in dem Bezirk der Registerbehörde ergehenden gerichtlichen
Verurteilungen. Wird dann aus diesem allgemeinen S. ein Auszug
angefertigt, enthaltend die Bestrafungen einer einzelnen bestimmten
Person, so erhält man die Strafliste (das Strafregister,
Strafverzeichnis) ebendieser Person. Ein solches S. ist für
die rechtliche Beurteilung einer Person vielfach von großer
Wichtigkeit. Für das Deutsche Reich ist jetzt durch Verordnung
des Bundesrats vom 16. Juni 1882 die Führung von
Strafregistern allgemein vorgeschrieben (vgl. "Zentralblatt
für das Deutsche Reich", S. 309). In diese S., welche nach
bestimmten Formularen zu führen sind, werden alle durch
richterliche Strafbefehle, polizeiliche Strafverfügungen,
Strafurteile der bürgerlichen Gerichte, einschließlich
der Konsulargerichte, sowie durch Strafurteile der
Militärgerichte ergehenden rechtskräftigen Verurteilungen
eingetragen und zwar wegen eigentlicher Verbrechen und Vergehen
sowie wegen folgender Übertretungen: Bruch der Polizeiaufsicht
oder der Ausweisung aus dem Reichsgebiet, Landstreicherei,
Bettelei, das strafbare Verhalten derjenigen Personen, welche sich
dem Spiel, dem Trunk oder dem Müßiggang dergestalt
hingeben, daß sie in einen Zustand geraten, in welchem zu
ihrem Unterhalt oder zum Unterhalt derjenigen, zu deren
Ernährung sie verpflichtet, durch Vermittelung der
Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß,
gewerbsmäßige Unzucht unter Verletzung polizeilicher
Vorschriften, Arbeitsscheu der aus öffentlichen Armenmitteln
Unterstützten und selbstverschuldete Obdachlosigkeit.
Ausgenommen sind die Verurteilungen in den auf Privatklage
verhandelten Sachen, in Forst- und Feldrügesachen, wegen
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung
öffentlicher Abgaben und Gefälle und wegen gewisser
militärischer Verbrechen und Vergehen. In die S. sind ferner
die Beschlüsse der Landespolizeibehörden über die
Unterbringung verurteilter Personen in ein Arbeitshaus oder deren
Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten, desgleichen die aus dem
Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte
Verurteilungen einzutragen. Bezüglich derjenigen Verurteilten,
deren Geburtsort nicht zu ermitteln oder außerhalb des
Reichsgebiets gelegen ist, wird das S. bei dem Reichsjustizamt in
Berlin geführt, während im übrigen die
Registerführung den zuständigen Behörden
bezüglich aller Personen obliegt, deren Geburtsort im Bezirk
derselben gelegen ist. Diese Behörden sind in Preußen
und in den meisten übrigen deutschen Staaten die Staatsanwalte
bei den Landgerichten, in Bayern und in Bremen die Amtsanwalte, in
Sachsen und Baden die Amtsgerichte, in Württemberg die
Ortsvorstände jeder Gemeinde und in Elsaß-Lothringen die
Gerichtsschreibereien der Landgerichte. Die Auf-
365
Strafsachen - Strafverfahren.
sicht und Leitung der Registerführung liegt unter allen
Umständen der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten ob. Die
nötigen Mitteilungen über die erfolgten Verurteilungen
sind von den betreffenden Behörden an die Registerbehörde
des Geburtsorts oder, sofern diese Behörde der mitteilenden
Behörde nicht bekannt ist, an die Staatsanwaltschaft
desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort
gehört, zu richten. Ist der Geburtsort nicht zu ermitteln oder
außerhalb Deutschlands gelegen, so ergeht die Mitteilung an
das Reichsjustizamt. Diese Strafnachricht erfolgt nach
vorschriftsmäßigem Formular. Gerichtlichen und andern
öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes eine
bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der S.
kostenfrei amtliche Auskunft zu erteilen. Ersuchen und Auskunft
erfolgen nach vorgeschriebenem Formular. Inwieweit auswärtigen
Behörden solche Auskunft zu erteilen, bestimmt die jeweilige
Landesregierung und in Ansehung des bei dem Reichsjustizamt
geführten Registers der Reichskanzler. Eine internationale
Regelung dieser Sache steht in Aussicht. Vgl. Hamm, Die
Einführung einheitlicher S. (Mannh. 1876).
Strafsachen, diejenigen Rechtsangelegenheiten, bei
welchen es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen
handelt. Ihre Behandlungsweise bestimmt sich nach den
Rechtsgrundsätzen über den Strafprozeß (s. d.).
Strafsenat, Abteilung des Reichsgerichts (s. d.) oder
eines Oberlandesgerichts (s. d.), welche mit der Bearbeitung von
Strafsachen betraut ist.
Strafurteil (Straferkenntnis), die in einer
strafrechtlichen Untersuchung erteilte richterliche Entscheidung,
teilt sich in Haupt- oder Endurteile (sententiae detinitivae) und
Zwischenurteile (s. interlocutoriae). Die erstern sind
Entscheidungen in der Hauptsache, durch die ein Strafprozeß
zu Ende gebracht wird; die andern werden gegeben, bevor die
Untersuchung das zur Fällung eines Endurteils nötige
Resultat geliefert hat, wie z. B. ein Beschluß über
Eröffnung des Hauptverfahrens, über Zulässigkeit der
Untersuchungshaft, Ablehnung eines Richters etc. Im engern Sinn
versteht man jedoch unter S. nur dasjenige gerichtliche Urteil,
welches das Hauptversohren abschließt (Endurteil), sei es
durch Verurteilung, sei es durch Freisprechung, sei es endlich
durch Einstellung des Verfahrens. Manche Kriminalisten bezeichnen
endlich als S. lediglich das verurteilende Endurteil (s.
Urteil).
Strafverfahren, sowohl Bezeichnung für eine einzelne
strafrechtliche Untersuchung als für das Verfahren
überhaupt, welches zum Zweck der Untersuchung und Bestrafung
von verbrecherischen Handlungen stattfindet. Die Einleitung eines
Strafverfahrens (einer strafrechtlichen Untersuchung, eines Straf-,
Kriminalprozesses) ist heutzutage der Regel nach Sache der
Staatsanwaltschaft. Nur ausnahmsweise ist es dem Verletzten
überlassen, sein durch strafbares Unrecht angeblich verletztes
Recht vor Gericht selbst zu verfolgen, so nach deutschem
Strafprozeßrecht bei einfachen Beleidigungen und bei leichten
Körperverletzungen im Weg der Privatklage (s. d.). Die
Staatsanwaltschaft, bei leichtern Vergehen und Übertretungen
die Amtsanwaltschaft, schreitet ein auf erstattete Anzeige, welche
jedoch nicht nur bei dem Staats- oder Amtsanwalt, sondern auch bei
den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes
sowie bei den Amtsgerichten angebracht werden kann. Bei
Antragsverbrechen (s. d.), welche nur auf Antrag des Verletzten
strafrechtlich verfolgt werden, bedarf es eines förmlichen
Antrags. Das S. selbst zerfällt in ein Vorverfahren und ein
Hauptverfahren. Ersteres hat den Zweck, festzustellen, ob gegen
eine bestimmte Person wegen eines bestimmten Verbrechens das
Hauptversohren zu eröffnen sei. Zweck des Hauptverfahrens
dagegen ist es, festzustellen, ob der Angeklagte des ihm zur Last
gelegten Verbrechens schuldig sei. Bezüglich des Vorverfahrens
ist zwischen dem Vorbereitungsverfahren (Ermittelungs-,
Skrutinialverfahren) und der Voruntersuchung (s. d.) zu
unterscheiden. In dem erstern ist hauptsächlich die
Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Polizeibehörden
thätig. Sie kann aber auch den Einzelrichter in Anspruch
nehmen, welch letzterer bei Gefahr im Verzug schleunige
Untersuchungshandlungen auch von Amts wegen vorzunehmen hat. Das
Vorbereitungsverfahren richtet sich zunächst nicht notwendig
gegen eine bestimmte Person; es handelt sich vielmehr bei demselben
vor allen Dingen um die Frage, ob überhaupt ein Verbrechen
vorliegt, und im Bejahungsfall demnächst allerdings auch um
die Ermittelung des Thäters. Bei der Voruntersuchung dagegen
steht ein bestimmter Angeschuldigter und ein bestimmtes Verbrechen
in Frage. Die Voruntersuchung wird von dem Richter
(Untersuchungsrichter) geführt, und Zweck derselben ist es,
durch Klarstellung des Sachverhalts eine Entscheidung darüber
zu ermöglichen, ob das Hauptverfahren gegen den
Angeschuldigten zu eröffnen, oder ob derselbe außer
Verfolgung zu setzen sei. Die Eröffnung des Hauptverfahrens
(s. d.) setzt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft voraus;
sei es, daß sie auf Grund des Vorbereitungsverfahrens, sei
es, daß sie auf Grund der Voruntersuchung eingereicht wird.
Das Vorbereitungsverfahren schließt entweder mit der
Einleitung der Voruntersuchung, oder mit der Eröffnung des
Hauptverfahrens, oder aber mit der Einstellung (s. d.) des
Strafverfahrens durch den Staatsanwalt ab. Ist dagegen eine
Voruntersuchung geführt, so beschließt das Gericht
darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob das
S. definitiv oder vorläufig einzustellen sei. Das
Hauptverfahren selbst findet vor dem erkennenden Gericht (s. d., S.
166) statt. Der Schwerpunkt des Hauptverfahrens, wie derjenige des
ganzen Strafverfahrens, liegt in der Hauptverhandlung (s. d.).
Diese schließt mit dem Urteil ab, welches entweder ein
freisprechendes oder ein verurteilendes und nur ausnahmsweise auf
Einstellung der Untersuchung gerichtet ist. Natürlich braucht
durchaus nicht jede Strafsache alle drei Stadien des
Strafverfahrens, Vorbereitungsverfahren, Voruntersuchung und
Hauptverhandlung, zu durchlaufen. Doch ist die Voruntersuchung bei
den vor das Reichsgericht oder vor das Schwurgericht gehörigen
Strafsachen notwendig, bei den Schöffengerichtssachen dagegen
unzulässig (deutsche Strafprozeßordnung, § 176). An
das S. in erster Instanz kann sich ein Verfahren in der Instanz der
Rechtsmittel (s. d.), möglicherweise auch einmal ein Verfahren
zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens anschließen. Dem
rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnis folgt die
Strafvollstreckung. Als besondere Arten des Strafverfahrens sind
nach der deutschen Strafprozeßordnung folgende zu nennen: 1)
das S. bei dem amtsgerichtlichen Strafbefehl (s. d.); 2) das S.
nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung (s. d.); 3)
das S. bei dem Strafbescheid (s. d.) der Verwaltungsbehörden
(administratives S.); 4) das Verfahren gegen Abwesende, welche sich
der Wehrpflicht entzogen haben; 5) das S. bei Einziehungen und
366
Strafverfügung - Strahlapparate.
Vermögensbeschlagnahmen (objektives S.). Bei dem letztern
besteht die Eigentümlichkeit, daß die Hauptverhandlung
auch dann stattfindet, wenn die Strafverfolgung oder Verurteilung
einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. Im einzelnen
richtet sich das S. nach den Vorschriften des
Strafprozeßrechts (s. Strafprozeß).
Strafverfügung, s. Strafbefehl.
Strafversetzung, Disziplinarstrafe, welche in der
Versetzung eines Beamten in ein andres Amt von gleichem Rang
besteht; zumeist mit einer Schmälerung des Gehalts verbunden,
welche z. B. nach dem deutschen Reichsbeamtengesetz vom 31.
März 1873, § 75, nicht über ein Fünftel des
Diensteinkommens betragen soll. Statt der Verminderung des
Diensteinkommens kann auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden,
welche ein Drittel des jährlichen Diensteinkommens nicht
übersteigt.
Strafverzeichnis, s. Strafregister.
Strafvollstreckung, s. Zwangsvollstreckung.
Strafzwang, s. Strafrecht, S. 362.
Stragelkaffee, s. Astragalus.
Strahl, Vogel, s. Star.
Strahlapparate, mechanische Vorrichtungen zum Heben oder
Fortschaffen von flüssigen, gasförmigen oder
körnigen und schlammigen Körpern mittels eines unter
Druck, also mit einer gewissen Geschwindigkeit, ausströmenden
Strahls einer Flüssigkeit oder Luftart. Die hierbei
erforderliche Bewegungsübertragung von der bewegenden auf die
Förderflüssigkeit findet nicht, wie etwa bei den
Kolbenpumpen, durch direkten Druck, sondern durch die bei der
Ausströmung angesammelte lebendige Kraft statt. An Fig. 1
läßt sich der Vorgang erklären. Der aus dem
kegelförmigen Mundstück (Düse) M des Rohrs A
austretende Strahl reißt die ihn umgebende Flüssigkeit,
welche durch das Rohr B in den Raum D gelangen kann, mit sich in
die Mündung (Fangdüse) des Rohrs C fort. Die beim
Eintritt in das Rohr C in der Mischflüssigkeit vorhandene
Geschwindigkeit wird durch allmähliche Erweiterung von C in
Druck umgewandelt, welcher die Überwindung einer gewissen
Steighöhe oder das Eindringen in einen unter Druck stehenden
Raum gestattet. Bei der Übertragung der Geschwindigkeit von
der bewegenden auf die bewegte Flüssigkeit finden bedeutende
Kraftverluste statt, welche den Nutzeffekt der S. um so
ungünstiger beeinflussen, je größer der Unterschied
zwischen dem spezifischen Gewicht der beiden zur Verwendung
kommenden Flüssigkeiten ist; mithin werden die S. die Kraft
des bewegenden Mediums am besten übertragen, wenn der bewegte
Körper denselben Aggregatzustand hat wie jenes (wenn also z.
B. Wasser durch einen Wasserstrahl, Luft durch einen Dampfstrahl
bewegt wird). Trotzdem werden vielfach S. mit Medien verschiedenen
Zustandes verwendet (der bei weitem verbreitetste Strahlapparat,
der Injektor, wirkt mit Dampf auf Wasser), einerseits, weil die S.
außerordentlich einfach und billig sind, keiner besondern
Kraftmaschine bedürfen, sehr geringe Dimensionen haben und
wegen Mangels aller beweglichen Teile weder Reparatur- noch
Schmierkosten verursachen, anderseits, weil die bei Verwendung von
Dampf auftretende Erwärmung der Förderflüssigkeit
oft erwünscht ist (z. B. in Badeanstalten, bei Dampfkesseln
etc.). Wegen der genannten Vorzüge haben die S. in den letzten
Jahrzehnten eine ausgedehnte Verwendung überall da gefunden,
wo eine gute Ausnutzung der vorhandenen Betriebskraft erst in
zweiter Linie berücksichtigt zu werden braucht. Um die
Verbreitung der S. und die Anpassung derselben an alle
möglichen speziellen Verhältnisse haben sich in
Deutschland besonders Gebr. Körting in Hannover verdient
gemacht.
Verwendungsarten der S. 1) Das bewegende Medium ist
tropfbarflüssig (Druckwasser mit natürlichem oder
künstlichem Gefälle). - Wasserstrahlpumpen (s. Pumpen)
eignen sich zum Entwässern von Kellern und Baugruben, zum
Entleeren von Jauchegruben, nach Körting als Hilfsapparate in
Bergwerken etc. Bei Körtings Schlammelevatoren (Fig. 2) zum
Reinigen der Brunnen von Triebsand, Fortschaffen von Baggerschlamm,
Heben von Kohlenschlamm etc. wird ein Teil des durch das Rohr b
zufließenden Betriebswassers bei a ausgespritzt, um den
Schlamm etc. aufzurühren, worauf derselbe mit viel Wasser
durch eine Wasserstrahlpumpe d gehoben wird und bei c
abfließt. Wasserstrahlluftpumpen finden in Apotheken und
Laboratorien Verwendung. Körtings Wasserstrahlkondensatoren,
s. Dampfmaschine, S. 462. Wassertrommelgebläse (s.
Gebläse, S. 977) sind die ältesten, schon seit
Jahrhunderten bekannten S., welche in verbesserter Form in
Laboratorien gebraucht werden. 2) Das bewegende Medium ist
luftförmig (fast ausschließlich Dampf).
Dampfstrahlgebläse (s. Gebläse, S. 978) finden entweder
zum Eindrücken von Luft Verwendung (Körtings
Unterwindgebläse bei Feuerungsanlagen, Rührgebläse,
welche durch Einblasen von Luft in die umzurührende
Flüssigkeit arbeiten, Luftdruckapparate zur Absorption von
Gasen durch Flüssigkeiten, Regeneriergebläse für
Gasreinigungsapparate, Kohlensäuregebläse für
Zuckerfabriken etc.), oder dienen zum Ansaugen von Luft oder andern
Gasen (Blasrohr an Lokomotiven, Körtings
Schornsteinventilatoren, Ventilatoren für Bergwerke,
Ventilatoren für Trockenapparate, Filtrierapparate,
Papiermaschinen, Dampfstrahlgasexhaustoren für
Teerschwelereien und Gasfabriken, Exhaustoren für
Eisenbahnbremsen etc.). Lnftstrahlgebläse werden in Bergwerken
mit komprimierter Luft betrieben und dienen zur Ventilation vor
Ort. Körtings Ventilator für Eisenbahnwagen benutzt den
durch die Bewegung des Wagens und den
367
Strahlbeinslahmheit - Strahlenbrechung.
Wind hervorgebrachten Luftstrom. Ein solcher Ventilator (Fig. 3)
wird oben auf die Wagendecke gesetzt und mit dem Innern des Wagens
durch eine Röhre C verbunden. Der Luftstrom tritt durch A in
den Raum B und wirkt hier saugend, so daß durch C Luft
emporsteigt und mit der Betriebsluft bei D ins Freie tritt. Ein
kleiner Schieber, welcher unterhalb des Saugrohrs C angebracht
wird, gestattet die Regulierung der Ventilation von seiten der
Passagiere. Der ganze obere Teil ist um den Zapfen E drehbar und
kann sich deshalb immer nach der Zug-, resp. Windrichtung
einstellen. Injektoren (s. d.) benutzen die Kondensierung des aus
dem zu speisenden Kessel entnommenen Betriebsdampfs durch das
Förderwasser dazu, dem letztern eine Geschwindigkeit zu
erteilen, welche höher ist als die dem Druck in dem Kessel
entsprechende Wassergeschwindigkeit. Es ist das dadurch
möglich, daß der Dampf, der bei seinerAusströmung
aus der Dampfdüse des Injektors unter der Einwirkung des
Kesseldrucks eine viel bedeutendere Geschwindigkeit annimmt als ein
unter gleichem Druck ausströmender Wasserstrahl, diese bei der
Kondensation mit dem Förderwasser austauscht.
Dampfstrahlpumpen oder Ejektoren, welche zum Fördern von
Wasser mittels eines Dampfstrahls dienen, wirken, was die
Kraftausnutzung betrifft, sehr ungünstig, können aber
doch da, wo es auf die Übertragung der Wärme ankommt,
recht vorteilhaft sein, so zur Wasserförderung in
Badeanstalten, zum Füllen der Tender aus Brunnen von der
Lokomotive aus, als Zirkulationsvorrichtungen für Bleich- und
Waschapparate etc. Zum Heben von Säuren, Laugen, sauren
Wassern etc. fertigt Körting Dampfstrahlpumpen von Porzellan.
Körtings Dampfstrahlfeuerspritzen sind als Hausspritzen,
Fabrikspritzen etc. da zweckmäßig, wo Dampfkessel
vorhanden sind; es bedarf dann nur der Öffnung eines
Dampfventils, um die Spritzen in Betrieb zu setzen.
Dampfstrahlschlammelevatoren sind in ähnlicher Weise wie die
Wasserstrahlschlammelevatoren konstruiert.
Dampfstrahlanwärmeapparate wirken in der Weise, daß ein
Dampfstrahl, welcher in das anzuwärmende Wasser
eingeführt wird, das umgebende Wasser ansaugt, seine
Wärme an dasselbe abgibt und es mit einer gewissen
Geschwindigkeit vor sich hertreibt, so daß immer neue
Wasserteile zum Apparat gelangen. Zerstäuber dienen zur
nebelartigen Verteilung von wohlriechenden Flüssigkeiten
mittels eines Luftstrahls (die sogen. Rafraichisseure oder
Refrigeratoren), von Petroleum in Feuerungsanlagen mittels eines
Dampfstrahls etc. Um feste Körper durch einen Dampfstrahl zu
heben, wird die Geschwindigkeit des Dampfes zunächst auf
atmosphärische Luft übertragen. Bei einem Kornelevator
(Fig. 4 u. 5) wird das Heben des Getreides dadurch bewirkt,
daß mittels des Dampfstrahlapparats r in dem
Sammelgefäß d eine Luftverdünnung hervorgebracht
wird, die sich in das Steigrohr e fortsetzt, die mit großer
Geschwindigkeit nachtretende Luft reißt das im
Fülltrichter a (Fig. 5) befindliche Korn empor bis in das
Sammelgefäß d (Fig. 4), wo infolge der plötzlichen
Geschwindigkeitsverringerung das Korn zu Boden fällt,
während staubförmige Verunreinigungen mit der Luft durch
r und f abgehen; g ist das Dampfzuführungsrohr.
Strahlbeinslahmheit, s. Hufgelenkslahmheit.
Strahlblüten, s. Kompositen.
Strahlegg, Gebirgssattel zwischen dem Finsteraarhorn und
Schreckhorn in den Berner Alpen, 3373 m hoch, schwierige, aber sehr
lohnende Gletscherpartie.
Strahlenblende, s. Zinkblende.
Strahlenbrechung, die Veränderung der Richtung,
welche die Lichtstrahlen bei ihrem Übergang aus einem Mittel
in ein andres erleiden. Tritt der Lichtstrahl aus einem
dünnern Medium in ein dichteres über, so wird er nach dem
Einfallslot zu gebrochen. Dies findet z.B. statt, wenn das Licht
der Gestirne in unsre Atmosphäre tritt, und wir sehen daher
die Gestirne nicht nach der Richtung hin, wo sie sich wirklich
befinden, und wo wir sie sehen würden, wenn die
Atmosphäre fehlte. Diese Veränderung des scheinbaren
Ortes der Gestirne nennt man die astronomische S. oder Refraktion.
Sie vermindert alle Zenitdistanzen, d. h. wir sehen alle Gestirne
in einer größern Höhe, als wir sie ohne Refraktion
sehen würden,
368
Strahlende Materie - Stralsund.
und zwar ist diese Vermehrung der Höhe um so bedeutender,
je näher dem Horizont ein Stern steht: während sie im
Zenith gleich Null ist, beträgt sie im Horizont 33-35
Bogenminuten. Daher ist die S. auch Ursache, daß die Gestirne
für jeden Ort früher auf- und später unterzugehen
scheinen, als sie in der That durch den Horizont dieses Ortes
gehen. Dies hat zunächst eine Verlängerung des Tags zur
Folge (bei uns um 4 Minuten), die in der Polarzone am
beträchtlichsten ist, da dort die Sonne mehrere Tage, ja
Wochen über dem Horizont gesehen wird, obschon sie unter ihm
steht. Die S. ist ferner der Grund, warum Sonne und Mond nahe am
Horizont stark abgeplattet erscheinen.
Strahlende Materie, s. Geißlersche Röhre, S.
30.
Strahlenkranz wird in der antiken Kunst allen Lichtgottheiten
gegeben, vorzugsweise dem Helios (Sol), der Selene, der Eos,
dem Phosphoros und Hesperos (vgl. Nimbus). - In der Anatomie
(Corona ciliaris) s. Auge, S. 74.
Strahlerz (Klinoklas, Abichit, Aphanesit, Siderochalcit),
Mineral aus der Ordnung der Phosphate, findet sich in
glasglänzenden, monoklinen Kristallen und in
radialstängeligen Aggregaten, ist spangrün bis
blaugrün, glasglänzend, kantendurchscheinend, Härte
2,5-3, spez. Gew. 4,2-4,5, besteht aus wasserhaltigem
Kupferarseniat Cu3As2O8 + 3H2CuO2, mit 50 Proz. Kupfer, findet sich
auf englischen Kupfererzgängen und bei Saida.
Strahlgebläse, s. Strahlapparate.
Strahlkies, s. Markasit.
Strahlpumpe, s. Strahlapparate.
Strahlstein, s. Hornblende.
Strahlsteinschiefer, Gestein, s. Hornblendefels.
Strahltiere, s. Radiaten.
Strahlungsmesser, s. Radiometer.
Strahlzeolith, s. Desmin.
Strähne, s. Strang und Garn, S. 911.
Strait (engl., spr. streht), Straße, Meerenge.
Straits Settlements (spr. strehts), engl. Provinz auf der
hinterindischen Halbinsel Malakka, 3742 qkm (68 QM.) groß mit
(1887) 536,000 Einw., besteht aus den unter sich durch
Vasallenstaaten getrennten Inseln und Landschaften: Singapur
(Insel), Wellesley mit Pinang (Insel) und Malakka. Sitz des
Gouverneurs ist Singapur. 1886 betrugen die Einfuhr 20,151,763, die
Ausfuhr 17,459,312 Pfd. Sterl., der Schiffsverkehr 7,491,099 Ton.,
die öffentlichen Einnahmen 671,427, die Ausgaben 626,302, die
Schuld 40,700 Pfd. Sterl. Es waren eine Eisenbahn von 45 km und
Telegraphenlinien von 611 km Länge im Betrieb. Bis 1867
unterstanden die S. der indischen Regierung, seither dem englischen
Kolonialamt.
Strakonitz, Stadt im südwestlichen Böhmen, an
der Wotawa und der Staatsbahnlinie Wien-Eger, Sitz einer
Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts, mit einem
Schloß des Johanniterordens aus dem 13. Jahrh., einer
Dechantei- und 3 andern Kirchen, bedeutender Fabrikation von
Wirkwaren und orientalischen Fes, Bierbrauerei, lebhaftem Handel
und (1880) 5835 Einw. S. ist Geburtsort des Dichters Celakovsky.
Dabei Neu-S. mit 2064 Einw.
Stralau (Stralow), Dorf im preuß. Regierungsbezirk
Potsdam, Kreis Niederbarnim, auf einer Halbinsel in der Spree und
an der Berliner Ringbahn, mit Berlin durch Dampfschiffahrt
verbunden, hat eine evang. Kirche, Jutespinnerei und -Weberei,
Teppich-, Anilin-, Margarin-, Palmkernöl-, Palmkernmehl-,
Maschinen- und Schwefelkohlenstofffabrikation, Gärtnerei,
Fischerei u. (1885) 737 Einw. S. ist ein uraltes Fischerdorf;
alljährlich findet hier 24. Aug. eins der bekanntesten
Berliner Volksfeste, der "Stralauer Fischzug", statt. Vgl.
Beringuier in "Der Bär" 1876.