Strafregister (Strafliste), das amtliche Verzeichnis der

in dem Bezirk der Registerbehörde ergehenden gerichtlichen

Verurteilungen. Wird dann aus diesem allgemeinen S. ein Auszug

angefertigt, enthaltend die Bestrafungen einer einzelnen bestimmten

Person, so erhält man die Strafliste (das Strafregister,

Strafverzeichnis) ebendieser Person. Ein solches S. ist für

die rechtliche Beurteilung einer Person vielfach von großer

Wichtigkeit. Für das Deutsche Reich ist jetzt durch Verordnung

des Bundesrats vom 16. Juni 1882 die Führung von

Strafregistern allgemein vorgeschrieben (vgl. "Zentralblatt

für das Deutsche Reich", S. 309). In diese S., welche nach

bestimmten Formularen zu führen sind, werden alle durch

richterliche Strafbefehle, polizeiliche Strafverfügungen,

Strafurteile der bürgerlichen Gerichte, einschließlich

der Konsulargerichte, sowie durch Strafurteile der

Militärgerichte ergehenden rechtskräftigen Verurteilungen

eingetragen und zwar wegen eigentlicher Verbrechen und Vergehen

sowie wegen folgender Übertretungen: Bruch der Polizeiaufsicht

oder der Ausweisung aus dem Reichsgebiet, Landstreicherei,

Bettelei, das strafbare Verhalten derjenigen Personen, welche sich

dem Spiel, dem Trunk oder dem Müßiggang dergestalt

hingeben, daß sie in einen Zustand geraten, in welchem zu

ihrem Unterhalt oder zum Unterhalt derjenigen, zu deren

Ernährung sie verpflichtet, durch Vermittelung der

Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß,

gewerbsmäßige Unzucht unter Verletzung polizeilicher

Vorschriften, Arbeitsscheu der aus öffentlichen Armenmitteln

Unterstützten und selbstverschuldete Obdachlosigkeit.

Ausgenommen sind die Verurteilungen in den auf Privatklage

verhandelten Sachen, in Forst- und Feldrügesachen, wegen

Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung

öffentlicher Abgaben und Gefälle und wegen gewisser

militärischer Verbrechen und Vergehen. In die S. sind ferner

die Beschlüsse der Landespolizeibehörden über die

Unterbringung verurteilter Personen in ein Arbeitshaus oder deren

Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten, desgleichen die aus dem

Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte

Verurteilungen einzutragen. Bezüglich derjenigen Verurteilten,

deren Geburtsort nicht zu ermitteln oder außerhalb des

Reichsgebiets gelegen ist, wird das S. bei dem Reichsjustizamt in

Berlin geführt, während im übrigen die

Registerführung den zuständigen Behörden

bezüglich aller Personen obliegt, deren Geburtsort im Bezirk

derselben gelegen ist. Diese Behörden sind in Preußen

und in den meisten übrigen deutschen Staaten die Staatsanwalte

bei den Landgerichten, in Bayern und in Bremen die Amtsanwalte, in

Sachsen und Baden die Amtsgerichte, in Württemberg die

Ortsvorstände jeder Gemeinde und in Elsaß-Lothringen die

Gerichtsschreibereien der Landgerichte. Die Auf-

365

Strafsachen - Strafverfahren.

sicht und Leitung der Registerführung liegt unter allen

Umständen der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten ob. Die

nötigen Mitteilungen über die erfolgten Verurteilungen

sind von den betreffenden Behörden an die Registerbehörde

des Geburtsorts oder, sofern diese Behörde der mitteilenden

Behörde nicht bekannt ist, an die Staatsanwaltschaft

desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort

gehört, zu richten. Ist der Geburtsort nicht zu ermitteln oder

außerhalb Deutschlands gelegen, so ergeht die Mitteilung an

das Reichsjustizamt. Diese Strafnachricht erfolgt nach

vorschriftsmäßigem Formular. Gerichtlichen und andern

öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes eine

bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der S.

kostenfrei amtliche Auskunft zu erteilen. Ersuchen und Auskunft

erfolgen nach vorgeschriebenem Formular. Inwieweit auswärtigen

Behörden solche Auskunft zu erteilen, bestimmt die jeweilige

Landesregierung und in Ansehung des bei dem Reichsjustizamt

geführten Registers der Reichskanzler. Eine internationale

Regelung dieser Sache steht in Aussicht. Vgl. Hamm, Die

Einführung einheitlicher S. (Mannh. 1876).

Strafsachen, diejenigen Rechtsangelegenheiten, bei

welchen es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen

handelt. Ihre Behandlungsweise bestimmt sich nach den

Rechtsgrundsätzen über den Strafprozeß (s. d.).

Strafsenat, Abteilung des Reichsgerichts (s. d.) oder

eines Oberlandesgerichts (s. d.), welche mit der Bearbeitung von

Strafsachen betraut ist.

Strafurteil (Straferkenntnis), die in einer

strafrechtlichen Untersuchung erteilte richterliche Entscheidung,

teilt sich in Haupt- oder Endurteile (sententiae detinitivae) und

Zwischenurteile (s. interlocutoriae). Die erstern sind

Entscheidungen in der Hauptsache, durch die ein Strafprozeß

zu Ende gebracht wird; die andern werden gegeben, bevor die

Untersuchung das zur Fällung eines Endurteils nötige

Resultat geliefert hat, wie z. B. ein Beschluß über

Eröffnung des Hauptverfahrens, über Zulässigkeit der

Untersuchungshaft, Ablehnung eines Richters etc. Im engern Sinn

versteht man jedoch unter S. nur dasjenige gerichtliche Urteil,

welches das Hauptversohren abschließt (Endurteil), sei es

durch Verurteilung, sei es durch Freisprechung, sei es endlich

durch Einstellung des Verfahrens. Manche Kriminalisten bezeichnen

endlich als S. lediglich das verurteilende Endurteil (s.

Urteil).

Strafverfahren, sowohl Bezeichnung für eine einzelne

strafrechtliche Untersuchung als für das Verfahren

überhaupt, welches zum Zweck der Untersuchung und Bestrafung

von verbrecherischen Handlungen stattfindet. Die Einleitung eines

Strafverfahrens (einer strafrechtlichen Untersuchung, eines Straf-,

Kriminalprozesses) ist heutzutage der Regel nach Sache der

Staatsanwaltschaft. Nur ausnahmsweise ist es dem Verletzten

überlassen, sein durch strafbares Unrecht angeblich verletztes

Recht vor Gericht selbst zu verfolgen, so nach deutschem

Strafprozeßrecht bei einfachen Beleidigungen und bei leichten

Körperverletzungen im Weg der Privatklage (s. d.). Die

Staatsanwaltschaft, bei leichtern Vergehen und Übertretungen

die Amtsanwaltschaft, schreitet ein auf erstattete Anzeige, welche

jedoch nicht nur bei dem Staats- oder Amtsanwalt, sondern auch bei

den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes

sowie bei den Amtsgerichten angebracht werden kann. Bei

Antragsverbrechen (s. d.), welche nur auf Antrag des Verletzten

strafrechtlich verfolgt werden, bedarf es eines förmlichen

Antrags. Das S. selbst zerfällt in ein Vorverfahren und ein

Hauptverfahren. Ersteres hat den Zweck, festzustellen, ob gegen

eine bestimmte Person wegen eines bestimmten Verbrechens das

Hauptversohren zu eröffnen sei. Zweck des Hauptverfahrens

dagegen ist es, festzustellen, ob der Angeklagte des ihm zur Last

gelegten Verbrechens schuldig sei. Bezüglich des Vorverfahrens

ist zwischen dem Vorbereitungsverfahren (Ermittelungs-,

Skrutinialverfahren) und der Voruntersuchung (s. d.) zu

unterscheiden. In dem erstern ist hauptsächlich die

Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Polizeibehörden

thätig. Sie kann aber auch den Einzelrichter in Anspruch

nehmen, welch letzterer bei Gefahr im Verzug schleunige

Untersuchungshandlungen auch von Amts wegen vorzunehmen hat. Das

Vorbereitungsverfahren richtet sich zunächst nicht notwendig

gegen eine bestimmte Person; es handelt sich vielmehr bei demselben

vor allen Dingen um die Frage, ob überhaupt ein Verbrechen

vorliegt, und im Bejahungsfall demnächst allerdings auch um

die Ermittelung des Thäters. Bei der Voruntersuchung dagegen

steht ein bestimmter Angeschuldigter und ein bestimmtes Verbrechen

in Frage. Die Voruntersuchung wird von dem Richter

(Untersuchungsrichter) geführt, und Zweck derselben ist es,

durch Klarstellung des Sachverhalts eine Entscheidung darüber

zu ermöglichen, ob das Hauptverfahren gegen den

Angeschuldigten zu eröffnen, oder ob derselbe außer

Verfolgung zu setzen sei. Die Eröffnung des Hauptverfahrens

(s. d.) setzt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft voraus;

sei es, daß sie auf Grund des Vorbereitungsverfahrens, sei

es, daß sie auf Grund der Voruntersuchung eingereicht wird.

Das Vorbereitungsverfahren schließt entweder mit der

Einleitung der Voruntersuchung, oder mit der Eröffnung des

Hauptverfahrens, oder aber mit der Einstellung (s. d.) des

Strafverfahrens durch den Staatsanwalt ab. Ist dagegen eine

Voruntersuchung geführt, so beschließt das Gericht

darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob das

S. definitiv oder vorläufig einzustellen sei. Das

Hauptverfahren selbst findet vor dem erkennenden Gericht (s. d., S.

166) statt. Der Schwerpunkt des Hauptverfahrens, wie derjenige des

ganzen Strafverfahrens, liegt in der Hauptverhandlung (s. d.).

Diese schließt mit dem Urteil ab, welches entweder ein

freisprechendes oder ein verurteilendes und nur ausnahmsweise auf

Einstellung der Untersuchung gerichtet ist. Natürlich braucht

durchaus nicht jede Strafsache alle drei Stadien des

Strafverfahrens, Vorbereitungsverfahren, Voruntersuchung und

Hauptverhandlung, zu durchlaufen. Doch ist die Voruntersuchung bei

den vor das Reichsgericht oder vor das Schwurgericht gehörigen

Strafsachen notwendig, bei den Schöffengerichtssachen dagegen

unzulässig (deutsche Strafprozeßordnung, § 176). An

das S. in erster Instanz kann sich ein Verfahren in der Instanz der

Rechtsmittel (s. d.), möglicherweise auch einmal ein Verfahren

zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens anschließen. Dem

rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnis folgt die

Strafvollstreckung. Als besondere Arten des Strafverfahrens sind

nach der deutschen Strafprozeßordnung folgende zu nennen: 1)

das S. bei dem amtsgerichtlichen Strafbefehl (s. d.); 2) das S.

nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung (s. d.); 3)

das S. bei dem Strafbescheid (s. d.) der Verwaltungsbehörden

(administratives S.); 4) das Verfahren gegen Abwesende, welche sich

der Wehrpflicht entzogen haben; 5) das S. bei Einziehungen und

366

Strafverfügung - Strahlapparate.

Vermögensbeschlagnahmen (objektives S.). Bei dem letztern

besteht die Eigentümlichkeit, daß die Hauptverhandlung

auch dann stattfindet, wenn die Strafverfolgung oder Verurteilung

einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. Im einzelnen

richtet sich das S. nach den Vorschriften des

Strafprozeßrechts (s. Strafprozeß).

Strafverfügung, s. Strafbefehl.

Strafversetzung, Disziplinarstrafe, welche in der

Versetzung eines Beamten in ein andres Amt von gleichem Rang

besteht; zumeist mit einer Schmälerung des Gehalts verbunden,

welche z. B. nach dem deutschen Reichsbeamtengesetz vom 31.

März 1873, § 75, nicht über ein Fünftel des

Diensteinkommens betragen soll. Statt der Verminderung des

Diensteinkommens kann auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden,

welche ein Drittel des jährlichen Diensteinkommens nicht

übersteigt.

Strafverzeichnis, s. Strafregister.

Strafvollstreckung, s. Zwangsvollstreckung.

Strafzwang, s. Strafrecht, S. 362.

Stragelkaffee, s. Astragalus.

Strahl, Vogel, s. Star.

Strahlapparate, mechanische Vorrichtungen zum Heben oder

Fortschaffen von flüssigen, gasförmigen oder

körnigen und schlammigen Körpern mittels eines unter

Druck, also mit einer gewissen Geschwindigkeit, ausströmenden

Strahls einer Flüssigkeit oder Luftart. Die hierbei

erforderliche Bewegungsübertragung von der bewegenden auf die

Förderflüssigkeit findet nicht, wie etwa bei den

Kolbenpumpen, durch direkten Druck, sondern durch die bei der

Ausströmung angesammelte lebendige Kraft statt. An Fig. 1

läßt sich der Vorgang erklären. Der aus dem

kegelförmigen Mundstück (Düse) M des Rohrs A

austretende Strahl reißt die ihn umgebende Flüssigkeit,

welche durch das Rohr B in den Raum D gelangen kann, mit sich in

die Mündung (Fangdüse) des Rohrs C fort. Die beim

Eintritt in das Rohr C in der Mischflüssigkeit vorhandene

Geschwindigkeit wird durch allmähliche Erweiterung von C in

Druck umgewandelt, welcher die Überwindung einer gewissen

Steighöhe oder das Eindringen in einen unter Druck stehenden

Raum gestattet. Bei der Übertragung der Geschwindigkeit von

der bewegenden auf die bewegte Flüssigkeit finden bedeutende

Kraftverluste statt, welche den Nutzeffekt der S. um so

ungünstiger beeinflussen, je größer der Unterschied

zwischen dem spezifischen Gewicht der beiden zur Verwendung

kommenden Flüssigkeiten ist; mithin werden die S. die Kraft

des bewegenden Mediums am besten übertragen, wenn der bewegte

Körper denselben Aggregatzustand hat wie jenes (wenn also z.

B. Wasser durch einen Wasserstrahl, Luft durch einen Dampfstrahl

bewegt wird). Trotzdem werden vielfach S. mit Medien verschiedenen

Zustandes verwendet (der bei weitem verbreitetste Strahlapparat,

der Injektor, wirkt mit Dampf auf Wasser), einerseits, weil die S.

außerordentlich einfach und billig sind, keiner besondern

Kraftmaschine bedürfen, sehr geringe Dimensionen haben und

wegen Mangels aller beweglichen Teile weder Reparatur- noch

Schmierkosten verursachen, anderseits, weil die bei Verwendung von

Dampf auftretende Erwärmung der Förderflüssigkeit

oft erwünscht ist (z. B. in Badeanstalten, bei Dampfkesseln

etc.). Wegen der genannten Vorzüge haben die S. in den letzten

Jahrzehnten eine ausgedehnte Verwendung überall da gefunden,

wo eine gute Ausnutzung der vorhandenen Betriebskraft erst in

zweiter Linie berücksichtigt zu werden braucht. Um die

Verbreitung der S. und die Anpassung derselben an alle

möglichen speziellen Verhältnisse haben sich in

Deutschland besonders Gebr. Körting in Hannover verdient

gemacht.

Verwendungsarten der S. 1) Das bewegende Medium ist

tropfbarflüssig (Druckwasser mit natürlichem oder

künstlichem Gefälle). - Wasserstrahlpumpen (s. Pumpen)

eignen sich zum Entwässern von Kellern und Baugruben, zum

Entleeren von Jauchegruben, nach Körting als Hilfsapparate in

Bergwerken etc. Bei Körtings Schlammelevatoren (Fig. 2) zum

Reinigen der Brunnen von Triebsand, Fortschaffen von Baggerschlamm,

Heben von Kohlenschlamm etc. wird ein Teil des durch das Rohr b

zufließenden Betriebswassers bei a ausgespritzt, um den

Schlamm etc. aufzurühren, worauf derselbe mit viel Wasser

durch eine Wasserstrahlpumpe d gehoben wird und bei c

abfließt. Wasserstrahlluftpumpen finden in Apotheken und

Laboratorien Verwendung. Körtings Wasserstrahlkondensatoren,

s. Dampfmaschine, S. 462. Wassertrommelgebläse (s.

Gebläse, S. 977) sind die ältesten, schon seit

Jahrhunderten bekannten S., welche in verbesserter Form in

Laboratorien gebraucht werden. 2) Das bewegende Medium ist

luftförmig (fast ausschließlich Dampf).

Dampfstrahlgebläse (s. Gebläse, S. 978) finden entweder

zum Eindrücken von Luft Verwendung (Körtings

Unterwindgebläse bei Feuerungsanlagen, Rührgebläse,

welche durch Einblasen von Luft in die umzurührende

Flüssigkeit arbeiten, Luftdruckapparate zur Absorption von

Gasen durch Flüssigkeiten, Regeneriergebläse für

Gasreinigungsapparate, Kohlensäuregebläse für

Zuckerfabriken etc.), oder dienen zum Ansaugen von Luft oder andern

Gasen (Blasrohr an Lokomotiven, Körtings

Schornsteinventilatoren, Ventilatoren für Bergwerke,

Ventilatoren für Trockenapparate, Filtrierapparate,

Papiermaschinen, Dampfstrahlgasexhaustoren für

Teerschwelereien und Gasfabriken, Exhaustoren für

Eisenbahnbremsen etc.). Lnftstrahlgebläse werden in Bergwerken

mit komprimierter Luft betrieben und dienen zur Ventilation vor

Ort. Körtings Ventilator für Eisenbahnwagen benutzt den

durch die Bewegung des Wagens und den

367

Strahlbeinslahmheit - Strahlenbrechung.

Wind hervorgebrachten Luftstrom. Ein solcher Ventilator (Fig. 3)

wird oben auf die Wagendecke gesetzt und mit dem Innern des Wagens

durch eine Röhre C verbunden. Der Luftstrom tritt durch A in

den Raum B und wirkt hier saugend, so daß durch C Luft

emporsteigt und mit der Betriebsluft bei D ins Freie tritt. Ein

kleiner Schieber, welcher unterhalb des Saugrohrs C angebracht

wird, gestattet die Regulierung der Ventilation von seiten der

Passagiere. Der ganze obere Teil ist um den Zapfen E drehbar und

kann sich deshalb immer nach der Zug-, resp. Windrichtung

einstellen. Injektoren (s. d.) benutzen die Kondensierung des aus

dem zu speisenden Kessel entnommenen Betriebsdampfs durch das

Förderwasser dazu, dem letztern eine Geschwindigkeit zu

erteilen, welche höher ist als die dem Druck in dem Kessel

entsprechende Wassergeschwindigkeit. Es ist das dadurch

möglich, daß der Dampf, der bei seinerAusströmung

aus der Dampfdüse des Injektors unter der Einwirkung des

Kesseldrucks eine viel bedeutendere Geschwindigkeit annimmt als ein

unter gleichem Druck ausströmender Wasserstrahl, diese bei der

Kondensation mit dem Förderwasser austauscht.

Dampfstrahlpumpen oder Ejektoren, welche zum Fördern von

Wasser mittels eines Dampfstrahls dienen, wirken, was die

Kraftausnutzung betrifft, sehr ungünstig, können aber

doch da, wo es auf die Übertragung der Wärme ankommt,

recht vorteilhaft sein, so zur Wasserförderung in

Badeanstalten, zum Füllen der Tender aus Brunnen von der

Lokomotive aus, als Zirkulationsvorrichtungen für Bleich- und

Waschapparate etc. Zum Heben von Säuren, Laugen, sauren

Wassern etc. fertigt Körting Dampfstrahlpumpen von Porzellan.

Körtings Dampfstrahlfeuerspritzen sind als Hausspritzen,

Fabrikspritzen etc. da zweckmäßig, wo Dampfkessel

vorhanden sind; es bedarf dann nur der Öffnung eines

Dampfventils, um die Spritzen in Betrieb zu setzen.

Dampfstrahlschlammelevatoren sind in ähnlicher Weise wie die

Wasserstrahlschlammelevatoren konstruiert.

Dampfstrahlanwärmeapparate wirken in der Weise, daß ein

Dampfstrahl, welcher in das anzuwärmende Wasser

eingeführt wird, das umgebende Wasser ansaugt, seine

Wärme an dasselbe abgibt und es mit einer gewissen

Geschwindigkeit vor sich hertreibt, so daß immer neue

Wasserteile zum Apparat gelangen. Zerstäuber dienen zur

nebelartigen Verteilung von wohlriechenden Flüssigkeiten

mittels eines Luftstrahls (die sogen. Rafraichisseure oder

Refrigeratoren), von Petroleum in Feuerungsanlagen mittels eines

Dampfstrahls etc. Um feste Körper durch einen Dampfstrahl zu

heben, wird die Geschwindigkeit des Dampfes zunächst auf

atmosphärische Luft übertragen. Bei einem Kornelevator

(Fig. 4 u. 5) wird das Heben des Getreides dadurch bewirkt,

daß mittels des Dampfstrahlapparats r in dem

Sammelgefäß d eine Luftverdünnung hervorgebracht

wird, die sich in das Steigrohr e fortsetzt, die mit großer

Geschwindigkeit nachtretende Luft reißt das im

Fülltrichter a (Fig. 5) befindliche Korn empor bis in das

Sammelgefäß d (Fig. 4), wo infolge der plötzlichen

Geschwindigkeitsverringerung das Korn zu Boden fällt,

während staubförmige Verunreinigungen mit der Luft durch

r und f abgehen; g ist das Dampfzuführungsrohr.

Strahlbeinslahmheit, s. Hufgelenkslahmheit.

Strahlblüten, s. Kompositen.

Strahlegg, Gebirgssattel zwischen dem Finsteraarhorn und

Schreckhorn in den Berner Alpen, 3373 m hoch, schwierige, aber sehr

lohnende Gletscherpartie.

Strahlenblende, s. Zinkblende.

Strahlenbrechung, die Veränderung der Richtung,

welche die Lichtstrahlen bei ihrem Übergang aus einem Mittel

in ein andres erleiden. Tritt der Lichtstrahl aus einem

dünnern Medium in ein dichteres über, so wird er nach dem

Einfallslot zu gebrochen. Dies findet z.B. statt, wenn das Licht

der Gestirne in unsre Atmosphäre tritt, und wir sehen daher

die Gestirne nicht nach der Richtung hin, wo sie sich wirklich

befinden, und wo wir sie sehen würden, wenn die

Atmosphäre fehlte. Diese Veränderung des scheinbaren

Ortes der Gestirne nennt man die astronomische S. oder Refraktion.

Sie vermindert alle Zenitdistanzen, d. h. wir sehen alle Gestirne

in einer größern Höhe, als wir sie ohne Refraktion

sehen würden,

368

Strahlende Materie - Stralsund.

und zwar ist diese Vermehrung der Höhe um so bedeutender,

je näher dem Horizont ein Stern steht: während sie im

Zenith gleich Null ist, beträgt sie im Horizont 33-35

Bogenminuten. Daher ist die S. auch Ursache, daß die Gestirne

für jeden Ort früher auf- und später unterzugehen

scheinen, als sie in der That durch den Horizont dieses Ortes

gehen. Dies hat zunächst eine Verlängerung des Tags zur

Folge (bei uns um 4 Minuten), die in der Polarzone am

beträchtlichsten ist, da dort die Sonne mehrere Tage, ja

Wochen über dem Horizont gesehen wird, obschon sie unter ihm

steht. Die S. ist ferner der Grund, warum Sonne und Mond nahe am

Horizont stark abgeplattet erscheinen.

Strahlende Materie, s. Geißlersche Röhre, S.

30.

Strahlenkranz wird in der antiken Kunst allen Lichtgottheiten

gegeben, vorzugsweise dem Helios (Sol), der Selene, der Eos,

dem Phosphoros und Hesperos (vgl. Nimbus). - In der Anatomie

(Corona ciliaris) s. Auge, S. 74.

Strahlerz (Klinoklas, Abichit, Aphanesit, Siderochalcit),

Mineral aus der Ordnung der Phosphate, findet sich in

glasglänzenden, monoklinen Kristallen und in

radialstängeligen Aggregaten, ist spangrün bis

blaugrün, glasglänzend, kantendurchscheinend, Härte

2,5-3, spez. Gew. 4,2-4,5, besteht aus wasserhaltigem

Kupferarseniat Cu3As2O8 + 3H2CuO2, mit 50 Proz. Kupfer, findet sich

auf englischen Kupfererzgängen und bei Saida.

Strahlgebläse, s. Strahlapparate.

Strahlkies, s. Markasit.

Strahlpumpe, s. Strahlapparate.

Strahlstein, s. Hornblende.

Strahlsteinschiefer, Gestein, s. Hornblendefels.

Strahltiere, s. Radiaten.

Strahlungsmesser, s. Radiometer.

Strahlzeolith, s. Desmin.

Strähne, s. Strang und Garn, S. 911.

Strait (engl., spr. streht), Straße, Meerenge.

Straits Settlements (spr. strehts), engl. Provinz auf der

hinterindischen Halbinsel Malakka, 3742 qkm (68 QM.) groß mit

(1887) 536,000 Einw., besteht aus den unter sich durch

Vasallenstaaten getrennten Inseln und Landschaften: Singapur

(Insel), Wellesley mit Pinang (Insel) und Malakka. Sitz des

Gouverneurs ist Singapur. 1886 betrugen die Einfuhr 20,151,763, die

Ausfuhr 17,459,312 Pfd. Sterl., der Schiffsverkehr 7,491,099 Ton.,

die öffentlichen Einnahmen 671,427, die Ausgaben 626,302, die

Schuld 40,700 Pfd. Sterl. Es waren eine Eisenbahn von 45 km und

Telegraphenlinien von 611 km Länge im Betrieb. Bis 1867

unterstanden die S. der indischen Regierung, seither dem englischen

Kolonialamt.

Strakonitz, Stadt im südwestlichen Böhmen, an

der Wotawa und der Staatsbahnlinie Wien-Eger, Sitz einer

Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts, mit einem

Schloß des Johanniterordens aus dem 13. Jahrh., einer

Dechantei- und 3 andern Kirchen, bedeutender Fabrikation von

Wirkwaren und orientalischen Fes, Bierbrauerei, lebhaftem Handel

und (1880) 5835 Einw. S. ist Geburtsort des Dichters Celakovsky.

Dabei Neu-S. mit 2064 Einw.

Stralau (Stralow), Dorf im preuß. Regierungsbezirk

Potsdam, Kreis Niederbarnim, auf einer Halbinsel in der Spree und

an der Berliner Ringbahn, mit Berlin durch Dampfschiffahrt

verbunden, hat eine evang. Kirche, Jutespinnerei und -Weberei,

Teppich-, Anilin-, Margarin-, Palmkernöl-, Palmkernmehl-,

Maschinen- und Schwefelkohlenstofffabrikation, Gärtnerei,

Fischerei u. (1885) 737 Einw. S. ist ein uraltes Fischerdorf;

alljährlich findet hier 24. Aug. eins der bekanntesten

Berliner Volksfeste, der "Stralauer Fischzug", statt. Vgl.

Beringuier in "Der Bär" 1876.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 106 / 302 段