in der Mehrzahl der deutschen Staaten eingerichtet worden. Die

Staatsanwaltschaft ist demgemäß das ausschließlich

berechtigte Organ der Strafverfolgung. Eine Beschränkung des

sogen. Anklagemonopols liegt nur darin, daß nach einmal

erhobener Anklage der Richter die Untersuchung auch gegen den

Antrag der Staatsanwaltschaft weiter fortführen und

verurteilen kann, nach französischem Recht sogar die

Staatsbehörde zur Erhebung der Anklage durch die

Appellhöfe angehalten werden darf, daß ferner in

gewissen fiskalischen Angelegenheiten (z. B. in Zollstrafsachen und

Steuerkontraventionen) administrative Organe an die Gerichte gehen

können, und daß bei sogen. Antragsdelikten die

Staatsbehörde an den Strafantrag des Verletzten gebunden ist.

Die Mängel der kontinentalen Prozeßorganisation treten

vorwiegend darin hervor, daß die Staatsbehörde durch

unterlassene Anklageerhebung gleichsam mitbeteiligt wird an der

Ausübung des Begnadigungsrechts und, in Abhängigkeit von

den jeweilig herrschenden Parteiströmungen, wenig geneigt sein

wird, den Ausschreitungen des Beamtentums wirksam entgegenzutreten.

Auf den deutschen Juristentagen wurde daher wiederholt die

Zulassung der sogen. subsidiären Privatanklage für

diejenigen Fälle befürwortet, in denen die

Staatsbehörde ihr Einschreiten verweigert. In dem Zeitraum

zwischen 1848 und 1877 war übrigens das Strafprozeßrecht

in Deutschland sehr verschiedenartig gestaltet. Eine Gruppe von

Gesetzgebungen behielt die ältern, auf der Basis der

Inquisitionsprozedur ruhenden Gesetze bei und verknüpfte damit

in äußerlicher Weise die Einrichtungen der

Staatsanwaltschaft, des Schwurgerichts, der Öffentlichkeit und

Mündlichkeit im Hauptverfahren (so in Preußen und

Bayern). Eine zweite Gruppe verhielt sich gegen alle Reformen

ablehnend (z. B. Mecklenburg). Eine dritte Klasse ließ neue,

einheitlich gearbeitete Strafprozeßordnungen ergehen, indem

man sich bald den französischen Mustern enger anschloß

(so in Hannover, Rheinhessen), bald die Erfahrungen des englischen

Rechts verwertete (Braunschweig), bald in mehr selbständiger

Behandlung das Prozeßrecht ordnete (Baden, Württemberg,

Sachsen). Diesen Verschiedenheiten ist schließlich durch die

Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 in Verbindung mit

dem Gerichtsverfassungsgesetz 27. Jan. 1877 ein Ende gemacht

worden. Auch dieses neue Recht ruht auf der Grundlage des

französischen Strafprozesses. Die Grundzüge des

gegenwärtigen Rechtszustandes sind folgende: 1) Dreiteilung

der Strafgerichtsbarkeit in der untern Instanz in der Weise,

daß die leichten Straffälle von Amtsgerichten unter

Zuziehung von Schöffen, die mittelschweren Vergehen von den

Strafkammern der Landgerichte, die schweren Verbrechen von

Geschwornen abgeurteilt werden (s. Gericht, S. 166). 2) Einrichtung

der Staatsanwaltschaft (s. d.) wesentlich nach französischem

Muster. Nur ausnahmsweise bei Beleidigungen und leichten

Körperverletzungen tritt der Privatkläger an die Stelle

des Staatsanwalts. 3) Beibehaltung der schriftlichen und geheimen

Voruntersuchung im Gegensatz zu den in England geltenden Regeln der

Öffentlichkeit und Mündlichkeit. Der zur Führung der

Voruntersuchung bei den Landgerichten bestellte

Untersuchungsrichter darf an dem Hauptverfahren nicht teilnehmen.

Notwendig ist die Voruntersuchung indes nur bei den

schwurgerichtlichen Fällen. 4) Beweiserhebung im

Hauptverfahren durch den Richter im Gegensatz zu der englischen

Form des Kreuzverhörs, wonach die Parteien selbst die von

ihnen vorgeführten Zeugen befragen unter Zulassung der

Gegenfrage von seiten des Prozeßgegners. 5) Beibehaltung des

Verhörs der Angeklagten, das dem englischen Recht fremd blieb.

6) Beseitigung aller die richterliche Überzeugung

einschränkenden Beweisregeln mit alleiniger Ausnahme der auf

die Vereidigung der Zeugen und Sachverständigen

bezüglichen Vorschriften, während in England ein

gerichtsgebräuchliches System von Beweisregeln bestehen blieb.

7) Öffentlichkeit (s. d.) und Mündlichkeit des

Hauptverfahrens; erstere neuerdings etwas eingeschränkt. 8)

Das Institut der notwendigen, erforderlichen Falls von Amts wegen

zu veranlassenden Verteidigung in schweren Verbrechensfällen.

9) Beseitigung des Rechtsmittels der Berufung gegen

landgerichtliche Erkenntnisse, was die hauptsächlichste, ihrem

Wert nach zweifelhafte Abweichung vom französischen Recht

bildet. Die Wiedereinführung der Berufung gegen die Urteile

der landgerichtlichen Strafkammern wird vielfach angestrebt.

Gegenwärtig ist die Berufung nur gegen Erkenntnisse der

Schöffengerichte zulässig. Sie geht an die Strafkammer

des Landgerichts. Urteile der Strafkammern der Landgerichte und der

Schwurgerichte sind nur durch das Rechtsmittel der Revision (s. d.)

anfechtbar. Die Revision befaßt sich lediglich mit der

Rechtsfrage, nicht mit der Thatfrage. 10) Erweiterung des

Rechtsmittels der Wiederaufnahme des Verfahrens zum teilweisen

Ersatz der Berufung und zur Anfechtung der Thatfrage. Besondere

Verfahrensregeln gelten gegen ungehorsam Ausbleibende (sogen.

Kontumazialverfahren). Auch bestehen Ausnahmegerichte für den

Fall des Belagerungszustandes und für Anklagen auf Hochverrat

gegen das Reich, für welche der höchste Reichsgerichtshof

kompetent ist.

[Litteratur.] Für das ältere Recht vor 1848:

Mittermaier, Das deutsche Strafverfahren (4. Aufl., Heidelb. 1846,

2 Bde.); Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit

und Mündlichkeit der Gerichtspflege (Gieß. 1821 u.

1824); Martin, Lehrbuch des Kriminalprozesses (5. Aufl. von Temme,

Leipz. 1857). Für das Übergangsstadium von 1848-77:

Planck, Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens auf

Grundlage der neuen Strafprozeßordnungen seit 1848

(Götting. 1857); Zachariä, Handbuch des deutschen

Strafprozesses (das. 1861-68). Für die neue deutsche

Reichsstrafprozeßordnung: Kommentare von Dalke (2. Aufl.,

Berl. 1880), Hahn (2. Aufl., das. 1884 ff.), Keller (2. Aufl., Lahr

1882), Löwe (5. Aufl., Berl. 1888), Puchelt, Schwarze, Thilo

u. a.; v. Holtzendorff, Handbuch des deutschen

Strafprozeßrechts, in Einzelbeiträgen mehrerer Verfasser

(das. 1877-79, 2 Bde.); Lehrbücher des deutschen

Strafprozeßrechts von v. Bar (das. 1878), Dochow (3. Aufl.,

das. 1880), John (2. Aufl., Leipz. 1882), Meves (3. Aufl., Berl.

1880), Stenglein (Stuttg. 1887) u. a. Für den

österreichischen S.: Ullmann, Österreichisches

Strafprozeßrecht (2. Aufl., Innsbr. 1882); Herbst,

Österreichisches Strafprozeßrecht (Wien 1872);

Kommentare zur österreichischen Strafprozeßordnung von

Mayer (das. 1876, 4 Bde.), Mitterbacher (das. 1882) u. a. Für

den französischen Prozeß: das klassische Werk von

Faustin Hélie, Traité de l'instruction criminelle (2.

Aufl., Par. 1866-67, 8 Bde.); Richard-Maisonneuve, Droit

pénal et d'instruction criminelle (4. Aufl., das. 1881).

Für England: H. Stephen, Criminal law (4. Aufl., Lond. 1887);

Glaser, Das englisch-schottische Strafverfahren (Erlang. 1851).

Strafrecht (Kriminalrecht, früher auch "peinliches

Recht" , lat. Jus poenale , franz. Droit criminel, engl. Criminal

Law, ital. Diritto criminale),

362

Strafrecht (Allgemeines).

im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen über

strafbare Verbrechen; im subjektiven Sinn die Befugnis, wegen

verübten Unrechts Strafe zu verhängen (Strafgewalt,

Strafzwang, Jus puniendi). Das S. im objektiven Sinn enthält

die Grundsätze, welche der Staat bei der Ausübung seines

Rechts, zu strafen (S. im subjektiven Sinn), zur Anwendung zu

bringen hat. Wie nun jeder Teil der Rechtswissenschaft sich

philosophisch, dogmatisch, historisch und rechtspolitisch behandeln

läßt, so wird auch bezüglich des Strafrechts

zunächst zwischen natürlichem (allgemeinem,

philosophischem) und positivem (dogmatischem) S. unterschieden.

Ersteres enthält die strafrechtlichen Grundsätze, welche

wir durch Denken als die der Idee der Gerechtigkeit und den

sozialen Verhältnissen entsprechenden erkennen, letzteres

dagegen ist das geltende S. eines bestimmten Staats. Die

historische Behandlung des Strafrechts beschäftigt sich mit

seiner geschichtlichen Entwickelung, während die

strafrechtspolitische Untersuchung (Kriminalpolitik, Strafpolitik)

sich mit der zweckmäßigen Weiterentwickelung der

einzelnen Strafrechtsinstitute befaßt. Was das positive S.

anbetrifft, so haben gegenwärtig fast alle zivilisierten

Staaten umfassende strafrechtliche Kodifikationen aus- und

durchgeführt, deren Ergebnis sich in einem einheitlichen

Strafgesetzbuch darstellt. Daneben enthalten aber Spezialgesetze

(Nebengesetze) noch besondere Strafvorschriften, und so entsteht

der Gegensatz zwischen allgemeinem und besonderm S. in diesem Sinn.

Das S. ist ein Teil des öffentlichen Rechts, und zwar

gehören, um die Strafgewalt des Staats wirksam werden zu

lassen, drei Materien des öffentlichen Rechts zusammen: das S.

enthält die Strafgebote und -Verbote der Staatsgewalt, die

Strafgerichtsverfassung schafft die staatlichen Organe für

ihre Anwendung (s. Gericht), und der Strafprozeß (s. d.)

regelt ihre Thätigkeit. Strafprozeß und

Strafgerichtsverfassung werden wohl auch unter der Bezeichnung

"formelles S." zufammengefaßt, indem man alsdann das

eigentliche S. als "materielles S." bezeichnet. Jede Verwirklichung

des staatlichen Strafrechts setzt ferner dreierlei voraus: 1) eine

durch die gesetzgebende Macht ergangene Strafdrohung; 2) ein in

Gemäßheit dieser Androhung vom Richter nach den Formen

des Strafprozesses ergangenes Strafurteil; 3) eine in

Gemäßheit des Strafurteils bewirkte Strafvollstreckung.

Jeder dieser Sätze enthält auch gleichzeitig eine

Negation. Keine Strafe kann nämlich auf Grund freiwilliger

Unterwerfung eines sich selbst Anklagenden oder bei Ergreifung auf

frischer That vollzogen werden, so daß eine sogen.

Lynchjustiz mit dem Bestand eines geordneten Staatswesens

unverträglich ist. Anderseits kann aber auch der Richter

niemals eine Strafe erkennen, die nicht auf gewisse Handlungen oder

Unterlassungen im voraus angedroht war (nulla poena sine lege

poenali); ein Grundsatz, der von so großer Wichtigkeit ist,

daß er vielfach in die Urkunden des neuern Verfassungsrechts

aufgenommen wurde. Im konstitutionellen Staat liegt dabei der

Nachdruck darauf, daß Strafdrohungen nur in der Form des

Gesetzes, nicht auch in Gestalt sogen. Verordnungen der Monarchen

oder der Verwaltungsbehörden ergehen dürfen, noch viel

weniger aber der Richter befugt ist, gemeinschädliche oder

unsittliche Handlungen auf Grund einer von ihm angenommenen

Strafwürdigkeit mit Strafe zu belegen. Wie aber der Richter an

die Schranken des Gesetzes überall gebunden ist, so bleibt

auch wiederum der Gesetzgeber an die Schranken der Rechtsidee

gebunden. Die wissenschaftliche Entwickelung der letztern und die

notwendige Begrenzung der Strafgesetzgebung ist eine der

wichtigsten Aufgaben der Rechtswissenschaft. Die wesentlichen

Schranken, welche der Betätigung der Strafgesetzgebung

gegenwärtig auf Grundlage allgemein wissenschaftlicher

Erkenntnis gezogen werden, sind aber folgende: 1) Zeitliche,

insofern das Gesetz niemals hinterher bezogen werden darf auf

früher straflos gewesene Handlungen. Mißbräuchlich

waren daher die in der englischen Rechtsgeschichte vorkommenden

Bills of attainder, wonach im Weg der Gesetzgebung gewisse

Handlungen nicht für die Zukunft für strafbar

erklärt, sondern hinterher bestraft wurden. In der Hauptsache

gilt also der Satz, daß Strafgesetze keine rückwirkende

Kraft haben in Beziehung auf die früher vor ihrer Geltung

begangenen, straflos oder minder strafbar gewesenen Handlungen. 2)

Örtliche Grenzen. Der Wille des Strafgesetzgebers ist nur

innerhalb des von ihm beherrschten Staatsgebiets verpflichtend;

niemand hat das Recht, Ausländern im Ausland bindende Befehle

zu erteilen: das Gesetz ist territorial. Von diesem Grundsatz gibt

es indessen Ausnahmen, welche sich einerseits aus dem praktischen

Bedürfnis eines wirksamen Rechtsschutzes, anderseits aus dem

mangelhaften Zustand des Völkerrechts ergeben. Jeder Staat

bestraft seine Unterthanen heutzutage wegen gewisser auch im

Ausland begangener Verbrechen, und meistenteils werden

ausnahmsweise auch Ausländer wegen einzelner im Ausland

begangener Missethaten schwersten Ranges (z. B. Hochverrat,

Münzverbrechen) einer Ahndung unterworfen. Die Begrenzung

dieser Strafgewalt gegenüber dem Ausland ist jedoch noch heute

eine der schwierigsten und streitigsten Angelegenheiten der

Wissenschaft. Während nämlich einige von einem sogen.

Territorialitätsprinzip ausgehen und danach die im Ausland

begangenen Missethaten grundsätzlich straflos lassen wollen,

huldigen andre (Mohl, Geyer, Carrara) einer Anschauung, die als

Weltrechtsprinzip (Weltordnungsprinzip) bezeichnet wird und den Ort

der That regelmäßig gar nicht beachtet, endlich wieder

andre dem sogen. Personalitätsprinzip, wonach wenigstens die

Unterthanen des Staats an die heimischen Strafgesetze auch im

Ausland überall gebunden bleiben sollen. 3)

Gegenständliche Schranken. Das einfach Unsittliche oder

Irreligiöse scheidet aus dem Gebiet der Strafgesetzgebung aus,

was um so wichtiger für das heutige S. ist, als in

frühern Zeiten die Strafgesetzgebung überall mit

religiösen und kirchlichen Elementen stark versetzt war,

vornehmlich im Mittelalter, wo der Einfluß des kanonischen

Rechts überwog. Der Strafzwang des Staats wird ferner nur da

angewendet, wo der Zivilzwang nicht ausreicht, d. h. der Zwang zur

Erfüllung, zur Erstattung, zum Ersatz und zur Herausgabe. In

letzterer Beziehung lehrt uns aber die Geschichte des Strafrechts,

daß die Ansichten über das Verbrecherische in einer

starken Umwandlung begriffen sind. Vom Standpunkt des

gegenwärtigen Wissens aus ist zu sagen, daß die Grenze

der kriminalistischen Handlungen gegenüber der

zivilrechtlichen Materie nach einer einfachen, allgemein

gültigen Formel nirgends gezogen werden kann. Der

Strafgesetzgeber hat vielmehr notwendig, wenn er die

verbrecherischen Handlungen richtig erkennen will, zwei

Gesichtspunkte zu vereinigen: den ethischen, wonach nur die

jeweilig unsittlichen Handlungen dem Volksbewußtsein auch als

verbrecherisch erscheinen können, und den kriminalpolitischen,

wonach eine empfindliche, dauernde Schädigung oder

Gefährdung

363

Strafrecht (Theorien).

der gesellschaftlichen Gesamtordnung von gewissen Handlungen zu

besorgen ist. Wie verschieden in diesem Stück die Denkweise

der Kulturvölker ist, zeigt sich am deutlichsten darin,

daß die Römer den Diebstahl nur als eine

Privateigentumsverletzung mit zivilen Folgen (von Ausnahmen

abgesehen) behandelten, während für uns der Diebstahl das

wichtigste aller Verbrechen geworden ist. Betrachtet man ferner die

Masse der regelmäßig als verbrecherisch erklärten

Handlungen, so wird man nicht umhin können, drei Gruppen von

Tatbeständen zu sondern: 1) solche Verbrechen, deren Inhalt

ein nach Ort und Zeit besonders wandelbarer ist und sich in hohem

Maß veränderlich zeigt. Es sind dies vorzugsweise die

sogen. politischen oder Staatsverbrechen, in denen sich das

nationale Element der einzelnen Gesetzgebungen kundgibt. Weil diese

Thatbestände als schlechthin unsittlich nicht gelten

können, begründen sie auch keine Ablieferungspflicht

unter zivilisierten Staaten; 2) solche Verbrechen, die

vergleichungsweise einen annähernd gleichen Inhalt zu allen

Zeiten gehabt haben und deswegen das kosmopolitische Element der

Rechtsordnung repräsentieren: Mord, Totschlag, Fälschung,

Betrug, Notzucht etc.; 3) solche, bei denen die rechtswidrige

Verletzung des Privatwillens die Schädigung der allgemeinen

Interessen überwiegt und deswegen die Bestrafung von dem

Antrag des Verletzten abhängig gemacht wird (sogen.

Antragsdelikte). In dieser letztern Gruppe liegen die

Berührungspunkte zwischen zivilem u. kriminellem Unrecht.

Mit dem eigentlichen Grund und Zweck der Strafe

beschäftigen sich die Strafrechtstheorien. Es besteht aber in

dieser Hinsicht durchaus keine wissenschaftliche

Übereinstimmung. Die bisherigen, äußerst

zahlreichen Straftheorien sind nach folgenden Gesichtspunkten

klassifiziert worden: I. Relative Theorien

(Nützlichkeitstheorien), welche die Strafe als ein Mittel

betrachten, durch welches der Staat berechtigt ist, die ihm

obliegenden Wohlfahrtszwecke zu fördern. II. Absolute

Theorien(Gerechtigkeits-, Vergeltungs-, auch

Vergütungstheorien, im Unterschied von

Verhütungstheorien), welche die Strafe, unabhängig von

gewissen Zweckbestimmungen, als schlechthin

pflichtmäßige Bethätigung der im Staat waltenden

sittlichen Idee auffassen. III. Gemischte Theorien (auch

Vereinigungstheorien), welche sowohl die absolute Notwendigkeit der

Strafe als auch ihre Zweckmäßigkeit hervorheben.

Die wichtigsten relativen Theorien waren: die

Abschreckungstheorie, wonach durch den Strafvollzug andre von dem

Begehen von Verbrechen abgehalten werden sollen; die

Androhungstheorie (Theorie des psychologischen Zwanges), namentlich

von Feuerbach vertreten, wonach die Menschen durch die

Strafandrohung von verbrecherischen Handlungen abgeschreckt werden

sollen, von Bauer Warnungstheorie genannt. Hierher gehören

ferner die sogen. Präventionstheorie, welche den einzelnen

Verbrecher durch die Strafe von der Begehung weiterer Verbrechen

abhalten will, also eine "Spezialprävention" im Gegensatz zu

der "Generalprävention" der Androhungstheorie beabsichtigt,

namentlich von Grolman aufgestellt; dann die Besserungstheorie

Röders, wonach die Sicherung der Gesellschaft durch Umstimmung

des verbrecherischen Willens vermöge der strafweisen

Nacherziehung erreicht werden soll; endlich die Theorie des durch

Strafe zu leistenden moralischen Schadenersatzes von Welcker und

die Theorie der in der Strafe bewirkten gesellschaftlichen Notwehr

gegen das Verbrechen, die schon von Beccaria und von Blackstone im

vorigen Jahrhundert aufgestellt und in Deutschland von Martin

verteidigt ward. - Zu den absoluten Theorien zählen

vorzugsweise: die Wiedervergeltungstheorie Kants, gestützt auf

den kategorischen Imperativ der Gleichheit zwischen Strafübel

und Verbrechensübel (nachmals weiter entwickelt von Henke,

Zachariä, Berner), und die Gerechtigkeitstheorie Hegels,

wonach das Verbrechen Negation des Rechts und die Strafe Negation

der Negation, also Affirmation des Rechts, sein soll. Auch die

Theorie der religiösen Sühnung der göttlichen

Weltordnung, wie solche von ultramontanen oder

lutherisch-orthodoxen Rechtslehrern verfochten wird, gehört

hierher. - Die Vereinigungstheorien (vertreten von Abegg, Berner,

Heinze, Merkel u. a.) beruhen auf einer doppelten

Entwickelungsreihe. Entweder wird die Nützlichkeitsrelation

als Grund der Strafe anerkannt und der Verfolgung der

Nützlichkeitszwecke eine Schranke an der Gerechtigkeitsidee

gegeben, oder die Gerechtigkeit soll das sittliche Fundament der

Strafe abgeben, wobei aber die Zweckwidrigkeit eine Grenze für

die Verwirklichung der Rechtsidee bezeichnet. Endlich hat man auch

(Abegg) den Identitätsbeweis von Nützlichkeit und

Gerechtigkeit auf dem Boden des Strafrechts zu führen

unternommen. Zum endgültigen Austrag ist der Streit um die

Strafrechtstheorie noch nicht gebracht worden.

Was Deutschland anbelangt, so beruhte der ältere

Strafrechtszustand vor dem 16. Jahrh. auf denselben formellen

Grundlagen wie das gesamte Recht überhaupt: auf ältern

germanischen Rechtsgewohnheiten, auf der spezifischen Wirkung

kirchlich-kanonischer Anschauungen, endlich auf der Rezeption des

römischen Rechts. Merkwürdig genug gelangte Deutschland

1532 unter Karl V. zu einem einheitlichen Straf- und

Strafprozeßgesetzbuch (Constitutio Criminalis Carolina = C.

C. C.), welches unter den Denkmälern der deutschen

Rechtsgesetzgebung früherer Jahrhunderte unzweifelhaft den

hervorragendsten Platz verdient. Diese notdürftig, mit

großen Schwierigkeiten erreichte, den Fortbestand alter

germanischer Gewohnheiten und des römischen Rechts aber

anerkennende Gesetzgebungseinheit zersetzte sich im 18. Jahrh.

vollständig, insofern der Gerichtsgebrauch die alten, mit der

fortschreitenden Humanität unvereinbaren Leibesstrafen

beseitigte. Friedrich d. Gr. erkannte zuerst die Notwendigkeit

einer umfassenden neuen Kodifikation. Das alte gemeine Recht wurde

mehr und mehr durch die Partikularstrafgesetzbücher aus den

einzelnen Ländern verdrängt, und so entstand der

Unterschied zwischen gemeinem und partikulärem deutschen S.

Dem vorigen Jahrhundert gehören das Josephinische Gesetzbuch

von 1787 und das Allgemeine preußische Landrecht von 1794 an.

Von weitreichendem Einfluß ward der französische Code

pénal von 1810,. welcher in Frankreich noch

gegenwärtig, wenn schon mannigfach modifiziert, in

Gültigkeit ist (auch in Holland und in revidierter Gestalt

selbst in Belgien). Verhältnismäßig minder

bemerkbar war dieser Einfluß in den vor 1848 entstandenen

deutschen Strafgesetzbüchern, unter denen das bayrische,

dessen Urheber Feuerbach war, hervorragt und das braunschweigische

von 1840 und badische von 1845 besonders erwähnenswert sind

(außerdem: Königreich Sachsen 1838, Hannover 1840 und

Hessen-Darmstadt 1841). Dagegen war nach 1848 der Einfluß des

französischen Rechts dadurch gesteigert, daß man in der

Eile sich zur Annahme des französischen

Strafprozeßmusters bestimmen ließ. Kein Gesetzbuch hat

sich jedoch dem

364

Strafrechtstheorien - Strafregister.

Code pénal in seiner Technik so eng angeschlossen wie das

preußische vom 14. April 1851, das nach 1866 und 1867 auch in

den neueinverleibten Landesteilen zur Geltung gelangte. Der Periode

von 1848 bis 1870 gehören außerdem folgende

Strafgesetzbücher an: Nassau 1849, Thüringen (nebst

Anhalt, aber ohne Altenburg) 1850, Oldenburg 1858, Bayern 1861,

Lübeck 1863, Hamburg 1869. In einigen wenigen Ländern

(Mecklenburg, Bremen, Schaumburg-Lippe, Kurhessen) hatte sich das

alte gemeine Recht im Gerichtsgebrauch erhalten. Schon 1848

erkannte man allgemein das Willkürliche der strafgesetzlichen

Zersplitterung in Deutschland; die Grundrechte verordneten ein

einheitliches deutsches Strafgesetzbuch, und auch der erste

deutsche Juristentag in Berlin erklärte auf v. Kräwels

Antrag die Strafrechtseinheit für notwendig. In die

norddeutsche Bundesverfassung ging dieser nationale Wunsch als

Verfassungsartikel über. Auf der äußerlichen

Grundlage des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 ruhend,

entstand alsdann das ehemalige norddeutsche Strafgesetzbuch vom 31.

Mai 1870, das demnächst nach Begründung des Kaisertums in

veränderter Redaktion als deutsches Reichsstrafgesetzbuch vom

15. Mai 1871 noch einmal publiziert ist, seit 1. Jan. 1872 in ganz

Deutschland gilt und auch im Reichsland eingeführt wurde.

Nicht alles S. ist für Deutschland einheitlich geordnet.

Neben dem Reichsstrafrecht besteht ein Landesstrafrecht innerhalb

derjenigen Materien, die von Reichs wegen nicht geordnet wurden

oder der Gesetzgebung der einzelnen Staaten ausdrücklich

überlassen blieben. Im großen und ganzen trägt das

Reichsstrafgesetzbuch den Grundzug der Milde, die

hauptsächlichsten Mängel des preußischen

Strafgesetzbuchs sind beseitigt. Solange jedoch das vom Reichstag

erforderlich erachtete Strafvollzugsgesetz fehlt, bleibt die

strafrechtliche Einheit unvollständig. Einzelnen

fühlbaren Mißgriffen des Strafgesetzbuchs hat die

Strafrechtsnovelle vom 26. Febr. 1876 abgeholfen. Ein

Militärstrafgesetzbuch ist 20. Juni 1872 für das Deutsche

Reich erlassen. Der Entwurf eines österreichischen

Strafgesetzbuchs und das ungarische von 1878 schließen sich

dem deutschen an. Gegenwärtig gilt in Österreich noch das

Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852. Neuere Strafgesetzbücher

sind die der schweizerischen Kantone Zürich (1871), Genf

(1874), Schwyz (1881) u. a., das Strafgesetzbuch der Niederlande

(1881), Belgien (1867), Dänemark (1866), Schweden (1864),

Island (1869), Ungarn (1878), Bosnien (1881), Rußland (1866),

Spanien (1870), Rumänien (1864) und Serbien (1860). In England

fehlt ein Strafgesetzbuch.

[Litteratur.] Unter den ältern Lehrbüchern des

deutschen Strafrechts sind die Werke von Feuerbach, Grolman,

Mittermaier, Wächter, Heffter und Abegg hervorzuheben. Neuere

Lehrbücher von Berner (15. Aufl., Leipz. 1888), Hugo Meyer (4.

Aufl., Erlang. 1886), Schütze (2. Aufl., Leipz. 1874), v. Bar

(Bd. 1, Berl. 1882), v. Lißt (2. Aufl., das. 1884) und v.

Wächter (Vorlesungen, Leipz. 1881). Vgl. auch v. Holtzendorff,

Handbuch des deutschen Strafrechts in Einzelbeiträgen

(verschiedene Verfasser, Berl. 1871^77). Kommentare des

Reichsstrafgesetzbuchs von Oppenhoff (11. Aufl., Berl. 1888),

Schwarze (5. Aufl., Leipz. 1884), Olshausen (2. Aufl., Berl. 1886,

2 Bde.), Rüdorff (13. Aufl., das. 1885) u. a. Grundrisse zu

Vorlesungen von Binding (3. Aufl., Leipz. 1884), Geyer (Münch.

1884 f.) u. a. Herbst, Handbuch des österreichischen

Strafrechts (7. Aufl., Wien 1883, 2 Bde.); Janka,

Österreichisches S. (Prag 1884); Nypels, Le droit pénal

francais progressif et comparé (Par. 1864). Zeitschriften:

"Der Gerichtssaal" (seit 1874 verschmolzen mit der von v.

Holtzendorff seit 1861 herausgegebenen "Allgemeinen deutschen

Strafrechtszeitung"); Goltdammers "Archiv für

preußisches (und seit 1871 auch für deutsches) S.";

"Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft" (seit

1881); "Rivista penale di dottrina, legislazione e giurisprudenza"

(seit 1874). Die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in

Strafsachen werden unter dem Titel: "Rechtsprechung des deutschen

Reichsgerichts in Strafsachen" von den Mitgliedern der

Reichsanwaltschaft herausgegeben.

Strafrechtstheorien, s. Strafrecht, S. 363.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 105 / 302 段