Staatsanwaltschaft ist demgemäß das ausschließlich
berechtigte Organ der Strafverfolgung. Eine Beschränkung des
sogen. Anklagemonopols liegt nur darin, daß nach einmal
erhobener Anklage der Richter die Untersuchung auch gegen den
Antrag der Staatsanwaltschaft weiter fortführen und
verurteilen kann, nach französischem Recht sogar die
Staatsbehörde zur Erhebung der Anklage durch die
Appellhöfe angehalten werden darf, daß ferner in
gewissen fiskalischen Angelegenheiten (z. B. in Zollstrafsachen und
Steuerkontraventionen) administrative Organe an die Gerichte gehen
können, und daß bei sogen. Antragsdelikten die
Staatsbehörde an den Strafantrag des Verletzten gebunden ist.
Die Mängel der kontinentalen Prozeßorganisation treten
vorwiegend darin hervor, daß die Staatsbehörde durch
unterlassene Anklageerhebung gleichsam mitbeteiligt wird an der
Ausübung des Begnadigungsrechts und, in Abhängigkeit von
den jeweilig herrschenden Parteiströmungen, wenig geneigt sein
wird, den Ausschreitungen des Beamtentums wirksam entgegenzutreten.
Auf den deutschen Juristentagen wurde daher wiederholt die
Zulassung der sogen. subsidiären Privatanklage für
diejenigen Fälle befürwortet, in denen die
Staatsbehörde ihr Einschreiten verweigert. In dem Zeitraum
zwischen 1848 und 1877 war übrigens das Strafprozeßrecht
in Deutschland sehr verschiedenartig gestaltet. Eine Gruppe von
Gesetzgebungen behielt die ältern, auf der Basis der
Inquisitionsprozedur ruhenden Gesetze bei und verknüpfte damit
in äußerlicher Weise die Einrichtungen der
Staatsanwaltschaft, des Schwurgerichts, der Öffentlichkeit und
Mündlichkeit im Hauptverfahren (so in Preußen und
Bayern). Eine zweite Gruppe verhielt sich gegen alle Reformen
ablehnend (z. B. Mecklenburg). Eine dritte Klasse ließ neue,
einheitlich gearbeitete Strafprozeßordnungen ergehen, indem
man sich bald den französischen Mustern enger anschloß
(so in Hannover, Rheinhessen), bald die Erfahrungen des englischen
Rechts verwertete (Braunschweig), bald in mehr selbständiger
Behandlung das Prozeßrecht ordnete (Baden, Württemberg,
Sachsen). Diesen Verschiedenheiten ist schließlich durch die
Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 in Verbindung mit
dem Gerichtsverfassungsgesetz 27. Jan. 1877 ein Ende gemacht
worden. Auch dieses neue Recht ruht auf der Grundlage des
französischen Strafprozesses. Die Grundzüge des
gegenwärtigen Rechtszustandes sind folgende: 1) Dreiteilung
der Strafgerichtsbarkeit in der untern Instanz in der Weise,
daß die leichten Straffälle von Amtsgerichten unter
Zuziehung von Schöffen, die mittelschweren Vergehen von den
Strafkammern der Landgerichte, die schweren Verbrechen von
Geschwornen abgeurteilt werden (s. Gericht, S. 166). 2) Einrichtung
der Staatsanwaltschaft (s. d.) wesentlich nach französischem
Muster. Nur ausnahmsweise bei Beleidigungen und leichten
Körperverletzungen tritt der Privatkläger an die Stelle
des Staatsanwalts. 3) Beibehaltung der schriftlichen und geheimen
Voruntersuchung im Gegensatz zu den in England geltenden Regeln der
Öffentlichkeit und Mündlichkeit. Der zur Führung der
Voruntersuchung bei den Landgerichten bestellte
Untersuchungsrichter darf an dem Hauptverfahren nicht teilnehmen.
Notwendig ist die Voruntersuchung indes nur bei den
schwurgerichtlichen Fällen. 4) Beweiserhebung im
Hauptverfahren durch den Richter im Gegensatz zu der englischen
Form des Kreuzverhörs, wonach die Parteien selbst die von
ihnen vorgeführten Zeugen befragen unter Zulassung der
Gegenfrage von seiten des Prozeßgegners. 5) Beibehaltung des
Verhörs der Angeklagten, das dem englischen Recht fremd blieb.
6) Beseitigung aller die richterliche Überzeugung
einschränkenden Beweisregeln mit alleiniger Ausnahme der auf
die Vereidigung der Zeugen und Sachverständigen
bezüglichen Vorschriften, während in England ein
gerichtsgebräuchliches System von Beweisregeln bestehen blieb.
7) Öffentlichkeit (s. d.) und Mündlichkeit des
Hauptverfahrens; erstere neuerdings etwas eingeschränkt. 8)
Das Institut der notwendigen, erforderlichen Falls von Amts wegen
zu veranlassenden Verteidigung in schweren Verbrechensfällen.
9) Beseitigung des Rechtsmittels der Berufung gegen
landgerichtliche Erkenntnisse, was die hauptsächlichste, ihrem
Wert nach zweifelhafte Abweichung vom französischen Recht
bildet. Die Wiedereinführung der Berufung gegen die Urteile
der landgerichtlichen Strafkammern wird vielfach angestrebt.
Gegenwärtig ist die Berufung nur gegen Erkenntnisse der
Schöffengerichte zulässig. Sie geht an die Strafkammer
des Landgerichts. Urteile der Strafkammern der Landgerichte und der
Schwurgerichte sind nur durch das Rechtsmittel der Revision (s. d.)
anfechtbar. Die Revision befaßt sich lediglich mit der
Rechtsfrage, nicht mit der Thatfrage. 10) Erweiterung des
Rechtsmittels der Wiederaufnahme des Verfahrens zum teilweisen
Ersatz der Berufung und zur Anfechtung der Thatfrage. Besondere
Verfahrensregeln gelten gegen ungehorsam Ausbleibende (sogen.
Kontumazialverfahren). Auch bestehen Ausnahmegerichte für den
Fall des Belagerungszustandes und für Anklagen auf Hochverrat
gegen das Reich, für welche der höchste Reichsgerichtshof
kompetent ist.
[Litteratur.] Für das ältere Recht vor 1848:
Mittermaier, Das deutsche Strafverfahren (4. Aufl., Heidelb. 1846,
2 Bde.); Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit
und Mündlichkeit der Gerichtspflege (Gieß. 1821 u.
1824); Martin, Lehrbuch des Kriminalprozesses (5. Aufl. von Temme,
Leipz. 1857). Für das Übergangsstadium von 1848-77:
Planck, Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens auf
Grundlage der neuen Strafprozeßordnungen seit 1848
(Götting. 1857); Zachariä, Handbuch des deutschen
Strafprozesses (das. 1861-68). Für die neue deutsche
Reichsstrafprozeßordnung: Kommentare von Dalke (2. Aufl.,
Berl. 1880), Hahn (2. Aufl., das. 1884 ff.), Keller (2. Aufl., Lahr
1882), Löwe (5. Aufl., Berl. 1888), Puchelt, Schwarze, Thilo
u. a.; v. Holtzendorff, Handbuch des deutschen
Strafprozeßrechts, in Einzelbeiträgen mehrerer Verfasser
(das. 1877-79, 2 Bde.); Lehrbücher des deutschen
Strafprozeßrechts von v. Bar (das. 1878), Dochow (3. Aufl.,
das. 1880), John (2. Aufl., Leipz. 1882), Meves (3. Aufl., Berl.
1880), Stenglein (Stuttg. 1887) u. a. Für den
österreichischen S.: Ullmann, Österreichisches
Strafprozeßrecht (2. Aufl., Innsbr. 1882); Herbst,
Österreichisches Strafprozeßrecht (Wien 1872);
Kommentare zur österreichischen Strafprozeßordnung von
Mayer (das. 1876, 4 Bde.), Mitterbacher (das. 1882) u. a. Für
den französischen Prozeß: das klassische Werk von
Faustin Hélie, Traité de l'instruction criminelle (2.
Aufl., Par. 1866-67, 8 Bde.); Richard-Maisonneuve, Droit
pénal et d'instruction criminelle (4. Aufl., das. 1881).
Für England: H. Stephen, Criminal law (4. Aufl., Lond. 1887);
Glaser, Das englisch-schottische Strafverfahren (Erlang. 1851).
Strafrecht (Kriminalrecht, früher auch "peinliches
Recht" , lat. Jus poenale , franz. Droit criminel, engl. Criminal
Law, ital. Diritto criminale),
362
Strafrecht (Allgemeines).
im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen über
strafbare Verbrechen; im subjektiven Sinn die Befugnis, wegen
verübten Unrechts Strafe zu verhängen (Strafgewalt,
Strafzwang, Jus puniendi). Das S. im objektiven Sinn enthält
die Grundsätze, welche der Staat bei der Ausübung seines
Rechts, zu strafen (S. im subjektiven Sinn), zur Anwendung zu
bringen hat. Wie nun jeder Teil der Rechtswissenschaft sich
philosophisch, dogmatisch, historisch und rechtspolitisch behandeln
läßt, so wird auch bezüglich des Strafrechts
zunächst zwischen natürlichem (allgemeinem,
philosophischem) und positivem (dogmatischem) S. unterschieden.
Ersteres enthält die strafrechtlichen Grundsätze, welche
wir durch Denken als die der Idee der Gerechtigkeit und den
sozialen Verhältnissen entsprechenden erkennen, letzteres
dagegen ist das geltende S. eines bestimmten Staats. Die
historische Behandlung des Strafrechts beschäftigt sich mit
seiner geschichtlichen Entwickelung, während die
strafrechtspolitische Untersuchung (Kriminalpolitik, Strafpolitik)
sich mit der zweckmäßigen Weiterentwickelung der
einzelnen Strafrechtsinstitute befaßt. Was das positive S.
anbetrifft, so haben gegenwärtig fast alle zivilisierten
Staaten umfassende strafrechtliche Kodifikationen aus- und
durchgeführt, deren Ergebnis sich in einem einheitlichen
Strafgesetzbuch darstellt. Daneben enthalten aber Spezialgesetze
(Nebengesetze) noch besondere Strafvorschriften, und so entsteht
der Gegensatz zwischen allgemeinem und besonderm S. in diesem Sinn.
Das S. ist ein Teil des öffentlichen Rechts, und zwar
gehören, um die Strafgewalt des Staats wirksam werden zu
lassen, drei Materien des öffentlichen Rechts zusammen: das S.
enthält die Strafgebote und -Verbote der Staatsgewalt, die
Strafgerichtsverfassung schafft die staatlichen Organe für
ihre Anwendung (s. Gericht), und der Strafprozeß (s. d.)
regelt ihre Thätigkeit. Strafprozeß und
Strafgerichtsverfassung werden wohl auch unter der Bezeichnung
"formelles S." zufammengefaßt, indem man alsdann das
eigentliche S. als "materielles S." bezeichnet. Jede Verwirklichung
des staatlichen Strafrechts setzt ferner dreierlei voraus: 1) eine
durch die gesetzgebende Macht ergangene Strafdrohung; 2) ein in
Gemäßheit dieser Androhung vom Richter nach den Formen
des Strafprozesses ergangenes Strafurteil; 3) eine in
Gemäßheit des Strafurteils bewirkte Strafvollstreckung.
Jeder dieser Sätze enthält auch gleichzeitig eine
Negation. Keine Strafe kann nämlich auf Grund freiwilliger
Unterwerfung eines sich selbst Anklagenden oder bei Ergreifung auf
frischer That vollzogen werden, so daß eine sogen.
Lynchjustiz mit dem Bestand eines geordneten Staatswesens
unverträglich ist. Anderseits kann aber auch der Richter
niemals eine Strafe erkennen, die nicht auf gewisse Handlungen oder
Unterlassungen im voraus angedroht war (nulla poena sine lege
poenali); ein Grundsatz, der von so großer Wichtigkeit ist,
daß er vielfach in die Urkunden des neuern Verfassungsrechts
aufgenommen wurde. Im konstitutionellen Staat liegt dabei der
Nachdruck darauf, daß Strafdrohungen nur in der Form des
Gesetzes, nicht auch in Gestalt sogen. Verordnungen der Monarchen
oder der Verwaltungsbehörden ergehen dürfen, noch viel
weniger aber der Richter befugt ist, gemeinschädliche oder
unsittliche Handlungen auf Grund einer von ihm angenommenen
Strafwürdigkeit mit Strafe zu belegen. Wie aber der Richter an
die Schranken des Gesetzes überall gebunden ist, so bleibt
auch wiederum der Gesetzgeber an die Schranken der Rechtsidee
gebunden. Die wissenschaftliche Entwickelung der letztern und die
notwendige Begrenzung der Strafgesetzgebung ist eine der
wichtigsten Aufgaben der Rechtswissenschaft. Die wesentlichen
Schranken, welche der Betätigung der Strafgesetzgebung
gegenwärtig auf Grundlage allgemein wissenschaftlicher
Erkenntnis gezogen werden, sind aber folgende: 1) Zeitliche,
insofern das Gesetz niemals hinterher bezogen werden darf auf
früher straflos gewesene Handlungen. Mißbräuchlich
waren daher die in der englischen Rechtsgeschichte vorkommenden
Bills of attainder, wonach im Weg der Gesetzgebung gewisse
Handlungen nicht für die Zukunft für strafbar
erklärt, sondern hinterher bestraft wurden. In der Hauptsache
gilt also der Satz, daß Strafgesetze keine rückwirkende
Kraft haben in Beziehung auf die früher vor ihrer Geltung
begangenen, straflos oder minder strafbar gewesenen Handlungen. 2)
Örtliche Grenzen. Der Wille des Strafgesetzgebers ist nur
innerhalb des von ihm beherrschten Staatsgebiets verpflichtend;
niemand hat das Recht, Ausländern im Ausland bindende Befehle
zu erteilen: das Gesetz ist territorial. Von diesem Grundsatz gibt
es indessen Ausnahmen, welche sich einerseits aus dem praktischen
Bedürfnis eines wirksamen Rechtsschutzes, anderseits aus dem
mangelhaften Zustand des Völkerrechts ergeben. Jeder Staat
bestraft seine Unterthanen heutzutage wegen gewisser auch im
Ausland begangener Verbrechen, und meistenteils werden
ausnahmsweise auch Ausländer wegen einzelner im Ausland
begangener Missethaten schwersten Ranges (z. B. Hochverrat,
Münzverbrechen) einer Ahndung unterworfen. Die Begrenzung
dieser Strafgewalt gegenüber dem Ausland ist jedoch noch heute
eine der schwierigsten und streitigsten Angelegenheiten der
Wissenschaft. Während nämlich einige von einem sogen.
Territorialitätsprinzip ausgehen und danach die im Ausland
begangenen Missethaten grundsätzlich straflos lassen wollen,
huldigen andre (Mohl, Geyer, Carrara) einer Anschauung, die als
Weltrechtsprinzip (Weltordnungsprinzip) bezeichnet wird und den Ort
der That regelmäßig gar nicht beachtet, endlich wieder
andre dem sogen. Personalitätsprinzip, wonach wenigstens die
Unterthanen des Staats an die heimischen Strafgesetze auch im
Ausland überall gebunden bleiben sollen. 3)
Gegenständliche Schranken. Das einfach Unsittliche oder
Irreligiöse scheidet aus dem Gebiet der Strafgesetzgebung aus,
was um so wichtiger für das heutige S. ist, als in
frühern Zeiten die Strafgesetzgebung überall mit
religiösen und kirchlichen Elementen stark versetzt war,
vornehmlich im Mittelalter, wo der Einfluß des kanonischen
Rechts überwog. Der Strafzwang des Staats wird ferner nur da
angewendet, wo der Zivilzwang nicht ausreicht, d. h. der Zwang zur
Erfüllung, zur Erstattung, zum Ersatz und zur Herausgabe. In
letzterer Beziehung lehrt uns aber die Geschichte des Strafrechts,
daß die Ansichten über das Verbrecherische in einer
starken Umwandlung begriffen sind. Vom Standpunkt des
gegenwärtigen Wissens aus ist zu sagen, daß die Grenze
der kriminalistischen Handlungen gegenüber der
zivilrechtlichen Materie nach einer einfachen, allgemein
gültigen Formel nirgends gezogen werden kann. Der
Strafgesetzgeber hat vielmehr notwendig, wenn er die
verbrecherischen Handlungen richtig erkennen will, zwei
Gesichtspunkte zu vereinigen: den ethischen, wonach nur die
jeweilig unsittlichen Handlungen dem Volksbewußtsein auch als
verbrecherisch erscheinen können, und den kriminalpolitischen,
wonach eine empfindliche, dauernde Schädigung oder
Gefährdung
363
Strafrecht (Theorien).
der gesellschaftlichen Gesamtordnung von gewissen Handlungen zu
besorgen ist. Wie verschieden in diesem Stück die Denkweise
der Kulturvölker ist, zeigt sich am deutlichsten darin,
daß die Römer den Diebstahl nur als eine
Privateigentumsverletzung mit zivilen Folgen (von Ausnahmen
abgesehen) behandelten, während für uns der Diebstahl das
wichtigste aller Verbrechen geworden ist. Betrachtet man ferner die
Masse der regelmäßig als verbrecherisch erklärten
Handlungen, so wird man nicht umhin können, drei Gruppen von
Tatbeständen zu sondern: 1) solche Verbrechen, deren Inhalt
ein nach Ort und Zeit besonders wandelbarer ist und sich in hohem
Maß veränderlich zeigt. Es sind dies vorzugsweise die
sogen. politischen oder Staatsverbrechen, in denen sich das
nationale Element der einzelnen Gesetzgebungen kundgibt. Weil diese
Thatbestände als schlechthin unsittlich nicht gelten
können, begründen sie auch keine Ablieferungspflicht
unter zivilisierten Staaten; 2) solche Verbrechen, die
vergleichungsweise einen annähernd gleichen Inhalt zu allen
Zeiten gehabt haben und deswegen das kosmopolitische Element der
Rechtsordnung repräsentieren: Mord, Totschlag, Fälschung,
Betrug, Notzucht etc.; 3) solche, bei denen die rechtswidrige
Verletzung des Privatwillens die Schädigung der allgemeinen
Interessen überwiegt und deswegen die Bestrafung von dem
Antrag des Verletzten abhängig gemacht wird (sogen.
Antragsdelikte). In dieser letztern Gruppe liegen die
Berührungspunkte zwischen zivilem u. kriminellem Unrecht.
Mit dem eigentlichen Grund und Zweck der Strafe
beschäftigen sich die Strafrechtstheorien. Es besteht aber in
dieser Hinsicht durchaus keine wissenschaftliche
Übereinstimmung. Die bisherigen, äußerst
zahlreichen Straftheorien sind nach folgenden Gesichtspunkten
klassifiziert worden: I. Relative Theorien
(Nützlichkeitstheorien), welche die Strafe als ein Mittel
betrachten, durch welches der Staat berechtigt ist, die ihm
obliegenden Wohlfahrtszwecke zu fördern. II. Absolute
Theorien(Gerechtigkeits-, Vergeltungs-, auch
Vergütungstheorien, im Unterschied von
Verhütungstheorien), welche die Strafe, unabhängig von
gewissen Zweckbestimmungen, als schlechthin
pflichtmäßige Bethätigung der im Staat waltenden
sittlichen Idee auffassen. III. Gemischte Theorien (auch
Vereinigungstheorien), welche sowohl die absolute Notwendigkeit der
Strafe als auch ihre Zweckmäßigkeit hervorheben.
Die wichtigsten relativen Theorien waren: die
Abschreckungstheorie, wonach durch den Strafvollzug andre von dem
Begehen von Verbrechen abgehalten werden sollen; die
Androhungstheorie (Theorie des psychologischen Zwanges), namentlich
von Feuerbach vertreten, wonach die Menschen durch die
Strafandrohung von verbrecherischen Handlungen abgeschreckt werden
sollen, von Bauer Warnungstheorie genannt. Hierher gehören
ferner die sogen. Präventionstheorie, welche den einzelnen
Verbrecher durch die Strafe von der Begehung weiterer Verbrechen
abhalten will, also eine "Spezialprävention" im Gegensatz zu
der "Generalprävention" der Androhungstheorie beabsichtigt,
namentlich von Grolman aufgestellt; dann die Besserungstheorie
Röders, wonach die Sicherung der Gesellschaft durch Umstimmung
des verbrecherischen Willens vermöge der strafweisen
Nacherziehung erreicht werden soll; endlich die Theorie des durch
Strafe zu leistenden moralischen Schadenersatzes von Welcker und
die Theorie der in der Strafe bewirkten gesellschaftlichen Notwehr
gegen das Verbrechen, die schon von Beccaria und von Blackstone im
vorigen Jahrhundert aufgestellt und in Deutschland von Martin
verteidigt ward. - Zu den absoluten Theorien zählen
vorzugsweise: die Wiedervergeltungstheorie Kants, gestützt auf
den kategorischen Imperativ der Gleichheit zwischen Strafübel
und Verbrechensübel (nachmals weiter entwickelt von Henke,
Zachariä, Berner), und die Gerechtigkeitstheorie Hegels,
wonach das Verbrechen Negation des Rechts und die Strafe Negation
der Negation, also Affirmation des Rechts, sein soll. Auch die
Theorie der religiösen Sühnung der göttlichen
Weltordnung, wie solche von ultramontanen oder
lutherisch-orthodoxen Rechtslehrern verfochten wird, gehört
hierher. - Die Vereinigungstheorien (vertreten von Abegg, Berner,
Heinze, Merkel u. a.) beruhen auf einer doppelten
Entwickelungsreihe. Entweder wird die Nützlichkeitsrelation
als Grund der Strafe anerkannt und der Verfolgung der
Nützlichkeitszwecke eine Schranke an der Gerechtigkeitsidee
gegeben, oder die Gerechtigkeit soll das sittliche Fundament der
Strafe abgeben, wobei aber die Zweckwidrigkeit eine Grenze für
die Verwirklichung der Rechtsidee bezeichnet. Endlich hat man auch
(Abegg) den Identitätsbeweis von Nützlichkeit und
Gerechtigkeit auf dem Boden des Strafrechts zu führen
unternommen. Zum endgültigen Austrag ist der Streit um die
Strafrechtstheorie noch nicht gebracht worden.
Was Deutschland anbelangt, so beruhte der ältere
Strafrechtszustand vor dem 16. Jahrh. auf denselben formellen
Grundlagen wie das gesamte Recht überhaupt: auf ältern
germanischen Rechtsgewohnheiten, auf der spezifischen Wirkung
kirchlich-kanonischer Anschauungen, endlich auf der Rezeption des
römischen Rechts. Merkwürdig genug gelangte Deutschland
1532 unter Karl V. zu einem einheitlichen Straf- und
Strafprozeßgesetzbuch (Constitutio Criminalis Carolina = C.
C. C.), welches unter den Denkmälern der deutschen
Rechtsgesetzgebung früherer Jahrhunderte unzweifelhaft den
hervorragendsten Platz verdient. Diese notdürftig, mit
großen Schwierigkeiten erreichte, den Fortbestand alter
germanischer Gewohnheiten und des römischen Rechts aber
anerkennende Gesetzgebungseinheit zersetzte sich im 18. Jahrh.
vollständig, insofern der Gerichtsgebrauch die alten, mit der
fortschreitenden Humanität unvereinbaren Leibesstrafen
beseitigte. Friedrich d. Gr. erkannte zuerst die Notwendigkeit
einer umfassenden neuen Kodifikation. Das alte gemeine Recht wurde
mehr und mehr durch die Partikularstrafgesetzbücher aus den
einzelnen Ländern verdrängt, und so entstand der
Unterschied zwischen gemeinem und partikulärem deutschen S.
Dem vorigen Jahrhundert gehören das Josephinische Gesetzbuch
von 1787 und das Allgemeine preußische Landrecht von 1794 an.
Von weitreichendem Einfluß ward der französische Code
pénal von 1810,. welcher in Frankreich noch
gegenwärtig, wenn schon mannigfach modifiziert, in
Gültigkeit ist (auch in Holland und in revidierter Gestalt
selbst in Belgien). Verhältnismäßig minder
bemerkbar war dieser Einfluß in den vor 1848 entstandenen
deutschen Strafgesetzbüchern, unter denen das bayrische,
dessen Urheber Feuerbach war, hervorragt und das braunschweigische
von 1840 und badische von 1845 besonders erwähnenswert sind
(außerdem: Königreich Sachsen 1838, Hannover 1840 und
Hessen-Darmstadt 1841). Dagegen war nach 1848 der Einfluß des
französischen Rechts dadurch gesteigert, daß man in der
Eile sich zur Annahme des französischen
Strafprozeßmusters bestimmen ließ. Kein Gesetzbuch hat
sich jedoch dem
364
Strafrechtstheorien - Strafregister.
Code pénal in seiner Technik so eng angeschlossen wie das
preußische vom 14. April 1851, das nach 1866 und 1867 auch in
den neueinverleibten Landesteilen zur Geltung gelangte. Der Periode
von 1848 bis 1870 gehören außerdem folgende
Strafgesetzbücher an: Nassau 1849, Thüringen (nebst
Anhalt, aber ohne Altenburg) 1850, Oldenburg 1858, Bayern 1861,
Lübeck 1863, Hamburg 1869. In einigen wenigen Ländern
(Mecklenburg, Bremen, Schaumburg-Lippe, Kurhessen) hatte sich das
alte gemeine Recht im Gerichtsgebrauch erhalten. Schon 1848
erkannte man allgemein das Willkürliche der strafgesetzlichen
Zersplitterung in Deutschland; die Grundrechte verordneten ein
einheitliches deutsches Strafgesetzbuch, und auch der erste
deutsche Juristentag in Berlin erklärte auf v. Kräwels
Antrag die Strafrechtseinheit für notwendig. In die
norddeutsche Bundesverfassung ging dieser nationale Wunsch als
Verfassungsartikel über. Auf der äußerlichen
Grundlage des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 ruhend,
entstand alsdann das ehemalige norddeutsche Strafgesetzbuch vom 31.
Mai 1870, das demnächst nach Begründung des Kaisertums in
veränderter Redaktion als deutsches Reichsstrafgesetzbuch vom
15. Mai 1871 noch einmal publiziert ist, seit 1. Jan. 1872 in ganz
Deutschland gilt und auch im Reichsland eingeführt wurde.
Nicht alles S. ist für Deutschland einheitlich geordnet.
Neben dem Reichsstrafrecht besteht ein Landesstrafrecht innerhalb
derjenigen Materien, die von Reichs wegen nicht geordnet wurden
oder der Gesetzgebung der einzelnen Staaten ausdrücklich
überlassen blieben. Im großen und ganzen trägt das
Reichsstrafgesetzbuch den Grundzug der Milde, die
hauptsächlichsten Mängel des preußischen
Strafgesetzbuchs sind beseitigt. Solange jedoch das vom Reichstag
erforderlich erachtete Strafvollzugsgesetz fehlt, bleibt die
strafrechtliche Einheit unvollständig. Einzelnen
fühlbaren Mißgriffen des Strafgesetzbuchs hat die
Strafrechtsnovelle vom 26. Febr. 1876 abgeholfen. Ein
Militärstrafgesetzbuch ist 20. Juni 1872 für das Deutsche
Reich erlassen. Der Entwurf eines österreichischen
Strafgesetzbuchs und das ungarische von 1878 schließen sich
dem deutschen an. Gegenwärtig gilt in Österreich noch das
Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852. Neuere Strafgesetzbücher
sind die der schweizerischen Kantone Zürich (1871), Genf
(1874), Schwyz (1881) u. a., das Strafgesetzbuch der Niederlande
(1881), Belgien (1867), Dänemark (1866), Schweden (1864),
Island (1869), Ungarn (1878), Bosnien (1881), Rußland (1866),
Spanien (1870), Rumänien (1864) und Serbien (1860). In England
fehlt ein Strafgesetzbuch.
[Litteratur.] Unter den ältern Lehrbüchern des
deutschen Strafrechts sind die Werke von Feuerbach, Grolman,
Mittermaier, Wächter, Heffter und Abegg hervorzuheben. Neuere
Lehrbücher von Berner (15. Aufl., Leipz. 1888), Hugo Meyer (4.
Aufl., Erlang. 1886), Schütze (2. Aufl., Leipz. 1874), v. Bar
(Bd. 1, Berl. 1882), v. Lißt (2. Aufl., das. 1884) und v.
Wächter (Vorlesungen, Leipz. 1881). Vgl. auch v. Holtzendorff,
Handbuch des deutschen Strafrechts in Einzelbeiträgen
(verschiedene Verfasser, Berl. 1871^77). Kommentare des
Reichsstrafgesetzbuchs von Oppenhoff (11. Aufl., Berl. 1888),
Schwarze (5. Aufl., Leipz. 1884), Olshausen (2. Aufl., Berl. 1886,
2 Bde.), Rüdorff (13. Aufl., das. 1885) u. a. Grundrisse zu
Vorlesungen von Binding (3. Aufl., Leipz. 1884), Geyer (Münch.
1884 f.) u. a. Herbst, Handbuch des österreichischen
Strafrechts (7. Aufl., Wien 1883, 2 Bde.); Janka,
Österreichisches S. (Prag 1884); Nypels, Le droit pénal
francais progressif et comparé (Par. 1864). Zeitschriften:
"Der Gerichtssaal" (seit 1874 verschmolzen mit der von v.
Holtzendorff seit 1861 herausgegebenen "Allgemeinen deutschen
Strafrechtszeitung"); Goltdammers "Archiv für
preußisches (und seit 1871 auch für deutsches) S.";
"Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft" (seit
1881); "Rivista penale di dottrina, legislazione e giurisprudenza"
(seit 1874). Die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in
Strafsachen werden unter dem Titel: "Rechtsprechung des deutschen
Reichsgerichts in Strafsachen" von den Mitgliedern der
Reichsanwaltschaft herausgegeben.
Strafrechtstheorien, s. Strafrecht, S. 363.