heits- und Vermögensstrafen unterschieden. Die früher

üblichen qualifizierten Todesstrafen sind ebenso wie die

verstümmelnden und die in körperlicher Züchtigung

bestehenden Leibesstrafen, wenigstens in allen zivilisierten

Ländern, abgeschafft. Ehrenstrafen kommen nach Abschaffung

gewisser beschimpfender Strafarten, wie z. B. der Prangerstrafe,

nur noch als Nebenstrafen, d. h. als die Folgen anderweiter, in

erster Linie erkannter Strafen, vor. Das Strafensystem des

deutschen Reichsstrafgesetzbuchs (§ 13 ff.) insbesondere ist

folgendes. A. Hauptstrafen: 1) Die mittels Enthauptung zu

vollstreckende Todesstrafe (s. d.). 2) Freiheitsstrafen: a)

Zuchthausstrafe, entweder lebenslänglich oder zeitig, im

Mindestbetrag von einem und im Höchstbetrag von 15 Jahren. Die

dazu Verurteilten sind zu den in der Strafanstalt

eingeführten, nach Befinden auch zu öffentlichen Arbeiten

außerhalb der Strafanstalt anzuhalten. Die Zuchthausstrafe

zieht die dauernde Unfähigkeit zu öffentlichen

Ämtern, zum Dienst im Heer und in der Marine nach sich. b)

Gefängnisstrafe (Höchstbetrag 5 Jahre, Mindestbetrag ein

Tag). Die dazu Verurteilten können in der Gefangenanstalt auf

eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene

Weise, außerhalb der Anstalt jedoch nur mit ihrer Zustimmung

beschäftigt werden. Auf ihr Verlangen sind die

Gefängnissträflinge in angemessener Weise zu

beschäftigen. c) Festungshaft, lebenslänglich oder zeitig

und zwar im Mindestbetrag von einem Tag, im Höchstbetrag von

15 Jahren. Dieselbe besteht lediglich in Freiheitsentziehung mit

Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der

Gefangenen; sie wird in Festungen oder in andern dazu bestimmten

Räumen vollzogen (sogen. Custodia honesta). Dabei wird

achtmonatige Zuchthausstrafe einer einjährigen

Gefängnisstrafe, achtmonatige Gefängnisstrafe einer

einjährigen Festungshaft gleich geachtet. d) Haft, einfache

Freiheitsentziehung im Mindestbetrag von einem Tag, im

Höchstbetrag von 6 Wochen. 3) Geldstrafe, deren Mindestbetrag

bei Verbrechen und Vergehen auf 3 Mk., bei Übertretungen auf 1

Mk. fixiert ist. 4) Verweis, der ausnahmsweise bei jugendlichen

Personen unter 18 Jahren und nur bei besonders leichten Vergehen

und Übertretungen zulässig ist. Die Deportation (s. d.)

ist dem Strafsystem des deutschen Strafgesetzbuchs unbekannt. B.

Nebenstrafen: 1) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.);

2) Polizeiaufsicht (s. d.); 3) Ausweisung (s. d.) von

Ausländern; 4) Überweisung (s. d.) an die

Landespolizeibehörde; 5) Einziehung oder Konfiskation von

Verbrechensgegenständen. Gegen Militärpersonen kommen

nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 14 ff.)

folgende Strafen (Militärstrafen) zur Anwendung: Die

Todesstrafe, welche im Feld stets, außerdem nur dann, wenn

sie wegen eines militärischen Verbrechens erkannt worden,

durch Erschießen zu vollstrecken ist; als Freiheitsstrafen

Arrest (s. d.), Gefängnis und Festungshaft. Ist

Zuchthausstrafe verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer

oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das

militärische Dienstverhältnis aus einem andern Grund

aufgelöst, so geht die Strafvollstreckung auf die

bürgerlichen Behörden über. Wo die allgemeinen

Strafgesetze Geld- und Freiheitsstrafe wahlweise androhen, darf,

wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische

Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht erkannt

werden. Endlich kommen als besondere Ehrenstrafen gegen

Militärpersonen vor: Entfernung aus dem Heer oder der Marine,

gegen Offiziere Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere Degradation

und gegen Unteroffiziere und Gemeine Versetzung in die zweite

Klasse des Soldatenstandes.

Straferkenntnis, s. Urteil.

Strafford, Thomas Wentworth, Graf von, engl. Staatsmann,

geb. 13. April 1593 aus einer alten Familie der Grasschaft York,

trat 1621 in das Unterhaus, wo er der Politik Jakobs I. und Karls

I. Opposition machte. Bald aber veranlaßte ihn sein Ehrgeiz,

seinen Frieden mit dem Hof zu machen; nach Buckinghams Ermordung

ernannte ihn der König 1628 zum Peer und 1629 zum Mitglied des

Geheimen Rats und Präsidenten der Regierung der Nordprovinzen.

Wentworth ward bald neben dem Bischof Laud die festeste Stütze

Karls I., dessen Bestrebungen, die Macht der Krone bis zur

Unumschränktheit zu steigern, an ihm den kräftigsten

Helfer fanden. 1632 als Statthalter nach Irland gesandt, brachte er

dort, allerdings nur durch despotische Herrschaft, das Ansehen des

Königtums zu unbedingter Anerkennung. Beim Ausbruch des

schottischen Aufstandes 1638 drängte er dem irischen Parlament

die Bewilligung reichlicher Subsidien für die

Unterdrückung der Bewegung ab und ward hierfür von Karl

I. zum Grafen von S. und Lord-Lieutenant von Irland erhoben. Nach

der Auflösung des Kurzen Parlaments von 1640 kommandierte er

während des Kampfes gegen die Schotten die königlichen

Truppen in Yorkshire. Als dann aber der König sich

genötigt sah, das Parlament wieder zu berufen, erhob 11. Nov.

1640 das Haus der Gemeinen gegen ihn die Anklage auf Hochverrat,

weil er dem König zum Kriege gegen das Volk und zur

Untergrabung der Grundgesetze des Reichs geraten habe. S.

verteidigte sich sehr geschickt, und seine Freisprechung bei den

Lords schien gesichert, als das Unterhaus auf Haslerighs Antrag den

Weg des gerichtlichen Verfahrens verließ und durch die Bill

of attainder den verhaßten Minister wegen Hochverrats zum Tod

verdammte. Die Lords, vom Volk terrorisiert, traten mit 7 Stimmen

Mehrheit diesem Beschluß bei; als der König schwankte,

denselben zu bestätigen, beschwor S. ihn in einem

großherzigen Brief, ihn um seines eignen Heils willen zu

opfern. Da unterzeichnete der Monarch 10. Mai 1641 das Urteil, und

Straffords Haupt fiel 12. Mai 1641 unter dem Schwerte des Henkers.

Nach der Restauration Karls II. wurde seine "Ehre

wiederhergestellt"; sein ältester Sohn erhielt Titel und

Peerswürde des Vaters. Seine Briefe etc. wurden 1740 in 2

Bänden veröffentlicht. Vgl. Lally-Tollendal, Vie du comte

de S. (Lond. 1795, 2 Bde.; Par. 1814); Cooper, Life of Thom.

Wentworth Earl of S. (Lond. 1874).

Strafgerichtsbarkeit (Kriminalgerichtsbarkeit, peinliche

Gerichtsbarkeit, Jurisdictio criminalis), die Befugnis zur

Ausübung der Rechtspflege auf dem Gebiet des Strafrechts. Als

Ausfluß der Staatsgewalt kann die Ausübung der S. nur

dem Staat und seinen Organen zustehen, wie dies im deutschen

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 (§ 15)

ausdrücklich erklärt ist. Diese Ausübung der S. ist

aber regelmäßig den ordentlichen Gerichten und nur

ausnahmsweise in leichtern Fällen den Polizeibehörden

übertragen. Nach der deutschen Strafprozeßordnung

(§ 453 ff.) darf sich die Strafgewalt der letztern nur auf

Übertretungen erstrecken, auch kann die Polizeibehörde

keine andre Strafe als Geldstrafe oder Haft bis zu 14 Tagen

aussprechen; indes ist dem Beschuldigten derartigen

Strafverfügungen der Polizeibehörde gegenüber

nachgelassen, binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Strafe

auf gerichtllche Entscheidung anzutragen. Wer die S. aus-

359

Strafgerichtsverfassung - Strafprozeß

zuüben hat, ist in der Gerichtsverfassung (s. Gericht), und

wie, d. h. in welcher Form, sie auszuüben ist, im

Strafprozeßrecht bestimmt (s. Strafprozeß). Die dabei

zur Anwendung kommenden Strafnormen bilden den Gegenstand des

Strafrechts (s. d.).

Strafgerichtsverfassung, s. Gericht, S. 166.

Strafgefetzbuch, umfassendes Gesetz über die von der

Staatsgewalt zu ahndenden verbrecherischen Handlungen und über

die Strafen, welche dieselben nach sich ziehen. Von den einzelnen

Verbrechen handelt der besondere Teil, während die allgemeinen

strafrechtlichen Grundsätze in dem allgemeinen Teil

dargestellt sind. Der allgemeine Teil des deutschen

Strafgesetzbuchs insbesondere handelt im ersten Abschnitt von den

Strafen, im zweiten vom verbrecherischen Versuch, im dritten von

der Teilnahme am Verbrechen und im vierten Abschnitt von den

Gründen, welche die Strafe ausschließen oder mildern. Im

besondern Teil sind dann die einzelnen Verbrechen, Vergehen und

Übertretungen sowie deren Bestrafung behandelt (s.

Strafrecht).

Strafgewalt, s. Strafrecht, S. 362.

Strafkammer, s. Landgericht.

Strafkolonien, s. Kolonien, S. 956, und Deportation.

Strafkompanie (Disziplinartruppen), in Frankreich,

Italien und Rußland Truppenteile, in welche Soldaten

strafweise versetzt werden.

Strafliste, s. Strafregister.

Strafmandat, s. Strafbefehl.

Strafpolitik, s. Strafrecht, S. 362.

Strafprozeß (Strafverfahren, Kriminalprozeß,

franz. Procédure oder Instruktion criminelle), das

gerichtliche Verfahren, welches in denjenigen Fällen Platz

greift, in denen es sich um die Untersuchung und Bestrafung von

Verbrechen handelt; auch Bezeichnung für das

Strafprozeßrecht, d. h. für die Gesamtheit der

Rechtsgrundsätze, welche jenes Verfahren normieren. Die

Zusammenstellung solcher Normen in einem ausführlichen Gesetz

wird Strafprozeßordnung genannt, so die

Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Febr.

1877, die österreichische Strafprozeßordnung vom 23. Mai

1873 und der Code d'instruction criminelle Napoleons I. von 1808.

Der S. gehört im weitesten Sinn zum Strafrecht und wird

ebendeswegen auch als sogen. formales Strafrecht dem materiellen

Strafrecht (s. d.) gegenübergestellt. Während der

bürgerliche oder Zivilprozeß, in welchem über

Privatstreitigkeiten zu entscheiden ist, ursprünglich von den

Römern dem Privatrecht zugerechnet wurde und diesem jedenfalls

auch heute noch nahesteht, kann über die ausschließlich

öffentlich-rechtliche Natur des Strafprozesses ein Zweifel

nicht obwalten. Während nämlich die Mehrzahl der

Privatrechtsansprüche ohne gerichtliche Hilfe durch

freiwillige Leistung von seiten des Schuldners erfüllt wird,

kann der Strafanspruch des Staats gegen Übelthäter ohne

förmliches Verfahren niemals verwirklicht werden. Niemand kann

sich unter Verzichtleistung auf den Prozeß einer

öffentlichen Strafe freiwillig unterwerfen oder auf ein

Strafurteil des Richters verzichten, denn die Rechte, in welche die

Strafe eingreift, sind vom Standpunkt des einzelnen aus

unverzichtbar; eine Regel, die eine geringfügige Ausnahme bei

Geldbußen nur insoweit erleidet, als bei

Polizeiübertretungen der Schuldige sich einem Zahlungsbefehl

(sogen. Strafmandat) freiwillig unterwerfen kann. Der Unterschied

zwischen Zivilprozeß und S. tritt, zusammenhängend mit

diesem Prinzip, auch darin hervor, daß der Strafrichter der

materiellen Wahrheit in ganz anderm Maß bei der Prüfung

der Thatsachen und der Handhabung der Prozeßregeln

nachzustreben hat, als dies im Zivilverfahren zulässig ist, wo

die sogen. formale Wahrheit eine hervorragende Rolle spielt. So ist

z. B. im Zivilverfahren der Wahrhaftigkeit eines den

klägerischen Anspruch anerkennenden Beklagten nicht weiter

nachzuforschen, während das Geständnis eines Angeklagten

immer noch einer Prüfung von seiten des Richters zu

unterwerfen ist, ehe die Verurteilung zur Strafe ausgesprochen

werden kann. Auf den untersten Stufen staatlicher Kultur sehen sich

diese beiden Grundformen des Prozesses allerdings sehr

ähnlich, weil das Verbrechen zunächst als

Schadenzufügung aufgefaßt wird und der unmittelbar

Verletzte mit der Geltendmachung seiner Forderungen auch

gleichzeitig die staatlichen Interessen vertritt. Auf dieser Stufe

steht der altgermanische S. mit seinem Grundsatz: "Wo kein

Ankläger ist, da ist auch kein Richter". Die Verwirklichung

des staatlichen Strafrechts ist dabei von dem Verhalten der

Parteien abhängig (sogen. Privatklageprozeß im engern

Sinn). Auf einer höhern Entwicklungsstufe steht das

Strafverfahren da, wo jeder Bürger, unabhängig von einer

ihm selbst widerfahrenen Verletzung, als Ankläger die Rechte

der staatlichen Gesamtheit wahrnehmen kann. Dieser Art waren die

Einrichtungen in den antiken Republiken, zumal in Griechenland und

Rom; insbesondere bietet uns das Recht der römischen Republik

in ihrer Blütezeit ein klassisch vollendetes Muster des

staatsbürgerlichen Anklageprozesses dar. Wenn freilich der

Sittenverfall um sich greift und Verbrechen häufig werden, so

muß die Anklagethätigkeit der einzelnen

Staatsbürger als unzulänglich erscheinen. Die

gewöhnlichen Folgen des staatsbürgerlichen

Anklageprozesses in solchen Zeiten sind alsdann: zunehmende

Straflosigkeit, Bestechung des Anklägers durch reiche

Verbrecher, Erpressungsversuche durch Androhung einer Anklage gegen

Unschuldige, die ein gerichtliches Verfahren fürchten,

Aussetzung von Prämien oder Denunziantenbelohnungen, um von

Staats wegen eigennützige Menschen zur Anklägerschaft

anzureizen. Schon die Römer hatten, wie auch die Athener, alle

Schattenseiten der staatsbürgerlichen Anklage in den

spätern Zeiten zu erfahren. Gleichwohl blieb auch das

ältere kirchlich-kanonische Recht bei dieser Organisation der

Strafverfolgung stehen. Erst im 13. Jahrh. tritt in dem deutschen

auf volks-tümlicher Basis ruhenden Anklageprozeß ein

bemerkenswerter Umschwung ein. Schon in den ältesten

Anschauungen der christlichen Kirche lag nämlich die sittliche

Anforderung begrün-det, daß der sündige Christ zur

Selbstbeschuldigung im Beichtstuhl und zur Reinigung mittels

Buße durch sein Gewissen verpflichtet sei. In ihren

Sendgerichten wahrte die Kirche diese Anzeigepflicht in der

Anwendung auf Dritte. Sie hielt in ihrer Gerichtsbarkeit darauf,

daß gewisse stark verdächtigte Personen sich durch Eid

zu reinigen hatten von den gegen sie vorliegenden Beschuldigungen

(sogen. Reinigungseid). Diese vereinzelten, übrigens auch

schon im römischen Recht bemerkbaren Anfänge eines

amtlichen Einschreitens wurden nun durch Innocenz III. seit dem

Ende des 12. Jahrh. auf dem dritten lateranischen Konzil der

Anknüpfungspunkt zu einer Ausbildung des sogen.

Inquisitionsprozesses (Untersuchungsprozesses). Ursprünglich

war dieser Inquisitionsprozeß als Ausnahme gedacht neben dem

Fortbestand des ältern Anklageverfahrens als der Regel.

Dennoch entsprach das neue Verfahren so sehr den vorhandenen

Bedürf-

360

Strafprozeß (geschichtliche Entwickelung).

nissen, daß es nicht nur in den geistlichen

Gerichtshöfen bald herrschend wurde, sondern auch in der

weltlichen Justiz mehr und mehr die Oberhand gewann. Der Richter

hatte hiernach von Amts wegen überall einzuschreiten und alle

Verhältnisse der Beschuldigung und Verteidigung kraft seines

Amtes zu erforschen. Von bestimmten Rechten der Parteien konnte

somit keine Rede sein. Man unterschied dabei die Generalinquisition

als das einleitende Stadium von der Spezialinquisition als der

Untersuchung, die ihre Richtung bereits gegen bestimmte Personen

genommen hatte. Zugleich ward bei der Ketzerinquisition die

Heimlichkeit des Verfahrens vorgeschrieben und, unter

Anknüpfung an das römische Recht, die Folter angewendet.

So war gegen das Ende des Mittelalters der Inquisitionsprozeß

in den kontinentalen Ländern herrschend geworden, mit ihm die

Schriftlichkeit des Verfahrens an Stelle der Mündlichkeit und

die Entwickelung eines Instanzenzugs. Eine Ausnahme machte nur

England, wo im Zusammenhang mit dem Schwurgericht (s. d.) sich die

altgermanischen Prozeßeinrichtungen in wesentlichen

Stücken erhielten, so daß England noch gegenwärtig

der einzige Kulturstaat ist, in dem sich der alte

Anklageprozeß, wenn schon mannigfach modifiziert, bis zur

Gegenwart erhalten hat. Die (peinliche) Halsgerichtsordnung Kaiser

Karls V. von 1532 (die sogen. Carolina) schloß sich in ihrem

strafprozessualischen Inhalt eng an die bestehenden

Verhältnisse der damaligen Zeit an. Sie begünstigte

namentlich die Schriftlichkeit, worin man damals ein Schutzmittel

gegen willkürliche Verfolgungen erblicken mußte, und

schrieb deswegen die Zuziehung von Gerichtsschreibern (Aktuaren)

als wesentlichen Prozeßorganen vor. Ein hervorragendes

Verdienst erwarb sich die Carolina dadurch, daß sie das in

Deutschland völlig zerrüttete Beweisverfahren neu

ordnete, indem von ihr eine feste Beweistheorie aufgestellt wurde.

Niemand sollte ohne ausreichenden, vollen Beweis verurteilt werden.

Einen vollen Beweis lieferten aber nur das Geständnis, die

übereinstimmende Aussage mindestens zweier Zeugen oder der

richterliche Augenschein, wohingegen eine Verurteilung auf Grund

sogen. Anzeigen oder Indizien ausgeschlossen wurde. Jeder

unvollständige, auch der zur Verurteilung nicht genügende

Indizienbeweis konnte jedoch durch peinliche Frage (Folter)

ergänzt werden, so daß das auf der Folter abgelegte und

hinterher bestätigte Geständnis die Verurteilung

begründete.

So gestaltete sich der S. seit der Mitte des 17. Jahrh. in der

Hauptsache für ganz Deutschland zu derjenigen Form des

Verfahrens, welche der sächsische Jurist Carpzov bezeugt: der

reine Untersuchungsprozeß, daher erstes Einschreiten des

Richters, dem die Kriminalpolizei untergeben ist,

Voruntersuchungsführung des Richters im Sinn der durch

Zwangsmittel oder Kunstgriffe herbeizuführenden

Geständnisse, genaue Aufzeichnung aller Ermittelungen in den

Kriminalakten, nach der Erschöpfung der Beweisaufnahme

Aktenschluß, Einforderung einer Verteidigungsschrift in den

schwersten, Zulassung einer solchen in minder schweren Fällen,

Versendung der Akten von den Untersuchungsgerichten

(Inquisitoriaten) an das urteilende Gericht, das entweder in der

Sache selbst nach Lage der Akten auf Vortrag eines Referenten

endgültig erkennt, oder weitere Beweisaufnahme anordnet, oder

die peinliche Frage erkennt. An Rechtsmitteln kennt der

Untersuchungsprozeß nur das der weitern Verteidigung zu

gunsten des Inquisiten. Die Urteilsvollstreckung leitet der

Untersuchungsrichter. Die alte Beweistheorie fand ihren Mittelpunkt

in der Folter. Sobald diese (zuerst durch Friedrich d. Gr.) in

Deutschland abgeschafft wurde, was allgemein gegen das Ende des 18.

Jahrh. geschah, mußte das Gebäude des

Inquisitionsprozesses ins Wanken kommen. Schon in der Mitte des

vorigen Jahrhunderts, zumal nachdem man durch Montesquieu und

Voltaire mit den englischen Einrichtungen bekannt geworden war,

bestand auf dem Kontinent eine dem alten S. ungünstige Meinung

innerhalb der gebildeten Klassen. Die Überlieferung des alten

Inquisitionsprozesses war indessen so fest in Deutschland

eingewurzelt, daß die Kriminalordnung von Preußen

(1805) und der bayrische S. (1813) gleichwie auch Österreich

an dem alten Verfahren noch im 19. Jahrh. zäh festhielten.

Erst mit der allgemeinen Bewegung der Geister 1848 vollzog sich der

längst notwendig gewordene Bruch. Die meisten deutschen

Staaten führten ein öffentliches und mündliches

Anklageverfahren ein, und die Grundrechte des deutschen Volkes

bestimmten die wesentlichen Grundsätze der Reform. Längst

vor 1848 hatten aber Theorie und Wissenschaft die Notwendigkeit

einer durchgreifenden Besserung der Strafprozeßeinrichtungen

dargethan. Das Muster, das man 1848 und in den folgenden Jahren

vorzugsweise zu befolgen sich entschloß, bot der

französische Prozeß, der in den linksrheinischen

Landesteilen deutscher Staaten aus dem Napoleonischen Zeitalter

bestehen geblieben war. Frankreich selbst hatte im ersten Beginn

der Revolution 1789 mit der Beseitigung des alten Strafprozesses

Ernst gemacht. Während das Verfahren selbst den deutschen

Zuständen des Strafprozeßrechts sich erheblich

näherte, hatte Frankreich aus dem Mittelalter eine Magistratur

ererbt, deren Stellung nachmals von entscheidender Bedeutung und

Vorbildlichkeit für den gesamten europäischen Kontinent

werden sollte: die Staatsanwaltschaft (ministère public),

hervorgegangen aus den königlichen Prokuratoren, welche die

fiskalischen Interessen der Krone bei den Gerichten wahrzunehmen

ursprünglich bestimmt gewesen waren und nach und nach einen

erheblichen Einfluß auf den Gang des Strafprozesses erlangt

hatten. Aus diesen Elementen der königlichen

Prozeßvertretung formte die französische Revolution die

Staatsbehörde, zu deren wesentlichen Funktionen die Betreibung

der öffentlichen Anklage (action publique), die Sammlung der

Belastungsbeweise, die Vornahme schleuniger, einen Aufschub nicht

gestattender Beweiserhebungen, die Vertretung der Anklage im

öffentlichen Verfahren, die Einlegung von Rechtsmitteln und

die Vollstreckung der Urteile gehören. Der französische

Prozeß, im Code d'instruction criminelle von 1808 zum

Abschluß gekommen, bedeutet den Untersuchungsprozeß mit

äußerlicher Anklageform. Das Wesen des echten

Anklageprozesses bedingt nämlich die Annahme des

Parteibegriffs und die Gleichheit der Parteirechte. Davon kann aber

nach französischem Recht keine Rede sein. Der Staatsanwalt ist

eine Behörde, unabhängig vom Richter, für etwaige

Ausschreitungen der gerichtlichen Disziplin nicht unterworfen, dem

Wort nach beauftragt mit der Wahrung des Gesetzes, ohne Garantien

der persönlichen Unabhängigkeit, absetzbar und den

Weisungen der Justizminister unterthan, dennoch aber wiederum in

manchen Dingen dem richterlichen Amt bezüglich der

Geschäftsführung übergeordnet, wofern er als Organ

der Justizaufsicht thätig zu sein hat. Diesem

französischen Muster entsprechend ist denn auch in den

deutschen Gesetzen die öffentliche Anklagebehörde in

Deutschland seit 1848

361

Strafprozeß - Strafrecht.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 104 / 302 段