üblichen qualifizierten Todesstrafen sind ebenso wie die
verstümmelnden und die in körperlicher Züchtigung
bestehenden Leibesstrafen, wenigstens in allen zivilisierten
Ländern, abgeschafft. Ehrenstrafen kommen nach Abschaffung
gewisser beschimpfender Strafarten, wie z. B. der Prangerstrafe,
nur noch als Nebenstrafen, d. h. als die Folgen anderweiter, in
erster Linie erkannter Strafen, vor. Das Strafensystem des
deutschen Reichsstrafgesetzbuchs (§ 13 ff.) insbesondere ist
folgendes. A. Hauptstrafen: 1) Die mittels Enthauptung zu
vollstreckende Todesstrafe (s. d.). 2) Freiheitsstrafen: a)
Zuchthausstrafe, entweder lebenslänglich oder zeitig, im
Mindestbetrag von einem und im Höchstbetrag von 15 Jahren. Die
dazu Verurteilten sind zu den in der Strafanstalt
eingeführten, nach Befinden auch zu öffentlichen Arbeiten
außerhalb der Strafanstalt anzuhalten. Die Zuchthausstrafe
zieht die dauernde Unfähigkeit zu öffentlichen
Ämtern, zum Dienst im Heer und in der Marine nach sich. b)
Gefängnisstrafe (Höchstbetrag 5 Jahre, Mindestbetrag ein
Tag). Die dazu Verurteilten können in der Gefangenanstalt auf
eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene
Weise, außerhalb der Anstalt jedoch nur mit ihrer Zustimmung
beschäftigt werden. Auf ihr Verlangen sind die
Gefängnissträflinge in angemessener Weise zu
beschäftigen. c) Festungshaft, lebenslänglich oder zeitig
und zwar im Mindestbetrag von einem Tag, im Höchstbetrag von
15 Jahren. Dieselbe besteht lediglich in Freiheitsentziehung mit
Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der
Gefangenen; sie wird in Festungen oder in andern dazu bestimmten
Räumen vollzogen (sogen. Custodia honesta). Dabei wird
achtmonatige Zuchthausstrafe einer einjährigen
Gefängnisstrafe, achtmonatige Gefängnisstrafe einer
einjährigen Festungshaft gleich geachtet. d) Haft, einfache
Freiheitsentziehung im Mindestbetrag von einem Tag, im
Höchstbetrag von 6 Wochen. 3) Geldstrafe, deren Mindestbetrag
bei Verbrechen und Vergehen auf 3 Mk., bei Übertretungen auf 1
Mk. fixiert ist. 4) Verweis, der ausnahmsweise bei jugendlichen
Personen unter 18 Jahren und nur bei besonders leichten Vergehen
und Übertretungen zulässig ist. Die Deportation (s. d.)
ist dem Strafsystem des deutschen Strafgesetzbuchs unbekannt. B.
Nebenstrafen: 1) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.);
2) Polizeiaufsicht (s. d.); 3) Ausweisung (s. d.) von
Ausländern; 4) Überweisung (s. d.) an die
Landespolizeibehörde; 5) Einziehung oder Konfiskation von
Verbrechensgegenständen. Gegen Militärpersonen kommen
nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 14 ff.)
folgende Strafen (Militärstrafen) zur Anwendung: Die
Todesstrafe, welche im Feld stets, außerdem nur dann, wenn
sie wegen eines militärischen Verbrechens erkannt worden,
durch Erschießen zu vollstrecken ist; als Freiheitsstrafen
Arrest (s. d.), Gefängnis und Festungshaft. Ist
Zuchthausstrafe verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer
oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das
militärische Dienstverhältnis aus einem andern Grund
aufgelöst, so geht die Strafvollstreckung auf die
bürgerlichen Behörden über. Wo die allgemeinen
Strafgesetze Geld- und Freiheitsstrafe wahlweise androhen, darf,
wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische
Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht erkannt
werden. Endlich kommen als besondere Ehrenstrafen gegen
Militärpersonen vor: Entfernung aus dem Heer oder der Marine,
gegen Offiziere Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere Degradation
und gegen Unteroffiziere und Gemeine Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes.
Straferkenntnis, s. Urteil.
Strafford, Thomas Wentworth, Graf von, engl. Staatsmann,
geb. 13. April 1593 aus einer alten Familie der Grasschaft York,
trat 1621 in das Unterhaus, wo er der Politik Jakobs I. und Karls
I. Opposition machte. Bald aber veranlaßte ihn sein Ehrgeiz,
seinen Frieden mit dem Hof zu machen; nach Buckinghams Ermordung
ernannte ihn der König 1628 zum Peer und 1629 zum Mitglied des
Geheimen Rats und Präsidenten der Regierung der Nordprovinzen.
Wentworth ward bald neben dem Bischof Laud die festeste Stütze
Karls I., dessen Bestrebungen, die Macht der Krone bis zur
Unumschränktheit zu steigern, an ihm den kräftigsten
Helfer fanden. 1632 als Statthalter nach Irland gesandt, brachte er
dort, allerdings nur durch despotische Herrschaft, das Ansehen des
Königtums zu unbedingter Anerkennung. Beim Ausbruch des
schottischen Aufstandes 1638 drängte er dem irischen Parlament
die Bewilligung reichlicher Subsidien für die
Unterdrückung der Bewegung ab und ward hierfür von Karl
I. zum Grafen von S. und Lord-Lieutenant von Irland erhoben. Nach
der Auflösung des Kurzen Parlaments von 1640 kommandierte er
während des Kampfes gegen die Schotten die königlichen
Truppen in Yorkshire. Als dann aber der König sich
genötigt sah, das Parlament wieder zu berufen, erhob 11. Nov.
1640 das Haus der Gemeinen gegen ihn die Anklage auf Hochverrat,
weil er dem König zum Kriege gegen das Volk und zur
Untergrabung der Grundgesetze des Reichs geraten habe. S.
verteidigte sich sehr geschickt, und seine Freisprechung bei den
Lords schien gesichert, als das Unterhaus auf Haslerighs Antrag den
Weg des gerichtlichen Verfahrens verließ und durch die Bill
of attainder den verhaßten Minister wegen Hochverrats zum Tod
verdammte. Die Lords, vom Volk terrorisiert, traten mit 7 Stimmen
Mehrheit diesem Beschluß bei; als der König schwankte,
denselben zu bestätigen, beschwor S. ihn in einem
großherzigen Brief, ihn um seines eignen Heils willen zu
opfern. Da unterzeichnete der Monarch 10. Mai 1641 das Urteil, und
Straffords Haupt fiel 12. Mai 1641 unter dem Schwerte des Henkers.
Nach der Restauration Karls II. wurde seine "Ehre
wiederhergestellt"; sein ältester Sohn erhielt Titel und
Peerswürde des Vaters. Seine Briefe etc. wurden 1740 in 2
Bänden veröffentlicht. Vgl. Lally-Tollendal, Vie du comte
de S. (Lond. 1795, 2 Bde.; Par. 1814); Cooper, Life of Thom.
Wentworth Earl of S. (Lond. 1874).
Strafgerichtsbarkeit (Kriminalgerichtsbarkeit, peinliche
Gerichtsbarkeit, Jurisdictio criminalis), die Befugnis zur
Ausübung der Rechtspflege auf dem Gebiet des Strafrechts. Als
Ausfluß der Staatsgewalt kann die Ausübung der S. nur
dem Staat und seinen Organen zustehen, wie dies im deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 (§ 15)
ausdrücklich erklärt ist. Diese Ausübung der S. ist
aber regelmäßig den ordentlichen Gerichten und nur
ausnahmsweise in leichtern Fällen den Polizeibehörden
übertragen. Nach der deutschen Strafprozeßordnung
(§ 453 ff.) darf sich die Strafgewalt der letztern nur auf
Übertretungen erstrecken, auch kann die Polizeibehörde
keine andre Strafe als Geldstrafe oder Haft bis zu 14 Tagen
aussprechen; indes ist dem Beschuldigten derartigen
Strafverfügungen der Polizeibehörde gegenüber
nachgelassen, binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Strafe
auf gerichtllche Entscheidung anzutragen. Wer die S. aus-
359
Strafgerichtsverfassung - Strafprozeß
zuüben hat, ist in der Gerichtsverfassung (s. Gericht), und
wie, d. h. in welcher Form, sie auszuüben ist, im
Strafprozeßrecht bestimmt (s. Strafprozeß). Die dabei
zur Anwendung kommenden Strafnormen bilden den Gegenstand des
Strafrechts (s. d.).
Strafgerichtsverfassung, s. Gericht, S. 166.
Strafgefetzbuch, umfassendes Gesetz über die von der
Staatsgewalt zu ahndenden verbrecherischen Handlungen und über
die Strafen, welche dieselben nach sich ziehen. Von den einzelnen
Verbrechen handelt der besondere Teil, während die allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätze in dem allgemeinen Teil
dargestellt sind. Der allgemeine Teil des deutschen
Strafgesetzbuchs insbesondere handelt im ersten Abschnitt von den
Strafen, im zweiten vom verbrecherischen Versuch, im dritten von
der Teilnahme am Verbrechen und im vierten Abschnitt von den
Gründen, welche die Strafe ausschließen oder mildern. Im
besondern Teil sind dann die einzelnen Verbrechen, Vergehen und
Übertretungen sowie deren Bestrafung behandelt (s.
Strafrecht).
Strafgewalt, s. Strafrecht, S. 362.
Strafkammer, s. Landgericht.
Strafkolonien, s. Kolonien, S. 956, und Deportation.
Strafkompanie (Disziplinartruppen), in Frankreich,
Italien und Rußland Truppenteile, in welche Soldaten
strafweise versetzt werden.
Strafliste, s. Strafregister.
Strafmandat, s. Strafbefehl.
Strafpolitik, s. Strafrecht, S. 362.
Strafprozeß (Strafverfahren, Kriminalprozeß,
franz. Procédure oder Instruktion criminelle), das
gerichtliche Verfahren, welches in denjenigen Fällen Platz
greift, in denen es sich um die Untersuchung und Bestrafung von
Verbrechen handelt; auch Bezeichnung für das
Strafprozeßrecht, d. h. für die Gesamtheit der
Rechtsgrundsätze, welche jenes Verfahren normieren. Die
Zusammenstellung solcher Normen in einem ausführlichen Gesetz
wird Strafprozeßordnung genannt, so die
Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Febr.
1877, die österreichische Strafprozeßordnung vom 23. Mai
1873 und der Code d'instruction criminelle Napoleons I. von 1808.
Der S. gehört im weitesten Sinn zum Strafrecht und wird
ebendeswegen auch als sogen. formales Strafrecht dem materiellen
Strafrecht (s. d.) gegenübergestellt. Während der
bürgerliche oder Zivilprozeß, in welchem über
Privatstreitigkeiten zu entscheiden ist, ursprünglich von den
Römern dem Privatrecht zugerechnet wurde und diesem jedenfalls
auch heute noch nahesteht, kann über die ausschließlich
öffentlich-rechtliche Natur des Strafprozesses ein Zweifel
nicht obwalten. Während nämlich die Mehrzahl der
Privatrechtsansprüche ohne gerichtliche Hilfe durch
freiwillige Leistung von seiten des Schuldners erfüllt wird,
kann der Strafanspruch des Staats gegen Übelthäter ohne
förmliches Verfahren niemals verwirklicht werden. Niemand kann
sich unter Verzichtleistung auf den Prozeß einer
öffentlichen Strafe freiwillig unterwerfen oder auf ein
Strafurteil des Richters verzichten, denn die Rechte, in welche die
Strafe eingreift, sind vom Standpunkt des einzelnen aus
unverzichtbar; eine Regel, die eine geringfügige Ausnahme bei
Geldbußen nur insoweit erleidet, als bei
Polizeiübertretungen der Schuldige sich einem Zahlungsbefehl
(sogen. Strafmandat) freiwillig unterwerfen kann. Der Unterschied
zwischen Zivilprozeß und S. tritt, zusammenhängend mit
diesem Prinzip, auch darin hervor, daß der Strafrichter der
materiellen Wahrheit in ganz anderm Maß bei der Prüfung
der Thatsachen und der Handhabung der Prozeßregeln
nachzustreben hat, als dies im Zivilverfahren zulässig ist, wo
die sogen. formale Wahrheit eine hervorragende Rolle spielt. So ist
z. B. im Zivilverfahren der Wahrhaftigkeit eines den
klägerischen Anspruch anerkennenden Beklagten nicht weiter
nachzuforschen, während das Geständnis eines Angeklagten
immer noch einer Prüfung von seiten des Richters zu
unterwerfen ist, ehe die Verurteilung zur Strafe ausgesprochen
werden kann. Auf den untersten Stufen staatlicher Kultur sehen sich
diese beiden Grundformen des Prozesses allerdings sehr
ähnlich, weil das Verbrechen zunächst als
Schadenzufügung aufgefaßt wird und der unmittelbar
Verletzte mit der Geltendmachung seiner Forderungen auch
gleichzeitig die staatlichen Interessen vertritt. Auf dieser Stufe
steht der altgermanische S. mit seinem Grundsatz: "Wo kein
Ankläger ist, da ist auch kein Richter". Die Verwirklichung
des staatlichen Strafrechts ist dabei von dem Verhalten der
Parteien abhängig (sogen. Privatklageprozeß im engern
Sinn). Auf einer höhern Entwicklungsstufe steht das
Strafverfahren da, wo jeder Bürger, unabhängig von einer
ihm selbst widerfahrenen Verletzung, als Ankläger die Rechte
der staatlichen Gesamtheit wahrnehmen kann. Dieser Art waren die
Einrichtungen in den antiken Republiken, zumal in Griechenland und
Rom; insbesondere bietet uns das Recht der römischen Republik
in ihrer Blütezeit ein klassisch vollendetes Muster des
staatsbürgerlichen Anklageprozesses dar. Wenn freilich der
Sittenverfall um sich greift und Verbrechen häufig werden, so
muß die Anklagethätigkeit der einzelnen
Staatsbürger als unzulänglich erscheinen. Die
gewöhnlichen Folgen des staatsbürgerlichen
Anklageprozesses in solchen Zeiten sind alsdann: zunehmende
Straflosigkeit, Bestechung des Anklägers durch reiche
Verbrecher, Erpressungsversuche durch Androhung einer Anklage gegen
Unschuldige, die ein gerichtliches Verfahren fürchten,
Aussetzung von Prämien oder Denunziantenbelohnungen, um von
Staats wegen eigennützige Menschen zur Anklägerschaft
anzureizen. Schon die Römer hatten, wie auch die Athener, alle
Schattenseiten der staatsbürgerlichen Anklage in den
spätern Zeiten zu erfahren. Gleichwohl blieb auch das
ältere kirchlich-kanonische Recht bei dieser Organisation der
Strafverfolgung stehen. Erst im 13. Jahrh. tritt in dem deutschen
auf volks-tümlicher Basis ruhenden Anklageprozeß ein
bemerkenswerter Umschwung ein. Schon in den ältesten
Anschauungen der christlichen Kirche lag nämlich die sittliche
Anforderung begrün-det, daß der sündige Christ zur
Selbstbeschuldigung im Beichtstuhl und zur Reinigung mittels
Buße durch sein Gewissen verpflichtet sei. In ihren
Sendgerichten wahrte die Kirche diese Anzeigepflicht in der
Anwendung auf Dritte. Sie hielt in ihrer Gerichtsbarkeit darauf,
daß gewisse stark verdächtigte Personen sich durch Eid
zu reinigen hatten von den gegen sie vorliegenden Beschuldigungen
(sogen. Reinigungseid). Diese vereinzelten, übrigens auch
schon im römischen Recht bemerkbaren Anfänge eines
amtlichen Einschreitens wurden nun durch Innocenz III. seit dem
Ende des 12. Jahrh. auf dem dritten lateranischen Konzil der
Anknüpfungspunkt zu einer Ausbildung des sogen.
Inquisitionsprozesses (Untersuchungsprozesses). Ursprünglich
war dieser Inquisitionsprozeß als Ausnahme gedacht neben dem
Fortbestand des ältern Anklageverfahrens als der Regel.
Dennoch entsprach das neue Verfahren so sehr den vorhandenen
Bedürf-
360
Strafprozeß (geschichtliche Entwickelung).
nissen, daß es nicht nur in den geistlichen
Gerichtshöfen bald herrschend wurde, sondern auch in der
weltlichen Justiz mehr und mehr die Oberhand gewann. Der Richter
hatte hiernach von Amts wegen überall einzuschreiten und alle
Verhältnisse der Beschuldigung und Verteidigung kraft seines
Amtes zu erforschen. Von bestimmten Rechten der Parteien konnte
somit keine Rede sein. Man unterschied dabei die Generalinquisition
als das einleitende Stadium von der Spezialinquisition als der
Untersuchung, die ihre Richtung bereits gegen bestimmte Personen
genommen hatte. Zugleich ward bei der Ketzerinquisition die
Heimlichkeit des Verfahrens vorgeschrieben und, unter
Anknüpfung an das römische Recht, die Folter angewendet.
So war gegen das Ende des Mittelalters der Inquisitionsprozeß
in den kontinentalen Ländern herrschend geworden, mit ihm die
Schriftlichkeit des Verfahrens an Stelle der Mündlichkeit und
die Entwickelung eines Instanzenzugs. Eine Ausnahme machte nur
England, wo im Zusammenhang mit dem Schwurgericht (s. d.) sich die
altgermanischen Prozeßeinrichtungen in wesentlichen
Stücken erhielten, so daß England noch gegenwärtig
der einzige Kulturstaat ist, in dem sich der alte
Anklageprozeß, wenn schon mannigfach modifiziert, bis zur
Gegenwart erhalten hat. Die (peinliche) Halsgerichtsordnung Kaiser
Karls V. von 1532 (die sogen. Carolina) schloß sich in ihrem
strafprozessualischen Inhalt eng an die bestehenden
Verhältnisse der damaligen Zeit an. Sie begünstigte
namentlich die Schriftlichkeit, worin man damals ein Schutzmittel
gegen willkürliche Verfolgungen erblicken mußte, und
schrieb deswegen die Zuziehung von Gerichtsschreibern (Aktuaren)
als wesentlichen Prozeßorganen vor. Ein hervorragendes
Verdienst erwarb sich die Carolina dadurch, daß sie das in
Deutschland völlig zerrüttete Beweisverfahren neu
ordnete, indem von ihr eine feste Beweistheorie aufgestellt wurde.
Niemand sollte ohne ausreichenden, vollen Beweis verurteilt werden.
Einen vollen Beweis lieferten aber nur das Geständnis, die
übereinstimmende Aussage mindestens zweier Zeugen oder der
richterliche Augenschein, wohingegen eine Verurteilung auf Grund
sogen. Anzeigen oder Indizien ausgeschlossen wurde. Jeder
unvollständige, auch der zur Verurteilung nicht genügende
Indizienbeweis konnte jedoch durch peinliche Frage (Folter)
ergänzt werden, so daß das auf der Folter abgelegte und
hinterher bestätigte Geständnis die Verurteilung
begründete.
So gestaltete sich der S. seit der Mitte des 17. Jahrh. in der
Hauptsache für ganz Deutschland zu derjenigen Form des
Verfahrens, welche der sächsische Jurist Carpzov bezeugt: der
reine Untersuchungsprozeß, daher erstes Einschreiten des
Richters, dem die Kriminalpolizei untergeben ist,
Voruntersuchungsführung des Richters im Sinn der durch
Zwangsmittel oder Kunstgriffe herbeizuführenden
Geständnisse, genaue Aufzeichnung aller Ermittelungen in den
Kriminalakten, nach der Erschöpfung der Beweisaufnahme
Aktenschluß, Einforderung einer Verteidigungsschrift in den
schwersten, Zulassung einer solchen in minder schweren Fällen,
Versendung der Akten von den Untersuchungsgerichten
(Inquisitoriaten) an das urteilende Gericht, das entweder in der
Sache selbst nach Lage der Akten auf Vortrag eines Referenten
endgültig erkennt, oder weitere Beweisaufnahme anordnet, oder
die peinliche Frage erkennt. An Rechtsmitteln kennt der
Untersuchungsprozeß nur das der weitern Verteidigung zu
gunsten des Inquisiten. Die Urteilsvollstreckung leitet der
Untersuchungsrichter. Die alte Beweistheorie fand ihren Mittelpunkt
in der Folter. Sobald diese (zuerst durch Friedrich d. Gr.) in
Deutschland abgeschafft wurde, was allgemein gegen das Ende des 18.
Jahrh. geschah, mußte das Gebäude des
Inquisitionsprozesses ins Wanken kommen. Schon in der Mitte des
vorigen Jahrhunderts, zumal nachdem man durch Montesquieu und
Voltaire mit den englischen Einrichtungen bekannt geworden war,
bestand auf dem Kontinent eine dem alten S. ungünstige Meinung
innerhalb der gebildeten Klassen. Die Überlieferung des alten
Inquisitionsprozesses war indessen so fest in Deutschland
eingewurzelt, daß die Kriminalordnung von Preußen
(1805) und der bayrische S. (1813) gleichwie auch Österreich
an dem alten Verfahren noch im 19. Jahrh. zäh festhielten.
Erst mit der allgemeinen Bewegung der Geister 1848 vollzog sich der
längst notwendig gewordene Bruch. Die meisten deutschen
Staaten führten ein öffentliches und mündliches
Anklageverfahren ein, und die Grundrechte des deutschen Volkes
bestimmten die wesentlichen Grundsätze der Reform. Längst
vor 1848 hatten aber Theorie und Wissenschaft die Notwendigkeit
einer durchgreifenden Besserung der Strafprozeßeinrichtungen
dargethan. Das Muster, das man 1848 und in den folgenden Jahren
vorzugsweise zu befolgen sich entschloß, bot der
französische Prozeß, der in den linksrheinischen
Landesteilen deutscher Staaten aus dem Napoleonischen Zeitalter
bestehen geblieben war. Frankreich selbst hatte im ersten Beginn
der Revolution 1789 mit der Beseitigung des alten Strafprozesses
Ernst gemacht. Während das Verfahren selbst den deutschen
Zuständen des Strafprozeßrechts sich erheblich
näherte, hatte Frankreich aus dem Mittelalter eine Magistratur
ererbt, deren Stellung nachmals von entscheidender Bedeutung und
Vorbildlichkeit für den gesamten europäischen Kontinent
werden sollte: die Staatsanwaltschaft (ministère public),
hervorgegangen aus den königlichen Prokuratoren, welche die
fiskalischen Interessen der Krone bei den Gerichten wahrzunehmen
ursprünglich bestimmt gewesen waren und nach und nach einen
erheblichen Einfluß auf den Gang des Strafprozesses erlangt
hatten. Aus diesen Elementen der königlichen
Prozeßvertretung formte die französische Revolution die
Staatsbehörde, zu deren wesentlichen Funktionen die Betreibung
der öffentlichen Anklage (action publique), die Sammlung der
Belastungsbeweise, die Vornahme schleuniger, einen Aufschub nicht
gestattender Beweiserhebungen, die Vertretung der Anklage im
öffentlichen Verfahren, die Einlegung von Rechtsmitteln und
die Vollstreckung der Urteile gehören. Der französische
Prozeß, im Code d'instruction criminelle von 1808 zum
Abschluß gekommen, bedeutet den Untersuchungsprozeß mit
äußerlicher Anklageform. Das Wesen des echten
Anklageprozesses bedingt nämlich die Annahme des
Parteibegriffs und die Gleichheit der Parteirechte. Davon kann aber
nach französischem Recht keine Rede sein. Der Staatsanwalt ist
eine Behörde, unabhängig vom Richter, für etwaige
Ausschreitungen der gerichtlichen Disziplin nicht unterworfen, dem
Wort nach beauftragt mit der Wahrung des Gesetzes, ohne Garantien
der persönlichen Unabhängigkeit, absetzbar und den
Weisungen der Justizminister unterthan, dennoch aber wiederum in
manchen Dingen dem richterlichen Amt bezüglich der
Geschäftsführung übergeordnet, wofern er als Organ
der Justizaufsicht thätig zu sein hat. Diesem
französischen Muster entsprechend ist denn auch in den
deutschen Gesetzen die öffentliche Anklagebehörde in
Deutschland seit 1848
361
Strafprozeß - Strafrecht.