Stoß, Veit, Bildhauer und -Schnitzer, geboren um

1438 oder 1440 zu Nürnberg, ging 1477 nach Krakau und war dort

bis 1496 thätig. Er schuf daselbst von 1477 bis 1484 den

Hochaltar für die Marienkirche, in dessen Mittelschrein Tod

und Himmelfahrt der Maria in überlebensgroßen,

vollrunden Figuren, auf dessen Flügeln Szenen aus dem Leben

Christi und der Maria in Reliefs dargestellt sind. Nach dem Tode

des Königs Kasimir IV. 1492 arbeitete S. dessen Grabmal aus

rotem Marmor für die Kathedrale zu Krakau. Gleichzeitig

entstand die in Marmor ausgeführte Grabplatte des Erzbischofs

Zbigniew Olesnicki im Dom zu Gnesen und bald darauf der Altar des

heil. Stanislaus für die Marienkirche zu Krakau. 1496 kehrte

S. nach Nürnberg zurück, wo er ebenfalls eine sehr

fruchtbare Thätigkeit in der Anfertigung von in Holz

geschnitzten Altären, Gruppen und Einzelfiguren entfaltete,

deren Umfang zur Zeit noch nicht festgestellt ist. Seine Hauptwerke

sind: ein Relief mit der Krönung der Madonna im Germanischen

Museum zu Nürnberg, eine Statue der Madonna in der

Frauenkirche, der Englische Gruß in der Lorenzkirche (1518

von Anton Tucher gestiftet), vom Gewölbe des Chors

herabhängend und die Figuren des Engels und der Maria in einem

mit sieben Medaillons geschmückten Kranz darstellend (von

einem der Medaillons die Figur der Maria auf Tafel "Bildhauerkunst

VI", Fig. 3), die Meisterschöpfung des Künstlers, und die

Rosenkranztafel im Germanischen Museum. In den Köpfen seiner

Figuren spricht sich innige und zarte Empfindung aus; doch ist die

Formengebung noch gebunden und der Faltenwurf von der krausen

Manier des spätgotischen Stils beherrscht. S. war ein

unruhiger Bürger, welcher dem Rat von Nürnberg viel

Verdruß bereitete. Wegen Fälschung wurde er gebrandmarkt

und beging Verrat an seiner Vaterstadt, den er mit Gefängnis

büßen mußte. Er starb 1533. Vgl. Bergau, Der

Bitdschnitzer Veit S. und seine Werke (Nürnb. 1884).

Stöße, die Wände der Stollen und

Schächte.

Stößen, Stadt im preuß. Regierungsbezirk

Merseburg, Kreis Weißenfels, hat eine evang. Kirche, eine

Zuckerfabrik und (1885) 1404 Einw.; nahebei Braunkohlengruben.

Stösser, Franz Ludwig von, bad. Staatsmann, geb. 21.

Juni 1824 zu Heidelberg aus einer alten, aus Straßburg

stammenden Beamtenfamilie, studierte in Heidelberg Rechts-, Staats-

und Finanzwissenschaft und ward 1855 als Universitätsamtmann

und Mitglied des Spruchkollegiums an der dortigen Universität

angestellt. 1859 wurde er Amtsvorstand in Eppingen und 1862 in

Konstanz, wo er als Mitbegründer des Volkswirtschaftlichen

Vereins für die

355

Stößer - Stoy.

Errichtung von Vorschußvereinen eifrig thätig war und

zu den Führern der deutschen Partei gehörte. Nachdem er

1866-69 den Posten eines Stadtdirektors von Heidelberg bekleidet

hatte, wurde er zum Rat im Ministerium des Innern und zum

Landeskommissar für die Kreise Mosheim, Heidelberg und Mosbach

befördert. Seit 1871 Mitglied der Zweiten Kammer, wurde er

1876 zum Präsidenten des Ministeriums des Innern an Jollys

Stelle ernannt. Nachdem er das Gemeindesteuerwesen zum

Abschluß gebracht hatte, legte er Anfang 1880 der Zweiten

Kammer einen Gesetzentwurf über die Prüfungen der

katholischen Geistlichen vor, der aber nicht den Beifall der

liberalen Mehrheit der Kammer fand und erst in veränderter

Gestalt angenommen wurde. Bei Gelegenheit der Vereinfachung der

badischen Staatsverwaltung ward daher S. 20. April 1881 seines

Ministerpostens enthoben u. zum Senatspräsidenten des

Oberlandesgerichts ernannt und mit der Leitung des evangelischen

Oberkirchenrats beauftragt.

Stößer, f. v. w. Habicht.

Stoßfuge, beim Vermauern von Steinen die senkrechte

Fuge im Gegensatz zur wagerechten Lagerfuge; bei Bogen die mit der

Bogenlinie konzentrische Fuge. Vgl. Gewölbe, S. 311.

Stoßheber, s. Hydraulischer Widder.

Stoßherd, s. Aufbereitung, S. 53.

Stoßmafchine, f. Hobelmaschinen, S. 588, und

Lochen.

Stoßvogel, s. v. w. Habicht.

Stoßwerk, s. v. w. Prägmaschine, s.

Münzwesen, S. 895.

Stötteritz, Dorf in der sächs. Kreis- u.

Amtshauptmannschaft Leipzig, südöstlich bei Leipzig, hat

Eisengießerei und Maschinenfabrikation, Dampfbierbrauerei,

Zigarrenfabrikation, Ziegelei u. (1885) 4980 Einw. In der Nähe

die Irrenanstalt von Thonberg (s. d.).

Stottern und Stammeln, Bezeichnung der fehlerhaften

Sprachweisen, regelwidrigen Lautbildungen und Lautverbindungen,

welche nicht auf einem Mangel in dem anatomischen Bau der

Sprachorgane, sondern lediglich auf mangelhafter Beherrschung

derselben durch den Willen beruhen. Dieser Fehler ist namentlich

bei jüngern Individuen sehr häufig. Er tritt zurück

oder verschwindet, wenn das stotternde Individuum für sich

allein spricht, wenn es singt, mit Pathos deklamiert etc. Sobald

aber diese den Stotternden unbefangen machenden Einflüsse

wegfallen, so tritt ein Mißverhältnis zwischen den

Bewegungen ein, welche zur Lautbildung, und denjenigen, welche zur

Ausatmung dienen. Der Stotternde verweilt nämlich bei seinen

Sprechversuchen unwillkürlich auf der jeweiligen Artikulation

der Sprachorgane zu lange und vermag den Vokal nicht unmittelbar

anzufügen, so daß der exspiratorische Fluß der

Sprache durch die zur Lautbildung erforderlichen Muskelaktionen

nicht momentan, wie im normalen Sprechen, sondern anhaltend

unterbrochen wird. Merkel bezeichnet daher das Stottern einfach als

einen Sprachfunktionsfehler, der darin besteht, daß die

Muskelkontraktionen, die wir zum Zweck der Lautbitdung vornehmen,

nicht von den Ausatmungsbewegungen überwunden werden

können, wie es eigentlich geschehen sollte. Das

Mißverhältnis beruht wahrscheinlich zum großen

Teil auf einem angebornen Moment, welches wir nicht näher

kennen, zum Teil aber sicher auch in einer falschen Erziehung und

Gewöhnung der für die Sprache thätigen

Muskelgruppen. Die Beseitigung des Stotterns erfordert immer

längere Zeit und Geduld, zumal wenn das Übel schon lange

gedauert hat und der Stotternde über die erste Jugend hinaus

ist. Der Stotternde muß tief einatmen, mit voller Lunge und

mit enger Stimmritze ausatmen lernen; die gewaltsame Aktion der

lautbildenden Organe muß mechanisch verhindert und der

Fluß der Rede durch rhythmische Hilfsmittel

herbeigeführt und erhalten werden. Zu diesem Zweck müssen

besondere sprachgymnastische Übungen unter der Leitung eines

mit der Natur des Stotterns vertrauten Lehrers angestellt werden.

Abgesehen von dem eigentlichen Stottern, gibt es auch noch eine

Unfähigkeit, gewisse Sprachlaute zu bilden; diesen

Sprachfehler pflegt man als Stammeln zu bezeichnen. Die Fehler,

welche man hierzu rechnen muß, sind fast so zahlreich, als es

verschiedene Buchstaben gibt. Bemerkenswert ist ein Stammeln,

welches in fehlerhafter Verbindung von Silben und Wörtern

besteht und bei Kindern, namentlich bei Mädchen von 9-10

Jahren, öfter als Symptom des Veitstanzes vorkommt.

Gebildetere Personen, welche in der Jugend an einem solchen Fehler

litten, lernen zuweilen allmählich den Fluß der Rede

dadurch herstellen, daß sie beliebige fremdartige Töne,

Silben oder selbst Wörter (in welchen besonders der Laut ng

und gn vorwaltet) stellenweise ihrer Rede beimischen und damit die

Pausen und Unterbrechungen ausfüllen, welche sonst entstehen

würden. Vgl. Merkel, Anthropophonik (Leipz. 1856);

Kußmaul, Die Störungen der Sprache (2. Aust., das.

1881); Gutzmann, Das Stottern (2. Aufl., Berl. 1887); Coen,

Therapie des Stammelns (Stuttg. 1889); Derselbe, Das

Stotterübel (das. 1889).

Stotternheim, Dorf im sachsen-weimar. Verwaltungsbezirk I

(Weimar), an der Linie Sangerhausen-Erfurt der Preußischen

Staatsbahn, hat eine evang. Kirche, eine Saline (Luisenhall) mit

Solbad und (1885) 1301 Einw.

Stou, 2239 m hoher Berggipfel der Karawanken in

Kärnten.

Stour (spr. staur), Name mehrerer Flüsse in England,

deren wichtigster bei Harwich in die Nordsee fällt.

Stourbridge (spr. staur-bridsch), Stadt im

nördlichen Worcestershire (England), südwestlich von

Dudley, am Stour, hat wichtige Fabrikation von Glas und Glaswaren,

Töpferwaren, feuerfesten Ziegeln und Schmelztiegeln,

Eisenwerke und (1885) 9757 Einw.

Stourdza, s. Sturdza.

Stourport (spr. staur-port), Fabrikstadt in

Worcestershire (England), an der Mündung des Stour in den

Severn, mit Spinnerei, Teppichweberei und (1881) 3358 Einw.

Stout (engl., spr. staut), in England gebrautes starkes,

dunkles Bier, wird vielfach gemischt mit dem hellern Ale oder

Bitter getrunken ("s. and bitter").

Stowe (spr. stoh), Harriet Eliz., s. Beecher 2).

Stowmarket (spr. stohmarket), Stadt in der engl.

Grafschaft Suffolk, am schiffbaren Gipping, hat Fabrikation von

Kunstdünger und landwirtschaftlichen Geräten und (1881)

4052 Einw.

Stoy, Karl Volkmar, namhafter Pädagog, geb. 22. Jan.

1815 zu Pegau, studierte in Leipzig und Göttingen Theologie,

habilitierte sich 1843 als Privatdozent der Philosophie in Jena, wo

er zugleich ein pädagogisches Seminar sowie eine

Erziehungsanstalt gründete, ward 1845 Professor der

Philosophie, 1857 Schulrat; 1865 folgte er einem Ruf an die

Universität zu Heidelberg, begab sich mit Urlaub 1867 nach

Bielitz, um dort ein Lehrerseminar nach seinen Grundsätzen

einzurichten, und kehrte 1868 nach Heidelberg zurück. Seit

1874 wirkte er wieder als Professor und Schulrat in Jena und starb

daselbst 23. Jan. 1885.

356

Strabane - Stradivari.

Seiner philosophischen Richtung nach gehört S. zur Schule

Herbarts. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: "Schule und

Leben" (Jena 1844-51, 5 Hefte); "Hauspädagogik in Monologen

und Ansprachen" (Leipz. 1855); "Haus- und Schulpolizei" (Berl.

1856); "Zwei Tage in englischen Gymnasien" (Leipz. 1860);

"Encyklopädie, Methodologie und Litteratur der Pädagogik"

(2. Aufl., das. 1878); "Organisation des Lehrerseminars" (das.

1869); "Philosophische Propädeutik" (das. 1869-70, 2 Tle.) und

zahlreiche Aufsätze in der "Allgemeinen Schulzeitung", die S.

1870-82 herausgab. Vgl. Fröhlich, Stoys Leben, Lehre und

Wirken (Dresd. 1885); Bliedner, S. und das pädagogische

Universitätsseminar (Leipz. 1886).

Strabane (spr. strebänn), Stadt in der irischen

Grafschaft Tyrone, am Mourne (Lifford gegenüber), mit

Leinweberei, Flachshandel und (1881) 4196 Einw.

Strabismus (griech.), s. Schielen.

Strabon, griech. Geograph, geboren um 60 v. Chr. zu

Amasia in Kappadokien aus einer griechischen Familie, unternahm

ausgedehnte Reisen im Gebiet des Mittelmeers, östlich bis

Armenien, westlich bis Etrurien und kam 29 v. Chr. nach Italien, wo

er sich in Rom längere Zeit aufhielt. Am besten waren ihm aus

eigner Anschauung Kleinasien, Griechenland, Italien und

Ägypten bekannt. Sein Werk "Geographica" (17 Bücher) ist

neben dem des Ptolemäos die Hauptquelle der alten Geographie;

namentlich wurde die Kenntnis des westlichen und nördlichen

Europa durch S. sehr gefördert. Von den Ausgaben sind die von

Kramer(Berl. 1844-52, 3 Bde.; kleine Ausg. 1852, 2 Bde.),

Müller und Dübner (Par. 1853-56, 2 Bde.) und Meineke

(Leipz. 1852-53, 3 Bde.) hervorzuheben. Die beste Übersetzung

des Werkes ist die von Groskurd (Berl. 1831-33, 4 Bde.).

Strabotomie (griech.), Schieloperation.

Stracchino (spr. strackino), s. Käse, S. 584.

Strachwitz, Moritz Karl Wilhelm, Graf von, Dichter, geb.

13. März 1822 zu Peterwitz in Schlesien, studierte zu Breslau

und Berlin und lebte dann auf seinem Gut Schebetau in Mähren

seiner Muse. Auf einer Reise in Venedig erkrankt, starb er bereits

11. Dez. 1847 in Wien. Seine Gedichte: "Lieder eines Erwachenden"

(Bresl. 1842, 5. Aufl. 1854), "Neue Gedichte" (das. 1848, 2. Aufl.

1849) und "Gedichte" (Gesamtausg., das. 1850; 7. Aufl., Berl. 1878)

bekunden ein selbständiges, kräftiges Talent und eine

männlich starke Individualität, welche in der

Begeisterung für das Edle wie im Kampf gegen das Gemeine

gleiche Tiefe der Empfindung offenbarte, so daß sein

früher Tod einen Verlust für die deutsche Dichtung in

sich schloß. Auch nach formeller Seite reihen sich S.'

Gedichte durch ihre hohe künstlerische Durchbildung,

Prägnanz und Frische des Ausdrucks den besten lyrischen

Dichtungen der Neuzeit an.

Strack, 1) Johann Heinrich, Architekt, geb. 24. Juli 1805

zu Bückeburg, absolvierte das Feldmesserexamen und kam dann in

das Atelier Schinkels. 1834 machte er mit Ed. Meyerheim eine

Studienreise in die Altmark, als deren Ausbeute die

"Architektonischen Denkmäler der Altmark Brandenburg" mit Text

von Kugler (Berl. 1833) erschienen. 1838 wurde er Baumeister und

war nun bis 1843 als Lehrer der Architektur an der Artillerie- und

Ingenieurschule, seit 1839 als solcher an der Kunstakademie und

später in gleicher Eigenschaft an der Bauakademie zu Berlin

thätig. Studienreisen führten ihn mit Stüler nach

England und Frankreich, mit Rauch nach Dänemark. 1845 ward ihm

die Oberleitung des Baues des Schlosses Babelsberg bei Potsdam

übertragen. Im Winter 1853/54 begleitete er den Prinzen

Friedrich Wilhelm (Kaiser Friedrich) auf einer Reise durch Italien

und Sizilien und baute für denselben 1856-58 das alte Palais

König Friedrich Wilhelms III. in Berlin aus. 1862 weilte er im

Auftrag der preußischen Regierung mehrere Monate in Athen, wo

er das Dionysostheater am Abhang der Akropolis auffand; 1866-76

erbaute er die Berliner Nationalgalerie, und gleichzeitig entstand

das Siegesdenkmal auf dem Königsplatz. Von seinen weitern

Bauten sind zu nennen: die Petri- und Andreaskirche in Berlin und

Schloß Frederiksborg bei Kopenhagen. Er starb 12. Juni 1880

in Berlin. Von bleibendem Wert ist seine Schrift "Das griechische

Theater" (Berl. 1863).

2) Hermann, protestant. Theolog, geb. 6. Mai 1848 zu Berlin,

studierte daselbst und in Leipzig, wurde 1872 Lehrer in Berlin,

arbeitete 1873-76 mit Unterstützung der preußischen

Regierung in St. Petersburg und ist seit 1877

außerordentlicher Profefsor der Theologie in Berlin. Unter

seinen Schriften sind zu nennen: "Prolegomena critica in Vetus

Testamentum hebraicum" (Leipz. 1873); "Katalog der hebräischen

Bibelhandschriften in St. Petersburg" (das. 1875, zusammen mit

Harkowy); "Prophetarum posteriorum codex Babylonicus

Petropolitanus" (das. 1876); "Die Sprüche der Väter" (2.

Aufl., Berl. 1888); "Hebräische Grammatik" (2. Aufl., Karlsr.

1885); "Elementarschule und Lehrerbildung in Rußland" (in

"Rußlands Unterrichtswesen", Leipz. 1882); "Lehrbuch der

neuhebräischen Sprache und Litteratur" (mit Siegfried, das.

1884); die Streitschrift "Herr Adolf Stöcker" (das. 1886);

"Einleitung in das Alte Testament" (3. Aufl., Nördling. 1888)

und gab mit Zöckler den "Kurzgefaßten Kommentar zu den

Heiligen Schriften Alten und Neuen Testaments" (das. 1888 ff.)

heraus. 1885 begründete er die Zeitschrift für

Judenmission "Nathanael".

Strada (ital.), Straße; S. ferrata, Eisenbahn.

Stradbroke (spr. sträddbrok), große Insel an

der Südostküste der britisch-austral. Kolonie Queensland,

welche mit der Moretoninsel, von der sie durch den Rouskanal

getrennt ist, die Moretonbai (s. d.) bildet; hat einen Leuchtturm.

Beide Inseln sind auf der Westküste bewohnt.

Stradella, Stadt in der ital. Provinz Pavia. Kreis

Voghera, am Aversa und an der Eisenbahn Alessandria-Piacenza, mit

Industrie in Seide, Leder, Weinstein und Weingeist und (1881) 6344

Einw.

Stradella, Alessandro, Sänger und Komponist, geb.

1645 zu Neapel, wo er auch seine Ausbildung erhielt, begab sich

später nach Venedig und von dort, nachdem er die Geliebte

eines vornehmen Venezianers entführt hatte, nach Rom. Hier

entging er mit Glück einem von seinem Nebenbuhler gegen ihn

veranstalteten Attentat und floh nach Turin, wo er bei einem

zweiten, von Venedig aus gegen ihn unternommenen Mordversuch schwer

verwundet wurde. Ein dritter sollte für ihn

verhängnisvoll werden; denn als er 1678 einem Ruf nach Genua

gefolgt war. um für den Karneval die Oper "La forza dell' amor

paterno" in Szene zu setzen, wurde er am Tag nach seiner Ankunft

auf seinem Zimmer erdolcht gefunden. über sein Leben und seine

Werke, unter denen er selbst das Oratorium "San Giovanni Battista"

als sein vorzüglichstes bezeichnet hat, gibt P. Richards

Arbeit "S. et les Contarini" (in der Pariser Musikzeitung "Le

Menestrel" 1865, Nr. 51; 1866, Nr. 18) ausführliche und

zuverlässige Auskunft.

Stradioten, s. Stratioten.

Stradivari, Antonio, der größte Meister

des

357

Straelen - Strafe.

Violinbaues, geb. 1644 zu Cremona aus einer alten Cremoneser

Patrizierfamilie, war Schüler von Niccolo Amati, zeichnete

seine ersten, für seinen Meister gearbeiteten Violinen mit

dessen Namen, verheiratete sich 1667 und fing wohl um dieselbe Zeit

an für eigne Rechnung zu arbeiten. Von seinen Söhnen

wurden zwei ebenfalls Geigenbauer, nämlich Francesco, geb. 1.

Febr. 1671, gest. 11. Mai 1743, und Omobono, geb. 14. Nov. 1679,

gest. 8. Juli 1742. Beide arbeiteten mit dem Vater gemeinsam und

waren selbst fast schon Greise, als ihr Vater 18. Dez. 1737 starb.

S. baute eine sehr große Zahl Instrumente und zwar ebenso

vorzügliche Celli wie Violinen, Bratschen und Violen der

ältern Art (Gamben etc.), Lauten, Guitarren, Mandolinen etc. ;

seine letzte bekannte Violine ist von seiner Hand mit 1736 datiert.

Sein Sohn Francesco zeichnete von 1725 ab mit seinem Namen, Omobono

arbeitete einige Instrumente mit ihm zusammen, "sotto la disciplina

d'A. S."; er scheint mehr mit der Beschaffung des Materials und dem

Vertrieb als mit dem Bau der Instrumente zu thun gehabt zu haben.

Vater und beide Söhne ruhen in einem gemeinschaftlichen Grab.

Vgl. Fétis, Antoine S. (Par. 1856); Lombardini, Ceuni sulla

celebre scuola cremonese etc." (1872); Niederheitmann, Cremona (2.

Aufl., Leipz. 1884).

Straelen, Flecken im preuß. Regierungsbezirk

Düsseldorf, Kreis Geldern, unweit der Niers und an der Linie

Venloo-Haltern der Preußischen Staatsbahn, hat eine kath.

Kirche, Seiden- und Samtweberei, Ölmühlen und (1885) 5928

meist kath. Einwohner.

Strafabteilungen, in Preußen die durch das

Militärstrafgesetz von 1873 in Militärgefängnisse

umgewandelten Strafanstalten, in welchen an degradierten

Unteroffizieren und Gemeinen Festungs- (jetzt Gefängnis-)

Strafe vollstreckt wurde.

Strafanstalten, s. Gefängniswesen.

Strafaufschub (Aufschub des Strafverfahrens), die

vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer

rechtskräftig zuerkannten Strafe. Solange ein Strafurteil noch

nicht rechtskräftig ist, d. h. solange es noch durch ein

ordentliches Rechtsmittel, wie Berufung oder Revision, angefochten

werden kann, ist die Strafe nicht vollstreckbar. Wird innerhalb der

dazu gesetzten Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt, so kann

die erkannte Strafe nicht vollstreckt werden, bis über das

Rechtsmittel entschieden ist (sogen. Suspensiveffekt des

Rechtsmittels). Ist aber eine Strafe rechtskräftig erkannt, so

ist sie zu vollstrecken, doch kann nach der deutschen

Strafprozeßordnung (§ 488) ein S. gewährt werden,

wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner

Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende

Nachteile erwachsen würden. Der S. darf aber in solchen

Fällen den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen;

er kann an eine Sicherheitsleistung oder an andre Bedingungen

geknüpft werden. In einigen andern Fällen muß ein

S. eintreten; so, wenn der Verurteilte eine Freiheitsstrafe zu

verbüßen hat und in Geisteskrankheit verfällt,

ebenso bei andern Krankheiten, wenn von der Strafvollstreckung eine

nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht, oder

wenn dieser sich in einem körperlichen Zustand befindet, bei

welchem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der

Strafanstalt unverträglich ist (Strafprozeßordnung,

§ 487). Bei Todesurteilen tritt insofern stets ein S. ein, als

sie nicht eher vollstreckt werden dürfen, bis die

Entschließung des Staatsoberhaupts, und in denjenigen Sachen,

in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, die

Entschließung des Kaisers ergangen ist, von dem

Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. An schwangern

oder geisteskranken Personen dürfen Todesurteile nicht

vollstreckt werden. Durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (s. d.)

des Verfahrens wird dle Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

Das Gericht kann jedoch einen S. oder eine Unterbrechung der

Vollstreckung anordnen. Strafbefehl (Strafmandat,

Strafverfügung), bei Übertretungen und geringfügigen

Vergehen der Erlaß des Strafrichters, welcher dem

Beschuldigten ohne vorgängiges Gehör eine bestimmte

Strafe festsetzt. Diese Strafe wird vollstreckbar, wenn der

Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung

Einwendung (Einspruch) dagegen erhebt. Im Fall eines Einspruchs

wird zur Hauptverhandlung geschritten. Nach der deutschen

Strafprozeßordnung darf die in dem S. angedrohte Strafe nicht

über 150 Mk. Geldstrafe oder sechs Wochen Freiheitsstrafe

hinausgehen. Bei Übertretungen können auch

Polizeibehörden Strafbefehle erlassen und Haft bis zu 14 Tagen

oder Geldstrafe verfügen. Derartige Strafbefehle heißen

Strafverfügungen im Gegensatz zum S. des Amtsrichters und zum

Strafbescheid (s. d.) der Verwaltungsbehörde. Vgl. Deutsche

Strafprozeßordnung, § 447 ff., 453 ff.;

Österreichische, § 460 ff.

Strafbescheid, die von einer Verwaltungsbehörde bei

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung

öffentlicher Abgaben und Gefalle erlassene Straffestsetzung.

Binnen einer Woche kann in solchen Fällen von dem

Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Vgl.

Deutsche Strafprozeßordnung, § 459 ff.

Strafbills, engl. Ausnahmegesetze, welche in Bezug auf

besondere Verbrechen und aufrührerische Zustände erlassen

werden.

Strafe, das wegen eines begangenen Unrechts über den

Thäter verhängte Übel oder Leiden. Unter den Begriff

der S. in diesem weitesten Sinn fällt zunächst diejenige

S., welche ein Ausfluß der Erziehungsgewalt und eines

gewissen Aufsichtsrechts ist, wie es namentlich dem Lehrer den

Schülern, dem Dienstherrn dem Gesinde, dem Lehrherrn dem

Lehrling gegenüber zusteht. Ferner gehört hierher die

eigentliche Disziplinarstrafe, welche die vorgesetzte

Dienstbehörde vermöge ihrer Disziplinargewalt (s. d.) dem

Unterbeamten gegenüber bei Ordnungswidrigkeiten auszusprechen

befugt ist; ebenso die Ordnungsstrafe, welche eine öffentliche

Behörde androhen und in Vollzug setzen kann, um die Befolgung

amtlicher Verfügungen zu erzwingen, z. B. bei Vorladungen zu

Terminen u. dgl. Auch die Konventionalstrafe, d. h. die

vertragsmäßig festgesetzte S. für den Fall der

Nichterfüllung einer übernommenen Verbindlichkeit,

fällt unter den Begriff der S. in dieser Allgemeinheit. Im

engern Sinn aber versteht man unter S. nur die sogen. Rechtsstrafe,

d. h. diejenige S., welche unmittelbar auf eine Gesetzesvorschrift

zurückzuführen und gegen den Übertreter der letztern

auszusprechen ist. Hierbei ist dann wiederum zwischen Privatstrafe

und öffentlicher S. zu unterscheiden, je nachdem die S. an den

Verletzten oder an den Staat zu verbüßen ist, und zwar

sind die Privatstrafen in der Gegenwart auf ein Minimum reduziert.

Die öffentlichen Strafen aber werden wiederum in

Polizeistrafen und Kriminalstrafen eingeteilt, je nachdem es sich

nur um die Übertretung einer polizeiltchen Vorschrift oder um

das Zuwiderhandeln gegen ein eigentliches Strafgesetz handelt. Nach

den Strafmitteln wird zwischen Todesstrafe, Frei-

358

Straferkenntnis - Strafgerichtsbarkeit.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 103 / 302 段