1438 oder 1440 zu Nürnberg, ging 1477 nach Krakau und war dort
bis 1496 thätig. Er schuf daselbst von 1477 bis 1484 den
Hochaltar für die Marienkirche, in dessen Mittelschrein Tod
und Himmelfahrt der Maria in überlebensgroßen,
vollrunden Figuren, auf dessen Flügeln Szenen aus dem Leben
Christi und der Maria in Reliefs dargestellt sind. Nach dem Tode
des Königs Kasimir IV. 1492 arbeitete S. dessen Grabmal aus
rotem Marmor für die Kathedrale zu Krakau. Gleichzeitig
entstand die in Marmor ausgeführte Grabplatte des Erzbischofs
Zbigniew Olesnicki im Dom zu Gnesen und bald darauf der Altar des
heil. Stanislaus für die Marienkirche zu Krakau. 1496 kehrte
S. nach Nürnberg zurück, wo er ebenfalls eine sehr
fruchtbare Thätigkeit in der Anfertigung von in Holz
geschnitzten Altären, Gruppen und Einzelfiguren entfaltete,
deren Umfang zur Zeit noch nicht festgestellt ist. Seine Hauptwerke
sind: ein Relief mit der Krönung der Madonna im Germanischen
Museum zu Nürnberg, eine Statue der Madonna in der
Frauenkirche, der Englische Gruß in der Lorenzkirche (1518
von Anton Tucher gestiftet), vom Gewölbe des Chors
herabhängend und die Figuren des Engels und der Maria in einem
mit sieben Medaillons geschmückten Kranz darstellend (von
einem der Medaillons die Figur der Maria auf Tafel "Bildhauerkunst
VI", Fig. 3), die Meisterschöpfung des Künstlers, und die
Rosenkranztafel im Germanischen Museum. In den Köpfen seiner
Figuren spricht sich innige und zarte Empfindung aus; doch ist die
Formengebung noch gebunden und der Faltenwurf von der krausen
Manier des spätgotischen Stils beherrscht. S. war ein
unruhiger Bürger, welcher dem Rat von Nürnberg viel
Verdruß bereitete. Wegen Fälschung wurde er gebrandmarkt
und beging Verrat an seiner Vaterstadt, den er mit Gefängnis
büßen mußte. Er starb 1533. Vgl. Bergau, Der
Bitdschnitzer Veit S. und seine Werke (Nürnb. 1884).
Stöße, die Wände der Stollen und
Schächte.
Stößen, Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Merseburg, Kreis Weißenfels, hat eine evang. Kirche, eine
Zuckerfabrik und (1885) 1404 Einw.; nahebei Braunkohlengruben.
Stösser, Franz Ludwig von, bad. Staatsmann, geb. 21.
Juni 1824 zu Heidelberg aus einer alten, aus Straßburg
stammenden Beamtenfamilie, studierte in Heidelberg Rechts-, Staats-
und Finanzwissenschaft und ward 1855 als Universitätsamtmann
und Mitglied des Spruchkollegiums an der dortigen Universität
angestellt. 1859 wurde er Amtsvorstand in Eppingen und 1862 in
Konstanz, wo er als Mitbegründer des Volkswirtschaftlichen
Vereins für die
355
Stößer - Stoy.
Errichtung von Vorschußvereinen eifrig thätig war und
zu den Führern der deutschen Partei gehörte. Nachdem er
1866-69 den Posten eines Stadtdirektors von Heidelberg bekleidet
hatte, wurde er zum Rat im Ministerium des Innern und zum
Landeskommissar für die Kreise Mosheim, Heidelberg und Mosbach
befördert. Seit 1871 Mitglied der Zweiten Kammer, wurde er
1876 zum Präsidenten des Ministeriums des Innern an Jollys
Stelle ernannt. Nachdem er das Gemeindesteuerwesen zum
Abschluß gebracht hatte, legte er Anfang 1880 der Zweiten
Kammer einen Gesetzentwurf über die Prüfungen der
katholischen Geistlichen vor, der aber nicht den Beifall der
liberalen Mehrheit der Kammer fand und erst in veränderter
Gestalt angenommen wurde. Bei Gelegenheit der Vereinfachung der
badischen Staatsverwaltung ward daher S. 20. April 1881 seines
Ministerpostens enthoben u. zum Senatspräsidenten des
Oberlandesgerichts ernannt und mit der Leitung des evangelischen
Oberkirchenrats beauftragt.
Stößer, f. v. w. Habicht.
Stoßfuge, beim Vermauern von Steinen die senkrechte
Fuge im Gegensatz zur wagerechten Lagerfuge; bei Bogen die mit der
Bogenlinie konzentrische Fuge. Vgl. Gewölbe, S. 311.
Stoßheber, s. Hydraulischer Widder.
Stoßherd, s. Aufbereitung, S. 53.
Stoßmafchine, f. Hobelmaschinen, S. 588, und
Lochen.
Stoßvogel, s. v. w. Habicht.
Stoßwerk, s. v. w. Prägmaschine, s.
Münzwesen, S. 895.
Stötteritz, Dorf in der sächs. Kreis- u.
Amtshauptmannschaft Leipzig, südöstlich bei Leipzig, hat
Eisengießerei und Maschinenfabrikation, Dampfbierbrauerei,
Zigarrenfabrikation, Ziegelei u. (1885) 4980 Einw. In der Nähe
die Irrenanstalt von Thonberg (s. d.).
Stottern und Stammeln, Bezeichnung der fehlerhaften
Sprachweisen, regelwidrigen Lautbildungen und Lautverbindungen,
welche nicht auf einem Mangel in dem anatomischen Bau der
Sprachorgane, sondern lediglich auf mangelhafter Beherrschung
derselben durch den Willen beruhen. Dieser Fehler ist namentlich
bei jüngern Individuen sehr häufig. Er tritt zurück
oder verschwindet, wenn das stotternde Individuum für sich
allein spricht, wenn es singt, mit Pathos deklamiert etc. Sobald
aber diese den Stotternden unbefangen machenden Einflüsse
wegfallen, so tritt ein Mißverhältnis zwischen den
Bewegungen ein, welche zur Lautbildung, und denjenigen, welche zur
Ausatmung dienen. Der Stotternde verweilt nämlich bei seinen
Sprechversuchen unwillkürlich auf der jeweiligen Artikulation
der Sprachorgane zu lange und vermag den Vokal nicht unmittelbar
anzufügen, so daß der exspiratorische Fluß der
Sprache durch die zur Lautbildung erforderlichen Muskelaktionen
nicht momentan, wie im normalen Sprechen, sondern anhaltend
unterbrochen wird. Merkel bezeichnet daher das Stottern einfach als
einen Sprachfunktionsfehler, der darin besteht, daß die
Muskelkontraktionen, die wir zum Zweck der Lautbitdung vornehmen,
nicht von den Ausatmungsbewegungen überwunden werden
können, wie es eigentlich geschehen sollte. Das
Mißverhältnis beruht wahrscheinlich zum großen
Teil auf einem angebornen Moment, welches wir nicht näher
kennen, zum Teil aber sicher auch in einer falschen Erziehung und
Gewöhnung der für die Sprache thätigen
Muskelgruppen. Die Beseitigung des Stotterns erfordert immer
längere Zeit und Geduld, zumal wenn das Übel schon lange
gedauert hat und der Stotternde über die erste Jugend hinaus
ist. Der Stotternde muß tief einatmen, mit voller Lunge und
mit enger Stimmritze ausatmen lernen; die gewaltsame Aktion der
lautbildenden Organe muß mechanisch verhindert und der
Fluß der Rede durch rhythmische Hilfsmittel
herbeigeführt und erhalten werden. Zu diesem Zweck müssen
besondere sprachgymnastische Übungen unter der Leitung eines
mit der Natur des Stotterns vertrauten Lehrers angestellt werden.
Abgesehen von dem eigentlichen Stottern, gibt es auch noch eine
Unfähigkeit, gewisse Sprachlaute zu bilden; diesen
Sprachfehler pflegt man als Stammeln zu bezeichnen. Die Fehler,
welche man hierzu rechnen muß, sind fast so zahlreich, als es
verschiedene Buchstaben gibt. Bemerkenswert ist ein Stammeln,
welches in fehlerhafter Verbindung von Silben und Wörtern
besteht und bei Kindern, namentlich bei Mädchen von 9-10
Jahren, öfter als Symptom des Veitstanzes vorkommt.
Gebildetere Personen, welche in der Jugend an einem solchen Fehler
litten, lernen zuweilen allmählich den Fluß der Rede
dadurch herstellen, daß sie beliebige fremdartige Töne,
Silben oder selbst Wörter (in welchen besonders der Laut ng
und gn vorwaltet) stellenweise ihrer Rede beimischen und damit die
Pausen und Unterbrechungen ausfüllen, welche sonst entstehen
würden. Vgl. Merkel, Anthropophonik (Leipz. 1856);
Kußmaul, Die Störungen der Sprache (2. Aust., das.
1881); Gutzmann, Das Stottern (2. Aufl., Berl. 1887); Coen,
Therapie des Stammelns (Stuttg. 1889); Derselbe, Das
Stotterübel (das. 1889).
Stotternheim, Dorf im sachsen-weimar. Verwaltungsbezirk I
(Weimar), an der Linie Sangerhausen-Erfurt der Preußischen
Staatsbahn, hat eine evang. Kirche, eine Saline (Luisenhall) mit
Solbad und (1885) 1301 Einw.
Stou, 2239 m hoher Berggipfel der Karawanken in
Kärnten.
Stour (spr. staur), Name mehrerer Flüsse in England,
deren wichtigster bei Harwich in die Nordsee fällt.
Stourbridge (spr. staur-bridsch), Stadt im
nördlichen Worcestershire (England), südwestlich von
Dudley, am Stour, hat wichtige Fabrikation von Glas und Glaswaren,
Töpferwaren, feuerfesten Ziegeln und Schmelztiegeln,
Eisenwerke und (1885) 9757 Einw.
Stourdza, s. Sturdza.
Stourport (spr. staur-port), Fabrikstadt in
Worcestershire (England), an der Mündung des Stour in den
Severn, mit Spinnerei, Teppichweberei und (1881) 3358 Einw.
Stout (engl., spr. staut), in England gebrautes starkes,
dunkles Bier, wird vielfach gemischt mit dem hellern Ale oder
Bitter getrunken ("s. and bitter").
Stowe (spr. stoh), Harriet Eliz., s. Beecher 2).
Stowmarket (spr. stohmarket), Stadt in der engl.
Grafschaft Suffolk, am schiffbaren Gipping, hat Fabrikation von
Kunstdünger und landwirtschaftlichen Geräten und (1881)
4052 Einw.
Stoy, Karl Volkmar, namhafter Pädagog, geb. 22. Jan.
1815 zu Pegau, studierte in Leipzig und Göttingen Theologie,
habilitierte sich 1843 als Privatdozent der Philosophie in Jena, wo
er zugleich ein pädagogisches Seminar sowie eine
Erziehungsanstalt gründete, ward 1845 Professor der
Philosophie, 1857 Schulrat; 1865 folgte er einem Ruf an die
Universität zu Heidelberg, begab sich mit Urlaub 1867 nach
Bielitz, um dort ein Lehrerseminar nach seinen Grundsätzen
einzurichten, und kehrte 1868 nach Heidelberg zurück. Seit
1874 wirkte er wieder als Professor und Schulrat in Jena und starb
daselbst 23. Jan. 1885.
356
Strabane - Stradivari.
Seiner philosophischen Richtung nach gehört S. zur Schule
Herbarts. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: "Schule und
Leben" (Jena 1844-51, 5 Hefte); "Hauspädagogik in Monologen
und Ansprachen" (Leipz. 1855); "Haus- und Schulpolizei" (Berl.
1856); "Zwei Tage in englischen Gymnasien" (Leipz. 1860);
"Encyklopädie, Methodologie und Litteratur der Pädagogik"
(2. Aufl., das. 1878); "Organisation des Lehrerseminars" (das.
1869); "Philosophische Propädeutik" (das. 1869-70, 2 Tle.) und
zahlreiche Aufsätze in der "Allgemeinen Schulzeitung", die S.
1870-82 herausgab. Vgl. Fröhlich, Stoys Leben, Lehre und
Wirken (Dresd. 1885); Bliedner, S. und das pädagogische
Universitätsseminar (Leipz. 1886).
Strabane (spr. strebänn), Stadt in der irischen
Grafschaft Tyrone, am Mourne (Lifford gegenüber), mit
Leinweberei, Flachshandel und (1881) 4196 Einw.
Strabismus (griech.), s. Schielen.
Strabon, griech. Geograph, geboren um 60 v. Chr. zu
Amasia in Kappadokien aus einer griechischen Familie, unternahm
ausgedehnte Reisen im Gebiet des Mittelmeers, östlich bis
Armenien, westlich bis Etrurien und kam 29 v. Chr. nach Italien, wo
er sich in Rom längere Zeit aufhielt. Am besten waren ihm aus
eigner Anschauung Kleinasien, Griechenland, Italien und
Ägypten bekannt. Sein Werk "Geographica" (17 Bücher) ist
neben dem des Ptolemäos die Hauptquelle der alten Geographie;
namentlich wurde die Kenntnis des westlichen und nördlichen
Europa durch S. sehr gefördert. Von den Ausgaben sind die von
Kramer(Berl. 1844-52, 3 Bde.; kleine Ausg. 1852, 2 Bde.),
Müller und Dübner (Par. 1853-56, 2 Bde.) und Meineke
(Leipz. 1852-53, 3 Bde.) hervorzuheben. Die beste Übersetzung
des Werkes ist die von Groskurd (Berl. 1831-33, 4 Bde.).
Strabotomie (griech.), Schieloperation.
Stracchino (spr. strackino), s. Käse, S. 584.
Strachwitz, Moritz Karl Wilhelm, Graf von, Dichter, geb.
13. März 1822 zu Peterwitz in Schlesien, studierte zu Breslau
und Berlin und lebte dann auf seinem Gut Schebetau in Mähren
seiner Muse. Auf einer Reise in Venedig erkrankt, starb er bereits
11. Dez. 1847 in Wien. Seine Gedichte: "Lieder eines Erwachenden"
(Bresl. 1842, 5. Aufl. 1854), "Neue Gedichte" (das. 1848, 2. Aufl.
1849) und "Gedichte" (Gesamtausg., das. 1850; 7. Aufl., Berl. 1878)
bekunden ein selbständiges, kräftiges Talent und eine
männlich starke Individualität, welche in der
Begeisterung für das Edle wie im Kampf gegen das Gemeine
gleiche Tiefe der Empfindung offenbarte, so daß sein
früher Tod einen Verlust für die deutsche Dichtung in
sich schloß. Auch nach formeller Seite reihen sich S.'
Gedichte durch ihre hohe künstlerische Durchbildung,
Prägnanz und Frische des Ausdrucks den besten lyrischen
Dichtungen der Neuzeit an.
Strack, 1) Johann Heinrich, Architekt, geb. 24. Juli 1805
zu Bückeburg, absolvierte das Feldmesserexamen und kam dann in
das Atelier Schinkels. 1834 machte er mit Ed. Meyerheim eine
Studienreise in die Altmark, als deren Ausbeute die
"Architektonischen Denkmäler der Altmark Brandenburg" mit Text
von Kugler (Berl. 1833) erschienen. 1838 wurde er Baumeister und
war nun bis 1843 als Lehrer der Architektur an der Artillerie- und
Ingenieurschule, seit 1839 als solcher an der Kunstakademie und
später in gleicher Eigenschaft an der Bauakademie zu Berlin
thätig. Studienreisen führten ihn mit Stüler nach
England und Frankreich, mit Rauch nach Dänemark. 1845 ward ihm
die Oberleitung des Baues des Schlosses Babelsberg bei Potsdam
übertragen. Im Winter 1853/54 begleitete er den Prinzen
Friedrich Wilhelm (Kaiser Friedrich) auf einer Reise durch Italien
und Sizilien und baute für denselben 1856-58 das alte Palais
König Friedrich Wilhelms III. in Berlin aus. 1862 weilte er im
Auftrag der preußischen Regierung mehrere Monate in Athen, wo
er das Dionysostheater am Abhang der Akropolis auffand; 1866-76
erbaute er die Berliner Nationalgalerie, und gleichzeitig entstand
das Siegesdenkmal auf dem Königsplatz. Von seinen weitern
Bauten sind zu nennen: die Petri- und Andreaskirche in Berlin und
Schloß Frederiksborg bei Kopenhagen. Er starb 12. Juni 1880
in Berlin. Von bleibendem Wert ist seine Schrift "Das griechische
Theater" (Berl. 1863).
2) Hermann, protestant. Theolog, geb. 6. Mai 1848 zu Berlin,
studierte daselbst und in Leipzig, wurde 1872 Lehrer in Berlin,
arbeitete 1873-76 mit Unterstützung der preußischen
Regierung in St. Petersburg und ist seit 1877
außerordentlicher Profefsor der Theologie in Berlin. Unter
seinen Schriften sind zu nennen: "Prolegomena critica in Vetus
Testamentum hebraicum" (Leipz. 1873); "Katalog der hebräischen
Bibelhandschriften in St. Petersburg" (das. 1875, zusammen mit
Harkowy); "Prophetarum posteriorum codex Babylonicus
Petropolitanus" (das. 1876); "Die Sprüche der Väter" (2.
Aufl., Berl. 1888); "Hebräische Grammatik" (2. Aufl., Karlsr.
1885); "Elementarschule und Lehrerbildung in Rußland" (in
"Rußlands Unterrichtswesen", Leipz. 1882); "Lehrbuch der
neuhebräischen Sprache und Litteratur" (mit Siegfried, das.
1884); die Streitschrift "Herr Adolf Stöcker" (das. 1886);
"Einleitung in das Alte Testament" (3. Aufl., Nördling. 1888)
und gab mit Zöckler den "Kurzgefaßten Kommentar zu den
Heiligen Schriften Alten und Neuen Testaments" (das. 1888 ff.)
heraus. 1885 begründete er die Zeitschrift für
Judenmission "Nathanael".
Strada (ital.), Straße; S. ferrata, Eisenbahn.
Stradbroke (spr. sträddbrok), große Insel an
der Südostküste der britisch-austral. Kolonie Queensland,
welche mit der Moretoninsel, von der sie durch den Rouskanal
getrennt ist, die Moretonbai (s. d.) bildet; hat einen Leuchtturm.
Beide Inseln sind auf der Westküste bewohnt.
Stradella, Stadt in der ital. Provinz Pavia. Kreis
Voghera, am Aversa und an der Eisenbahn Alessandria-Piacenza, mit
Industrie in Seide, Leder, Weinstein und Weingeist und (1881) 6344
Einw.
Stradella, Alessandro, Sänger und Komponist, geb.
1645 zu Neapel, wo er auch seine Ausbildung erhielt, begab sich
später nach Venedig und von dort, nachdem er die Geliebte
eines vornehmen Venezianers entführt hatte, nach Rom. Hier
entging er mit Glück einem von seinem Nebenbuhler gegen ihn
veranstalteten Attentat und floh nach Turin, wo er bei einem
zweiten, von Venedig aus gegen ihn unternommenen Mordversuch schwer
verwundet wurde. Ein dritter sollte für ihn
verhängnisvoll werden; denn als er 1678 einem Ruf nach Genua
gefolgt war. um für den Karneval die Oper "La forza dell' amor
paterno" in Szene zu setzen, wurde er am Tag nach seiner Ankunft
auf seinem Zimmer erdolcht gefunden. über sein Leben und seine
Werke, unter denen er selbst das Oratorium "San Giovanni Battista"
als sein vorzüglichstes bezeichnet hat, gibt P. Richards
Arbeit "S. et les Contarini" (in der Pariser Musikzeitung "Le
Menestrel" 1865, Nr. 51; 1866, Nr. 18) ausführliche und
zuverlässige Auskunft.
Stradioten, s. Stratioten.
Stradivari, Antonio, der größte Meister
des
357
Straelen - Strafe.
Violinbaues, geb. 1644 zu Cremona aus einer alten Cremoneser
Patrizierfamilie, war Schüler von Niccolo Amati, zeichnete
seine ersten, für seinen Meister gearbeiteten Violinen mit
dessen Namen, verheiratete sich 1667 und fing wohl um dieselbe Zeit
an für eigne Rechnung zu arbeiten. Von seinen Söhnen
wurden zwei ebenfalls Geigenbauer, nämlich Francesco, geb. 1.
Febr. 1671, gest. 11. Mai 1743, und Omobono, geb. 14. Nov. 1679,
gest. 8. Juli 1742. Beide arbeiteten mit dem Vater gemeinsam und
waren selbst fast schon Greise, als ihr Vater 18. Dez. 1737 starb.
S. baute eine sehr große Zahl Instrumente und zwar ebenso
vorzügliche Celli wie Violinen, Bratschen und Violen der
ältern Art (Gamben etc.), Lauten, Guitarren, Mandolinen etc. ;
seine letzte bekannte Violine ist von seiner Hand mit 1736 datiert.
Sein Sohn Francesco zeichnete von 1725 ab mit seinem Namen, Omobono
arbeitete einige Instrumente mit ihm zusammen, "sotto la disciplina
d'A. S."; er scheint mehr mit der Beschaffung des Materials und dem
Vertrieb als mit dem Bau der Instrumente zu thun gehabt zu haben.
Vater und beide Söhne ruhen in einem gemeinschaftlichen Grab.
Vgl. Fétis, Antoine S. (Par. 1856); Lombardini, Ceuni sulla
celebre scuola cremonese etc." (1872); Niederheitmann, Cremona (2.
Aufl., Leipz. 1884).
Straelen, Flecken im preuß. Regierungsbezirk
Düsseldorf, Kreis Geldern, unweit der Niers und an der Linie
Venloo-Haltern der Preußischen Staatsbahn, hat eine kath.
Kirche, Seiden- und Samtweberei, Ölmühlen und (1885) 5928
meist kath. Einwohner.
Strafabteilungen, in Preußen die durch das
Militärstrafgesetz von 1873 in Militärgefängnisse
umgewandelten Strafanstalten, in welchen an degradierten
Unteroffizieren und Gemeinen Festungs- (jetzt Gefängnis-)
Strafe vollstreckt wurde.
Strafanstalten, s. Gefängniswesen.
Strafaufschub (Aufschub des Strafverfahrens), die
vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer
rechtskräftig zuerkannten Strafe. Solange ein Strafurteil noch
nicht rechtskräftig ist, d. h. solange es noch durch ein
ordentliches Rechtsmittel, wie Berufung oder Revision, angefochten
werden kann, ist die Strafe nicht vollstreckbar. Wird innerhalb der
dazu gesetzten Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt, so kann
die erkannte Strafe nicht vollstreckt werden, bis über das
Rechtsmittel entschieden ist (sogen. Suspensiveffekt des
Rechtsmittels). Ist aber eine Strafe rechtskräftig erkannt, so
ist sie zu vollstrecken, doch kann nach der deutschen
Strafprozeßordnung (§ 488) ein S. gewährt werden,
wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner
Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende
Nachteile erwachsen würden. Der S. darf aber in solchen
Fällen den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen;
er kann an eine Sicherheitsleistung oder an andre Bedingungen
geknüpft werden. In einigen andern Fällen muß ein
S. eintreten; so, wenn der Verurteilte eine Freiheitsstrafe zu
verbüßen hat und in Geisteskrankheit verfällt,
ebenso bei andern Krankheiten, wenn von der Strafvollstreckung eine
nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht, oder
wenn dieser sich in einem körperlichen Zustand befindet, bei
welchem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der
Strafanstalt unverträglich ist (Strafprozeßordnung,
§ 487). Bei Todesurteilen tritt insofern stets ein S. ein, als
sie nicht eher vollstreckt werden dürfen, bis die
Entschließung des Staatsoberhaupts, und in denjenigen Sachen,
in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, die
Entschließung des Kaisers ergangen ist, von dem
Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. An schwangern
oder geisteskranken Personen dürfen Todesurteile nicht
vollstreckt werden. Durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (s. d.)
des Verfahrens wird dle Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch einen S. oder eine Unterbrechung der
Vollstreckung anordnen. Strafbefehl (Strafmandat,
Strafverfügung), bei Übertretungen und geringfügigen
Vergehen der Erlaß des Strafrichters, welcher dem
Beschuldigten ohne vorgängiges Gehör eine bestimmte
Strafe festsetzt. Diese Strafe wird vollstreckbar, wenn der
Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung
Einwendung (Einspruch) dagegen erhebt. Im Fall eines Einspruchs
wird zur Hauptverhandlung geschritten. Nach der deutschen
Strafprozeßordnung darf die in dem S. angedrohte Strafe nicht
über 150 Mk. Geldstrafe oder sechs Wochen Freiheitsstrafe
hinausgehen. Bei Übertretungen können auch
Polizeibehörden Strafbefehle erlassen und Haft bis zu 14 Tagen
oder Geldstrafe verfügen. Derartige Strafbefehle heißen
Strafverfügungen im Gegensatz zum S. des Amtsrichters und zum
Strafbescheid (s. d.) der Verwaltungsbehörde. Vgl. Deutsche
Strafprozeßordnung, § 447 ff., 453 ff.;
Österreichische, § 460 ff.
Strafbescheid, die von einer Verwaltungsbehörde bei
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung
öffentlicher Abgaben und Gefalle erlassene Straffestsetzung.
Binnen einer Woche kann in solchen Fällen von dem
Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Vgl.
Deutsche Strafprozeßordnung, § 459 ff.
Strafbills, engl. Ausnahmegesetze, welche in Bezug auf
besondere Verbrechen und aufrührerische Zustände erlassen
werden.
Strafe, das wegen eines begangenen Unrechts über den
Thäter verhängte Übel oder Leiden. Unter den Begriff
der S. in diesem weitesten Sinn fällt zunächst diejenige
S., welche ein Ausfluß der Erziehungsgewalt und eines
gewissen Aufsichtsrechts ist, wie es namentlich dem Lehrer den
Schülern, dem Dienstherrn dem Gesinde, dem Lehrherrn dem
Lehrling gegenüber zusteht. Ferner gehört hierher die
eigentliche Disziplinarstrafe, welche die vorgesetzte
Dienstbehörde vermöge ihrer Disziplinargewalt (s. d.) dem
Unterbeamten gegenüber bei Ordnungswidrigkeiten auszusprechen
befugt ist; ebenso die Ordnungsstrafe, welche eine öffentliche
Behörde androhen und in Vollzug setzen kann, um die Befolgung
amtlicher Verfügungen zu erzwingen, z. B. bei Vorladungen zu
Terminen u. dgl. Auch die Konventionalstrafe, d. h. die
vertragsmäßig festgesetzte S. für den Fall der
Nichterfüllung einer übernommenen Verbindlichkeit,
fällt unter den Begriff der S. in dieser Allgemeinheit. Im
engern Sinn aber versteht man unter S. nur die sogen. Rechtsstrafe,
d. h. diejenige S., welche unmittelbar auf eine Gesetzesvorschrift
zurückzuführen und gegen den Übertreter der letztern
auszusprechen ist. Hierbei ist dann wiederum zwischen Privatstrafe
und öffentlicher S. zu unterscheiden, je nachdem die S. an den
Verletzten oder an den Staat zu verbüßen ist, und zwar
sind die Privatstrafen in der Gegenwart auf ein Minimum reduziert.
Die öffentlichen Strafen aber werden wiederum in
Polizeistrafen und Kriminalstrafen eingeteilt, je nachdem es sich
nur um die Übertretung einer polizeiltchen Vorschrift oder um
das Zuwiderhandeln gegen ein eigentliches Strafgesetz handelt. Nach
den Strafmitteln wird zwischen Todesstrafe, Frei-
358
Straferkenntnis - Strafgerichtsbarkeit.