Steuereinheit, die Maßeinheit der Gegenstände,

für welche die Steuer ausgeworfen ist; dieselbe kann, wie bei

spezifischen Zöllen, in Stückzahl, Maß oder Gewicht

(100 kg) oder, wie bei Wertzöllen und den meisten Steuern, in

einer Geldsumme angegeben sein. Auch ist S. s. v. w. einfacher

Steuersatz oder Simplum, d. h. gleich der Summe, welche als normale

Steuerhöhe für die Einheit der Steuerbemessungsgrundlage

angegeben ist und je nach Bedarf des Staats in einem mehrfachen

Betrag zur Erhebung gelangt. Das Steuersimplum hat besonders seine

Bedeutung für die Fälle, in welchen ein eignes

Steuerkapital (s. d.) berechnet oder überhaupt eine Steuer als

bewegliche in der Art benutzt wird, daß dieselbe eine

Ergänzung der übrigen Steuern bildet. Letzteres ist der

Fall bei der englischen Einkommensteuer, welche vorzüglich zur

Deckung von etwanigem Mehrbedarf bestimmt ist, während die

preußische Einkommensteuer in einem festen Prozentsatz vom

Einkommen erhoben wird.

Steuerfundation, Steuerdeckung, die Sicherung, welche

gegen Entwertung von Staatspapiergeld dadurch geboten wird,

daß dasselbe an öffentlichen Kassen an Zahlungs Statt

angenommen wird, allenfalls in Verbindung mit dem Zwang, daß

bei Meidung eines Strafagios wenigstens ein Teil der Steuern in

Papiergeld (s. d.) entrichtet werden muß.

Steuerfuß, das Verhältnis der Steuer zu

derjenigen Summe, von welcher sie erhoben wird. So ist, wenn von

einem Einkommen von 4-5000 Mk. 100 Mk. entrichtet werden, der S.

gleich 0,020-0,025 oder, auf 100 als Einheit bezogen, gleich 2-2,5

Proz. Auch wird die Summe, welche von der Einheit der

Bemessungsgrundlage, mag dieselbe in einer Geldsumme bestehen oder

nicht, als S. bezeichnet. Insofern wird auch von einem S. bei dem

Dimensionsstempel (s. Stempel) oder bei Zöllen gesprochen,

welche nach Maß, Gewicht oder Stückzahl erhoben

werden.

Steuergemeinschaft nennt man zum Zweck einer

gleichmäßigen Besteuerung geschlossene

Staatenverbindungen. So bilden die norddeutschen Gliederstaaten mit

Elsaß-Lothringen eine S. für Erhebung wichtiger

Verbrauchssteuern.

Steuerkapital, bei verschiedenen direkten Steuern die

Summe, für welche die Steuer als ein Bruchteil in der Art

ausgeworfen ist, daß die relative Steuerhöhe

(Steuerfuß) für alle steuerpflichtigen Personen oder

Gegenstände als gleich erscheint. Ein S. wird vorzüglich

zu dem Zweck berechnet, um in Fällen, in welchen es an einem

Vergleichsmaßstab für verschiedene Steuern fehlt, eine

Einheit zu schaffen und dann nach Bedarf für alle

gleichmäßig die Steuer in einem Ansatz erhöhen oder

herabsetzen zu können. Die Einkommensteuer kann in der Art

ausgeworfen werden, daß in einer Tabelle die Summen

(Prozente) angegeben sind, welche von den verschiedenen

Einkommenshöhen erhoben werden. Nach Bedarf könnte ein

Mehrfaches aller Prozente einverlangt werden. Zahlt man z. B. von

6000 Mk. 3 Proz., von 1000 Mk. 1 Proz., und muß die Einnahme

auf das Doppelte gesteigert werden, so erhebt man einfach im einen

Fall 6, im andern 2 Proz. Statt dessen kann aber auch der

Prozentsatz scheinbar gleich gemacht werden. So könnte, wenn

1000 Mk. das niedrigste noch zu besteuernde Einkommen ist, die

Summe als Einheit angenommen werden, von welcher 10 Mk. als

Steuersimplum (1 Proz.) zu erheben sind. Von 6000 Mk. wären

für gewöhnlich 3 Simpeln zu bezahlen. Um aber auch hier

auf 1 Simpel zu kommen, beziffert man das S. für ein Einkommen

von 6000 Mk. auf 18,000 Mk., von welchen ein Simplum sich auf 180

Mk. stellt. Seine eigentliche Bedeutung gewinnt aber die

Aufstellung eines Steuerkapitals für diejenigen Steuern,

welche nach äußern Merkmalen gemessen werden; so

insbesondere für die Gewerbesteuer, zumal wenn diese Steuern

mit progressivem Steuerfuß angelegt sind. Man bestimmt dann

Steuerkapitalien für gewerbliche Unternehmungen, Grund und

Boden, Gebäude, ferner für andre Einkommensquellen mit

genau bestimmbaren Erträgen und erhält eine Gesamtsumme

für das ganze Staatsgebiet, von welcher der Normalbedarf das

Simplum (berechnet für 100 oder 1000) ausmacht. Ist der Bedarf

m-mal so groß, so werden m Simpla ausgeschrieben und

erhoben.

Steuerkontingent, der bestimmte von einer Gesamtheit von

Pflichtigen und auf die letztern zu verteilende Steuerbetrag, s.

Kontingentierung der Steuern.

Steuerkredit, s.Steuern, S. 313, vgl. auch

Zölle.

Steuermann, auf Kriegsschiffen der Deckoffizier, welcher

unter Verantwortlichkeit des wachthabenden Offiziers die

Navigierung des Schiffs leitet, das Steuern beaufsichtigt, loggt

und den Wachthabenden bei Beobachtungen unterstützt. Auf

Handelsschiffen steht der S. zunächst unter dem Kapitän,

beaufsichtigt das Steuern, die Takelung, das Ankergerät etc.

Er muß im Stande sein, alle Instrumente und die Seekarten

richtig zu benutzen und das Schiff bei jedem Wetter zu

manövrieren; im Notfall vertritt er den Kapitän. Er

erwirbt seine Qualifikation durch eine reichsgesetzlich geregelte

Prüfung für große oder kleine Fahrt. Vgl. Marine,

S. 252.

Steuern im weitern Sinn sind alle nicht auf privatrechtlichem

Titel beruhenden Abgaben, welche die Angehörigen einer

öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft an die letztere

entrichten. Sie umfassen somit auch Gebühren, Strafgelder etc.

sowie solche Abgaben, deren Zweck keineswegs eine

Einnahmebeschaffung ist (sogen. Polizeisteuern, echte Luxussteuern,

welche den Luxus hindern sollen, etc.). Heute versteht man unter

denselben Beiträge, welche zum Zweck allgemeiner Ko-

311

Steuern (Allgemeines, Steuerpolitik).

stendeckung der Staats- oder Gemeindewirtschaft von Staats- oder

Gemeinde- (Kreis- etc.) Angehörigen sowie von im Staatsgebiet

sich aufhaltenden Ausländern zwangsweise erhoben werden.

Dadurch, daß die S. nicht zur Vergütung eines durch den

Zahlenden veranlaßten Aufwandes dienen sollen, unterscheiden

sich dieselben von den Gebühren. Bisweilen wird verlangt, die

Besteuerung solle auch als Mittel benutzt werden, um eine für

die untern Klassen günstigere Verteilung des Einkommens zu

bewirken (sogen. sozialpolitische Seite der S.). Während heute

der Zwang ein Merkmal der Steuerbegriffs bildet, war derselbe dem

letztern früher in Deutschland so fremd, daß V. L. v.

Seckendorff in seinem "Deutschen Fürstenstaat" von 1656 die S.

als "Extraordinar Anlagen" bezeichnete, welche "freywillig und als

guthertzige Beysteuern gereichet, und dahero auch in etlichen Orten

Bethen (nach andrer Schreibweise Beden oder Beeden), das ist

erbetene Einkünffte, anderswo auch Hülffen und Praesente

genennet werden". Diese Beden (petitiones, precariae, Heischungen)

wurden in Geld oder Naturalien entrichtet. Ritter und Geistliche

waren davon meist befreit. In außerordentlichen Fällen

wurden sogen. Notbeden gefordert. Auch Städte zahlten oft

Beden (Orbede) an den Landesherrn.

Auferlegte S. (Auflagen) wurden von den Germanen früher als

ein Zeichen der Unfreiheit betrachtet; noch in den ersten Zeiten

des Mittelalters durften die auf dem Reichstag bewilligten S. nur

von denen erhoben werden, die sie bewilligt hatten. Übrigens

waren die S. auch in der ältern germanischen Zeit durch die

Sitte mehr oder weniger gebotene Beiträge, welche in der Zeit,

als der Staatsgedanke mehr von privatrechtlichen Elementen

durchsetzt war, vertragsmäßig geregelt wurden

(Ordinarsteuern). Bei außerordentlichen Beihilfen

(Extraordinarsteuern) ließen sich die Landstände

landesfürstliche Reversbriefe ausstellen, "daß solche

Bewilligungen künfftig zu keiner ordentlichen Beschwerung oder

Aufflage gereichen sollten". Die Einnahmen aus S. flossen in die

der Aufsicht und Kontrolle der Landstände unterstellte

Steuerkasse, während die von den Landständen

unabhängige Kammerkasse die Einnahmen aus Domänen und

Regalien aufnahm. In den modernen Kulturstaaten unterliegt die

Besteuerung und die Verwendung der S. verfassungsmäßiger

Regelung und Bewilligung. Die durch Geburt, Ernennung und Wahl

bestimmten gesetzgebenden Gewalten ordnen die S. an, während

der einzelne Staatsangehörige sich solcher Anordnung zu

fügen hat (Steuerrecht des Staats, Steuerpflicht des

Staatsangehörigen). Vertritt hierbei die Regierung mit ihren

Anforderungen das Interesse der Verwaltung, so wahrt die

Volksvertretung mit ihrem Steuerbewilligungsrecht dasjenige der

Steuerzahler. Dem Steuerbewilligungsrecht entspricht das nicht dem

einzelnen Steuerzahler, sondern der Volksvertretung zustehende

Recht der Steuerverweigerung. Doch wird dies Recht nicht allein

durch die gesetzlich feststehenden Ausgaben, sondern überhaupt

durch die Notwendigkeit der Staatserhaltung praktisch

beschränkt. Die Praxis (in England) und das formale Recht (in

Deutschland) fassen das Steuerbewilligungsrecht auch nur in diesem

Sinn auf. Darum bleiben Steuergesetze, welche nicht für einen

bestimmten Zeitraum erlassen werden, so lange bestehen, als sie

nicht auf verfassungsmäßigem Weg (Übereinstimmung

der gesetzgebenden Gewalten) aufgehoben werden, während

für Einführung neuer S. die Bewilligung der

Volksvertretung erforderlich ist (vgl. Budget).

Steuerpolitik

Eine gute Steuerpolitik stellt folgende Anforderungen: I. Im

Interesse einer geordneten, echt staatswirtschaftlichen

Bedarfsdeckung soll 1) die Steuer sich als ausreichend erweisen. 2)

Ihr Ertrag soll genügend genau voraus bestimmbar sein und auch

pünktlich und sicher eingehen. 3) Die S. müssen

fähig sein, sich dem wechselnden Bedarf des Staats anzupassen,

ohne daß ihre Erhöhung oder Erniedrigung anderweite

Nachteile (z. B. Störungen der Verkehrs- und Erwerbsordnung)

im Gefolge hat.

II. Im Interesse der Steuerzahler liegt es, daß 1) die

Gesamtlast der Steuer richtig verteilt ist. Es soll

demgemäß sein a) die Steuerpflicht eine allgemeine und

zwar als subjektive, indem sie alle steuerpflichtigen Personen, als

objektive, indem sie alle pflichtigen Gegenstände

erfaßt. Steuerfreiheiten (Exemtionen, Steuerprivilegien)

widersprechen dem herrschenden Gerechtigkeitsgefühl.

Früher vielfach von privilegierten Ständen nicht allein

für ihren Grundbesitz, sondern auch für indirekte Abgaben

in Anspruch genommen, sind die Steuerfreiheiten in der neuern Zeit

meist (bei Grundsteuern in der Regel gegen Gewährung von

Entschädigung) aufgehoben worden. Dauernde Freiheiten von

direkten S. (allen, bez. einzelnen) genießen heute meist das

Staatsoberhaupt (in Preußen auch die 1866 depossedierten

Fürstenhäuser), ehemals reichsunmittelbare Standesherren

(in Preußen nur für ihre Domanialgrundstücke),

Gesandte fremder Mächte, Offiziere für den Fall der

Mobilmachung, Beamte für einen Teil der Gemeindesteuer. Dann

wird freigelassen nicht allein der Arme, sondern auch von der

Einkommensteuer das sogen. Existenzminimum in England bis zu 150

Pfd. Sterl., in Preußen bis zu 900 Mk. Vorübergehende

Befreiungen, insbesondere von Ertragssteuern, treten oft ein, wo

sie durch die persönliche Lage (thatsächlich mangelnde

Steuerfähigkeit), Elementarereignisse, Meliorationen mit

zeitweiliger Ertragslosigkeit auch wirklich geboten ist. Aber auch

Doppelbesteuerungen sind zu meiden. Aus diesen Grundsätzen

ergibt sich bei Beachtung eines gegebenen Steuersystems, wer als

pflichtiges Steuersubjekt (Inländer gegenüber

Ausländern, die Frage des abgeleiteten Einkommens, der

Besteuerung von Gesellschaften, Stiftungen, Gemeinden etc.) durch

die Steuer zu erfassen ist. b) Die Steuer soll

gleichmäßig verteilt und gerecht sein. Die ältere

Vergeltungstheorie betrachtete die Besteuerung als eine gerechte,

wenn sie dem Vorteil entspreche, den der Steuerzahler von der

Staatsverbindung habe (Leistung gleich der Gegenleistung). Dabei

nahm man meist an, daß der Staat dem Reichen nach

Maßgabe seines Reichtums mehr Vorteile biete als dem Armen.

So gelangen wir praktisch zu dem meist vertretenen Steuerprinzip,

welches die Steuerfähigkeit als richtigen Maßstab

für die Steuerverteilung betrachtet. Meist wird jetzt

verlangt, daß der Unkräftige freibleibe (Freilassung des

Existenzminimums, die nicht bei allen S. möglich, bei

Aufwandssteuern durch Wahl der Objekte angestrebt werden kann).

Dann sollen die Steuerkräftigen

verhältnismäßig stärker belastet werden,

indem, wenigstens bei kleinem und mittlerm Einkommen, individuelle

Verhältnisse (Krankheit, Stärke der Familie etc.)

berücksichtigt werden, das fundierte Einkommen höher

belastet wird. Streitig ist die Frage des Steuerfußes, d. h.

hier des Verhältnisses von Gesamtsteuer des Pflichtigen zu

dessen Gesamteinkommen. Von der einen Seite wird diejenige Steuer

als gerecht bezeichnet, welche vom Einkommen einen gleichbleibenden

Prozentsatz wegnehme

312

Steuern (Steuersysteme).

(konstanter Steuerfuß), von der andern diejenige, welche

das höhere Einkommen auch mit einem höhern Prozentsatz

belaste (progressiver Steuerfuß, progressive Steuer). Die

Idee der Progression findet mehrfach praktische Anwendung in der

Einkommensteuer. Doch kann dieselbe immer nur darin bestehen,

daß der Steuerfuß, wenn auch steigend, eine gewisse

Höhe nicht überschreitet. weil sonst die bald

übermäßig hoch werdende Steuer schädlich

wirken würde. Infolgedessen wird sich bei großer

Verschiedenheit des Einkommens die Steuer immer nur derart

gestalten können, daß der Steuerfuß von unten auf

steigend bei einer gewissen Einkommenshöhe einen

gleichbleibenden Satz erreicht (degressiver Steuerfuß,

degressive Steuer). Bei der Aufwandsteuer läßt sich die

Progression durch entsprechende Auswahl der Steuerobjekte,

höhere Belastung der bessern Qualitäten anstreben. Ob sie

im ganzen verwirklicht wird, hängt von der Gestaltung des

Steuersystems ab. c)Die Steuer soll den Pflichtigen richtig

erfassen. Viele

S. werden in der Absicht aufgelegt, daß dieselben vom

Zahler auf eine dritte Person übergewälzt werden (durch

Abzug von Zahlungen, Erhöhung des Kaufpreises). Nicht immer

sind solche überwälzungen möglich, auch können

sie vorkommen, wo sie der Absicht des Gesetzgebers widersprechen.

Die dadurch entstehenden Steuerprägravationen (einseitigen

Steuerüberbürdungen), bez. Steuerfreiheiten sind

möglichst durch richtige Wahl der S. und

zweckmäßige Ausführung der Besteuerung zu mindern.

Von der Steuerüberwälzung (als Rückwälzung vom

Käufer auf den Verkäufer als Fortwälzung von diesem

auf jenen) ist die sogen. Steuerabwälzung zu unterscheiden,

welche darin besteht, daß der Steuerzahler die Steuer durch

wirtschaftliche Verbesserungen ausgleicht.

2) Die Steuer soll ferner die wirtschaftliche Lage von

Steuerzahler und Steuerträger, Erwerb und Verkehr nicht

verkümmern. Dem entsprechend sind einseitige

Steuerüberlastungen zu meiden und geeignete Besteuerungsformen

anzuwenden.

III. Bezüglich der Erhebung ist endlich im Interesse von

Verwaltung und Steuerzahler zu fordern: I) Einfachheit und

Bestimmtheit der Steuer. Viele Steuervergehen werden unbewußt

begangen, weil die S. und die Steuerbestimmungen zu verwickelt und

unklar sind. 2) Möglichste Bequemlichkeit in Bezug auf Ort,

Zeit und Art der Entrichtung. Der Zahlungsort soll dem Wohnort des

Pflichtigen nicht zu entlegen sein. Die Steuer soll möglichst

in der Zeit der Zahlungsfähigkeit erhoben werden, darum

richtige Einteilung der Steuertermine, Zulassung von

Steuerkrediten, wenn ohnedies die frühere Erhebung nur der

formellen, nicht der tatsächlichen

Fälligkeit der Steuer entspricht (Rohstoffbesteuerung),

ferner von Vorauszahlungen und Teilzahlungen. Die Erhebungsform

soll mit ihrer Aufsicht, ihren Kontrollen und Vorschriften

möglichst wenig lästig fallen.

3) Die Erhebungskosten sollen möglichst niedrig sein.

4) Die Steuer soll dem Reize zu Umgehungen (Ersatz besteuerter

Verbrauchsgegenstände, Handlungen etc. durch unbesteuerte),

Hinterziehungen (milder Ausdruck für zu niedrige

Steuerfassion), Unterschleif, Schmuggel, Bestechung keinen

Spielraum gewähren. Es gibt nun keine Steuer, welche allen

diesen Anforderungen gleich vollkommen entspricht. Die gesamte

Leistungsfähigkeit läßt sich nicht direkt voll

erfassen, weil dieselbe für Dritte nicht genau erforschbar

ist, vom Steuerpflichtigen aber richtige Angaben nicht zu erwarten

sind. Die Besteuerung von Einkommen, bez. Ertrag würde weder

zureichen, den gesamten Staatsbedarf ohne einseitigen Druck

zudecken, noch eine gleichmäßige Verteilung der gesamten

Steuerlast zu bewirken. Diese Steuer darf demnach eine gewisse

Grenze nicht überschreiten und muß eine Ergänzung

in der indirekten Steuer finden.

Steuersysteme.

Als indirekte Steuer (Aufschlag, in Österreich auch

Steuergefälle genannt) wird meist eine solche verstanden,

welche dem Steuerzahler in der Absicht aufgelegt wird, daß

derselbe sie auf eine dritte Person, den Steuerträger,

überwälze, während bei der direkten Steuer

(Schatzungen) Zahler und Träger eine und dieselbe Person ist.

Da die Erhebungsform der Aufwandsteuern vorwiegend eine indirekte

ist, so bezeichnet man dieselben meist schlechthin als die

indirekten S. und rechnet denselben vielfach noch die Gebühren

und Verkehrssteuern hinzu, während die Ertragssteuern, die

Personal- und Einkommensteuern und die allgemeinen

Vermögenssteuern als direkte S. zusammengefaßt werden.

Von dieser Auffassung weichen andre wesentlich ab. Hoffmann("Lehre

von den S.") bezeichnete als direkte S. solche, die auf den Besitz,

als indirekte solche, die auf eine Handlung gelegt werden; Conrad

nennt indirekte S. diejenigen, bei denen man von den Ausgaben auf

die Einnahmen und somit indirekt auf die Leistungsfähigkeit

schließt, während bei direkten S. vom Besitz oder von

den Einnahmen unmittelbar die Leistungsfähigkeit

geschätzt wird.

Aus dem genannten Grund war man von jeher dazu gezwungen,

mehrere S. miteinander zu verbinden, von denen eine die andre zu

ergänzen bestimmt ist. Entspricht die Gesamtwirkung derselben

den Grundsätzen der Besteuerung, so bilden die S. ein

einheitliches organisches Steuersystem. Im praktischen Leben kommen

folgende S. nebeneinander vor:

1) S., welche auf Produktions- und Erwerbsquellen gelegt werden,

deren Erträge zu treffen bestimmt sind und demgemäß

Ertragsteuern (s. d.) genannt werden. Dieselben sind echte

Realsteuern, wenn sie auf die persönlichen Beziehungen des

Besitzers zur Steuerquelle (Schulden, Möglichkeit einer sehr

vorteilhaften Ausnutzung infolge persönlicher

Tüchtigkeit, günstiger sozialer Stellung u. dgl., oder

Schwierigkeit einer vorteilhaften Benutzung wegen Krankheit,

Überbürdung mit andern Aufgaben, große Entfernung

vom Wohnsitz etc.) gar keine Rücksicht nehmen. Eine

folgerichtig durchgeführte Ertragsbesteuerung würde die

gesamten Reinerträge, welche ein Volk zieht, und damit im

wesentlichen auch das gesamte Einkommen desselben treffen. In der

Praxis freilich kommt eine derartige Besteuerung nicht vor. Werden

doch in den meisten Ländern wichtige Produktionsquellen von

einer Ertragssteuer nicht belastet. Dann kommen bei Ertragssteuern

leicht Doppelbesteuerungen vor, wenn bei denselben nicht scharf

zwischen Real- und Personalsteuer unterschieden wird. Erträge

werfen nun ab das Kapital und die Arbeitskraft. Bei jeder

Unternehmung wären zu treffen alle Bezüge, welche den an

der Unternehmung beteiligten Personen zufließen können,

also der Unterschied zwischen dem gesamten Rohertrag und denjenigen

Aufwendungen, welche für den Zweck der Produktion gemacht

werden, ohne jenen Personen einen Genuß zu ermöglichen

(Rohstoffe, Heizstoffe, Saatfrucht, Dünger etc.). Dieser

Unterschied umfaßt die für die Arbeit gezahlten und

berechneten Löhne, die gezahlten und zu berechnenden

Kapitalzinsen und den dem Unternehmer verbleibenden

Überschuß. Trifft man

313

Steuern (Veranlagung und Erhebung).

denselben mit einer Art Unternehmungssteuer voll bei jedem

Unternehmer, so brauchen die Löhne und die Zinsen der

Leihkapitalien nicht noch besonders belastet zu werden. Kommen

dagegen die Löhne in Abzug, so ist die Arbeitskraft als

Ertragsquelle noch für sich zu besteuern. Ein

vollständiges Ertragssteuersystem müßte alsdann

treffen die Erträge: a) aus Grund und Boden (s. Grundsteuer);

b) von Häusern (s. Gebäudesteuer); c) aus allen sonstigen

gewerblichen und industriellen Unternehmungen (s. Gewerbesteuer);

d) aus der Arbeit (s. Lohnsteuer). Wird unter diesem Titel nur die

vermietete Arbeitskraft besteuert, so sind die aus der eignen

Unternehmung gezogenen Arbeitserträge unter den Titeln von

Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer zu treffen. Mehrere

Länder besteuern nun noch besonders e) die aus Leihkapitalien

fließenden Zinsen (s. Kapitalrentensteuer). Voraussetzung

hierfür aber ist, daß bei den Ertragsstenern die

Verschuldung berücksichtigt wird. Je mehr nun die S., welche

die Reinerträge eines ganzen Erwerbskörpers (Fabrik,

Landgut) treffen sollen, auf die einzelnen Personen gelegt werden,

auf welche sich jene Erträge verteilen, desto mehr nimmt die

Realsteuer den Charakter einer Personalsteuer an. Ganz

vorzüglich ist dies der Fall, wenn die Steuer außerdem

nicht nach den allgemein möglichen, sondern nach den

wirklichen Erträgen bemessen wird.

2) S. auf persönliches Einkommen. Dieselben sind

Personalsteuern, weil sie die Leistungsfähigkeit der einzelnen

Personen treffen. Ist die Steuer auf das Gesamteinkommen gelegt, so

nennt man sie allgemeine Einkommensteuer. (s. d.). Eine Abart

derselben ist die Rang- oder Klassensteuer (s. d.), bei welcher

nicht direkt das wirkliche Einzeleinkommen ermittelt, sondern aus

äußern Merkmalen, welche zu Gruppenbildungen

Veranlassung geben, auf die persönliche

Leistungsfähigkeit geschlossen wird. Hierher wird auch

vielfach die Kopfsteuer (s. d.) gerechnet. Dieselbe haftet

allerdings an einer Person, ist jedoch mit der Realsteuer insofern

verwandt, als sie einen allgemein möglichen Erwerb

voraussetzt, ohne die wirkliche Höhe desselben zu

berücksichtigen. Die Einkommensteuer kann jedoch auch in der

Art aufgelegt werden, daß man die einzelnen Quellen desselben

trifft, wie Einkommensbezüge aus Arbeit (Dienstleistungen,

Hilfe bei der Produktion) und aus Besitz (Grundeigentum,

Gebäude, flüssiges Kapital) und aus Verbindung von Arbeit

mit Besitz (eigne Bewirtschaftung landwirtschaftlichen

Geländes, Betrieb industrieller Unternehmungen etc.). Diese

"partiellen Einkommensteuern" fallen mit denjenigen Ertragssteuern

zusammen, welche die Erträge der Steuerquellen bei ihrer

Verteilung auf die einzelnen an denselben bezugsberechtigten

Personen erfassen.

3) S., welche nach Maßgabe des Aufwandes erhoben werden,

welchen ein Steuerpflichtiger macht. Die wichtigsten derselben sind

diejenigen, welche den Verbrauch von Sachgütern, wie Lebens-

und Genußmittel (vgl. Zölle und Aufwandsteuern),

treffen. Andre werden von Gebrauchsgegenständen erhoben, wie

Häusern, Pferden, Hunden etc. Dann gehört hierher die

Besteuerung der Ausgaben, welche für persönliche

Dienstleistungen und Vergnügungen (Schaustellungen,

Tanzvergnügen etc.) gemacht werden.

4) S. vom Vermögen, welche in der Wirklichkeit jedoch meist

Aufwand- oder Einkommensteuern sind (vgl.

Vermögenssteuern).

5) S., welche bei Gelegenheit von Handlungen und Ereignissen

erhoben werden. Hierher gehören die Gebührensteuern (s.

Gebühren), die Verkehrssteuern (s. d.), einschließlich

der Erbschaftssteuern (s. d.).

6) S., welche ganz oder teilweise die Stelle anderweiter dem

Staat schuldiger Leistungen vertreten. Dazu gehört

insbesondere die Wehrsteuer (s. d.).

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 90 / 302 段