für welche die Steuer ausgeworfen ist; dieselbe kann, wie bei
spezifischen Zöllen, in Stückzahl, Maß oder Gewicht
(100 kg) oder, wie bei Wertzöllen und den meisten Steuern, in
einer Geldsumme angegeben sein. Auch ist S. s. v. w. einfacher
Steuersatz oder Simplum, d. h. gleich der Summe, welche als normale
Steuerhöhe für die Einheit der Steuerbemessungsgrundlage
angegeben ist und je nach Bedarf des Staats in einem mehrfachen
Betrag zur Erhebung gelangt. Das Steuersimplum hat besonders seine
Bedeutung für die Fälle, in welchen ein eignes
Steuerkapital (s. d.) berechnet oder überhaupt eine Steuer als
bewegliche in der Art benutzt wird, daß dieselbe eine
Ergänzung der übrigen Steuern bildet. Letzteres ist der
Fall bei der englischen Einkommensteuer, welche vorzüglich zur
Deckung von etwanigem Mehrbedarf bestimmt ist, während die
preußische Einkommensteuer in einem festen Prozentsatz vom
Einkommen erhoben wird.
Steuerfundation, Steuerdeckung, die Sicherung, welche
gegen Entwertung von Staatspapiergeld dadurch geboten wird,
daß dasselbe an öffentlichen Kassen an Zahlungs Statt
angenommen wird, allenfalls in Verbindung mit dem Zwang, daß
bei Meidung eines Strafagios wenigstens ein Teil der Steuern in
Papiergeld (s. d.) entrichtet werden muß.
Steuerfuß, das Verhältnis der Steuer zu
derjenigen Summe, von welcher sie erhoben wird. So ist, wenn von
einem Einkommen von 4-5000 Mk. 100 Mk. entrichtet werden, der S.
gleich 0,020-0,025 oder, auf 100 als Einheit bezogen, gleich 2-2,5
Proz. Auch wird die Summe, welche von der Einheit der
Bemessungsgrundlage, mag dieselbe in einer Geldsumme bestehen oder
nicht, als S. bezeichnet. Insofern wird auch von einem S. bei dem
Dimensionsstempel (s. Stempel) oder bei Zöllen gesprochen,
welche nach Maß, Gewicht oder Stückzahl erhoben
werden.
Steuergemeinschaft nennt man zum Zweck einer
gleichmäßigen Besteuerung geschlossene
Staatenverbindungen. So bilden die norddeutschen Gliederstaaten mit
Elsaß-Lothringen eine S. für Erhebung wichtiger
Verbrauchssteuern.
Steuerkapital, bei verschiedenen direkten Steuern die
Summe, für welche die Steuer als ein Bruchteil in der Art
ausgeworfen ist, daß die relative Steuerhöhe
(Steuerfuß) für alle steuerpflichtigen Personen oder
Gegenstände als gleich erscheint. Ein S. wird vorzüglich
zu dem Zweck berechnet, um in Fällen, in welchen es an einem
Vergleichsmaßstab für verschiedene Steuern fehlt, eine
Einheit zu schaffen und dann nach Bedarf für alle
gleichmäßig die Steuer in einem Ansatz erhöhen oder
herabsetzen zu können. Die Einkommensteuer kann in der Art
ausgeworfen werden, daß in einer Tabelle die Summen
(Prozente) angegeben sind, welche von den verschiedenen
Einkommenshöhen erhoben werden. Nach Bedarf könnte ein
Mehrfaches aller Prozente einverlangt werden. Zahlt man z. B. von
6000 Mk. 3 Proz., von 1000 Mk. 1 Proz., und muß die Einnahme
auf das Doppelte gesteigert werden, so erhebt man einfach im einen
Fall 6, im andern 2 Proz. Statt dessen kann aber auch der
Prozentsatz scheinbar gleich gemacht werden. So könnte, wenn
1000 Mk. das niedrigste noch zu besteuernde Einkommen ist, die
Summe als Einheit angenommen werden, von welcher 10 Mk. als
Steuersimplum (1 Proz.) zu erheben sind. Von 6000 Mk. wären
für gewöhnlich 3 Simpeln zu bezahlen. Um aber auch hier
auf 1 Simpel zu kommen, beziffert man das S. für ein Einkommen
von 6000 Mk. auf 18,000 Mk., von welchen ein Simplum sich auf 180
Mk. stellt. Seine eigentliche Bedeutung gewinnt aber die
Aufstellung eines Steuerkapitals für diejenigen Steuern,
welche nach äußern Merkmalen gemessen werden; so
insbesondere für die Gewerbesteuer, zumal wenn diese Steuern
mit progressivem Steuerfuß angelegt sind. Man bestimmt dann
Steuerkapitalien für gewerbliche Unternehmungen, Grund und
Boden, Gebäude, ferner für andre Einkommensquellen mit
genau bestimmbaren Erträgen und erhält eine Gesamtsumme
für das ganze Staatsgebiet, von welcher der Normalbedarf das
Simplum (berechnet für 100 oder 1000) ausmacht. Ist der Bedarf
m-mal so groß, so werden m Simpla ausgeschrieben und
erhoben.
Steuerkontingent, der bestimmte von einer Gesamtheit von
Pflichtigen und auf die letztern zu verteilende Steuerbetrag, s.
Kontingentierung der Steuern.
Steuerkredit, s.Steuern, S. 313, vgl. auch
Zölle.
Steuermann, auf Kriegsschiffen der Deckoffizier, welcher
unter Verantwortlichkeit des wachthabenden Offiziers die
Navigierung des Schiffs leitet, das Steuern beaufsichtigt, loggt
und den Wachthabenden bei Beobachtungen unterstützt. Auf
Handelsschiffen steht der S. zunächst unter dem Kapitän,
beaufsichtigt das Steuern, die Takelung, das Ankergerät etc.
Er muß im Stande sein, alle Instrumente und die Seekarten
richtig zu benutzen und das Schiff bei jedem Wetter zu
manövrieren; im Notfall vertritt er den Kapitän. Er
erwirbt seine Qualifikation durch eine reichsgesetzlich geregelte
Prüfung für große oder kleine Fahrt. Vgl. Marine,
S. 252.
Steuern im weitern Sinn sind alle nicht auf privatrechtlichem
Titel beruhenden Abgaben, welche die Angehörigen einer
öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft an die letztere
entrichten. Sie umfassen somit auch Gebühren, Strafgelder etc.
sowie solche Abgaben, deren Zweck keineswegs eine
Einnahmebeschaffung ist (sogen. Polizeisteuern, echte Luxussteuern,
welche den Luxus hindern sollen, etc.). Heute versteht man unter
denselben Beiträge, welche zum Zweck allgemeiner Ko-
311
Steuern (Allgemeines, Steuerpolitik).
stendeckung der Staats- oder Gemeindewirtschaft von Staats- oder
Gemeinde- (Kreis- etc.) Angehörigen sowie von im Staatsgebiet
sich aufhaltenden Ausländern zwangsweise erhoben werden.
Dadurch, daß die S. nicht zur Vergütung eines durch den
Zahlenden veranlaßten Aufwandes dienen sollen, unterscheiden
sich dieselben von den Gebühren. Bisweilen wird verlangt, die
Besteuerung solle auch als Mittel benutzt werden, um eine für
die untern Klassen günstigere Verteilung des Einkommens zu
bewirken (sogen. sozialpolitische Seite der S.). Während heute
der Zwang ein Merkmal der Steuerbegriffs bildet, war derselbe dem
letztern früher in Deutschland so fremd, daß V. L. v.
Seckendorff in seinem "Deutschen Fürstenstaat" von 1656 die S.
als "Extraordinar Anlagen" bezeichnete, welche "freywillig und als
guthertzige Beysteuern gereichet, und dahero auch in etlichen Orten
Bethen (nach andrer Schreibweise Beden oder Beeden), das ist
erbetene Einkünffte, anderswo auch Hülffen und Praesente
genennet werden". Diese Beden (petitiones, precariae, Heischungen)
wurden in Geld oder Naturalien entrichtet. Ritter und Geistliche
waren davon meist befreit. In außerordentlichen Fällen
wurden sogen. Notbeden gefordert. Auch Städte zahlten oft
Beden (Orbede) an den Landesherrn.
Auferlegte S. (Auflagen) wurden von den Germanen früher als
ein Zeichen der Unfreiheit betrachtet; noch in den ersten Zeiten
des Mittelalters durften die auf dem Reichstag bewilligten S. nur
von denen erhoben werden, die sie bewilligt hatten. Übrigens
waren die S. auch in der ältern germanischen Zeit durch die
Sitte mehr oder weniger gebotene Beiträge, welche in der Zeit,
als der Staatsgedanke mehr von privatrechtlichen Elementen
durchsetzt war, vertragsmäßig geregelt wurden
(Ordinarsteuern). Bei außerordentlichen Beihilfen
(Extraordinarsteuern) ließen sich die Landstände
landesfürstliche Reversbriefe ausstellen, "daß solche
Bewilligungen künfftig zu keiner ordentlichen Beschwerung oder
Aufflage gereichen sollten". Die Einnahmen aus S. flossen in die
der Aufsicht und Kontrolle der Landstände unterstellte
Steuerkasse, während die von den Landständen
unabhängige Kammerkasse die Einnahmen aus Domänen und
Regalien aufnahm. In den modernen Kulturstaaten unterliegt die
Besteuerung und die Verwendung der S. verfassungsmäßiger
Regelung und Bewilligung. Die durch Geburt, Ernennung und Wahl
bestimmten gesetzgebenden Gewalten ordnen die S. an, während
der einzelne Staatsangehörige sich solcher Anordnung zu
fügen hat (Steuerrecht des Staats, Steuerpflicht des
Staatsangehörigen). Vertritt hierbei die Regierung mit ihren
Anforderungen das Interesse der Verwaltung, so wahrt die
Volksvertretung mit ihrem Steuerbewilligungsrecht dasjenige der
Steuerzahler. Dem Steuerbewilligungsrecht entspricht das nicht dem
einzelnen Steuerzahler, sondern der Volksvertretung zustehende
Recht der Steuerverweigerung. Doch wird dies Recht nicht allein
durch die gesetzlich feststehenden Ausgaben, sondern überhaupt
durch die Notwendigkeit der Staatserhaltung praktisch
beschränkt. Die Praxis (in England) und das formale Recht (in
Deutschland) fassen das Steuerbewilligungsrecht auch nur in diesem
Sinn auf. Darum bleiben Steuergesetze, welche nicht für einen
bestimmten Zeitraum erlassen werden, so lange bestehen, als sie
nicht auf verfassungsmäßigem Weg (Übereinstimmung
der gesetzgebenden Gewalten) aufgehoben werden, während
für Einführung neuer S. die Bewilligung der
Volksvertretung erforderlich ist (vgl. Budget).
Steuerpolitik
Eine gute Steuerpolitik stellt folgende Anforderungen: I. Im
Interesse einer geordneten, echt staatswirtschaftlichen
Bedarfsdeckung soll 1) die Steuer sich als ausreichend erweisen. 2)
Ihr Ertrag soll genügend genau voraus bestimmbar sein und auch
pünktlich und sicher eingehen. 3) Die S. müssen
fähig sein, sich dem wechselnden Bedarf des Staats anzupassen,
ohne daß ihre Erhöhung oder Erniedrigung anderweite
Nachteile (z. B. Störungen der Verkehrs- und Erwerbsordnung)
im Gefolge hat.
II. Im Interesse der Steuerzahler liegt es, daß 1) die
Gesamtlast der Steuer richtig verteilt ist. Es soll
demgemäß sein a) die Steuerpflicht eine allgemeine und
zwar als subjektive, indem sie alle steuerpflichtigen Personen, als
objektive, indem sie alle pflichtigen Gegenstände
erfaßt. Steuerfreiheiten (Exemtionen, Steuerprivilegien)
widersprechen dem herrschenden Gerechtigkeitsgefühl.
Früher vielfach von privilegierten Ständen nicht allein
für ihren Grundbesitz, sondern auch für indirekte Abgaben
in Anspruch genommen, sind die Steuerfreiheiten in der neuern Zeit
meist (bei Grundsteuern in der Regel gegen Gewährung von
Entschädigung) aufgehoben worden. Dauernde Freiheiten von
direkten S. (allen, bez. einzelnen) genießen heute meist das
Staatsoberhaupt (in Preußen auch die 1866 depossedierten
Fürstenhäuser), ehemals reichsunmittelbare Standesherren
(in Preußen nur für ihre Domanialgrundstücke),
Gesandte fremder Mächte, Offiziere für den Fall der
Mobilmachung, Beamte für einen Teil der Gemeindesteuer. Dann
wird freigelassen nicht allein der Arme, sondern auch von der
Einkommensteuer das sogen. Existenzminimum in England bis zu 150
Pfd. Sterl., in Preußen bis zu 900 Mk. Vorübergehende
Befreiungen, insbesondere von Ertragssteuern, treten oft ein, wo
sie durch die persönliche Lage (thatsächlich mangelnde
Steuerfähigkeit), Elementarereignisse, Meliorationen mit
zeitweiliger Ertragslosigkeit auch wirklich geboten ist. Aber auch
Doppelbesteuerungen sind zu meiden. Aus diesen Grundsätzen
ergibt sich bei Beachtung eines gegebenen Steuersystems, wer als
pflichtiges Steuersubjekt (Inländer gegenüber
Ausländern, die Frage des abgeleiteten Einkommens, der
Besteuerung von Gesellschaften, Stiftungen, Gemeinden etc.) durch
die Steuer zu erfassen ist. b) Die Steuer soll
gleichmäßig verteilt und gerecht sein. Die ältere
Vergeltungstheorie betrachtete die Besteuerung als eine gerechte,
wenn sie dem Vorteil entspreche, den der Steuerzahler von der
Staatsverbindung habe (Leistung gleich der Gegenleistung). Dabei
nahm man meist an, daß der Staat dem Reichen nach
Maßgabe seines Reichtums mehr Vorteile biete als dem Armen.
So gelangen wir praktisch zu dem meist vertretenen Steuerprinzip,
welches die Steuerfähigkeit als richtigen Maßstab
für die Steuerverteilung betrachtet. Meist wird jetzt
verlangt, daß der Unkräftige freibleibe (Freilassung des
Existenzminimums, die nicht bei allen S. möglich, bei
Aufwandssteuern durch Wahl der Objekte angestrebt werden kann).
Dann sollen die Steuerkräftigen
verhältnismäßig stärker belastet werden,
indem, wenigstens bei kleinem und mittlerm Einkommen, individuelle
Verhältnisse (Krankheit, Stärke der Familie etc.)
berücksichtigt werden, das fundierte Einkommen höher
belastet wird. Streitig ist die Frage des Steuerfußes, d. h.
hier des Verhältnisses von Gesamtsteuer des Pflichtigen zu
dessen Gesamteinkommen. Von der einen Seite wird diejenige Steuer
als gerecht bezeichnet, welche vom Einkommen einen gleichbleibenden
Prozentsatz wegnehme
312
Steuern (Steuersysteme).
(konstanter Steuerfuß), von der andern diejenige, welche
das höhere Einkommen auch mit einem höhern Prozentsatz
belaste (progressiver Steuerfuß, progressive Steuer). Die
Idee der Progression findet mehrfach praktische Anwendung in der
Einkommensteuer. Doch kann dieselbe immer nur darin bestehen,
daß der Steuerfuß, wenn auch steigend, eine gewisse
Höhe nicht überschreitet. weil sonst die bald
übermäßig hoch werdende Steuer schädlich
wirken würde. Infolgedessen wird sich bei großer
Verschiedenheit des Einkommens die Steuer immer nur derart
gestalten können, daß der Steuerfuß von unten auf
steigend bei einer gewissen Einkommenshöhe einen
gleichbleibenden Satz erreicht (degressiver Steuerfuß,
degressive Steuer). Bei der Aufwandsteuer läßt sich die
Progression durch entsprechende Auswahl der Steuerobjekte,
höhere Belastung der bessern Qualitäten anstreben. Ob sie
im ganzen verwirklicht wird, hängt von der Gestaltung des
Steuersystems ab. c)Die Steuer soll den Pflichtigen richtig
erfassen. Viele
S. werden in der Absicht aufgelegt, daß dieselben vom
Zahler auf eine dritte Person übergewälzt werden (durch
Abzug von Zahlungen, Erhöhung des Kaufpreises). Nicht immer
sind solche überwälzungen möglich, auch können
sie vorkommen, wo sie der Absicht des Gesetzgebers widersprechen.
Die dadurch entstehenden Steuerprägravationen (einseitigen
Steuerüberbürdungen), bez. Steuerfreiheiten sind
möglichst durch richtige Wahl der S. und
zweckmäßige Ausführung der Besteuerung zu mindern.
Von der Steuerüberwälzung (als Rückwälzung vom
Käufer auf den Verkäufer als Fortwälzung von diesem
auf jenen) ist die sogen. Steuerabwälzung zu unterscheiden,
welche darin besteht, daß der Steuerzahler die Steuer durch
wirtschaftliche Verbesserungen ausgleicht.
2) Die Steuer soll ferner die wirtschaftliche Lage von
Steuerzahler und Steuerträger, Erwerb und Verkehr nicht
verkümmern. Dem entsprechend sind einseitige
Steuerüberlastungen zu meiden und geeignete Besteuerungsformen
anzuwenden.
III. Bezüglich der Erhebung ist endlich im Interesse von
Verwaltung und Steuerzahler zu fordern: I) Einfachheit und
Bestimmtheit der Steuer. Viele Steuervergehen werden unbewußt
begangen, weil die S. und die Steuerbestimmungen zu verwickelt und
unklar sind. 2) Möglichste Bequemlichkeit in Bezug auf Ort,
Zeit und Art der Entrichtung. Der Zahlungsort soll dem Wohnort des
Pflichtigen nicht zu entlegen sein. Die Steuer soll möglichst
in der Zeit der Zahlungsfähigkeit erhoben werden, darum
richtige Einteilung der Steuertermine, Zulassung von
Steuerkrediten, wenn ohnedies die frühere Erhebung nur der
formellen, nicht der tatsächlichen
Fälligkeit der Steuer entspricht (Rohstoffbesteuerung),
ferner von Vorauszahlungen und Teilzahlungen. Die Erhebungsform
soll mit ihrer Aufsicht, ihren Kontrollen und Vorschriften
möglichst wenig lästig fallen.
3) Die Erhebungskosten sollen möglichst niedrig sein.
4) Die Steuer soll dem Reize zu Umgehungen (Ersatz besteuerter
Verbrauchsgegenstände, Handlungen etc. durch unbesteuerte),
Hinterziehungen (milder Ausdruck für zu niedrige
Steuerfassion), Unterschleif, Schmuggel, Bestechung keinen
Spielraum gewähren. Es gibt nun keine Steuer, welche allen
diesen Anforderungen gleich vollkommen entspricht. Die gesamte
Leistungsfähigkeit läßt sich nicht direkt voll
erfassen, weil dieselbe für Dritte nicht genau erforschbar
ist, vom Steuerpflichtigen aber richtige Angaben nicht zu erwarten
sind. Die Besteuerung von Einkommen, bez. Ertrag würde weder
zureichen, den gesamten Staatsbedarf ohne einseitigen Druck
zudecken, noch eine gleichmäßige Verteilung der gesamten
Steuerlast zu bewirken. Diese Steuer darf demnach eine gewisse
Grenze nicht überschreiten und muß eine Ergänzung
in der indirekten Steuer finden.
Steuersysteme.
Als indirekte Steuer (Aufschlag, in Österreich auch
Steuergefälle genannt) wird meist eine solche verstanden,
welche dem Steuerzahler in der Absicht aufgelegt wird, daß
derselbe sie auf eine dritte Person, den Steuerträger,
überwälze, während bei der direkten Steuer
(Schatzungen) Zahler und Träger eine und dieselbe Person ist.
Da die Erhebungsform der Aufwandsteuern vorwiegend eine indirekte
ist, so bezeichnet man dieselben meist schlechthin als die
indirekten S. und rechnet denselben vielfach noch die Gebühren
und Verkehrssteuern hinzu, während die Ertragssteuern, die
Personal- und Einkommensteuern und die allgemeinen
Vermögenssteuern als direkte S. zusammengefaßt werden.
Von dieser Auffassung weichen andre wesentlich ab. Hoffmann("Lehre
von den S.") bezeichnete als direkte S. solche, die auf den Besitz,
als indirekte solche, die auf eine Handlung gelegt werden; Conrad
nennt indirekte S. diejenigen, bei denen man von den Ausgaben auf
die Einnahmen und somit indirekt auf die Leistungsfähigkeit
schließt, während bei direkten S. vom Besitz oder von
den Einnahmen unmittelbar die Leistungsfähigkeit
geschätzt wird.
Aus dem genannten Grund war man von jeher dazu gezwungen,
mehrere S. miteinander zu verbinden, von denen eine die andre zu
ergänzen bestimmt ist. Entspricht die Gesamtwirkung derselben
den Grundsätzen der Besteuerung, so bilden die S. ein
einheitliches organisches Steuersystem. Im praktischen Leben kommen
folgende S. nebeneinander vor:
1) S., welche auf Produktions- und Erwerbsquellen gelegt werden,
deren Erträge zu treffen bestimmt sind und demgemäß
Ertragsteuern (s. d.) genannt werden. Dieselben sind echte
Realsteuern, wenn sie auf die persönlichen Beziehungen des
Besitzers zur Steuerquelle (Schulden, Möglichkeit einer sehr
vorteilhaften Ausnutzung infolge persönlicher
Tüchtigkeit, günstiger sozialer Stellung u. dgl., oder
Schwierigkeit einer vorteilhaften Benutzung wegen Krankheit,
Überbürdung mit andern Aufgaben, große Entfernung
vom Wohnsitz etc.) gar keine Rücksicht nehmen. Eine
folgerichtig durchgeführte Ertragsbesteuerung würde die
gesamten Reinerträge, welche ein Volk zieht, und damit im
wesentlichen auch das gesamte Einkommen desselben treffen. In der
Praxis freilich kommt eine derartige Besteuerung nicht vor. Werden
doch in den meisten Ländern wichtige Produktionsquellen von
einer Ertragssteuer nicht belastet. Dann kommen bei Ertragssteuern
leicht Doppelbesteuerungen vor, wenn bei denselben nicht scharf
zwischen Real- und Personalsteuer unterschieden wird. Erträge
werfen nun ab das Kapital und die Arbeitskraft. Bei jeder
Unternehmung wären zu treffen alle Bezüge, welche den an
der Unternehmung beteiligten Personen zufließen können,
also der Unterschied zwischen dem gesamten Rohertrag und denjenigen
Aufwendungen, welche für den Zweck der Produktion gemacht
werden, ohne jenen Personen einen Genuß zu ermöglichen
(Rohstoffe, Heizstoffe, Saatfrucht, Dünger etc.). Dieser
Unterschied umfaßt die für die Arbeit gezahlten und
berechneten Löhne, die gezahlten und zu berechnenden
Kapitalzinsen und den dem Unternehmer verbleibenden
Überschuß. Trifft man
313
Steuern (Veranlagung und Erhebung).
denselben mit einer Art Unternehmungssteuer voll bei jedem
Unternehmer, so brauchen die Löhne und die Zinsen der
Leihkapitalien nicht noch besonders belastet zu werden. Kommen
dagegen die Löhne in Abzug, so ist die Arbeitskraft als
Ertragsquelle noch für sich zu besteuern. Ein
vollständiges Ertragssteuersystem müßte alsdann
treffen die Erträge: a) aus Grund und Boden (s. Grundsteuer);
b) von Häusern (s. Gebäudesteuer); c) aus allen sonstigen
gewerblichen und industriellen Unternehmungen (s. Gewerbesteuer);
d) aus der Arbeit (s. Lohnsteuer). Wird unter diesem Titel nur die
vermietete Arbeitskraft besteuert, so sind die aus der eignen
Unternehmung gezogenen Arbeitserträge unter den Titeln von
Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer zu treffen. Mehrere
Länder besteuern nun noch besonders e) die aus Leihkapitalien
fließenden Zinsen (s. Kapitalrentensteuer). Voraussetzung
hierfür aber ist, daß bei den Ertragsstenern die
Verschuldung berücksichtigt wird. Je mehr nun die S., welche
die Reinerträge eines ganzen Erwerbskörpers (Fabrik,
Landgut) treffen sollen, auf die einzelnen Personen gelegt werden,
auf welche sich jene Erträge verteilen, desto mehr nimmt die
Realsteuer den Charakter einer Personalsteuer an. Ganz
vorzüglich ist dies der Fall, wenn die Steuer außerdem
nicht nach den allgemein möglichen, sondern nach den
wirklichen Erträgen bemessen wird.
2) S. auf persönliches Einkommen. Dieselben sind
Personalsteuern, weil sie die Leistungsfähigkeit der einzelnen
Personen treffen. Ist die Steuer auf das Gesamteinkommen gelegt, so
nennt man sie allgemeine Einkommensteuer. (s. d.). Eine Abart
derselben ist die Rang- oder Klassensteuer (s. d.), bei welcher
nicht direkt das wirkliche Einzeleinkommen ermittelt, sondern aus
äußern Merkmalen, welche zu Gruppenbildungen
Veranlassung geben, auf die persönliche
Leistungsfähigkeit geschlossen wird. Hierher wird auch
vielfach die Kopfsteuer (s. d.) gerechnet. Dieselbe haftet
allerdings an einer Person, ist jedoch mit der Realsteuer insofern
verwandt, als sie einen allgemein möglichen Erwerb
voraussetzt, ohne die wirkliche Höhe desselben zu
berücksichtigen. Die Einkommensteuer kann jedoch auch in der
Art aufgelegt werden, daß man die einzelnen Quellen desselben
trifft, wie Einkommensbezüge aus Arbeit (Dienstleistungen,
Hilfe bei der Produktion) und aus Besitz (Grundeigentum,
Gebäude, flüssiges Kapital) und aus Verbindung von Arbeit
mit Besitz (eigne Bewirtschaftung landwirtschaftlichen
Geländes, Betrieb industrieller Unternehmungen etc.). Diese
"partiellen Einkommensteuern" fallen mit denjenigen Ertragssteuern
zusammen, welche die Erträge der Steuerquellen bei ihrer
Verteilung auf die einzelnen an denselben bezugsberechtigten
Personen erfassen.
3) S., welche nach Maßgabe des Aufwandes erhoben werden,
welchen ein Steuerpflichtiger macht. Die wichtigsten derselben sind
diejenigen, welche den Verbrauch von Sachgütern, wie Lebens-
und Genußmittel (vgl. Zölle und Aufwandsteuern),
treffen. Andre werden von Gebrauchsgegenständen erhoben, wie
Häusern, Pferden, Hunden etc. Dann gehört hierher die
Besteuerung der Ausgaben, welche für persönliche
Dienstleistungen und Vergnügungen (Schaustellungen,
Tanzvergnügen etc.) gemacht werden.
4) S. vom Vermögen, welche in der Wirklichkeit jedoch meist
Aufwand- oder Einkommensteuern sind (vgl.
Vermögenssteuern).
5) S., welche bei Gelegenheit von Handlungen und Ereignissen
erhoben werden. Hierher gehören die Gebührensteuern (s.
Gebühren), die Verkehrssteuern (s. d.), einschließlich
der Erbschaftssteuern (s. d.).
6) S., welche ganz oder teilweise die Stelle anderweiter dem
Staat schuldiger Leistungen vertreten. Dazu gehört
insbesondere die Wehrsteuer (s. d.).