beweglichen Abscheidungen, den sogen. Latier- oder Raumbäumen,
die an Säulen befestigt werden oder an Ketten hängen; c)
Kastenstände, Standplätze mit festen
Trennungsscheidewänden; d) Laufstände, Loose boxes, zur
Aufnahme Eines frei gehenden Tiers ohne Raum zum Tummeln; e)
Laufställe für mehrere frei gehende Tiere mit Raum zum
Tummeln, für junge Tiere, Mutter mit Jungen etc.; f) Paddocks,
Stallräume für einzelne Tiere, meist Pferde, z. B.
Zuchtpferde, mit Ausgang in einen sicher abgegrenzten Hofraum,
Tummelplatz oder in Weideabteilungen. Ein Pferd bedarf eines 1,70 m
breiten und 3 m langen Standplatzes, nur bei beweglicher
Abscheidung durch Latierbäume kann die Breite um 10-20 cm
geringer sein; in Boxen berechnet man aufs Pferd 3 qm.
Rindviehställe sollen Standplätze von 1,4 m Breite bei
2,8 m Länge haben, Kälber und Jungvieh solche von 2-3 qm.
Bei Schafen veranschlagt man den Raum auf 2 für das einzelne
Stück, für frei gehende auf 1 qm. Hinter den
Standplätzen wird ein genügend breiter Stallgang
eingerichtet (1,6-2,0-3,0 m breit), damit, namentlich in
Pferdeställen, Menschen und Tiere ungefährdet verkehren
können. In größern landwirtschaftlichen S. ist
dieser Gang häufig breit genug, um das Einfahren von Futter-
und Mistwagen zu gestatten. Stehen die Tiere in zwei Reihen mit den
Köpfen einander gegenüber, wie vielfach in
Rindviehställen, so wird dazwischen ein erhöhter
Futtergang oder ein Futtertisch nötig; letzterer erleichtert
die Fütterung erheblich. Zum Vorlegen des "Kurzfutters":
Körner, Schrot, Häcksel, Wurzeln etc., vielfach auch zur
Aufnahme des Getränks, dienen die Krippen. Abteilung der
Krippe für die einzelnen Tiere (Krippenschüsseln für
Pferde) gestattet die Zuteilung bestimmter Ration an jedes,
zugleich auch die Kontrolle der Freßlust. Krippen aus weichem
Holz sind schwer zu reinigen und begünstigen daher die
Zersetzung des Futters; das beste Material sind: Granit, Jurakalk,
gut gebrannte Backsteine, Zementguß; für
Pferdeställe gußeiserne, innen gut emaillierte
Krippenschüsseln. Hölzerne Krippen sowie hölzerne
Krippenträger in Pferdeställen müssen zum Schutz
gegen das Benagen durch die Tiere mit Eisenblech beschlagen werden.
In den gewöhnlich oberhalb der Krippen angebrachten, meist
leiter- oder korbförmigen Raufen wird das Lang- oder
Rauffutter (fälschlich Rauh- oder Rauchfutter): Heu, Stroh,
Grünfutter, verabreicht. Zur Vermeidung von Verletzungen an
Kopf und Augen hat man die "Nischenraufe" empfohlen, bei welcher
einige Zentimeter über der Krippe in einer Mauernische, vor
der eine senkrechte Leiterraufe angebracht ist, das Langfutter
dargereicht wird. Vgl. Rueff, Bau und Einrichtung der S. (Stuttg.
1875); Miles, Der Pferdestall (Frankf. a. M. 1862); Engel, Der
Viehstall (2. Aufl., Berl. 1889); Derselbe, Der Pferdestall (das.
1876); Gehrlicher, Der Rindviehstall (Leipz. 1879); Wanderley, Die
Stallgebäude (Karlsr. 1887).
Stallupönen, Kreisstadt im preuß.
Regierungsbezirk Gumbinnen, an der Linie Seepothen-Eydtkuhnen der
Preußischen Staatsbahn, 80 m ü. M., hat ein Amtsgericht,
ein Warendepot der Reichsbank, Maschinenfabrikation, Gerberei,
Ziegelbrennerei und (1885) mit der Garnison (2 Eskadrons Ulanen Nr.
12) 4181 meist evang. Einwohner.
Stalwarts (engl., "Starke", "Mutige"), in Nordamerika
Name derjenigen Republikaner, welche die Herrschaft dieser Partei
nach dem Bürgerkrieg rücksichtslos zu ihrem Vorteil
ausbeuten wollten und deshalb 1879 für die dritte Wahl Grants
zum Präsidenten, wiewohl vergeblich, eintraten; ihre
Führer waren Conkling, Cameron und Logan. Ihre Gegner in der
Partei, die zur Versöhnung mit den Demokraten geneigten, der
Korruption feindlichen Republikaner (unter Schurz und Curtis),
hießen Mugwumps.
Stalybridge (spr. stehlibriddsch), Fabrikstadt an der
Grenze von Cheshire und Lancashire (England), am Tame, hat
Baumwollmanufaktur, Maschinenbau, Nagelschmieden und (1881) 25,977
Einw.
Stambul, türk. Name für Konstantinopel.
Stambulow, St., bulgar. Staatsmann, geb. 1853 zu Tirnowa,
studierte in Rußland die Rechte, erregte 1875 in Eski Zagra
einen Aufstand gegen die Türken, mußte nach dessen
Scheitern nach Bukarest fliehen, nahm 1877-78 als Freiwilliger am
russisch-türkischen Krieg teil, ließ sich darauf in
Tirnowa als Advokat nieder und ward Mitglied und bald
Präsident der Sobranje. Als 21. Aug. 1886 der Staatsstreich
gegen den Fürsten Alexander ausgeführt und eine
revolutionäre Regierung eingesetzt wurde, stürzte er
diese im Verein mit Mutkurow und Karawelow und bildete mit diesen
eine neue Regierung, der nach der Abdankung Alexanders 7. Sept. die
Regentschaft übertragen wurde. Er behauptete sich gegen alle
Ränke seiner Nebenbuhler und die Wühlereien der
russischen Agenten, besonders des Generals Kaulbars, und bewirkte
7. Juli 1887 die Wahl des Fürsten Ferdinand, nach dessen
Regierungsantritt (14. Aug.) er an die Spitze des Ministeriums
trat.
Stamen (lat.), Staubgefäß (s. d.).
Stamford, 1) Stadt in Lincolnshire (England), am
schiffbaren Welland, hat mehrere alte Kirchen, ein Museum,
Brauereien, Fabriken für landwirtschaftliche Maschinen, Handel
mit Malz, Kohlen und Bausteinen und (1881) 8773 Einw. 1572
ließen sich vlämische Weber hier nieder. -
2) Hafenstadt im nordamerikan. Staat Connecticut, am Long
Island-Sound, hat Eisen-, Woll- und Farbefabriken und (1880) 2540
Einw.; beliebter Sommeraufenthalt.
Staminodie (lat.-griech.), die durch vor- oder
rückschreitende Metamorphose bewirkte Umbildung eines
Blütenteils in ein Staubblatt (s. Staubgefäß).
Stamm, in der Botanik im weitesten Sinn s. v. w. Stengel
(s. d.); im engern Sinn derjenige Teil des Stengels, welcher als
unmittelbare Fortsetzung der Wurzel nach oben sich vertikal erhebt
und größern Umfang besitzt als die in einer gewissen
Höhe seitlich von ihm ausgehenden Äste. In der
Sprachlehre ist S. der Teil des Wortes, welcher nach Ausscheidung
aller Beugungsformen übrigbleibt; z. B. Haus in Haus-es, ruf
in ruf-en. Trennt man auch die Ableitungssilben ab, so erhält
man die Wurzel, wie z. B. in er-wach-en "erwach" der S., "wach" die
Wurzel ist. Häufig fällt indessen der S. mit der Wurzel
zusammen. Ferner versteht man unter S. Menschen oder Familien und
Geschlechter, welche ihre Abkunft von Einem Elternpaar
(Stammeltern) in ununterbrochener Reihe abzuleiten vermögen.
Im Militärwesen heißt S. der Teil einer Truppe, welcher
bei der Fahne bleibt, während die andern in die Heimat
entlassen und durch Rekruten ersetzt werden.
Stamma, Philipp, Schachmeister, gebürtig aus Aleppo
in Syrien, ist der Verfasser eines der bekanntesten ältern
Schachbücher, der "100 künstlichen Endspiele", 1737 zu
Paris erschienen und herausgegeben von Bledow und O. v. Oppen
(Berl. 1856). S. war der erste, welcher die jetzt bei uns
gebräuchliche Notation mit Buchstaben und Zahlen
anwendete.
223
Stammakkord - Stampiglia.
Stammakkord, in der Harmonielehre der Gegensatz der
abgeleiteten Akkorde. Man versteht unter S. meist einen in lauter
Terzen aufgebauten Akkord, also Dreiklang, Septimenakkord oder
Nonenakkord; die Umkehrungen dieser Akkorde (abgeleiteten Akkorde),
bei denen die Terz, Quinte, Septime oder None tiefster Ton ist,
sind Sextakkord, Quartsextakkord, Quintsextakkord,
Terzquartsextakkord, Sekundquartsextakkord etc. Doch kann man die
Bezeichnung S. auch als Gegensatz der durch Alteration oder
Vorhalte veränderten reinen Harmonien gebrauchen.
Stammaktien, s. Aktie, S. 263.
Stammbaum, die Aufstellung der Nachkommenschaft einer
bestimmten Persönlichkeit in männlicher Linie, in welcher
die Töchter zwar aufgezählt werden können, aber
(falls sie in ein andres Geschlecht heiraten) nicht deren
Nachkommenschaft. Der Name S. rührt von dem Gebrauch her, die
Aufstellung in der Form eines Baums zu entwerfen, an welchem die
Zweige die verschiedenen Linien eines Geschlechts darstellen. Vgl.
Genealogie.
Stammbuch, s. Album.
Stammeln, s. Stottern und Stammeln.
Stammgüter, im weitern Sinn diejenigen von den
Vorfahren ererbten Immobilien, welche die Bestimmung haben, bei der
betreffenden Familie zu bleiben. Im einzelnen wird aber dabei
wiederum zwischen Stammgütern im engern Sinn, zwischen
Familienfideikommiß- und Erbgütern unterschieden.
Erstere (bona stemmatica) sind Familiengüter des höhern
und niedern Adels, bei welchen die Erbfolge vermöge Herkommens
nur auf Agnaten, d. h. auf die durch Männer miteinander
verwandten männlichen Familienangehörigen, übergeht.
Bei den Familienfideikommißgütern ist durch besondere
Disposition bestimmt, daß dieselben stets bei der Familie
bleiben sollen (s. Fideikommiß), während die
Erbgüter endlich, welche sich früher auch beim
Bürgerstand fanden, dadurch ausgezeichnet sind, daß ihre
Veräußerung, abgesehen von besondern Notfällen, im
Interesse der Intestaterben untersagt oder doch erschwert ist. Vgl.
Bärnreither, Stammgütersystem und Anerbenrecht in
Deutschland (Wien 1882).
Stammkapital, s. Aktie, S. 262.
Stammprioritäten, s. Aktie, S. 264.
Stammregister, s. v. w. Juxtabuch (s. d.).
Stammrolle, das für Aushebungszwecke geführte
Verzeichnis aller im militärpflichtigen Alter stehenden
Männer eines Ortes; auch die Liste der Mannschaften einer
Kompanie, Eskadron etc.
Stammtafel, s. Genealogie.
Stammtöne, in der Musik die Töne ohne
Vorzeichen, von denen alle übrigen durch ^[Kreuz], ^[B],
^[Doppelkreuz] und ^[Doppel-B] abgeleitet sind. Die Folge der S. in
Sekundschritten (Grundskala) ist und war schon im Altertum die
Folge von 2 Ganztönen, 1 Halbton, 3 Ganztönen, 1 Halbton,
welche sich in allen Oktaven wiederholt:
^[siehe Bildansicht]
Eine Ausnahme machen nur die noch ältern
fünftönigen Skalen (archaistische Tonleitern), welche
sich der Halbtonschritte gänzlich enthalten und daher den
untern oder obern Ton des Halbtonintervalls auslassen, so in
uralter Zeit bei den Chinesen, aber auch bei den Griechen, Schotten
(Tonleiter ohne Quarte und Septime) und vermutlich
überall.
Stammzuchtbuch, s. Herdbuch.
Stamnos, altgriech. faßartiges
Vorratsgefäß aus gebranntem Thon zur Aufbewahrung von
Wein, Öl u. dgl. (s. Tafel "Vasen", Fig. 7).
Stampa (ital.), Gepräge, Stempel; Druck, Druckerei;
Stampatore, Buchdrucker.
Stampa, Gaspara, ital. Dichterin, geb. 1524 zu Padua,
wird nicht mit Unrecht die "Sappho ihrer Zeit" genannt, denn auch
ihr bereitete eine verkannte, unerwiderte Liebe, deren Sehnsucht
sich in ihren Liedern ergoß, ein frühes Grab. Sie starb
1554 in Venedig. Ihre Gedichte, die sie selbst auch zur Laute sang,
haben einen musikalischen Charakter und zeichnen sich durch
ungewöhnliche Innigkeit wie durch leidenschaftliches Pathos
vorteilhaft aus. Sie erschienen Venedig 1554 (neuere Ausg., das.
1738).
Stampalia (griech. Astropalia, türk. Ustopalia),
türk. Insel im Ägeischen Meer, südöstlich von
Amorgos, 136 qkm (2½ QM.) groß, besteht aus zwei
gebirgigen Hälften, die durch einen schmalen Isthmus verbunden
sind, hat mehrere treffliche Häfen und Reste aus dem
spätern Altertum und den ersten christlichen Zeiten. Auf dem
Isthmus liegt die Stadt S., mit Bergschloß und 1500 Einw. Im
Altertum hieß die Insel Astypaläa.
Stampfbau, s. Pisee.
Stampfen, die oszillierende Bewegung eines Schiffs um
seine Querachse, bei welcher Bug und Heck abwechselnd aus- und
eintauchen.
Stämpfli, Jakob, schweizer. Staatsmann, geb. 1820 zu
Schupfen im Kanton Bern, widmete sich zu Bern juristischen Studien,
ward 1843 Advokat und trat 1845 als Redakteur der "Berner Zeitung",
des Organs der radikalen Partei, in Opposition zu der
gemäßigt liberalen Fraktion, welche damals am Ruder war.
In dem auf seinen Betrieb berufenen Verfassungsrat führte er
neben Ochsenbein die Hauptstimme. Im Juli 1846 in den Regierungsrat
berufen, übernahm er die Leitung der Finanzen und führte
direkte Besteuerung, Aufhebung aller Feudallasten und
Zentralisation des Armenwesens durch. 1849 wurde er
Regierungspräsident, mußte aber 1850 beim Sturz der
radikalen Partei ins Privatleben zurücktreten. 1849 von seinem
Kanton in den schweizerischen Ständerat und 1850 in den
Nationalrat gewählt, dem er 1851 und 1854 präsidierte,
wurde er, nachdem er eben infolge der Fusion der beiden bernischen
Parteien wieder in die Regierung des Kantons getreten war, im
Dezember 1854 an Stelle Ochsenbeins in den Bundesrat berufen. 1856
und 1862 Bundespräsident, nahm er in der Neuenburger wie in
der Savoyer Frage eine energische Stellung ein und forderte
vergeblich den Bau und Rückkauf der Eisenbahnen durch den
Staat, erfreute sich aber gerade deshalb außerordentlicher
Popularität. 1863 schied er aus dem Bundesrat und stand
1865-78 der sogen. Eidgenössischen Bank vor. 1872 wurde er vom
Bundesrat zum Mitglied des internationalen Schiedsgerichts in der
Alabamafrage ernannt. Er starb 15. Mai 1879 in Bern.
Stampfmühle (Stampfwerk), Maschine, welche aus
niederfallenden Stampfen besteht und zum Zerkleinern der
Ölfrüchte in Ölmühlen, der Ingredienzien zur
Anfertigung von Schießpulver, der Materialien in Porzellan-,
Glas- und dergleichen Fabriken, der Hadern in Papierfabriken, der
Mineralien (Pochen) etc., zum Boken des Hanfs, zum Kalandern der
Leinengewebe, zum Klopfen des Leders etc. dient. Vgl.
Pochwerke.
Stampiglia (ital., spr. -pillja), "Stempel", wel-
224
Stams - Standesherren.
cher zum Abdruck des Titels einer Behörde, Anstalt, Firma
etc. mittels Druckerschwärze oder Farbe aus Dokumenten,
Briefen, Rechnungen u. dgl. benutzt wird.
Stams, Dorf in Tirol, Bezirkshauptmannschaft Imst, im
Oberinnthal, an der Arlbergbahn, hat (1880) 565 Einw. und eine
berühmte Cistercienserabtei (1271 von Elisabeth, der Mutter
Konradins, gegründet) mit Bibliothek, reichen Sammlungen und
der Gruft tirolischer Fürsten in der Klosterkirche.
Stanco (türk. Istankoi, das alte Kos), türk.
Insel im Ägeischen Meer, an der Südwestspitze von
Kleinasien, 246 qkm (4½ QM.) groß, ist bergig, aber an
der Nordküste eben und fruchtbar, liefert Südfrüchte
(Export jährlich 10-20,000 Ztr. Rosinen), trefflichen Wein und
Salz und hat ca. 11,000 Einw., meist Griechen. - Die gleichnamige
Stadt, an der Nordostküste, ist Sitz eines Bischofs und eines
türkischen Kaimakams, hat eine alte Citadelle, einen
schlechten Hafen und 3000 Einw.
Stand, s. Stände.
Standard (engl., spr. stanndard), s. v. w. gesetzlich,
normal, mustergültig, z. B. s. gold, Goldlegierung von dem
Gesetz entsprechendem (11/12) Feingehalt.
Standard Hill, Hügel in der engl. Grafschaft Nork,
bei Cutton, berühmt durch die Standartenschlacht zwischen
Engländern und Schotten 22. Aug. 1138, in der 11,000 der
letztern blieben.
Standard of life (engl., spr. leif, "Lebenshaltung"),
dasjenige, was der Mensch zum Leben braucht, um die von ihm
erreichte Kulturhöhe zu behaupten. Vgl. Existenzminimum.
Standarte (v. franz. étendard), ursprünglich
das kaiserliche Reichsbanner, jetzt die Fahne der Kavallerie, mit
kleinerm Tuch als die Fahne der Infanterie. Die Stange (Schaft) mit
Metallbeschlägen steht mit der untern Spitze im
Standartenschuh am rechten Steigbügel. Früher führte
jede Eskadron eine S., jetzt hat in der Regel ein
Kavallerieregiment nur eine Fahne. - In der Jägersprache
heißt S. der Schwanz des Fuchses.
Standbein, in der Bildhauerkunst bei einer stehenden
menschlichen Figur dasjenige Bein, auf welchem nach Maßgabe
der gewählten Stellung die Hauptlast des Körpers ruht.
Das andre heißt Spielbein.
Ständchen, s. v. w. Huldigungsmusik, Serenade, doch
nicht wie letztere mit der Vorstellung einer bestimmten Tageszeit
verknüpft, da es Abend- und Morgenständchen gibt. Der
Form nach kann das S. in einem Lied bestehen, das der Liebhaber
unter dem Fenster der Geliebten singt, aber auch aus
größern Vorträgen vom Chor, ja Orchester.
Stände, im juristischen Sinn Bezeichnung für
die verschiedenen Klassen von Personen, welchen entweder
vermöge ihrer Geburt (Geburtsstände) oder infolge ihrer
Berufsthätigkeit (Berufsstände, erworbene S.) gewisse
besondere Befugnisse zustehen oder besondere Verpflichtungen
auferlegt sind. Auf dem erstern Einteilungsgrund beruht der
Unterschied zwischen Adligen und Nichtadligen (s. Adel), auf dem
letztern derjenige zwischen Bürger- und Bauernstand, beide in
rechtlicher Hinsicht jetzt nahezu bedeutungslos. Im
gewöhnlichen Leben werden aber auch als S. gewisse Klassen von
Personen bezeichnet, welche wegen Gleichartigkeit ihrer Interessen
und ihrer Beschäftigung als zusammengehörig zu betrachten
sind, wie man denn z. B. von dem Gelehrten-, Beamten-,
Handwerkerstand etc. zu sprechen pflegt. Auch wird der Ausdruck S.
zur Bezeichnung der Landstände (s. Volksvertretung)
gebraucht.
Ständer, in der Heraldik eine gewöhnlich aus
dem rechten Obereck des Schildes hervorkommende halbe
Schräglinie, gegen welche eine halbe Teilungslinie von der
Mitte des Schildrandes gezogen ist. Einen "geständerten"
Schild s. Heroldsfiguren, Fig. 14. In der Jägersprache
bezeichnet der Ausdruck S. die Füße des eßbaren
Federwildes sowie der nicht zu den Schwimmvögeln
gehörigen Wasservögel; ständern, die S. durch einen
Schuß verletzen.
Standesamt, s. Personenstand.
Standesbeamter (Zivilstandsbeamter), der zur Beurkundung
der Geburten, Heiraten und Sterbefälle bestellte staatliche
Beamte (s. Personenstand).
Standeserhöhung, die Versetzung aus dem
bürgerlichen Stand in den Adelstand oder die Erhebung von
einer niedrigern Adelstufe zu einer höhern. S. Adel, S.
109.
Standesgehalt, in manchen Staaten, namentlich in Bayern,
der feststehende und unwiderrufliche Gehalt des Staatsdieners,
neben welchem ein mit den Jahren steigender Dienstgehalt
besteht.
Standesherren (Mediatisierte), die Mitglieder derjenigen
fürstlichen und gräflichen Häuser, welche vormals
reichsunmittelbar waren und Reichsstandschaft besaßen, deren
Territorien aber bei der Auflösung des frühern Deutschen
Reichs andern deutschen Staaten einverleibt wurden (s.
Mediatisieren); im engern Sinn die Häupter dieser Familien.
Die zu dem vormaligen Deutschen Bund vereinigten Regierungen gaben
den S. in der Bundesakte (Art. 14) die Zusicherung, daß diese
fürstlichen und gräflichen Häuser zu dem hohen Adel
Deutschlands gerechnet werden sollten, und daß ihnen das
Recht der Ebenbürtigkeit (s. d.) verbleiben solle.
Spätere Bundesbeschlüsse sicherten den Fürsten das
Prädikat "Durchlaucht" und den Häuptern der vormals
reichsständischen gräflichen Familien das Prädikat
"Erlaucht" zu. Außerdem wurden den Mediatisierten folgende
Rechte garantiert: Die unbeschränkte Freiheit, ihren
Aufenthalt in jedem zu dem Bund gehörenden oder mit demselben
in Frieden lebenden Staat zu nehmen; ein Vorrecht, welches mit der
nunmehrigen allgemeinen Freizügigkeit gegenstandslos geworden
ist. Ferner sollten die Familienverträge der S. aufrecht
erhalten werden, indem den letztern zugleich die Befugnis
zugesichert ward, über ihre Güter- und
Familienverhältnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des
Souveräns, gültige Bestimmungen zu treffen. Hierüber
sind jetzt die Landesgesetze der einzelnen deutschen Staaten
maßgebend. Die den S. weiter für sich und ihre Familien
garantierte Befreiung von der Wehrpflicht ist auch in dem Bundes-
(Reichs-) Gesetz vom 9. Nov. 1867, betreffend die Verpflichtung zum
Kriegsdienst, anerkannt. Wenn aber den S. außerdem noch ein
privilegierter Gerichtsstand sowie die Ausübung der
bürgerlichen Rechtspflege und der Strafgerichtsbarkeit in
erster und, wo die Besitzung groß genug, auch in zweiter
Instanz sowie die Ausübung der Forstgerichtsbarkeit
zugesichert ward, so sind die Überbleibsel dieser Gerechtsame
durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877
beseitigt. Endlich sind auch die Zusicherungen, welche den S. in
Ansehung der Ausübung der Ortspolizei und der Aufsicht in
Kirchen- und Schulsachen erteilt worden waren, nach der modernen
Gesetzgebung als hinfällig anzusehen. Überhaupt bedarf
das Verhältnis der S. der anderweiten Regelung durch die
Gesetzgebung derjenigen Staaten, welchen die S. im einzelnen
angehören. Dies ist wenigstens die Auffassung des Bundesrats,
und in diesem Sinn ist bereits Preußen z. B. mit der
gesetzlichen Regelung
225
Standesregister - Stang.
der Rechtsverhältnisse des vormaligen Herzogtums
Arenberg-Meppen vorgegangen. Übrigens hatte die deutsche
Bundesversammlung nachmals auch verschiedenen Familien, welche
nicht zu den Mediatisierten im Sinn der Bundesakte gehörten,
die Befugnisse der S. verliehen. Dies bezog sich jedoch nicht auf
die Grundbesitzungen der Betreffenden, die damit nicht zu einer
sogen. Standesherrschaft wurden, sondern nur auf die
persönliche Stellung, weshalb man in solchen Fällen von
standesherrlichen Personallisten sprach. Hervorzuheben ist endlich
noch, daß den S. regelmäßig in den
Staatsverfassungen der deutschen Länder die erbliche
Mitgliedschaft in der Ersten Kammer eingeräumt ist. Vgl.
Vollgraf, Die deutschen S. (Gieß. 1823); Vahlkampf, Die
deutschen S. (Jena 1844); "Die Stellung der deutschen S. seit 1866"
(2. Aufl., Berl. 1870); Heffter, Sonderrechte der souveränen
und vormals reichsständischen Häuser Deutschlands (das.
1871).
Standesregister, s. Personenstand.
Ständeversammlung, s. v. w. Landtag.