offene Standplätze ohne Abgrenzung; b) Standplätze mit

beweglichen Abscheidungen, den sogen. Latier- oder Raumbäumen,

die an Säulen befestigt werden oder an Ketten hängen; c)

Kastenstände, Standplätze mit festen

Trennungsscheidewänden; d) Laufstände, Loose boxes, zur

Aufnahme Eines frei gehenden Tiers ohne Raum zum Tummeln; e)

Laufställe für mehrere frei gehende Tiere mit Raum zum

Tummeln, für junge Tiere, Mutter mit Jungen etc.; f) Paddocks,

Stallräume für einzelne Tiere, meist Pferde, z. B.

Zuchtpferde, mit Ausgang in einen sicher abgegrenzten Hofraum,

Tummelplatz oder in Weideabteilungen. Ein Pferd bedarf eines 1,70 m

breiten und 3 m langen Standplatzes, nur bei beweglicher

Abscheidung durch Latierbäume kann die Breite um 10-20 cm

geringer sein; in Boxen berechnet man aufs Pferd 3 qm.

Rindviehställe sollen Standplätze von 1,4 m Breite bei

2,8 m Länge haben, Kälber und Jungvieh solche von 2-3 qm.

Bei Schafen veranschlagt man den Raum auf 2 für das einzelne

Stück, für frei gehende auf 1 qm. Hinter den

Standplätzen wird ein genügend breiter Stallgang

eingerichtet (1,6-2,0-3,0 m breit), damit, namentlich in

Pferdeställen, Menschen und Tiere ungefährdet verkehren

können. In größern landwirtschaftlichen S. ist

dieser Gang häufig breit genug, um das Einfahren von Futter-

und Mistwagen zu gestatten. Stehen die Tiere in zwei Reihen mit den

Köpfen einander gegenüber, wie vielfach in

Rindviehställen, so wird dazwischen ein erhöhter

Futtergang oder ein Futtertisch nötig; letzterer erleichtert

die Fütterung erheblich. Zum Vorlegen des "Kurzfutters":

Körner, Schrot, Häcksel, Wurzeln etc., vielfach auch zur

Aufnahme des Getränks, dienen die Krippen. Abteilung der

Krippe für die einzelnen Tiere (Krippenschüsseln für

Pferde) gestattet die Zuteilung bestimmter Ration an jedes,

zugleich auch die Kontrolle der Freßlust. Krippen aus weichem

Holz sind schwer zu reinigen und begünstigen daher die

Zersetzung des Futters; das beste Material sind: Granit, Jurakalk,

gut gebrannte Backsteine, Zementguß; für

Pferdeställe gußeiserne, innen gut emaillierte

Krippenschüsseln. Hölzerne Krippen sowie hölzerne

Krippenträger in Pferdeställen müssen zum Schutz

gegen das Benagen durch die Tiere mit Eisenblech beschlagen werden.

In den gewöhnlich oberhalb der Krippen angebrachten, meist

leiter- oder korbförmigen Raufen wird das Lang- oder

Rauffutter (fälschlich Rauh- oder Rauchfutter): Heu, Stroh,

Grünfutter, verabreicht. Zur Vermeidung von Verletzungen an

Kopf und Augen hat man die "Nischenraufe" empfohlen, bei welcher

einige Zentimeter über der Krippe in einer Mauernische, vor

der eine senkrechte Leiterraufe angebracht ist, das Langfutter

dargereicht wird. Vgl. Rueff, Bau und Einrichtung der S. (Stuttg.

1875); Miles, Der Pferdestall (Frankf. a. M. 1862); Engel, Der

Viehstall (2. Aufl., Berl. 1889); Derselbe, Der Pferdestall (das.

1876); Gehrlicher, Der Rindviehstall (Leipz. 1879); Wanderley, Die

Stallgebäude (Karlsr. 1887).

Stallupönen, Kreisstadt im preuß.

Regierungsbezirk Gumbinnen, an der Linie Seepothen-Eydtkuhnen der

Preußischen Staatsbahn, 80 m ü. M., hat ein Amtsgericht,

ein Warendepot der Reichsbank, Maschinenfabrikation, Gerberei,

Ziegelbrennerei und (1885) mit der Garnison (2 Eskadrons Ulanen Nr.

12) 4181 meist evang. Einwohner.

Stalwarts (engl., "Starke", "Mutige"), in Nordamerika

Name derjenigen Republikaner, welche die Herrschaft dieser Partei

nach dem Bürgerkrieg rücksichtslos zu ihrem Vorteil

ausbeuten wollten und deshalb 1879 für die dritte Wahl Grants

zum Präsidenten, wiewohl vergeblich, eintraten; ihre

Führer waren Conkling, Cameron und Logan. Ihre Gegner in der

Partei, die zur Versöhnung mit den Demokraten geneigten, der

Korruption feindlichen Republikaner (unter Schurz und Curtis),

hießen Mugwumps.

Stalybridge (spr. stehlibriddsch), Fabrikstadt an der

Grenze von Cheshire und Lancashire (England), am Tame, hat

Baumwollmanufaktur, Maschinenbau, Nagelschmieden und (1881) 25,977

Einw.

Stambul, türk. Name für Konstantinopel.

Stambulow, St., bulgar. Staatsmann, geb. 1853 zu Tirnowa,

studierte in Rußland die Rechte, erregte 1875 in Eski Zagra

einen Aufstand gegen die Türken, mußte nach dessen

Scheitern nach Bukarest fliehen, nahm 1877-78 als Freiwilliger am

russisch-türkischen Krieg teil, ließ sich darauf in

Tirnowa als Advokat nieder und ward Mitglied und bald

Präsident der Sobranje. Als 21. Aug. 1886 der Staatsstreich

gegen den Fürsten Alexander ausgeführt und eine

revolutionäre Regierung eingesetzt wurde, stürzte er

diese im Verein mit Mutkurow und Karawelow und bildete mit diesen

eine neue Regierung, der nach der Abdankung Alexanders 7. Sept. die

Regentschaft übertragen wurde. Er behauptete sich gegen alle

Ränke seiner Nebenbuhler und die Wühlereien der

russischen Agenten, besonders des Generals Kaulbars, und bewirkte

7. Juli 1887 die Wahl des Fürsten Ferdinand, nach dessen

Regierungsantritt (14. Aug.) er an die Spitze des Ministeriums

trat.

Stamen (lat.), Staubgefäß (s. d.).

Stamford, 1) Stadt in Lincolnshire (England), am

schiffbaren Welland, hat mehrere alte Kirchen, ein Museum,

Brauereien, Fabriken für landwirtschaftliche Maschinen, Handel

mit Malz, Kohlen und Bausteinen und (1881) 8773 Einw. 1572

ließen sich vlämische Weber hier nieder. -

2) Hafenstadt im nordamerikan. Staat Connecticut, am Long

Island-Sound, hat Eisen-, Woll- und Farbefabriken und (1880) 2540

Einw.; beliebter Sommeraufenthalt.

Staminodie (lat.-griech.), die durch vor- oder

rückschreitende Metamorphose bewirkte Umbildung eines

Blütenteils in ein Staubblatt (s. Staubgefäß).

Stamm, in der Botanik im weitesten Sinn s. v. w. Stengel

(s. d.); im engern Sinn derjenige Teil des Stengels, welcher als

unmittelbare Fortsetzung der Wurzel nach oben sich vertikal erhebt

und größern Umfang besitzt als die in einer gewissen

Höhe seitlich von ihm ausgehenden Äste. In der

Sprachlehre ist S. der Teil des Wortes, welcher nach Ausscheidung

aller Beugungsformen übrigbleibt; z. B. Haus in Haus-es, ruf

in ruf-en. Trennt man auch die Ableitungssilben ab, so erhält

man die Wurzel, wie z. B. in er-wach-en "erwach" der S., "wach" die

Wurzel ist. Häufig fällt indessen der S. mit der Wurzel

zusammen. Ferner versteht man unter S. Menschen oder Familien und

Geschlechter, welche ihre Abkunft von Einem Elternpaar

(Stammeltern) in ununterbrochener Reihe abzuleiten vermögen.

Im Militärwesen heißt S. der Teil einer Truppe, welcher

bei der Fahne bleibt, während die andern in die Heimat

entlassen und durch Rekruten ersetzt werden.

Stamma, Philipp, Schachmeister, gebürtig aus Aleppo

in Syrien, ist der Verfasser eines der bekanntesten ältern

Schachbücher, der "100 künstlichen Endspiele", 1737 zu

Paris erschienen und herausgegeben von Bledow und O. v. Oppen

(Berl. 1856). S. war der erste, welcher die jetzt bei uns

gebräuchliche Notation mit Buchstaben und Zahlen

anwendete.

223

Stammakkord - Stampiglia.

Stammakkord, in der Harmonielehre der Gegensatz der

abgeleiteten Akkorde. Man versteht unter S. meist einen in lauter

Terzen aufgebauten Akkord, also Dreiklang, Septimenakkord oder

Nonenakkord; die Umkehrungen dieser Akkorde (abgeleiteten Akkorde),

bei denen die Terz, Quinte, Septime oder None tiefster Ton ist,

sind Sextakkord, Quartsextakkord, Quintsextakkord,

Terzquartsextakkord, Sekundquartsextakkord etc. Doch kann man die

Bezeichnung S. auch als Gegensatz der durch Alteration oder

Vorhalte veränderten reinen Harmonien gebrauchen.

Stammaktien, s. Aktie, S. 263.

Stammbaum, die Aufstellung der Nachkommenschaft einer

bestimmten Persönlichkeit in männlicher Linie, in welcher

die Töchter zwar aufgezählt werden können, aber

(falls sie in ein andres Geschlecht heiraten) nicht deren

Nachkommenschaft. Der Name S. rührt von dem Gebrauch her, die

Aufstellung in der Form eines Baums zu entwerfen, an welchem die

Zweige die verschiedenen Linien eines Geschlechts darstellen. Vgl.

Genealogie.

Stammbuch, s. Album.

Stammeln, s. Stottern und Stammeln.

Stammgüter, im weitern Sinn diejenigen von den

Vorfahren ererbten Immobilien, welche die Bestimmung haben, bei der

betreffenden Familie zu bleiben. Im einzelnen wird aber dabei

wiederum zwischen Stammgütern im engern Sinn, zwischen

Familienfideikommiß- und Erbgütern unterschieden.

Erstere (bona stemmatica) sind Familiengüter des höhern

und niedern Adels, bei welchen die Erbfolge vermöge Herkommens

nur auf Agnaten, d. h. auf die durch Männer miteinander

verwandten männlichen Familienangehörigen, übergeht.

Bei den Familienfideikommißgütern ist durch besondere

Disposition bestimmt, daß dieselben stets bei der Familie

bleiben sollen (s. Fideikommiß), während die

Erbgüter endlich, welche sich früher auch beim

Bürgerstand fanden, dadurch ausgezeichnet sind, daß ihre

Veräußerung, abgesehen von besondern Notfällen, im

Interesse der Intestaterben untersagt oder doch erschwert ist. Vgl.

Bärnreither, Stammgütersystem und Anerbenrecht in

Deutschland (Wien 1882).

Stammkapital, s. Aktie, S. 262.

Stammprioritäten, s. Aktie, S. 264.

Stammregister, s. v. w. Juxtabuch (s. d.).

Stammrolle, das für Aushebungszwecke geführte

Verzeichnis aller im militärpflichtigen Alter stehenden

Männer eines Ortes; auch die Liste der Mannschaften einer

Kompanie, Eskadron etc.

Stammtafel, s. Genealogie.

Stammtöne, in der Musik die Töne ohne

Vorzeichen, von denen alle übrigen durch ^[Kreuz], ^[B],

^[Doppelkreuz] und ^[Doppel-B] abgeleitet sind. Die Folge der S. in

Sekundschritten (Grundskala) ist und war schon im Altertum die

Folge von 2 Ganztönen, 1 Halbton, 3 Ganztönen, 1 Halbton,

welche sich in allen Oktaven wiederholt:

^[siehe Bildansicht]

Eine Ausnahme machen nur die noch ältern

fünftönigen Skalen (archaistische Tonleitern), welche

sich der Halbtonschritte gänzlich enthalten und daher den

untern oder obern Ton des Halbtonintervalls auslassen, so in

uralter Zeit bei den Chinesen, aber auch bei den Griechen, Schotten

(Tonleiter ohne Quarte und Septime) und vermutlich

überall.

Stammzuchtbuch, s. Herdbuch.

Stamnos, altgriech. faßartiges

Vorratsgefäß aus gebranntem Thon zur Aufbewahrung von

Wein, Öl u. dgl. (s. Tafel "Vasen", Fig. 7).

Stampa (ital.), Gepräge, Stempel; Druck, Druckerei;

Stampatore, Buchdrucker.

Stampa, Gaspara, ital. Dichterin, geb. 1524 zu Padua,

wird nicht mit Unrecht die "Sappho ihrer Zeit" genannt, denn auch

ihr bereitete eine verkannte, unerwiderte Liebe, deren Sehnsucht

sich in ihren Liedern ergoß, ein frühes Grab. Sie starb

1554 in Venedig. Ihre Gedichte, die sie selbst auch zur Laute sang,

haben einen musikalischen Charakter und zeichnen sich durch

ungewöhnliche Innigkeit wie durch leidenschaftliches Pathos

vorteilhaft aus. Sie erschienen Venedig 1554 (neuere Ausg., das.

1738).

Stampalia (griech. Astropalia, türk. Ustopalia),

türk. Insel im Ägeischen Meer, südöstlich von

Amorgos, 136 qkm (2½ QM.) groß, besteht aus zwei

gebirgigen Hälften, die durch einen schmalen Isthmus verbunden

sind, hat mehrere treffliche Häfen und Reste aus dem

spätern Altertum und den ersten christlichen Zeiten. Auf dem

Isthmus liegt die Stadt S., mit Bergschloß und 1500 Einw. Im

Altertum hieß die Insel Astypaläa.

Stampfbau, s. Pisee.

Stampfen, die oszillierende Bewegung eines Schiffs um

seine Querachse, bei welcher Bug und Heck abwechselnd aus- und

eintauchen.

Stämpfli, Jakob, schweizer. Staatsmann, geb. 1820 zu

Schupfen im Kanton Bern, widmete sich zu Bern juristischen Studien,

ward 1843 Advokat und trat 1845 als Redakteur der "Berner Zeitung",

des Organs der radikalen Partei, in Opposition zu der

gemäßigt liberalen Fraktion, welche damals am Ruder war.

In dem auf seinen Betrieb berufenen Verfassungsrat führte er

neben Ochsenbein die Hauptstimme. Im Juli 1846 in den Regierungsrat

berufen, übernahm er die Leitung der Finanzen und führte

direkte Besteuerung, Aufhebung aller Feudallasten und

Zentralisation des Armenwesens durch. 1849 wurde er

Regierungspräsident, mußte aber 1850 beim Sturz der

radikalen Partei ins Privatleben zurücktreten. 1849 von seinem

Kanton in den schweizerischen Ständerat und 1850 in den

Nationalrat gewählt, dem er 1851 und 1854 präsidierte,

wurde er, nachdem er eben infolge der Fusion der beiden bernischen

Parteien wieder in die Regierung des Kantons getreten war, im

Dezember 1854 an Stelle Ochsenbeins in den Bundesrat berufen. 1856

und 1862 Bundespräsident, nahm er in der Neuenburger wie in

der Savoyer Frage eine energische Stellung ein und forderte

vergeblich den Bau und Rückkauf der Eisenbahnen durch den

Staat, erfreute sich aber gerade deshalb außerordentlicher

Popularität. 1863 schied er aus dem Bundesrat und stand

1865-78 der sogen. Eidgenössischen Bank vor. 1872 wurde er vom

Bundesrat zum Mitglied des internationalen Schiedsgerichts in der

Alabamafrage ernannt. Er starb 15. Mai 1879 in Bern.

Stampfmühle (Stampfwerk), Maschine, welche aus

niederfallenden Stampfen besteht und zum Zerkleinern der

Ölfrüchte in Ölmühlen, der Ingredienzien zur

Anfertigung von Schießpulver, der Materialien in Porzellan-,

Glas- und dergleichen Fabriken, der Hadern in Papierfabriken, der

Mineralien (Pochen) etc., zum Boken des Hanfs, zum Kalandern der

Leinengewebe, zum Klopfen des Leders etc. dient. Vgl.

Pochwerke.

Stampiglia (ital., spr. -pillja), "Stempel", wel-

224

Stams - Standesherren.

cher zum Abdruck des Titels einer Behörde, Anstalt, Firma

etc. mittels Druckerschwärze oder Farbe aus Dokumenten,

Briefen, Rechnungen u. dgl. benutzt wird.

Stams, Dorf in Tirol, Bezirkshauptmannschaft Imst, im

Oberinnthal, an der Arlbergbahn, hat (1880) 565 Einw. und eine

berühmte Cistercienserabtei (1271 von Elisabeth, der Mutter

Konradins, gegründet) mit Bibliothek, reichen Sammlungen und

der Gruft tirolischer Fürsten in der Klosterkirche.

Stanco (türk. Istankoi, das alte Kos), türk.

Insel im Ägeischen Meer, an der Südwestspitze von

Kleinasien, 246 qkm (4½ QM.) groß, ist bergig, aber an

der Nordküste eben und fruchtbar, liefert Südfrüchte

(Export jährlich 10-20,000 Ztr. Rosinen), trefflichen Wein und

Salz und hat ca. 11,000 Einw., meist Griechen. - Die gleichnamige

Stadt, an der Nordostküste, ist Sitz eines Bischofs und eines

türkischen Kaimakams, hat eine alte Citadelle, einen

schlechten Hafen und 3000 Einw.

Stand, s. Stände.

Standard (engl., spr. stanndard), s. v. w. gesetzlich,

normal, mustergültig, z. B. s. gold, Goldlegierung von dem

Gesetz entsprechendem (11/12) Feingehalt.

Standard Hill, Hügel in der engl. Grafschaft Nork,

bei Cutton, berühmt durch die Standartenschlacht zwischen

Engländern und Schotten 22. Aug. 1138, in der 11,000 der

letztern blieben.

Standard of life (engl., spr. leif, "Lebenshaltung"),

dasjenige, was der Mensch zum Leben braucht, um die von ihm

erreichte Kulturhöhe zu behaupten. Vgl. Existenzminimum.

Standarte (v. franz. étendard), ursprünglich

das kaiserliche Reichsbanner, jetzt die Fahne der Kavallerie, mit

kleinerm Tuch als die Fahne der Infanterie. Die Stange (Schaft) mit

Metallbeschlägen steht mit der untern Spitze im

Standartenschuh am rechten Steigbügel. Früher führte

jede Eskadron eine S., jetzt hat in der Regel ein

Kavallerieregiment nur eine Fahne. - In der Jägersprache

heißt S. der Schwanz des Fuchses.

Standbein, in der Bildhauerkunst bei einer stehenden

menschlichen Figur dasjenige Bein, auf welchem nach Maßgabe

der gewählten Stellung die Hauptlast des Körpers ruht.

Das andre heißt Spielbein.

Ständchen, s. v. w. Huldigungsmusik, Serenade, doch

nicht wie letztere mit der Vorstellung einer bestimmten Tageszeit

verknüpft, da es Abend- und Morgenständchen gibt. Der

Form nach kann das S. in einem Lied bestehen, das der Liebhaber

unter dem Fenster der Geliebten singt, aber auch aus

größern Vorträgen vom Chor, ja Orchester.

Stände, im juristischen Sinn Bezeichnung für

die verschiedenen Klassen von Personen, welchen entweder

vermöge ihrer Geburt (Geburtsstände) oder infolge ihrer

Berufsthätigkeit (Berufsstände, erworbene S.) gewisse

besondere Befugnisse zustehen oder besondere Verpflichtungen

auferlegt sind. Auf dem erstern Einteilungsgrund beruht der

Unterschied zwischen Adligen und Nichtadligen (s. Adel), auf dem

letztern derjenige zwischen Bürger- und Bauernstand, beide in

rechtlicher Hinsicht jetzt nahezu bedeutungslos. Im

gewöhnlichen Leben werden aber auch als S. gewisse Klassen von

Personen bezeichnet, welche wegen Gleichartigkeit ihrer Interessen

und ihrer Beschäftigung als zusammengehörig zu betrachten

sind, wie man denn z. B. von dem Gelehrten-, Beamten-,

Handwerkerstand etc. zu sprechen pflegt. Auch wird der Ausdruck S.

zur Bezeichnung der Landstände (s. Volksvertretung)

gebraucht.

Ständer, in der Heraldik eine gewöhnlich aus

dem rechten Obereck des Schildes hervorkommende halbe

Schräglinie, gegen welche eine halbe Teilungslinie von der

Mitte des Schildrandes gezogen ist. Einen "geständerten"

Schild s. Heroldsfiguren, Fig. 14. In der Jägersprache

bezeichnet der Ausdruck S. die Füße des eßbaren

Federwildes sowie der nicht zu den Schwimmvögeln

gehörigen Wasservögel; ständern, die S. durch einen

Schuß verletzen.

Standesamt, s. Personenstand.

Standesbeamter (Zivilstandsbeamter), der zur Beurkundung

der Geburten, Heiraten und Sterbefälle bestellte staatliche

Beamte (s. Personenstand).

Standeserhöhung, die Versetzung aus dem

bürgerlichen Stand in den Adelstand oder die Erhebung von

einer niedrigern Adelstufe zu einer höhern. S. Adel, S.

109.

Standesgehalt, in manchen Staaten, namentlich in Bayern,

der feststehende und unwiderrufliche Gehalt des Staatsdieners,

neben welchem ein mit den Jahren steigender Dienstgehalt

besteht.

Standesherren (Mediatisierte), die Mitglieder derjenigen

fürstlichen und gräflichen Häuser, welche vormals

reichsunmittelbar waren und Reichsstandschaft besaßen, deren

Territorien aber bei der Auflösung des frühern Deutschen

Reichs andern deutschen Staaten einverleibt wurden (s.

Mediatisieren); im engern Sinn die Häupter dieser Familien.

Die zu dem vormaligen Deutschen Bund vereinigten Regierungen gaben

den S. in der Bundesakte (Art. 14) die Zusicherung, daß diese

fürstlichen und gräflichen Häuser zu dem hohen Adel

Deutschlands gerechnet werden sollten, und daß ihnen das

Recht der Ebenbürtigkeit (s. d.) verbleiben solle.

Spätere Bundesbeschlüsse sicherten den Fürsten das

Prädikat "Durchlaucht" und den Häuptern der vormals

reichsständischen gräflichen Familien das Prädikat

"Erlaucht" zu. Außerdem wurden den Mediatisierten folgende

Rechte garantiert: Die unbeschränkte Freiheit, ihren

Aufenthalt in jedem zu dem Bund gehörenden oder mit demselben

in Frieden lebenden Staat zu nehmen; ein Vorrecht, welches mit der

nunmehrigen allgemeinen Freizügigkeit gegenstandslos geworden

ist. Ferner sollten die Familienverträge der S. aufrecht

erhalten werden, indem den letztern zugleich die Befugnis

zugesichert ward, über ihre Güter- und

Familienverhältnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des

Souveräns, gültige Bestimmungen zu treffen. Hierüber

sind jetzt die Landesgesetze der einzelnen deutschen Staaten

maßgebend. Die den S. weiter für sich und ihre Familien

garantierte Befreiung von der Wehrpflicht ist auch in dem Bundes-

(Reichs-) Gesetz vom 9. Nov. 1867, betreffend die Verpflichtung zum

Kriegsdienst, anerkannt. Wenn aber den S. außerdem noch ein

privilegierter Gerichtsstand sowie die Ausübung der

bürgerlichen Rechtspflege und der Strafgerichtsbarkeit in

erster und, wo die Besitzung groß genug, auch in zweiter

Instanz sowie die Ausübung der Forstgerichtsbarkeit

zugesichert ward, so sind die Überbleibsel dieser Gerechtsame

durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877

beseitigt. Endlich sind auch die Zusicherungen, welche den S. in

Ansehung der Ausübung der Ortspolizei und der Aufsicht in

Kirchen- und Schulsachen erteilt worden waren, nach der modernen

Gesetzgebung als hinfällig anzusehen. Überhaupt bedarf

das Verhältnis der S. der anderweiten Regelung durch die

Gesetzgebung derjenigen Staaten, welchen die S. im einzelnen

angehören. Dies ist wenigstens die Auffassung des Bundesrats,

und in diesem Sinn ist bereits Preußen z. B. mit der

gesetzlichen Regelung

225

Standesregister - Stang.

der Rechtsverhältnisse des vormaligen Herzogtums

Arenberg-Meppen vorgegangen. Übrigens hatte die deutsche

Bundesversammlung nachmals auch verschiedenen Familien, welche

nicht zu den Mediatisierten im Sinn der Bundesakte gehörten,

die Befugnisse der S. verliehen. Dies bezog sich jedoch nicht auf

die Grundbesitzungen der Betreffenden, die damit nicht zu einer

sogen. Standesherrschaft wurden, sondern nur auf die

persönliche Stellung, weshalb man in solchen Fällen von

standesherrlichen Personallisten sprach. Hervorzuheben ist endlich

noch, daß den S. regelmäßig in den

Staatsverfassungen der deutschen Länder die erbliche

Mitgliedschaft in der Ersten Kammer eingeräumt ist. Vgl.

Vollgraf, Die deutschen S. (Gieß. 1823); Vahlkampf, Die

deutschen S. (Jena 1844); "Die Stellung der deutschen S. seit 1866"

(2. Aufl., Berl. 1870); Heffter, Sonderrechte der souveränen

und vormals reichsständischen Häuser Deutschlands (das.

1871).

Standesregister, s. Personenstand.

Ständeversammlung, s. v. w. Landtag.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 64 / 302 段