selbständiger Organisation und Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten. Verschiedene Merkmale, welche früher
für den Unterschied zwischen S. und Dorf oder zwischen Stadt-
und Landgemeinde von Bedeutung waren, sind es jetzt nicht mehr. Wie
die alten Stadtthore und Stadtmauern gefallen sind, welche
früher einem Ort im Gegensatz zum platten Lande den
städtischen Charakter verliehen, so hat sich auch der
Unterschied zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung
des städtischen Bürgers und des Landmanns mehr und mehr
verwischt. Die Größe und Einwohnerzahl ist nicht mehr
schlechthin entscheidend. Denn manche Industriedörfer sind
heutzutage volkreicher als kleine Landstädtchen mit vorwiegend
landwirtschaftlicher Beschäftigung der Ackerbürger.
Beseitigt sind ferner durch die moderne Gesetzgebung die einstige
Ausschließlichkeit des zunftmäßigen
Gewerbebetriebs innerhalb des städtischen Weichbildes und das
Recht der Stadtgemeinde, innerhalb der städtischen Bannmeile
jeden für den städtischen Verkehr nachteilige
Gewerbebetrieb zu untersagen. Das Marktrecht, welches einst den
städtischen Gemeinden ausschließlich zukam, ist jetzt
auch größern Landgemeinden (Marktflecken) zugestanden.
Auch die Beschäftigung auf dem Gebiet des Handels und der
Industrie findet sich nicht mehr ausschließlich und in
manchen Gegenden nicht einmal mehr vorwiegend in den Städten.
Dagegen besteht noch in verschiedenen Staaten in Ansehung der
Gemeindeverfassung ein
14*
212
Stadt (Entwicklung des Städtewesens).
erheblicher Unterschied zwischen S. und Land (s. Gemeinde); doch
auch dieser Unterschied ist bereits in manchen Gegenden mehr oder
weniger beseitigt.
Die Entwickelung des Städtewesens.
Die ersten Städte wurden unter den mildern Himmelsstrichen
Asiens, Afrikas, Griechenlands und Italiens gegründet. In
Griechenland erhielten sie sich meist ihre volle
Selbständigkeit und wurden Mittelpunkte besonderer Staaten.
Bei den Babyloniern und Assyrern dienten sie vornehmlich als feste
Plätze, als Handelsniederlassungen bei den Phönikern. Bei
den Etruskern und Latinern gab es schon früh städtische
Niederlassungen, zunächst mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattet und durch Bündnisse geeint,
bis sich Rom zur Herrin Italiens, dann sogar der ganzen
zivilisierten Welt machte und unter Beibehaltung städtischer
Verfassungsformen die Herrschaft über ein ausgedehntes Reich
zu führen wußte. Während bei den Kelten, ja auch
bei den Slawen die Sitte des städtischen Zusammenwohnens von
Anbeginn wohlbekannt war, fehlte den alten Germanen jede Neigung
zum Stadtleben. Die ersten Städte in Deutschland verdankten
vielmehr den Römern ihre Entstehung; sie erwuchsen meist aus
den am Rhein und an der Donau angelegten Lagern und Kastellen. So
entstanden: Straßburg, Speier, Worms, Mainz, Bingen, Koblenz,
Remagen, Bonn, Köln, Xanten, Utrecht, Leiden im Rheinthal; im
Gebiet der Donau: Augsburg, Regensburg, Passau, Salzburg und
Wien.
Später ging mit der Ausdehnung des Deutschen Reichs
über den slawischen Osten die Entwickelung des
Städtewesens Hand in Hand. Um die zum Schutz der deutschen
Landschaft angelegten Burgen entstanden städtische
Niederlassungen, wie sie zuerst Heinrich I., den man den
Städtegründer genannt hat, begründete; ihm verdanken
Quedlinburg, Merseburg und Goslar ihren Ursprung. Seinem Beispiel
folgten die Markgrafen der östlichen Gebiete. Als Beamte
erscheinen in größern Orten Burggrafen, in kleinern
Schultheißen, in bischöflichen Vögte. In Orten, wo
sich eine altfreie Einwohnerschaft erhalten hatte, erlangte diese
in der Folgezeit das Übergewicht in der städtischen
Verwaltung. Hier übten Schöffen die Rechtspflege aus; es
gab einen Rat mit einem Schultheißen oder, wie in Köln,
mit zwei Bürgermeistern an der Spitze. Die Rechte des Reichs
nahm daneben ein Burggraf wahr, wozu in Bischofstädten noch
der Vogt trat. Die glänzendste Entwickelung aber haben die
königlichen Pfalzstädte genommen, aus deren
bevorrechteter Stellung allmählich die Reichsfreiheit
erblühte (s. Reichsstädte). Dagegen blieben die
fürstlichen Städte, welche meist von den Fürsten
selbst gegründet waren, noch lange und viele für immer
unter der Territorialhoheit derselben. Doch auch hier besteht
wenigstens ein Schein von Selbstverwaltung: sie wählen ihren
Schultheißen, ihre Schöffen selbst. Wo dann die
herzogliche Gewalt erlischt oder geteilt wird, wie in Schwaben und
Sachsen, haben sich die fürstlichen Städte zur
Reichsfreiheit emporgeschwungen. Je reicher und unabhängiger
die Städte wurden, um so mehr übten sie innerhalb des
Reichs politischen Einfluß aus. Da ihr Handel nur bei der
Sicherheit der Land- und Wasserstraßen gedeihen konnte, so
war die Aufrechterhaltung des Landfriedens ihre vornehmste Sorge.
Deshalb schlossen sie Bündnisse, wie die rheinischen und
schwäbischen Städte und besonders die Hansa, welche sogar
den Norden Europas in den Bereich ihrer Machtsphäre zu ziehen
vermocht hat. Als innerhalb der Städte einzelne Klassen durch
Handel an Reichtum zunahmen, schlossen sie sich von den niedern ab
und suchten möglichst allein die Leitung der städtischen
Angelegenheiten sich anzueignen. Dies hatte dann zur Folge,
daß die Handwerker sich in Zünfte organisierten und um
Beteiligung am Stadtregiment sich bemühten. Sie erhielten denn
auch meist einige Stellen oder eine besondere Bank im Rat. An den
deutschen Reichstagen nehmen die Reichsstädte vereinzelt schon
seit Wilhelm von Holland teil; Ludwig der Bayer hat sie mehr
herangezogen, doch wird ihre Beteiligung an jenen Versammlungen
erst seit 1474 regelmäßig. Seit dem 16. Jahrh. bilden
die Reichsstädte neben den Kurfürsten und Fürsten
eine besondere Körperschaft auf den Reichstagen. Die
Auffindung des Seewegs nach Ostindien und die Entdeckung Amerikas
habenden deutschen Handel schwer geschädigt und den
Mittelpunkt der merkantilen Interessen nach dem Westen, nach
Spanien, Holland und England, verlegt. Verheerend schritt dann der
Dreißigjährige Krieg über die deutschen Gauen, und
unter seiner blutigen Geißel erstarb die Blüte der einst
so mächtigen Städte. Viele Reichsstädte verloren
ihre Reichsunmittelbarkeit und wurden Landstädte der
Fürsten, und selbst der Hansabund ging seinem Untergang
entgegen. Zur Zeit des Beginns der französischen Revolution
gab es nur noch 51 Reichsstädte, die aber noch vor und nach
der Auflösung des Deutschen Reichs bis auf vier, 1866 bis auf
drei, Hamburg, Bremen und Lübeck, welche noch jetzt
selbständige Staaten sind, ihre Selbständigkeit verloren.
Inzwischen waren namentlich die Residenzstädte der
Fürsten zur Blüte gekommen, die sich um so schneller und
glänzender entwickelte, je entschiedener die
Fürstengewalt der Mittelpunkt des politischen Lebens in
Deutschland wurde. Im 19. Jahrh. aber hat nicht nur der Bau von
Eisenbahnen, sondern auch der Aufschwung im Bergbau, in der
Fabrikthätigkeit und im Handel dem Städtewesen in
Deutschland einen ungeahnten Aufschwung gegeben. Städte,
welche im Mittelpunkt wichtiger Eisenbahnnetze, ergiebiger Bergbau-
und Industriebezirke liegen, haben ihre Bevölkerung bisweilen
verzehnfacht.
Einen bedeutenden Aufschwung hatte das Städtewesen
frühzeitig in Italien genommen. Die einzelnen Einwohnerklassen
traten in Vereinigungen zusammen, so in Mailand die vornehmen
Lehnsleute, die Ritter und Vollfreien, und erwarben zu Ende des 11.
Jahrh. für ihre Vorsteher (consules) die Verwaltung und
Gerichtsbarkeit innerhalb der S. Friedrich I. hatte den Anspruch
erhoben, diese Consules in den lombardischen Städten zu
ernennen, mußte ihnen aber nach furchtlosem Kampf 1183 das
Wahlrecht der Konsuln zugestehen. Diese wurden dann vom König
oder in den bischöflichen Städten vom Bischof mit den
Regalien belehnt. Neben jenen Beamten finden sich häufig ein
Rat von 100 Personen (credenza) und eine allgemeine
Bürgerversammlung (parlamentum). Seit dem 13. Jahrh. wurde es
Sitte, Mitgliedern auswärtiger adliger Familien unter dem
Titel "Podestà" die militärische und richterliche
Gewalt auf ein Jahr anzuvertrauen, neben denen zwei Ratskollegien,
ein Großer und ein Kleiner Rat, fungierten. Auch die
Handwerker bemühten sich, Anteil am Stadtregiment zu erhalten,
bildeten Innungen und organisierten sich unter Consules oder einem
eignen Podestà oder Capitano del popolo als besondere
Gemeinde neben den Adelsgeschlechtern. Diese Rivalität unter
den einzelnen Bevölkerungsklassen erhielt einen neuen Impuls
durch die Parteiungen der Guelfen und Ghibellinen.
213
Stadt (Bevölkerungsverhältnisse).
In diesen blutigen Kämpfen ging meist die städtische
Freiheit
verloren. Erst in neuerer Zeit nahm das Städtewesen in
Italien wiederum
einen erfreulichen Aufschwung.
In Südfrankreich findet anfangs eine
ähnliche Entwickelung wie in Italien statt. Auch hier gibt
es Consules,
Ratskollegien und ein Parlamentum, aber daneben macht sich auch
die
erstarkende Staatsgewalt geltend; ihre Vertreter sind die
Baillis, denen
die höhere Gerichtsbarkeit vorbehalten bleibt. In den
bischöflichen
Städten von Nordfrankreich traten die untern Stände zu
Vereinigungen
(Kommunen) zusammen, nahmen den Kampf gegen ihre Bischöfe
auf und fanden
dabei bei den Königen lebhafte Unterstützung. Diese
vertraten den
wohlwollenden Grundsatz, daß jede "Kommune" unter dem
König stehe,
obwohl sie die Städte ihres unmittelbaren Gebiets (des
alten Francien)
nicht sonderlich begünstigten. Als Beamte finden sich in
diesen Städten:
ein Maire, mehrere Schöffen (Jurati) und ein Bailli. Als
die Macht des
Königtums wuchs, wurde die städtische Selbstverwaltung
mehr und mehr
eingeschränkt.
In England sind die Städte teils auf keltischen,
teils
auf römischen Ursprung zurückzuführen. Sie
besaßen in der
angelsächsischen Zeit eine seltene Freiheit und
Selbständigkeit, berieten
ihre Angelegenheiten in eigner Versammlung und standen unter
Burggrafen. Innerhalb der städtischen Bevölkerung
haben sich schon früh
Vereinigungen (Gilden) gebildet, welchen die Pflicht
gegenseitiger
Rechtshilfe und der Blutrache oblag. Diese Gilden hatten
Statuten und
eigne Vorsteher. Nach der Eroberung Englands durch die Normannen
wurden
die Rechte der Städte vielfach verkürzt; sie gerieten
in Abhängigkeit
von den Königen, Baronen oder Bischöfen. Seit dem 15.
Jahrh. erhielten
sie von den Königen umfangreichere Privilegien, doch haben
sie auch
schon früher bei der eigenartigen Entwickelung der
englischen Verfassung
Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten
gewonnen. Ihnen wurden
bestimmte Anteile der aufzubringenden Steuern nicht ohne ihre
Zustimmung
auferlegt und die Verteilung und Eintreibung im einzelnen ihnen
selbst
überlassen. In der Magna Charta ist jedoch nur London und
sieben andern
Städten oder Häfen ein Recht der Teilnahme am
Parlament
zugestanden. Später stieg die Zahl dieser Städte
bisweilen auf 200, doch
hing die Berufung der städtischen Abgeordneten von der
Willkür der
Könige ab. Schon um die Mitte des 13. Jahrh. kam für
die Vertreter der
Städte die Bezeichnung "Gemeine" (communitas totius regni
Angliae) auf;
sie bildeten neben der Versammlung der Barone und Prälaten
ein zweites
Kollegium und erhielten einen Sprecher. Ihr Hauptrecht war
die
Verwilligung von Abgaben. Manche Städte sendeten einen,
andre zwei
Vertreter zur Versammlung der Gemeinen, wozu im 14. Jahrh. noch
zwei
Vertreter aus jeder Grafschaft kamen. Seit dem 16. Jahrh.,
besonders
aber seit den Zeiten Elisabeths, hob sich mit dem wachsenden
Wohlstand
der Einfluß der Städte. Die Mehrzahl der englischen
Städte hat jedoch
erst seit dem vorigen Jahrhundert durch Handel, Schiffahrt und
Industrie
einen bewunderungswürdigen Aufschwung genommen; denn noch
zu Ende des
17. Jahrh. gab es außer London, das damals ½ Mill.
Einwohner zählte,
nur zwei Städte (Bristol und Norwich) mit 30,000 und vier
andre mit mehr
als 10,000 Einw.
Bevölkerungsverhältnisse.
Naturgemäß bildet die S. vorzüglich den
Standort für Handel und Gewerbe,
welche die Anhäufung vieler Betriebe auf kleinem
Flächenraum nicht
allein gestatten, sondern in derselben eine vorzügliche
Stütze für
Gedeihen und Weiterentwickelung finden, während die auf die
Bebauung der
Bodenoberfläche angewiesene Landwirtschaft eine Zerstreuung
der
Bevölkerung über das ganze Land hin bedingt. Land und
S. versorgen
einander gegenseitig. Demnach können große
Städte, welche stets der
Zufuhr von Massengütern (Lebensmittel, Brennstoffe etc.)
bedürfen, nur
bestehen, wenn die Verkehrsverhältnisse für sie
genügend entwickelt
sind. Darum sind solche Städte früher vornehmlich an
Meeresküsten und
schiffbaren Strömen entstanden. Zwar hatte auch das
Altertum seine
Großstädte, doch konnte die Zahl derselben nur
verhältnismäßig klein
sein. Und im Mittelalter bis zum 19. Jahrh. trat in den
meisten
europäischen Ländern die städtische
Bevölkerung gegenüber der ländlichen
erheblich zurück. Eine wesentliche Änderung wurde in
dieser Beziehung
durch die Fortschritte der modernen Technik und insbesondere
des
Verkehrswesens herbeigeführt. Die städtische
Bevölkerung wächst in
größerm Verhältnis und zwar vorzugsweise durch
Zuzug als diejenige des
flachen Landes. Als Folge dieses Umstandes läßt sich
in den Städten eine
stärkere Besetzung der Altersklassen von 15-35 Jahren
wahrnehmen. So
enthielten Prozente der Bevölkerung die Altersklassen unter
15 Jahren im
Deutschen Reich 35, in einer Reihe größerer deutscher
Städte nur 25; für
die Alter von 20-30 Jahren waren die Prozente 16 u. 26, für
die Alter
von 30-40 Jahren: 13 u. 16, für die Alter über 40
Jahren dagegen: 25
u. 20. Schon aus diesem Grund wird es nicht als auffallend
erscheinen,
wenn in den Städten Heirats- u. Geburtszahl
verhältnismäßig hoch
sind. Gleichzeitig ist aber auch und zwar vornehmlich, weil hier
die
gesamten Lebensverhältnisse andrer Art sind, die Anzahl der
unehelichen
Geburten und der Sterbefälle in den meisten Städten
relativ größer als
auf dem Land.
In Orten mit über 2000 Einw. leben Prozente von
der
gesamten Bevölkerung: in den Niederlanden 80, Belgien 60,
Großbritannien
und Irland 45, Spanien und Italien 43, Portugal 41, Deutschland
40
(Sachsen 52, Rheinland 60, Posen 22), Schweiz 39,
Österreich-Ungarn 37,
Frankreich 30, Dänemark 22, Norwegen 15, Schweden 11,
Rußland
11. Vorzüglich ist in den letzten Jahren die
Bevölkerung der großen
Städte und zwar am meisten die der Städte mit mehr als
100,000
Einw. gewachsen. In geringerm Grad hat die der kleinern
Städte
zugenommen, während in Orten von weniger als 3000 Seelen
nicht selten
ein Rückgang zu beobachten war. Auf der ganzen Erde gibt es
zur Zeit 206
Städte mit über 100,000 Einw. Hiervon entfallen je 2/5
auf Europa und
Asien. Von der gesamten Bevölkerung lebten 1881 in solchen
Großstädten:
in England und Wales 33 Proz., Belgien u. Niederlande 12,5,
Frankreich
7,7, Deutschland 7,1, Italien 6,7, Österreich-Ungarn 3,3,
Rußland 1,7
Proz. Die Art des raschen Wachstums einiger
Großstädte wird durch
nachstehende Zahlen verdeutlicht. Es hatten in Tausenden
Städte Jahr Einw. Jahr Einw. Jahr Einw. Jahr
Einw.
London 1801 959 1851 2362 1875 3445 1886 4120
Paris 1817 714 1856 1171 1876 1989 1886 2345
Berlin 1801 173 1851 425 1875 967 1885 1315
Wien 1800 231 1857 476 1875 677 1880 726¹
New York - - 1850 516 1875 1029 1886 1439²
Leipzig 1801 32 1852 67 1875 127 1885 170
¹ Mit 35 angrenzenden Gemeinden 1888: 1,200,000.
² Mit Brooklyn, Jersey City und Hoboken 2¼
Mill.
214
Stadt (Verfassungen).
Sind die Städte schon infolge davon in politischer und
wirtschaftlicher Beziehung in vielen Ländern tonangebend,
daß in denselben das gesamte geistige Leben und der
menschliche Verkehr viel reger ist als auf dem Land, so wird ihr
Einfluß durch das Wachstum der Volkszahl noch weiter
gesteigert. Mit dieser Zunahme erwachsen den Städten eine
Reihe von Aufgaben, welche das Landleben entweder gar nicht oder
doch nur in einem viel bescheidenern Umfang kennt, und die
vollständig zu bewältigen erst mit den Fortschritten der
modernen Technik möglich wurde. So werden in unsern
Millionenstädten großartige Aufwendungen gemacht im
Interesse der Sicherheit, der Sittlichkeit und Reinlichkeit,
für Gesundheitspflege, Wasserbeschaffung, Kanalisierung,
Abfuhr von Abfallstoffen, Beleuchtung, Unterrichtswesen,
Verkehrswesen etc., welche die Budgets vieler kleinerer Staaten
weit übertreffen. Übrigens gilt der Satz: "Wo viel Licht
ist, da ist auch viel Schatten" ganz vorzüglich von den
Städten, insbesondere von Großstädten, in welchen
sich immer viele verkümmerte und verzweifelte Existenzen
ansammeln, wo dicht neben Luxus und Üppigkeit Jammer und Elend
ihre Wohnstätte aufschlagen und bei Vorhandensein von nur
teilweise bewohnten Palästen von einer für die untern
Klassen empfindlichen und für die mittlern oft selbst
drückenden Wohnungsnot gesprochen werden kann.
Städteverfassungen.
In Bezug auf die Verfassung der Stadtgemeinden stehen sich
gegenwärtig in Deutschland hauptsächlich zwei Systeme
gegenüber. Das eine hat sich namentlich im Anschluß an
die preußische (Steinsche) Städteordnung vom 19. Nov.
1808 entwickelt. Es charakterisiert sich dadurch, daß die
Verfassung der Städte und der Landgemeinden eine verschiedene,
und daß den Städten eine weiter gehende Selbstverwaltung
eingeräumt ist als den ländlichen Ortschaften. An der
Spitze der Stadtgemeinde befindet sich nach diesem System in der
Regel eine kollegialische Vollzugsbehörde, der als Vertretung
der Bürgerschaft das städtische Kollegium zur Seite
steht. Die erstere Behörde ist der Magistrat oder Stadtrat
(Gemeindevorstand, Ortsvorstand), bestehend aus einem ersten
Bürgermeister (Stadtschultheißen), welcher in
größern Städten den Titel Oberbürgermeister
führt, dem zweiten Bürgermeister oder Beigeordneten und
in größern Städten aus einer Anzahl von besoldeten
und unbesoldeten Stadträten (Ratsherren, Schöffen,
Ratsmännern, Magistratsräten). Dazu kommen nach
Bedürfnis noch besondere besoldete Magistratsmitglieder
für einzelne Zweige der städtischen Verwaltung
(Kämmerer, Baurat, Schulrat, Syndikus etc.). Der Magistrat ist
das Organ der Verwaltung; insbesondere steht ihm auch die
Handhabung der Ortspolizei zu, wofern diese nicht, wie in manchen
größern Städten, einer staatlichen Behörde
(Polizeipräsident, Polizeidirektion) übertragen ist. Die
Vertretung der Bürgerschaft ist die
Stadtverordnetenversammlung (Gemeinderat, städtischer
Ausschuß, Kollegium der Bürgervorsteher,
Stadtältesten, Stadtverordneten, Stadtrat). Diese
Körperschaft hat das Recht der Kontrolle; ihre Zustimmung ist
zur Aufstellung des städtischen Haushaltsetats, zu wichtigen
Akten der Vermögensverwaltung und zum Erlaß von
Ortsstatuten erforderlich. Die Stadtverordneten versehen ihre
Funktionen als Neben- und Ehrenamt; ihre Wahl erfolgt durch die
Bürgerschaft. Dagegen werden die Magistratsmitglieder in der
Regel durch die Stadtverordneten gewählt; sie sind teils
besoldete Berufsbeamte, was namentlich von den Bürgermeistern
in den größern Städten gilt, teils fungieren sie im
Ehrenamt. Die Wahlperiode der Stadtverordneten ist eine drei- bis
sechsjährige, für die Magistratsmitglieder beträgt
sie 6, 9, 12 Jahre; auch ist bei den letztern Wahl auf Lebenszeit
zulässig. Gegenüber diesen Gemeindewahlen hat die
Regierung ein Bestätigungsrecht, dessen Umfang jedoch
verschiedenartig begrenzt ist. Dies System des kollegialischen
Magistrats und Gemeinderats ist namentlich im Norden und im Osten
Deutschlands verbreitet. Es besteht zunächst in den
östlichen Provinzen Preußens und in den Provinzen
Hannover, Westfalen und Schleswig-Holstein. Die Städteordnung
vom 19. Nov. 1808 hatte nämlich die preußischen
Städte von den beengenden Fesseln einer weitgehenden
staatlichen Bevormundung befreit. Ihr folgte die revidierte
Städteordnung vom 17. März 1831, welche die
Möglichkeit erweiterte, durch Ortsstatuten Sonderbestimmungen
treffen zu können. Nach einem mißglückten Versuch,
die Gemeindeverfassung für die Städte, Landgemeinden und
Gutsbezirke für das ganze Staatsgebiet in einheitlicher Weise
zu regeln, folgte die Städteordnung vom 30. Mai 1853 für
die östlichen Provinzen, indem nur Neuvorpommern und
Rügen für die dortigen Städte ihre auf besondern
Bestimmungen beruhende Verfassung behielten. Die neuern
Verwaltungsgesetze haben übrigens manche Abänderungen
dieser Städteordnung herbeigeführt. Dasselbe gilt von der
Städteordnung für Westfalen vom 19. März 1856. Eine
besondere Städteordnung ist 25. März 1867 für
Frankfurt a. M. erlassen. Der erste Bürgermeister wird dort
aus den von der S. präsentierten Kandidaten vom König
ernannt. Die Städteordnung für Schleswig-Holstein vom 14.
April 1869 überweist die Verwaltung einem aus
Bürgermeister und "Ratsverwandten" bestehenden
Magistratskollegium. Auch in der Provinz Hannover
(Städteordnung vom 24. Juni 1858) ist der Magistrat, ebenso
wie das Kollegium der Bürgervorsteher, kollegialisch
organisiert. Dasselbe System finden wir im rechtsrheinischen Bayern
(Gesetze von 1817, 1818, 1869 und 1872), im Königreich Sachsen
(revidierte Städteordnung vom 24. April 1873), in
Braunschweig, Oldenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Lippe und
Schaumburg-Lippe. In Sachsen-Meiningen und -Altenburg beruht die
Städteverfassung zumeist auf ortsstatutarischer Bestimmung,
ebenso in Mecklenburg.
Neben dem bisher erörterten System findet sich aber in
Deutschland ein zweites, welches seine Verbreitung wesentlich dem
Einfluß der französischen Gesetzgebung verdankt. Dies
kennt für Stadt- und Landgemeinden nur Eine Verfassung (sogen.
Bürgermeistereiverfassung). Die Verwaltungsgeschäfte der
S. werden hiernach von einem Bürgermeister mit einem oder
mehreren Beigeordneten geführt, die Gemeindevertretung ist
Sache eines gewählten Gemeinderats. Dies System ist in der
Rheinprovinz (Städteordnung vom 15. Mai 1856), in der
bayrischen Pfalz, in Hessen, Sachsen-Weimar, Anhalt, Waldeck und in
den reußischen und schwarzburgischen Fürstentümern
vertreten. Ein drittes zwischen jenen beiden vermittelndes System
gilt in Württemberg, Baden und in Hessen-Nassau. Auch hier ist
die Verfassung für S. und Land eine einheitliche; sie
nähert sich aber mehr der städtischen als der
ländlichen Verfassung, indem sie neben dem Vorstand der
Gemeinde noch einen Gemeinderat für die
Verwaltungsgeschäfte und dann als Vertretung der
Bürgerschaft den Gemeindeausschuß hat. In
Elsaß-Lothringen besteht das französische System, doch
ist seit 1887 die Änderung getroffen, daß der
Bürgermeister und die Beigeordneten nicht
215
Stadtältester - Stadtlohn.
mehr notwendig dem Gemeinderat zu entnehmen sind, wie dies
früher vorgeschrieben war. Auch kann jenen Gemeindebeamten,
entgegen den in Frankreich geltenden Bestimmungen, kraft
ministerieller Anordnung eine Besoldung gewährt werden. Eine
Entschädigung für Repräsentationsaufwand war schon
nach französischem Recht zulässig. In Frankreich selbst
erscheinen die Städte wesentlich als Verwaltungsbezirke, und
von einer eigentlichen Selbständigkeit derselben ist nicht die
Rede. Dagegen hat Schweden durch Gesetz vom 3. Mai 1862 seinen
Städten die Selbstverwaltung verliehen. Auch in England ist
die Städteverfassung von dem Regierungseinfluß
möglichst unabhängig. Für Rußland ist eine
Städteordnung 16. Juni 1870 erlassen.