Stadt (Stadtgemeinde), größere Gemeinde mit

selbständiger Organisation und Verwaltung der

Gemeindeangelegenheiten. Verschiedene Merkmale, welche früher

für den Unterschied zwischen S. und Dorf oder zwischen Stadt-

und Landgemeinde von Bedeutung waren, sind es jetzt nicht mehr. Wie

die alten Stadtthore und Stadtmauern gefallen sind, welche

früher einem Ort im Gegensatz zum platten Lande den

städtischen Charakter verliehen, so hat sich auch der

Unterschied zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung

des städtischen Bürgers und des Landmanns mehr und mehr

verwischt. Die Größe und Einwohnerzahl ist nicht mehr

schlechthin entscheidend. Denn manche Industriedörfer sind

heutzutage volkreicher als kleine Landstädtchen mit vorwiegend

landwirtschaftlicher Beschäftigung der Ackerbürger.

Beseitigt sind ferner durch die moderne Gesetzgebung die einstige

Ausschließlichkeit des zunftmäßigen

Gewerbebetriebs innerhalb des städtischen Weichbildes und das

Recht der Stadtgemeinde, innerhalb der städtischen Bannmeile

jeden für den städtischen Verkehr nachteilige

Gewerbebetrieb zu untersagen. Das Marktrecht, welches einst den

städtischen Gemeinden ausschließlich zukam, ist jetzt

auch größern Landgemeinden (Marktflecken) zugestanden.

Auch die Beschäftigung auf dem Gebiet des Handels und der

Industrie findet sich nicht mehr ausschließlich und in

manchen Gegenden nicht einmal mehr vorwiegend in den Städten.

Dagegen besteht noch in verschiedenen Staaten in Ansehung der

Gemeindeverfassung ein

14*

212

Stadt (Entwicklung des Städtewesens).

erheblicher Unterschied zwischen S. und Land (s. Gemeinde); doch

auch dieser Unterschied ist bereits in manchen Gegenden mehr oder

weniger beseitigt.

Die Entwickelung des Städtewesens.

Die ersten Städte wurden unter den mildern Himmelsstrichen

Asiens, Afrikas, Griechenlands und Italiens gegründet. In

Griechenland erhielten sie sich meist ihre volle

Selbständigkeit und wurden Mittelpunkte besonderer Staaten.

Bei den Babyloniern und Assyrern dienten sie vornehmlich als feste

Plätze, als Handelsniederlassungen bei den Phönikern. Bei

den Etruskern und Latinern gab es schon früh städtische

Niederlassungen, zunächst mit einer gewissen

Selbständigkeit ausgestattet und durch Bündnisse geeint,

bis sich Rom zur Herrin Italiens, dann sogar der ganzen

zivilisierten Welt machte und unter Beibehaltung städtischer

Verfassungsformen die Herrschaft über ein ausgedehntes Reich

zu führen wußte. Während bei den Kelten, ja auch

bei den Slawen die Sitte des städtischen Zusammenwohnens von

Anbeginn wohlbekannt war, fehlte den alten Germanen jede Neigung

zum Stadtleben. Die ersten Städte in Deutschland verdankten

vielmehr den Römern ihre Entstehung; sie erwuchsen meist aus

den am Rhein und an der Donau angelegten Lagern und Kastellen. So

entstanden: Straßburg, Speier, Worms, Mainz, Bingen, Koblenz,

Remagen, Bonn, Köln, Xanten, Utrecht, Leiden im Rheinthal; im

Gebiet der Donau: Augsburg, Regensburg, Passau, Salzburg und

Wien.

Später ging mit der Ausdehnung des Deutschen Reichs

über den slawischen Osten die Entwickelung des

Städtewesens Hand in Hand. Um die zum Schutz der deutschen

Landschaft angelegten Burgen entstanden städtische

Niederlassungen, wie sie zuerst Heinrich I., den man den

Städtegründer genannt hat, begründete; ihm verdanken

Quedlinburg, Merseburg und Goslar ihren Ursprung. Seinem Beispiel

folgten die Markgrafen der östlichen Gebiete. Als Beamte

erscheinen in größern Orten Burggrafen, in kleinern

Schultheißen, in bischöflichen Vögte. In Orten, wo

sich eine altfreie Einwohnerschaft erhalten hatte, erlangte diese

in der Folgezeit das Übergewicht in der städtischen

Verwaltung. Hier übten Schöffen die Rechtspflege aus; es

gab einen Rat mit einem Schultheißen oder, wie in Köln,

mit zwei Bürgermeistern an der Spitze. Die Rechte des Reichs

nahm daneben ein Burggraf wahr, wozu in Bischofstädten noch

der Vogt trat. Die glänzendste Entwickelung aber haben die

königlichen Pfalzstädte genommen, aus deren

bevorrechteter Stellung allmählich die Reichsfreiheit

erblühte (s. Reichsstädte). Dagegen blieben die

fürstlichen Städte, welche meist von den Fürsten

selbst gegründet waren, noch lange und viele für immer

unter der Territorialhoheit derselben. Doch auch hier besteht

wenigstens ein Schein von Selbstverwaltung: sie wählen ihren

Schultheißen, ihre Schöffen selbst. Wo dann die

herzogliche Gewalt erlischt oder geteilt wird, wie in Schwaben und

Sachsen, haben sich die fürstlichen Städte zur

Reichsfreiheit emporgeschwungen. Je reicher und unabhängiger

die Städte wurden, um so mehr übten sie innerhalb des

Reichs politischen Einfluß aus. Da ihr Handel nur bei der

Sicherheit der Land- und Wasserstraßen gedeihen konnte, so

war die Aufrechterhaltung des Landfriedens ihre vornehmste Sorge.

Deshalb schlossen sie Bündnisse, wie die rheinischen und

schwäbischen Städte und besonders die Hansa, welche sogar

den Norden Europas in den Bereich ihrer Machtsphäre zu ziehen

vermocht hat. Als innerhalb der Städte einzelne Klassen durch

Handel an Reichtum zunahmen, schlossen sie sich von den niedern ab

und suchten möglichst allein die Leitung der städtischen

Angelegenheiten sich anzueignen. Dies hatte dann zur Folge,

daß die Handwerker sich in Zünfte organisierten und um

Beteiligung am Stadtregiment sich bemühten. Sie erhielten denn

auch meist einige Stellen oder eine besondere Bank im Rat. An den

deutschen Reichstagen nehmen die Reichsstädte vereinzelt schon

seit Wilhelm von Holland teil; Ludwig der Bayer hat sie mehr

herangezogen, doch wird ihre Beteiligung an jenen Versammlungen

erst seit 1474 regelmäßig. Seit dem 16. Jahrh. bilden

die Reichsstädte neben den Kurfürsten und Fürsten

eine besondere Körperschaft auf den Reichstagen. Die

Auffindung des Seewegs nach Ostindien und die Entdeckung Amerikas

habenden deutschen Handel schwer geschädigt und den

Mittelpunkt der merkantilen Interessen nach dem Westen, nach

Spanien, Holland und England, verlegt. Verheerend schritt dann der

Dreißigjährige Krieg über die deutschen Gauen, und

unter seiner blutigen Geißel erstarb die Blüte der einst

so mächtigen Städte. Viele Reichsstädte verloren

ihre Reichsunmittelbarkeit und wurden Landstädte der

Fürsten, und selbst der Hansabund ging seinem Untergang

entgegen. Zur Zeit des Beginns der französischen Revolution

gab es nur noch 51 Reichsstädte, die aber noch vor und nach

der Auflösung des Deutschen Reichs bis auf vier, 1866 bis auf

drei, Hamburg, Bremen und Lübeck, welche noch jetzt

selbständige Staaten sind, ihre Selbständigkeit verloren.

Inzwischen waren namentlich die Residenzstädte der

Fürsten zur Blüte gekommen, die sich um so schneller und

glänzender entwickelte, je entschiedener die

Fürstengewalt der Mittelpunkt des politischen Lebens in

Deutschland wurde. Im 19. Jahrh. aber hat nicht nur der Bau von

Eisenbahnen, sondern auch der Aufschwung im Bergbau, in der

Fabrikthätigkeit und im Handel dem Städtewesen in

Deutschland einen ungeahnten Aufschwung gegeben. Städte,

welche im Mittelpunkt wichtiger Eisenbahnnetze, ergiebiger Bergbau-

und Industriebezirke liegen, haben ihre Bevölkerung bisweilen

verzehnfacht.

Einen bedeutenden Aufschwung hatte das Städtewesen

frühzeitig in Italien genommen. Die einzelnen Einwohnerklassen

traten in Vereinigungen zusammen, so in Mailand die vornehmen

Lehnsleute, die Ritter und Vollfreien, und erwarben zu Ende des 11.

Jahrh. für ihre Vorsteher (consules) die Verwaltung und

Gerichtsbarkeit innerhalb der S. Friedrich I. hatte den Anspruch

erhoben, diese Consules in den lombardischen Städten zu

ernennen, mußte ihnen aber nach furchtlosem Kampf 1183 das

Wahlrecht der Konsuln zugestehen. Diese wurden dann vom König

oder in den bischöflichen Städten vom Bischof mit den

Regalien belehnt. Neben jenen Beamten finden sich häufig ein

Rat von 100 Personen (credenza) und eine allgemeine

Bürgerversammlung (parlamentum). Seit dem 13. Jahrh. wurde es

Sitte, Mitgliedern auswärtiger adliger Familien unter dem

Titel "Podestà" die militärische und richterliche

Gewalt auf ein Jahr anzuvertrauen, neben denen zwei Ratskollegien,

ein Großer und ein Kleiner Rat, fungierten. Auch die

Handwerker bemühten sich, Anteil am Stadtregiment zu erhalten,

bildeten Innungen und organisierten sich unter Consules oder einem

eignen Podestà oder Capitano del popolo als besondere

Gemeinde neben den Adelsgeschlechtern. Diese Rivalität unter

den einzelnen Bevölkerungsklassen erhielt einen neuen Impuls

durch die Parteiungen der Guelfen und Ghibellinen.

213

Stadt (Bevölkerungsverhältnisse).

In diesen blutigen Kämpfen ging meist die städtische

Freiheit

verloren. Erst in neuerer Zeit nahm das Städtewesen in

Italien wiederum

einen erfreulichen Aufschwung.

In Südfrankreich findet anfangs eine

ähnliche Entwickelung wie in Italien statt. Auch hier gibt

es Consules,

Ratskollegien und ein Parlamentum, aber daneben macht sich auch

die

erstarkende Staatsgewalt geltend; ihre Vertreter sind die

Baillis, denen

die höhere Gerichtsbarkeit vorbehalten bleibt. In den

bischöflichen

Städten von Nordfrankreich traten die untern Stände zu

Vereinigungen

(Kommunen) zusammen, nahmen den Kampf gegen ihre Bischöfe

auf und fanden

dabei bei den Königen lebhafte Unterstützung. Diese

vertraten den

wohlwollenden Grundsatz, daß jede "Kommune" unter dem

König stehe,

obwohl sie die Städte ihres unmittelbaren Gebiets (des

alten Francien)

nicht sonderlich begünstigten. Als Beamte finden sich in

diesen Städten:

ein Maire, mehrere Schöffen (Jurati) und ein Bailli. Als

die Macht des

Königtums wuchs, wurde die städtische Selbstverwaltung

mehr und mehr

eingeschränkt.

In England sind die Städte teils auf keltischen,

teils

auf römischen Ursprung zurückzuführen. Sie

besaßen in der

angelsächsischen Zeit eine seltene Freiheit und

Selbständigkeit, berieten

ihre Angelegenheiten in eigner Versammlung und standen unter

Burggrafen. Innerhalb der städtischen Bevölkerung

haben sich schon früh

Vereinigungen (Gilden) gebildet, welchen die Pflicht

gegenseitiger

Rechtshilfe und der Blutrache oblag. Diese Gilden hatten

Statuten und

eigne Vorsteher. Nach der Eroberung Englands durch die Normannen

wurden

die Rechte der Städte vielfach verkürzt; sie gerieten

in Abhängigkeit

von den Königen, Baronen oder Bischöfen. Seit dem 15.

Jahrh. erhielten

sie von den Königen umfangreichere Privilegien, doch haben

sie auch

schon früher bei der eigenartigen Entwickelung der

englischen Verfassung

Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten

gewonnen. Ihnen wurden

bestimmte Anteile der aufzubringenden Steuern nicht ohne ihre

Zustimmung

auferlegt und die Verteilung und Eintreibung im einzelnen ihnen

selbst

überlassen. In der Magna Charta ist jedoch nur London und

sieben andern

Städten oder Häfen ein Recht der Teilnahme am

Parlament

zugestanden. Später stieg die Zahl dieser Städte

bisweilen auf 200, doch

hing die Berufung der städtischen Abgeordneten von der

Willkür der

Könige ab. Schon um die Mitte des 13. Jahrh. kam für

die Vertreter der

Städte die Bezeichnung "Gemeine" (communitas totius regni

Angliae) auf;

sie bildeten neben der Versammlung der Barone und Prälaten

ein zweites

Kollegium und erhielten einen Sprecher. Ihr Hauptrecht war

die

Verwilligung von Abgaben. Manche Städte sendeten einen,

andre zwei

Vertreter zur Versammlung der Gemeinen, wozu im 14. Jahrh. noch

zwei

Vertreter aus jeder Grafschaft kamen. Seit dem 16. Jahrh.,

besonders

aber seit den Zeiten Elisabeths, hob sich mit dem wachsenden

Wohlstand

der Einfluß der Städte. Die Mehrzahl der englischen

Städte hat jedoch

erst seit dem vorigen Jahrhundert durch Handel, Schiffahrt und

Industrie

einen bewunderungswürdigen Aufschwung genommen; denn noch

zu Ende des

17. Jahrh. gab es außer London, das damals ½ Mill.

Einwohner zählte,

nur zwei Städte (Bristol und Norwich) mit 30,000 und vier

andre mit mehr

als 10,000 Einw.

Bevölkerungsverhältnisse.

Naturgemäß bildet die S. vorzüglich den

Standort für Handel und Gewerbe,

welche die Anhäufung vieler Betriebe auf kleinem

Flächenraum nicht

allein gestatten, sondern in derselben eine vorzügliche

Stütze für

Gedeihen und Weiterentwickelung finden, während die auf die

Bebauung der

Bodenoberfläche angewiesene Landwirtschaft eine Zerstreuung

der

Bevölkerung über das ganze Land hin bedingt. Land und

S. versorgen

einander gegenseitig. Demnach können große

Städte, welche stets der

Zufuhr von Massengütern (Lebensmittel, Brennstoffe etc.)

bedürfen, nur

bestehen, wenn die Verkehrsverhältnisse für sie

genügend entwickelt

sind. Darum sind solche Städte früher vornehmlich an

Meeresküsten und

schiffbaren Strömen entstanden. Zwar hatte auch das

Altertum seine

Großstädte, doch konnte die Zahl derselben nur

verhältnismäßig klein

sein. Und im Mittelalter bis zum 19. Jahrh. trat in den

meisten

europäischen Ländern die städtische

Bevölkerung gegenüber der ländlichen

erheblich zurück. Eine wesentliche Änderung wurde in

dieser Beziehung

durch die Fortschritte der modernen Technik und insbesondere

des

Verkehrswesens herbeigeführt. Die städtische

Bevölkerung wächst in

größerm Verhältnis und zwar vorzugsweise durch

Zuzug als diejenige des

flachen Landes. Als Folge dieses Umstandes läßt sich

in den Städten eine

stärkere Besetzung der Altersklassen von 15-35 Jahren

wahrnehmen. So

enthielten Prozente der Bevölkerung die Altersklassen unter

15 Jahren im

Deutschen Reich 35, in einer Reihe größerer deutscher

Städte nur 25; für

die Alter von 20-30 Jahren waren die Prozente 16 u. 26, für

die Alter

von 30-40 Jahren: 13 u. 16, für die Alter über 40

Jahren dagegen: 25

u. 20. Schon aus diesem Grund wird es nicht als auffallend

erscheinen,

wenn in den Städten Heirats- u. Geburtszahl

verhältnismäßig hoch

sind. Gleichzeitig ist aber auch und zwar vornehmlich, weil hier

die

gesamten Lebensverhältnisse andrer Art sind, die Anzahl der

unehelichen

Geburten und der Sterbefälle in den meisten Städten

relativ größer als

auf dem Land.

In Orten mit über 2000 Einw. leben Prozente von

der

gesamten Bevölkerung: in den Niederlanden 80, Belgien 60,

Großbritannien

und Irland 45, Spanien und Italien 43, Portugal 41, Deutschland

40

(Sachsen 52, Rheinland 60, Posen 22), Schweiz 39,

Österreich-Ungarn 37,

Frankreich 30, Dänemark 22, Norwegen 15, Schweden 11,

Rußland

11. Vorzüglich ist in den letzten Jahren die

Bevölkerung der großen

Städte und zwar am meisten die der Städte mit mehr als

100,000

Einw. gewachsen. In geringerm Grad hat die der kleinern

Städte

zugenommen, während in Orten von weniger als 3000 Seelen

nicht selten

ein Rückgang zu beobachten war. Auf der ganzen Erde gibt es

zur Zeit 206

Städte mit über 100,000 Einw. Hiervon entfallen je 2/5

auf Europa und

Asien. Von der gesamten Bevölkerung lebten 1881 in solchen

Großstädten:

in England und Wales 33 Proz., Belgien u. Niederlande 12,5,

Frankreich

7,7, Deutschland 7,1, Italien 6,7, Österreich-Ungarn 3,3,

Rußland 1,7

Proz. Die Art des raschen Wachstums einiger

Großstädte wird durch

nachstehende Zahlen verdeutlicht. Es hatten in Tausenden

Städte Jahr Einw. Jahr Einw. Jahr Einw. Jahr

Einw.

London 1801 959 1851 2362 1875 3445 1886 4120

Paris 1817 714 1856 1171 1876 1989 1886 2345

Berlin 1801 173 1851 425 1875 967 1885 1315

Wien 1800 231 1857 476 1875 677 1880 726¹

New York - - 1850 516 1875 1029 1886 1439²

Leipzig 1801 32 1852 67 1875 127 1885 170

¹ Mit 35 angrenzenden Gemeinden 1888: 1,200,000.

² Mit Brooklyn, Jersey City und Hoboken 2¼

Mill.

214

Stadt (Verfassungen).

Sind die Städte schon infolge davon in politischer und

wirtschaftlicher Beziehung in vielen Ländern tonangebend,

daß in denselben das gesamte geistige Leben und der

menschliche Verkehr viel reger ist als auf dem Land, so wird ihr

Einfluß durch das Wachstum der Volkszahl noch weiter

gesteigert. Mit dieser Zunahme erwachsen den Städten eine

Reihe von Aufgaben, welche das Landleben entweder gar nicht oder

doch nur in einem viel bescheidenern Umfang kennt, und die

vollständig zu bewältigen erst mit den Fortschritten der

modernen Technik möglich wurde. So werden in unsern

Millionenstädten großartige Aufwendungen gemacht im

Interesse der Sicherheit, der Sittlichkeit und Reinlichkeit,

für Gesundheitspflege, Wasserbeschaffung, Kanalisierung,

Abfuhr von Abfallstoffen, Beleuchtung, Unterrichtswesen,

Verkehrswesen etc., welche die Budgets vieler kleinerer Staaten

weit übertreffen. Übrigens gilt der Satz: "Wo viel Licht

ist, da ist auch viel Schatten" ganz vorzüglich von den

Städten, insbesondere von Großstädten, in welchen

sich immer viele verkümmerte und verzweifelte Existenzen

ansammeln, wo dicht neben Luxus und Üppigkeit Jammer und Elend

ihre Wohnstätte aufschlagen und bei Vorhandensein von nur

teilweise bewohnten Palästen von einer für die untern

Klassen empfindlichen und für die mittlern oft selbst

drückenden Wohnungsnot gesprochen werden kann.

Städteverfassungen.

In Bezug auf die Verfassung der Stadtgemeinden stehen sich

gegenwärtig in Deutschland hauptsächlich zwei Systeme

gegenüber. Das eine hat sich namentlich im Anschluß an

die preußische (Steinsche) Städteordnung vom 19. Nov.

1808 entwickelt. Es charakterisiert sich dadurch, daß die

Verfassung der Städte und der Landgemeinden eine verschiedene,

und daß den Städten eine weiter gehende Selbstverwaltung

eingeräumt ist als den ländlichen Ortschaften. An der

Spitze der Stadtgemeinde befindet sich nach diesem System in der

Regel eine kollegialische Vollzugsbehörde, der als Vertretung

der Bürgerschaft das städtische Kollegium zur Seite

steht. Die erstere Behörde ist der Magistrat oder Stadtrat

(Gemeindevorstand, Ortsvorstand), bestehend aus einem ersten

Bürgermeister (Stadtschultheißen), welcher in

größern Städten den Titel Oberbürgermeister

führt, dem zweiten Bürgermeister oder Beigeordneten und

in größern Städten aus einer Anzahl von besoldeten

und unbesoldeten Stadträten (Ratsherren, Schöffen,

Ratsmännern, Magistratsräten). Dazu kommen nach

Bedürfnis noch besondere besoldete Magistratsmitglieder

für einzelne Zweige der städtischen Verwaltung

(Kämmerer, Baurat, Schulrat, Syndikus etc.). Der Magistrat ist

das Organ der Verwaltung; insbesondere steht ihm auch die

Handhabung der Ortspolizei zu, wofern diese nicht, wie in manchen

größern Städten, einer staatlichen Behörde

(Polizeipräsident, Polizeidirektion) übertragen ist. Die

Vertretung der Bürgerschaft ist die

Stadtverordnetenversammlung (Gemeinderat, städtischer

Ausschuß, Kollegium der Bürgervorsteher,

Stadtältesten, Stadtverordneten, Stadtrat). Diese

Körperschaft hat das Recht der Kontrolle; ihre Zustimmung ist

zur Aufstellung des städtischen Haushaltsetats, zu wichtigen

Akten der Vermögensverwaltung und zum Erlaß von

Ortsstatuten erforderlich. Die Stadtverordneten versehen ihre

Funktionen als Neben- und Ehrenamt; ihre Wahl erfolgt durch die

Bürgerschaft. Dagegen werden die Magistratsmitglieder in der

Regel durch die Stadtverordneten gewählt; sie sind teils

besoldete Berufsbeamte, was namentlich von den Bürgermeistern

in den größern Städten gilt, teils fungieren sie im

Ehrenamt. Die Wahlperiode der Stadtverordneten ist eine drei- bis

sechsjährige, für die Magistratsmitglieder beträgt

sie 6, 9, 12 Jahre; auch ist bei den letztern Wahl auf Lebenszeit

zulässig. Gegenüber diesen Gemeindewahlen hat die

Regierung ein Bestätigungsrecht, dessen Umfang jedoch

verschiedenartig begrenzt ist. Dies System des kollegialischen

Magistrats und Gemeinderats ist namentlich im Norden und im Osten

Deutschlands verbreitet. Es besteht zunächst in den

östlichen Provinzen Preußens und in den Provinzen

Hannover, Westfalen und Schleswig-Holstein. Die Städteordnung

vom 19. Nov. 1808 hatte nämlich die preußischen

Städte von den beengenden Fesseln einer weitgehenden

staatlichen Bevormundung befreit. Ihr folgte die revidierte

Städteordnung vom 17. März 1831, welche die

Möglichkeit erweiterte, durch Ortsstatuten Sonderbestimmungen

treffen zu können. Nach einem mißglückten Versuch,

die Gemeindeverfassung für die Städte, Landgemeinden und

Gutsbezirke für das ganze Staatsgebiet in einheitlicher Weise

zu regeln, folgte die Städteordnung vom 30. Mai 1853 für

die östlichen Provinzen, indem nur Neuvorpommern und

Rügen für die dortigen Städte ihre auf besondern

Bestimmungen beruhende Verfassung behielten. Die neuern

Verwaltungsgesetze haben übrigens manche Abänderungen

dieser Städteordnung herbeigeführt. Dasselbe gilt von der

Städteordnung für Westfalen vom 19. März 1856. Eine

besondere Städteordnung ist 25. März 1867 für

Frankfurt a. M. erlassen. Der erste Bürgermeister wird dort

aus den von der S. präsentierten Kandidaten vom König

ernannt. Die Städteordnung für Schleswig-Holstein vom 14.

April 1869 überweist die Verwaltung einem aus

Bürgermeister und "Ratsverwandten" bestehenden

Magistratskollegium. Auch in der Provinz Hannover

(Städteordnung vom 24. Juni 1858) ist der Magistrat, ebenso

wie das Kollegium der Bürgervorsteher, kollegialisch

organisiert. Dasselbe System finden wir im rechtsrheinischen Bayern

(Gesetze von 1817, 1818, 1869 und 1872), im Königreich Sachsen

(revidierte Städteordnung vom 24. April 1873), in

Braunschweig, Oldenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Lippe und

Schaumburg-Lippe. In Sachsen-Meiningen und -Altenburg beruht die

Städteverfassung zumeist auf ortsstatutarischer Bestimmung,

ebenso in Mecklenburg.

Neben dem bisher erörterten System findet sich aber in

Deutschland ein zweites, welches seine Verbreitung wesentlich dem

Einfluß der französischen Gesetzgebung verdankt. Dies

kennt für Stadt- und Landgemeinden nur Eine Verfassung (sogen.

Bürgermeistereiverfassung). Die Verwaltungsgeschäfte der

S. werden hiernach von einem Bürgermeister mit einem oder

mehreren Beigeordneten geführt, die Gemeindevertretung ist

Sache eines gewählten Gemeinderats. Dies System ist in der

Rheinprovinz (Städteordnung vom 15. Mai 1856), in der

bayrischen Pfalz, in Hessen, Sachsen-Weimar, Anhalt, Waldeck und in

den reußischen und schwarzburgischen Fürstentümern

vertreten. Ein drittes zwischen jenen beiden vermittelndes System

gilt in Württemberg, Baden und in Hessen-Nassau. Auch hier ist

die Verfassung für S. und Land eine einheitliche; sie

nähert sich aber mehr der städtischen als der

ländlichen Verfassung, indem sie neben dem Vorstand der

Gemeinde noch einen Gemeinderat für die

Verwaltungsgeschäfte und dann als Vertretung der

Bürgerschaft den Gemeindeausschuß hat. In

Elsaß-Lothringen besteht das französische System, doch

ist seit 1887 die Änderung getroffen, daß der

Bürgermeister und die Beigeordneten nicht

215

Stadtältester - Stadtlohn.

mehr notwendig dem Gemeinderat zu entnehmen sind, wie dies

früher vorgeschrieben war. Auch kann jenen Gemeindebeamten,

entgegen den in Frankreich geltenden Bestimmungen, kraft

ministerieller Anordnung eine Besoldung gewährt werden. Eine

Entschädigung für Repräsentationsaufwand war schon

nach französischem Recht zulässig. In Frankreich selbst

erscheinen die Städte wesentlich als Verwaltungsbezirke, und

von einer eigentlichen Selbständigkeit derselben ist nicht die

Rede. Dagegen hat Schweden durch Gesetz vom 3. Mai 1862 seinen

Städten die Selbstverwaltung verliehen. Auch in England ist

die Städteverfassung von dem Regierungseinfluß

möglichst unabhängig. Für Rußland ist eine

Städteordnung 16. Juni 1870 erlassen.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 61 / 302 段