Die Begebung (Emission) von Staatsanleihen erfolgt entweder auf

direktem Weg, indem der Staat sich unmittelbar an die Kapitalisten

wendet, oder indirekt, indem der Staat sich der

Zwischenhändler bedient. Im erstern Fall kann der Staat die

Anlehenspapiere (Staatsschuldscheine, Staatspapiere) auf eigne

Rechnung durch Agenten und Makler gegen Provision verkaufen

(Kommissionsanleihe, weil das Zusammenbringen der Zeichnungen in

Kommission gegeben wird), was bei kleinen Beträgen anwendbar

ist, bei großen leicht einen Kursdruck bewirkt, oder er

befolgt das französische System des beständigen

Rentenverkaufs durch Hauptsteuereinnehmer, welche das Recht haben,

Inskriptionen im großen Buch vorzunehmen und Schuldtitel

auszustellen, oder endlich, er beschreitet bei großem Bedarf

den Weg der Auflegung zur allgemeinen öffentlichen

Subskription. Bei letzterer werden die Kapitalbesitzer unmittelbar

aufgefordert, an bestimmten Stellen (Zeichen-,

Subskriptionsstellen) ihre Erklärung zur Beteiligung an dem

Anlehen in vorgeschriebener Weise kundzugeben und gegen meist

ratenweise Einzahlung die betreffenden Dokumente in Empfang zu

nehmen. Wird der geforderte Betrag überzeichnet, so findet

gewöhnlich eine Reduktion nach Verhältnis der

gezeichneten Summen statt. Die indirekte Emission (Negoziation)

kommt meist in der Form der Submission vor. Der Staat fordert

größere Geldinstitute, bez. Bereinigungen von solchen

(Konsortien) auf, ein Angebot zu stellen, leiht die erforderliche

Summe von demjenigen, welcher sich unter sonst gleich

günstigen Bedingungen mit dem geringsten Gewinnsatz

begnügt, also den höchsten Kurs zahlt, und

überliefert ihm hierauf die bedungenen Obligationen, welche

der Darleiher bei dem Publikum durch Subskription, Verkauf an der

Börse oder sonst unter der Hand zu möglichst hohem Kurs

auf eigne Rechnung unterzubringen sucht. Der gewöhnlich in

Prozenten des Anleihekapitals ausgedrückte Gewinn, den hierbei

der Übernehmer der Anleihe er-

205

Staatsschulden (Kündigung, Tilgung, Konversion).

zielt, heißt Bonus. Derselbe kann um so kleiner sein, je

größer der Staatskredit und je mehr Kapital auf dem

Geldmarkt zur Verfügung steht. Auch können die

Unternehmer, statt unmittelbar die Obligationen an den Staat zu

bezahlen, die Garantie für ein bestimmtes

Minimalerträgnis übernehmen. Diese Form der Emission

bietet den Vorteil, daß die gewünschte Summe

vollständig beschafft wird und alle einzelnen Punkte in Bezug

auf Zahlung, Raten und Fristen von vornherein festgestellt werden

können. Dagegen kommt sie leicht sehr teuer, wenn die

Darleiher wegen hohen Risikos auf hohen Gewinn rechnen müssen.

Darum wird, wenn die Summe nicht plötzlich ihrem vollen Betrag

nach aufzubringen ist und der Kredit des Darlehensnehmers einen

hohen Emissionskurs anzusetzen gestattet, ohne daß aus einem

submissionsweisen Unterbieten erhebliche Vorteile zu erwarten

wären, die direkte Emission am Platze sein. In besonders

kapitalreichen Ländern, welche der Garantie durch Bankiers

nicht bedürfen, werden mit der Subskription überhaupt

leicht günstigere Erfolge erzielt.

Die Anlehenspapiere werden meist unter pari begeben, so

daß der wirkliche Zinssatz unter den Nominalzinsfuß zu

stehen kommt. Je höher der vom Nominalbetrag gewährte

Zins, um so höher kann der Emissionskurs sein. Ob nun ein

niedriger Nominalzinsfuß mit geringem oder ein hoher mit

hohem Kurs vorzuziehen ist, hängt im wesentlichen von der Art

der Tilgung und den Schwankungen des landesüblichen Zinssatzes

ab. Ist ein Sinken des Zinses wahrscheinlich und Gefahr vorhanden,

daß der Staat kündigt, sobald der Kurs über pari

gestiegen ist, so wird die Neigung größer sein, Papiere

zu nehmen, die zu geringem, als solche, die zu hohem Nominalzins

ausgeboten werden. Infolgedessen werden Papiere der erstern Art zu

verhältnismäßig höherm Kurs begeben werden

können. Allerdings wird damit auch die Tilgung erschwert,

indem bei der Einlösung der Nennbetrag zurückzuzahlen

ist.

Die Staatsschuldscheine lauten entweder auf den Inhaber oder auf

Namen. Im letztern Fall werden die Namen der Besitzer im

Staatsschuldbuch (s. d.) eingetragen. Die Übertragung auf

Dritte erfolgt durch Umschreibung, kann aber auch durch Ausgabe von

Certifikaten (s. d.) erleichtert werden. Einzelne Staaten besorgen

auf Wunsch die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenpapiere und

umgekehrt (vgl. Außerkurssetzung). Die Papiere selbst

bestehen aus der eigentlichen Schuldurkunde und, wenn sie

periodisch auszuzahlende Zinsen tragen, aus dem meist mit einem

Talon versehenen Kouponbogen (s. Koupon). Der Nominalbetrag lautet

auf abgerundete Summen, und zwar sind die Appoints so zu

wählen, daß auf genügende Beteiligung desjenigen

Publikums gerechnet werden darf, dessen Zuziehung als

erwünscht erscheint.

Kündigung. Tilgung.

Die Staatsschuld kann sein 1) eine von beiden Seiten

aufkündbare. Eine solche kann zur Bedrängnis der

Finanzverwaltung führen. Sie ist deshalb um so weniger zu

empfehlen, als die Erfahrung lehrt, daß den Gläubigern

ein freies Kündigungsrecht nicht eingeräumt zu werden

braucht; 2) eine von beiden Seiten unaufkündbare und zwar

entweder mit festem Rückzahlungstermin oder ohne solchen. In

die letztere Klasse gehört die echte ewige Rente, welche nur

dadurch getilgt werden kann, daß die Rententitel an der

Börse zurückgekauft werden; in die erstere Klasse

gehören die temporären oder Zeitrenten, wie die

eigentlichen Zeitrenten oder Annuitäten (s. d.), durch deren

Zahlung in bestimmter Frist das Kapital verzinst und getilgt wird,

dann dem Wesen der Sache nach die Leibrenten und Tontinen (s.

Rente), ferner die Lotterieanlehen (s. Lotterie) sowie diejenigen

Obligationen, bei denen bestimmte Tilgungstermine festgesetzt sind

und durch Verlosung die zu tilgenden Serien und Nummern

festgestellt werden. Die Schuld kann endlich auch sein 3) eine nur

vom Staat, nichts aber auch vom Schuldner jederzeit

aufkündbare (terminable, amortisierbare Anlehen, deren Titel

gewöhnlich schlechthin Obligationen genannt werden). Hierher

sind auch viele Rentenschulden zu rechnen wie z. B. die englischen

Konsols, deren Rentenverschreibungen (bonds) sich auf eine

bestimmte Kapitalsumme beziehen, zu welcher der Staat jederzeit

einlösen kann. Bisweilen wird auch eine Minimal- und eine

Maximalfrist für die Rückzahlung bestimmt, innerhalb

deren die Verwaltung freie Hand hat. Eine Verpflichtung zur Tilgung

zu bestimmter Zeit kann für die Finanzverwaltung sehr

lästig werden. Die Tilgung kann dann leicht zu einem Zeitpunkt

stattfinden, in welchem keine Mittel verfügbar oder gar zu

großen außerordentlichen Aufwendungen Anlehen

aufgenommen werden müssen. Alsdann kann leicht der Fall

eintreten, daß nicht allein neue Schulden lediglich zu dem

Zweck gemacht werden müssen, um alte heimzuzahlen, sondern

daß auch neue Anlehen unter ungünstigern Bedingungen

abgeschlossen werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch

nicht, einen besondern Tilgungsfonds (s. d.) zu bilden, sondern

vielmehr jeweilig Tilgungen vorzunehmen, wenn die Einnahmen die

Ausgaben übersteigen. Allerdings wäre im Interesse eines

geordneten Staatshaushalts schon bei Aufstellung des Budgets darauf

zu sehen, daß auch wirklich vorteilhafte Tilgungen

stattfinden können. Andernfalls würde Schuld auf Schuld

gehäuft und eine unbillige Lastenabwälzung bewirkt.

Für die technische Erledigung der Geschäfte, welche sich

an die Staatsschulden anknüpfen, sind besondere Stellen

erforderlich, und zwar können hierfür entweder besondere

Behörden und Kassen (Staatsschuldenverwaltung, Amortisations-,

Schuldentilgungskasse) eingerichtet oder auch Banken mit der

Besorgung beauftragt werden. Für Kontrolle der

Staatsschuldenverwaltung werden in mehreren Staaten aus den

Mitgliedern der Volksvertretung besondere

Staatsschuldenkommissionen gebildet. Ist der Staat nicht durch

einen Verlosungsplan oder überhaupt durch einen Vertrag an die

Tilgung gebunden, und hat er freies Kündigungsrecht, so kann

er Obligationen aufrufen und zum Nominalbetrag heimzahlen oder

dieselben durch Agenten an der Börse aufkaufen lassen.

Ersteres empfiehlt sich, wenn bei sinkendem Zinsfuß der Kurs

der Papiere über pari steigt, letzteres, wenn bei niedrigem

Kurs verfügbare Geldbestände in der genannten Weise

vorteilhaft verwendet werden können.

Konversion. Statistisches.

Kündigungen sind nicht allein am Platz, wenn Schulden

getilgt werden sollen, sondern auch wenn der Staat in der Lage ist,

neue Anlehen zu günstigern Bedingungen aufzunehmen,

insbesondere wenn der Staatskredit gestiegen oder der

landesübliche Zinsfuß gesunken ist. In diesem Fall kann

der Staat Zinsherabsetzungen (Zinsreduktionen), bez.

Schuldumwandlungen (Konversionen, Rentenkonversionen) durch

Änderung von Schuldbedingungen, welche die Zinsenlast

verringern, vornehmen. Solche Konversionen oder Reduktionen sind

dann angezeigt, wenn bei gu-

206

Staatssekretär - Staatsverbrechen.

tem Kredit des Staats der Kurs über pari gestiegen, mithin

Geld zu einem niedrigern Zins zu haben ist. Zur sichern

Durchführung der genannten Maßregel ist es nötig,

daß die Finanzverwaltung der Einwilligung der meisten

Gläubiger gewiß ist und die nötigen Mittel bereit

gehalten werden, um die erforderlichen Heimzahlungen

vollständig bewirken zu können. Hierauf werden die

Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihren Willen zu

erklären. Diejenigen, welche den neuen Bedingungen zustimmen,

erhalten für die alten Obligationen, falls dieselben nicht nur

einfach abgestempelt werden, neue mit entsprechenden Kouponbogen,

die übrigen Schuldtitel werden gegen bar eingelöst. Meist

wird, um die Gläubiger der Konversion geneigt zu stimmen, noch

eine besondere Konversionsprämie in einem Prozentsatz der

umzutauschenden Summe zugestanden. Solche Konversionen sind dann

unmöglich, wenn der Staat sich an einen bestimmten

Tilgungsplan gebunden hat oder die Kündigung überhaupt

ausgeschlossen ist; sie werden unvorteilhaft, wenn das Anlehen zu

einem zu niedrigen Nominalzinsfuß und damit auch zu niedrigem

Kurs begeben worden ist. Die Zinsreduktionen werden oft mit der

Konsolidation oder Schuldzusammenziehung verbunden, d. h mit

Operationen, durch welche mehrere Anlehen verschiedener Benennung

und mit verschiedenen Nominalzinsfüßen in eine einzige

mit nur einem Zinsfuß zusammen verbunden werden. Dieser

Umstand hat dazu Veranlagung gegeben, daß die Worte

Konversion, Zinsreduktion und Konsolidation oft als gleichbedeutend

gebraucht werden. Die Konvertierung kann auch unter der Form der

Arrosierung auftreten. Unter letzterer ist jede Nachzahlung zu

verstehen, welche zu dem Zweck gemacht wird, um bereits bestehende

Ansprüche behaupten zu können. So verlangte

Österreich 1805 und 1809 Nachzahlungen von den Inhabern von

Schuldscheinen, welche ihrer Forderungsrechte überhaupt nicht

verlustig gehen wollten. Die Arrosierungsanlehen können jedoch

auch den Charakter freier Übereinkunft behaupten. Steigt der

Zinsfuß erheblich, während der Kurs vorhandener, zu

niedrigem Nominalzinsfuß abgeschlossener Anlehen stark sinkt,

so kann die Möglichkeit einer spätern Zinsreduktion und

einer Tilgung dadurch geschaffen werden, daß der

Nominalzinsfuß erhöht wird und zudem Ende die

Gläubiger zu Zahlungen aufgefordert werden. Gewaltsame

Ermäßigung von Zins und Schuldsumme ohne

Einverständnis der Gläubiger nennt man Staatsbankrott (s.

d.).

In den meisten Ländern ist bei der gegebenen Lage der

Finanzverwaltung (fortwährend steigende Ausgaben) an eine

erfolgreiche Tilgung der Schulden nicht zu denken. Letztere sind

vielmehr seit Ende vorigen Jahrhunderts stetig gestiegen. Eine

genaue Vergleichung der Schulden verschiedener Länder und

Zeiten ist zwar unmöglich; doch bieten die Zahlen

nachfolgender Tabelle immerhin einen brauchbaren Inhalt für

die Beurteilung im allgemeinen. Unter der Hauptsumme von 91,794

Mill. Mk. (für 1880) sind 6984 Mill. Mk. Eisenbahnschulden.

Auf Deutschland allein entfallen davon 2700 Mill. Mk., so daß

unter den Großstaaten Deutschland

verhältnismäßig am günstigsten gestellt ist.

Die Ausgaben für Verzinsung und Tilgung der[e] Schuld waren in

Millionen Mark 1885: in Frankreich 1067, England 591, Rußland

521, Italien 436, Österreich-Ungarn 372, Spanien 219,

Vereinigte Staaten 201, Niederlande 58, Preußen 182, Bayern

51, Sachsen 31, Württemberg 17, Deutsches Reich 17. Es

betrugen die S. (in Millionen Mark) in:

Länder...................1787 1816 1846 1874 1880

Frankreich.............1500 1680 3300 18126 24798

Großbritannien.......4800 16990 16080 15690 14834

Spanien..................600 2250 3600 7200 10333

Italien.....................240 900 1200 7830 10006

Österreich-Ungarn... 690 1800 2490 7290 7992

Rußland...................600 2400 1800 6700 7211

Türkei - - - 2250 5727

Deutschland ...........240 1020 900 3150 4821

Portugal ..................60 240 480 2160 1745

Belgien .................. - - 450 564 1633

Niederlande...........1500 2700 2400 1520 1579

Rumänien..............- - - 120 377

Griechenland..........- - 120 212 277

Schweden................18 24 30 144 220

Dänemark................46 108 330 270 194

Serbien...................- - - - 28

Norwegen................- 26 16 40 17

Zusammen:............10294 30058 33196 75266 91794

Regelmäßige Angaben über die S. aller

Länder der Erde liefert das "Diplomatisch-statistische

Jahrbuch des Gothaischen Hofkalenders". Vgl. Nebenius, Der

öffentliche Kredit (2. Aufl., Karlsr. 1829); Baumstark,

Staatswissenschaftliche Versuche über Staatskredit, Steuern

und Staatspapiere (Heiden. 1833); Hock, Die öffentlichen

Abgaben und Schulden (Stuttg. 1863); Eug. Richter, Das

preußische Staatsschuldenwesen (Bresl. 1869); Salings

Börsenpapiere, finanzieller Teil (12. Aufl., Berl. 1888).

Staatssekretär, der Chef eines Verwaltungsressorts.

Wenn man auch den Ausdruck S. vielfach gleichbedeutend mit Minister

gebraucht, so besteht zwischen beiden im konstitutionellen

Staatswesen doch ein wichtiger Unterschied, indem der Minister der

Volksvertretung verantwortlich ist, der S. nicht. Der Minister hat

eine politische, der S. eine geschäftliche Stellung. Im

Deutschen Reich ist der Reichskanzler der alleinige verantwortliche

Minister. Die Chefs der einzelnen Reichsämter, die

Staatssekretäre des Auswärtigen Amtes, des Reichsamtes

des Innern, des Reichsjustizamtes, des Reichsschatzamtes und des

Reichspostamtes haben keine selbständige politische Stellung.

Den Staatssekretären des Auswärtigen und des Innern sind

Unterstaatssekretäre beigegeben. In Preußen führen

die Vertreter der verantwortlichen Minister den Amtstitel

Unterstaatssekretär. In Elsaß-Lothringen führt der

unter dem Statthalter stehende Chef des Ministeriums den Titel S.

Die Chefs der einzelnen Ministerialabteilungen heißen

Unterstaatssekretäre.

Staatsservituten (öffentliche Servituten), dauernde

Beschränkungen der Staatshoheit eines unabhängigen

Staatswesens im Interesse und zugunsten eines andern Staats oder

sonstigen Berechtigten. In diesem Sinn wurde früher z. B. das

dem Haus Thurn und Taxis zustehende Postrecht in den einzelnen

deutschen Staaten als Staatsservitut bezeichnet. Auch die

Verpflichtung, fremde Truppen auf bestimmten Etappenstraßen

durch das eigne Staatsgebiet marschieren zu lassen, gehört

hierher.

Staatssozialismus, diejenige soziale Richtung, welche

unter Befestigung der Machtstellung der Monarchie von der letztern

eine Hebung der Lage der Arbeiter, insbesondere aber eine

Einschränkung der Herrschaft der Bourgeosie und des

beweglichen Kapitals erwartet. Vgl. Arbeiterfrage, S. 752, und

Sozialismus.

Staatsstreich, s. Revolution.

Staatsverbrechen, s. Majestätsverbrechen.

207

Staatsverfassung - Stabel.

Staatsverfassuug, Inbegriff der Bestimmungen, welche den Zweck

eines Staats (s. d.), die dazu bestehenden Einrichtungen, Formen,

Grenzen und Inhaber der Staatsgewalt und deren Verhältnisse zu

den Staatsbürgern bezeichnen und regeln; dann Bezeichnung

eines umfassenden Gesetzes (Konstitution, Charte, Grundgesetz), in

welchem die Staats- und Regierungsform eines Landes verbrieft, auch

der Urkunde selbst, welche darüber aufgenommen ist. Je nachdem

eine solche S. einseitig von dem Staatsbeherrscher gegeben oder

nach vorgängiger Vereinbarung mit Vertretern des Volkes

erlassen worden ist, wird zwischen oktroyierter und paktierter

(vereinbarter) Verfassung unterschieden. Insbesondere spricht man

in der konstitutionellen Monarchie im Gegensatz zur absoluten von

der bestehenden S., wonach der Monarch in der Gesetzgebung an die

Zustimmung von Vertretern der Staatsbürger gebunden ist, sei

es, daß diese nur für einzelne bevorrechtete Klassen

(ständische Verfassung) oder daß sie zur Vertretung des

ganzen Volkes berufen sind (Repräsentativsystem). Über

die verschiedenen Arten der S. (Staatsformen) s. Staat.

Staatsvertrag, das zwischen zwei selbständigen

Staaten getroffene völkerrechtliche Übereinkommen. Ein

solches kann verschiedene Angelegenheiten betreffen, in welchen

befreundete Staaten miteinander in Beziehung treten, so z. B.

Rechtshilfe, Auslieferung von Verbrechern u. dgl. Besonders wichtig

sind die Handels- und Schiffahrtsverträge. In

konstitutionellen Staaten ist zum Abschluß von

Staatsverträgen in der Regel die Zustimmung der

Volksvertretung erforderlich. Nach der deutschen Reichsverfassung

bedürfen Verträge über Gegenstände, welche in

den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, zu ihrem

Abschluß der Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer

Gültigkeit der Genehmigung des Reichstags.

Staatsverwaltung, s. Verwaltung.

Staatswirtschaft, die Wirtschaft des Staats, umfaßt

alle Thätigkeiten und Veranstaltungen, welche zur Befriedigung

von Staatsbedürfnissen dienen, wird im engern Sinn auch oft

als mit der Finanzverwaltung identisch betrachtet (vgl.

Finanzwesen).

Staatswirtschaftslehre, Lehre von der Wirtschaft des

Staats, Finanzwissenschaft, auch als gleichbedeutend mit

Volkswirtschaftslehre (s. d.) gebraucht.

Staatswissenschaften (Kameralwissenschaften), im

allgemeinen Bezeichnung für diejenigen Wissenschaften, deren

Gegenstand der Staat ist. Sie sind teils erzählende und

beschreibende (historische), teils erörternde (dogmatische),

teils philosophische und teils politische. Zu der erstern Kategorie

gehören die Statistik oder Staatenkunde, welche dermalige

Zustände und Einrichtungen schildert, und die

Staatengeschichte. Die staatswissenschaftliche Dogmatik dagegen

behandelt systematisch Zweck, Wesen und Eigenschaften des Staats

und seine rechtlichen Beziehungen, und zwar sowohl diejenigen unter

den Staaten selbst (Völkerrecht) als diejenigen zwischen der

Staatsgewalt und den Staatsangehörigen sowie zwischen den

letztern untereinander (Staatsrecht). Sie handelt ferner von den

Mitteln zur Erreichung des Staatszwecks (Verwaltungsrecht, Polizei-

und Finanzwissenschaft). Die dogmatische Staatswissenschaft hat

einen gegebenen Staat und dessen positive Satzungen zum Gegenstand,

während die Staatsphilosophie nicht das, was ist, sondern das,

was nach der Staatsidee sein soll, ins Auge faßt, und so

entsteht namentlich der Gegensatz zwischen positivem und

allgemeinem philosophischen Staats- und Völkerrecht. Die

politische Behandlungsweise endlich betrachtet den Staat, seine

Mittel und seine Zwecke vom Standpunkt der

Zweckmäßigkeit aus, und eben dadurch wird das Gebiet der

Politik ebenso wie dasjenige der Volkswirtschaftslehre

(Nationalökonomie) staatswissenschaftlich abgegrenzt.

Stab (lat. Scipio), im Altertum Auszeichnung für

ältere Personen oder Könige (s. Zepter); außerdem

war der S. in besonderer Form auch gewissen Priesterschaften,

namentlich den Augurn, die damit die Weltgegenden bezeichneten,

beigelegt, worauf ihn später in der christlichen Kirche der

Bischof symbolisch als Hirt der Gemeinde trug (Hirtenstab,

Bischofstab). Den S. als Attribut und Gerät der Zauberer

(Zauberstab) führte schon im alten Chaldäadie "Dame

(Göttin) des magischen Stabes", sodann Moses, Zoroaster und in

der griechischen Mythe Hermes, der mit Hilfe desselben "Schlummer

gibt und enthebt". Auch ist der S. Zeichen der richterlichen und

oberherrschaftlichen Gewalt und trägt dann an der Spitze die

Hand als Schwur- oder Machtsymbol. - Als Ellenmaß war ein S.

in Frankreich = 1,188 m, in Berlin = 1,75 Ellen, in Frankfurt a. M.

= 2,166 Ellen. - In der Baukunst, und im Kunsthandwerk

(Möbeltischlerei) ist S. ein rundes Glied von verschiedener

Form: als Astragal, Rundstab, gebrochener S. (s. Figur), gewundener

S., gewunden mit Hohlkehlen etc. (vgl. Viertelstab).

[Gebrochener Stab.]

Stab (franz. État-major), die zu dem Kommando

eines Truppenteils gehörigen Personen. Man unterscheidet den

Oberstab (Offiziere und im Offiziersrang stehende Beamte), z. B.

beim Bataillon: den Kommandeur, den Adjutanten, Arzt und

Zahlmeister, und den Unterstab: die Schreiber, Ordonnanzen,

Büchsenmacher u. dgl. Höhere Stäbe sind diejenigen

der Armeen, Korps und Divisionen, welche neben einer

größern Zahl von Offizieren etc. noch Geistliche,

Auditeure, Post-, Kassen-, Proviant- und andre Beamte, dann zum

Botendienst im Frieden die Stabsordonnanzen, zur Sicherung im Felde

die Stabswachen umfassen. Vgl. Generalstab.

Stabat mater (lat., "die Mutter [Jesu] stand [am

Kreuz]"), Anfangsworte eines geistlichen Textes in lateinischen

Terzinen, der als sogen. Sequenz (s. d.) in der katholischen

Kirche, besonders am Feste der sieben Schmerzen Mariä,

gesungen wurde und wahrscheinlich von dem Minoriten Jacopone da

Todi herrührt. Von den Kompositionen desselben sind die

berühmtesten die von Palestrina, Pergolese und Astorga, aus

neuerer Zeit die von Jos. Haydn, Winter und Rossini. Vgl. Lisco,

Stabat mater (Berl. 1843).

Stäbchenalgen (Bacillarien), s. v. w. Diatomeen, s.

Algen, S. 343.

Stäbchenbakterie, s. Bacterium.

Stabeisen, Schmiedeeisen in Stabform, auch Eisen- oder

Stahlstangen von gleichmäßigem Querschnitt.

Stabel, Anton von, bad. Staatsmann, geb. 9. Okt. 1806 zu

Stockach, studierte in Tübingen und Heidelberg die Rechte und

trat 1828 in den Staatsjustizdienst. 1832 wurde er zum

Obergerichtsadvokaten und Prokurator in Mannheim, 1838 zum Mitglied

des dortigen Hofgerichts, 1841 zum Hofgerichtsrat und in demselben

Jahr zum Professor der Jurisprudenz in Freiburg ernannt. 1845 wurde

er Hofgerichts-

208

Staberl - Stachel.

präsident in Freiburg, 1847 Vizekanzler des Oberhofgerichts

in Karlsruhe und 1849 Präsident der Ministerien des Innern und

der Justiz im sogen. Reaktionsministerium; er machte sich um die

Reform der Justiz sehr verdient. Nachdem er 1850 Mitglied des

Erfurter Parlaments gewesen, trat er 1851 wieder als Oberhofrichter

an die Spitze des obersten Gerichtshofs und ward 1853 zum Mitglied

und Vizepräsidenten der Ersten Kammer ernannt. Als

Berichterstatter der Kommission der Ersten Kammer über das

Konkordat in der Landtagssession 1859-1860 wies er nach, daß

für dasselbe gemäß der Verfassung die

ständische Zustimmung unerläßlich sei. Als

infolgedessen das Konkordatsministerium Meysenbug-Stengel

stürzte, ward S. im April 1860 zum Minister der Justiz und des

Auswärtigen und 1861 zum Präsidenten des Ministeriums und

Staatsminister ernannt. Er leitete nun die badische

Kirchengesetzgebung und schuf die vortreffliche badische

Gerichtsverfassung. Im Juli 1866 in Ruhestand versetzt, trat er

Anfang 1867 nochmals als Justizminister in das Ministerium Mathy

ein, schied aber nach dessen Tod 1868 wieder aus und zog sich in

das Privatleben zurück. 1877 in den erblichen Adelstand

erhoben, starb er 22. März 1880 in Karlsruhe. Er

verfaßte mehrere bedeutende juristische Schriften:

"Vorträge über das französische und badische

Zivilrecht" (Freiburg 1843); "Vorträge über den

bürgerlichen Prozeß (Heidelb. 1845); "Institutionen des

französischen Zivilrechts" (Mannh. 1871, 2. Aufl. 1883) u.

a.

Staberl, stehend gewordene Figur der Wiener Lokalposse,

welche einen Wiener Bürger des Mittelstands (Parapluiemacher)

darstellt, der sich in fremdartigen Verhältnissen zwar

ungelenk benimmt, aber durch Mutterwitz sich immer zu helfen

weiß; von A. Bäuerle (s. d.) erfunden.

Stabheuschrecken, s. Gespenstheuschrecken.

Stabiä, alte Stadt in Kampanien, zwischen Pompeji

und Surrentum, beim heutigen Castellammare (s. d.), wurde im

Bundesgenossenkrieg von Sulla zerstört, dann als Badeort

wiederhergestellt, der bei dem Ausbruch des Vesuvs mit Herculaneum

und Pompeji zugleich verschüttet ward. Einige Gebäude der

alten Stadt wurden im vorigen Jahrhundert (seit 1749) ausgegraben;

die aufgefundenen Kunstwerke befinden sich in Neapel.

Stabil (lat.), beständig, nicht veränderlich;

stabilieren, festigen, fest begründen; Stabilismus, das

Beharren beim Bestehenden, Herkömmlichen.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 59 / 302 段