direktem Weg, indem der Staat sich unmittelbar an die Kapitalisten
wendet, oder indirekt, indem der Staat sich der
Zwischenhändler bedient. Im erstern Fall kann der Staat die
Anlehenspapiere (Staatsschuldscheine, Staatspapiere) auf eigne
Rechnung durch Agenten und Makler gegen Provision verkaufen
(Kommissionsanleihe, weil das Zusammenbringen der Zeichnungen in
Kommission gegeben wird), was bei kleinen Beträgen anwendbar
ist, bei großen leicht einen Kursdruck bewirkt, oder er
befolgt das französische System des beständigen
Rentenverkaufs durch Hauptsteuereinnehmer, welche das Recht haben,
Inskriptionen im großen Buch vorzunehmen und Schuldtitel
auszustellen, oder endlich, er beschreitet bei großem Bedarf
den Weg der Auflegung zur allgemeinen öffentlichen
Subskription. Bei letzterer werden die Kapitalbesitzer unmittelbar
aufgefordert, an bestimmten Stellen (Zeichen-,
Subskriptionsstellen) ihre Erklärung zur Beteiligung an dem
Anlehen in vorgeschriebener Weise kundzugeben und gegen meist
ratenweise Einzahlung die betreffenden Dokumente in Empfang zu
nehmen. Wird der geforderte Betrag überzeichnet, so findet
gewöhnlich eine Reduktion nach Verhältnis der
gezeichneten Summen statt. Die indirekte Emission (Negoziation)
kommt meist in der Form der Submission vor. Der Staat fordert
größere Geldinstitute, bez. Bereinigungen von solchen
(Konsortien) auf, ein Angebot zu stellen, leiht die erforderliche
Summe von demjenigen, welcher sich unter sonst gleich
günstigen Bedingungen mit dem geringsten Gewinnsatz
begnügt, also den höchsten Kurs zahlt, und
überliefert ihm hierauf die bedungenen Obligationen, welche
der Darleiher bei dem Publikum durch Subskription, Verkauf an der
Börse oder sonst unter der Hand zu möglichst hohem Kurs
auf eigne Rechnung unterzubringen sucht. Der gewöhnlich in
Prozenten des Anleihekapitals ausgedrückte Gewinn, den hierbei
der Übernehmer der Anleihe er-
205
Staatsschulden (Kündigung, Tilgung, Konversion).
zielt, heißt Bonus. Derselbe kann um so kleiner sein, je
größer der Staatskredit und je mehr Kapital auf dem
Geldmarkt zur Verfügung steht. Auch können die
Unternehmer, statt unmittelbar die Obligationen an den Staat zu
bezahlen, die Garantie für ein bestimmtes
Minimalerträgnis übernehmen. Diese Form der Emission
bietet den Vorteil, daß die gewünschte Summe
vollständig beschafft wird und alle einzelnen Punkte in Bezug
auf Zahlung, Raten und Fristen von vornherein festgestellt werden
können. Dagegen kommt sie leicht sehr teuer, wenn die
Darleiher wegen hohen Risikos auf hohen Gewinn rechnen müssen.
Darum wird, wenn die Summe nicht plötzlich ihrem vollen Betrag
nach aufzubringen ist und der Kredit des Darlehensnehmers einen
hohen Emissionskurs anzusetzen gestattet, ohne daß aus einem
submissionsweisen Unterbieten erhebliche Vorteile zu erwarten
wären, die direkte Emission am Platze sein. In besonders
kapitalreichen Ländern, welche der Garantie durch Bankiers
nicht bedürfen, werden mit der Subskription überhaupt
leicht günstigere Erfolge erzielt.
Die Anlehenspapiere werden meist unter pari begeben, so
daß der wirkliche Zinssatz unter den Nominalzinsfuß zu
stehen kommt. Je höher der vom Nominalbetrag gewährte
Zins, um so höher kann der Emissionskurs sein. Ob nun ein
niedriger Nominalzinsfuß mit geringem oder ein hoher mit
hohem Kurs vorzuziehen ist, hängt im wesentlichen von der Art
der Tilgung und den Schwankungen des landesüblichen Zinssatzes
ab. Ist ein Sinken des Zinses wahrscheinlich und Gefahr vorhanden,
daß der Staat kündigt, sobald der Kurs über pari
gestiegen ist, so wird die Neigung größer sein, Papiere
zu nehmen, die zu geringem, als solche, die zu hohem Nominalzins
ausgeboten werden. Infolgedessen werden Papiere der erstern Art zu
verhältnismäßig höherm Kurs begeben werden
können. Allerdings wird damit auch die Tilgung erschwert,
indem bei der Einlösung der Nennbetrag zurückzuzahlen
ist.
Die Staatsschuldscheine lauten entweder auf den Inhaber oder auf
Namen. Im letztern Fall werden die Namen der Besitzer im
Staatsschuldbuch (s. d.) eingetragen. Die Übertragung auf
Dritte erfolgt durch Umschreibung, kann aber auch durch Ausgabe von
Certifikaten (s. d.) erleichtert werden. Einzelne Staaten besorgen
auf Wunsch die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenpapiere und
umgekehrt (vgl. Außerkurssetzung). Die Papiere selbst
bestehen aus der eigentlichen Schuldurkunde und, wenn sie
periodisch auszuzahlende Zinsen tragen, aus dem meist mit einem
Talon versehenen Kouponbogen (s. Koupon). Der Nominalbetrag lautet
auf abgerundete Summen, und zwar sind die Appoints so zu
wählen, daß auf genügende Beteiligung desjenigen
Publikums gerechnet werden darf, dessen Zuziehung als
erwünscht erscheint.
Kündigung. Tilgung.
Die Staatsschuld kann sein 1) eine von beiden Seiten
aufkündbare. Eine solche kann zur Bedrängnis der
Finanzverwaltung führen. Sie ist deshalb um so weniger zu
empfehlen, als die Erfahrung lehrt, daß den Gläubigern
ein freies Kündigungsrecht nicht eingeräumt zu werden
braucht; 2) eine von beiden Seiten unaufkündbare und zwar
entweder mit festem Rückzahlungstermin oder ohne solchen. In
die letztere Klasse gehört die echte ewige Rente, welche nur
dadurch getilgt werden kann, daß die Rententitel an der
Börse zurückgekauft werden; in die erstere Klasse
gehören die temporären oder Zeitrenten, wie die
eigentlichen Zeitrenten oder Annuitäten (s. d.), durch deren
Zahlung in bestimmter Frist das Kapital verzinst und getilgt wird,
dann dem Wesen der Sache nach die Leibrenten und Tontinen (s.
Rente), ferner die Lotterieanlehen (s. Lotterie) sowie diejenigen
Obligationen, bei denen bestimmte Tilgungstermine festgesetzt sind
und durch Verlosung die zu tilgenden Serien und Nummern
festgestellt werden. Die Schuld kann endlich auch sein 3) eine nur
vom Staat, nichts aber auch vom Schuldner jederzeit
aufkündbare (terminable, amortisierbare Anlehen, deren Titel
gewöhnlich schlechthin Obligationen genannt werden). Hierher
sind auch viele Rentenschulden zu rechnen wie z. B. die englischen
Konsols, deren Rentenverschreibungen (bonds) sich auf eine
bestimmte Kapitalsumme beziehen, zu welcher der Staat jederzeit
einlösen kann. Bisweilen wird auch eine Minimal- und eine
Maximalfrist für die Rückzahlung bestimmt, innerhalb
deren die Verwaltung freie Hand hat. Eine Verpflichtung zur Tilgung
zu bestimmter Zeit kann für die Finanzverwaltung sehr
lästig werden. Die Tilgung kann dann leicht zu einem Zeitpunkt
stattfinden, in welchem keine Mittel verfügbar oder gar zu
großen außerordentlichen Aufwendungen Anlehen
aufgenommen werden müssen. Alsdann kann leicht der Fall
eintreten, daß nicht allein neue Schulden lediglich zu dem
Zweck gemacht werden müssen, um alte heimzuzahlen, sondern
daß auch neue Anlehen unter ungünstigern Bedingungen
abgeschlossen werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch
nicht, einen besondern Tilgungsfonds (s. d.) zu bilden, sondern
vielmehr jeweilig Tilgungen vorzunehmen, wenn die Einnahmen die
Ausgaben übersteigen. Allerdings wäre im Interesse eines
geordneten Staatshaushalts schon bei Aufstellung des Budgets darauf
zu sehen, daß auch wirklich vorteilhafte Tilgungen
stattfinden können. Andernfalls würde Schuld auf Schuld
gehäuft und eine unbillige Lastenabwälzung bewirkt.
Für die technische Erledigung der Geschäfte, welche sich
an die Staatsschulden anknüpfen, sind besondere Stellen
erforderlich, und zwar können hierfür entweder besondere
Behörden und Kassen (Staatsschuldenverwaltung, Amortisations-,
Schuldentilgungskasse) eingerichtet oder auch Banken mit der
Besorgung beauftragt werden. Für Kontrolle der
Staatsschuldenverwaltung werden in mehreren Staaten aus den
Mitgliedern der Volksvertretung besondere
Staatsschuldenkommissionen gebildet. Ist der Staat nicht durch
einen Verlosungsplan oder überhaupt durch einen Vertrag an die
Tilgung gebunden, und hat er freies Kündigungsrecht, so kann
er Obligationen aufrufen und zum Nominalbetrag heimzahlen oder
dieselben durch Agenten an der Börse aufkaufen lassen.
Ersteres empfiehlt sich, wenn bei sinkendem Zinsfuß der Kurs
der Papiere über pari steigt, letzteres, wenn bei niedrigem
Kurs verfügbare Geldbestände in der genannten Weise
vorteilhaft verwendet werden können.
Konversion. Statistisches.
Kündigungen sind nicht allein am Platz, wenn Schulden
getilgt werden sollen, sondern auch wenn der Staat in der Lage ist,
neue Anlehen zu günstigern Bedingungen aufzunehmen,
insbesondere wenn der Staatskredit gestiegen oder der
landesübliche Zinsfuß gesunken ist. In diesem Fall kann
der Staat Zinsherabsetzungen (Zinsreduktionen), bez.
Schuldumwandlungen (Konversionen, Rentenkonversionen) durch
Änderung von Schuldbedingungen, welche die Zinsenlast
verringern, vornehmen. Solche Konversionen oder Reduktionen sind
dann angezeigt, wenn bei gu-
206
Staatssekretär - Staatsverbrechen.
tem Kredit des Staats der Kurs über pari gestiegen, mithin
Geld zu einem niedrigern Zins zu haben ist. Zur sichern
Durchführung der genannten Maßregel ist es nötig,
daß die Finanzverwaltung der Einwilligung der meisten
Gläubiger gewiß ist und die nötigen Mittel bereit
gehalten werden, um die erforderlichen Heimzahlungen
vollständig bewirken zu können. Hierauf werden die
Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihren Willen zu
erklären. Diejenigen, welche den neuen Bedingungen zustimmen,
erhalten für die alten Obligationen, falls dieselben nicht nur
einfach abgestempelt werden, neue mit entsprechenden Kouponbogen,
die übrigen Schuldtitel werden gegen bar eingelöst. Meist
wird, um die Gläubiger der Konversion geneigt zu stimmen, noch
eine besondere Konversionsprämie in einem Prozentsatz der
umzutauschenden Summe zugestanden. Solche Konversionen sind dann
unmöglich, wenn der Staat sich an einen bestimmten
Tilgungsplan gebunden hat oder die Kündigung überhaupt
ausgeschlossen ist; sie werden unvorteilhaft, wenn das Anlehen zu
einem zu niedrigen Nominalzinsfuß und damit auch zu niedrigem
Kurs begeben worden ist. Die Zinsreduktionen werden oft mit der
Konsolidation oder Schuldzusammenziehung verbunden, d. h mit
Operationen, durch welche mehrere Anlehen verschiedener Benennung
und mit verschiedenen Nominalzinsfüßen in eine einzige
mit nur einem Zinsfuß zusammen verbunden werden. Dieser
Umstand hat dazu Veranlagung gegeben, daß die Worte
Konversion, Zinsreduktion und Konsolidation oft als gleichbedeutend
gebraucht werden. Die Konvertierung kann auch unter der Form der
Arrosierung auftreten. Unter letzterer ist jede Nachzahlung zu
verstehen, welche zu dem Zweck gemacht wird, um bereits bestehende
Ansprüche behaupten zu können. So verlangte
Österreich 1805 und 1809 Nachzahlungen von den Inhabern von
Schuldscheinen, welche ihrer Forderungsrechte überhaupt nicht
verlustig gehen wollten. Die Arrosierungsanlehen können jedoch
auch den Charakter freier Übereinkunft behaupten. Steigt der
Zinsfuß erheblich, während der Kurs vorhandener, zu
niedrigem Nominalzinsfuß abgeschlossener Anlehen stark sinkt,
so kann die Möglichkeit einer spätern Zinsreduktion und
einer Tilgung dadurch geschaffen werden, daß der
Nominalzinsfuß erhöht wird und zudem Ende die
Gläubiger zu Zahlungen aufgefordert werden. Gewaltsame
Ermäßigung von Zins und Schuldsumme ohne
Einverständnis der Gläubiger nennt man Staatsbankrott (s.
d.).
In den meisten Ländern ist bei der gegebenen Lage der
Finanzverwaltung (fortwährend steigende Ausgaben) an eine
erfolgreiche Tilgung der Schulden nicht zu denken. Letztere sind
vielmehr seit Ende vorigen Jahrhunderts stetig gestiegen. Eine
genaue Vergleichung der Schulden verschiedener Länder und
Zeiten ist zwar unmöglich; doch bieten die Zahlen
nachfolgender Tabelle immerhin einen brauchbaren Inhalt für
die Beurteilung im allgemeinen. Unter der Hauptsumme von 91,794
Mill. Mk. (für 1880) sind 6984 Mill. Mk. Eisenbahnschulden.
Auf Deutschland allein entfallen davon 2700 Mill. Mk., so daß
unter den Großstaaten Deutschland
verhältnismäßig am günstigsten gestellt ist.
Die Ausgaben für Verzinsung und Tilgung der[e] Schuld waren in
Millionen Mark 1885: in Frankreich 1067, England 591, Rußland
521, Italien 436, Österreich-Ungarn 372, Spanien 219,
Vereinigte Staaten 201, Niederlande 58, Preußen 182, Bayern
51, Sachsen 31, Württemberg 17, Deutsches Reich 17. Es
betrugen die S. (in Millionen Mark) in:
Länder...................1787 1816 1846 1874 1880
Frankreich.............1500 1680 3300 18126 24798
Großbritannien.......4800 16990 16080 15690 14834
Spanien..................600 2250 3600 7200 10333
Italien.....................240 900 1200 7830 10006
Österreich-Ungarn... 690 1800 2490 7290 7992
Rußland...................600 2400 1800 6700 7211
Türkei - - - 2250 5727
Deutschland ...........240 1020 900 3150 4821
Portugal ..................60 240 480 2160 1745
Belgien .................. - - 450 564 1633
Niederlande...........1500 2700 2400 1520 1579
Rumänien..............- - - 120 377
Griechenland..........- - 120 212 277
Schweden................18 24 30 144 220
Dänemark................46 108 330 270 194
Serbien...................- - - - 28
Norwegen................- 26 16 40 17
Zusammen:............10294 30058 33196 75266 91794
Regelmäßige Angaben über die S. aller
Länder der Erde liefert das "Diplomatisch-statistische
Jahrbuch des Gothaischen Hofkalenders". Vgl. Nebenius, Der
öffentliche Kredit (2. Aufl., Karlsr. 1829); Baumstark,
Staatswissenschaftliche Versuche über Staatskredit, Steuern
und Staatspapiere (Heiden. 1833); Hock, Die öffentlichen
Abgaben und Schulden (Stuttg. 1863); Eug. Richter, Das
preußische Staatsschuldenwesen (Bresl. 1869); Salings
Börsenpapiere, finanzieller Teil (12. Aufl., Berl. 1888).
Staatssekretär, der Chef eines Verwaltungsressorts.
Wenn man auch den Ausdruck S. vielfach gleichbedeutend mit Minister
gebraucht, so besteht zwischen beiden im konstitutionellen
Staatswesen doch ein wichtiger Unterschied, indem der Minister der
Volksvertretung verantwortlich ist, der S. nicht. Der Minister hat
eine politische, der S. eine geschäftliche Stellung. Im
Deutschen Reich ist der Reichskanzler der alleinige verantwortliche
Minister. Die Chefs der einzelnen Reichsämter, die
Staatssekretäre des Auswärtigen Amtes, des Reichsamtes
des Innern, des Reichsjustizamtes, des Reichsschatzamtes und des
Reichspostamtes haben keine selbständige politische Stellung.
Den Staatssekretären des Auswärtigen und des Innern sind
Unterstaatssekretäre beigegeben. In Preußen führen
die Vertreter der verantwortlichen Minister den Amtstitel
Unterstaatssekretär. In Elsaß-Lothringen führt der
unter dem Statthalter stehende Chef des Ministeriums den Titel S.
Die Chefs der einzelnen Ministerialabteilungen heißen
Unterstaatssekretäre.
Staatsservituten (öffentliche Servituten), dauernde
Beschränkungen der Staatshoheit eines unabhängigen
Staatswesens im Interesse und zugunsten eines andern Staats oder
sonstigen Berechtigten. In diesem Sinn wurde früher z. B. das
dem Haus Thurn und Taxis zustehende Postrecht in den einzelnen
deutschen Staaten als Staatsservitut bezeichnet. Auch die
Verpflichtung, fremde Truppen auf bestimmten Etappenstraßen
durch das eigne Staatsgebiet marschieren zu lassen, gehört
hierher.
Staatssozialismus, diejenige soziale Richtung, welche
unter Befestigung der Machtstellung der Monarchie von der letztern
eine Hebung der Lage der Arbeiter, insbesondere aber eine
Einschränkung der Herrschaft der Bourgeosie und des
beweglichen Kapitals erwartet. Vgl. Arbeiterfrage, S. 752, und
Sozialismus.
Staatsstreich, s. Revolution.
Staatsverbrechen, s. Majestätsverbrechen.
207
Staatsverfassung - Stabel.
Staatsverfassuug, Inbegriff der Bestimmungen, welche den Zweck
eines Staats (s. d.), die dazu bestehenden Einrichtungen, Formen,
Grenzen und Inhaber der Staatsgewalt und deren Verhältnisse zu
den Staatsbürgern bezeichnen und regeln; dann Bezeichnung
eines umfassenden Gesetzes (Konstitution, Charte, Grundgesetz), in
welchem die Staats- und Regierungsform eines Landes verbrieft, auch
der Urkunde selbst, welche darüber aufgenommen ist. Je nachdem
eine solche S. einseitig von dem Staatsbeherrscher gegeben oder
nach vorgängiger Vereinbarung mit Vertretern des Volkes
erlassen worden ist, wird zwischen oktroyierter und paktierter
(vereinbarter) Verfassung unterschieden. Insbesondere spricht man
in der konstitutionellen Monarchie im Gegensatz zur absoluten von
der bestehenden S., wonach der Monarch in der Gesetzgebung an die
Zustimmung von Vertretern der Staatsbürger gebunden ist, sei
es, daß diese nur für einzelne bevorrechtete Klassen
(ständische Verfassung) oder daß sie zur Vertretung des
ganzen Volkes berufen sind (Repräsentativsystem). Über
die verschiedenen Arten der S. (Staatsformen) s. Staat.
Staatsvertrag, das zwischen zwei selbständigen
Staaten getroffene völkerrechtliche Übereinkommen. Ein
solches kann verschiedene Angelegenheiten betreffen, in welchen
befreundete Staaten miteinander in Beziehung treten, so z. B.
Rechtshilfe, Auslieferung von Verbrechern u. dgl. Besonders wichtig
sind die Handels- und Schiffahrtsverträge. In
konstitutionellen Staaten ist zum Abschluß von
Staatsverträgen in der Regel die Zustimmung der
Volksvertretung erforderlich. Nach der deutschen Reichsverfassung
bedürfen Verträge über Gegenstände, welche in
den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, zu ihrem
Abschluß der Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Reichstags.
Staatsverwaltung, s. Verwaltung.
Staatswirtschaft, die Wirtschaft des Staats, umfaßt
alle Thätigkeiten und Veranstaltungen, welche zur Befriedigung
von Staatsbedürfnissen dienen, wird im engern Sinn auch oft
als mit der Finanzverwaltung identisch betrachtet (vgl.
Finanzwesen).
Staatswirtschaftslehre, Lehre von der Wirtschaft des
Staats, Finanzwissenschaft, auch als gleichbedeutend mit
Volkswirtschaftslehre (s. d.) gebraucht.
Staatswissenschaften (Kameralwissenschaften), im
allgemeinen Bezeichnung für diejenigen Wissenschaften, deren
Gegenstand der Staat ist. Sie sind teils erzählende und
beschreibende (historische), teils erörternde (dogmatische),
teils philosophische und teils politische. Zu der erstern Kategorie
gehören die Statistik oder Staatenkunde, welche dermalige
Zustände und Einrichtungen schildert, und die
Staatengeschichte. Die staatswissenschaftliche Dogmatik dagegen
behandelt systematisch Zweck, Wesen und Eigenschaften des Staats
und seine rechtlichen Beziehungen, und zwar sowohl diejenigen unter
den Staaten selbst (Völkerrecht) als diejenigen zwischen der
Staatsgewalt und den Staatsangehörigen sowie zwischen den
letztern untereinander (Staatsrecht). Sie handelt ferner von den
Mitteln zur Erreichung des Staatszwecks (Verwaltungsrecht, Polizei-
und Finanzwissenschaft). Die dogmatische Staatswissenschaft hat
einen gegebenen Staat und dessen positive Satzungen zum Gegenstand,
während die Staatsphilosophie nicht das, was ist, sondern das,
was nach der Staatsidee sein soll, ins Auge faßt, und so
entsteht namentlich der Gegensatz zwischen positivem und
allgemeinem philosophischen Staats- und Völkerrecht. Die
politische Behandlungsweise endlich betrachtet den Staat, seine
Mittel und seine Zwecke vom Standpunkt der
Zweckmäßigkeit aus, und eben dadurch wird das Gebiet der
Politik ebenso wie dasjenige der Volkswirtschaftslehre
(Nationalökonomie) staatswissenschaftlich abgegrenzt.
Stab (lat. Scipio), im Altertum Auszeichnung für
ältere Personen oder Könige (s. Zepter); außerdem
war der S. in besonderer Form auch gewissen Priesterschaften,
namentlich den Augurn, die damit die Weltgegenden bezeichneten,
beigelegt, worauf ihn später in der christlichen Kirche der
Bischof symbolisch als Hirt der Gemeinde trug (Hirtenstab,
Bischofstab). Den S. als Attribut und Gerät der Zauberer
(Zauberstab) führte schon im alten Chaldäadie "Dame
(Göttin) des magischen Stabes", sodann Moses, Zoroaster und in
der griechischen Mythe Hermes, der mit Hilfe desselben "Schlummer
gibt und enthebt". Auch ist der S. Zeichen der richterlichen und
oberherrschaftlichen Gewalt und trägt dann an der Spitze die
Hand als Schwur- oder Machtsymbol. - Als Ellenmaß war ein S.
in Frankreich = 1,188 m, in Berlin = 1,75 Ellen, in Frankfurt a. M.
= 2,166 Ellen. - In der Baukunst, und im Kunsthandwerk
(Möbeltischlerei) ist S. ein rundes Glied von verschiedener
Form: als Astragal, Rundstab, gebrochener S. (s. Figur), gewundener
S., gewunden mit Hohlkehlen etc. (vgl. Viertelstab).
[Gebrochener Stab.]
Stab (franz. État-major), die zu dem Kommando
eines Truppenteils gehörigen Personen. Man unterscheidet den
Oberstab (Offiziere und im Offiziersrang stehende Beamte), z. B.
beim Bataillon: den Kommandeur, den Adjutanten, Arzt und
Zahlmeister, und den Unterstab: die Schreiber, Ordonnanzen,
Büchsenmacher u. dgl. Höhere Stäbe sind diejenigen
der Armeen, Korps und Divisionen, welche neben einer
größern Zahl von Offizieren etc. noch Geistliche,
Auditeure, Post-, Kassen-, Proviant- und andre Beamte, dann zum
Botendienst im Frieden die Stabsordonnanzen, zur Sicherung im Felde
die Stabswachen umfassen. Vgl. Generalstab.
Stabat mater (lat., "die Mutter [Jesu] stand [am
Kreuz]"), Anfangsworte eines geistlichen Textes in lateinischen
Terzinen, der als sogen. Sequenz (s. d.) in der katholischen
Kirche, besonders am Feste der sieben Schmerzen Mariä,
gesungen wurde und wahrscheinlich von dem Minoriten Jacopone da
Todi herrührt. Von den Kompositionen desselben sind die
berühmtesten die von Palestrina, Pergolese und Astorga, aus
neuerer Zeit die von Jos. Haydn, Winter und Rossini. Vgl. Lisco,
Stabat mater (Berl. 1843).
Stäbchenalgen (Bacillarien), s. v. w. Diatomeen, s.
Algen, S. 343.
Stäbchenbakterie, s. Bacterium.
Stabeisen, Schmiedeeisen in Stabform, auch Eisen- oder
Stahlstangen von gleichmäßigem Querschnitt.
Stabel, Anton von, bad. Staatsmann, geb. 9. Okt. 1806 zu
Stockach, studierte in Tübingen und Heidelberg die Rechte und
trat 1828 in den Staatsjustizdienst. 1832 wurde er zum
Obergerichtsadvokaten und Prokurator in Mannheim, 1838 zum Mitglied
des dortigen Hofgerichts, 1841 zum Hofgerichtsrat und in demselben
Jahr zum Professor der Jurisprudenz in Freiburg ernannt. 1845 wurde
er Hofgerichts-
208
Staberl - Stachel.
präsident in Freiburg, 1847 Vizekanzler des Oberhofgerichts
in Karlsruhe und 1849 Präsident der Ministerien des Innern und
der Justiz im sogen. Reaktionsministerium; er machte sich um die
Reform der Justiz sehr verdient. Nachdem er 1850 Mitglied des
Erfurter Parlaments gewesen, trat er 1851 wieder als Oberhofrichter
an die Spitze des obersten Gerichtshofs und ward 1853 zum Mitglied
und Vizepräsidenten der Ersten Kammer ernannt. Als
Berichterstatter der Kommission der Ersten Kammer über das
Konkordat in der Landtagssession 1859-1860 wies er nach, daß
für dasselbe gemäß der Verfassung die
ständische Zustimmung unerläßlich sei. Als
infolgedessen das Konkordatsministerium Meysenbug-Stengel
stürzte, ward S. im April 1860 zum Minister der Justiz und des
Auswärtigen und 1861 zum Präsidenten des Ministeriums und
Staatsminister ernannt. Er leitete nun die badische
Kirchengesetzgebung und schuf die vortreffliche badische
Gerichtsverfassung. Im Juli 1866 in Ruhestand versetzt, trat er
Anfang 1867 nochmals als Justizminister in das Ministerium Mathy
ein, schied aber nach dessen Tod 1868 wieder aus und zog sich in
das Privatleben zurück. 1877 in den erblichen Adelstand
erhoben, starb er 22. März 1880 in Karlsruhe. Er
verfaßte mehrere bedeutende juristische Schriften:
"Vorträge über das französische und badische
Zivilrecht" (Freiburg 1843); "Vorträge über den
bürgerlichen Prozeß (Heidelb. 1845); "Institutionen des
französischen Zivilrechts" (Mannh. 1871, 2. Aufl. 1883) u.
a.
Staberl, stehend gewordene Figur der Wiener Lokalposse,
welche einen Wiener Bürger des Mittelstands (Parapluiemacher)
darstellt, der sich in fremdartigen Verhältnissen zwar
ungelenk benimmt, aber durch Mutterwitz sich immer zu helfen
weiß; von A. Bäuerle (s. d.) erfunden.
Stabheuschrecken, s. Gespenstheuschrecken.
Stabiä, alte Stadt in Kampanien, zwischen Pompeji
und Surrentum, beim heutigen Castellammare (s. d.), wurde im
Bundesgenossenkrieg von Sulla zerstört, dann als Badeort
wiederhergestellt, der bei dem Ausbruch des Vesuvs mit Herculaneum
und Pompeji zugleich verschüttet ward. Einige Gebäude der
alten Stadt wurden im vorigen Jahrhundert (seit 1749) ausgegraben;
die aufgefundenen Kunstwerke befinden sich in Neapel.
Stabil (lat.), beständig, nicht veränderlich;
stabilieren, festigen, fest begründen; Stabilismus, das
Beharren beim Bestehenden, Herkömmlichen.