Namensverzeichnis der Beamten eines Staats, insbesondere die
offizielle Darstellung eines Hof- und Staatswesens unter
Aufführung aller oder doch der höhern Staats- und
Hofbeamten unter Hinzufügung genealogischer und statistischer
Notizen. Wahrscheinlich ist der französische "Almanach royal"
(1679 von dem Buchhändler Laurent Houry in Paris
gegründet) der Vorläufer der Staatshandbücher. Im
18. Jahrh. erschienen ähnliche Almanache nach und nach in
allen, selbst in den kleinsten, europäischen Staaten sowie in
den verschiedenen Gebieten des damaligen Deutschen Reichs. Die
ersten darunter waren: das "Namensregister für die vereinigten
Niederlande" (1700), der "Preußisch-brandenburgische
Staatskalender" (seit 1704), der "Regensburger Komitialkalender"
(seit 1720), der "Kursächsische Staatskalender" (seit 1728),
der englische "Royal calendar" (seit 1730) etc. Auch der
"Gothaische Genealogische Hofkalender" nebst
"Diplomatisch-statistischem Jahrbuch" (1889 im 126. Jahrgang
erscheinend) ist hier zu nennen. Wie jetzt für die meisten
europäischen Staaten amtlich redigierte Staatshandbücher
herausgegeben werden, z. B. für Preußen das "Handbuch
über den königlich preußischen Hof und Staat", so
wird auch ein "Handbuch für das Deutsche Reich" (Berl. 1876
ff.) vom Reichsamt des Innern herausgegeben.
Staatshaushalt, s. Finanzwesen und Budget.
Staatshaushaltskontrolle, die Gesamtheit derjenigen
Einrichtungen, durch welche festgestellt werden soll, ob die
Finanzverwaltung des Staats unter Beobachtung des Etatsgesetzes und
der sonstigen gesetzlichen Schranken erfolgt ist. Die Befugnis der
Volksvertretung, nach Ablauf der Budgetperiode die Staatsrechnungen
zu prüfen und die Entlastung der Staatsregierung
auszusprechen, ist eine notwendige Folge des Budgetrechts selbst.
Dieser parlamentarischen S. geht aber regelmäßig eine
Prüfung der Staatsrechnungen durch eine unabhängige
Revisionsbehörde voraus, so z. B. in Preußen durch die
Oberrechnungskammer (s. d.), welche auch als Rechnungshof für
das Deutsche Reich fungiert. In manchen Kleinstaaten findet diese
Vorprüfung durch einen Finanzausschuß des Landtags unter
Zuziehung eines Finanzministerialbeamten statt.
Staatshoheit (Souveränität), die dem Staat als
solchem zukommende Unabhängigkeit, vermöge deren er
selbst sich die Gesetze seines Handelns gibt und an fremden Staaten
nur die gleiche Unabhängigkeit zu achten hat. Die S. ist mit
dem Dasein des Staats selbst gegeben, ohne daß es der
völkerrechtlichen Anerkennung bedarf; vielmehr kann und
muß jeder Staat die Achtung seiner S. von andern Staaten
fordern. Thatsächliche Verhältnisse haben aber zur
Bildung halb souveräner Staaten geführt, welche der
Oberhoheit (Suzeränität) eines andern unterworfen sind;
auch kommen in den sogen. zusammengesetzten Staaten
Beschränkungen der S. der Einzelstaaten im Interesse des
Gesamtstaats vor (s. Staat).
Staatskreditzettel, s. v. w. Schatzscheine (s. d.).
Staatskunst, s. Politik.
Staatsministerium, s. Minister.
Staatsnotrecht, s. Notrecht.
Staatspapiere nennt man alle Schuldverschreibungen,
welche über die Einzelbeträge ausgestellt sind, in die
eine vom Staat aufgenommene Schuld zerlegt ist. Im weitern Sinn
umfassen sie auch die unverzinslichen Papiere (Papiergeld oder
Staatsnoten, Kassenanweisungen), im engern nur die verzinslichen
(Staatsobligationen, Staatseffekten, Schatzscheine), bez. mit
Gewinnaussicht verbundenen (Prämienscheine, Losbriefe). Vgl.
Staatsschulden.
Staatspraxis, s. v. w. praktische Politik.
Staatsrat, Kollegium, welches die wichtigsten
Staatsangelegenheiten in gutachtliche Beratung zieht und sich
über die Grundsätze für deren weitere Behandlung
ausspricht. Durch das Vertrauen des Fürsten aus hochgestellten
und erfahrenen Personen berufen, hat der S. die Aufgabe, Einheit in
die Maßregeln der einzelnen großen Verwaltungszweige zu
bringen und demnach teils die Organisation der Staatsverwaltung im
ganzen, teils die Grundlagen der Gesetzgebung, teils die
auswärtigen Verhältnisse
202
Staatsrechnungshof - Staatsromane.
zu beraten. In Preußen (Verordnungen vom 20. März
1817 und 6. Jan. 1848) war der S. bis 1848 eine wichtige
Institution, deren Bedeutung jedoch mit der Entwickelung des
Konstitutionalismus nahezu aufhörte, wenn auch ein Erlaß
vom 12. Jan. 1852 eine Wiederbelebung versucht hat. Auch der 1884
gemachte Wiederbelebungsversuch und die Übertragung des
Vorsitzes auf den damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm hatten
keinen nennenswerten Erfolg. Der S. setzt sich zusammen aus den
Prinzen des königlichen Hauses, sobald sie das 18. Lebensjahr
erreicht haben, und aus den Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu
Mitgliedern des Staatsrats berufen sind, nämlich dem
Präsidenten des Staatsministeriums, den Feldmarschällen,
den aktiven Staatsministern, dem Chefpräsidenten der
Oberrechnungskammer, dem Geheimen Kabinettsrat und dem Chef des
Militärkabinetts. Ferner haben die kommandierenden Generale
und die Oberpräsidenten, wenn sie in Berlin anwesend sind,
Sitz und Stimme im S. Dazu kommen dann diejenigen Staatsdiener,
welchen aus besonderm königlichen Vertrauen Sitz und Stimme im
S. beigelegt ist. Derartige Ernennungen erfolgten 1884 in
beträchtlicher Anzahl. Auch in Bayern, Elsaß-Lothringen,
Sachsen und Württemberg besteht ein S. Vgl. Sailer, Der
preußische S. (Berl. 1884). In der absoluten Monarchie,
insbesondere in Rußland, ist der S. (in Rußland
"Reichsrat") eine Art Ersatz der Volksvertretung. In manchen
Staaten ist S. auch Titel für höhere Staatsbeamte,
namentlich für die verantwortlichen Vorstände von
Ministerialabteilungen, in Rußland auch für verdiente
Gelehrte.
Staatsrechnungshof, s. Oberrechnungskammer.
Staatsrecht (Jus publicum) im weitern Sinn s. v. w.
öffentliches Recht; im engern und eigentlichen und zwar im
subjektiven Sinn wird damit unter Ausscheidung des Straf- und
Prozeßrechts, des Kirchen- und Völkerrechts der
Inbegriff der Rechte und Pflichten bezeichnet, welche durch das
Staatswesen für die Regierung und für die Regierten im
Verhältnis zueinander und für die letztern untereinander
begründet, im objektiven Sinn die Gesamtheit derjenigen
Rechtsgrundsätze, durch welche jene Rechte und Pflichten
normiert werden. Je nachdem nun diese Grundsätze unmittelbar
aus dem Begriff und aus dem Wesen des Staats überhaupt
abgeleitet und entwickelt werden, oder je nachdem es sich um die
positiven Satzungen eines bestimmten Staats, z. B. des Deutschen
Reichs, handelt, wird zwischen allgemeinem (philosophischem,
natürlichem) und besonderm (positivem, historischem) S., z. B.
dem S. des Deutschen Reichs, unterschieden. Ferner unterscheidet
man nach den Gegenständen, auf welche sich jene Satzungen
beziehen, zwischen äußerm und innerm S., je nachdem es
sich um die äußern Verhältnisse und um die Stellung
des Staats andern Staaten gegenüber oder um innere
Staatsangelegenheiten handelt. Für Deutschland insbesondere
war zur Zeit des frühern Deutschen Reichs die Einteilung in
Reichsstaatsrecht und Territorial- oder Landesstaatsrecht von
Wichtigkeit, indem man damit die auf Verfassung und Regierung des
Reichs bezüglichen Satzungen den für die einzelnen
Territorien besonders gegebenen staatsrechtlichen Bestimmungen
gegenüberstellte, eine Einteilung, welche nach der Errichtung
des neuen Deutschen Reichs, und nachdem so die bisherige Einteilung
in Bundesrecht und Landesstaatsrecht hinweggefallen, wiederum
praktische Bedeutung gewonnen hat. Ferner pflegt man neuerdings aus
dem S. das Verwaltungsrecht auszuscheiden, als den Inbegriff
derjenigen Rechtsgrundsätze, nach welchen sich die
Thätigkeit der Verwaltungsorgane in den einzelnen Fällen
richtet. Dem S. (Verfassungsrecht) verbleibt alsdann die Lehre von
dem Herrschaftsbereich und von der Organisation der Staatsgewalt
(Monarch, Volksvertretung, Behörden, Kommunalverbände),
von ihren Funktionen und von den Rechtsverhältnissen der
Unterthanen. Die staatsrechtliche Litteratur, namentlich die
deutsche, ist eine sehr reichhaltige. Die zahlreichen Publizisten
des 16. und 17. Jahrh., unter denen besonders Pufendorf, Leibniz,
Cocceji und Thomasius zu nennen sind, wurden von J. J. Moser durch
die Gründlichkeit, womit er in seinen zahlreichen Schriften
die verschiedenen Zweige des Staatsrechts behandelte, und von
Pütter, dem größten Staatsrechtslehrer des vorigen
Jahrhunderts, übertroffen, welcher auf historischer Grundlage
zuerst einer systematischen Bearbeitung des Staatsrechts die Bahn
eröffnete. Unter den neuern Systemen des Staatsrechts sind die
von Zachariä (3. Aufl., Götting. 1865-67, 2 Bde.),
Zöpfl (5. Aufl., Leipz. 1863), Held (Würzb. 1856-57, 2
Bde.), Gerber (3. Aufl., Leipz. 1880), Laband (Tübing.
1876-82, 3 Bde.), G. Meyer (2. Aufl., Leipz. 1885), Zorn (Berl.
1880-83, 2 Bde.), H. Schulze (Leipz. 1881), Kirchenheim (Stuttg.
1887) und Gareis u. Hinschius (Freib. 1887) hervorzuheben. Unter
den Bearbeitungen des partikulären Staatsrechts, von welchen
besonders die von Schulze (Preußen), Mohl (Württemberg),
Pözl (Bayern), Milhauser (Sachsen) und Wiggers (Mecklenburg)
zu nennen sind, steht Rönnes "S. der preußischen
Monarchie" (4. Aufl., Leipz. 1882 ff., 5 Bde.) obenan. Ebenso ist
unter den systematischen Bearbeitungen des deutschen
Reichsstaatsrechts der Gegenwart das Werk von Rönne (2. Aufl.,
Leipz. 1877) wegen seiner Reichhaltigkeit und Gründlichkeit
von Bedeutung. Um die Bearbeitung des allgemeinen Staatsrechts hat
sich namentlich Bluntschli verdient gemacht, welcher in der
"Deutschen Staatslehre für Gebildete" (2. Aufl.,
Nördling. 1880) auch eine populäre Darstellung des
Staatsrechts zu geben versuchte. Vgl. außer den
angeführten Lehr- u. Handbüchern des Staatsrechts:
Bluntschli, Lehre vom modernen Staat (Stuttg. 1875 ff.), Bd. 1.
"Allgemeine Staatslehre", Bd. 2: "Allgemeines S." (6. Aufl. des
frühern Werkes, welches unter diesem Titel erschien), Bd. 3:
"Politik"; Sarwey, Das öffentliche Recht und die
Verwaltungsrechtspflege (Tübing. 1880); Marquardsen, Handbuch
des öffentlichen Rechts der Gegenwart (in
Einzelbeiträgen, Freib. 1885 ff.); Hirth, Annalen des
Deutschen Reichs (Leipz. 1871 ff.). Encyklopädische Werke:
Rotteck u. Welcker, Staatslexikon (3. Aufl., Leipz. 1856-66, 14
Bde.); Bluntschli und Brater, Staatswörterbuch (Stuttg.
1856-70, 11 Bde.); kleinere Lexika von K. Baumbach (Lpz. 1882),
Rauter (Wien 1885) u. a.
Staatsromane, Schriften, welche in der Form eines Romans
die Zustände und Einrichtungen eines Staats behandeln, und
zwar indem sie "den realen Erscheinungen des staatlichen Lebens
gegenüber ein Ideal aufstellen, welchem sie das Gewand der
Wirklichkeit geben". Werke ähnlicher Art finden sich schon bei
den Griechen; wir erinnern nur an Platons "Republik" und Xenophons
"Kyropädie". In der modernen Litteratur eröffnete den
Reigen der S. Thomas Morus' "Beschreibung der Insel Utopia (1515),
der sich ein Jahrhundert später des Dominikanermönchs
Thomas Campanella "Sonnenstaat" ("Civitas solis", 1620; deutsch von
Grün, Darmst. 1845), J. Valentin Andreäs "Reipublicae
christiano-poli-
203
Staatsschatz - Staatsschulden.
tanae descriptio" (1619), Bacons "Nova Atlantis" (geschrieben um
1624), Harringtons "Oceana" (1656) u. a. anreihten. Aus
späterer Zeit sind hervorzuheben: Fénelons
"Télémaque" (1700) nebst Ramsays "Voyages de Cyrus"
(1727); Holbergs "N. Klimii iter subterraneum" (1741); Morellys
"Naufrage des îles flottantes, ou la Basiliade" (1753) und
"Code de la nature" (1755); Stanislaus Leszczynskis "Entretien d'un
Européen avec un insulaire du royaume de Dimocala" (1756);
Fontenelles (?) "République des philosophes" (1768); Albr.
v. Hallers Romantrilogie "Usong" (1771), "Alfred, König der
Angelsachsen" (1773) und "Fabius und Cato" (1774); Wielands
"Goldener Spiegel" (1772); Cabets "Voyage en Icarie" (1840) u.a.
Vgl. R. v. Mohl, Die S. (in seiner "Geschichte und Litteratur der
Staatswissenschaften", Bd. 1, Erlang. 1855).
Staatsschatz, s. v. w. Staatskasse, insbesondere ein
Vorrat an barem Geld, welcher vom Staat für
außergewöhnliche Bedürfnisse, vornehmlich zur
Deckung der ersten großen Ausgaben vor Ausbruch und bei
Beginn eines Kriegs zurückgelegt und unter besonderer
Verwaltung gehalten wird. Ein solcher Schatz wurde früher von
Herrschern im dynastischen Interesse (Perser, orientalische
Fürsten) erhalten. Gegenwärtig hat nur das Deutsche Reich
einen S. von Bedeutung. In Preußen, wo Friedrich Wilhelm I.
einen ansehnlichen S. bildete, mußten
Etatsüberschüsse, sofern über dieselben nicht
anderweit durch Gesetz verfügt war, in den S. abgeliefert
werden, ohne daß für die Höhe eine Grenze gesetzt
war. 1866 wurde, nachdem der vorhandene Schatz für
Kriegszwecke verwandt worden war, ein neuer S. im Betrag von 30
Mill. Thlr. gebildet. An dessen Stelle ist 1871 der
Reichskriegsschatz (s. d.) getreten. Die volkswirtschaftlichen,
teilweise aus merkantilistischen Überschätzungen des
Geldes hervorgegangenen Bedenken, welche man früher gegen den
S. hegte, als werde durch denselben dem Verkehr produktives Kapital
entzogen, halten nicht Stich gegenüber dem Bedürfnis, bei
unvermutetem Ausbruch eines Kriegs auf eine bereite Summe rasch
zurückgreifen zu können, ohne durch sofortige
Ausschreibung von Kriegssteuern Mißtrauen zu erregen oder
sich der Gefahr auszusetzen, bei Auflegung eines Anlehens nicht die
ganze gewünschte Summe zu erhalten oder dasselbe zu allzu
niedrigem Kurs begeben zu müssen. Wie viele andre Güter,
welche für den Fall eines Bedürfnisses bereit gehalten
werden müssen, ist der S., auch wenn er keine Zinsen
trägt, keineswegs als totes Kapital zu betrachten, sobald er
nur seinen Zweck erfüllt. Übrigens ist die Notwendigkeit
der Ansammlung eines Staatsschatzes eine durchaus relative, indem
sie durch die politische Stellung des Staats, Beschaffenheit des
Staatsgebiets, Ausbildung des Kreditwesens etc. bedingt ist.
Staatsschrift, s. Deduktion.
Staatsschuldbuch, amtliches Register, in welches
Darlehnsforderungen an die Staatskasse in der Form von Buchschulden
eingetragen werden können. Nach dem preußischen Gesetz
vom 20. Juli 1883 kann der Inhaber einer Schuldverschreibung der
konsolidierten Staatsanleihe gegen Einlieferung des Schuldbriefs
die Eintragung dieser Schuld in das bei der Hauptverwaltung der
Staatsschulden geführte S. beantragen. Dadurch entsteht eine
Buchschuld des Staats auf den Namen des eingetragenen
Gläubigers. Dieser Eintrag vertritt die Stelle einer
Obligation. Der Gläubiger erhält zwar über den
erfolgten Eintrag eine Benachrichtigung, allein diese
Benachrichtigung ist auch nichts weiter als eine solche; sie
repräsentiert nicht wie die Staatsobligation die Forderung
selbst. Da noch ein zweites Exemplar des Staatsschuldbuchs an einem
andern Ort geführt wird, so ist durch das S. der Vorteil einer
absoluten Sicherheit gegeben. Das S. ist so für Stiftungen,
Fideikommisse, vormundschaftliche und ähnliche
Vermögensverwaltungen, aber auch für einzelne
Privatpersonen von großer Wichtigkeit. Durch Löschung
der Buchschuld und Ausreichung eines neuen Inhaberschuldbriefs kann
der betreffenden Forderung die Zirkulationsfähigkeit
wiedergegeben werden. Vgl. "Amtliche Nachrichten über das
preußische S." (3. Ausg., Berl. 1888). In Frankreich wurde
ein S. (Grand-livre de la dette publique) schon durch Gesetz vom
24. Aug. 1793 eingeführt.
Staatsschulden. Auch bei durchaus geordnetem Staatsleben
ist eine unmittelbare Deckung der erforderlichen Ausgaben nicht
immer möglich. Oft können Leistung und Gegenleistung der
Natur der Sache nach sich nicht sofort begleichen, und es sind
infolge dessen Kreditverträge unvermeidlich. Hieraus
entspringen die sogenannten Verwaltungsschulden, d. h. diejenigen,
welche aus der Wirtschaftsführung der einzelnen
Verwaltungszweige hervorgehen, und die innerhalb des Rahmens der
diesen Zweigen überwiesenen Kredite oder ihrer eignen
Einnahmen ihre Tilgung finden (A. Wagner). Zu unterscheiden hiervon
sind die Finanzschulden, d. h. solche, welche die allgemeine
Finanzverwaltung macht. Dieselben werden zum Teil nur zu dem Zweck
aufgenommen, um in einer Finanzperiode den Etat
kassengeschäftlich durchzuführen. Einnahmen und Ausgaben
sind in einer solchen Periode nicht immer gleich hoch, wenn sie
sich auch summarisch begleichen. Erfolgen die Einnahmen erst
später, während vorher die entsprechenden Ausgaben zu
bestreiten sind, so kann man sich durch Aufnahme einer
vorübergehenden Anleihe, einer sogen. schwebenden Schuld
(franz. dette flottante, engl. Floating debt, flottierende Schuld,
auch unfundierte Schuld genannt) helfen, deren Rückzahlung mit
Hilfe jener bestimmten Einnahmen in Aussicht genommen werden kann.
Die übliche Form solcher Schulden ist die Ausgabe von
verzinslichen, zu festgesetzter Zeit wieder einlösbaren
Schatzscheinen (s. d.). Dem Wesen nach sind hierher auch alle
diejenigen Schulden zu rechnen, welche dazu dienen, um
Störungen infolge unerwarteter Mindereinnahmen oder
Mehrausgaben zu begleichen, die in der folgenden Finanzperiode ihre
Deckung finden sollen und meist ebenfalls durch Begebung von
Schatzscheinen aufgenommen werden können. Solche schwebende
Schulden werden oft prolongiert und dadurch thatsächlich zu
dauernden. Sie werden aber auch oft, wenn die Finanzverwaltung mehr
nur die Bedürfnisse der Gegenwart ins Auge faßt, formell
in bleibende oder fundierte Schulden umgewandelt. Überhaupt
gehören zu den schwebenden Schulden alle kurzfristigen und
stets fälligen Verbindlichkeiten, insbesondere die
verschiedenen Depositenschulden, welche in Frankreich (Caisse des
depôts et des consignations) einen hohen Betrag ausmachen.
Ursprünglich bezeichnete man als fundierte Schulden solche,
für deren Verzinsung und Tilgung bestimmte Einnahmen
vorgesehen oder auch verpfändet waren. Heute, wo diese Art der
Fundierung meist außer Gebrauch gekommen ist, nennt man
fundierte Schulden schlechthin solche, für welche eine rasche
Rückzahlung nicht vorgesehen oder eine bestimmte
Tilgungspflicht nicht übernommen wird. Da grund-
204
Staatsschulden (Arten der Staatsanleihen, Emission).
sätzlich die ordentlichen Ausgaben durch ordentliche
Einnahmen gedeckt werden sollen, so dürfte die Aufnahme von
dauernden Schulden nur in Frage kommen, wenn es sich darum handelt,
Mittel zur Ermöglichung außergewöhnlicher
Aufwendungen zu beschaffen, wie sie im Interesse des Schutzes und
der Selbsterhaltung (Krieg) oder in demjenigen einer positiven
Wohlfahrtsförderung durch Ausführung kostspieliger
Unternehmungen (Meliorationen, Flußregulierungen, Bahnbau
etc.) nötig werden. Da nun in solchen Fällen alle
Aufwendungen tatsächlich jetzt schon gemacht werden, so sind
auch alle Opfer von der Gesamtheit heute schon zu tragen, sie
können nicht der Zukunft durch Aufnahme von Anlehen
zugewälzt werden. Dieser Umstand gab zur Forderung
Veranlassung, es sollten auch alle außerordentlichen Ausgaben
durch Besteuerung gedeckt werden. Man übersieht jedoch
hierbei, daß alle Ausgleichungen von Störungen des
volkswirtschaftlichen Gleichgewichts mit Opfern verknüpft
sind, ferner daß, wenn auch bei der Steuer wie beim Anlehen
die jetzt aufzulegende Last die gleiche ist, doch nicht in beiden
Fällen die gleichen Personen als Träger derselben
erscheinen. Die Steuer muß von allen Staatsangehörigen
entrichtet werden ohne Rücksicht darauf, ob die Summen
überall gleich verfügbar sind. Bei dem freiwilligen
Anlehen werden dagegen vorwiegend die disponibleren Summen
angeboten. Strömt bei demselben auch Kapital aus dem Ausland
zu, so führt die augenblickliche örtlich-persönliche
Übertragung der Last auch für das ganze Volk zu einer
zeitlichen, indem die jetzige Aufwendung von einer spätern
Generation bei der Tilgung getragen wird. Was hier von Volk zu
Volk, das tritt im andern Fall von Klasse zu Klasse ein. Insofern
kommt auch hier eine zeitliche Überwälzung der Last vor.
Eine solche Überwälzung ist an und für sich
gerechtfertigt, wenn den spätern Steuerträgern auch die
Vorteile der außerordentlichen Aufwendung zu gute kommen. Zu
ungunsten der Besteuerung kann noch weiter der Umstand sprechen,
daß die Veranlagung derselben praktisch immer unvollkommen
ist, Ungleichmäßigkeiten aber um so schwerer empfunden
werden, je höher die Steuer ist. Hiernach kommen bei der
Frage, ob Anlehen oder Besteuerung, im wesentlichen die Wirkung der
Steuerauflegung und die der außerordentlichen Aufwendung in
Betracht. Ist letztere sehr hoch, und kommt sie den spätern
Staatsangehörigen vorzüglich zugute, so ist das Anlehen,
im andern Fall die Besteuerung am Platz. Da nun ersteres die
Möglichkeit der Lastenüberschiebung bietet, so gibt es
allerdings leicht Veranlassung zu unwirtschaftlichen Mehrausgaben,
welche unterblieben wären, wenn man sie sofort hätte
decken müssen. Für das Anlehen wird weiter geltend
gemacht, daß dasselbe Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage
biete, infolgedessen zu Fleiß und Sparsamkeit anrege und in
den Gläubigern konservative staatserhaltende Kräfte
schaffe, während freilich damit auch die Bildung
müßiger Rentnerexistenzen veranlaßt wird.
Arten der Staatsanleihen. Emission.
Man unterscheidet freiwillige und erzwungene oder
Zwangsanleihen. Zu letztern rechnet man die Einziehung von Bank-
und Kautionskapitalien, Einstellung fälliger Zahlungen,
erzwungene Steuervorschüsse, die eigentlichen Zwangsanleihen
mit Zins- und Tilgepflicht, dann auch die Ausgabe von Papiergeld.
Die eigentlichen Zwangsanleihen, früher auch patriotische
Anleihen genannt, kommen beider heutigen Kreditentwickelnng nur
noch selten vor, und man greift in der Not schon lieber zum Mittel
der Ausgabe von Papiergeld (s. d.). Letzteres bildet jedoch als
unverzinsliche Schuld ein verlockendes, deshalb aber auch
gefährliches Mittel. Der Verkehr wird jeweilig bis zu einer
gewissen Menge Papiergeld willig annehmen, ohne daß der Kurs
unter pari sinkt. Dies geschieht jedoch, sobald jene Grenze
überschritten wird, ohne daß dafür gesorgt ist,
daß die überschüssige Menge bei vorhandenen
Einlösungsstellen wieder zurückfließen kann. Der
Zwangskurs führt somit von jener Grenze ab zur Entwertung,
welche für Geldwesen, Verkehr und Staatskredit gleich
schädlich ist. Die freiwilligen Anlehen sind innere, wenn sie
im Inland aufgelegt werden, was jedoch nicht ausschließt,
daß sich bei denselben auch fremdes Kapital beteiligt. Die
äußern Anlehen werden im Ausland aufgenommen und lauten
dann auf fremde Währung oder auf mehrere in ein festes
Verhältnis zu einander gesetzte Geldsorten. Bei unentwickeltem
Kredit müssen den Gläubigern besondere Sicherheiten
bestellt werden. Dies geschah früher durch Verpfändung
von Domänen und Landesteilen, durch "Radizierung" von
Verzinsung und Tilgung auf bestimmte Einnahmequellen, welche auch
oft den Gläubigern zur eignen Verwaltung überwiesen
wurden. In modernen Kulturstaaten mit entwickeltem Kredit ist die
Verpfändung nicht mehr nötig. An ihre Stelle tritt der
allgemeine auf Reichtum des Volkes u. Vertrauenswürdigkeit
seiner Regierung gegründete Staatskredit, von dessen Höhe
Zins und Emissionskurs abhängen.