Staatshandbuch (Staatsadreßbuch, Staatskalender),

Namensverzeichnis der Beamten eines Staats, insbesondere die

offizielle Darstellung eines Hof- und Staatswesens unter

Aufführung aller oder doch der höhern Staats- und

Hofbeamten unter Hinzufügung genealogischer und statistischer

Notizen. Wahrscheinlich ist der französische "Almanach royal"

(1679 von dem Buchhändler Laurent Houry in Paris

gegründet) der Vorläufer der Staatshandbücher. Im

18. Jahrh. erschienen ähnliche Almanache nach und nach in

allen, selbst in den kleinsten, europäischen Staaten sowie in

den verschiedenen Gebieten des damaligen Deutschen Reichs. Die

ersten darunter waren: das "Namensregister für die vereinigten

Niederlande" (1700), der "Preußisch-brandenburgische

Staatskalender" (seit 1704), der "Regensburger Komitialkalender"

(seit 1720), der "Kursächsische Staatskalender" (seit 1728),

der englische "Royal calendar" (seit 1730) etc. Auch der

"Gothaische Genealogische Hofkalender" nebst

"Diplomatisch-statistischem Jahrbuch" (1889 im 126. Jahrgang

erscheinend) ist hier zu nennen. Wie jetzt für die meisten

europäischen Staaten amtlich redigierte Staatshandbücher

herausgegeben werden, z. B. für Preußen das "Handbuch

über den königlich preußischen Hof und Staat", so

wird auch ein "Handbuch für das Deutsche Reich" (Berl. 1876

ff.) vom Reichsamt des Innern herausgegeben.

Staatshaushalt, s. Finanzwesen und Budget.

Staatshaushaltskontrolle, die Gesamtheit derjenigen

Einrichtungen, durch welche festgestellt werden soll, ob die

Finanzverwaltung des Staats unter Beobachtung des Etatsgesetzes und

der sonstigen gesetzlichen Schranken erfolgt ist. Die Befugnis der

Volksvertretung, nach Ablauf der Budgetperiode die Staatsrechnungen

zu prüfen und die Entlastung der Staatsregierung

auszusprechen, ist eine notwendige Folge des Budgetrechts selbst.

Dieser parlamentarischen S. geht aber regelmäßig eine

Prüfung der Staatsrechnungen durch eine unabhängige

Revisionsbehörde voraus, so z. B. in Preußen durch die

Oberrechnungskammer (s. d.), welche auch als Rechnungshof für

das Deutsche Reich fungiert. In manchen Kleinstaaten findet diese

Vorprüfung durch einen Finanzausschuß des Landtags unter

Zuziehung eines Finanzministerialbeamten statt.

Staatshoheit (Souveränität), die dem Staat als

solchem zukommende Unabhängigkeit, vermöge deren er

selbst sich die Gesetze seines Handelns gibt und an fremden Staaten

nur die gleiche Unabhängigkeit zu achten hat. Die S. ist mit

dem Dasein des Staats selbst gegeben, ohne daß es der

völkerrechtlichen Anerkennung bedarf; vielmehr kann und

muß jeder Staat die Achtung seiner S. von andern Staaten

fordern. Thatsächliche Verhältnisse haben aber zur

Bildung halb souveräner Staaten geführt, welche der

Oberhoheit (Suzeränität) eines andern unterworfen sind;

auch kommen in den sogen. zusammengesetzten Staaten

Beschränkungen der S. der Einzelstaaten im Interesse des

Gesamtstaats vor (s. Staat).

Staatskreditzettel, s. v. w. Schatzscheine (s. d.).

Staatskunst, s. Politik.

Staatsministerium, s. Minister.

Staatsnotrecht, s. Notrecht.

Staatspapiere nennt man alle Schuldverschreibungen,

welche über die Einzelbeträge ausgestellt sind, in die

eine vom Staat aufgenommene Schuld zerlegt ist. Im weitern Sinn

umfassen sie auch die unverzinslichen Papiere (Papiergeld oder

Staatsnoten, Kassenanweisungen), im engern nur die verzinslichen

(Staatsobligationen, Staatseffekten, Schatzscheine), bez. mit

Gewinnaussicht verbundenen (Prämienscheine, Losbriefe). Vgl.

Staatsschulden.

Staatspraxis, s. v. w. praktische Politik.

Staatsrat, Kollegium, welches die wichtigsten

Staatsangelegenheiten in gutachtliche Beratung zieht und sich

über die Grundsätze für deren weitere Behandlung

ausspricht. Durch das Vertrauen des Fürsten aus hochgestellten

und erfahrenen Personen berufen, hat der S. die Aufgabe, Einheit in

die Maßregeln der einzelnen großen Verwaltungszweige zu

bringen und demnach teils die Organisation der Staatsverwaltung im

ganzen, teils die Grundlagen der Gesetzgebung, teils die

auswärtigen Verhältnisse

202

Staatsrechnungshof - Staatsromane.

zu beraten. In Preußen (Verordnungen vom 20. März

1817 und 6. Jan. 1848) war der S. bis 1848 eine wichtige

Institution, deren Bedeutung jedoch mit der Entwickelung des

Konstitutionalismus nahezu aufhörte, wenn auch ein Erlaß

vom 12. Jan. 1852 eine Wiederbelebung versucht hat. Auch der 1884

gemachte Wiederbelebungsversuch und die Übertragung des

Vorsitzes auf den damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm hatten

keinen nennenswerten Erfolg. Der S. setzt sich zusammen aus den

Prinzen des königlichen Hauses, sobald sie das 18. Lebensjahr

erreicht haben, und aus den Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu

Mitgliedern des Staatsrats berufen sind, nämlich dem

Präsidenten des Staatsministeriums, den Feldmarschällen,

den aktiven Staatsministern, dem Chefpräsidenten der

Oberrechnungskammer, dem Geheimen Kabinettsrat und dem Chef des

Militärkabinetts. Ferner haben die kommandierenden Generale

und die Oberpräsidenten, wenn sie in Berlin anwesend sind,

Sitz und Stimme im S. Dazu kommen dann diejenigen Staatsdiener,

welchen aus besonderm königlichen Vertrauen Sitz und Stimme im

S. beigelegt ist. Derartige Ernennungen erfolgten 1884 in

beträchtlicher Anzahl. Auch in Bayern, Elsaß-Lothringen,

Sachsen und Württemberg besteht ein S. Vgl. Sailer, Der

preußische S. (Berl. 1884). In der absoluten Monarchie,

insbesondere in Rußland, ist der S. (in Rußland

"Reichsrat") eine Art Ersatz der Volksvertretung. In manchen

Staaten ist S. auch Titel für höhere Staatsbeamte,

namentlich für die verantwortlichen Vorstände von

Ministerialabteilungen, in Rußland auch für verdiente

Gelehrte.

Staatsrechnungshof, s. Oberrechnungskammer.

Staatsrecht (Jus publicum) im weitern Sinn s. v. w.

öffentliches Recht; im engern und eigentlichen und zwar im

subjektiven Sinn wird damit unter Ausscheidung des Straf- und

Prozeßrechts, des Kirchen- und Völkerrechts der

Inbegriff der Rechte und Pflichten bezeichnet, welche durch das

Staatswesen für die Regierung und für die Regierten im

Verhältnis zueinander und für die letztern untereinander

begründet, im objektiven Sinn die Gesamtheit derjenigen

Rechtsgrundsätze, durch welche jene Rechte und Pflichten

normiert werden. Je nachdem nun diese Grundsätze unmittelbar

aus dem Begriff und aus dem Wesen des Staats überhaupt

abgeleitet und entwickelt werden, oder je nachdem es sich um die

positiven Satzungen eines bestimmten Staats, z. B. des Deutschen

Reichs, handelt, wird zwischen allgemeinem (philosophischem,

natürlichem) und besonderm (positivem, historischem) S., z. B.

dem S. des Deutschen Reichs, unterschieden. Ferner unterscheidet

man nach den Gegenständen, auf welche sich jene Satzungen

beziehen, zwischen äußerm und innerm S., je nachdem es

sich um die äußern Verhältnisse und um die Stellung

des Staats andern Staaten gegenüber oder um innere

Staatsangelegenheiten handelt. Für Deutschland insbesondere

war zur Zeit des frühern Deutschen Reichs die Einteilung in

Reichsstaatsrecht und Territorial- oder Landesstaatsrecht von

Wichtigkeit, indem man damit die auf Verfassung und Regierung des

Reichs bezüglichen Satzungen den für die einzelnen

Territorien besonders gegebenen staatsrechtlichen Bestimmungen

gegenüberstellte, eine Einteilung, welche nach der Errichtung

des neuen Deutschen Reichs, und nachdem so die bisherige Einteilung

in Bundesrecht und Landesstaatsrecht hinweggefallen, wiederum

praktische Bedeutung gewonnen hat. Ferner pflegt man neuerdings aus

dem S. das Verwaltungsrecht auszuscheiden, als den Inbegriff

derjenigen Rechtsgrundsätze, nach welchen sich die

Thätigkeit der Verwaltungsorgane in den einzelnen Fällen

richtet. Dem S. (Verfassungsrecht) verbleibt alsdann die Lehre von

dem Herrschaftsbereich und von der Organisation der Staatsgewalt

(Monarch, Volksvertretung, Behörden, Kommunalverbände),

von ihren Funktionen und von den Rechtsverhältnissen der

Unterthanen. Die staatsrechtliche Litteratur, namentlich die

deutsche, ist eine sehr reichhaltige. Die zahlreichen Publizisten

des 16. und 17. Jahrh., unter denen besonders Pufendorf, Leibniz,

Cocceji und Thomasius zu nennen sind, wurden von J. J. Moser durch

die Gründlichkeit, womit er in seinen zahlreichen Schriften

die verschiedenen Zweige des Staatsrechts behandelte, und von

Pütter, dem größten Staatsrechtslehrer des vorigen

Jahrhunderts, übertroffen, welcher auf historischer Grundlage

zuerst einer systematischen Bearbeitung des Staatsrechts die Bahn

eröffnete. Unter den neuern Systemen des Staatsrechts sind die

von Zachariä (3. Aufl., Götting. 1865-67, 2 Bde.),

Zöpfl (5. Aufl., Leipz. 1863), Held (Würzb. 1856-57, 2

Bde.), Gerber (3. Aufl., Leipz. 1880), Laband (Tübing.

1876-82, 3 Bde.), G. Meyer (2. Aufl., Leipz. 1885), Zorn (Berl.

1880-83, 2 Bde.), H. Schulze (Leipz. 1881), Kirchenheim (Stuttg.

1887) und Gareis u. Hinschius (Freib. 1887) hervorzuheben. Unter

den Bearbeitungen des partikulären Staatsrechts, von welchen

besonders die von Schulze (Preußen), Mohl (Württemberg),

Pözl (Bayern), Milhauser (Sachsen) und Wiggers (Mecklenburg)

zu nennen sind, steht Rönnes "S. der preußischen

Monarchie" (4. Aufl., Leipz. 1882 ff., 5 Bde.) obenan. Ebenso ist

unter den systematischen Bearbeitungen des deutschen

Reichsstaatsrechts der Gegenwart das Werk von Rönne (2. Aufl.,

Leipz. 1877) wegen seiner Reichhaltigkeit und Gründlichkeit

von Bedeutung. Um die Bearbeitung des allgemeinen Staatsrechts hat

sich namentlich Bluntschli verdient gemacht, welcher in der

"Deutschen Staatslehre für Gebildete" (2. Aufl.,

Nördling. 1880) auch eine populäre Darstellung des

Staatsrechts zu geben versuchte. Vgl. außer den

angeführten Lehr- u. Handbüchern des Staatsrechts:

Bluntschli, Lehre vom modernen Staat (Stuttg. 1875 ff.), Bd. 1.

"Allgemeine Staatslehre", Bd. 2: "Allgemeines S." (6. Aufl. des

frühern Werkes, welches unter diesem Titel erschien), Bd. 3:

"Politik"; Sarwey, Das öffentliche Recht und die

Verwaltungsrechtspflege (Tübing. 1880); Marquardsen, Handbuch

des öffentlichen Rechts der Gegenwart (in

Einzelbeiträgen, Freib. 1885 ff.); Hirth, Annalen des

Deutschen Reichs (Leipz. 1871 ff.). Encyklopädische Werke:

Rotteck u. Welcker, Staatslexikon (3. Aufl., Leipz. 1856-66, 14

Bde.); Bluntschli und Brater, Staatswörterbuch (Stuttg.

1856-70, 11 Bde.); kleinere Lexika von K. Baumbach (Lpz. 1882),

Rauter (Wien 1885) u. a.

Staatsromane, Schriften, welche in der Form eines Romans

die Zustände und Einrichtungen eines Staats behandeln, und

zwar indem sie "den realen Erscheinungen des staatlichen Lebens

gegenüber ein Ideal aufstellen, welchem sie das Gewand der

Wirklichkeit geben". Werke ähnlicher Art finden sich schon bei

den Griechen; wir erinnern nur an Platons "Republik" und Xenophons

"Kyropädie". In der modernen Litteratur eröffnete den

Reigen der S. Thomas Morus' "Beschreibung der Insel Utopia (1515),

der sich ein Jahrhundert später des Dominikanermönchs

Thomas Campanella "Sonnenstaat" ("Civitas solis", 1620; deutsch von

Grün, Darmst. 1845), J. Valentin Andreäs "Reipublicae

christiano-poli-

203

Staatsschatz - Staatsschulden.

tanae descriptio" (1619), Bacons "Nova Atlantis" (geschrieben um

1624), Harringtons "Oceana" (1656) u. a. anreihten. Aus

späterer Zeit sind hervorzuheben: Fénelons

"Télémaque" (1700) nebst Ramsays "Voyages de Cyrus"

(1727); Holbergs "N. Klimii iter subterraneum" (1741); Morellys

"Naufrage des îles flottantes, ou la Basiliade" (1753) und

"Code de la nature" (1755); Stanislaus Leszczynskis "Entretien d'un

Européen avec un insulaire du royaume de Dimocala" (1756);

Fontenelles (?) "République des philosophes" (1768); Albr.

v. Hallers Romantrilogie "Usong" (1771), "Alfred, König der

Angelsachsen" (1773) und "Fabius und Cato" (1774); Wielands

"Goldener Spiegel" (1772); Cabets "Voyage en Icarie" (1840) u.a.

Vgl. R. v. Mohl, Die S. (in seiner "Geschichte und Litteratur der

Staatswissenschaften", Bd. 1, Erlang. 1855).

Staatsschatz, s. v. w. Staatskasse, insbesondere ein

Vorrat an barem Geld, welcher vom Staat für

außergewöhnliche Bedürfnisse, vornehmlich zur

Deckung der ersten großen Ausgaben vor Ausbruch und bei

Beginn eines Kriegs zurückgelegt und unter besonderer

Verwaltung gehalten wird. Ein solcher Schatz wurde früher von

Herrschern im dynastischen Interesse (Perser, orientalische

Fürsten) erhalten. Gegenwärtig hat nur das Deutsche Reich

einen S. von Bedeutung. In Preußen, wo Friedrich Wilhelm I.

einen ansehnlichen S. bildete, mußten

Etatsüberschüsse, sofern über dieselben nicht

anderweit durch Gesetz verfügt war, in den S. abgeliefert

werden, ohne daß für die Höhe eine Grenze gesetzt

war. 1866 wurde, nachdem der vorhandene Schatz für

Kriegszwecke verwandt worden war, ein neuer S. im Betrag von 30

Mill. Thlr. gebildet. An dessen Stelle ist 1871 der

Reichskriegsschatz (s. d.) getreten. Die volkswirtschaftlichen,

teilweise aus merkantilistischen Überschätzungen des

Geldes hervorgegangenen Bedenken, welche man früher gegen den

S. hegte, als werde durch denselben dem Verkehr produktives Kapital

entzogen, halten nicht Stich gegenüber dem Bedürfnis, bei

unvermutetem Ausbruch eines Kriegs auf eine bereite Summe rasch

zurückgreifen zu können, ohne durch sofortige

Ausschreibung von Kriegssteuern Mißtrauen zu erregen oder

sich der Gefahr auszusetzen, bei Auflegung eines Anlehens nicht die

ganze gewünschte Summe zu erhalten oder dasselbe zu allzu

niedrigem Kurs begeben zu müssen. Wie viele andre Güter,

welche für den Fall eines Bedürfnisses bereit gehalten

werden müssen, ist der S., auch wenn er keine Zinsen

trägt, keineswegs als totes Kapital zu betrachten, sobald er

nur seinen Zweck erfüllt. Übrigens ist die Notwendigkeit

der Ansammlung eines Staatsschatzes eine durchaus relative, indem

sie durch die politische Stellung des Staats, Beschaffenheit des

Staatsgebiets, Ausbildung des Kreditwesens etc. bedingt ist.

Staatsschrift, s. Deduktion.

Staatsschuldbuch, amtliches Register, in welches

Darlehnsforderungen an die Staatskasse in der Form von Buchschulden

eingetragen werden können. Nach dem preußischen Gesetz

vom 20. Juli 1883 kann der Inhaber einer Schuldverschreibung der

konsolidierten Staatsanleihe gegen Einlieferung des Schuldbriefs

die Eintragung dieser Schuld in das bei der Hauptverwaltung der

Staatsschulden geführte S. beantragen. Dadurch entsteht eine

Buchschuld des Staats auf den Namen des eingetragenen

Gläubigers. Dieser Eintrag vertritt die Stelle einer

Obligation. Der Gläubiger erhält zwar über den

erfolgten Eintrag eine Benachrichtigung, allein diese

Benachrichtigung ist auch nichts weiter als eine solche; sie

repräsentiert nicht wie die Staatsobligation die Forderung

selbst. Da noch ein zweites Exemplar des Staatsschuldbuchs an einem

andern Ort geführt wird, so ist durch das S. der Vorteil einer

absoluten Sicherheit gegeben. Das S. ist so für Stiftungen,

Fideikommisse, vormundschaftliche und ähnliche

Vermögensverwaltungen, aber auch für einzelne

Privatpersonen von großer Wichtigkeit. Durch Löschung

der Buchschuld und Ausreichung eines neuen Inhaberschuldbriefs kann

der betreffenden Forderung die Zirkulationsfähigkeit

wiedergegeben werden. Vgl. "Amtliche Nachrichten über das

preußische S." (3. Ausg., Berl. 1888). In Frankreich wurde

ein S. (Grand-livre de la dette publique) schon durch Gesetz vom

24. Aug. 1793 eingeführt.

Staatsschulden. Auch bei durchaus geordnetem Staatsleben

ist eine unmittelbare Deckung der erforderlichen Ausgaben nicht

immer möglich. Oft können Leistung und Gegenleistung der

Natur der Sache nach sich nicht sofort begleichen, und es sind

infolge dessen Kreditverträge unvermeidlich. Hieraus

entspringen die sogenannten Verwaltungsschulden, d. h. diejenigen,

welche aus der Wirtschaftsführung der einzelnen

Verwaltungszweige hervorgehen, und die innerhalb des Rahmens der

diesen Zweigen überwiesenen Kredite oder ihrer eignen

Einnahmen ihre Tilgung finden (A. Wagner). Zu unterscheiden hiervon

sind die Finanzschulden, d. h. solche, welche die allgemeine

Finanzverwaltung macht. Dieselben werden zum Teil nur zu dem Zweck

aufgenommen, um in einer Finanzperiode den Etat

kassengeschäftlich durchzuführen. Einnahmen und Ausgaben

sind in einer solchen Periode nicht immer gleich hoch, wenn sie

sich auch summarisch begleichen. Erfolgen die Einnahmen erst

später, während vorher die entsprechenden Ausgaben zu

bestreiten sind, so kann man sich durch Aufnahme einer

vorübergehenden Anleihe, einer sogen. schwebenden Schuld

(franz. dette flottante, engl. Floating debt, flottierende Schuld,

auch unfundierte Schuld genannt) helfen, deren Rückzahlung mit

Hilfe jener bestimmten Einnahmen in Aussicht genommen werden kann.

Die übliche Form solcher Schulden ist die Ausgabe von

verzinslichen, zu festgesetzter Zeit wieder einlösbaren

Schatzscheinen (s. d.). Dem Wesen nach sind hierher auch alle

diejenigen Schulden zu rechnen, welche dazu dienen, um

Störungen infolge unerwarteter Mindereinnahmen oder

Mehrausgaben zu begleichen, die in der folgenden Finanzperiode ihre

Deckung finden sollen und meist ebenfalls durch Begebung von

Schatzscheinen aufgenommen werden können. Solche schwebende

Schulden werden oft prolongiert und dadurch thatsächlich zu

dauernden. Sie werden aber auch oft, wenn die Finanzverwaltung mehr

nur die Bedürfnisse der Gegenwart ins Auge faßt, formell

in bleibende oder fundierte Schulden umgewandelt. Überhaupt

gehören zu den schwebenden Schulden alle kurzfristigen und

stets fälligen Verbindlichkeiten, insbesondere die

verschiedenen Depositenschulden, welche in Frankreich (Caisse des

depôts et des consignations) einen hohen Betrag ausmachen.

Ursprünglich bezeichnete man als fundierte Schulden solche,

für deren Verzinsung und Tilgung bestimmte Einnahmen

vorgesehen oder auch verpfändet waren. Heute, wo diese Art der

Fundierung meist außer Gebrauch gekommen ist, nennt man

fundierte Schulden schlechthin solche, für welche eine rasche

Rückzahlung nicht vorgesehen oder eine bestimmte

Tilgungspflicht nicht übernommen wird. Da grund-

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Staatsschulden (Arten der Staatsanleihen, Emission).

sätzlich die ordentlichen Ausgaben durch ordentliche

Einnahmen gedeckt werden sollen, so dürfte die Aufnahme von

dauernden Schulden nur in Frage kommen, wenn es sich darum handelt,

Mittel zur Ermöglichung außergewöhnlicher

Aufwendungen zu beschaffen, wie sie im Interesse des Schutzes und

der Selbsterhaltung (Krieg) oder in demjenigen einer positiven

Wohlfahrtsförderung durch Ausführung kostspieliger

Unternehmungen (Meliorationen, Flußregulierungen, Bahnbau

etc.) nötig werden. Da nun in solchen Fällen alle

Aufwendungen tatsächlich jetzt schon gemacht werden, so sind

auch alle Opfer von der Gesamtheit heute schon zu tragen, sie

können nicht der Zukunft durch Aufnahme von Anlehen

zugewälzt werden. Dieser Umstand gab zur Forderung

Veranlassung, es sollten auch alle außerordentlichen Ausgaben

durch Besteuerung gedeckt werden. Man übersieht jedoch

hierbei, daß alle Ausgleichungen von Störungen des

volkswirtschaftlichen Gleichgewichts mit Opfern verknüpft

sind, ferner daß, wenn auch bei der Steuer wie beim Anlehen

die jetzt aufzulegende Last die gleiche ist, doch nicht in beiden

Fällen die gleichen Personen als Träger derselben

erscheinen. Die Steuer muß von allen Staatsangehörigen

entrichtet werden ohne Rücksicht darauf, ob die Summen

überall gleich verfügbar sind. Bei dem freiwilligen

Anlehen werden dagegen vorwiegend die disponibleren Summen

angeboten. Strömt bei demselben auch Kapital aus dem Ausland

zu, so führt die augenblickliche örtlich-persönliche

Übertragung der Last auch für das ganze Volk zu einer

zeitlichen, indem die jetzige Aufwendung von einer spätern

Generation bei der Tilgung getragen wird. Was hier von Volk zu

Volk, das tritt im andern Fall von Klasse zu Klasse ein. Insofern

kommt auch hier eine zeitliche Überwälzung der Last vor.

Eine solche Überwälzung ist an und für sich

gerechtfertigt, wenn den spätern Steuerträgern auch die

Vorteile der außerordentlichen Aufwendung zu gute kommen. Zu

ungunsten der Besteuerung kann noch weiter der Umstand sprechen,

daß die Veranlagung derselben praktisch immer unvollkommen

ist, Ungleichmäßigkeiten aber um so schwerer empfunden

werden, je höher die Steuer ist. Hiernach kommen bei der

Frage, ob Anlehen oder Besteuerung, im wesentlichen die Wirkung der

Steuerauflegung und die der außerordentlichen Aufwendung in

Betracht. Ist letztere sehr hoch, und kommt sie den spätern

Staatsangehörigen vorzüglich zugute, so ist das Anlehen,

im andern Fall die Besteuerung am Platz. Da nun ersteres die

Möglichkeit der Lastenüberschiebung bietet, so gibt es

allerdings leicht Veranlassung zu unwirtschaftlichen Mehrausgaben,

welche unterblieben wären, wenn man sie sofort hätte

decken müssen. Für das Anlehen wird weiter geltend

gemacht, daß dasselbe Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage

biete, infolgedessen zu Fleiß und Sparsamkeit anrege und in

den Gläubigern konservative staatserhaltende Kräfte

schaffe, während freilich damit auch die Bildung

müßiger Rentnerexistenzen veranlaßt wird.

Arten der Staatsanleihen. Emission.

Man unterscheidet freiwillige und erzwungene oder

Zwangsanleihen. Zu letztern rechnet man die Einziehung von Bank-

und Kautionskapitalien, Einstellung fälliger Zahlungen,

erzwungene Steuervorschüsse, die eigentlichen Zwangsanleihen

mit Zins- und Tilgepflicht, dann auch die Ausgabe von Papiergeld.

Die eigentlichen Zwangsanleihen, früher auch patriotische

Anleihen genannt, kommen beider heutigen Kreditentwickelnng nur

noch selten vor, und man greift in der Not schon lieber zum Mittel

der Ausgabe von Papiergeld (s. d.). Letzteres bildet jedoch als

unverzinsliche Schuld ein verlockendes, deshalb aber auch

gefährliches Mittel. Der Verkehr wird jeweilig bis zu einer

gewissen Menge Papiergeld willig annehmen, ohne daß der Kurs

unter pari sinkt. Dies geschieht jedoch, sobald jene Grenze

überschritten wird, ohne daß dafür gesorgt ist,

daß die überschüssige Menge bei vorhandenen

Einlösungsstellen wieder zurückfließen kann. Der

Zwangskurs führt somit von jener Grenze ab zur Entwertung,

welche für Geldwesen, Verkehr und Staatskredit gleich

schädlich ist. Die freiwilligen Anlehen sind innere, wenn sie

im Inland aufgelegt werden, was jedoch nicht ausschließt,

daß sich bei denselben auch fremdes Kapital beteiligt. Die

äußern Anlehen werden im Ausland aufgenommen und lauten

dann auf fremde Währung oder auf mehrere in ein festes

Verhältnis zu einander gesetzte Geldsorten. Bei unentwickeltem

Kredit müssen den Gläubigern besondere Sicherheiten

bestellt werden. Dies geschah früher durch Verpfändung

von Domänen und Landesteilen, durch "Radizierung" von

Verzinsung und Tilgung auf bestimmte Einnahmequellen, welche auch

oft den Gläubigern zur eignen Verwaltung überwiesen

wurden. In modernen Kulturstaaten mit entwickeltem Kredit ist die

Verpfändung nicht mehr nötig. An ihre Stelle tritt der

allgemeine auf Reichtum des Volkes u. Vertrauenswürdigkeit

seiner Regierung gegründete Staatskredit, von dessen Höhe

Zins und Emissionskurs abhängen.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 58 / 302 段