Staatsangehörigkeit (Heimatsrecht, Indigenat), die

Eigenschaft als Unterthan in einem bestimmten Staatswesen. Im

Bundesstaat ist der Staatsangehörige einer doppelten

Herrschaft unterworfen; er steht unter der Staatsgewalt des

Einzelstaats, welchem er angehört, und er ist der

Bundes-(Reichs-) Gewalt untergeordnet, welche in dem Gesamtstaat

besteht, welchem jener Einzelstaat zugehört. So ergibt sich

für die Angehörigen des Deutschen Reichs eine S. oder ein

Landesindigenat und eine Reichsangehörigkeit oder ein

Bundesindigenat (s. d.). Die Reichsangehörigkeit setzt die S.

in einem deutschen Einzelstaat voraus, sie wird mit der S. erworben

und endigt mit derselben. Nach dem Bundes-(Reichs-) Gesetz vom 1.

Juni 1870 über den Erwerb und Verlust der Bundes- und

Staatsangehörigkeit wird die S., mit welcher also die

Reichsangehörigkeit von selbst verbunden ist, erworben durch

Abstammung von einem inländischen Vater und für

uneheliche Kinder durch die Geburt von einer dem betreffenden Staat

angehörigen Mutter, auch durch die nachfolgende Legitimation

seitens des natürlichen Vaters; sodann seitens einer Ehefrau

durch deren Verheiratung mit einem Staatsangehörigen und

endlich für den Angehörigen eines Bundesstaats durch

dessen Aufnahme in einen andern (Überwanderung) und für

Ausländer oder Nichtdeutsche durch die Naturalisation

(Einwanderung) derselben. Beides, Aufnahme u. Naturalisation,

erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des

betreffenden Staats und zwar die Aufnahme kostenfrei. Der

Hauptunterschied zwischen Aufnahme und Naturalisation besteht

darin, daß die Aufnahme jedem Angehörigen eines andern

Bundesstaats erteilt werden muß, wenn er darum nachsucht und

zugleich nachweist, daß er in dem Bundesstaat, in welchem er

um die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe; es

müßte denn einer der Fälle vorliegen, in welchen

nach dem Freizügigkeitsgesetz die Abweisung eines

Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts

als gerechtfertigt erscheint. Dagegen besteht keine Verpflichtung

zur Naturalisation eines Ausländers, deren allgemeine

Voraussetzungen Dispositionsfähigkeit, resp. Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters, Unbescholtenheit, Wohnung am Orte der

Niederlassung und die Fähigkeit, sich und seine

Angehörigen ernähren zu können, sind. Bei Staats-,

Kirchen- und Gemeindedienern vertritt die Bestallung die Aufnahme-

oder die Naturalisationsurkunde. Die S. geht verloren durch

zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland, es sei

denn, daß sich der Betreffende im Besitz eines Reisepapiers

oder Heimatscheins befindet; durch Verheiratung einer

Inländerin mit einem Ausländer oder mit einem

Angehörigen eines andern Bundesstaats sowie bei dem

unehelichen Kind einer inländischen Frauensperson durch die

Legitimation seitens des ausländischen Vaters. Außerdem

geht die S. verloren durch die Entlassung, welche unbedenklich zu

erteilen ist, wenn der zu Entlassende in einem andern deutschen

Staate die S. erworben hat. Die Entlassung ist gegenüber

Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum 25. Lebensjahr zu

beanstanden, desgleichen Militärpersonen und den zum aktiven

Dienst einberufenen Reservisten und Landwehrleuten gegenüber.

Ferner kann ein Deutscher der S. und damit auch der

Reichsangehörigkeit für verlustig erklärt werden,

wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremde Staatsdienste

tritt, oder wenn er im Fall eines Kriegs oder einer Kriegsgefahr im

Ausland sich aufhält und einer Aufforderung zur Rückkehr

innerhalb der hierzu gesetzten Frist keine Folge leistet. Dagegen

geht die S. nicht dadurch verloren, daß man in einem andern

Staat naturalisiert wird, wie dies in Frankreich der Fall ist.

Deutschen, welche ihre S. durch zehnjährigen Aufenhalt im

Ausland verloren haben, kann die S. in dem frühern Heimatstaat

wieder verliehen werden, auch wenn sie sich in diesem Heimatstaat

nicht wiederum niederlassen, wofern sie keine anderweite S.

erworben haben. Sie muß ihnen wieder verliehen werden, wenn

sie sich dort wieder niederlassen, selbst wenn sie inzwischen eine

anderweite S. erworben haben sollten. Übrigens wird jene

zehnjährige Frist durch Eintrag in die Matrikel eines

Reichskonsuls auf weitere zehn Jahre unterbrochen. Die

Bescheinigung über die S. heißt

Staatsangehörigkeits-Ausweis (Heimatschein). Vgl. v. Martitz,

Das Recht der S. im internationalen Verkehr (Leipz. 1875);

Folleville, Traité de la naturalisation (Par. 1880); Cahn,

Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der

Reichs- und S. (Berl. 1889).

Staatsanleihen, s. Staatsschulden.

Staatsanwalt, der zur Wahrnehmung des öffentlichen

Interesses in Rechtssachen und insbesondere in Untersuchungssachen

bestellte Staatsbeamte; Staatsanwaltschaft (ministère

public), die hierzu geordnete ständige Behörde. Dem

Altertum war das Institut der Staatsanwaltschaft fremd. Man

überließ es dem Verletzten oder seinen Familiengenossen,

gerichtliche Genugthuung zu suchen, und nur zuweilen traten Redner

mit einer öffentlichen Anklage hervor, ohne daß sie von

Staats wegen dazu veranlaßt waren. Der Ursprung der S. ist in

Frankreich zu suchen, woselbst die heutigen Staatsanwalte aus den

fiskalischen Beamten (gens du roi, avocats généraux,

procureurs du roi) hervorgingen, welche die königlichen

Gerechtsame bei den Gerichten wahrnahmen und die fiskalischen

Interessen zu vertreten hatten. Aber schon im Mittelalter wurde

diesen Beamten auch die Wahrnehmung der öffentlichen

Interessen verbrecherischen Handlungen gegenüber

übertragen, und so entwickelte sich in Frankreich die

strafprozessualische Thätigkeit der Staatsanwaltschaft als die

hauptsächlichste, wenn auch nicht ausschließliche

Berufssphäre derselben. Nach heutigem französischen

Recht, wie dasselbe namentlich durch das Organisationsgesetz

Napoleons I. vom 20. April 1810 normiert ist, gilt nämlich der

S. überhaupt als Wächter des Gesetzes. Er tritt daher

auch in bürgerlichen Rechte

199

Staatsärar - Staatsarzneikunde.

streitigkeiten, auch wenn das staatliche Interesse direkt dabei

nicht in Frage kommt, in Thätigkeit. Der S. vermittelt ferner

den Verkehr des Justizministeriums mit den Gerichten; er nimmt als

Vertreter der bürgerlichen Gesellschaft auch an Akten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit teil, vermittelt den Verkehr der

Gerichte untereinander und mit dem Ausland, überwacht den

Geschäftsgang der Gerichte, beantragt

Disziplinaruntersuchungen, beaufsichtigt die Anwalte und die

Subalternbeamten und überwacht das Gefängniswesen. In

Strafsachen geht die Verfolgung aller verbrecherischen Handlungen

und ebenso der Vollzug der Strafurteile von dem S. aus. Die

Funktionen der Staatsanwaltschaft werden bei dem Kassationshof

durch den Procureur général (Generalprokurator) und

sechs Vertreter desselben (avocats généraux)

wahrgenommen. Ebenso fungiert bei den Appellhöfen ein

Generalprokurator, welchem Generaladvokaten und Substituten

(substituts du procureur général) beigegeben sind.

Bei den Untergerichten sind Staatsanwalte (procureurs de la

république) und Substituten oder Gehilfen derselben

bestellt, während bei den Polizeigerichten die

staatsanwaltlichen Funktionen von Polizeikommissaren wahrgenommen

werden. Nach diesem französischen Muster ist die

Staatsanwaltschaft in den meisten europäischen Staaten

eingerichtet worden; doch war es, wenigstens in Deutschland, die

strafprozessualische Seite der staatsanwaltschaftlichen

Thätigkeit, auf welche sich diese Nachahmung beschränkte,

abgesehen von der in den Rheinlanden vollständig nach

französischem Muster durchgeführten Justizorganisation.

Die deutschen Justizgesetze von 1877 haben jene Einschränkung

zur Regel erhoben. Die Zivilprozeßordnung kennt eine

Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse

nur in Ehesachen und im Entmündigungsverfahren, wenn es sich

darum handelt, eine Person unter Zustandsvormundschaft zu stellen.

Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz aber erklärt

ausdrücklich, daß den Staatsanwalten eine Dienstaufsicht

über die Richter nicht übertragen werden dürfe. Das

Amt der Staatsanwaltschaft selbst wird bei dem Reichsgericht durch

einen Oberreichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwalte,

bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den

Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwalte und bei den

Amts- und Schöffengerichten durch einen oder mehrere

Amtsanwalte ausgeübt. Zum Oberreichsanwalt, zu Reichsanwalten

und Staatsanwalten können nur zum Richteramt befähigte

Beamte ernannt werden. Oberreichsanwalt und Reichsanwalte sind dem

Reichskanzler untergeordnet, während hinsichtlich aller

übrigen staatsanwaltschaftlichen Beamten die

Landesjustizverwaltung das Recht der Aufsicht und Leitung

ausübt; auch sind den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft

bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten alle Beamten der

Staatsanwaltschaft ihres Bezirks untergeordnet. Die ersten

Staatsanwalte bei den Oberlandesgerichten und in manchen Staaten

auch die bei den Landgerichten führen den Titel

Oberstaatsanwalt. Der frühere Amtstitel "Generalstaatsanwalt"

für den S. bei den Gerichten höchster Instanz kommt nur

noch als Auszeichnungstitel vor. Die Bezeichnung "Kronanwalt" ist

nicht mehr üblich. In Österreich führt der S. bei

dem obersten Gerichts- und Kassationshof in Wien den Titel

"Generalprokurator". Bei den österreichischen

Oberlandesgerichten fungieren Oberstaatsanwalte. Die Beamten der

Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Weisungen ihres

Vorgesetzten nachzugehen. Die Beamten des Polizei- und

Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und

sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der

Staatsanwalte und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

Die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft besteht nach der

deutschen Strafprozeßordnung im wesentlichen in der

Vorermittelung verbrecherischer Handlungen (Vorverfahren,

Ermittelungs-, Skrutinialverfahren), in dem Antrag auf

Voruntersuchung und dem Mitwirken bei derselben sowie in der

Erhebung und Vertretung der öffentlichen Klage bei strafbaren

Handlungen. Nur bei Körperverletzungen und Beleidigungen,

soweit diese Vergehen auf Antrag verfolgt werden, ist es Sache des

Verletzten oder des an seiner Stelle zur Stellung des Strafantrags

Berechtigten, die Strafverfolgung mittels der Privatklage zu

betreiben. Bloß dann, wenn dies im öffentlichen

Interesse geboten erscheint, übernimmt auch in solchen

Fällen der S. die Strafverfolgung. Die sogen. subsidiäre

Privatklage, d. h. das Recht des Verletzten, im Fall einer

Ablehnung der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft diese

Strafverfolgung selbst zu betreiben, wurde in die

Strafprozeßordnung nicht aufgenommen, obwohl sich der

deutsche Juristentag dafür ausgesprochen hatte. Es ist aber

für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft dem bei ihr

angebrachten Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine

Folge gibt, nicht nur das Recht der Beschwerde an die vorgesetzte

Dienstbehörde, sondern auch gegen einen ebenfalls ablehnenden

Bescheid der letztern die Berufung auf gerichtliche Entscheidung

statuiert. Diese geht von dem Oberlandesgericht und in den vor das

Reichsgericht gehörigen Sachen von diesem selbst aus. Auf

diese Weise ist also das sogen. Anklagemonopol der

Staatsanwaltschaft abgeschwächt. Übrigens kann die

Staatsanwaltschaft gerichtlichen Entscheidungen gegenüber auch

zu gunsten des Beschuldigten von den gesetzlich zulässigen

Rechtsmitteln Gebrauch machen. Endlich ist auch die

Strafvollstreckung Sache der Staatsanwaltschaft. In Preußen

liegt übrigens dem S. auch die Überwachung der durch das

Handelsgesetzbuch den Kaufleuten auferlegten Verpflichtungen ob.

Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 142-153; Deutsche

Strafprozeßordnung, § 151-175, 225 ff., 483 ff.;

Österreichische Strafprozeßordnung, § 29 ff.;

Berninger, Das Institut der Staatsanwaltschaft (Erlang. 1861); von

Holtzendorff, Die Umgestaltung der Staatsanwaltschaft (Berl. 1865);

Keller, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (Wien 1866); Gneist,

Vier Fragen zur Strafprozeßordnung (das. 1874); König,

Die Geschäftsverwaltung der Staatsanwaltschaft in

Preußen (Berl. 1882); Tinsch, Die Staatsanwaltschaft im

deutschen Reichsprozeßrecht (Erlang. 1883); von Marck, Die

Staatsanwaltschaft bei den Land- und Amtsgerichten (Berl. 1884);

Massabiau, Manuel du ministère public (4. Aufl., Par. 1876,

3 Bde.; "Répertoire" dazu, 1885).

Staatsärar, s. v. w. Fiskus (s. d.).

Staatsarzneikunde, derjenige Teil der Medizin, welcher

der öffentlichen Gerichtsbarkeit und Gesundheitspflege dient.

Der Begriff fällt im gewöhnlichen Sprachgebrauch mit

demjenigen der gerichtlichen Medizin zusammen, das neuerrichtete

Institut für S. in Berlin enthält außer einem Raum

für die Leichenschau, in welchem unbekannte Verunglückte

zur Rekognoszierung ausgestellt werden, auch die zum Unterricht in

der gerichtlichen Medizin notwendigen Einrichtungen. Im weitern

Sinn gehören zur S.

200

Staatsausgaben - Staatsflandern.

größere Teile der Gesundheitspflege (s. d.), der

Medizinalpolizei, des Militärmedizinalwesens, allein sowohl im

akademischen Unterricht als in der praktischen Verwaltung sind

diese einzelnen Teile der S. völlig getrennte Fächer.

Vgl. Kraus und Pichler, Encyklopädisches Wörterbuch der

S. (Stuttg. 1872 bis 1878, 4 Bde.).

Staatsausgaben, s. Finanzwesen, S. 267.

Staatsbankrott, derjenige Zustand der Staatswirtschaft,

bei welchem der Staat, sei es mit, sei es ohne ausdrückliche

Erklärung, seine Schuldverbindlichkeiten nicht erfüllt

oder sich Einnahmen verschafft, welche mit der Verfassung oder doch

mit einer gesunden Finanzverwaltung im Widerspruch stehen. Wie

jeder Private, kann auch der Staat in die Lage kommen, daß er

unfähig wird, seinen Verpflichtungen zu genügen. Die

formellen Folgen, welche eine Insolvenz dem Privatmann

gegenüber hat, der Konkursprozeß, die Unfähigkeit

zu eigner Vermögensverwaltung, treten alsdann freilich dem

Staat gegenüber nicht ein, und es trägt demnach der S.

den Charakter eines einseitigen Gewaltaktes. Derselbe kommt in

folgenden Formen vor: 1) Repudiation der Staatsschulden, d. h. die

Erklärung, daß der Staat seine Schulden oder einen Teil

derselben überhaupt nicht verzinsen oder zurückzahlen

werde. Eine solche Weigerung kam früher oft beim Wechsel der

Regierung vor, indem die neue Regierung die von der frühern

eingegangenen Verpflichtungen als ungesetzlich erklärte

(einzelne nordamerikanische Freistaaten 1841, Dänemark 1850,

welches das Anlehen der vom Deutschen Bund in Schleswig-Holstein

eingesetzten Bundesregierung nicht anerkannte, Frankreich zur

Revolutionszeit); 2) Einstellung der Zahlungen auf unbestimmte

Zeit; 3) einseitige, d. h. ohne das Angebot etwaniger Heimzahlung,

also ohne die Zustimmung der Gläubiger, herbeigeführte

Zinsreduktion; 4) einseitige oder verhältnismäßig

zu hohe Besteuerung der Koupons der Staatsschulden, also eine

verschleierte Herabsetzung des Zinsfußes; 5) Ausgabe einer

übermäßigen Menge Papiergeldes mit Zwangskurs. Vom

moralischen Standpunkt muß jede Abweichung von der

Erfüllung der staatlichen Verpflichtungen um so mehr

verurteilt werden, als dieselbe mit einer der ersten Aufgaben des

Staats, der Wahrung der Rechtsordnung, im Widerspruch steht. Aber

auch in finanzieller Beziehung ist sie zu mißbilligen, da sie

für die Zukunft den Kredit des Staats erschwert und verteuert.

Solide Staatsverwaltungen werden deshalb auch den Bankrott zu

vermeiden suchen und sich bemühen, das Gleichgewicht zwischen

Einnahmen und Ausgaben durch wirtschaftliche Bemessung der

letztern, Reorganisation der Verwaltung und zweckentsprechende

Ausnutzung des Besteuerungsrechts herzustellen.

Staatsbetrieb, der Betrieb von Unternehmungen durch den

Staat, welche mehr oder weniger einen privatwirtschaftlichen

Charakter tragen. Derselbe kann ganz auf dem Boden des freien

Wettbewerbs stehen (Domänen, Forsten, Bergwerke), oder er ist

im finanziellen Interesse (z. B. bei dem Tabaksmonopol) oder aus

andern Gründen monopolisiert oder regasiert. Vgl.

Aufwandsteuern und Regalien.

Staatsbürger, im weitern Sinn jeder

Staatsangehörige (s. Staatsangehörigkeit); im engern Sinn

derjenige, welcher selbstthätig in der durch die Verfassung

bezeichneten Weise an den öffentlichen Angelegenheiten

teilnimmt. Zu den Rechten des Staatsbürgers in diesem Sinn

gehören insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen

Ämtern und das aktive und passive Wahlrecht. Dieses

Staatsbürgerrecht kann durch richterliches Urteil wegen

Verbrechen und durch Konkurs ganz oder vorübergehend entzogen

werden (s. Ehrenrechte).

Staatsbürgereid, s. Huldigung.

Staatsdienst, derjenige Dienst, der auf einem besondern,

von der Staatsgewalt ausgehenden Auftrag beruht und den

Beauftragten zur Verwaltung bestimmter Staatsangelegenheiten

anweist. Hiernach schließt man vom S. jeden Dienst aus, worin

nur die Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht liegt;

ferner jeden Dienst, der, wenn auch zu seiner Ausübung eine

Bevollmächtigung oder Bestätigung durch die Staatsgewalt

erforderlich ist, doch nicht Staatsangelegenheiten, sondern nur

Privatinteressen betrifft, welche den Staat bloß mittelbar

berühren, wie namentlich die Funktionen der Privat- und

Hofdiener des Fürsten, der Korporations- und Gemeindediener,

der Diener der Kirche und aller, welche, wie Ärzte und

Rechtsanwälte, nur die ihnen vom Publikum an vertrauten

Angelegenheiten besorgen; endlich jeden Dienst, der, wenn auch auf

öffentliche Zwecke gerichtet, doch nicht vom Inhaber der

Staatsgewalt übertragen wird (Mitglieder der

Ständeversammlung, Geschworne). Dagegen sind die Offiziere

Staatsdiener, wenn auch der Ausdruck S. zuweilen auf den

Zivildienst allein beschränkt wird. Insofern übrigens

Kommunalbeamte mit gewissen Funktionen betraut sind, die von dem

Staat auf die Gemeinde oder auf einen Kommunalverband

übertragen wurden, pflegt man dieselben als mittelbare

Staatsbeamte zu bezeichnen. Die Berufung zum S. geschieht durch das

Staatsoberhaupt, in der Regel auf gutachtliche Vorschläge der

vorgesetzten Behörden; bei Subalternbeamten pflegt die

Anstellung von der Oberbehörde kraft erteilter Vollmacht

seitens des Regenten auszugehen. Die Beschäftigung mit dem

öffentlichen Dienst ist in der Regel eine

ausschließliche, neben welcher andre regelmäßige

Erwerbsgeschäfte nicht betrieben werden dürfen. Daher

muß aber auch der Unterhalt durch ausreichende Besoldung

(Gehalt) und für den Fall unverschuldeter

Dienstuntüchtigkeit durch Gewährung eines Ruhegehalts

gesichert werden (s. Pension). In der Regel darf der Staat den

Beamten nicht ohne weiteres entfernen, sofern er nicht durch

Vergehen oder durch ihm zuzurechnende Dienstunfähigkeit die

Entfernung verschuldet. Ebensowenig kann der Beamte seinen Dienst

ohne weiteres verlassen. Der Beamte ist dem Staatsoberhaupt

Gehorsam schuldig und für seine Handlungen verantwortlich; er

steht unter der staatlichen Disziplinargewalt (s. d.). Der Gehorsam

ist aber nur ein verfassungsmäßiger; der Befehl

muß von der zuständigen Behörde und in der

gesetzmäßigen Form ergangen sein und in den Bereich des

Dienstes fallen, um Gehorsam beanspruchen zu können; auch darf

nichts gefordert werden, was dem allgemeinen Sitten- und dem

Rechtsgesetz entgegen ist. Eine eigentümliche Stellung nehmen

die Richter (s. d.) und die Minister (s. d.) ein, welch letztere

mit ihrer Verantwortlichkeit die Handlungen des Fürsten

decken. Im einzelnen sind die Rechtsverhältnisse der

Staatsdiener (Staatsbeamten) in den meisten Staaten durch besondere

Gesetze geregelt; für die deutschen Reichsbeamten insbesondere

ist dies durch Reichsgesetz vom 31. März 1873 (mit

Nachtragsgesetz vom 25. Mai 1887) geschehen (s. Reichsbeamte und

die dort angeführte Litteratur).

Staatseinnahmen, s. Finanzwesen, S. 268.

Staatsflandern, s. Flandern.

201

Staatsforstwissenschaft - Staatsrat.

Staatsforstwissenschaft, die Lehre von dem

Verhältnis des Staats zu den Forsten. Zur S. gehören die

Forstpolitik, welche lehrt, wie dies Verhältnis sein soll, und

das Forstverwaltungsrecht, welches das rechtlich geordnete

Verhältnis, wie es ist, darstellt. S. Forstpolitik u.

Forstverwaltung.

Staatsgarantie, die von der Staatsregierung

übernommene Bürgschaft, vermöge deren sie für

die vertragsmäßige Rückzahlung und Verzinsung einer

von einem Dritten gewirkten Schuld einsteht. Der

hauptsächlichste Fall einer solchen S. ist der, daß der

Staat, um das Zustandekommen eines im öffentlichen Interesse

wünschenswerten Eisenbahnbaues zu ermöglichen, den

Aktionären eine bestimmte Dividende "garantiert", d. h.

alljährlich für einen gewissen Prozentsatz einsteht,

für welchen er dann selbst aufzukommen hat, wenn und soweit

die Einnahmen der Bahn nicht ausreichen. Auch kommt es vor,

daß der Staat für die Verzinsung und Amortisation einer

Anleihe einsteht, welche im Interesse einer Eisenbahnanlage

kontrahiert wird. Zuweilen wird eine solche Eisenbahngarantie

seitens des Staats nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren

übernommen, auch kommt dabei eine sogen. Rückgarantie

vor, welche darin besteht, daß gewisse bei dem Bahnbau

besonders interessierte Gemeinden, Korporationen etc. sich

verpflichten, den Staat für den Fehlbetrag, für welchen

er eventuell aufzukommen hat, ganz oder teilweise schadlos zu

halten. In konstitutionellen Staaten ist zur Übernahme einer

S. die Zustimmung der Volksvertretung nötig.

Staatsgefangene, Gefangene, welche nicht wegen eines

begangenen Verbrechens durch gerichtliches Urteil der Freiheit

beraubt waren, sondern die man eingekerkert hatte, weil es das

Interesse des Staats oder Fürstenhauses zu fordern schien.

Staatsgerichtshof, derjenige Gerichtshof eines Landes,

welcher über die gegen einen Minister erhobene Anklage wegen

Verfassungsverletzung zu entscheiden hat. In England ist die

Peerskammer der S., während in den meisten deutschen Staaten

das oberste Gericht des Landes die Funktionen des

Staatsgerichtshofs auszuüben hat oder, wie in Baden, Bayern,

Sachsen und Württemberg, ein besonderer Gerichtshof in solchem

Fall niedergesetzt wird, und zwar in der Weise, daß Krone und

Stände gleichmäßig dessen Besetzung bewirken. S.

wird auch die zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen

Justiz- und Verwaltungsbehörden bestellte Behörde

genannt, endlich auch das zur Aburteilung schwerer politischer

Verbrechen bestellte Ausnahmegericht. Das deutsche

Gerichtsverfassungsgesetz (§ 136) verweist Verbrechen der

letztern Art, sofern sie gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet

sind, vor das Reichsgericht.

Staatsgewalt, s. Staat, S. 195.

Staatsgrundgesetz, s. Staatsverfassung.

Staatsgut, s. v. w. Domäne (s. d.).

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 57 / 302 段