Eigenschaft als Unterthan in einem bestimmten Staatswesen. Im
Bundesstaat ist der Staatsangehörige einer doppelten
Herrschaft unterworfen; er steht unter der Staatsgewalt des
Einzelstaats, welchem er angehört, und er ist der
Bundes-(Reichs-) Gewalt untergeordnet, welche in dem Gesamtstaat
besteht, welchem jener Einzelstaat zugehört. So ergibt sich
für die Angehörigen des Deutschen Reichs eine S. oder ein
Landesindigenat und eine Reichsangehörigkeit oder ein
Bundesindigenat (s. d.). Die Reichsangehörigkeit setzt die S.
in einem deutschen Einzelstaat voraus, sie wird mit der S. erworben
und endigt mit derselben. Nach dem Bundes-(Reichs-) Gesetz vom 1.
Juni 1870 über den Erwerb und Verlust der Bundes- und
Staatsangehörigkeit wird die S., mit welcher also die
Reichsangehörigkeit von selbst verbunden ist, erworben durch
Abstammung von einem inländischen Vater und für
uneheliche Kinder durch die Geburt von einer dem betreffenden Staat
angehörigen Mutter, auch durch die nachfolgende Legitimation
seitens des natürlichen Vaters; sodann seitens einer Ehefrau
durch deren Verheiratung mit einem Staatsangehörigen und
endlich für den Angehörigen eines Bundesstaats durch
dessen Aufnahme in einen andern (Überwanderung) und für
Ausländer oder Nichtdeutsche durch die Naturalisation
(Einwanderung) derselben. Beides, Aufnahme u. Naturalisation,
erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des
betreffenden Staats und zwar die Aufnahme kostenfrei. Der
Hauptunterschied zwischen Aufnahme und Naturalisation besteht
darin, daß die Aufnahme jedem Angehörigen eines andern
Bundesstaats erteilt werden muß, wenn er darum nachsucht und
zugleich nachweist, daß er in dem Bundesstaat, in welchem er
um die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe; es
müßte denn einer der Fälle vorliegen, in welchen
nach dem Freizügigkeitsgesetz die Abweisung eines
Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts
als gerechtfertigt erscheint. Dagegen besteht keine Verpflichtung
zur Naturalisation eines Ausländers, deren allgemeine
Voraussetzungen Dispositionsfähigkeit, resp. Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters, Unbescholtenheit, Wohnung am Orte der
Niederlassung und die Fähigkeit, sich und seine
Angehörigen ernähren zu können, sind. Bei Staats-,
Kirchen- und Gemeindedienern vertritt die Bestallung die Aufnahme-
oder die Naturalisationsurkunde. Die S. geht verloren durch
zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland, es sei
denn, daß sich der Betreffende im Besitz eines Reisepapiers
oder Heimatscheins befindet; durch Verheiratung einer
Inländerin mit einem Ausländer oder mit einem
Angehörigen eines andern Bundesstaats sowie bei dem
unehelichen Kind einer inländischen Frauensperson durch die
Legitimation seitens des ausländischen Vaters. Außerdem
geht die S. verloren durch die Entlassung, welche unbedenklich zu
erteilen ist, wenn der zu Entlassende in einem andern deutschen
Staate die S. erworben hat. Die Entlassung ist gegenüber
Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum 25. Lebensjahr zu
beanstanden, desgleichen Militärpersonen und den zum aktiven
Dienst einberufenen Reservisten und Landwehrleuten gegenüber.
Ferner kann ein Deutscher der S. und damit auch der
Reichsangehörigkeit für verlustig erklärt werden,
wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremde Staatsdienste
tritt, oder wenn er im Fall eines Kriegs oder einer Kriegsgefahr im
Ausland sich aufhält und einer Aufforderung zur Rückkehr
innerhalb der hierzu gesetzten Frist keine Folge leistet. Dagegen
geht die S. nicht dadurch verloren, daß man in einem andern
Staat naturalisiert wird, wie dies in Frankreich der Fall ist.
Deutschen, welche ihre S. durch zehnjährigen Aufenhalt im
Ausland verloren haben, kann die S. in dem frühern Heimatstaat
wieder verliehen werden, auch wenn sie sich in diesem Heimatstaat
nicht wiederum niederlassen, wofern sie keine anderweite S.
erworben haben. Sie muß ihnen wieder verliehen werden, wenn
sie sich dort wieder niederlassen, selbst wenn sie inzwischen eine
anderweite S. erworben haben sollten. Übrigens wird jene
zehnjährige Frist durch Eintrag in die Matrikel eines
Reichskonsuls auf weitere zehn Jahre unterbrochen. Die
Bescheinigung über die S. heißt
Staatsangehörigkeits-Ausweis (Heimatschein). Vgl. v. Martitz,
Das Recht der S. im internationalen Verkehr (Leipz. 1875);
Folleville, Traité de la naturalisation (Par. 1880); Cahn,
Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der
Reichs- und S. (Berl. 1889).
Staatsanleihen, s. Staatsschulden.
Staatsanwalt, der zur Wahrnehmung des öffentlichen
Interesses in Rechtssachen und insbesondere in Untersuchungssachen
bestellte Staatsbeamte; Staatsanwaltschaft (ministère
public), die hierzu geordnete ständige Behörde. Dem
Altertum war das Institut der Staatsanwaltschaft fremd. Man
überließ es dem Verletzten oder seinen Familiengenossen,
gerichtliche Genugthuung zu suchen, und nur zuweilen traten Redner
mit einer öffentlichen Anklage hervor, ohne daß sie von
Staats wegen dazu veranlaßt waren. Der Ursprung der S. ist in
Frankreich zu suchen, woselbst die heutigen Staatsanwalte aus den
fiskalischen Beamten (gens du roi, avocats généraux,
procureurs du roi) hervorgingen, welche die königlichen
Gerechtsame bei den Gerichten wahrnahmen und die fiskalischen
Interessen zu vertreten hatten. Aber schon im Mittelalter wurde
diesen Beamten auch die Wahrnehmung der öffentlichen
Interessen verbrecherischen Handlungen gegenüber
übertragen, und so entwickelte sich in Frankreich die
strafprozessualische Thätigkeit der Staatsanwaltschaft als die
hauptsächlichste, wenn auch nicht ausschließliche
Berufssphäre derselben. Nach heutigem französischen
Recht, wie dasselbe namentlich durch das Organisationsgesetz
Napoleons I. vom 20. April 1810 normiert ist, gilt nämlich der
S. überhaupt als Wächter des Gesetzes. Er tritt daher
auch in bürgerlichen Rechte
199
Staatsärar - Staatsarzneikunde.
streitigkeiten, auch wenn das staatliche Interesse direkt dabei
nicht in Frage kommt, in Thätigkeit. Der S. vermittelt ferner
den Verkehr des Justizministeriums mit den Gerichten; er nimmt als
Vertreter der bürgerlichen Gesellschaft auch an Akten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit teil, vermittelt den Verkehr der
Gerichte untereinander und mit dem Ausland, überwacht den
Geschäftsgang der Gerichte, beantragt
Disziplinaruntersuchungen, beaufsichtigt die Anwalte und die
Subalternbeamten und überwacht das Gefängniswesen. In
Strafsachen geht die Verfolgung aller verbrecherischen Handlungen
und ebenso der Vollzug der Strafurteile von dem S. aus. Die
Funktionen der Staatsanwaltschaft werden bei dem Kassationshof
durch den Procureur général (Generalprokurator) und
sechs Vertreter desselben (avocats généraux)
wahrgenommen. Ebenso fungiert bei den Appellhöfen ein
Generalprokurator, welchem Generaladvokaten und Substituten
(substituts du procureur général) beigegeben sind.
Bei den Untergerichten sind Staatsanwalte (procureurs de la
république) und Substituten oder Gehilfen derselben
bestellt, während bei den Polizeigerichten die
staatsanwaltlichen Funktionen von Polizeikommissaren wahrgenommen
werden. Nach diesem französischen Muster ist die
Staatsanwaltschaft in den meisten europäischen Staaten
eingerichtet worden; doch war es, wenigstens in Deutschland, die
strafprozessualische Seite der staatsanwaltschaftlichen
Thätigkeit, auf welche sich diese Nachahmung beschränkte,
abgesehen von der in den Rheinlanden vollständig nach
französischem Muster durchgeführten Justizorganisation.
Die deutschen Justizgesetze von 1877 haben jene Einschränkung
zur Regel erhoben. Die Zivilprozeßordnung kennt eine
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse
nur in Ehesachen und im Entmündigungsverfahren, wenn es sich
darum handelt, eine Person unter Zustandsvormundschaft zu stellen.
Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz aber erklärt
ausdrücklich, daß den Staatsanwalten eine Dienstaufsicht
über die Richter nicht übertragen werden dürfe. Das
Amt der Staatsanwaltschaft selbst wird bei dem Reichsgericht durch
einen Oberreichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwalte,
bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den
Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwalte und bei den
Amts- und Schöffengerichten durch einen oder mehrere
Amtsanwalte ausgeübt. Zum Oberreichsanwalt, zu Reichsanwalten
und Staatsanwalten können nur zum Richteramt befähigte
Beamte ernannt werden. Oberreichsanwalt und Reichsanwalte sind dem
Reichskanzler untergeordnet, während hinsichtlich aller
übrigen staatsanwaltschaftlichen Beamten die
Landesjustizverwaltung das Recht der Aufsicht und Leitung
ausübt; auch sind den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft
bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten alle Beamten der
Staatsanwaltschaft ihres Bezirks untergeordnet. Die ersten
Staatsanwalte bei den Oberlandesgerichten und in manchen Staaten
auch die bei den Landgerichten führen den Titel
Oberstaatsanwalt. Der frühere Amtstitel "Generalstaatsanwalt"
für den S. bei den Gerichten höchster Instanz kommt nur
noch als Auszeichnungstitel vor. Die Bezeichnung "Kronanwalt" ist
nicht mehr üblich. In Österreich führt der S. bei
dem obersten Gerichts- und Kassationshof in Wien den Titel
"Generalprokurator". Bei den österreichischen
Oberlandesgerichten fungieren Oberstaatsanwalte. Die Beamten der
Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Weisungen ihres
Vorgesetzten nachzugehen. Die Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und
sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der
Staatsanwalte und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft besteht nach der
deutschen Strafprozeßordnung im wesentlichen in der
Vorermittelung verbrecherischer Handlungen (Vorverfahren,
Ermittelungs-, Skrutinialverfahren), in dem Antrag auf
Voruntersuchung und dem Mitwirken bei derselben sowie in der
Erhebung und Vertretung der öffentlichen Klage bei strafbaren
Handlungen. Nur bei Körperverletzungen und Beleidigungen,
soweit diese Vergehen auf Antrag verfolgt werden, ist es Sache des
Verletzten oder des an seiner Stelle zur Stellung des Strafantrags
Berechtigten, die Strafverfolgung mittels der Privatklage zu
betreiben. Bloß dann, wenn dies im öffentlichen
Interesse geboten erscheint, übernimmt auch in solchen
Fällen der S. die Strafverfolgung. Die sogen. subsidiäre
Privatklage, d. h. das Recht des Verletzten, im Fall einer
Ablehnung der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft diese
Strafverfolgung selbst zu betreiben, wurde in die
Strafprozeßordnung nicht aufgenommen, obwohl sich der
deutsche Juristentag dafür ausgesprochen hatte. Es ist aber
für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft dem bei ihr
angebrachten Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine
Folge gibt, nicht nur das Recht der Beschwerde an die vorgesetzte
Dienstbehörde, sondern auch gegen einen ebenfalls ablehnenden
Bescheid der letztern die Berufung auf gerichtliche Entscheidung
statuiert. Diese geht von dem Oberlandesgericht und in den vor das
Reichsgericht gehörigen Sachen von diesem selbst aus. Auf
diese Weise ist also das sogen. Anklagemonopol der
Staatsanwaltschaft abgeschwächt. Übrigens kann die
Staatsanwaltschaft gerichtlichen Entscheidungen gegenüber auch
zu gunsten des Beschuldigten von den gesetzlich zulässigen
Rechtsmitteln Gebrauch machen. Endlich ist auch die
Strafvollstreckung Sache der Staatsanwaltschaft. In Preußen
liegt übrigens dem S. auch die Überwachung der durch das
Handelsgesetzbuch den Kaufleuten auferlegten Verpflichtungen ob.
Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 142-153; Deutsche
Strafprozeßordnung, § 151-175, 225 ff., 483 ff.;
Österreichische Strafprozeßordnung, § 29 ff.;
Berninger, Das Institut der Staatsanwaltschaft (Erlang. 1861); von
Holtzendorff, Die Umgestaltung der Staatsanwaltschaft (Berl. 1865);
Keller, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (Wien 1866); Gneist,
Vier Fragen zur Strafprozeßordnung (das. 1874); König,
Die Geschäftsverwaltung der Staatsanwaltschaft in
Preußen (Berl. 1882); Tinsch, Die Staatsanwaltschaft im
deutschen Reichsprozeßrecht (Erlang. 1883); von Marck, Die
Staatsanwaltschaft bei den Land- und Amtsgerichten (Berl. 1884);
Massabiau, Manuel du ministère public (4. Aufl., Par. 1876,
3 Bde.; "Répertoire" dazu, 1885).
Staatsärar, s. v. w. Fiskus (s. d.).
Staatsarzneikunde, derjenige Teil der Medizin, welcher
der öffentlichen Gerichtsbarkeit und Gesundheitspflege dient.
Der Begriff fällt im gewöhnlichen Sprachgebrauch mit
demjenigen der gerichtlichen Medizin zusammen, das neuerrichtete
Institut für S. in Berlin enthält außer einem Raum
für die Leichenschau, in welchem unbekannte Verunglückte
zur Rekognoszierung ausgestellt werden, auch die zum Unterricht in
der gerichtlichen Medizin notwendigen Einrichtungen. Im weitern
Sinn gehören zur S.
200
Staatsausgaben - Staatsflandern.
größere Teile der Gesundheitspflege (s. d.), der
Medizinalpolizei, des Militärmedizinalwesens, allein sowohl im
akademischen Unterricht als in der praktischen Verwaltung sind
diese einzelnen Teile der S. völlig getrennte Fächer.
Vgl. Kraus und Pichler, Encyklopädisches Wörterbuch der
S. (Stuttg. 1872 bis 1878, 4 Bde.).
Staatsausgaben, s. Finanzwesen, S. 267.
Staatsbankrott, derjenige Zustand der Staatswirtschaft,
bei welchem der Staat, sei es mit, sei es ohne ausdrückliche
Erklärung, seine Schuldverbindlichkeiten nicht erfüllt
oder sich Einnahmen verschafft, welche mit der Verfassung oder doch
mit einer gesunden Finanzverwaltung im Widerspruch stehen. Wie
jeder Private, kann auch der Staat in die Lage kommen, daß er
unfähig wird, seinen Verpflichtungen zu genügen. Die
formellen Folgen, welche eine Insolvenz dem Privatmann
gegenüber hat, der Konkursprozeß, die Unfähigkeit
zu eigner Vermögensverwaltung, treten alsdann freilich dem
Staat gegenüber nicht ein, und es trägt demnach der S.
den Charakter eines einseitigen Gewaltaktes. Derselbe kommt in
folgenden Formen vor: 1) Repudiation der Staatsschulden, d. h. die
Erklärung, daß der Staat seine Schulden oder einen Teil
derselben überhaupt nicht verzinsen oder zurückzahlen
werde. Eine solche Weigerung kam früher oft beim Wechsel der
Regierung vor, indem die neue Regierung die von der frühern
eingegangenen Verpflichtungen als ungesetzlich erklärte
(einzelne nordamerikanische Freistaaten 1841, Dänemark 1850,
welches das Anlehen der vom Deutschen Bund in Schleswig-Holstein
eingesetzten Bundesregierung nicht anerkannte, Frankreich zur
Revolutionszeit); 2) Einstellung der Zahlungen auf unbestimmte
Zeit; 3) einseitige, d. h. ohne das Angebot etwaniger Heimzahlung,
also ohne die Zustimmung der Gläubiger, herbeigeführte
Zinsreduktion; 4) einseitige oder verhältnismäßig
zu hohe Besteuerung der Koupons der Staatsschulden, also eine
verschleierte Herabsetzung des Zinsfußes; 5) Ausgabe einer
übermäßigen Menge Papiergeldes mit Zwangskurs. Vom
moralischen Standpunkt muß jede Abweichung von der
Erfüllung der staatlichen Verpflichtungen um so mehr
verurteilt werden, als dieselbe mit einer der ersten Aufgaben des
Staats, der Wahrung der Rechtsordnung, im Widerspruch steht. Aber
auch in finanzieller Beziehung ist sie zu mißbilligen, da sie
für die Zukunft den Kredit des Staats erschwert und verteuert.
Solide Staatsverwaltungen werden deshalb auch den Bankrott zu
vermeiden suchen und sich bemühen, das Gleichgewicht zwischen
Einnahmen und Ausgaben durch wirtschaftliche Bemessung der
letztern, Reorganisation der Verwaltung und zweckentsprechende
Ausnutzung des Besteuerungsrechts herzustellen.
Staatsbetrieb, der Betrieb von Unternehmungen durch den
Staat, welche mehr oder weniger einen privatwirtschaftlichen
Charakter tragen. Derselbe kann ganz auf dem Boden des freien
Wettbewerbs stehen (Domänen, Forsten, Bergwerke), oder er ist
im finanziellen Interesse (z. B. bei dem Tabaksmonopol) oder aus
andern Gründen monopolisiert oder regasiert. Vgl.
Aufwandsteuern und Regalien.
Staatsbürger, im weitern Sinn jeder
Staatsangehörige (s. Staatsangehörigkeit); im engern Sinn
derjenige, welcher selbstthätig in der durch die Verfassung
bezeichneten Weise an den öffentlichen Angelegenheiten
teilnimmt. Zu den Rechten des Staatsbürgers in diesem Sinn
gehören insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen
Ämtern und das aktive und passive Wahlrecht. Dieses
Staatsbürgerrecht kann durch richterliches Urteil wegen
Verbrechen und durch Konkurs ganz oder vorübergehend entzogen
werden (s. Ehrenrechte).
Staatsbürgereid, s. Huldigung.
Staatsdienst, derjenige Dienst, der auf einem besondern,
von der Staatsgewalt ausgehenden Auftrag beruht und den
Beauftragten zur Verwaltung bestimmter Staatsangelegenheiten
anweist. Hiernach schließt man vom S. jeden Dienst aus, worin
nur die Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht liegt;
ferner jeden Dienst, der, wenn auch zu seiner Ausübung eine
Bevollmächtigung oder Bestätigung durch die Staatsgewalt
erforderlich ist, doch nicht Staatsangelegenheiten, sondern nur
Privatinteressen betrifft, welche den Staat bloß mittelbar
berühren, wie namentlich die Funktionen der Privat- und
Hofdiener des Fürsten, der Korporations- und Gemeindediener,
der Diener der Kirche und aller, welche, wie Ärzte und
Rechtsanwälte, nur die ihnen vom Publikum an vertrauten
Angelegenheiten besorgen; endlich jeden Dienst, der, wenn auch auf
öffentliche Zwecke gerichtet, doch nicht vom Inhaber der
Staatsgewalt übertragen wird (Mitglieder der
Ständeversammlung, Geschworne). Dagegen sind die Offiziere
Staatsdiener, wenn auch der Ausdruck S. zuweilen auf den
Zivildienst allein beschränkt wird. Insofern übrigens
Kommunalbeamte mit gewissen Funktionen betraut sind, die von dem
Staat auf die Gemeinde oder auf einen Kommunalverband
übertragen wurden, pflegt man dieselben als mittelbare
Staatsbeamte zu bezeichnen. Die Berufung zum S. geschieht durch das
Staatsoberhaupt, in der Regel auf gutachtliche Vorschläge der
vorgesetzten Behörden; bei Subalternbeamten pflegt die
Anstellung von der Oberbehörde kraft erteilter Vollmacht
seitens des Regenten auszugehen. Die Beschäftigung mit dem
öffentlichen Dienst ist in der Regel eine
ausschließliche, neben welcher andre regelmäßige
Erwerbsgeschäfte nicht betrieben werden dürfen. Daher
muß aber auch der Unterhalt durch ausreichende Besoldung
(Gehalt) und für den Fall unverschuldeter
Dienstuntüchtigkeit durch Gewährung eines Ruhegehalts
gesichert werden (s. Pension). In der Regel darf der Staat den
Beamten nicht ohne weiteres entfernen, sofern er nicht durch
Vergehen oder durch ihm zuzurechnende Dienstunfähigkeit die
Entfernung verschuldet. Ebensowenig kann der Beamte seinen Dienst
ohne weiteres verlassen. Der Beamte ist dem Staatsoberhaupt
Gehorsam schuldig und für seine Handlungen verantwortlich; er
steht unter der staatlichen Disziplinargewalt (s. d.). Der Gehorsam
ist aber nur ein verfassungsmäßiger; der Befehl
muß von der zuständigen Behörde und in der
gesetzmäßigen Form ergangen sein und in den Bereich des
Dienstes fallen, um Gehorsam beanspruchen zu können; auch darf
nichts gefordert werden, was dem allgemeinen Sitten- und dem
Rechtsgesetz entgegen ist. Eine eigentümliche Stellung nehmen
die Richter (s. d.) und die Minister (s. d.) ein, welch letztere
mit ihrer Verantwortlichkeit die Handlungen des Fürsten
decken. Im einzelnen sind die Rechtsverhältnisse der
Staatsdiener (Staatsbeamten) in den meisten Staaten durch besondere
Gesetze geregelt; für die deutschen Reichsbeamten insbesondere
ist dies durch Reichsgesetz vom 31. März 1873 (mit
Nachtragsgesetz vom 25. Mai 1887) geschehen (s. Reichsbeamte und
die dort angeführte Litteratur).
Staatseinnahmen, s. Finanzwesen, S. 268.
Staatsflandern, s. Flandern.
201
Staatsforstwissenschaft - Staatsrat.
Staatsforstwissenschaft, die Lehre von dem
Verhältnis des Staats zu den Forsten. Zur S. gehören die
Forstpolitik, welche lehrt, wie dies Verhältnis sein soll, und
das Forstverwaltungsrecht, welches das rechtlich geordnete
Verhältnis, wie es ist, darstellt. S. Forstpolitik u.
Forstverwaltung.
Staatsgarantie, die von der Staatsregierung
übernommene Bürgschaft, vermöge deren sie für
die vertragsmäßige Rückzahlung und Verzinsung einer
von einem Dritten gewirkten Schuld einsteht. Der
hauptsächlichste Fall einer solchen S. ist der, daß der
Staat, um das Zustandekommen eines im öffentlichen Interesse
wünschenswerten Eisenbahnbaues zu ermöglichen, den
Aktionären eine bestimmte Dividende "garantiert", d. h.
alljährlich für einen gewissen Prozentsatz einsteht,
für welchen er dann selbst aufzukommen hat, wenn und soweit
die Einnahmen der Bahn nicht ausreichen. Auch kommt es vor,
daß der Staat für die Verzinsung und Amortisation einer
Anleihe einsteht, welche im Interesse einer Eisenbahnanlage
kontrahiert wird. Zuweilen wird eine solche Eisenbahngarantie
seitens des Staats nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren
übernommen, auch kommt dabei eine sogen. Rückgarantie
vor, welche darin besteht, daß gewisse bei dem Bahnbau
besonders interessierte Gemeinden, Korporationen etc. sich
verpflichten, den Staat für den Fehlbetrag, für welchen
er eventuell aufzukommen hat, ganz oder teilweise schadlos zu
halten. In konstitutionellen Staaten ist zur Übernahme einer
S. die Zustimmung der Volksvertretung nötig.
Staatsgefangene, Gefangene, welche nicht wegen eines
begangenen Verbrechens durch gerichtliches Urteil der Freiheit
beraubt waren, sondern die man eingekerkert hatte, weil es das
Interesse des Staats oder Fürstenhauses zu fordern schien.
Staatsgerichtshof, derjenige Gerichtshof eines Landes,
welcher über die gegen einen Minister erhobene Anklage wegen
Verfassungsverletzung zu entscheiden hat. In England ist die
Peerskammer der S., während in den meisten deutschen Staaten
das oberste Gericht des Landes die Funktionen des
Staatsgerichtshofs auszuüben hat oder, wie in Baden, Bayern,
Sachsen und Württemberg, ein besonderer Gerichtshof in solchem
Fall niedergesetzt wird, und zwar in der Weise, daß Krone und
Stände gleichmäßig dessen Besetzung bewirken. S.
wird auch die zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen
Justiz- und Verwaltungsbehörden bestellte Behörde
genannt, endlich auch das zur Aburteilung schwerer politischer
Verbrechen bestellte Ausnahmegericht. Das deutsche
Gerichtsverfassungsgesetz (§ 136) verweist Verbrechen der
letztern Art, sofern sie gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet
sind, vor das Reichsgericht.
Staatsgewalt, s. Staat, S. 195.
Staatsgrundgesetz, s. Staatsverfassung.
Staatsgut, s. v. w. Domäne (s. d.).