Squier (spr. skwihr), Ephraim George, nordamerikan.

Altertumsforscher, geb. 17. Juni 1821 zu Bethlehem (New York), ward

Ingenieur, stellte mit Davis Untersuchungen über die alten

Denkmäler im Mississippithal an, worüber er in "The

ancient monuments of the Mississippi valley" (Washingt. 1848)

berichtete, und ward 1849 zum Geschäftsträger der Union

in den zentralamerikanischen Republiken ernannt, welche Staaten er

ebenfalls (wiederholt 1853) zu wissenschaftlichen Zwecken

erforschte. Später besuchte er Europa, war 1863-64 Kommissar

der Union in Peru, 1868 Generalkonsul für Honduras in New York

und wurde 1871 Präsident des Anthropological Institute

daselbst. Er starb 17. April 1888 in New York. Von seinen Schriften

sind noch zu nennen: "Aboriginal monuments of the state of New

York" (Washingt. 1849); "The serpent symbols" (New York 1851);

"Travels in Central-America: Nicaragua, its people, scenery and

monuments" (das. 1852, 2 Bde.); "The states of Central America"

(das. 1857, 2. Aufl. 1870); "Honduras, descriptive, historical and

statistical"(1870); "Peru. Incidents and explorations in the land

of the Incas" (1877; deutsch, Leipz. 1883).

Squillace (spr. -latsche), Flecken in der ital. Provinz

Catanzaro, unweit des Golfs von S. des Ionischen Meers, an der

Eisenbahn Metaponto-Reggio gelegen, Bischofsitz, mit Kathedrale,

geistlichem Seminar, Industrie in Seide und Thonwaren und (1881)

2673 Einw. S. ist das antike Scylacium, eine Stadt der Bruttier und

Geburtsort des Cassiodorus (s. d.).

Squire (engl., spr. skweir), entstanden aus Esquire (s.

Adel, S. 111, und Esquire), s. v. w. Gutsherr.

Sr, in der Chemie Zeichen für Strontium.

Srászy (spr. ssrahschi), poln. Gericht, mit

Zwiebeln u. dgl. gedünstete Scheiben von Rindfleisch.

195

Sredec - Staat.

Sredec, bulgar. Name für Sofia (s. d.).

Srinagar, 1) Hauptstadt von Kaschmir, in der Nordwestecke

Ostindiens, 1568 m ü. M., am Dschelam, in einem durch seine

malerischen Reize weltberühmten Thalkessel, mit großem

Palast, Fort, Gewehrfabrik, Münze, engen, schmutzigen

Straßen aus hohen Holzhäusern und 150,000 Einw. (meist

Mohammedaner, nur 20,000 Hindu), welche besonders berühmte

Shawlweberei betreiben. Zur Unterkunft der in beschränkter

Zahl zugelassenen Europäer (300 bis 400) gibt es jetzt

Pensionen und Hotels. -

2) Hauptort des Distrikts Garwhal (s. d. 1).

S romanum (Flexura sigmoidea, F. iliaca), der

S-förmig gekrümmte untere Abschnitt des Grimmdarms, der

an den Mastdarm anstößt.

Ss... Die so beginnenden russischen Namen s. unter einfachem

S...

Ssant s. Acacia.

Ssossar s. Acacia.

Sselo (russ.), s. v. w. Kirchdorf; vgl. Derewnja.

St., Abkürzung für Sanctus, Sankt oder

Saint.

St., bei naturwissenschaftl. Namen Abkürzung

für Jakob Sturm (s. d.) oder für H. Steudner (s. d.).

Staab, Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft

Mies, an der Radbusa und der Böhmischen Westbahn, hat ein

Bezirksgericht, (1880) 2068 Einw., Bierbrauerei und

Dampfbrettsäge.

Staal, Marguerite Jeanne, Baronin de, durch Geist und

Bildung ausgezeichnete Französin, geb. 1693 zu Paris als

Tochter eines armen Malers, Cordier, dessen Namen sie ablegte, um

den ihrer Mutter, Delaunay, anzunehmen, war zuerst Kammerjungfer

der tyrannischen Herzogin von Maine, machte sich durch ihre Verse

und Pläne zu Theaterstücken den Prinzen und vielen

geistreichen Männern des Hofs bekannt und ward

schließlich die Tonangeberin in den Salons von Paris. Ihre

Ergebenheit für die Herzogin brachte sie auf zwei Jahre in die

Bastille. 1735 heiratete sie den Offizier der Garde, Baron von S.

Sie starb 16. Juni 1750 bei Paris. Ihre "Mémoires" (Par.

1755, 4 Bde.; neue Ausg. von Lescure, 1878, 2 Bde.) zeichnen sich

durch scharfe Beobachtung und feine Satire aus und sind in einem

Stil geschrieben, dem die Kritik nur denjenigen Voltaires vorzog.

Ihre "OEuvres complètes" erschienen Paris 1821, 2 Bde. Vgl.

Frary, Étude sur Mad. S. (1863).

Staar, Augenkrankheit und Vogel, s. Star.

Staat, das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf

einem bestimmten Gebiet ansässige Völkerschaft in der

Vereinigung von Regierung und Regierten umfaßt. Diese

Definition ist freilich keine allgemein angenommene; vielmehr gehen

in der Wissenschaft die Ansichten über Wesen und Zweck des

Staats sehr auseinander. Jedenfalls müssen aber folgende

Requisite vorhanden sein, wenn von einem S. die Rede sein soll:

Staatsgebiet, Regierung, Regierte und eine zweckentsprechende

Organisation.

[Wesen und Zweck des Staats.] Die Geschichte lehrt uns,

daß von eigentlichen Staaten erst dann die Rede sein kann,

wenn eine größere Gesamtheit von Menschen zu einem

gemeinsamen Organismus vereinigt ist. Die Familie mag als die

natürliche Grundlage und als der Ausgangspunkt dieses

Organismus betrachtet werden; der S. selbst aber charakterisiert

sich gerade im Gegensatz zur Familie dadurch, daß seine

Angehörigen nicht durch das Band der Verwandtschaft, sondern

durch eine besondere Organisation zusammengehalten werden, und das

Charakteristische ebendieser Organisation besteht wieder darin,

daß eine Vereinigung von Regierung (Staatsregierung,

Gouvernement) einerseits und von Regierten (Staatsangehörigen,

Staatsbürgern, Unterthanen) anderseits gegeben ist. Endlich

ist aber noch als wesentlicher Faktor des Staatsbegriffs das

Vorhandensein eines bestimmten Gebiets (Staatsgebiet, Territorium)

hervorzuheben, auf welchem sich jene Gesamtheit von Menschen

dauernd niedergelassen hat. Der Zustand eines Nomadenvolkes ist die

Negation des Staatsbegriffs. Diejenigen Rechte nun, welche der

Staatsregierung und deren Inhaber, dem Staatsbeherrscher

(Staatsoberhaupt, Souverän), als solchem zustehen, die sogen.

Hoheitsrechte, bilden den Inhalt der Staatsgewalt

(Regierungsgewalt), welche namentlich insofern, als sie das Recht

des Staatsbeherrschers zur Ausübung der Hoheitsrechte auf dem

Staatsgebiet und in Ansehung der auf demselben lebenden Menschen

(Territorialitätsprinzip) bedeutet, als Souveränität

(Staatshoheit, Suprema potestas) bezeichnet zu werden pflegt. Das

Subjekt der Staatsgewalt sowie die Art und Weise ihrer

Ausübung durch ersteres, also die Staats- und Regierungsform,

wird durch die Staatsverfassung (Konstitution) bestimmt. Wenn man

aber ferner die Staatsgewalt in die gesetzgebende, die richterliche

und die vollziehende Gewalt (Exekutive) einzuteilen pflegt, so ist

dies im Grund nur eine Bezeichnung der verschiedenen Richtungen,

nach denen hin die Staatsgewalt thätig ist; denn die

Staatsgewalt selbst ist und bleibt unteilbar, einheitlich und

ausschließend. Die wissenschaftliche Begründung und

Rechtfertigung des Staatsbegriffs ist von Philosophen und

Publizisten auf die verschiedenste Weise versucht worden,

während andre sich damit begnügen wollen, den S. und das

damit gegebene Verhältnis der Unterordnung der Regierten als

eine historische Thatsache und ebendarum der philosophischen

Rechtfertigung nicht bedürftig hinzustellen. Dagegen finden

wir schon im Altertum in den Theokratien der Orientalen die sogen.

religiöse Theorie vertreten, welche den S. als eine

göttliche Stiftung und die Einsetzung der Regierungsgewalt als

einen Teil der göttlichen Weltordnung auffaßt; eine

Theorie, welche man neuerdings als die Lehre vom Königtum "von

Gottes Gnaden" zu modernisieren suchte, wie dies z. B. von Stahl

geschehen ist. Andre wollen die Entstehung des Staats aus dem

sogen. Rechte des Stärkern, aus der Übermacht, welche

auch in dem Ausdruck "Staatsgewalt" angedeutet sei, herleiten,

während auf der entgegengesetzten Seite der S.

(Patriarchalstaat) auf die väterliche Gewalt

zurückgeführt und als eine Erweiterung der Familie

hingestellt wird. Eine weitere, früher auch in Deutschland

vielfach praktisch geltend gemachte Theorie (Patrimonialprinzip)

stellt die Staatsgewalt als Ausfluß des Eigentums

(Patrimonialität) am Grund und Boden hin. Es ist dies die

Theorie der absoluten Monarchie, vermöge deren sich die

Staatsbeherrscher gewissermaßen als Eigentümer von Land

und Leuten betrachteten, und welche zu jenem Satz führen

konnte, der Ludwig XIV. in den Mund gelegt wird: "Ich bin der S."

Auch der sogen. Vertragstheorie ist hier zu gedenken, welche die

Entstehung des Staats auf eine vertragsmäßige

Unterwerfung der Unterthanen unter die Staatsgewalt (Contrat

social) zurückzuführen sucht und durch Jean Jacques

Rousseau populär geworden ist, zuvor aber schon durch die

Engländer Hobbes und Locke vertreten worden war. Dagegen

bezeichneten Kant und nach ihm Karl Salomo Zachariä und Wilh.

v. Humboldt den S. als durch das Rechtsgesetz gerechtfertigt.

196

Staat (Staatsformen, Staatenverbindungen).

Im Zusammenhang damit stellte man den Schutz des Rechts als den

eigentlichen Zweck des Staats (Rechtsstaat) hin. Dieser Theorie

(Manchestertheorie) steht die sogen. Wohlfahrtstheorie

gegenüber, welche die öffentliche Wohlfahrt des Staats

und die allgemeine Wohlfahrt seiner Angehörigen als den

Staatszweck bezeichnet, damit aber freilich nicht selten zu einer

Bevormundung des Volkes und zum sogen. Polizeistaat geführt

hat. Dazwischen steht die vermittelnde Theorie, welche das Recht

als die Basis und den Hauptzweck des Staats bezeichnet und im

übrigen die Staatshilfe nur als völkerschaftliche

Unterstützung zur selbstthätig freien Entwickelung der

Staatsangehörigen eintreten lassen will, indem das gesamte

staatliche Leben sich in den Angeln des Rechts bewegen soll

(Kulturstaat). Übrigens pflegt man gegenwärtig den

Ausdruck "Rechtsstaat" kaum noch in jener engen Bedeutung, sondern

vielmehr gleichbedeutend mit "Verfassungsstaat" zu gebrauchen,

indem man für den Staatsbürger nicht nur in

Privatrechtssachen, sondern auch auf dem Gebiet des

öffentlichen Rechts die Möglichkeit richterlicher

Entscheidung fordert und die Grenzen der staatlichen

Machtvollkommenheit durch Verfassung und Gesetz festgelegt wissen

will.

[Staatsformen.] Nach der Art und Weise, wie das Verhältnis

zwischen Regierung und Regierten geordnet ist, werden verschiedene

Staats- und Regierungsformen unterschieden. Bis in die neueste Zeit

hat sich die alte Einteilung des Aristoteles erhalten, welcher

zwischen Monarchie (Einzelherrschaft), Aristokratie (Herrschaft

einer bevorzugten Volksklasse) und Demokratie (Volksherrschaft)

unterschied und als die Entartungen dieser Staatsformen die

Despotie, die Oligarchie und die Ochlokratie hinstellte. Manche

haben noch eine sogen. Theokratie hinzugefügt, als eine

Staatsbeherrschungsform, bei welcher die Gottheit selbst als durch

ihre Priester regierend gedacht ist. Richtiger und den modernen

Verhältnissen entsprechend ist es wohl, nur zwei Hauptarten

der Staatsformen zu unterscheiden: die Monarchie und den Freistaat

oder die Republik. In der erstern steht ein Einzelner an der Spitze

des Staatswesens, während in der Republik die Gesamtheit des

Volkes als regierend gedacht ist, welcher die Einzelnen als die

Regierten gegenüberstehen. Bezüglich der Monarchie ist

dann zwischen der absolutistischen Staatsbeherrschungsform, der

Autokratie, wie sie z. B. in Rußland besteht, zu

unterscheiden und zwischen der konstitutionellen Monarchie, in

welcher dem Volk durch seine Vertretung ein Mitwirkungsrecht bei

den wichtigern Regierungshandlungen und namentlich bei der

Gesetzgebung eingeräumt ist. Bezüglich der Autokratie

kann man übrigens wiederum zwischen reinen Autokratien

unterscheiden und solchen mit geregelten Staatsformen und

bestimmten Staatsgrundgesetzen. Der Konstitutionalismus aber ist

nicht als eine Teilung der Staatsgewalt zwischen Monarch und

Volksvertretung aufzufassen, auch ist der Monarch selbst der

Volksvertretung nicht verantwortlich; wohl aber ist letzteres in

Ansehung der Minister der Fall. Bezüglich der Republik endlich

ist, abgesehen von dem Unterschied zwischen Aristokratie und

Demokratie, zwischen der unmittelbaren (antiken) und der

repräsentativen Demokratie zu unterscheiden, je nachdem das

Volk selbst in der Volksversammlung die Regierung ausübt, oder

je nachdem dies durch seine Vertreter geschieht. Vgl. die Artikel

über die einzelnen Staatsformen und die Übersicht

über die Staats- und Regierungsformen bei dem Art.

"Bevölkerung".

Staatenverbindungen.

Die regelmäßige Erscheinungsform des Staats ist der

Einheitsstaat, d. h. der für sich bestehende souveräne S.

mit einem einheitlichen Staatsgebiet unter einer und derselben

Staatsregierung. Dadurch, daß der S. zu andern Staaten

Beziehungen unterhält und mit solchen vorübergehend oder

dauernd in Verbindung tritt, wird die Selbständigkeit des

Einheitsstaats nicht beeinträchtigt. Zwischen den

nebeneinander bestehenden Staaten entwickeln sich eben

naturgemäß ein geistiger und materieller

Völkerverkehr und ein völkerrechtliches Verhältnis,

welches namentlich auf dem Gebiet des Handels und der Rechtspflege

vielfach durch besondere Staatsverträge geregelt ist. Man

bezeichnet dies Verhältnis selbständig nebeneinander

bestehender, aber durch freundschaftliche Beziehungen verbundener

Staaten als Staatensystem (im weitern Sinn) und pflegt so

namentlich von einem europäischen Staatensystem zu sprechen.

Treten nun verschiedene Staatskörper zu einer nähern

Vereinigung mit einem bestimmten Zweck zusammen, so wird dies als

Bund bezeichnet. Dieser Bund kann aber a) nur vorübergehend zu

einem speziellen Zweck ins Leben treten (Allianz, Koalition) oder

b) auf die Dauer zur Verwirklichung umfassender politischer Zwecke

berechnet sein (Staatsverbindung, Staatensystem im engern Sinn).

Ein Beispiel der erstern Art ist das gegenwärtig zwischen

Deutschland und Österreich-Ungarn bestehende Schutz- und

Trutzbündnis. In dem zweiten Fall dagegen trägt die

Vereinigung selbst einen staatlichen Charakter, ohne daß

jedoch die selbständige staatliche Existenz der einzelnen

verbündeten Staaten aufgehoben wäre, wie dies bei der

Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Einheitsstaat der Fall ist.

Letzteres kann nämlich entweder so geschehen, daß die zu

einem Einheitsstaat zusammengefügten Staaten einen ganz neuen

S. bilden, wie dies z. B. bei der Gründung des

Königreichs Italien geschah, oder so, daß der eine S.

dem andern einverleibt wird, in welcher Weise z. B. Preußen

den 1866 annektierten Staaten gegenüber verfuhr. Im erstern

Fall spricht man von einer Union in diesem besondern Sinn,

während in dem letztern Fall eine Inkorporation vor sich geht.

Bei der Staatenverbindung dagegen bleiben die verbündeten

Staatswesen nach wie vor nebeneinander bestehen, und zwar ist es

möglich, daß diese verbündeten Staaten an und

für sich völlig unabhängig voneinander, oder

daß dieselben zu einem politischen Gesamtwesen vereinigt

sind. Im erstern Fall ist eine Union (im engern Sinn), im zweiten

eine Konföderation gegeben.

Es kommt nämlich einmal vor, daß verschiedene, an und

für sich voneinander getrennte und unabhängige Monarchien

unter einem und demselben Souverän stehen, also durch die

Identität des Staatsbeherrschers miteinander verbunden sind

(Union, Unio civitatum); sei es nun, daß eine Personalunion

(Unio personalis), sei es, daß eine Realunion (Unio realis)

vorliegt. Die Personalunion ist dann gegeben, wenn rein

thatsächlich zwei oder mehrere an und für sich

selbständige Staaten unter dem Zepter eines gemeinsamen

Monarchen vereinigt sind. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in

einer Wahlmonarchie ein Fürst an die Spitze des Staats

gestellt wird, der bereits das Oberhaupt eines andern Staats ist.

So erklärt sich z. B. die Personalunion Sachsens und Polens

unter August dem Starken. Der Hauptfall der Personalunion aber ist

der, daß infolge einer Übereinstimmung der

Thronfolgeordnung dasselbe Glied derselben Dynastie zur Regierung

über beide

197

Staat (Staatenbund und Bundesstaat).

Länder gerufen wird. Hierfür bietet die Geschichte in

der Vereinigung von Spanien und Deutschland, Hannover und England,

Preußen und Neuenburg Beispiele. Auch Holland und Luxemburg

stehen zu einander im Verhältnis der Personalunion. Ist

dagegen die Union eine verfassungsmäßige, dauernde und

von Rechts wegen unauflösliche, so liegt eine Realunion vor.

Die einzelnen Kronländer sind, wie dies in

Österreich-Ungarn der Fall ist, zwar besondere Staaten, aber

sie sind verfassungsmäßig unter Einem Zepter vereinigt.

Sie stellen sich daher in ihrer Verbindung und namentlich dem

Ausland gegenüber als eine staatliche Gesamtheit dar. Ihre

gemeinsamen Interessen werden in Österreich-Ungarn durch ein

gemeinsames Reichsministerium wahrgenommen, und aus den

Volksvertretungen der beiden Reichshälften, dem

österreichischen Reichsrat und dem ungarischen Reichstag,

werden Delegationen (Parlamentsausschüsse) zum Zweck der

Teilnahme an der gemeinsamen Gesetzgebung abgeordnet. Ebenso stehen

Schweden und Norwegen seit 1814 in Realunion, während die

Elbherzogtümer Schleswig und Holstein ehedem zu einander im

Verhältnis der Realunion, zur Krone Dänemark aber in

demjenigen der Personalunion gestanden haben.

Was dagegen die Konföderation (Föderation) anbetrifft,

so wird zwischen Staatenbund (lat. Confoederatio civitatum, ital.

Confederazione degli stati) und Bundesstaat (Bundesreich,

Föderativstaat, Gesamtreich, Gesamtstaat, Staatenstaat,

Civitas foederata s. composita, von den italienischen Publizisten

Stato federativo genannt) unterschieden. Bei dem Staatenbund wie

bei dem Bundesstaat ist eine Mehrheit von Staaten mit besondern

Staatsgebieten und Staatsregierungen und, wofern die letztern

monarchische sind, auch mit verschiedenen Staatsbeherrschern

vorhanden. Beide sind im Gegensatz zu der nur vorübergehenden

Allianz auf die Dauer berechnet, beide stellen ferner einen

politischen Organismus mit einer Zentralgewalt dar. Allein bei dem

Staatenbund sind es immer nur bestimmte Aufgaben, welche den Zweck

des Bundes bilden, der Bundesstaat dagegen sucht die Zwecke des

Staats überhaupt zu erfüllen. Der Staatenbund ist

vorwiegend Bund, der Bundesstaat ist vorwiegend Staat. Der

Staatenbund ist ein völkerrechtlicher Verein mit

internationalem Charakter, der Bundesstaat ist ein wirkliches

Staatswesen mit nationalem Charakter. So war die Schweiz bis 1848

nur ein Staatenbund, während sie jetzt vermöge der

Verfassung vom 12. Sept. 1848 ein Bundesstaat ist. Auch die

Vereinigten Staaten von Nordamerika sind ein solcher, und als

dritter Bundesstaat kommt das gegenwärtige Deutsche Reich

hinzu, während der vormalige Deutsche Bund ein bloßer

Staatenbund war. Freilich entspricht in Deutschland der

gegenwärtige Sprachgebrauch des praktischen politischen Lebens

dem theoretischen Schulbegriff nicht. Denn man pflegt offiziell die

einzelnen verbündeten deutschen Staaten als Bundesstaaten zu

bezeichnen, während theoretisch der Gesamtstaat, zu welchem

sie vereinigt sind, also das Deutsche Reich, der Bundesstaat

ist.

Im einzelnen treten dabei namentlich folgende Gegensätze

hervor: Im vormaligen Deutschen Bund als einem bloßen

Staatenbund waren die einzelnen Staaten völlig souverän.

Das Organ dieses Bundes, der Frankfurter Bundestag, setzte sich

lediglich aus den instruierten Bevollmächtigten der

verschiedenen souveränen Bundesregierungen zusammen. Der

Angehörige des einzelnen Staats stand zu jenem Zentralorgan in

keiner direkten Beziehung, sondern die Bundesbeschlüsse hatten

nur für die verbündeten Regierungen, nicht aber für

die von diesen Regierten rechtsverbindliche Kraft. Sie erhielten

diese für die Angehörigen der einzelnen Staaten vielmehr

erst dadurch, daß sie von der betreffenden Einzelregierung

als Gesetz verkündet wurden. Das Deutsche Reich als ein

Gesamtstaat hat dagegen eine wirkliche Staatsgewalt im Gegensatz zu

der lediglich vertragsmäßig geschaffenen Zentralgewalt

des Staatenbundes. In der Unterordnung unter jene Staatsgewalt des

Gesamtstaats liegt eine Beschränkung der

Souveränität der einzelnen Regierungen. Das Reich

übt ferner eine wirkliche gesetzgebende Gewalt aus, die

Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, und sie erhalten ihre

rechtsverbindliche Kraft für die Unterthanen des Reichs und

der Einzelstaaten durch die Verkündigung von Reichs wegen. Dem

vormaligen deutschen Bundestag entspricht jetzt der Bundesrat. Aber

ihm steht im Deutschen Reich als einem wirklichen konstitutionellen

Staat in dem Reichstag eine Volksvertretung zur Seite. An der

Spitze dieses Gesamtstaats steht ein einzelner Monarch, welcher die

Reichsgesetze verkündet und vollzieht, auch das Reich

völkerrechtlich zu vertreten hat, namens desselben den Krieg

erklärt und den Frieden schließt. In dem Reichskanzler

ist ihm ein verantwortlicher Minister beigegeben, von welchem

natürlich im Staatenbund nicht die Rede sein kann. Das

Bundesreich hat ferner seine eignen Reichsbeamten, sein eignes Heer

und seine eignen Finanzen wie ein wirklicher Staat. Die Unterthanen

der einzelnen deutschen Staaten stehen jetzt in einem doppelten

Unterthanenverhältnis; sie sind Bürger des Einzelstaats,

dem sie angehören, und Unterthanen der betreffenden

Einzelregierung, aber sie sind auch zugleich Unterthanen und

Bürger des Deutschen Reichs und im Verhältnis zu einander

keine Ausländer mehr. Während endlich der Deutsche Bund

sich lediglich "die Erhaltung der äußern und innern

Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und

Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten" als Zweck gesetzt

hatte, ist der Zweck des nunmehrigen Bundesreichs "der Schutz des

Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts

sowie die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes", also der

allgemeine Staatszweck. Die Organisation des Deutschen Reichs und

der oben genannten beiden andern Bundesstaaten veranschaulicht die

nachstehende Übersicht:

Bundesstaaten Vollziehende Gewalt Gesetzgebende Gewalt

Vertretung der Staaten Vertretung des Volkes

Deutsches Reich Kaiser Bundesrat Reichskanzler Bundesrat

Reichstag

Nordamerikanische Union Präsident Senat

Repräsentantenhaus

Kongreß

Schweiz Bundesrat Ständerat Nationalrat

Bundesversammlung

[s. Bildansicht]

Die Verhältnisse und Beziehungen der Staatsregierung zu den

Staatsunterthanen und die Beziehungen der letztern untereinander

werden, insoweit sie sich auf den S. beziehen, durch das

Staatsrecht (s. d.) geregelt. Dorthin gehören auch die

Satzungen über die Rechtsverhältnisse in einem

zusammengesetzten S., als welchen man vornehmlich die Realunion und

den Bundesstaat bezeichnen kann. Für

198

Staatenbund - Staatsanwalt.

das Deutsche Reich bildet die Gesamtheit jener

Rechtsgrundsätze das Reichsstaatsrecht. Das Staatsleben

dagegen bildet den Gegenstand der Politik (s. d.), während die

rechtlichen Beziehungen mehrerer selbständiger Staaten

untereinander sich nach dem Völkerrecht (s. d.) bestimmen.

Vgl. Waitz, Das Wesen des Bundesstaats (in seinen "Grundzügen

der Politik", Kiel 1862); Jellinek, Die Lehre von den

Staatenverbindungen (Wien 1882); Brie, Der Bundesstaat (Leipz.

1874); Derselbe, Theorie der Staatenverbindungen (Stuttg.

1886).

Staatenbund, Staatensystem, s. Staat.

Staateninsel, die östlichste Insel des Feuerlandes,

von der Hauptinsel durch die 60 km breite Le Maire-Straße

getrennt, hat steile, von Baien tief eingeschnittene Küsten,

steigt bis 900 m an und ist fast das ganze Jahr durch mit Schnee

bedeckt. Nahe ihrem Ostende liegt St. John's Hafen. Die Insel wurde

1616 von Schouten zu Ehren der "Staaten" (Stände) der

Niederlande benannt.

Staatsadreßbuch, s. Staatshandbuch.

Meyers Konversationslexikon Band 15 · 第 56 / 302 段