Altertumsforscher, geb. 17. Juni 1821 zu Bethlehem (New York), ward
Ingenieur, stellte mit Davis Untersuchungen über die alten
Denkmäler im Mississippithal an, worüber er in "The
ancient monuments of the Mississippi valley" (Washingt. 1848)
berichtete, und ward 1849 zum Geschäftsträger der Union
in den zentralamerikanischen Republiken ernannt, welche Staaten er
ebenfalls (wiederholt 1853) zu wissenschaftlichen Zwecken
erforschte. Später besuchte er Europa, war 1863-64 Kommissar
der Union in Peru, 1868 Generalkonsul für Honduras in New York
und wurde 1871 Präsident des Anthropological Institute
daselbst. Er starb 17. April 1888 in New York. Von seinen Schriften
sind noch zu nennen: "Aboriginal monuments of the state of New
York" (Washingt. 1849); "The serpent symbols" (New York 1851);
"Travels in Central-America: Nicaragua, its people, scenery and
monuments" (das. 1852, 2 Bde.); "The states of Central America"
(das. 1857, 2. Aufl. 1870); "Honduras, descriptive, historical and
statistical"(1870); "Peru. Incidents and explorations in the land
of the Incas" (1877; deutsch, Leipz. 1883).
Squillace (spr. -latsche), Flecken in der ital. Provinz
Catanzaro, unweit des Golfs von S. des Ionischen Meers, an der
Eisenbahn Metaponto-Reggio gelegen, Bischofsitz, mit Kathedrale,
geistlichem Seminar, Industrie in Seide und Thonwaren und (1881)
2673 Einw. S. ist das antike Scylacium, eine Stadt der Bruttier und
Geburtsort des Cassiodorus (s. d.).
Squire (engl., spr. skweir), entstanden aus Esquire (s.
Adel, S. 111, und Esquire), s. v. w. Gutsherr.
Sr, in der Chemie Zeichen für Strontium.
Srászy (spr. ssrahschi), poln. Gericht, mit
Zwiebeln u. dgl. gedünstete Scheiben von Rindfleisch.
195
Sredec - Staat.
Sredec, bulgar. Name für Sofia (s. d.).
Srinagar, 1) Hauptstadt von Kaschmir, in der Nordwestecke
Ostindiens, 1568 m ü. M., am Dschelam, in einem durch seine
malerischen Reize weltberühmten Thalkessel, mit großem
Palast, Fort, Gewehrfabrik, Münze, engen, schmutzigen
Straßen aus hohen Holzhäusern und 150,000 Einw. (meist
Mohammedaner, nur 20,000 Hindu), welche besonders berühmte
Shawlweberei betreiben. Zur Unterkunft der in beschränkter
Zahl zugelassenen Europäer (300 bis 400) gibt es jetzt
Pensionen und Hotels. -
2) Hauptort des Distrikts Garwhal (s. d. 1).
S romanum (Flexura sigmoidea, F. iliaca), der
S-förmig gekrümmte untere Abschnitt des Grimmdarms, der
an den Mastdarm anstößt.
Ss... Die so beginnenden russischen Namen s. unter einfachem
S...
Ssant s. Acacia.
Ssossar s. Acacia.
Sselo (russ.), s. v. w. Kirchdorf; vgl. Derewnja.
St., Abkürzung für Sanctus, Sankt oder
Saint.
St., bei naturwissenschaftl. Namen Abkürzung
für Jakob Sturm (s. d.) oder für H. Steudner (s. d.).
Staab, Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft
Mies, an der Radbusa und der Böhmischen Westbahn, hat ein
Bezirksgericht, (1880) 2068 Einw., Bierbrauerei und
Dampfbrettsäge.
Staal, Marguerite Jeanne, Baronin de, durch Geist und
Bildung ausgezeichnete Französin, geb. 1693 zu Paris als
Tochter eines armen Malers, Cordier, dessen Namen sie ablegte, um
den ihrer Mutter, Delaunay, anzunehmen, war zuerst Kammerjungfer
der tyrannischen Herzogin von Maine, machte sich durch ihre Verse
und Pläne zu Theaterstücken den Prinzen und vielen
geistreichen Männern des Hofs bekannt und ward
schließlich die Tonangeberin in den Salons von Paris. Ihre
Ergebenheit für die Herzogin brachte sie auf zwei Jahre in die
Bastille. 1735 heiratete sie den Offizier der Garde, Baron von S.
Sie starb 16. Juni 1750 bei Paris. Ihre "Mémoires" (Par.
1755, 4 Bde.; neue Ausg. von Lescure, 1878, 2 Bde.) zeichnen sich
durch scharfe Beobachtung und feine Satire aus und sind in einem
Stil geschrieben, dem die Kritik nur denjenigen Voltaires vorzog.
Ihre "OEuvres complètes" erschienen Paris 1821, 2 Bde. Vgl.
Frary, Étude sur Mad. S. (1863).
Staar, Augenkrankheit und Vogel, s. Star.
Staat, das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf
einem bestimmten Gebiet ansässige Völkerschaft in der
Vereinigung von Regierung und Regierten umfaßt. Diese
Definition ist freilich keine allgemein angenommene; vielmehr gehen
in der Wissenschaft die Ansichten über Wesen und Zweck des
Staats sehr auseinander. Jedenfalls müssen aber folgende
Requisite vorhanden sein, wenn von einem S. die Rede sein soll:
Staatsgebiet, Regierung, Regierte und eine zweckentsprechende
Organisation.
[Wesen und Zweck des Staats.] Die Geschichte lehrt uns,
daß von eigentlichen Staaten erst dann die Rede sein kann,
wenn eine größere Gesamtheit von Menschen zu einem
gemeinsamen Organismus vereinigt ist. Die Familie mag als die
natürliche Grundlage und als der Ausgangspunkt dieses
Organismus betrachtet werden; der S. selbst aber charakterisiert
sich gerade im Gegensatz zur Familie dadurch, daß seine
Angehörigen nicht durch das Band der Verwandtschaft, sondern
durch eine besondere Organisation zusammengehalten werden, und das
Charakteristische ebendieser Organisation besteht wieder darin,
daß eine Vereinigung von Regierung (Staatsregierung,
Gouvernement) einerseits und von Regierten (Staatsangehörigen,
Staatsbürgern, Unterthanen) anderseits gegeben ist. Endlich
ist aber noch als wesentlicher Faktor des Staatsbegriffs das
Vorhandensein eines bestimmten Gebiets (Staatsgebiet, Territorium)
hervorzuheben, auf welchem sich jene Gesamtheit von Menschen
dauernd niedergelassen hat. Der Zustand eines Nomadenvolkes ist die
Negation des Staatsbegriffs. Diejenigen Rechte nun, welche der
Staatsregierung und deren Inhaber, dem Staatsbeherrscher
(Staatsoberhaupt, Souverän), als solchem zustehen, die sogen.
Hoheitsrechte, bilden den Inhalt der Staatsgewalt
(Regierungsgewalt), welche namentlich insofern, als sie das Recht
des Staatsbeherrschers zur Ausübung der Hoheitsrechte auf dem
Staatsgebiet und in Ansehung der auf demselben lebenden Menschen
(Territorialitätsprinzip) bedeutet, als Souveränität
(Staatshoheit, Suprema potestas) bezeichnet zu werden pflegt. Das
Subjekt der Staatsgewalt sowie die Art und Weise ihrer
Ausübung durch ersteres, also die Staats- und Regierungsform,
wird durch die Staatsverfassung (Konstitution) bestimmt. Wenn man
aber ferner die Staatsgewalt in die gesetzgebende, die richterliche
und die vollziehende Gewalt (Exekutive) einzuteilen pflegt, so ist
dies im Grund nur eine Bezeichnung der verschiedenen Richtungen,
nach denen hin die Staatsgewalt thätig ist; denn die
Staatsgewalt selbst ist und bleibt unteilbar, einheitlich und
ausschließend. Die wissenschaftliche Begründung und
Rechtfertigung des Staatsbegriffs ist von Philosophen und
Publizisten auf die verschiedenste Weise versucht worden,
während andre sich damit begnügen wollen, den S. und das
damit gegebene Verhältnis der Unterordnung der Regierten als
eine historische Thatsache und ebendarum der philosophischen
Rechtfertigung nicht bedürftig hinzustellen. Dagegen finden
wir schon im Altertum in den Theokratien der Orientalen die sogen.
religiöse Theorie vertreten, welche den S. als eine
göttliche Stiftung und die Einsetzung der Regierungsgewalt als
einen Teil der göttlichen Weltordnung auffaßt; eine
Theorie, welche man neuerdings als die Lehre vom Königtum "von
Gottes Gnaden" zu modernisieren suchte, wie dies z. B. von Stahl
geschehen ist. Andre wollen die Entstehung des Staats aus dem
sogen. Rechte des Stärkern, aus der Übermacht, welche
auch in dem Ausdruck "Staatsgewalt" angedeutet sei, herleiten,
während auf der entgegengesetzten Seite der S.
(Patriarchalstaat) auf die väterliche Gewalt
zurückgeführt und als eine Erweiterung der Familie
hingestellt wird. Eine weitere, früher auch in Deutschland
vielfach praktisch geltend gemachte Theorie (Patrimonialprinzip)
stellt die Staatsgewalt als Ausfluß des Eigentums
(Patrimonialität) am Grund und Boden hin. Es ist dies die
Theorie der absoluten Monarchie, vermöge deren sich die
Staatsbeherrscher gewissermaßen als Eigentümer von Land
und Leuten betrachteten, und welche zu jenem Satz führen
konnte, der Ludwig XIV. in den Mund gelegt wird: "Ich bin der S."
Auch der sogen. Vertragstheorie ist hier zu gedenken, welche die
Entstehung des Staats auf eine vertragsmäßige
Unterwerfung der Unterthanen unter die Staatsgewalt (Contrat
social) zurückzuführen sucht und durch Jean Jacques
Rousseau populär geworden ist, zuvor aber schon durch die
Engländer Hobbes und Locke vertreten worden war. Dagegen
bezeichneten Kant und nach ihm Karl Salomo Zachariä und Wilh.
v. Humboldt den S. als durch das Rechtsgesetz gerechtfertigt.
196
Staat (Staatsformen, Staatenverbindungen).
Im Zusammenhang damit stellte man den Schutz des Rechts als den
eigentlichen Zweck des Staats (Rechtsstaat) hin. Dieser Theorie
(Manchestertheorie) steht die sogen. Wohlfahrtstheorie
gegenüber, welche die öffentliche Wohlfahrt des Staats
und die allgemeine Wohlfahrt seiner Angehörigen als den
Staatszweck bezeichnet, damit aber freilich nicht selten zu einer
Bevormundung des Volkes und zum sogen. Polizeistaat geführt
hat. Dazwischen steht die vermittelnde Theorie, welche das Recht
als die Basis und den Hauptzweck des Staats bezeichnet und im
übrigen die Staatshilfe nur als völkerschaftliche
Unterstützung zur selbstthätig freien Entwickelung der
Staatsangehörigen eintreten lassen will, indem das gesamte
staatliche Leben sich in den Angeln des Rechts bewegen soll
(Kulturstaat). Übrigens pflegt man gegenwärtig den
Ausdruck "Rechtsstaat" kaum noch in jener engen Bedeutung, sondern
vielmehr gleichbedeutend mit "Verfassungsstaat" zu gebrauchen,
indem man für den Staatsbürger nicht nur in
Privatrechtssachen, sondern auch auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts die Möglichkeit richterlicher
Entscheidung fordert und die Grenzen der staatlichen
Machtvollkommenheit durch Verfassung und Gesetz festgelegt wissen
will.
[Staatsformen.] Nach der Art und Weise, wie das Verhältnis
zwischen Regierung und Regierten geordnet ist, werden verschiedene
Staats- und Regierungsformen unterschieden. Bis in die neueste Zeit
hat sich die alte Einteilung des Aristoteles erhalten, welcher
zwischen Monarchie (Einzelherrschaft), Aristokratie (Herrschaft
einer bevorzugten Volksklasse) und Demokratie (Volksherrschaft)
unterschied und als die Entartungen dieser Staatsformen die
Despotie, die Oligarchie und die Ochlokratie hinstellte. Manche
haben noch eine sogen. Theokratie hinzugefügt, als eine
Staatsbeherrschungsform, bei welcher die Gottheit selbst als durch
ihre Priester regierend gedacht ist. Richtiger und den modernen
Verhältnissen entsprechend ist es wohl, nur zwei Hauptarten
der Staatsformen zu unterscheiden: die Monarchie und den Freistaat
oder die Republik. In der erstern steht ein Einzelner an der Spitze
des Staatswesens, während in der Republik die Gesamtheit des
Volkes als regierend gedacht ist, welcher die Einzelnen als die
Regierten gegenüberstehen. Bezüglich der Monarchie ist
dann zwischen der absolutistischen Staatsbeherrschungsform, der
Autokratie, wie sie z. B. in Rußland besteht, zu
unterscheiden und zwischen der konstitutionellen Monarchie, in
welcher dem Volk durch seine Vertretung ein Mitwirkungsrecht bei
den wichtigern Regierungshandlungen und namentlich bei der
Gesetzgebung eingeräumt ist. Bezüglich der Autokratie
kann man übrigens wiederum zwischen reinen Autokratien
unterscheiden und solchen mit geregelten Staatsformen und
bestimmten Staatsgrundgesetzen. Der Konstitutionalismus aber ist
nicht als eine Teilung der Staatsgewalt zwischen Monarch und
Volksvertretung aufzufassen, auch ist der Monarch selbst der
Volksvertretung nicht verantwortlich; wohl aber ist letzteres in
Ansehung der Minister der Fall. Bezüglich der Republik endlich
ist, abgesehen von dem Unterschied zwischen Aristokratie und
Demokratie, zwischen der unmittelbaren (antiken) und der
repräsentativen Demokratie zu unterscheiden, je nachdem das
Volk selbst in der Volksversammlung die Regierung ausübt, oder
je nachdem dies durch seine Vertreter geschieht. Vgl. die Artikel
über die einzelnen Staatsformen und die Übersicht
über die Staats- und Regierungsformen bei dem Art.
"Bevölkerung".
Staatenverbindungen.
Die regelmäßige Erscheinungsform des Staats ist der
Einheitsstaat, d. h. der für sich bestehende souveräne S.
mit einem einheitlichen Staatsgebiet unter einer und derselben
Staatsregierung. Dadurch, daß der S. zu andern Staaten
Beziehungen unterhält und mit solchen vorübergehend oder
dauernd in Verbindung tritt, wird die Selbständigkeit des
Einheitsstaats nicht beeinträchtigt. Zwischen den
nebeneinander bestehenden Staaten entwickeln sich eben
naturgemäß ein geistiger und materieller
Völkerverkehr und ein völkerrechtliches Verhältnis,
welches namentlich auf dem Gebiet des Handels und der Rechtspflege
vielfach durch besondere Staatsverträge geregelt ist. Man
bezeichnet dies Verhältnis selbständig nebeneinander
bestehender, aber durch freundschaftliche Beziehungen verbundener
Staaten als Staatensystem (im weitern Sinn) und pflegt so
namentlich von einem europäischen Staatensystem zu sprechen.
Treten nun verschiedene Staatskörper zu einer nähern
Vereinigung mit einem bestimmten Zweck zusammen, so wird dies als
Bund bezeichnet. Dieser Bund kann aber a) nur vorübergehend zu
einem speziellen Zweck ins Leben treten (Allianz, Koalition) oder
b) auf die Dauer zur Verwirklichung umfassender politischer Zwecke
berechnet sein (Staatsverbindung, Staatensystem im engern Sinn).
Ein Beispiel der erstern Art ist das gegenwärtig zwischen
Deutschland und Österreich-Ungarn bestehende Schutz- und
Trutzbündnis. In dem zweiten Fall dagegen trägt die
Vereinigung selbst einen staatlichen Charakter, ohne daß
jedoch die selbständige staatliche Existenz der einzelnen
verbündeten Staaten aufgehoben wäre, wie dies bei der
Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Einheitsstaat der Fall ist.
Letzteres kann nämlich entweder so geschehen, daß die zu
einem Einheitsstaat zusammengefügten Staaten einen ganz neuen
S. bilden, wie dies z. B. bei der Gründung des
Königreichs Italien geschah, oder so, daß der eine S.
dem andern einverleibt wird, in welcher Weise z. B. Preußen
den 1866 annektierten Staaten gegenüber verfuhr. Im erstern
Fall spricht man von einer Union in diesem besondern Sinn,
während in dem letztern Fall eine Inkorporation vor sich geht.
Bei der Staatenverbindung dagegen bleiben die verbündeten
Staatswesen nach wie vor nebeneinander bestehen, und zwar ist es
möglich, daß diese verbündeten Staaten an und
für sich völlig unabhängig voneinander, oder
daß dieselben zu einem politischen Gesamtwesen vereinigt
sind. Im erstern Fall ist eine Union (im engern Sinn), im zweiten
eine Konföderation gegeben.
Es kommt nämlich einmal vor, daß verschiedene, an und
für sich voneinander getrennte und unabhängige Monarchien
unter einem und demselben Souverän stehen, also durch die
Identität des Staatsbeherrschers miteinander verbunden sind
(Union, Unio civitatum); sei es nun, daß eine Personalunion
(Unio personalis), sei es, daß eine Realunion (Unio realis)
vorliegt. Die Personalunion ist dann gegeben, wenn rein
thatsächlich zwei oder mehrere an und für sich
selbständige Staaten unter dem Zepter eines gemeinsamen
Monarchen vereinigt sind. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in
einer Wahlmonarchie ein Fürst an die Spitze des Staats
gestellt wird, der bereits das Oberhaupt eines andern Staats ist.
So erklärt sich z. B. die Personalunion Sachsens und Polens
unter August dem Starken. Der Hauptfall der Personalunion aber ist
der, daß infolge einer Übereinstimmung der
Thronfolgeordnung dasselbe Glied derselben Dynastie zur Regierung
über beide
197
Staat (Staatenbund und Bundesstaat).
Länder gerufen wird. Hierfür bietet die Geschichte in
der Vereinigung von Spanien und Deutschland, Hannover und England,
Preußen und Neuenburg Beispiele. Auch Holland und Luxemburg
stehen zu einander im Verhältnis der Personalunion. Ist
dagegen die Union eine verfassungsmäßige, dauernde und
von Rechts wegen unauflösliche, so liegt eine Realunion vor.
Die einzelnen Kronländer sind, wie dies in
Österreich-Ungarn der Fall ist, zwar besondere Staaten, aber
sie sind verfassungsmäßig unter Einem Zepter vereinigt.
Sie stellen sich daher in ihrer Verbindung und namentlich dem
Ausland gegenüber als eine staatliche Gesamtheit dar. Ihre
gemeinsamen Interessen werden in Österreich-Ungarn durch ein
gemeinsames Reichsministerium wahrgenommen, und aus den
Volksvertretungen der beiden Reichshälften, dem
österreichischen Reichsrat und dem ungarischen Reichstag,
werden Delegationen (Parlamentsausschüsse) zum Zweck der
Teilnahme an der gemeinsamen Gesetzgebung abgeordnet. Ebenso stehen
Schweden und Norwegen seit 1814 in Realunion, während die
Elbherzogtümer Schleswig und Holstein ehedem zu einander im
Verhältnis der Realunion, zur Krone Dänemark aber in
demjenigen der Personalunion gestanden haben.
Was dagegen die Konföderation (Föderation) anbetrifft,
so wird zwischen Staatenbund (lat. Confoederatio civitatum, ital.
Confederazione degli stati) und Bundesstaat (Bundesreich,
Föderativstaat, Gesamtreich, Gesamtstaat, Staatenstaat,
Civitas foederata s. composita, von den italienischen Publizisten
Stato federativo genannt) unterschieden. Bei dem Staatenbund wie
bei dem Bundesstaat ist eine Mehrheit von Staaten mit besondern
Staatsgebieten und Staatsregierungen und, wofern die letztern
monarchische sind, auch mit verschiedenen Staatsbeherrschern
vorhanden. Beide sind im Gegensatz zu der nur vorübergehenden
Allianz auf die Dauer berechnet, beide stellen ferner einen
politischen Organismus mit einer Zentralgewalt dar. Allein bei dem
Staatenbund sind es immer nur bestimmte Aufgaben, welche den Zweck
des Bundes bilden, der Bundesstaat dagegen sucht die Zwecke des
Staats überhaupt zu erfüllen. Der Staatenbund ist
vorwiegend Bund, der Bundesstaat ist vorwiegend Staat. Der
Staatenbund ist ein völkerrechtlicher Verein mit
internationalem Charakter, der Bundesstaat ist ein wirkliches
Staatswesen mit nationalem Charakter. So war die Schweiz bis 1848
nur ein Staatenbund, während sie jetzt vermöge der
Verfassung vom 12. Sept. 1848 ein Bundesstaat ist. Auch die
Vereinigten Staaten von Nordamerika sind ein solcher, und als
dritter Bundesstaat kommt das gegenwärtige Deutsche Reich
hinzu, während der vormalige Deutsche Bund ein bloßer
Staatenbund war. Freilich entspricht in Deutschland der
gegenwärtige Sprachgebrauch des praktischen politischen Lebens
dem theoretischen Schulbegriff nicht. Denn man pflegt offiziell die
einzelnen verbündeten deutschen Staaten als Bundesstaaten zu
bezeichnen, während theoretisch der Gesamtstaat, zu welchem
sie vereinigt sind, also das Deutsche Reich, der Bundesstaat
ist.
Im einzelnen treten dabei namentlich folgende Gegensätze
hervor: Im vormaligen Deutschen Bund als einem bloßen
Staatenbund waren die einzelnen Staaten völlig souverän.
Das Organ dieses Bundes, der Frankfurter Bundestag, setzte sich
lediglich aus den instruierten Bevollmächtigten der
verschiedenen souveränen Bundesregierungen zusammen. Der
Angehörige des einzelnen Staats stand zu jenem Zentralorgan in
keiner direkten Beziehung, sondern die Bundesbeschlüsse hatten
nur für die verbündeten Regierungen, nicht aber für
die von diesen Regierten rechtsverbindliche Kraft. Sie erhielten
diese für die Angehörigen der einzelnen Staaten vielmehr
erst dadurch, daß sie von der betreffenden Einzelregierung
als Gesetz verkündet wurden. Das Deutsche Reich als ein
Gesamtstaat hat dagegen eine wirkliche Staatsgewalt im Gegensatz zu
der lediglich vertragsmäßig geschaffenen Zentralgewalt
des Staatenbundes. In der Unterordnung unter jene Staatsgewalt des
Gesamtstaats liegt eine Beschränkung der
Souveränität der einzelnen Regierungen. Das Reich
übt ferner eine wirkliche gesetzgebende Gewalt aus, die
Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, und sie erhalten ihre
rechtsverbindliche Kraft für die Unterthanen des Reichs und
der Einzelstaaten durch die Verkündigung von Reichs wegen. Dem
vormaligen deutschen Bundestag entspricht jetzt der Bundesrat. Aber
ihm steht im Deutschen Reich als einem wirklichen konstitutionellen
Staat in dem Reichstag eine Volksvertretung zur Seite. An der
Spitze dieses Gesamtstaats steht ein einzelner Monarch, welcher die
Reichsgesetze verkündet und vollzieht, auch das Reich
völkerrechtlich zu vertreten hat, namens desselben den Krieg
erklärt und den Frieden schließt. In dem Reichskanzler
ist ihm ein verantwortlicher Minister beigegeben, von welchem
natürlich im Staatenbund nicht die Rede sein kann. Das
Bundesreich hat ferner seine eignen Reichsbeamten, sein eignes Heer
und seine eignen Finanzen wie ein wirklicher Staat. Die Unterthanen
der einzelnen deutschen Staaten stehen jetzt in einem doppelten
Unterthanenverhältnis; sie sind Bürger des Einzelstaats,
dem sie angehören, und Unterthanen der betreffenden
Einzelregierung, aber sie sind auch zugleich Unterthanen und
Bürger des Deutschen Reichs und im Verhältnis zu einander
keine Ausländer mehr. Während endlich der Deutsche Bund
sich lediglich "die Erhaltung der äußern und innern
Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und
Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten" als Zweck gesetzt
hatte, ist der Zweck des nunmehrigen Bundesreichs "der Schutz des
Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts
sowie die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes", also der
allgemeine Staatszweck. Die Organisation des Deutschen Reichs und
der oben genannten beiden andern Bundesstaaten veranschaulicht die
nachstehende Übersicht:
Bundesstaaten Vollziehende Gewalt Gesetzgebende Gewalt
Vertretung der Staaten Vertretung des Volkes
Deutsches Reich Kaiser Bundesrat Reichskanzler Bundesrat
Reichstag
Nordamerikanische Union Präsident Senat
Repräsentantenhaus
Kongreß
Schweiz Bundesrat Ständerat Nationalrat
Bundesversammlung
[s. Bildansicht]
Die Verhältnisse und Beziehungen der Staatsregierung zu den
Staatsunterthanen und die Beziehungen der letztern untereinander
werden, insoweit sie sich auf den S. beziehen, durch das
Staatsrecht (s. d.) geregelt. Dorthin gehören auch die
Satzungen über die Rechtsverhältnisse in einem
zusammengesetzten S., als welchen man vornehmlich die Realunion und
den Bundesstaat bezeichnen kann. Für
198
Staatenbund - Staatsanwalt.
das Deutsche Reich bildet die Gesamtheit jener
Rechtsgrundsätze das Reichsstaatsrecht. Das Staatsleben
dagegen bildet den Gegenstand der Politik (s. d.), während die
rechtlichen Beziehungen mehrerer selbständiger Staaten
untereinander sich nach dem Völkerrecht (s. d.) bestimmen.
Vgl. Waitz, Das Wesen des Bundesstaats (in seinen "Grundzügen
der Politik", Kiel 1862); Jellinek, Die Lehre von den
Staatenverbindungen (Wien 1882); Brie, Der Bundesstaat (Leipz.
1874); Derselbe, Theorie der Staatenverbindungen (Stuttg.
1886).
Staatenbund, Staatensystem, s. Staat.
Staateninsel, die östlichste Insel des Feuerlandes,
von der Hauptinsel durch die 60 km breite Le Maire-Straße
getrennt, hat steile, von Baien tief eingeschnittene Küsten,
steigt bis 900 m an und ist fast das ganze Jahr durch mit Schnee
bedeckt. Nahe ihrem Ostende liegt St. John's Hafen. Die Insel wurde
1616 von Schouten zu Ehren der "Staaten" (Stände) der
Niederlande benannt.
Staatsadreßbuch, s. Staatshandbuch.