Vom Geschmacke als einer Art von _sensus communis_. |293.10|

Man giebt oft der Urtheilskraft, wenn nicht sowohl ihre Reflexion

als vielmehr bloß das Resultat derselben bemerklich ist, den Namen

eines Sinnes und redet von einem Wahrheitssinne, von einem Sinne für

Anständigkeit, Gerechtigkeit u. s. w.; ob man zwar weiß, wenigstens

billig wissen sollte, daß es nicht ein Sinn ist, in welchem diese

Begriffe ihren |293.15| Sitz haben können, noch weniger, daß dieser

zu einem Ausspruche allgemeiner Regeln die mindeste Fähigkeit

habe: sondern daß uns von Wahrheit, Schicklichkeit, Schönheit oder

Gerechtigkeit nie eine Vorstellung dieser Art in Gedanken kommen

könnte, wenn wir uns nicht über die Sinne zu höhern Erkenntnißvermögen

erheben könnten. =Der gemeine Menschenverstand=, |293.20| den man als

bloß gesunden (noch nicht cultivirten) Verstand für das Geringste

ansieht, dessen man nur immer sich von dem, welcher auf den Namen eines

Menschen Anspruch macht, gewärtigen kann, hat daher auch die kränkende

Ehre, mit dem Namen des Gemeinsinnes (_sensus communis_) belegt zu

werden; und zwar so, daß man unter dem Worte |293.25| =gemein= (nicht

bloß in unserer Sprache, die hierin wirklich eine Zweideutigkeit

#157# enthält, sondern auch in mancher andern) so viel als das

_vulgare_, was man allenthalben antrifft, versteht, welches zu besitzen

schlechterdings kein Verdienst oder Vorzug ist.

Unter dem _sensus +communis+_ aber muß man die Idee

eines =gemeinschaftlichen= |293.30| Sinnes, d. i. eines

Beurtheilungsvermögens verstehen, welches in seiner Reflexion auf

die Vorstellungsart jedes andern in Gedanken (_a priori_) Rücksicht

nimmt, um =gleichsam= an die gesammte Menschenvernunft sein Urtheil

zu halten und dadurch der Illusion zu entgehen, die aus subjectiven

Privatbedingungen, welche leicht für objectiv gehalten |293.35| werden

könnten, auf das Urtheil nachtheiligen Einfluß haben würde. Dieses

geschieht nun dadurch, daß man sein Urtheil an anderer nicht sowohl

wirkliche als vielmehr bloß mögliche Urtheile hält und sich in die

Stelle jedes andern versetzt, indem man bloß von den Beschränkungen,

die unserer eigenen Beurtheilung zufälliger Weise anhängen, abstrahirt:

welches wiederum dadurch bewirkt wird, daß man das, was in dem

Vorstellungszustande |294.5| Materie, d. i. Empfindung ist, so viel

möglich wegläßt und lediglich auf die formalen Eigenthümlichkeiten

seiner Vorstellung oder seines Vorstellungszustandes Acht hat. Nun

scheint diese Operation der Reflexion vielleicht allzu künstlich zu

sein, um sie dem Vermögen, welches wir den =gemeinen= Sinn nennen,

beizulegen; allein sie sieht auch nur so |294.10| #158# aus, wenn man

sie in abstracten Formeln ausdrückt; an sich ist nichts natürlicher,

als von Reiz und Rührung zu abstrahiren, wenn man ein Urtheil sucht,

welches zur allgemeinen Regel dienen soll.

Folgende Maximen des gemeinen Menschenverstandes gehören zwar nicht

hieher, als Theile der Geschmackskritik, können aber doch zur

Erläuterung |294.15| ihrer Grundsätze dienen. Es sind folgende: 1.

Selbstdenken; 2. An der Stelle jedes andern denken; 3. Jederzeit

mit sich selbst einstimmig denken. Die erste ist die Maxime der

=vorurtheilfreien=, die zweite der =erweiterten=, die dritte der

=consequenten= Denkungsart. Die erste ist die Maxime einer niemals

=passiven= Vernunft. Der Hang |294.20| zur letztern, mithin zur

Heteronomie der Vernunft heißt das =Vorurtheil=; und das größte unter

allen ist, sich die Natur Regeln, welche der Verstand ihr durch sein

eigenes wesentliches Gesetz zum Grunde legt, als nicht unterworfen

vorzustellen: d. i. der =Aberglaube=. Befreiung vom Aberglauben heißt

=Aufklärung=[13]: weil, obschon diese Benennung auch der Befreiung

|294.25| von Vorurtheilen überhaupt zukommt, jener doch vorzugsweise

(_in sensu #159# eminenti_) ein Vorurtheil genannt zu werden verdient,

indem die Blindheit, worin der Aberglaube versetzt, ja sie wohl gar als

Obliegenheit fordert, das Bedürfniß von andern geleitet zu werden,

mithin den Zustand einer passiven Vernunft vorzüglich kenntlich macht.

Was die zweite Maxime der Denkungsart betrifft, so sind wir sonst

wohl gewohnt, denjenigen eingeschränkt (=bornirt=, das Gegentheil von

=erweitert=) zu nennen, dessen Talente zu keinem großen Gebrauche

(vornehmlich dem intensiven) zulangen. |295.5| Allein hier ist nicht

die Rede vom Vermögen des Erkenntnisses, sondern von der =Denkungsart=,

einen zweckmäßigen Gebrauch davon zu machen: welche, so klein auch

der Umfang und der Grad sei, wohin die Naturgabe des Menschen reicht,

dennoch einen Mann von =erweiterter Denkungsart= anzeigt, wenn er

sich über die subjectiven Privatbedingungen des Urtheils, |295.10|

wozwischen so viele andere wie eingeklammert sind, wegsetzt und aus

einem =allgemeinen Standpunkte= (den er dadurch nur bestimmen kann, daß

er sich in den Standpunkt anderer versetzt) über sein eigenes Urtheil

reflectirt. Die dritte Maxime, nämlich die der =consequenten= #160#

Denkungsart, ist am schwersten zu erreichen und kann auch nur durch

die |295.15| Verbindung beider ersten und nach einer zur Fertigkeit

gewordenen öfteren Befolgung derselben erreicht werden. Man kann sagen:

die erste dieser Maximen ist die Maxime des Verstandes, die zweite der

Urtheilskraft, die dritte der Vernunft. —

[13] Man sieht bald, daß Aufklärung zwar in Thesi leicht, in

Hypothesi aber eine schwere und langsam auszuführende Sache

sei: weil mit seiner Vernunft nicht |294.30| passiv, sondern

jederzeit sich selbst gesetzgebend zu sein zwar etwas ganz

Leichtes für den Menschen ist, der nur seinem wesentlichen

Zwecke angemessen sein will und das, was über seinen Verstand

ist, nicht zu wissen verlangt; aber da die Bestrebung zum

letzteren kaum zu verhüten ist, und es an andern, welche

diese Wißbegierde befriedigen zu können mit vieler Zuversicht

versprechen, nie fehlen wird: so muß das bloß Negative

|294.35| (welches die eigentliche Aufklärung ausmacht) in

der Denkungsart (zumal der öffentlichen) zu erhalten oder

herzustellen sehr schwer sein.

Ich nehme den durch diese Episode verlassenen Faden wieder auf

und |295.20| sage: daß der Geschmack mit mehrerem Rechte _sensus

communis_ genannt werden könne, als der gesunde Verstand; und daß die

ästhetische Urtheilskraft eher als die intellectuelle den Namen eines

gemeinschaftlichen Sinnes[14] führen könne, wenn man ja das Wort Sinn

von einer Wirkung der bloßen Reflexion auf das Gemüth brauchen will:

denn da versteht |295.25| man unter Sinn das Gefühl der Lust. Man

könnte sogar den Geschmack durch das Beurtheilungsvermögen desjenigen,

was unser Gefühl an einer gegebenen Vorstellung ohne Vermittelung eines

Begriffs =allgemein mittheilbar= macht, definiren.

[14] Man könnte den Geschmack durch _sensus communis

aestheticus_, den gemeinen |295.35| Menschenverstand durch

_sensus communis logicus_ bezeichnen.

Die Geschicklichkeit der Menschen sich ihre Gedanken mitzutheilen

erfordert |295.30| auch ein Verhältniß der Einbildungskraft und des

Verstandes, um den Begriffen Anschauungen und diesen wiederum Begriffe

zuzugesellen, #161# die in ein Erkenntniß zusammenfließen; aber

alsdann ist die Zusammenstimmung beider Gemüthskräfte =gesetzlich=

unter dem Zwange bestimmter Begriffe. Nur da, wo Einbildungskraft

in ihrer Freiheit den Verstand erweckt, und dieser ohne Begriffe die

Einbildungskraft in ein regelmäßiges Spiel versetzt: da theilt sich

die Vorstellung, nicht als Gedanke, sondern als inneres Gefühl eines

zweckmäßigen Zustandes des Gemüths, mit.

Der Geschmack ist also das Vermögen, die Mittheilbarkeit der Gefühle,

|296.5| welche mit gegebener Vorstellung (ohne Vermittelung eines

Begriffs) verbunden sind, _a priori_ zu beurtheilen.

Wenn man annehmen dürfte, daß die bloße allgemeine Mittheilbarkeit

seines Gefühls an sich schon ein Interesse für uns bei sich

führen müsse (welches man aber aus der Beschaffenheit einer bloß

reflectirenden |296.10| Urtheilskraft zu schließen nicht berechtigt

ist): so würde man sich erklären können, woher das Gefühl im

Geschmacksurtheile gleichsam als Pflicht jedermann zugemuthet werde.

§ 41.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. · 第 50 / 67 题