Man giebt oft der Urtheilskraft, wenn nicht sowohl ihre Reflexion
als vielmehr bloß das Resultat derselben bemerklich ist, den Namen
eines Sinnes und redet von einem Wahrheitssinne, von einem Sinne für
Anständigkeit, Gerechtigkeit u. s. w.; ob man zwar weiß, wenigstens
billig wissen sollte, daß es nicht ein Sinn ist, in welchem diese
Begriffe ihren |293.15| Sitz haben können, noch weniger, daß dieser
zu einem Ausspruche allgemeiner Regeln die mindeste Fähigkeit
habe: sondern daß uns von Wahrheit, Schicklichkeit, Schönheit oder
Gerechtigkeit nie eine Vorstellung dieser Art in Gedanken kommen
könnte, wenn wir uns nicht über die Sinne zu höhern Erkenntnißvermögen
erheben könnten. =Der gemeine Menschenverstand=, |293.20| den man als
bloß gesunden (noch nicht cultivirten) Verstand für das Geringste
ansieht, dessen man nur immer sich von dem, welcher auf den Namen eines
Menschen Anspruch macht, gewärtigen kann, hat daher auch die kränkende
Ehre, mit dem Namen des Gemeinsinnes (_sensus communis_) belegt zu
werden; und zwar so, daß man unter dem Worte |293.25| =gemein= (nicht
bloß in unserer Sprache, die hierin wirklich eine Zweideutigkeit
#157# enthält, sondern auch in mancher andern) so viel als das
_vulgare_, was man allenthalben antrifft, versteht, welches zu besitzen
schlechterdings kein Verdienst oder Vorzug ist.
Unter dem _sensus +communis+_ aber muß man die Idee
eines =gemeinschaftlichen= |293.30| Sinnes, d. i. eines
Beurtheilungsvermögens verstehen, welches in seiner Reflexion auf
die Vorstellungsart jedes andern in Gedanken (_a priori_) Rücksicht
nimmt, um =gleichsam= an die gesammte Menschenvernunft sein Urtheil
zu halten und dadurch der Illusion zu entgehen, die aus subjectiven
Privatbedingungen, welche leicht für objectiv gehalten |293.35| werden
könnten, auf das Urtheil nachtheiligen Einfluß haben würde. Dieses
geschieht nun dadurch, daß man sein Urtheil an anderer nicht sowohl
wirkliche als vielmehr bloß mögliche Urtheile hält und sich in die
Stelle jedes andern versetzt, indem man bloß von den Beschränkungen,
die unserer eigenen Beurtheilung zufälliger Weise anhängen, abstrahirt:
welches wiederum dadurch bewirkt wird, daß man das, was in dem
Vorstellungszustande |294.5| Materie, d. i. Empfindung ist, so viel
möglich wegläßt und lediglich auf die formalen Eigenthümlichkeiten
seiner Vorstellung oder seines Vorstellungszustandes Acht hat. Nun
scheint diese Operation der Reflexion vielleicht allzu künstlich zu
sein, um sie dem Vermögen, welches wir den =gemeinen= Sinn nennen,
beizulegen; allein sie sieht auch nur so |294.10| #158# aus, wenn man
sie in abstracten Formeln ausdrückt; an sich ist nichts natürlicher,
als von Reiz und Rührung zu abstrahiren, wenn man ein Urtheil sucht,
welches zur allgemeinen Regel dienen soll.
Folgende Maximen des gemeinen Menschenverstandes gehören zwar nicht
hieher, als Theile der Geschmackskritik, können aber doch zur
Erläuterung |294.15| ihrer Grundsätze dienen. Es sind folgende: 1.
Selbstdenken; 2. An der Stelle jedes andern denken; 3. Jederzeit
mit sich selbst einstimmig denken. Die erste ist die Maxime der
=vorurtheilfreien=, die zweite der =erweiterten=, die dritte der
=consequenten= Denkungsart. Die erste ist die Maxime einer niemals
=passiven= Vernunft. Der Hang |294.20| zur letztern, mithin zur
Heteronomie der Vernunft heißt das =Vorurtheil=; und das größte unter
allen ist, sich die Natur Regeln, welche der Verstand ihr durch sein
eigenes wesentliches Gesetz zum Grunde legt, als nicht unterworfen
vorzustellen: d. i. der =Aberglaube=. Befreiung vom Aberglauben heißt
=Aufklärung=[13]: weil, obschon diese Benennung auch der Befreiung
|294.25| von Vorurtheilen überhaupt zukommt, jener doch vorzugsweise
(_in sensu #159# eminenti_) ein Vorurtheil genannt zu werden verdient,
indem die Blindheit, worin der Aberglaube versetzt, ja sie wohl gar als
Obliegenheit fordert, das Bedürfniß von andern geleitet zu werden,
mithin den Zustand einer passiven Vernunft vorzüglich kenntlich macht.
Was die zweite Maxime der Denkungsart betrifft, so sind wir sonst
wohl gewohnt, denjenigen eingeschränkt (=bornirt=, das Gegentheil von
=erweitert=) zu nennen, dessen Talente zu keinem großen Gebrauche
(vornehmlich dem intensiven) zulangen. |295.5| Allein hier ist nicht
die Rede vom Vermögen des Erkenntnisses, sondern von der =Denkungsart=,
einen zweckmäßigen Gebrauch davon zu machen: welche, so klein auch
der Umfang und der Grad sei, wohin die Naturgabe des Menschen reicht,
dennoch einen Mann von =erweiterter Denkungsart= anzeigt, wenn er
sich über die subjectiven Privatbedingungen des Urtheils, |295.10|
wozwischen so viele andere wie eingeklammert sind, wegsetzt und aus
einem =allgemeinen Standpunkte= (den er dadurch nur bestimmen kann, daß
er sich in den Standpunkt anderer versetzt) über sein eigenes Urtheil
reflectirt. Die dritte Maxime, nämlich die der =consequenten= #160#
Denkungsart, ist am schwersten zu erreichen und kann auch nur durch
die |295.15| Verbindung beider ersten und nach einer zur Fertigkeit
gewordenen öfteren Befolgung derselben erreicht werden. Man kann sagen:
die erste dieser Maximen ist die Maxime des Verstandes, die zweite der
Urtheilskraft, die dritte der Vernunft. —
[13] Man sieht bald, daß Aufklärung zwar in Thesi leicht, in
Hypothesi aber eine schwere und langsam auszuführende Sache
sei: weil mit seiner Vernunft nicht |294.30| passiv, sondern
jederzeit sich selbst gesetzgebend zu sein zwar etwas ganz
Leichtes für den Menschen ist, der nur seinem wesentlichen
Zwecke angemessen sein will und das, was über seinen Verstand
ist, nicht zu wissen verlangt; aber da die Bestrebung zum
letzteren kaum zu verhüten ist, und es an andern, welche
diese Wißbegierde befriedigen zu können mit vieler Zuversicht
versprechen, nie fehlen wird: so muß das bloß Negative
|294.35| (welches die eigentliche Aufklärung ausmacht) in
der Denkungsart (zumal der öffentlichen) zu erhalten oder
herzustellen sehr schwer sein.
Ich nehme den durch diese Episode verlassenen Faden wieder auf
und |295.20| sage: daß der Geschmack mit mehrerem Rechte _sensus
communis_ genannt werden könne, als der gesunde Verstand; und daß die
ästhetische Urtheilskraft eher als die intellectuelle den Namen eines
gemeinschaftlichen Sinnes[14] führen könne, wenn man ja das Wort Sinn
von einer Wirkung der bloßen Reflexion auf das Gemüth brauchen will:
denn da versteht |295.25| man unter Sinn das Gefühl der Lust. Man
könnte sogar den Geschmack durch das Beurtheilungsvermögen desjenigen,
was unser Gefühl an einer gegebenen Vorstellung ohne Vermittelung eines
Begriffs =allgemein mittheilbar= macht, definiren.
[14] Man könnte den Geschmack durch _sensus communis
aestheticus_, den gemeinen |295.35| Menschenverstand durch
_sensus communis logicus_ bezeichnen.
Die Geschicklichkeit der Menschen sich ihre Gedanken mitzutheilen
erfordert |295.30| auch ein Verhältniß der Einbildungskraft und des
Verstandes, um den Begriffen Anschauungen und diesen wiederum Begriffe
zuzugesellen, #161# die in ein Erkenntniß zusammenfließen; aber
alsdann ist die Zusammenstimmung beider Gemüthskräfte =gesetzlich=
unter dem Zwange bestimmter Begriffe. Nur da, wo Einbildungskraft
in ihrer Freiheit den Verstand erweckt, und dieser ohne Begriffe die
Einbildungskraft in ein regelmäßiges Spiel versetzt: da theilt sich
die Vorstellung, nicht als Gedanke, sondern als inneres Gefühl eines
zweckmäßigen Zustandes des Gemüths, mit.
Der Geschmack ist also das Vermögen, die Mittheilbarkeit der Gefühle,
|296.5| welche mit gegebener Vorstellung (ohne Vermittelung eines
Begriffs) verbunden sind, _a priori_ zu beurtheilen.
Wenn man annehmen dürfte, daß die bloße allgemeine Mittheilbarkeit
seines Gefühls an sich schon ein Interesse für uns bei sich
führen müsse (welches man aber aus der Beschaffenheit einer bloß
reflectirenden |296.10| Urtheilskraft zu schließen nicht berechtigt
ist): so würde man sich erklären können, woher das Gefühl im
Geschmacksurtheile gleichsam als Pflicht jedermann zugemuthet werde.
§ 41.