Das Princip der formalen Zweckmäßigkeit der Natur ist ein
transscendentales Princip der Urtheilskraft.
Ein transscendentales Princip ist dasjenige, durch welches die
allgemeine |181.15| Bedingung _a priori_ vorgestellt wird, unter der
allein Dinge Objecte unserer Erkenntniß überhaupt werden können.
Dagegen heißt ein Princip metaphysisch, wenn es die Bedingung _a
priori_ vorstellt, unter der allein Objecte, deren Begriff empirisch
gegeben sein muß, _a priori_ weiter bestimmt werden können. So ist
das Princip der Erkenntniß |181.20| der Körper als Substanzen und
als veränderlicher Substanzen transscendental, wenn dadurch gesagt
wird, daß ihre Veränderung eine Ursache haben müsse; es ist aber
metaphysisch, wenn dadurch gesagt wird, ihre Veränderung müsse eine
=äußere= Ursache haben: weil im ersteren Falle der Körper nur durch
ontologische Prädicate (reine Verstandesbegriffe), |181.25| z. B. als
Substanz, gedacht werden darf, um den Satz _a priori_ zu erkennen;
im zweiten aber der empirische Begriff eines Körpers (als eines
beweglichen Dinges im Raum) diesem Satze zum Grunde gelegt werden muß,
alsdann aber, daß dem Körper das letztere Prädicat (der Bewegung nur
durch äußere Ursache) zukomme, völlig _a priori_ eingesehen |181.30|
werden kann. — So ist, wie ich sogleich zeigen werde, das Princip der
Zweckmäßigkeit der Natur (in der Mannigfaltigkeit ihrer empirischen
#XXX# Gesetze) ein transscendentales Princip. Denn der Begriff von
den Objecten, sofern sie als unter diesem Princip stehend gedacht
werden, ist nur der reine Begriff von Gegenständen des möglichen
Erfahrungserkenntnisses |181.35| überhaupt und enthält nichts
Empirisches. Dagegen wäre das Princip der praktischen Zweckmäßigkeit,
die in der Idee der =Bestimmung= eines freien =Willens= gedacht
werden muß, ein metaphysisches Princip: weil der Begriff eines
Begehrungsvermögens als eines Willens doch empirisch gegeben werden
muß (nicht zu den transscendentalen Prädicaten |182.5| gehört). Beide
Principien aber sind dennoch nicht empirisch, sondern Principien _a
priori_: weil es zur Verbindung des Prädicats mit dem empirischen
Begriffe des Subjects ihrer Urtheile keiner weiteren Erfahrung bedarf,
sondern jene völlig _a priori_ eingesehen werden kann.
Daß der Begriff einer Zweckmäßigkeit der Natur zu den transscendentalen
|182.10| Principien gehöre, kann man aus den Maximen der Urtheilskraft,
die der Nachforschung der Natur _a priori_ zum Grunde gelegt werden,
und die dennoch auf nichts als die Möglichkeit der Erfahrung, mithin
der Erkenntniß der Natur, aber nicht bloß als Natur überhaupt, sondern
als durch eine Mannigfaltigkeit besonderer Gesetze bestimmten |182.15|
Natur, gehen, hinreichend ersehen. — Sie kommen, als Sentenzen
der metaphysischen Weisheit, bei Gelegenheit mancher Regeln, deren
Nothwendigkeit #XXXI# man nicht aus Begriffen darthun kann, im Laufe
dieser Wissenschaft oft genug, aber nur zerstreut vor. »Die Natur
nimmt den kürzesten Weg (_lex parsimoniae_); sie thut gleichwohl
keinen Sprung, |182.20| weder in der Folge ihrer Veränderungen, noch
der Zusammenstellung specifisch verschiedener Formen (_lex continui
in natura_); ihre große Mannigfaltigkeit in empirischen Gesetzen
ist gleichwohl Einheit unter wenigen Principien (_principia praeter
necessitatem non sunt multiplicanda_)«; u. d. g. m. |182.25|
Wenn man aber von diesen Grundsätzen den Ursprung anzugeben denkt
und es auf dem psychologischen Wege versucht, so ist dies dem Sinne
derselben gänzlich zuwider. Denn sie sagen nicht, was geschieht, d. i.
nach welcher Regel unsere Erkenntnißkräfte ihr Spiel wirklich treiben,
und wie geurtheilt wird, sondern wie geurtheilt werden soll; und da
kommt |182.30| diese logische objective Nothwendigkeit nicht heraus,
wenn die Principien bloß empirisch sind. Also ist die Zweckmäßigkeit
der Natur für unsere Erkenntnißvermögen und ihren Gebrauch, welche
offenbar aus ihnen hervorleuchtet, ein transscendentales Princip der
Urtheile und bedarf also auch einer transscendentalen Deduction,
vermittelst deren der Grund |182.35| so zu urtheilen in den
Erkenntnißquellen _a priori_ aufgesucht werden muß.
Wir finden nämlich in den Gründen der Möglichkeit einer Erfahrung
zuerst freilich etwas Nothwendiges, nämlich die allgemeinen #XXXII#
Gesetze, ohne welche Natur überhaupt (als Gegenstand der Sinne) nicht
gedacht werden kann; und diese beruhen auf den Kategorieen, angewandt
auf die formalen Bedingungen aller uns möglichen Anschauung, sofern
sie gleichfalls _a priori_ gegeben ist. Unter diesen Gesetzen nun ist
die |183.5| Urtheilskraft bestimmend; denn sie hat nichts zu thun,
als unter gegebnen Gesetzen zu subsumiren. Z. B. der Verstand sagt:
Alle Veränderung hat ihre Ursache (allgemeines Naturgesetz); die
transscendentale Urtheilskraft hat nun nichts weiter zu thun, als die
Bedingung der Subsumtion unter dem vorgelegten Verstandesbegriff _a
priori_ anzugeben: |183.10| und das ist die Succession der Bestimmungen
eines und desselben Dinges. Für die Natur nun überhaupt (als Gegenstand
möglicher Erfahrung) wird jenes Gesetz als schlechterdings nothwendig
erkannt. — Nun sind aber die Gegenstände der empirischen Erkenntniß
außer jener formalen Zeitbedingung noch auf mancherlei Art bestimmt,
oder, so viel |183.15| man _a priori_ urtheilen kann, bestimmbar, so
daß specifisch-verschiedene Naturen außer dem, was sie als zur Natur
überhaupt gehörig gemein haben, noch auf unendlich mannigfaltige
Weise Ursachen sein können; und eine jede dieser Arten muß (nach
dem Begriffe einer Ursache überhaupt) ihre Regel haben, die Gesetz
ist, mithin Nothwendigkeit bei sich |183.20| führt: ob wir gleich
nach der Beschaffenheit und den Schranken unserer Erkenntnißvermögen
diese Nothwendigkeit gar nicht einsehen. Also #XXXIII# müssen
wir in der Natur in Ansehung ihrer bloß empirischen Gesetze eine
Möglichkeit unendlich mannigfaltiger empirischer Gesetze denken, die
für unsere Einsicht dennoch zufällig sind (_a priori_ nicht erkannt
werden |183.25| können); und in deren Ansehung beurtheilen wir die
Natureinheit nach empirischen Gesetzen und die Möglichkeit der
Einheit der Erfahrung (als Systems nach empirischen Gesetzen) als
zufällig. Weil aber doch eine solche Einheit nothwendig vorausgesetzt
und angenommen werden muß, da sonst kein durchgängiger Zusammenhang
empirischer Erkenntnisse zu |183.30| einem Ganzen der Erfahrung Statt
finden würde, indem die allgemeinen Naturgesetze zwar einen solchen
Zusammenhang unter den Dingen ihrer Gattung nach, als Naturdingen
überhaupt, aber nicht specifisch, als solchen besonderen Naturwesen, an
die Hand geben: so muß die Urtheilskraft für ihren eigenen Gebrauch es
als Princip _a priori_ annehmen, daß |183.35| das für die menschliche
Einsicht Zufällige in den besonderen (empirischen) Naturgesetzen
dennoch eine für uns zwar nicht zu ergründende, aber doch denkbare
gesetzliche Einheit in der Verbindung ihres Mannigfaltigen zu einer
an sich möglichen Erfahrung enthalte. Folglich, weil die gesetzliche
Einheit in einer Verbindung, die wir zwar einer nothwendigen Absicht
(einem Bedürfniß des Verstandes) gemäß, aber zugleich doch als an sich
zufällig erkennen, als Zweckmäßigkeit der Objecte (hier der Natur)
vorgestellt |184.5| #XXXIV# wird: so muß die Urtheilskraft, die in
Ansehung der Dinge unter möglichen (noch zu entdeckenden) empirischen
Gesetzen bloß reflectirend ist, die Natur in Ansehung der letzteren
nach einem =Princip der Zweckmäßigkeit= für unser Erkenntnißvermögen
denken, welches dann in obigen Maximen der Urtheilskraft ausgedrückt
wird. Dieser transscendentale |184.10| Begriff einer Zweckmäßigkeit
der Natur ist nun weder ein Naturbegriff, noch ein Freiheitsbegriff,
weil er gar nichts dem Objecte (der Natur) beilegt, sondern nur die
einzige Art, wie wir in der Reflexion über die Gegenstände der Natur
in Absicht auf eine durchgängig zusammenhängende Erfahrung verfahren
müssen, vorstellt, folglich ein subjectives |184.15| Princip (Maxime)
der Urtheilskraft; daher wir auch, gleich als ob es ein glücklicher
unsre Absicht begünstigender Zufall wäre, erfreuet (eigentlich eines
Bedürfnisses entledigt) werden, wenn wir eine solche systematische
Einheit unter bloß empirischen Gesetzen antreffen: ob wir gleich
nothwendig annehmen mußten, es sei eine solche Einheit, ohne daß
|184.20| wir sie doch einzusehen und zu beweisen vermochten.
Um sich von der Richtigkeit dieser Deduction des vorliegenden Begriffs
und der Nothwendigkeit ihn als transscendentales Erkenntnißprincip
anzunehmen zu überzeugen, bedenke man nur die Größe der Aufgabe:
aus gegebenen Wahrnehmungen einer allenfalls unendliche |184.25|
Mannigfaltigkeit empirischer Gesetze enthaltenden Natur eine
zusammenhängende #XXXV# Erfahrung zu machen, welche Aufgabe _a priori_
in unserm Verstande liegt. Der Verstand ist zwar _a priori_ im Besitze
allgemeiner Gesetze der Natur, ohne welche sie gar kein Gegenstand
einer Erfahrung sein könnte: aber er bedarf doch auch überdem noch
einer gewissen Ordnung |184.30| der Natur in den besonderen Regeln
derselben, die ihm nur empirisch bekannt werden können, und die in
Ansehung seiner zufällig sind. Diese Regeln, ohne welche kein Fortgang
von der allgemeinen Analogie einer möglichen Erfahrung überhaupt
zur besonderen Statt finden würde, muß er sich als Gesetze (d. i.
als nothwendig) denken: weil sie sonst keine |184.35| Naturordnung
ausmachen würden, ob er gleich ihre Nothwendigkeit nicht erkennt,
oder jemals einsehen könnte. Ob er also gleich in Ansehung derselben
(Objecte) _a priori_ nichts bestimmen kann, so muß er doch, um diesen
empirischen sogenannten Gesetzen nachzugehen, ein Princip _a priori_,
daß nämlich nach ihnen eine erkennbare Ordnung der Natur möglich sei,
aller Reflexion über dieselbe zum Grunde legen, dergleichen Princip
nachfolgende Sätze ausdrücken: daß es in ihr eine für uns faßliche
|185.5| Unterordnung von Gattungen und Arten gebe; daß jene sich
einander wiederum nach einem gemeinschaftlichen Princip nähern, damit
ein Übergang von einer zu der anderen und dadurch zu einer höheren
Gattung möglich sei; daß, da für die specifische Verschiedenheit der
Naturwirkungen eben so viel verschiedene Arten der Causalität annehmen
zu |185.10| #XXXVI# müssen unserem Verstande anfänglich unvermeidlich
scheint, sie dennoch unter einer geringen Zahl von Principien stehen
mögen, mit deren Aufsuchung wir uns zu beschäftigen haben, u. s. w.
Diese Zusammenstimmung der Natur zu unserem Erkenntnißvermögen wird
von der Urtheilskraft zum Behuf ihrer Reflexion über dieselbe nach
ihren empirischen Gesetzen |185.15| _a priori_ vorausgesetzt, indem sie
der Verstand zugleich objectiv als zufällig anerkennt, und bloß die
Urtheilskraft sie der Natur als transscendentale Zweckmäßigkeit (in
Beziehung auf das Erkenntnißvermögen des Subjects) beilegt: weil wir,
ohne diese vorauszusetzen, keine Ordnung der Natur nach empirischen
Gesetzen, mithin keinen Leitfaden für |185.20| eine mit diesen nach
aller ihrer Mannigfaltigkeit anzustellende Erfahrung und Nachforschung
derselben haben würden.
Denn es läßt sich wohl denken: daß ungeachtet aller der
Gleichförmigkeit der Naturdinge nach den allgemeinen Gesetzen, ohne
welche die Form eines Erfahrungserkenntnisses überhaupt gar nicht
Statt finden |185.25| würde, die specifische Verschiedenheit der
empirischen Gesetze der Natur sammt ihren Wirkungen dennoch so groß
sein könnte, daß es für unseren Verstand unmöglich wäre, in ihr eine
faßliche Ordnung zu entdecken, ihre Producte in Gattungen und Arten
einzutheilen, um die Principien der Erklärung und des Verständnisses
des einen auch zur Erklärung und |185.30| Begreifung des andern zu
gebrauchen und aus einem für uns so verworrenen #XXXVII# (eigentlich
nur unendlich mannigfaltigen, unserer Fassungskraft nicht angemessenen)
Stoffe eine zusammenhängende Erfahrung zu machen.
Die Urtheilskraft hat also auch ein Princip _a priori_ für die
Möglichkeit |185.35| der Natur, aber nur in subjectiver Rücksicht
in sich, wodurch sie, nicht der Natur (als Autonomie), sondern ihr
selbst (als Heautonomie) für die Reflexion über jene, ein Gesetz
vorschreibt, welches man das =Gesetz der Specification der Natur= in
Ansehung ihrer empirischen Gesetze nennen könnte, das sie _a priori_
an ihr nicht erkennt, sondern zum Behuf einer für unseren Verstand
erkennbaren Ordnung derselben in der Eintheilung, die sie von ihren
allgemeinen Gesetzen macht, annimmt, |186.5| wenn sie diesen eine
Mannigfaltigkeit der besondern unterordnen will. Wenn man also sagt:
die Natur specificirt ihre allgemeinen Gesetze nach dem Princip der
Zweckmäßigkeit für unser Erkenntnißvermögen, d. i. zur Angemessenheit
mit dem menschlichen Verstande in seinem nothwendigen Geschäfte,
zum Besonderen, welches ihm die Wahrnehmung |186.10| darbietet, das
Allgemeine und zum Verschiedenen (für jede Species zwar Allgemeinen)
wiederum Verknüpfung in der Einheit des Princips zu finden: so schreibt
man dadurch weder der Natur ein Gesetz vor, noch lernt man eines von
ihr durch Beobachtung (obzwar jenes Princip durch diese bestätigt
werden kann). Denn es ist nicht ein Princip der bestimmenden, |186.15|
#XXXVIII# sondern bloß der reflectirenden Urtheilskraft; man will nur,
daß man, die Natur mag ihren allgemeinen Gesetzen nach eingerichtet
sein, wie sie wolle, durchaus nach jenem Princip und den sich darauf
gründenden Maximen ihren empirischen Gesetzen nachspüren müsse, weil
wir, nur so weit als jenes Statt findet, mit dem Gebrauche unseres
Verstandes |186.20| in der Erfahrung fortkommen und Erkenntniß erwerben
können.