V. #XXIX#

Das Princip der formalen Zweckmäßigkeit der Natur ist ein

transscendentales Princip der Urtheilskraft.

Ein transscendentales Princip ist dasjenige, durch welches die

allgemeine |181.15| Bedingung _a priori_ vorgestellt wird, unter der

allein Dinge Objecte unserer Erkenntniß überhaupt werden können.

Dagegen heißt ein Princip metaphysisch, wenn es die Bedingung _a

priori_ vorstellt, unter der allein Objecte, deren Begriff empirisch

gegeben sein muß, _a priori_ weiter bestimmt werden können. So ist

das Princip der Erkenntniß |181.20| der Körper als Substanzen und

als veränderlicher Substanzen transscendental, wenn dadurch gesagt

wird, daß ihre Veränderung eine Ursache haben müsse; es ist aber

metaphysisch, wenn dadurch gesagt wird, ihre Veränderung müsse eine

=äußere= Ursache haben: weil im ersteren Falle der Körper nur durch

ontologische Prädicate (reine Verstandesbegriffe), |181.25| z. B. als

Substanz, gedacht werden darf, um den Satz _a priori_ zu erkennen;

im zweiten aber der empirische Begriff eines Körpers (als eines

beweglichen Dinges im Raum) diesem Satze zum Grunde gelegt werden muß,

alsdann aber, daß dem Körper das letztere Prädicat (der Bewegung nur

durch äußere Ursache) zukomme, völlig _a priori_ eingesehen |181.30|

werden kann. — So ist, wie ich sogleich zeigen werde, das Princip der

Zweckmäßigkeit der Natur (in der Mannigfaltigkeit ihrer empirischen

#XXX# Gesetze) ein transscendentales Princip. Denn der Begriff von

den Objecten, sofern sie als unter diesem Princip stehend gedacht

werden, ist nur der reine Begriff von Gegenständen des möglichen

Erfahrungserkenntnisses |181.35| überhaupt und enthält nichts

Empirisches. Dagegen wäre das Princip der praktischen Zweckmäßigkeit,

die in der Idee der =Bestimmung= eines freien =Willens= gedacht

werden muß, ein metaphysisches Princip: weil der Begriff eines

Begehrungsvermögens als eines Willens doch empirisch gegeben werden

muß (nicht zu den transscendentalen Prädicaten |182.5| gehört). Beide

Principien aber sind dennoch nicht empirisch, sondern Principien _a

priori_: weil es zur Verbindung des Prädicats mit dem empirischen

Begriffe des Subjects ihrer Urtheile keiner weiteren Erfahrung bedarf,

sondern jene völlig _a priori_ eingesehen werden kann.

Daß der Begriff einer Zweckmäßigkeit der Natur zu den transscendentalen

|182.10| Principien gehöre, kann man aus den Maximen der Urtheilskraft,

die der Nachforschung der Natur _a priori_ zum Grunde gelegt werden,

und die dennoch auf nichts als die Möglichkeit der Erfahrung, mithin

der Erkenntniß der Natur, aber nicht bloß als Natur überhaupt, sondern

als durch eine Mannigfaltigkeit besonderer Gesetze bestimmten |182.15|

Natur, gehen, hinreichend ersehen. — Sie kommen, als Sentenzen

der metaphysischen Weisheit, bei Gelegenheit mancher Regeln, deren

Nothwendigkeit #XXXI# man nicht aus Begriffen darthun kann, im Laufe

dieser Wissenschaft oft genug, aber nur zerstreut vor. »Die Natur

nimmt den kürzesten Weg (_lex parsimoniae_); sie thut gleichwohl

keinen Sprung, |182.20| weder in der Folge ihrer Veränderungen, noch

der Zusammenstellung specifisch verschiedener Formen (_lex continui

in natura_); ihre große Mannigfaltigkeit in empirischen Gesetzen

ist gleichwohl Einheit unter wenigen Principien (_principia praeter

necessitatem non sunt multiplicanda_)«; u. d. g. m. |182.25|

Wenn man aber von diesen Grundsätzen den Ursprung anzugeben denkt

und es auf dem psychologischen Wege versucht, so ist dies dem Sinne

derselben gänzlich zuwider. Denn sie sagen nicht, was geschieht, d. i.

nach welcher Regel unsere Erkenntnißkräfte ihr Spiel wirklich treiben,

und wie geurtheilt wird, sondern wie geurtheilt werden soll; und da

kommt |182.30| diese logische objective Nothwendigkeit nicht heraus,

wenn die Principien bloß empirisch sind. Also ist die Zweckmäßigkeit

der Natur für unsere Erkenntnißvermögen und ihren Gebrauch, welche

offenbar aus ihnen hervorleuchtet, ein transscendentales Princip der

Urtheile und bedarf also auch einer transscendentalen Deduction,

vermittelst deren der Grund |182.35| so zu urtheilen in den

Erkenntnißquellen _a priori_ aufgesucht werden muß.

Wir finden nämlich in den Gründen der Möglichkeit einer Erfahrung

zuerst freilich etwas Nothwendiges, nämlich die allgemeinen #XXXII#

Gesetze, ohne welche Natur überhaupt (als Gegenstand der Sinne) nicht

gedacht werden kann; und diese beruhen auf den Kategorieen, angewandt

auf die formalen Bedingungen aller uns möglichen Anschauung, sofern

sie gleichfalls _a priori_ gegeben ist. Unter diesen Gesetzen nun ist

die |183.5| Urtheilskraft bestimmend; denn sie hat nichts zu thun,

als unter gegebnen Gesetzen zu subsumiren. Z. B. der Verstand sagt:

Alle Veränderung hat ihre Ursache (allgemeines Naturgesetz); die

transscendentale Urtheilskraft hat nun nichts weiter zu thun, als die

Bedingung der Subsumtion unter dem vorgelegten Verstandesbegriff _a

priori_ anzugeben: |183.10| und das ist die Succession der Bestimmungen

eines und desselben Dinges. Für die Natur nun überhaupt (als Gegenstand

möglicher Erfahrung) wird jenes Gesetz als schlechterdings nothwendig

erkannt. — Nun sind aber die Gegenstände der empirischen Erkenntniß

außer jener formalen Zeitbedingung noch auf mancherlei Art bestimmt,

oder, so viel |183.15| man _a priori_ urtheilen kann, bestimmbar, so

daß specifisch-verschiedene Naturen außer dem, was sie als zur Natur

überhaupt gehörig gemein haben, noch auf unendlich mannigfaltige

Weise Ursachen sein können; und eine jede dieser Arten muß (nach

dem Begriffe einer Ursache überhaupt) ihre Regel haben, die Gesetz

ist, mithin Nothwendigkeit bei sich |183.20| führt: ob wir gleich

nach der Beschaffenheit und den Schranken unserer Erkenntnißvermögen

diese Nothwendigkeit gar nicht einsehen. Also #XXXIII# müssen

wir in der Natur in Ansehung ihrer bloß empirischen Gesetze eine

Möglichkeit unendlich mannigfaltiger empirischer Gesetze denken, die

für unsere Einsicht dennoch zufällig sind (_a priori_ nicht erkannt

werden |183.25| können); und in deren Ansehung beurtheilen wir die

Natureinheit nach empirischen Gesetzen und die Möglichkeit der

Einheit der Erfahrung (als Systems nach empirischen Gesetzen) als

zufällig. Weil aber doch eine solche Einheit nothwendig vorausgesetzt

und angenommen werden muß, da sonst kein durchgängiger Zusammenhang

empirischer Erkenntnisse zu |183.30| einem Ganzen der Erfahrung Statt

finden würde, indem die allgemeinen Naturgesetze zwar einen solchen

Zusammenhang unter den Dingen ihrer Gattung nach, als Naturdingen

überhaupt, aber nicht specifisch, als solchen besonderen Naturwesen, an

die Hand geben: so muß die Urtheilskraft für ihren eigenen Gebrauch es

als Princip _a priori_ annehmen, daß |183.35| das für die menschliche

Einsicht Zufällige in den besonderen (empirischen) Naturgesetzen

dennoch eine für uns zwar nicht zu ergründende, aber doch denkbare

gesetzliche Einheit in der Verbindung ihres Mannigfaltigen zu einer

an sich möglichen Erfahrung enthalte. Folglich, weil die gesetzliche

Einheit in einer Verbindung, die wir zwar einer nothwendigen Absicht

(einem Bedürfniß des Verstandes) gemäß, aber zugleich doch als an sich

zufällig erkennen, als Zweckmäßigkeit der Objecte (hier der Natur)

vorgestellt |184.5| #XXXIV# wird: so muß die Urtheilskraft, die in

Ansehung der Dinge unter möglichen (noch zu entdeckenden) empirischen

Gesetzen bloß reflectirend ist, die Natur in Ansehung der letzteren

nach einem =Princip der Zweckmäßigkeit= für unser Erkenntnißvermögen

denken, welches dann in obigen Maximen der Urtheilskraft ausgedrückt

wird. Dieser transscendentale |184.10| Begriff einer Zweckmäßigkeit

der Natur ist nun weder ein Naturbegriff, noch ein Freiheitsbegriff,

weil er gar nichts dem Objecte (der Natur) beilegt, sondern nur die

einzige Art, wie wir in der Reflexion über die Gegenstände der Natur

in Absicht auf eine durchgängig zusammenhängende Erfahrung verfahren

müssen, vorstellt, folglich ein subjectives |184.15| Princip (Maxime)

der Urtheilskraft; daher wir auch, gleich als ob es ein glücklicher

unsre Absicht begünstigender Zufall wäre, erfreuet (eigentlich eines

Bedürfnisses entledigt) werden, wenn wir eine solche systematische

Einheit unter bloß empirischen Gesetzen antreffen: ob wir gleich

nothwendig annehmen mußten, es sei eine solche Einheit, ohne daß

|184.20| wir sie doch einzusehen und zu beweisen vermochten.

Um sich von der Richtigkeit dieser Deduction des vorliegenden Begriffs

und der Nothwendigkeit ihn als transscendentales Erkenntnißprincip

anzunehmen zu überzeugen, bedenke man nur die Größe der Aufgabe:

aus gegebenen Wahrnehmungen einer allenfalls unendliche |184.25|

Mannigfaltigkeit empirischer Gesetze enthaltenden Natur eine

zusammenhängende #XXXV# Erfahrung zu machen, welche Aufgabe _a priori_

in unserm Verstande liegt. Der Verstand ist zwar _a priori_ im Besitze

allgemeiner Gesetze der Natur, ohne welche sie gar kein Gegenstand

einer Erfahrung sein könnte: aber er bedarf doch auch überdem noch

einer gewissen Ordnung |184.30| der Natur in den besonderen Regeln

derselben, die ihm nur empirisch bekannt werden können, und die in

Ansehung seiner zufällig sind. Diese Regeln, ohne welche kein Fortgang

von der allgemeinen Analogie einer möglichen Erfahrung überhaupt

zur besonderen Statt finden würde, muß er sich als Gesetze (d. i.

als nothwendig) denken: weil sie sonst keine |184.35| Naturordnung

ausmachen würden, ob er gleich ihre Nothwendigkeit nicht erkennt,

oder jemals einsehen könnte. Ob er also gleich in Ansehung derselben

(Objecte) _a priori_ nichts bestimmen kann, so muß er doch, um diesen

empirischen sogenannten Gesetzen nachzugehen, ein Princip _a priori_,

daß nämlich nach ihnen eine erkennbare Ordnung der Natur möglich sei,

aller Reflexion über dieselbe zum Grunde legen, dergleichen Princip

nachfolgende Sätze ausdrücken: daß es in ihr eine für uns faßliche

|185.5| Unterordnung von Gattungen und Arten gebe; daß jene sich

einander wiederum nach einem gemeinschaftlichen Princip nähern, damit

ein Übergang von einer zu der anderen und dadurch zu einer höheren

Gattung möglich sei; daß, da für die specifische Verschiedenheit der

Naturwirkungen eben so viel verschiedene Arten der Causalität annehmen

zu |185.10| #XXXVI# müssen unserem Verstande anfänglich unvermeidlich

scheint, sie dennoch unter einer geringen Zahl von Principien stehen

mögen, mit deren Aufsuchung wir uns zu beschäftigen haben, u. s. w.

Diese Zusammenstimmung der Natur zu unserem Erkenntnißvermögen wird

von der Urtheilskraft zum Behuf ihrer Reflexion über dieselbe nach

ihren empirischen Gesetzen |185.15| _a priori_ vorausgesetzt, indem sie

der Verstand zugleich objectiv als zufällig anerkennt, und bloß die

Urtheilskraft sie der Natur als transscendentale Zweckmäßigkeit (in

Beziehung auf das Erkenntnißvermögen des Subjects) beilegt: weil wir,

ohne diese vorauszusetzen, keine Ordnung der Natur nach empirischen

Gesetzen, mithin keinen Leitfaden für |185.20| eine mit diesen nach

aller ihrer Mannigfaltigkeit anzustellende Erfahrung und Nachforschung

derselben haben würden.

Denn es läßt sich wohl denken: daß ungeachtet aller der

Gleichförmigkeit der Naturdinge nach den allgemeinen Gesetzen, ohne

welche die Form eines Erfahrungserkenntnisses überhaupt gar nicht

Statt finden |185.25| würde, die specifische Verschiedenheit der

empirischen Gesetze der Natur sammt ihren Wirkungen dennoch so groß

sein könnte, daß es für unseren Verstand unmöglich wäre, in ihr eine

faßliche Ordnung zu entdecken, ihre Producte in Gattungen und Arten

einzutheilen, um die Principien der Erklärung und des Verständnisses

des einen auch zur Erklärung und |185.30| Begreifung des andern zu

gebrauchen und aus einem für uns so verworrenen #XXXVII# (eigentlich

nur unendlich mannigfaltigen, unserer Fassungskraft nicht angemessenen)

Stoffe eine zusammenhängende Erfahrung zu machen.

Die Urtheilskraft hat also auch ein Princip _a priori_ für die

Möglichkeit |185.35| der Natur, aber nur in subjectiver Rücksicht

in sich, wodurch sie, nicht der Natur (als Autonomie), sondern ihr

selbst (als Heautonomie) für die Reflexion über jene, ein Gesetz

vorschreibt, welches man das =Gesetz der Specification der Natur= in

Ansehung ihrer empirischen Gesetze nennen könnte, das sie _a priori_

an ihr nicht erkennt, sondern zum Behuf einer für unseren Verstand

erkennbaren Ordnung derselben in der Eintheilung, die sie von ihren

allgemeinen Gesetzen macht, annimmt, |186.5| wenn sie diesen eine

Mannigfaltigkeit der besondern unterordnen will. Wenn man also sagt:

die Natur specificirt ihre allgemeinen Gesetze nach dem Princip der

Zweckmäßigkeit für unser Erkenntnißvermögen, d. i. zur Angemessenheit

mit dem menschlichen Verstande in seinem nothwendigen Geschäfte,

zum Besonderen, welches ihm die Wahrnehmung |186.10| darbietet, das

Allgemeine und zum Verschiedenen (für jede Species zwar Allgemeinen)

wiederum Verknüpfung in der Einheit des Princips zu finden: so schreibt

man dadurch weder der Natur ein Gesetz vor, noch lernt man eines von

ihr durch Beobachtung (obzwar jenes Princip durch diese bestätigt

werden kann). Denn es ist nicht ein Princip der bestimmenden, |186.15|

#XXXVIII# sondern bloß der reflectirenden Urtheilskraft; man will nur,

daß man, die Natur mag ihren allgemeinen Gesetzen nach eingerichtet

sein, wie sie wolle, durchaus nach jenem Princip und den sich darauf

gründenden Maximen ihren empirischen Gesetzen nachspüren müsse, weil

wir, nur so weit als jenes Statt findet, mit dem Gebrauche unseres

Verstandes |186.20| in der Erfahrung fortkommen und Erkenntniß erwerben

können.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. · 第 34 / 67 题