IV.

Von der Urtheilskraft, als einem _a priori_ gesetzgebenden Vermögen.

Urtheilskraft überhaupt ist das Vermögen, das Besondere als

enthalten unter dem Allgemeinen zu denken. Ist das Allgemeine (die

Regel, |179.20| #XXVI# das Princip, das Gesetz) gegeben, so ist die

Urtheilskraft, welche das Besondere darunter subsumirt, (auch wenn

sie als transscendentale Urtheilskraft _a priori_ die Bedingungen

angiebt, welchen gemäß allein unter jenem Allgemeinen subsumirt werden

kann) =bestimmend=. Ist aber nur das Besondere gegeben, wozu sie

das Allgemeine finden soll, so ist die Urtheilskraft |179.25| bloß

=reflectirend=.

Die bestimmende Urtheilskraft unter allgemeinen transscendentalen

Gesetzen, die der Verstand giebt, ist nur subsumirend; das Gesetz

ist ihr _a priori_ vorgezeichnet, und sie hat also nicht nöthig, für

sich selbst auf ein Gesetz zu denken, um das Besondere in der Natur

dem Allgemeinen unterordnen |179.30| zu können. — Allein es sind so

mannigfaltige Formen der Natur, gleichsam so viele Modificationen der

allgemeinen transscendentalen Naturbegriffe, die durch jene Gesetze,

welche der reine Verstand _a priori_ giebt, weil dieselben nur auf die

Möglichkeit einer Natur (als Gegenstandes der Sinne) überhaupt gehen,

unbestimmt gelassen werden, daß dafür doch |179.35| auch Gesetze sein

müssen, die zwar als empirische nach =unserer= Verstandeseinsicht

zufällig sein mögen, die aber doch, wenn sie Gesetze heißen sollen (wie

es auch der Begriff einer Natur erfordert), aus einem, wenn gleich uns

unbekannten, Princip der Einheit des Mannigfaltigen als nothwendig

angesehen werden müssen. — Die reflectirende Urtheilskraft, |180.5|

die von dem Besondern in der Natur zum Allgemeinen aufzusteigen die

#XXVII# Obliegenheit hat, bedarf also eines Princips, welches sie

nicht von der Erfahrung entlehnen kann, weil es eben die Einheit aller

empirischen Principien unter gleichfalls empirischen, aber höheren

Principien und also die Möglichkeit der systematischen Unterordnung

derselben unter einander |180.10| begründen soll. Ein solches

transscendentales Princip kann also die reflectirende Urtheilskraft

sich nur selbst als Gesetz geben, nicht anderwärts hernehmen (weil

sie sonst bestimmende Urtheilskraft sein würde), noch der Natur

vorschreiben: weil die Reflexion über die Gesetze der Natur sich nach

der Natur und diese sich nicht nach den Bedingungen richtet, |180.15|

nach welchen wir einen in Ansehung dieser ganz zufälligen Begriff von

ihr zu erwerben trachten.

Nun kann dieses Princip kein anderes sein als: daß, da allgemeine

Naturgesetze ihren Grund in unserem Verstande haben, der sie der

Natur (obzwar nur nach dem allgemeinen Begriffe von ihr als Natur)

vorschreibt, |180.20| die besondern empirischen Gesetze in Ansehung

dessen, was in ihnen durch jene unbestimmt gelassen ist, nach einer

solchen Einheit betrachtet werden müssen, als ob gleichfalls ein

Verstand (wenn gleich nicht der unsrige) sie zum Behuf unserer

Erkenntnißvermögen, um ein System der Erfahrung nach besonderen

Naturgesetzen möglich zu machen, gegeben |180.25| hätte. Nicht als wenn

auf diese Art wirklich ein solcher Verstand angenommen werden müßte

(denn es ist nur die reflectirende Urtheilskraft, der diese Idee zum

Princip dient, zum Reflectiren, nicht zum Bestimmen); #XXVIII# sondern

dieses Vermögen giebt sich dadurch nur selbst und nicht der Natur ein

Gesetz. |180.30|

Weil nun der Begriff von einem Object, sofern er zugleich den Grund der

Wirklichkeit dieses Objects enthält, der Zweck und die Übereinstimmung

eines Dinges mit derjenigen Beschaffenheit der Dinge, die nur nach

Zwecken möglich ist, die =Zweckmäßigkeit= der Form desselben heißt: so

ist das Princip der Urtheilskraft in Ansehung der Form der Dinge der

|180.35| Natur unter empirischen Gesetzen überhaupt die =Zweckmäßigkeit

der Natur= in ihrer Mannigfaltigkeit. D. i. die Natur wird durch diesen

Begriff so vorgestellt, als ob ein Verstand den Grund der Einheit des

Mannigfaltigen ihrer empirischen Gesetze enthalte.

Die Zweckmäßigkeit der Natur ist also ein besonderer Begriff _a

priori_, der lediglich in der reflectirenden Urtheilskraft seinen

Ursprung hat. Denn den Naturproducten kann man so etwas als Beziehung

der |181.5| Natur an ihnen auf Zwecke nicht beilegen, sondern diesen

Begriff nur brauchen, um über sie in Ansehung der Verknüpfung der

Erscheinungen in ihr, die nach empirischen Gesetzen gegeben ist, zu

reflectiren. Auch ist dieser Begriff von der praktischen Zweckmäßigkeit

(der menschlichen Kunst oder auch der Sitten) ganz unterschieden, ob er

zwar nach einer Analogie |181.10| mit derselben gedacht wird.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. · 第 33 / 67 题