Von der Urtheilskraft, als einem _a priori_ gesetzgebenden Vermögen.
Urtheilskraft überhaupt ist das Vermögen, das Besondere als
enthalten unter dem Allgemeinen zu denken. Ist das Allgemeine (die
Regel, |179.20| #XXVI# das Princip, das Gesetz) gegeben, so ist die
Urtheilskraft, welche das Besondere darunter subsumirt, (auch wenn
sie als transscendentale Urtheilskraft _a priori_ die Bedingungen
angiebt, welchen gemäß allein unter jenem Allgemeinen subsumirt werden
kann) =bestimmend=. Ist aber nur das Besondere gegeben, wozu sie
das Allgemeine finden soll, so ist die Urtheilskraft |179.25| bloß
=reflectirend=.
Die bestimmende Urtheilskraft unter allgemeinen transscendentalen
Gesetzen, die der Verstand giebt, ist nur subsumirend; das Gesetz
ist ihr _a priori_ vorgezeichnet, und sie hat also nicht nöthig, für
sich selbst auf ein Gesetz zu denken, um das Besondere in der Natur
dem Allgemeinen unterordnen |179.30| zu können. — Allein es sind so
mannigfaltige Formen der Natur, gleichsam so viele Modificationen der
allgemeinen transscendentalen Naturbegriffe, die durch jene Gesetze,
welche der reine Verstand _a priori_ giebt, weil dieselben nur auf die
Möglichkeit einer Natur (als Gegenstandes der Sinne) überhaupt gehen,
unbestimmt gelassen werden, daß dafür doch |179.35| auch Gesetze sein
müssen, die zwar als empirische nach =unserer= Verstandeseinsicht
zufällig sein mögen, die aber doch, wenn sie Gesetze heißen sollen (wie
es auch der Begriff einer Natur erfordert), aus einem, wenn gleich uns
unbekannten, Princip der Einheit des Mannigfaltigen als nothwendig
angesehen werden müssen. — Die reflectirende Urtheilskraft, |180.5|
die von dem Besondern in der Natur zum Allgemeinen aufzusteigen die
#XXVII# Obliegenheit hat, bedarf also eines Princips, welches sie
nicht von der Erfahrung entlehnen kann, weil es eben die Einheit aller
empirischen Principien unter gleichfalls empirischen, aber höheren
Principien und also die Möglichkeit der systematischen Unterordnung
derselben unter einander |180.10| begründen soll. Ein solches
transscendentales Princip kann also die reflectirende Urtheilskraft
sich nur selbst als Gesetz geben, nicht anderwärts hernehmen (weil
sie sonst bestimmende Urtheilskraft sein würde), noch der Natur
vorschreiben: weil die Reflexion über die Gesetze der Natur sich nach
der Natur und diese sich nicht nach den Bedingungen richtet, |180.15|
nach welchen wir einen in Ansehung dieser ganz zufälligen Begriff von
ihr zu erwerben trachten.
Nun kann dieses Princip kein anderes sein als: daß, da allgemeine
Naturgesetze ihren Grund in unserem Verstande haben, der sie der
Natur (obzwar nur nach dem allgemeinen Begriffe von ihr als Natur)
vorschreibt, |180.20| die besondern empirischen Gesetze in Ansehung
dessen, was in ihnen durch jene unbestimmt gelassen ist, nach einer
solchen Einheit betrachtet werden müssen, als ob gleichfalls ein
Verstand (wenn gleich nicht der unsrige) sie zum Behuf unserer
Erkenntnißvermögen, um ein System der Erfahrung nach besonderen
Naturgesetzen möglich zu machen, gegeben |180.25| hätte. Nicht als wenn
auf diese Art wirklich ein solcher Verstand angenommen werden müßte
(denn es ist nur die reflectirende Urtheilskraft, der diese Idee zum
Princip dient, zum Reflectiren, nicht zum Bestimmen); #XXVIII# sondern
dieses Vermögen giebt sich dadurch nur selbst und nicht der Natur ein
Gesetz. |180.30|
Weil nun der Begriff von einem Object, sofern er zugleich den Grund der
Wirklichkeit dieses Objects enthält, der Zweck und die Übereinstimmung
eines Dinges mit derjenigen Beschaffenheit der Dinge, die nur nach
Zwecken möglich ist, die =Zweckmäßigkeit= der Form desselben heißt: so
ist das Princip der Urtheilskraft in Ansehung der Form der Dinge der
|180.35| Natur unter empirischen Gesetzen überhaupt die =Zweckmäßigkeit
der Natur= in ihrer Mannigfaltigkeit. D. i. die Natur wird durch diesen
Begriff so vorgestellt, als ob ein Verstand den Grund der Einheit des
Mannigfaltigen ihrer empirischen Gesetze enthalte.
Die Zweckmäßigkeit der Natur ist also ein besonderer Begriff _a
priori_, der lediglich in der reflectirenden Urtheilskraft seinen
Ursprung hat. Denn den Naturproducten kann man so etwas als Beziehung
der |181.5| Natur an ihnen auf Zwecke nicht beilegen, sondern diesen
Begriff nur brauchen, um über sie in Ansehung der Verknüpfung der
Erscheinungen in ihr, die nach empirischen Gesetzen gegeben ist, zu
reflectiren. Auch ist dieser Begriff von der praktischen Zweckmäßigkeit
(der menschlichen Kunst oder auch der Sitten) ganz unterschieden, ob er
zwar nach einer Analogie |181.10| mit derselben gedacht wird.