III.

Von der Kritik der Urtheilskraft, als einem Verbindungsmittel der zwei

Theile der Philosophie zu einem Ganzen.

Die Kritik der Erkenntnißvermögen in Ansehung dessen, was sie =a

priori= leisten können, hat eigentlich kein Gebiet in Ansehung der

Objecte: |176.20| weil sie keine Doctrin ist, sondern nur, ob und wie

nach der Bewandtniß, die es mit unseren Vermögen hat, eine Doctrin

durch sie möglich sei, zu untersuchen hat. Ihr Feld erstreckt sich auf

alle Anmaßungen derselben, um sie in die Gränzen ihrer Rechtmäßigkeit

zu setzen. Was aber nicht in die Eintheilung der Philosophie kommen

kann, das kann doch als ein |176.25| #XXI# Haupttheil in die Kritik des

reinen Erkenntnißvermögens überhaupt kommen, wenn es nämlich Principien

enthält, die für sich weder zum theoretischen noch praktischen

Gebrauche tauglich sind.

Die Naturbegriffe, welche den Grund zu allem theoretischen

Erkenntniß a priori enthalten, beruhten auf der Gesetzgebung des

Verstandes. — |176.30| Der Freiheitsbegriff, der den Grund zu allen

sinnlich-unbedingten praktischen Vorschriften _a priori_ enthielt,

beruhte auf der Gesetzgebung der Vernunft. Beide Vermögen also haben

außer dem, daß sie der logischen Form nach auf Principien, welchen

Ursprungs sie auch sein mögen, angewandt werden können, überdem noch

jedes seine eigene Gesetzgebung |176.35| dem Inhalte nach, über die

es keine andere (_a priori_) giebt, und die daher die Eintheilung der

Philosophie in die theoretische und praktische rechtfertigt.

Allein in der Familie der oberen Erkenntnißvermögen giebt es doch noch

ein Mittelglied zwischen dem Verstande und der Vernunft. Dieses |177.5|

ist die =Urtheilskraft=, von welcher man Ursache hat nach der Analogie

zu vermuthen, daß sie eben sowohl, wenn gleich nicht eine eigene

Gesetzgebung, doch ein ihr eigenes Princip nach Gesetzen zu suchen,

allenfalls ein bloß subjectives, _a priori_ in sich enthalten dürfte:

welches, wenn ihm gleich kein Feld der Gegenstände als sein Gebiet

zustände, doch irgend |177.10| einen Boden haben kann und eine gewisse

Beschaffenheit desselben, wofür #XXII# gerade nur dieses Princip

geltend sein möchte.

Hierzu kommt aber noch (nach der Analogie zu urtheilen) ein

neuer Grund, die Urtheilskraft mit einer anderen Ordnung unserer

Vorstellungskräfte in Verknüpfung zu bringen, welche von noch größerer

Wichtigkeit |177.15| zu sein scheint, als die der Verwandtschaft mit

der Familie der Erkenntnißvermögen. Denn alle Seelenvermögen oder

Fähigkeiten können auf die drei zurück geführt werden, welche sich

nicht ferner aus einem gemeinschaftlichen Grunde ableiten lassen:

das =Erkenntnißvermögen=, das =Gefühl der Lust und Unlust= und das

=Begehrungsvermögen=[1]. |177.20| Für das Erkenntnißvermögen ist

allein der Verstand gesetzgebend, wenn #XXIII# jenes (wie es auch

geschehen muß, wenn es für sich, ohne Vermischung #XXIV# mit dem

Begehrungsvermögen, betrachtet wird) als Vermögen eines =theoretischen

Erkenntnisses= auf die Natur bezogen wird, in Ansehung deren allein

(als Erscheinung) es uns möglich ist, durch Naturbegriffe |178.5| _a

priori_, welche eigentlich reine Verstandesbegriffe sind, Gesetze zu

geben. — Für das Begehrungsvermögen, als ein oberes Vermögen nach

dem Freiheitsbegriffe, ist allein die Vernunft (in der allein dieser

Begriff Statt hat) _a priori_ gesetzgebend. — Nun ist zwischen dem

Erkenntniß- und dem Begehrungsvermögen das Gefühl der Lust, so wie

|178.10| zwischen dem Verstande und der Vernunft die Urtheilskraft

enthalten. Es ist also wenigstens vorläufig zu vermuthen, daß die

Urtheilskraft eben so wohl für sich ein Princip _a priori_ enthalte

und, da mit dem Begehrungsvermögen nothwendig Lust oder Unlust

verbunden ist (es sei, daß sie wie beim unteren vor dem Princip

desselben vorhergehe, oder wie beim |178.15| #XXV# oberen nur aus

der Bestimmung desselben durch das moralische Gesetz folge), eben so

wohl einen Übergang vom reinen Erkenntnißvermögen, d. i. vom Gebiete

der Naturbegriffe, zum Gebiete des Freiheitsbegriffs bewirken werde,

als sie im logischen Gebrauche den Übergang vom Verstande zur Vernunft

möglich macht. |179.5|

[1] Es ist von Nutzen: zu Begriffen, welche man als empirische

Principien braucht, wenn man Ursache hat zu vermuthen, daß sie

mit dem reinen Erkenntnißvermögen _a priori_ in Verwandtschaft

stehen, dieser Beziehung wegen eine transscendentale

Definition zu versuchen: nämlich durch reine Kategorieen,

sofern diese allein schon den Unterschied des vorliegenden

Begriffs von anderen hinreichend angeben. |177.25| Man folgt

hierin dem Beispiel des Mathematikers, der die empirischen

Data seiner Aufgabe unbestimmt läßt und nur ihr Verhältniß in

der reinen Synthesis derselben unter die Begriffe der reinen

Arithmetik bringt und sich dadurch die Auflösung derselben

verallgemeinert. — Man hat mir aus einem ähnlichen Verfahren

(Krit. der prakt. V., S. 16 [9] der Vorrede) einen Vorwurf

gemacht und die Definition |177.30| des Begehrungsvermögens,

als =Vermögens durch seine Vorstellungen Ursache von der

Wirklichkeit der Gegenstände dieser Vorstellungen zu sein=,

getadelt: weil bloße Wünsche doch auch Begehrungen wären,

von denen sich doch jeder bescheidet, daß er durch dieselben

allein ihr Object nicht hervorbringen könne. — Dieses aber

beweiset nichts weiter, als daß es auch Begehrungen im

|177.35| Menschen gebe, wodurch derselbe mit sich selbst

im Widerspruche steht: indem er durch seine Vorstellung

allein zur Hervorbringung des Objects hinwirkt, von der

er doch keinen Erfolg erwarten kann, weil er sich bewußt

ist, daß seine mechanischen Kräfte (wenn ich die nicht

psychologischen so nennen soll), die durch jene Vorstellung

bestimmt werden müßten, um das Object (mithin mittelbar)

zu bewirken, entweder nicht zulänglich sind, oder gar auf

etwas Unmögliches gehen, z. B. das Geschehene ungeschehen

zu machen (_O mihi praeteritos, etc._) oder im ungeduldigen

Harren die Zwischenzeit bis zum herbeigewünschten Augenblick

vernichten zu können. — Ob wir uns gleich in solchen

phantastischen Begehrungen der Unzulänglichkeit unserer

|178.20| Vorstellungen (oder gar ihrer Untauglichkeit),

=Ursache= ihrer Gegenstände zu sein, bewußt sind: so ist doch

die Beziehung derselben als Ursache, mithin die Vorstellung

ihrer =Causalität= in jedem =Wunsche= enthalten und

vornehmlich alsdann sichtbar, wenn dieser ein Affect, nämlich

=Sehnsucht=, ist. Denn diese beweisen dadurch, daß sie das

Herz ausdehnen und welk machen und so die Kräfte erschöpfen,

daß die |178.25| Kräfte durch Vorstellungen wiederholentlich

angespannt werden, aber das Gemüth bei der Rücksicht auf die

Unmöglichkeit unaufhörlich wiederum in Ermattung zurück sinken

lassen. Selbst die Gebete um Abwendung großer und, so viel

man einsieht, unvermeidlicher Übel und manche abergläubische

Mittel zu Erreichung natürlicherweise unmöglicher Zwecke

beweisen die Causalbeziehung der Vorstellungen auf ihre

|178.30| Objecte, die sogar durch das Bewußtsein ihrer

Unzulänglichkeit zum Effect von der Bestrebung dazu nicht

abgehalten werden kann. — Warum aber in unsere Natur der Hang

zu mit Bewußtsein leeren Begehrungen gelegt worden, das ist

eine anthropologisch-teleologische Frage. Es scheint: daß,

sollten wir nicht eher, als bis wir uns von der Zulänglichkeit

unseres Vermögens zu Hervorbringung eines Objects |178.35|

versichert hätten, zur Kraftanwendung bestimmt werden, diese

großentheils unbenutzt bleiben würde. Denn gemeiniglich lernen

wir unsere Kräfte nur dadurch allererst kennen, daß wir sie

versuchen. Diese Täuschung in leeren Wünschen ist also nur die

Folge von einer wohlthätigen Anordnung in unserer Natur.

Wenn also gleich die Philosophie nur in zwei Haupttheile, die

theoretische und praktische, eingetheilt werden kann; wenn gleich

alles, was wir von den eignen Principien der Urtheilskraft zu

sagen haben möchten, in ihr zum theoretischen Theile, d. i. dem

Vernunfterkenntniß nach Naturbegriffen, gezählt werden müßte: so

besteht doch die Kritik der reinen Vernunft, |179.10| die alles dieses

vor der Unternehmung jenes Systems zum Behuf der Möglichkeit desselben

ausmachen muß, aus drei Theilen: der Kritik des reinen Verstandes, der

reinen Urtheilskraft und der reinen Vernunft, welche Vermögen darum

rein genannt werden, weil sie _a priori_ gesetzgebend sind. |179.15|

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. · 第 32 / 67 题