Von der Kritik der Urtheilskraft, als einem Verbindungsmittel der zwei
Theile der Philosophie zu einem Ganzen.
Die Kritik der Erkenntnißvermögen in Ansehung dessen, was sie =a
priori= leisten können, hat eigentlich kein Gebiet in Ansehung der
Objecte: |176.20| weil sie keine Doctrin ist, sondern nur, ob und wie
nach der Bewandtniß, die es mit unseren Vermögen hat, eine Doctrin
durch sie möglich sei, zu untersuchen hat. Ihr Feld erstreckt sich auf
alle Anmaßungen derselben, um sie in die Gränzen ihrer Rechtmäßigkeit
zu setzen. Was aber nicht in die Eintheilung der Philosophie kommen
kann, das kann doch als ein |176.25| #XXI# Haupttheil in die Kritik des
reinen Erkenntnißvermögens überhaupt kommen, wenn es nämlich Principien
enthält, die für sich weder zum theoretischen noch praktischen
Gebrauche tauglich sind.
Die Naturbegriffe, welche den Grund zu allem theoretischen
Erkenntniß a priori enthalten, beruhten auf der Gesetzgebung des
Verstandes. — |176.30| Der Freiheitsbegriff, der den Grund zu allen
sinnlich-unbedingten praktischen Vorschriften _a priori_ enthielt,
beruhte auf der Gesetzgebung der Vernunft. Beide Vermögen also haben
außer dem, daß sie der logischen Form nach auf Principien, welchen
Ursprungs sie auch sein mögen, angewandt werden können, überdem noch
jedes seine eigene Gesetzgebung |176.35| dem Inhalte nach, über die
es keine andere (_a priori_) giebt, und die daher die Eintheilung der
Philosophie in die theoretische und praktische rechtfertigt.
Allein in der Familie der oberen Erkenntnißvermögen giebt es doch noch
ein Mittelglied zwischen dem Verstande und der Vernunft. Dieses |177.5|
ist die =Urtheilskraft=, von welcher man Ursache hat nach der Analogie
zu vermuthen, daß sie eben sowohl, wenn gleich nicht eine eigene
Gesetzgebung, doch ein ihr eigenes Princip nach Gesetzen zu suchen,
allenfalls ein bloß subjectives, _a priori_ in sich enthalten dürfte:
welches, wenn ihm gleich kein Feld der Gegenstände als sein Gebiet
zustände, doch irgend |177.10| einen Boden haben kann und eine gewisse
Beschaffenheit desselben, wofür #XXII# gerade nur dieses Princip
geltend sein möchte.
Hierzu kommt aber noch (nach der Analogie zu urtheilen) ein
neuer Grund, die Urtheilskraft mit einer anderen Ordnung unserer
Vorstellungskräfte in Verknüpfung zu bringen, welche von noch größerer
Wichtigkeit |177.15| zu sein scheint, als die der Verwandtschaft mit
der Familie der Erkenntnißvermögen. Denn alle Seelenvermögen oder
Fähigkeiten können auf die drei zurück geführt werden, welche sich
nicht ferner aus einem gemeinschaftlichen Grunde ableiten lassen:
das =Erkenntnißvermögen=, das =Gefühl der Lust und Unlust= und das
=Begehrungsvermögen=[1]. |177.20| Für das Erkenntnißvermögen ist
allein der Verstand gesetzgebend, wenn #XXIII# jenes (wie es auch
geschehen muß, wenn es für sich, ohne Vermischung #XXIV# mit dem
Begehrungsvermögen, betrachtet wird) als Vermögen eines =theoretischen
Erkenntnisses= auf die Natur bezogen wird, in Ansehung deren allein
(als Erscheinung) es uns möglich ist, durch Naturbegriffe |178.5| _a
priori_, welche eigentlich reine Verstandesbegriffe sind, Gesetze zu
geben. — Für das Begehrungsvermögen, als ein oberes Vermögen nach
dem Freiheitsbegriffe, ist allein die Vernunft (in der allein dieser
Begriff Statt hat) _a priori_ gesetzgebend. — Nun ist zwischen dem
Erkenntniß- und dem Begehrungsvermögen das Gefühl der Lust, so wie
|178.10| zwischen dem Verstande und der Vernunft die Urtheilskraft
enthalten. Es ist also wenigstens vorläufig zu vermuthen, daß die
Urtheilskraft eben so wohl für sich ein Princip _a priori_ enthalte
und, da mit dem Begehrungsvermögen nothwendig Lust oder Unlust
verbunden ist (es sei, daß sie wie beim unteren vor dem Princip
desselben vorhergehe, oder wie beim |178.15| #XXV# oberen nur aus
der Bestimmung desselben durch das moralische Gesetz folge), eben so
wohl einen Übergang vom reinen Erkenntnißvermögen, d. i. vom Gebiete
der Naturbegriffe, zum Gebiete des Freiheitsbegriffs bewirken werde,
als sie im logischen Gebrauche den Übergang vom Verstande zur Vernunft
möglich macht. |179.5|
[1] Es ist von Nutzen: zu Begriffen, welche man als empirische
Principien braucht, wenn man Ursache hat zu vermuthen, daß sie
mit dem reinen Erkenntnißvermögen _a priori_ in Verwandtschaft
stehen, dieser Beziehung wegen eine transscendentale
Definition zu versuchen: nämlich durch reine Kategorieen,
sofern diese allein schon den Unterschied des vorliegenden
Begriffs von anderen hinreichend angeben. |177.25| Man folgt
hierin dem Beispiel des Mathematikers, der die empirischen
Data seiner Aufgabe unbestimmt läßt und nur ihr Verhältniß in
der reinen Synthesis derselben unter die Begriffe der reinen
Arithmetik bringt und sich dadurch die Auflösung derselben
verallgemeinert. — Man hat mir aus einem ähnlichen Verfahren
(Krit. der prakt. V., S. 16 [9] der Vorrede) einen Vorwurf
gemacht und die Definition |177.30| des Begehrungsvermögens,
als =Vermögens durch seine Vorstellungen Ursache von der
Wirklichkeit der Gegenstände dieser Vorstellungen zu sein=,
getadelt: weil bloße Wünsche doch auch Begehrungen wären,
von denen sich doch jeder bescheidet, daß er durch dieselben
allein ihr Object nicht hervorbringen könne. — Dieses aber
beweiset nichts weiter, als daß es auch Begehrungen im
|177.35| Menschen gebe, wodurch derselbe mit sich selbst
im Widerspruche steht: indem er durch seine Vorstellung
allein zur Hervorbringung des Objects hinwirkt, von der
er doch keinen Erfolg erwarten kann, weil er sich bewußt
ist, daß seine mechanischen Kräfte (wenn ich die nicht
psychologischen so nennen soll), die durch jene Vorstellung
bestimmt werden müßten, um das Object (mithin mittelbar)
zu bewirken, entweder nicht zulänglich sind, oder gar auf
etwas Unmögliches gehen, z. B. das Geschehene ungeschehen
zu machen (_O mihi praeteritos, etc._) oder im ungeduldigen
Harren die Zwischenzeit bis zum herbeigewünschten Augenblick
vernichten zu können. — Ob wir uns gleich in solchen
phantastischen Begehrungen der Unzulänglichkeit unserer
|178.20| Vorstellungen (oder gar ihrer Untauglichkeit),
=Ursache= ihrer Gegenstände zu sein, bewußt sind: so ist doch
die Beziehung derselben als Ursache, mithin die Vorstellung
ihrer =Causalität= in jedem =Wunsche= enthalten und
vornehmlich alsdann sichtbar, wenn dieser ein Affect, nämlich
=Sehnsucht=, ist. Denn diese beweisen dadurch, daß sie das
Herz ausdehnen und welk machen und so die Kräfte erschöpfen,
daß die |178.25| Kräfte durch Vorstellungen wiederholentlich
angespannt werden, aber das Gemüth bei der Rücksicht auf die
Unmöglichkeit unaufhörlich wiederum in Ermattung zurück sinken
lassen. Selbst die Gebete um Abwendung großer und, so viel
man einsieht, unvermeidlicher Übel und manche abergläubische
Mittel zu Erreichung natürlicherweise unmöglicher Zwecke
beweisen die Causalbeziehung der Vorstellungen auf ihre
|178.30| Objecte, die sogar durch das Bewußtsein ihrer
Unzulänglichkeit zum Effect von der Bestrebung dazu nicht
abgehalten werden kann. — Warum aber in unsere Natur der Hang
zu mit Bewußtsein leeren Begehrungen gelegt worden, das ist
eine anthropologisch-teleologische Frage. Es scheint: daß,
sollten wir nicht eher, als bis wir uns von der Zulänglichkeit
unseres Vermögens zu Hervorbringung eines Objects |178.35|
versichert hätten, zur Kraftanwendung bestimmt werden, diese
großentheils unbenutzt bleiben würde. Denn gemeiniglich lernen
wir unsere Kräfte nur dadurch allererst kennen, daß wir sie
versuchen. Diese Täuschung in leeren Wünschen ist also nur die
Folge von einer wohlthätigen Anordnung in unserer Natur.
Wenn also gleich die Philosophie nur in zwei Haupttheile, die
theoretische und praktische, eingetheilt werden kann; wenn gleich
alles, was wir von den eignen Principien der Urtheilskraft zu
sagen haben möchten, in ihr zum theoretischen Theile, d. i. dem
Vernunfterkenntniß nach Naturbegriffen, gezählt werden müßte: so
besteht doch die Kritik der reinen Vernunft, |179.10| die alles dieses
vor der Unternehmung jenes Systems zum Behuf der Möglichkeit desselben
ausmachen muß, aus drei Theilen: der Kritik des reinen Verstandes, der
reinen Urtheilskraft und der reinen Vernunft, welche Vermögen darum
rein genannt werden, weil sie _a priori_ gesetzgebend sind. |179.15|