Vom Gebiete der Philosophie überhaupt.
So weit Begriffe _a priori_ ihre Anwendung haben, so weit reicht der
Gebrauch unseres Erkenntnißvermögens nach Principien und mit ihm die
Philosophie. |174.5|
Der Inbegriff aller Gegenstände aber, worauf jene Begriffe bezogen
werden, um wo möglich ein Erkenntniß derselben zu Stande zu bringen,
kann nach der verschiedenen Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit
unserer Vermögen zu dieser Absicht eingetheilt werden.
Begriffe, sofern sie auf Gegenstände bezogen werden, unangesehen
|174.10| ob ein Erkenntniß derselben möglich sei oder nicht, haben
ihr Feld, welches bloß nach dem Verhältnisse, das ihr Object zu
unserem Erkenntnißvermögen überhaupt hat, bestimmt wird. — Der
Theil dieses Feldes, worin für uns Erkenntniß möglich ist, ist ein
Boden (_territorium_) für diese Begriffe und das dazu erforderliche
Erkenntnißvermögen. Der Theil |174.15| des Bodens, worauf diese
gesetzgebend sind, ist das Gebiet (_ditio_) dieser Begriffe und
der ihnen zustehenden Erkenntnißvermögen. Erfahrungsbegriffe haben
also zwar ihren Boden in der Natur, als dem Inbegriffe #XVII# aller
Gegenstände der Sinne, aber kein Gebiet (sondern nur ihren Aufenthalt,
_domicilium_): weil sie zwar gesetzlich erzeugt werden, aber nicht
gesetzgebend |174.20| sind, sondern die auf sie gegründeten Regeln
empirisch, mithin zufällig sind.
Unser gesammtes Erkenntnißvermögen hat zwei Gebiete, das der
Naturbegriffe und das des Freiheitsbegriffs; denn durch beide ist es _a
priori_ gesetzgebend. Die Philosophie theilt sich nun auch diesem gemäß
in |174.25| die theoretische und die praktische. Aber der Boden, auf
welchem ihr Gebiet errichtet und ihre Gesetzgebung =ausgeübt= wird, ist
immer doch nur der Inbegriff der Gegenstände aller möglichen Erfahrung,
sofern sie für nichts mehr als bloße Erscheinungen genommen werden;
denn ohnedas würde keine Gesetzgebung des Verstandes in Ansehung
derselben gedacht |174.30| werden können.
Die Gesetzgebung durch Naturbegriffe geschieht durch den Verstand und
ist theoretisch. Die Gesetzgebung durch den Freiheitsbegriff geschieht
von der Vernunft und ist bloß praktisch. Nur allein im Praktischen
kann die Vernunft gesetzgebend sein; in Ansehung des theoretischen
Erkenntnisses |174.35| (der Natur) kann sie nur (als gesetzkundig
vermittelst des Verstandes) aus gegebenen Gesetzen durch Schlüsse
Folgerungen ziehen, die doch immer nur bei der Natur stehen bleiben.
Umgekehrt aber, wo Regeln praktisch sind, ist die Vernunft nicht darum
sofort =gesetzgebend=, weil sie #XVIII# auch technisch-praktisch sein
können.
Verstand und Vernunft haben also zwei verschiedene Gesetzgebungen
|175.5| auf einem und demselben Boden der Erfahrung, ohne daß eine
der anderen Eintrag thun darf. Denn so wenig der Naturbegriff auf die
Gesetzgebung durch den Freiheitsbegriff Einfluß hat, eben so wenig
stört dieser die Gesetzgebung der Natur. — Die Möglichkeit, das
Zusammenbestehen beider Gesetzgebungen und der dazu gehörigen Vermögen
in demselben |175.10| Subject sich wenigstens ohne Widerspruch zu
denken, bewies die Kritik der reinen Vernunft, indem sie die Einwürfe
dawider durch Aufdeckung des dialektischen Scheins in denselben
vernichtete.
Aber daß diese zwei verschiedenen Gebiete, die sich zwar nicht in
ihrer Gesetzgebung, aber doch in ihren Wirkungen in der Sinnenwelt
unaufhörlich |175.15| einschränken, nicht =Eines= ausmachen, kommt
daher: daß der Naturbegriff zwar seine Gegenstände in der Anschauung,
aber nicht als Dinge an sich selbst, sondern als bloße Erscheinungen,
der Freiheitsbegriff dagegen in seinem Objecte zwar ein Ding an sich
selbst, aber nicht in der Anschauung vorstellig machen, mithin keiner
von beiden ein theoretisches |175.20| Erkenntniß von seinem Objecte
(und selbst dem denkenden Subjecte) als Dinge an sich verschaffen kann,
welches das Übersinnliche sein würde, wovon man die Idee zwar der
Möglichkeit aller jener Gegenstände der Erfahrung #XIX# unterlegen muß,
sie selbst aber niemals zu einem Erkenntnisse erheben und erweitern
kann. |175.25|
Es giebt also ein unbegränztes, aber auch unzugängliches Feld für unser
gesammtes Erkenntnißvermögen, nämlich das Feld des Übersinnlichen,
worin wir keinen Boden für uns finden, also auf demselben weder für
die Verstandes- noch Vernunftbegriffe ein Gebiet zum theoretischen
Erkenntniß haben können; ein Feld, welches wir zwar zum Behuf des
|175.30| theoretischen sowohl als praktischen Gebrauchs der Vernunft
mit Ideen besetzen müssen, denen wir aber in Beziehung auf die Gesetze
aus dem Freiheitsbegriffe keine andere als praktische Realität
verschaffen können, wodurch demnach unser theoretisches Erkenntniß
nicht im Mindesten zu dem Übersinnlichen erweitert wird. |175.35|
Ob nun zwar eine unübersehbare Kluft zwischen dem Gebiete
des Naturbegriffs, als dem Sinnlichen, und dem Gebiete des
Freiheitsbegriffs, als dem Übersinnlichen, befestigt ist, so daß von
dem ersteren zum anderen (also vermittelst des theoretischen Gebrauchs
der Vernunft) kein Übergang möglich ist, gleich als ob es so viel
verschiedene Welten wären, deren erste auf die zweite keinen Einfluß
haben kann: so =soll= doch diese auf jene einen Einfluß haben, nämlich
der Freiheitsbegriff soll den |176.5| durch seine Gesetze aufgegebenen
Zweck in der Sinnenwelt wirklich machen; und die Natur muß folglich
auch so gedacht werden können, daß die Gesetzmäßigkeit #XX# ihrer
Form wenigstens zur Möglichkeit der in ihr zu bewirkenden Zwecke nach
Freiheitsgesetzen zusammenstimme. — Also muß es doch einen Grund der
=Einheit= des Übersinnlichen, welches der Natur zum |176.10| Grunde
liegt, mit dem, was der Freiheitsbegriff praktisch enthält, geben,
wovon der Begriff, wenn er gleich weder theoretisch noch praktisch
zu einem Erkenntnisse desselben gelangt, mithin kein eigenthümliches
Gebiet hat, dennoch den Übergang von der Denkungsart nach den
Principien der einen zu der nach Principien der anderen möglich macht.
|176.15|