II.

Vom Gebiete der Philosophie überhaupt.

So weit Begriffe _a priori_ ihre Anwendung haben, so weit reicht der

Gebrauch unseres Erkenntnißvermögens nach Principien und mit ihm die

Philosophie. |174.5|

Der Inbegriff aller Gegenstände aber, worauf jene Begriffe bezogen

werden, um wo möglich ein Erkenntniß derselben zu Stande zu bringen,

kann nach der verschiedenen Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit

unserer Vermögen zu dieser Absicht eingetheilt werden.

Begriffe, sofern sie auf Gegenstände bezogen werden, unangesehen

|174.10| ob ein Erkenntniß derselben möglich sei oder nicht, haben

ihr Feld, welches bloß nach dem Verhältnisse, das ihr Object zu

unserem Erkenntnißvermögen überhaupt hat, bestimmt wird. — Der

Theil dieses Feldes, worin für uns Erkenntniß möglich ist, ist ein

Boden (_territorium_) für diese Begriffe und das dazu erforderliche

Erkenntnißvermögen. Der Theil |174.15| des Bodens, worauf diese

gesetzgebend sind, ist das Gebiet (_ditio_) dieser Begriffe und

der ihnen zustehenden Erkenntnißvermögen. Erfahrungsbegriffe haben

also zwar ihren Boden in der Natur, als dem Inbegriffe #XVII# aller

Gegenstände der Sinne, aber kein Gebiet (sondern nur ihren Aufenthalt,

_domicilium_): weil sie zwar gesetzlich erzeugt werden, aber nicht

gesetzgebend |174.20| sind, sondern die auf sie gegründeten Regeln

empirisch, mithin zufällig sind.

Unser gesammtes Erkenntnißvermögen hat zwei Gebiete, das der

Naturbegriffe und das des Freiheitsbegriffs; denn durch beide ist es _a

priori_ gesetzgebend. Die Philosophie theilt sich nun auch diesem gemäß

in |174.25| die theoretische und die praktische. Aber der Boden, auf

welchem ihr Gebiet errichtet und ihre Gesetzgebung =ausgeübt= wird, ist

immer doch nur der Inbegriff der Gegenstände aller möglichen Erfahrung,

sofern sie für nichts mehr als bloße Erscheinungen genommen werden;

denn ohnedas würde keine Gesetzgebung des Verstandes in Ansehung

derselben gedacht |174.30| werden können.

Die Gesetzgebung durch Naturbegriffe geschieht durch den Verstand und

ist theoretisch. Die Gesetzgebung durch den Freiheitsbegriff geschieht

von der Vernunft und ist bloß praktisch. Nur allein im Praktischen

kann die Vernunft gesetzgebend sein; in Ansehung des theoretischen

Erkenntnisses |174.35| (der Natur) kann sie nur (als gesetzkundig

vermittelst des Verstandes) aus gegebenen Gesetzen durch Schlüsse

Folgerungen ziehen, die doch immer nur bei der Natur stehen bleiben.

Umgekehrt aber, wo Regeln praktisch sind, ist die Vernunft nicht darum

sofort =gesetzgebend=, weil sie #XVIII# auch technisch-praktisch sein

können.

Verstand und Vernunft haben also zwei verschiedene Gesetzgebungen

|175.5| auf einem und demselben Boden der Erfahrung, ohne daß eine

der anderen Eintrag thun darf. Denn so wenig der Naturbegriff auf die

Gesetzgebung durch den Freiheitsbegriff Einfluß hat, eben so wenig

stört dieser die Gesetzgebung der Natur. — Die Möglichkeit, das

Zusammenbestehen beider Gesetzgebungen und der dazu gehörigen Vermögen

in demselben |175.10| Subject sich wenigstens ohne Widerspruch zu

denken, bewies die Kritik der reinen Vernunft, indem sie die Einwürfe

dawider durch Aufdeckung des dialektischen Scheins in denselben

vernichtete.

Aber daß diese zwei verschiedenen Gebiete, die sich zwar nicht in

ihrer Gesetzgebung, aber doch in ihren Wirkungen in der Sinnenwelt

unaufhörlich |175.15| einschränken, nicht =Eines= ausmachen, kommt

daher: daß der Naturbegriff zwar seine Gegenstände in der Anschauung,

aber nicht als Dinge an sich selbst, sondern als bloße Erscheinungen,

der Freiheitsbegriff dagegen in seinem Objecte zwar ein Ding an sich

selbst, aber nicht in der Anschauung vorstellig machen, mithin keiner

von beiden ein theoretisches |175.20| Erkenntniß von seinem Objecte

(und selbst dem denkenden Subjecte) als Dinge an sich verschaffen kann,

welches das Übersinnliche sein würde, wovon man die Idee zwar der

Möglichkeit aller jener Gegenstände der Erfahrung #XIX# unterlegen muß,

sie selbst aber niemals zu einem Erkenntnisse erheben und erweitern

kann. |175.25|

Es giebt also ein unbegränztes, aber auch unzugängliches Feld für unser

gesammtes Erkenntnißvermögen, nämlich das Feld des Übersinnlichen,

worin wir keinen Boden für uns finden, also auf demselben weder für

die Verstandes- noch Vernunftbegriffe ein Gebiet zum theoretischen

Erkenntniß haben können; ein Feld, welches wir zwar zum Behuf des

|175.30| theoretischen sowohl als praktischen Gebrauchs der Vernunft

mit Ideen besetzen müssen, denen wir aber in Beziehung auf die Gesetze

aus dem Freiheitsbegriffe keine andere als praktische Realität

verschaffen können, wodurch demnach unser theoretisches Erkenntniß

nicht im Mindesten zu dem Übersinnlichen erweitert wird. |175.35|

Ob nun zwar eine unübersehbare Kluft zwischen dem Gebiete

des Naturbegriffs, als dem Sinnlichen, und dem Gebiete des

Freiheitsbegriffs, als dem Übersinnlichen, befestigt ist, so daß von

dem ersteren zum anderen (also vermittelst des theoretischen Gebrauchs

der Vernunft) kein Übergang möglich ist, gleich als ob es so viel

verschiedene Welten wären, deren erste auf die zweite keinen Einfluß

haben kann: so =soll= doch diese auf jene einen Einfluß haben, nämlich

der Freiheitsbegriff soll den |176.5| durch seine Gesetze aufgegebenen

Zweck in der Sinnenwelt wirklich machen; und die Natur muß folglich

auch so gedacht werden können, daß die Gesetzmäßigkeit #XX# ihrer

Form wenigstens zur Möglichkeit der in ihr zu bewirkenden Zwecke nach

Freiheitsgesetzen zusammenstimme. — Also muß es doch einen Grund der

=Einheit= des Übersinnlichen, welches der Natur zum |176.10| Grunde

liegt, mit dem, was der Freiheitsbegriff praktisch enthält, geben,

wovon der Begriff, wenn er gleich weder theoretisch noch praktisch

zu einem Erkenntnisse desselben gelangt, mithin kein eigenthümliches

Gebiet hat, dennoch den Übergang von der Denkungsart nach den

Principien der einen zu der nach Principien der anderen möglich macht.

|176.15|

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. · 第 31 / 67 题