Von der Eintheilung der Philosophie.
Wenn man die Philosophie, sofern sie Principien der Vernunfterkenntniß
der Dinge (nicht bloß wie die Logik Principien der Form des |171.5|
Denkens überhaupt ohne Unterschied der Objecte) durch Begriffe enthält,
wie gewöhnlich in die =theoretische= und =praktische= eintheilt:
so verfährt man ganz recht. Aber alsdann müssen auch die Begriffe,
welche den Principien dieser Vernunfterkenntniß ihr Object anweisen,
specifisch verschieden sein, weil sie sonst zu keiner Eintheilung
berechtigen würden, welche |171.10| jederzeit eine Entgegensetzung
der Principien der zu den verschiedenen Theilen einer Wissenschaft
gehörigen Vernunfterkenntniß voraussetzt.
Es sind aber nur zweierlei Begriffe, welche eben so viel verschiedene
Principien der Möglichkeit ihrer Gegenstände zulassen: nämlich die
=Naturbegriffe= und der =Freiheitsbegriff=. Da nun die ersteren ein
|171.15| =theoretisches= Erkenntniß nach Principien _a priori_ möglich
machen, der #XII# zweite aber in Ansehung derselben nur ein negatives
Princip (der bloßen Entgegensetzung) schon in seinem Begriffe bei sich
führt, dagegen für die Willensbestimmung erweiternde Grundsätze, welche
darum praktisch heißen, errichtet: so wird die Philosophie in zwei den
Principien nach |171.20| ganz verschiedene Theile, in die theoretische
als =Naturphilosophie= und die praktische als =Moralphilosophie=
(denn so wird die praktische Gesetzgebung der Vernunft nach dem
Freiheitsbegriffe genannt), mit Recht eingetheilt. Es hat aber bisher
ein großer Mißbrauch mit diesen Ausdrücken zur Eintheilung der
verschiedenen Principien und mit ihnen auch |171.25| der Philosophie
geherrscht: indem man das Praktische nach Naturbegriffen mit dem
Praktischen nach dem Freiheitsbegriffe für einerlei nahm und so unter
denselben Benennungen einer theoretischen und praktischen Philosophie
eine Eintheilung machte, durch welche (da beide Theile einerlei
Principien haben konnten) in der That nichts eingetheilt war.
Der Wille, als Begehrungsvermögen, ist nämlich eine von den mancherlei
Naturursachen in der Welt, nämlich diejenige, welche nach Begriffen
|172.5| wirkt; und Alles, was als durch einen Willen möglich
(oder nothwendig) vorgestellt wird, heißt praktisch-möglich (oder
nothwendig): zum Unterschiede von der physischen Möglichkeit oder
Nothwendigkeit einer Wirkung, wozu die Ursache nicht durch Begriffe
(sondern wie bei der leblosen #XIII# Materie durch Mechanism und
bei Thieren durch Instinct) zur |172.10| Causalität bestimmt wird.
— Hier wird nun in Ansehung des Praktischen unbestimmt gelassen:
ob der Begriff, der der Causalität des Willens die Regel giebt, ein
Naturbegriff, oder ein Freiheitsbegriff sei.
Der letztere Unterschied aber ist wesentlich. Denn ist der die
Causalität bestimmende Begriff ein Naturbegriff, so sind die Principien
=technisch-praktisch=; |172.15| ist er aber ein Freiheitsbegriff,
so sind diese =moralisch-praktisch=: und weil es in der Eintheilung
einer Vernunftwissenschaft gänzlich auf diejenige Verschiedenheit der
Gegenstände ankommt, deren Erkenntniß verschiedener Principien bedarf,
so werden die ersteren zur theoretischen Philosophie (als Naturlehre)
gehören, die andern aber ganz |172.20| allein den zweiten Theil,
nämlich (als Sittenlehre) die praktische Philosophie, ausmachen.
Alle technisch-praktische Regeln (d. i. die der Kunst und
Geschicklichkeit überhaupt, oder auch der Klugheit, als einer
Geschicklichkeit auf Menschen und ihren Willen Einfluß zu haben), so
fern ihre Principien |172.25| auf Begriffen beruhen, müssen nur als
Corollarien zur theoretischen Philosophie gezählt werden. Denn sie
betreffen nur die Möglichkeit der Dinge nach Naturbegriffen, wozu nicht
allein die Mittel, die in der Natur dazu anzutreffen sind, sondern
selbst der Wille (als Begehrungs-, mithin als Naturvermögen) gehört,
sofern er durch Triebfedern der Natur jenen Regeln |172.30| #XIV#
gemäß bestimmt werden kann. Doch heißen dergleichen praktische Regeln
nicht Gesetze (etwa so wie physische), sondern nur Vorschriften: und
zwar darum, weil der Wille nicht bloß unter dem Naturbegriffe, sondern
auch unter dem Freiheitsbegriffe steht, in Beziehung auf welchen die
Principien desselben Gesetze heißen und mit ihren Folgerungen den
zweiten |172.35| Theil der Philosophie, nämlich den praktischen, allein
ausmachen.
So wenig also die Auflösung der Probleme der reinen Geometrie zu
einem besonderen Theile derselben gehört, oder die Feldmeßkunst
den Namen einer praktischen Geometrie zum Unterschiede von der
reinen als ein zweiter Theil der Geometrie überhaupt verdient: so
und noch weniger darf die mechanische oder chemische Kunst der
Experimente oder der Beobachtungen für einen praktischen Theil der
Naturlehre, endlich die Haus-, |173.5| Land-, Staatswirthschaft, die
Kunst des Umganges, die Vorschrift der Diätetik, selbst nicht die
allgemeine Glückseligkeitslehre, sogar nicht einmal die Bezähmung
der Neigungen und Bändigung der Affecten zum Behuf der letzteren
zur praktischen Philosophie gezählt werden, oder die letzteren wohl
gar den zweiten Theil der Philosophie überhaupt ausmachen; |173.10|
weil sie insgesammt nur Regeln der Geschicklichkeit, die mithin nur
technisch-praktisch sind, enthalten, um eine Wirkung hervorzubringen,
die nach Naturbegriffen der Ursachen und Wirkungen möglich ist, welche,
da sie zur theoretischen Philosophie gehören, jenen Vorschriften
als bloßen #XV# Corollarien aus derselben (der Naturwissenschaft)
unterworfen sind und |173.15| also keine Stelle in einer besonderen
Philosophie, die praktische genannt, verlangen können. Dagegen machen
die moralisch-praktischen Vorschriften, die sich gänzlich auf dem
Freiheitsbegriffe mit völliger Ausschließung der Bestimmungsgründe
des Willens aus der Natur gründen, eine ganz besondere Art von
Vorschriften aus: welche auch gleich den Regeln, welchen |173.20|
die Natur gehorcht, schlechthin Gesetze heißen, aber nicht wie diese
auf sinnlichen Bedingungen, sondern auf einem übersinnlichen Princip
beruhen und neben dem theoretischen Theile der Philosophie für sich
ganz allein einen anderen Theil unter dem Namen der praktischen
Philosophie fordern. |173.25|
Man sieht hieraus, daß ein Inbegriff praktischer Vorschriften, welche
die Philosophie giebt, nicht einen besonderen, dem theoretischen zur
Seite gesetzten Theil derselben darum ausmache, weil sie praktisch
sind; denn das könnten sie sein, wenn ihre Principien gleich gänzlich
aus der theoretischen Erkenntniß der Natur hergenommen wären (als
technisch-praktische |173.30| Regeln); sondern, weil und wenn ihr
Princip gar nicht vom Naturbegriffe, der jederzeit sinnlich bedingt
ist, entlehnt ist, mithin auf dem Übersinnlichen, welches der
Freiheitsbegriff allein durch formale Gesetze kennbar macht, beruht,
und sie also moralisch-praktisch, d. i. nicht bloß #XVI# Vorschriften
und Regeln in dieser oder jener Absicht, sondern ohne vorhergehende
|173.35| Bezugnehmung auf Zwecke und Absichten Gesetze sind.