I.

Von der Eintheilung der Philosophie.

Wenn man die Philosophie, sofern sie Principien der Vernunfterkenntniß

der Dinge (nicht bloß wie die Logik Principien der Form des |171.5|

Denkens überhaupt ohne Unterschied der Objecte) durch Begriffe enthält,

wie gewöhnlich in die =theoretische= und =praktische= eintheilt:

so verfährt man ganz recht. Aber alsdann müssen auch die Begriffe,

welche den Principien dieser Vernunfterkenntniß ihr Object anweisen,

specifisch verschieden sein, weil sie sonst zu keiner Eintheilung

berechtigen würden, welche |171.10| jederzeit eine Entgegensetzung

der Principien der zu den verschiedenen Theilen einer Wissenschaft

gehörigen Vernunfterkenntniß voraussetzt.

Es sind aber nur zweierlei Begriffe, welche eben so viel verschiedene

Principien der Möglichkeit ihrer Gegenstände zulassen: nämlich die

=Naturbegriffe= und der =Freiheitsbegriff=. Da nun die ersteren ein

|171.15| =theoretisches= Erkenntniß nach Principien _a priori_ möglich

machen, der #XII# zweite aber in Ansehung derselben nur ein negatives

Princip (der bloßen Entgegensetzung) schon in seinem Begriffe bei sich

führt, dagegen für die Willensbestimmung erweiternde Grundsätze, welche

darum praktisch heißen, errichtet: so wird die Philosophie in zwei den

Principien nach |171.20| ganz verschiedene Theile, in die theoretische

als =Naturphilosophie= und die praktische als =Moralphilosophie=

(denn so wird die praktische Gesetzgebung der Vernunft nach dem

Freiheitsbegriffe genannt), mit Recht eingetheilt. Es hat aber bisher

ein großer Mißbrauch mit diesen Ausdrücken zur Eintheilung der

verschiedenen Principien und mit ihnen auch |171.25| der Philosophie

geherrscht: indem man das Praktische nach Naturbegriffen mit dem

Praktischen nach dem Freiheitsbegriffe für einerlei nahm und so unter

denselben Benennungen einer theoretischen und praktischen Philosophie

eine Eintheilung machte, durch welche (da beide Theile einerlei

Principien haben konnten) in der That nichts eingetheilt war.

Der Wille, als Begehrungsvermögen, ist nämlich eine von den mancherlei

Naturursachen in der Welt, nämlich diejenige, welche nach Begriffen

|172.5| wirkt; und Alles, was als durch einen Willen möglich

(oder nothwendig) vorgestellt wird, heißt praktisch-möglich (oder

nothwendig): zum Unterschiede von der physischen Möglichkeit oder

Nothwendigkeit einer Wirkung, wozu die Ursache nicht durch Begriffe

(sondern wie bei der leblosen #XIII# Materie durch Mechanism und

bei Thieren durch Instinct) zur |172.10| Causalität bestimmt wird.

— Hier wird nun in Ansehung des Praktischen unbestimmt gelassen:

ob der Begriff, der der Causalität des Willens die Regel giebt, ein

Naturbegriff, oder ein Freiheitsbegriff sei.

Der letztere Unterschied aber ist wesentlich. Denn ist der die

Causalität bestimmende Begriff ein Naturbegriff, so sind die Principien

=technisch-praktisch=; |172.15| ist er aber ein Freiheitsbegriff,

so sind diese =moralisch-praktisch=: und weil es in der Eintheilung

einer Vernunftwissenschaft gänzlich auf diejenige Verschiedenheit der

Gegenstände ankommt, deren Erkenntniß verschiedener Principien bedarf,

so werden die ersteren zur theoretischen Philosophie (als Naturlehre)

gehören, die andern aber ganz |172.20| allein den zweiten Theil,

nämlich (als Sittenlehre) die praktische Philosophie, ausmachen.

Alle technisch-praktische Regeln (d. i. die der Kunst und

Geschicklichkeit überhaupt, oder auch der Klugheit, als einer

Geschicklichkeit auf Menschen und ihren Willen Einfluß zu haben), so

fern ihre Principien |172.25| auf Begriffen beruhen, müssen nur als

Corollarien zur theoretischen Philosophie gezählt werden. Denn sie

betreffen nur die Möglichkeit der Dinge nach Naturbegriffen, wozu nicht

allein die Mittel, die in der Natur dazu anzutreffen sind, sondern

selbst der Wille (als Begehrungs-, mithin als Naturvermögen) gehört,

sofern er durch Triebfedern der Natur jenen Regeln |172.30| #XIV#

gemäß bestimmt werden kann. Doch heißen dergleichen praktische Regeln

nicht Gesetze (etwa so wie physische), sondern nur Vorschriften: und

zwar darum, weil der Wille nicht bloß unter dem Naturbegriffe, sondern

auch unter dem Freiheitsbegriffe steht, in Beziehung auf welchen die

Principien desselben Gesetze heißen und mit ihren Folgerungen den

zweiten |172.35| Theil der Philosophie, nämlich den praktischen, allein

ausmachen.

So wenig also die Auflösung der Probleme der reinen Geometrie zu

einem besonderen Theile derselben gehört, oder die Feldmeßkunst

den Namen einer praktischen Geometrie zum Unterschiede von der

reinen als ein zweiter Theil der Geometrie überhaupt verdient: so

und noch weniger darf die mechanische oder chemische Kunst der

Experimente oder der Beobachtungen für einen praktischen Theil der

Naturlehre, endlich die Haus-, |173.5| Land-, Staatswirthschaft, die

Kunst des Umganges, die Vorschrift der Diätetik, selbst nicht die

allgemeine Glückseligkeitslehre, sogar nicht einmal die Bezähmung

der Neigungen und Bändigung der Affecten zum Behuf der letzteren

zur praktischen Philosophie gezählt werden, oder die letzteren wohl

gar den zweiten Theil der Philosophie überhaupt ausmachen; |173.10|

weil sie insgesammt nur Regeln der Geschicklichkeit, die mithin nur

technisch-praktisch sind, enthalten, um eine Wirkung hervorzubringen,

die nach Naturbegriffen der Ursachen und Wirkungen möglich ist, welche,

da sie zur theoretischen Philosophie gehören, jenen Vorschriften

als bloßen #XV# Corollarien aus derselben (der Naturwissenschaft)

unterworfen sind und |173.15| also keine Stelle in einer besonderen

Philosophie, die praktische genannt, verlangen können. Dagegen machen

die moralisch-praktischen Vorschriften, die sich gänzlich auf dem

Freiheitsbegriffe mit völliger Ausschließung der Bestimmungsgründe

des Willens aus der Natur gründen, eine ganz besondere Art von

Vorschriften aus: welche auch gleich den Regeln, welchen |173.20|

die Natur gehorcht, schlechthin Gesetze heißen, aber nicht wie diese

auf sinnlichen Bedingungen, sondern auf einem übersinnlichen Princip

beruhen und neben dem theoretischen Theile der Philosophie für sich

ganz allein einen anderen Theil unter dem Namen der praktischen

Philosophie fordern. |173.25|

Man sieht hieraus, daß ein Inbegriff praktischer Vorschriften, welche

die Philosophie giebt, nicht einen besonderen, dem theoretischen zur

Seite gesetzten Theil derselben darum ausmache, weil sie praktisch

sind; denn das könnten sie sein, wenn ihre Principien gleich gänzlich

aus der theoretischen Erkenntniß der Natur hergenommen wären (als

technisch-praktische |173.30| Regeln); sondern, weil und wenn ihr

Princip gar nicht vom Naturbegriffe, der jederzeit sinnlich bedingt

ist, entlehnt ist, mithin auf dem Übersinnlichen, welches der

Freiheitsbegriff allein durch formale Gesetze kennbar macht, beruht,

und sie also moralisch-praktisch, d. i. nicht bloß #XVI# Vorschriften

und Regeln in dieser oder jener Absicht, sondern ohne vorhergehende

|173.35| Bezugnehmung auf Zwecke und Absichten Gesetze sind.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. · 第 30 / 67 题