XXVIII.

Die Altfamilie.

Werfen wir einen Rückblick auf die zuletzt erörterten Gestaltungen

des Familienwesens unter Vatergewalt, so ergiebt sich, dass wir es

stets mit Verbänden zu thun hatten, die auf der +Herrschaft+ beruhen.

Gleichviel ob man es Sippe, Geschlecht, Gesamt- oder mit +Lippert+

Altfamilie nenne, _Joint-Family_ der Engländer, immer ist es eine

solche, welche unter einer Herrengewalt „Kind und Kegel“, alle nicht

aus dem Hause getretenen Verwandten und alle dem Hause zugehörigen

Knechte umfasst. „Vater“ bedeutet in diesen Verbänden nichts anderes

als „Herr“; es ist für das Wesen derselben gleichgültig, ob dieser

„Vater“ mit vielen oder wenigen aus der Gruppe wirklich verwandt ist;

wer die Herrschaft hat, ist Vater, Patriarch.[1156] Erst innerhalb

+dieser+ grösseren Gruppen, deren Mitgliederzahl in die Hunderte gehen

kann, bildet sich allmählich der Begriff der jüngeren Sonderfamilie,

der engeren Familie im heutigen Sinne. Wenn M. +Lange+ sagt: „Der

Staat ist aus der Familie erwachsen, indem die Familie auf natürliche

Weise zum Geschlechte (_Gens_), das Geschlecht sich zum Stamme...

erweiterte, bis durch die Vereinigung verschiedener Stämme das

Bedürfnis einer positiv staatlichen Gestaltung der vorauszusetzenden

patriarchalischen Zustände eintrat,“[1157] -- so ist diese ziemlich

allgemein angenommene Darstellung dem Gange der Dinge gerade

entgegengesetzt. Unsere Familie ist nicht der Ausgangs-, sondern der

bisherige Endpunkt der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Auflösung

der alten kopfreichen Verbände wird allerwärts, wie schon einmal

bemerkt, durch die Vermehrung der Menschen eingeleitet, welche auch

den Übergang vom Gemein- zum Sondereigentum notwendig machte. Unlösbar

ist die Geschichte der Familie mit jener des Eigentums verflochten. So

hängt denn Wahrung der alten Verbände oder Auflösung in Sonderfamilien

vielfach mit den Beschäftigungen und Besitzverhältnissen zusammen.

So wirkt z. B. der Ackerbau, dieser alte Boden des Matriarchats,

zersetzend, das Nomadentum dagegen erhaltend auf die Sippe, den

aristokratischen Geschlechtsverband.[1158] Auch politische Ursachen,

besonders der Aufbau des Staates, führten, wie +Fustel de Coulanges+

scharfsinnig nachgewiesen, zur Auflösung der Sippen. So lange jede

derselben für sich lebte, konnte ihre Einheitlichkeit erhalten bleiben.

Mit dem Aneinanderschliessen mehrerer Geschlechter zu einem staatlichen

Ganzen trat notwendig Zerfall ein. Das Vorrecht der Erstgeburt, in

dem ihre Einheitlichkeit wurzelte, verschwand, die einzelnen Glieder

trennten sich, es kam zur Aufteilung des Gemeindebesitzes unter

die Sonderfamilien. Jede von diesen hatte nunmehr ihren eigenen

Bodenanteil, ihre eigene Heimstätte, besondere Interessen und ihre

Unabhängigkeit. _Singuli singulas familias incipiunt habere_, sagt

der lateinische Rechtsgelehrte. Aus jener Zeit stammt wohl auch die

alte Redensart: _familiam ducere_, welche besagte, dass jemand aus der

_Gens_ schied, um einen eigenen Hausstand zu gründen. Die alte _Gens_,

das Geschlecht, behielt dann bloss noch eine ideale, religiöse Geltung

für diese abgetrennten Zweige.[1159]

Freilich schritt mit dem Erscheinen des Vaterrechts in den

patriarchalisch geordneten Gruppen auch allmählich eine Umbildung der

volkstümlichen Vorstellung von der Zeugungsphysiologie Hand in Hand,

welche, wie wir wissen, ursprünglich das Kind lediglich der Mutter

zuwies, eine Verwandtschaft des männlichen Erzeugers gar nicht zuliess.

Aber auch noch im starren Patriarchate gehört das Kind durch das Band

des Blutes zur Mutter, zum Vater nur nach dessen Herrschaftsrecht. Nach

und nach änderte sich aber diese Auffassung und schlug sogar in ihr

Gegenteil um. Mit der durch das Patriarchat verursachten Knechtung des

Weibes entwickelte sich auch die Ansicht, dass die Natur der Frauen

derjenigen der Männer untergeordnet, ja dass die Fortpflanzung des

Geschlechts ausschliesslich Sache der Männer sei, da die Frauen dabei

eine sehr untergeordnete Rolle spielen. Schon die Ägypter meinten,

wie +Diodor+ bezeugt, dass der Vater die einzige Ursache der Zeugung

sei, die Mutter aber dem Kinde nur Nahrung und Aufenthalt gewähre.

Die gleiche Vorstellung entwickelte sich bei den Indiern, Hebräern,

Griechen und, allerdings erst später, bei den Römern. Ja, noch +Thomas

von Aquino+ (1225-1274) folgerte aus diesen Ansichten, dass dem Vater

eine grössere Liebe als der Mutter gebühre. Gewann diese physiologische

Vorstellung erst genügend Boden, so fiel mit ihr der Vaterbegriff nach

zwei verschiedenen Seiten auseinander: neben den Vater der +Herrschaft+

tritt ein Vater der +Verwandtschaft+.[1160] Damit musste auch ein

neuartiger Familienbegriff entstehen; diesem Begriffe nach mussten

innerhalb der Gesamtfamilie oder Sippe jüngere Familien genau so um

den jedesmaligen Vater als den Erzeuger sich ordnen, wie sich solche

einst +vor+ Entstehung irgend einer Art von Vaterfamilie um die Mutter

geordnet hatten.[1161]

Ein Trugschluss wäre es jedoch zu meinen, dass die Umbildung der

physiologischen Vorstellungen die Auflösung der Sippenverbände

+veranlasst+ hätte. Zwar ist die Entstehung der Sonderfamilien so

mannigfaltig, dass man sie nicht nur, wie +Lippert+ bemerkt, bei jedem

Volke, sondern auch wieder auf jeder Bildungsstufe desselben für sich

verfolgen müsste, wollte man mehr als Allgemeines feststellen. Wie

wenig aber die erwähnte Umbildung die treibende Ursache gewesen,

geht daraus hervor, dass die Sonderfamilie ältester Form, wie wir

sie aus Hellas und Rom kennen, noch nichts von jener Veränderung der

physiologischen Begriffe verrät, sondern noch ganz im Rahmen der

auch der Sippe eigenen Vorstellungen sich bewegt. Auch diese älteste

Sonderfamilie, auf welche ich +Lipperts+ Bezeichnung „Altfamilie“

beschränken möchte, ist noch immer lediglich auf das +Besitz-+ und

+Herrschafts+verhältnis gegründet, zum Unterschiede von der später

entstandenen Neufamilie der väterlichen Verwandtschaft. Das Wort

„Familie“ selbst hat keine andere Bedeutung, als „Eigentum“; es

bezeichnete das Feld, das Haus, das Vermögen, die Sklaven,[1162]

weshalb auch das Zwölftafelgesetz vom Erben einfach sagt: _familiam

nancitor_. Das griechische οἶκος aber giebt ohnehin keinen anderen Sinn

als den von Eigentum oder Wohnung.[1163]

Die Altfamilie zeigt bei Griechen und Römern nicht in allen Stücken die

nämlichen Züge.[1164] Jedes Volkstum schuf sich eben, wie dies stets

geschieht, seine besonderen Formen. Was nun +Hellas+ anbelangt, so

muss man einen Unterschied machen zuerst zwischen der mythischen oder

poetischen Epoche, dem sogenannten Heroenzeitalter, wie es in +Homer+

sich abspiegelt und in den Trauerspielen sich fortsetzt, und dann der

späteren geschichtlichen Zeit. Es ward schon an früherer Stelle betont,

wie gerade in der älteren und roheren Zeit die Frauen unzweifelhaft

eine höhere Stellung einnahmen, auch die Auffassung der Ehe eine sehr

geläuterte war. Den Homerischen Menschen ist die Hausfrau noch durchaus

nicht unterwürfige Dienerin und Lagergenossin des Mannes, sondern ihm

gleichstehende Lebensgefährtin und in dem durch die Natur dem Weibe

zugewiesenen Wirkungskreise ganz ebenso geachtet wie der Hausherr.

Niemals sind auch jungfräuliche Keuschheit und eheliche Treue, die

Zierden sowohl wie die Tugenden der vollkommensten Weiblichkeit,

vortrefflicher dargestellt worden, als in den homerischen Gesängen,

und wenn man sich auch gegenwärtig hält, dass die vorgeführten

Gestalten dichterisch verklärt sind, so kann doch der Dichter unmöglich

ganz zu seiner Zeit Undenkbares geschaffen haben. Ich meine die

richtige Deutung dieser später abhanden gekommenen Wertschätzung des

Weibes darin zu finden, dass sie eben noch ein Nachklang älterer,

mutterrechtlicher Zustände in dem aufkommenden, aber noch nicht völlig

entwickelten Patriarchate war. Denn zu gleicher Zeit war die Stellung

der Frauen in vieler Hinsicht eine niedrige. Die Sitte, dem Vater der

Braut ein Kaufgeld zu zahlen, herrschte allgemein. Die Männer scheinen

auch dem Umgange mit Kebsinnen, ohne sich Zwang anzulegen, gehuldigt

und in diesem Punkte geringen oder gar keinen Tadel erfahren zu haben,

was deutlich schon auf patriarchalische Gepflogenheiten hinweist.

Begeisterte Lobredner der Hellenen haben diese auch gepriesen wegen

der Einführung der Einzelehe, welche von den ältesten Zeiten an der

griechischen Gesittung ihre Überlegenheit über die ihr vorangegangenen

asiatischen Zivilisationen gesichert habe. Wahr ist aber bloss, dass

in Hellas nur +eine+ Frau rechtliche Geltung hatte, und diesen Zustand

hat man trotz der zahlreich gehaltenen Kebsweiber als monogamisch

bezeichnet. In Wirklichkeit aber blieben die Griechen bei der

Übergangsstufe der Unterscheidung einer ersten Frau von den Nebenfrauen

stehen; zu einer Monogamie mit der Folge der gegenseitigen Beschränkung

gelangten sie nie.[1165] Einer Kebsin Sohn zu sein, gereichte nicht zur

Schande, war doch selbst Ulysses in dieser Lage.

In der nachtroischen, geschichtlichen Zeit Griechenlands erfuhr die

Stellung des Weibes eine wesentliche Veränderung; dass dieselbe jedoch,

wie häufig angenommen wird, eine plötzliche gewesen, dem widerspricht

die erhaltene hellenische Litteratur durchaus. Die Wandlung vollzog

sich vielmehr in gleichem Masse als die Mannesherrschaft in der

Altfamilie sich befestigte. Auch begegnen wir einem auffallenden

Unterschiede in der Erziehung und Stellung der Frauen bei den

einzelnen, nach Sitten, Denk- und Mundart allerdings sehr verschiedenen

Stämmen der Griechen, und namentlich sehen wir das Weib in Athen

ganz anders aufgefasst als in Lakedämon. Das scheinbar Unvermittelte

zwischen den Verhältnissen der heroischen und der geschichtlichen Zeit

verliert auch seine Schroffheit durch die Erwägung, dass wir ja bei

Homer fast gar keine Nachrichten über die Zustände in den mittleren und

unteren Volksschichten erfahren. Zudem musste der Unterschied zwischen

den beiden Geschlechtern um so schärfer hervortreten, je mehr deren

Interessen auseinander gingen.

In Athen hatte die solonische Gesetzgebung die Entwicklungskeime der

Demokratie gepflanzt, und je schneller diese sich entfalteten, wurde

der Mann, dessen Heimat die Öffentlichkeit ward, seinem Hause und dem

Familienleben entfremdet und das Weib in den Hintergrund geschoben.

Mehr oder weniger galt dies übrigens für ganz Griechenland. Der Bund

der Geschlechter, schon frühzeitig geschlossen -- in Athen heirateten

die Mädchen zwischen dem fünfzehnten und achtzehnten Lebensjahre

-- war noch nirgends auf Liebe gegründet. Wenn auch in der Poesie

und den bildenden Künsten wie im täglichen Leben die reinsten und

edelsten Züge Ausdruck fanden, wenn auch Dichter und Dichterinnen

Gefühle glühendster und innigster Liebe verherrlichten, so darf

man eine solche Leidenschaft doch nicht im Sinne der Romantik sich

denken. Die Auffassung der Griechen von der Liebe war eine ganz

andere als die unsrige, eine wie bei den Morgenländern sinnlichere,

leidenschaftlichere; sie entwuchs mehr dem Boden des Natürlichen

und verstieg sich nicht bis zu einer überschwänglichen Apotheose

der Geliebten, war aber auch in ihrem ethischen Werte nicht so

hoch stehend. Darum blieb bei der Wahl der Gattin alle Romantik

ausgeschlossen; zumeist wählte der Vater für den Sohn, da es eben auf

persönliche Neigung durchaus nicht ankam, und ohne dass dieser die

Braut je zuvor gesehen. Als massgebend bei der Wahl zeigte sich starke

Rücksichtsnahme auf die Familie des Mädchens und die Mitgift, welche

dieses in das Haus des Bräutigams zu bringen hatte. Unter Vaterrecht

zahlt nämlich, wie wir wissen, der Bewerber den Preis ein für allemal

an den Mundwalt des Weibes, und indem dieses nun, um dem Manne zu

folgen, aus dem väterlichen Hause ausgeschieden werden muss, entgeht

ihr der Anteil am Genusse des Familienbesitzes, zu dem es durch Geburt

und Aufnahme berechtigt war. Darum scheidet nun wieder der Vater einen

entsprechenden Betrag aus dem Familienbesitze aus und giebt diesen

dem Mädchen als Entschädigung und zugleich zur Begründung eines neuen

Hausstandes. So entstanden Mitgift und Aussteuer.[1166] Allen diesen

Gesichtspunkten zufolge ward das Weib bei den Griechen eigentlich nur

als Mittel zum Zweck betrachtet, als ein für das Bestehen des Hauses

und der Kindererzeugung wegen nicht zu entbehrendes Übel. +Aristoteles+

spricht es kurzweg aus, dass der Mann besser, das Weib schlechter sei,

und +Plato+ ist der Ansicht, dass das Weib mehr zur Verschlagenheit

und Schlauheit neige, und deshalb um so mehr gezügelt werden müsse,

als die weibliche Natur in Bezug auf die Tugend schlechter sei als die

männliche. Es lässt sich aber nicht leugnen, dass dies bei den Griechen

allgemeine Ansicht war. Unter solchen Umständen stand die Ehe im

allgemeinen auch in keinem hohen Ansehen; sie war, wenngleich bei der

Schliessung religiös geheiligt, +keine+ religiöse, noch weniger eine

Einrichtung für sittliche Befriedigung persönlicher Neigung, sondern

ein rechtlich-politisches Institut und galt für Pflicht, weil die

Götter einen Nachwuchs von Verehrern, der Staat Bürger und Krieger, das

Geschlecht Nachkommen bedurfte, um Haus und Vermögen der Einzelnen zu

erhalten. Das erste Erfordernis einer rechtsgültigen Ehe war für Athen,

dass Gatte und Gattin bürgerlicher Herkunft waren, denn die Kinder

aus der Ehe eines Bürgers und einer Nichtbürgerin waren illegitim

und erbten nicht nach dem Vater, falls nicht eine formelle Adoption

erfolgte. Verwandtschaft war kein Hindernis, kamen doch Ehen zwischen

Halbgeschwistern vor, und bei entfernteren Verwandtschaftsgraden

galt die Ehe sogar für wünschenswert. Vollbürger zu zeugen war also

die Hauptsache; Hagestolze fielen, weil sie ihrer Bürgerpflicht

nicht genügt, der Missachtung anheim; ja in Athen bestand selbst ein

gesetzlicher Zwang zum Heiraten. Nicht freiwillig und von Natur,

sondern durch das Gesetz gezwungen, bequemt man sich zum Heiraten und

Kinderzeugen -- sagt +Plato+ ganz allgemein.[1167]

Die spartanische Gesetzgebung hatte vollends die Ehe ganz unter den

Gesichtspunkt einer Anstalt zur Erzeugung gesunder und rüstiger Bürger

gestellt und hiernach das Verhältnis zwischen Mann und Weib geregelt.

Die Mädchen wurden durch die gymnastischen Übungen in der Palästra

in einer an Entblössung grenzenden Kleidung zu kecker Dreistigkeit

und unweiblicher Derbheit erzogen. Man war ferner unbefangen genug,

sie zuschauen zu lassen, wenn die Knaben ganz unbekleidet sich mit

ähnlichen Turnübungen beschäftigten, und auf Chios liess man sogar

Jünglinge und Mädchen öffentlich miteinander ringen. Bei den Vermählten

konnte daher der Begriff ehelicher Treue als einer geheiligten

Verpflichtung eigentlich gar nicht aufkommen; die Ehe musste ihnen als

eine Form erscheinen, deren Zweck durch die Geburt kräftiger Krieger

für den Staat erfüllt wurde, wobei es nicht darauf ankam, wer der Vater

war. Denn der Gesetzgeber wollte, wie +Plutarch+ sagt, nicht, dass die

Bürger eifersüchtig auf den ausschliessenden Gebrauch ihrer Frauen

Anspruch machten; sie sollten vielmehr diesen Besitz bereitwillig mit

anderen teilen; ein älterer Mann sollte seine Gattin einem jüngeren auf

einige Zeit überlassen, damit auch dieser Kinder mit ihr zeuge; und so

galt es denn, wie +Polybius+ sagt, für schön und geschah häufig, dass

ein Mann, der bereits mehrere Kinder von seiner Gattin hatte, diese nun

auch einem seiner Freunde lieh.[1168] Die Polyandrie ging so weit, dass

nach dem Zeugnisse des +Polybius+ drei oder vier Männer in Lakedämon

+eine+ Frau gemeinschaftlich hatten.[1169]

An diesen Anschauungen der dorischen Spartaner, welche auf noch

weit ältere Gesittungsstufen als im übrigen Griechenland hinweisen

und augenscheinlich den ältesten Zeiten des Patriarchats entstammen,

nahmen allerdings die jonischen Hellenen Anstoss, welche streng auf

makellose Ehe hielten; aber auch ihnen war die Gattin nur die Mutter

einer gesetzmässigen Nachkommenschaft. Darnach regelte sich auch die

Stelle der griechischen Frau in der Familie. Auf den Strassen werden

wir in der Zeit des fünften und vierten Jahrhunderts v. Chr. ihrer

nur wenigen begegnen, soweit es sich um die besseren Stände handelt.

Das Hüten des Hauses gilt als die erste Pflicht der Frau, und der

Begriff der Häuslichkeit war strenge begrenzt. Bis unter die Hausthür

wagten sich die athenischen Frauen bloss in den Tagen der höchsten

Not und Aufregung. Im Hause bewohnten sie Gemächer, die von denen der

Männer sowie von der Aussicht auf die Strasse getrennt waren. Hier

beschäftigten sie sich in Gesellschaft der Sklavinnen mit Spinnen und

Weben, empfingen Basen, Muhmen, Freundinnen und suchten sich so gut als

möglich die Langeweile zu vertreiben. Hier wuchs auch die Jungfrau in

grösster Eingezogenheit und tiefer Unwissenheit auf. Umgang mit Männern

kannte die Griechin nicht, ausser mit ihrem Eheherrn, der jedoch den

grössten Teil des Tages ausser Hause weilte. Deshalb wäre es, gerade

wie heute noch im Morgenlande, eine grobe Unschicklichkeit gewesen,

hätte ein Mann in Abwesenheit des Hausherrn das Haus betreten. Wie der

Harem, so wurde sein Vorbild, das Frauengemach (γυναικωνῖτις), als eine

Art Heiligtum betrachtet, das nur den nächsten männlichen Angehörigen

zu betreten erlaubt war. Im Hause war die Frau als _Mesodoma_ völlige

Gebieterin, ausserhalb desselben aber durften sich wenigstens die

Frauen der höheren Stände nie ohne Vorwissen und ohne Begleitung

einer Sklavin, auch nur unter gewissen Beschränkungen zeigen.[1170]

In Sparta, wo freiere Ansichten walteten, gingen Verheiratete nie

ohne Schleier aus. Durchaus orientalische Verhältnisse! Die Pflichten

der Hausfrau waren natürlich verschieden, je nach dem Reichtume des

Hausstandes; in der Regel aber hatte die Frau nebst der Überwachung

des Gesindes auch die Bereitung der Mahlzeiten zu besorgen und

kranke Familienmitglieder zu pflegen, sowie der Erziehung der

Kinder obzuliegen, die aber bei den Mädchen, welche bloss zu Hause

von der Mutter im Lesen und Schreiben und höchstens noch in der

Musik unterwiesen wurden, in Bezug auf den Unterricht nur eine sehr

mangelhafte sein konnte. Darüber darf eine Täuschung nicht bestehen,

dass die Griechen der Frau in ihrem Walten in der Familie keine

ethische und moralische Bedeutung zuerkannten, wenngleich es sicher

nicht an Familien fehlte, in welchen das Verhältnis zwischen den Gatten

im guten Sinne sich über den Durchschnitt erhob, wie auch an solchen,

in denen der Pantoffel gelegentlich auch eine mehr als figürliche Rolle

spielte.

Die privatrechtliche Stellung der Frauen blieb in Athen immer eine

sehr untergeordnete; sie mussten sich bei allen Rechtsgeschäften von

Männern vertreten lassen, und die Witwe verfiel der Vormundschaft des

eigenen Sohnes. In Vermögenssachen galten die Frauen zeitlebens als

Unmündige, indem alle Käufe, Verkäufe, Schenkungen, Verpachtungen und

andere Geschäfte, deren Gegenstand den Wert eines Scheffels Gerste

überstieg, ihnen untersagt waren. Ja, selbst Massnahmen der Männer

konnten angefochten werden, wenn sie nachweislich auf Überredung

durch die Frau beruhten. Eine vaterlose Erbtochter war verpflichtet,

sich vom nächsten Verwandten heiraten zu lassen, wollte er sich dazu

nicht verstehen, so hatte er Strafe zu zahlen. Diese gesetzlichen und

rechtlichen Bestimmungen blieben auch dann noch in Kraft, als nach

dem peloponnesischen Kriege die sittlichen Zustände immer mehr in

Verfall gerieten. Stets aber blieb der Mann der Herr und das unter

allen Umständen anerkannte Oberhaupt des Hauses, unumschränkt in

seiner Gewalt in der Familie. Seine Macht, die Gattin zu verstossen,

eine andere, hübschere, jüngere, reichere zu nehmen, war im Grunde gar

nicht beschränkt; da sie ganz in die Hand des Mannes gegeben, konnte

die Frau es nicht wohl wagen, zu einer Trennung ihre Zustimmung zu

versagen; sie musste es geschehen lassen, dass sie völlig wie eine

Ware an einen andern verhandelt, verschenkt, durch Testament vermacht

wurde. Nur die Mitgift, die den Mundwalten des Weibes gehörte

und von welcher der Gatte nur die Nutzniessung hatte, wirkte hier

einigermassen als Schutzmittel, wenn es dem Manne nicht gelegen war,

sie herauszubezahlen. Eine Ehe ohne Mitgift stand thatsächlich dem

Konkubinate ziemlich gleich.[1171]

Gross war auch des Mannes Vatergewalt; er konnte das Neugeborene nach

Belieben aussetzen und dem Tode oder einem ungewissen Schicksale

preisgeben. Obgleich von der öffentlichen Meinung gemissbilligt, kam

es doch nicht selten vor, dass Töchter insbesondere, eben wegen der

Mitgift, dem Vater eine Last waren, deren man sich durch Aussetzen oder

durch Verkauf in die Sklaverei zu entledigen suchte; haben doch selbst

+Plato+ und +Aristoteles+ vor diesen und ähnlichen Mitteln nicht nur

nicht zurückgeschreckt, sondern sie sogar empfohlen. In Sparta, wo der

Staat fast alles im Leben der Bürger regelte und streng beaufsichtigte,

konnte der Vater das Neugeborene auch töten lassen, was bei

schwächlichen oder krüppelhaften Kindern sogar geschehen musste, eine

Massregel, welche die Heranbildung eines ebenso schönen als kräftigen

und gesunden Menschenschlages zur Folge hatte. Auch Verstossung und

Enterbung der Kinder, und zunächst der Söhne, war gesetzlich nicht

verboten, wenngleich nur in besonderen Fällen gebilligt. Dagegen war

es erwachsenen Söhnen gesetzlich gestattet eine Klage gegen den Vater

anzustellen und ihn der Verwaltung des Familienvermögens entheben zu

lassen, wenn er derselben aus Geistesschwäche nicht mehr gewachsen

schien.

Wie aus dieser kurzen Darstellung hervorgeht, hatte die hellenische

Altfamilie viele Züge mit der slavischen Inokoština gemein, welche

der älteren Hausgenossenschaft nachgebildet ist. Letztere lernten wir

ihrerseits wiederum als einen älteren Typus innerhalb des Patriarchates

kennen. Doch stand die griechische Familie noch unter der Inokoština

durch das Hinzutreten von Nebenfrauen, welche das Christentum nicht

gestattet. Das Verhältnis zum Kebsweibe, zur _Pallake_ (παλλακή),

war häufig ein vertragsmässiges und stand selbst unter dem Schutze

des Gesetzes. Grösser noch war der Einfluss der Buhlerinnen, der

+Hetären+ (ἑταίραι), auf das Familienleben. „Wir haben Hetären --

sagte +Demosthenes+ -- für das Vergnügen, Konkubinen für die täglichen

Bedürfnisse, Gattinnen aber, um uns rechtmässige Kinder zu geben und

für das Innere des Hauses zu sorgen.“ Diese „Freundinnen“, welche von

ihren flüchtigen Verbindungen lebten und zumeist aus den ausgesetzten

Mädchen hervorgingen, scheinen in der Zeit vor den Perserkriegen

noch selten gewesen zu sein; wegen des Einflusses, den ihre Bildung

auf Kunst und Litteratur, namentlich in Athen, ausübte, sind sie

ein beliebter Gegenstand ausführlicher Schilderungen geworden. Ich

begnüge mich daher mit der Erwähnung, dass Mädchen, welche zu diesem

Gewerbe bestimmt waren, eine sorgfältige Erziehung erhielten, wie

sie den für den Ehestand bestimmten Töchtern verweigert ward. So war

die Buhlerin der hervorragendste und blendendste Typus der jonischen

Weiblichkeit, und bei den Männern wenigstens war die Herrschaft der

Leidenschaft beinahe unbeschränkt. Durch die wollüstige Verehrung der

Aphrodite Pandemos und durch den unzüchtigen Erwerb der Hierodulen in

deren Tempeln erhielt ihr Gewerbe sogar eine Art religiöser Weihe.

Alle Beschränkungen, welche Sitte und Brauch der ehrbaren Frau

auferlegten, hatten auf die Hetären natürlich keinen Bezug. Übrigens

-- das sei nicht unbemerkt -- hat man nur mit Unrecht diese Damen

der Halbwelt als die Krone nicht bloss der leiblichen, sondern auch

der geistigen Bildung angesehen, denn jene durch Geist und Bildung,

wie durch körperliche Schönheit hervorleuchtenden Hetären, von denen

die Geschichte spricht, bildeten doch nur einen schwachen Bruchteil

unter dem Heere der öffentlichen Dirnen, die bereits vor Solon zu

Athen, aus Gründen, mit denen der heilige +Augustin+ übereinstimmt,

von Staatswegen in öffentlichen Häusern (πορνεῖον, _dikterion_)

untergebracht und besonders in allen Hafenstädten als unentbehrlich

erachtet wurden.[1172] Nebst der Strenge, womit auf eheliche

Nachkommenschaft gesehen wurde, veranlasste wohl auch die grosse

Verbreitung unnatürlicher Laster bei den Ioniern diese solonische

Massregel. Insbesondere gilt dies von der Knabenliebe (παιδεραστία),

welche ohne Zweifel unter dem Einflusse der öffentlichen Spiele

mit ihren vollständig nackten Gestalten entstand, ein Laster, von

dem die angesehensten Männer und selbst Philosophen nicht nur ganz

ungescheut wie von einem wesentlichen Elemente des griechischen Lebens

sprachen, sondern das sie auch zu den erlaubten Freuden zählten und

das sogar zu einer vom Staate geduldeten Erwerbsquelle der Jugend

wurde. Die Knabenliebe war in ganz Hellas verbreitet, wurde aber am

zügellosesten in Böotien und Ellis als etwas öffentlich Gebilligtes,

am rücksichtsvollsten in Sparta getrieben, aber selbst da als

Erziehungsmittel begünstigt, ja sogar gesetzlich angeordnet. Dagegen

fehlte hier das Hetärenwesen. Nicht nur dass Keuschheit überhaupt

als überflüssige Eigenschaft der Mädchen galt, waren auch die Frauen

gern zu uneigennütziger Ausschweifung bereit, welche das Bestehen von

Buhlerinnen unmöglich machte. Wünschte jemand in Sparta aber Kinder zu

erzeugen, ohne sich doch mit einer Frau zu belasten, so entlehnte man

die Frau des Nachbars auf einige Zeit. Gegen zu starke Volksvermehrung,

wie um die Folgen unerlaubter Verbindungen zu beseitigen, stand in

ganz Griechenland Entfernung der Leibesfrucht in Übung, ohne sittliche

Bedenken zu erwecken.[1173]

Mehr noch als in Hellas gelangt die väterliche Gewalt in der

Altfamilie der +Römer+ zum Ausdruck, welche durchaus auf _Agnatio_,

auf zivilrechtliche Blutsverwandtschaft von Mannspersonen, die zur

Familie gehörten, gegründet war. Ihr gegenüber stand die _Cognatio_,

die weitere, auf gemeinsamer Abstammung beruhende, natürliche

Verwandtschaft. Die Agnaten bildeten allein die wirkliche Familie,

mochten sie auch von dem gemeinsamen Ahnherrn im zwanzigsten Grade

entfernt sein. Sie allein hatten Anrechte auf die Erbschaft und die

Übernahme von Vormundschaften, während eine zivilrechtliche Verbindung

zwischen dem Sohne und der Mutter und deren nächsten Verwandten nicht

bestand.

In der Ehe sahen auch die Römer zunächst bloss eine für die Erzeugung

und Erziehung der Kinder geschlossene Verbindung. In der Urzeit erwarb

man das Weib wohl durch Raub, wovon Spuren bis in die Kaiserzeit in der

Sitte sich erhielten, die Braut über die Schwelle zu heben und ihr das

Haar mit einem Pfeil zu teilen. Auf den Raub folgte, wie allerwärts,

der Frauenkauf, welcher in Gestalt von Scheinkauf die herrschende

Eheform (_Coëmptio_) in Rom blieb. Wenn in ältester Zeit die Sitte,

dem Vater der Braut Geschenke zu geben, noch nicht bestanden zu haben

scheint,[1174] so ist dies ein Überlebsel aus vorpatriarchalischen

Verhältnissen, welches in der schon einmal besprochenen _Usus_-Ehe

fortlebte.[1175] Da aber die römische Altfamilie auf der unumschränkten

Machtvollkommenheit ihres Hauptes, des Mannes, begründet war, dem eine

Gewalt über Leben und Tod der Frau und der Kinder zustand, so war

das Weib auch in der Ususehe eigentlich nicht freier, denn anstatt

unter der Gewalt ihres Gatten, verblieb sie unter der nicht minder

strengen ihres Vaters oder ihrer Agnaten; konnte doch in solchem

Falle der Vater seine Tochter dem Manne wieder abfordern oder von

ihm scheiden. Doch hatte auch in dieser Ehe der Mann über seine Frau

das Züchtigungsrecht. In der _Coëmptio_-Ehe vollends war die Frau

völlig von dem Gatten abhängig; sie stand in seiner „Hand“ (_Manus_),

d. h. sie war ganz und gar in seiner Gewalt. Gehörte sie einem

Patriziergeschlecht an, so ward die _Coëmptio_ durch die sogenannte

_Confarreatio_ verschleiert, eine Zeremonie, wobei die Braut vor zehn

Zeugen einen vom Pontifex des Jupiter gespendeten Kuchen aus feinstem

Mehle mit ihrem zukünftigen Gatten teilte. Diese höchste Eheform, die

_justae nuptiae_, welche lange ein ausschliessliches Vorrecht der

Patrizier blieb, erheischte nämlich die Weihe durch den Kult. Schon

diese verschiedenen Eheformen hätten +Fustel de Coulanges+ vor dem

Irrtum bewahren sollen, die väterliche und eheliche Gewalt aus der

Religion abzuleiten,[1176] welche, ich wiederhole es, erst nachträglich

heiligte, auch in bestimmte Satzungen kleidete, was schon vorher sich

herangebildet. Wenn der verdiente französische Forscher die Kultehe

für älter, als die anderen Eheformen hält,[1177] so rührt dies daher,

dass er, immer bloss die geschichtlichen Zeiten im Auge, übersieht,

wie diese zu Symbolen herabgesunkenen Formen vorgeschichtlichen,

thatsächlichen Zuständen entsprechen. Es lässt sich begreifen, dass z.

B. die blosse Zeremonie des Raubes, der Scheinraub oder gar nur die

daran mahnenden Hochzeitsgebräuche die Kultweihe erhielten; es ist

aber völlig undenkbar, dass religiöse Vorstellungen irgend welcher Art

den Menschen schon einmal den +wirklichen+ Weiberraub oder Mädchenkauf

geboten hätten. Diese Arten der Beweibung können nur gesellschaftlichen

Ursachen, niemals religiösen Anschauungen entspringen.

Gleichviel nun, ob durch Coëmptio oder durch Confarreatio, -- das

Weib gelangte mit Leib und Gut in die Gewalt des Mannes, d. h. des

freien römischen „Bürgers“ der Geschichte. Man möge ermessen, welche

unberechenbare Frist verstrichen sein muss, ehe der Begriff des mit

zahlreichen Rechten ausgestatteten „Bürgers“ reifen konnte, der uns

schon im Anfange der römischen Geschichte entgegentritt. Nur für ihn

gelten die in Rede stehenden Bestimmungen; nur er hatte das _Jus

connubii_, das Recht, eine gültige Ehe zu schliessen. In seiner

Eigenschaft als _Pater familias_ erkannten ihm Sitten und Gesetze

Rechte zu, die ihm eine ganz eigentümliche Weihe verliehen. Als Haupt

seines Hauses war er der Priester der Laren und befand sich, wie

bemerkt, im Besitze einer unbeschränkten Gewalt -- als Gatte über seine

Frau (_manus_), als Vater über seine Kinder (_patria potestas_), als

Herr über seine Sklaven (_dominica potestas_), während er für seine

Person durchaus _sui juris_ dastand. Nach dem Willen der Römer sollte

keinerlei Autorität zwischen Vater und Sohn, zwischen einen Mann und

seine Frau treten dürfen; der häusliche Herd galt als ein geheiligtes

Asyl, wohin nicht einmal die Vertreter des Staatsgesetzes dringen

sollten.[1178] Die Römer haben aus der väterlichen Gewalt in weit

höherem Grade als aus der natürlichen Verwandtschaft das die Familie

zusammenhaltende Band gemacht. Dem Vater +gehörten+ alle in seiner Ehe

geborenen Kinder: _is pater est quem nuptiae demonstrant_. Uneheliche

oder einer nicht gesetzlich anerkannten Verbindung entstammende Kinder

hatten keinen Vater, sondern traten in die Stellung ein, in der ihre

Mutter zur Zeit ihrer Entbindung sich befand. Die väterliche Gewalt

schloss das Recht über Leben und Tod in sich. Nahm der Vater das zu

seinen Füssen niedergelegte Neugeborene auf, so galt es fortan als

anerkanntes Glied der Familie; liess er es liegen, so stiess er es

damit aus, es ward dann ausgesetzt und dem Verderben preisgegeben.

Dieses Recht über Leben und Tod blieb dem Vater auch dann noch, wenn

die Kinder erwachsen, ja wenn sie Beamte waren. Umsomehr konnte er sie

auch verkaufen; die väterliche Gewalt gegenüber den Söhnen erlosch erst

dann, wenn er sie dreimal hintereinander verkauft hatte, gegenüber den

Mädchen schon nach dem ersten Verkauf. Im übrigen dauerte sie jedesmal

so lange, als der damit bekleidete Hausherr am Leben war und erstreckte

sich über +alle+ seine Nachkommen in gerader Linie. Gleichviel wie

alt und mit welcher Würde sie bekleidet waren, blieben die Kinder

also andauernd in der Gewalt ihres Vaters, der über sie nicht weniger

bestimmt gebieten konnte, wie über seinen toten Besitz oder seine

Sklaven, und selbst das Recht hatte, in ihre liebsten Neigungen, ja

sogar in die Verhältnisse der von ihnen neugegründeten Familie störend

einzugreifen. Im Hause diente das Kind sozusagen als ein Werkzeug des

Erwerbs: es erwarb für den Vater und konnte kein persönliches, kein

selbständiges Eigentum besitzen. +Zu wirklichem+ Eigentum gelangte

der Sohn erst durch das _Peculium castrense_, durch das Sondergut

oder die Ersparnisse, die er als Soldat gewonnen hatte; in späterer

Zeit auch durch das _Peculium quasi castrense_, das im öffentlichen

Dienste erworbene Vermögen. Waren in einer Familie, richtiger Ehe,

keine Kinder vorhanden, so konnte der Hausherr einen Adoptivsohn

wählen, denn ein Sohn war nicht bloss ein Arbeiter für die Familie,

sondern auch eine neue Gewähr für die Fortdauer des Stammes, ein Pfand

dafür, dass der Dienst der Manen des Hauses niemals erlöschen, dass

die _Sacra gentilicia_ niemals ihre gewohnten Opfer vermissen würden.

Daher trat auch der Adoptivsohn in den Kult seiner neuen Familie ein.

Die Römer kannten zwei Arten der Adoption, nämlich die „Ankindung“ im

eigentlichen Sinne des Wortes und die Adrogation, je nachdem es sich

um Kinder (_alieni juris_), die noch unter väterlicher Gewalt standen,

oder um durchaus selbständige Bürger (_sui juris_) handelte. Wenn, was

zuweilen vorkam, der neu „Adrogierte“ bereits selbst Kinder hatte, so

gingen auch diese, wie sein Vermögen, mit ihm zugleich in die Gewalt

des Adoptivvaters über, der dadurch mit einem Male Vater und Grossvater

wurde. Der aus einer rechtmässig geschlossenen Ehe und aus der Adoption

wie aus der Adrogation entsprungenen väterlichen Gewalt unterstanden

endlich auch die aus einem später in eine gültige Ehe umgewandelten

Konkubinat hervorgegangenen „natürlichen“ Kinder.[1179]

Die Monogamie wurde in Rom zwar von den ältesten Zeiten an streng

eingeschärft; jede zweite, gleichzeitige Ehe war nichtig, infam

und wurde als Ehebruch bestraft, aber zu allen Zeiten stand es

dem Manne frei, sich seiner Sklavinnen als Konkubinen[1180] zu

bedienen. Eigentliche Polygamie war mit dem Wesen der römischen Ehe

unverträglich. Der Gründung eines Haushalts ging keine lange Einleitung

voraus. Das Gefühl hatte bei einer Eheschliessung fast gar kein Wort

mitzusprechen, und was wir „den Hof machen“ nennen, war bei den Römern

bis ins vierte Jahrhundert völlig unbekannt. Man heiratete sich, ohne

sich zu kennen, ja vielfach ohne vor der Verlobung sich gesehen zu

haben. Die Sache wurde von den Eltern abgemacht, die Töchter oft schon

als Kinder verlobt. Auch war das Alter, in welchem die bis dahin in

ziemlich strenger Abgeschlossenheit gehaltenen Mädchen heirateten,

nicht derart, dass sie eine Wahl treffen konnten. Gesetzlich war dieses

Alter auf zwölf Jahre bestimmt, aber der Brauch wollte, dass man bis

zum vierzehnten Jahre wartete; neunzehn Jahre war die äusserste Grenze,

die man nicht überschreiten durfte. Die Männer verheirateten sich

gegen das dreissigste Jahr. Die Töchter erhielten also ihre Gatten

aus der Hand ihrer Eltern und es ist kein Beispiel von Widerstand

gegen den väterlichen Willen bekannt. Die Ehehindernisse waren sehr

zahlreich, namentlich durfte der Bräutigam mit der jungen Dame im

Sinne des Gesetzes nicht zu nahe verwandt, noch auch ein _Peregrinus_

(Nichtbürger) sein. So wie heute, spielte auch bei den Römern die

Vermögensfrage eine grosse und sogar die erste Rolle. Das Mädchen

erhielt nämlich schon Mitgift (_Dos_), welche in der älteren Zeit in

die Gewalt des Gatten kam und den praktischen Römern oft Schönheit,

Jugend und Rang ersetzen musste, was freilich auch heute noch vorkommt.

War die Frage der Mitgift geregelt, so fand eine förmliche, feierliche

Verlobung (_Sponsalia_) mit rechtlich bindender Kraft statt; aber sie

änderte in den Verhältnissen der zukünftigen Gatten nichts; sie lernten

sich jetzt ebenso wenig kennen als vorher; ein bräutliches Verhältnis

gab es nicht; so wenig wie die Griechen besassen die Römer einen

Ausdruck für Braut.[1181] Nach der Verlobung beschäftigte man sich mit

der Ausstattung, was Sache des Brautvaters war. Wenn der Heiratsvertrag

(_Instrumentum dotale_) von beiden Seiten angenommen und die Zustimmung

zu der neuen Verbindung von den jungen Brautleuten oder jenen, die

über sie zu verfügen hatten, ausgesprochen war, galt die römische

Ehe als gesetzmässig geschlossen. Keine bürgerliche oder geistliche

Behörde hatte daran teilzunehmen, lediglich die Confarreatio-Ehe

in Patrizierfamilien ausgenommen, welche von Seiten des _Pontifex

Maximus_ und des _Flamen Dialis_ durch ein Opfer geweiht wurde. Wenn

der feierliche Hochzeitszug vor dem Hause des Bräutigams ankam, nahm

letzterer an der Schwelle von der Braut die Erklärung entgegen: _Ubi tu

Gajus, ego Gaja_; darauf erfolgte die Verzehrung des Hochzeitskuchens

(_Far_), wobei rings um den Herd die Ahnenbilder und Hausgötter der

Familie aufgestellt waren. Von diesem Augenblicke an teilte die junge

Frau den Hausgottesdienst ihres Mannes; seine Götter und Ahnen waren

fortan auch die ihrigen. Am Morgen nach der Hochzeit ergreift die junge

Frau die Zügel der Regierung im Hause; alle reden sie als _Domina_ an

und wenn sie ausgeht, umgiebt die alte Sitte überall schützend die

junge „Matrone“, die noch gestern ein Mädchen war. Sehr verschieden

von der Griechin, war sie ihrem Gatten ebenbürtig, nahm auch, wie

heute, an dessen amtlicher Stellung und deren Wirkungen teil, stand

ihm als _Mater familias_ ratgebend zur Seite, beteiligte sich an

den öffentlichen Festen und an den Gastmählern, war die Vorsteherin

des Haushaltes und hatte am häuslichen Herde die _Sacra privata_ zu

vollziehen. Das römische Gesetz fasste die Ehe als eine freiwillige

Vereinigung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zu inniger

Lebensgemeinschaft (_Consortium omnis vitae_) auf, deren Zweck zugleich

Kindererzeugung ist. Dass in alter Zeit diese Ehe unlösbar war,

sicherte der Römerin hohe Achtung und eine so würdige Stellung, wie wir

dem im ganzen Altertum nicht wieder begegnen. Und dennoch, obwohl sie

nicht selten in der Ehe den Pantoffel schwang, der auch den Römern als

Sinnbild der weiblichen Herrschaft galt, befand sie sich zu Hause von

Rechtswegen in einer sehr fühlbaren Abhängigkeit. Wo die Ehe sie in die

Hand ihres Gatten gegeben, ward sie gewissermassen als die Tochter des

letzteren, als die Schwester seiner Kinder angesehen; alle Verbindungen

mit ihrer ursprünglichen Familie waren zerrissen. Ihr Gatte hatte ihr

gegenüber ein sehr ausgedehntes Strafrecht und konnte, wenn er sie auf

frischer That in Ehebruch ertappte, sie sofort töten. Stand die Frau

nicht in der „Hand“ des Gatten, so begnügte er sich, sie zu verstossen,

ihren Angehörigen die Bestrafung überlassend. Natürlich wurde auch in

Rom das Vergehen des Ehebruchs nur auf das Weib bezogen; dann erst,

wenn der Mann die Frau eines andern verführte, traf ihn der Vorwurf des

Ehebruchs.[1182] In Sachen des Erbrechts wurde die Frau gleichfalls

als Tochter des Hauses behandelt. Überlebte sie den Gatten, so erhielt

sie für sich ihr Eingebrachtes und ein Erbschaftsanteil, wie er auf

die Kinder entfiel. Starb sie dagegen vor ihrem Manne und kinderlos,

so hinterliess sie keine Erbschaft, doch blieb in Sachen der Mitgift

ihrem Vater ein Heimfallsrecht gewahrt. Vor Ablauf von zehn Monaten

nach des Gatten Tode durfte keine Witwe zu einer neuen Ehe schreiten,

und solche, die dies ganz unterliessen, wurden stets mit besonderer

Hochachtung angesehen. Alles in allem stand zur Zeit der Herrschaft des

ältesten römischen Rechts die Frau, selbst die Frau _sui juris_, für

Lebenszeit unter Vormundschaft.[1183]

Dies in grossen Zügen das Bild der römischen Altfamilie. Dasselbe

gehört in seiner Reinheit indes bloss den Tagen des Königtums und

den ersten Jahrhunderten der Republik an. Die Stellung der Frau

besserte sich nämlich allgemach, seitdem ein freierer Geist gegen

die alten starren Formen anzukämpfen begann; zugleich aber nahm die

fortschreitende Zersetzung der Altfamilie ihren Anfang. Die spätere

Geschichte der Römer, insbesondere unter dem Kaiserreiche, zeigt die

Altfamilie in ihrer allmählichen Umgestaltung zur Familie unserer Tage,

wie sie zuletzt durch das Christentum ausgebildet wurde, begriffen.

Als Zeiten des Sittenverfalls brandmarken sie die Geschichtsschreiber;

gerade aus ihnen ging aber die moderne Familie als neuer Phönix hervor;

ja sie sind gewissermassen eine +notwendige Vorbedingung+ dazu gewesen.

Stets, wie wir sahen, hat die Stellung des Weibes, seine Freiheit oder

Unfreiheit, auch die Gestaltung der Familie selbst bedingt. Wo der

Mann Herr der Gattin ist, herrscht er auch über Kinder und Familie.

Seine _patria potestas_ steigt und sinkt mit seiner ehelichen Gewalt.

Indem das Weib derselben sich, wenn auch schliesslich auf Kosten der

Sittlichkeit, entwand, untergrub sie auch die väterliche Autorität, auf

welcher die Altfamilie beruhte.

Der Gang dieser Ereignisse wäre Sache einer besonderen,

kulturgeschichtlichen Darstellung. Nur so viel sei hier angedeutet,

dass es wiederum das in der Geschichte der Familie so hochwichtige

Eigentum war, welches die Umwandlung einleitete. Mit dem dritten

Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung kam nämlich das „Dotalsystem“

zur Geltung, wonach die Frau ihre Mitgift für sich behielt, und

damit war ein wesentlicher Fortschritt in ihrer Befreiung von der

Mannesherrschaft angebahnt. Zugleich ward nun ermöglicht, was früher

unmöglich gewesen: die Trennung der Ehe. Wenn es auch übertrieben

ist, dass erst im Jahre 520 der Stadt die erste Ehescheidung daselbst

vorgekommen sein soll, so waren dieselben doch gewiss höchst selten.

Desto häufiger wurden sie seit den punischen Kriegen, wobei man als

Grund zur Trennung Unverträglichkeit des Charakters geltend machte.

Dabei vermied man, grosses Aufsehen zu erregen; jeder Teil nahm, was

eben früher nicht anging, sein Eigentum an sich, um fortan wieder

nach seinem Geschmack zu leben. War die Bewegung der Römerin in der

Öffentlichkeit von Haus aus eine freiere, so begünstigte sie noch

wesentlich das Eindringen der griechischen Gesittung in das bis dahin

einfach ländliche, zugleich rauhe und kriegerische Leben Roms. Die

Frauen nahmen an der neuen Strömung den hervorragendsten Anteil, und

eine eigentümliche Erscheinung sind die geistreichen Frauenzirkel,

welche zur Zeit der Scipionen der Mittelpunkt des höheren Lebens in Rom

waren. Diese wachsende Gesittung konnte die Selbständigkeit des Weibes

nur fördern; aber aus der Sicherheit eines engen, jedoch heiligen

Berufes traten sie auch auf den schlüpfrigen Boden einer bedenklichen

Ungebundenheit hinaus. Damit war eine Lockerung der ehelichen Bande

unvermeidlich, zumal als die Frau die dem Manne in geschlechtlichen

Dingen gestattete Freiheit auch für sich zu beanspruchen begann. Indes

nicht erst unter dem Kaiserreiche, schon in den letzten Menschenaltern

der Republik waren die Ehescheidungen und Wiedervermählungen an der

Tagesordnung und gab es Damen, welche ihre Jahre nicht nach der

Zahl der Konsuln, sondern ihrer Gatten zählten. Indem die Frauen

immer mehr Verfügungsrecht über ihr Eigentum errangen und steigende

Lebensansprüche erhoben, gewann die Ansicht, welche die Ehe als eine

Last, als ein notwendiges Übel betrachtete, worauf der Censor Q.

Metellus Numidicus schon 102 vor Chr. hingewiesen hatte, immer mehr

Boden und die Ehelosigkeit nahm schliesslich in Rom ebenso überhand

wie die leichtsinnigen Ehescheidungen. Damit mehrten sich wieder alle

Arten von Ausschweifungen unter beiden Geschlechtern. Schon Cäsar

musste durch Belohnungen zur Ehe aufmuntern, was aber sehr wenig half;

Oktavian erliess strenge Gesetze gegen die Ehelosigkeit und befreite

Mütter, die drei Kinder besassen, von aller Vormundschaft.

Um diese Zeit ärgster Zügellosigkeit der Sitten, wie sie in solchem

Grade und Umfange die Welt nicht zum zweiten Male gesehen, im letzten

Jahrhundert der Republik und in den Anfängen des Kaiserreiches, bestand

die Mündigung (_Emancipatio_) der Weiber in den höheren Kreisen

thatsächlich, und das einzige Lebensziel war hier der Genuss. Wenn aber

der grimmige und heissblütige Dichter der „Pharsalia“ im achten Gesange

schreibt:

Barbarische Liebe

Kennt die Welt! Nach tierischer Art blind rasend befleckt sie

Durch unzählige Frauen Gesetz und Sitte des Ehebunds.

Und verschleiert ist nicht das Geheimnis schnöder Vermählung!

Unter hundert Frauen, erhitzt vom Mahl und Weine,

Scheuet die Königsburg der Gelüste keine, die andern

Frommer Gebrauch verwehrt. In Umarmungen vieler ermattet

Nicht der eine Gemahl in der ganzen Nacht. Mit dem König

Liegen die Schwestern vereint und (ein heiliger Name!) die Mutter --

so sei nicht vergessen, dass bei +Lucan+ wie im „Satyricon“ des

+Petronius+ u. a. wir es mit Schilderungen zu thun haben, welche

durchaus keine allgemeine Geltung gestatten. Man durchschaut heute

die Übertreibungen der Sittenschilderer, welche die Ausschweifungen

einzelner Kreise zur Lebensregel stempeln. Unleugbar hatte Rom wie

jedes Volk der Welt seinen wohlbemessenen Anteil an Lasterhaftigkeit.

Knabenliebe ging im Schwange und die grössten Männer der Republik

machten aus ihr kein Hehl; die Tuskergasse, die Damen der Theater und

der Schenken boten zur Genüge Bilder der Zügellosigkeit. Aber selbst

Rom kannte doch in grosser Anzahl auch Frauen anderer Art, während in

den Provinzen, und sogar in der höheren Gesellschaft, Sittenstrenge

waltete. Auf den erhaltenen Grabinschriften spricht sich oft ein

inniges Verhältnis der beiden Gatten aus, und häufiger als man annehmen

sollte, sind die _Univirae_, die Witwen, die nur einem Manne angehört

hatten.[1184] Schon im Zeitalter der Antonine (138-180 n. Chr.) ist

die durch so grosse Massen schnell und auf schlimmem Wege gewonnener

Reichtümer in Unordnung geratene römische Gesellschaft wieder zu

sich selbst, wieder zu grösserer Ruhe gekommen. Offenbar hatte sie

einen ähnlichen Charakter angenommen, wie alle Teile der menschlichen

Gesellschaft, die eine hohe Stufe des Reichtums, der geistigen Kultur

und der Verfeinerung erreicht haben. So begegnen wir auch bei ihr

schmachvollen Lastern und erhabener Tugend, wüsten Ausschweifungen

und strengster Sittlichkeit.[1185] Aber die Familie hatte eine

Wandlung erfahren, aufgebaut auf die Selbständigkeit des Weibes, zu

deren Entwicklung auch die durchlebte Periode wüster Gährung mit

ihrem Durchbrechen der Schranken alter Sitte und Begriffe nicht wenig

beigetragen hatte.

Schon gegen Ende der Republik hin wurde, wie erwähnt, eine freiere Ehe

Sitte, in welcher die Frau weder die Verfügung über ihr angestammtes

Vermögen verlor, noch persönlich der Gewalt des Mannes unterworfen

war. Unter dem Kaiserreiche wurden die alten Formen der Eheschliessung

vollends fast ganz obsolet: die besprochene losere, auf einfacher

gegenseitiger Einwilligung ohne religiöse oder bürgerliche Zeremonieen

beruhende Form der sogenannten freien Ehe wurde die durchaus

gewöhnliche und hatte die Folge, dass die auf solche Weise verheiratete

Frau in den Augen des Gesetzes als der Familie ihres Vaters angehörig

betrachtet wurde und unter dessen Vormundschaft stand, nicht unter

jener ihres Gatten. Die alte _patria potestas_ hatte sich vollständig

überlebt, und die praktische Folge der allgemeinen Annahme dieser Art

von Eheschliessung war die vollständig gesetzliche Unabhängigkeit der

Frau. Nur ihre Mitgift ging in das Vermögen des Mannes über, aber

nicht einmal an diese war sein Anrecht unbeschränkt; ihr übriges Hab

und Gut behielt die Frau als Eigentum und rechtlich stand dem Manne

nicht einmal dessen Niessbrauch zu.[1186] Sie hatte also das freie

Verfügungsrecht sowohl über ihr eingebrachtes Vermögen als über das,

was ihr später aus der Erbschaft ihres Vaters zufiel.[1187] Auf solche

Art ging ein sehr beträchtlicher Teil des römischen Reichtums in den

unbeschränkten Besitz der Frauen über, welche dann im eigentlichsten

Sinne des Wortes die Gebieterinnen ihrer Gatten wurden. So erlangten

die Frauen im Kaiserreiche einen Grad von Freiheit und Würde, den sie

später einbüssten und niemals ganz wieder erlangten. Die Verfassung der

Familie hatte dergestalt eine vollständige Umwälzung erlitten. Anstatt

auf dem alten Grundsatz der unumschränkten Mannesherrschaft, war sie

auf dem der gleichen Berechtigung der Frau aufgebaut. Die gesetzliche

Stellung der Frau war eine völlig unabhängige geworden, während ihre

gesellschaftliche Stellung eine höchst geachtete war.[1188] Schon

Kaiser Claudius schaffte die Vormundschaft der Seitenverwandten

männlicher Linie ab, und wahrscheinlich war bereits mit dem dritten

Jahrhundert unserer Zeitrechnung von einer Vormundschaft gegenüber

Frauen _sui juris_, welche das 25. Lebensjahr vollendet hatten,

überhaupt nicht mehr die Rede.[1189] Aber die völlige Aufhebung der die

natürlichen Gefühle verleugnenden zivilrechtlichen Blutsverwandtschaft

fand erst unter dem Einflusse zarterer Empfindungen und der

christlichen Ideen im Jahre 543 durch Justinian statt. Damit war erst

der Boden für Familie und Ehe im modernen Sinne geschaffen.

[1156] +Lippert+. Geschichte der Familie. S. 218-219.

[1157] M. +Lange+. Römische Altertümer. Berlin 1863. Bd. I. S. 90.

[1158] +Lippert+. A. a. O. S. 221.

[1159] +Fustel de Coulanges+. _La cité antique._ S. 301-306.

[1160] +Lippert+. A. a. O. S. 150.

[1161] A. a. O. S. 219.

[1162] _Famuli origo ab Oscis dependet, apud quos servus famel dicitur,

unde et familia vocata_ sagt +Paulus Diaconus+.

[1163] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 122.

[1164] Die Ehe- und Familienverhältnisse der Griechen und besonders

der Römer sind der Gegenstand sehr genauer juridischer Untersuchungen

geworden und es liegen umfangreiche Werke darüber vor. Ich

beschränke mich daher in obigem auf die für die Zwecke meines Buches

unentbehrlichsten Umrisse.

[1165] +Lippert+. A. a. O. S. 145.

[1166] +Lippert+. A. a. O. S. 167.

[1167] +Döllinger+. Heidentum und Judentum. S. 681.

[1168] Geschah es doch sogar in Athen, dass Sokrates seine Frau

Xantippe dem Alkibiades lieh.

[1169] A. a. O. S. 682.

[1170] +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Zweite Abteil. I. Bd. Leipzig

1876. S. 5.

[1171] +Döllinger+. A. a. O. S. 683.

[1172] Ausführlicheres siehe bei: +Forbiger+. Hellas und Rom. A. a. O.

S. 280-283.

[1173] Um Fehlgeburten zu bewirken wurden _Pessaria_, die aus Honig und

Nieswurz oder Euphorbium bereitet waren, tief eingeführt (Archiv für

Anthropologie Bd. V. S. 451).

[1174] +William Edward Hartpole Lecky+. Sittengeschichte Europas von

Augustus bis auf Karl den Grossen. Deutsch von Dr. H. +Jolowicz+.

Leipzig und Heidelberg 1879. Bd. II. S. 249.

[1175] Siehe oben S. 304.

[1176] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 40.

[1177] A. a. O. S. 47.

[1178] +Duruy+. Geschichte des römischen Kaiserreichs. Bd. III. S. 6.

[1179] +Duruy+. A. a. O. S. 7-23.

[1180] Verbindungen, die eingestandenermassen nur für einige wenige

Jahre eingegangen wurden, haben immer neben dauernden Ehen bestanden;

unter dem Kaiserreiche, wahrscheinlich seit Augustus, wurden sie

gesetzlich anerkannt und das Konkubinat erhält den Namen Ehe. Die

Benennung _Concubina_ bezeichnete im Kaiserreiche „Frau“ im streng

gesetzlichen Sinne. Diese Verbindung war im wesentlichen eine Form der

Eheschliessung, denn wer sich zu einer Konkubine eine „Frau“ oder noch

eine Konkubine nahm, machte sich gesetzlich des Ehebruchs schuldig.

Wie die niedrigste Form der Ehe wurde sie ohne jede Feierlichkeit

geschlossen und konnte nach Belieben gelöst werden. Es war also eine

„Ehe auf Zeit“. Das Eigentümliche dabei war, dass sie von patrizischen

Männern mit freigelassenen Frauen geschlossen wurde, die gesetzlich

keine Ehe eingehen durften, dass die Konkubine bei ihrer vollkommen

anerkannten und ehrenvollen Stellung nicht den Rang ihres Mannes

teilte, dass sie keine Mitgift brachte und dass die Kinder im Range der

Mutter verblieben und von der Beerbung des Vaters ausgeschlossen waren.

[1181] +Ludwig Friedländer+. Darstellungen aus der Sittengeschichte

Roms in der Zeit von August bis zum Ausgange der Antonine. Leipzig

1862. Bd. I. S. 269.

[1182] +Duruy+. A. a. O. S. 25-50.

[1183] +Döllinger+. Heidentum und Judentum. S. 702.

[1184] Ein ausführliches Gemälde des römischen Familienlebens zur

Zeit der Antonine siehe bei +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Erste

Abteilung. Bd. I. S. 308-336.

[1185] +Duruy+. A. a. O. S. 505-506.

[1186] +Friedländer+. A. a. O. S. 273.

[1187] +Lecky+. Sittengeschichte Europas. Bd. II. S. 254.

[1188] +Lecky+. A. a. O. S. 255.

[1189] +Duruy+. A. a. O. S. 51.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 61 / 70 题