Die Altfamilie.
Werfen wir einen Rückblick auf die zuletzt erörterten Gestaltungen
des Familienwesens unter Vatergewalt, so ergiebt sich, dass wir es
stets mit Verbänden zu thun hatten, die auf der +Herrschaft+ beruhen.
Gleichviel ob man es Sippe, Geschlecht, Gesamt- oder mit +Lippert+
Altfamilie nenne, _Joint-Family_ der Engländer, immer ist es eine
solche, welche unter einer Herrengewalt „Kind und Kegel“, alle nicht
aus dem Hause getretenen Verwandten und alle dem Hause zugehörigen
Knechte umfasst. „Vater“ bedeutet in diesen Verbänden nichts anderes
als „Herr“; es ist für das Wesen derselben gleichgültig, ob dieser
„Vater“ mit vielen oder wenigen aus der Gruppe wirklich verwandt ist;
wer die Herrschaft hat, ist Vater, Patriarch.[1156] Erst innerhalb
+dieser+ grösseren Gruppen, deren Mitgliederzahl in die Hunderte gehen
kann, bildet sich allmählich der Begriff der jüngeren Sonderfamilie,
der engeren Familie im heutigen Sinne. Wenn M. +Lange+ sagt: „Der
Staat ist aus der Familie erwachsen, indem die Familie auf natürliche
Weise zum Geschlechte (_Gens_), das Geschlecht sich zum Stamme...
erweiterte, bis durch die Vereinigung verschiedener Stämme das
Bedürfnis einer positiv staatlichen Gestaltung der vorauszusetzenden
patriarchalischen Zustände eintrat,“[1157] -- so ist diese ziemlich
allgemein angenommene Darstellung dem Gange der Dinge gerade
entgegengesetzt. Unsere Familie ist nicht der Ausgangs-, sondern der
bisherige Endpunkt der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Auflösung
der alten kopfreichen Verbände wird allerwärts, wie schon einmal
bemerkt, durch die Vermehrung der Menschen eingeleitet, welche auch
den Übergang vom Gemein- zum Sondereigentum notwendig machte. Unlösbar
ist die Geschichte der Familie mit jener des Eigentums verflochten. So
hängt denn Wahrung der alten Verbände oder Auflösung in Sonderfamilien
vielfach mit den Beschäftigungen und Besitzverhältnissen zusammen.
So wirkt z. B. der Ackerbau, dieser alte Boden des Matriarchats,
zersetzend, das Nomadentum dagegen erhaltend auf die Sippe, den
aristokratischen Geschlechtsverband.[1158] Auch politische Ursachen,
besonders der Aufbau des Staates, führten, wie +Fustel de Coulanges+
scharfsinnig nachgewiesen, zur Auflösung der Sippen. So lange jede
derselben für sich lebte, konnte ihre Einheitlichkeit erhalten bleiben.
Mit dem Aneinanderschliessen mehrerer Geschlechter zu einem staatlichen
Ganzen trat notwendig Zerfall ein. Das Vorrecht der Erstgeburt, in
dem ihre Einheitlichkeit wurzelte, verschwand, die einzelnen Glieder
trennten sich, es kam zur Aufteilung des Gemeindebesitzes unter
die Sonderfamilien. Jede von diesen hatte nunmehr ihren eigenen
Bodenanteil, ihre eigene Heimstätte, besondere Interessen und ihre
Unabhängigkeit. _Singuli singulas familias incipiunt habere_, sagt
der lateinische Rechtsgelehrte. Aus jener Zeit stammt wohl auch die
alte Redensart: _familiam ducere_, welche besagte, dass jemand aus der
_Gens_ schied, um einen eigenen Hausstand zu gründen. Die alte _Gens_,
das Geschlecht, behielt dann bloss noch eine ideale, religiöse Geltung
für diese abgetrennten Zweige.[1159]
Freilich schritt mit dem Erscheinen des Vaterrechts in den
patriarchalisch geordneten Gruppen auch allmählich eine Umbildung der
volkstümlichen Vorstellung von der Zeugungsphysiologie Hand in Hand,
welche, wie wir wissen, ursprünglich das Kind lediglich der Mutter
zuwies, eine Verwandtschaft des männlichen Erzeugers gar nicht zuliess.
Aber auch noch im starren Patriarchate gehört das Kind durch das Band
des Blutes zur Mutter, zum Vater nur nach dessen Herrschaftsrecht. Nach
und nach änderte sich aber diese Auffassung und schlug sogar in ihr
Gegenteil um. Mit der durch das Patriarchat verursachten Knechtung des
Weibes entwickelte sich auch die Ansicht, dass die Natur der Frauen
derjenigen der Männer untergeordnet, ja dass die Fortpflanzung des
Geschlechts ausschliesslich Sache der Männer sei, da die Frauen dabei
eine sehr untergeordnete Rolle spielen. Schon die Ägypter meinten,
wie +Diodor+ bezeugt, dass der Vater die einzige Ursache der Zeugung
sei, die Mutter aber dem Kinde nur Nahrung und Aufenthalt gewähre.
Die gleiche Vorstellung entwickelte sich bei den Indiern, Hebräern,
Griechen und, allerdings erst später, bei den Römern. Ja, noch +Thomas
von Aquino+ (1225-1274) folgerte aus diesen Ansichten, dass dem Vater
eine grössere Liebe als der Mutter gebühre. Gewann diese physiologische
Vorstellung erst genügend Boden, so fiel mit ihr der Vaterbegriff nach
zwei verschiedenen Seiten auseinander: neben den Vater der +Herrschaft+
tritt ein Vater der +Verwandtschaft+.[1160] Damit musste auch ein
neuartiger Familienbegriff entstehen; diesem Begriffe nach mussten
innerhalb der Gesamtfamilie oder Sippe jüngere Familien genau so um
den jedesmaligen Vater als den Erzeuger sich ordnen, wie sich solche
einst +vor+ Entstehung irgend einer Art von Vaterfamilie um die Mutter
geordnet hatten.[1161]
Ein Trugschluss wäre es jedoch zu meinen, dass die Umbildung der
physiologischen Vorstellungen die Auflösung der Sippenverbände
+veranlasst+ hätte. Zwar ist die Entstehung der Sonderfamilien so
mannigfaltig, dass man sie nicht nur, wie +Lippert+ bemerkt, bei jedem
Volke, sondern auch wieder auf jeder Bildungsstufe desselben für sich
verfolgen müsste, wollte man mehr als Allgemeines feststellen. Wie
wenig aber die erwähnte Umbildung die treibende Ursache gewesen,
geht daraus hervor, dass die Sonderfamilie ältester Form, wie wir
sie aus Hellas und Rom kennen, noch nichts von jener Veränderung der
physiologischen Begriffe verrät, sondern noch ganz im Rahmen der
auch der Sippe eigenen Vorstellungen sich bewegt. Auch diese älteste
Sonderfamilie, auf welche ich +Lipperts+ Bezeichnung „Altfamilie“
beschränken möchte, ist noch immer lediglich auf das +Besitz-+ und
+Herrschafts+verhältnis gegründet, zum Unterschiede von der später
entstandenen Neufamilie der väterlichen Verwandtschaft. Das Wort
„Familie“ selbst hat keine andere Bedeutung, als „Eigentum“; es
bezeichnete das Feld, das Haus, das Vermögen, die Sklaven,[1162]
weshalb auch das Zwölftafelgesetz vom Erben einfach sagt: _familiam
nancitor_. Das griechische οἶκος aber giebt ohnehin keinen anderen Sinn
als den von Eigentum oder Wohnung.[1163]
Die Altfamilie zeigt bei Griechen und Römern nicht in allen Stücken die
nämlichen Züge.[1164] Jedes Volkstum schuf sich eben, wie dies stets
geschieht, seine besonderen Formen. Was nun +Hellas+ anbelangt, so
muss man einen Unterschied machen zuerst zwischen der mythischen oder
poetischen Epoche, dem sogenannten Heroenzeitalter, wie es in +Homer+
sich abspiegelt und in den Trauerspielen sich fortsetzt, und dann der
späteren geschichtlichen Zeit. Es ward schon an früherer Stelle betont,
wie gerade in der älteren und roheren Zeit die Frauen unzweifelhaft
eine höhere Stellung einnahmen, auch die Auffassung der Ehe eine sehr
geläuterte war. Den Homerischen Menschen ist die Hausfrau noch durchaus
nicht unterwürfige Dienerin und Lagergenossin des Mannes, sondern ihm
gleichstehende Lebensgefährtin und in dem durch die Natur dem Weibe
zugewiesenen Wirkungskreise ganz ebenso geachtet wie der Hausherr.
Niemals sind auch jungfräuliche Keuschheit und eheliche Treue, die
Zierden sowohl wie die Tugenden der vollkommensten Weiblichkeit,
vortrefflicher dargestellt worden, als in den homerischen Gesängen,
und wenn man sich auch gegenwärtig hält, dass die vorgeführten
Gestalten dichterisch verklärt sind, so kann doch der Dichter unmöglich
ganz zu seiner Zeit Undenkbares geschaffen haben. Ich meine die
richtige Deutung dieser später abhanden gekommenen Wertschätzung des
Weibes darin zu finden, dass sie eben noch ein Nachklang älterer,
mutterrechtlicher Zustände in dem aufkommenden, aber noch nicht völlig
entwickelten Patriarchate war. Denn zu gleicher Zeit war die Stellung
der Frauen in vieler Hinsicht eine niedrige. Die Sitte, dem Vater der
Braut ein Kaufgeld zu zahlen, herrschte allgemein. Die Männer scheinen
auch dem Umgange mit Kebsinnen, ohne sich Zwang anzulegen, gehuldigt
und in diesem Punkte geringen oder gar keinen Tadel erfahren zu haben,
was deutlich schon auf patriarchalische Gepflogenheiten hinweist.
Begeisterte Lobredner der Hellenen haben diese auch gepriesen wegen
der Einführung der Einzelehe, welche von den ältesten Zeiten an der
griechischen Gesittung ihre Überlegenheit über die ihr vorangegangenen
asiatischen Zivilisationen gesichert habe. Wahr ist aber bloss, dass
in Hellas nur +eine+ Frau rechtliche Geltung hatte, und diesen Zustand
hat man trotz der zahlreich gehaltenen Kebsweiber als monogamisch
bezeichnet. In Wirklichkeit aber blieben die Griechen bei der
Übergangsstufe der Unterscheidung einer ersten Frau von den Nebenfrauen
stehen; zu einer Monogamie mit der Folge der gegenseitigen Beschränkung
gelangten sie nie.[1165] Einer Kebsin Sohn zu sein, gereichte nicht zur
Schande, war doch selbst Ulysses in dieser Lage.
In der nachtroischen, geschichtlichen Zeit Griechenlands erfuhr die
Stellung des Weibes eine wesentliche Veränderung; dass dieselbe jedoch,
wie häufig angenommen wird, eine plötzliche gewesen, dem widerspricht
die erhaltene hellenische Litteratur durchaus. Die Wandlung vollzog
sich vielmehr in gleichem Masse als die Mannesherrschaft in der
Altfamilie sich befestigte. Auch begegnen wir einem auffallenden
Unterschiede in der Erziehung und Stellung der Frauen bei den
einzelnen, nach Sitten, Denk- und Mundart allerdings sehr verschiedenen
Stämmen der Griechen, und namentlich sehen wir das Weib in Athen
ganz anders aufgefasst als in Lakedämon. Das scheinbar Unvermittelte
zwischen den Verhältnissen der heroischen und der geschichtlichen Zeit
verliert auch seine Schroffheit durch die Erwägung, dass wir ja bei
Homer fast gar keine Nachrichten über die Zustände in den mittleren und
unteren Volksschichten erfahren. Zudem musste der Unterschied zwischen
den beiden Geschlechtern um so schärfer hervortreten, je mehr deren
Interessen auseinander gingen.
In Athen hatte die solonische Gesetzgebung die Entwicklungskeime der
Demokratie gepflanzt, und je schneller diese sich entfalteten, wurde
der Mann, dessen Heimat die Öffentlichkeit ward, seinem Hause und dem
Familienleben entfremdet und das Weib in den Hintergrund geschoben.
Mehr oder weniger galt dies übrigens für ganz Griechenland. Der Bund
der Geschlechter, schon frühzeitig geschlossen -- in Athen heirateten
die Mädchen zwischen dem fünfzehnten und achtzehnten Lebensjahre
-- war noch nirgends auf Liebe gegründet. Wenn auch in der Poesie
und den bildenden Künsten wie im täglichen Leben die reinsten und
edelsten Züge Ausdruck fanden, wenn auch Dichter und Dichterinnen
Gefühle glühendster und innigster Liebe verherrlichten, so darf
man eine solche Leidenschaft doch nicht im Sinne der Romantik sich
denken. Die Auffassung der Griechen von der Liebe war eine ganz
andere als die unsrige, eine wie bei den Morgenländern sinnlichere,
leidenschaftlichere; sie entwuchs mehr dem Boden des Natürlichen
und verstieg sich nicht bis zu einer überschwänglichen Apotheose
der Geliebten, war aber auch in ihrem ethischen Werte nicht so
hoch stehend. Darum blieb bei der Wahl der Gattin alle Romantik
ausgeschlossen; zumeist wählte der Vater für den Sohn, da es eben auf
persönliche Neigung durchaus nicht ankam, und ohne dass dieser die
Braut je zuvor gesehen. Als massgebend bei der Wahl zeigte sich starke
Rücksichtsnahme auf die Familie des Mädchens und die Mitgift, welche
dieses in das Haus des Bräutigams zu bringen hatte. Unter Vaterrecht
zahlt nämlich, wie wir wissen, der Bewerber den Preis ein für allemal
an den Mundwalt des Weibes, und indem dieses nun, um dem Manne zu
folgen, aus dem väterlichen Hause ausgeschieden werden muss, entgeht
ihr der Anteil am Genusse des Familienbesitzes, zu dem es durch Geburt
und Aufnahme berechtigt war. Darum scheidet nun wieder der Vater einen
entsprechenden Betrag aus dem Familienbesitze aus und giebt diesen
dem Mädchen als Entschädigung und zugleich zur Begründung eines neuen
Hausstandes. So entstanden Mitgift und Aussteuer.[1166] Allen diesen
Gesichtspunkten zufolge ward das Weib bei den Griechen eigentlich nur
als Mittel zum Zweck betrachtet, als ein für das Bestehen des Hauses
und der Kindererzeugung wegen nicht zu entbehrendes Übel. +Aristoteles+
spricht es kurzweg aus, dass der Mann besser, das Weib schlechter sei,
und +Plato+ ist der Ansicht, dass das Weib mehr zur Verschlagenheit
und Schlauheit neige, und deshalb um so mehr gezügelt werden müsse,
als die weibliche Natur in Bezug auf die Tugend schlechter sei als die
männliche. Es lässt sich aber nicht leugnen, dass dies bei den Griechen
allgemeine Ansicht war. Unter solchen Umständen stand die Ehe im
allgemeinen auch in keinem hohen Ansehen; sie war, wenngleich bei der
Schliessung religiös geheiligt, +keine+ religiöse, noch weniger eine
Einrichtung für sittliche Befriedigung persönlicher Neigung, sondern
ein rechtlich-politisches Institut und galt für Pflicht, weil die
Götter einen Nachwuchs von Verehrern, der Staat Bürger und Krieger, das
Geschlecht Nachkommen bedurfte, um Haus und Vermögen der Einzelnen zu
erhalten. Das erste Erfordernis einer rechtsgültigen Ehe war für Athen,
dass Gatte und Gattin bürgerlicher Herkunft waren, denn die Kinder
aus der Ehe eines Bürgers und einer Nichtbürgerin waren illegitim
und erbten nicht nach dem Vater, falls nicht eine formelle Adoption
erfolgte. Verwandtschaft war kein Hindernis, kamen doch Ehen zwischen
Halbgeschwistern vor, und bei entfernteren Verwandtschaftsgraden
galt die Ehe sogar für wünschenswert. Vollbürger zu zeugen war also
die Hauptsache; Hagestolze fielen, weil sie ihrer Bürgerpflicht
nicht genügt, der Missachtung anheim; ja in Athen bestand selbst ein
gesetzlicher Zwang zum Heiraten. Nicht freiwillig und von Natur,
sondern durch das Gesetz gezwungen, bequemt man sich zum Heiraten und
Kinderzeugen -- sagt +Plato+ ganz allgemein.[1167]
Die spartanische Gesetzgebung hatte vollends die Ehe ganz unter den
Gesichtspunkt einer Anstalt zur Erzeugung gesunder und rüstiger Bürger
gestellt und hiernach das Verhältnis zwischen Mann und Weib geregelt.
Die Mädchen wurden durch die gymnastischen Übungen in der Palästra
in einer an Entblössung grenzenden Kleidung zu kecker Dreistigkeit
und unweiblicher Derbheit erzogen. Man war ferner unbefangen genug,
sie zuschauen zu lassen, wenn die Knaben ganz unbekleidet sich mit
ähnlichen Turnübungen beschäftigten, und auf Chios liess man sogar
Jünglinge und Mädchen öffentlich miteinander ringen. Bei den Vermählten
konnte daher der Begriff ehelicher Treue als einer geheiligten
Verpflichtung eigentlich gar nicht aufkommen; die Ehe musste ihnen als
eine Form erscheinen, deren Zweck durch die Geburt kräftiger Krieger
für den Staat erfüllt wurde, wobei es nicht darauf ankam, wer der Vater
war. Denn der Gesetzgeber wollte, wie +Plutarch+ sagt, nicht, dass die
Bürger eifersüchtig auf den ausschliessenden Gebrauch ihrer Frauen
Anspruch machten; sie sollten vielmehr diesen Besitz bereitwillig mit
anderen teilen; ein älterer Mann sollte seine Gattin einem jüngeren auf
einige Zeit überlassen, damit auch dieser Kinder mit ihr zeuge; und so
galt es denn, wie +Polybius+ sagt, für schön und geschah häufig, dass
ein Mann, der bereits mehrere Kinder von seiner Gattin hatte, diese nun
auch einem seiner Freunde lieh.[1168] Die Polyandrie ging so weit, dass
nach dem Zeugnisse des +Polybius+ drei oder vier Männer in Lakedämon
+eine+ Frau gemeinschaftlich hatten.[1169]
An diesen Anschauungen der dorischen Spartaner, welche auf noch
weit ältere Gesittungsstufen als im übrigen Griechenland hinweisen
und augenscheinlich den ältesten Zeiten des Patriarchats entstammen,
nahmen allerdings die jonischen Hellenen Anstoss, welche streng auf
makellose Ehe hielten; aber auch ihnen war die Gattin nur die Mutter
einer gesetzmässigen Nachkommenschaft. Darnach regelte sich auch die
Stelle der griechischen Frau in der Familie. Auf den Strassen werden
wir in der Zeit des fünften und vierten Jahrhunderts v. Chr. ihrer
nur wenigen begegnen, soweit es sich um die besseren Stände handelt.
Das Hüten des Hauses gilt als die erste Pflicht der Frau, und der
Begriff der Häuslichkeit war strenge begrenzt. Bis unter die Hausthür
wagten sich die athenischen Frauen bloss in den Tagen der höchsten
Not und Aufregung. Im Hause bewohnten sie Gemächer, die von denen der
Männer sowie von der Aussicht auf die Strasse getrennt waren. Hier
beschäftigten sie sich in Gesellschaft der Sklavinnen mit Spinnen und
Weben, empfingen Basen, Muhmen, Freundinnen und suchten sich so gut als
möglich die Langeweile zu vertreiben. Hier wuchs auch die Jungfrau in
grösster Eingezogenheit und tiefer Unwissenheit auf. Umgang mit Männern
kannte die Griechin nicht, ausser mit ihrem Eheherrn, der jedoch den
grössten Teil des Tages ausser Hause weilte. Deshalb wäre es, gerade
wie heute noch im Morgenlande, eine grobe Unschicklichkeit gewesen,
hätte ein Mann in Abwesenheit des Hausherrn das Haus betreten. Wie der
Harem, so wurde sein Vorbild, das Frauengemach (γυναικωνῖτις), als eine
Art Heiligtum betrachtet, das nur den nächsten männlichen Angehörigen
zu betreten erlaubt war. Im Hause war die Frau als _Mesodoma_ völlige
Gebieterin, ausserhalb desselben aber durften sich wenigstens die
Frauen der höheren Stände nie ohne Vorwissen und ohne Begleitung
einer Sklavin, auch nur unter gewissen Beschränkungen zeigen.[1170]
In Sparta, wo freiere Ansichten walteten, gingen Verheiratete nie
ohne Schleier aus. Durchaus orientalische Verhältnisse! Die Pflichten
der Hausfrau waren natürlich verschieden, je nach dem Reichtume des
Hausstandes; in der Regel aber hatte die Frau nebst der Überwachung
des Gesindes auch die Bereitung der Mahlzeiten zu besorgen und
kranke Familienmitglieder zu pflegen, sowie der Erziehung der
Kinder obzuliegen, die aber bei den Mädchen, welche bloss zu Hause
von der Mutter im Lesen und Schreiben und höchstens noch in der
Musik unterwiesen wurden, in Bezug auf den Unterricht nur eine sehr
mangelhafte sein konnte. Darüber darf eine Täuschung nicht bestehen,
dass die Griechen der Frau in ihrem Walten in der Familie keine
ethische und moralische Bedeutung zuerkannten, wenngleich es sicher
nicht an Familien fehlte, in welchen das Verhältnis zwischen den Gatten
im guten Sinne sich über den Durchschnitt erhob, wie auch an solchen,
in denen der Pantoffel gelegentlich auch eine mehr als figürliche Rolle
spielte.
Die privatrechtliche Stellung der Frauen blieb in Athen immer eine
sehr untergeordnete; sie mussten sich bei allen Rechtsgeschäften von
Männern vertreten lassen, und die Witwe verfiel der Vormundschaft des
eigenen Sohnes. In Vermögenssachen galten die Frauen zeitlebens als
Unmündige, indem alle Käufe, Verkäufe, Schenkungen, Verpachtungen und
andere Geschäfte, deren Gegenstand den Wert eines Scheffels Gerste
überstieg, ihnen untersagt waren. Ja, selbst Massnahmen der Männer
konnten angefochten werden, wenn sie nachweislich auf Überredung
durch die Frau beruhten. Eine vaterlose Erbtochter war verpflichtet,
sich vom nächsten Verwandten heiraten zu lassen, wollte er sich dazu
nicht verstehen, so hatte er Strafe zu zahlen. Diese gesetzlichen und
rechtlichen Bestimmungen blieben auch dann noch in Kraft, als nach
dem peloponnesischen Kriege die sittlichen Zustände immer mehr in
Verfall gerieten. Stets aber blieb der Mann der Herr und das unter
allen Umständen anerkannte Oberhaupt des Hauses, unumschränkt in
seiner Gewalt in der Familie. Seine Macht, die Gattin zu verstossen,
eine andere, hübschere, jüngere, reichere zu nehmen, war im Grunde gar
nicht beschränkt; da sie ganz in die Hand des Mannes gegeben, konnte
die Frau es nicht wohl wagen, zu einer Trennung ihre Zustimmung zu
versagen; sie musste es geschehen lassen, dass sie völlig wie eine
Ware an einen andern verhandelt, verschenkt, durch Testament vermacht
wurde. Nur die Mitgift, die den Mundwalten des Weibes gehörte
und von welcher der Gatte nur die Nutzniessung hatte, wirkte hier
einigermassen als Schutzmittel, wenn es dem Manne nicht gelegen war,
sie herauszubezahlen. Eine Ehe ohne Mitgift stand thatsächlich dem
Konkubinate ziemlich gleich.[1171]
Gross war auch des Mannes Vatergewalt; er konnte das Neugeborene nach
Belieben aussetzen und dem Tode oder einem ungewissen Schicksale
preisgeben. Obgleich von der öffentlichen Meinung gemissbilligt, kam
es doch nicht selten vor, dass Töchter insbesondere, eben wegen der
Mitgift, dem Vater eine Last waren, deren man sich durch Aussetzen oder
durch Verkauf in die Sklaverei zu entledigen suchte; haben doch selbst
+Plato+ und +Aristoteles+ vor diesen und ähnlichen Mitteln nicht nur
nicht zurückgeschreckt, sondern sie sogar empfohlen. In Sparta, wo der
Staat fast alles im Leben der Bürger regelte und streng beaufsichtigte,
konnte der Vater das Neugeborene auch töten lassen, was bei
schwächlichen oder krüppelhaften Kindern sogar geschehen musste, eine
Massregel, welche die Heranbildung eines ebenso schönen als kräftigen
und gesunden Menschenschlages zur Folge hatte. Auch Verstossung und
Enterbung der Kinder, und zunächst der Söhne, war gesetzlich nicht
verboten, wenngleich nur in besonderen Fällen gebilligt. Dagegen war
es erwachsenen Söhnen gesetzlich gestattet eine Klage gegen den Vater
anzustellen und ihn der Verwaltung des Familienvermögens entheben zu
lassen, wenn er derselben aus Geistesschwäche nicht mehr gewachsen
schien.
Wie aus dieser kurzen Darstellung hervorgeht, hatte die hellenische
Altfamilie viele Züge mit der slavischen Inokoština gemein, welche
der älteren Hausgenossenschaft nachgebildet ist. Letztere lernten wir
ihrerseits wiederum als einen älteren Typus innerhalb des Patriarchates
kennen. Doch stand die griechische Familie noch unter der Inokoština
durch das Hinzutreten von Nebenfrauen, welche das Christentum nicht
gestattet. Das Verhältnis zum Kebsweibe, zur _Pallake_ (παλλακή),
war häufig ein vertragsmässiges und stand selbst unter dem Schutze
des Gesetzes. Grösser noch war der Einfluss der Buhlerinnen, der
+Hetären+ (ἑταίραι), auf das Familienleben. „Wir haben Hetären --
sagte +Demosthenes+ -- für das Vergnügen, Konkubinen für die täglichen
Bedürfnisse, Gattinnen aber, um uns rechtmässige Kinder zu geben und
für das Innere des Hauses zu sorgen.“ Diese „Freundinnen“, welche von
ihren flüchtigen Verbindungen lebten und zumeist aus den ausgesetzten
Mädchen hervorgingen, scheinen in der Zeit vor den Perserkriegen
noch selten gewesen zu sein; wegen des Einflusses, den ihre Bildung
auf Kunst und Litteratur, namentlich in Athen, ausübte, sind sie
ein beliebter Gegenstand ausführlicher Schilderungen geworden. Ich
begnüge mich daher mit der Erwähnung, dass Mädchen, welche zu diesem
Gewerbe bestimmt waren, eine sorgfältige Erziehung erhielten, wie
sie den für den Ehestand bestimmten Töchtern verweigert ward. So war
die Buhlerin der hervorragendste und blendendste Typus der jonischen
Weiblichkeit, und bei den Männern wenigstens war die Herrschaft der
Leidenschaft beinahe unbeschränkt. Durch die wollüstige Verehrung der
Aphrodite Pandemos und durch den unzüchtigen Erwerb der Hierodulen in
deren Tempeln erhielt ihr Gewerbe sogar eine Art religiöser Weihe.
Alle Beschränkungen, welche Sitte und Brauch der ehrbaren Frau
auferlegten, hatten auf die Hetären natürlich keinen Bezug. Übrigens
-- das sei nicht unbemerkt -- hat man nur mit Unrecht diese Damen
der Halbwelt als die Krone nicht bloss der leiblichen, sondern auch
der geistigen Bildung angesehen, denn jene durch Geist und Bildung,
wie durch körperliche Schönheit hervorleuchtenden Hetären, von denen
die Geschichte spricht, bildeten doch nur einen schwachen Bruchteil
unter dem Heere der öffentlichen Dirnen, die bereits vor Solon zu
Athen, aus Gründen, mit denen der heilige +Augustin+ übereinstimmt,
von Staatswegen in öffentlichen Häusern (πορνεῖον, _dikterion_)
untergebracht und besonders in allen Hafenstädten als unentbehrlich
erachtet wurden.[1172] Nebst der Strenge, womit auf eheliche
Nachkommenschaft gesehen wurde, veranlasste wohl auch die grosse
Verbreitung unnatürlicher Laster bei den Ioniern diese solonische
Massregel. Insbesondere gilt dies von der Knabenliebe (παιδεραστία),
welche ohne Zweifel unter dem Einflusse der öffentlichen Spiele
mit ihren vollständig nackten Gestalten entstand, ein Laster, von
dem die angesehensten Männer und selbst Philosophen nicht nur ganz
ungescheut wie von einem wesentlichen Elemente des griechischen Lebens
sprachen, sondern das sie auch zu den erlaubten Freuden zählten und
das sogar zu einer vom Staate geduldeten Erwerbsquelle der Jugend
wurde. Die Knabenliebe war in ganz Hellas verbreitet, wurde aber am
zügellosesten in Böotien und Ellis als etwas öffentlich Gebilligtes,
am rücksichtsvollsten in Sparta getrieben, aber selbst da als
Erziehungsmittel begünstigt, ja sogar gesetzlich angeordnet. Dagegen
fehlte hier das Hetärenwesen. Nicht nur dass Keuschheit überhaupt
als überflüssige Eigenschaft der Mädchen galt, waren auch die Frauen
gern zu uneigennütziger Ausschweifung bereit, welche das Bestehen von
Buhlerinnen unmöglich machte. Wünschte jemand in Sparta aber Kinder zu
erzeugen, ohne sich doch mit einer Frau zu belasten, so entlehnte man
die Frau des Nachbars auf einige Zeit. Gegen zu starke Volksvermehrung,
wie um die Folgen unerlaubter Verbindungen zu beseitigen, stand in
ganz Griechenland Entfernung der Leibesfrucht in Übung, ohne sittliche
Bedenken zu erwecken.[1173]
Mehr noch als in Hellas gelangt die väterliche Gewalt in der
Altfamilie der +Römer+ zum Ausdruck, welche durchaus auf _Agnatio_,
auf zivilrechtliche Blutsverwandtschaft von Mannspersonen, die zur
Familie gehörten, gegründet war. Ihr gegenüber stand die _Cognatio_,
die weitere, auf gemeinsamer Abstammung beruhende, natürliche
Verwandtschaft. Die Agnaten bildeten allein die wirkliche Familie,
mochten sie auch von dem gemeinsamen Ahnherrn im zwanzigsten Grade
entfernt sein. Sie allein hatten Anrechte auf die Erbschaft und die
Übernahme von Vormundschaften, während eine zivilrechtliche Verbindung
zwischen dem Sohne und der Mutter und deren nächsten Verwandten nicht
bestand.
In der Ehe sahen auch die Römer zunächst bloss eine für die Erzeugung
und Erziehung der Kinder geschlossene Verbindung. In der Urzeit erwarb
man das Weib wohl durch Raub, wovon Spuren bis in die Kaiserzeit in der
Sitte sich erhielten, die Braut über die Schwelle zu heben und ihr das
Haar mit einem Pfeil zu teilen. Auf den Raub folgte, wie allerwärts,
der Frauenkauf, welcher in Gestalt von Scheinkauf die herrschende
Eheform (_Coëmptio_) in Rom blieb. Wenn in ältester Zeit die Sitte,
dem Vater der Braut Geschenke zu geben, noch nicht bestanden zu haben
scheint,[1174] so ist dies ein Überlebsel aus vorpatriarchalischen
Verhältnissen, welches in der schon einmal besprochenen _Usus_-Ehe
fortlebte.[1175] Da aber die römische Altfamilie auf der unumschränkten
Machtvollkommenheit ihres Hauptes, des Mannes, begründet war, dem eine
Gewalt über Leben und Tod der Frau und der Kinder zustand, so war
das Weib auch in der Ususehe eigentlich nicht freier, denn anstatt
unter der Gewalt ihres Gatten, verblieb sie unter der nicht minder
strengen ihres Vaters oder ihrer Agnaten; konnte doch in solchem
Falle der Vater seine Tochter dem Manne wieder abfordern oder von
ihm scheiden. Doch hatte auch in dieser Ehe der Mann über seine Frau
das Züchtigungsrecht. In der _Coëmptio_-Ehe vollends war die Frau
völlig von dem Gatten abhängig; sie stand in seiner „Hand“ (_Manus_),
d. h. sie war ganz und gar in seiner Gewalt. Gehörte sie einem
Patriziergeschlecht an, so ward die _Coëmptio_ durch die sogenannte
_Confarreatio_ verschleiert, eine Zeremonie, wobei die Braut vor zehn
Zeugen einen vom Pontifex des Jupiter gespendeten Kuchen aus feinstem
Mehle mit ihrem zukünftigen Gatten teilte. Diese höchste Eheform, die
_justae nuptiae_, welche lange ein ausschliessliches Vorrecht der
Patrizier blieb, erheischte nämlich die Weihe durch den Kult. Schon
diese verschiedenen Eheformen hätten +Fustel de Coulanges+ vor dem
Irrtum bewahren sollen, die väterliche und eheliche Gewalt aus der
Religion abzuleiten,[1176] welche, ich wiederhole es, erst nachträglich
heiligte, auch in bestimmte Satzungen kleidete, was schon vorher sich
herangebildet. Wenn der verdiente französische Forscher die Kultehe
für älter, als die anderen Eheformen hält,[1177] so rührt dies daher,
dass er, immer bloss die geschichtlichen Zeiten im Auge, übersieht,
wie diese zu Symbolen herabgesunkenen Formen vorgeschichtlichen,
thatsächlichen Zuständen entsprechen. Es lässt sich begreifen, dass z.
B. die blosse Zeremonie des Raubes, der Scheinraub oder gar nur die
daran mahnenden Hochzeitsgebräuche die Kultweihe erhielten; es ist
aber völlig undenkbar, dass religiöse Vorstellungen irgend welcher Art
den Menschen schon einmal den +wirklichen+ Weiberraub oder Mädchenkauf
geboten hätten. Diese Arten der Beweibung können nur gesellschaftlichen
Ursachen, niemals religiösen Anschauungen entspringen.
Gleichviel nun, ob durch Coëmptio oder durch Confarreatio, -- das
Weib gelangte mit Leib und Gut in die Gewalt des Mannes, d. h. des
freien römischen „Bürgers“ der Geschichte. Man möge ermessen, welche
unberechenbare Frist verstrichen sein muss, ehe der Begriff des mit
zahlreichen Rechten ausgestatteten „Bürgers“ reifen konnte, der uns
schon im Anfange der römischen Geschichte entgegentritt. Nur für ihn
gelten die in Rede stehenden Bestimmungen; nur er hatte das _Jus
connubii_, das Recht, eine gültige Ehe zu schliessen. In seiner
Eigenschaft als _Pater familias_ erkannten ihm Sitten und Gesetze
Rechte zu, die ihm eine ganz eigentümliche Weihe verliehen. Als Haupt
seines Hauses war er der Priester der Laren und befand sich, wie
bemerkt, im Besitze einer unbeschränkten Gewalt -- als Gatte über seine
Frau (_manus_), als Vater über seine Kinder (_patria potestas_), als
Herr über seine Sklaven (_dominica potestas_), während er für seine
Person durchaus _sui juris_ dastand. Nach dem Willen der Römer sollte
keinerlei Autorität zwischen Vater und Sohn, zwischen einen Mann und
seine Frau treten dürfen; der häusliche Herd galt als ein geheiligtes
Asyl, wohin nicht einmal die Vertreter des Staatsgesetzes dringen
sollten.[1178] Die Römer haben aus der väterlichen Gewalt in weit
höherem Grade als aus der natürlichen Verwandtschaft das die Familie
zusammenhaltende Band gemacht. Dem Vater +gehörten+ alle in seiner Ehe
geborenen Kinder: _is pater est quem nuptiae demonstrant_. Uneheliche
oder einer nicht gesetzlich anerkannten Verbindung entstammende Kinder
hatten keinen Vater, sondern traten in die Stellung ein, in der ihre
Mutter zur Zeit ihrer Entbindung sich befand. Die väterliche Gewalt
schloss das Recht über Leben und Tod in sich. Nahm der Vater das zu
seinen Füssen niedergelegte Neugeborene auf, so galt es fortan als
anerkanntes Glied der Familie; liess er es liegen, so stiess er es
damit aus, es ward dann ausgesetzt und dem Verderben preisgegeben.
Dieses Recht über Leben und Tod blieb dem Vater auch dann noch, wenn
die Kinder erwachsen, ja wenn sie Beamte waren. Umsomehr konnte er sie
auch verkaufen; die väterliche Gewalt gegenüber den Söhnen erlosch erst
dann, wenn er sie dreimal hintereinander verkauft hatte, gegenüber den
Mädchen schon nach dem ersten Verkauf. Im übrigen dauerte sie jedesmal
so lange, als der damit bekleidete Hausherr am Leben war und erstreckte
sich über +alle+ seine Nachkommen in gerader Linie. Gleichviel wie
alt und mit welcher Würde sie bekleidet waren, blieben die Kinder
also andauernd in der Gewalt ihres Vaters, der über sie nicht weniger
bestimmt gebieten konnte, wie über seinen toten Besitz oder seine
Sklaven, und selbst das Recht hatte, in ihre liebsten Neigungen, ja
sogar in die Verhältnisse der von ihnen neugegründeten Familie störend
einzugreifen. Im Hause diente das Kind sozusagen als ein Werkzeug des
Erwerbs: es erwarb für den Vater und konnte kein persönliches, kein
selbständiges Eigentum besitzen. +Zu wirklichem+ Eigentum gelangte
der Sohn erst durch das _Peculium castrense_, durch das Sondergut
oder die Ersparnisse, die er als Soldat gewonnen hatte; in späterer
Zeit auch durch das _Peculium quasi castrense_, das im öffentlichen
Dienste erworbene Vermögen. Waren in einer Familie, richtiger Ehe,
keine Kinder vorhanden, so konnte der Hausherr einen Adoptivsohn
wählen, denn ein Sohn war nicht bloss ein Arbeiter für die Familie,
sondern auch eine neue Gewähr für die Fortdauer des Stammes, ein Pfand
dafür, dass der Dienst der Manen des Hauses niemals erlöschen, dass
die _Sacra gentilicia_ niemals ihre gewohnten Opfer vermissen würden.
Daher trat auch der Adoptivsohn in den Kult seiner neuen Familie ein.
Die Römer kannten zwei Arten der Adoption, nämlich die „Ankindung“ im
eigentlichen Sinne des Wortes und die Adrogation, je nachdem es sich
um Kinder (_alieni juris_), die noch unter väterlicher Gewalt standen,
oder um durchaus selbständige Bürger (_sui juris_) handelte. Wenn, was
zuweilen vorkam, der neu „Adrogierte“ bereits selbst Kinder hatte, so
gingen auch diese, wie sein Vermögen, mit ihm zugleich in die Gewalt
des Adoptivvaters über, der dadurch mit einem Male Vater und Grossvater
wurde. Der aus einer rechtmässig geschlossenen Ehe und aus der Adoption
wie aus der Adrogation entsprungenen väterlichen Gewalt unterstanden
endlich auch die aus einem später in eine gültige Ehe umgewandelten
Konkubinat hervorgegangenen „natürlichen“ Kinder.[1179]
Die Monogamie wurde in Rom zwar von den ältesten Zeiten an streng
eingeschärft; jede zweite, gleichzeitige Ehe war nichtig, infam
und wurde als Ehebruch bestraft, aber zu allen Zeiten stand es
dem Manne frei, sich seiner Sklavinnen als Konkubinen[1180] zu
bedienen. Eigentliche Polygamie war mit dem Wesen der römischen Ehe
unverträglich. Der Gründung eines Haushalts ging keine lange Einleitung
voraus. Das Gefühl hatte bei einer Eheschliessung fast gar kein Wort
mitzusprechen, und was wir „den Hof machen“ nennen, war bei den Römern
bis ins vierte Jahrhundert völlig unbekannt. Man heiratete sich, ohne
sich zu kennen, ja vielfach ohne vor der Verlobung sich gesehen zu
haben. Die Sache wurde von den Eltern abgemacht, die Töchter oft schon
als Kinder verlobt. Auch war das Alter, in welchem die bis dahin in
ziemlich strenger Abgeschlossenheit gehaltenen Mädchen heirateten,
nicht derart, dass sie eine Wahl treffen konnten. Gesetzlich war dieses
Alter auf zwölf Jahre bestimmt, aber der Brauch wollte, dass man bis
zum vierzehnten Jahre wartete; neunzehn Jahre war die äusserste Grenze,
die man nicht überschreiten durfte. Die Männer verheirateten sich
gegen das dreissigste Jahr. Die Töchter erhielten also ihre Gatten
aus der Hand ihrer Eltern und es ist kein Beispiel von Widerstand
gegen den väterlichen Willen bekannt. Die Ehehindernisse waren sehr
zahlreich, namentlich durfte der Bräutigam mit der jungen Dame im
Sinne des Gesetzes nicht zu nahe verwandt, noch auch ein _Peregrinus_
(Nichtbürger) sein. So wie heute, spielte auch bei den Römern die
Vermögensfrage eine grosse und sogar die erste Rolle. Das Mädchen
erhielt nämlich schon Mitgift (_Dos_), welche in der älteren Zeit in
die Gewalt des Gatten kam und den praktischen Römern oft Schönheit,
Jugend und Rang ersetzen musste, was freilich auch heute noch vorkommt.
War die Frage der Mitgift geregelt, so fand eine förmliche, feierliche
Verlobung (_Sponsalia_) mit rechtlich bindender Kraft statt; aber sie
änderte in den Verhältnissen der zukünftigen Gatten nichts; sie lernten
sich jetzt ebenso wenig kennen als vorher; ein bräutliches Verhältnis
gab es nicht; so wenig wie die Griechen besassen die Römer einen
Ausdruck für Braut.[1181] Nach der Verlobung beschäftigte man sich mit
der Ausstattung, was Sache des Brautvaters war. Wenn der Heiratsvertrag
(_Instrumentum dotale_) von beiden Seiten angenommen und die Zustimmung
zu der neuen Verbindung von den jungen Brautleuten oder jenen, die
über sie zu verfügen hatten, ausgesprochen war, galt die römische
Ehe als gesetzmässig geschlossen. Keine bürgerliche oder geistliche
Behörde hatte daran teilzunehmen, lediglich die Confarreatio-Ehe
in Patrizierfamilien ausgenommen, welche von Seiten des _Pontifex
Maximus_ und des _Flamen Dialis_ durch ein Opfer geweiht wurde. Wenn
der feierliche Hochzeitszug vor dem Hause des Bräutigams ankam, nahm
letzterer an der Schwelle von der Braut die Erklärung entgegen: _Ubi tu
Gajus, ego Gaja_; darauf erfolgte die Verzehrung des Hochzeitskuchens
(_Far_), wobei rings um den Herd die Ahnenbilder und Hausgötter der
Familie aufgestellt waren. Von diesem Augenblicke an teilte die junge
Frau den Hausgottesdienst ihres Mannes; seine Götter und Ahnen waren
fortan auch die ihrigen. Am Morgen nach der Hochzeit ergreift die junge
Frau die Zügel der Regierung im Hause; alle reden sie als _Domina_ an
und wenn sie ausgeht, umgiebt die alte Sitte überall schützend die
junge „Matrone“, die noch gestern ein Mädchen war. Sehr verschieden
von der Griechin, war sie ihrem Gatten ebenbürtig, nahm auch, wie
heute, an dessen amtlicher Stellung und deren Wirkungen teil, stand
ihm als _Mater familias_ ratgebend zur Seite, beteiligte sich an
den öffentlichen Festen und an den Gastmählern, war die Vorsteherin
des Haushaltes und hatte am häuslichen Herde die _Sacra privata_ zu
vollziehen. Das römische Gesetz fasste die Ehe als eine freiwillige
Vereinigung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zu inniger
Lebensgemeinschaft (_Consortium omnis vitae_) auf, deren Zweck zugleich
Kindererzeugung ist. Dass in alter Zeit diese Ehe unlösbar war,
sicherte der Römerin hohe Achtung und eine so würdige Stellung, wie wir
dem im ganzen Altertum nicht wieder begegnen. Und dennoch, obwohl sie
nicht selten in der Ehe den Pantoffel schwang, der auch den Römern als
Sinnbild der weiblichen Herrschaft galt, befand sie sich zu Hause von
Rechtswegen in einer sehr fühlbaren Abhängigkeit. Wo die Ehe sie in die
Hand ihres Gatten gegeben, ward sie gewissermassen als die Tochter des
letzteren, als die Schwester seiner Kinder angesehen; alle Verbindungen
mit ihrer ursprünglichen Familie waren zerrissen. Ihr Gatte hatte ihr
gegenüber ein sehr ausgedehntes Strafrecht und konnte, wenn er sie auf
frischer That in Ehebruch ertappte, sie sofort töten. Stand die Frau
nicht in der „Hand“ des Gatten, so begnügte er sich, sie zu verstossen,
ihren Angehörigen die Bestrafung überlassend. Natürlich wurde auch in
Rom das Vergehen des Ehebruchs nur auf das Weib bezogen; dann erst,
wenn der Mann die Frau eines andern verführte, traf ihn der Vorwurf des
Ehebruchs.[1182] In Sachen des Erbrechts wurde die Frau gleichfalls
als Tochter des Hauses behandelt. Überlebte sie den Gatten, so erhielt
sie für sich ihr Eingebrachtes und ein Erbschaftsanteil, wie er auf
die Kinder entfiel. Starb sie dagegen vor ihrem Manne und kinderlos,
so hinterliess sie keine Erbschaft, doch blieb in Sachen der Mitgift
ihrem Vater ein Heimfallsrecht gewahrt. Vor Ablauf von zehn Monaten
nach des Gatten Tode durfte keine Witwe zu einer neuen Ehe schreiten,
und solche, die dies ganz unterliessen, wurden stets mit besonderer
Hochachtung angesehen. Alles in allem stand zur Zeit der Herrschaft des
ältesten römischen Rechts die Frau, selbst die Frau _sui juris_, für
Lebenszeit unter Vormundschaft.[1183]
Dies in grossen Zügen das Bild der römischen Altfamilie. Dasselbe
gehört in seiner Reinheit indes bloss den Tagen des Königtums und
den ersten Jahrhunderten der Republik an. Die Stellung der Frau
besserte sich nämlich allgemach, seitdem ein freierer Geist gegen
die alten starren Formen anzukämpfen begann; zugleich aber nahm die
fortschreitende Zersetzung der Altfamilie ihren Anfang. Die spätere
Geschichte der Römer, insbesondere unter dem Kaiserreiche, zeigt die
Altfamilie in ihrer allmählichen Umgestaltung zur Familie unserer Tage,
wie sie zuletzt durch das Christentum ausgebildet wurde, begriffen.
Als Zeiten des Sittenverfalls brandmarken sie die Geschichtsschreiber;
gerade aus ihnen ging aber die moderne Familie als neuer Phönix hervor;
ja sie sind gewissermassen eine +notwendige Vorbedingung+ dazu gewesen.
Stets, wie wir sahen, hat die Stellung des Weibes, seine Freiheit oder
Unfreiheit, auch die Gestaltung der Familie selbst bedingt. Wo der
Mann Herr der Gattin ist, herrscht er auch über Kinder und Familie.
Seine _patria potestas_ steigt und sinkt mit seiner ehelichen Gewalt.
Indem das Weib derselben sich, wenn auch schliesslich auf Kosten der
Sittlichkeit, entwand, untergrub sie auch die väterliche Autorität, auf
welcher die Altfamilie beruhte.
Der Gang dieser Ereignisse wäre Sache einer besonderen,
kulturgeschichtlichen Darstellung. Nur so viel sei hier angedeutet,
dass es wiederum das in der Geschichte der Familie so hochwichtige
Eigentum war, welches die Umwandlung einleitete. Mit dem dritten
Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung kam nämlich das „Dotalsystem“
zur Geltung, wonach die Frau ihre Mitgift für sich behielt, und
damit war ein wesentlicher Fortschritt in ihrer Befreiung von der
Mannesherrschaft angebahnt. Zugleich ward nun ermöglicht, was früher
unmöglich gewesen: die Trennung der Ehe. Wenn es auch übertrieben
ist, dass erst im Jahre 520 der Stadt die erste Ehescheidung daselbst
vorgekommen sein soll, so waren dieselben doch gewiss höchst selten.
Desto häufiger wurden sie seit den punischen Kriegen, wobei man als
Grund zur Trennung Unverträglichkeit des Charakters geltend machte.
Dabei vermied man, grosses Aufsehen zu erregen; jeder Teil nahm, was
eben früher nicht anging, sein Eigentum an sich, um fortan wieder
nach seinem Geschmack zu leben. War die Bewegung der Römerin in der
Öffentlichkeit von Haus aus eine freiere, so begünstigte sie noch
wesentlich das Eindringen der griechischen Gesittung in das bis dahin
einfach ländliche, zugleich rauhe und kriegerische Leben Roms. Die
Frauen nahmen an der neuen Strömung den hervorragendsten Anteil, und
eine eigentümliche Erscheinung sind die geistreichen Frauenzirkel,
welche zur Zeit der Scipionen der Mittelpunkt des höheren Lebens in Rom
waren. Diese wachsende Gesittung konnte die Selbständigkeit des Weibes
nur fördern; aber aus der Sicherheit eines engen, jedoch heiligen
Berufes traten sie auch auf den schlüpfrigen Boden einer bedenklichen
Ungebundenheit hinaus. Damit war eine Lockerung der ehelichen Bande
unvermeidlich, zumal als die Frau die dem Manne in geschlechtlichen
Dingen gestattete Freiheit auch für sich zu beanspruchen begann. Indes
nicht erst unter dem Kaiserreiche, schon in den letzten Menschenaltern
der Republik waren die Ehescheidungen und Wiedervermählungen an der
Tagesordnung und gab es Damen, welche ihre Jahre nicht nach der
Zahl der Konsuln, sondern ihrer Gatten zählten. Indem die Frauen
immer mehr Verfügungsrecht über ihr Eigentum errangen und steigende
Lebensansprüche erhoben, gewann die Ansicht, welche die Ehe als eine
Last, als ein notwendiges Übel betrachtete, worauf der Censor Q.
Metellus Numidicus schon 102 vor Chr. hingewiesen hatte, immer mehr
Boden und die Ehelosigkeit nahm schliesslich in Rom ebenso überhand
wie die leichtsinnigen Ehescheidungen. Damit mehrten sich wieder alle
Arten von Ausschweifungen unter beiden Geschlechtern. Schon Cäsar
musste durch Belohnungen zur Ehe aufmuntern, was aber sehr wenig half;
Oktavian erliess strenge Gesetze gegen die Ehelosigkeit und befreite
Mütter, die drei Kinder besassen, von aller Vormundschaft.
Um diese Zeit ärgster Zügellosigkeit der Sitten, wie sie in solchem
Grade und Umfange die Welt nicht zum zweiten Male gesehen, im letzten
Jahrhundert der Republik und in den Anfängen des Kaiserreiches, bestand
die Mündigung (_Emancipatio_) der Weiber in den höheren Kreisen
thatsächlich, und das einzige Lebensziel war hier der Genuss. Wenn aber
der grimmige und heissblütige Dichter der „Pharsalia“ im achten Gesange
schreibt:
Barbarische Liebe
Kennt die Welt! Nach tierischer Art blind rasend befleckt sie
Durch unzählige Frauen Gesetz und Sitte des Ehebunds.
Und verschleiert ist nicht das Geheimnis schnöder Vermählung!
Unter hundert Frauen, erhitzt vom Mahl und Weine,
Scheuet die Königsburg der Gelüste keine, die andern
Frommer Gebrauch verwehrt. In Umarmungen vieler ermattet
Nicht der eine Gemahl in der ganzen Nacht. Mit dem König
Liegen die Schwestern vereint und (ein heiliger Name!) die Mutter --
so sei nicht vergessen, dass bei +Lucan+ wie im „Satyricon“ des
+Petronius+ u. a. wir es mit Schilderungen zu thun haben, welche
durchaus keine allgemeine Geltung gestatten. Man durchschaut heute
die Übertreibungen der Sittenschilderer, welche die Ausschweifungen
einzelner Kreise zur Lebensregel stempeln. Unleugbar hatte Rom wie
jedes Volk der Welt seinen wohlbemessenen Anteil an Lasterhaftigkeit.
Knabenliebe ging im Schwange und die grössten Männer der Republik
machten aus ihr kein Hehl; die Tuskergasse, die Damen der Theater und
der Schenken boten zur Genüge Bilder der Zügellosigkeit. Aber selbst
Rom kannte doch in grosser Anzahl auch Frauen anderer Art, während in
den Provinzen, und sogar in der höheren Gesellschaft, Sittenstrenge
waltete. Auf den erhaltenen Grabinschriften spricht sich oft ein
inniges Verhältnis der beiden Gatten aus, und häufiger als man annehmen
sollte, sind die _Univirae_, die Witwen, die nur einem Manne angehört
hatten.[1184] Schon im Zeitalter der Antonine (138-180 n. Chr.) ist
die durch so grosse Massen schnell und auf schlimmem Wege gewonnener
Reichtümer in Unordnung geratene römische Gesellschaft wieder zu
sich selbst, wieder zu grösserer Ruhe gekommen. Offenbar hatte sie
einen ähnlichen Charakter angenommen, wie alle Teile der menschlichen
Gesellschaft, die eine hohe Stufe des Reichtums, der geistigen Kultur
und der Verfeinerung erreicht haben. So begegnen wir auch bei ihr
schmachvollen Lastern und erhabener Tugend, wüsten Ausschweifungen
und strengster Sittlichkeit.[1185] Aber die Familie hatte eine
Wandlung erfahren, aufgebaut auf die Selbständigkeit des Weibes, zu
deren Entwicklung auch die durchlebte Periode wüster Gährung mit
ihrem Durchbrechen der Schranken alter Sitte und Begriffe nicht wenig
beigetragen hatte.
Schon gegen Ende der Republik hin wurde, wie erwähnt, eine freiere Ehe
Sitte, in welcher die Frau weder die Verfügung über ihr angestammtes
Vermögen verlor, noch persönlich der Gewalt des Mannes unterworfen
war. Unter dem Kaiserreiche wurden die alten Formen der Eheschliessung
vollends fast ganz obsolet: die besprochene losere, auf einfacher
gegenseitiger Einwilligung ohne religiöse oder bürgerliche Zeremonieen
beruhende Form der sogenannten freien Ehe wurde die durchaus
gewöhnliche und hatte die Folge, dass die auf solche Weise verheiratete
Frau in den Augen des Gesetzes als der Familie ihres Vaters angehörig
betrachtet wurde und unter dessen Vormundschaft stand, nicht unter
jener ihres Gatten. Die alte _patria potestas_ hatte sich vollständig
überlebt, und die praktische Folge der allgemeinen Annahme dieser Art
von Eheschliessung war die vollständig gesetzliche Unabhängigkeit der
Frau. Nur ihre Mitgift ging in das Vermögen des Mannes über, aber
nicht einmal an diese war sein Anrecht unbeschränkt; ihr übriges Hab
und Gut behielt die Frau als Eigentum und rechtlich stand dem Manne
nicht einmal dessen Niessbrauch zu.[1186] Sie hatte also das freie
Verfügungsrecht sowohl über ihr eingebrachtes Vermögen als über das,
was ihr später aus der Erbschaft ihres Vaters zufiel.[1187] Auf solche
Art ging ein sehr beträchtlicher Teil des römischen Reichtums in den
unbeschränkten Besitz der Frauen über, welche dann im eigentlichsten
Sinne des Wortes die Gebieterinnen ihrer Gatten wurden. So erlangten
die Frauen im Kaiserreiche einen Grad von Freiheit und Würde, den sie
später einbüssten und niemals ganz wieder erlangten. Die Verfassung der
Familie hatte dergestalt eine vollständige Umwälzung erlitten. Anstatt
auf dem alten Grundsatz der unumschränkten Mannesherrschaft, war sie
auf dem der gleichen Berechtigung der Frau aufgebaut. Die gesetzliche
Stellung der Frau war eine völlig unabhängige geworden, während ihre
gesellschaftliche Stellung eine höchst geachtete war.[1188] Schon
Kaiser Claudius schaffte die Vormundschaft der Seitenverwandten
männlicher Linie ab, und wahrscheinlich war bereits mit dem dritten
Jahrhundert unserer Zeitrechnung von einer Vormundschaft gegenüber
Frauen _sui juris_, welche das 25. Lebensjahr vollendet hatten,
überhaupt nicht mehr die Rede.[1189] Aber die völlige Aufhebung der die
natürlichen Gefühle verleugnenden zivilrechtlichen Blutsverwandtschaft
fand erst unter dem Einflusse zarterer Empfindungen und der
christlichen Ideen im Jahre 543 durch Justinian statt. Damit war erst
der Boden für Familie und Ehe im modernen Sinne geschaffen.
[1156] +Lippert+. Geschichte der Familie. S. 218-219.
[1157] M. +Lange+. Römische Altertümer. Berlin 1863. Bd. I. S. 90.
[1158] +Lippert+. A. a. O. S. 221.
[1159] +Fustel de Coulanges+. _La cité antique._ S. 301-306.
[1160] +Lippert+. A. a. O. S. 150.
[1161] A. a. O. S. 219.
[1162] _Famuli origo ab Oscis dependet, apud quos servus famel dicitur,
unde et familia vocata_ sagt +Paulus Diaconus+.
[1163] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 122.
[1164] Die Ehe- und Familienverhältnisse der Griechen und besonders
der Römer sind der Gegenstand sehr genauer juridischer Untersuchungen
geworden und es liegen umfangreiche Werke darüber vor. Ich
beschränke mich daher in obigem auf die für die Zwecke meines Buches
unentbehrlichsten Umrisse.
[1165] +Lippert+. A. a. O. S. 145.
[1166] +Lippert+. A. a. O. S. 167.
[1167] +Döllinger+. Heidentum und Judentum. S. 681.
[1168] Geschah es doch sogar in Athen, dass Sokrates seine Frau
Xantippe dem Alkibiades lieh.
[1169] A. a. O. S. 682.
[1170] +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Zweite Abteil. I. Bd. Leipzig
1876. S. 5.
[1171] +Döllinger+. A. a. O. S. 683.
[1172] Ausführlicheres siehe bei: +Forbiger+. Hellas und Rom. A. a. O.
S. 280-283.
[1173] Um Fehlgeburten zu bewirken wurden _Pessaria_, die aus Honig und
Nieswurz oder Euphorbium bereitet waren, tief eingeführt (Archiv für
Anthropologie Bd. V. S. 451).
[1174] +William Edward Hartpole Lecky+. Sittengeschichte Europas von
Augustus bis auf Karl den Grossen. Deutsch von Dr. H. +Jolowicz+.
Leipzig und Heidelberg 1879. Bd. II. S. 249.
[1175] Siehe oben S. 304.
[1176] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 40.
[1177] A. a. O. S. 47.
[1178] +Duruy+. Geschichte des römischen Kaiserreichs. Bd. III. S. 6.
[1179] +Duruy+. A. a. O. S. 7-23.
[1180] Verbindungen, die eingestandenermassen nur für einige wenige
Jahre eingegangen wurden, haben immer neben dauernden Ehen bestanden;
unter dem Kaiserreiche, wahrscheinlich seit Augustus, wurden sie
gesetzlich anerkannt und das Konkubinat erhält den Namen Ehe. Die
Benennung _Concubina_ bezeichnete im Kaiserreiche „Frau“ im streng
gesetzlichen Sinne. Diese Verbindung war im wesentlichen eine Form der
Eheschliessung, denn wer sich zu einer Konkubine eine „Frau“ oder noch
eine Konkubine nahm, machte sich gesetzlich des Ehebruchs schuldig.
Wie die niedrigste Form der Ehe wurde sie ohne jede Feierlichkeit
geschlossen und konnte nach Belieben gelöst werden. Es war also eine
„Ehe auf Zeit“. Das Eigentümliche dabei war, dass sie von patrizischen
Männern mit freigelassenen Frauen geschlossen wurde, die gesetzlich
keine Ehe eingehen durften, dass die Konkubine bei ihrer vollkommen
anerkannten und ehrenvollen Stellung nicht den Rang ihres Mannes
teilte, dass sie keine Mitgift brachte und dass die Kinder im Range der
Mutter verblieben und von der Beerbung des Vaters ausgeschlossen waren.
[1181] +Ludwig Friedländer+. Darstellungen aus der Sittengeschichte
Roms in der Zeit von August bis zum Ausgange der Antonine. Leipzig
1862. Bd. I. S. 269.
[1182] +Duruy+. A. a. O. S. 25-50.
[1183] +Döllinger+. Heidentum und Judentum. S. 702.
[1184] Ein ausführliches Gemälde des römischen Familienlebens zur
Zeit der Antonine siehe bei +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Erste
Abteilung. Bd. I. S. 308-336.
[1185] +Duruy+. A. a. O. S. 505-506.
[1186] +Friedländer+. A. a. O. S. 273.
[1187] +Lecky+. Sittengeschichte Europas. Bd. II. S. 254.
[1188] +Lecky+. A. a. O. S. 255.
[1189] +Duruy+. A. a. O. S. 51.