Der Geschlechter- oder Sippenverband.
Wiederholt ward darauf hingewiesen, wie der Übergang zur Herrschaft
der Mannesgewalt in der Familie sich nicht vollzog, ohne dass Spuren
der vorangegangenen Ordnung der Mutterfolge hinterblieben wären.
Diese Spuren sind bei den verschiedenen Völkern mehr oder weniger
deutlich, mehr oder weniger zahlreich, woraus hervorgeht, dass das
Patriarchat nicht überall die gleiche Kraft gewann. Zu den mancherlei
Beispielen dieser Art gesellt sich auch die +Sippe+. So wie wir
dieselbe im Vorstehenden kennen lernten, hat sich in ihr wie im Clan
das ungetrennte Zusammenleben der Blutsverwandten sichtlich erhalten,
nur dass die früher mutterrechtlich geordnete Genossenschaft nunmehr
auf die Abstammung in männlicher Linie sich gründet, das Weib überall
in den Hintergrund und der Patriarch als aristokratisches Oberhaupt an
die Spitze der Sippe wie des Clans getreten ist. Der kommunistische,
jedenfalls demokratische Zug, welcher die mutterrechtliche Gesellschaft
kennzeichnet, wurde aber in der Ungeteiltheit des Familienbesitzes
bewahrt, von welchem sich erst allmählich das Weibergut und das
persönliche Eigentum der Einzelnen (_Peculium_) aussonderten,
während alles unbewegliche Eigentum Gesamtbesitz der Sippe oder des
Clans verblieb. Wo das Patriarchat feste Wurzel schlug, entsprangen
demselben überall aristokratische Verhältnisse, und das väterliche
Haupt einer Patriarchenfamilie -- ἄναξ, βασιλεύς -- war auch der
älteste „+König+“, d. h. ein König, der von den Göttern stammte und
zugleich Priester dieser seiner Ahnenväter war. Die griechische Sage
gewährt einen Einblick in diese Zeit des ältesten Königtums, das
später durch ein jüngeres verdrängt wurde, in welchem der König als
das Haupt eines kombinierten Familienbundes erscheint, sei es, dass
sich ein solcher Verband nach der Analogie der Familie einen König
gewählt, oder dass ein eroberndes Geschlecht sein Königtum mehreren
Geschlechtern aufgezwungen hat.[1066] Darin liegt der wesentliche
Unterschied zwischen „Königtum“ und „Tyrannis“. Der Tyrann kann die
Regierungsgewalten ohne Wahl in sich vereinigen und selbst auf seine
Nachkommen vererben, aber er ist nicht zugleich auch, wie der König,
zum Priestertum geboren und führt seine Herrschaft nicht auf Grund
seiner Beziehungen zu den höchsten Kultobjekten des Staates. Ihm
fehlt also die religiöse Weihe und damit jener hohe Grad heiliger
Unantastbarkeit des alten Königtums[1067], wie es an der Spitze der
meisten Patriarchalgesellschaften, bei den Hindu, Kelten, Hellenen,
Römern und Germanen angetroffen wird. Allen diesen Völkern ist nun auch
zu Anfang der Sippenverband eigen, wenngleich unter verschiedenen Namen
auftretend und nicht immer vom Clane scharf unterscheidbar, stets aber
mit seinen wesentlichen, Clan wie Sippe kennzeichnenden Zügen. Ähnlich
liegen die Verhältnisse bei anderen Völkern. So leben die Bergstämme
des Kaukasus, besonders die Abasen, in einer Art aristokratischer
Republik, in der sich ein vollkommenes Lehenswesen ausgebildet hat.
Eine gemeinschaftliche Sippenwohnung hiess _Juneh_, ihr Vorstand
_Juneh-is_. Mehrere Juneh bildeten einen _Tlakozük_, d. h. eine
grössere Familienverbindung (Clan), eine Anzahl Tlakozük aber einen
_Tlako_, d. h. Gemeinschaft (Stamm), und mehrere Tlako einen _Kau_
(Gau).[1068] In jedem Juneh wohnen, ausser den Eltern, ihre sämtlichen
verheirateten Söhne, sowie alle unverheirateten Kinder nebst den
Sklaven, die mit zum Gehöfte gezählt werden. Stirbt das Oberhaupt, so
wird die Hinterlassenschaft nicht geteilt. Jeder ist verpflichtet und
arbeitet darauf hin, dass alles unberührt beieinander bleibt. Ausser
dem Oberhaupt erfreuen sich alle nebeneinander bei gleichen Pflichten
gleicher Rechte.[1069]
Forscht man in der Geschichte der genannten Völker nach, so
entdeckt man auch hier alsbald neben dem allen Gemeinsamen überall
die Spuren älterer Verhältnisse, freilich in ungleichem Masse. Zu
den altertümlichsten -- natürlich nicht der Zeit nach, sondern
entwicklungsgeschichtlich -- zählen wohl jene, welche im Kreise der
Kelten sich finden. Die Verfassung der Familie und der Gesellschaft
ähnelt bei den alten Iren stark jener der Hindu, aber in Bezug auf
die Stellung der Frau und die Verwandtschaftsverhältnisse weisen
die Brehon-Gesetze ganz archaistische Züge auf, welche ohne eine
vorangegangene Familienordnung der Mutterfolge schlechterdings
unerklärbar bleiben. Nach dem Zeugnisse des heil. +Hieronymus+ ging
zu seiner Zeit (340-420 n. Chr.) bei den Skoten und Attikotten, zwei
keltischen Völkerstämmen Grossbritanniens, noch Weibergemeinschaft
und Kannibalismus im Schwange. In Irland stand zur etwas späteren
Zeit der Brehonen die Ehe schon in Ehren, aber die Beziehungen der
Geschlechter zueinander sind noch sehr locker. Neben der rechtmässigen
Ehefrau finden wir die Konkubine, die Sklavin, _Cumhal_, welche einst
gleich dem Vieh als Tauschmittel und Wertmesser gedient hatte. Das
freie Weib genoss jedoch noch ausgedehnter Rechte. Die Kinder gehörten
der Sippe, welche sie sogar verkaufen konnte, ein Gebrauch, der
jedoch wahrscheinlich allmählich in Vergessenheit geraten war. Die
Bevölkerung war in Clane (Triben, _Fine_) geteilt, deren Mitglieder
sich durch die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnen untereinander
verbunden meinten. An der Spitze des Clans stand ein Oberhaupt, ein
„König“. War der Clan zahlreich, so zerfiel er in mehrere Gruppen,
Sippen, an deren Spitze geringere Häuptlinge standen, die _Capita
cognationum_ der anglo-irländischen Rechtsgelehrten. Diese Gruppen
entsprachen der römischen _Gens_, dem griechischen γένος und jenen
_gentes_ oder _cognationes hominum_ der Germanen, unter denen die
alljährliche Verteilung des Bodens stattfand. Die juridische und
politische Einheit in der gesellschaftlichen Ordnung war also nicht,
wie heutzutage, das Individuum, sondern wie in Indien die ungeteilte
Familiengruppe, _Sept_ genannt, die Sippe. Der Sept hatte auch
Ähnlichkeit mit jenen Familiengruppen, jenen Gesellschaften von
_Compani_, von _Frarescheux_[1070], welche noch im mittelalterlichen
Frankreich vorkamen und ein grosses Haus, die _Cella_, gemeinsam
bewohnten. +Léon Vanderkindere+ hat das Bestehen der Markgenossenschaft
und des Sammeleigentums in Belgien bis tief ins Mittelalter hinein
nachgewiesen.[1071] Der keltische Sept im alten Irland ist das treue
Bild der _Joint-family_ der Hindu, nur konnte er, auch ohne den Boden
zu bebauen, infolge der Ausübung eines bestimmten Industriezweiges
bestehen. Das Veräusserungsrecht stand aber unter allen Umständen
dem Einzelnen, wie noch jetzt in Indien, nur mit Einwilligung der
gesamten Genossenschaft zu. Der Flurzwang, die Verpflichtung, dieselbe
Einteilung in Zelgern beim Bodenbau zu folgen, war ebenso streng wie im
russischen Mir oder im altgermanischen Dorf.
Das Erbschaftssystem der altirischen Kelten, dessen schon im
vorhergehenden Abschnitte gedacht ward und das die britischen Juristen
_Gavelkind_ nennen, zeigt aber auch auffallende Ähnlichkeit mit
der sehr eigentümlichen, jetzt fast allenthalben schon im Verfall
befindlichen „Hausgenossenschaft“ (Hauskommunion, _Zadruga_)[1072]
der Südslaven. In der That ist der Sept nichts anderes als diese
slavische Sippe oder Hausgenossenschaft. Wie der Sept entspricht sie
dem griechischen γένος, der römischen _Gens_, aber nach verschiedenen
Richtungen gibt sie sich als ein weit altertümlicherer Verband denn
diese zu erkennen. Mit anderen Worten: bei den Slaven zeigt sich das
Patriarchat lange noch nicht so fortgeschritten wie bei Griechen und
Römern. Eben deshalb geziemt es jene östlichen Völker _vor_ diesen
zu studieren. Es wird sich dabei herausstellen, wie haltlos die
Annahme jener ist, welche die im klassischen Altertume vorgefundenen
Familienzustände, ohne alle Rücksicht auf die vergleichende
Völkerkunde, als die ursprünglichen darzustellen lieben. Als Grundlage
zu den nachstehenden Ausführungen benutze ich hauptsächlich die
vortrefflichen Arbeiten von Prof. +Balthasar Bogišić+[1073] und des
seiner Schule angehörenden Dr. +Fried. Krauss+.[1074]
Darnach findet sich die Hausgenossenschaft an den Anfängen +aller+
Slaven; ihre Spuren sind selbst bei jenen Slavenvölkern erkennbar,
wo sie längst schon erloschen ist. Immer und überall stellt sie sich
als eine auf das Blutsband, auf die verwandtschaftlichen Beziehungen
und zugleich auf die Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen Interessen
gegründete Gesellschaft dar[1075]; doch kann kaum zweifelhaft sein,
welcher dieser beiden Faktoren der ursprünglich massgebende war. Wird
doch bei einzelnen Stämmen in der Zrnagora, Herzegowina und um Cattaro
das ganze Volksleben von dem Bewusstsein der Zusammengehörigkeit der
von ein und demselben Vorfahren abstammenden Familien noch immer tief
durchdrungen.[1076] In Russland erstrecken sich, wie wir sahen, die
Grundzüge dieser Verbände noch bis auf die Gemeinde, das Dorf, während
sie bei den Südslaven auf das Haus beschränkt sind. Immerhin bilden
derartig blutsverwandte Genossenschaften unter sich eine politische
und sakrale Vereinigung mit gemeinsamem Grundbesitz. Dieser Verband
wird _Bratstvo_ (Bruderschaft, griechisch φρατρία) genannt. Aus
mehreren Bruderschaften, die ihren Ursprung von einem gemeinsamen
Urahn ableiten, entwickelt sich das _Pleme_ (in der Zrnagora und
Herzegowina _Nahija_), nämlich der Stamm (lateinisch: _Tribus_,
griechisch: φυλή)[1077]. Jeder derselben erhielt bei der Besiedlung
des Landes einen von den anderen Plemena abgegrenzten Wohnbezirk, den
man _Župa_ nannte. Das gewählte Oberhaupt einer Župa hiess _Župan_,
welches echt slavische Wort ursprünglich wohl zur Bezeichnung und als
Name des Familienvaters diente, wie denn ehedem Župa allgemein die
engere Sippe bezeichnet haben mochte.[1078] An der Spitze eines Pleme
steht jetzt ein Stammesoberhaupt (_Vojvoda_, d. h. Herzog), der von
den Stammesmitgliedern gewählt ward und dessen Würde bloss in einigen
Plemena von altersher erblich war. Die Angehörigen eines Pleme, sofern
sie nicht einem und demselben Bratstvo angehören, dürfen ohne weiteres
miteinander Ehen schliessen. In der Gegenwart gibt es Plemena nur noch
in der Zrnagora und zum kleinen Teil in der Herzegowina, und auch diese
wenigen Überlebsel einer einst allgemeinen Einrichtung führen nur ein
Scheindasein.[1079] Im allgemeinen verhält sich das Pleme zum Bratstvo,
wie letzteres zur Hausgemeinschaft. Das Bratstvo nimmt seinen Anfang
mit dem Ausscheiden blutsverwandter Brüder aus der Hausgenossenschaft,
indem jeder für sich auf gemeinsamem Grund und Boden ein neues
Heimwesen gründet. Wenn die Nachkommen und Zweiglinien der aus
einer Hausgemeinschaft ausgetretenen Brüder in verwandtschaftlicher
Fühlung bleiben und gewisse Angelegenheiten gemeinsam beraten und
besorgen, so bilden sie eine Brüderschaft[1080], deren jede, gleich
dem Pleme, eine Stammsage aufweist, die den Urahn verherrlicht.[1081]
Alle Mitglieder einer Brüderschaft (_Bratstvenici_) betrachten sich
untereinander als Anverwandte, und darum heiratete früher niemand aus
seinem Bratstvo.[1082] In demselben treten alle für einen und einer
für alle in jeder Hinsicht ein, was sich besonders in der noch nicht
völlig ausgerotteten Blutrache offenbart. Ein Bratstvo bewohnt je nach
seiner Kopfzahl ein oder auch mehrere Dörfer ganz ausschliesslich,
doch gibt es auch solche Brüderschaften, die nur aus einigen Häusern
eines Dorfes gebildet werden. Stets aber wissen die Mitglieder eines
jeden Hauses sehr wohl, welchem Bratstvo sie angehören, mögen in
demselben Dorfe auch mehrere Bratstva vorhanden sein.[1083] Aus dieser
Darstellung springt die völlige Übereinstimmung des südslavischen
Clan mit den im vorigen Kapitel geschilderten Zuständen in die Augen.
Bei den Russen findet sich dieses Clanwesen nicht, wenn man nicht
etwa die Dorfgemeinde selbst, den _Mir_, als einen Überrest desselben
auffassen will. Politisch vertreten wird jedes Bratstvo durch ein von
allen männlichen Mitgliedern der Brüderschaft gemeinsam gewähltes
Oberhaupt, das verschiedene Namen, in der Zrnagora den fremden Namen
_Knez_ (aus dem deutschen Kunig, König) führt. In den Versammlungen
haben nur die jeweiligen Hausvorstände Sitz und Stimme.[1084] Nur in
einzelnen Gebieten hat sich das Bratstvo erhalten, aber auch wo die
Namen Bratstvo und Bratstvenici in Vergessenheit geraten sind, hat sich
doch das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit verwandter Sippen im Volke
nicht verloren, wie sich alljährlich beim Sippenfeste (_Krsno Ime_), d.
h. bei der gemeinsamen Feier eines und desselben Schutzpatrones zeigt.
Wie +Bogišić+ bemerkt, steht dieses Fest in einem inneren Zusammenhange
mit der vorchristlichen Feier der Penaten der Hausgemeinschaft.[1085]
Ist die Brüderschaft ein treues Bild des Clans, so läge es nahe,
die Hausgemeinschaft der Sippe gleichzustellen. Dem ist indes
nicht ganz so. Die Sippe wurzelt in der Blutsverwandtschaft, und
diese ist die Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung bei den
Südslaven[1086], wie auch bei den Russen[1087], wobei freilich der
Begriff Blutsverwandtschaft eine starke Erweiterung erleidet. Denn zu
ihr werden auch diejenigen Kinder fremder Leute gerechnet, die mit
jemandem von derselben Mutter gesäugt wurden, die +Milchgeschwister+
(_Rodbina po mlickŭ_). Der Blutsverwandtschaft gleich geachtet wird die
+Gevatterschaft+ (_Kumstvo_), sei es des Tauf- oder des Trauungszeugen.
Ein solcher _Kum_ gilt als die heiligste Persönlichkeit[1088], und
von einer ehelichen Verbindung zwischen _Kum_ und _Kumče_ kann keine
Rede sein. Selbst der Gedanke daran ist der gewaltigste Frevel,
den der Himmel alsbald bestraft.[1089] Auf gleicher Stufe steht
die +Wahlverschwisterung+, welche im südslavischen Volksleben als
der bewunderungswürdigste, weil höchste und sinnigste Ausdruck
freundschaftlicher Gesinnung und Liebe erscheint. Echte Wahlbrüder
oder Wahlschwestern sind einander inniger als leibliche Geschwister
ergeben.[1090] Der Wahlbruder tritt infolge der Wahlbrüderschaft
(_Pobratimstvo_) in ein näheres verwandtschaftliches Verhältnis
zu den Eltern und Geschwistern seines Wahlbruders oder seiner
Wahlschwester[1091], deren etwaige Verführung eine schwere Sünde
wäre. Ehedem waren Eheschliessungen zwischen Wahlgeschwistern strenge
verpönt; jetzt sind sie wohl zulässig, verstossen aber noch immer
gegen die Sitte.[1092] Im Rahmen dieses Verwandtschaftssystems ist die
Hausgenossenschaft, die _Zadruga_[1093] nun nichts mehr als ein Verein,
gewöhnlich, ja fast immer im zweiten oder dritten, höchst selten im
vierten oder gar fünften Grade, selbstverständlich männlicher Linie,
blutsverwandter Menschen, die im selben Gehöfte wohnen, ein gemeinsames
Vermögen besitzen, untereinander gleichberechtigt sind und sich in der
Verwaltung gemeinsamer Angelegenheiten den Anordnungen eines von allen
Mitgliedern in Übereinstimmung gewählten Hausverwesers fügen.[1094]
Ein solches Hauswesen kann von aussen einen Zuwachs erhalten: indem
jemand in das Haus zu einer Erbtochter hineinheiratet, was aber, weil
vom Volke tief verachtet, ganz und gar selten ist; auch muss in jenen
Gegenden, wo das Sippenbewusstsein noch sehr stark im Volke lebt, der
Vater des Mädchens die Einwilligung der Dorfgemeinde einholen[1095];
oder der Hausvater nimmt eine Waise an Kindes Statt an, wobei jedoch
zu beachten ist, dass man fast nie ein ganz fremdes Kind adoptiert,
sondern stets eines aus der nächsten Verwandtschaft oder, falls ein
solches nicht vorhanden, wenigstens aus demselben Bratstvo[1096]; oder
endlich ein Fremder vergesellschaftet sich aus rein geschäftlichen
Rücksichten mit dem Hause und zieht in dasselbe ein.[1097] So ist
zwar strenge Blutsverwandtschaft nicht das alleinige Band dieser
Genossenschaft, immerhin beruht sie jedoch +ihrem Wesen nach+ durchwegs
nur auf der nächsten Blutsverwandtschaft. Fremde Elemente gelangen in
dieselbe nur ausnahmsweise, und zwar ist es stets nur ein Einzelner,
der aufgenommen wird.[1098] Die Zadruga kommt also jedenfalls der
Sippe sehr nahe, in sehr vielen Fällen deckt sie sich mit derselben.
+Lippert+ nennt sie nicht unpassend einen verkümmerten Rest der alten
Einrichtung.[1099] Äusserlich giebt sie sich im Bau der Gehöfte zu
erkennen. In grösseren Hausgemeinschaften giebt es ein Stammhaus,
in welchem sich die Mitglieder, wofern sie nicht mit Feldarbeiten
beschäftigt sind, tagsüber zumeist aufhalten und worin der Hausverweser
mit den Seinigen gewöhnlich allein wohnt, während es mit den angebauten
Wohnungen der übrigen Mitglieder -- blosse Schlafkammern -- einen
hufeisenförmigen Halbkreis bildet.[1100]
Der Typus der südslavischen Zadruga ist oder war wenigstens bis
unlängst ziemlich häufig auch in Russland vorhanden.[1101] Die neueren
russischen Forscher unterscheiden beim Muschik zweierlei Familien: die
grosse oder patriarchale (_Bolschaja_ oder _Rodowaja_[1102] _Semja_)
und die kleinere oder engere, unsere Sonderfamilie (_Malaja_ oder
_Otsowskaja_[1103] _Semja_), ohne dass es indes möglich wäre, beide
Formen strenge auseinander zu halten. Im allgemeinen war es bis in die
jüngste Zeit das Kennzeichen der grossrussischen Familie, dass sie
nicht auf Vater, Mutter und Kinder beschränkt blieb, sondern in der
Regel gleichfalls mehrere Geschlechtsfolgen und mehrere Haushaltungen
umfasste, welche miteinander durch die Bande des Blutes und die
Gemeinsamkeit der Interessen verknüpft waren. Oft lebten mehrere
verheiratete Söhne, mehrere Haushaltungen von Seitenverwandten
beisammen in dem nämlichen Hause oder auf dem nämlichen Hofe (_Dwor_),
wo sie gemeinsam unter der Leitung des Vaters oder Grossvaters
arbeiteten. Es war dies gewissermassen eine Gemeinde im kleinen, eine
vom natürlichen Oberhaupte, dem _Domochosain_ oder _Bolschak_, welchem
sein Weib für die inneren Angelegenheiten hilfreich zur Seite stand,
regierte Genossenschaft. Kam der leibliche Vater in Abgang, so nahm
eines der ältesten Mitglieder, der Bruder oder der älteste Sohn, seine
Stelle ein. Manchmal fiel dieses Amt sogar der Witwe zu, oder es wurde,
wie im Mir und der südslavischen Zadruga, der „Älteste“ unter den
Fähigsten und Angesehensten _frei_ gewählt. Das Oberhaupt des Hauses
genoss völlige Vollmacht in der Verwaltung der gemeinschaftlichen
Güter, seine Frau in der Leitung der häuslichen Verrichtungen. In den
grösseren Familien, welche aus mehreren Haushaltungen bestanden, holte
der Älteste in wichtigen Dingen zumeist die Meinung der Genossenschaft
ein. Der Domochosain war von Rechts wegen in allen öffentlichen und
privaten Angelegenheiten der Vertreter seines ganzen Hauses.[1104]
Wie man sieht, war die auf solchem Fusse eingerichtete grossrussische
Familie nichts anderes als die Sippe.
Die Ähnlichkeit der geschilderten Einrichtung mit der
Hausgenossenschaft der Südslaven bedarf kaum der Betonung. In der That
haben +Matwejew+ und +Samokwasow+ unter anderem nachgewiesen, dass in
einzelnen russischen Gouvernements, besonders in Samara und Kursk,
noch heutzutage Familiengenossenschaften bestehen, welche in Hinsicht
ihrer Organisation und ihres rechtlichen Charakters der serbischen
Zadruga ungemein nahe kommen. Diese weist übrigens selbst mehrere
Typen auf. Im allgemeinen steht aber eines der ältesten männlichen
Mitglieder der Hausgemeinschaft als _Domačin_ oder _Starešina_ vor.
Bei allen Slaven steht das Alter in hohem Ansehen. Ehedem war daher
auch immer der Älteste der Sippe Hausverweser, und formell ist er es
noch heutigen Tages. Dies zeigt sich an grossen Festtagen, wo der
Älteste an der Spitze des Tisches sitzt, die Trinksprüche ausbringt,
die Gäste begrüsst u. s. w.[1105] Von einer Wahl des Domačin durch
die Hausgenossen kann nur uneigentlich gesprochen werden. Die
Hausgemeinschaft wird eben nicht zum geringsten Teile durch die
Autorität ihrer älteren Mitglieder zusammengehalten. Was der Würdigste
und Besonnenste unter ihnen sagt, das hat Geltung. Wer sich in der
Gemeinschaft im Laufe der Zeit am meisten bewährt und Achtung vor
allen erworben hat, der wird leicht auch stillschweigend als Domačin
anerkannt. Hat ein Hausverweser aber das sechzigste Jahr zurückgelegt,
so muss er von selbst die Leitung einem andern übertragen.[1106] Er ist
eben lediglich Verwalter eines Vermögens, auf welches er kein grösseres
Anrecht besitzt, als irgend einer der erwachsenen Hausgenossen. Er ist
bloss der Erste unter mehreren ihm Gleichberechtigten.[1107]
Auf den ersten Blick überschaut damit der Leser die Kluft, welche
den südslavischen Domačin und Sippenvorstand von dem allmächtigen
Oberhaupte der Patriarchenfamilie trennt, wie es uns etwa im Vater der
Griechen und Römer, oder selbst im Haupte des keltischen Sept entgegen
tritt. Aus diesem Grunde bezeichne ich den Bau der slavischen Sippe
als einen altertümlicheren, denn die Familie der klassischen Völker.
So wie die slavische Hausgenossenschaft gestaltet ist, so mag und muss
wohl zuvor das Verhältnis in jener Zeit gewesen sein, als die männliche
Gewalt im Kreise des Mutterrechtes aufkam. Noch herrscht das aus jenen
Tagen überkommene Sammeleigentum der Sippe; nur haben die Weiber im
häuslichen Kreise ihre rechtliche Geltung verloren, sind durch die
Männer in den Hintergrund gedrängt. Noch aber hat das am Sondereigentum
sich heranbildende Patriarchat zu Gunsten eines Oberhauptes nicht Kraft
gewonnen, die Erblichkeit zu erlangen, womit es erst zum Patriarchate
wird. So ist denn der Unterschied zwischen der südslavischen Zadruga
und dem irischen Sept z. B. der, dass in letzterem der Häuptling schon
die Autorität und Vorrechte des Feudalherrn erlangt hat, während bei
den Südslaven die Demokratie der Urzeit sich noch erhalten, eine
Aristokratie noch nicht gebildet hat. Dieser demokratische Grundzug
der mutterrechtlichen Zeit weht in der slavischen Sippengesellschaft
überhaupt, aber bei den Südslaven stärker als bei den Russen. Bei
letzteren ist der Hausvater, wenngleich Verwalter des Gemeinbesitzes,
doch schon Herr, dessen geachtete Autorität über die ihm unterstehenden
Söhne, Töchter und Schwiegertöchter nicht selten in Tyrannei
ausartete[1108], ja die Keuschheit der Weiber ernstlich gefährdete. Wo
in der engen _Izbá_ mehrere Geschlechtsfolgen und Haushalte beisammen
wohnen, entsteht leicht eine Art geschlechtlicher Ungebundenheit
und Vermischung. Das Familienoberhaupt, der „Älteste“, welcher dank
der Sitte, sehr früh zu heiraten, oft kaum vierzig Jahre zählte,
beanspruchte von seinen Schwiegertöchtern ein gewisses „Herrenrecht“,
welches die Jugend und die Unterthänigkeit seiner Söhne ihm streitig zu
machen verwehrten.[1109] Bei den Südslaven ist die Stellung des Weibes
auch kaum eine höhere -- es zählt nicht mit in der Hausgenossenschaft
und wird ebensowenig um Rat gefragt[1110] -- aber der Hausverweser
hat noch weit geringere Macht als in Russland. Die südslavische Sippe
ist trotz des Vorherrschens der Männer +noch nicht+ patriarchalisch.
Im Patriarchate giebt der Vater das Gesetz und die Kinder gehorchen;
in der südslavischen Zadruga ist von einem solchen unbedingten
Gehorsam keine Rede. +Utješenović+ und +Bogišić+ halten demnach dafür,
dass die Bezeichnung „patriarchalisch“ unanwendbar sei. Auch sonst
deutet noch manches auf ältere Züge. Ungeachtet der pessimistischen
Verurteilung des Weibes und ihrer Erniedrigung spielt die _Domačica_
eine bedeutende Rolle in der Hausgenossenschaft, und ihr, nicht dem
Hausverweser, unterstehen deren sämtliche weiblichen Mitglieder. Sie
ist gewöhnlich die Gattin des Hausverwesers, häufig aber wird dazu die
verständigste und vorstellungsfähigste unter den Weibern bestellt. Ja,
oft umgeht man mit Absicht die Gattin des Domačin, um die Aufsicht zu
erleichtern.[1111] So lange Männer da sind, kann allerdings ein Weib
nie Oberhaupt der Hausgemeinschaft sein, wohl aber tritt die Witwe
an deren Spitze, wenn ihre Kinder noch zu jung sind und ihr Gatte
keine Brüder hinterlassen hat. Ja selbst ein Mädchen kann bei Abgang
erwachsener männlicher Mitglieder das Haupt der Zadruga werden. Die
Rechte des Einzelnen in der Hausgemeinschaft sind ganz gering, aber
selbst diese geniesst der Mann voll erst dann, wenn er sich verehlicht,
was freilich meist schon in jungen Jahren geschieht. Ebenso gilt den
Russen als voll bloss der Verheiratete, d. h. derjenige, welcher nebst
seiner eigenen auch die Arbeitskraft seines Weibes ins Treffen führen
kann.[1112] Jener, welcher in ein Haus hineinheiratet, übt dagegen
seinem Weibe gegenüber selten jene unbeschränkte Macht aus, die sonst
einem Manne zugestanden wird. Besonders leicht wird das Verhältnis ein
verkehrtes, wenn der Mann aus einem armen Hause stammt.[1113]
In älterer Zeit besassen die einzelnen Mitglieder einer
Hausgemeinschaft nie ein besonderes Eigenvermögen. Alles, nicht bloss
Grund und Boden, war gemeinsames Eigentum, was auch der Einzelne
erwerben mochte. Diese ältere Form der Hausgemeinschaft kommt heute
noch zu Pernik in Westbulgarien vor. Der bei Serben und Kroaten
allgemein gebräuchliche Ausdruck für das jüngere Sondereigentum,
_Prčija_ (vom griechischen προίκιον, Mitgift), weist klar darauf hin,
woher gewöhnlich Männer (in der Hausgemeinschaft) ihr Privatvermögen
haben.[1114] Zwischen Mann und Weib muss Gütergemeinschaft herrschen;
sie müssen mit Hab und Gut für einander ganz eintreten[1115]; dagegen
erbt die Witwe, die aus der Hausgemeinschaft ihres verstorbenen Gatten
ausscheidet, nach dem Gewohnheitsrechte nicht das Geringste von ihrem
Manne. Sie kann bloss die mitgebrachte Aussteuer (Wäsche und Schmuck)
mitnehmen; selbst die Geschenke, die sie von ihrem Gatten erhalten,
muss sie der Hausgemeinschaft zurückgeben.[1116] Auch in Russland hat
die Frau keinen Anspruch an das Familienvermögen weder ihres Mannes,
noch selbst ihres Vaters. Wohl aber darf sie, was dem Manne verwehrt
ist, ausserhalb des gemeinsamen Stammgutes, sich durch Ersparnis oder
Arbeit ein besonderes Eigenvermögen, eine Art _Peculium_, erwerben,
in einzelnen Landesteilen _Korobija_ (Körbchen) genannt. Diese
Korobija, wozu die Frauen allein den Schlüssel besitzen, nehmen die
jungen Mädchen bei ihrer Verheiratung als Mitgift oder Aussteuer mit.
Stirbt ein Weib kinderlos, so kehrt die Korobija an ihre Stammfamilie
zurück, aber nicht an deren männliches Oberhaupt, sondern an die
Mutter oder, wo diese fehlt, an die noch unverheirateten Schwestern
der Verstorbenen, so dass hier gewissermassen eine Art Erbrecht in der
Weiberlinie besteht.[1117]
Wie angedeutet, ist die Zadruga oder Hausgemeinschaft, die Sippe,
fast allerwärts im Verfall begriffen. In Serbien gehört sie nur mehr
der Geschichte an. In Bulgarien, wo man sie ebenfalls für schon
erloschen hielt, hat indes Iv. Ev. +Gešov+ ihr Bestehen unlängst
nachgewiesen.[1118] Selbst um Sofia herum giebt es Dörfer, wo
die Zadruga vorkommt, und in den Kreisen von Sofia, Tirnovo und
Küstendil (Westbulgarien) ist sie häufig anzutreffen. In Makedonien
endlich soll die Hausgemeinschaft nicht bloss auf Dörfern, sondern
sogar in Städten gewöhnlich sein, was noch genauer zu erforschen
wäre. Die meisten Hausgemeinschaften trifft man aber im Savelande
und in den Gebirgsgegenden an, und zwar vorzugsweise unter der
griechisch-orthodoxen Bevölkerung. In Dalmatien, in der Herzegowina
und in der Bocca di Cattaro ebenso wie in Bosnien, wo ein karger Boden
sorgfältigste Bearbeitung erheischt, zwingt meistens die Not das Volk,
bei der alten Einrichtung zu bleiben[1119], welche einer noch weniger
entwickelten Gesittungs- und Wirtschaftsstufe angehört. Übrigens
findet sich auch in der deutschen Schweiz, insbesondere im Kanton
Zürich, ein Typus der ländlichen Familie, welcher „Gemeinderschaft“
oder „Zusammenteilung“ genannt wird und, äusserlich wenigstens,
der südslavischen Zadruga oder noch besser dem Bratstvo der Serben
ungemein ähnlich ist. Ja, der sippenhafte Zug kennzeichnet sogar die
Familie der entfernten Armenier. So lange die Häupter der Familie,
Vater oder Mutter, leben, bleibt stets die ganze Familie ungetrennt
und ohne irgend eine Vermögensscheidung beisammen, in unbedingtem
Gehorsam gegen das Haupt. Es ist nicht selten, dass bei einem
achtzigjährigen Patriarchen drei Geschlechter zusammensitzen, vier bis
fünf verheiratete Söhne von fünfzig bis sechzig Jahren, dann noch Enkel
von dreissig Jahren und deren Kinder. Keine Absonderung des Vermögens;
kein Glied kann etwas für sich erwerben, es erwirbt nur für das Ganze.
Es giebt auf solche Weise Gehöfte, auf denen Familien vierzig bis
fünfzig Köpfe stark wohnen. Selbst Brüder trennen sich nur sehr ungern;
gewöhnlich tritt nach dem Tode des Oberhauptes der älteste Sohn an die
Spitze der Familie, und dann ganz mit dem Rechte des Vaters. Erst bei
den Enkeln beginnen die Teilungen.[1120]
Diese sind es, welche auch den Zerfall der Zadruga herbeiführen,
damit die Auflösung des Sippenlebens mit sich bringen und ganz von
selbst zu der auf Eltern und Kinder beschränkten Sonderfamilie leiten.
Das Gleiche ist in Russland der Fall. Zur Zeit der Leibeigenschaft
liebte es die ländliche Bevölkerung, sippenweise beisammen zu leben.
Teilungen waren gefürchtet und fanden nur dann statt, wenn das Haus
oder richtiger der Hof (_Dwor_) zu eng für die Zahl der Insassen
wurde.[1121] Schon darin giebt die Sippengenossenschaft sich als
eine niedrigeren Kulturstufen angepasste Familienform zu erkennen,
wie sie eben der noch dünneren Volksmenge entsprachen. Überall,
bemerkt +Leroy-Beaulieu+ sehr treffend, ist die Vermehrung der
Bevölkerung eine der Ursachen gewesen, welche den Übergang vom Gesamt-
zum Sondereigentum beschleunigt haben.[1122] Es ist beachtenswert,
dass diese Thatsache früh schon auch in Irland anerkannt war. Eine
irländische Handschrift des zwölften Jahrhunderts: „_Lebor na Huidre_“
spricht es unumwunden aus: „Wegen der zu grossen Anzahl der Familien
entstanden in Irland die Abteilungen und Begrenzungen des Bodens.“
In der That ist dies einer der Hauptgründe für die Entwicklung des
Sonderbesitzes. Wenn die Zahl der Anspruchberechtigten zu gross wird,
so wird naturgemäss der auf jeden Einzelnen entfallende Anteil zu
gering für die extensive Kultur jener Zeiten. Man muss notwendig zu
einer Ausbeutungsart übergehen, welche beständige Verbesserungen und
ein in dem Boden angelegtes Kapital erheischt, was sich nur durch
die Zusicherung eines erblichen oder wenigstens sehr lange Fristen
umfassenden Ertragsgenusses erreichen lässt. Daraus geht dann die
individuelle Besitznahme hervor, das der engeren Familie des Besitzers
dauernd gehörende und vererbliche Eigentum.
Dass indes es sehr lange währte, ehe das Sondereigentum aus dem
Gemeinbesitz sich herausbildete, bezeugt die ungemeine Zähigkeit, womit
letzterer sich erhielt, wo die Umstände ihm günstig waren. So ist
denn noch heutzutage bei den Südslaven Gemeinbesitz nicht bloss der
Zadruga, sondern auch jener bisher wenig beachteten ländlichen Familie
eigen, welche schon alles Sippenhafte abgestreift hat, im allgemeinen
ganz der städtischen Sonderfamilie gleicht und so wie diese auf Vater,
Mutter und Kinder sich beschränkt. Diese Art ländlicher Familie ist die
_Inokoština_ (Beiwort: _inokosna_)[1123], d. h. die einfache Familie.
Sie findet sich überall +neben+ der Hausgemeinschaft; die Natur der
Dinge selbst entwickelt sie überall, wo diese vorhanden. Allerdings
ist die Machtvollkommenheit des Hausvaters in der Inokosnafamilie
grösser als jene des Zadrugaverwesers, allein er ist nichts weniger als
unumschränkter Herr über seine Söhne, wie etwa der _Pater familias_ zur
Zeit der römischen Republik. Die Söhne sind vielmehr als Besitzer des
Gesamtvermögens dem Vater gleichgestellt, welcher ohne ihre Zustimmung
darüber nicht verfügen kann. Er ist also auch bloss Vermögensverwalter,
welcher sein Amt in allen wichtigen Fragen nur im Einverständnis mit
den Söhnen ausübt und darin durch einen Dritten ersetzt werden kann,
wenn er sich seiner Aufgabe irgendwie nicht gewachsen zeigt. Die
erwachsenen Söhne, besonders wenn schon verheiratet, können vom Vater
noch bei dessen Lebzeiten die Teilung der Güter verlangen, ja ihn dazu
zwingen; dabei hat der Vater bloss Anspruch auf einen gleichen Anteil
wie jeder seiner Söhne. Nach des Vaters Tode nehmen die Dinge in der
Inokoština den nämlichen Verlauf wie in der Zadruga: alles bleibt beim
alten, wenn, wie es zumeist geschieht, die Brüder die Gemeinschaft
fortsetzen, welche sie zu Vaters Lebzeiten durch ihren freiwilligen
Austritt hätten auflösen können. Der Tod des Hausvaters führt also
bloss einen Wechsel im Oberhaupte hervor, vorausgesetzt, dass er bis
zu seinem Lebensende die Gemeinschaft geleitet hat; andernfalls ändert
sich gar nichts. Aus dem Gesagten leuchtet sattsam hervor, dass die
Inokoština, obgleich der Kopfzahl nach unsere engere Familie, mit
der auf Vaterrecht gegründeten städtischen Familie nichts zu thun
hat, wohl aber mit der Zadruga ihren Wesen nach identisch ist, deren
Rechtsgrundsätze auch in dieser engeren Familie walten.[1124] Es
ist daher auch nicht zu verwundern, dass häufige Übergänge von dem
Zadrušna- in den Inokosna-Zustand und umgekehrt stattfinden.[1125]
Die Hausgemeinschaft, ward oben bemerkt, sei zwar nicht mit der
Sippe zu verwechseln, komme ihr aber doch sehr nahe, ja decke sich
auch in vielen Fällen mit derselben. Jedenfalls ist sie aus der
auf Blutsverwandtschaft beruhenden Sippe hervorgegangen, ist die
Sippe das Grundlegende, die Hausgenossenschaft, wo sie auftritt, das
Spätere. Die Ausgestaltung der Sippe ist nun nicht allerorts die
gleiche gewesen, dies hat sich schon aus dem Unterschiede zwischen der
südslavischen und der russischen Familienordnung ergeben. Wo dieselbe
einen ausgeprägten patriarchalischen Charakter gewann, verliert sich
auch der genossenschaftliche Zug des Gemeinbesitzes; das Sippenhaupt
waltet nicht bloss als dessen Verweser, sondern als Eigentümer. So
erkennen bei den katholischen Mirediten Albaniens alle Mitglieder
der oft 50, 100, ja sogar 200 Köpfe starken Sippe in dem Grossvater
oder Urgrossvater, kurz in dem Ältesten, ihr gemeinsames Oberhaupt.
So lange dieses lebt, wagt es niemand, sich das geringste seiner
Rechte anzumassen. Er behält das ganze Vermögen und alle seine Gewalt
bis zu seinem Tode. Wenn er vorher unzurechnungsfähig werden sollte,
übernimmt sein ältester Bruder oder Sohn die einstweilige Verwaltung,
welche jedoch erst nach seinem Tode auf diesen endgiltig übergeht.
Dass sich nach dem Tode eines Vaters die Brüder trennen, kommt nur
in den seltensten Fällen vor. Bloss wenn ein Sohn Geistlicher wird,
tritt er aus dem Familienverbande aus und erhält gewöhnlich den ihm
entsprechenden Teil der Einkünfte ausgezahlt.[1126] Weiber sind
erbunfähig, ebenso wie bei den Maljsoren und in Albanien überhaupt, wo
der Bräutigam noch einen Kaufschilling entrichtet und die Mädchen keine
Mitgift, sondern bloss eine Ausstattung erhalten.[1127] Schon sehr
jung, mitunter in der Wiege, werden die Kinder miteinander verlobt,
und die drohende Blutrache gestattet unter keiner Bedingung von diesem
Verlöbnis abzuweichen.[1128] Auch sonst zeigt die albanesische
Familie, ungeachtet der ausgeprägten väterlichen Gewalt, deutlich
das Wesen der Sippe. Die Verwandtschaftsbegriffe gehen so weit, dass
sie den ganzen Stamm für Verwandte ansehen; dabei herrscht Exogamie,
teilweise mit Frauenraub, und nicht bloss Verwandtschaft, sondern
mitunter schon Namensgemeinschaft ist Ehehindernis.[1129]
Lehrreich ist, bemerkt treffend +Sigmund Riezler+, die Doppelbedeutung
des alten Wortes +Sippe+. _Sibja_ heisst zugleich Friede, Bündnis
(_Pax_, _Foedus_) und Familie, Geschlecht, Verwandtschaft
(_Gens_).[1130] Sowohl hieraus als aus der bedeutendsten Nachwirkung
des Geschlechtsverbandes, dem Fehderecht, das noch in den Anfängen des
geschichtlichen Staates nicht allen Staatsangehörigen untereinander,
sondern nur den Gesippen zusteht, muss man schliessen, dass der
Schutz des Rechtes, der Rechtsfriede, ursprünglich auf die Gesippen,
d. h. zugleich die Verwandten und Verfriedeten, beschränkt war. Wie
+Tacitus+ berichtet, war es die Sippe, welche das Wergeld für ihren
getöteten Angehörigen empfing. Dem entsprechend haftete auch die ganze
Sippe für die Zahlung des von ihrem Genossen verwirkten Wergeldes.
Die Sippe hatte also eine korporative Gestaltung als Friedens- und
Rechtsgenossenschaft. Nach diesen Geschlechterverbänden regelte
sich die Ansiedlung, regelte sich auch das Heerwesen.[1131] Aus dem
Studium der Ortsnamen der Münchener Gegend hat der obengenannte
Geschichtsschreiber nachgewiesen, dass bei der Einwanderung der
Bajuwaren, die wahrscheinlich im Beginn des sechsten christlichen
Jahrhunderts, jedenfalls nicht vor den letzten Jahrzehnten des fünften
Jahrhunderts, erfolgte, der Geschlechtsverband noch so lebendig war,
dass die Sippen als geschlossene Massen ihren Einzug hielten und
als geschlossene Massen Wohnsitze gründeten.[1132] Nach +Riezlers+
Ermittlungen besagt die an bayerischen Ortsnamen so häufige Endung
_-ing_ bei den grösseren und alten Ansiedlungen, dass ihr Ursprung auf
eine Sippe zurückzuführen ist. Auf diesem Geschlechtsverband, auf der
Sippe oder Magschaft, beruht auch nach +Felix Dahn+ die Ansiedlung der
Germanen überhaupt.[1133] Lange, ungemein lange war die germanische
Sippe, das Geschlecht, die einzige Gliederung innerhalb der Horde
und zugleich der Rahmen des Rechtsverbandes; die Blutsverwandten
besassen ein gemeinsames Erbrecht, überwachten die Eheschliessungen und
verehrten einen gemeinsamen Stammvater, in Kampf und Prozess traten
sie füreinander ein. Die engere Familie, die man so gerne gerade bei
den deutschen Völkern am reichsten und tiefsten ausgebildet sein
lässt, war allem Anscheine nach den Germanen völlig unbekannt. Wir
besitzen dafür auch gar kein gangbares echt deutsches Wort, sondern
müssen uns mit dem lateinischen _Familia_ behelfen, welches, sagt
+Riehl+, von dem Erbfeind der deutschen Sitte des Hauses, von dem
römischen Recht, uns angeheftet worden ist.[1134] Die Sippenverbände
ragen dagegen auch in spätere Jahrhunderte hinein. Von den Ostgoten
wissen wir, dass die Sippe ihnen das subjektive Band bildete und sie
bei der Einwanderung nach Italien geschlechterweise über die Halbinsel
verteilt wurden. Aber noch zu Ende ihres Reichs war das Sippengefühl
sehr lebhaft, lebhafter als das Nationalgefühl, und trotz des Gesetzes
die Blutrache in vollem Schwung.[1135] Ebenso stark äusserte sich der
Sippenverband, das Sippegefühl bei den Westgoten. Deutlich spiegelt
noch +Vulfilas'+ Sprache jene Anschauungen, jene Zustände, in welchen
der Rechtsfriede sich bloss auf die Gesippen erstreckte. Mit Unrecht
aber würde man die Sippe +lediglich+ als einen Rechtsverband auffassen,
denn sehr zahlreich sind die Ableitungen und Zusammensetzungen von
dem Worte für „Geschlecht“, „Familie“: _Kuni_; und deutlich sieht
man, dass +Blutsverwandtschaft+ und Volksgenossenschaft in diesen
Wortbildungen +zugleich+ ausgedrückt werden.[1136] Bei ihrem Eintritt
in die Geschichte stehen die barbarischen Germanen schon in vollem
Vaterrechte; nur wenige Spuren, deren schon wiederholt gedacht wurde,
weisen auf ältere Zustände zurück. Der Mann ist der Herr des Hauses,
im Sinne des Patriarchats, und herrscht mit weitreichender Gewalt
über Frau und Kinder, die er züchtigen, töten und verkaufen durfte,
gleich wie die Sklaven. Nur er hat Recht auf eheliche Treue der Frau;
Buhlschaft des Mannes mit einer Unverheirateten ist nicht Ehebruch:
der Mann kann die eigene Ehe nicht brechen, nur ein Fremder durch
Buhlschaft mit der Frau eines anderen. Kebsinnen und sogar Nebenfrauen
hinter der ersten oder Hauptgemahlin begegnen wir wie bei Südgermanen
so in starker Verwilderung bei Nordgermanen.[1137] Nur der Mann, als
wirkliches Glied der Völkerschaft, war in vollem Umfange rechtsfähig.
Auch hatte das Patriarchat einen Adel gezeitigt, und dieser beruhte
wieder auf mächtiger Pietät und Liebe für das Geschlecht (_Adal_
= Geschlecht) und die heiligen Bande des Blutes, welche auch der
politischen Genossenschaft zu Grunde liegen.[1138] Aber dem Westgoten
heisst der +Haus+genosse nur selten _Ingardis_, häufiger _Inna-Kunds_,
d. h. +Geschlechts+genosse: eine Erinnerung an die Zeit, da noch nicht
das auf Wagen bewegliche Zelt- oder Holzhaus der engeren Familie,
sondern der Geschlechtsverband, die Sippe, den dauernden, wichtigsten,
engsten Lebenskreis bildete.[1139] Ein abermaliger Beweis für die hier
verfochtene Ansicht, dass die Sippe nicht erst aus einer Vereinigung
von engeren Familien entstanden ist, sondern letztere sich aus dem
älteren Sippenverbande herausgesondert haben.
Die Geschlechtsverfassung, betont +Riezler+, bezeichnet eine
vorgeschichtliche Vorstufe des staatlichen Lebens; ich füge hinzu: auch
eine Vorstufe in der Geschichte der patriarchalischen Sonderfamilie.
Der bayerische Geschichtsforscher, im Hinblick nicht auf die Familie,
sondern auf den Staat, bemerkt weiter: „In dem Masse, als die
öffentliche Gewalt erstarkte, musste die korporative Gestaltung,
welche die Sippe als Friedens- und Rechtsgenossenschaft ursprünglich
hatte, mehr und mehr verschwinden. Wie weit dieser Prozess zur Zeit
der bajuwarischen Einwanderung gediehen war, entzieht sich der
Beobachtung. Hier genügt der Nachweis, dass damals noch zahlreiche
Sippen als gesellige Gemeinschaften, deren Genossen der gleichen
Abstammung sich bewusst waren, bestanden, eine Thatsache, welche
hinwiederum wahrscheinlich macht, dass auch von der alten, rechtlichen
und sittlichen, religiösen und wirtschaftlichen Genossenschaft, welche
die Geschlechter ursprünglich bildeten, damals wenigstens noch Reste
vorhanden waren.“[1140]
Auf dieser Stufe, wo die Sonderfamilie schon in voller Kraft besteht,
aber Spuren der Sippe noch nicht gänzlich erloschen sind, bewegen sich
z. B. die heutigen Osseten im Kaukasus. Diese wohnen noch in sehr
grossen, aus alten Zeiten stammenden Gebäuden (_Galuan_) beisammen,
und das Haupt des Galuan ist der Älteste der Sippe.[1141] Darin giebt
es aber schon Sonderfamilien und in diesen ist wieder der Vater das
Haupt und unbedingter Eigentümer sämtlicher Güter. Das Recht, über das
Ganze zu verfügen, steht ihm demnach zu, und er kann sogar das von
den Kindern erworbene Vermögen einem Fremden als Erbe überweisen. Die
Kinder müssen ihn als hauptsächlichen Erwerber, selbst wenn er dieses
nicht ist, betrachten und haben sich seinem Willen in jeder Hinsicht
zu fügen.[1142] Aber auch bei den altrömischen Rechtsgelehrten und
den hellenischen Schriftstellern finden sich die Spuren einer alten
Ordnung, welche in den ersten Zeiten der griechischen und italischen
Gesellschaft in grosser Kraft gewesen zu sein scheint, die aber,
allmählich verblasst, kaum noch bemerkbare Spuren im letzten Teil der
Geschichte dieser Völker zurückgelassen hat.[1143]
Griechen und Römer zerfielen ursprünglich, nach Angabe der
geschichtlichen Überlieferung, in +Stämme+; φυλή nannten sie die
Griechen, _Tribus_ die Römer, und solcher Stämme gab es in Attika vier,
in Roms ältester Zeit sicher zwei, später drei; denn von den _Luceres_
bleibt es zweifelhaft, ob sie von Anfang an neben den _Ramnes_, den
eigentlichen Latinern, und den _Tities_, Sabinern, als dritter Stamm
vorhanden waren. Was die Phyle der Griechen anbetrifft, so bezeichnete
das Wort bloss: Abteilung eines Volkes, +ursprünglich+ jedoch Familie
+oder+ Anhäufung von Menschen derselben Rasse. Dies festzuhalten dünkt
mir wichtig, denn in der Urzeit, als die Kopfzahl der Menschenverbände
noch sehr gering war, fiel Gleichheit der Rasse mit Gleichheit der
Abstammung zusammen. Im Zeitenlaufe trübt sich naturgemäss immer mehr
diese Reinheit der Abstammung, besonders wenn die Stämme, worin die
Mannesherrschaft schon ausgebildet war, lange Jahre der Wanderung unter
fremden Völkern durchmachen. So sind z. B. die drei Stämme der übrigens
wenig zahlreichen Dorier, welche lange in Thessalien unter illyrischem
und thrakischem Volkstume gesessen, in den Peloponnes schwerlich als
+reine+ Hellenen eingewandert, wenn sie auch +Herodot+ als reine
Hellenen den jonischen Athenern gegenüber stellt.[1144] Allein überall
beobachtet man im Kreise der Vaterherrschaft, wie allmählich das Band
der im Ursprunge wirklichen Blutsverwandtschaft durch eine eingebildete
ersetzt wird, welche zudem in einem gemeinsamen Kult ihren Ausdruck
findet. Nur ist es verkehrt, wie +Fustel de Coulanges+ und andere
thun, diesen Kult für den Schöpfer des Stammes, des Clans oder der
Sippe zu halten, während er vielmehr aus diesen hervorgegangen ist.
Menschen bilden einen Stamm, einen Clan, eine Sippe, +nicht weil+ sie
um einen gemeinsamen Kult sich scharen, sondern sie scharen sich um
diesen Kult weil sie ihrer gleichen Abstammung von einem gemeinsamen
Vorfahren sich bewusst sind, weil sie mit Recht oder Unrecht an eine
engere oder weitere Verwandtschaft untereinander glauben. Mit seinem
Anschwellen spaltet sich der Stamm in grössere oder kleinere Verbände,
deren jeder wiederum seinen eigenen Kult sich schafft und kraft des
Abstammungsgefühles mit seinen Bruderverbänden je nach den gegebenen
Umständen in genauerer oder loserer Fühlung bleibt, mit ihnen auch dem
Stammeshäuptling ebenso wie dem Stammeskult ergeben ist. So stellt
sich uns die Vereinigung dieser schwächeren Verbände allerdings wie
ein Bund, eine Erweiterung der einzelnen Glieder dar, in welchem die
nämliche Organisation in höherer Ordnung waltet, wie in dieser. In
der That besass auch jede der vier attischen Phylen ihre besondere
Schutzgottheit, die _Phylopatores_, die „Stammväter“, welche darum im
Sinne des Totemismus natürlich auch die Eponymen, d. h. Namengeber
der Stämme sind.[1145] Sie hatten jährlich ihre bestimmten Kultfeste,
meist mit einem gemeinsamen Mahle aller Stammesmitglieder verbunden.
Jeder Stamm stand unter einem Häuptling, dem φυλοβασιλεύς, dem
_Tribunus_.[1146] Aber es sollte nicht vergessen werden, dass wenn
der so gestaltete Stamm als Bund seiner Unterabteilungen erscheint, er
dies doch erst geworden, +nachdem+ die Verhältnisse eine Gliederung
notwendig gemacht.
Solche Gliederungen waren in Griechenland die +Phratrien+ (φρατρία),
deren jede Phyle drei zählte, in Rom die +Kurien+ (_Curia_), wovon
zehn in jedem Tribus vorhanden waren. In Attika bildeten dann wieder
je dreissig Geschlechter eine Phratrie, in Rom wahrscheinlich je
zehn Geschlechter eine Kurie. Ich glaube nicht fehlzugehen, wenn ich
Phratrie und Kurie etwa dem Clanverbande, und zwar dem +unreinen+
Clan, die Geschlechter aber, in Hellas γένος, in Rom _Gens_ geheissen,
der Sippe gleich setze. Wie der Clan hatten Phratrie und Kurie ihre
Häuptlinge; +Lippert+ hat die Anschauung, dass die Gruppe, welche in
Althellas je ein „Fürst“ vertritt, als die Phratrie zu betrachten
sei.[1147] In Rom hatte jede Kurie ebenfalls ihren Vorsteher, _Curio_,
und alle zusammen einen Obervorsteher (_Curio maximus_). Von diesen
Kurionen oder Clanhäuptlingen wurden mit Hilfe des Opferpriesters
(_Flamen curialis_) auch die besonderen gottesdienstlichen Handlungen
(_Sacra_) verwaltet, die jeder Kurie oblagen. Wie die Kurie besass auch
die griechische Phratrie ihre eigene Opferstätte und Schutzgottheit,
zu deren Ehren die Phratriengenossen sich zu gemeinsamem Festmahle
versammelten. Mitglied einer Phratrie war nur derjenige, welcher der
rechtmässigen Ehe in einem der die Phratrie bildenden Geschlechter
entsprossen war. Ob letztere nun wirklich ein gemeinsames Blutsband
umschlang, lässt sich so wenig entscheiden, als beim unreinen Clan. Die
blosse Vorstellung eines solchen genügte ja, wie wir wissen, um die
Menschen gesellschaftlich und politisch zu vereinigen.
Wie Phratrie und Kurie etwa dem Clan, sagte ich, so entsprachen γένος
und _Gens_ der Sippe; in der That sind ihnen deren wesentlichsten
Kennzeichen gemein. Sie umfassen -- wie bei den Südslaven unserer
Tage -- eine unbestimmte Anzahl von Gruppen, die wir heute als
Sonderfamilien auffassen, unter der Vorsteherschaft eines in
Griechenland sogenannten +Archon+ (Ἄρχων), welcher der Erbe des
Patriarchats ist und, wie +Lippert+ glaubt, anfangs wahrscheinlich
seine Würde der Wahl verdankte.[1148] Jedes Geschlecht besass wiederum
seine eigenen Kult- und Begräbnisstätten, sowie gemeinsame Kultfeste,
und die verehrte Schutzgottheit erweist sich bei näherer Untersuchung
fast immer als irgend ein vergötterter Vorfahr. Desgleichen hatte
jede römische _Gens_ jährlich wiederkehrende Festtage (_Feriae
gentiliciae_) -- ihr „Sippenfest“ -- an welchen sie sich vereinigte,
um der Schutzgottheit der _Gens_, den _Dii gentiles_, unter der
Aufsicht der _Pontifices_ besondere Opfer (_Sacrificia gentilicia_
oder _anniversaria_) darzubringen. Die Verwandtschaft war strenge in
der männlichen Linie geregelt und die Frau, welche in ein Geschlecht
heiratete, musste mit dem Eintritt in das Haus ihres Mannes von ihren
heimischen Heiligtümern und Beziehungen sich lossagen. Diese vom
Patriarchat geschaffene Abstammung in männlicher Linie, mit schroffer
Ablehnung der weiblichen, ward allmählich durch den Kult geheiligt, was
+Fustel de Coulanges+ zu der irreführenden Behauptung verleitet: Die
Religion habe die Verwandtschaft bestimmt.[1149] In Wahrheit hat sie
allmählich gewordenen Anschauungen nur ihre Billigung erteilt und sie
damit allerdings befestigt. Diese Anschauungen, hervorgewachsen nicht
aus religiösen Satzungen, sondern aus dem starren Eigentumsbegriff,
waren das gerade Gegenteil jener der mutterrechtlichen Epochen, in
welchen nur das weibliche, niemals das männliche Blut Verwandtschaft
begründen konnte. Bei den Römern galt dagegen nur die _Agnatio_, die
„zivilrechtliche Blutsverwandtschaft“, und es erstreckte sich der
häusliche Kult nicht auf die natürliche Verwandtschaft durch die
Weiber, welche als _Cognatio_ allmählich mit steigender Gesittung und
Verfeinerung der Gefühle gewisse Beachtung fand. Stets aber gingen
in der Erbfolge die Genossen der Sippe, die _Gentiles_, den Kognaten
voran. Ihren Sippencharakter äussert die Gens selbst noch in späteren
Tagen, als das ursprünglich den Römern wie den Südslaven unbekannte
Testament aufgekommen war, auch darin, dass die Gentilen denjenigen
ihrer Geschlechtsgenossen beerbten, welcher ohne Testament und Erben
starb. Damit hängt zusammen, dass sie das Recht hatten, einen ihrer
Genossen, der als Verschwender oder geisteskrank sein Vermögen nicht
selbst verwalten konnte, unter ihre _Cura_ oder _Tutela_ zu nehmen.
Seit dem frühesten uns bekannten Altertum herrschte in Griechenland
und Rom das Sondereigentum, aber wenn +Fustel de Coulanges+ leugnet,
dass je etwas wie Gemeineigentum bestanden habe, so behauptet er
Unwahrscheinliches und Unbeweisbares zugleich. In Griechenland
wenigstens scheinen einige Geschlechter noch immer Reste von
Gemeinvermögen besessen und durch den Archon verwaltet zu haben. Auch
deutet die Unveräusserlichkeit des Familienbesitzes auf ein solches
hin. In Sparta war jedem verboten seinen Bodenanteil zu verkaufen,
desgleichen bei den Lokrern und auf Leukos. +Phidon+ von Korinth, ein
Gesetzgeber des neunten Jahrhunderts, schrieb vor, dass die Zahl der
Familien und der Liegenschaften unverändert bleiben sollte. Dies war
aber nur durchführbar, wenn die Güter weder verkauft, noch selbst
verteilt werden durften. In Rom war der Güterverkauf erst seit dem
Zwölftafelgesetz gestattet, allem Anscheine nach früher aber, gleichwie
in Griechenland, unzulässig,[1150] und +Mommsen+ hat gezeigt, wie die
römischen _Gentes_ ehedem ihre gemeinsame, nach ihrem Namen benannte
Gemarkung besassen, welche, wie aus einigen Andeutungen hervorgeht,
lange noch ungeteilt der ganzen Sippe gehörte und nach deren,
beziehungsweise des _Pater_ Anordnungen gemeinsam bebaut wurde. Nur
der Ertrag wurde auf die Sonderfamilien verteilt. +Letourneau+ gelangt
daher mit +Laveleye+ zu dem Schlusse, dass auch in Rom und Hellas
das Gemeinvermögen dem Sondereigentum vorangegangen, dass letzteres
nur sehr allmählich aus jenem sich herausgebildet habe.[1151] Den
unteilbaren und unveräusserlichen Besitz der späteren Sonderfamilie
wird man füglich als ein Zwischenglied auf diesem Entwicklungsgange
ansprechen dürfen. Endlich gilt vom Gemeineigentum wohl mit gleichem
Recht, was +Fustel de Coulanges+ für das in keinem römischen Gesetz
erwähnte Vorrecht der Erstgeburt ins Treffen führt. Man dürfe, sagt er,
aus diesem Fehlen nicht folgern, dass es dem alten Italien unbekannt
gewesen; es konnte ja einfach verschwinden und selbst die Erinnerung
daran erlöschen.[1152]
Die Geschlechter der griechisch-römischen Urzeit (γένος und _gens_)
trugen also unzweifelhaft alle Merkmale der Sippe an sich, die wir
in ihrem Urgrunde als einen Verband von Blutsverwandten kennen. Dass
das Nämliche auch bei der _Gens_ zutraf, hat +Fustel de Coulanges+
ausser alle Frage gestellt. Schon die sprachlichen Ausdrücke reden
beredt genug. Das Wort _Gens_ ist genau das nämliche Wort wie _Genus_,
so sehr, dass man das eine für das andere setzen und z. B. _Gens
Fabia_ ebenso wohl als _Genus Fabium_ sagen könnte; beide entsprechen
dem Zeitworte _gignere_ und dem Hauptworte _Genitor_; ebenso wie
γένος seinerseits γεννᾷν und γονεύς. In allen diesen Wörtern steckt
der Begriff der Abstammung. Die Griechen bezeichneten die Genossen
eines γένος auch als ὁμογάλακτες, d. h. von der nämlichen Milch
Genährte.[1153] Griechen und Römer verbanden ohne Zweifel mit den
Worten _Gens_ und γένος die Vorstellung eines gleichen Ursprungs und
in Hellas wie in Rom haben die Geschlechternamen stets die Form, wie
sie in beiden Sprachen für die patronymischen Benennungen gebräuchlich
war. Claudius heisst Sohn des Clausus, und Butades Sohn des Butes. Das
Zeichen, dass man einer Gens angehöre, war das _Nomen gentilicium_,
der Geschlechtsname, der stets mit _-ius_ endigt. Diesem wurde bei den
Patriziern vorgesetzt zur Bezeichnung des Individuums das _Praenomen_,
der Vorname; endlich spalteten sich die Gentes meist in Sonderfamilien,
welche zu ihrer Unterscheidung noch einen besonderen Beinamen
(_Cognomen_) führten, und dieser wurde dem _Nomen gentilicium_ als
dritter Name nachgesetzt. So war z. B. Scipio Beinamen der Cornelier,
Piso der Calpurnier u. s. w. In dem Namen Publius Cornelius Scipio ist
also Cornelius jener des ganzen Geschlechts und älter als Scipio; es
hat demnach Leute des Namens Cornelius lange vor Scipionen gegeben.
Daraus geht hervor, was +Fustel de Coulanges+ mit Recht betont, dass
das Geschlecht, die Sippe ursprünglich die Familie selbst,[1154] sagen
wir die älteste Form der griechisch-römischen Familie war. Es ist die
_Joint-Family_ der Hindu, die ursprüngliche slavische Sippschaft.
So wie diese aber in der Hausgenossenschaft sich nicht mehr als ein
strenger Bund Blutsverwandter darstellt, so sind auch die unter
Vatergewalt entstandenen Gentes Verbände, wie sie nicht mehr die
Abstammung allein, sondern eben die väterliche Besitzgewalt durch
Aufnahme fremder Elemente geschaffen hat, indem sie ihnen Sklaven und
die aus den Freigelassenen hervorgegangenen Klienten einfügte. Stets
aber beherrschte die Einbildung gemeinsamer Herkunft den Begriff des
Geschlechts. Bei der späteren Spaltung der Sippe in Sonderfamilien
schieden sich die Gentiles von den Agnaten, d. h. die engeren
Verwandten nach Manneslinie. Gentile blieben solche Agnaten, welche
ihre in der Nacht der Zeiten verloren gegangene Verwandtschaft nicht
mehr nachweisen konnten; die einzige Erinnerung an diese Verwandtschaft
lebte fort in dem gemeinschaftlichen _Nomen gentilicium_.
Ursprünglich allerdings liefen Gentilität und Agnation nicht auf
denselben Ursprung zurück. +Mac Lennan+ hat es sehr wahrscheinlich
gemacht, dass die Geschlechter der Griechen und Römer +vor+ dem
Aufkommen der agnatischen Abstammung entstanden, wie ich ja für
die Sippe die Wurzel ebenfalls in voragnatischer Zeit, also in den
Epochen der Mutterfolge suche. Dass die Griechen, wie erwähnt, die
Geschlechtsgenossen doch noch ὁμογάλακτες, Milchbrüder nannten, zu
einer Zeit, wo das Vaterrecht schon in voller Blüte stand und die
_Cognatio_, die Weiberlinie, nicht mehr zur Verwandtschaft zählte,
ist es ein deutlicher Hinweis auf ältere Zustände. Man darf also
sagen, die Gentilen waren Menschen, welche sich als Blutsverwandte
zu jener Zeit betrachteten, als das neue agnatische System sich
Bahn brach. Da das Patriarchat, die Mannesgewalt, stets mit der
Entwicklung des Eigentums gleichen Schritt hielt, so dürfte
voraussichtlich die zur Sonderfamilie leitende Agnation im Kreise
der Reichen auch zuerst sich entwickelt haben, während die Ärmeren
noch lange an der mütterlichen Familienordnung festhielten. Damit
vermag A. +Giraud-Teulon+ eine, wie mir däucht, annehmbare Erklärung
der Unterscheidung zwischen Patrizier und Plebejer zu bieten. Mit
Unrecht hat man letzteren die _Gens_ absprechen wollen; das Geschlecht
hat mit allen seinen wesentlichen, rechtlichen Merkmalen bei den
Plebejern so gut bestanden wie bei den Patriziern; auch die Plebejer
besassen ein _Nomen gentilicium_, Beinamen, sowie die Erbschafts- und
Vormundschaftsrechte unter den Gentilen. Dennoch bestand zwischen den
Patrizier- und Plebejergeschlechtern ein Unterschied, und dieser muss
ein wesentlicher gewesen sein, da in den ersten Jahrhunderten Roms die
Patrizierkaste ihren ganzen Stolz in den ausschliesslichen Besitz des
Geschlechterwesens, der Gentilität setzte. +Giraud-Teulon+ wagt nun
die Vermutung, dass eine Verschiedenheit der Verwandtschaftssysteme
diesem Unterschiede zu Grunde gelegen. Der römische Staat erwuchs
zuerst aus mächtigen Clanen der vorgeschichtlichen Zeit, welche die
_Pagi_ der römischen Campagna inne hatten. Diese Clane bildeten
Geschlechter, Gentes, besonderer Art, nämlich solche, in welchen die
vaterrechtliche Agnation, vielleicht lange schon vor der Gründung Roms,
die kognatische Verwandtschaft der älteren Zeit verdrängt hatte. Diese
Geschlechter oder Sippen bestanden aus Leuten, welche ihren Stammvater
nennen konnten, _qui patrem scire possunt_, und die, weil sie eben
einen solchen kannten, sich patrizische nannten. Das Wesentliche der
_Gens patricia_ beruhte in der Idee der von den Göttern geheiligten
Vaterschaft und die auf dieses besondere religiöse Recht fussenden
Clane bildeten allmählich eine besondere politische Kaste. Als
_Patricii_ bezeichnete man demnach die Gentilen der herrschenden Sippen
im Gegensatze zu den Gentilen der niederen Clane, der Bauern, welche
noch nicht nach Vaterrecht organisiert waren. Diese plebejischen Gentes
waren also noch +natürliche+, nicht auf das agnatisch-religiöse Recht
aufgebaute Sippen. In der That berichten die alten Schriftsteller, dass
anfangs die Plebejer noch nicht _patres familias_ waren; solche gab es
bloss im Verbande der patrizischen Geschlechter. Als die Vatergewalt
allgemach auch in die Sitten der Plebejer überging, organisierten
sich auch plebejische Clane nach dem Vorbilde der patrizischen Sippe
und wurden von dieser als _Gentes minores_ anerkannt, aber einen
religiösen Patriarchen vermochten sie sich nicht zu geben. Damit fiel
auch der Kult der Geschlechter hinweg; es gab für sie weder _Auspicia_
noch _Sacra_. Der Plebejer war ein Mensch ohne kultlich geheiligten
Stammvater; _patrem non habet_, sagte man von ihm, wenn auch sein
leiblicher Vater genau bekannt war. Auch kennt man in der Plebejer-Gens
weder die rechte Ehe (_justum matrimonium_) noch die rechte Vermählung
(_justae nuptiae_), und die Plebejer schlossen ihre Bündnisse auch
nicht nach den strengen Vorschriften der Patrizier: _Connubia
promiscua habent more ferarum_. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die
Umgestaltung in agnatischem Sinne sehr lange durch das Fehlen von
Eigentum in der plebejischen Sippe verzögert oder verhindert wurde. Das
Eigentumsrecht ist in der That das hervorstechende Merkmal der alten
patrizischen Geschlechter; der Plebejer hingegen war ursprünglich nicht
Eigentümer.[1155]
[1066] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 488-489.
[1067] A. a. O. S. 490-491.
[1068] Ausland 1868. S. 328.
[1069] K. v. +Gerstenberg+, im Ausland 1866. S. 813.
[1070] _Frarécheur_, der männliche Mitteilhaber bei einer Lehensteilung
unter Geschwister; der Hauptlehenserbe war der _Parageur_, doch wird
dieses Wort auch im Sinne einfach von Mitbelehnter gebraucht.
[1071] +Léon Vanderkindere+. _Notice sur l'origine des magistrats
communaux et sur l'organisation de la marke dans nos contrées au moyen
âge._ Bruxelles 1874.
[1072] Abgeleitet von _Drug_, Freund.
[1073] +Valtazar Bogišić+. _Zbornik sadašnjih pravnih običaja u
južnih Slovena._ Agram 1874. Es ist hier der Hinweis am Platze, dass
der angesehene slavische Rechtsforscher wohl als der Begründer jener
Schule zu betrachten ist, welche in Deutschland Richter +Post+ in
Bremen vertritt und als ethnologische Jurisprudenz bezeichnet. Ehe
noch des letzteren erste Schriften erschienen, hatte +Bogišić+ ein
schon auf dieser Grundlage aufgebautes Werk über das Gewohnheitsrecht
der Slaven veröffentlicht (_Pravni običaji u Slovena._ Agram 1867).
Seine Übereinstimmung mit +Post's+ leitenden Gedanken kenne ich
aus dem eigenen Munde des mir befreundeten slavischen Gelehrten.
+Bogišić+, aus Ragusa gebürtig, dermalen kais. russ. Staatsrat und
Professor an der Universität zu Odessa, hat soeben die Ausarbeitung des
Zivilgesetzbuches für das Fürstentum Montenegro beendet, eine Arbeit,
die ihn viele Jahre in Anspruch nahm. Siehe darüber seine kleine
Schrift: _A propos du code civil du Monténegro; quelques mots sur les
principes et la méthode adoptés pour sa confection._ Paris 1886.
[1074] Dr. Fr. S. +Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. Wien 1885.
[1075] +Leroy-Beaulieu+. _L'empire des Tsars et les Russes._ Bd. I. S.
477.
[1076] +Krauss+. A. a. O. S. 2.
[1077] A. a. O.
[1078] A. a. O. S. 18-19.
[1079] A. a. O. S. 57.
[1080] +Krauss+. A. a. O. S. 33.
[1081] A. a. O. S. 42.
[1082] A. a. O. S. 40.
[1083] A. a. O. S. 39.
[1084] A. a. O. S. 38.
[1085] +Krauss+. A. a. O. S. 51.
[1086] A. a. O. S. 72.
[1087] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. Bd. I. S. 476.
[1088] +Krauss+. A. a. O. S. 611.
[1089] A. a. O. S. 614. Dagegen berechtigt seine Stelle den
Brautführer, der gewöhnlich der Taufpate ist, so oft es ihm behagt, die
Braut abzuküssen; er darf ihr auch vor aller Augen in den Busen fahren,
ohne dass man ihm einen Vorwurf daraus machen würde; auch das würde man
ihm nicht verargen, wenn seine Freundlichkeit die Grenzen des Erlaubten
überschritten, wenn er z. B. „die Braut in die Brüste kneipte oder sie
beim Küssen beissen würde“. Er handelt nach dem Satze:
„Bis zum Gürtel ist sie mein, vom Gürtel ab sein.
Gott gab das Herzen frei.
Vom Herzen bis zum Minnepflegen
Führt noch so mancher Schritt.“ (A. a. O. S. 608-609.)
[1090] A. a. O. S. 619.
[1091] +Krauss+. A. a. O. S. 624.
[1092] A. a. O. S. 640.
[1093] +Bogišić+ hielt das Wort _Zadruga_ für nicht volkstümlich, aber
Dr. +Krauss+ fand es in Bosnien auch beim Volke lokalisiert und zwar
bei den Katholiken in der Majevica und den Muhammedanern in Doljni
Vakuf; sonst nicht.
[1094] +Krauss+. A. a. O. S. 72.
[1095] Der Erbtochtermann (_Domazet_) nimmt gewöhnlich den Zunamen
des Weibes an, weil man den seinen mit der Zeit vergisst. (A. a. O.
S. 476.) Aus den angeführten Gründen hält es schwer, jemanden zum
Erbtochtermann zu gewinnen.
[1096] A. a. O. S. 598.
[1097] +Krauss+. A. a. O. S. 76.
[1098] A. a. O. S. 78.
[1099] +Lippert+. Geschichte der Familie. S. 240.
[1100] +Krauss+. A. a. O. S. 73.
[1101] +Pachmann+. _Obytschnoje graschdanskoje pravo w Rossii._ St.
Petersburg 1877-79. Bd. II. S. 2.
[1102] Von _Rod_, Geschlecht, _Rodstwo_, Verwandtschaft.
[1103] Von _Otjez_, Vater.
[1104] +Leroy-Beaulieu+. _L'empire des Tsars et les Russes._ Bd. I. S.
478-479.
[1105] +Krauss+. A. a. O. S. 84.
[1106] A. a. O. S. 80-81.
[1107] A. a. O. S. 79.
[1108] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. Bd. I. S. 46.
[1109] A. a. O. S. 488.
[1110] Flicht doch der Bauer, wenn er von seinem Weibe spricht,
regelmässig in die Rede die Worte ein: _Da oprostiš moja žena_, d. h.:
Sollst mir's vergeben, mein Weib. +Krauss+. A. a. O. S. 514. Wie bei
den Moslemin, essen die Frauen auch niemals mit den Männern zusammen.
[1111] +Krauss+. A. a. O. S. 90.
[1112] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. Bd. I. S. 483.
[1113] +Krauss+. A. a. O. S. 478.
[1114] A. a. O. S. 107.
[1115] +Krauss+. A. a. O. S. 499.
[1116] A. a. O. S. 579-580.
[1117] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. S. 481.
[1118] +Gešov+. _Zadrugata v zapadna Blgarija._ Sofia 1888.
[1119] +Krauss+. A. a. O. S. 66.
[1120] Ausland 1866. S. 229.
[1121] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. S. 479.
[1122] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. S. 468.
[1123] +V. Bogišić+. _De la forme dite „Inokosna“ de la famille rurale
chez les Serbes et les Croates._ Paris 1884.
[1124] +Bogišić+. A. a. O. S. 28-29.
[1125] A. a. O. S. 34.
[1126] +Spiridion Gopčević+. Oberalbanien und seine Liga. Leipzig 1881.
S. 317.
[1127] A. a. O. S. 444.
[1128] Ein eigentümliches Mittel haben indes die mireditischen Mädchen,
wenn sie der Ehe mit einem Verhassten entgehen wollen, ohne Blutrache
gegen die Ihrigen heraufzubeschwören. Sie geben dann nämlich ihre
Absicht kund -- +Mann+ werden zu wollen. In diesem Falle bringt der
Pfarrer nach der Messe zur öffentlichen Kenntnis, dass die Jungfrau N.
N. von nun an den männlichen Namen Džon, Gjergj, Dod (oder welcher ihr
sonst gefiel) annehmen und daher künftig als „Mann“ zu betrachten sei.
Sie kleidet sich dann in männliche Gewänder, nimmt die Waffen ihrer
Verwandten und streicht als „Mann“ umher. Nur muss sich dieser neue
Mann in acht nehmen, bei seinen Herumstreifereien nicht -- schwanger zu
werden, denn dies hätte seinen Tod zur Folge. (+Gopčević+. A. a. O. S.
459-460.)
[1129] A. a. O. S. 458.
[1130] Vgl. altnordisch _Sifjar_, fem. plur. die Gesippen; gotisch
_Sibja_, das verwandte Geschlecht, die Verwandtschaft = „Freundschaft“,
Gemeinschaft; altsächsisch _Sibbja_, althochdeutsch _Sippja_,
mittelhochdeutsch _Sippe_ = Friede, Bund, Verwandtschaft. Sanskrit
_Sabbhá_, _Communitas_, daher _Sabhya_: zu einer Gemeinschaft gehörig,
dann gesittet, anständig.
[1131] +Sigmund Riezler+ im: Oberbayerischen Archiv für vaterländische
Geschichte. Bd. XLIV. München 1887. S. 59-60.
[1132] +Riezler+. A. a. O. S. 57.
[1133] +Felix Dahn+. Urgeschichte der germanischen und romanischen
Völker. Berlin 1881. Bd. I. S. 104.
[1134] W. H. +Riehl+. Die Familie. S. 209.
[1135] +Felix Dahn+. A. a. O. S. 289.
[1136] +Felix Dahn+. A. a. O. S. 436.
[1137] A. a. O. S. 37.
[1138] A. a. O. S. 105.
[1139] A. a. O. S. 436.
[1140] +Riezler+. A. a. O. S. 63.
[1141] Ausland 1876. S. 165.
[1142] Ausland 1866. S. 107.
[1143] +Fustel de Coulanges+. _La cité antique._ S. 113.
[1144] Dr. +Cornelius Fligier+. Die Urzeit von Hellas und Italien
(Archiv f. Anthropol. Bd. XIII. S. 454).
[1145] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 561.
[1146] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 138.
[1147] +Lippert+. A. a. O. S. 558.
[1148] A. a. O.
[1149] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 62.
[1150] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 76.
[1151] +Letourneau+. Sociologie. S. 401. 402.
[1152] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 93.
[1153] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 121.
[1154] A. a. O. S. 124. 125.
[1155] A. +Giraud-Teulon+. _Les origines de la famille._ S. 218-231.