XXVII.

Der Geschlechter- oder Sippenverband.

Wiederholt ward darauf hingewiesen, wie der Übergang zur Herrschaft

der Mannesgewalt in der Familie sich nicht vollzog, ohne dass Spuren

der vorangegangenen Ordnung der Mutterfolge hinterblieben wären.

Diese Spuren sind bei den verschiedenen Völkern mehr oder weniger

deutlich, mehr oder weniger zahlreich, woraus hervorgeht, dass das

Patriarchat nicht überall die gleiche Kraft gewann. Zu den mancherlei

Beispielen dieser Art gesellt sich auch die +Sippe+. So wie wir

dieselbe im Vorstehenden kennen lernten, hat sich in ihr wie im Clan

das ungetrennte Zusammenleben der Blutsverwandten sichtlich erhalten,

nur dass die früher mutterrechtlich geordnete Genossenschaft nunmehr

auf die Abstammung in männlicher Linie sich gründet, das Weib überall

in den Hintergrund und der Patriarch als aristokratisches Oberhaupt an

die Spitze der Sippe wie des Clans getreten ist. Der kommunistische,

jedenfalls demokratische Zug, welcher die mutterrechtliche Gesellschaft

kennzeichnet, wurde aber in der Ungeteiltheit des Familienbesitzes

bewahrt, von welchem sich erst allmählich das Weibergut und das

persönliche Eigentum der Einzelnen (_Peculium_) aussonderten,

während alles unbewegliche Eigentum Gesamtbesitz der Sippe oder des

Clans verblieb. Wo das Patriarchat feste Wurzel schlug, entsprangen

demselben überall aristokratische Verhältnisse, und das väterliche

Haupt einer Patriarchenfamilie -- ἄναξ, βασιλεύς -- war auch der

älteste „+König+“, d. h. ein König, der von den Göttern stammte und

zugleich Priester dieser seiner Ahnenväter war. Die griechische Sage

gewährt einen Einblick in diese Zeit des ältesten Königtums, das

später durch ein jüngeres verdrängt wurde, in welchem der König als

das Haupt eines kombinierten Familienbundes erscheint, sei es, dass

sich ein solcher Verband nach der Analogie der Familie einen König

gewählt, oder dass ein eroberndes Geschlecht sein Königtum mehreren

Geschlechtern aufgezwungen hat.[1066] Darin liegt der wesentliche

Unterschied zwischen „Königtum“ und „Tyrannis“. Der Tyrann kann die

Regierungsgewalten ohne Wahl in sich vereinigen und selbst auf seine

Nachkommen vererben, aber er ist nicht zugleich auch, wie der König,

zum Priestertum geboren und führt seine Herrschaft nicht auf Grund

seiner Beziehungen zu den höchsten Kultobjekten des Staates. Ihm

fehlt also die religiöse Weihe und damit jener hohe Grad heiliger

Unantastbarkeit des alten Königtums[1067], wie es an der Spitze der

meisten Patriarchalgesellschaften, bei den Hindu, Kelten, Hellenen,

Römern und Germanen angetroffen wird. Allen diesen Völkern ist nun auch

zu Anfang der Sippenverband eigen, wenngleich unter verschiedenen Namen

auftretend und nicht immer vom Clane scharf unterscheidbar, stets aber

mit seinen wesentlichen, Clan wie Sippe kennzeichnenden Zügen. Ähnlich

liegen die Verhältnisse bei anderen Völkern. So leben die Bergstämme

des Kaukasus, besonders die Abasen, in einer Art aristokratischer

Republik, in der sich ein vollkommenes Lehenswesen ausgebildet hat.

Eine gemeinschaftliche Sippenwohnung hiess _Juneh_, ihr Vorstand

_Juneh-is_. Mehrere Juneh bildeten einen _Tlakozük_, d. h. eine

grössere Familienverbindung (Clan), eine Anzahl Tlakozük aber einen

_Tlako_, d. h. Gemeinschaft (Stamm), und mehrere Tlako einen _Kau_

(Gau).[1068] In jedem Juneh wohnen, ausser den Eltern, ihre sämtlichen

verheirateten Söhne, sowie alle unverheirateten Kinder nebst den

Sklaven, die mit zum Gehöfte gezählt werden. Stirbt das Oberhaupt, so

wird die Hinterlassenschaft nicht geteilt. Jeder ist verpflichtet und

arbeitet darauf hin, dass alles unberührt beieinander bleibt. Ausser

dem Oberhaupt erfreuen sich alle nebeneinander bei gleichen Pflichten

gleicher Rechte.[1069]

Forscht man in der Geschichte der genannten Völker nach, so

entdeckt man auch hier alsbald neben dem allen Gemeinsamen überall

die Spuren älterer Verhältnisse, freilich in ungleichem Masse. Zu

den altertümlichsten -- natürlich nicht der Zeit nach, sondern

entwicklungsgeschichtlich -- zählen wohl jene, welche im Kreise der

Kelten sich finden. Die Verfassung der Familie und der Gesellschaft

ähnelt bei den alten Iren stark jener der Hindu, aber in Bezug auf

die Stellung der Frau und die Verwandtschaftsverhältnisse weisen

die Brehon-Gesetze ganz archaistische Züge auf, welche ohne eine

vorangegangene Familienordnung der Mutterfolge schlechterdings

unerklärbar bleiben. Nach dem Zeugnisse des heil. +Hieronymus+ ging

zu seiner Zeit (340-420 n. Chr.) bei den Skoten und Attikotten, zwei

keltischen Völkerstämmen Grossbritanniens, noch Weibergemeinschaft

und Kannibalismus im Schwange. In Irland stand zur etwas späteren

Zeit der Brehonen die Ehe schon in Ehren, aber die Beziehungen der

Geschlechter zueinander sind noch sehr locker. Neben der rechtmässigen

Ehefrau finden wir die Konkubine, die Sklavin, _Cumhal_, welche einst

gleich dem Vieh als Tauschmittel und Wertmesser gedient hatte. Das

freie Weib genoss jedoch noch ausgedehnter Rechte. Die Kinder gehörten

der Sippe, welche sie sogar verkaufen konnte, ein Gebrauch, der

jedoch wahrscheinlich allmählich in Vergessenheit geraten war. Die

Bevölkerung war in Clane (Triben, _Fine_) geteilt, deren Mitglieder

sich durch die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnen untereinander

verbunden meinten. An der Spitze des Clans stand ein Oberhaupt, ein

„König“. War der Clan zahlreich, so zerfiel er in mehrere Gruppen,

Sippen, an deren Spitze geringere Häuptlinge standen, die _Capita

cognationum_ der anglo-irländischen Rechtsgelehrten. Diese Gruppen

entsprachen der römischen _Gens_, dem griechischen γένος und jenen

_gentes_ oder _cognationes hominum_ der Germanen, unter denen die

alljährliche Verteilung des Bodens stattfand. Die juridische und

politische Einheit in der gesellschaftlichen Ordnung war also nicht,

wie heutzutage, das Individuum, sondern wie in Indien die ungeteilte

Familiengruppe, _Sept_ genannt, die Sippe. Der Sept hatte auch

Ähnlichkeit mit jenen Familiengruppen, jenen Gesellschaften von

_Compani_, von _Frarescheux_[1070], welche noch im mittelalterlichen

Frankreich vorkamen und ein grosses Haus, die _Cella_, gemeinsam

bewohnten. +Léon Vanderkindere+ hat das Bestehen der Markgenossenschaft

und des Sammeleigentums in Belgien bis tief ins Mittelalter hinein

nachgewiesen.[1071] Der keltische Sept im alten Irland ist das treue

Bild der _Joint-family_ der Hindu, nur konnte er, auch ohne den Boden

zu bebauen, infolge der Ausübung eines bestimmten Industriezweiges

bestehen. Das Veräusserungsrecht stand aber unter allen Umständen

dem Einzelnen, wie noch jetzt in Indien, nur mit Einwilligung der

gesamten Genossenschaft zu. Der Flurzwang, die Verpflichtung, dieselbe

Einteilung in Zelgern beim Bodenbau zu folgen, war ebenso streng wie im

russischen Mir oder im altgermanischen Dorf.

Das Erbschaftssystem der altirischen Kelten, dessen schon im

vorhergehenden Abschnitte gedacht ward und das die britischen Juristen

_Gavelkind_ nennen, zeigt aber auch auffallende Ähnlichkeit mit

der sehr eigentümlichen, jetzt fast allenthalben schon im Verfall

befindlichen „Hausgenossenschaft“ (Hauskommunion, _Zadruga_)[1072]

der Südslaven. In der That ist der Sept nichts anderes als diese

slavische Sippe oder Hausgenossenschaft. Wie der Sept entspricht sie

dem griechischen γένος, der römischen _Gens_, aber nach verschiedenen

Richtungen gibt sie sich als ein weit altertümlicherer Verband denn

diese zu erkennen. Mit anderen Worten: bei den Slaven zeigt sich das

Patriarchat lange noch nicht so fortgeschritten wie bei Griechen und

Römern. Eben deshalb geziemt es jene östlichen Völker _vor_ diesen

zu studieren. Es wird sich dabei herausstellen, wie haltlos die

Annahme jener ist, welche die im klassischen Altertume vorgefundenen

Familienzustände, ohne alle Rücksicht auf die vergleichende

Völkerkunde, als die ursprünglichen darzustellen lieben. Als Grundlage

zu den nachstehenden Ausführungen benutze ich hauptsächlich die

vortrefflichen Arbeiten von Prof. +Balthasar Bogišić+[1073] und des

seiner Schule angehörenden Dr. +Fried. Krauss+.[1074]

Darnach findet sich die Hausgenossenschaft an den Anfängen +aller+

Slaven; ihre Spuren sind selbst bei jenen Slavenvölkern erkennbar,

wo sie längst schon erloschen ist. Immer und überall stellt sie sich

als eine auf das Blutsband, auf die verwandtschaftlichen Beziehungen

und zugleich auf die Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen Interessen

gegründete Gesellschaft dar[1075]; doch kann kaum zweifelhaft sein,

welcher dieser beiden Faktoren der ursprünglich massgebende war. Wird

doch bei einzelnen Stämmen in der Zrnagora, Herzegowina und um Cattaro

das ganze Volksleben von dem Bewusstsein der Zusammengehörigkeit der

von ein und demselben Vorfahren abstammenden Familien noch immer tief

durchdrungen.[1076] In Russland erstrecken sich, wie wir sahen, die

Grundzüge dieser Verbände noch bis auf die Gemeinde, das Dorf, während

sie bei den Südslaven auf das Haus beschränkt sind. Immerhin bilden

derartig blutsverwandte Genossenschaften unter sich eine politische

und sakrale Vereinigung mit gemeinsamem Grundbesitz. Dieser Verband

wird _Bratstvo_ (Bruderschaft, griechisch φρατρία) genannt. Aus

mehreren Bruderschaften, die ihren Ursprung von einem gemeinsamen

Urahn ableiten, entwickelt sich das _Pleme_ (in der Zrnagora und

Herzegowina _Nahija_), nämlich der Stamm (lateinisch: _Tribus_,

griechisch: φυλή)[1077]. Jeder derselben erhielt bei der Besiedlung

des Landes einen von den anderen Plemena abgegrenzten Wohnbezirk, den

man _Župa_ nannte. Das gewählte Oberhaupt einer Župa hiess _Župan_,

welches echt slavische Wort ursprünglich wohl zur Bezeichnung und als

Name des Familienvaters diente, wie denn ehedem Župa allgemein die

engere Sippe bezeichnet haben mochte.[1078] An der Spitze eines Pleme

steht jetzt ein Stammesoberhaupt (_Vojvoda_, d. h. Herzog), der von

den Stammesmitgliedern gewählt ward und dessen Würde bloss in einigen

Plemena von altersher erblich war. Die Angehörigen eines Pleme, sofern

sie nicht einem und demselben Bratstvo angehören, dürfen ohne weiteres

miteinander Ehen schliessen. In der Gegenwart gibt es Plemena nur noch

in der Zrnagora und zum kleinen Teil in der Herzegowina, und auch diese

wenigen Überlebsel einer einst allgemeinen Einrichtung führen nur ein

Scheindasein.[1079] Im allgemeinen verhält sich das Pleme zum Bratstvo,

wie letzteres zur Hausgemeinschaft. Das Bratstvo nimmt seinen Anfang

mit dem Ausscheiden blutsverwandter Brüder aus der Hausgenossenschaft,

indem jeder für sich auf gemeinsamem Grund und Boden ein neues

Heimwesen gründet. Wenn die Nachkommen und Zweiglinien der aus

einer Hausgemeinschaft ausgetretenen Brüder in verwandtschaftlicher

Fühlung bleiben und gewisse Angelegenheiten gemeinsam beraten und

besorgen, so bilden sie eine Brüderschaft[1080], deren jede, gleich

dem Pleme, eine Stammsage aufweist, die den Urahn verherrlicht.[1081]

Alle Mitglieder einer Brüderschaft (_Bratstvenici_) betrachten sich

untereinander als Anverwandte, und darum heiratete früher niemand aus

seinem Bratstvo.[1082] In demselben treten alle für einen und einer

für alle in jeder Hinsicht ein, was sich besonders in der noch nicht

völlig ausgerotteten Blutrache offenbart. Ein Bratstvo bewohnt je nach

seiner Kopfzahl ein oder auch mehrere Dörfer ganz ausschliesslich,

doch gibt es auch solche Brüderschaften, die nur aus einigen Häusern

eines Dorfes gebildet werden. Stets aber wissen die Mitglieder eines

jeden Hauses sehr wohl, welchem Bratstvo sie angehören, mögen in

demselben Dorfe auch mehrere Bratstva vorhanden sein.[1083] Aus dieser

Darstellung springt die völlige Übereinstimmung des südslavischen

Clan mit den im vorigen Kapitel geschilderten Zuständen in die Augen.

Bei den Russen findet sich dieses Clanwesen nicht, wenn man nicht

etwa die Dorfgemeinde selbst, den _Mir_, als einen Überrest desselben

auffassen will. Politisch vertreten wird jedes Bratstvo durch ein von

allen männlichen Mitgliedern der Brüderschaft gemeinsam gewähltes

Oberhaupt, das verschiedene Namen, in der Zrnagora den fremden Namen

_Knez_ (aus dem deutschen Kunig, König) führt. In den Versammlungen

haben nur die jeweiligen Hausvorstände Sitz und Stimme.[1084] Nur in

einzelnen Gebieten hat sich das Bratstvo erhalten, aber auch wo die

Namen Bratstvo und Bratstvenici in Vergessenheit geraten sind, hat sich

doch das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit verwandter Sippen im Volke

nicht verloren, wie sich alljährlich beim Sippenfeste (_Krsno Ime_), d.

h. bei der gemeinsamen Feier eines und desselben Schutzpatrones zeigt.

Wie +Bogišić+ bemerkt, steht dieses Fest in einem inneren Zusammenhange

mit der vorchristlichen Feier der Penaten der Hausgemeinschaft.[1085]

Ist die Brüderschaft ein treues Bild des Clans, so läge es nahe,

die Hausgemeinschaft der Sippe gleichzustellen. Dem ist indes

nicht ganz so. Die Sippe wurzelt in der Blutsverwandtschaft, und

diese ist die Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung bei den

Südslaven[1086], wie auch bei den Russen[1087], wobei freilich der

Begriff Blutsverwandtschaft eine starke Erweiterung erleidet. Denn zu

ihr werden auch diejenigen Kinder fremder Leute gerechnet, die mit

jemandem von derselben Mutter gesäugt wurden, die +Milchgeschwister+

(_Rodbina po mlickŭ_). Der Blutsverwandtschaft gleich geachtet wird die

+Gevatterschaft+ (_Kumstvo_), sei es des Tauf- oder des Trauungszeugen.

Ein solcher _Kum_ gilt als die heiligste Persönlichkeit[1088], und

von einer ehelichen Verbindung zwischen _Kum_ und _Kumče_ kann keine

Rede sein. Selbst der Gedanke daran ist der gewaltigste Frevel,

den der Himmel alsbald bestraft.[1089] Auf gleicher Stufe steht

die +Wahlverschwisterung+, welche im südslavischen Volksleben als

der bewunderungswürdigste, weil höchste und sinnigste Ausdruck

freundschaftlicher Gesinnung und Liebe erscheint. Echte Wahlbrüder

oder Wahlschwestern sind einander inniger als leibliche Geschwister

ergeben.[1090] Der Wahlbruder tritt infolge der Wahlbrüderschaft

(_Pobratimstvo_) in ein näheres verwandtschaftliches Verhältnis

zu den Eltern und Geschwistern seines Wahlbruders oder seiner

Wahlschwester[1091], deren etwaige Verführung eine schwere Sünde

wäre. Ehedem waren Eheschliessungen zwischen Wahlgeschwistern strenge

verpönt; jetzt sind sie wohl zulässig, verstossen aber noch immer

gegen die Sitte.[1092] Im Rahmen dieses Verwandtschaftssystems ist die

Hausgenossenschaft, die _Zadruga_[1093] nun nichts mehr als ein Verein,

gewöhnlich, ja fast immer im zweiten oder dritten, höchst selten im

vierten oder gar fünften Grade, selbstverständlich männlicher Linie,

blutsverwandter Menschen, die im selben Gehöfte wohnen, ein gemeinsames

Vermögen besitzen, untereinander gleichberechtigt sind und sich in der

Verwaltung gemeinsamer Angelegenheiten den Anordnungen eines von allen

Mitgliedern in Übereinstimmung gewählten Hausverwesers fügen.[1094]

Ein solches Hauswesen kann von aussen einen Zuwachs erhalten: indem

jemand in das Haus zu einer Erbtochter hineinheiratet, was aber, weil

vom Volke tief verachtet, ganz und gar selten ist; auch muss in jenen

Gegenden, wo das Sippenbewusstsein noch sehr stark im Volke lebt, der

Vater des Mädchens die Einwilligung der Dorfgemeinde einholen[1095];

oder der Hausvater nimmt eine Waise an Kindes Statt an, wobei jedoch

zu beachten ist, dass man fast nie ein ganz fremdes Kind adoptiert,

sondern stets eines aus der nächsten Verwandtschaft oder, falls ein

solches nicht vorhanden, wenigstens aus demselben Bratstvo[1096]; oder

endlich ein Fremder vergesellschaftet sich aus rein geschäftlichen

Rücksichten mit dem Hause und zieht in dasselbe ein.[1097] So ist

zwar strenge Blutsverwandtschaft nicht das alleinige Band dieser

Genossenschaft, immerhin beruht sie jedoch +ihrem Wesen nach+ durchwegs

nur auf der nächsten Blutsverwandtschaft. Fremde Elemente gelangen in

dieselbe nur ausnahmsweise, und zwar ist es stets nur ein Einzelner,

der aufgenommen wird.[1098] Die Zadruga kommt also jedenfalls der

Sippe sehr nahe, in sehr vielen Fällen deckt sie sich mit derselben.

+Lippert+ nennt sie nicht unpassend einen verkümmerten Rest der alten

Einrichtung.[1099] Äusserlich giebt sie sich im Bau der Gehöfte zu

erkennen. In grösseren Hausgemeinschaften giebt es ein Stammhaus,

in welchem sich die Mitglieder, wofern sie nicht mit Feldarbeiten

beschäftigt sind, tagsüber zumeist aufhalten und worin der Hausverweser

mit den Seinigen gewöhnlich allein wohnt, während es mit den angebauten

Wohnungen der übrigen Mitglieder -- blosse Schlafkammern -- einen

hufeisenförmigen Halbkreis bildet.[1100]

Der Typus der südslavischen Zadruga ist oder war wenigstens bis

unlängst ziemlich häufig auch in Russland vorhanden.[1101] Die neueren

russischen Forscher unterscheiden beim Muschik zweierlei Familien: die

grosse oder patriarchale (_Bolschaja_ oder _Rodowaja_[1102] _Semja_)

und die kleinere oder engere, unsere Sonderfamilie (_Malaja_ oder

_Otsowskaja_[1103] _Semja_), ohne dass es indes möglich wäre, beide

Formen strenge auseinander zu halten. Im allgemeinen war es bis in die

jüngste Zeit das Kennzeichen der grossrussischen Familie, dass sie

nicht auf Vater, Mutter und Kinder beschränkt blieb, sondern in der

Regel gleichfalls mehrere Geschlechtsfolgen und mehrere Haushaltungen

umfasste, welche miteinander durch die Bande des Blutes und die

Gemeinsamkeit der Interessen verknüpft waren. Oft lebten mehrere

verheiratete Söhne, mehrere Haushaltungen von Seitenverwandten

beisammen in dem nämlichen Hause oder auf dem nämlichen Hofe (_Dwor_),

wo sie gemeinsam unter der Leitung des Vaters oder Grossvaters

arbeiteten. Es war dies gewissermassen eine Gemeinde im kleinen, eine

vom natürlichen Oberhaupte, dem _Domochosain_ oder _Bolschak_, welchem

sein Weib für die inneren Angelegenheiten hilfreich zur Seite stand,

regierte Genossenschaft. Kam der leibliche Vater in Abgang, so nahm

eines der ältesten Mitglieder, der Bruder oder der älteste Sohn, seine

Stelle ein. Manchmal fiel dieses Amt sogar der Witwe zu, oder es wurde,

wie im Mir und der südslavischen Zadruga, der „Älteste“ unter den

Fähigsten und Angesehensten _frei_ gewählt. Das Oberhaupt des Hauses

genoss völlige Vollmacht in der Verwaltung der gemeinschaftlichen

Güter, seine Frau in der Leitung der häuslichen Verrichtungen. In den

grösseren Familien, welche aus mehreren Haushaltungen bestanden, holte

der Älteste in wichtigen Dingen zumeist die Meinung der Genossenschaft

ein. Der Domochosain war von Rechts wegen in allen öffentlichen und

privaten Angelegenheiten der Vertreter seines ganzen Hauses.[1104]

Wie man sieht, war die auf solchem Fusse eingerichtete grossrussische

Familie nichts anderes als die Sippe.

Die Ähnlichkeit der geschilderten Einrichtung mit der

Hausgenossenschaft der Südslaven bedarf kaum der Betonung. In der That

haben +Matwejew+ und +Samokwasow+ unter anderem nachgewiesen, dass in

einzelnen russischen Gouvernements, besonders in Samara und Kursk,

noch heutzutage Familiengenossenschaften bestehen, welche in Hinsicht

ihrer Organisation und ihres rechtlichen Charakters der serbischen

Zadruga ungemein nahe kommen. Diese weist übrigens selbst mehrere

Typen auf. Im allgemeinen steht aber eines der ältesten männlichen

Mitglieder der Hausgemeinschaft als _Domačin_ oder _Starešina_ vor.

Bei allen Slaven steht das Alter in hohem Ansehen. Ehedem war daher

auch immer der Älteste der Sippe Hausverweser, und formell ist er es

noch heutigen Tages. Dies zeigt sich an grossen Festtagen, wo der

Älteste an der Spitze des Tisches sitzt, die Trinksprüche ausbringt,

die Gäste begrüsst u. s. w.[1105] Von einer Wahl des Domačin durch

die Hausgenossen kann nur uneigentlich gesprochen werden. Die

Hausgemeinschaft wird eben nicht zum geringsten Teile durch die

Autorität ihrer älteren Mitglieder zusammengehalten. Was der Würdigste

und Besonnenste unter ihnen sagt, das hat Geltung. Wer sich in der

Gemeinschaft im Laufe der Zeit am meisten bewährt und Achtung vor

allen erworben hat, der wird leicht auch stillschweigend als Domačin

anerkannt. Hat ein Hausverweser aber das sechzigste Jahr zurückgelegt,

so muss er von selbst die Leitung einem andern übertragen.[1106] Er ist

eben lediglich Verwalter eines Vermögens, auf welches er kein grösseres

Anrecht besitzt, als irgend einer der erwachsenen Hausgenossen. Er ist

bloss der Erste unter mehreren ihm Gleichberechtigten.[1107]

Auf den ersten Blick überschaut damit der Leser die Kluft, welche

den südslavischen Domačin und Sippenvorstand von dem allmächtigen

Oberhaupte der Patriarchenfamilie trennt, wie es uns etwa im Vater der

Griechen und Römer, oder selbst im Haupte des keltischen Sept entgegen

tritt. Aus diesem Grunde bezeichne ich den Bau der slavischen Sippe

als einen altertümlicheren, denn die Familie der klassischen Völker.

So wie die slavische Hausgenossenschaft gestaltet ist, so mag und muss

wohl zuvor das Verhältnis in jener Zeit gewesen sein, als die männliche

Gewalt im Kreise des Mutterrechtes aufkam. Noch herrscht das aus jenen

Tagen überkommene Sammeleigentum der Sippe; nur haben die Weiber im

häuslichen Kreise ihre rechtliche Geltung verloren, sind durch die

Männer in den Hintergrund gedrängt. Noch aber hat das am Sondereigentum

sich heranbildende Patriarchat zu Gunsten eines Oberhauptes nicht Kraft

gewonnen, die Erblichkeit zu erlangen, womit es erst zum Patriarchate

wird. So ist denn der Unterschied zwischen der südslavischen Zadruga

und dem irischen Sept z. B. der, dass in letzterem der Häuptling schon

die Autorität und Vorrechte des Feudalherrn erlangt hat, während bei

den Südslaven die Demokratie der Urzeit sich noch erhalten, eine

Aristokratie noch nicht gebildet hat. Dieser demokratische Grundzug

der mutterrechtlichen Zeit weht in der slavischen Sippengesellschaft

überhaupt, aber bei den Südslaven stärker als bei den Russen. Bei

letzteren ist der Hausvater, wenngleich Verwalter des Gemeinbesitzes,

doch schon Herr, dessen geachtete Autorität über die ihm unterstehenden

Söhne, Töchter und Schwiegertöchter nicht selten in Tyrannei

ausartete[1108], ja die Keuschheit der Weiber ernstlich gefährdete. Wo

in der engen _Izbá_ mehrere Geschlechtsfolgen und Haushalte beisammen

wohnen, entsteht leicht eine Art geschlechtlicher Ungebundenheit

und Vermischung. Das Familienoberhaupt, der „Älteste“, welcher dank

der Sitte, sehr früh zu heiraten, oft kaum vierzig Jahre zählte,

beanspruchte von seinen Schwiegertöchtern ein gewisses „Herrenrecht“,

welches die Jugend und die Unterthänigkeit seiner Söhne ihm streitig zu

machen verwehrten.[1109] Bei den Südslaven ist die Stellung des Weibes

auch kaum eine höhere -- es zählt nicht mit in der Hausgenossenschaft

und wird ebensowenig um Rat gefragt[1110] -- aber der Hausverweser

hat noch weit geringere Macht als in Russland. Die südslavische Sippe

ist trotz des Vorherrschens der Männer +noch nicht+ patriarchalisch.

Im Patriarchate giebt der Vater das Gesetz und die Kinder gehorchen;

in der südslavischen Zadruga ist von einem solchen unbedingten

Gehorsam keine Rede. +Utješenović+ und +Bogišić+ halten demnach dafür,

dass die Bezeichnung „patriarchalisch“ unanwendbar sei. Auch sonst

deutet noch manches auf ältere Züge. Ungeachtet der pessimistischen

Verurteilung des Weibes und ihrer Erniedrigung spielt die _Domačica_

eine bedeutende Rolle in der Hausgenossenschaft, und ihr, nicht dem

Hausverweser, unterstehen deren sämtliche weiblichen Mitglieder. Sie

ist gewöhnlich die Gattin des Hausverwesers, häufig aber wird dazu die

verständigste und vorstellungsfähigste unter den Weibern bestellt. Ja,

oft umgeht man mit Absicht die Gattin des Domačin, um die Aufsicht zu

erleichtern.[1111] So lange Männer da sind, kann allerdings ein Weib

nie Oberhaupt der Hausgemeinschaft sein, wohl aber tritt die Witwe

an deren Spitze, wenn ihre Kinder noch zu jung sind und ihr Gatte

keine Brüder hinterlassen hat. Ja selbst ein Mädchen kann bei Abgang

erwachsener männlicher Mitglieder das Haupt der Zadruga werden. Die

Rechte des Einzelnen in der Hausgemeinschaft sind ganz gering, aber

selbst diese geniesst der Mann voll erst dann, wenn er sich verehlicht,

was freilich meist schon in jungen Jahren geschieht. Ebenso gilt den

Russen als voll bloss der Verheiratete, d. h. derjenige, welcher nebst

seiner eigenen auch die Arbeitskraft seines Weibes ins Treffen führen

kann.[1112] Jener, welcher in ein Haus hineinheiratet, übt dagegen

seinem Weibe gegenüber selten jene unbeschränkte Macht aus, die sonst

einem Manne zugestanden wird. Besonders leicht wird das Verhältnis ein

verkehrtes, wenn der Mann aus einem armen Hause stammt.[1113]

In älterer Zeit besassen die einzelnen Mitglieder einer

Hausgemeinschaft nie ein besonderes Eigenvermögen. Alles, nicht bloss

Grund und Boden, war gemeinsames Eigentum, was auch der Einzelne

erwerben mochte. Diese ältere Form der Hausgemeinschaft kommt heute

noch zu Pernik in Westbulgarien vor. Der bei Serben und Kroaten

allgemein gebräuchliche Ausdruck für das jüngere Sondereigentum,

_Prčija_ (vom griechischen προίκιον, Mitgift), weist klar darauf hin,

woher gewöhnlich Männer (in der Hausgemeinschaft) ihr Privatvermögen

haben.[1114] Zwischen Mann und Weib muss Gütergemeinschaft herrschen;

sie müssen mit Hab und Gut für einander ganz eintreten[1115]; dagegen

erbt die Witwe, die aus der Hausgemeinschaft ihres verstorbenen Gatten

ausscheidet, nach dem Gewohnheitsrechte nicht das Geringste von ihrem

Manne. Sie kann bloss die mitgebrachte Aussteuer (Wäsche und Schmuck)

mitnehmen; selbst die Geschenke, die sie von ihrem Gatten erhalten,

muss sie der Hausgemeinschaft zurückgeben.[1116] Auch in Russland hat

die Frau keinen Anspruch an das Familienvermögen weder ihres Mannes,

noch selbst ihres Vaters. Wohl aber darf sie, was dem Manne verwehrt

ist, ausserhalb des gemeinsamen Stammgutes, sich durch Ersparnis oder

Arbeit ein besonderes Eigenvermögen, eine Art _Peculium_, erwerben,

in einzelnen Landesteilen _Korobija_ (Körbchen) genannt. Diese

Korobija, wozu die Frauen allein den Schlüssel besitzen, nehmen die

jungen Mädchen bei ihrer Verheiratung als Mitgift oder Aussteuer mit.

Stirbt ein Weib kinderlos, so kehrt die Korobija an ihre Stammfamilie

zurück, aber nicht an deren männliches Oberhaupt, sondern an die

Mutter oder, wo diese fehlt, an die noch unverheirateten Schwestern

der Verstorbenen, so dass hier gewissermassen eine Art Erbrecht in der

Weiberlinie besteht.[1117]

Wie angedeutet, ist die Zadruga oder Hausgemeinschaft, die Sippe,

fast allerwärts im Verfall begriffen. In Serbien gehört sie nur mehr

der Geschichte an. In Bulgarien, wo man sie ebenfalls für schon

erloschen hielt, hat indes Iv. Ev. +Gešov+ ihr Bestehen unlängst

nachgewiesen.[1118] Selbst um Sofia herum giebt es Dörfer, wo

die Zadruga vorkommt, und in den Kreisen von Sofia, Tirnovo und

Küstendil (Westbulgarien) ist sie häufig anzutreffen. In Makedonien

endlich soll die Hausgemeinschaft nicht bloss auf Dörfern, sondern

sogar in Städten gewöhnlich sein, was noch genauer zu erforschen

wäre. Die meisten Hausgemeinschaften trifft man aber im Savelande

und in den Gebirgsgegenden an, und zwar vorzugsweise unter der

griechisch-orthodoxen Bevölkerung. In Dalmatien, in der Herzegowina

und in der Bocca di Cattaro ebenso wie in Bosnien, wo ein karger Boden

sorgfältigste Bearbeitung erheischt, zwingt meistens die Not das Volk,

bei der alten Einrichtung zu bleiben[1119], welche einer noch weniger

entwickelten Gesittungs- und Wirtschaftsstufe angehört. Übrigens

findet sich auch in der deutschen Schweiz, insbesondere im Kanton

Zürich, ein Typus der ländlichen Familie, welcher „Gemeinderschaft“

oder „Zusammenteilung“ genannt wird und, äusserlich wenigstens,

der südslavischen Zadruga oder noch besser dem Bratstvo der Serben

ungemein ähnlich ist. Ja, der sippenhafte Zug kennzeichnet sogar die

Familie der entfernten Armenier. So lange die Häupter der Familie,

Vater oder Mutter, leben, bleibt stets die ganze Familie ungetrennt

und ohne irgend eine Vermögensscheidung beisammen, in unbedingtem

Gehorsam gegen das Haupt. Es ist nicht selten, dass bei einem

achtzigjährigen Patriarchen drei Geschlechter zusammensitzen, vier bis

fünf verheiratete Söhne von fünfzig bis sechzig Jahren, dann noch Enkel

von dreissig Jahren und deren Kinder. Keine Absonderung des Vermögens;

kein Glied kann etwas für sich erwerben, es erwirbt nur für das Ganze.

Es giebt auf solche Weise Gehöfte, auf denen Familien vierzig bis

fünfzig Köpfe stark wohnen. Selbst Brüder trennen sich nur sehr ungern;

gewöhnlich tritt nach dem Tode des Oberhauptes der älteste Sohn an die

Spitze der Familie, und dann ganz mit dem Rechte des Vaters. Erst bei

den Enkeln beginnen die Teilungen.[1120]

Diese sind es, welche auch den Zerfall der Zadruga herbeiführen,

damit die Auflösung des Sippenlebens mit sich bringen und ganz von

selbst zu der auf Eltern und Kinder beschränkten Sonderfamilie leiten.

Das Gleiche ist in Russland der Fall. Zur Zeit der Leibeigenschaft

liebte es die ländliche Bevölkerung, sippenweise beisammen zu leben.

Teilungen waren gefürchtet und fanden nur dann statt, wenn das Haus

oder richtiger der Hof (_Dwor_) zu eng für die Zahl der Insassen

wurde.[1121] Schon darin giebt die Sippengenossenschaft sich als

eine niedrigeren Kulturstufen angepasste Familienform zu erkennen,

wie sie eben der noch dünneren Volksmenge entsprachen. Überall,

bemerkt +Leroy-Beaulieu+ sehr treffend, ist die Vermehrung der

Bevölkerung eine der Ursachen gewesen, welche den Übergang vom Gesamt-

zum Sondereigentum beschleunigt haben.[1122] Es ist beachtenswert,

dass diese Thatsache früh schon auch in Irland anerkannt war. Eine

irländische Handschrift des zwölften Jahrhunderts: „_Lebor na Huidre_“

spricht es unumwunden aus: „Wegen der zu grossen Anzahl der Familien

entstanden in Irland die Abteilungen und Begrenzungen des Bodens.“

In der That ist dies einer der Hauptgründe für die Entwicklung des

Sonderbesitzes. Wenn die Zahl der Anspruchberechtigten zu gross wird,

so wird naturgemäss der auf jeden Einzelnen entfallende Anteil zu

gering für die extensive Kultur jener Zeiten. Man muss notwendig zu

einer Ausbeutungsart übergehen, welche beständige Verbesserungen und

ein in dem Boden angelegtes Kapital erheischt, was sich nur durch

die Zusicherung eines erblichen oder wenigstens sehr lange Fristen

umfassenden Ertragsgenusses erreichen lässt. Daraus geht dann die

individuelle Besitznahme hervor, das der engeren Familie des Besitzers

dauernd gehörende und vererbliche Eigentum.

Dass indes es sehr lange währte, ehe das Sondereigentum aus dem

Gemeinbesitz sich herausbildete, bezeugt die ungemeine Zähigkeit, womit

letzterer sich erhielt, wo die Umstände ihm günstig waren. So ist

denn noch heutzutage bei den Südslaven Gemeinbesitz nicht bloss der

Zadruga, sondern auch jener bisher wenig beachteten ländlichen Familie

eigen, welche schon alles Sippenhafte abgestreift hat, im allgemeinen

ganz der städtischen Sonderfamilie gleicht und so wie diese auf Vater,

Mutter und Kinder sich beschränkt. Diese Art ländlicher Familie ist die

_Inokoština_ (Beiwort: _inokosna_)[1123], d. h. die einfache Familie.

Sie findet sich überall +neben+ der Hausgemeinschaft; die Natur der

Dinge selbst entwickelt sie überall, wo diese vorhanden. Allerdings

ist die Machtvollkommenheit des Hausvaters in der Inokosnafamilie

grösser als jene des Zadrugaverwesers, allein er ist nichts weniger als

unumschränkter Herr über seine Söhne, wie etwa der _Pater familias_ zur

Zeit der römischen Republik. Die Söhne sind vielmehr als Besitzer des

Gesamtvermögens dem Vater gleichgestellt, welcher ohne ihre Zustimmung

darüber nicht verfügen kann. Er ist also auch bloss Vermögensverwalter,

welcher sein Amt in allen wichtigen Fragen nur im Einverständnis mit

den Söhnen ausübt und darin durch einen Dritten ersetzt werden kann,

wenn er sich seiner Aufgabe irgendwie nicht gewachsen zeigt. Die

erwachsenen Söhne, besonders wenn schon verheiratet, können vom Vater

noch bei dessen Lebzeiten die Teilung der Güter verlangen, ja ihn dazu

zwingen; dabei hat der Vater bloss Anspruch auf einen gleichen Anteil

wie jeder seiner Söhne. Nach des Vaters Tode nehmen die Dinge in der

Inokoština den nämlichen Verlauf wie in der Zadruga: alles bleibt beim

alten, wenn, wie es zumeist geschieht, die Brüder die Gemeinschaft

fortsetzen, welche sie zu Vaters Lebzeiten durch ihren freiwilligen

Austritt hätten auflösen können. Der Tod des Hausvaters führt also

bloss einen Wechsel im Oberhaupte hervor, vorausgesetzt, dass er bis

zu seinem Lebensende die Gemeinschaft geleitet hat; andernfalls ändert

sich gar nichts. Aus dem Gesagten leuchtet sattsam hervor, dass die

Inokoština, obgleich der Kopfzahl nach unsere engere Familie, mit

der auf Vaterrecht gegründeten städtischen Familie nichts zu thun

hat, wohl aber mit der Zadruga ihren Wesen nach identisch ist, deren

Rechtsgrundsätze auch in dieser engeren Familie walten.[1124] Es

ist daher auch nicht zu verwundern, dass häufige Übergänge von dem

Zadrušna- in den Inokosna-Zustand und umgekehrt stattfinden.[1125]

Die Hausgemeinschaft, ward oben bemerkt, sei zwar nicht mit der

Sippe zu verwechseln, komme ihr aber doch sehr nahe, ja decke sich

auch in vielen Fällen mit derselben. Jedenfalls ist sie aus der

auf Blutsverwandtschaft beruhenden Sippe hervorgegangen, ist die

Sippe das Grundlegende, die Hausgenossenschaft, wo sie auftritt, das

Spätere. Die Ausgestaltung der Sippe ist nun nicht allerorts die

gleiche gewesen, dies hat sich schon aus dem Unterschiede zwischen der

südslavischen und der russischen Familienordnung ergeben. Wo dieselbe

einen ausgeprägten patriarchalischen Charakter gewann, verliert sich

auch der genossenschaftliche Zug des Gemeinbesitzes; das Sippenhaupt

waltet nicht bloss als dessen Verweser, sondern als Eigentümer. So

erkennen bei den katholischen Mirediten Albaniens alle Mitglieder

der oft 50, 100, ja sogar 200 Köpfe starken Sippe in dem Grossvater

oder Urgrossvater, kurz in dem Ältesten, ihr gemeinsames Oberhaupt.

So lange dieses lebt, wagt es niemand, sich das geringste seiner

Rechte anzumassen. Er behält das ganze Vermögen und alle seine Gewalt

bis zu seinem Tode. Wenn er vorher unzurechnungsfähig werden sollte,

übernimmt sein ältester Bruder oder Sohn die einstweilige Verwaltung,

welche jedoch erst nach seinem Tode auf diesen endgiltig übergeht.

Dass sich nach dem Tode eines Vaters die Brüder trennen, kommt nur

in den seltensten Fällen vor. Bloss wenn ein Sohn Geistlicher wird,

tritt er aus dem Familienverbande aus und erhält gewöhnlich den ihm

entsprechenden Teil der Einkünfte ausgezahlt.[1126] Weiber sind

erbunfähig, ebenso wie bei den Maljsoren und in Albanien überhaupt, wo

der Bräutigam noch einen Kaufschilling entrichtet und die Mädchen keine

Mitgift, sondern bloss eine Ausstattung erhalten.[1127] Schon sehr

jung, mitunter in der Wiege, werden die Kinder miteinander verlobt,

und die drohende Blutrache gestattet unter keiner Bedingung von diesem

Verlöbnis abzuweichen.[1128] Auch sonst zeigt die albanesische

Familie, ungeachtet der ausgeprägten väterlichen Gewalt, deutlich

das Wesen der Sippe. Die Verwandtschaftsbegriffe gehen so weit, dass

sie den ganzen Stamm für Verwandte ansehen; dabei herrscht Exogamie,

teilweise mit Frauenraub, und nicht bloss Verwandtschaft, sondern

mitunter schon Namensgemeinschaft ist Ehehindernis.[1129]

Lehrreich ist, bemerkt treffend +Sigmund Riezler+, die Doppelbedeutung

des alten Wortes +Sippe+. _Sibja_ heisst zugleich Friede, Bündnis

(_Pax_, _Foedus_) und Familie, Geschlecht, Verwandtschaft

(_Gens_).[1130] Sowohl hieraus als aus der bedeutendsten Nachwirkung

des Geschlechtsverbandes, dem Fehderecht, das noch in den Anfängen des

geschichtlichen Staates nicht allen Staatsangehörigen untereinander,

sondern nur den Gesippen zusteht, muss man schliessen, dass der

Schutz des Rechtes, der Rechtsfriede, ursprünglich auf die Gesippen,

d. h. zugleich die Verwandten und Verfriedeten, beschränkt war. Wie

+Tacitus+ berichtet, war es die Sippe, welche das Wergeld für ihren

getöteten Angehörigen empfing. Dem entsprechend haftete auch die ganze

Sippe für die Zahlung des von ihrem Genossen verwirkten Wergeldes.

Die Sippe hatte also eine korporative Gestaltung als Friedens- und

Rechtsgenossenschaft. Nach diesen Geschlechterverbänden regelte

sich die Ansiedlung, regelte sich auch das Heerwesen.[1131] Aus dem

Studium der Ortsnamen der Münchener Gegend hat der obengenannte

Geschichtsschreiber nachgewiesen, dass bei der Einwanderung der

Bajuwaren, die wahrscheinlich im Beginn des sechsten christlichen

Jahrhunderts, jedenfalls nicht vor den letzten Jahrzehnten des fünften

Jahrhunderts, erfolgte, der Geschlechtsverband noch so lebendig war,

dass die Sippen als geschlossene Massen ihren Einzug hielten und

als geschlossene Massen Wohnsitze gründeten.[1132] Nach +Riezlers+

Ermittlungen besagt die an bayerischen Ortsnamen so häufige Endung

_-ing_ bei den grösseren und alten Ansiedlungen, dass ihr Ursprung auf

eine Sippe zurückzuführen ist. Auf diesem Geschlechtsverband, auf der

Sippe oder Magschaft, beruht auch nach +Felix Dahn+ die Ansiedlung der

Germanen überhaupt.[1133] Lange, ungemein lange war die germanische

Sippe, das Geschlecht, die einzige Gliederung innerhalb der Horde

und zugleich der Rahmen des Rechtsverbandes; die Blutsverwandten

besassen ein gemeinsames Erbrecht, überwachten die Eheschliessungen und

verehrten einen gemeinsamen Stammvater, in Kampf und Prozess traten

sie füreinander ein. Die engere Familie, die man so gerne gerade bei

den deutschen Völkern am reichsten und tiefsten ausgebildet sein

lässt, war allem Anscheine nach den Germanen völlig unbekannt. Wir

besitzen dafür auch gar kein gangbares echt deutsches Wort, sondern

müssen uns mit dem lateinischen _Familia_ behelfen, welches, sagt

+Riehl+, von dem Erbfeind der deutschen Sitte des Hauses, von dem

römischen Recht, uns angeheftet worden ist.[1134] Die Sippenverbände

ragen dagegen auch in spätere Jahrhunderte hinein. Von den Ostgoten

wissen wir, dass die Sippe ihnen das subjektive Band bildete und sie

bei der Einwanderung nach Italien geschlechterweise über die Halbinsel

verteilt wurden. Aber noch zu Ende ihres Reichs war das Sippengefühl

sehr lebhaft, lebhafter als das Nationalgefühl, und trotz des Gesetzes

die Blutrache in vollem Schwung.[1135] Ebenso stark äusserte sich der

Sippenverband, das Sippegefühl bei den Westgoten. Deutlich spiegelt

noch +Vulfilas'+ Sprache jene Anschauungen, jene Zustände, in welchen

der Rechtsfriede sich bloss auf die Gesippen erstreckte. Mit Unrecht

aber würde man die Sippe +lediglich+ als einen Rechtsverband auffassen,

denn sehr zahlreich sind die Ableitungen und Zusammensetzungen von

dem Worte für „Geschlecht“, „Familie“: _Kuni_; und deutlich sieht

man, dass +Blutsverwandtschaft+ und Volksgenossenschaft in diesen

Wortbildungen +zugleich+ ausgedrückt werden.[1136] Bei ihrem Eintritt

in die Geschichte stehen die barbarischen Germanen schon in vollem

Vaterrechte; nur wenige Spuren, deren schon wiederholt gedacht wurde,

weisen auf ältere Zustände zurück. Der Mann ist der Herr des Hauses,

im Sinne des Patriarchats, und herrscht mit weitreichender Gewalt

über Frau und Kinder, die er züchtigen, töten und verkaufen durfte,

gleich wie die Sklaven. Nur er hat Recht auf eheliche Treue der Frau;

Buhlschaft des Mannes mit einer Unverheirateten ist nicht Ehebruch:

der Mann kann die eigene Ehe nicht brechen, nur ein Fremder durch

Buhlschaft mit der Frau eines anderen. Kebsinnen und sogar Nebenfrauen

hinter der ersten oder Hauptgemahlin begegnen wir wie bei Südgermanen

so in starker Verwilderung bei Nordgermanen.[1137] Nur der Mann, als

wirkliches Glied der Völkerschaft, war in vollem Umfange rechtsfähig.

Auch hatte das Patriarchat einen Adel gezeitigt, und dieser beruhte

wieder auf mächtiger Pietät und Liebe für das Geschlecht (_Adal_

= Geschlecht) und die heiligen Bande des Blutes, welche auch der

politischen Genossenschaft zu Grunde liegen.[1138] Aber dem Westgoten

heisst der +Haus+genosse nur selten _Ingardis_, häufiger _Inna-Kunds_,

d. h. +Geschlechts+genosse: eine Erinnerung an die Zeit, da noch nicht

das auf Wagen bewegliche Zelt- oder Holzhaus der engeren Familie,

sondern der Geschlechtsverband, die Sippe, den dauernden, wichtigsten,

engsten Lebenskreis bildete.[1139] Ein abermaliger Beweis für die hier

verfochtene Ansicht, dass die Sippe nicht erst aus einer Vereinigung

von engeren Familien entstanden ist, sondern letztere sich aus dem

älteren Sippenverbande herausgesondert haben.

Die Geschlechtsverfassung, betont +Riezler+, bezeichnet eine

vorgeschichtliche Vorstufe des staatlichen Lebens; ich füge hinzu: auch

eine Vorstufe in der Geschichte der patriarchalischen Sonderfamilie.

Der bayerische Geschichtsforscher, im Hinblick nicht auf die Familie,

sondern auf den Staat, bemerkt weiter: „In dem Masse, als die

öffentliche Gewalt erstarkte, musste die korporative Gestaltung,

welche die Sippe als Friedens- und Rechtsgenossenschaft ursprünglich

hatte, mehr und mehr verschwinden. Wie weit dieser Prozess zur Zeit

der bajuwarischen Einwanderung gediehen war, entzieht sich der

Beobachtung. Hier genügt der Nachweis, dass damals noch zahlreiche

Sippen als gesellige Gemeinschaften, deren Genossen der gleichen

Abstammung sich bewusst waren, bestanden, eine Thatsache, welche

hinwiederum wahrscheinlich macht, dass auch von der alten, rechtlichen

und sittlichen, religiösen und wirtschaftlichen Genossenschaft, welche

die Geschlechter ursprünglich bildeten, damals wenigstens noch Reste

vorhanden waren.“[1140]

Auf dieser Stufe, wo die Sonderfamilie schon in voller Kraft besteht,

aber Spuren der Sippe noch nicht gänzlich erloschen sind, bewegen sich

z. B. die heutigen Osseten im Kaukasus. Diese wohnen noch in sehr

grossen, aus alten Zeiten stammenden Gebäuden (_Galuan_) beisammen,

und das Haupt des Galuan ist der Älteste der Sippe.[1141] Darin giebt

es aber schon Sonderfamilien und in diesen ist wieder der Vater das

Haupt und unbedingter Eigentümer sämtlicher Güter. Das Recht, über das

Ganze zu verfügen, steht ihm demnach zu, und er kann sogar das von

den Kindern erworbene Vermögen einem Fremden als Erbe überweisen. Die

Kinder müssen ihn als hauptsächlichen Erwerber, selbst wenn er dieses

nicht ist, betrachten und haben sich seinem Willen in jeder Hinsicht

zu fügen.[1142] Aber auch bei den altrömischen Rechtsgelehrten und

den hellenischen Schriftstellern finden sich die Spuren einer alten

Ordnung, welche in den ersten Zeiten der griechischen und italischen

Gesellschaft in grosser Kraft gewesen zu sein scheint, die aber,

allmählich verblasst, kaum noch bemerkbare Spuren im letzten Teil der

Geschichte dieser Völker zurückgelassen hat.[1143]

Griechen und Römer zerfielen ursprünglich, nach Angabe der

geschichtlichen Überlieferung, in +Stämme+; φυλή nannten sie die

Griechen, _Tribus_ die Römer, und solcher Stämme gab es in Attika vier,

in Roms ältester Zeit sicher zwei, später drei; denn von den _Luceres_

bleibt es zweifelhaft, ob sie von Anfang an neben den _Ramnes_, den

eigentlichen Latinern, und den _Tities_, Sabinern, als dritter Stamm

vorhanden waren. Was die Phyle der Griechen anbetrifft, so bezeichnete

das Wort bloss: Abteilung eines Volkes, +ursprünglich+ jedoch Familie

+oder+ Anhäufung von Menschen derselben Rasse. Dies festzuhalten dünkt

mir wichtig, denn in der Urzeit, als die Kopfzahl der Menschenverbände

noch sehr gering war, fiel Gleichheit der Rasse mit Gleichheit der

Abstammung zusammen. Im Zeitenlaufe trübt sich naturgemäss immer mehr

diese Reinheit der Abstammung, besonders wenn die Stämme, worin die

Mannesherrschaft schon ausgebildet war, lange Jahre der Wanderung unter

fremden Völkern durchmachen. So sind z. B. die drei Stämme der übrigens

wenig zahlreichen Dorier, welche lange in Thessalien unter illyrischem

und thrakischem Volkstume gesessen, in den Peloponnes schwerlich als

+reine+ Hellenen eingewandert, wenn sie auch +Herodot+ als reine

Hellenen den jonischen Athenern gegenüber stellt.[1144] Allein überall

beobachtet man im Kreise der Vaterherrschaft, wie allmählich das Band

der im Ursprunge wirklichen Blutsverwandtschaft durch eine eingebildete

ersetzt wird, welche zudem in einem gemeinsamen Kult ihren Ausdruck

findet. Nur ist es verkehrt, wie +Fustel de Coulanges+ und andere

thun, diesen Kult für den Schöpfer des Stammes, des Clans oder der

Sippe zu halten, während er vielmehr aus diesen hervorgegangen ist.

Menschen bilden einen Stamm, einen Clan, eine Sippe, +nicht weil+ sie

um einen gemeinsamen Kult sich scharen, sondern sie scharen sich um

diesen Kult weil sie ihrer gleichen Abstammung von einem gemeinsamen

Vorfahren sich bewusst sind, weil sie mit Recht oder Unrecht an eine

engere oder weitere Verwandtschaft untereinander glauben. Mit seinem

Anschwellen spaltet sich der Stamm in grössere oder kleinere Verbände,

deren jeder wiederum seinen eigenen Kult sich schafft und kraft des

Abstammungsgefühles mit seinen Bruderverbänden je nach den gegebenen

Umständen in genauerer oder loserer Fühlung bleibt, mit ihnen auch dem

Stammeshäuptling ebenso wie dem Stammeskult ergeben ist. So stellt

sich uns die Vereinigung dieser schwächeren Verbände allerdings wie

ein Bund, eine Erweiterung der einzelnen Glieder dar, in welchem die

nämliche Organisation in höherer Ordnung waltet, wie in dieser. In

der That besass auch jede der vier attischen Phylen ihre besondere

Schutzgottheit, die _Phylopatores_, die „Stammväter“, welche darum im

Sinne des Totemismus natürlich auch die Eponymen, d. h. Namengeber

der Stämme sind.[1145] Sie hatten jährlich ihre bestimmten Kultfeste,

meist mit einem gemeinsamen Mahle aller Stammesmitglieder verbunden.

Jeder Stamm stand unter einem Häuptling, dem φυλοβασιλεύς, dem

_Tribunus_.[1146] Aber es sollte nicht vergessen werden, dass wenn

der so gestaltete Stamm als Bund seiner Unterabteilungen erscheint, er

dies doch erst geworden, +nachdem+ die Verhältnisse eine Gliederung

notwendig gemacht.

Solche Gliederungen waren in Griechenland die +Phratrien+ (φρατρία),

deren jede Phyle drei zählte, in Rom die +Kurien+ (_Curia_), wovon

zehn in jedem Tribus vorhanden waren. In Attika bildeten dann wieder

je dreissig Geschlechter eine Phratrie, in Rom wahrscheinlich je

zehn Geschlechter eine Kurie. Ich glaube nicht fehlzugehen, wenn ich

Phratrie und Kurie etwa dem Clanverbande, und zwar dem +unreinen+

Clan, die Geschlechter aber, in Hellas γένος, in Rom _Gens_ geheissen,

der Sippe gleich setze. Wie der Clan hatten Phratrie und Kurie ihre

Häuptlinge; +Lippert+ hat die Anschauung, dass die Gruppe, welche in

Althellas je ein „Fürst“ vertritt, als die Phratrie zu betrachten

sei.[1147] In Rom hatte jede Kurie ebenfalls ihren Vorsteher, _Curio_,

und alle zusammen einen Obervorsteher (_Curio maximus_). Von diesen

Kurionen oder Clanhäuptlingen wurden mit Hilfe des Opferpriesters

(_Flamen curialis_) auch die besonderen gottesdienstlichen Handlungen

(_Sacra_) verwaltet, die jeder Kurie oblagen. Wie die Kurie besass auch

die griechische Phratrie ihre eigene Opferstätte und Schutzgottheit,

zu deren Ehren die Phratriengenossen sich zu gemeinsamem Festmahle

versammelten. Mitglied einer Phratrie war nur derjenige, welcher der

rechtmässigen Ehe in einem der die Phratrie bildenden Geschlechter

entsprossen war. Ob letztere nun wirklich ein gemeinsames Blutsband

umschlang, lässt sich so wenig entscheiden, als beim unreinen Clan. Die

blosse Vorstellung eines solchen genügte ja, wie wir wissen, um die

Menschen gesellschaftlich und politisch zu vereinigen.

Wie Phratrie und Kurie etwa dem Clan, sagte ich, so entsprachen γένος

und _Gens_ der Sippe; in der That sind ihnen deren wesentlichsten

Kennzeichen gemein. Sie umfassen -- wie bei den Südslaven unserer

Tage -- eine unbestimmte Anzahl von Gruppen, die wir heute als

Sonderfamilien auffassen, unter der Vorsteherschaft eines in

Griechenland sogenannten +Archon+ (Ἄρχων), welcher der Erbe des

Patriarchats ist und, wie +Lippert+ glaubt, anfangs wahrscheinlich

seine Würde der Wahl verdankte.[1148] Jedes Geschlecht besass wiederum

seine eigenen Kult- und Begräbnisstätten, sowie gemeinsame Kultfeste,

und die verehrte Schutzgottheit erweist sich bei näherer Untersuchung

fast immer als irgend ein vergötterter Vorfahr. Desgleichen hatte

jede römische _Gens_ jährlich wiederkehrende Festtage (_Feriae

gentiliciae_) -- ihr „Sippenfest“ -- an welchen sie sich vereinigte,

um der Schutzgottheit der _Gens_, den _Dii gentiles_, unter der

Aufsicht der _Pontifices_ besondere Opfer (_Sacrificia gentilicia_

oder _anniversaria_) darzubringen. Die Verwandtschaft war strenge in

der männlichen Linie geregelt und die Frau, welche in ein Geschlecht

heiratete, musste mit dem Eintritt in das Haus ihres Mannes von ihren

heimischen Heiligtümern und Beziehungen sich lossagen. Diese vom

Patriarchat geschaffene Abstammung in männlicher Linie, mit schroffer

Ablehnung der weiblichen, ward allmählich durch den Kult geheiligt, was

+Fustel de Coulanges+ zu der irreführenden Behauptung verleitet: Die

Religion habe die Verwandtschaft bestimmt.[1149] In Wahrheit hat sie

allmählich gewordenen Anschauungen nur ihre Billigung erteilt und sie

damit allerdings befestigt. Diese Anschauungen, hervorgewachsen nicht

aus religiösen Satzungen, sondern aus dem starren Eigentumsbegriff,

waren das gerade Gegenteil jener der mutterrechtlichen Epochen, in

welchen nur das weibliche, niemals das männliche Blut Verwandtschaft

begründen konnte. Bei den Römern galt dagegen nur die _Agnatio_, die

„zivilrechtliche Blutsverwandtschaft“, und es erstreckte sich der

häusliche Kult nicht auf die natürliche Verwandtschaft durch die

Weiber, welche als _Cognatio_ allmählich mit steigender Gesittung und

Verfeinerung der Gefühle gewisse Beachtung fand. Stets aber gingen

in der Erbfolge die Genossen der Sippe, die _Gentiles_, den Kognaten

voran. Ihren Sippencharakter äussert die Gens selbst noch in späteren

Tagen, als das ursprünglich den Römern wie den Südslaven unbekannte

Testament aufgekommen war, auch darin, dass die Gentilen denjenigen

ihrer Geschlechtsgenossen beerbten, welcher ohne Testament und Erben

starb. Damit hängt zusammen, dass sie das Recht hatten, einen ihrer

Genossen, der als Verschwender oder geisteskrank sein Vermögen nicht

selbst verwalten konnte, unter ihre _Cura_ oder _Tutela_ zu nehmen.

Seit dem frühesten uns bekannten Altertum herrschte in Griechenland

und Rom das Sondereigentum, aber wenn +Fustel de Coulanges+ leugnet,

dass je etwas wie Gemeineigentum bestanden habe, so behauptet er

Unwahrscheinliches und Unbeweisbares zugleich. In Griechenland

wenigstens scheinen einige Geschlechter noch immer Reste von

Gemeinvermögen besessen und durch den Archon verwaltet zu haben. Auch

deutet die Unveräusserlichkeit des Familienbesitzes auf ein solches

hin. In Sparta war jedem verboten seinen Bodenanteil zu verkaufen,

desgleichen bei den Lokrern und auf Leukos. +Phidon+ von Korinth, ein

Gesetzgeber des neunten Jahrhunderts, schrieb vor, dass die Zahl der

Familien und der Liegenschaften unverändert bleiben sollte. Dies war

aber nur durchführbar, wenn die Güter weder verkauft, noch selbst

verteilt werden durften. In Rom war der Güterverkauf erst seit dem

Zwölftafelgesetz gestattet, allem Anscheine nach früher aber, gleichwie

in Griechenland, unzulässig,[1150] und +Mommsen+ hat gezeigt, wie die

römischen _Gentes_ ehedem ihre gemeinsame, nach ihrem Namen benannte

Gemarkung besassen, welche, wie aus einigen Andeutungen hervorgeht,

lange noch ungeteilt der ganzen Sippe gehörte und nach deren,

beziehungsweise des _Pater_ Anordnungen gemeinsam bebaut wurde. Nur

der Ertrag wurde auf die Sonderfamilien verteilt. +Letourneau+ gelangt

daher mit +Laveleye+ zu dem Schlusse, dass auch in Rom und Hellas

das Gemeinvermögen dem Sondereigentum vorangegangen, dass letzteres

nur sehr allmählich aus jenem sich herausgebildet habe.[1151] Den

unteilbaren und unveräusserlichen Besitz der späteren Sonderfamilie

wird man füglich als ein Zwischenglied auf diesem Entwicklungsgange

ansprechen dürfen. Endlich gilt vom Gemeineigentum wohl mit gleichem

Recht, was +Fustel de Coulanges+ für das in keinem römischen Gesetz

erwähnte Vorrecht der Erstgeburt ins Treffen führt. Man dürfe, sagt er,

aus diesem Fehlen nicht folgern, dass es dem alten Italien unbekannt

gewesen; es konnte ja einfach verschwinden und selbst die Erinnerung

daran erlöschen.[1152]

Die Geschlechter der griechisch-römischen Urzeit (γένος und _gens_)

trugen also unzweifelhaft alle Merkmale der Sippe an sich, die wir

in ihrem Urgrunde als einen Verband von Blutsverwandten kennen. Dass

das Nämliche auch bei der _Gens_ zutraf, hat +Fustel de Coulanges+

ausser alle Frage gestellt. Schon die sprachlichen Ausdrücke reden

beredt genug. Das Wort _Gens_ ist genau das nämliche Wort wie _Genus_,

so sehr, dass man das eine für das andere setzen und z. B. _Gens

Fabia_ ebenso wohl als _Genus Fabium_ sagen könnte; beide entsprechen

dem Zeitworte _gignere_ und dem Hauptworte _Genitor_; ebenso wie

γένος seinerseits γεννᾷν und γονεύς. In allen diesen Wörtern steckt

der Begriff der Abstammung. Die Griechen bezeichneten die Genossen

eines γένος auch als ὁμογάλακτες, d. h. von der nämlichen Milch

Genährte.[1153] Griechen und Römer verbanden ohne Zweifel mit den

Worten _Gens_ und γένος die Vorstellung eines gleichen Ursprungs und

in Hellas wie in Rom haben die Geschlechternamen stets die Form, wie

sie in beiden Sprachen für die patronymischen Benennungen gebräuchlich

war. Claudius heisst Sohn des Clausus, und Butades Sohn des Butes. Das

Zeichen, dass man einer Gens angehöre, war das _Nomen gentilicium_,

der Geschlechtsname, der stets mit _-ius_ endigt. Diesem wurde bei den

Patriziern vorgesetzt zur Bezeichnung des Individuums das _Praenomen_,

der Vorname; endlich spalteten sich die Gentes meist in Sonderfamilien,

welche zu ihrer Unterscheidung noch einen besonderen Beinamen

(_Cognomen_) führten, und dieser wurde dem _Nomen gentilicium_ als

dritter Name nachgesetzt. So war z. B. Scipio Beinamen der Cornelier,

Piso der Calpurnier u. s. w. In dem Namen Publius Cornelius Scipio ist

also Cornelius jener des ganzen Geschlechts und älter als Scipio; es

hat demnach Leute des Namens Cornelius lange vor Scipionen gegeben.

Daraus geht hervor, was +Fustel de Coulanges+ mit Recht betont, dass

das Geschlecht, die Sippe ursprünglich die Familie selbst,[1154] sagen

wir die älteste Form der griechisch-römischen Familie war. Es ist die

_Joint-Family_ der Hindu, die ursprüngliche slavische Sippschaft.

So wie diese aber in der Hausgenossenschaft sich nicht mehr als ein

strenger Bund Blutsverwandter darstellt, so sind auch die unter

Vatergewalt entstandenen Gentes Verbände, wie sie nicht mehr die

Abstammung allein, sondern eben die väterliche Besitzgewalt durch

Aufnahme fremder Elemente geschaffen hat, indem sie ihnen Sklaven und

die aus den Freigelassenen hervorgegangenen Klienten einfügte. Stets

aber beherrschte die Einbildung gemeinsamer Herkunft den Begriff des

Geschlechts. Bei der späteren Spaltung der Sippe in Sonderfamilien

schieden sich die Gentiles von den Agnaten, d. h. die engeren

Verwandten nach Manneslinie. Gentile blieben solche Agnaten, welche

ihre in der Nacht der Zeiten verloren gegangene Verwandtschaft nicht

mehr nachweisen konnten; die einzige Erinnerung an diese Verwandtschaft

lebte fort in dem gemeinschaftlichen _Nomen gentilicium_.

Ursprünglich allerdings liefen Gentilität und Agnation nicht auf

denselben Ursprung zurück. +Mac Lennan+ hat es sehr wahrscheinlich

gemacht, dass die Geschlechter der Griechen und Römer +vor+ dem

Aufkommen der agnatischen Abstammung entstanden, wie ich ja für

die Sippe die Wurzel ebenfalls in voragnatischer Zeit, also in den

Epochen der Mutterfolge suche. Dass die Griechen, wie erwähnt, die

Geschlechtsgenossen doch noch ὁμογάλακτες, Milchbrüder nannten, zu

einer Zeit, wo das Vaterrecht schon in voller Blüte stand und die

_Cognatio_, die Weiberlinie, nicht mehr zur Verwandtschaft zählte,

ist es ein deutlicher Hinweis auf ältere Zustände. Man darf also

sagen, die Gentilen waren Menschen, welche sich als Blutsverwandte

zu jener Zeit betrachteten, als das neue agnatische System sich

Bahn brach. Da das Patriarchat, die Mannesgewalt, stets mit der

Entwicklung des Eigentums gleichen Schritt hielt, so dürfte

voraussichtlich die zur Sonderfamilie leitende Agnation im Kreise

der Reichen auch zuerst sich entwickelt haben, während die Ärmeren

noch lange an der mütterlichen Familienordnung festhielten. Damit

vermag A. +Giraud-Teulon+ eine, wie mir däucht, annehmbare Erklärung

der Unterscheidung zwischen Patrizier und Plebejer zu bieten. Mit

Unrecht hat man letzteren die _Gens_ absprechen wollen; das Geschlecht

hat mit allen seinen wesentlichen, rechtlichen Merkmalen bei den

Plebejern so gut bestanden wie bei den Patriziern; auch die Plebejer

besassen ein _Nomen gentilicium_, Beinamen, sowie die Erbschafts- und

Vormundschaftsrechte unter den Gentilen. Dennoch bestand zwischen den

Patrizier- und Plebejergeschlechtern ein Unterschied, und dieser muss

ein wesentlicher gewesen sein, da in den ersten Jahrhunderten Roms die

Patrizierkaste ihren ganzen Stolz in den ausschliesslichen Besitz des

Geschlechterwesens, der Gentilität setzte. +Giraud-Teulon+ wagt nun

die Vermutung, dass eine Verschiedenheit der Verwandtschaftssysteme

diesem Unterschiede zu Grunde gelegen. Der römische Staat erwuchs

zuerst aus mächtigen Clanen der vorgeschichtlichen Zeit, welche die

_Pagi_ der römischen Campagna inne hatten. Diese Clane bildeten

Geschlechter, Gentes, besonderer Art, nämlich solche, in welchen die

vaterrechtliche Agnation, vielleicht lange schon vor der Gründung Roms,

die kognatische Verwandtschaft der älteren Zeit verdrängt hatte. Diese

Geschlechter oder Sippen bestanden aus Leuten, welche ihren Stammvater

nennen konnten, _qui patrem scire possunt_, und die, weil sie eben

einen solchen kannten, sich patrizische nannten. Das Wesentliche der

_Gens patricia_ beruhte in der Idee der von den Göttern geheiligten

Vaterschaft und die auf dieses besondere religiöse Recht fussenden

Clane bildeten allmählich eine besondere politische Kaste. Als

_Patricii_ bezeichnete man demnach die Gentilen der herrschenden Sippen

im Gegensatze zu den Gentilen der niederen Clane, der Bauern, welche

noch nicht nach Vaterrecht organisiert waren. Diese plebejischen Gentes

waren also noch +natürliche+, nicht auf das agnatisch-religiöse Recht

aufgebaute Sippen. In der That berichten die alten Schriftsteller, dass

anfangs die Plebejer noch nicht _patres familias_ waren; solche gab es

bloss im Verbande der patrizischen Geschlechter. Als die Vatergewalt

allgemach auch in die Sitten der Plebejer überging, organisierten

sich auch plebejische Clane nach dem Vorbilde der patrizischen Sippe

und wurden von dieser als _Gentes minores_ anerkannt, aber einen

religiösen Patriarchen vermochten sie sich nicht zu geben. Damit fiel

auch der Kult der Geschlechter hinweg; es gab für sie weder _Auspicia_

noch _Sacra_. Der Plebejer war ein Mensch ohne kultlich geheiligten

Stammvater; _patrem non habet_, sagte man von ihm, wenn auch sein

leiblicher Vater genau bekannt war. Auch kennt man in der Plebejer-Gens

weder die rechte Ehe (_justum matrimonium_) noch die rechte Vermählung

(_justae nuptiae_), und die Plebejer schlossen ihre Bündnisse auch

nicht nach den strengen Vorschriften der Patrizier: _Connubia

promiscua habent more ferarum_. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die

Umgestaltung in agnatischem Sinne sehr lange durch das Fehlen von

Eigentum in der plebejischen Sippe verzögert oder verhindert wurde. Das

Eigentumsrecht ist in der That das hervorstechende Merkmal der alten

patrizischen Geschlechter; der Plebejer hingegen war ursprünglich nicht

Eigentümer.[1155]

[1066] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 488-489.

[1067] A. a. O. S. 490-491.

[1068] Ausland 1868. S. 328.

[1069] K. v. +Gerstenberg+, im Ausland 1866. S. 813.

[1070] _Frarécheur_, der männliche Mitteilhaber bei einer Lehensteilung

unter Geschwister; der Hauptlehenserbe war der _Parageur_, doch wird

dieses Wort auch im Sinne einfach von Mitbelehnter gebraucht.

[1071] +Léon Vanderkindere+. _Notice sur l'origine des magistrats

communaux et sur l'organisation de la marke dans nos contrées au moyen

âge._ Bruxelles 1874.

[1072] Abgeleitet von _Drug_, Freund.

[1073] +Valtazar Bogišić+. _Zbornik sadašnjih pravnih običaja u

južnih Slovena._ Agram 1874. Es ist hier der Hinweis am Platze, dass

der angesehene slavische Rechtsforscher wohl als der Begründer jener

Schule zu betrachten ist, welche in Deutschland Richter +Post+ in

Bremen vertritt und als ethnologische Jurisprudenz bezeichnet. Ehe

noch des letzteren erste Schriften erschienen, hatte +Bogišić+ ein

schon auf dieser Grundlage aufgebautes Werk über das Gewohnheitsrecht

der Slaven veröffentlicht (_Pravni običaji u Slovena._ Agram 1867).

Seine Übereinstimmung mit +Post's+ leitenden Gedanken kenne ich

aus dem eigenen Munde des mir befreundeten slavischen Gelehrten.

+Bogišić+, aus Ragusa gebürtig, dermalen kais. russ. Staatsrat und

Professor an der Universität zu Odessa, hat soeben die Ausarbeitung des

Zivilgesetzbuches für das Fürstentum Montenegro beendet, eine Arbeit,

die ihn viele Jahre in Anspruch nahm. Siehe darüber seine kleine

Schrift: _A propos du code civil du Monténegro; quelques mots sur les

principes et la méthode adoptés pour sa confection._ Paris 1886.

[1074] Dr. Fr. S. +Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. Wien 1885.

[1075] +Leroy-Beaulieu+. _L'empire des Tsars et les Russes._ Bd. I. S.

477.

[1076] +Krauss+. A. a. O. S. 2.

[1077] A. a. O.

[1078] A. a. O. S. 18-19.

[1079] A. a. O. S. 57.

[1080] +Krauss+. A. a. O. S. 33.

[1081] A. a. O. S. 42.

[1082] A. a. O. S. 40.

[1083] A. a. O. S. 39.

[1084] A. a. O. S. 38.

[1085] +Krauss+. A. a. O. S. 51.

[1086] A. a. O. S. 72.

[1087] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. Bd. I. S. 476.

[1088] +Krauss+. A. a. O. S. 611.

[1089] A. a. O. S. 614. Dagegen berechtigt seine Stelle den

Brautführer, der gewöhnlich der Taufpate ist, so oft es ihm behagt, die

Braut abzuküssen; er darf ihr auch vor aller Augen in den Busen fahren,

ohne dass man ihm einen Vorwurf daraus machen würde; auch das würde man

ihm nicht verargen, wenn seine Freundlichkeit die Grenzen des Erlaubten

überschritten, wenn er z. B. „die Braut in die Brüste kneipte oder sie

beim Küssen beissen würde“. Er handelt nach dem Satze:

„Bis zum Gürtel ist sie mein, vom Gürtel ab sein.

Gott gab das Herzen frei.

Vom Herzen bis zum Minnepflegen

Führt noch so mancher Schritt.“ (A. a. O. S. 608-609.)

[1090] A. a. O. S. 619.

[1091] +Krauss+. A. a. O. S. 624.

[1092] A. a. O. S. 640.

[1093] +Bogišić+ hielt das Wort _Zadruga_ für nicht volkstümlich, aber

Dr. +Krauss+ fand es in Bosnien auch beim Volke lokalisiert und zwar

bei den Katholiken in der Majevica und den Muhammedanern in Doljni

Vakuf; sonst nicht.

[1094] +Krauss+. A. a. O. S. 72.

[1095] Der Erbtochtermann (_Domazet_) nimmt gewöhnlich den Zunamen

des Weibes an, weil man den seinen mit der Zeit vergisst. (A. a. O.

S. 476.) Aus den angeführten Gründen hält es schwer, jemanden zum

Erbtochtermann zu gewinnen.

[1096] A. a. O. S. 598.

[1097] +Krauss+. A. a. O. S. 76.

[1098] A. a. O. S. 78.

[1099] +Lippert+. Geschichte der Familie. S. 240.

[1100] +Krauss+. A. a. O. S. 73.

[1101] +Pachmann+. _Obytschnoje graschdanskoje pravo w Rossii._ St.

Petersburg 1877-79. Bd. II. S. 2.

[1102] Von _Rod_, Geschlecht, _Rodstwo_, Verwandtschaft.

[1103] Von _Otjez_, Vater.

[1104] +Leroy-Beaulieu+. _L'empire des Tsars et les Russes._ Bd. I. S.

478-479.

[1105] +Krauss+. A. a. O. S. 84.

[1106] A. a. O. S. 80-81.

[1107] A. a. O. S. 79.

[1108] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. Bd. I. S. 46.

[1109] A. a. O. S. 488.

[1110] Flicht doch der Bauer, wenn er von seinem Weibe spricht,

regelmässig in die Rede die Worte ein: _Da oprostiš moja žena_, d. h.:

Sollst mir's vergeben, mein Weib. +Krauss+. A. a. O. S. 514. Wie bei

den Moslemin, essen die Frauen auch niemals mit den Männern zusammen.

[1111] +Krauss+. A. a. O. S. 90.

[1112] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. Bd. I. S. 483.

[1113] +Krauss+. A. a. O. S. 478.

[1114] A. a. O. S. 107.

[1115] +Krauss+. A. a. O. S. 499.

[1116] A. a. O. S. 579-580.

[1117] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. S. 481.

[1118] +Gešov+. _Zadrugata v zapadna Blgarija._ Sofia 1888.

[1119] +Krauss+. A. a. O. S. 66.

[1120] Ausland 1866. S. 229.

[1121] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. S. 479.

[1122] +Leroy-Beaulieu+. A. a. O. S. 468.

[1123] +V. Bogišić+. _De la forme dite „Inokosna“ de la famille rurale

chez les Serbes et les Croates._ Paris 1884.

[1124] +Bogišić+. A. a. O. S. 28-29.

[1125] A. a. O. S. 34.

[1126] +Spiridion Gopčević+. Oberalbanien und seine Liga. Leipzig 1881.

S. 317.

[1127] A. a. O. S. 444.

[1128] Ein eigentümliches Mittel haben indes die mireditischen Mädchen,

wenn sie der Ehe mit einem Verhassten entgehen wollen, ohne Blutrache

gegen die Ihrigen heraufzubeschwören. Sie geben dann nämlich ihre

Absicht kund -- +Mann+ werden zu wollen. In diesem Falle bringt der

Pfarrer nach der Messe zur öffentlichen Kenntnis, dass die Jungfrau N.

N. von nun an den männlichen Namen Džon, Gjergj, Dod (oder welcher ihr

sonst gefiel) annehmen und daher künftig als „Mann“ zu betrachten sei.

Sie kleidet sich dann in männliche Gewänder, nimmt die Waffen ihrer

Verwandten und streicht als „Mann“ umher. Nur muss sich dieser neue

Mann in acht nehmen, bei seinen Herumstreifereien nicht -- schwanger zu

werden, denn dies hätte seinen Tod zur Folge. (+Gopčević+. A. a. O. S.

459-460.)

[1129] A. a. O. S. 458.

[1130] Vgl. altnordisch _Sifjar_, fem. plur. die Gesippen; gotisch

_Sibja_, das verwandte Geschlecht, die Verwandtschaft = „Freundschaft“,

Gemeinschaft; altsächsisch _Sibbja_, althochdeutsch _Sippja_,

mittelhochdeutsch _Sippe_ = Friede, Bund, Verwandtschaft. Sanskrit

_Sabbhá_, _Communitas_, daher _Sabhya_: zu einer Gemeinschaft gehörig,

dann gesittet, anständig.

[1131] +Sigmund Riezler+ im: Oberbayerischen Archiv für vaterländische

Geschichte. Bd. XLIV. München 1887. S. 59-60.

[1132] +Riezler+. A. a. O. S. 57.

[1133] +Felix Dahn+. Urgeschichte der germanischen und romanischen

Völker. Berlin 1881. Bd. I. S. 104.

[1134] W. H. +Riehl+. Die Familie. S. 209.

[1135] +Felix Dahn+. A. a. O. S. 289.

[1136] +Felix Dahn+. A. a. O. S. 436.

[1137] A. a. O. S. 37.

[1138] A. a. O. S. 105.

[1139] A. a. O. S. 436.

[1140] +Riezler+. A. a. O. S. 63.

[1141] Ausland 1876. S. 165.

[1142] Ausland 1866. S. 107.

[1143] +Fustel de Coulanges+. _La cité antique._ S. 113.

[1144] Dr. +Cornelius Fligier+. Die Urzeit von Hellas und Italien

(Archiv f. Anthropol. Bd. XIII. S. 454).

[1145] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 561.

[1146] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 138.

[1147] +Lippert+. A. a. O. S. 558.

[1148] A. a. O.

[1149] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 62.

[1150] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 76.

[1151] +Letourneau+. Sociologie. S. 401. 402.

[1152] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 93.

[1153] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 121.

[1154] A. a. O. S. 124. 125.

[1155] A. +Giraud-Teulon+. _Les origines de la famille._ S. 218-231.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 60 / 70 题