Entwicklung des Patriarchats in Indien.
Die Patriarchalfamilie im Kreise des Islâms mit ihren verwandten
Erscheinungen hat den Stoff zu den vorhergehenden Abschnitten
geliefert. Es liegt uns nunmehr ob, dieselbe in ihrer geschichtlichen
Entwicklung in einem anderen Gesittungsbereiche zu verfolgen,
welches um so höheres Interesse beansprucht, als mit dessen Trägern
gemeiniglich eine Stammverwandtschaft der fortgeschrittensten Völker
unseres Erdteiles angenommen wird. Ich spreche von Indien. Doch ehe ich
fortfahre, ist ein kurze ethnologische Abschweifung unerlässlich.
Die ältesten Ureinwohner der mit dichten Waldungen bedeckten Halbinsel
Vorderindiens waren Schwarze, unter welchen sich wohl von jeher zwei
Gruppen unterscheiden liessen: kleine, negritoähnliche Menschen
mit Wollhaar und platten Gesichtszügen im Osten und im Zentrum;
grössere, glatthaarige, intelligentere, den Australiern ähnliche im
Süden und Westen. Auf zwei Wegen gelangten fremde Eindringlinge zu
diesen Ureinwohnern, mit welchen sie im Laufe der Zeit mancherlei
Blutmischungen eingingen. Das Thor des Brahmaputra gestattete in
vorgeschichtlicher Zeit zuerst Leuten gelber Hautfarbe Einlass, aus
deren Vermengung mit den Schwarzen das protodravidische und später,
durch Verbindung mit diesem das dravidische Volkstum hervorging.
In weit späteren Jahren drangen dann durch die Pforte von Kâbûl im
Westen turktatarische Einwanderer nach Indien; sie befestigten ihre
Herrschaft zuvörderst im ganzen Stromgebiete des Indus und einem Teile
des Gangeslandes, rückten aber später in das Innere der Halbinsel
vor und drangen zuletzt in Dekkan ein. Diese Turktataren hatten
unter den dunkleren Ureinwohnern mächtige, gut eingerichtete Staaten
gegründet, als etwa fünfzehn Jahrhunderte vor unserer Zeitrechnung
durch die Pforte von Kâbûl abermals Fremdlinge nahten. Es waren dies
hellfarbige Menschen. Sie redeten eine längst verlorene Sprache, aus
welcher das Sanskrit sich entwickelte. In Ermanglung eines besseren
Namens bezeichnet man sie als +Arier+, von Sanskrit _ârya_, d. h.
der Angehörige des eigenen Stammes, als Beiwort „der Ehrenwerte“.
Es ist ein gesichertes Forschungsergebnis, dass die meisten Völker
Europas Sprachen reden, welche mit den aus dem verlorenen Idiom dieser
Arier entsprossenen in enger Beziehung stehen, dass somit sie alle
in der arischen Ursprache ihre Wurzel haben. Nach ihren äussersten
Gliedern nennt man diese Sprachengruppe die indogermanische. Aus
der Verwandtschaft der Sprachen darf man jedoch keineswegs auf die
leibliche Verwandtschaft der Menschen schliessen, welche diese Sprache
reden. Verleitet durch den Befund der vergleichenden Sprachwissenschaft
hat man allerdings auch eine Rasse arischer Völker aufgestellt, allein
mit Recht hat +Mantegazza+ die landläufige Annahme, dass die Völker
indogermanischer Zunge ursprünglich von einem einzigen Urvolke,
eben den Ariern, auch in leiblicher Hinsicht, also dem Blute nach,
abstammten, als ein „naives ethnologisches Märchen“ bezeichnet. Zu
gleichem Ergebnisse gelangt Dr. +Gustave Le Bon+. Anthropologisch haben
die Europäer mit den asiatischen Indogermanen nichts zu schaffen, wie
schon die völlige Verschiedenheit ihres Typus hinlänglich beweist.
Aber auch in Indien war der Einfluss der arischen Ankömmlinge auf das
Blut der sehr allmählich unterworfenen Eingeborenen, allem Anscheine
nach, äusserst schwach. Den Typus ihrer körperlichen Beschaffenheit und
Gesichtszüge erhielten die Hindu der Geschichte von den Turktataren,
während sie den Ariern ihre Sprache, ihre Charakterbildung, ihre
Religion und Sitten verdanken, wenigstens zum grossen Teile.[996]
Schon seit lange giebt es in Indien +keine Arier+ mehr.[997] Wohl sind
die heutigen Sprachen Indiens in der Mehrzahl indogermanisch, aber das
Volk ist physisch nicht arisch. +Theodor Pösche+ sagt: nicht +mehr+
arisch.[998] Es ist aber der Masse nach überhaupt +niemals+ arisch
gewesen. Dennoch sind für uns bloss die Arier wichtig, weil auf sie
allein unsere spärliche Kunde der indischen Vorzeit sich beschränkt.
Die noch nicht ausgetragene Streitfrage nach den arischen Ursitzen
möge hier unerörtert bleiben. Gleichviel ob die Heimat der Arier in
Asien oder in Europa gesucht werde, es ändert dies nichts an der
Thatsache, dass es nur ein an Kopfzahl geringer Volkshaufe war,
welcher an Indiens Thoren pochte, gering im Verhältnis zu der in
dem fruchtbaren Lande schon vorhandenen eingeborenen Bevölkerung.
Einiges Licht auf die Zustände dieser Menschen vor ihrer Einwanderung
nach Indien wirft bloss die vergleichende Sprachforschung. Wenn wir
ihren Ergebnissen trauen dürften, so hätten die Urarier das Leben von
tüchtigen Hirtenvölkern geführt, welche jedoch bereits zu sesshaften
Niederlassungen gekommen waren und auch soviel Ackerbau trieben, als
es Nomaden eben thun; jedenfalls war ihnen an der Viehzucht alles
gelegen. Sie hatten Häuser, vornehmlich aus Holz und Balken gezimmert,
wie denn schon Zimmerhandwerk und Metall bekannt gewesen, hatten
abgeschlossene Höfe und Hürden für ihr Vieh.[999] Deutlich lässt dieses
Bild erkennen, dass jenes arische Urvolk den eigentlichen menschlichen
Urzuständen schon weit entrückt war, dass es schon eine beträchtliche
Gesittung erworben, welche jene der Ureuropäer, wie die Höhlenfunde sie
enthüllen, hoch überragte. Es überrascht daher nicht, zu vernehmen,
dass in Haus und Hof der Vater herrschte, der Schirm- und Schutzherr
der Familie, ihm zur Seite als Herrin die Frau und Mutter der Kinder,
während die Namen der Ehegatten, von Vater und Mutter, die von Sohn
und Tochter, Bruder und Schwester und von Verwandten auf ein sittlich
edles Familienwesen deuten. Diese alten Arier standen also schon
bei ihrem ersten geschichtlichen Auftauchen in vollem Patriarchate.
Eben dieses vorgerückten Kulturstandes halber geht es jedoch nicht
an, die damaligen Verhältnisse für die ursprünglichen zu erklären.
Vernünftigerweise muss man annehmen, dass mit der übrigen Gesittung
auch die arische Familie mannigfache Entwicklungsphasen durchlebt habe,
ehe sie auf der geschilderten Höhe uns entgegenzutreten vermochte. In
der That habe ich bereits wiederholt auf einzelne Umstände hingewiesen,
welche auf eine dereinst grössere Lockerheit der Familienbande deuten,
wie sie den Zeiten der Muttergruppe eigen gewesen. Neuestens hat
freilich Dr. +C. N. Starcke+ versucht, für die Arier, sowie für die
Menschheit überhaupt, die Muttergruppe oder, wie er sich ausdrückt, die
Weiberlinie als ältere Entwicklungsperiode in Abrede zu ziehen; wo er
ihre Spuren oder gar ihr Vorhandensein nicht zu leugnen vermag, dort
fasst er sie als eine spätere Bildung auf, als einen Endpunkt, nicht
als einen Ausgangspunkt der Familienentwicklung. Er bekämpft, was er
den „Irrtum der kommunistischen Hypothese“ nennt, die Annahme einer
urzeitlichen Ungebundenheit (Promiskuität), die er vielmehr stets für
später entwickelt und als einen Beweis freundschaftlicher Gesinnungen
erklärt.[1000] Der dänische Forscher stellt die, wie mir däucht, durch
die Völkerkunde in keiner Weise gestützte Behauptung auf, ursprünglich
sei der Mensch gewiss nicht, weder aus Neigung noch aus Pflichtgefühl,
der Promiskuität zugethan gewesen[1001], weil der Mensch +immer und
überall+ das Geregelte höher schätzte als das Ungeregelte.[1002] Ich
wüsste, wie gesagt, aus der vergleichenden Völkerkunde keine Beweise
beizubringen, welche diesen Sätzen unbedingte Gültigkeit verleihen
könnten. Aus allem, sagt +Starcke+, was wir über das Leben und Treiben
primitiver Menschen erfahren, leuchte mit Bestimmtheit hervor, dass
fleischliche Rücksichten +nicht+ den Eckstein der Entwicklung der
Familie bildeten. Den „Eckstein“ allerdings nicht, wohl aber den
Anstoss.[1003] Er räumt ein, die fleischlichen Genüsse nähmen gewiss
im primitiven Leben den grössten Platz ein, meint aber, sie seien auch
unter allen die am leichtesten zugänglichen, und es bildeten sich daher
die Gewohnheiten nicht unter dem Einfluss des Ersinnens von Mitteln
zu ihrer Erreichung.[1004] Wie sehr aber gerade im Gegenteil der
sinnliche Genuss das Denken des Naturmenschen beschäftigt, dafür sind
im Laufe dieses Buches genügende Beispiele verzeichnet worden. Gewiss
unterscheiden manche der +heutigen+ rohen Völker schon scharf zwischen
Ehe und Liebesverhältnissen; wer aber der Psychologie in den Familie
und Ehe betreffenden Untersuchungen nicht jeglichen Platz verweigert,
wird nicht umhin können, in der +primitiven+ Eheverbindung -- wenn
diese Beziehung überhaupt zulässig -- nichts als ein geschlechtliches
Verhältnis zu erblicken. +Starckes+ Auffassung der Ehe als einer
„rechtlichen Institution“, wobei der geschlechtliche Verkehr zwischen
Gatten nichts wird, als eins von den Dingen, mit denen die Eheordnung
zu schaffen hat -- keineswegs sei er der Mittelpunkt der Ehe, die
_ratio existendi_ derselben, -- entspricht wohl den Anschauungen
vorgerückterer Zeitalter, ist aber auf die Urzustände augenscheinlich
durchaus unanwendbar. Der Bund der Geschlechter schuf allmählich,
bei längerer Dauer, zuerst gesellschaftliche (soziale) Beziehungen,
die später gewohnheitsrechtliche Kraft gewinnen; nimmermehr wird er
eingegangen, um rechtliche Verfügungen zu treffen. Dazu hätte der
Urmensch mit aprioristischen Ideen, Rechtsbegriffen ausgestattet sein
müssen, eine Voraussetzung, gegen welche alle in der Naturwissenschaft
wurzelnde Philosophie sich sträuben muss. Weil eben die Ehe mit ihren
unzweifelhaft rechtlichen Wirkungen von Haus aus keine rechtliche
Einrichtung gewesen sein kann, sondern erst dazu +geworden+ ist,
hervorgewachsen aus der natürlichen, +geschlechtlichen+ Verbindung,
ist auch nicht mit Dr. +Starcke+ reine Einmännerei (Monandrie) und
Einweiberei (Monogynie), geschweige denn Monogamie (Einehe) an die
Spitze der Entwicklung zu stellen. Dafür ist kein Beispiel zu nennen.
Auch die alten Arier bieten ein solches nicht, obwohl sie, wie betont,
schon auf der sehr fortgeschrittenen Stufe sich bewegten, wo man
von „Ehe“ reden darf. In der vedischen Zeit, etwa ein Jahrtausend
vor unserer Ära, herrscht durchgängig Monogamie, ein edles, inniges
Verhältnis zwischen dem Gatten und der Gattin; allein Spuren älterer,
weniger geregelter Zustände sind noch deutlich erkennbar. Nur geringes
Gewicht lege ich auf die schon einmal berührte[1005] Erzählung von der
Heldin Draupadi, der Gattin der fünf Pandavabrüder, im Mahabharata,
welche auf Vielmännerei bei den alten Ariern schliessen lässt. Wie
aber Geschwisterehe und anderes, was später als Blutschande verpönt
war, früher wohl bestand, so ist auch der allgemeinen Monogamie erst
allmählich die Vielweiberei gewichen, welche in altvedischer Zeit wohl
noch bei Fürsten und Grossen, wenn auch nur als Kebsentum angetroffen
ward. Was die Polygamie in vielen Fällen erhielt, war die gebieterische
Notwendigkeit, Söhne zu haben. Wem die Gattin bloss Töchter gebar, der
sah sich bemüssigt, ein zweites Weib zu nehmen. Wie allerwärts übt
natürlich auch bei den Ariern das gemeine Volk die Monogamie der Armut;
dass bei aller Heiligkeit der Ehe und des Familienlebens es sich dafür
anderweitig entschädigen wollte, geht aus den älteren Vedaliedern zur
Genüge hervor; heimliche Geburt und heimliches Hinwegschaffen der
Frucht verbotenen Umganges wird darin gefunden. Aber auch die Stellung
des Weibes in der patriarchalischen Ehe ist in der altvedischen
Zeit eine solche, welche bloss in vorhergehenden mutterrechtlichen
Zuständen befriedigende Erklärung findet. Wäre die unbedingte Mannes-
und Vaterherrschaft in der Familie das Ursprüngliche gewesen, wie
liesse es sich begreifen, dass das Weib jener entfernten Tage eines
Ansehens, einer Freiheit der Bewegung genoss, welche es später völlig
verlor? Über dem Weibe und damit über dem ganzen Familien- oder kleinen
Staatswesen stand allein der Gatte und Hausherr. Ihm allein nur stand
über die Gattin ein Recht zu, und gehorsam und willig war diese ihrem
Gatten ergeben, im Übrigen erscheint sie als seinesgleichen. Noch sind
in altvedischer Zeit die Namen von Mutter (_mâtar_) und Schwester
(_Svasar_) und die sie anders als Gattin und Herrin (_Patnî_) und als
Tochter (_Dŭhitar_) bezeichnen, in vollgiltiger Bedeutung. Die Mutter
als die Erzieherin seiner Kinder ist „Frau im Hause des Vaters“,
dem Gatten und Hausherrn zur Seite des Hauses Herrin und Gebieterin
(_Grḥapatnî_). Ihr untergeben ist des Hauses Zueigene oder Hörige,
die unter der Botmässigkeit des Vaters oder Bruders sich befindet
und darum vielleicht mit Namen Schwester heisst; „Melkerin“ ist des
Hirten Tochter.[1006] Diese genoss die freie Wahl des Gatten, und
selbst wenn mehrere Freier um sie kämpften, wie manchmal geschah,
war ihre Einwilligung zum Kampfe erforderlich, und in ihrem Belieben
lag es, den Sieger zu krönen.[1007] Das erste Geschäft zur Stiftung
eines Ehebundes war die +Werbung+ des Mannes um das Mädchen. Die
unauflösliche eheliche Verbindung war durch dreimaliges Herumführen um
das hoch aufflackernde Feuer des häuslichen Herds geschlossen. Glück
und Beglücken in diesem ehelichen Leben war aber, so zeigt sich's
schon aus dem Hochzeitshymnus, die Erfüllung des Zwecks nach altem
Sinne, nämlich Kinder, Söhne zu haben. Kindersegen war Reichtum,
Kindermangel oder gar Kinderlosigkeit Armut, Unglück, ja Schande. Bei
diesem arischen Hirtenvolke war der Hausvater zugleich der Oberpriester
der Familie, und die ganze Religion gipfelte in dem Kultus der Familie
und des Volkes. Einen eigentlichen Manendienst glaubt +Lefmann+
dem altvedischen Volke absprechen zu sollen[1008], nicht aber den
Ahnenkult; denn gewiss, wie kein anderes ehrte das altvedische Volk
die Überlieferung und das Andenken seiner Vorfahren. Der denselben
gewidmete Opferdienst war die wichtigste Kulthandlung in jeder Familie.
Daran nahm auch die Hausfrau teil, welche zur Witwe geworden, sich
wieder verheiraten konnte. Im Rigveda findet man eine Andeutung, dass
man von einer Witwe verlangte, dem Hauswesen auch nach dem Tode ihres
Gatten mit Eifer vorzustehen. Wir dürfen wohl in allen diesen Zügen
eines sonst ganz patriarchalischen Eheverhältnisses das Wesen einer
Zeit erkennen, in welcher das Vaterrecht die ältere mutterrechtliche
Familieneinrichtung mit ihrer freieren Stellung des Weibes noch nicht
völlig überwunden hatte.
Sicherlich hat bei den alten Ariern als einem Hirtenvolke das
Patriarchat sehr frühzeitig Eingang gefunden. Wie verfehlt es jedoch
wäre, die im obigen den Vedagesängen nachgezeichnete patriarchalische
und monogame Familienverfassung als die ursprüngliche zu erklären,
ergiebt sich aus Erscheinungen, welche die altvedische Epoche noch
lange überdauerten, in dieser also bestanden haben müssen, wenngleich
wir zum Teil erst aus späteren Quellen von ihnen erfahren. Sehen wir
näher zu. Anfangs, d. h. so weit unser geschichtlicher Blick reicht,
war der arische Hausvater in patriarchalischer Weise Landmann,
vornehmlich Hirte, Opferer oder Hauspriester und, als Verteidiger
seines häuslichen Herdes, zugleich Krieger, alles in +einer+ Person.
Eine Scheidung dieser Stände oder gar der strenge Kastenunterschied
späterer Tage, wie er aus dem Familienwesen hervorging, war der
Vedazeit, auch nach dem epischen Zeitalter, unbekannt; die Keime
dazu waren freilich, wie in jeder menschlichen Gesellschaft, auch
damals schon vorhanden. Die nach Indien erobernd vordringenden Arier,
schwach an Kopfzahl, waren naturgemäss vorwiegend Krieger, d. h. das
Kriegshandwerk nahm sie von allen ihren Beschäftigungen am meisten
in Anspruch. Dies führte ganz von selbst allmählich zur Trennung
des Krieger- vom Priesterstande, welch letzterer zuerst eine sehr
untergeordnete Stellung einnahm und hinter dem der die Ereignisse
schaffenden, also tonangebenden Krieger beträchtlich zurückstand. Auf
dem Boden jenseits der fünf Ströme vollzog sich erst die Bildung der
Kasten, als zu den Kschatrya (_Xatriya_), den Kriegern, und Brahmanen,
den Priestern, vielleicht aus der Klasse der den Ariern vorangegangenen
turktatarischen Eindringlinge die _Vaiçya_ oder Landleute, Ackerbauer,
hinzukamen. Bis dahin aber wogte der Kampf zwischen dem streitbaren
Krieger- oder Königtume und dem Priestertume; in diesem Kampfe zwischen
_Brahma_ und _Xatram_, wie die technische Bezeichnung lautet, blieb
der Sieg und letzte Triumph den Brahmanen, den Begründern eines neuen
Königstums, das im Dienste eines nicht mehr bloss auf seine höhere
Kenntnis, sondern auf sein heiliges Recht pochenden Priestertumes
stand. Es beginnt das brahmanische Zeitalter, wie man die Epoche
bis zum Umsichgreifen des Buddhismus füglich nennen kann. In ihr
vollzog sich die Ausbildung des Kastenwesens, bestimmt, die Reinheit
des arischen Blutes zu bewahren. Trotz aller künstlichen Schranken
nahm indes die natürliche Notwendigkeit ihren siegreichen Gang; es
entstanden Kreuzungen mit den Eingebornen und der arische Typus
verschwand immer mehr; am längsten haftete er an den Brahmanen. So
gingen die eingewanderten, erobernden Arier allmählich in der Masse der
Eingebornen auf, welchen sie dafür ihre Sprache und einen Teil ihrer
Gesittung hinterliessen. Wir haben es fürderhin nicht mehr mit den
Ariern, sondern mit den Hindu zu thun.
Für die Kenntnis des brahmanischen Lebens sind die _Sûtra_, die
dritte Stufe altbrahmanischer Entwicklung, von grösster Bedeutung,
insbesondere das _Grihya-Sûtra_, welche in die geheiligte Sitte des
Volkes und des Hauses, sowie in der Familie Brauch und Gewohnheit
Einblick gewähren. Ein solches Sûtrawerk liegt auch unzweifelhaft dem
ältesten Gesetzbuche der Hindu zu Grunde, welches nach dem gefeierten
Namen des Manu genannt wird, aber das Werk einer Entwicklung, einer
Bearbeitung und Zusammenstellung ist, die erst in späterer Zeit, etwa
zwei oder drei Jahrhunderte vor unserer Ära, ihren Abschluss erhalten.
Die Verfasser der Sûtra wie von Manus Gesetzbuch waren Brahmanen, also
solche Hindu, bei welchen das arische Blut am reinsten geblieben,
welche die Überlieferungen der Vorzeit am getreuesten gepflegt. In
der That verdient auch, seines altertümlichen Inhaltes wegen, Manus
Gesetzbuch an die Spitze aller übrigen alten Gesetzbücher Indiens
gestellt zu werden. Da ist es nun in hohem Grade bemerkenswert,
dass während die Familie im allgemeinen, wie später gezeigt werden
soll, immer strenger im Sinne des Patriarchats sich entwickelte, die
alten Satzungen daneben doch verschiedene Arten von Eheschliessungen
kennen, wenn auch nicht gutheissen, welche augenscheinlich in
+älteren+ Zuständen wurzeln und ganz deutlich die Aufeinanderfolge der
verschiedenen Beweibungsformen, wie wir sie im Laufe dieses Buches
schilderten, darstellen. Da ist zunächst die bloss den Kschatrya,
also der zweiten Arierkaste verstattete, schon mehrfach erwähnte
_Gandharva_-Ehe, d. h. solche Verbindungen zwischen Mann und Weib,
die flugs ohne alle Form eingegangen und ebenso leichtfertig wieder
abgebrochen werden. Das hohe Alter der Gandharva-Ehe bezeugt der
Umstand, dass sie nach jenen Genien des Duftes, des Wasser-, Wolken-,
Blütenduftes oder Dampfes benannt sind, welche das indische Epos
im wesentlichen von gleicher Natur und gleichem Ursprung mit den
weiblichen Apsaras sein lässt.[1009] Diese Gandharva-Ehen finden also
schon im altindischen Epos, im Rigveda, Erwähnung; um aber erzählt
zu werden, müssen sie schon zur Zeit der Dichtung auch möglich und
vorhanden gewesen sein, wie immer auch die betreffenden Personen dem
Mythos angehören.[1010] Es geht daher nicht an, die Gandharva-Ehen,
etwa mit Dr. +Starcke+, als eine spätere Entwicklungsform zu deuten.
Neben der Gandharva-Ehe erscheint die _Prajâpati_-Ehe, gleichfalls eine
formlose Vereinigung, welche deshalb „unbeschränkt“ heisst. In der
ebenfalls bloss den Kschatrya gestatteten _Rakschasa_-Ehe, welche durch
gewaltsame Hinwegführung des Weibes nach Kampf und Sieg bewirkt wird,
ist unschwer die Beweibung durch Frauenraub zu erkennen. Ihr kommt die
_Piçaca_-Ehe infolge heimlicher Entführung am nächsten. Den Vaiçya
allein soll die sogenannte _Asura_-Ehe zukommen, eine Heirat, wozu der
Mann das Weib durch Geld bewogen, während er in der _Rîshi_-Ehe die
Gattin um ein paar Rinder ersteht; beide Formen reine Vertreter des
Frauenkaufs. Überlieferung und Übung liessen solche ältere und immer
noch gepflogene Arten von Eheschliessung nicht für ungültig erklären,
wenn auch für recht und heilig bloss die „brahmanische“ Ehe mit
priesterlicher Handlung galt und dem Brahmanen allein geziemte.[1011]
Aber auch dieser +kaufte+ ehedem sein Weib, doch verschwand allmählich
diese Form bis auf den Rest, welchen die _Arscha_-Ehe bewahrte, worin
der einstige Kaufpreis nur noch als ein Geschenk für das Mädchen gilt.
Trotzdem wird jedoch in jüngerer Zeit auch diese Eheform für den
Brahmanen minder passend erachtet, als die drei Formen der _Brahma_-,
_Daiva_- und _Prajapâti_-Ehe; bei allen diesen, die sich nur durch
althergebrachte Formen der Übergabe des Mädchens unterscheiden, findet
keine Art von Kauf mehr statt; aber diese Gegenseitigkeit beschränkt
sich auch nur auf die Brahmanen untereinander; die anderen Kasten haben
keinen Anteil daran.[1012]
Werfen die erwähnten Eheformen schon einiges Licht auf die dem
strengen Patriarchate vorangegangenen Familienverhältnisse der Hindu,
so geschieht dies noch viel mehr durch die erst jüngst von Dr.
+Heinrich von Wlisłocki+ erkundeten Stamm- und Familienverhältnisse
der Zelt-+Zigeuner+ Siebenbürgens. Dass die Zigeuner Hindu sind, ist
heute keine Frage mehr, besonders seitdem durch die Bemühungen der
britischen Regierung unter den Wanderstämmen des Pendschâb wahre
Zigeuner aufgefunden worden sind.[1013] Wenn man dem gewiegten +Paul
Bataillard+, wohl einem der gründlichsten Kenner des Zigeunertums
und seiner Geschichte, trauen darf, so wären Zweige dieses Volkstums
in Europa seit den ältesten Zeiten vorhanden, ja vielleicht an der
Verbreitung der vorgeschichtlichen Erzgeräte beteiligt gewesen.[1014]
Jedenfalls herrscht kein Zweifel, dass die Zigeuner, besonders
in Osteuropa, eine Gesellschaft darstellen, in welcher bei dem
konservativen Zuge ihres Charakters uralte Sitten und Gebräuche
fortleben, deren Ursprung sich nicht selten bis in die indische Vorzeit
zurückverfolgen lässt. Von diesem Gesichtspunkte aus gewinnen Dr. +von
Wlisłockis+ Forschungen hervorragende Bedeutung. Ich entlehne diesem
Gewährsmanne die nachstehenden Angaben.
Man unterscheidet in Siebenbürgen ansässige (_Gletecore_, d. i.
Spracharme) und Wander- oder Zeltzigeuner (_Kortorár_), denen Sprache
und vererbter Glaube zwar gemeinsam, deren Lebensweise aber verschieden
ist. Zwischen beiden Gruppen herrscht gegenseitige Abneigung, die
ihren Keim wohl im alten indischen Kastenwesen hat. Nie fällt es einem
Kortorár ein, ein Gletecore-Mädchen zu freien, und umgekehrt geschieht
es nie, dass ein ansässiger Zigeuner eine Kortorárin heimführe, es
sei denn, dass sie von ihren Stammesgenossen für „ehrlos“ erklärt
und ausgewiesen worden ist. Gegenwärtig leben in Siebenbürgen nur
mehr vier Stämme (_Namipe_) der Kortorár, welche wenig oder keinen
Verkehr miteinander haben. Die einzelnen Stämme erscheinen nur
insoferne als gesellschaftliche Einheiten, als jeder derselben unter
einem Wojwoden steht; denn in der That zerfallen sie in mehrere, von
einander unabhängige kleine Gemeinwesen und Genossenschaften oder
Clane (_Máhliyá_, von _Mahlo_, d. i. Freund), die wieder unter einem
Vorstande stehen. Letzterer wird nicht eigentlich gewählt. Wer sich
im Laufe der Zeit am meisten bewährt, und die Neigung und Achtung
oder auch die Furcht aller sich zu erwerben verstand, der wird
stillschweigend als Vorstand anerkannt und von Seiten der Máhliyá
sowohl, als auch des Stammes-Wojwoden als solcher betrachtet. Während
nun die Teilung in kleinere oder grössere Sippen (_Gákkiyá_) innerhalb
des Stammes jedenfalls von jeher üblich gewesen sein mag, scheint die
Zerklüftung in einzelne Banden (_Máhliyá_), welche mehrere Sippen
vereinigen, erst aus neuerer Zeit zu stammen. Beachtenswert ist,
dass bei diesen Máhliyá die gesamte gesellschaftliche Ordnung auf
der Grundlage +verwandtschaftlicher+ Beziehungen beruht.[1015] Mit
anderen Worten: die Mitglieder jeder Máhliyá sind Blutsverwandte, die
Máhliyá bildet eine Geschlechtsgenossenschaft, wie wir sie für die
Urzeit kennen lernten. Ich betone diesen Umstand, weil Dr. +Starcke+,
der alles bloss aus rechtlichen Erwägungen ableitet, unter anderem
auch die Bedeutung des Blutsbandes rundweg leugnet.[1016] Dass das
Blutsverhältnis für die rechtliche Ordnung zwischen Vater und Sohn
zuerst belanglos bleibt, ist auch unsere Behauptung; nimmermehr aber
zwischen Mutter und Kind. Dr. +Starcke+ leugnet aber auch dies:
„Wäre jemals“, so sagt er, „die Weiberlinie, d. h. die mütterliche
Rechtsordnung, aus der alleinigen Anerkennung des mütterlichen
Blutbandes entsprungen, dann würde hierdurch der Satz ausgesprochen
sein, dass die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachgebildet
werde. Aber dann müsste auch das Vatertum schon während seines
Werdens dieselbe Bestrebung zeigen und eben nicht sich den Sieg
erringen als eine nur rechtliche und dem Blutsverhältnisse gegenüber
durchaus gleichgültige Ordnung.“[1017] Ich gestehe, das Zwingende
dieser Folgerung durchaus nicht zu begreifen; vielmehr scheint sie
mir jeglicher psychologischen Begründung zu entbehren. Warum soll
das Vatertum schon während seines Werdens das nämliche Bestreben,
die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachzubilden, zeigen, da
für ersteres durchaus kein zwingender Grund dazu vorhanden ist? Ist
doch der Mann, namentlich unter Wilden, unsäglich arm an Momenten,
welche das Zeugungsverhältnis ihm nahe legen könnten! Nichts bleibt
ihm als die rasch verblassende Erinnerung an Augenblicke sinnlichen
Genusses; die Folgen entziehen sich seiner Empfindung. Anders das Weib,
dem die Beschwerden der Schwangerschaft, die Schmerzen der Geburt im
Kinde sichtbar sich verkörpern, das daher auch bei noch so geringer
Mutterliebe ihr Zeugungsverhältnis zum Kinde unvergleichlich heftiger
empfindet und empfinden muss, als der Mann. Und eben dieses Verhältnis,
das Blutsband, hält auch die Früchte eines Schosses um die Erzeugerin
vereinigt, ebenso wie diese selbst mit ihren Blutnächsten, d. h.
ihren Geschwistern. Machte wirklich bloss die räumliche Verbindung,
ohne alle Rücksicht auf das Blutsband, die Bedingung aus, unter der,
wie Dr. +Starcke+ will, das primitive Bewusstsein die Vorstellung
der Zusammengehörigkeit der Personen, d. h. der Verwandtschaft,
festzustellen vermag[1018], so wäre schlechterdings nicht zu begreifen,
warum z. B. unsere Zeltzigeuner, diese nach Europa verschlagenen Söhne
Indiens, in +blutsverwandte+ _Máhliyá_ sich spalten.
Die Zigeuner geben das merkwürdigste Beispiel, in welchem
Grade ein Volk geradezu aufgehen kann in der Familie und dem
damit zusammenhängenden familienhaften Stammesleben.[1019] Die
verwandtschaftlichen Beziehungen sind bei den einzelnen Stämmen
nicht in demselben Masse ausgeprägt, sondern zwei Stämme haben auch
diese letzte Grundlage der Zusammengehörigkeit im Laufe der jüngsten
zwanzig Jahre -- also erst in ganz neuester Zeit -- fahren gelassen
und zählen selbst bei wichtigen Anlässen, wie Eheschliessung, nur drei
Glieder in aufsteigender und ebenso viele in absteigender Linie. Die
schärfere Beachtung des Blutsbandes giebt sich also als die +ältere+
zu erkennen. Bei beiden Gruppen +tritt aber die weibliche Linie in den
Vordergrund+; der männlichen hingegen wird nur eine untergeordnete
Bedeutung eingeräumt; sie gelangt bloss ausnahmsweise zur Geltung;
sonst treten die verwandtschaftlichen Beziehungen väterlicherseits ganz
und gar in den Hintergrund. Sobald der Zeltzigeuner sich beweibt, muss
er derjenigen Truppe (_Máhliyá_), beziehungsweise Sippe (_Gákkiyâ_)
sich anschliessen, zu welcher seine Gattin gehört. Bei der Sippe, zu
der er durch Geburt gehört, wird er nach seiner Verheiratung wohl
persönlich als Einheit noch mitgezählt; er aber und seine Nachkommen
gehören +nur+ der Sippe seiner Frau an. Wenn z. B. Peter aus der
Sippe A die Maria der Sippe B ehelicht, so gehört er der Sippe B an,
wird aber bis zu seinem Tode von der Sippe A als Glied gezählt. Seine
Kinder gehören dagegen der Sippe B an, werden von der Sippe A nicht
als nahe Verwandte betrachtet und können in diese zurückheiraten,
nur dürfen sie nicht die Schwestern ihres Vaters, also ihre Muhmen,
zu Frauen nehmen. Weil der junge Ehemann die ganze Einrichtung eines
zigeunerischen Hauswesens -- Zelte, Wagen, Pferde, Werkzeuge u. s. w.
-- von seiner Frau erhält, ist er gezwungen mit deren Sippschaft zu
wandern und wenn nötig sich sogar von seinen nächsten Geburtsverwandten
zu trennen. Weil jede Sippe einen Namen hat, der sich nie verändert,
so nimmt der Mann nach seiner Verheiratung als Zunamen auch den Namen
der Sippe seiner Frau an und lässt den +seiner+ Sippe, zu der er durch
Geburt gehört, fallen. Als Familienname gilt also der Name der Sippe,
der sich beim Manne mit seiner jeweiligen Verehelichung jedesmal
verändert. „Neues Weib, neue Sippe“ (_Ǹeve romǹa, ǹeve gákkiyá_)
sagt ein zigeunerisches Sprichwort. So lange der Mann verheiratet ist,
darf er die Genossenschaft, welcher sich seine Sippe angeschlossen hat,
nicht verlassen und sich einer anderen Máhliyá anschliessen. Nach dem
Tode seiner Frau kann er aber in eine andere Sippe übergehen, sobald
er nämlich eine weitere Ehe eingeht. Die Kinder der verstorbenen
Frau gehören selbstverständlich ihrer mütterlichen Sippe an, welcher
auch, und nicht dem Vater, die Sorge für dieselben anheimfällt.
Bekümmert sich doch auch bei Lebzeiten der Gattin der Zigeuner nicht im
Geringsten um das leibliche und geistige Wohl seiner Kinder, sondern
das Weib hat die ganze Last einer Mutter zu verspüren. Dafür wird
das Weib mit Recht nicht nur als Mehrerin der Familie, sondern auch
der Sippe betrachtet und geniesst noch als Matrone ein Ansehen und
einen Einfluss, den sie in allen inneren und äusseren Angelegenheiten
nicht nur ihrer Sippe oder Máhliyá, sondern selbst des ganzen Stammes
geltend macht. Urteil und Meinung einer solchen Matrone gelten mehr
als der weiseste Urteilsspruch des Wojwoden. Infolge dieser Achtung
werden auch die Matronen als Vorsteherinnen der Sippe anerkannt und
betrachtet.[1020]
Ich denke, das hier entrollte Gemälde führt uns, von leichten, durch
den Einfluss der Umgebung bedingten, Nebensächlichkeiten abgesehen,
schnurgerade in die Periode der Muttergruppe und Mutterfolge zurück,
als dem Manne und Vater in der Familie nur eine untergeordnete Rolle
zukam. Im Zusammenhange mit den oben aufgezählten alten Eheformen wird
dieses Beispiel der indischen Zigeuner wohl jeden Zweifel beseitigen,
dass auch in der Hindufamilie das Patriarchat +nicht+ das Ursprüngliche
ist. In der That lässt sich keine Brücke denken, welche aus dem
Patriarchate der Hindu, wie es sogleich zur Sprache kommen wird, zu
Zuständen, wie die geschilderten, hinüberführen könnte.
Immerhin ist das Patriarchat in Indien sehr alt. Schon in der Vedazeit
kann man die Familie als eine patriarchalische bezeichnen. Der Vater
genoss ein unbedingtes Ansehen; die Kinder gehorchten ihm und wuchsen
auf in der strengen Verehrung der Ahnen, was an sich ein Zeichen
der schon gegründeten Vaterherrschaft ist. Jede Familie besitzt
ihren besonderen Kult, und heiratende Mädchen treten in den fremden
Kultkreis der neuen Familie ein. Über dieser Familie gab es nichts als
das ganze Volk. Keine Zwischengruppe, weder Stamm noch Clan, trennte
sie nach oben; nach unten gab es nichts, denn das Individuum hatte
keine von seinen Vorfahren oder Nachkommen unabhängige Existenz. Die
Einheit war nicht der einzelne Mensch, sondern der Vater mit der
Mutter und den Kindern, hinter ihnen die Geschlechtsfolgen, welchen
sie entsprossen, vor ihnen die lange Reihe von Wesen, welche aus
ihrem Blute hervorgehen und ihr Andenken, ihren Namen im Zeitenlaufe
fortpflanzen sollten.[1021] So bildete denn die Familie eine
Gesamtheit, eine Genossenschaft, die ungeteilt beisammen lebte, deren
Güter, Weiber und Vieh, einen gemeinschaftlichen Besitz ausmachten.
Diese Familie war also noch keine Sonderfamilie im heutigen Sinne,
sondern nichts anderes als die +Sippe+. Beim Tode eines Mitgliedes war
es kein Einzelner, sondern die ganze Sippe, welche dessen Erbe antrat.
Die indische Familie stand also auf dem Boden des Sammeleigentums,
des Kollektivbesitzes, und man wird nicht fehl gehen, wenn man darin
einen Überrest des älteren, mutterrechtlichen Kommunismus erkennt.
Diesen Charakter hat nun die indische Familie +niemals+ verloren; auf
diesem Boden erwuchs die heute noch bestehende +Dorfgemeinschaft+
der Hindu, die sich mit verwandten Zügen in der javanischen _Dessa_,
im _Mir_ der Russen wiederfindet. Dass diese Sippe oder ungetrennte
Familiengruppe (_the joint undivided family_, wie die Engländer sie
nennen), ursprünglich auf Blutsverwandtschaft und +nur+ auf dieser
beruhte, beweist deutlich der Umstand, dass schon das Altertum eine
ganz erstaunliche Reihe von Verwandtschaftsgraden als Ehehindernisse
kannte, was Exogamie zwischen den Familien nach sich zog. Die Sippe
der Hindu ist also nicht bloss eine Gesellschaft von Personen, die
unter demselben Dache wohnen, Eigentum gemeinsam besitzen und demselben
Stammvater gemeinschaftlich opfern[1022], wie Dr. +Starcke+ sie
beschreibt, sondern die Bedingung ist ferner, dass diese Personen
Blutsverwandte seien. Die _Sapinda_, d. h. Personen, die durch den
Opferkuchen verbunden sind, sind zugleich Blutsverwandte innerhalb
sechs Grade.[1023] Die Bestimmung nach Graden hätte aber keinen Sinn,
wenn die Verwandtschaft bloss eine bürgerliche wäre.
So lange die Familiengruppe zusammenbleibt, steht sie unter der Leitung
des Patriarchen, d. i. des ältesten Mannes der ältesten Linie. Seine
Macht erstarkte immer mehr und gewann allmählich Ausdehnung über Leben
und Freiheit der Familienglieder. In der brahmanischen Zeit hatte das
Weib schon seine ganze Freiheit eingebüsst. Frauen haben nunmehr
kein freies Verfügungsrecht mehr. Die Ehefrau, durch Raub oder Kauf
erworben, ist Sklavin, in allem und jedem von ihrem Gatten abhängig;
sie kann ohne dessen Willen nicht Opfer noch Gelübde vollziehen. Ihre
Pflicht ist unverletzliche Treue gegen ihren Gatten zu wahren, in
Gedanken, Wort und That; ihr grösstes Verbrechen Ehebruch. Dagegen
konnte der Mann das kinderlose Weib, weil es sein Eigentum war, von
einem aus der Blutsverwandtschaft, einem Sapinda, befruchten lassen.
Man nannte dies _Niyoga_. Das Kind war nach dem Gesetze immer dem
Manne zugezählt, der die Mutter besass, wie, nach Manus Worten, der
Eigentümer der Kuh Eigentümer des Kalbes wird. War der Niyogavater
kein Sapinda, so gehörte ihm das Kind, es sei denn, dass der Eheherr
dasselbe aufgenommen und erzogen.[1024] Und wer den Sohn besass, konnte
ihn auch einem andern als dessen Sohn geben, so wie der +emanzipierte+
Sohn sich selbst irgend einem Beliebigen als seinem Vater übergeben
konnte. Damit wurde, wie man sieht, neben der natürlichen, der
Verwandtschaft des Blutes, eine zweite, +künstliche+, +bürgerliche+
geschaffen, welche lediglich den Eigentumsbegriffen entspringt und
ihre Entstehung erst im Patriarchate finden konnte, so lange dasselbe
seinen rein rechtlichen Charakter bewahrte, d. h. so lange der Vater
noch nicht im Erzeuger aufgegangen war. Dass diese bürgerliche
Verwandtschaft in der Geschichte der Familie eine bedeutende Rolle
zu spielen berufen war, ist unbestreitbar; unzulässig jedoch, deren
Wichtigkeit auf Kosten der natürlichen Blutsverwandtschaft zu
übertreiben.
Wo Niyoga Gepflogenheit, darf man mit grösster Wahrscheinlichkeit
auch das Levirat als ein Ergebnis des nach Söhnen und Pflegern des
Ahnenkults strebenden Patriarchates ansehen. In der That setzten die
Hindu das Levirat mit dem Niyoga in Verbindung. Stirbt ihr Gatte, so
mag die kinderlose Witwe, oder die nur Töchter hat, um einen Sohn zu
erhalten, ihrem Schwager, wo solcher fehlt, auch einem anderen Sapinda
oder gar einem Kastengenossen ihres Mannes angehören. Hat sie ihr
Mann aber anders verlassen, so muss sie sechs, bei einem Brahmanen
sogar zwölf Jahre auf dessen Rückkehr warten. Und wenn jener dem
ehelichen oder häuslichen Leben entsagt, so soll auch die Frau auf jede
andere Verbindung Verzicht leisten. Dagegen ist von der _Sati_, der
Witwenverbrennung, selbst in Manus Gesetzbuch, welches die Anschauungen
des Brahmanismus verkörpert, noch keine Rede. Weder das religiöse,
noch das bürgerliche Gesetz hatte diesen Brauch anerkannt, obgleich
er da und dort wahrscheinlich schon seit lange vorgekommen sein wird.
Wenigstens erzählt +Diodor+ von Sizilien, anscheinend nach dem Berichte
eines Augenzeugen, wie in Medien, im Lager des Eumenes, schon im Jahre
316 v. Chr., am Leichname des in der Schlacht gefallenen Anführers der
indischen Hilfstruppen, Keteus, ein Wettstreit seiner beiden Gattinnen
sich erhebt, welche von ihnen dem Gemahl ins Feuer folgen dürfe, und
wie die jüngere den Sieg behält, indem sie verrät, dass die andere
guter Hoffnung sei. Wenn auch der Grieche die Ursachen dieses Brauches
unrichtig angibt, so steht doch die Thatsache selbst fest, und auch
das ist zu ersehen, dass der Flammentod der Witwe als Ehrensache
und Ziel der Wünsche galt. Vom Bruder geführt, von den Freundinnen
und Dienerinnen geschmückt wie zur Hochzeit, betritt sie freudig
den Holzstoss und stirbt ohne Schmerzenslaut. Die _Purâna_, deren
ältester nicht über das sechste christliche Jahrhundert zurückreicht,
erklären schon nur jene Witwe für wahrhaft tugendhaft, welche den für
ihren Ehemann errichteten Scheiterhaufen besteigt; nur dieser sei der
Himmel sicher.[1025] Die Purâna bringen natürlich nur längst geläufig
gewordene Begriffe zum Ausdruck. Es kann kein Zweifel sein, dass diese
Grabfolge der Witwen auch in Indien, wie schon einmal besprochen[1026],
aus dem Patriarchate hervorgewachsen ist. Verschiedene Ursachen, zu
nicht geringem Teile religiöser Natur, haben dann dazu beigetragen,
die Sitte über die Dauer des strengen Patriarchats hinaus bis in die
jüngere Familie der Gegenwart zu erhalten, ihr allgemeine Billigung
zu erwerben, hohe Verheissungen daran zu knüpfen und sie sogar durch
Einführung geeigneter Zusätze in älteren Schriften zu begründen.[1027]
Wie die Patriarchalfamilie aus dem Nomadentume geboren wurde, so
schwindet ganz allmählich wieder ihr strenger Charakter mit dem
Überhandnehmen des Ackerbaues. Diesem zersetzenden Einflusse vermochte
auch die indische Familie sich nicht zu entziehen. Die rohen Arten der
Aneignung der Weiber durch Raub und Kauf werden späterhin zur blossen
Form, die Beweibung wird zur „Ehe“, welche bei Manu schon kein Geschäft
mehr ist und dem Manne seiner Gattin gegenüber gleiche Treue und
Rücksicht vorschrieb; die Befriedigung der Geschlechtslust ist nicht
mehr das wesentlichste und einzige Moment des Ehebundes; die Bräute,
welche stets aus gleicher Kaste zu nehmen, empfangen ihre Ausstattung
von der Familie, und das Besitzrecht der Weiber aus persönlicher Habe,
wie Schmuck, Geräte, Geschenke, gelangt zur Anerkennung, unbeschadet
des an ihnen selbst noch haftenden Eigentumsbegriffes. Auch bildet
sich für +dieses+ Vermögen eine Erbfolgeordnung, nach welcher die
unverehelichten Töchter der Erblasserin zuerst berufen werden. Am
Familiengute erben die Weiber allerdings nicht, wohl aber haben sie
Anspruch auf Unterhalt aus demselben.[1028] In das Vermögen des Vaters,
nicht aber in das Gut der Gesamtfamilie, teilen sich die Söhne, wenn
jener nicht schon bei Lebzeiten, da er keine Kinder mehr zu erwarten
hatte, die Teilung vorgenommen. Der Erstgeborene soll nach älterem
Rechte alles erhalten und die übrigen wie als Vater versorgen.
Oder er bekommt einen zweifachen, die anderen Söhne jeder einen
gleichen Anteil. Oder es wird nach dem Alter der Söhne und nach der
Verschiedenheit der Hinterlassenschaft unterschiedlich geteilt. Stirbt
Jemand ohne männliche Nachkommenschaft, so fällt sein Vermögen dem
ältesten Bruder oder überhaupt seinen Brüdern zu, die mit ihm ausser
(Vermögens-) Gemeinschaft gestanden. Doch nennt das Gesetz ausser dem
+leiblichen+ rechtmässigen Sohn noch fünf andere als familienangehörig
und Erbsöhne; diese, welche insgesamt der bürgerlichen oder künstlichen
Verwandtschaft angehören, sind: der Gattin- oder Verwandtensohn, d. h.
mit einer Frau unter Zustimmung des kinderlosen Gatten oder nach dessen
Tode von einem andern gesetzmässig erzeugt (_Niyoga_); der Schenksohn
oder „gegebene“, den seine Eltern, Vater und Mutter, übereinstimmend
und feierlich einem sohnlosen Kastengenossen gegeben; der Adoptiv- oder
„künstlich erworbene“ Sohn, welcher aus gleicher Kaste an Sohnesstatt
angenommen ist; der Geheimsohn, mit ungewisser Vaterschaft im Hause
eines Mannes (etwa während dessen langer Abwesenheit) ihm von seiner
Frau geboren; endlich der Pflegesohn, welcher von seinen natürlichen
Eltern oder nach dem Tode des Vaters von seiner Mutter oder umgekehrt
verlassen und dann aufgenommen worden. Familienangehörig, aber nicht
erbberechtigt sind ferner: der Mädchensohn, von einer unverheirateten
Haustochter; der Brautsohn, von einer vorehelich bekannt oder unbekannt
schwangeren Frau; der Sohn einer wiedervermählten, der verlassenen
oder verwitweten Frau, die sich nach Gutdünken wieder verheiratet; der
einer Bestimmungstochter (deren Mutter niederer Kaste angehört); der
Selbstgabe- und der Kaufsohn. Nur wenn keiner von den erstgenannten
vorhanden, sollen diese ein Viertel der Hinterlassenschaft haben.
Besitzt ein Vater nur Töchter, so kann er übrigens die künftigen Söhne
einer Tochter, die dann Bestimmungstochter heisst, für seine Söhne und
Erben bestimmen und erklären. Wo väterliche und nächste Erben fehlen,
treten als erbberechtigt die Sapinda ein.[1029]
Einer höheren Stufe der Rechtsentwicklung als Manus Gesetzbuch gehört
das Gesetzwerk des +Narada+[1030] an, dessen Abfassung in das
fünfte oder sechste christliche Jahrhundert zu verlegen ist. Auch
darin ist das indische Erbrecht gänzlich von den beiden Rücksichten
der Reinhaltung der Kaste und der Erfüllung des Ehezwecks, der
Hervorbringung eines männlichen Nachkommens beherrscht, der als
rechtmässiger Darbringer der vorgeschriebenen Totenopfer für den
verstorbenen Vater von der höchsten religiösen Bedeutung war. Im
allgemeinen gilt als Regel, dass man Ehen nur in derselben Kaste
abschließen solle, indessen ist es dem Manne gestattet, eine gewisse
Anzahl Frauen aus einer niedrigeren Kaste als seine eigene zu nehmen,
wobei freilich die aus solchen Ehen geborenen Kinder den niederen
Volksstämmen anheimfallen. Die Kinder folgen also in diesem Falle der
Mutter. Als höchst sündhafte Vermischung der Kasten wird es dagegen
angesehen, wenn ein Mädchen höheren Standes zu einem Manne aus einer
niedrigeren Kaste herabsteigt. Auch kann ein _Dviga_ (Brahmane,
Kschatrya oder Vaiçya) niemals eine Çudra zur rechtmässigen Gattin
haben. „Nur der Lust wegen nimmt er sie, indem er sich von der
Leidenschaft blenden liess.“ Rasch aber erniedrigt er dadurch seine
Familie und Nachkommenschaft zur Çudrakaste herab. Der fast einzige
Ehezweck ist im Narada mit nackten Worten ausgesprochen: Die Weiber
sind erschaffen zum Zweck der Fortpflanzung des Geschlechts; sie sind
das Feld, der Mann ist der Säer, und ein Feld muss dem gegeben werden,
der Samen hat. Das Haupterfordernis zur Eheschliessung ist Mannbarkeit
und Zeugungsfähigkeit, und um diese festzustellen, hat das Gesetz eine
Reihe höchst seltsamer Untersuchungen vorgeschrieben.[1031] Wie bei
Manu ist die Ehe sogar gesetzlich geboten und Pflicht des Vaters oder
wer an dessen Stelle getreten, das Mädchen zu verheiraten, sobald,
nach manchen sogar ehe es zur Geschlechtsreife gelangt. Wer diese
Pflicht verabsäumt, begeht eine Sünde, macht sich des Verbrechens
der Embryozerstörung schuldig, und das Mädchen ist berechtigt, nach
eingeholter Erlaubnis des Königs, sich nun selbst einen Gatten zu
wählen; auch wird dabei von den sonst sehr strengen Verboten von Ehen
unter Sapinda in der Weise abgegangen, dass der Vormund die kinderlose
Witwe zum Niyoga ermächtigen kann. Wie die gesellschaftliche, so war
auch die rechtliche Stellung der Frau noch eine sehr untergeordnete und
beschränkte, doch macht sich immerhin im Narada eine freiere Auffassung
geltend. Das Recht, Immobilien zu besitzen, bleibt ihr freilich noch
durchweg versagt, doch wird das _Stridhana_ oder Frauengut anerkannt.
Die Erbfolge geschieht nach Alter, Kaste und -- man kann hinzufügen
-- nach Geschlecht. Der älteste Sohn bleibt der bevorzugte Erbe
und nur wenn männliche Nachkommenschaft fehlt, kommen Töchter zum
Zuge. Die Rücksicht auf das materielle und ökonomische Gedeihen der
Familie, die patriarchalische Bevorzugung des Familienoberhauptes,
die Geschlossenheit und das enge Zusammenleben der Sippen geben dem
indischen Erbrecht einen durchaus fidei-kommissarischen Charakter. Das
indische Recht kennt nicht die Befugnis letztwilliger Verfügungen. Die
Testierfähigkeit findet nur einen schwachen Ersatz in dem Rechte des
Vaters, sein Besitztum zu seinen Lebzeiten unter seine Angehörigen zu
verteilen. Aber auch dies ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Der Vater ist zwar, wie es heisst, „der Herr von allem“; sobald er aber
krank und gebrechlich oder vom Zorn beeinflusst erscheint, wenn sein
Geist von einem geliebten Gegenstand allzusehr eingenommen ist, oder er
gegen das Gesetz handeln will, geht er seines Rechtes zu Schenkungen
unter Lebenden (_Donationes inter vivos_) verlustig. Vollständig frei
scheint man überhaupt nur über das Frauengut und das, was man durch
Wissenschaft und Tapferkeit erwarb, verfügt haben zu können, worin
man vielleicht eine Art von Allodialvermögen erblicken darf. Auch
die Bestimmungen über passive Erbfähigkeit hängen mit Rücksicht auf
die Aufrechterhaltung der Familie und ihres Besitzstandes zusammen.
Chronische Kranke, Blödsinnige, Zeugungsunfähige u. s. w. sind passiv
erbunfähig, weil anderweitig in der Sippe für sie Sorge getragen
wird; ebenso haben auch kinderlose Witwen kein Erbrecht, sondern nur
einen Anspruch auf Unterhalt an den Stamm ihres Vaters. So findet
denn in den Regeln des Erbrechts das Bewusstsein von der Einheit
und Zusammengehörigkeit der Familie, richtiger der Sippe, seinen
vollendetsten Ausdruck.
Dieses alte patriarchalische System herrscht heute noch ungeschwächt in
Indien. Der Vater oder das männliche Haupt der Sippe ist die höchste,
fast unbeschränkte Autorität. Er sorgt für ihre materiellen und
geistigen Bedürfnisse. Wenn die Söhne heiraten, führen sie ihre Frauen
unter das väterliche Dach, und so wachsen die Enkel als Mitglieder des
Hauses auf, in dem ihre Väter geboren sind. Der Haushalt ist deshalb
vielumfassend und durchaus nicht leicht zu regieren. Die durch die
Hindugesetze ohnehin gestattete Vielweiberei ist durch die Einfälle
der Muhammedaner noch wesentlich gefördert worden. Der gemeine Mann,
der Hindu der niederen Klassen, nimmt freilich zumeist bloss +ein+
Weib und nur dann eine zweite Frau, wenn die erste unfruchtbar ist.
Aber auch wenn der Mann mehrere Frauen hat, so ist immer die erste
von ihnen die Hauptfrau, welche ihren Platz an der Spitze der Familie
behält. Die anderen sind nur _Upastri_ oder _Bhogyá_, Konkubinen.
Bloss die erste gibt gesetzliche, rechtmässige Erben und steht als
Gattin neben dem Oberhaupte der Familie. Ihre Stellung ist eine
verantwortliche; ihre Pflichten sind sehr mannigfaltig und schwierig.
Sie ist stets ein Muster der Sparsamkeit, Hingebung, Keuschheit, Geduld
und Selbstlosigkeit. Oft, ja fast gewöhnlich, ist sie wenig geistig
gebildet, woran die herrschenden Volksanschauungen Schuld tragen; aber
ihr natürlicher Verstand gleicht alle Mängel aus. Die Schwiegertöchter
sind die beklagenswertesten Mitglieder der Familie, da sie keine
selbständige Beschäftigung haben und ganz unter der Aufsicht der
Schwiegermutter stehen, mit deren Ausnahme die weiblichen Mitglieder
des Haushaltes ein abgeschlossenes, abstumpfendes Leben führen. Ihre
Erholungen sind sehr beschränkt. Wegen ihres Geschlechts bringen sie
ihr Leben in den Ketten der Unwissenheit und des Aberglaubens zu. Seit
dem Eindringen der Moslemin ist auch die Hindufrau, wenn sie in der
Öffentlichkeit erscheint, verschleiert, im Hause aber stets in ihrer
_Zenana_ eingeschlossen. Ohne Erlaubnis des Familienoberhauptes darf
sie das Haus nicht verlassen; es gilt sogar für unpassend und nicht
ehrbar, wenn sie die äusseren, den Männern bestimmten Räume des Hauses
betritt. So streng sind die Gesetze des Herkommens, dass eine Frau
in der Gegenwart der Schwiegermutter oder eines anderen weiblichen
Mitgliedes der Familie nicht den Schleier lüften oder die Lippen
öffnen darf, um mit ihrem Manne zu sprechen. Selbst innerhalb der
Familie verbietet die Religion den Frauen, mit ihren Männern zusammen
zu essen. Überhaupt kann man sich kaum einen Begriff davon machen, in
welchem Grade die Hindu ihr Leben beengen und fesseln, oder welche
Förmlichkeiten und Gebräuche, fast alle religiösen Ursprungs, sie wie
eine undurchdringliche Mauer umgeben. In den ärmeren Klassen gibt es
wenig Originelles; die Frau des Landmannes teilt die Mühen des Tages
und das Ehebett in der Nacht, und je nach der Gutmütigkeit oder Roheit
ihres Gatten hat sie einen grösseren oder geringeren Anteil an seinen
Leiden und Freuden. Im allgemeinen ist ihre physiologische Formel sehr
einfach: Haustier bei Tage, Weib bei Nacht.[1032]
Wie vor Alters haben die Hindu die feste Überzeugung, dass es ein
verdienstvolles Werk sei, die Ehen ihrer Kinder früh zu schliessen.
Deshalb geht ihr Streben dahin, ihre Söhne und Töchter noch während
ihrer eigenen Lebenszeit zu verheiraten. In Bengalen kommen auf
1000 Frauen, die eine Ehe eingehen, 271 unter zehn und 666 zwischen
zehn bis vierzehn Jahren. Die religiösen Vorschriften verlangen
sogar eigentlich, dass die Mädchen vor dem achten Jahre vermählt
werden sollen. Zuweilen werden Kinder daher schon im zartesten Alter
miteinander verlobt, und namentlich das Mädchen fängt schon mit fünf
oder sechs Jahren an zu denken und sich mit seiner künftigen Ehe
zu beschäftigen, denn sie wird schon von einer alten Frau in die
vorbereitenden Riten des _Bratas_ eingeweiht, deren Zweck es besonders
ist, ihr einen guten Mann zu verschaffen und sie für ihr ganzes Leben
religiös und glücklich zu machen. In angesehenen Familien werden die
Ehen durch gewerbsmässige Vermittler (_Ghatuck_) oder lieber noch
Vermittlerinnen (_Ghatki_) eingefädelt. Es wird für höchst moralisch
und höchst religiös erachtet, wenn zwei Kinder ihr Wort verpfänden,
später Mann und Frau zu werden. Fast immer sind die Mädchen schon mit
sechs bis acht Jahren verlobte Bräute, wenn nicht verheiratet. Es
ist dies aber nur eine, zwar mit grossem Pomp und unter religiöser
Weihe gefeierte Scheinehe, wobei die jugendlichen Gatten sich zum
erstenmale ins Gesicht sehen können. Nach der Nacht des _Fulsajya_
oder „des mit Blumen bedeckten Bettes“ kehrt die junge Gattin, zwar
als Jungfrau, aber nicht unschuldig, nach Hause zurück. Die zweite
oder eigentliche Ehe wird erst geschlossen, wenn sie das heiratsfähige
Alter erreicht hat, nämlich mit etwa dreizehn Jahren. Babu +Bose+, ein
gebildeter Hindu, welcher über das häusliche Leben seiner Landsleute
ein lehrreiches Buch in englischer Sprache veröffentlicht hat, sagt,
dass die Zeremonien, welche sich auf dieses Ereignis im Leben der Frau
beziehen, so abscheulich sind, dass deren Beschreibung eine Beleidigung
der Schamhaftigkeit wäre.
Die Hindufrau wird zuweilen mit dreizehn Jahren Mutter, öfter aber mit
vierzehn und fünfzehn Jahren. Ihre Kinder säugt sie meistens selbst
und zwar drei oder vier Jahre lang. Die Geburt eines Kindes wird mit
vielen genau vorgeschriebenen Zeremonien begrüsst. Ist es ein Knabe, so
wiegt seine Geburt in den Augen der Mutter jeden Schmerz auf; ist es
aber ein Mädchen, so ist sie sehr betrübt und flucht dem Tage und ihrem
Geschick. Schlimmer noch ist es jedoch, wenn sie kinderlos bleibt.
Nur dann spielt nämlich das Weib eine Rolle, gewinnt sie Bedeutung,
wenn sie Kinder gebiert. Ihre Stellung ist dann immer eine geachtete,
selbst wenn sie Witwe wird, denn die Ehrfurcht und die Liebe der
Kinder sind grenzenlos.[1033] Freilich bleibt die Witwenschaft unter
allen Umständen das am meisten gefürchtete Übel. Ein unverheiratetes
Weib und eine Witwe sind nämlich zwei Wesen, welche die indische
Gesellschaft als Ausgestossene betrachtet, während die Religion ihnen
verbietet, an den geselligen und häuslichen Angelegenheiten des Lebens
sich zu beteiligen. Sie sind selbst ihren nächsten Angehörigen
entfremdet, die sie als unreine Geschöpfe betrachten. Haben sie
Kinder, so bleibt ihnen ein Lebenszweck; aber kinderlos zu sein,
wird ihnen als Verbrechen, als Todsünde angerechnet. Auch müssen sie
lebenslang Witwen bleiben. Solche, die sich über den Verlust trösten
oder sogar wieder heiraten, werden in den heiligen Schriften als
nicht würdig erklärt, im Jenseits neben ihren Gebietern einen Platz
einzunehmen; sie sollen von Früchten und Beeren leben und gelten im
Volke als Schandfleck der Familie. So ist es wohl die Furcht vor dem
Witwenstande und der gänzlichen Vereinsamung, welche Frauen bewegt,
freiwillig den Scheiterhaufen ihres Gatten zu besteigen. Dank den
Bemühungen der britischen Regierung, die bei einigen verständigen
Hindu Unterstützung fanden, ist jetzt der furchtbare Gebrauch der
Witwenverbrennung fast, doch nicht ganz erstorben[1034]; aber vor
fünfzig Jahren bestand er noch in voller Kraft, wenn er gleichwohl
zu keiner Zeit allgemein oder auch nur häufig gewesen. Frauen, von
Brahmanen beeinflusst, waren es, welche dem Vollzuge des englischen
Gesetzes den zähesten Widerstand leisteten und ungestüm mit der Leiche
ihres Gatten verbrannt zu werden verlangten. Heute verbrennen sich
die Frauen nicht mehr, aber sie bedauern den Scheiterhaufen, und von
ihren Familien verstossen, töten sie sich oft auf andere Weise, doch
ohne den Trost, damit eine religiöse Pflicht zu erfüllen. +Mantegazza+
führt dafür verschiedene Beispiele an.[1035] Und dies begreift sich
angesichts der beispiellosen Marter, zu welcher Sitte und religiöse
Ansichten die Witwenschaft in Indien gestalteten. Unendlich traurig
ist namentlich das Los der sogenannten „Kind-Witwen“, d. h. der jungen
Mädchen, welche nach der Scheinehe ihren Gatten verloren; ja die
Volksmeinung betrachtet als Witwen selbst jene Mädchen, welche in den
ersten Lebensjahren nur ihren Verlobten verloren. Ein solches Unglück,
das durchaus keine Seltenheit, ist heillos[1036]; denn die herrschenden
Sitten verdammen die kindliche Witwe zu strengster Ehelosigkeit und der
denkbar traurigsten Lebensweise für den Rest ihrer Tage; die Brahmanen
betrachten eine solche Witwe als eine schwere Sünderin und glauben sich
berechtigt, ihr eine Menge Bussen und Qualen aufzuerlegen. Es gibt aber
viele, die sich nicht fügen, die trotz ihrer Abgeschlossenheit einen
Mann finden, dem sie ihre Gunst schenken; selbst Witwen aus besserer
Kaste werden zu Geliebten von Mitgliedern der religiösen Orden, wenn
nicht zu Prostituierten. Wenn bei uns uneheliche Geburten unter Mädchen
vorkommen, sind sie in Indien die Regel unter Witwen. Das Los solcher
Mütter ist aber noch furchtbarer; sie werden öffentlich verflucht, man
jagt sie in die Wildnis, wo sie elend umkommen; man nimmt ihnen, damit
sie ganz verlassen seien, die ihrer Verbindung entsprossenen Kinder,
auf dass diese nicht befleckt werden von den Sünden der Mutter, die
über den Bussen, die sie übte, nicht vergessen konnte, dass sie ein
Weib sei. Erst in neuerer Zeit macht sich eine starke Strömung geltend,
welche die harten Sitten beseitigen will und die Wiedervermählung
der Witwen begünstigt. Gelangen ja doch im neueren Rechte auch schon
Witwen und Töchter bei der Teilung des Vermögens zu Sohnesteilen, aus
welchen sie ihren Unterhalt selbst bestreiten. Ja sogar die Ausstattung
heiratender Töchter ist nicht mehr der Willkür der Brüder überlassen.
Hat der Erblasser keine männlichen Nachkommen, so schliessen Töchter,
neuestens auch Witwen, auf ihre Lebensdauer die Seitenlinien vom
Einrücken in das Familiengut aus. Indes darf man nicht ausser acht
lassen, das diese Neuerungen lediglich eine Folge der nahen Berührung,
ja des Drucks der europäischen Gesittung sind.
[996] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 83. Ganz das Nämliche
sagt +Mantegazza+ von den Ariern betreffs Europa, indem er bemerkt:
„dass sie Europa viel mehr Wörter, Künste, Gewerbe und Religionen als
Teile von ihrem Blute gegeben haben“. (Indien. S. 235.)
[997] +Le Bon+. A. a. O. S. 253.
[998] +Theodor Pösche+. Die Arier. Ein Beitrag zur historischen
Anthropologie. Jena 1878. S. 151.
[999] +Lefmann+. Geschichte des alten Indiens. S. 28.
[1000] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 273.
[1001] A. a. O. S. 182.
[1002] A. a. O. S. 271.
[1003] „Der Geschlechtstrieb oder die Liebe“, -- schreibt
+Sacher-Masoch+, „bleibt der ewige Angelpunkt, der Keim +jedes+
Verhältnisses zwischen Mann und Weib, aber nur der Keim, aus dem
sich bei steigender Entwicklung der geistigen Natur das Bedürfnis
nach einer höheren Einheit in Gesinnung und Interessen entwickelt.“
(Sacher-Masoch. Marzella. S. 438). Und: „Die +Grundlage+ unserer
Ehe ist die sinnliche Liebe. Ich habe nichts dagegen einzuwenden,
aber diese Grundlage +allein+ genügt mir nicht, und ich sehe aus ihr
alle Missstände, alle Gebrechen, alle Laster unserer Gesellschaft
entspringen.“ (+A. a. O.+ S. 435.) Und Dr. +Starcke+ meint für das
Naturkind das verneinen zu können, was der Dichter heute noch als
Grundlage der Ehe in unserer so hochentwickelten Zeit bezeichnet?
[1004] A. a. O. S. 178.
[1005] Siehe oben S. 243.
[1006] +Lefmann+. A. a. O. S. 90.
[1007] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 257.
[1008] +Lefmann+. A. a. O. S. 117.
[1009] +Lefmann+. A. a. O. S. 363.
[1010] A. a. O. S. 389.
[1011] +Lefmann+. A. a. O. S. 449.
[1012] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 135.
[1013] +Emil Schlagintweit+. Wander- und Zigeunerstämme im
nordwestlichen Indien. (Globus. Bd. XLVI. S. 55-57, 71-74.)
[1014] +Paul Bataillard+. Les Tsiganes de l'âge du bronze. (Bulletin de
la Société d'anthropologie de Paris, 2 décembre 1875.)
[1015] Dr. +H. v. Wlisłocki+ im Globus. Bd. LIII. S. 185.
[1016] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 18-21.
[1017] A. a. O. S. 136-137.
[1018] +Starcke+. A. a. O. S. 105.
[1019] W. H. +Riehl+. Die Familie. S. 135-137.
[1020] +Wlisłocki+, im Globus. Bd. LIII. S. 185. 189.
[1021] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 253.
[1022] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 102.
[1023] +Lefmann+. Geschichte des alten Indiens. S. 472.
[1024] +Lefmann+. A. a. O. S. 467.
[1025] +Schlagintweit+. Indien in Wort und Bild. Bd. II. S. 150.
[1026] Siehe oben. S. 352-353.
[1027] Professor +Wilson+ hat nachgewiesen, dass die Priesterschaft das
Wort _Agni_, Feuer, für _Agre_, Altar, unterschoben hat. Diese Ansicht
vertritt auch +Max Müller+, so dass nun Gottes Gebot in ursprünglicher
Fassung so zu lesen ist: „mögen die Weiber, die nicht Witwen sind,
sondern gute Ehemänner haben, näher kommen mit Öl und Butter. Die aber,
welche Witwen sind, mögen zuerst an den Altar (_Agre_) treten, ohne
Thränen, ohne Sorgen, sondern bedeckt mit schönem Edelgestein“.
[1028] Vgl. +Aurel Mayr+. Das indische Erbrecht. Wien 1873. S. 10.
[1029] +Lefmann+. A. a. O. S. 469-472.
[1030] Dr. +Julius Jolly+. _Naradiya Dharmasástra, or the institutes
of Narada. Translated for the first time, from the unpublished
Sanscrit-Original._ London 1876.
[1031] Dr. +Jolly+ hat sie als _highly indelicate_ unübersetzt gelassen.
[1032] +Mantegazza+. Indien. S. 281.
[1033] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 653.
[1034] Seit 1875 hat im englischen Indien kein Fall von Sati
stattgefunden; in den Vasallenstaaten dagegen ist der Brauch noch nicht
unterdrückt. In dem freilich unabhängigen Nepal fand bei der Bestattung
des Sir Jung Bahadur 1877 die Verbrennung seiner drei Frauen statt;
aber selbst in dem Vasallenstaate Bamra in Zentralindien duldete der
Landesherr noch 1880 eine Sati. (+Schlagintweit+. Indien. Bd. II. S.
151.)
[1035] +Mantegazza+. Indien. S. 280.
[1036] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 650.