XXV.

Entwicklung des Patriarchats in Indien.

Die Patriarchalfamilie im Kreise des Islâms mit ihren verwandten

Erscheinungen hat den Stoff zu den vorhergehenden Abschnitten

geliefert. Es liegt uns nunmehr ob, dieselbe in ihrer geschichtlichen

Entwicklung in einem anderen Gesittungsbereiche zu verfolgen,

welches um so höheres Interesse beansprucht, als mit dessen Trägern

gemeiniglich eine Stammverwandtschaft der fortgeschrittensten Völker

unseres Erdteiles angenommen wird. Ich spreche von Indien. Doch ehe ich

fortfahre, ist ein kurze ethnologische Abschweifung unerlässlich.

Die ältesten Ureinwohner der mit dichten Waldungen bedeckten Halbinsel

Vorderindiens waren Schwarze, unter welchen sich wohl von jeher zwei

Gruppen unterscheiden liessen: kleine, negritoähnliche Menschen

mit Wollhaar und platten Gesichtszügen im Osten und im Zentrum;

grössere, glatthaarige, intelligentere, den Australiern ähnliche im

Süden und Westen. Auf zwei Wegen gelangten fremde Eindringlinge zu

diesen Ureinwohnern, mit welchen sie im Laufe der Zeit mancherlei

Blutmischungen eingingen. Das Thor des Brahmaputra gestattete in

vorgeschichtlicher Zeit zuerst Leuten gelber Hautfarbe Einlass, aus

deren Vermengung mit den Schwarzen das protodravidische und später,

durch Verbindung mit diesem das dravidische Volkstum hervorging.

In weit späteren Jahren drangen dann durch die Pforte von Kâbûl im

Westen turktatarische Einwanderer nach Indien; sie befestigten ihre

Herrschaft zuvörderst im ganzen Stromgebiete des Indus und einem Teile

des Gangeslandes, rückten aber später in das Innere der Halbinsel

vor und drangen zuletzt in Dekkan ein. Diese Turktataren hatten

unter den dunkleren Ureinwohnern mächtige, gut eingerichtete Staaten

gegründet, als etwa fünfzehn Jahrhunderte vor unserer Zeitrechnung

durch die Pforte von Kâbûl abermals Fremdlinge nahten. Es waren dies

hellfarbige Menschen. Sie redeten eine längst verlorene Sprache, aus

welcher das Sanskrit sich entwickelte. In Ermanglung eines besseren

Namens bezeichnet man sie als +Arier+, von Sanskrit _ârya_, d. h.

der Angehörige des eigenen Stammes, als Beiwort „der Ehrenwerte“.

Es ist ein gesichertes Forschungsergebnis, dass die meisten Völker

Europas Sprachen reden, welche mit den aus dem verlorenen Idiom dieser

Arier entsprossenen in enger Beziehung stehen, dass somit sie alle

in der arischen Ursprache ihre Wurzel haben. Nach ihren äussersten

Gliedern nennt man diese Sprachengruppe die indogermanische. Aus

der Verwandtschaft der Sprachen darf man jedoch keineswegs auf die

leibliche Verwandtschaft der Menschen schliessen, welche diese Sprache

reden. Verleitet durch den Befund der vergleichenden Sprachwissenschaft

hat man allerdings auch eine Rasse arischer Völker aufgestellt, allein

mit Recht hat +Mantegazza+ die landläufige Annahme, dass die Völker

indogermanischer Zunge ursprünglich von einem einzigen Urvolke,

eben den Ariern, auch in leiblicher Hinsicht, also dem Blute nach,

abstammten, als ein „naives ethnologisches Märchen“ bezeichnet. Zu

gleichem Ergebnisse gelangt Dr. +Gustave Le Bon+. Anthropologisch haben

die Europäer mit den asiatischen Indogermanen nichts zu schaffen, wie

schon die völlige Verschiedenheit ihres Typus hinlänglich beweist.

Aber auch in Indien war der Einfluss der arischen Ankömmlinge auf das

Blut der sehr allmählich unterworfenen Eingeborenen, allem Anscheine

nach, äusserst schwach. Den Typus ihrer körperlichen Beschaffenheit und

Gesichtszüge erhielten die Hindu der Geschichte von den Turktataren,

während sie den Ariern ihre Sprache, ihre Charakterbildung, ihre

Religion und Sitten verdanken, wenigstens zum grossen Teile.[996]

Schon seit lange giebt es in Indien +keine Arier+ mehr.[997] Wohl sind

die heutigen Sprachen Indiens in der Mehrzahl indogermanisch, aber das

Volk ist physisch nicht arisch. +Theodor Pösche+ sagt: nicht +mehr+

arisch.[998] Es ist aber der Masse nach überhaupt +niemals+ arisch

gewesen. Dennoch sind für uns bloss die Arier wichtig, weil auf sie

allein unsere spärliche Kunde der indischen Vorzeit sich beschränkt.

Die noch nicht ausgetragene Streitfrage nach den arischen Ursitzen

möge hier unerörtert bleiben. Gleichviel ob die Heimat der Arier in

Asien oder in Europa gesucht werde, es ändert dies nichts an der

Thatsache, dass es nur ein an Kopfzahl geringer Volkshaufe war,

welcher an Indiens Thoren pochte, gering im Verhältnis zu der in

dem fruchtbaren Lande schon vorhandenen eingeborenen Bevölkerung.

Einiges Licht auf die Zustände dieser Menschen vor ihrer Einwanderung

nach Indien wirft bloss die vergleichende Sprachforschung. Wenn wir

ihren Ergebnissen trauen dürften, so hätten die Urarier das Leben von

tüchtigen Hirtenvölkern geführt, welche jedoch bereits zu sesshaften

Niederlassungen gekommen waren und auch soviel Ackerbau trieben, als

es Nomaden eben thun; jedenfalls war ihnen an der Viehzucht alles

gelegen. Sie hatten Häuser, vornehmlich aus Holz und Balken gezimmert,

wie denn schon Zimmerhandwerk und Metall bekannt gewesen, hatten

abgeschlossene Höfe und Hürden für ihr Vieh.[999] Deutlich lässt dieses

Bild erkennen, dass jenes arische Urvolk den eigentlichen menschlichen

Urzuständen schon weit entrückt war, dass es schon eine beträchtliche

Gesittung erworben, welche jene der Ureuropäer, wie die Höhlenfunde sie

enthüllen, hoch überragte. Es überrascht daher nicht, zu vernehmen,

dass in Haus und Hof der Vater herrschte, der Schirm- und Schutzherr

der Familie, ihm zur Seite als Herrin die Frau und Mutter der Kinder,

während die Namen der Ehegatten, von Vater und Mutter, die von Sohn

und Tochter, Bruder und Schwester und von Verwandten auf ein sittlich

edles Familienwesen deuten. Diese alten Arier standen also schon

bei ihrem ersten geschichtlichen Auftauchen in vollem Patriarchate.

Eben dieses vorgerückten Kulturstandes halber geht es jedoch nicht

an, die damaligen Verhältnisse für die ursprünglichen zu erklären.

Vernünftigerweise muss man annehmen, dass mit der übrigen Gesittung

auch die arische Familie mannigfache Entwicklungsphasen durchlebt habe,

ehe sie auf der geschilderten Höhe uns entgegenzutreten vermochte. In

der That habe ich bereits wiederholt auf einzelne Umstände hingewiesen,

welche auf eine dereinst grössere Lockerheit der Familienbande deuten,

wie sie den Zeiten der Muttergruppe eigen gewesen. Neuestens hat

freilich Dr. +C. N. Starcke+ versucht, für die Arier, sowie für die

Menschheit überhaupt, die Muttergruppe oder, wie er sich ausdrückt, die

Weiberlinie als ältere Entwicklungsperiode in Abrede zu ziehen; wo er

ihre Spuren oder gar ihr Vorhandensein nicht zu leugnen vermag, dort

fasst er sie als eine spätere Bildung auf, als einen Endpunkt, nicht

als einen Ausgangspunkt der Familienentwicklung. Er bekämpft, was er

den „Irrtum der kommunistischen Hypothese“ nennt, die Annahme einer

urzeitlichen Ungebundenheit (Promiskuität), die er vielmehr stets für

später entwickelt und als einen Beweis freundschaftlicher Gesinnungen

erklärt.[1000] Der dänische Forscher stellt die, wie mir däucht, durch

die Völkerkunde in keiner Weise gestützte Behauptung auf, ursprünglich

sei der Mensch gewiss nicht, weder aus Neigung noch aus Pflichtgefühl,

der Promiskuität zugethan gewesen[1001], weil der Mensch +immer und

überall+ das Geregelte höher schätzte als das Ungeregelte.[1002] Ich

wüsste, wie gesagt, aus der vergleichenden Völkerkunde keine Beweise

beizubringen, welche diesen Sätzen unbedingte Gültigkeit verleihen

könnten. Aus allem, sagt +Starcke+, was wir über das Leben und Treiben

primitiver Menschen erfahren, leuchte mit Bestimmtheit hervor, dass

fleischliche Rücksichten +nicht+ den Eckstein der Entwicklung der

Familie bildeten. Den „Eckstein“ allerdings nicht, wohl aber den

Anstoss.[1003] Er räumt ein, die fleischlichen Genüsse nähmen gewiss

im primitiven Leben den grössten Platz ein, meint aber, sie seien auch

unter allen die am leichtesten zugänglichen, und es bildeten sich daher

die Gewohnheiten nicht unter dem Einfluss des Ersinnens von Mitteln

zu ihrer Erreichung.[1004] Wie sehr aber gerade im Gegenteil der

sinnliche Genuss das Denken des Naturmenschen beschäftigt, dafür sind

im Laufe dieses Buches genügende Beispiele verzeichnet worden. Gewiss

unterscheiden manche der +heutigen+ rohen Völker schon scharf zwischen

Ehe und Liebesverhältnissen; wer aber der Psychologie in den Familie

und Ehe betreffenden Untersuchungen nicht jeglichen Platz verweigert,

wird nicht umhin können, in der +primitiven+ Eheverbindung -- wenn

diese Beziehung überhaupt zulässig -- nichts als ein geschlechtliches

Verhältnis zu erblicken. +Starckes+ Auffassung der Ehe als einer

„rechtlichen Institution“, wobei der geschlechtliche Verkehr zwischen

Gatten nichts wird, als eins von den Dingen, mit denen die Eheordnung

zu schaffen hat -- keineswegs sei er der Mittelpunkt der Ehe, die

_ratio existendi_ derselben, -- entspricht wohl den Anschauungen

vorgerückterer Zeitalter, ist aber auf die Urzustände augenscheinlich

durchaus unanwendbar. Der Bund der Geschlechter schuf allmählich,

bei längerer Dauer, zuerst gesellschaftliche (soziale) Beziehungen,

die später gewohnheitsrechtliche Kraft gewinnen; nimmermehr wird er

eingegangen, um rechtliche Verfügungen zu treffen. Dazu hätte der

Urmensch mit aprioristischen Ideen, Rechtsbegriffen ausgestattet sein

müssen, eine Voraussetzung, gegen welche alle in der Naturwissenschaft

wurzelnde Philosophie sich sträuben muss. Weil eben die Ehe mit ihren

unzweifelhaft rechtlichen Wirkungen von Haus aus keine rechtliche

Einrichtung gewesen sein kann, sondern erst dazu +geworden+ ist,

hervorgewachsen aus der natürlichen, +geschlechtlichen+ Verbindung,

ist auch nicht mit Dr. +Starcke+ reine Einmännerei (Monandrie) und

Einweiberei (Monogynie), geschweige denn Monogamie (Einehe) an die

Spitze der Entwicklung zu stellen. Dafür ist kein Beispiel zu nennen.

Auch die alten Arier bieten ein solches nicht, obwohl sie, wie betont,

schon auf der sehr fortgeschrittenen Stufe sich bewegten, wo man

von „Ehe“ reden darf. In der vedischen Zeit, etwa ein Jahrtausend

vor unserer Ära, herrscht durchgängig Monogamie, ein edles, inniges

Verhältnis zwischen dem Gatten und der Gattin; allein Spuren älterer,

weniger geregelter Zustände sind noch deutlich erkennbar. Nur geringes

Gewicht lege ich auf die schon einmal berührte[1005] Erzählung von der

Heldin Draupadi, der Gattin der fünf Pandavabrüder, im Mahabharata,

welche auf Vielmännerei bei den alten Ariern schliessen lässt. Wie

aber Geschwisterehe und anderes, was später als Blutschande verpönt

war, früher wohl bestand, so ist auch der allgemeinen Monogamie erst

allmählich die Vielweiberei gewichen, welche in altvedischer Zeit wohl

noch bei Fürsten und Grossen, wenn auch nur als Kebsentum angetroffen

ward. Was die Polygamie in vielen Fällen erhielt, war die gebieterische

Notwendigkeit, Söhne zu haben. Wem die Gattin bloss Töchter gebar, der

sah sich bemüssigt, ein zweites Weib zu nehmen. Wie allerwärts übt

natürlich auch bei den Ariern das gemeine Volk die Monogamie der Armut;

dass bei aller Heiligkeit der Ehe und des Familienlebens es sich dafür

anderweitig entschädigen wollte, geht aus den älteren Vedaliedern zur

Genüge hervor; heimliche Geburt und heimliches Hinwegschaffen der

Frucht verbotenen Umganges wird darin gefunden. Aber auch die Stellung

des Weibes in der patriarchalischen Ehe ist in der altvedischen

Zeit eine solche, welche bloss in vorhergehenden mutterrechtlichen

Zuständen befriedigende Erklärung findet. Wäre die unbedingte Mannes-

und Vaterherrschaft in der Familie das Ursprüngliche gewesen, wie

liesse es sich begreifen, dass das Weib jener entfernten Tage eines

Ansehens, einer Freiheit der Bewegung genoss, welche es später völlig

verlor? Über dem Weibe und damit über dem ganzen Familien- oder kleinen

Staatswesen stand allein der Gatte und Hausherr. Ihm allein nur stand

über die Gattin ein Recht zu, und gehorsam und willig war diese ihrem

Gatten ergeben, im Übrigen erscheint sie als seinesgleichen. Noch sind

in altvedischer Zeit die Namen von Mutter (_mâtar_) und Schwester

(_Svasar_) und die sie anders als Gattin und Herrin (_Patnî_) und als

Tochter (_Dŭhitar_) bezeichnen, in vollgiltiger Bedeutung. Die Mutter

als die Erzieherin seiner Kinder ist „Frau im Hause des Vaters“,

dem Gatten und Hausherrn zur Seite des Hauses Herrin und Gebieterin

(_Grḥapatnî_). Ihr untergeben ist des Hauses Zueigene oder Hörige,

die unter der Botmässigkeit des Vaters oder Bruders sich befindet

und darum vielleicht mit Namen Schwester heisst; „Melkerin“ ist des

Hirten Tochter.[1006] Diese genoss die freie Wahl des Gatten, und

selbst wenn mehrere Freier um sie kämpften, wie manchmal geschah,

war ihre Einwilligung zum Kampfe erforderlich, und in ihrem Belieben

lag es, den Sieger zu krönen.[1007] Das erste Geschäft zur Stiftung

eines Ehebundes war die +Werbung+ des Mannes um das Mädchen. Die

unauflösliche eheliche Verbindung war durch dreimaliges Herumführen um

das hoch aufflackernde Feuer des häuslichen Herds geschlossen. Glück

und Beglücken in diesem ehelichen Leben war aber, so zeigt sich's

schon aus dem Hochzeitshymnus, die Erfüllung des Zwecks nach altem

Sinne, nämlich Kinder, Söhne zu haben. Kindersegen war Reichtum,

Kindermangel oder gar Kinderlosigkeit Armut, Unglück, ja Schande. Bei

diesem arischen Hirtenvolke war der Hausvater zugleich der Oberpriester

der Familie, und die ganze Religion gipfelte in dem Kultus der Familie

und des Volkes. Einen eigentlichen Manendienst glaubt +Lefmann+

dem altvedischen Volke absprechen zu sollen[1008], nicht aber den

Ahnenkult; denn gewiss, wie kein anderes ehrte das altvedische Volk

die Überlieferung und das Andenken seiner Vorfahren. Der denselben

gewidmete Opferdienst war die wichtigste Kulthandlung in jeder Familie.

Daran nahm auch die Hausfrau teil, welche zur Witwe geworden, sich

wieder verheiraten konnte. Im Rigveda findet man eine Andeutung, dass

man von einer Witwe verlangte, dem Hauswesen auch nach dem Tode ihres

Gatten mit Eifer vorzustehen. Wir dürfen wohl in allen diesen Zügen

eines sonst ganz patriarchalischen Eheverhältnisses das Wesen einer

Zeit erkennen, in welcher das Vaterrecht die ältere mutterrechtliche

Familieneinrichtung mit ihrer freieren Stellung des Weibes noch nicht

völlig überwunden hatte.

Sicherlich hat bei den alten Ariern als einem Hirtenvolke das

Patriarchat sehr frühzeitig Eingang gefunden. Wie verfehlt es jedoch

wäre, die im obigen den Vedagesängen nachgezeichnete patriarchalische

und monogame Familienverfassung als die ursprüngliche zu erklären,

ergiebt sich aus Erscheinungen, welche die altvedische Epoche noch

lange überdauerten, in dieser also bestanden haben müssen, wenngleich

wir zum Teil erst aus späteren Quellen von ihnen erfahren. Sehen wir

näher zu. Anfangs, d. h. so weit unser geschichtlicher Blick reicht,

war der arische Hausvater in patriarchalischer Weise Landmann,

vornehmlich Hirte, Opferer oder Hauspriester und, als Verteidiger

seines häuslichen Herdes, zugleich Krieger, alles in +einer+ Person.

Eine Scheidung dieser Stände oder gar der strenge Kastenunterschied

späterer Tage, wie er aus dem Familienwesen hervorging, war der

Vedazeit, auch nach dem epischen Zeitalter, unbekannt; die Keime

dazu waren freilich, wie in jeder menschlichen Gesellschaft, auch

damals schon vorhanden. Die nach Indien erobernd vordringenden Arier,

schwach an Kopfzahl, waren naturgemäss vorwiegend Krieger, d. h. das

Kriegshandwerk nahm sie von allen ihren Beschäftigungen am meisten

in Anspruch. Dies führte ganz von selbst allmählich zur Trennung

des Krieger- vom Priesterstande, welch letzterer zuerst eine sehr

untergeordnete Stellung einnahm und hinter dem der die Ereignisse

schaffenden, also tonangebenden Krieger beträchtlich zurückstand. Auf

dem Boden jenseits der fünf Ströme vollzog sich erst die Bildung der

Kasten, als zu den Kschatrya (_Xatriya_), den Kriegern, und Brahmanen,

den Priestern, vielleicht aus der Klasse der den Ariern vorangegangenen

turktatarischen Eindringlinge die _Vaiçya_ oder Landleute, Ackerbauer,

hinzukamen. Bis dahin aber wogte der Kampf zwischen dem streitbaren

Krieger- oder Königtume und dem Priestertume; in diesem Kampfe zwischen

_Brahma_ und _Xatram_, wie die technische Bezeichnung lautet, blieb

der Sieg und letzte Triumph den Brahmanen, den Begründern eines neuen

Königstums, das im Dienste eines nicht mehr bloss auf seine höhere

Kenntnis, sondern auf sein heiliges Recht pochenden Priestertumes

stand. Es beginnt das brahmanische Zeitalter, wie man die Epoche

bis zum Umsichgreifen des Buddhismus füglich nennen kann. In ihr

vollzog sich die Ausbildung des Kastenwesens, bestimmt, die Reinheit

des arischen Blutes zu bewahren. Trotz aller künstlichen Schranken

nahm indes die natürliche Notwendigkeit ihren siegreichen Gang; es

entstanden Kreuzungen mit den Eingebornen und der arische Typus

verschwand immer mehr; am längsten haftete er an den Brahmanen. So

gingen die eingewanderten, erobernden Arier allmählich in der Masse der

Eingebornen auf, welchen sie dafür ihre Sprache und einen Teil ihrer

Gesittung hinterliessen. Wir haben es fürderhin nicht mehr mit den

Ariern, sondern mit den Hindu zu thun.

Für die Kenntnis des brahmanischen Lebens sind die _Sûtra_, die

dritte Stufe altbrahmanischer Entwicklung, von grösster Bedeutung,

insbesondere das _Grihya-Sûtra_, welche in die geheiligte Sitte des

Volkes und des Hauses, sowie in der Familie Brauch und Gewohnheit

Einblick gewähren. Ein solches Sûtrawerk liegt auch unzweifelhaft dem

ältesten Gesetzbuche der Hindu zu Grunde, welches nach dem gefeierten

Namen des Manu genannt wird, aber das Werk einer Entwicklung, einer

Bearbeitung und Zusammenstellung ist, die erst in späterer Zeit, etwa

zwei oder drei Jahrhunderte vor unserer Ära, ihren Abschluss erhalten.

Die Verfasser der Sûtra wie von Manus Gesetzbuch waren Brahmanen, also

solche Hindu, bei welchen das arische Blut am reinsten geblieben,

welche die Überlieferungen der Vorzeit am getreuesten gepflegt. In

der That verdient auch, seines altertümlichen Inhaltes wegen, Manus

Gesetzbuch an die Spitze aller übrigen alten Gesetzbücher Indiens

gestellt zu werden. Da ist es nun in hohem Grade bemerkenswert,

dass während die Familie im allgemeinen, wie später gezeigt werden

soll, immer strenger im Sinne des Patriarchats sich entwickelte, die

alten Satzungen daneben doch verschiedene Arten von Eheschliessungen

kennen, wenn auch nicht gutheissen, welche augenscheinlich in

+älteren+ Zuständen wurzeln und ganz deutlich die Aufeinanderfolge der

verschiedenen Beweibungsformen, wie wir sie im Laufe dieses Buches

schilderten, darstellen. Da ist zunächst die bloss den Kschatrya,

also der zweiten Arierkaste verstattete, schon mehrfach erwähnte

_Gandharva_-Ehe, d. h. solche Verbindungen zwischen Mann und Weib,

die flugs ohne alle Form eingegangen und ebenso leichtfertig wieder

abgebrochen werden. Das hohe Alter der Gandharva-Ehe bezeugt der

Umstand, dass sie nach jenen Genien des Duftes, des Wasser-, Wolken-,

Blütenduftes oder Dampfes benannt sind, welche das indische Epos

im wesentlichen von gleicher Natur und gleichem Ursprung mit den

weiblichen Apsaras sein lässt.[1009] Diese Gandharva-Ehen finden also

schon im altindischen Epos, im Rigveda, Erwähnung; um aber erzählt

zu werden, müssen sie schon zur Zeit der Dichtung auch möglich und

vorhanden gewesen sein, wie immer auch die betreffenden Personen dem

Mythos angehören.[1010] Es geht daher nicht an, die Gandharva-Ehen,

etwa mit Dr. +Starcke+, als eine spätere Entwicklungsform zu deuten.

Neben der Gandharva-Ehe erscheint die _Prajâpati_-Ehe, gleichfalls eine

formlose Vereinigung, welche deshalb „unbeschränkt“ heisst. In der

ebenfalls bloss den Kschatrya gestatteten _Rakschasa_-Ehe, welche durch

gewaltsame Hinwegführung des Weibes nach Kampf und Sieg bewirkt wird,

ist unschwer die Beweibung durch Frauenraub zu erkennen. Ihr kommt die

_Piçaca_-Ehe infolge heimlicher Entführung am nächsten. Den Vaiçya

allein soll die sogenannte _Asura_-Ehe zukommen, eine Heirat, wozu der

Mann das Weib durch Geld bewogen, während er in der _Rîshi_-Ehe die

Gattin um ein paar Rinder ersteht; beide Formen reine Vertreter des

Frauenkaufs. Überlieferung und Übung liessen solche ältere und immer

noch gepflogene Arten von Eheschliessung nicht für ungültig erklären,

wenn auch für recht und heilig bloss die „brahmanische“ Ehe mit

priesterlicher Handlung galt und dem Brahmanen allein geziemte.[1011]

Aber auch dieser +kaufte+ ehedem sein Weib, doch verschwand allmählich

diese Form bis auf den Rest, welchen die _Arscha_-Ehe bewahrte, worin

der einstige Kaufpreis nur noch als ein Geschenk für das Mädchen gilt.

Trotzdem wird jedoch in jüngerer Zeit auch diese Eheform für den

Brahmanen minder passend erachtet, als die drei Formen der _Brahma_-,

_Daiva_- und _Prajapâti_-Ehe; bei allen diesen, die sich nur durch

althergebrachte Formen der Übergabe des Mädchens unterscheiden, findet

keine Art von Kauf mehr statt; aber diese Gegenseitigkeit beschränkt

sich auch nur auf die Brahmanen untereinander; die anderen Kasten haben

keinen Anteil daran.[1012]

Werfen die erwähnten Eheformen schon einiges Licht auf die dem

strengen Patriarchate vorangegangenen Familienverhältnisse der Hindu,

so geschieht dies noch viel mehr durch die erst jüngst von Dr.

+Heinrich von Wlisłocki+ erkundeten Stamm- und Familienverhältnisse

der Zelt-+Zigeuner+ Siebenbürgens. Dass die Zigeuner Hindu sind, ist

heute keine Frage mehr, besonders seitdem durch die Bemühungen der

britischen Regierung unter den Wanderstämmen des Pendschâb wahre

Zigeuner aufgefunden worden sind.[1013] Wenn man dem gewiegten +Paul

Bataillard+, wohl einem der gründlichsten Kenner des Zigeunertums

und seiner Geschichte, trauen darf, so wären Zweige dieses Volkstums

in Europa seit den ältesten Zeiten vorhanden, ja vielleicht an der

Verbreitung der vorgeschichtlichen Erzgeräte beteiligt gewesen.[1014]

Jedenfalls herrscht kein Zweifel, dass die Zigeuner, besonders

in Osteuropa, eine Gesellschaft darstellen, in welcher bei dem

konservativen Zuge ihres Charakters uralte Sitten und Gebräuche

fortleben, deren Ursprung sich nicht selten bis in die indische Vorzeit

zurückverfolgen lässt. Von diesem Gesichtspunkte aus gewinnen Dr. +von

Wlisłockis+ Forschungen hervorragende Bedeutung. Ich entlehne diesem

Gewährsmanne die nachstehenden Angaben.

Man unterscheidet in Siebenbürgen ansässige (_Gletecore_, d. i.

Spracharme) und Wander- oder Zeltzigeuner (_Kortorár_), denen Sprache

und vererbter Glaube zwar gemeinsam, deren Lebensweise aber verschieden

ist. Zwischen beiden Gruppen herrscht gegenseitige Abneigung, die

ihren Keim wohl im alten indischen Kastenwesen hat. Nie fällt es einem

Kortorár ein, ein Gletecore-Mädchen zu freien, und umgekehrt geschieht

es nie, dass ein ansässiger Zigeuner eine Kortorárin heimführe, es

sei denn, dass sie von ihren Stammesgenossen für „ehrlos“ erklärt

und ausgewiesen worden ist. Gegenwärtig leben in Siebenbürgen nur

mehr vier Stämme (_Namipe_) der Kortorár, welche wenig oder keinen

Verkehr miteinander haben. Die einzelnen Stämme erscheinen nur

insoferne als gesellschaftliche Einheiten, als jeder derselben unter

einem Wojwoden steht; denn in der That zerfallen sie in mehrere, von

einander unabhängige kleine Gemeinwesen und Genossenschaften oder

Clane (_Máhliyá_, von _Mahlo_, d. i. Freund), die wieder unter einem

Vorstande stehen. Letzterer wird nicht eigentlich gewählt. Wer sich

im Laufe der Zeit am meisten bewährt, und die Neigung und Achtung

oder auch die Furcht aller sich zu erwerben verstand, der wird

stillschweigend als Vorstand anerkannt und von Seiten der Máhliyá

sowohl, als auch des Stammes-Wojwoden als solcher betrachtet. Während

nun die Teilung in kleinere oder grössere Sippen (_Gákkiyá_) innerhalb

des Stammes jedenfalls von jeher üblich gewesen sein mag, scheint die

Zerklüftung in einzelne Banden (_Máhliyá_), welche mehrere Sippen

vereinigen, erst aus neuerer Zeit zu stammen. Beachtenswert ist,

dass bei diesen Máhliyá die gesamte gesellschaftliche Ordnung auf

der Grundlage +verwandtschaftlicher+ Beziehungen beruht.[1015] Mit

anderen Worten: die Mitglieder jeder Máhliyá sind Blutsverwandte, die

Máhliyá bildet eine Geschlechtsgenossenschaft, wie wir sie für die

Urzeit kennen lernten. Ich betone diesen Umstand, weil Dr. +Starcke+,

der alles bloss aus rechtlichen Erwägungen ableitet, unter anderem

auch die Bedeutung des Blutsbandes rundweg leugnet.[1016] Dass das

Blutsverhältnis für die rechtliche Ordnung zwischen Vater und Sohn

zuerst belanglos bleibt, ist auch unsere Behauptung; nimmermehr aber

zwischen Mutter und Kind. Dr. +Starcke+ leugnet aber auch dies:

„Wäre jemals“, so sagt er, „die Weiberlinie, d. h. die mütterliche

Rechtsordnung, aus der alleinigen Anerkennung des mütterlichen

Blutbandes entsprungen, dann würde hierdurch der Satz ausgesprochen

sein, dass die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachgebildet

werde. Aber dann müsste auch das Vatertum schon während seines

Werdens dieselbe Bestrebung zeigen und eben nicht sich den Sieg

erringen als eine nur rechtliche und dem Blutsverhältnisse gegenüber

durchaus gleichgültige Ordnung.“[1017] Ich gestehe, das Zwingende

dieser Folgerung durchaus nicht zu begreifen; vielmehr scheint sie

mir jeglicher psychologischen Begründung zu entbehren. Warum soll

das Vatertum schon während seines Werdens das nämliche Bestreben,

die Rechtsordnung dem Zeugungsverhältnisse nachzubilden, zeigen, da

für ersteres durchaus kein zwingender Grund dazu vorhanden ist? Ist

doch der Mann, namentlich unter Wilden, unsäglich arm an Momenten,

welche das Zeugungsverhältnis ihm nahe legen könnten! Nichts bleibt

ihm als die rasch verblassende Erinnerung an Augenblicke sinnlichen

Genusses; die Folgen entziehen sich seiner Empfindung. Anders das Weib,

dem die Beschwerden der Schwangerschaft, die Schmerzen der Geburt im

Kinde sichtbar sich verkörpern, das daher auch bei noch so geringer

Mutterliebe ihr Zeugungsverhältnis zum Kinde unvergleichlich heftiger

empfindet und empfinden muss, als der Mann. Und eben dieses Verhältnis,

das Blutsband, hält auch die Früchte eines Schosses um die Erzeugerin

vereinigt, ebenso wie diese selbst mit ihren Blutnächsten, d. h.

ihren Geschwistern. Machte wirklich bloss die räumliche Verbindung,

ohne alle Rücksicht auf das Blutsband, die Bedingung aus, unter der,

wie Dr. +Starcke+ will, das primitive Bewusstsein die Vorstellung

der Zusammengehörigkeit der Personen, d. h. der Verwandtschaft,

festzustellen vermag[1018], so wäre schlechterdings nicht zu begreifen,

warum z. B. unsere Zeltzigeuner, diese nach Europa verschlagenen Söhne

Indiens, in +blutsverwandte+ _Máhliyá_ sich spalten.

Die Zigeuner geben das merkwürdigste Beispiel, in welchem

Grade ein Volk geradezu aufgehen kann in der Familie und dem

damit zusammenhängenden familienhaften Stammesleben.[1019] Die

verwandtschaftlichen Beziehungen sind bei den einzelnen Stämmen

nicht in demselben Masse ausgeprägt, sondern zwei Stämme haben auch

diese letzte Grundlage der Zusammengehörigkeit im Laufe der jüngsten

zwanzig Jahre -- also erst in ganz neuester Zeit -- fahren gelassen

und zählen selbst bei wichtigen Anlässen, wie Eheschliessung, nur drei

Glieder in aufsteigender und ebenso viele in absteigender Linie. Die

schärfere Beachtung des Blutsbandes giebt sich also als die +ältere+

zu erkennen. Bei beiden Gruppen +tritt aber die weibliche Linie in den

Vordergrund+; der männlichen hingegen wird nur eine untergeordnete

Bedeutung eingeräumt; sie gelangt bloss ausnahmsweise zur Geltung;

sonst treten die verwandtschaftlichen Beziehungen väterlicherseits ganz

und gar in den Hintergrund. Sobald der Zeltzigeuner sich beweibt, muss

er derjenigen Truppe (_Máhliyá_), beziehungsweise Sippe (_Gákkiyâ_)

sich anschliessen, zu welcher seine Gattin gehört. Bei der Sippe, zu

der er durch Geburt gehört, wird er nach seiner Verheiratung wohl

persönlich als Einheit noch mitgezählt; er aber und seine Nachkommen

gehören +nur+ der Sippe seiner Frau an. Wenn z. B. Peter aus der

Sippe A die Maria der Sippe B ehelicht, so gehört er der Sippe B an,

wird aber bis zu seinem Tode von der Sippe A als Glied gezählt. Seine

Kinder gehören dagegen der Sippe B an, werden von der Sippe A nicht

als nahe Verwandte betrachtet und können in diese zurückheiraten,

nur dürfen sie nicht die Schwestern ihres Vaters, also ihre Muhmen,

zu Frauen nehmen. Weil der junge Ehemann die ganze Einrichtung eines

zigeunerischen Hauswesens -- Zelte, Wagen, Pferde, Werkzeuge u. s. w.

-- von seiner Frau erhält, ist er gezwungen mit deren Sippschaft zu

wandern und wenn nötig sich sogar von seinen nächsten Geburtsverwandten

zu trennen. Weil jede Sippe einen Namen hat, der sich nie verändert,

so nimmt der Mann nach seiner Verheiratung als Zunamen auch den Namen

der Sippe seiner Frau an und lässt den +seiner+ Sippe, zu der er durch

Geburt gehört, fallen. Als Familienname gilt also der Name der Sippe,

der sich beim Manne mit seiner jeweiligen Verehelichung jedesmal

verändert. „Neues Weib, neue Sippe“ (_Ǹeve romǹa, ǹeve gákkiyá_)

sagt ein zigeunerisches Sprichwort. So lange der Mann verheiratet ist,

darf er die Genossenschaft, welcher sich seine Sippe angeschlossen hat,

nicht verlassen und sich einer anderen Máhliyá anschliessen. Nach dem

Tode seiner Frau kann er aber in eine andere Sippe übergehen, sobald

er nämlich eine weitere Ehe eingeht. Die Kinder der verstorbenen

Frau gehören selbstverständlich ihrer mütterlichen Sippe an, welcher

auch, und nicht dem Vater, die Sorge für dieselben anheimfällt.

Bekümmert sich doch auch bei Lebzeiten der Gattin der Zigeuner nicht im

Geringsten um das leibliche und geistige Wohl seiner Kinder, sondern

das Weib hat die ganze Last einer Mutter zu verspüren. Dafür wird

das Weib mit Recht nicht nur als Mehrerin der Familie, sondern auch

der Sippe betrachtet und geniesst noch als Matrone ein Ansehen und

einen Einfluss, den sie in allen inneren und äusseren Angelegenheiten

nicht nur ihrer Sippe oder Máhliyá, sondern selbst des ganzen Stammes

geltend macht. Urteil und Meinung einer solchen Matrone gelten mehr

als der weiseste Urteilsspruch des Wojwoden. Infolge dieser Achtung

werden auch die Matronen als Vorsteherinnen der Sippe anerkannt und

betrachtet.[1020]

Ich denke, das hier entrollte Gemälde führt uns, von leichten, durch

den Einfluss der Umgebung bedingten, Nebensächlichkeiten abgesehen,

schnurgerade in die Periode der Muttergruppe und Mutterfolge zurück,

als dem Manne und Vater in der Familie nur eine untergeordnete Rolle

zukam. Im Zusammenhange mit den oben aufgezählten alten Eheformen wird

dieses Beispiel der indischen Zigeuner wohl jeden Zweifel beseitigen,

dass auch in der Hindufamilie das Patriarchat +nicht+ das Ursprüngliche

ist. In der That lässt sich keine Brücke denken, welche aus dem

Patriarchate der Hindu, wie es sogleich zur Sprache kommen wird, zu

Zuständen, wie die geschilderten, hinüberführen könnte.

Immerhin ist das Patriarchat in Indien sehr alt. Schon in der Vedazeit

kann man die Familie als eine patriarchalische bezeichnen. Der Vater

genoss ein unbedingtes Ansehen; die Kinder gehorchten ihm und wuchsen

auf in der strengen Verehrung der Ahnen, was an sich ein Zeichen

der schon gegründeten Vaterherrschaft ist. Jede Familie besitzt

ihren besonderen Kult, und heiratende Mädchen treten in den fremden

Kultkreis der neuen Familie ein. Über dieser Familie gab es nichts als

das ganze Volk. Keine Zwischengruppe, weder Stamm noch Clan, trennte

sie nach oben; nach unten gab es nichts, denn das Individuum hatte

keine von seinen Vorfahren oder Nachkommen unabhängige Existenz. Die

Einheit war nicht der einzelne Mensch, sondern der Vater mit der

Mutter und den Kindern, hinter ihnen die Geschlechtsfolgen, welchen

sie entsprossen, vor ihnen die lange Reihe von Wesen, welche aus

ihrem Blute hervorgehen und ihr Andenken, ihren Namen im Zeitenlaufe

fortpflanzen sollten.[1021] So bildete denn die Familie eine

Gesamtheit, eine Genossenschaft, die ungeteilt beisammen lebte, deren

Güter, Weiber und Vieh, einen gemeinschaftlichen Besitz ausmachten.

Diese Familie war also noch keine Sonderfamilie im heutigen Sinne,

sondern nichts anderes als die +Sippe+. Beim Tode eines Mitgliedes war

es kein Einzelner, sondern die ganze Sippe, welche dessen Erbe antrat.

Die indische Familie stand also auf dem Boden des Sammeleigentums,

des Kollektivbesitzes, und man wird nicht fehl gehen, wenn man darin

einen Überrest des älteren, mutterrechtlichen Kommunismus erkennt.

Diesen Charakter hat nun die indische Familie +niemals+ verloren; auf

diesem Boden erwuchs die heute noch bestehende +Dorfgemeinschaft+

der Hindu, die sich mit verwandten Zügen in der javanischen _Dessa_,

im _Mir_ der Russen wiederfindet. Dass diese Sippe oder ungetrennte

Familiengruppe (_the joint undivided family_, wie die Engländer sie

nennen), ursprünglich auf Blutsverwandtschaft und +nur+ auf dieser

beruhte, beweist deutlich der Umstand, dass schon das Altertum eine

ganz erstaunliche Reihe von Verwandtschaftsgraden als Ehehindernisse

kannte, was Exogamie zwischen den Familien nach sich zog. Die Sippe

der Hindu ist also nicht bloss eine Gesellschaft von Personen, die

unter demselben Dache wohnen, Eigentum gemeinsam besitzen und demselben

Stammvater gemeinschaftlich opfern[1022], wie Dr. +Starcke+ sie

beschreibt, sondern die Bedingung ist ferner, dass diese Personen

Blutsverwandte seien. Die _Sapinda_, d. h. Personen, die durch den

Opferkuchen verbunden sind, sind zugleich Blutsverwandte innerhalb

sechs Grade.[1023] Die Bestimmung nach Graden hätte aber keinen Sinn,

wenn die Verwandtschaft bloss eine bürgerliche wäre.

So lange die Familiengruppe zusammenbleibt, steht sie unter der Leitung

des Patriarchen, d. i. des ältesten Mannes der ältesten Linie. Seine

Macht erstarkte immer mehr und gewann allmählich Ausdehnung über Leben

und Freiheit der Familienglieder. In der brahmanischen Zeit hatte das

Weib schon seine ganze Freiheit eingebüsst. Frauen haben nunmehr

kein freies Verfügungsrecht mehr. Die Ehefrau, durch Raub oder Kauf

erworben, ist Sklavin, in allem und jedem von ihrem Gatten abhängig;

sie kann ohne dessen Willen nicht Opfer noch Gelübde vollziehen. Ihre

Pflicht ist unverletzliche Treue gegen ihren Gatten zu wahren, in

Gedanken, Wort und That; ihr grösstes Verbrechen Ehebruch. Dagegen

konnte der Mann das kinderlose Weib, weil es sein Eigentum war, von

einem aus der Blutsverwandtschaft, einem Sapinda, befruchten lassen.

Man nannte dies _Niyoga_. Das Kind war nach dem Gesetze immer dem

Manne zugezählt, der die Mutter besass, wie, nach Manus Worten, der

Eigentümer der Kuh Eigentümer des Kalbes wird. War der Niyogavater

kein Sapinda, so gehörte ihm das Kind, es sei denn, dass der Eheherr

dasselbe aufgenommen und erzogen.[1024] Und wer den Sohn besass, konnte

ihn auch einem andern als dessen Sohn geben, so wie der +emanzipierte+

Sohn sich selbst irgend einem Beliebigen als seinem Vater übergeben

konnte. Damit wurde, wie man sieht, neben der natürlichen, der

Verwandtschaft des Blutes, eine zweite, +künstliche+, +bürgerliche+

geschaffen, welche lediglich den Eigentumsbegriffen entspringt und

ihre Entstehung erst im Patriarchate finden konnte, so lange dasselbe

seinen rein rechtlichen Charakter bewahrte, d. h. so lange der Vater

noch nicht im Erzeuger aufgegangen war. Dass diese bürgerliche

Verwandtschaft in der Geschichte der Familie eine bedeutende Rolle

zu spielen berufen war, ist unbestreitbar; unzulässig jedoch, deren

Wichtigkeit auf Kosten der natürlichen Blutsverwandtschaft zu

übertreiben.

Wo Niyoga Gepflogenheit, darf man mit grösster Wahrscheinlichkeit

auch das Levirat als ein Ergebnis des nach Söhnen und Pflegern des

Ahnenkults strebenden Patriarchates ansehen. In der That setzten die

Hindu das Levirat mit dem Niyoga in Verbindung. Stirbt ihr Gatte, so

mag die kinderlose Witwe, oder die nur Töchter hat, um einen Sohn zu

erhalten, ihrem Schwager, wo solcher fehlt, auch einem anderen Sapinda

oder gar einem Kastengenossen ihres Mannes angehören. Hat sie ihr

Mann aber anders verlassen, so muss sie sechs, bei einem Brahmanen

sogar zwölf Jahre auf dessen Rückkehr warten. Und wenn jener dem

ehelichen oder häuslichen Leben entsagt, so soll auch die Frau auf jede

andere Verbindung Verzicht leisten. Dagegen ist von der _Sati_, der

Witwenverbrennung, selbst in Manus Gesetzbuch, welches die Anschauungen

des Brahmanismus verkörpert, noch keine Rede. Weder das religiöse,

noch das bürgerliche Gesetz hatte diesen Brauch anerkannt, obgleich

er da und dort wahrscheinlich schon seit lange vorgekommen sein wird.

Wenigstens erzählt +Diodor+ von Sizilien, anscheinend nach dem Berichte

eines Augenzeugen, wie in Medien, im Lager des Eumenes, schon im Jahre

316 v. Chr., am Leichname des in der Schlacht gefallenen Anführers der

indischen Hilfstruppen, Keteus, ein Wettstreit seiner beiden Gattinnen

sich erhebt, welche von ihnen dem Gemahl ins Feuer folgen dürfe, und

wie die jüngere den Sieg behält, indem sie verrät, dass die andere

guter Hoffnung sei. Wenn auch der Grieche die Ursachen dieses Brauches

unrichtig angibt, so steht doch die Thatsache selbst fest, und auch

das ist zu ersehen, dass der Flammentod der Witwe als Ehrensache

und Ziel der Wünsche galt. Vom Bruder geführt, von den Freundinnen

und Dienerinnen geschmückt wie zur Hochzeit, betritt sie freudig

den Holzstoss und stirbt ohne Schmerzenslaut. Die _Purâna_, deren

ältester nicht über das sechste christliche Jahrhundert zurückreicht,

erklären schon nur jene Witwe für wahrhaft tugendhaft, welche den für

ihren Ehemann errichteten Scheiterhaufen besteigt; nur dieser sei der

Himmel sicher.[1025] Die Purâna bringen natürlich nur längst geläufig

gewordene Begriffe zum Ausdruck. Es kann kein Zweifel sein, dass diese

Grabfolge der Witwen auch in Indien, wie schon einmal besprochen[1026],

aus dem Patriarchate hervorgewachsen ist. Verschiedene Ursachen, zu

nicht geringem Teile religiöser Natur, haben dann dazu beigetragen,

die Sitte über die Dauer des strengen Patriarchats hinaus bis in die

jüngere Familie der Gegenwart zu erhalten, ihr allgemeine Billigung

zu erwerben, hohe Verheissungen daran zu knüpfen und sie sogar durch

Einführung geeigneter Zusätze in älteren Schriften zu begründen.[1027]

Wie die Patriarchalfamilie aus dem Nomadentume geboren wurde, so

schwindet ganz allmählich wieder ihr strenger Charakter mit dem

Überhandnehmen des Ackerbaues. Diesem zersetzenden Einflusse vermochte

auch die indische Familie sich nicht zu entziehen. Die rohen Arten der

Aneignung der Weiber durch Raub und Kauf werden späterhin zur blossen

Form, die Beweibung wird zur „Ehe“, welche bei Manu schon kein Geschäft

mehr ist und dem Manne seiner Gattin gegenüber gleiche Treue und

Rücksicht vorschrieb; die Befriedigung der Geschlechtslust ist nicht

mehr das wesentlichste und einzige Moment des Ehebundes; die Bräute,

welche stets aus gleicher Kaste zu nehmen, empfangen ihre Ausstattung

von der Familie, und das Besitzrecht der Weiber aus persönlicher Habe,

wie Schmuck, Geräte, Geschenke, gelangt zur Anerkennung, unbeschadet

des an ihnen selbst noch haftenden Eigentumsbegriffes. Auch bildet

sich für +dieses+ Vermögen eine Erbfolgeordnung, nach welcher die

unverehelichten Töchter der Erblasserin zuerst berufen werden. Am

Familiengute erben die Weiber allerdings nicht, wohl aber haben sie

Anspruch auf Unterhalt aus demselben.[1028] In das Vermögen des Vaters,

nicht aber in das Gut der Gesamtfamilie, teilen sich die Söhne, wenn

jener nicht schon bei Lebzeiten, da er keine Kinder mehr zu erwarten

hatte, die Teilung vorgenommen. Der Erstgeborene soll nach älterem

Rechte alles erhalten und die übrigen wie als Vater versorgen.

Oder er bekommt einen zweifachen, die anderen Söhne jeder einen

gleichen Anteil. Oder es wird nach dem Alter der Söhne und nach der

Verschiedenheit der Hinterlassenschaft unterschiedlich geteilt. Stirbt

Jemand ohne männliche Nachkommenschaft, so fällt sein Vermögen dem

ältesten Bruder oder überhaupt seinen Brüdern zu, die mit ihm ausser

(Vermögens-) Gemeinschaft gestanden. Doch nennt das Gesetz ausser dem

+leiblichen+ rechtmässigen Sohn noch fünf andere als familienangehörig

und Erbsöhne; diese, welche insgesamt der bürgerlichen oder künstlichen

Verwandtschaft angehören, sind: der Gattin- oder Verwandtensohn, d. h.

mit einer Frau unter Zustimmung des kinderlosen Gatten oder nach dessen

Tode von einem andern gesetzmässig erzeugt (_Niyoga_); der Schenksohn

oder „gegebene“, den seine Eltern, Vater und Mutter, übereinstimmend

und feierlich einem sohnlosen Kastengenossen gegeben; der Adoptiv- oder

„künstlich erworbene“ Sohn, welcher aus gleicher Kaste an Sohnesstatt

angenommen ist; der Geheimsohn, mit ungewisser Vaterschaft im Hause

eines Mannes (etwa während dessen langer Abwesenheit) ihm von seiner

Frau geboren; endlich der Pflegesohn, welcher von seinen natürlichen

Eltern oder nach dem Tode des Vaters von seiner Mutter oder umgekehrt

verlassen und dann aufgenommen worden. Familienangehörig, aber nicht

erbberechtigt sind ferner: der Mädchensohn, von einer unverheirateten

Haustochter; der Brautsohn, von einer vorehelich bekannt oder unbekannt

schwangeren Frau; der Sohn einer wiedervermählten, der verlassenen

oder verwitweten Frau, die sich nach Gutdünken wieder verheiratet; der

einer Bestimmungstochter (deren Mutter niederer Kaste angehört); der

Selbstgabe- und der Kaufsohn. Nur wenn keiner von den erstgenannten

vorhanden, sollen diese ein Viertel der Hinterlassenschaft haben.

Besitzt ein Vater nur Töchter, so kann er übrigens die künftigen Söhne

einer Tochter, die dann Bestimmungstochter heisst, für seine Söhne und

Erben bestimmen und erklären. Wo väterliche und nächste Erben fehlen,

treten als erbberechtigt die Sapinda ein.[1029]

Einer höheren Stufe der Rechtsentwicklung als Manus Gesetzbuch gehört

das Gesetzwerk des +Narada+[1030] an, dessen Abfassung in das

fünfte oder sechste christliche Jahrhundert zu verlegen ist. Auch

darin ist das indische Erbrecht gänzlich von den beiden Rücksichten

der Reinhaltung der Kaste und der Erfüllung des Ehezwecks, der

Hervorbringung eines männlichen Nachkommens beherrscht, der als

rechtmässiger Darbringer der vorgeschriebenen Totenopfer für den

verstorbenen Vater von der höchsten religiösen Bedeutung war. Im

allgemeinen gilt als Regel, dass man Ehen nur in derselben Kaste

abschließen solle, indessen ist es dem Manne gestattet, eine gewisse

Anzahl Frauen aus einer niedrigeren Kaste als seine eigene zu nehmen,

wobei freilich die aus solchen Ehen geborenen Kinder den niederen

Volksstämmen anheimfallen. Die Kinder folgen also in diesem Falle der

Mutter. Als höchst sündhafte Vermischung der Kasten wird es dagegen

angesehen, wenn ein Mädchen höheren Standes zu einem Manne aus einer

niedrigeren Kaste herabsteigt. Auch kann ein _Dviga_ (Brahmane,

Kschatrya oder Vaiçya) niemals eine Çudra zur rechtmässigen Gattin

haben. „Nur der Lust wegen nimmt er sie, indem er sich von der

Leidenschaft blenden liess.“ Rasch aber erniedrigt er dadurch seine

Familie und Nachkommenschaft zur Çudrakaste herab. Der fast einzige

Ehezweck ist im Narada mit nackten Worten ausgesprochen: Die Weiber

sind erschaffen zum Zweck der Fortpflanzung des Geschlechts; sie sind

das Feld, der Mann ist der Säer, und ein Feld muss dem gegeben werden,

der Samen hat. Das Haupterfordernis zur Eheschliessung ist Mannbarkeit

und Zeugungsfähigkeit, und um diese festzustellen, hat das Gesetz eine

Reihe höchst seltsamer Untersuchungen vorgeschrieben.[1031] Wie bei

Manu ist die Ehe sogar gesetzlich geboten und Pflicht des Vaters oder

wer an dessen Stelle getreten, das Mädchen zu verheiraten, sobald,

nach manchen sogar ehe es zur Geschlechtsreife gelangt. Wer diese

Pflicht verabsäumt, begeht eine Sünde, macht sich des Verbrechens

der Embryozerstörung schuldig, und das Mädchen ist berechtigt, nach

eingeholter Erlaubnis des Königs, sich nun selbst einen Gatten zu

wählen; auch wird dabei von den sonst sehr strengen Verboten von Ehen

unter Sapinda in der Weise abgegangen, dass der Vormund die kinderlose

Witwe zum Niyoga ermächtigen kann. Wie die gesellschaftliche, so war

auch die rechtliche Stellung der Frau noch eine sehr untergeordnete und

beschränkte, doch macht sich immerhin im Narada eine freiere Auffassung

geltend. Das Recht, Immobilien zu besitzen, bleibt ihr freilich noch

durchweg versagt, doch wird das _Stridhana_ oder Frauengut anerkannt.

Die Erbfolge geschieht nach Alter, Kaste und -- man kann hinzufügen

-- nach Geschlecht. Der älteste Sohn bleibt der bevorzugte Erbe

und nur wenn männliche Nachkommenschaft fehlt, kommen Töchter zum

Zuge. Die Rücksicht auf das materielle und ökonomische Gedeihen der

Familie, die patriarchalische Bevorzugung des Familienoberhauptes,

die Geschlossenheit und das enge Zusammenleben der Sippen geben dem

indischen Erbrecht einen durchaus fidei-kommissarischen Charakter. Das

indische Recht kennt nicht die Befugnis letztwilliger Verfügungen. Die

Testierfähigkeit findet nur einen schwachen Ersatz in dem Rechte des

Vaters, sein Besitztum zu seinen Lebzeiten unter seine Angehörigen zu

verteilen. Aber auch dies ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

Der Vater ist zwar, wie es heisst, „der Herr von allem“; sobald er aber

krank und gebrechlich oder vom Zorn beeinflusst erscheint, wenn sein

Geist von einem geliebten Gegenstand allzusehr eingenommen ist, oder er

gegen das Gesetz handeln will, geht er seines Rechtes zu Schenkungen

unter Lebenden (_Donationes inter vivos_) verlustig. Vollständig frei

scheint man überhaupt nur über das Frauengut und das, was man durch

Wissenschaft und Tapferkeit erwarb, verfügt haben zu können, worin

man vielleicht eine Art von Allodialvermögen erblicken darf. Auch

die Bestimmungen über passive Erbfähigkeit hängen mit Rücksicht auf

die Aufrechterhaltung der Familie und ihres Besitzstandes zusammen.

Chronische Kranke, Blödsinnige, Zeugungsunfähige u. s. w. sind passiv

erbunfähig, weil anderweitig in der Sippe für sie Sorge getragen

wird; ebenso haben auch kinderlose Witwen kein Erbrecht, sondern nur

einen Anspruch auf Unterhalt an den Stamm ihres Vaters. So findet

denn in den Regeln des Erbrechts das Bewusstsein von der Einheit

und Zusammengehörigkeit der Familie, richtiger der Sippe, seinen

vollendetsten Ausdruck.

Dieses alte patriarchalische System herrscht heute noch ungeschwächt in

Indien. Der Vater oder das männliche Haupt der Sippe ist die höchste,

fast unbeschränkte Autorität. Er sorgt für ihre materiellen und

geistigen Bedürfnisse. Wenn die Söhne heiraten, führen sie ihre Frauen

unter das väterliche Dach, und so wachsen die Enkel als Mitglieder des

Hauses auf, in dem ihre Väter geboren sind. Der Haushalt ist deshalb

vielumfassend und durchaus nicht leicht zu regieren. Die durch die

Hindugesetze ohnehin gestattete Vielweiberei ist durch die Einfälle

der Muhammedaner noch wesentlich gefördert worden. Der gemeine Mann,

der Hindu der niederen Klassen, nimmt freilich zumeist bloss +ein+

Weib und nur dann eine zweite Frau, wenn die erste unfruchtbar ist.

Aber auch wenn der Mann mehrere Frauen hat, so ist immer die erste

von ihnen die Hauptfrau, welche ihren Platz an der Spitze der Familie

behält. Die anderen sind nur _Upastri_ oder _Bhogyá_, Konkubinen.

Bloss die erste gibt gesetzliche, rechtmässige Erben und steht als

Gattin neben dem Oberhaupte der Familie. Ihre Stellung ist eine

verantwortliche; ihre Pflichten sind sehr mannigfaltig und schwierig.

Sie ist stets ein Muster der Sparsamkeit, Hingebung, Keuschheit, Geduld

und Selbstlosigkeit. Oft, ja fast gewöhnlich, ist sie wenig geistig

gebildet, woran die herrschenden Volksanschauungen Schuld tragen; aber

ihr natürlicher Verstand gleicht alle Mängel aus. Die Schwiegertöchter

sind die beklagenswertesten Mitglieder der Familie, da sie keine

selbständige Beschäftigung haben und ganz unter der Aufsicht der

Schwiegermutter stehen, mit deren Ausnahme die weiblichen Mitglieder

des Haushaltes ein abgeschlossenes, abstumpfendes Leben führen. Ihre

Erholungen sind sehr beschränkt. Wegen ihres Geschlechts bringen sie

ihr Leben in den Ketten der Unwissenheit und des Aberglaubens zu. Seit

dem Eindringen der Moslemin ist auch die Hindufrau, wenn sie in der

Öffentlichkeit erscheint, verschleiert, im Hause aber stets in ihrer

_Zenana_ eingeschlossen. Ohne Erlaubnis des Familienoberhauptes darf

sie das Haus nicht verlassen; es gilt sogar für unpassend und nicht

ehrbar, wenn sie die äusseren, den Männern bestimmten Räume des Hauses

betritt. So streng sind die Gesetze des Herkommens, dass eine Frau

in der Gegenwart der Schwiegermutter oder eines anderen weiblichen

Mitgliedes der Familie nicht den Schleier lüften oder die Lippen

öffnen darf, um mit ihrem Manne zu sprechen. Selbst innerhalb der

Familie verbietet die Religion den Frauen, mit ihren Männern zusammen

zu essen. Überhaupt kann man sich kaum einen Begriff davon machen, in

welchem Grade die Hindu ihr Leben beengen und fesseln, oder welche

Förmlichkeiten und Gebräuche, fast alle religiösen Ursprungs, sie wie

eine undurchdringliche Mauer umgeben. In den ärmeren Klassen gibt es

wenig Originelles; die Frau des Landmannes teilt die Mühen des Tages

und das Ehebett in der Nacht, und je nach der Gutmütigkeit oder Roheit

ihres Gatten hat sie einen grösseren oder geringeren Anteil an seinen

Leiden und Freuden. Im allgemeinen ist ihre physiologische Formel sehr

einfach: Haustier bei Tage, Weib bei Nacht.[1032]

Wie vor Alters haben die Hindu die feste Überzeugung, dass es ein

verdienstvolles Werk sei, die Ehen ihrer Kinder früh zu schliessen.

Deshalb geht ihr Streben dahin, ihre Söhne und Töchter noch während

ihrer eigenen Lebenszeit zu verheiraten. In Bengalen kommen auf

1000 Frauen, die eine Ehe eingehen, 271 unter zehn und 666 zwischen

zehn bis vierzehn Jahren. Die religiösen Vorschriften verlangen

sogar eigentlich, dass die Mädchen vor dem achten Jahre vermählt

werden sollen. Zuweilen werden Kinder daher schon im zartesten Alter

miteinander verlobt, und namentlich das Mädchen fängt schon mit fünf

oder sechs Jahren an zu denken und sich mit seiner künftigen Ehe

zu beschäftigen, denn sie wird schon von einer alten Frau in die

vorbereitenden Riten des _Bratas_ eingeweiht, deren Zweck es besonders

ist, ihr einen guten Mann zu verschaffen und sie für ihr ganzes Leben

religiös und glücklich zu machen. In angesehenen Familien werden die

Ehen durch gewerbsmässige Vermittler (_Ghatuck_) oder lieber noch

Vermittlerinnen (_Ghatki_) eingefädelt. Es wird für höchst moralisch

und höchst religiös erachtet, wenn zwei Kinder ihr Wort verpfänden,

später Mann und Frau zu werden. Fast immer sind die Mädchen schon mit

sechs bis acht Jahren verlobte Bräute, wenn nicht verheiratet. Es

ist dies aber nur eine, zwar mit grossem Pomp und unter religiöser

Weihe gefeierte Scheinehe, wobei die jugendlichen Gatten sich zum

erstenmale ins Gesicht sehen können. Nach der Nacht des _Fulsajya_

oder „des mit Blumen bedeckten Bettes“ kehrt die junge Gattin, zwar

als Jungfrau, aber nicht unschuldig, nach Hause zurück. Die zweite

oder eigentliche Ehe wird erst geschlossen, wenn sie das heiratsfähige

Alter erreicht hat, nämlich mit etwa dreizehn Jahren. Babu +Bose+, ein

gebildeter Hindu, welcher über das häusliche Leben seiner Landsleute

ein lehrreiches Buch in englischer Sprache veröffentlicht hat, sagt,

dass die Zeremonien, welche sich auf dieses Ereignis im Leben der Frau

beziehen, so abscheulich sind, dass deren Beschreibung eine Beleidigung

der Schamhaftigkeit wäre.

Die Hindufrau wird zuweilen mit dreizehn Jahren Mutter, öfter aber mit

vierzehn und fünfzehn Jahren. Ihre Kinder säugt sie meistens selbst

und zwar drei oder vier Jahre lang. Die Geburt eines Kindes wird mit

vielen genau vorgeschriebenen Zeremonien begrüsst. Ist es ein Knabe, so

wiegt seine Geburt in den Augen der Mutter jeden Schmerz auf; ist es

aber ein Mädchen, so ist sie sehr betrübt und flucht dem Tage und ihrem

Geschick. Schlimmer noch ist es jedoch, wenn sie kinderlos bleibt.

Nur dann spielt nämlich das Weib eine Rolle, gewinnt sie Bedeutung,

wenn sie Kinder gebiert. Ihre Stellung ist dann immer eine geachtete,

selbst wenn sie Witwe wird, denn die Ehrfurcht und die Liebe der

Kinder sind grenzenlos.[1033] Freilich bleibt die Witwenschaft unter

allen Umständen das am meisten gefürchtete Übel. Ein unverheiratetes

Weib und eine Witwe sind nämlich zwei Wesen, welche die indische

Gesellschaft als Ausgestossene betrachtet, während die Religion ihnen

verbietet, an den geselligen und häuslichen Angelegenheiten des Lebens

sich zu beteiligen. Sie sind selbst ihren nächsten Angehörigen

entfremdet, die sie als unreine Geschöpfe betrachten. Haben sie

Kinder, so bleibt ihnen ein Lebenszweck; aber kinderlos zu sein,

wird ihnen als Verbrechen, als Todsünde angerechnet. Auch müssen sie

lebenslang Witwen bleiben. Solche, die sich über den Verlust trösten

oder sogar wieder heiraten, werden in den heiligen Schriften als

nicht würdig erklärt, im Jenseits neben ihren Gebietern einen Platz

einzunehmen; sie sollen von Früchten und Beeren leben und gelten im

Volke als Schandfleck der Familie. So ist es wohl die Furcht vor dem

Witwenstande und der gänzlichen Vereinsamung, welche Frauen bewegt,

freiwillig den Scheiterhaufen ihres Gatten zu besteigen. Dank den

Bemühungen der britischen Regierung, die bei einigen verständigen

Hindu Unterstützung fanden, ist jetzt der furchtbare Gebrauch der

Witwenverbrennung fast, doch nicht ganz erstorben[1034]; aber vor

fünfzig Jahren bestand er noch in voller Kraft, wenn er gleichwohl

zu keiner Zeit allgemein oder auch nur häufig gewesen. Frauen, von

Brahmanen beeinflusst, waren es, welche dem Vollzuge des englischen

Gesetzes den zähesten Widerstand leisteten und ungestüm mit der Leiche

ihres Gatten verbrannt zu werden verlangten. Heute verbrennen sich

die Frauen nicht mehr, aber sie bedauern den Scheiterhaufen, und von

ihren Familien verstossen, töten sie sich oft auf andere Weise, doch

ohne den Trost, damit eine religiöse Pflicht zu erfüllen. +Mantegazza+

führt dafür verschiedene Beispiele an.[1035] Und dies begreift sich

angesichts der beispiellosen Marter, zu welcher Sitte und religiöse

Ansichten die Witwenschaft in Indien gestalteten. Unendlich traurig

ist namentlich das Los der sogenannten „Kind-Witwen“, d. h. der jungen

Mädchen, welche nach der Scheinehe ihren Gatten verloren; ja die

Volksmeinung betrachtet als Witwen selbst jene Mädchen, welche in den

ersten Lebensjahren nur ihren Verlobten verloren. Ein solches Unglück,

das durchaus keine Seltenheit, ist heillos[1036]; denn die herrschenden

Sitten verdammen die kindliche Witwe zu strengster Ehelosigkeit und der

denkbar traurigsten Lebensweise für den Rest ihrer Tage; die Brahmanen

betrachten eine solche Witwe als eine schwere Sünderin und glauben sich

berechtigt, ihr eine Menge Bussen und Qualen aufzuerlegen. Es gibt aber

viele, die sich nicht fügen, die trotz ihrer Abgeschlossenheit einen

Mann finden, dem sie ihre Gunst schenken; selbst Witwen aus besserer

Kaste werden zu Geliebten von Mitgliedern der religiösen Orden, wenn

nicht zu Prostituierten. Wenn bei uns uneheliche Geburten unter Mädchen

vorkommen, sind sie in Indien die Regel unter Witwen. Das Los solcher

Mütter ist aber noch furchtbarer; sie werden öffentlich verflucht, man

jagt sie in die Wildnis, wo sie elend umkommen; man nimmt ihnen, damit

sie ganz verlassen seien, die ihrer Verbindung entsprossenen Kinder,

auf dass diese nicht befleckt werden von den Sünden der Mutter, die

über den Bussen, die sie übte, nicht vergessen konnte, dass sie ein

Weib sei. Erst in neuerer Zeit macht sich eine starke Strömung geltend,

welche die harten Sitten beseitigen will und die Wiedervermählung

der Witwen begünstigt. Gelangen ja doch im neueren Rechte auch schon

Witwen und Töchter bei der Teilung des Vermögens zu Sohnesteilen, aus

welchen sie ihren Unterhalt selbst bestreiten. Ja sogar die Ausstattung

heiratender Töchter ist nicht mehr der Willkür der Brüder überlassen.

Hat der Erblasser keine männlichen Nachkommen, so schliessen Töchter,

neuestens auch Witwen, auf ihre Lebensdauer die Seitenlinien vom

Einrücken in das Familiengut aus. Indes darf man nicht ausser acht

lassen, das diese Neuerungen lediglich eine Folge der nahen Berührung,

ja des Drucks der europäischen Gesittung sind.

[996] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 83. Ganz das Nämliche

sagt +Mantegazza+ von den Ariern betreffs Europa, indem er bemerkt:

„dass sie Europa viel mehr Wörter, Künste, Gewerbe und Religionen als

Teile von ihrem Blute gegeben haben“. (Indien. S. 235.)

[997] +Le Bon+. A. a. O. S. 253.

[998] +Theodor Pösche+. Die Arier. Ein Beitrag zur historischen

Anthropologie. Jena 1878. S. 151.

[999] +Lefmann+. Geschichte des alten Indiens. S. 28.

[1000] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 273.

[1001] A. a. O. S. 182.

[1002] A. a. O. S. 271.

[1003] „Der Geschlechtstrieb oder die Liebe“, -- schreibt

+Sacher-Masoch+, „bleibt der ewige Angelpunkt, der Keim +jedes+

Verhältnisses zwischen Mann und Weib, aber nur der Keim, aus dem

sich bei steigender Entwicklung der geistigen Natur das Bedürfnis

nach einer höheren Einheit in Gesinnung und Interessen entwickelt.“

(Sacher-Masoch. Marzella. S. 438). Und: „Die +Grundlage+ unserer

Ehe ist die sinnliche Liebe. Ich habe nichts dagegen einzuwenden,

aber diese Grundlage +allein+ genügt mir nicht, und ich sehe aus ihr

alle Missstände, alle Gebrechen, alle Laster unserer Gesellschaft

entspringen.“ (+A. a. O.+ S. 435.) Und Dr. +Starcke+ meint für das

Naturkind das verneinen zu können, was der Dichter heute noch als

Grundlage der Ehe in unserer so hochentwickelten Zeit bezeichnet?

[1004] A. a. O. S. 178.

[1005] Siehe oben S. 243.

[1006] +Lefmann+. A. a. O. S. 90.

[1007] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 257.

[1008] +Lefmann+. A. a. O. S. 117.

[1009] +Lefmann+. A. a. O. S. 363.

[1010] A. a. O. S. 389.

[1011] +Lefmann+. A. a. O. S. 449.

[1012] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 135.

[1013] +Emil Schlagintweit+. Wander- und Zigeunerstämme im

nordwestlichen Indien. (Globus. Bd. XLVI. S. 55-57, 71-74.)

[1014] +Paul Bataillard+. Les Tsiganes de l'âge du bronze. (Bulletin de

la Société d'anthropologie de Paris, 2 décembre 1875.)

[1015] Dr. +H. v. Wlisłocki+ im Globus. Bd. LIII. S. 185.

[1016] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 18-21.

[1017] A. a. O. S. 136-137.

[1018] +Starcke+. A. a. O. S. 105.

[1019] W. H. +Riehl+. Die Familie. S. 135-137.

[1020] +Wlisłocki+, im Globus. Bd. LIII. S. 185. 189.

[1021] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 253.

[1022] +Starcke+. Die primitive Familie. S. 102.

[1023] +Lefmann+. Geschichte des alten Indiens. S. 472.

[1024] +Lefmann+. A. a. O. S. 467.

[1025] +Schlagintweit+. Indien in Wort und Bild. Bd. II. S. 150.

[1026] Siehe oben. S. 352-353.

[1027] Professor +Wilson+ hat nachgewiesen, dass die Priesterschaft das

Wort _Agni_, Feuer, für _Agre_, Altar, unterschoben hat. Diese Ansicht

vertritt auch +Max Müller+, so dass nun Gottes Gebot in ursprünglicher

Fassung so zu lesen ist: „mögen die Weiber, die nicht Witwen sind,

sondern gute Ehemänner haben, näher kommen mit Öl und Butter. Die aber,

welche Witwen sind, mögen zuerst an den Altar (_Agre_) treten, ohne

Thränen, ohne Sorgen, sondern bedeckt mit schönem Edelgestein“.

[1028] Vgl. +Aurel Mayr+. Das indische Erbrecht. Wien 1873. S. 10.

[1029] +Lefmann+. A. a. O. S. 469-472.

[1030] Dr. +Julius Jolly+. _Naradiya Dharmasástra, or the institutes

of Narada. Translated for the first time, from the unpublished

Sanscrit-Original._ London 1876.

[1031] Dr. +Jolly+ hat sie als _highly indelicate_ unübersetzt gelassen.

[1032] +Mantegazza+. Indien. S. 281.

[1033] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 653.

[1034] Seit 1875 hat im englischen Indien kein Fall von Sati

stattgefunden; in den Vasallenstaaten dagegen ist der Brauch noch nicht

unterdrückt. In dem freilich unabhängigen Nepal fand bei der Bestattung

des Sir Jung Bahadur 1877 die Verbrennung seiner drei Frauen statt;

aber selbst in dem Vasallenstaate Bamra in Zentralindien duldete der

Landesherr noch 1880 eine Sati. (+Schlagintweit+. Indien. Bd. II. S.

151.)

[1035] +Mantegazza+. Indien. S. 280.

[1036] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 650.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 58 / 70 题