XXII.

Die Familie im Islâm.

Wegen der vom Religions- und Sittengesetze, das zugleich auch

Staatsgesetz ist, anerkannten Ehe mit mehreren Frauen trägt die

Familie der dem Islâm ergebenen Morgenländer, obwohl gleichfalls auf

patriarchalischer Grundlage aufgebaut, ein wesentlich anderes Gepräge

als jene der Völker des Abendlandes, welche Vielweiberei zwar mehr oder

weniger duldeten, daneben jedoch zur Einzelehe gelangt waren. Ihre

Geschichte reicht beträchtlich weiter zurück als jene der Islamiten;

die Familienorganisation der letzteren ist aber deshalb von ganz

besonderem Interesse, weil man das Patriarchat aus einer, zeitlich nahe

liegenden matriarchalen Vorzeit herauswachsen sieht, von welcher ihm

noch viele unüberwundene Züge anhaften. Begreiflicherweise sind diese

an jenem Volke zu studieren, in welchem des Islâms Wiege stand, bei

den Beduinen Arabiens. Mit deren früheren Zuständen sich vertraut zu

machen, ist zum Verständnisse des allmählich Gewordenen unerlässlich.

Die alten, d. h. die +vor+islamitischen Araber des Nedschd (Hochlandes)

und Nordens der Halbinsel lebten in zahlreiche kleine Stämme, ebenso

viele auf Blutsverwandtschaft gegründete Geschlechtsgenossenschaften,

zersplittert, welche sich ganz so wie die Indianer Nordamerikas

nach Tieren benannten. Ob ursprünglich diese Tiere Gegenstände der

Verehrung gewesen, ob also Totemismus geherrscht habe, wie +Robertson

Smith+[826] annimmt, ist strittig, doch wahrscheinlich. Die Verehrung

des Totem entspricht der Verehrung des _Heros eponymos_, welche wir

bei Griechen und Römern kennen lernen werden, und von der Professor

+B. Stade+ vermutet, dass sie bei den Israeliten, nahen Verwandten

der Araber, desgleichen einst vorhanden gewesen sei.[827] Sicher ist,

dass jeder Stamm seinen eigenen Götzen, aber daneben auch wohl noch

einen Fetisch oder eine geheiligte Stätte besass, die allmählich

selbst zum Gegenstande der Verehrung geworden ist.[828] Ausserdem

besass jede einzelne Familie ihre besonderen Hausgötzen,[829] ihre

„Penaten“ in der Sprache der Römer. Die Familienbande selbst waren

aber sehr lose geschürzt. Sogar der Prophet fand bei seinem Volke noch

geschlechtsgemeinschaftliche Zustände vor, in welchen Vielweiberei und

Vielmännerei neben einander herrschten, und bei manchen Beduinenstämmen

sind anklingende Sitten noch nicht ausgestorben. +William Gifford

Palgrave+ möchte heute noch deren Polygynie eher Weibergemeinschaft

nennen und meint, sehr schlau müsse das Kind sein, welches seinen

Vater kennt.[830] Ich erinnere auch an die schon besprochenen

„Dreiviertelheiraten“ der Hassanieharaber. Nach allem, was wir aus der

_Dschâhilija_, d. i. der „Zeit der Unwissenheit“ erfahren, geschah

die Eheschliessung auf die allereinfachste Art. Der Freier hielt um

das Mädchen bei deren Vater oder anderem nächsten Verwandten an und

sobald dieser die Einwilligung erteilt hatte, galt die Heirat für

abgeschlossen.[831] Der Werber sagte: _khith_, d. h. ich bin Freier,

und der Mundwalt antwortete: _nikh_, d. h. ich bin Ehegewährer.[832]

Das war alles, worauf ein Hochzeitsschmaus abgehalten wurde. Immer

scheint es gebräuchlich gewesen zu sein, dass die Braut ein Heiratsgut,

einen Brautschatz (_mahr_)[833] erhielt, nicht aber etwa gekauft

wurde,[834] wenngleich zweifelsohne die Einwilligung des Vaters nicht

selten mit Geschenken erkauft wurde. Diese Geschenke gehörten jedoch

der Frau zum Eigentume. Man sieht, dieser Zustand entspricht noch

völlig jenem, welcher das erst beginnende Vaterrecht kennzeichnet.

Der so einfach geknüpfte Bund konnte natürlich ebenso leicht und

rasch wieder gelöst werden. Scheidungen waren ungemein häufig. Nicht

selten war ausserdem noch eine Art von Ehe, welche indessen diesen

Namen kaum verdient und der die Araber den Namen „Genussehe“ (_Nikâh

almot'ah_) gaben. Eine solche Verbindung ward auf bestimmte Zeit

gegen einen vorher verabredeten, der Frau auszufolgenden Mietlohn

abgeschlossen.[835] +Wilken+ gedenkt ferner auf Grund der von +Bochârî+

gesammelten Überlieferungen noch vier anderer „Ehe“-formen, deren

einige hart an Vielmännerei und Hetärismus streifen.[836] Man wird

nicht fehlgehen, wenn man in diesen wie in der Genussehe noch deutliche

Überbleibsel aus matriarchaler Zeit erblickt. Dafür spricht auch die

hohe Stellung, die Freiheit, deren das Weib im arabischen Altertume und

auch noch im ersten Jahrhundert des Islâm sich erfreute.

In jenen Tagen empfand die Tochter die väterliche Gewalt kaum

nachdrücklicher als der Sohn, war auch dem Weibe die freieste

Selbstbestimmung in der Wahl ihrer Gatten gestattet; wenigstens

konnte sie jeden zurückweisen, der ihr nicht gefiel und manche bedang

sich sogar ihre volle Freiheit aus. Die Rechtsgelehrten erkannten

ausdrücklich der Frau das Recht zu, vor der Heirat die Bedingung

zu stellen, dass ihr Gatte keine zweite Frau ehelichen und keine

Beischläferin halten dürfe. Mehrmalige Wiederverheiratungen kamen nicht

selten vor, ohne dass man daran den geringsten Anstoss nahm;[837]

ja die Frauen eilten mittels der Scheidung in kaum beschränktem

Wechsel von Flitterwochen zu Flitterwochen. Ihre Scheidungsform war

höchst einfach und vollzog sich bei den Wanderstämmen sozusagen

stillschweigend, indem die scheidelustige Frau dem Manne „das Zelt

umdrehte“, nämlich den Zelteingang verlegte, woraus der Mann, welcher

den Eingang nicht an der gewohnten Stelle vorfand, sofort seine

Verstossung erkannte.[838] Besonders aber Witwen von einigem Vermögen

konnten sich ziemlich zwanglos bewegen.[839] Der Verkehr der Frauen

mit den Männern war durchaus unbehindert; die Frauen empfingen ohne

Bedenken männliche Besucher, nicht bloss Anverwandte, sondern auch

Fremde. Sie gingen nach Belieben aus und durften auch anfangs noch die

Moscheen besuchen, was allerdings schon im dritten Jahrhundert der

Hedschra ausser Brauch kam.[840] Von einer beständigen Verschleierung

der Frauen wusste man nichts, und noch weniger von ihrer Abschliessung

im Harem. Ihre Keuschheit soll indes, was mit der geschilderten

Freiheit der Sitten und noch weiter zu meldenden Zügen sich nur schwer

in Einklang bringen lässt, die Araberin jener Zeit besser gehütet

haben, als die Eunuchen, welche heutzutage die Freundlichkeit haben,

dieses Amt zu übernehmen. Jedenfalls finden wir das arabische Weib

vor dem Islâm dem Manne an Geist und gesellschaftlichem Einflusse

sozusagen ebenbürtig, nicht selten sogar überlegen; daher einige Zeit

hindurch eine ritterliche Verehrung des schönen Geschlechtes bestand.

Man besang die Frauen in liebeglühenden Gedichten und verklärte

ihr Bild mit dem ganzen Zauber der Poesie.[841] Auch die Litteratur

anderer morgenländischer Völker, der Perser und selbst der Türken, ist

voll von den zartesten Blüten jener Empfindung, welche im Weibe ein

hochbegehrenswertes, edles Gut erblickt. Wenn nun auch die Liebeslieder

und Liebesgeschichten der Araber, Perser und Türken sich vielfach

von warmer Frauenverehrung erfüllt zeigen, so erhebt sich doch, bei

Lichte besehen, die Erotik dieser Lieder selten über die Schilderung

sinnlicher Wahrnehmungen.[842] Der Begriff der Liebe, sagt Dr. +Polak+,

der genaue Kenner Persiens, wie er bei uns aufgefasst wird, existiert

kaum bei den Morgenländern; die Liebe, welche die persischen Dichter

in ihren Poesieen besingen, hat entweder einen symbolischen oder

einen höchst profanen Sinn; auf das Wort _Ischk_ (Liebe) folgt immer

der Begriff _Was'l_ d. i. fleischliche Vermischung.[843] So werden

auch bei den alten Arabern die körperlichen Reize der Geliebten, ihr

Auge, ihr Busen, ihr Wuchs in kühnen Metaphern gepriesen.[844] Doch

galt in den Erzählungen aus dem alten Sagenkreise der nordarabischen

Stämme nichts für edler, ruhmvoller und nachahmungswerter, als wenn

ein Ritter mit Verachtung jeder Gefahr, selbst mit Aufopferung des

eigenen Lebens, die Frauen vor Schmach und Entführung schützte; denn

Mädchenraub war an der Tagesordnung.[845] Hier sehen wir den Mann

in seiner Rolle eines Beschirmers, wie wir ihn als solchen schon in

mutterrechtlicher Zeit kennen lernten. Ein Weib zu verletzen oder gar

zu töten, galt als die schmachvollste, ehrloseste That,[846] eine

Anschauung, die ebenfalls auf +vor+ dem Vaterrechte liegende Zustände

zurückweist. Wie in der mutterrechtlich geordneten Gesellschaft folgte

endlich das Kind der Sklavin, nach dem harten Gesetze des alten

Arabiens, der schlechteren Hand, wenn der Vater es nicht ausdrücklich

freisprach[847]: _parius sequitur ventrem_. Über die Zahl der Frauen,

über die verbotenen Verwandtschaftsgrade u. s. w. gab es in ältester

Zeit wohl keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Ehebündnisse

kamen zwischen Geschwistern vor, wenn sie nicht von der nämlichen

Mutter stammten,[848] gleichwie auch die Sage der Hebräer von solchen

berichtet. Sehr alt war die noch gegenwärtig bei den Beduinen beliebte

Gewohnheit, die Tochter des Vatersbruders, also nach unseren jetzigen

Begriffen die leibliche Base, zum Weibe zu nehmen, so dass der Name

für diese, _Bint-ʿamm_, zugleich eine höfliche Bezeichnung für Gatten

geblieben ist,[849] und bei den Persern bilden Familienheiraten,

besonders zwischen Vetter und Base, heute noch die Regel.[850] Der Ohm

mütterlicherseits (_Châl_) genoss hohe Achtung und die Beziehungen

zwischen ihm und seinen Neffen sind jetzt noch als sehr innige

anerkannt. Nimmt man doch an, dass des Letzteren Veranlagung des

Oheims Erbschaft sei, dass der Neffe seinem mütterlichen Ohm nach

gerate.[851] Die ebenfalls in mutterrechtlichen Anschauungen wurzelnde

Gepflogenheit, die neugebornen Töchter lebendig zu begraben, war in

vorislamitischer Zeit allgemein.[852]

Augenscheinlich gehören die einzelnen Züge, aus welchen dieses

Gemälde sich zusammensetzt, nicht alle der nämlichen, sondern

wohl verschiedenen Epochen an, welche auseinander zu halten und

chronologisch zu bestimmen die Mittel fehlen. Gewiss ist bloss,

dass schon in der _Dschâhilîja_ zu den erwähnten noch andere Züge

hinzutreten, welche die aufkommende Mannesherrschaft in der Familie

bezeichnen. So hatten schon vor Muhammed Sitte und Gewohnheit in

Betreff der verbotenen Verwandtschaftsgrade gewisse Schranken

gezogen; es galt für verboten, eine Frau und deren Tochter zugleich

zu ehelichen; ebenso wenig sollte man zwei Schwestern zu Frauen

haben; man tadelte auch den, der die Frau seines verstorbenen Vaters

(Stiefmutter) heiratete, obwohl dies nicht verboten war.[853]

+Wilken+ ist der Ansicht, dass die alten Araber in mutterrechtlicher

Zeit Exogamie übten, diese aber sehr bald nach der Aufrichtung des

Patriarchats aufgaben und zur Endogamie übergingen,[854] eigentlich

zurückkehrten. Nur in dieser vermag sich in der That eine Aristokratie

der Geschlechter herauszubilden, wie sie bei den alten Arabern in Blüte

stand. Jener Stolz auf die Reinheit der eigenen Herkunft, den wir

heute noch bei allen Beduinen[855] finden, beseelte schon in der alten

Zeit den Einzelnen, den Stamm, das Volk. Dieser Stolz ist aber bloss

unter der Vaterherrschaft möglich; zu ihr mussten also, ehe er sich

entwickelte, die Araber schon vorgeschritten sein; der Umschwung mag

sich schon in den ersten christlichen Jahrhunderten vollzogen haben;

wenigstens finden wir bei den Phylarchen wie bei den Königen von Hîra

schon regelmässigen Übergang der Herrschaft vom Vater auf den Sohn

oder Bruder. Doch legte man der adeligen Abstammung nicht bloss von

väterlicher, sondern auch von der mütterlichen Seite noch den höchsten

Wert bei[856] und kannte genau seinen Stammbaum.[857] Vom Vaterrechte

zeugt dagegen, dass das weibliche Geschlecht von der Teilnahme an der

Nachlassenschaft des Familienvaters ausgeschlossen und die Witwen

als Erbstücke an die Verwandten übergingen.[858] Auch bekämpften

schon Zayd ibn Amr und Saçaah die Sitte der Mädchentötung,[859] und

endlich vernehmen wir von Versuchen einzelner Gewaltiger, wie des

Tasmidenkönigs Imlyk, welcher bei den dschadisidischen Frauen das Recht

der ersten Nacht sich anmasste, dabei aber seinen Tod fand.[860]

Trotz der zahlreichen Erinnerungen an die Zustände einer älteren

Gesittungsperiode darf man wohl sagen, dass im sechsten Jahrhundert

unserer Zeitrechnung das Patriarchat unter den Arabern schon

aufgerichtet und damit die im Morgenlande sonst von Alters her

herrschende Vorstellung vom Weibe als eines durchaus untergeordneten

Wesens eingebürgert war. In diesen Anschauungen war auch Muhammed,

der Prophet, aufgewachsen, von dem +Poole+ sagt, dass er den Araber

zum Teil zerstört und den Moslim geschaffen habe.[861] Seine

Gedanken über die Weiber waren jene seiner Zeitgenossen.[862] Kein

Religionsstifter, bemerkt sehr richtig Fr. +Dieterici+, fällt vom

Himmel, wie gern solches auch die Orthodoxie anzunehmen geneigt ist.

Auch ein Religionsstifter kann nur die im Volke flutenden geistigen

Elemente in sich verklären und einer neuen Religionsentwicklung zu

Grunde legen.[863] Nicht anders ergeht es dem Reformator der Sitten,

als welcher der Stifter einer neuen Lehre notwendig auftritt. Gerne

knüpfen wir den grossen Umschwung in der Lage des Weibes im Morgenlande

an Muhammed und den Islâm; indes bloss mit teilweisem Recht. Wohl

ist diese Lage in der Lehre des Propheten begründet, sie ward aber

nicht mit +einem+ Schlage bewirkt. Da der Prophet selbst nicht lesen

oder schreiben konnte, wurden seine Offenbarungen erst nach und nach

aufgezeichnet. +Nöldekes+ „Geschichte des Koran“ giebt Aufschluss über

die Entstehung des Buches und die Zusammenfügung der Suren. +Alfred von

Kremer+ hat endlich gezeigt, wie die Übung der früheren Sitte bis ins

dritte Jahrhundert der Hedschra sich erhielt und wie viel der Islâm

gerade in Bezug auf das uns beschäftigende Gebiet von anderen, weit

älteren Kulturvölkern, insbesondere Persern und Byzantinern, in sich

aufnahm. Strenge genommen hat der Islâm bloss das arabische Weib seiner

früheren freieren Stellung beraubt, aber auch da hat er die schon

hereingebrochene Mannesherrschaft, das Patriarchat, nur befestigt,

ausgebildet, nicht geschaffen. Er gehorchte lediglich der Strömung der

Zeit.

Es bekundet daher ein kulturgeschichtlich wenig geschärftes Auge,

wenn Muhammed und damit der Islâm einer +Lockerung+ der ehelichen

Bande beschuldigt werden, wie mitunter geschieht.[864] Gerade das

Gegenteil ist wahr, wie die Schilderung der älteren Zustände zur

Genüge ergiebt. Locker, wie die ehelichen Bande im Bereiche des Islâms

uns bedünken mögen, sind sie doch zweifelsohne weit fester als in

früherer Zeit geschürzt, und auch die Unbegrenztheit der Polygynie,

die Muhammed in seinem Volke vorfand, suchte er einzuschränken, indem

er dem Manne +höchstens+ vier gesetzliche Gattinnen gestattete. Er

hat aber die Vielweiberei nicht einmal befohlen, sondern nur in

gewissen weitgestreckten Grenzen erlaubt, so dass für den Mann die

islamitische Ehe nie zur Fessel werden kann.[865] Im übrigen gilt von

der moslimschen Vielehe so ziemlich das, was der englische Humorist

+James Payn+ bemerkt hat: dass es sich damit geradezu wie mit den

europäischen Ehen verhält; manchmal ist es ein häusliches Unglück,

manchmal nicht.[866] Auch darf man die älteste Polygynie keineswegs

mit der späteren orientalischen Haremswirtschaft verwechseln. In dem

Hause oder Zelte des arabischen Stammeshäuptlings herrschten nicht

zugleich mehrere gleichberechtigte Frauen: +eine+ war die Gebieterin

des Haushaltes, nämlich die Edelgeborne, die Vollblutgattin, die

anderen waren Nebenweiber, die eine Stelle einnahmen, welche zwischen

ersterer und dem übrigen Hausgesinde die Mitte hielt.[867] So erhielt

sich das Verhältnis noch in den ersten Jahrhunderten des Islâm, ja bei

den Türken im allgemeinen trotz der Einführung des Harem bis auf die

Gegenwart. Die Sitte der Frauenverschleierung mag allerdings schon

längst vor Muhammed, unter den ansässigen Arabern wenigstens, im

Schwange gewesen sein, denn die beiläufige, obgleich nachdrückliche

Erinnerung daran, dass die Weiber, wenn sie ausgehen, sich in ihr

Übergewand hüllen sollen,[868] klingt so, als wenn eine bestandene

Sitte nur aufs neue eingeschärft würde. Der Harem selbst ward aber

grossenteils erst nach dem Vorbilde des byzantinischen Gynäceums

eingerichtet,[869] und erst mit den Omajjaden-Kalifen kam die Mode der

Verwendung von Verschnittenen zur Haremswache auf, und zwar wiederum

als eine Nachahmung des byzantinischen Hofes oder der Üppigkeit der

persischen Könige.[870] Ich werde den Harem und seine Wirkungen im

nächsten Kapitel besprechen. Hier müssen wir uns zunächst mit den

Grundzügen der islamitischen Vielweiberei bekannt machen.

Der Stifter des Islâms hatte, wie gesagt, vor allem die Vermehrung

seiner Völker im Auge. Daher übte er Nachsicht für die folgenreichen

Fehltritte unverheirateter Frauen; andererseits aber +erhob er die

Ehe zum religiös-politischen Dogma+, was so ziemlich einer Zwangsehe

gleichkommt. Es ist +Pflicht+ des Weibes, in den Ehestand zu treten;

jene, welche ein einsames oder Witwenleben führt, ehe sie alt geworden,

übertritt wissentlich ein göttliches Gesetz.[871] Das Gleiche gilt auch

vom Manne, und nichts steht heute noch bei den Bekennern des Islâm

in schlechterem Rufe als das „Cölibat“. Ehelosigkeit kommt daher im

Bereiche des Islâm fast gar nicht vor. Man heiratet vielmehr ungemein

frühe, und die moslemitischen Mütter, die einen Sohn von 15 und eine

Tochter von 9-10 Jahren besitzen, haben weder Tag noch Nacht Ruhe,

bis sie dieses wichtigste Lebensgeschäft ins Reine gebracht haben.

Mütter von 12 und Grossmütter von 25 Jahren sind deshalb im Morgenlande

nicht so selten, und bisweilen wird der Jüngling Vater, ehe noch

seine Erziehung vollendet ist.[872] Während aber vor der ehelichen

Begegnung eine gewisse Heiligung der Gatten verlangt wird -- ohne ein

_Inschallah_ oder _Bismillah_ findet keine Annäherung statt -- ist

die +Eheschliessung+ selbst bloss ein +bürgerlicher+ Vertrag, der

unter Anrufung Allahs vor dem _Kadi_, der weltlichen Behörde, und vor

Zeugen einfach durch die meist sogar nur durch Stellvertreter (_Wekil_)

abgegebene Erklärung der Brautleute geschlossen wird, dass sie sich

heiraten wollen. Eine Eheschliessung findet niemals in der Moschee

statt. Der Kadi schliesst die Ehe im Hause eines der Brautleute. Auch

in Persien ist der _Akd_ oder Heiratsvertrag eine einfache gesetzliche,

aber bindende Förmlichkeit: Trauung, nicht bloss Verlobung.[873] Zur

Gültigkeit der Ehe sind erforderlich: eben die obige Erklärung und

freie Einwilligung der Gatten, Absicht derselben, den Zweck der Ehe

zu erfüllen, Abhaltung der Hochzeitsfeier, geistige Gesundheit und

Grossjährigkeit. Letztere tritt gesetzlich beim männlichen Geschlechte

im zwölften, beim weiblichen bereits im neunten Jahre ein, wenn

beide den Zustand ihrer Reife durch Eid bekräftigen; sonst ist das

vollendete fünfzehnte Jahr für die Grossjährigkeit beider Geschlechter

festgesetzt. Der Begriff der Blutschande erfuhr durch den Korân eine

bedeutende Verschärfung; dieser bestimmt genau, zwischen welchen

Personen die Ehe untersagt ist und unter keinerlei Umständen gestattet

werden kann. Es sind dies sowohl die nächsten Verwandten in auf- und

absteigender Linie, als auch die Kognaten. Verboten sind also als

blutschänderisch alle Heiraten mit den Müttern, Töchtern, Schwestern,

Muhmen, Basen, Schwiegertöchtern, dann mit Schwiegermüttern,

Stieftöchtern, Stiefmüttern. Sodann verbietet das Gesetz einem Manne,

zwei Schwestern und zwei Basen neben einander als Frauen zu haben. Ja

sogar die Milchverwandtschaft (_Ridhâ' at_ oder _Radhâ'_) gilt als

vollgültige Verwandtschaft, wobei es genügt, dass ein Kind nur +einen+

Tropfen von der Brust eines Weibes getrunken, um sofort mit diesem

Weibe und dessen Familie in ein Verwandtschaftsverhältnis zu treten,

welches fast der Blutverwandtschaft gleichkommt. Doch erstreckt sich

die Milchverwandtschaft bloss auf den Säugling und seine späteren

Nachkommen, nicht auch auf seine Blutsverwandten in aufsteigender oder

einer Seitenlinie.[874] Auch mit einer Tochter oder einem sonstigen

weiblichen Nachkommen, welche man in _Zinâ_[875] erzeugt hat, kann

keine Ehe geschlossen werden. Dem Moslim ist endlich die Ehe verwehrt

mit einer Sklavin, bevor er sie freigelassen, mit einer Witwe oder

geschiedenen Frau vor Ablauf ihrer Trauer- oder beziehungsweise

Wartezeit und endlich einer Heidin (_Kafir harbî_), während die Ehe mit

Christinnen (_Naçrâni_), Jüdinnen (_Jahudî_) und Sabierinnen (_Çâbî_)

zulässig erscheint. Eine moslemitische Frau darf dagegen keinen

Andersgläubigen heiraten.

Die +Hochzeiten+, in Persien _Arusi_ genannt, die im Islâm wie bei uns

einem stillen Übereinkommen zufolge als „fröhliche Ereignisse“ gefeiert

werden, weiht man unter Gebeten des Imam der Pfarre, in welcher das

Brautpaar wohnt, ein; sie dauern gewöhnlich eine Woche, bei vornehmen

Personen auch doppelt so lang.[876] Örtliche Sitten reden hierbei

natürlich ein entscheidendes Wort. Die Hochzeit ist nicht mit dem

vorangehenden Verlobungs- und zugleich Trauungsakte zu verwechseln, von

welchem schon oben gesagt wurde, dass er rein bürgerlicher Natur sei

und welcher in vielen Gegenden sogar +nie+ in Gegenwart der Brautleute

stattfindet. Vor der Hochzeit hat der Mann sein Weib gewöhnlich gar

nicht gesehen; es wird ihm von Andern bestimmt oder ausgewählt. Zumeist

ist es die Mutter, welche zur Brautschau für ihren Sohn eine vertraute

Matrone, die „Prüferin“ genannt, in die Hareme und öffentlichen Bäder

aussendet. Die Gepflogenheit, sich durch Dritte über die körperlichen

Vorzüge seiner Braut belehren zu lassen, reicht schon in die arabische

Heidenzeit zurück, aus welcher die Dichter solche für unser heutiges

Anstandsgefühl unmögliche Schilderungen[877] bewahrt haben. Der Mann

erwirbt das Weib durch Zahlung eines Brautpreises; wenigstens ist dies

in den niederen und mittleren Ständen die Regel, und oft muss er zu

diesem Zwecke ein für seine Verhältnisse beträchtliches Opfer bringen.

Dieser _Mahr_ (auch _Çadâq_ oder _Cadaqat_, in der Türkei _Mu-etschèl_

genannt) wird sogleich beim Abschluss der Ehepakten erlegt und heisst

dann _Mahr mosammá_ d. i. „festgestellter Brautschatz“, kann aber auch

später, sogar nach Vollzug der Ehe entrichtet werden. Ein solcher

_Mahr al-mithl_, d. h. verhältnismässiger Brautschatz wird dann von

den nächsten weiblichen Blutsverwandten der Braut väterlicherseits

empfangen. Brautschatz oder Morgengabe ist gewöhnlich für eine Jungfrau

(_Bikr_) höher als für ein schon einmal verheiratet gewesenes Weib.

In vielen islamitischen Landen ist, besonders bei den niedrigen

Standen, der Mahr zu einem so geringfügigen Betrage herabgesunken,

dass er gewissermassen bloss noch ein Symbol geworden. Es ist dort das

Bewusstsein, dass man die Frau von ihren Blutsverwandten kauft, in der

Masse der Bevölkerung auch nicht mehr lebendig, zumal der Brautpreis,

obwohl von dem Mundwalt (_Wali_) des Mädchens bedungen, nicht mehr ihm,

sondern der Braut selbst ins Eigentum fällt.[878] Dieses Heiratsgut

muss der Frau vom Manne in +allen+ Fällen ausbezahlt werden, und sollte

selbst der Mann vor Vollziehung der Ehe zurücktreten, so bleibt er

dennoch für die Hälfte verpflichtet. Die Frau selbst erhält von den

Ihrigen weder Mitgift noch +Aussteuer+, indem auch diese letztere,

sowie der Brautkorb, dem Manne zur Last fällt, ausgenommen, wenn er

eine Sklavin heiratet, welche dann meistens ausgestattet wird.[879]

Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten im Sinne der römischen

oder christlichen Satzungen kennt der Islâm nicht, so dass die Frau

auch nach ihrer Verheiratung noch im vollen Genusse und Besitze

ihres Vermögens bleibt. Sie kann nicht einmal angehalten werden, die

Einkünfte desselben dem gemeinsamen Haushalte zuzuwenden.[880] Stirbt

die Frau eines Mannes, welcher mehrere Gattinnen hat, so wird sie bei

den Türken nicht von ihrem Manne oder den Kindern der Familie, sondern

nur von ihren eigenen Kindern beerbt; stirbt hingegen der Mann, dann

teilen sich die Witwen und deren Kinder zu gleichen Teilen in den

Nachlass. Hinsichtlich des Erbrechtes sind übrigens die Bestimmungen

des Korân vielfach unzusammenhängend und unlogisch, scheinen auch

in einzelnen Punkten das strenge Vaterrecht noch nicht durchgeführt

zu haben, wie auch aus dem soeben über Gütergemeinschaft Bemerkten

hervorgeht. Die vierte Sure, „Die Weiber“, -- so überschrieben, weil

vorzugsweise von weiblichen Angelegenheiten handelnd, -- bestimmt:

„Männliche Erben sollen so viel haben als zwei weibliche. Sind +nur+

weibliche Erben da, und zwar über zwei, so erhalten sie zwei Drittel

der Verlassenschaft. Ist aber nur eine da, so erhält sie die Hälfte.

Die Eltern des Verstorbenen erhalten jeder, wenn der Erblasser ein Kind

hinterlässt, den sechsten Teil des Nachlasses. Stirbt er aber ohne

Kinder und die Eltern sind Erbe, so erhält die Mutter den dritten Teil.

Hat er Brüder, so erhält die Mutter nach Abzug der gemachten Legate und

Schulden den sechsten Teil..... Die Hälfte von dem, was euere Frauen

hinterlassen, gehöret euch, wenn sie kinderlos sterben. Hinterlassen

sie aber Kinder, so gehöret euch nach Abzug der gemachten Legate und

Schulden der vierte Teil des Nachlasses. Auch den Frauen gehöret der

vierte Teil von dem, was ihr hinterlasset, wenn ihr kinderlos sterbet;

hinterlasset ihr aber Kinder, so bekommen sie nach Abzug der gemachten

Legate und Schulden nur den achten Teil eueres Nachlasses. Wenn ein

Mann oder eine Frau einen entfernten Anverwandten zum Erben einsetzet,

und der Erblasser hat einen Bruder oder eine Schwester, so erhält jeder

dieser beiden den sechsten Teil des Nachlasses. Hat er aber mehrere

Brüder oder Schwestern, so erhalten sie nach Abzug der gemachten Legate

und Schulden den dritten Teil des Nachlasses, zu gleichen Teilen. Diese

Verordnung ist von Gott, dem Allwissenden und Allgütigen.“[881]

Das moslemitische Weib tritt in die Ehe nicht zufolge einer inneren

Neigung oder einer wirklichen Wahl, weder von ihrer noch von des

Mannes Seite. Der Ehe geht kein Roman voraus; das Herz hat bei der

Heiratsangelegenheit keine Stimme, weder bei Osmanen noch bei Persern.

Zwar kann keine gültige Ehe geschlossen werden ohne Einwilligung der

Braut und Beistimmung ihres Rechtsvertreters, welcher eine mündige

Jungfrau nicht zur Heirat gegen ihren Willen zwingen darf; aber

nach der Rechtsschule des Imâm Shâfi'y, welche als dritte orthodoxe

allgemeine Anerkennung gefunden, können der Vater oder Grossvater ihre

Tochter oder Enkelin, sofern sie noch Jungfrau ist, ausheiraten, ohne

sie zu befragen, ja selbst gegen ihren Willen.[882] Indes behandelt

der Mann seine Frauen mit Rücksicht, was ihm der Korân zur Pflicht

macht. Er nennt sie „Herrin“ und überlässt ihnen unumschränkt die

Leitung des Hauswesens, sowie die Erziehung der kleineren Kinder. Der

Stifter des Islâm hat auch sein Möglichstes gethan, um die eheliche

Zärtlichkeit und damit die Dauerhaftigkeit der Ehe zu sichern. Die

zweite und die dreissigste Sure des Korâns befassen sich damit, und

auf die verschiedenen Äusserungen ehelicher Zärtlichkeit sind noch

ganz besondere, im Paradiese fällige Gnadenprämien ausgesetzt.[883]

Auch gehört der Vorschrift nach der Mann von Sonnenuntergang bis

Sonnenaufgang ins Frauengemach, in den Harem. Vernachlässigt er hier

seine Pflichten,[884] so machen die Weiber ihm, falls er kein Tyrann

ist, das Leben sehr schwer und können ihn sogar gesetzlich verklagen.

Die von der Polygamie gepeinigten Moslemin sind wirklich die blutigsten

Märtyrer in der Geschichte der Völker. Zärtliche Parteilichkeit ist dem

Manne strengstens untersagt. Geht er auf Reisen und kann er nicht alle

seine Gemahlinnen mitnehmen, so giebt ihm das Los eine Begleiterin.

Rechtgläubige, welche +einer+ Frau mehr Aufmerksamkeit zuwenden als

ihren Gefährtinnen, werden am jüngsten Tage einer ganz besonderen

Strafe unterliegen. Doch nimmt die „erste“ oder die „Gross-Frau“,

die Frau der Jugendzeit, welche auch den Ehrentitel _Chatûn_ oder

_Kadine_ führt, über die Nebenfrauen ihres Gatten eine bevorrechtete

Stellung ein, welche wohl noch aus mutterrechtlicher Zeit in die neuen

Verhältnisse hereinragt. Die zweite Frau nennen die Araber _Durrah_,

d. h. Papagei. Als eine sittlich getragene Gestalt steht die Frau

als +Mutter+ da, vom heiligen Gesetze beschirmt, vom allmächtigen

Brauche hochgehalten. Die Mutter bewahrt im Islâm zumeist das Recht,

ihr Kind bei sich zu behalten und zu erziehen, und kann dieses Recht

nur durch eine zweite, infolge von Verstossung geschlossene Heirat

verscherzen. Die mütterlichen Verwandten besitzen vor den väterlichen

das Vormundschaftsrecht über das Kind. Dem Gatten Kinder zu gebären,

ist daher die Hauptsehnsucht jeder muhammedanischen Frau. Dies vor

allem verleiht ihr Macht und Sicherheit.

Die Frau im Islâm ist nicht so recht- und schutzlos, nicht so sehr der

Willkür des Mannes preisgegeben, als gemeiniglich dargestellt wird.

Wohl hat der Mann das Recht, die Frau körperlich zu züchtigen; er darf

sie schlagen, aber nicht misshandeln; Untreue von ihrer Seite straft

das Gesetz entweder mit dem Tode oder den entehrendsten Züchtigungen.

Die Praxis ist aber eine andere als die Vorschrift des Gesetzes. Selbst

dieses giebt übrigens dem Weibe manche Waffe in die Hand. Da ist

zunächst der Ehevertrag. In neuerer Zeit enthält er bei den besseren

Ständen sehr oft eine verdriessliche Klausel, welche den Gatten trotz

dem Korân zur Monogamie verurteilt, nicht mehr und nicht weniger, als

ob er ein gewöhnlicher Ungläubiger wäre. Wird er wortbrüchig, so tritt

für die Frau das Recht der Ehescheidung ein. Man darf wohl annehmen,

dass die sich mehrende Anwendung besagter Klausel auf den Einfluss

der in jüngerer Zeit eindringenden abendländischen Anschauungen

zurückzuführen ist und wohl auch hauptsächlich bloss bei jenen

moslemitischen Völkern vorkommt, welche diesem Einflusse ausgesetzt

sind. Aber auch sonst sorgt der Korân für das Weib in materieller

Hinsicht. Der Mann ist seiner Frau nach dem Gesetze Unterhalt,

abgesonderte Wohnung und alle sechs Monate einen neuen Anzug schuldig.

Die Muhammedanerin kann ihren Mann gesetzlich zu ihrem Unterhalt

zwingen, ja nötigenfalls zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Schulden

auf ihres Mannes Namen machen.

Der Punkt, in welchem das Mannesrecht am schärfsten zur Geltung

kommt, ist zweifellos die +Ehescheidung+. +Voltaire+ hat gesagt: „Die

Ehescheidung ist beinahe ebenso alt, wie die Ehe. Ich glaube, dass die

letztere um einige Wochen älter ist.“ Da im Islâm das Weib als Eigentum

des Mannes gilt, so darf er sich jeden Augenblick ihrer entledigen,

während das gleiche Recht dem Weibe nur in den wenigen bestimmten

Fällen zugesprochen wird,[885] wenn der Mann sie ohne Unterhalt lässt,

sie fälschlich der Untreue anklagt und das Kind, das sie ihm geboren,

nicht anerkennen will oder vom Glauben abfällt. Doch kann die Frau ihre

Scheidung auch gegen eine Entschädigung (_'Iwadh_) abkaufen, in welchem

Falle eine Herstellung des Ehebundes späterhin nicht mehr möglich

ist. Ausser dieser, _Chol'_ genannten, unterscheidet man noch drei

andere Arten der Scheidung: durch _Fasch_, d. h. durch richterlichen

Ausspruch auf Ansuchen der Frau in den obenerwähnten Fällen, zu welchen

noch Nichterfüllung der ehelichen Pflichten seitens des Mannes sich

gesellt; durch _Talâq_ oder Verstossung, endlich durch _Li'an_ oder

Fluch. Vom _Fasch_ wird thatsächlich wenig Gebrauch gemacht, die

Frauen erklären sich beim Richter lieber als im Zustande ehelicher

Empörung (_Nâsjizat_) befindlich, wodurch sie den Gatten gewöhnlich

zur Verstossung nötigen. _Li'an_ tritt ein, wenn der Gatte überzeugt

ist, ohne es indes beweisen zu können, dass die Schwangerschaft

seiner Frau eine Folge von unerlaubtem Umgang (_Zinâ_) sei, welche

Überzeugung er durch einen feierlichen Eid vor dem Kadi beschwören

muss. Doch muss dies unbedingt noch +vor+ der Entbindung geschehen;

nachher ist es nicht mehr gestattet. Der Frau steht es übrigens frei,

durch einen gleichen Eid die Unwahrheit der Überzeugung ihres Gatten

zu bezeugen. Weitaus die häufigste Art der Ehescheidung ist aber die

Verstossung durch den Mann,[886] der dies ohne jeden Grund thun kann.

Er sagt bloss: _Mutállaka_, d. h. du bist verstossen, und dies genügt.

Er bedarf übrigens auch dieser sakramentalen Formel nicht; er kann

einfach sagen: „Bedecke dich mit deinem Schleier“, oder _Dachlak_!

d. i. „Deinen Rücken“ (will ich sehen), was bedeutet: mache, dass du

fortkommst! oder: „du bist mir fortan, was mir der Rücken meiner Mutter

ist,“ oder „suche dir einen andern Mann“, oder er schwört, ihr Ehelager

zu meiden, und die Frau ist damit verstossen. Es sind überdies alle

diese Äusserungen auch dann rechtsgültig, wenn der Mann dieselben in

trunkenem Zustande thut; nur wenn er krank darniederliegt, sind sie

ungültig. Die Verstossene bleibt nun auf des Mannes Kosten während

+drei+ Monaten in ihrem Harem, während welcher Frist der Mann sie nicht

sehen darf, denn eine Liebkosung, ein Kuss, ja, wie die Schafitischen

Schriftgelehrten meinen, nur ein einziger zärtlicher Blick genügt, um

die Ehe wieder herzustellen. Spricht der Mann während dieser Zeit: „ich

kehre zurück zu dir“, dann sind sie wieder verheiratet; lässt er die

Frist verstreichen, sind sie geschieden, und der Mann kann die Frau

nur dann zurücknehmen, wenn sie inzwischen nicht geheiratet und er ihr

zum +zweiten+ Mal den _ganzen_ Betrag der im Ehevertrage ausbedungenen

Morgengabe verabfolgt. Dasselbe wiederholt sich dann auch bei einer

zweiten Scheidung, bis die dritte die eheliche Gemeinschaft +gänzlich+

auflöst.[887] Man nennt daher die beiden ersten Scheidungen auch

„widerrufliche“ (_Talâq radj'i_), die dritte aber „unwiderrufliche“

Verstossung (_Talâq bãin_). In diesem letzteren Falle giebt es dann nur

_ein_ Mittel, die Ehegatten wieder zusammen zu bringen. Es muss nämlich

die Frau zuvor in aller Form Rechtens einen +Dritten+ geheiratet haben

und dieser gestorben sein oder sie wieder verstossen haben. Dieser

„Mittelsgatte“ heisst _Mohallil_ oder _Mustahüll_, was so viel als

„Erlaubtmacher“ bedeutet. Nicht selten schrumpft er zu einem Strohmann

zusammen, welcher sich der hinkenden Reue des ersten Ehemannes für Geld

und gute Worte zur Verfügung stellt, obschon solch frommer Betrug durch

den Korân strengstens verboten und der zweite Mann, welcher zu Gunsten

des ersten verstösst, mit diesem verflucht wird. In früheren Zeiten

gab es besondere Greise, welche als Ehemänner auf Miete dienten. Sie

gingen solche Ehen gegen Entgelt ein, um nach erfüllter gesetzlicher

Förmlichkeit und ohne ihre Gattinnen für eine Stunde erblickt zu haben,

auf dem Platze selbst die Scheidung auszusprechen.[888] Natürlich sucht

man auch jetzt den Mustahüll mit Vorliebe unter solchen Individuen,

die an sich wenig geartet sind, die Neigung der Frau zu gewinnen.

Dennoch ist es schon vorgekommen, dass die Scheinvermählten an einander

Gefallen fanden and der noch so reumütige erste Gatte dann das

Nachsehen hatte.

Die leichte Lösbarkeit der Ehe bildet zweifellos, so sehr sie auch

durch andere Bestimmungen, sowie den Gebrauch beschränkt erscheinen

mag, den eigentlich wunden Fleck des islamitischen Eherechtes. Unter

den besseren Ständen ist die Scheidung nicht so gewöhnlich, in den

unteren Klassen aber tägliches Vorkommnis. In manchen Gegenden, wie

in Ägypten, ist die Morgengabe meist so gering, dass der Mann auf

ständigen Freiersfüssen, aus der Arbeit der +einen+ Frau die Schuld

an die +andere+ herausschlägt.[889] Dieses Nacheinander häufiger

Eheschliessungen mit verschiedenen Frauen wirkt weit verderblicher

als das Nebeneinander. Überall im Islâm -- Persien ausgenommen, wo

die Ehescheidung (_Telâk_) nicht bloss fast ebenso schwierig als in

Europa zu erlangen und verhältnismässig selten ist, sondern auch

das Ansehen beeinträchtigt, so dass Geschiedene nicht leicht mehr

Gelegenheit zu einer neuen anständigen Ehe finden[890] -- ist es

nichts Besonderes, Männer anzutreffen, die fünfzehn bis zwanzig Weiber

hintereinander besessen haben, Frauen in mittlerem Lebensalter, die

einem halben Dutzend Männern angehörten.[891] In Stambul sprach man,

nach +Pischon+, von Männern, die sich nacheinander fünfundzwanzigmal,

und von Frauen, die sich siebzehnmal verheiratet hatten.[892] Diese

häufigen Scheidungen sind besonders bei jenen beliebt, denen Armut

das Halten mehrerer Weiber verbietet. Es begreift sich, dass bei

einem so lockeren, leicht löslichen Ehebande bei so kurzer Zeit des

Zusammenlebens +Ehebruch+ im allgemeinen selten ist. Der Korân nennt

denselben eine vorzugsweise „infame Handlung“ und verhängt darüber

die Strafe der Einsperrung, bis der Tod die Schuldigen befreie oder

Gott ihnen ein Mittel des Heiles verschaffe. Es erinnert dies an

die vorislamitische Ehebruchsstrafe der Einmauerung. In der 24.

Sure, welche das „Licht“ heisst, kommen die Schuldigen mit hundert

Stockstreichen davon, während die viel grausamere Überlieferung

wieder die Steinigung, eine schon bei den Hebräern übliche Todesart,

verlangt, welche bei den Wahabiten noch bis in unsere Tage im Gebrauche

war. Indes erschwert das Gesetz die Feststellung der Schuld, die

Beweisführung fast bis zur Unmöglichkeit. Verlangt es dazu doch

nicht weniger als +vier+ Zeugen! Und für die Schiiten gilt gar Alis

Forderung: _Necesse est videre stylum in pixide!_[893] Daher denn die

Verurteilung von Ehebrecherinnen so selten war, dass die paar Fälle,

wo sie doch erfolgt ist, in die Annalen der Geschichte aufgenommen

wurden.[894] Doch sei nicht verschwiegen, dass in der Türkei eine

Türkin, welche mit einem aus der _Rajah_, d. h. einem christlichen

Unterthan der Pforte, Verkehr hatte, ohne Gnade ersäuft, der Rajah

aber gehenkt wurde. Graf +Moltke+ war noch 1836 Zeuge einer solchen

Exekution.[895] In Persien verfallen der Untreue überwiesene Frauen

gesetzlich dem sogenannten „Todesbrunnen“, aber auch dort wendet man

diese Strafe heute nur selten mehr an. Die Männer ziehen es vor, von

dem untreuen Weibe sich zu scheiden, oder räumen dasselbe geräuschlos

durch Gift hinweg, wobei sie der Mithilfe der eigenen Schwiegermutter

sicher sein dürfen.[896]

Das Verhältnis der Eltern zu den Kindern ist im Bereiche des Islam

im allgemeinen ein zärtliches. Der Orientale ist überhaupt ein

Kinderfreund, und die Liebe zum Kinde ist das mächtigste Register

im Gefühlsleben der Muhammedaner. Knaben werden, wie überall,

wo das Patriarchat herrscht, vor den Mädchen bevorzugt und das

Weib, das dem Herrn des Hauses den ersten Knaben geboren, den

Stammhalter des Geschlechts, bleibt in der Regel die erste Kadine

des Mannes. Eine _Ummweled_, d. h. eine Knabengebärerin, darf auch

nicht ohne angemessene Versorgung verstossen werden. +Pischon+

behauptet, nur ausnahmsweise wende sich die Zärtlichkeit der Väter

den Töchtern zu, eine zärtliche Fürsorge der Mütter für diese sei

aber fast unerhört.[897] Dagegen bemerkt +Vincenti+, ohne des

Geschlechtsunterschiedes zu gedenken, die Liebe und Sorgfalt, welche

die moslemitischen Mütter auf ihre Kinder verwenden, sei ganz

ausserordentlich. Der Korân schreibt ihnen das Stillen derselben bis in

das zweite Lebensjahr als Pflicht vor und jede Muhammedanerin, von der

höchsten bis zur niedrigsten, hält es für ein grosses Unglück, wenn sie

dieser heiligen Pflicht nicht genügen kann. Wenn trotz aller Sorgfalt

die Moslemin in der Aufziehung ihrer Kinder nicht glücklich sind,

wenn die meisten Kinder sterben, so rührt dies nach übereinstimmenden

Zeugnissen nicht von etwa infolge der Vielweiberei verkommenem Blute

her, sondern davon, dass die morgenländischen Weiber von einer

vernünftigen Kinderpflege keine Ahnung besitzen; die zarten Geschöpfe

werden irrationell ernährt und widersinnig diätetisch behandelt.

Grosses Unheil bewirkt endlich das geschäftsmässige Quacksalbern junger

und alter Frauen.

Alles bisher Gesagte bezieht sich auf die höchstens +vier+

gesetzmäßigen Gattinnen (_Hanum_), welche der Korân dem Gläubigen

gestattet. Die Verpflichtungen, welche ihm jeder gegenüber

auferlegt sind, machen indes das Halten mehrerer Gattinnen zu

einem kostspieligen Vergnügen, das sich nur der Bemittelte gönnen

kann. Die grosse Menge des islamitischen Volkes sieht sich daher

auch dort, wo der Islâm nicht bloss äusserlich über Christentum

und Judentum gesiegt hat, auf ein einziges Eheweib angewiesen. Das

Mehrfrauensystem bleibt also auch im Islâm immer nur die grosse

Ausnahme; die weitaus meisten Gläubigen beschieden und bescheiden

sich, falls nicht ganz besondere Umstände vorliegen, mit +einer+ Frau

und haben damit vollauf zu thun. Dies ist nicht erst so seit neuerer

Zeit, sondern von jeher und überall im Bereiche der Vielweiberei

gewesen, besonders beim Bauernstande. Natürlich hat in unseren

Tagen der Zug zur Einzelehe bedeutende Kräftigung erfahren. Mit dem

Auftreten neuer Bedürfnisse und der zunehmenden Verarmung begann

die Einschränkung der Mehrfrauenwirtschaft. Die Frauen sind es ja

immer zuerst, welche Befriedigung für neu auftretende Bedürfnisse

erheischen. Sie fühlen eben zuerst. Wie bei uns bedingt der auftretende

Luxus der Frauen die Einschränkung der Häuslichkeit, und leitet

den Orientalen zur Monogamie. Selbst in den gebildeten Kreisen der

osmanischen Gesellschaft kommt die Vielehe gegenwärtig fast gar nicht

mehr vor.[898] Auch bei den schiitischen Persern ist Monogamie die

Regel,[899] Vielehe die Ausnahme.[900] Dennoch ist das ganze nationale

Dasein der Rechtgläubigen vom Gedanken der Vielweiberei durchtränkt,

und man ist vollauf berechtigt, die morgenländische Gesellschaft eine

polygynische zu nennen, wenngleich die Anzahl der dort in Vielehe

lebenden Männer bloss auf 30-35 von tausend geschätzt werden, wovon

wieder nur der dritte Teil, also etwa +ein+ Mann auf hundert, sich im

Besitze von mehr als zwei Ehefrauen befinden soll.[901] Allerdings

treten zu dem obenerwähnten raschen und häufigen Wechsel der Gattin,

womit gerade die unteren Volksschichten die Eintönigkeit der Einzelehe

zu würzen pflegen, noch Sklavinnen als Nebenfrauen oder Kebsinnen in

beliebiger Anzahl hinzu.

Die fortgeschrittenere Gesittungsstufe, auf welcher die meisten

Völker des Islâms sich dermalen bewegen, hat den Unterschied zwischen

Freien und Unfreien zwar noch nicht aufgehoben, und es ist auch keine

Aussicht dazu, so lange die ganze wirtschaftliche Existenz des Orients

auf Sklaventum und Sklavenarbeit gegründet ist. Aber der starre, dem

Eigentumsbegriffe entquellende Standpunkt ist längst verlassen, der

Sklave nicht mehr völliger Willkür preisgegeben. Und nicht bloss der

islamitische Sklavenkodex, die _Hedaja_, beschützt den Sklaven, sondern

noch weit mehr der Gebrauch, die Sitte, dieser gewaltigste Sultan im

morgenländischen Leben. So ist denn heute nicht jede Sklavin auch

Kebsin; wohl aber kann die Nebenfrau nur aus der Reihe der Sklavinnen

genommen werden. Die Türken nennen sie dann _Odalik_ (von _Oda_, Stube

und _lik_, eine Kollektivendung, hier etwa im Sinne des deutschen

„Zimmer“ in „Frauenzimmer“), woraus wir „Odaliske“ gemacht haben.

Sind nun diese „Zimmergefährtinnen“ auch mit den rechtmässigen Frauen

gesetzlich und rechtlich nicht in gleicher Stellung, so ist diese

letztere in Wirklichkeit doch im ganzen die einer angetrauten Gattin.

Eine solche Sklavin, die Mutter geworden, kann nicht mehr verkauft

werden und ist im Todesfalle des Herrn frei. So spricht das Gesetz.

Dem Brauche gemäss wird sie aber vielfach schon bei der Geburt ihres

Kindes frei und dann oft rechtmässige Gattin ihres früheren Herrn.

Das Kind der Sklavin, wenn vom Herrn als das seinige anerkannt, ist

rechtmässig und erbfähig, denn der Islâm an sich weiss ebensowenig

etwas von „Missheiraten“, als von jenen Kindern in Familienacht, jenen

lebensentwurzelten Geschöpfen, welche um der Eltern Sünde willen

„Bastarde“ heissen und bei uns ein Zehntel der Bevölkerung bilden. Sind

doch die osmanischen Sultane und die kaiserlichen Prinzen Söhne von

Sklavinnen! Und sowie die Kinder von Sklavinnen, gesellschaftlich wie

zivilrechtlich, genau dieselbe Stellung, wie die ehelichen besitzen,

ebenso ist das Verhältnis der Odalisken zu den rechtmässigen Gattinnen

des Hausherrn ein zumeist erträgliches, sogar freundschaftliches.

Sie bleiben zwar nach wie vor die Untergebenen und Dienerinnen der

letzteren, doch suchen jene für die Dienstleistungen Vergeltung zu

üben, indem sie sich liebevoll ihrer Kinder annehmen und sie wie

ihre eigenen pflegen und erziehen. Es ist sogar etwas allgemein

Gebräuchliches, dass im Verblühen begriffene _Hanum_ höchst prosaische

Liebesidyllen zwischen Gemahl und Sklavinnen begünstigen, um dadurch

den Einzug einer zweiten +rechtmässigen+ Gattin ins Haus zu verhindern.

Dass die eine gesetzliche Frau von der grösseren oder geringeren

Anzahl von Nebenfrauen nichts wisse, weil alle mögliche Vorsicht

angewandt wird, dass sie vom Dasein derselben keine Kunde erhalten, wie

+Millingen+ andeutet,[902] ist nach allen übrigen Zeugnissen durchaus

unwahrscheinlich.

Überblickt man das Gesamtgebiet der hier besprochenen Erscheinungen,

so kann es nicht bestritten werden, dass die Befriedigung des

Geschlechtstriebes von den Moslemin im Hause zur Hauptsache des

ganzen ehelichen Zusammenseins gemacht wird, geistige Beziehungen

zwischen Mann und Weib wenig Pflege finden. Der Korân empfiehlt,

so es möglich ist, nur +Jungfrauen+ zu heiraten. Den Männern mutet

er dagegen Enthaltsamkeit +vor+ der Ehe +nicht+ zu. Er scheint den

geschlechtlichen Sinnengenuss für eine der höchsten Freuden des Daseins

zu halten, weshalb ja auch der phantastisch-reizend geschilderte Umgang

der Gläubigen im andern Leben mit den ewig-jungfräulichen _Huri_[903]

eine so grosse Rolle unter den Genüssen des islamitischen Paradieses

spielt.[904] Gelangt aber auch in der islamitischen Familie der

sittliche Wert des Weibes weniger zur Erscheinung und Geltung, als

des Weibes Geschlechtsbestimmung, so zeigt es doch von entschiedener

Unkenntnis, will man ihr jede ethische Bedeutung absprechen. +Ch. von

Vincenti+, dieser treffliche Kenner des Morgenlandes, betont, dass die

moslemitische Sitte in der Frau entschieden mehr als das Geschlecht

schätze; wenn auch im Verkehre nach aussen gewissen Beschränkungen

unterworfen, bleibt sie im Innern doch weit mehr als ein Hausmöbel oder

eine dekorative Existenz.[905]

[826] +Robertson Smith+. _Animal worship and animal tribes among the

Arabs and in the Old Testament_; im: _Journal of philology._ Bd. IX. S.

75-100.

[827] +Stade+. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 408.

[828] +August Müller+. Der Islâm im Morgen- und Abendlande. Berlin

1885. Bd. I. S. 49.

[829] +Edward William Lane+. _Selections from the Kur-án. With an

introduction by Stanley Lane Poole._ London 1879. S. XXXIII.

[830] +W. G. Palgrave+. _Narrative of a year's jurney through central

and eastern Arabia._ London 1865. Bd. I. S. 10.

[831] +Alfred von Kremer+. Kulturgeschichte des Orients. Bd. I. S. 537.

[832] +Lane+. A. a. O. S. XXVII.

[833] Das arabische _Mahr_ ist identisch mit dem hebräischen _Mohár_.

Dass wir dieses bei den Juden als thatsächlichen Kaufpreis, als

„Kalym“ fanden, entspricht der bei ihnen weit ausgeprägteren Stufe des

Vaterrechts. Der ehemalige Brautschatz hatte sich bei ihnen schon in

einen wirklichen Kaufschilling verwandelt.

[834] Dieser Ansicht +Kremers+ pflichtet auch +G. A. Wilken+ bei: _Het

Matriarchaat bij de oude Arabieren._ S. 43-44.

[835] +Kremer+. A. a. O. Bd. I. S. 538. -- +G. A. Wilken+. A. a. O. S.

9-14.

[836] +Wilken+. _Het matriarchaat._ S. 19-20.

[837] +Kremer.+ A. a. O. Bd. II. S. 100-102.

[838] +C. von Vincenti.+ Die Ehe im Islâm. S. 5. -- Perron. _Femmes

arabes avant et depuis l'islamisme._ Paris u. Alger 1858. S. 127.

[839] +A. Müller+. Der Islâm. Bd. I. S. 47.

[840] +Kremer+. A. a. O.

[841] +Kremer+. A. a. O. S. 102.

[842] Desgleichen bei den Türken. Man vergleiche z. B. folgende

wirklich reizende Anrufung der Geliebten:

Mein weisses Mädchen, deine Leilahaare

Sind lieblich, wie des Kaufmanns Seidenware,

Und deiner Augen hochgeschwung'ne Brauen,

Dreitäg'gem Monde sind sie gleich zu schauen.

Mein weisses Mädchen, den Verstand verloren

Hab' ich um deine rosenfarb'nen Ohren!

Dein Liebreiz hat der Welt das Licht gegeben,

Der Sommersonne Glanz erbleicht daneben.

Mein weisses Mädchen, deines Busens Schwellen

Beschämt des Meeres sturmgepeitschte Wellen;

Und alle Schritte deiner schmalen Füsse

Sind für die Erde heisse Liebesgrüsse!

(Mitgeteilt von +L. Grünfeld+ im „Neuen Wiener Tagblatt“ vom 2. Juni

1887.)

[843] +Jakob Eduard Polak+. Persien. Das Land und seine Bewohner.

Leipzig 1865. Bd. I. S. 206.

[844] +Karl Nathaniel Pischon+. Der Einfluss des Islâm auf das

häusliche, soziale und politische Leben seiner Bekenner. Leipzig 1881.

S. 5.

[845] Dr. +Perron+. _Femmes arabes._ S. 88.

[846] +Kremer+. A. a. O. S. 103.

[847] +Müller+. Der Islam. Bd. I. S. 41.

[848] +Wilken+. _Het Matriarchaat._ S. 29.

[849] +Richard F. Burton+. _Personal Narrative of a pilgrimage to

El-Medinah and Meccah._ London 1856. Bd. III. S. 41.

[850] +Polak+. Persien. Bd. I. S. 200.

[851] +Wetzstein+ erörtert ausführlich die Rolle des arabischen _Châl_

in den: Verhdlgn. d. Berl. Gesellsch. für Anthropologie. Bd. XII. S.

244-250.

[852] +Müller+. A. a. O. Bd. I. S. 64. +Poole+ behauptet jedoch, dass

der Kindermord bei den Wüstenarabern, den Beduinen, „ausserordentlich

selten“ gewesen sei. (+Lane+. _Selections from the Kur-ân._ S. XXIX.)

[853] +Kremer+. A. a. O. Bd. I. S. 538.

[854] +Wilken+. A. a. O. S. 39. 41.

[855] Im Hedschas heiraten die Sheriffamilien nur unter einander, und

zwar nimmt ein Sherif eher eine Sklavin, als eine Araberin aus einem

andern Stamme zur Frau. Er hält sie nicht für ebenbürtig. Töchter

von Sheriffamilien bleiben Jungfrauen, wenn sie kein Sherif freit.

(+Burton+. _Personal Narrative of a pilgrimage to El-Medinah._ Bd. III.

S. 33.)

[856] +Kremer+. A. a. O. Bd. II. S. 106.

[857] +Lane+. _Selections from the Kur-ân._ S. XVIII.

[858] +Wilken+. _Het Matriarchaat._ S. 43-45.

[859] Dr. +Perron+. _Femmes arabes._ S. 167-170.

[860] A. a. O. S. 52-62.

[861] +Lane+. _Selections from the Kur-ân._ S. XXXV.

[862] A. a. O. S. XC.

[863] Dr. Fr. +Dieterici+. Die Philosophie der Araber im X. Jahrhundert

n. Chr. Leipzig 1876. S. 45.

[864] Z. B. bei +John Mühleisen-Arnold+. Der Islâm nach Geschichte,

Charakter und Beziehung zum Christentum. Aus dem Englischen. Gütersloh

1878. S. 156.

[865] +Pischon.+ Einfluss des Islâm. S. 10.

[866] In seiner köstlichen humoristischen Skizze: „Simpson von

Bassora“. Ich habe sie seinerzeit ins Deutsche übertragen und

veröffentlicht im: Ausland 1880. S. 648-657.

[867] +A. v. Kremer.+ Kulturgesch. des Orients. Bd. II. S. 114.

[868] Sure 33 des Koran sagt: „Wenn ihr etwas Notwendiges von den

Frauen des Propheten zu fordern habt, so fordert es hinter einem

Vorhange“, was wohl so viel heisst als: die Frau sei verschleiert;

denn wenige Zeilen später kommt: „Doch haben die Frauen des Propheten

keine Sünde davon, wenn sie unverhüllt sprechen mit ihren Vätern,

Söhnen, Brüdern oder mit den Söhnen ihrer Brüder und Schwestern, oder

mit ihren Frauen, oder mit ihren Sklaven.“ Endlich: „Sage, o Prophet,

deinen Frauen und Töchtern und den Frauen der Gläubigen, dass sie ihr

Übergewand umwerfen sollen, wenn sie ausgehen; so ist's schicklich,

damit man sie als ehrbare Frauen erkenne und sie nicht beleidige.“ (Dr.

+L. Ullmann.+ Der Koran. Aus dem Arabischen wortgetreu neu übersetzt

und mit erläuternden Anmerkungen versehen. Siebente Auflage. Bielefeld

und Leipzig 1877. S. 364.)

[869] +Murad Efendi.+ Türkische Skizzen. Leipzig 1877. Bd. II. S.

2. (Der mir persönlich bekannt gewesene +Murad Efendi+ war ein

Österreicher Namens Werner, welcher als Gesandter der hohen Pforte zu

Stockholm starb.)

[870] +Kremer.+ A. a. O. S. 108.

[871] +Arnold+ urteilt ganz schief, wenn er meint, diese Vorschrift

entspringe der Ansicht, dass das Weib der Selbstbestimmung unfähig sei,

während sie vielmehr einfach dafür sorgen wollte, dass es sich dem

Vermehrungsgeschäfte nicht entziehe.

[872] +Vincenti.+ Die Ehe im Islâm. S. 9. -- +H. H. Jessup+ (_The

Women of the Arabs._ London 1874) führt aus dem arabischen Beyruter

Blatte „Jenneh“ eine Notiz an, welche triumphierend als Beispiel der

ungeheuren Fruchtbarkeit in Syrien meldet, dass ein junges Mädchen,

welches mit 9½ Jahren geheiratet hatte, nun schon mit 20 Jahren

Grossmutter geworden sei.

[873] +C. J. Wills+. _Persia as it is, being sketches of modern persian

life and character_. London 1887. S. 52.

[874] +L. W. C. van den Berg+. _De Beginselen van het mohammedaansche

Recht._ Batavia u. Haag 1878. S. 131.

[875] Als _Zinâ_ (Hurerei) betrachtet der Korân den Geschlechtsumgang

eines Mannes mit einem Weibe, das für ihn verboten (_haram_) ist, d.

h. mit einem Weibe, das er nicht geehelicht hat oder das ihm nicht

als Sklavin oder als _Om-Walad_ angehörte. Öffentliche Mädchen sind

im Islâm verboten. Im Korân, Sure 24, genannt „das Licht“, heisst es

wörtlich: „Eine Hure und einen Hurer sollt ihr mit hundert Schlägen

geisseln. Lasst euch nicht, diesem Urteile Gottes zuwider, von Mitleid

gegen sie einnehmen, so ihr glaubt an Gott und den jüngsten Tag. Einige

Gläubige mögen ihre Bestrafung bezeugen. Der Hurer soll keine andere

Frau als nur eine Hure oder eine Götzendienerin heiraten, und eine Hure

soll nur einen Hurer oder einen Götzendiener zum Manne nehmen. Eine

derartige Heirat ist aber den Gläubigen verboten.“ (+Ullmann+. Korân.

S. 293.)

[876] +Vincenti+. Ehe im Islâm. S. 12.

[877] Siehe eine solche bei Dr. +Perron+. _Les femmes arabes._ S.

531-533.

[878] +Van den Berg+. A. a. O. S. 133-134.

[879] +Vincenti+. A. a. O. S. 11-12.

[880] Beim Tode des vor wenigen Jahren verstorbenen ehemaligen

türkischen Justizministers Server Pascha hiess es, seine über ein

fürstliches Vermögen verfügende Frau habe ihrem Manne des Öfteren Geld

auf Zinsen geliehen.

[881] +Ullmann+. Korân. S. 55-56. Über das Erbrecht vgl. +Van den

Berg+. A. a. O. S. 117-127 und A. +von Kremer+. Kulturgeschichte des

Orients. Bd. I. S. 527-532.

[882] +Van den Berg+. A. a. O. S. 132.

[883] Der Gatte, welcher seine Frau durch eine Liebkosung mit der Hand

erfreut, wird von Gott +zehn+ Gnaden erhalten, wenn er seine Gattin

an die Brust zieht, mit +zwanzig+, und wenn er sie küsst, gar mit

+dreissig+ Gnaden beteilt werden.

[884] Der Korân erteilt sehr eingehende Vorschriften über die Weise,

wie der Mann seine Gunstbezeugungen unter seinen Frauen zu verteilen

hat, so dass keine Eifersucht zwischen ihnen entstehe und Ruhe und

Frieden im Hause walte. Er verbietet z. B. die Begattung (_Dochul_)

in Gegenwart der anderen Frauen, der Mann möge jede seiner Frauen

regelmässig besuchen und er soll auch wo möglich den Tag bei jener

zubringen, welcher er in der Nacht beigewohnt. Der Besuch einer Frau

schliesst indes nicht die Verpflichtung zur Begattung in sich, worauf

jede Frau bloss einmal im Monat Anspruch hat. (+Van den Berg+. _De

Beginselen van het mohammedaansche Recht._ S. 136-137.)

[885] Eine ungenannte Dame meint dagegen in ihrem Bericht über

türkische Frauen: „Konveniert die Gemahlin nicht, so hat der Mann

das Recht, die Frau ins Elternhaus zurückzuschicken, und auch der

Frau steht es frei, dahin zurückzukehren, wenn ihr der Ehestand nicht

behagt, und +häufig+ machen die türkischen Frauen von dieser Freiheit

Gebrauch“ (Über Land und Meer. 1887, Nr. 14, S. 113).

[886] +Van den Berg+. A. a. O. S. 140-141.

[887] +Vincenti+. Ehe im Islâm. S. 22.

[888] +Murad Efendi.+ Türkische Skizzen. Bd. II. S. 15.

[889] A. a. O. S. 23.

[890] +Wills+. _Persia as it is._ S. 64.

[891] +Van den Berg+. A. a. O. S. 139.

[892] +Pischon+. Einfluss des Islâm. S. 13.

[893] +Polak+. Persien. Bd. I. S. 215.

[894] +Murad Efendi+. A. a. O. S. 7.

[895] +Helmuth von Moltke+. Briefe über Zustände und Begebenheiten in

der Türkei. S. 37.

[896] +Wills+. _Persia as it is._ S. 69-70.

[897] +Pischon.+ A. a. O. S. 17.

[898] +Murad Efendi.+ A. a. O. Bd. II. S. 2.

[899] Aus Persien. Aufzeichnungen eines Österreichers. Wien 1882. S. 91.

[900] +C. J. Wills.+ _Persia as it is._ S. 63.

[901] +Vincenti.+ Ehe im Islam. S. 7.

[902] Globus. Bd. XIX. S. 15.

[903] Das arabische Wort ist _El-Hûr_, Vielzahl von _El Haurá_, „die

Grossäugige“ (+A. Müller.+ Der Islâm. Bd. I. S. 65).

[904] +Pischon.+ Einfluss des Islâms. S. 8.

[905] +Vincenti.+ Ehe im Islâm. S. 7.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 55 / 70 题