Die Familie im Islâm.
Wegen der vom Religions- und Sittengesetze, das zugleich auch
Staatsgesetz ist, anerkannten Ehe mit mehreren Frauen trägt die
Familie der dem Islâm ergebenen Morgenländer, obwohl gleichfalls auf
patriarchalischer Grundlage aufgebaut, ein wesentlich anderes Gepräge
als jene der Völker des Abendlandes, welche Vielweiberei zwar mehr oder
weniger duldeten, daneben jedoch zur Einzelehe gelangt waren. Ihre
Geschichte reicht beträchtlich weiter zurück als jene der Islamiten;
die Familienorganisation der letzteren ist aber deshalb von ganz
besonderem Interesse, weil man das Patriarchat aus einer, zeitlich nahe
liegenden matriarchalen Vorzeit herauswachsen sieht, von welcher ihm
noch viele unüberwundene Züge anhaften. Begreiflicherweise sind diese
an jenem Volke zu studieren, in welchem des Islâms Wiege stand, bei
den Beduinen Arabiens. Mit deren früheren Zuständen sich vertraut zu
machen, ist zum Verständnisse des allmählich Gewordenen unerlässlich.
Die alten, d. h. die +vor+islamitischen Araber des Nedschd (Hochlandes)
und Nordens der Halbinsel lebten in zahlreiche kleine Stämme, ebenso
viele auf Blutsverwandtschaft gegründete Geschlechtsgenossenschaften,
zersplittert, welche sich ganz so wie die Indianer Nordamerikas
nach Tieren benannten. Ob ursprünglich diese Tiere Gegenstände der
Verehrung gewesen, ob also Totemismus geherrscht habe, wie +Robertson
Smith+[826] annimmt, ist strittig, doch wahrscheinlich. Die Verehrung
des Totem entspricht der Verehrung des _Heros eponymos_, welche wir
bei Griechen und Römern kennen lernen werden, und von der Professor
+B. Stade+ vermutet, dass sie bei den Israeliten, nahen Verwandten
der Araber, desgleichen einst vorhanden gewesen sei.[827] Sicher ist,
dass jeder Stamm seinen eigenen Götzen, aber daneben auch wohl noch
einen Fetisch oder eine geheiligte Stätte besass, die allmählich
selbst zum Gegenstande der Verehrung geworden ist.[828] Ausserdem
besass jede einzelne Familie ihre besonderen Hausgötzen,[829] ihre
„Penaten“ in der Sprache der Römer. Die Familienbande selbst waren
aber sehr lose geschürzt. Sogar der Prophet fand bei seinem Volke noch
geschlechtsgemeinschaftliche Zustände vor, in welchen Vielweiberei und
Vielmännerei neben einander herrschten, und bei manchen Beduinenstämmen
sind anklingende Sitten noch nicht ausgestorben. +William Gifford
Palgrave+ möchte heute noch deren Polygynie eher Weibergemeinschaft
nennen und meint, sehr schlau müsse das Kind sein, welches seinen
Vater kennt.[830] Ich erinnere auch an die schon besprochenen
„Dreiviertelheiraten“ der Hassanieharaber. Nach allem, was wir aus der
_Dschâhilija_, d. i. der „Zeit der Unwissenheit“ erfahren, geschah
die Eheschliessung auf die allereinfachste Art. Der Freier hielt um
das Mädchen bei deren Vater oder anderem nächsten Verwandten an und
sobald dieser die Einwilligung erteilt hatte, galt die Heirat für
abgeschlossen.[831] Der Werber sagte: _khith_, d. h. ich bin Freier,
und der Mundwalt antwortete: _nikh_, d. h. ich bin Ehegewährer.[832]
Das war alles, worauf ein Hochzeitsschmaus abgehalten wurde. Immer
scheint es gebräuchlich gewesen zu sein, dass die Braut ein Heiratsgut,
einen Brautschatz (_mahr_)[833] erhielt, nicht aber etwa gekauft
wurde,[834] wenngleich zweifelsohne die Einwilligung des Vaters nicht
selten mit Geschenken erkauft wurde. Diese Geschenke gehörten jedoch
der Frau zum Eigentume. Man sieht, dieser Zustand entspricht noch
völlig jenem, welcher das erst beginnende Vaterrecht kennzeichnet.
Der so einfach geknüpfte Bund konnte natürlich ebenso leicht und
rasch wieder gelöst werden. Scheidungen waren ungemein häufig. Nicht
selten war ausserdem noch eine Art von Ehe, welche indessen diesen
Namen kaum verdient und der die Araber den Namen „Genussehe“ (_Nikâh
almot'ah_) gaben. Eine solche Verbindung ward auf bestimmte Zeit
gegen einen vorher verabredeten, der Frau auszufolgenden Mietlohn
abgeschlossen.[835] +Wilken+ gedenkt ferner auf Grund der von +Bochârî+
gesammelten Überlieferungen noch vier anderer „Ehe“-formen, deren
einige hart an Vielmännerei und Hetärismus streifen.[836] Man wird
nicht fehlgehen, wenn man in diesen wie in der Genussehe noch deutliche
Überbleibsel aus matriarchaler Zeit erblickt. Dafür spricht auch die
hohe Stellung, die Freiheit, deren das Weib im arabischen Altertume und
auch noch im ersten Jahrhundert des Islâm sich erfreute.
In jenen Tagen empfand die Tochter die väterliche Gewalt kaum
nachdrücklicher als der Sohn, war auch dem Weibe die freieste
Selbstbestimmung in der Wahl ihrer Gatten gestattet; wenigstens
konnte sie jeden zurückweisen, der ihr nicht gefiel und manche bedang
sich sogar ihre volle Freiheit aus. Die Rechtsgelehrten erkannten
ausdrücklich der Frau das Recht zu, vor der Heirat die Bedingung
zu stellen, dass ihr Gatte keine zweite Frau ehelichen und keine
Beischläferin halten dürfe. Mehrmalige Wiederverheiratungen kamen nicht
selten vor, ohne dass man daran den geringsten Anstoss nahm;[837]
ja die Frauen eilten mittels der Scheidung in kaum beschränktem
Wechsel von Flitterwochen zu Flitterwochen. Ihre Scheidungsform war
höchst einfach und vollzog sich bei den Wanderstämmen sozusagen
stillschweigend, indem die scheidelustige Frau dem Manne „das Zelt
umdrehte“, nämlich den Zelteingang verlegte, woraus der Mann, welcher
den Eingang nicht an der gewohnten Stelle vorfand, sofort seine
Verstossung erkannte.[838] Besonders aber Witwen von einigem Vermögen
konnten sich ziemlich zwanglos bewegen.[839] Der Verkehr der Frauen
mit den Männern war durchaus unbehindert; die Frauen empfingen ohne
Bedenken männliche Besucher, nicht bloss Anverwandte, sondern auch
Fremde. Sie gingen nach Belieben aus und durften auch anfangs noch die
Moscheen besuchen, was allerdings schon im dritten Jahrhundert der
Hedschra ausser Brauch kam.[840] Von einer beständigen Verschleierung
der Frauen wusste man nichts, und noch weniger von ihrer Abschliessung
im Harem. Ihre Keuschheit soll indes, was mit der geschilderten
Freiheit der Sitten und noch weiter zu meldenden Zügen sich nur schwer
in Einklang bringen lässt, die Araberin jener Zeit besser gehütet
haben, als die Eunuchen, welche heutzutage die Freundlichkeit haben,
dieses Amt zu übernehmen. Jedenfalls finden wir das arabische Weib
vor dem Islâm dem Manne an Geist und gesellschaftlichem Einflusse
sozusagen ebenbürtig, nicht selten sogar überlegen; daher einige Zeit
hindurch eine ritterliche Verehrung des schönen Geschlechtes bestand.
Man besang die Frauen in liebeglühenden Gedichten und verklärte
ihr Bild mit dem ganzen Zauber der Poesie.[841] Auch die Litteratur
anderer morgenländischer Völker, der Perser und selbst der Türken, ist
voll von den zartesten Blüten jener Empfindung, welche im Weibe ein
hochbegehrenswertes, edles Gut erblickt. Wenn nun auch die Liebeslieder
und Liebesgeschichten der Araber, Perser und Türken sich vielfach
von warmer Frauenverehrung erfüllt zeigen, so erhebt sich doch, bei
Lichte besehen, die Erotik dieser Lieder selten über die Schilderung
sinnlicher Wahrnehmungen.[842] Der Begriff der Liebe, sagt Dr. +Polak+,
der genaue Kenner Persiens, wie er bei uns aufgefasst wird, existiert
kaum bei den Morgenländern; die Liebe, welche die persischen Dichter
in ihren Poesieen besingen, hat entweder einen symbolischen oder
einen höchst profanen Sinn; auf das Wort _Ischk_ (Liebe) folgt immer
der Begriff _Was'l_ d. i. fleischliche Vermischung.[843] So werden
auch bei den alten Arabern die körperlichen Reize der Geliebten, ihr
Auge, ihr Busen, ihr Wuchs in kühnen Metaphern gepriesen.[844] Doch
galt in den Erzählungen aus dem alten Sagenkreise der nordarabischen
Stämme nichts für edler, ruhmvoller und nachahmungswerter, als wenn
ein Ritter mit Verachtung jeder Gefahr, selbst mit Aufopferung des
eigenen Lebens, die Frauen vor Schmach und Entführung schützte; denn
Mädchenraub war an der Tagesordnung.[845] Hier sehen wir den Mann
in seiner Rolle eines Beschirmers, wie wir ihn als solchen schon in
mutterrechtlicher Zeit kennen lernten. Ein Weib zu verletzen oder gar
zu töten, galt als die schmachvollste, ehrloseste That,[846] eine
Anschauung, die ebenfalls auf +vor+ dem Vaterrechte liegende Zustände
zurückweist. Wie in der mutterrechtlich geordneten Gesellschaft folgte
endlich das Kind der Sklavin, nach dem harten Gesetze des alten
Arabiens, der schlechteren Hand, wenn der Vater es nicht ausdrücklich
freisprach[847]: _parius sequitur ventrem_. Über die Zahl der Frauen,
über die verbotenen Verwandtschaftsgrade u. s. w. gab es in ältester
Zeit wohl keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Ehebündnisse
kamen zwischen Geschwistern vor, wenn sie nicht von der nämlichen
Mutter stammten,[848] gleichwie auch die Sage der Hebräer von solchen
berichtet. Sehr alt war die noch gegenwärtig bei den Beduinen beliebte
Gewohnheit, die Tochter des Vatersbruders, also nach unseren jetzigen
Begriffen die leibliche Base, zum Weibe zu nehmen, so dass der Name
für diese, _Bint-ʿamm_, zugleich eine höfliche Bezeichnung für Gatten
geblieben ist,[849] und bei den Persern bilden Familienheiraten,
besonders zwischen Vetter und Base, heute noch die Regel.[850] Der Ohm
mütterlicherseits (_Châl_) genoss hohe Achtung und die Beziehungen
zwischen ihm und seinen Neffen sind jetzt noch als sehr innige
anerkannt. Nimmt man doch an, dass des Letzteren Veranlagung des
Oheims Erbschaft sei, dass der Neffe seinem mütterlichen Ohm nach
gerate.[851] Die ebenfalls in mutterrechtlichen Anschauungen wurzelnde
Gepflogenheit, die neugebornen Töchter lebendig zu begraben, war in
vorislamitischer Zeit allgemein.[852]
Augenscheinlich gehören die einzelnen Züge, aus welchen dieses
Gemälde sich zusammensetzt, nicht alle der nämlichen, sondern
wohl verschiedenen Epochen an, welche auseinander zu halten und
chronologisch zu bestimmen die Mittel fehlen. Gewiss ist bloss,
dass schon in der _Dschâhilîja_ zu den erwähnten noch andere Züge
hinzutreten, welche die aufkommende Mannesherrschaft in der Familie
bezeichnen. So hatten schon vor Muhammed Sitte und Gewohnheit in
Betreff der verbotenen Verwandtschaftsgrade gewisse Schranken
gezogen; es galt für verboten, eine Frau und deren Tochter zugleich
zu ehelichen; ebenso wenig sollte man zwei Schwestern zu Frauen
haben; man tadelte auch den, der die Frau seines verstorbenen Vaters
(Stiefmutter) heiratete, obwohl dies nicht verboten war.[853]
+Wilken+ ist der Ansicht, dass die alten Araber in mutterrechtlicher
Zeit Exogamie übten, diese aber sehr bald nach der Aufrichtung des
Patriarchats aufgaben und zur Endogamie übergingen,[854] eigentlich
zurückkehrten. Nur in dieser vermag sich in der That eine Aristokratie
der Geschlechter herauszubilden, wie sie bei den alten Arabern in Blüte
stand. Jener Stolz auf die Reinheit der eigenen Herkunft, den wir
heute noch bei allen Beduinen[855] finden, beseelte schon in der alten
Zeit den Einzelnen, den Stamm, das Volk. Dieser Stolz ist aber bloss
unter der Vaterherrschaft möglich; zu ihr mussten also, ehe er sich
entwickelte, die Araber schon vorgeschritten sein; der Umschwung mag
sich schon in den ersten christlichen Jahrhunderten vollzogen haben;
wenigstens finden wir bei den Phylarchen wie bei den Königen von Hîra
schon regelmässigen Übergang der Herrschaft vom Vater auf den Sohn
oder Bruder. Doch legte man der adeligen Abstammung nicht bloss von
väterlicher, sondern auch von der mütterlichen Seite noch den höchsten
Wert bei[856] und kannte genau seinen Stammbaum.[857] Vom Vaterrechte
zeugt dagegen, dass das weibliche Geschlecht von der Teilnahme an der
Nachlassenschaft des Familienvaters ausgeschlossen und die Witwen
als Erbstücke an die Verwandten übergingen.[858] Auch bekämpften
schon Zayd ibn Amr und Saçaah die Sitte der Mädchentötung,[859] und
endlich vernehmen wir von Versuchen einzelner Gewaltiger, wie des
Tasmidenkönigs Imlyk, welcher bei den dschadisidischen Frauen das Recht
der ersten Nacht sich anmasste, dabei aber seinen Tod fand.[860]
Trotz der zahlreichen Erinnerungen an die Zustände einer älteren
Gesittungsperiode darf man wohl sagen, dass im sechsten Jahrhundert
unserer Zeitrechnung das Patriarchat unter den Arabern schon
aufgerichtet und damit die im Morgenlande sonst von Alters her
herrschende Vorstellung vom Weibe als eines durchaus untergeordneten
Wesens eingebürgert war. In diesen Anschauungen war auch Muhammed,
der Prophet, aufgewachsen, von dem +Poole+ sagt, dass er den Araber
zum Teil zerstört und den Moslim geschaffen habe.[861] Seine
Gedanken über die Weiber waren jene seiner Zeitgenossen.[862] Kein
Religionsstifter, bemerkt sehr richtig Fr. +Dieterici+, fällt vom
Himmel, wie gern solches auch die Orthodoxie anzunehmen geneigt ist.
Auch ein Religionsstifter kann nur die im Volke flutenden geistigen
Elemente in sich verklären und einer neuen Religionsentwicklung zu
Grunde legen.[863] Nicht anders ergeht es dem Reformator der Sitten,
als welcher der Stifter einer neuen Lehre notwendig auftritt. Gerne
knüpfen wir den grossen Umschwung in der Lage des Weibes im Morgenlande
an Muhammed und den Islâm; indes bloss mit teilweisem Recht. Wohl
ist diese Lage in der Lehre des Propheten begründet, sie ward aber
nicht mit +einem+ Schlage bewirkt. Da der Prophet selbst nicht lesen
oder schreiben konnte, wurden seine Offenbarungen erst nach und nach
aufgezeichnet. +Nöldekes+ „Geschichte des Koran“ giebt Aufschluss über
die Entstehung des Buches und die Zusammenfügung der Suren. +Alfred von
Kremer+ hat endlich gezeigt, wie die Übung der früheren Sitte bis ins
dritte Jahrhundert der Hedschra sich erhielt und wie viel der Islâm
gerade in Bezug auf das uns beschäftigende Gebiet von anderen, weit
älteren Kulturvölkern, insbesondere Persern und Byzantinern, in sich
aufnahm. Strenge genommen hat der Islâm bloss das arabische Weib seiner
früheren freieren Stellung beraubt, aber auch da hat er die schon
hereingebrochene Mannesherrschaft, das Patriarchat, nur befestigt,
ausgebildet, nicht geschaffen. Er gehorchte lediglich der Strömung der
Zeit.
Es bekundet daher ein kulturgeschichtlich wenig geschärftes Auge,
wenn Muhammed und damit der Islâm einer +Lockerung+ der ehelichen
Bande beschuldigt werden, wie mitunter geschieht.[864] Gerade das
Gegenteil ist wahr, wie die Schilderung der älteren Zustände zur
Genüge ergiebt. Locker, wie die ehelichen Bande im Bereiche des Islâms
uns bedünken mögen, sind sie doch zweifelsohne weit fester als in
früherer Zeit geschürzt, und auch die Unbegrenztheit der Polygynie,
die Muhammed in seinem Volke vorfand, suchte er einzuschränken, indem
er dem Manne +höchstens+ vier gesetzliche Gattinnen gestattete. Er
hat aber die Vielweiberei nicht einmal befohlen, sondern nur in
gewissen weitgestreckten Grenzen erlaubt, so dass für den Mann die
islamitische Ehe nie zur Fessel werden kann.[865] Im übrigen gilt von
der moslimschen Vielehe so ziemlich das, was der englische Humorist
+James Payn+ bemerkt hat: dass es sich damit geradezu wie mit den
europäischen Ehen verhält; manchmal ist es ein häusliches Unglück,
manchmal nicht.[866] Auch darf man die älteste Polygynie keineswegs
mit der späteren orientalischen Haremswirtschaft verwechseln. In dem
Hause oder Zelte des arabischen Stammeshäuptlings herrschten nicht
zugleich mehrere gleichberechtigte Frauen: +eine+ war die Gebieterin
des Haushaltes, nämlich die Edelgeborne, die Vollblutgattin, die
anderen waren Nebenweiber, die eine Stelle einnahmen, welche zwischen
ersterer und dem übrigen Hausgesinde die Mitte hielt.[867] So erhielt
sich das Verhältnis noch in den ersten Jahrhunderten des Islâm, ja bei
den Türken im allgemeinen trotz der Einführung des Harem bis auf die
Gegenwart. Die Sitte der Frauenverschleierung mag allerdings schon
längst vor Muhammed, unter den ansässigen Arabern wenigstens, im
Schwange gewesen sein, denn die beiläufige, obgleich nachdrückliche
Erinnerung daran, dass die Weiber, wenn sie ausgehen, sich in ihr
Übergewand hüllen sollen,[868] klingt so, als wenn eine bestandene
Sitte nur aufs neue eingeschärft würde. Der Harem selbst ward aber
grossenteils erst nach dem Vorbilde des byzantinischen Gynäceums
eingerichtet,[869] und erst mit den Omajjaden-Kalifen kam die Mode der
Verwendung von Verschnittenen zur Haremswache auf, und zwar wiederum
als eine Nachahmung des byzantinischen Hofes oder der Üppigkeit der
persischen Könige.[870] Ich werde den Harem und seine Wirkungen im
nächsten Kapitel besprechen. Hier müssen wir uns zunächst mit den
Grundzügen der islamitischen Vielweiberei bekannt machen.
Der Stifter des Islâms hatte, wie gesagt, vor allem die Vermehrung
seiner Völker im Auge. Daher übte er Nachsicht für die folgenreichen
Fehltritte unverheirateter Frauen; andererseits aber +erhob er die
Ehe zum religiös-politischen Dogma+, was so ziemlich einer Zwangsehe
gleichkommt. Es ist +Pflicht+ des Weibes, in den Ehestand zu treten;
jene, welche ein einsames oder Witwenleben führt, ehe sie alt geworden,
übertritt wissentlich ein göttliches Gesetz.[871] Das Gleiche gilt auch
vom Manne, und nichts steht heute noch bei den Bekennern des Islâm
in schlechterem Rufe als das „Cölibat“. Ehelosigkeit kommt daher im
Bereiche des Islâm fast gar nicht vor. Man heiratet vielmehr ungemein
frühe, und die moslemitischen Mütter, die einen Sohn von 15 und eine
Tochter von 9-10 Jahren besitzen, haben weder Tag noch Nacht Ruhe,
bis sie dieses wichtigste Lebensgeschäft ins Reine gebracht haben.
Mütter von 12 und Grossmütter von 25 Jahren sind deshalb im Morgenlande
nicht so selten, und bisweilen wird der Jüngling Vater, ehe noch
seine Erziehung vollendet ist.[872] Während aber vor der ehelichen
Begegnung eine gewisse Heiligung der Gatten verlangt wird -- ohne ein
_Inschallah_ oder _Bismillah_ findet keine Annäherung statt -- ist
die +Eheschliessung+ selbst bloss ein +bürgerlicher+ Vertrag, der
unter Anrufung Allahs vor dem _Kadi_, der weltlichen Behörde, und vor
Zeugen einfach durch die meist sogar nur durch Stellvertreter (_Wekil_)
abgegebene Erklärung der Brautleute geschlossen wird, dass sie sich
heiraten wollen. Eine Eheschliessung findet niemals in der Moschee
statt. Der Kadi schliesst die Ehe im Hause eines der Brautleute. Auch
in Persien ist der _Akd_ oder Heiratsvertrag eine einfache gesetzliche,
aber bindende Förmlichkeit: Trauung, nicht bloss Verlobung.[873] Zur
Gültigkeit der Ehe sind erforderlich: eben die obige Erklärung und
freie Einwilligung der Gatten, Absicht derselben, den Zweck der Ehe
zu erfüllen, Abhaltung der Hochzeitsfeier, geistige Gesundheit und
Grossjährigkeit. Letztere tritt gesetzlich beim männlichen Geschlechte
im zwölften, beim weiblichen bereits im neunten Jahre ein, wenn
beide den Zustand ihrer Reife durch Eid bekräftigen; sonst ist das
vollendete fünfzehnte Jahr für die Grossjährigkeit beider Geschlechter
festgesetzt. Der Begriff der Blutschande erfuhr durch den Korân eine
bedeutende Verschärfung; dieser bestimmt genau, zwischen welchen
Personen die Ehe untersagt ist und unter keinerlei Umständen gestattet
werden kann. Es sind dies sowohl die nächsten Verwandten in auf- und
absteigender Linie, als auch die Kognaten. Verboten sind also als
blutschänderisch alle Heiraten mit den Müttern, Töchtern, Schwestern,
Muhmen, Basen, Schwiegertöchtern, dann mit Schwiegermüttern,
Stieftöchtern, Stiefmüttern. Sodann verbietet das Gesetz einem Manne,
zwei Schwestern und zwei Basen neben einander als Frauen zu haben. Ja
sogar die Milchverwandtschaft (_Ridhâ' at_ oder _Radhâ'_) gilt als
vollgültige Verwandtschaft, wobei es genügt, dass ein Kind nur +einen+
Tropfen von der Brust eines Weibes getrunken, um sofort mit diesem
Weibe und dessen Familie in ein Verwandtschaftsverhältnis zu treten,
welches fast der Blutverwandtschaft gleichkommt. Doch erstreckt sich
die Milchverwandtschaft bloss auf den Säugling und seine späteren
Nachkommen, nicht auch auf seine Blutsverwandten in aufsteigender oder
einer Seitenlinie.[874] Auch mit einer Tochter oder einem sonstigen
weiblichen Nachkommen, welche man in _Zinâ_[875] erzeugt hat, kann
keine Ehe geschlossen werden. Dem Moslim ist endlich die Ehe verwehrt
mit einer Sklavin, bevor er sie freigelassen, mit einer Witwe oder
geschiedenen Frau vor Ablauf ihrer Trauer- oder beziehungsweise
Wartezeit und endlich einer Heidin (_Kafir harbî_), während die Ehe mit
Christinnen (_Naçrâni_), Jüdinnen (_Jahudî_) und Sabierinnen (_Çâbî_)
zulässig erscheint. Eine moslemitische Frau darf dagegen keinen
Andersgläubigen heiraten.
Die +Hochzeiten+, in Persien _Arusi_ genannt, die im Islâm wie bei uns
einem stillen Übereinkommen zufolge als „fröhliche Ereignisse“ gefeiert
werden, weiht man unter Gebeten des Imam der Pfarre, in welcher das
Brautpaar wohnt, ein; sie dauern gewöhnlich eine Woche, bei vornehmen
Personen auch doppelt so lang.[876] Örtliche Sitten reden hierbei
natürlich ein entscheidendes Wort. Die Hochzeit ist nicht mit dem
vorangehenden Verlobungs- und zugleich Trauungsakte zu verwechseln, von
welchem schon oben gesagt wurde, dass er rein bürgerlicher Natur sei
und welcher in vielen Gegenden sogar +nie+ in Gegenwart der Brautleute
stattfindet. Vor der Hochzeit hat der Mann sein Weib gewöhnlich gar
nicht gesehen; es wird ihm von Andern bestimmt oder ausgewählt. Zumeist
ist es die Mutter, welche zur Brautschau für ihren Sohn eine vertraute
Matrone, die „Prüferin“ genannt, in die Hareme und öffentlichen Bäder
aussendet. Die Gepflogenheit, sich durch Dritte über die körperlichen
Vorzüge seiner Braut belehren zu lassen, reicht schon in die arabische
Heidenzeit zurück, aus welcher die Dichter solche für unser heutiges
Anstandsgefühl unmögliche Schilderungen[877] bewahrt haben. Der Mann
erwirbt das Weib durch Zahlung eines Brautpreises; wenigstens ist dies
in den niederen und mittleren Ständen die Regel, und oft muss er zu
diesem Zwecke ein für seine Verhältnisse beträchtliches Opfer bringen.
Dieser _Mahr_ (auch _Çadâq_ oder _Cadaqat_, in der Türkei _Mu-etschèl_
genannt) wird sogleich beim Abschluss der Ehepakten erlegt und heisst
dann _Mahr mosammá_ d. i. „festgestellter Brautschatz“, kann aber auch
später, sogar nach Vollzug der Ehe entrichtet werden. Ein solcher
_Mahr al-mithl_, d. h. verhältnismässiger Brautschatz wird dann von
den nächsten weiblichen Blutsverwandten der Braut väterlicherseits
empfangen. Brautschatz oder Morgengabe ist gewöhnlich für eine Jungfrau
(_Bikr_) höher als für ein schon einmal verheiratet gewesenes Weib.
In vielen islamitischen Landen ist, besonders bei den niedrigen
Standen, der Mahr zu einem so geringfügigen Betrage herabgesunken,
dass er gewissermassen bloss noch ein Symbol geworden. Es ist dort das
Bewusstsein, dass man die Frau von ihren Blutsverwandten kauft, in der
Masse der Bevölkerung auch nicht mehr lebendig, zumal der Brautpreis,
obwohl von dem Mundwalt (_Wali_) des Mädchens bedungen, nicht mehr ihm,
sondern der Braut selbst ins Eigentum fällt.[878] Dieses Heiratsgut
muss der Frau vom Manne in +allen+ Fällen ausbezahlt werden, und sollte
selbst der Mann vor Vollziehung der Ehe zurücktreten, so bleibt er
dennoch für die Hälfte verpflichtet. Die Frau selbst erhält von den
Ihrigen weder Mitgift noch +Aussteuer+, indem auch diese letztere,
sowie der Brautkorb, dem Manne zur Last fällt, ausgenommen, wenn er
eine Sklavin heiratet, welche dann meistens ausgestattet wird.[879]
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten im Sinne der römischen
oder christlichen Satzungen kennt der Islâm nicht, so dass die Frau
auch nach ihrer Verheiratung noch im vollen Genusse und Besitze
ihres Vermögens bleibt. Sie kann nicht einmal angehalten werden, die
Einkünfte desselben dem gemeinsamen Haushalte zuzuwenden.[880] Stirbt
die Frau eines Mannes, welcher mehrere Gattinnen hat, so wird sie bei
den Türken nicht von ihrem Manne oder den Kindern der Familie, sondern
nur von ihren eigenen Kindern beerbt; stirbt hingegen der Mann, dann
teilen sich die Witwen und deren Kinder zu gleichen Teilen in den
Nachlass. Hinsichtlich des Erbrechtes sind übrigens die Bestimmungen
des Korân vielfach unzusammenhängend und unlogisch, scheinen auch
in einzelnen Punkten das strenge Vaterrecht noch nicht durchgeführt
zu haben, wie auch aus dem soeben über Gütergemeinschaft Bemerkten
hervorgeht. Die vierte Sure, „Die Weiber“, -- so überschrieben, weil
vorzugsweise von weiblichen Angelegenheiten handelnd, -- bestimmt:
„Männliche Erben sollen so viel haben als zwei weibliche. Sind +nur+
weibliche Erben da, und zwar über zwei, so erhalten sie zwei Drittel
der Verlassenschaft. Ist aber nur eine da, so erhält sie die Hälfte.
Die Eltern des Verstorbenen erhalten jeder, wenn der Erblasser ein Kind
hinterlässt, den sechsten Teil des Nachlasses. Stirbt er aber ohne
Kinder und die Eltern sind Erbe, so erhält die Mutter den dritten Teil.
Hat er Brüder, so erhält die Mutter nach Abzug der gemachten Legate und
Schulden den sechsten Teil..... Die Hälfte von dem, was euere Frauen
hinterlassen, gehöret euch, wenn sie kinderlos sterben. Hinterlassen
sie aber Kinder, so gehöret euch nach Abzug der gemachten Legate und
Schulden der vierte Teil des Nachlasses. Auch den Frauen gehöret der
vierte Teil von dem, was ihr hinterlasset, wenn ihr kinderlos sterbet;
hinterlasset ihr aber Kinder, so bekommen sie nach Abzug der gemachten
Legate und Schulden nur den achten Teil eueres Nachlasses. Wenn ein
Mann oder eine Frau einen entfernten Anverwandten zum Erben einsetzet,
und der Erblasser hat einen Bruder oder eine Schwester, so erhält jeder
dieser beiden den sechsten Teil des Nachlasses. Hat er aber mehrere
Brüder oder Schwestern, so erhalten sie nach Abzug der gemachten Legate
und Schulden den dritten Teil des Nachlasses, zu gleichen Teilen. Diese
Verordnung ist von Gott, dem Allwissenden und Allgütigen.“[881]
Das moslemitische Weib tritt in die Ehe nicht zufolge einer inneren
Neigung oder einer wirklichen Wahl, weder von ihrer noch von des
Mannes Seite. Der Ehe geht kein Roman voraus; das Herz hat bei der
Heiratsangelegenheit keine Stimme, weder bei Osmanen noch bei Persern.
Zwar kann keine gültige Ehe geschlossen werden ohne Einwilligung der
Braut und Beistimmung ihres Rechtsvertreters, welcher eine mündige
Jungfrau nicht zur Heirat gegen ihren Willen zwingen darf; aber
nach der Rechtsschule des Imâm Shâfi'y, welche als dritte orthodoxe
allgemeine Anerkennung gefunden, können der Vater oder Grossvater ihre
Tochter oder Enkelin, sofern sie noch Jungfrau ist, ausheiraten, ohne
sie zu befragen, ja selbst gegen ihren Willen.[882] Indes behandelt
der Mann seine Frauen mit Rücksicht, was ihm der Korân zur Pflicht
macht. Er nennt sie „Herrin“ und überlässt ihnen unumschränkt die
Leitung des Hauswesens, sowie die Erziehung der kleineren Kinder. Der
Stifter des Islâm hat auch sein Möglichstes gethan, um die eheliche
Zärtlichkeit und damit die Dauerhaftigkeit der Ehe zu sichern. Die
zweite und die dreissigste Sure des Korâns befassen sich damit, und
auf die verschiedenen Äusserungen ehelicher Zärtlichkeit sind noch
ganz besondere, im Paradiese fällige Gnadenprämien ausgesetzt.[883]
Auch gehört der Vorschrift nach der Mann von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang ins Frauengemach, in den Harem. Vernachlässigt er hier
seine Pflichten,[884] so machen die Weiber ihm, falls er kein Tyrann
ist, das Leben sehr schwer und können ihn sogar gesetzlich verklagen.
Die von der Polygamie gepeinigten Moslemin sind wirklich die blutigsten
Märtyrer in der Geschichte der Völker. Zärtliche Parteilichkeit ist dem
Manne strengstens untersagt. Geht er auf Reisen und kann er nicht alle
seine Gemahlinnen mitnehmen, so giebt ihm das Los eine Begleiterin.
Rechtgläubige, welche +einer+ Frau mehr Aufmerksamkeit zuwenden als
ihren Gefährtinnen, werden am jüngsten Tage einer ganz besonderen
Strafe unterliegen. Doch nimmt die „erste“ oder die „Gross-Frau“,
die Frau der Jugendzeit, welche auch den Ehrentitel _Chatûn_ oder
_Kadine_ führt, über die Nebenfrauen ihres Gatten eine bevorrechtete
Stellung ein, welche wohl noch aus mutterrechtlicher Zeit in die neuen
Verhältnisse hereinragt. Die zweite Frau nennen die Araber _Durrah_,
d. h. Papagei. Als eine sittlich getragene Gestalt steht die Frau
als +Mutter+ da, vom heiligen Gesetze beschirmt, vom allmächtigen
Brauche hochgehalten. Die Mutter bewahrt im Islâm zumeist das Recht,
ihr Kind bei sich zu behalten und zu erziehen, und kann dieses Recht
nur durch eine zweite, infolge von Verstossung geschlossene Heirat
verscherzen. Die mütterlichen Verwandten besitzen vor den väterlichen
das Vormundschaftsrecht über das Kind. Dem Gatten Kinder zu gebären,
ist daher die Hauptsehnsucht jeder muhammedanischen Frau. Dies vor
allem verleiht ihr Macht und Sicherheit.
Die Frau im Islâm ist nicht so recht- und schutzlos, nicht so sehr der
Willkür des Mannes preisgegeben, als gemeiniglich dargestellt wird.
Wohl hat der Mann das Recht, die Frau körperlich zu züchtigen; er darf
sie schlagen, aber nicht misshandeln; Untreue von ihrer Seite straft
das Gesetz entweder mit dem Tode oder den entehrendsten Züchtigungen.
Die Praxis ist aber eine andere als die Vorschrift des Gesetzes. Selbst
dieses giebt übrigens dem Weibe manche Waffe in die Hand. Da ist
zunächst der Ehevertrag. In neuerer Zeit enthält er bei den besseren
Ständen sehr oft eine verdriessliche Klausel, welche den Gatten trotz
dem Korân zur Monogamie verurteilt, nicht mehr und nicht weniger, als
ob er ein gewöhnlicher Ungläubiger wäre. Wird er wortbrüchig, so tritt
für die Frau das Recht der Ehescheidung ein. Man darf wohl annehmen,
dass die sich mehrende Anwendung besagter Klausel auf den Einfluss
der in jüngerer Zeit eindringenden abendländischen Anschauungen
zurückzuführen ist und wohl auch hauptsächlich bloss bei jenen
moslemitischen Völkern vorkommt, welche diesem Einflusse ausgesetzt
sind. Aber auch sonst sorgt der Korân für das Weib in materieller
Hinsicht. Der Mann ist seiner Frau nach dem Gesetze Unterhalt,
abgesonderte Wohnung und alle sechs Monate einen neuen Anzug schuldig.
Die Muhammedanerin kann ihren Mann gesetzlich zu ihrem Unterhalt
zwingen, ja nötigenfalls zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Schulden
auf ihres Mannes Namen machen.
Der Punkt, in welchem das Mannesrecht am schärfsten zur Geltung
kommt, ist zweifellos die +Ehescheidung+. +Voltaire+ hat gesagt: „Die
Ehescheidung ist beinahe ebenso alt, wie die Ehe. Ich glaube, dass die
letztere um einige Wochen älter ist.“ Da im Islâm das Weib als Eigentum
des Mannes gilt, so darf er sich jeden Augenblick ihrer entledigen,
während das gleiche Recht dem Weibe nur in den wenigen bestimmten
Fällen zugesprochen wird,[885] wenn der Mann sie ohne Unterhalt lässt,
sie fälschlich der Untreue anklagt und das Kind, das sie ihm geboren,
nicht anerkennen will oder vom Glauben abfällt. Doch kann die Frau ihre
Scheidung auch gegen eine Entschädigung (_'Iwadh_) abkaufen, in welchem
Falle eine Herstellung des Ehebundes späterhin nicht mehr möglich
ist. Ausser dieser, _Chol'_ genannten, unterscheidet man noch drei
andere Arten der Scheidung: durch _Fasch_, d. h. durch richterlichen
Ausspruch auf Ansuchen der Frau in den obenerwähnten Fällen, zu welchen
noch Nichterfüllung der ehelichen Pflichten seitens des Mannes sich
gesellt; durch _Talâq_ oder Verstossung, endlich durch _Li'an_ oder
Fluch. Vom _Fasch_ wird thatsächlich wenig Gebrauch gemacht, die
Frauen erklären sich beim Richter lieber als im Zustande ehelicher
Empörung (_Nâsjizat_) befindlich, wodurch sie den Gatten gewöhnlich
zur Verstossung nötigen. _Li'an_ tritt ein, wenn der Gatte überzeugt
ist, ohne es indes beweisen zu können, dass die Schwangerschaft
seiner Frau eine Folge von unerlaubtem Umgang (_Zinâ_) sei, welche
Überzeugung er durch einen feierlichen Eid vor dem Kadi beschwören
muss. Doch muss dies unbedingt noch +vor+ der Entbindung geschehen;
nachher ist es nicht mehr gestattet. Der Frau steht es übrigens frei,
durch einen gleichen Eid die Unwahrheit der Überzeugung ihres Gatten
zu bezeugen. Weitaus die häufigste Art der Ehescheidung ist aber die
Verstossung durch den Mann,[886] der dies ohne jeden Grund thun kann.
Er sagt bloss: _Mutállaka_, d. h. du bist verstossen, und dies genügt.
Er bedarf übrigens auch dieser sakramentalen Formel nicht; er kann
einfach sagen: „Bedecke dich mit deinem Schleier“, oder _Dachlak_!
d. i. „Deinen Rücken“ (will ich sehen), was bedeutet: mache, dass du
fortkommst! oder: „du bist mir fortan, was mir der Rücken meiner Mutter
ist,“ oder „suche dir einen andern Mann“, oder er schwört, ihr Ehelager
zu meiden, und die Frau ist damit verstossen. Es sind überdies alle
diese Äusserungen auch dann rechtsgültig, wenn der Mann dieselben in
trunkenem Zustande thut; nur wenn er krank darniederliegt, sind sie
ungültig. Die Verstossene bleibt nun auf des Mannes Kosten während
+drei+ Monaten in ihrem Harem, während welcher Frist der Mann sie nicht
sehen darf, denn eine Liebkosung, ein Kuss, ja, wie die Schafitischen
Schriftgelehrten meinen, nur ein einziger zärtlicher Blick genügt, um
die Ehe wieder herzustellen. Spricht der Mann während dieser Zeit: „ich
kehre zurück zu dir“, dann sind sie wieder verheiratet; lässt er die
Frist verstreichen, sind sie geschieden, und der Mann kann die Frau
nur dann zurücknehmen, wenn sie inzwischen nicht geheiratet und er ihr
zum +zweiten+ Mal den _ganzen_ Betrag der im Ehevertrage ausbedungenen
Morgengabe verabfolgt. Dasselbe wiederholt sich dann auch bei einer
zweiten Scheidung, bis die dritte die eheliche Gemeinschaft +gänzlich+
auflöst.[887] Man nennt daher die beiden ersten Scheidungen auch
„widerrufliche“ (_Talâq radj'i_), die dritte aber „unwiderrufliche“
Verstossung (_Talâq bãin_). In diesem letzteren Falle giebt es dann nur
_ein_ Mittel, die Ehegatten wieder zusammen zu bringen. Es muss nämlich
die Frau zuvor in aller Form Rechtens einen +Dritten+ geheiratet haben
und dieser gestorben sein oder sie wieder verstossen haben. Dieser
„Mittelsgatte“ heisst _Mohallil_ oder _Mustahüll_, was so viel als
„Erlaubtmacher“ bedeutet. Nicht selten schrumpft er zu einem Strohmann
zusammen, welcher sich der hinkenden Reue des ersten Ehemannes für Geld
und gute Worte zur Verfügung stellt, obschon solch frommer Betrug durch
den Korân strengstens verboten und der zweite Mann, welcher zu Gunsten
des ersten verstösst, mit diesem verflucht wird. In früheren Zeiten
gab es besondere Greise, welche als Ehemänner auf Miete dienten. Sie
gingen solche Ehen gegen Entgelt ein, um nach erfüllter gesetzlicher
Förmlichkeit und ohne ihre Gattinnen für eine Stunde erblickt zu haben,
auf dem Platze selbst die Scheidung auszusprechen.[888] Natürlich sucht
man auch jetzt den Mustahüll mit Vorliebe unter solchen Individuen,
die an sich wenig geartet sind, die Neigung der Frau zu gewinnen.
Dennoch ist es schon vorgekommen, dass die Scheinvermählten an einander
Gefallen fanden and der noch so reumütige erste Gatte dann das
Nachsehen hatte.
Die leichte Lösbarkeit der Ehe bildet zweifellos, so sehr sie auch
durch andere Bestimmungen, sowie den Gebrauch beschränkt erscheinen
mag, den eigentlich wunden Fleck des islamitischen Eherechtes. Unter
den besseren Ständen ist die Scheidung nicht so gewöhnlich, in den
unteren Klassen aber tägliches Vorkommnis. In manchen Gegenden, wie
in Ägypten, ist die Morgengabe meist so gering, dass der Mann auf
ständigen Freiersfüssen, aus der Arbeit der +einen+ Frau die Schuld
an die +andere+ herausschlägt.[889] Dieses Nacheinander häufiger
Eheschliessungen mit verschiedenen Frauen wirkt weit verderblicher
als das Nebeneinander. Überall im Islâm -- Persien ausgenommen, wo
die Ehescheidung (_Telâk_) nicht bloss fast ebenso schwierig als in
Europa zu erlangen und verhältnismässig selten ist, sondern auch
das Ansehen beeinträchtigt, so dass Geschiedene nicht leicht mehr
Gelegenheit zu einer neuen anständigen Ehe finden[890] -- ist es
nichts Besonderes, Männer anzutreffen, die fünfzehn bis zwanzig Weiber
hintereinander besessen haben, Frauen in mittlerem Lebensalter, die
einem halben Dutzend Männern angehörten.[891] In Stambul sprach man,
nach +Pischon+, von Männern, die sich nacheinander fünfundzwanzigmal,
und von Frauen, die sich siebzehnmal verheiratet hatten.[892] Diese
häufigen Scheidungen sind besonders bei jenen beliebt, denen Armut
das Halten mehrerer Weiber verbietet. Es begreift sich, dass bei
einem so lockeren, leicht löslichen Ehebande bei so kurzer Zeit des
Zusammenlebens +Ehebruch+ im allgemeinen selten ist. Der Korân nennt
denselben eine vorzugsweise „infame Handlung“ und verhängt darüber
die Strafe der Einsperrung, bis der Tod die Schuldigen befreie oder
Gott ihnen ein Mittel des Heiles verschaffe. Es erinnert dies an
die vorislamitische Ehebruchsstrafe der Einmauerung. In der 24.
Sure, welche das „Licht“ heisst, kommen die Schuldigen mit hundert
Stockstreichen davon, während die viel grausamere Überlieferung
wieder die Steinigung, eine schon bei den Hebräern übliche Todesart,
verlangt, welche bei den Wahabiten noch bis in unsere Tage im Gebrauche
war. Indes erschwert das Gesetz die Feststellung der Schuld, die
Beweisführung fast bis zur Unmöglichkeit. Verlangt es dazu doch
nicht weniger als +vier+ Zeugen! Und für die Schiiten gilt gar Alis
Forderung: _Necesse est videre stylum in pixide!_[893] Daher denn die
Verurteilung von Ehebrecherinnen so selten war, dass die paar Fälle,
wo sie doch erfolgt ist, in die Annalen der Geschichte aufgenommen
wurden.[894] Doch sei nicht verschwiegen, dass in der Türkei eine
Türkin, welche mit einem aus der _Rajah_, d. h. einem christlichen
Unterthan der Pforte, Verkehr hatte, ohne Gnade ersäuft, der Rajah
aber gehenkt wurde. Graf +Moltke+ war noch 1836 Zeuge einer solchen
Exekution.[895] In Persien verfallen der Untreue überwiesene Frauen
gesetzlich dem sogenannten „Todesbrunnen“, aber auch dort wendet man
diese Strafe heute nur selten mehr an. Die Männer ziehen es vor, von
dem untreuen Weibe sich zu scheiden, oder räumen dasselbe geräuschlos
durch Gift hinweg, wobei sie der Mithilfe der eigenen Schwiegermutter
sicher sein dürfen.[896]
Das Verhältnis der Eltern zu den Kindern ist im Bereiche des Islam
im allgemeinen ein zärtliches. Der Orientale ist überhaupt ein
Kinderfreund, und die Liebe zum Kinde ist das mächtigste Register
im Gefühlsleben der Muhammedaner. Knaben werden, wie überall,
wo das Patriarchat herrscht, vor den Mädchen bevorzugt und das
Weib, das dem Herrn des Hauses den ersten Knaben geboren, den
Stammhalter des Geschlechts, bleibt in der Regel die erste Kadine
des Mannes. Eine _Ummweled_, d. h. eine Knabengebärerin, darf auch
nicht ohne angemessene Versorgung verstossen werden. +Pischon+
behauptet, nur ausnahmsweise wende sich die Zärtlichkeit der Väter
den Töchtern zu, eine zärtliche Fürsorge der Mütter für diese sei
aber fast unerhört.[897] Dagegen bemerkt +Vincenti+, ohne des
Geschlechtsunterschiedes zu gedenken, die Liebe und Sorgfalt, welche
die moslemitischen Mütter auf ihre Kinder verwenden, sei ganz
ausserordentlich. Der Korân schreibt ihnen das Stillen derselben bis in
das zweite Lebensjahr als Pflicht vor und jede Muhammedanerin, von der
höchsten bis zur niedrigsten, hält es für ein grosses Unglück, wenn sie
dieser heiligen Pflicht nicht genügen kann. Wenn trotz aller Sorgfalt
die Moslemin in der Aufziehung ihrer Kinder nicht glücklich sind,
wenn die meisten Kinder sterben, so rührt dies nach übereinstimmenden
Zeugnissen nicht von etwa infolge der Vielweiberei verkommenem Blute
her, sondern davon, dass die morgenländischen Weiber von einer
vernünftigen Kinderpflege keine Ahnung besitzen; die zarten Geschöpfe
werden irrationell ernährt und widersinnig diätetisch behandelt.
Grosses Unheil bewirkt endlich das geschäftsmässige Quacksalbern junger
und alter Frauen.
Alles bisher Gesagte bezieht sich auf die höchstens +vier+
gesetzmäßigen Gattinnen (_Hanum_), welche der Korân dem Gläubigen
gestattet. Die Verpflichtungen, welche ihm jeder gegenüber
auferlegt sind, machen indes das Halten mehrerer Gattinnen zu
einem kostspieligen Vergnügen, das sich nur der Bemittelte gönnen
kann. Die grosse Menge des islamitischen Volkes sieht sich daher
auch dort, wo der Islâm nicht bloss äusserlich über Christentum
und Judentum gesiegt hat, auf ein einziges Eheweib angewiesen. Das
Mehrfrauensystem bleibt also auch im Islâm immer nur die grosse
Ausnahme; die weitaus meisten Gläubigen beschieden und bescheiden
sich, falls nicht ganz besondere Umstände vorliegen, mit +einer+ Frau
und haben damit vollauf zu thun. Dies ist nicht erst so seit neuerer
Zeit, sondern von jeher und überall im Bereiche der Vielweiberei
gewesen, besonders beim Bauernstande. Natürlich hat in unseren
Tagen der Zug zur Einzelehe bedeutende Kräftigung erfahren. Mit dem
Auftreten neuer Bedürfnisse und der zunehmenden Verarmung begann
die Einschränkung der Mehrfrauenwirtschaft. Die Frauen sind es ja
immer zuerst, welche Befriedigung für neu auftretende Bedürfnisse
erheischen. Sie fühlen eben zuerst. Wie bei uns bedingt der auftretende
Luxus der Frauen die Einschränkung der Häuslichkeit, und leitet
den Orientalen zur Monogamie. Selbst in den gebildeten Kreisen der
osmanischen Gesellschaft kommt die Vielehe gegenwärtig fast gar nicht
mehr vor.[898] Auch bei den schiitischen Persern ist Monogamie die
Regel,[899] Vielehe die Ausnahme.[900] Dennoch ist das ganze nationale
Dasein der Rechtgläubigen vom Gedanken der Vielweiberei durchtränkt,
und man ist vollauf berechtigt, die morgenländische Gesellschaft eine
polygynische zu nennen, wenngleich die Anzahl der dort in Vielehe
lebenden Männer bloss auf 30-35 von tausend geschätzt werden, wovon
wieder nur der dritte Teil, also etwa +ein+ Mann auf hundert, sich im
Besitze von mehr als zwei Ehefrauen befinden soll.[901] Allerdings
treten zu dem obenerwähnten raschen und häufigen Wechsel der Gattin,
womit gerade die unteren Volksschichten die Eintönigkeit der Einzelehe
zu würzen pflegen, noch Sklavinnen als Nebenfrauen oder Kebsinnen in
beliebiger Anzahl hinzu.
Die fortgeschrittenere Gesittungsstufe, auf welcher die meisten
Völker des Islâms sich dermalen bewegen, hat den Unterschied zwischen
Freien und Unfreien zwar noch nicht aufgehoben, und es ist auch keine
Aussicht dazu, so lange die ganze wirtschaftliche Existenz des Orients
auf Sklaventum und Sklavenarbeit gegründet ist. Aber der starre, dem
Eigentumsbegriffe entquellende Standpunkt ist längst verlassen, der
Sklave nicht mehr völliger Willkür preisgegeben. Und nicht bloss der
islamitische Sklavenkodex, die _Hedaja_, beschützt den Sklaven, sondern
noch weit mehr der Gebrauch, die Sitte, dieser gewaltigste Sultan im
morgenländischen Leben. So ist denn heute nicht jede Sklavin auch
Kebsin; wohl aber kann die Nebenfrau nur aus der Reihe der Sklavinnen
genommen werden. Die Türken nennen sie dann _Odalik_ (von _Oda_, Stube
und _lik_, eine Kollektivendung, hier etwa im Sinne des deutschen
„Zimmer“ in „Frauenzimmer“), woraus wir „Odaliske“ gemacht haben.
Sind nun diese „Zimmergefährtinnen“ auch mit den rechtmässigen Frauen
gesetzlich und rechtlich nicht in gleicher Stellung, so ist diese
letztere in Wirklichkeit doch im ganzen die einer angetrauten Gattin.
Eine solche Sklavin, die Mutter geworden, kann nicht mehr verkauft
werden und ist im Todesfalle des Herrn frei. So spricht das Gesetz.
Dem Brauche gemäss wird sie aber vielfach schon bei der Geburt ihres
Kindes frei und dann oft rechtmässige Gattin ihres früheren Herrn.
Das Kind der Sklavin, wenn vom Herrn als das seinige anerkannt, ist
rechtmässig und erbfähig, denn der Islâm an sich weiss ebensowenig
etwas von „Missheiraten“, als von jenen Kindern in Familienacht, jenen
lebensentwurzelten Geschöpfen, welche um der Eltern Sünde willen
„Bastarde“ heissen und bei uns ein Zehntel der Bevölkerung bilden. Sind
doch die osmanischen Sultane und die kaiserlichen Prinzen Söhne von
Sklavinnen! Und sowie die Kinder von Sklavinnen, gesellschaftlich wie
zivilrechtlich, genau dieselbe Stellung, wie die ehelichen besitzen,
ebenso ist das Verhältnis der Odalisken zu den rechtmässigen Gattinnen
des Hausherrn ein zumeist erträgliches, sogar freundschaftliches.
Sie bleiben zwar nach wie vor die Untergebenen und Dienerinnen der
letzteren, doch suchen jene für die Dienstleistungen Vergeltung zu
üben, indem sie sich liebevoll ihrer Kinder annehmen und sie wie
ihre eigenen pflegen und erziehen. Es ist sogar etwas allgemein
Gebräuchliches, dass im Verblühen begriffene _Hanum_ höchst prosaische
Liebesidyllen zwischen Gemahl und Sklavinnen begünstigen, um dadurch
den Einzug einer zweiten +rechtmässigen+ Gattin ins Haus zu verhindern.
Dass die eine gesetzliche Frau von der grösseren oder geringeren
Anzahl von Nebenfrauen nichts wisse, weil alle mögliche Vorsicht
angewandt wird, dass sie vom Dasein derselben keine Kunde erhalten, wie
+Millingen+ andeutet,[902] ist nach allen übrigen Zeugnissen durchaus
unwahrscheinlich.
Überblickt man das Gesamtgebiet der hier besprochenen Erscheinungen,
so kann es nicht bestritten werden, dass die Befriedigung des
Geschlechtstriebes von den Moslemin im Hause zur Hauptsache des
ganzen ehelichen Zusammenseins gemacht wird, geistige Beziehungen
zwischen Mann und Weib wenig Pflege finden. Der Korân empfiehlt,
so es möglich ist, nur +Jungfrauen+ zu heiraten. Den Männern mutet
er dagegen Enthaltsamkeit +vor+ der Ehe +nicht+ zu. Er scheint den
geschlechtlichen Sinnengenuss für eine der höchsten Freuden des Daseins
zu halten, weshalb ja auch der phantastisch-reizend geschilderte Umgang
der Gläubigen im andern Leben mit den ewig-jungfräulichen _Huri_[903]
eine so grosse Rolle unter den Genüssen des islamitischen Paradieses
spielt.[904] Gelangt aber auch in der islamitischen Familie der
sittliche Wert des Weibes weniger zur Erscheinung und Geltung, als
des Weibes Geschlechtsbestimmung, so zeigt es doch von entschiedener
Unkenntnis, will man ihr jede ethische Bedeutung absprechen. +Ch. von
Vincenti+, dieser treffliche Kenner des Morgenlandes, betont, dass die
moslemitische Sitte in der Frau entschieden mehr als das Geschlecht
schätze; wenn auch im Verkehre nach aussen gewissen Beschränkungen
unterworfen, bleibt sie im Innern doch weit mehr als ein Hausmöbel oder
eine dekorative Existenz.[905]
[826] +Robertson Smith+. _Animal worship and animal tribes among the
Arabs and in the Old Testament_; im: _Journal of philology._ Bd. IX. S.
75-100.
[827] +Stade+. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 408.
[828] +August Müller+. Der Islâm im Morgen- und Abendlande. Berlin
1885. Bd. I. S. 49.
[829] +Edward William Lane+. _Selections from the Kur-án. With an
introduction by Stanley Lane Poole._ London 1879. S. XXXIII.
[830] +W. G. Palgrave+. _Narrative of a year's jurney through central
and eastern Arabia._ London 1865. Bd. I. S. 10.
[831] +Alfred von Kremer+. Kulturgeschichte des Orients. Bd. I. S. 537.
[832] +Lane+. A. a. O. S. XXVII.
[833] Das arabische _Mahr_ ist identisch mit dem hebräischen _Mohár_.
Dass wir dieses bei den Juden als thatsächlichen Kaufpreis, als
„Kalym“ fanden, entspricht der bei ihnen weit ausgeprägteren Stufe des
Vaterrechts. Der ehemalige Brautschatz hatte sich bei ihnen schon in
einen wirklichen Kaufschilling verwandelt.
[834] Dieser Ansicht +Kremers+ pflichtet auch +G. A. Wilken+ bei: _Het
Matriarchaat bij de oude Arabieren._ S. 43-44.
[835] +Kremer+. A. a. O. Bd. I. S. 538. -- +G. A. Wilken+. A. a. O. S.
9-14.
[836] +Wilken+. _Het matriarchaat._ S. 19-20.
[837] +Kremer.+ A. a. O. Bd. II. S. 100-102.
[838] +C. von Vincenti.+ Die Ehe im Islâm. S. 5. -- Perron. _Femmes
arabes avant et depuis l'islamisme._ Paris u. Alger 1858. S. 127.
[839] +A. Müller+. Der Islâm. Bd. I. S. 47.
[840] +Kremer+. A. a. O.
[841] +Kremer+. A. a. O. S. 102.
[842] Desgleichen bei den Türken. Man vergleiche z. B. folgende
wirklich reizende Anrufung der Geliebten:
Mein weisses Mädchen, deine Leilahaare
Sind lieblich, wie des Kaufmanns Seidenware,
Und deiner Augen hochgeschwung'ne Brauen,
Dreitäg'gem Monde sind sie gleich zu schauen.
Mein weisses Mädchen, den Verstand verloren
Hab' ich um deine rosenfarb'nen Ohren!
Dein Liebreiz hat der Welt das Licht gegeben,
Der Sommersonne Glanz erbleicht daneben.
Mein weisses Mädchen, deines Busens Schwellen
Beschämt des Meeres sturmgepeitschte Wellen;
Und alle Schritte deiner schmalen Füsse
Sind für die Erde heisse Liebesgrüsse!
(Mitgeteilt von +L. Grünfeld+ im „Neuen Wiener Tagblatt“ vom 2. Juni
1887.)
[843] +Jakob Eduard Polak+. Persien. Das Land und seine Bewohner.
Leipzig 1865. Bd. I. S. 206.
[844] +Karl Nathaniel Pischon+. Der Einfluss des Islâm auf das
häusliche, soziale und politische Leben seiner Bekenner. Leipzig 1881.
S. 5.
[845] Dr. +Perron+. _Femmes arabes._ S. 88.
[846] +Kremer+. A. a. O. S. 103.
[847] +Müller+. Der Islam. Bd. I. S. 41.
[848] +Wilken+. _Het Matriarchaat._ S. 29.
[849] +Richard F. Burton+. _Personal Narrative of a pilgrimage to
El-Medinah and Meccah._ London 1856. Bd. III. S. 41.
[850] +Polak+. Persien. Bd. I. S. 200.
[851] +Wetzstein+ erörtert ausführlich die Rolle des arabischen _Châl_
in den: Verhdlgn. d. Berl. Gesellsch. für Anthropologie. Bd. XII. S.
244-250.
[852] +Müller+. A. a. O. Bd. I. S. 64. +Poole+ behauptet jedoch, dass
der Kindermord bei den Wüstenarabern, den Beduinen, „ausserordentlich
selten“ gewesen sei. (+Lane+. _Selections from the Kur-ân._ S. XXIX.)
[853] +Kremer+. A. a. O. Bd. I. S. 538.
[854] +Wilken+. A. a. O. S. 39. 41.
[855] Im Hedschas heiraten die Sheriffamilien nur unter einander, und
zwar nimmt ein Sherif eher eine Sklavin, als eine Araberin aus einem
andern Stamme zur Frau. Er hält sie nicht für ebenbürtig. Töchter
von Sheriffamilien bleiben Jungfrauen, wenn sie kein Sherif freit.
(+Burton+. _Personal Narrative of a pilgrimage to El-Medinah._ Bd. III.
S. 33.)
[856] +Kremer+. A. a. O. Bd. II. S. 106.
[857] +Lane+. _Selections from the Kur-ân._ S. XVIII.
[858] +Wilken+. _Het Matriarchaat._ S. 43-45.
[859] Dr. +Perron+. _Femmes arabes._ S. 167-170.
[860] A. a. O. S. 52-62.
[861] +Lane+. _Selections from the Kur-ân._ S. XXXV.
[862] A. a. O. S. XC.
[863] Dr. Fr. +Dieterici+. Die Philosophie der Araber im X. Jahrhundert
n. Chr. Leipzig 1876. S. 45.
[864] Z. B. bei +John Mühleisen-Arnold+. Der Islâm nach Geschichte,
Charakter und Beziehung zum Christentum. Aus dem Englischen. Gütersloh
1878. S. 156.
[865] +Pischon.+ Einfluss des Islâm. S. 10.
[866] In seiner köstlichen humoristischen Skizze: „Simpson von
Bassora“. Ich habe sie seinerzeit ins Deutsche übertragen und
veröffentlicht im: Ausland 1880. S. 648-657.
[867] +A. v. Kremer.+ Kulturgesch. des Orients. Bd. II. S. 114.
[868] Sure 33 des Koran sagt: „Wenn ihr etwas Notwendiges von den
Frauen des Propheten zu fordern habt, so fordert es hinter einem
Vorhange“, was wohl so viel heisst als: die Frau sei verschleiert;
denn wenige Zeilen später kommt: „Doch haben die Frauen des Propheten
keine Sünde davon, wenn sie unverhüllt sprechen mit ihren Vätern,
Söhnen, Brüdern oder mit den Söhnen ihrer Brüder und Schwestern, oder
mit ihren Frauen, oder mit ihren Sklaven.“ Endlich: „Sage, o Prophet,
deinen Frauen und Töchtern und den Frauen der Gläubigen, dass sie ihr
Übergewand umwerfen sollen, wenn sie ausgehen; so ist's schicklich,
damit man sie als ehrbare Frauen erkenne und sie nicht beleidige.“ (Dr.
+L. Ullmann.+ Der Koran. Aus dem Arabischen wortgetreu neu übersetzt
und mit erläuternden Anmerkungen versehen. Siebente Auflage. Bielefeld
und Leipzig 1877. S. 364.)
[869] +Murad Efendi.+ Türkische Skizzen. Leipzig 1877. Bd. II. S.
2. (Der mir persönlich bekannt gewesene +Murad Efendi+ war ein
Österreicher Namens Werner, welcher als Gesandter der hohen Pforte zu
Stockholm starb.)
[870] +Kremer.+ A. a. O. S. 108.
[871] +Arnold+ urteilt ganz schief, wenn er meint, diese Vorschrift
entspringe der Ansicht, dass das Weib der Selbstbestimmung unfähig sei,
während sie vielmehr einfach dafür sorgen wollte, dass es sich dem
Vermehrungsgeschäfte nicht entziehe.
[872] +Vincenti.+ Die Ehe im Islâm. S. 9. -- +H. H. Jessup+ (_The
Women of the Arabs._ London 1874) führt aus dem arabischen Beyruter
Blatte „Jenneh“ eine Notiz an, welche triumphierend als Beispiel der
ungeheuren Fruchtbarkeit in Syrien meldet, dass ein junges Mädchen,
welches mit 9½ Jahren geheiratet hatte, nun schon mit 20 Jahren
Grossmutter geworden sei.
[873] +C. J. Wills+. _Persia as it is, being sketches of modern persian
life and character_. London 1887. S. 52.
[874] +L. W. C. van den Berg+. _De Beginselen van het mohammedaansche
Recht._ Batavia u. Haag 1878. S. 131.
[875] Als _Zinâ_ (Hurerei) betrachtet der Korân den Geschlechtsumgang
eines Mannes mit einem Weibe, das für ihn verboten (_haram_) ist, d.
h. mit einem Weibe, das er nicht geehelicht hat oder das ihm nicht
als Sklavin oder als _Om-Walad_ angehörte. Öffentliche Mädchen sind
im Islâm verboten. Im Korân, Sure 24, genannt „das Licht“, heisst es
wörtlich: „Eine Hure und einen Hurer sollt ihr mit hundert Schlägen
geisseln. Lasst euch nicht, diesem Urteile Gottes zuwider, von Mitleid
gegen sie einnehmen, so ihr glaubt an Gott und den jüngsten Tag. Einige
Gläubige mögen ihre Bestrafung bezeugen. Der Hurer soll keine andere
Frau als nur eine Hure oder eine Götzendienerin heiraten, und eine Hure
soll nur einen Hurer oder einen Götzendiener zum Manne nehmen. Eine
derartige Heirat ist aber den Gläubigen verboten.“ (+Ullmann+. Korân.
S. 293.)
[876] +Vincenti+. Ehe im Islâm. S. 12.
[877] Siehe eine solche bei Dr. +Perron+. _Les femmes arabes._ S.
531-533.
[878] +Van den Berg+. A. a. O. S. 133-134.
[879] +Vincenti+. A. a. O. S. 11-12.
[880] Beim Tode des vor wenigen Jahren verstorbenen ehemaligen
türkischen Justizministers Server Pascha hiess es, seine über ein
fürstliches Vermögen verfügende Frau habe ihrem Manne des Öfteren Geld
auf Zinsen geliehen.
[881] +Ullmann+. Korân. S. 55-56. Über das Erbrecht vgl. +Van den
Berg+. A. a. O. S. 117-127 und A. +von Kremer+. Kulturgeschichte des
Orients. Bd. I. S. 527-532.
[882] +Van den Berg+. A. a. O. S. 132.
[883] Der Gatte, welcher seine Frau durch eine Liebkosung mit der Hand
erfreut, wird von Gott +zehn+ Gnaden erhalten, wenn er seine Gattin
an die Brust zieht, mit +zwanzig+, und wenn er sie küsst, gar mit
+dreissig+ Gnaden beteilt werden.
[884] Der Korân erteilt sehr eingehende Vorschriften über die Weise,
wie der Mann seine Gunstbezeugungen unter seinen Frauen zu verteilen
hat, so dass keine Eifersucht zwischen ihnen entstehe und Ruhe und
Frieden im Hause walte. Er verbietet z. B. die Begattung (_Dochul_)
in Gegenwart der anderen Frauen, der Mann möge jede seiner Frauen
regelmässig besuchen und er soll auch wo möglich den Tag bei jener
zubringen, welcher er in der Nacht beigewohnt. Der Besuch einer Frau
schliesst indes nicht die Verpflichtung zur Begattung in sich, worauf
jede Frau bloss einmal im Monat Anspruch hat. (+Van den Berg+. _De
Beginselen van het mohammedaansche Recht._ S. 136-137.)
[885] Eine ungenannte Dame meint dagegen in ihrem Bericht über
türkische Frauen: „Konveniert die Gemahlin nicht, so hat der Mann
das Recht, die Frau ins Elternhaus zurückzuschicken, und auch der
Frau steht es frei, dahin zurückzukehren, wenn ihr der Ehestand nicht
behagt, und +häufig+ machen die türkischen Frauen von dieser Freiheit
Gebrauch“ (Über Land und Meer. 1887, Nr. 14, S. 113).
[886] +Van den Berg+. A. a. O. S. 140-141.
[887] +Vincenti+. Ehe im Islâm. S. 22.
[888] +Murad Efendi.+ Türkische Skizzen. Bd. II. S. 15.
[889] A. a. O. S. 23.
[890] +Wills+. _Persia as it is._ S. 64.
[891] +Van den Berg+. A. a. O. S. 139.
[892] +Pischon+. Einfluss des Islâm. S. 13.
[893] +Polak+. Persien. Bd. I. S. 215.
[894] +Murad Efendi+. A. a. O. S. 7.
[895] +Helmuth von Moltke+. Briefe über Zustände und Begebenheiten in
der Türkei. S. 37.
[896] +Wills+. _Persia as it is._ S. 69-70.
[897] +Pischon.+ A. a. O. S. 17.
[898] +Murad Efendi.+ A. a. O. Bd. II. S. 2.
[899] Aus Persien. Aufzeichnungen eines Österreichers. Wien 1882. S. 91.
[900] +C. J. Wills.+ _Persia as it is._ S. 63.
[901] +Vincenti.+ Ehe im Islam. S. 7.
[902] Globus. Bd. XIX. S. 15.
[903] Das arabische Wort ist _El-Hûr_, Vielzahl von _El Haurá_, „die
Grossäugige“ (+A. Müller.+ Der Islâm. Bd. I. S. 65).
[904] +Pischon.+ Einfluss des Islâms. S. 8.
[905] +Vincenti.+ Ehe im Islâm. S. 7.