Die patriarchalische Vielweiberei.
Es bedarf wohl kaum des Hinweises, dass nicht überall das Patriarchat
die gleiche Stufe der Ausbildung erlangte. Ursachen, die unserer
Kenntnis sich entziehen, zum Teil im Wesen des Volkscharakters
begründet, mögen bald den einen, bald den anderen der das Patriarchat
kennzeichnenden Züge schärfer ausgeprägt, wieder andere dafür geringer
entwickelt haben. Ein Patriarchat, wie es schematisch sich uns
darstellt, d. h. eine auf Mannesherrschaft gegründete Familienordnung
mit +gleichmässiger+ Übung aller daraus entspringenden Folgen, hat
schon deshalb niemals in Wirklichkeit bestehen können, weil seine
Charakterzüge eben erst allmählich erworben und die mannigfaltigen
Äusserungen älterer Denkweise, Sitte und Einrichtung nicht alle
gleichzeitig überwunden wurden. Minder bedeutende verblassten zuerst,
andere hinwieder erhielten sich mit mehr oder weniger Zähigkeit im
Bewusstsein und Leben des Volkes, dessen psychische und physische
Anlagen ein entscheidendes Wort dabei mitreden mochten. Deshalb
gestaltet sich z. B. das Patriarchat bei manchen Völkern polygynisch,
neigt bei anderen zur Monogamie, stets aber trägt dasselbe eine gewisse
Summe von Zügen, welche es bei allem Hereinragen älterer Formen von
diesen deutlich unterscheiden und zu einer besonderen Gestaltung der
Familie stempeln. Es wird sich daher empfehlen, glaube ich, die bei
den wichtigsten Völkern herrschenden thatsächlichen Zustände zu
betrachten, um auf solche Weise das Gemeinsame und Abweichende in ihnen
zu veranschaulichen.
Das Hirtenleben war, wie gezeigt, der Ausbildung des patriarchalischen
Familientypus am allergünstigsten. Nur unter den Umständen des
Hirtenlebens konnte in einer kleinen, abgesonderten Gruppe älterer
und jüngerer Menschen, die durch eine gewisse Blutverwandtschaft
zusammengehalten wurden, eine Feststellung der väterlichen
Abkunft, eine Zunahme des Zusammenhanges, der Unterordnung und des
Zusammenwirkens für Erwerbs- und Verteidigungszwecke erfolgen, und
die Ausbildung dieses inneren Aufbaues wurde verhältnismässig um
so leichter, weil hier häusliche und gesellschaftliche Herrschaft
zusammenfielen.[780] Der Wanderhirte ist, wie erwähnt, auch gern ein
Räuber, zum mindesten kriegerischen Sinnes; wo aber dieser vorherrscht,
dort besteht auch Neigung zur Vielweiberei, welche in der That allen,
auch den einfachsten Nomadenstämmen eigen ist. Sie dauert auch in
jenen Gebilden derselben fort, welche im Kriege zu kleinen, unter
fest eingesetzten Herrschern stehenden Nationen verschmolzen wurden,
und erringt in diesen dann sehr oft eine bedeutende Ausdehnung.
Dabei ist der Zusammenhang zwischen dem aus dem kriegerischen Wesen
hervorgewachsenen Despotismus und der Vielweiberei unverkennbar;
die häusliche Willkürherrschaft (Despotismus), welche geradezu eine
Voraussetzung der Vielweiberei ist, deckt sich, wie +H. Spencer+ sehr
richtig betont, so ziemlich mit der staatlichen.[781]
Deshalb kann es nicht überraschen, fast bei allen staatenbildenden
Völkern der Geschichte in der einen oder anderen Gestalt der
Vielweiberei zu begegnen. Ich sage: in der einen oder der anderen
Gestalt, denn in der That kommt die Vielweiberei in verschiedener
Weise zum Ausdruck, worauf im allgemeinen nicht genug Gewicht gelegt
wird. Gemeiniglich pflegt man das griechische Wort „Polygamie“ durch
Vielweiberei zu verdeutschen und jene Völker, deren Gesetze oder Sitten
Polygamie nicht dulden, als Monogamen zu bezeichnen. Dies ist jedoch
nicht richtig. Polygamie ist nicht „Vielweiberei“, sondern „Vielehe“.
Darin liegt ein tiefer Unterschied. Viele Völker des Altertums wie der
Gegenwart gestatten allerdings bloss ein einziges Eheweib, sind also
Monogamen, dennoch herrscht bei ihnen Vielweiberei oder Polygynie. Denn
Gesetz und Sitte erlauben dem Manne, +neben+ der einen gesetzmässigen
Gattin Sklavinnen als Kebsinnen (Konkubinen) nach Belieben, je nach
Reichtum und Stellung zu halten. Die Vielehe, die Polygamie konnte erst
mit der Ausbildung des Ehebegriffes aus der Polygynie hervorwachsen;
sie ist eine gesetzliche Einrichtung und kann auch verschwinden,
ohne die Vielweiberei zu beseitigen. In der That ist letztere auch
im Kreise der Monogamen nirgends völlig unterdrückt und lebt unter
den mannigfachsten Gestalten fort. Wir lernen somit zwei verschiedene
Gattungen der Beweibung kennen, beide auf dem Boden des Patriarchates
erwachsen: die „Ehe“ als ein strenge geregeltes Verhältnis, dann das
„Kebstum“ oder „Konkubinat“, welches noch lange, nachdem das jüngere
Vaterrecht an Stelle des älteren Patriarchates getreten, die ehelichen,
gesetzmässigen Verbindungen begleitet. Das Kebstum hängt mit dem
Sklavenwesen, mit dem Verhältnisse zwischen Herrschaft und Gesinde
zusammen, wie es der starre Eigentumsbegriff erzeugt hatte. Bei aller
Knechtung des Weibes spielt, wie sich überall deutlich verfolgen lässt,
in die Stellung der +Ehefrau+ noch manches Mutterrechtliche hinein.
Die Ehefrau ist stets eine +Freie+, die, wenn auch durch Kauf, nicht
ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Mundwalte erworben werden kann.
Die Sklavin war dagegen, wie der Sklave, ursprünglich die gewaltsam
angeeignete Beute; sie blieben die +Unfreien+, das willenlose Besitztum
ihrer Herren auch dann, als sie später gleichfalls im Wege des Kaufes
in deren Eigentum gelangten. Heute noch ist in den sklavenhaltenden
Ländern die Mehrzahl der Sklaven, so weit sie nicht schon in der
Sklaverei geboren sind, gewaltsam erbeutetes Gut. Ihre Verkäufer, die
sie zu Markte bringen, sind mittel- oder unmittelbar ihre Räuber. Das
Gesetz untersagt nun die „Ehe“ mit der Unfreien, der Sklavin; den
Geschlechtsumgang mit ihr wehrt es aber nicht, denn der Herr kann
sein Gut beliebig benutzen. Das ist sein Recht. Für unser Gefühl hat
es etwas unwürdiges, dass der Herr auch Herr des Leibes seiner Sklavin
ist, aber nicht für das Altertum oder die Völker des Patriarchats, da
dort auch das freie Mädchen kein Recht hat, sich den Gatten zu wählen.
Überall wo neben der oder den gesetzmässigen Gattinnen noch Kebsinnen,
Nebenfrauen geduldet sind, glänzt die eheliche Gemeinschaft nicht
so wie bei uns im Lichte eines von der Natur vorgezeichneten
Veredlungsweges für den Menschen, was ihr auch thatsächlich nicht
„durch die Natur vorgezeichnet“ ist, sondern wozu unsere Gesittung
sie zu gestalten strebt. Sie erscheint vielmehr als ein letzter
+Naturzweck+, um Kinder zu bekommen und die Familie fortzupflanzen,
woran dann sehr häufig Ahnendienst sich schliesst. So fassten die Ehe
auf nicht bloss die Juden, Hindu, Griechen und Römer des Altertums,
sondern heute noch die Chinesen und die Völker des Islâms. Bleibt der
Zweck der Ehe unerfüllt, d. h. bleibt die Ehefrau kinderlos, so müssen
Kebsweiber aus Kriegsgefangenen oder Haussklavinnen den unerlässlichen
Familiennachwuchs liefern, besonders bei solchen Völkern, welche das
patriarchalische Geschlechterwesen in Verehrung halten. Daher darf man
sich durch vorgebliche Monogamie nicht in die Irre führen lassen.
Über die Stellung des weiblichen Geschlechtes im +alten Ägypten+
liegen leider widersprechende Nachrichten der alten Schriftsteller
vor. +Herodot+ sagt, in Ägypten habe jeder nur +eine+ Frau gehabt,
+Diodor+ dagegen, den Ägyptern sei mit Ausnahme der Priester
erlaubt gewesen, so viel Frauen zu nehmen, als ihnen beliebte. In
den Grabgewölben der vierten und fünften Dynastie tritt uns die
Frau zum erstenmale leibhaftig in der Weltgeschichte entgegen. Sie
genoss dort eine bevorzugte Stellung, welche im ganzen Altertum
ihresgleichen nicht aufweist und wohl noch als ein Erbstück aus der
älteren mutterrechtlichen Zeit zu betrachten ist, worauf ja auch
die religiös empfohlenen Geschwisterehen sowie die wichtige Rolle
hindeuten, welche der Schwester der Pharaonen zukam. Die Frau hatte
nicht nur die unbedingte Herrschaft im Hause -- „Herrin des Hauses“
ist der offizielle Titel der Ehegattin -- sondern sie bewegte sich
auch mit voller Freiheit im öffentlichen Leben. Ihre volle Berechtigung
mit den Männern wird hinlänglich daraus ersichtlich, dass sie zur
höchsten Würde auf Erden, zum Königtume gelangen konnte. Freilich
sind es bloss solche Frauen der Grossen, auf die sich unser Wissen
von jener Zeit bezieht; wie es um die grosse Menge stand, ist weniger
klar. Nach mancherlei Fingerzeigen, welche die Denkmäler enthalten,
wird man indes sich nicht weit von der Wahrheit entfernen, wenn man
schon im alten Pharaonenreiche ähnliche Verhältnisse voraussetzt, wie
das Mannesrecht sie in den morgenländischen Despotien und Familien
von heute ausgebildet hat. Dass die Ägypterinnen sich dabei besonders
unglücklich gefühlt hätten, wird nirgends gesagt und deshalb auch
schwerlich der Fall gewesen sein. Hatten die Ägypter, wie wenigstens
die Denkmäler lehren, eine rechtmässige und bevorzugte Gattin, welche
demselben Stande und derselben Kaste entsprossen war, so gab es doch
Nebenfrauen, wenn auch stets die Denkmäler sie als „Sklavinnen“
bezeichnen. In der Glanzepoche der achtzehnten und neunzehnten
Dynastie, also in der Zeit vom siebzehnten bis zwölften Jahrhundert,
bekamen die hohen Herren vollends Geschmack und Vorliebe für die
schmucken und wohlgestalteten syrischen und sonstigen Sklavinnen, die
zu Markte gebracht wurden, und kauften sie, während sie ihre eigenen
Frauen vernachlässigten oder gar darben liessen. Ein Papyrus im Museum
zu Leyden schildert solche Zustände mit den Worten: „Gold, Silber und
allerlei Geschmeide wird verschwendet an den Hals von Sklavinnen, und
die einheimischen Ehefrauen klagen und sagen: o, hätten wir doch nur zu
essen für uns!“ Und an einer anderen Stelle sagt er: „In schwellenden
Sänften, in denen man die Glieder angenehm hinstrecken kann, lassen
sich die Zuhälterinnen herumtragen; ihr Herz ist gehobener Stimmung und
Jubelruf ertönt auf ihren Wegen.“ Das erinnert stark an die hellenische
Hetärenwirtschaft, von der noch die Rede sein wird. Aus weitaus
jüngerer Zeit sind zahllose Urkunden erhalten, die teils griechisch,
teils demotisch geschrieben sind. Es ist aber zweifellos, dass die
Bestimmungen, welche Heiratsverträge aus der Ptolemäerzeit enthalten,
bei dem konservativen Charakter von Land und Volk in Ägypten ohne
wesentliche Unterschiede auch in früheren Zeiten Geltung hatten. Aus
ihnen geht hervor, dass die Ehe keinerlei religiöse Bedeutung besass,
womit auch ihre Unauflöslichkeit fällt. So lautet die stehende Formel
eines Ehepaktes: „Ich habe Dich zur Gemahlin gemacht und Dir so und
so viel Shekel als Hochzeitsgeschenk gegeben. Ein Jahr hindurch wirst
Du so und so viel Getreide und Öl zu Deiner Ernährung erhalten. Dein
und mein ältester Sohn wird der Herr der Gesamtheit meiner Güter sein.
Ich werde Dich als Frau einsetzen. Wenn ich Dich aber verstossen
und ein anderes Weib nehmen sollte, so werde ich Dir so und so viel
Shekel geben und dazu noch Dein Hochzeitsgeschenk.“ Hierauf wird die
Ausstattung, welche die Frau mitbekommen hat, genau verzeichnet und
zum Schlusse heisst es: „Ich habe diese Güter von Dir erhalten, mein
Herz ist damit zufrieden; wenn Du bleibst, so bleibst Du mit ihnen;
gehst Du weg, so nimmst Du sie mit.“ Wie aus dem Wortlaute der Urkunde
zu entnehmen ist, hat es also in Ägypten in der That ein Probejahr
vor der Heirat gegeben, der älteste Sohn allemal erbte das Eigentum
des Vaters, wogegen alles, was die Mutter ins Haus brachte, unter die
übrigen Kinder verteilt wurde; dadurch war eine seltene Beständigkeit
der Verhältnisse gesichert.[782]
Im Patriarchate ist für die Romantik der Liebe noch kein Platz, das
Praktische allein, daneben die sinnliche Veranlagung der Völker
waltet vor und entscheidet auch über Einzel- oder Vielehe. Von einer
theoretisch-ethischen Auffassung ist noch keine Spur. Dies zeigt sich
unter andern in den Familienverhältnissen der +Hebräer+. Bei ihrem
Eintritte in die Geschichte war das Patriarchat schon ausgebildet,
nur wenige Spuren weisen auf die mutterrechtliche Vergangenheit. Das
Weib ist des Mannes gekauftes Eigentum. Daher leben die Reichen und
Mächtigen in Polygamie; für diese ist dieselbe mit ein Mittel, sich
Reichtum und Ansehen zu verschaffen und zu erhalten, indem sie sich
mit möglichst vielen einflussreichen Familien verschwägern, während
der gemeine Mann sich gewöhnlich mit +einer+ Frau begnügt oder etwa
daneben ein Kebsweib hat. Die israelitische, meist volksfremde Sklavin,
welche immer die Kebsin des Hausherrn oder eines seiner Söhne ist,
wird _'ama_ genannt. Es ist dies ein Wort uralter Bildung, welches
in anderen semitischen Sprachen wiederkehrt, woraus zu schliessen
ist, dass diese Sitte schon vor der Trennung der semitischen Völker
bestand.[783] Der alternden kinderlosen Frau wurde es zum Lobe
angerechnet, wenn sie dem Gatten eine Sklavin als Beischläferin
zuführte. Doch hat sich aus uralter Zeit beim israelitischen
Viehzüchter wie Bauer die Sitte erhalten, zwei Gattinnen zu nehmen[784]
und bei den in Persien lebenden Juden ist die Polygamie heute noch
zulässig.[785] In der Genesis ist zwar der Grundsatz der Monogamie
ganz bestimmt ausgesprochen, so dass man das Verbot der Vielweiberei
auch im mosaischen Gesetze zu finden erwarten sollte. Dieses aber
schweigt darüber, und so war denn Polygamie geduldet und als erlaubt
im Gesetze vorausgesetzt.[786] Es erklärt sich dies wohl daraus, dass
die Genesis in ihrer heutigen Gestalt erst sehr spät, zu einer Zeit,
als die monogamen Ideen schon die Oberhand gewannen, ihre endgültige
Abfassung erhalten hat. Dabei darf man nicht vergessen, dass die
Israeliten in ihren heiligen Büchern als ein zur Fleischeslust
geneigtes Volk geschildert werden, welches derselben keine Schranken
zog. In ältester Zeit waren die Ehen mit Fremden noch sehr allgemein.
Von den Patriarchen der Sagenzeit und von Mose wird erzählt, dass
sie Ausländerinnen zu Weibern nahmen; in der Richterzeit war die
Vermengung zwischen Hebräern und Kanaaniten die herrschende Regel; ja
man verteilte sogar Mädchen der Besiegten als Beute.[787] Die Aufnahme
des Verbots fremder Ehen in das Gesetz stammt wohl erst aus der Zeit
des zweiten Tempels.[788] Jüngerer Zeit gehört auch das Verbot der Ehe
zwischen nahen Verwandten. In vorgeschichtlicher Zeit scheint die Ehe
zwischen Halbgeschwistern üblich gewesen zu sein, und auch später noch
suchte sich der junge Israelit seine Braut unter den Töchtern seiner
Agnaten, wie bei den Arabern war der Vetter der gewiesene Bräutigam
seiner Base.[789] Durch das Gesetz verboten waren nicht nur die Ehen
zwischen Verwandten ersten Grades, sondern auch mit der Stiefmutter,
der Schwiegermutter, der Muhme, der Witwe des Vatersbruders, der
Schwiegertochter und der Schwägerin, sowie mit angeheirateten Töchtern
und Schwestern. Wie überall im Patriarchate war das Verhältnis zwischen
Mann und Weib im ethischen Sinne ein sehr loses. Das Gewohnheitsrecht
erheischte, dass der Mann die Frau zu kleiden, zu ernähren und ihr
die eheliche Pflicht zu gewähren habe. Darin besteht die eheliche
Treue des Mannes. Thut er dies, so mag er im übrigen Weiber nehmen und
ausserehelichen Umgang mit Frauen pflegen, so viel ihm gefällt, die
Ehefrau hat kein Recht, sich hierdurch beschwert zu fühlen. Aus dem
Umstande, dass die Frau ein Besitz des Mannes ist, erklären sich die
israelitischen Vorstellungen vom Ehebruch, wie die Rechtsanschauungen
über Deflorierung einer Jungfrau und vor allem, dass das Weib vom
Manne nach freiem Belieben entlassen werden kann. Ehebruch scheint bei
beiden Schuldigen durch die altsemitische Todesstrafe der Steinigung
geahndet worden zu sein, vorausgesetzt, dass der beschädigte Ehemann
klagte und nicht selbst Rache nahm oder schwieg oder sich für das
erlittene Unrecht entschädigen liess. Deflorierung einer Jungfrau,
für welche von einem andern der _Mohâr_ bereits erlegt worden, ist
Ehebruch; ist sie unverlobt, so bedeutet dieselbe eine Schädigung
ihres Vaters, beziehungsweise ihrer Familie. Verzichtet diese darauf
den Schimpf zu rächen, so hat sie sich zufrieden zu geben, wenn der
Schuldige den Mohâr zahlt, welchen er im Falle einer Heimführung
des betreffenden Mädchens hätte zahlen müssen. Durch die Entlassung
aus der Ehe aber geschieht dem Weibe kein Unrecht, denn dieselbe
bedeutet nur einen Verzicht des Mannes auf ein durch Zahlung des Mohâr
erworbenes Recht. Die Frau tritt durch die Entlassung in ihre Familie
zurück, und diese erhält das Recht, sie von neuem zu verheiraten.[790]
Die altisraelitische Familie war eine auf Ahnenverehrung beruhende
Kultgenossenschaft, wie sie unter dem Patriarchate sich zu entwickeln
pflegt. Das Erbrecht ist deshalb ein solches der Agnaten und hat diesen
Charakter niemals völlig verloren. Erbe ist im alten Israel nur der
Sohn, nicht die Tochter. Im gleichen Verhältnisse steht natürlich
der Bruder zur verheirateten Schwester, der Oheim und Neffe zur
verheirateten Nichte und Muhme, auch die Witwe vermag den Ehegatten
nicht zu beerben. Übrigens verrät auch die hebräische Sprache deutlich,
dass das israelitische Erbrecht ein solches der Agnation gewesen sei
und dass nur Agnaten als Verwandte im eigentlichen Sinne gegolten
haben. Nur für die Agnaten als Verwandte eines Mannes hat die Sprache
einen zusammenfassenden Ausdruck; sie sind seine „Brüder“ (_ʾahîm_)
oder „Oheime“ (_ʿammîm_). Ferner hat die Sprache zwar einen Ausdruck
für Vaters Bruder und Schwester gebildet -- sie sind des Mannes
„Freund“ (_Dôd_) und „Freundin“, und der erstere Ausdruck wird neben
_Ben dôd_ auch für den Vatersbrudersohn angewendet --, aber während
so Ausdrücke für _Patruus_, _Patruelis_, _Amita_ vorhanden sind,
müssen die Begriffe _Avunculus_ und _Matertera_ durch Umschreibungen
ausgedrückt werden.[791]
Der Gelehrte, dem die vorstehenden Ausführungen entlehnt
sind, Professor +Stade+, ist der Meinung, dass die Formen des
altisraelitischen oder eigentlich des altsemitischen Familienlebens
von denselben Gedanken erzeugt worden sind, wie die des altitalischen,
altgriechischen und indischen, von welchen +Fustel de Coulanges+
dargethan hat, dass sie eine Kultgenossenschaft gewesen,
zusammengehalten durch das Einigungsband des Kultes des Ahnen der
Familie, dessen Stätte der Hausaltar, dessen Priester der Vater und
Hausherr ist, und dass aus diesem Kulte sich das älteste Recht dieser
Völker erklärt. Nur in dem +einen+ Punkte weicht, und mit Recht, der
deutsche von dem französischen Forscher ab, dass er nicht wie dieser
meint, die Verehrung eines Ahnen müsse auch die wirkliche gemeinsame
Abstammung von demselben verbürgen. Beide irren aber sicherlich darin,
dass der Ahnenkult bei der Bildung der Familie +treibender+ Faktor
gewesen sei. Die patriarchalische Familie stellt sich allerdings als
eine Kultgenossenschaft dar, die in Altisrael wie in Altrom ihren
sichtbaren Ausdruck in einer gemeinsamen Grabstätte besitzt; von der
Bestattung in diesem Grabe ist dann die Zulassung der entschlafenen
Seele unter die in der Unterwelt weilenden Familienmitglieder abhängig.
In diese Kultgenossenschaft treten die Frauen durch die Heirat ein;
sie entsagen dem häuslichen Kulte ihrer eigenen Familie, um an jenem
des Gatten nunmehr teilzunehmen; nur +ihre+ Kinder sind gesetzlich
anerkannte (legitim), nicht auch jene der Kebsin, welche nicht durch
das Band der Ehe Anteil am Kulte des Mannes gewonnen hat. Allein der
auf Ahnendienst beruhende Kult kann unmöglich bei der +Bildung+ der
Familie schon ein treibender Faktor gewesen sein. Der Natur der Dinge
gemäss kann er erst im Schosse der patriarchalisch geordneten Familie
entstanden sein. Verehrung der Abgeschiedenen lebt zwar heute noch
bei den meisten Naturvölkern fort, +Julius Lippert+ hat aber sehr
wohlgethan, diese in systemloser Geisterfurcht wurzelnden Regungen
als „Seelenkult“ vom „Ahnendienst“ scharf zu unterscheiden. Auch die
aus slavischen Mythologieen im slavischen Märchenschatze erhaltene
„Ahnenmutter“ hat mit dem Ahnenkulte nichts gemein, so wenig wie
die deutschen Ahnenmütter Holda, Berchta und Frau Gode, welche alle
aus älterer, mutterrechtlicher Zeit herüberragen. Es sind durchaus
mythologische Wesen, die mit der Familie als solcher in keinerlei
Zusammenhang stehen, Gestalten, welche durch die männliche Götterwelt
des Patriarchats in den Hintergrund geschoben wurden. Ahnendienst d.
h. ein Kult der Vorfahren konnte nur dort sich entwickeln, wo die
Erinnerung an diese Vorfahren lebendig blieb, und dies konnte wiederum
erst dann geschehen, als die Familie ein festes Gefüge erhalten hatte.
Dies bewirkte aber die Stammesherrschaft, das Patriarchat. In der losen
Geschlechtsgenossenschaft des Mutterrechts hätte ein Ahnendienst
niemals aufkommen können. Dagegen stellt dieser sich stets ein, wo
strenge Vaterherrschaft die Grundlage der Familie geworden. Nicht bloss
Juden, Hindu, Griechen und Römer, auch die weizengelben Söhne des
himmlischen Reiches huldigen dem Ahnenkulte, und bei ihnen allen stellt
sich die Familie als eine Kultgenossenschaft dar. Gewiss hat dieser
Kult, nachdem er einmal Wurzel gefasst, seine Wechselwirkung auf die
Gestaltung des Familienlebens nicht verfehlt. Wesentlich hat er den
Wunsch nach dem Bestande, nach der Fortdauer der Familie befestigt,
und ihm entquellen zumeist die dahin abzielenden Einrichtungen:
insbesondere das Verlangen nach Söhnen, welche den Kult des Vaters
fortsetzen möchten. Wenn in Altisrael dies Pflicht des nächsten
männlichen Verwandten ist, wenn in Ermangelung von Söhnen der Sklave
den Hausherrn beerbt, weil er der letzte Träger des Familienkultes ist,
so darf man darin zwar eine Zugehörigkeit zum Kulte, wohl aber auch
eine direkte Wirkung des Patriarchats erblicken, welches die weibliche
Nachfolge ausschliesst. Dem Kult ist stets nur die Aufgabe zugefallen,
zu heiligen, was sich längst in die allgemeinen Anschauungen eingelebt
hatte und daher unvermerkt zum Sittengesetz geworden war. Nur so darf
man es verstehen, wenn das Übergewicht des Hausvaters über alle Glieder
der Familie aus seiner Würde als Herr und Bewahrer des ererbten Kultes
hergeleitet wird, wenn von dessen richtiger Fortsetzung Gedeihen und
Wachstum der ganzen Familie abhängen, während dessen Vernachlässigung
den Zorn der Gottheit auf sie herabzieht.[792] Nicht der Ahnendienst
hat, wie +Fustel de Coulanges+ will, die Familie geschaffen; er ist
vielmehr selbst ein Erzeugnis des Patriarchats.
Der nämliche Geist wie in Altisrael durchweht heute noch, -- ich
erwähnte es schon -- das Familienleben der +Chinesen+. Aus ihrer
nomadischen, altersgrauen Vorzeit haben sie Patriarchat und Ahnendienst
bewahrt und bewiesen, dass sie mit einer sehr verfeinerten Gesittung
vereinbar seien. Die Scheu vor Ehen zwischen Blutsverwandten geht
bei ihnen so weit, dass sie nur Frauen nehmen, die einen anderen
Familiennamen führen. Diese Familiennamen reichen hinauf in ein
ehrwürdiges Altertum. Während in Europa selbst Dynastien ihre Ahnherren
urkundlich höchstens ein Jahrtausend zurückverfolgen können, leben in
China noch Nachkommen des Kung-fu-tse, die nicht bloss ihren Stammbaum
auf diesen Moralphilosophen zurückführen, sondern auch beweisen können,
dass ihr Ahnherr selbst wieder seinen Familiennamen schon 1121 v. Chr.
nachweisen konnte. So erklärt sich der Sinn der spöttischen Frage,
welche Chinesen an europäische Fremdlinge richten: „Habt ihr auch
Familiennamen?“, nämlich so altbeglaubigte wie wir. Ganz im Sinne des
Patriarchates ist der Zweck der Ehe, der Familie Kinder zuzuführen, um
die Eltern zu ehren und den Ahnenkultus fortzusetzen. Die Ehe ist daher
ausschliesslich eine Familieneinrichtung, und nur dann wird eine solche
als blühend und glücklich betrachtet, wenn sie recht zahlreich ist.
Deshalb verheiratet man sich sehr jung, meist schon vor dem zwanzigsten
Jahre, in allen Provinzen des Reiches. Die Heiraten werden durch
Ehevermittler -- Böswillige nennen sie „Kuppler“ -- geschäftsmässig zu
Stande gebracht, und die Braut sieht ihren zukünftigen Gatten in der
Regel erst am Tage der Vermählung zum erstenmale. Dass „Hofmachen“ eine
den Chinesen unbekannte Pflicht sei, giebt General +Tscheng-ki-Tong+
selbst zu,[793] und die Heirat besiegelt keine Herzensneigung. Aber
die Heirat selbst gilt als das vornehmste, gewichtigste Ereignis im
menschlichen Leben, da erst durch sie der Jüngling gewissermassen zum
Manne gesprochen und als solcher im gesellschaftlichen Leben gültig
wird. Den alten Junggesellen und die alte Jungfer kennt China nicht. In
der Regel werden, ganz im patriarchalischen Geiste, die Verbindungen
zwischen Familien von gleicher gesellschaftlicher Stellung geschlossen.
Ungleiche Ehen bilden die Ausnahme. Bei der Unterzeichnung der
Eheverträge vertreten die Familienhäupter die Stelle der europäischen
Standesbeamten und Notare. Eine „Trauung“ in unserem Sinne giebt es
nicht. Die Ehe gilt als reine Privathandlung, an der sich weder
Standesamt noch Priester beteiligen. Die einfachen, dabei beobachteten
Zeremonieen tragen weder einen religiösen, noch einen zivilen
Charakter. Es findet weder eine kirchliche Weihe, noch ein sonstiger
religiöser Akt statt. Die einzigen Zeugen des Ehebündnisses sind die
Familie und die Freunde.
Die chinesische Familie ist nach +Tscheng-ki-Tong+ eine Art
Teilhabergenossenschaft, in welcher die Güter gewöhnlich in
gemeinsamem Besitz sind und deren Mitglieder, solidarisch für einander
haftbar, sich gegenseitig zu unterstützen haben. An dem gemeinsamen
Vermögen haben alle männlichen Mitglieder das gleiche Anrecht, die
weiblichen sind aber davon durchaus ausgeschlossen. Die Gewalt
ruht bei dem Ältesten, dem Hausvater, dem die Verrichtungen eines
Regierungsoberhauptes zukommen. Jedermann trägt das Seinige bei, alle
Eingänge fliessen in eine gemeinschaftliche Kasse, und feste Satzungen
bestimmen Rechte und Pflichten eines Jeden. Der Unterhalt der Greise,
die Erziehung der Kinder, die Unterstützung der Hilfsbedürftigen,
die den Jünglingen nach ihren Prüfungen zu gewährenden Preise, die
Aussteuer der in die Ehe tretenden Mädchen -- alles ist vorhergesehen,
alles im vorhinein geregelt. In diesem so geordneten Familienwesen
ist die väterliche Gewalt, die _patria potestas_, wie im alten Rom,
Rechtsregel. Es giebt kein Gesetz, welches die Machtvollkommenheit der
elterlichen Gewalt über ihre Kinder einschränken möchte. Die Eltern
dürfen ihre Kinder sogar verkaufen, oder an Gläubiger verpfänden.
Missratene, unverbesserliche Kinder werden, wie Missionär +Lörcher+
versichert, getötet oder durch Verstümmelung unschädlich gemacht.
Wie die alten Israeliten haben die Chinesen über ihre Töchter ein
noch ausgedehnteres Verfügungsrecht als über ihre Söhne. Allerdings
beruht die Annahme, dass ein grosser Teil der neugebornen Mädchen
der weitverbreiteten Gepflogenheit des Kindermordes zum Opfer falle,
auf starker Übertreibung, wie +Giles+ und +Gray+ übereinstimmend
bezeugen. In Anbetracht der enormen Bevölkerungszahl, sagt letzterer,
sind die Fälle von Mädchenmord gar nicht so schrecklich zahlreich,
als es nach gewissen Autoren den Anschein hat.[794] In Wirklichkeit
lieben chinesische Eltern alle ihre Kinder ebenso sehr, wie die
Menschen in anderen gesitteten Ländern, in denen man Knaben ebenso
sehnsüchtig herbeiwünscht, um die Familie vor dem Aussterben zu
bewahren. Allerdings ist der grössere Wert des Knaben vor dem Mädchen
bei den Chinesen vielleicht stärker ausgeprägt,[795] und dazu trägt
nicht wenig die Ansicht bei, dass die Manen der Abgeschiedenen durch
Huldigungen seitens ihrer männlichen Nachkommen glücklich werden. Nur
die Söhne erweisen den toten Eltern alle vorgeschriebenen Ehren und
wenden sich im Gebete an die „Ahnentafeln“; den Töchtern kommt derlei
nicht zu. Ist dies auch in der Lehre des Kung-fu-tse über kindliche
Pietät begründet, so geht daraus doch nur hervor, dass der chinesische
Moralist selbst schon inmitten des ausgebildeten Vaterrechts stand und
lehrte, welches letztere, wie wir wissen, überall Wert und Würde des
Weibes herabdrückte.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die gemeiniglich recht
falsch beurteilte Stellung der Frau in China eine gesellschaftliche
Geltung besitzt, wie kaum irgendwo im Morgenlande. General
+Tscheng-ki-Tong+ versichert in allem Ernste, die Frau sei in China
ebenso glücklich, wie in Europa.[796] Sie geht aus, lässt sich
spazieren tragen in ihrer Sänfte und hat nicht einmal einen Schleier,
um sich gegen unbescheidene Blicke zu schützen, ja die Ehe verleiht
ihr sämtliche Vorrechte ihres Gatten und sie darf sogar die Uniform
seines Ranges tragen. Überschreitet man die Schwelle des Hauses, so
betritt man ihr Reich, in welchem sie ein so massgebendes Ansehen
geniesst, wie sich dessen die europäischen Frauen kaum rühmen
dürfen.[797] Und der Engländer +Giles+ findet, dass die Frauen der
ärmeren Klassen in China zwar hart arbeiten müssen, aber nicht mehr
als eine Frau gleichen Standes in anderen Ländern.[798] Auch sei
Misshandlung der Frauen unbekannt, obwohl die Macht über Leben und Tod
unter gewissen Umständen in der Hand des Gatten liegt, und eine Frau
mit hundert Schlägen bestraft werden kann, wenn sie die Hand gegen
ihren Mann erhebt. Im allgemeinen werden die Weiber sehr gut von ihren
Männern behandelt, die sie nicht selten mit ebenso scharfer Zunge zu
beherrschen wissen, wie nur eine Xantippe des Westens.[799] Die Ehe
ist unauflöslich, nicht vom gesetzlichen Standpunkte, sondern von dem
Gesichtspunkte der Achtung, welche man der Familie und besonders den
Eltern schuldig ist. Allerdings giebt es zwei Fälle von Ehescheidung,
welche wiederum enge mit den patriarchalischen Anschauungen
verflochten sind. Sie bestehen in dem bis zur Beschimpfung getriebenen
Ungehorsam gegen die Eltern des einen oder des anderen Gatten, dann
in der, bei einem durch das Gesetz bestimmten Alter, festgestellten
Unfruchtbarkeit.[800] Letztere, versichert +Tscheng-ki-Tong+, bilde
den einzigen ernsthaften Scheidungsfall, allein selbst dann mache
der Gatte keinen Gebrauch von seinem gesetzlichen Rechte, weil die
Ehescheidung zwar durch das Gesetz gestattet, durch das Herkommen
aber verurteilt, ganz besonders aber in den Kreisen der Aristokratie
verachtet werde. Es scheint, dass der chinesische General bei seinen
Schilderungen hauptsächlich die Sitten der höheren Kreise im Auge
hat, denn wenn er sagt, dass die Ehescheidung in den arbeitenden
Klassen nur selten vorkomme, so steht dem +John Henry Grays+ Zeugniss
gegenüber, wonach die seit undenklichen Zeiten zu Recht bestehenden
Ehescheidungsgesetze dem Manne Handhaben bieten, sich seiner Frau
auf leichte Art zu entledigen, während es -- wie in Altisrael und
überhaupt im ganzen Bereiche des Patriarchats -- den Frauen nicht
oder nur sehr schwer möglich ist, die Männer, und seien dieselben
noch so strafwürdig, behufs Erlangung einer Scheidung vor Gericht zu
bringen. Die Scheidungsgründe, die der Gatte geltend machen kann,
sind: Unverträglichkeit, Dieberei, Flucht, Ungehorsam, Unzucht,
Trunksucht, wozu in neuerer Zeit auch Opiumrauchen gezählt zu werden
scheint, Ehebruch, Beflecktheit des Vorlebens, Pflichtvergessenheit
gegenüber dem Gatten und den Schwiegereltern. Und die Leichtigkeit,
mit der die Chinesen ihre Weiber auf Grund dieser zahlreichen und
elastischen Ehetrennungsursachen loswerden können, wird nicht
vermindert durch das sehr einfache Verfahren, durch das die Scheidung
herbeigeführt wird.[801] Der schwerstwiegende aller Scheidungsgründe
ist natürlich der Ehebruch. Schon auf den blossen Verdacht einer
Untreue hin -- und wäre derselbe in Wirklichkeit noch so unbegründet
-- behandeln chinesische Gatten ihre Weiber oft recht grausam. Das
Gesetz gestattet dem Manne, der sein ehebrecherisches Weib auf frischer
That ertappt, die beiden Schuldigen zu töten; er muss aber +beide+
umbringen, wenn er sich nicht gerichtlichen Verfolgungen aussetzen
will. Viel häufiger begnügt sich aber der beleidigte Gatte damit,
das schuldige Paar eingesperrt zu halten, bis der Ehestörer ein mehr
oder minder hohes Lösegeld erlegt.[802] Überall in der Zeiten Lauf
ist des Gesetzes ursprüngliche Schärfe milderer Übung gewichen; doch
bleibt jene massgebend für das eigentliche Verhältnis der Geschlechter
im Patriarchate. Ganz im Einklange mit den diese Familienordnung
beherrschenden Anschauungen gehört es in China keineswegs zum guten
Tone, dass Witwen sich wieder verheiraten, und in den besseren Kreisen
tritt dieser Fall vielleicht niemals ein. Eine Dame von Rang würde
sich durch das Eingehen einer zweiten Ehe einer Strafe von achtzig
Stockhieben aussetzen. In den niederen Schichten der Gesellschaft
allerdings heiraten viele Witwen aus Armut und Not ein zweites
Mal.[803] Mehr als alles andere vielleicht kennzeichnet die Stellung
der chinesischen Frau, dass nach dem Tode des Vaters der älteste Sohn
bei seinen Geschwistern Vaterstelle vertritt.
General +Tscheng-ki-Tong+, der warme Anwalt seiner heimatlichen
Einrichtungen, belehrt uns, dass Monogamie die Grundlage der
chinesischen Ehe sei. Das Gesetz bestraft sehr streng eine zweite
Heirat, so lange die erste noch gültig ist.[804] Die Thatsache ist
richtig; der Chinese hat gesetzlich bloss +eine+ Ehegattin (_Tsi_);
von jeher aber war ihm das Halten von Nebenfrauen (_Tsie_) in
unbestimmter Anzahl gestattet. So herrscht eigentliche Einweiberei
nur in einem Teile Nordchinas, namentlich bei der grossen Mehrheit
der Bevölkerung der Provinz Schantung. Aber in den meisten übrigen
Provinzen waltet die Vielweiberei vor, und Missionär +Lörcher+ sagt:
„Vielweiberei ist allgemein verbreitet, nur durch Armut beschränkt.“
Also auch hier das nämliche Verhältnis, wie wir es allerwärts im
Bereiche des Patriarchates gefunden. Es ist kaum zu bezweifeln, dass
im Altertume die Vielweiberei noch viel mehr im Schwange gewesen. Das
Konkubinat, sagt +Tscheng-ki-Tong+, ward eingesetzt, damit es dem
Manne erspart werde, ausser dem Hause Abenteuer aufzusuchen. Dies
ist aber sicher nicht die Ursache dieser Einrichtung gewesen. Der
chinesische Schriftsteller verwechselt die Wirkung mit der Ursache.
Dass das Konkubinat nach der angedeuteten Richtung, wenn auch nicht
mit vollkommenem Erfolge wirke, ist gewiss; sein Entstehen ist aber
ursprünglich auch in China auf die im Patriarchate gezeitigten
Eigentumsbegriffe zurückzuführen. Der lebhafte Wunsch, recht viele
Kinder zu erhalten, war überall eine Hauptursache der Polygynie. Die
Kinder der Nebenfrauen vermehrten eben den Besitzstand des Hausvaters.
Sehr wahrscheinlich sind die Nebenfrauen auch in China Sklavinnen
gewesen; jetzt gehen sie zumeist aus den niedrigeren Schichten der
Gesellschaft hervor; sehr häufig sind sie Freudenmädchen, die mit
ihren späteren Herren in öffentlichen Häusern bekannt wurden, woraus
zugleich hervorgeht, dass die chinesischen Männer trotz Konkubinat
Abenteuer ausser Hause aufsuchen. Selbst in den höchsten Kreisen
finden sich, wie +Gray+ berichtet, viele dieser Sphäre entnommene
_Tsie_, zumal manche Freudenmädchen die Töchter geachteter Eltern
sind. Die erste Frau, die Ehegattin, übt eine gewisse Herrschaft über
die Nebenfrauen aus, denen sie die zu verrichtenden Arbeiten anweist.
Im übrigen ist der Unterschied zwischen der chinesischen Konkubine
und der europäischen „Maitresse“ der, dass erstere anerkannt wird.
Sie ist eine Art gesetzliche Geliebte. Manchmal wählt man auch heute
noch wirkliche Sklavinnen (_Pi_) zu Nebenfrauen. Denn China kennt
nicht nur die lebenslängliche, sondern auch die erbliche Sklaverei.
Es bezeichnet das patriarchalische Verhältnis, dass die Sklaven,
wie im alten Rom, als Familienmitglieder betrachtet werden, ja in
früherer Zeit sogar die Familiennamen ihrer Herren annahmen. Aber sie
haben keine Bürgerrechte, sie sind ein blosser Besitzgegenstand ihrer
Herren. Diese können ihre Sklavinnen an andere als Beischläferinnen
oder an die Eigentümer öffentlicher Häuser verkaufen oder sie zur
Befriedigung ihrer eigenen Gelüste verwenden. Heiratet ein Herr
eine seiner Sklavinnen, so verständigt er zuvor seine Freunde und
Nachbarn, damit diese ihn am Hochzeitstage besuchen. Die Ehe, sagt
+Gray+, wird der Sklavin in solchen Fällen nicht von ihrem Herrn,
sondern von dessen Gattin angetragen, und es ist nichts Seltenes,
dass eine unfruchtbare Frau, wenn sie eine hübsche oder angenehme
Sklavin besitzt, ihren Mann auffordert, dieselbe zur zweiten Frau zu
nehmen.[805] +Tscheng-ki-Tong+, aus dessen Darstellung nicht viel
Klarheit zu gewinnen ist, bemerkt, die Konkubine könne nur unter
bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der gesetzmässigen Gattin
in die Familie eintreten, und fügt hinzu: „Die Kinder derselben werden
als Kinder der rechtmässigen Frau betrachtet, wenn diese kinderlos
ist. Dagegen gelten sie als legitimiert, d. h. sie haben dasselbe
Recht wie die ehelichen Kinder, wenn die rechtmässige Frau selbst mit
solchen gesegnet ist.“[806] So sieht die „Monogamie“ im chinesischen
Patriarchate aus!
Sehr ähnlich liegen die Verhältnisse in +Japan+. Auch dort strenges
Patriarchat, auch dort Monogamie und daneben -- ausgedehnte
Vielweiberei. Der Japaner besitzt bloss eine rechtmässige
Ehegattin (_O' Kamisa_), aber Vielweiberei war im alten Japan eine
weitverbreitete Sitte. +Jyeyasu+ spricht in seinen Gesetzen dem
Mikado das Recht zu, sich ein Dutzend Nebenfrauen zu nehmen, den
Daimio und Hatamoto gewährte er acht und den gewöhnlichen Samurai
zwei Kebsinnen. Professor +Rein+ bemerkt, dass diese nur in seltenen
Fällen davon Gebrauch machten, und dann geschah es wohl, dass
die früh alternde Frau selbst dem Manne eine Nebenfrau zugeführt
habe.[807] Bei +Bousquet+ und +Dalmas+[808] liest man aber, dass die
Sitte Konkubinen (_Mekake_) zu halten, allgemein sei. Je nach den
Vermögensumständen führt die Frau dem Gatten nach einander eine oder
zwei Mekake zu.[809] Auch ein Leitartikel des japanischen Blattes
„Mai Nitschi Schimbun“ vom Jahre 1879 behandelt das Konkubinat als
eine ganz allgemeine Einrichtung. Die Nebenweiber waren seit alten
Zeiten gesetzlich als Verwandte zweiter Klasse anerkannt, und im Jahre
1879 war dieses Gesetz noch in Geltung. Ungeachtet der Unterscheidung
von „Gattin“ und „Konkubine“ -- sagt das erwähnte Blatt, welches die
Aufhebung des Konkubinats befürwortet -- sind beide doch wesentlich
gleich, und derjenige, welcher ausser seiner Frau noch ein Nebenweib
hat, ist nichts mehr und nichts weniger als ein Anhänger und Ausüber
der Vielweiberei. +Bousquet+ bestätigt, dass die Stellung der Mekake
jener der Ehegattin, mit der sie gewöhnlich im besten Einvernehmen
leben, völlig gleich sei. Sie nehmen Anteil an allen Festlichkeiten,
sind bei allen Besuchen[810] und ihre Kinder geniessen gleiche
Rechte, wie solche aus der gesetzlichen Ehe. Diese war bis 1870, wie
in China, lediglich ein bürgerlicher Akt, welchem eine feierliche,
bindende Verlobung gewöhnlich voranging. Sie ward und wird durch einen
Heiratsvermittler (_Nakôdo_) von beiden Eltern und häufig schon über
die kleinen Kinder beschlossen. Die Mädchen heiraten frühestens mit
zwölf, die Jünglinge mit fünfzehn Jahren,[811] obgleich das Gesetz
dreizehn und sechzehn Jahre verlangte.[812] Niemand durfte ausser
seinem Stande heiraten. Der Mann hatte das Recht über die Person
und das Eigentum seiner Gattin, ihm ist das besprochene Konkubinat
gestattet, während er den Ehebruch seiner Frau mit dem Tode bestrafen
durfte. In sieben Fällen stand ihm das Recht der Scheidung zu, das
er einfach durch Zurücksendung der Frau zu ihren Eltern ausübte. Das
Weib muss als Mädchen dem Vater, als Gattin dem Manne, als Witwe dem
ältesten Sohne sklavisch gehorchen. Die japanische Frau ist die erste
Dienerin des Hauses. Mann und Frau nehmen keine gemeinsamen Mahlzeiten,
noch bewegen sie sich zusammen im öffentlichen Leben, wenigstens nicht
solche aus den höheren Ständen. Im Hause aber ist sie die Herrin
des Innern, geniesst das allgemeine Ansehen und steht auch über den
Mekake und deren Kindern. Was diese anbelangt, so hat der japanische
Hausvater, wie der _Pater familias_ im alten Rom, unbeschränkte
Macht über deren Person und Eigentum. Er kann den ältesten Sohn
enterben; Mädchen erben ohnehin nicht. Ihre Jungfrauschaft ist aber
ein Schatz, welcher vor der Ehe dem Vater, nach derselben dem Gatten
gehört; es heisst den Besitzer bestehlen, wenn man dieselbe ohne
seine Einwilligung raubt. +Mit+ seiner Einwilligung wird das Nämliche
dagegen eine lobenswerte Handlung. Japanische Eltern verhandeln daher
in der Not ihre Töchter, ohne dass die Gesetze Einsprache erheben.[813]
Auf diesem Wege gelangen die meisten Insassinnen der _Yoshiwara_
(Freudenfelder) an diese Orte; nach dem Willen ihrer Eltern oder
nächsten Verwandten werden sie meist schon in zarter Jugend an die
Besitzer dieser öffentlichen Häuser verhandelt,[814] und vergeblich hat
man versucht, solche Verträge ungültig zu erklären; die Sitte hat sich
bisher als die stärkere behauptet.[815] Die Bewohnerinnen der Yoshiwara
werden auch nicht verachtet, finden vielmehr nicht selten leichte
Gelegenheit sich zu verheiraten.[816] Graf +Dalmas+ bringt diesen
Schacher mit der weitverbreiteten und ungemein leichten Kindesannahme
(Adoption, japanisch: _Moraikko_ oder _Yoshi-ni naru_) in Zusammenhang.
Arme Eltern überlassen ihre Kinder, um sich ihrer zu entledigen, einem
Freunde oder auch einem Fremden. Angenommene Kinder sind unzählig in
Japan; man zieht sie auf und lässt sie arbeiten bis zur Zeit der
Reife, um sie dann zu verkaufen oder auf andere gewinnbringende Weise
auszubeuten.[817] Wo kein Sohn in der Familie ist, wird gleichfalls
ein solcher angenommen. Diese Sitte der Kindesannahme ist eine sehr
alte und hatte zwei Zwecke: einen materiellen und einen religiösen.
Ersterer bestand darin, der Familie die erblichen Rechte zu sichern,
welche an Kriegsdienste oder wenigstens die Möglichkeit, solche leisten
zu können, gebunden waren, der andere aber darin, die Fortdauer der
den Vorfahren bestimmten Opfer zu sichern. Wie in China, gab und giebt
es deshalb wegen des Ahnendienstes kaum ein grösseres Unglück für den
Familienvater, als keinen Sohn zu haben.[818]
Aus dieser skizzenhaften Überschau der im Rahmen des Patriarchats
bei einigen der hervorragendsten Kulturvölker in Vergangenheit und
Gegenwart auftretenden Erscheinungen erhellt wohl zur Genüge dessen
eigentliches Wesen. Ist es da zu verwundern, dass strenge Einweiberei
(Monogynie), d. h. der Verkehr des Mannes mit einem einzigen Weibe,
überhaupt als sittliches Gebot noch nirgends zu finden, dass Einzelehe
(Monogamie), d. h. die Beschränkung auf eine einzige „Gattin“,
selbst dort, wo dies die Regel, lediglich die Wirkung ökonomischer
Verhältnisse, nicht aber der Ausfluss einer geläuterten sittlichen
Anschauung ist? Absichtlich habe ich aus den vorstehenden Betrachtungen
den Kreis der eigentlichen Monogamen ausgeschieden: die alten Arier,
Hellenen, Römer und Germanen, aus welchen die höchstgestiegenen
Nationen unserer Tage hervorgewachsen sind. An späterer Stelle wird
der Leser auch diese kennen lernen. Hier ist zunächst noch der grossen
Gruppe jener Völker zu gedenken, Völker zwar verschiedener Abstammung,
um welche jedoch ein gemeinsamer religiöser Glaube, der +Islâm+, das
vereinigende Band geschlungen, ihnen allen, gleichviel ob semitischer,
indogermanischer oder turktatarischer Zunge, einen gemeinsamen Stempel
aufprägend. Weitaus der grösste Teil der hierher gehörigen Völker
stammen von Wanderhirten, ja stehen heute noch auf der Nomadenstufe.
Bei allen aber herrscht die patriarchalische Familienform und fusst auf
der Grundlage der Vielweiberei. Wie diese Familienform sich bei ihnen
gestaltet hat, soll der nächste Abschnitt zur Darstellung bringen.
Vorweg sei bloss darauf hingewiesen, wie die kulturgeschichtlich
bedeutendste Wirkung des Islâm unzweifelhaft darin bestand, dass er die
Vielweiberei und darin wieder die Vielehe, die Polygamie, zu +einer
eigentlichen, staatsrechtlich ausgebildeten Satzung+ erhob. Es wird
am Platze sein, an die Thatsache und deren Folgen einige erläuternde
Bemerkungen zu knüpfen.
Zur Zeit als der Islâm unter den Beduinen Arabiens ins Leben trat,
war Vielweiberei eine dem damaligen Zustande des Volkslebens und der
Gesellschaft durchaus angemessene Einrichtung. Es ist nämlich leicht
zu erkennen, dass in jener Periode des Volkslebens, als noch die
Stammesbildung vorherrschte, als jeder Stamm, jede Familie sich im
Zustande der Notwehr gegen alle übrigen befinden musste, alles davon
abhing, dass der Stamm möglichst stark sei und eine zureichende Anzahl
von kampftüchtigen Männern stellen könne. Es lag also ein dringender
Grund für jeden Stamm, für jede Familie vor, sich nach Möglichkeit
zu bestreben, eine zahlreiche Nachkommenschaft zu erlangen, denn
davon hing die Macht, das Ansehen, die Sicherheit der Familie und
des ganzen Stammes ab. Deshalb heisst es in der Bibel in der Vision
des Patriarchen, dass seine Nachkommen zahlreich werden sollten,
wie der Sand am Meeresgestade, eine Aussicht, die in unseren Zeiten
einen angehenden Familienvater in gelinde Verzweiflung setzen würde.
Diesen Verhältnissen entsprach die Polygynie nicht nur deshalb, weil
sie schnell den Familienstand vermehrte und also das Bedürfnis nach
Nachkommenschaft befriedigte, sondern ganz besonders aus dem Grunde,
weil auch hierdurch wertvolle verwandtschaftliche Verbindungen mit
anderen Stämmen und Familien angeknüpft wurden. Zur Zeit als der Islâm
sich ausbreitete, war die allgemeine soziale und politische Lage
aber eine solche, dass die Polygynie noch in weit höherem Masse als
im Altertume berechtigt erscheinen musste. Sollten die über weite
Länder erobernd sich verbreitenden Araber nicht baldigst unter den sie
umgebenden, weit zahlreicheren fremden Stämmen untergehen, so konnte
dies nur durch eine sehr rasche Zunahme der arabischen Bevölkerung
verhindert werden. Die Polygynie ward zu diesem Endziele in der
ausgiebigsten Weise benutzt. Freilich kamen hierbei viele Verbindungen
echter Araber mit Weibern fremder Nationalität vor und hierdurch ging
allmählich die Reinheit der Rasse verloren; immer aber gingen aus
solchen Verbindungen Kinder hervor, welche die Zahl der herrschenden
Nation verstärkten.[819] Mit anderen Worten: ohne Vielweiberei hätten
die Araber ihre weitläufigen Eroberungen gar nicht behaupten können,
und damit wäre auch das Abendland der Segnungen, welche die „arabische“
Gesittung ihm brachte, verlustig gegangen.
Die landläufigen Urteile über Vielweiberei, von den
christlich-sittlichen Anschauungen unserer Zeit beeinflusst, sind
überhaupt nicht selten herzlich schief. Vielfach verwechselt man
nämlich in ihren Wirkungen Polygynie und Patriarchat, macht erstere
für Missstände verantwortlich, welche letzterem zur Last fallen.
Vielweiberei ist, wie ich schon bemerkte, eine +Folge+ der entwickelten
Mannesherrschaft, und diese, nicht die Vielweiberei an sich, führt zur
Erniedrigung des Weibes, weil sie sich mit der Vorstellung verknüpft,
dass die Weiber blosses Eigentum seien. Selbst +Herbert Spencer+,
so sehr er sich bemüht, der Vielweiberei gerecht zu werden und sie
als einen Fortschritt anzuerkennen, verwechselt doch beständig die
Ursache mit der Wirkung. Des strengen Patriarchats gedenkt er kaum,
während er der Vielweiberei alle jene Missstände zur Last legt,
welche eine höhere Auffassung als solche erkennt. Diese Missstände
und Vielweiberei scheinen allerdings unzertrennlich, aber sie sind
Parallelerscheinungen, die in einem abhängigen Verhältnisse nicht
untereinander, sondern vom Patriarchate stehen. Wenn er sagt, der
Geschlechtstrieb der Männer habe die Polygynie zuerst ins Leben
gerufen, welche ganz die etwaige Neigung der Frauen missachtet,[820]
so ist dies nicht richtig, denn ihrem Geschlechtstriebe konnten die
Männer unter den früheren gesellschaftlichen Zuständen erst recht
Genüge leisten. Letzteren gegenüber kommt die geregelte Vielweiberei
immerhin einer, wenn auch schwachen +Eindämmung+ des Geschlechtstriebes
gleich. Ebenso unfruchtbar ist das Bemühen, im Gegensatze zur
Polygynie die Einweiberei als „eigentlich die natürliche Form des
Verhältnisses der Geschlechter für die Menschheit“[821] nachzuweisen.
Die „vernünftigste“ Form wohl, die „natürliche“ Form gewiss nicht!
Zwar fährt man gerne als gewichtigstes Argument ins Treffen, dass
schon die Natur die Geschlechter in nahezu gleicher Kopfzahl erzeuge;
doch ist dieser Umstand nur wenig beweiskräftig. Ist doch ein Gleiches
häufig im Tierreiche der Fall, und doch bildet dort Monogynie die
Ausnahme; Polyandrie und Polygynie sind die Regel, müssen also
„natürliche“ Formen sein. In der Menschheit, welcher ebenfalls das
Recht des Stärkeren Naturgesetz ist, erhebt die weite Verbreitung der
Vielweiberei unter den mannigfachsten Gestalten bis in die Kreise der
höchsten Gesittung lauteste Einsprache gegen +Spencers+ Satz. „Der
selbstsüchtige, sinnliche Antrieb regiert die Menschen, all ihr Thun
und Dichten läuft auf die Notdurft der Natur hinaus“, bemerkt sehr
treffend +Karl Frenzel+.[822] Die Vielweiberei ist vom Gesichtspunkte
des gesitteten Europäers „gewiss nicht die moralischste, aber die
menschlichste Form der Liebe“,[823] und es wäre an der Zeit, mahnt
+M. G. de Lapouge+, den Vorurteilen wider sie zu entsagen.[824] Man
darf mit Ch. +von Vincenti+ daran erinnern, dass bei uns selbst die
Vielweiberei in gewissem Sinne auf leichteren Füssen einhergeht,
als im moslemitischen Oriente, wo dieselbe heute in jedem Sinne
beiweitem als +Ausnahmszustand+ erscheint, man könnte boshaft sagen,
fast +gerade+ so wie bei uns die Einweiberei. Unser Ehegesetz ist
allerdings streng, aber unsere +Sitte+ umgeht die unbequeme Festung,
während im Islâm das religiöse Gesetz eine gewisse +Duldsamkeit+ zeigt,
deren Genuss jedoch durch den allmächtigen Gebrauch -- den _Adat_
-- auf das nachdrücklichste erschwert wird.[825] Der Charakter der
morgenländischen Vielweiberei, schrieb vor Jahren sehr wahr Dr. +Karl
Th. Richter+ in der Wiener „Presse“, liegt einfach bei der grossen
Masse des Volkes in der gesetzlichen Anerkennung dessen, was man ohne
gesetzliche, aber mit gesellschaftlicher Anerkennung die abendländische
Vielweiberei nennen könnte. Es ist die Häuslichkeit mit einer Frau und
mehreren Geliebten. Wer es vermag, lebt so; wer es nicht kann, nicht.
Wie bei uns, bedingt der auftretende Luxus der Frauen die Einschränkung
der Häuslichkeit. Der Unterschied liegt bloss darin, dass diese
Einschränkung bei den Moslemin +noch+ einen sittlichen, bei uns aber
+schon+ einen unsittlichen Charakter hat. Bei den Morgenländern führt
sie vorläufig von der Vielweiberei zur Monogamie, bei uns aber zur
Vermeidung der Ehe und erzeugt das Konkubinat.
[780] +H. Spencer.+ Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 324.
[781] A. a. O. S. 283. 285.
[782] Dr. +Adolf Bauer+. Die Frauen im alten Ägypten (Litterar. Beilage
der „Montags-Revue“. Wien, 4. Sept. 1882).
[783] +B. Stade.+ Gesch. des Volkes Israel. Bd. I. S. 380.
[784] A. a. O. S. 384.
[785] Dr. +Jak. Ed. Polak+. Persien. Das Land und seine Bewohner.
Leipzig 1865. Bd. I. S. 209.
[786] +Döllinger+. Heidentum und Judentum. S. 781.
[787] Richter 5, 30.
[788] +Henne Am Rhyn+. Kulturgesch. des Judentums. S. 80.
[789] +Stade+. A. a. O. S. 383.
[790] +Stade+. A. a. O. S. 386.
[791] A. a. O. S. 391-393.
[792] +Stade.+ A. a. O. S. 395.
[793] +Tscheng-ki-Tong.+ China und die Chinesen. S. 42.
[794] +Katscher.+ Bilder aus dem chines. Leben; nach +Gray+. S. 56.
[795] +Herbert A. Giles.+ _Chinese Sketches._ London 1876. S. 158.
[796] +Tscheng-ki-Tong.+ A. a. O. S. 63.
[797] A. a. O. S. 73.
[798] +Giles.+ A. a. O. S. 11.
[799] A. a. O. S. 12-13.
[800] +Tscheng-ki-Tong.+ A. a. O. S. 55.
[801] +Katscher-Gray.+ A. a. O. S. 90.
[802] A. a. O. S. 93-94.
[803] A. a. O. S. 64.
[804] +Tscheng-ki-Tong.+ A. a. O. S. 77.
[805] +Katscher-Gray+. A. a. O. S. 97.
[806] +Tscheng-ki-Tong+. A. a. O. S. 79.
[807] +J. J. Rein+. Japan. Bd. I. S. 493.
[808] +Raymond de Dalmas+. _Les Japonais, leur pays et leurs moeurs._
Paris 1885. S. 159.
[809] +Georges Bousquet+. _Le Japon de nos jours._ Bd. I. S. 88.
[810] A. a. O.
[811] Ausland 1878. S. 487.
[812] +Rein+. A. a. O. S. 492.
[813] +Bousquet+. A. a. O. S. 87.
[814] +Rein+. A. a. O. S. 501.
[815] +Bousquet+. A. a. O.
[816] +Dalmas+. _Les Japonais._ S. 157.
[817] A. a. O. S. 156.
[818] +Rein+. A. a. O. S. 490.
[819] +Alfred von Kremer+. Kulturgeschichte des Orients unter den
Chalifen. Wien 1875. Bd. II. S. 112-115.
[820] +Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 267.
[821] A. a. O. S. 278.
[822] +Karl Frenzel+. Frau Venus. Bd. II. S. 91.
[823] +Mantegazza+. Anthropologisch-kulturhistor. Studien. S. 310.
[824] +M. G. de Lapouge.+. _L'Hérédité dans la science politique, in
der Revue d'anthropologie_ 1888. S. 187.
[825] +Ch. von Vincenti+. Die Ehe im Islâm. Wien 1876. S. 6.