XXI.

Die patriarchalische Vielweiberei.

Es bedarf wohl kaum des Hinweises, dass nicht überall das Patriarchat

die gleiche Stufe der Ausbildung erlangte. Ursachen, die unserer

Kenntnis sich entziehen, zum Teil im Wesen des Volkscharakters

begründet, mögen bald den einen, bald den anderen der das Patriarchat

kennzeichnenden Züge schärfer ausgeprägt, wieder andere dafür geringer

entwickelt haben. Ein Patriarchat, wie es schematisch sich uns

darstellt, d. h. eine auf Mannesherrschaft gegründete Familienordnung

mit +gleichmässiger+ Übung aller daraus entspringenden Folgen, hat

schon deshalb niemals in Wirklichkeit bestehen können, weil seine

Charakterzüge eben erst allmählich erworben und die mannigfaltigen

Äusserungen älterer Denkweise, Sitte und Einrichtung nicht alle

gleichzeitig überwunden wurden. Minder bedeutende verblassten zuerst,

andere hinwieder erhielten sich mit mehr oder weniger Zähigkeit im

Bewusstsein und Leben des Volkes, dessen psychische und physische

Anlagen ein entscheidendes Wort dabei mitreden mochten. Deshalb

gestaltet sich z. B. das Patriarchat bei manchen Völkern polygynisch,

neigt bei anderen zur Monogamie, stets aber trägt dasselbe eine gewisse

Summe von Zügen, welche es bei allem Hereinragen älterer Formen von

diesen deutlich unterscheiden und zu einer besonderen Gestaltung der

Familie stempeln. Es wird sich daher empfehlen, glaube ich, die bei

den wichtigsten Völkern herrschenden thatsächlichen Zustände zu

betrachten, um auf solche Weise das Gemeinsame und Abweichende in ihnen

zu veranschaulichen.

Das Hirtenleben war, wie gezeigt, der Ausbildung des patriarchalischen

Familientypus am allergünstigsten. Nur unter den Umständen des

Hirtenlebens konnte in einer kleinen, abgesonderten Gruppe älterer

und jüngerer Menschen, die durch eine gewisse Blutverwandtschaft

zusammengehalten wurden, eine Feststellung der väterlichen

Abkunft, eine Zunahme des Zusammenhanges, der Unterordnung und des

Zusammenwirkens für Erwerbs- und Verteidigungszwecke erfolgen, und

die Ausbildung dieses inneren Aufbaues wurde verhältnismässig um

so leichter, weil hier häusliche und gesellschaftliche Herrschaft

zusammenfielen.[780] Der Wanderhirte ist, wie erwähnt, auch gern ein

Räuber, zum mindesten kriegerischen Sinnes; wo aber dieser vorherrscht,

dort besteht auch Neigung zur Vielweiberei, welche in der That allen,

auch den einfachsten Nomadenstämmen eigen ist. Sie dauert auch in

jenen Gebilden derselben fort, welche im Kriege zu kleinen, unter

fest eingesetzten Herrschern stehenden Nationen verschmolzen wurden,

und erringt in diesen dann sehr oft eine bedeutende Ausdehnung.

Dabei ist der Zusammenhang zwischen dem aus dem kriegerischen Wesen

hervorgewachsenen Despotismus und der Vielweiberei unverkennbar;

die häusliche Willkürherrschaft (Despotismus), welche geradezu eine

Voraussetzung der Vielweiberei ist, deckt sich, wie +H. Spencer+ sehr

richtig betont, so ziemlich mit der staatlichen.[781]

Deshalb kann es nicht überraschen, fast bei allen staatenbildenden

Völkern der Geschichte in der einen oder anderen Gestalt der

Vielweiberei zu begegnen. Ich sage: in der einen oder der anderen

Gestalt, denn in der That kommt die Vielweiberei in verschiedener

Weise zum Ausdruck, worauf im allgemeinen nicht genug Gewicht gelegt

wird. Gemeiniglich pflegt man das griechische Wort „Polygamie“ durch

Vielweiberei zu verdeutschen und jene Völker, deren Gesetze oder Sitten

Polygamie nicht dulden, als Monogamen zu bezeichnen. Dies ist jedoch

nicht richtig. Polygamie ist nicht „Vielweiberei“, sondern „Vielehe“.

Darin liegt ein tiefer Unterschied. Viele Völker des Altertums wie der

Gegenwart gestatten allerdings bloss ein einziges Eheweib, sind also

Monogamen, dennoch herrscht bei ihnen Vielweiberei oder Polygynie. Denn

Gesetz und Sitte erlauben dem Manne, +neben+ der einen gesetzmässigen

Gattin Sklavinnen als Kebsinnen (Konkubinen) nach Belieben, je nach

Reichtum und Stellung zu halten. Die Vielehe, die Polygamie konnte erst

mit der Ausbildung des Ehebegriffes aus der Polygynie hervorwachsen;

sie ist eine gesetzliche Einrichtung und kann auch verschwinden,

ohne die Vielweiberei zu beseitigen. In der That ist letztere auch

im Kreise der Monogamen nirgends völlig unterdrückt und lebt unter

den mannigfachsten Gestalten fort. Wir lernen somit zwei verschiedene

Gattungen der Beweibung kennen, beide auf dem Boden des Patriarchates

erwachsen: die „Ehe“ als ein strenge geregeltes Verhältnis, dann das

„Kebstum“ oder „Konkubinat“, welches noch lange, nachdem das jüngere

Vaterrecht an Stelle des älteren Patriarchates getreten, die ehelichen,

gesetzmässigen Verbindungen begleitet. Das Kebstum hängt mit dem

Sklavenwesen, mit dem Verhältnisse zwischen Herrschaft und Gesinde

zusammen, wie es der starre Eigentumsbegriff erzeugt hatte. Bei aller

Knechtung des Weibes spielt, wie sich überall deutlich verfolgen lässt,

in die Stellung der +Ehefrau+ noch manches Mutterrechtliche hinein.

Die Ehefrau ist stets eine +Freie+, die, wenn auch durch Kauf, nicht

ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Mundwalte erworben werden kann.

Die Sklavin war dagegen, wie der Sklave, ursprünglich die gewaltsam

angeeignete Beute; sie blieben die +Unfreien+, das willenlose Besitztum

ihrer Herren auch dann, als sie später gleichfalls im Wege des Kaufes

in deren Eigentum gelangten. Heute noch ist in den sklavenhaltenden

Ländern die Mehrzahl der Sklaven, so weit sie nicht schon in der

Sklaverei geboren sind, gewaltsam erbeutetes Gut. Ihre Verkäufer, die

sie zu Markte bringen, sind mittel- oder unmittelbar ihre Räuber. Das

Gesetz untersagt nun die „Ehe“ mit der Unfreien, der Sklavin; den

Geschlechtsumgang mit ihr wehrt es aber nicht, denn der Herr kann

sein Gut beliebig benutzen. Das ist sein Recht. Für unser Gefühl hat

es etwas unwürdiges, dass der Herr auch Herr des Leibes seiner Sklavin

ist, aber nicht für das Altertum oder die Völker des Patriarchats, da

dort auch das freie Mädchen kein Recht hat, sich den Gatten zu wählen.

Überall wo neben der oder den gesetzmässigen Gattinnen noch Kebsinnen,

Nebenfrauen geduldet sind, glänzt die eheliche Gemeinschaft nicht

so wie bei uns im Lichte eines von der Natur vorgezeichneten

Veredlungsweges für den Menschen, was ihr auch thatsächlich nicht

„durch die Natur vorgezeichnet“ ist, sondern wozu unsere Gesittung

sie zu gestalten strebt. Sie erscheint vielmehr als ein letzter

+Naturzweck+, um Kinder zu bekommen und die Familie fortzupflanzen,

woran dann sehr häufig Ahnendienst sich schliesst. So fassten die Ehe

auf nicht bloss die Juden, Hindu, Griechen und Römer des Altertums,

sondern heute noch die Chinesen und die Völker des Islâms. Bleibt der

Zweck der Ehe unerfüllt, d. h. bleibt die Ehefrau kinderlos, so müssen

Kebsweiber aus Kriegsgefangenen oder Haussklavinnen den unerlässlichen

Familiennachwuchs liefern, besonders bei solchen Völkern, welche das

patriarchalische Geschlechterwesen in Verehrung halten. Daher darf man

sich durch vorgebliche Monogamie nicht in die Irre führen lassen.

Über die Stellung des weiblichen Geschlechtes im +alten Ägypten+

liegen leider widersprechende Nachrichten der alten Schriftsteller

vor. +Herodot+ sagt, in Ägypten habe jeder nur +eine+ Frau gehabt,

+Diodor+ dagegen, den Ägyptern sei mit Ausnahme der Priester

erlaubt gewesen, so viel Frauen zu nehmen, als ihnen beliebte. In

den Grabgewölben der vierten und fünften Dynastie tritt uns die

Frau zum erstenmale leibhaftig in der Weltgeschichte entgegen. Sie

genoss dort eine bevorzugte Stellung, welche im ganzen Altertum

ihresgleichen nicht aufweist und wohl noch als ein Erbstück aus der

älteren mutterrechtlichen Zeit zu betrachten ist, worauf ja auch

die religiös empfohlenen Geschwisterehen sowie die wichtige Rolle

hindeuten, welche der Schwester der Pharaonen zukam. Die Frau hatte

nicht nur die unbedingte Herrschaft im Hause -- „Herrin des Hauses“

ist der offizielle Titel der Ehegattin -- sondern sie bewegte sich

auch mit voller Freiheit im öffentlichen Leben. Ihre volle Berechtigung

mit den Männern wird hinlänglich daraus ersichtlich, dass sie zur

höchsten Würde auf Erden, zum Königtume gelangen konnte. Freilich

sind es bloss solche Frauen der Grossen, auf die sich unser Wissen

von jener Zeit bezieht; wie es um die grosse Menge stand, ist weniger

klar. Nach mancherlei Fingerzeigen, welche die Denkmäler enthalten,

wird man indes sich nicht weit von der Wahrheit entfernen, wenn man

schon im alten Pharaonenreiche ähnliche Verhältnisse voraussetzt, wie

das Mannesrecht sie in den morgenländischen Despotien und Familien

von heute ausgebildet hat. Dass die Ägypterinnen sich dabei besonders

unglücklich gefühlt hätten, wird nirgends gesagt und deshalb auch

schwerlich der Fall gewesen sein. Hatten die Ägypter, wie wenigstens

die Denkmäler lehren, eine rechtmässige und bevorzugte Gattin, welche

demselben Stande und derselben Kaste entsprossen war, so gab es doch

Nebenfrauen, wenn auch stets die Denkmäler sie als „Sklavinnen“

bezeichnen. In der Glanzepoche der achtzehnten und neunzehnten

Dynastie, also in der Zeit vom siebzehnten bis zwölften Jahrhundert,

bekamen die hohen Herren vollends Geschmack und Vorliebe für die

schmucken und wohlgestalteten syrischen und sonstigen Sklavinnen, die

zu Markte gebracht wurden, und kauften sie, während sie ihre eigenen

Frauen vernachlässigten oder gar darben liessen. Ein Papyrus im Museum

zu Leyden schildert solche Zustände mit den Worten: „Gold, Silber und

allerlei Geschmeide wird verschwendet an den Hals von Sklavinnen, und

die einheimischen Ehefrauen klagen und sagen: o, hätten wir doch nur zu

essen für uns!“ Und an einer anderen Stelle sagt er: „In schwellenden

Sänften, in denen man die Glieder angenehm hinstrecken kann, lassen

sich die Zuhälterinnen herumtragen; ihr Herz ist gehobener Stimmung und

Jubelruf ertönt auf ihren Wegen.“ Das erinnert stark an die hellenische

Hetärenwirtschaft, von der noch die Rede sein wird. Aus weitaus

jüngerer Zeit sind zahllose Urkunden erhalten, die teils griechisch,

teils demotisch geschrieben sind. Es ist aber zweifellos, dass die

Bestimmungen, welche Heiratsverträge aus der Ptolemäerzeit enthalten,

bei dem konservativen Charakter von Land und Volk in Ägypten ohne

wesentliche Unterschiede auch in früheren Zeiten Geltung hatten. Aus

ihnen geht hervor, dass die Ehe keinerlei religiöse Bedeutung besass,

womit auch ihre Unauflöslichkeit fällt. So lautet die stehende Formel

eines Ehepaktes: „Ich habe Dich zur Gemahlin gemacht und Dir so und

so viel Shekel als Hochzeitsgeschenk gegeben. Ein Jahr hindurch wirst

Du so und so viel Getreide und Öl zu Deiner Ernährung erhalten. Dein

und mein ältester Sohn wird der Herr der Gesamtheit meiner Güter sein.

Ich werde Dich als Frau einsetzen. Wenn ich Dich aber verstossen

und ein anderes Weib nehmen sollte, so werde ich Dir so und so viel

Shekel geben und dazu noch Dein Hochzeitsgeschenk.“ Hierauf wird die

Ausstattung, welche die Frau mitbekommen hat, genau verzeichnet und

zum Schlusse heisst es: „Ich habe diese Güter von Dir erhalten, mein

Herz ist damit zufrieden; wenn Du bleibst, so bleibst Du mit ihnen;

gehst Du weg, so nimmst Du sie mit.“ Wie aus dem Wortlaute der Urkunde

zu entnehmen ist, hat es also in Ägypten in der That ein Probejahr

vor der Heirat gegeben, der älteste Sohn allemal erbte das Eigentum

des Vaters, wogegen alles, was die Mutter ins Haus brachte, unter die

übrigen Kinder verteilt wurde; dadurch war eine seltene Beständigkeit

der Verhältnisse gesichert.[782]

Im Patriarchate ist für die Romantik der Liebe noch kein Platz, das

Praktische allein, daneben die sinnliche Veranlagung der Völker

waltet vor und entscheidet auch über Einzel- oder Vielehe. Von einer

theoretisch-ethischen Auffassung ist noch keine Spur. Dies zeigt sich

unter andern in den Familienverhältnissen der +Hebräer+. Bei ihrem

Eintritte in die Geschichte war das Patriarchat schon ausgebildet,

nur wenige Spuren weisen auf die mutterrechtliche Vergangenheit. Das

Weib ist des Mannes gekauftes Eigentum. Daher leben die Reichen und

Mächtigen in Polygamie; für diese ist dieselbe mit ein Mittel, sich

Reichtum und Ansehen zu verschaffen und zu erhalten, indem sie sich

mit möglichst vielen einflussreichen Familien verschwägern, während

der gemeine Mann sich gewöhnlich mit +einer+ Frau begnügt oder etwa

daneben ein Kebsweib hat. Die israelitische, meist volksfremde Sklavin,

welche immer die Kebsin des Hausherrn oder eines seiner Söhne ist,

wird _'ama_ genannt. Es ist dies ein Wort uralter Bildung, welches

in anderen semitischen Sprachen wiederkehrt, woraus zu schliessen

ist, dass diese Sitte schon vor der Trennung der semitischen Völker

bestand.[783] Der alternden kinderlosen Frau wurde es zum Lobe

angerechnet, wenn sie dem Gatten eine Sklavin als Beischläferin

zuführte. Doch hat sich aus uralter Zeit beim israelitischen

Viehzüchter wie Bauer die Sitte erhalten, zwei Gattinnen zu nehmen[784]

und bei den in Persien lebenden Juden ist die Polygamie heute noch

zulässig.[785] In der Genesis ist zwar der Grundsatz der Monogamie

ganz bestimmt ausgesprochen, so dass man das Verbot der Vielweiberei

auch im mosaischen Gesetze zu finden erwarten sollte. Dieses aber

schweigt darüber, und so war denn Polygamie geduldet und als erlaubt

im Gesetze vorausgesetzt.[786] Es erklärt sich dies wohl daraus, dass

die Genesis in ihrer heutigen Gestalt erst sehr spät, zu einer Zeit,

als die monogamen Ideen schon die Oberhand gewannen, ihre endgültige

Abfassung erhalten hat. Dabei darf man nicht vergessen, dass die

Israeliten in ihren heiligen Büchern als ein zur Fleischeslust

geneigtes Volk geschildert werden, welches derselben keine Schranken

zog. In ältester Zeit waren die Ehen mit Fremden noch sehr allgemein.

Von den Patriarchen der Sagenzeit und von Mose wird erzählt, dass

sie Ausländerinnen zu Weibern nahmen; in der Richterzeit war die

Vermengung zwischen Hebräern und Kanaaniten die herrschende Regel; ja

man verteilte sogar Mädchen der Besiegten als Beute.[787] Die Aufnahme

des Verbots fremder Ehen in das Gesetz stammt wohl erst aus der Zeit

des zweiten Tempels.[788] Jüngerer Zeit gehört auch das Verbot der Ehe

zwischen nahen Verwandten. In vorgeschichtlicher Zeit scheint die Ehe

zwischen Halbgeschwistern üblich gewesen zu sein, und auch später noch

suchte sich der junge Israelit seine Braut unter den Töchtern seiner

Agnaten, wie bei den Arabern war der Vetter der gewiesene Bräutigam

seiner Base.[789] Durch das Gesetz verboten waren nicht nur die Ehen

zwischen Verwandten ersten Grades, sondern auch mit der Stiefmutter,

der Schwiegermutter, der Muhme, der Witwe des Vatersbruders, der

Schwiegertochter und der Schwägerin, sowie mit angeheirateten Töchtern

und Schwestern. Wie überall im Patriarchate war das Verhältnis zwischen

Mann und Weib im ethischen Sinne ein sehr loses. Das Gewohnheitsrecht

erheischte, dass der Mann die Frau zu kleiden, zu ernähren und ihr

die eheliche Pflicht zu gewähren habe. Darin besteht die eheliche

Treue des Mannes. Thut er dies, so mag er im übrigen Weiber nehmen und

ausserehelichen Umgang mit Frauen pflegen, so viel ihm gefällt, die

Ehefrau hat kein Recht, sich hierdurch beschwert zu fühlen. Aus dem

Umstande, dass die Frau ein Besitz des Mannes ist, erklären sich die

israelitischen Vorstellungen vom Ehebruch, wie die Rechtsanschauungen

über Deflorierung einer Jungfrau und vor allem, dass das Weib vom

Manne nach freiem Belieben entlassen werden kann. Ehebruch scheint bei

beiden Schuldigen durch die altsemitische Todesstrafe der Steinigung

geahndet worden zu sein, vorausgesetzt, dass der beschädigte Ehemann

klagte und nicht selbst Rache nahm oder schwieg oder sich für das

erlittene Unrecht entschädigen liess. Deflorierung einer Jungfrau,

für welche von einem andern der _Mohâr_ bereits erlegt worden, ist

Ehebruch; ist sie unverlobt, so bedeutet dieselbe eine Schädigung

ihres Vaters, beziehungsweise ihrer Familie. Verzichtet diese darauf

den Schimpf zu rächen, so hat sie sich zufrieden zu geben, wenn der

Schuldige den Mohâr zahlt, welchen er im Falle einer Heimführung

des betreffenden Mädchens hätte zahlen müssen. Durch die Entlassung

aus der Ehe aber geschieht dem Weibe kein Unrecht, denn dieselbe

bedeutet nur einen Verzicht des Mannes auf ein durch Zahlung des Mohâr

erworbenes Recht. Die Frau tritt durch die Entlassung in ihre Familie

zurück, und diese erhält das Recht, sie von neuem zu verheiraten.[790]

Die altisraelitische Familie war eine auf Ahnenverehrung beruhende

Kultgenossenschaft, wie sie unter dem Patriarchate sich zu entwickeln

pflegt. Das Erbrecht ist deshalb ein solches der Agnaten und hat diesen

Charakter niemals völlig verloren. Erbe ist im alten Israel nur der

Sohn, nicht die Tochter. Im gleichen Verhältnisse steht natürlich

der Bruder zur verheirateten Schwester, der Oheim und Neffe zur

verheirateten Nichte und Muhme, auch die Witwe vermag den Ehegatten

nicht zu beerben. Übrigens verrät auch die hebräische Sprache deutlich,

dass das israelitische Erbrecht ein solches der Agnation gewesen sei

und dass nur Agnaten als Verwandte im eigentlichen Sinne gegolten

haben. Nur für die Agnaten als Verwandte eines Mannes hat die Sprache

einen zusammenfassenden Ausdruck; sie sind seine „Brüder“ (_ʾahîm_)

oder „Oheime“ (_ʿammîm_). Ferner hat die Sprache zwar einen Ausdruck

für Vaters Bruder und Schwester gebildet -- sie sind des Mannes

„Freund“ (_Dôd_) und „Freundin“, und der erstere Ausdruck wird neben

_Ben dôd_ auch für den Vatersbrudersohn angewendet --, aber während

so Ausdrücke für _Patruus_, _Patruelis_, _Amita_ vorhanden sind,

müssen die Begriffe _Avunculus_ und _Matertera_ durch Umschreibungen

ausgedrückt werden.[791]

Der Gelehrte, dem die vorstehenden Ausführungen entlehnt

sind, Professor +Stade+, ist der Meinung, dass die Formen des

altisraelitischen oder eigentlich des altsemitischen Familienlebens

von denselben Gedanken erzeugt worden sind, wie die des altitalischen,

altgriechischen und indischen, von welchen +Fustel de Coulanges+

dargethan hat, dass sie eine Kultgenossenschaft gewesen,

zusammengehalten durch das Einigungsband des Kultes des Ahnen der

Familie, dessen Stätte der Hausaltar, dessen Priester der Vater und

Hausherr ist, und dass aus diesem Kulte sich das älteste Recht dieser

Völker erklärt. Nur in dem +einen+ Punkte weicht, und mit Recht, der

deutsche von dem französischen Forscher ab, dass er nicht wie dieser

meint, die Verehrung eines Ahnen müsse auch die wirkliche gemeinsame

Abstammung von demselben verbürgen. Beide irren aber sicherlich darin,

dass der Ahnenkult bei der Bildung der Familie +treibender+ Faktor

gewesen sei. Die patriarchalische Familie stellt sich allerdings als

eine Kultgenossenschaft dar, die in Altisrael wie in Altrom ihren

sichtbaren Ausdruck in einer gemeinsamen Grabstätte besitzt; von der

Bestattung in diesem Grabe ist dann die Zulassung der entschlafenen

Seele unter die in der Unterwelt weilenden Familienmitglieder abhängig.

In diese Kultgenossenschaft treten die Frauen durch die Heirat ein;

sie entsagen dem häuslichen Kulte ihrer eigenen Familie, um an jenem

des Gatten nunmehr teilzunehmen; nur +ihre+ Kinder sind gesetzlich

anerkannte (legitim), nicht auch jene der Kebsin, welche nicht durch

das Band der Ehe Anteil am Kulte des Mannes gewonnen hat. Allein der

auf Ahnendienst beruhende Kult kann unmöglich bei der +Bildung+ der

Familie schon ein treibender Faktor gewesen sein. Der Natur der Dinge

gemäss kann er erst im Schosse der patriarchalisch geordneten Familie

entstanden sein. Verehrung der Abgeschiedenen lebt zwar heute noch

bei den meisten Naturvölkern fort, +Julius Lippert+ hat aber sehr

wohlgethan, diese in systemloser Geisterfurcht wurzelnden Regungen

als „Seelenkult“ vom „Ahnendienst“ scharf zu unterscheiden. Auch die

aus slavischen Mythologieen im slavischen Märchenschatze erhaltene

„Ahnenmutter“ hat mit dem Ahnenkulte nichts gemein, so wenig wie

die deutschen Ahnenmütter Holda, Berchta und Frau Gode, welche alle

aus älterer, mutterrechtlicher Zeit herüberragen. Es sind durchaus

mythologische Wesen, die mit der Familie als solcher in keinerlei

Zusammenhang stehen, Gestalten, welche durch die männliche Götterwelt

des Patriarchats in den Hintergrund geschoben wurden. Ahnendienst d.

h. ein Kult der Vorfahren konnte nur dort sich entwickeln, wo die

Erinnerung an diese Vorfahren lebendig blieb, und dies konnte wiederum

erst dann geschehen, als die Familie ein festes Gefüge erhalten hatte.

Dies bewirkte aber die Stammesherrschaft, das Patriarchat. In der losen

Geschlechtsgenossenschaft des Mutterrechts hätte ein Ahnendienst

niemals aufkommen können. Dagegen stellt dieser sich stets ein, wo

strenge Vaterherrschaft die Grundlage der Familie geworden. Nicht bloss

Juden, Hindu, Griechen und Römer, auch die weizengelben Söhne des

himmlischen Reiches huldigen dem Ahnenkulte, und bei ihnen allen stellt

sich die Familie als eine Kultgenossenschaft dar. Gewiss hat dieser

Kult, nachdem er einmal Wurzel gefasst, seine Wechselwirkung auf die

Gestaltung des Familienlebens nicht verfehlt. Wesentlich hat er den

Wunsch nach dem Bestande, nach der Fortdauer der Familie befestigt,

und ihm entquellen zumeist die dahin abzielenden Einrichtungen:

insbesondere das Verlangen nach Söhnen, welche den Kult des Vaters

fortsetzen möchten. Wenn in Altisrael dies Pflicht des nächsten

männlichen Verwandten ist, wenn in Ermangelung von Söhnen der Sklave

den Hausherrn beerbt, weil er der letzte Träger des Familienkultes ist,

so darf man darin zwar eine Zugehörigkeit zum Kulte, wohl aber auch

eine direkte Wirkung des Patriarchats erblicken, welches die weibliche

Nachfolge ausschliesst. Dem Kult ist stets nur die Aufgabe zugefallen,

zu heiligen, was sich längst in die allgemeinen Anschauungen eingelebt

hatte und daher unvermerkt zum Sittengesetz geworden war. Nur so darf

man es verstehen, wenn das Übergewicht des Hausvaters über alle Glieder

der Familie aus seiner Würde als Herr und Bewahrer des ererbten Kultes

hergeleitet wird, wenn von dessen richtiger Fortsetzung Gedeihen und

Wachstum der ganzen Familie abhängen, während dessen Vernachlässigung

den Zorn der Gottheit auf sie herabzieht.[792] Nicht der Ahnendienst

hat, wie +Fustel de Coulanges+ will, die Familie geschaffen; er ist

vielmehr selbst ein Erzeugnis des Patriarchats.

Der nämliche Geist wie in Altisrael durchweht heute noch, -- ich

erwähnte es schon -- das Familienleben der +Chinesen+. Aus ihrer

nomadischen, altersgrauen Vorzeit haben sie Patriarchat und Ahnendienst

bewahrt und bewiesen, dass sie mit einer sehr verfeinerten Gesittung

vereinbar seien. Die Scheu vor Ehen zwischen Blutsverwandten geht

bei ihnen so weit, dass sie nur Frauen nehmen, die einen anderen

Familiennamen führen. Diese Familiennamen reichen hinauf in ein

ehrwürdiges Altertum. Während in Europa selbst Dynastien ihre Ahnherren

urkundlich höchstens ein Jahrtausend zurückverfolgen können, leben in

China noch Nachkommen des Kung-fu-tse, die nicht bloss ihren Stammbaum

auf diesen Moralphilosophen zurückführen, sondern auch beweisen können,

dass ihr Ahnherr selbst wieder seinen Familiennamen schon 1121 v. Chr.

nachweisen konnte. So erklärt sich der Sinn der spöttischen Frage,

welche Chinesen an europäische Fremdlinge richten: „Habt ihr auch

Familiennamen?“, nämlich so altbeglaubigte wie wir. Ganz im Sinne des

Patriarchates ist der Zweck der Ehe, der Familie Kinder zuzuführen, um

die Eltern zu ehren und den Ahnenkultus fortzusetzen. Die Ehe ist daher

ausschliesslich eine Familieneinrichtung, und nur dann wird eine solche

als blühend und glücklich betrachtet, wenn sie recht zahlreich ist.

Deshalb verheiratet man sich sehr jung, meist schon vor dem zwanzigsten

Jahre, in allen Provinzen des Reiches. Die Heiraten werden durch

Ehevermittler -- Böswillige nennen sie „Kuppler“ -- geschäftsmässig zu

Stande gebracht, und die Braut sieht ihren zukünftigen Gatten in der

Regel erst am Tage der Vermählung zum erstenmale. Dass „Hofmachen“ eine

den Chinesen unbekannte Pflicht sei, giebt General +Tscheng-ki-Tong+

selbst zu,[793] und die Heirat besiegelt keine Herzensneigung. Aber

die Heirat selbst gilt als das vornehmste, gewichtigste Ereignis im

menschlichen Leben, da erst durch sie der Jüngling gewissermassen zum

Manne gesprochen und als solcher im gesellschaftlichen Leben gültig

wird. Den alten Junggesellen und die alte Jungfer kennt China nicht. In

der Regel werden, ganz im patriarchalischen Geiste, die Verbindungen

zwischen Familien von gleicher gesellschaftlicher Stellung geschlossen.

Ungleiche Ehen bilden die Ausnahme. Bei der Unterzeichnung der

Eheverträge vertreten die Familienhäupter die Stelle der europäischen

Standesbeamten und Notare. Eine „Trauung“ in unserem Sinne giebt es

nicht. Die Ehe gilt als reine Privathandlung, an der sich weder

Standesamt noch Priester beteiligen. Die einfachen, dabei beobachteten

Zeremonieen tragen weder einen religiösen, noch einen zivilen

Charakter. Es findet weder eine kirchliche Weihe, noch ein sonstiger

religiöser Akt statt. Die einzigen Zeugen des Ehebündnisses sind die

Familie und die Freunde.

Die chinesische Familie ist nach +Tscheng-ki-Tong+ eine Art

Teilhabergenossenschaft, in welcher die Güter gewöhnlich in

gemeinsamem Besitz sind und deren Mitglieder, solidarisch für einander

haftbar, sich gegenseitig zu unterstützen haben. An dem gemeinsamen

Vermögen haben alle männlichen Mitglieder das gleiche Anrecht, die

weiblichen sind aber davon durchaus ausgeschlossen. Die Gewalt

ruht bei dem Ältesten, dem Hausvater, dem die Verrichtungen eines

Regierungsoberhauptes zukommen. Jedermann trägt das Seinige bei, alle

Eingänge fliessen in eine gemeinschaftliche Kasse, und feste Satzungen

bestimmen Rechte und Pflichten eines Jeden. Der Unterhalt der Greise,

die Erziehung der Kinder, die Unterstützung der Hilfsbedürftigen,

die den Jünglingen nach ihren Prüfungen zu gewährenden Preise, die

Aussteuer der in die Ehe tretenden Mädchen -- alles ist vorhergesehen,

alles im vorhinein geregelt. In diesem so geordneten Familienwesen

ist die väterliche Gewalt, die _patria potestas_, wie im alten Rom,

Rechtsregel. Es giebt kein Gesetz, welches die Machtvollkommenheit der

elterlichen Gewalt über ihre Kinder einschränken möchte. Die Eltern

dürfen ihre Kinder sogar verkaufen, oder an Gläubiger verpfänden.

Missratene, unverbesserliche Kinder werden, wie Missionär +Lörcher+

versichert, getötet oder durch Verstümmelung unschädlich gemacht.

Wie die alten Israeliten haben die Chinesen über ihre Töchter ein

noch ausgedehnteres Verfügungsrecht als über ihre Söhne. Allerdings

beruht die Annahme, dass ein grosser Teil der neugebornen Mädchen

der weitverbreiteten Gepflogenheit des Kindermordes zum Opfer falle,

auf starker Übertreibung, wie +Giles+ und +Gray+ übereinstimmend

bezeugen. In Anbetracht der enormen Bevölkerungszahl, sagt letzterer,

sind die Fälle von Mädchenmord gar nicht so schrecklich zahlreich,

als es nach gewissen Autoren den Anschein hat.[794] In Wirklichkeit

lieben chinesische Eltern alle ihre Kinder ebenso sehr, wie die

Menschen in anderen gesitteten Ländern, in denen man Knaben ebenso

sehnsüchtig herbeiwünscht, um die Familie vor dem Aussterben zu

bewahren. Allerdings ist der grössere Wert des Knaben vor dem Mädchen

bei den Chinesen vielleicht stärker ausgeprägt,[795] und dazu trägt

nicht wenig die Ansicht bei, dass die Manen der Abgeschiedenen durch

Huldigungen seitens ihrer männlichen Nachkommen glücklich werden. Nur

die Söhne erweisen den toten Eltern alle vorgeschriebenen Ehren und

wenden sich im Gebete an die „Ahnentafeln“; den Töchtern kommt derlei

nicht zu. Ist dies auch in der Lehre des Kung-fu-tse über kindliche

Pietät begründet, so geht daraus doch nur hervor, dass der chinesische

Moralist selbst schon inmitten des ausgebildeten Vaterrechts stand und

lehrte, welches letztere, wie wir wissen, überall Wert und Würde des

Weibes herabdrückte.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die gemeiniglich recht

falsch beurteilte Stellung der Frau in China eine gesellschaftliche

Geltung besitzt, wie kaum irgendwo im Morgenlande. General

+Tscheng-ki-Tong+ versichert in allem Ernste, die Frau sei in China

ebenso glücklich, wie in Europa.[796] Sie geht aus, lässt sich

spazieren tragen in ihrer Sänfte und hat nicht einmal einen Schleier,

um sich gegen unbescheidene Blicke zu schützen, ja die Ehe verleiht

ihr sämtliche Vorrechte ihres Gatten und sie darf sogar die Uniform

seines Ranges tragen. Überschreitet man die Schwelle des Hauses, so

betritt man ihr Reich, in welchem sie ein so massgebendes Ansehen

geniesst, wie sich dessen die europäischen Frauen kaum rühmen

dürfen.[797] Und der Engländer +Giles+ findet, dass die Frauen der

ärmeren Klassen in China zwar hart arbeiten müssen, aber nicht mehr

als eine Frau gleichen Standes in anderen Ländern.[798] Auch sei

Misshandlung der Frauen unbekannt, obwohl die Macht über Leben und Tod

unter gewissen Umständen in der Hand des Gatten liegt, und eine Frau

mit hundert Schlägen bestraft werden kann, wenn sie die Hand gegen

ihren Mann erhebt. Im allgemeinen werden die Weiber sehr gut von ihren

Männern behandelt, die sie nicht selten mit ebenso scharfer Zunge zu

beherrschen wissen, wie nur eine Xantippe des Westens.[799] Die Ehe

ist unauflöslich, nicht vom gesetzlichen Standpunkte, sondern von dem

Gesichtspunkte der Achtung, welche man der Familie und besonders den

Eltern schuldig ist. Allerdings giebt es zwei Fälle von Ehescheidung,

welche wiederum enge mit den patriarchalischen Anschauungen

verflochten sind. Sie bestehen in dem bis zur Beschimpfung getriebenen

Ungehorsam gegen die Eltern des einen oder des anderen Gatten, dann

in der, bei einem durch das Gesetz bestimmten Alter, festgestellten

Unfruchtbarkeit.[800] Letztere, versichert +Tscheng-ki-Tong+, bilde

den einzigen ernsthaften Scheidungsfall, allein selbst dann mache

der Gatte keinen Gebrauch von seinem gesetzlichen Rechte, weil die

Ehescheidung zwar durch das Gesetz gestattet, durch das Herkommen

aber verurteilt, ganz besonders aber in den Kreisen der Aristokratie

verachtet werde. Es scheint, dass der chinesische General bei seinen

Schilderungen hauptsächlich die Sitten der höheren Kreise im Auge

hat, denn wenn er sagt, dass die Ehescheidung in den arbeitenden

Klassen nur selten vorkomme, so steht dem +John Henry Grays+ Zeugniss

gegenüber, wonach die seit undenklichen Zeiten zu Recht bestehenden

Ehescheidungsgesetze dem Manne Handhaben bieten, sich seiner Frau

auf leichte Art zu entledigen, während es -- wie in Altisrael und

überhaupt im ganzen Bereiche des Patriarchats -- den Frauen nicht

oder nur sehr schwer möglich ist, die Männer, und seien dieselben

noch so strafwürdig, behufs Erlangung einer Scheidung vor Gericht zu

bringen. Die Scheidungsgründe, die der Gatte geltend machen kann,

sind: Unverträglichkeit, Dieberei, Flucht, Ungehorsam, Unzucht,

Trunksucht, wozu in neuerer Zeit auch Opiumrauchen gezählt zu werden

scheint, Ehebruch, Beflecktheit des Vorlebens, Pflichtvergessenheit

gegenüber dem Gatten und den Schwiegereltern. Und die Leichtigkeit,

mit der die Chinesen ihre Weiber auf Grund dieser zahlreichen und

elastischen Ehetrennungsursachen loswerden können, wird nicht

vermindert durch das sehr einfache Verfahren, durch das die Scheidung

herbeigeführt wird.[801] Der schwerstwiegende aller Scheidungsgründe

ist natürlich der Ehebruch. Schon auf den blossen Verdacht einer

Untreue hin -- und wäre derselbe in Wirklichkeit noch so unbegründet

-- behandeln chinesische Gatten ihre Weiber oft recht grausam. Das

Gesetz gestattet dem Manne, der sein ehebrecherisches Weib auf frischer

That ertappt, die beiden Schuldigen zu töten; er muss aber +beide+

umbringen, wenn er sich nicht gerichtlichen Verfolgungen aussetzen

will. Viel häufiger begnügt sich aber der beleidigte Gatte damit,

das schuldige Paar eingesperrt zu halten, bis der Ehestörer ein mehr

oder minder hohes Lösegeld erlegt.[802] Überall in der Zeiten Lauf

ist des Gesetzes ursprüngliche Schärfe milderer Übung gewichen; doch

bleibt jene massgebend für das eigentliche Verhältnis der Geschlechter

im Patriarchate. Ganz im Einklange mit den diese Familienordnung

beherrschenden Anschauungen gehört es in China keineswegs zum guten

Tone, dass Witwen sich wieder verheiraten, und in den besseren Kreisen

tritt dieser Fall vielleicht niemals ein. Eine Dame von Rang würde

sich durch das Eingehen einer zweiten Ehe einer Strafe von achtzig

Stockhieben aussetzen. In den niederen Schichten der Gesellschaft

allerdings heiraten viele Witwen aus Armut und Not ein zweites

Mal.[803] Mehr als alles andere vielleicht kennzeichnet die Stellung

der chinesischen Frau, dass nach dem Tode des Vaters der älteste Sohn

bei seinen Geschwistern Vaterstelle vertritt.

General +Tscheng-ki-Tong+, der warme Anwalt seiner heimatlichen

Einrichtungen, belehrt uns, dass Monogamie die Grundlage der

chinesischen Ehe sei. Das Gesetz bestraft sehr streng eine zweite

Heirat, so lange die erste noch gültig ist.[804] Die Thatsache ist

richtig; der Chinese hat gesetzlich bloss +eine+ Ehegattin (_Tsi_);

von jeher aber war ihm das Halten von Nebenfrauen (_Tsie_) in

unbestimmter Anzahl gestattet. So herrscht eigentliche Einweiberei

nur in einem Teile Nordchinas, namentlich bei der grossen Mehrheit

der Bevölkerung der Provinz Schantung. Aber in den meisten übrigen

Provinzen waltet die Vielweiberei vor, und Missionär +Lörcher+ sagt:

„Vielweiberei ist allgemein verbreitet, nur durch Armut beschränkt.“

Also auch hier das nämliche Verhältnis, wie wir es allerwärts im

Bereiche des Patriarchates gefunden. Es ist kaum zu bezweifeln, dass

im Altertume die Vielweiberei noch viel mehr im Schwange gewesen. Das

Konkubinat, sagt +Tscheng-ki-Tong+, ward eingesetzt, damit es dem

Manne erspart werde, ausser dem Hause Abenteuer aufzusuchen. Dies

ist aber sicher nicht die Ursache dieser Einrichtung gewesen. Der

chinesische Schriftsteller verwechselt die Wirkung mit der Ursache.

Dass das Konkubinat nach der angedeuteten Richtung, wenn auch nicht

mit vollkommenem Erfolge wirke, ist gewiss; sein Entstehen ist aber

ursprünglich auch in China auf die im Patriarchate gezeitigten

Eigentumsbegriffe zurückzuführen. Der lebhafte Wunsch, recht viele

Kinder zu erhalten, war überall eine Hauptursache der Polygynie. Die

Kinder der Nebenfrauen vermehrten eben den Besitzstand des Hausvaters.

Sehr wahrscheinlich sind die Nebenfrauen auch in China Sklavinnen

gewesen; jetzt gehen sie zumeist aus den niedrigeren Schichten der

Gesellschaft hervor; sehr häufig sind sie Freudenmädchen, die mit

ihren späteren Herren in öffentlichen Häusern bekannt wurden, woraus

zugleich hervorgeht, dass die chinesischen Männer trotz Konkubinat

Abenteuer ausser Hause aufsuchen. Selbst in den höchsten Kreisen

finden sich, wie +Gray+ berichtet, viele dieser Sphäre entnommene

_Tsie_, zumal manche Freudenmädchen die Töchter geachteter Eltern

sind. Die erste Frau, die Ehegattin, übt eine gewisse Herrschaft über

die Nebenfrauen aus, denen sie die zu verrichtenden Arbeiten anweist.

Im übrigen ist der Unterschied zwischen der chinesischen Konkubine

und der europäischen „Maitresse“ der, dass erstere anerkannt wird.

Sie ist eine Art gesetzliche Geliebte. Manchmal wählt man auch heute

noch wirkliche Sklavinnen (_Pi_) zu Nebenfrauen. Denn China kennt

nicht nur die lebenslängliche, sondern auch die erbliche Sklaverei.

Es bezeichnet das patriarchalische Verhältnis, dass die Sklaven,

wie im alten Rom, als Familienmitglieder betrachtet werden, ja in

früherer Zeit sogar die Familiennamen ihrer Herren annahmen. Aber sie

haben keine Bürgerrechte, sie sind ein blosser Besitzgegenstand ihrer

Herren. Diese können ihre Sklavinnen an andere als Beischläferinnen

oder an die Eigentümer öffentlicher Häuser verkaufen oder sie zur

Befriedigung ihrer eigenen Gelüste verwenden. Heiratet ein Herr

eine seiner Sklavinnen, so verständigt er zuvor seine Freunde und

Nachbarn, damit diese ihn am Hochzeitstage besuchen. Die Ehe, sagt

+Gray+, wird der Sklavin in solchen Fällen nicht von ihrem Herrn,

sondern von dessen Gattin angetragen, und es ist nichts Seltenes,

dass eine unfruchtbare Frau, wenn sie eine hübsche oder angenehme

Sklavin besitzt, ihren Mann auffordert, dieselbe zur zweiten Frau zu

nehmen.[805] +Tscheng-ki-Tong+, aus dessen Darstellung nicht viel

Klarheit zu gewinnen ist, bemerkt, die Konkubine könne nur unter

bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der gesetzmässigen Gattin

in die Familie eintreten, und fügt hinzu: „Die Kinder derselben werden

als Kinder der rechtmässigen Frau betrachtet, wenn diese kinderlos

ist. Dagegen gelten sie als legitimiert, d. h. sie haben dasselbe

Recht wie die ehelichen Kinder, wenn die rechtmässige Frau selbst mit

solchen gesegnet ist.“[806] So sieht die „Monogamie“ im chinesischen

Patriarchate aus!

Sehr ähnlich liegen die Verhältnisse in +Japan+. Auch dort strenges

Patriarchat, auch dort Monogamie und daneben -- ausgedehnte

Vielweiberei. Der Japaner besitzt bloss eine rechtmässige

Ehegattin (_O' Kamisa_), aber Vielweiberei war im alten Japan eine

weitverbreitete Sitte. +Jyeyasu+ spricht in seinen Gesetzen dem

Mikado das Recht zu, sich ein Dutzend Nebenfrauen zu nehmen, den

Daimio und Hatamoto gewährte er acht und den gewöhnlichen Samurai

zwei Kebsinnen. Professor +Rein+ bemerkt, dass diese nur in seltenen

Fällen davon Gebrauch machten, und dann geschah es wohl, dass

die früh alternde Frau selbst dem Manne eine Nebenfrau zugeführt

habe.[807] Bei +Bousquet+ und +Dalmas+[808] liest man aber, dass die

Sitte Konkubinen (_Mekake_) zu halten, allgemein sei. Je nach den

Vermögensumständen führt die Frau dem Gatten nach einander eine oder

zwei Mekake zu.[809] Auch ein Leitartikel des japanischen Blattes

„Mai Nitschi Schimbun“ vom Jahre 1879 behandelt das Konkubinat als

eine ganz allgemeine Einrichtung. Die Nebenweiber waren seit alten

Zeiten gesetzlich als Verwandte zweiter Klasse anerkannt, und im Jahre

1879 war dieses Gesetz noch in Geltung. Ungeachtet der Unterscheidung

von „Gattin“ und „Konkubine“ -- sagt das erwähnte Blatt, welches die

Aufhebung des Konkubinats befürwortet -- sind beide doch wesentlich

gleich, und derjenige, welcher ausser seiner Frau noch ein Nebenweib

hat, ist nichts mehr und nichts weniger als ein Anhänger und Ausüber

der Vielweiberei. +Bousquet+ bestätigt, dass die Stellung der Mekake

jener der Ehegattin, mit der sie gewöhnlich im besten Einvernehmen

leben, völlig gleich sei. Sie nehmen Anteil an allen Festlichkeiten,

sind bei allen Besuchen[810] und ihre Kinder geniessen gleiche

Rechte, wie solche aus der gesetzlichen Ehe. Diese war bis 1870, wie

in China, lediglich ein bürgerlicher Akt, welchem eine feierliche,

bindende Verlobung gewöhnlich voranging. Sie ward und wird durch einen

Heiratsvermittler (_Nakôdo_) von beiden Eltern und häufig schon über

die kleinen Kinder beschlossen. Die Mädchen heiraten frühestens mit

zwölf, die Jünglinge mit fünfzehn Jahren,[811] obgleich das Gesetz

dreizehn und sechzehn Jahre verlangte.[812] Niemand durfte ausser

seinem Stande heiraten. Der Mann hatte das Recht über die Person

und das Eigentum seiner Gattin, ihm ist das besprochene Konkubinat

gestattet, während er den Ehebruch seiner Frau mit dem Tode bestrafen

durfte. In sieben Fällen stand ihm das Recht der Scheidung zu, das

er einfach durch Zurücksendung der Frau zu ihren Eltern ausübte. Das

Weib muss als Mädchen dem Vater, als Gattin dem Manne, als Witwe dem

ältesten Sohne sklavisch gehorchen. Die japanische Frau ist die erste

Dienerin des Hauses. Mann und Frau nehmen keine gemeinsamen Mahlzeiten,

noch bewegen sie sich zusammen im öffentlichen Leben, wenigstens nicht

solche aus den höheren Ständen. Im Hause aber ist sie die Herrin

des Innern, geniesst das allgemeine Ansehen und steht auch über den

Mekake und deren Kindern. Was diese anbelangt, so hat der japanische

Hausvater, wie der _Pater familias_ im alten Rom, unbeschränkte

Macht über deren Person und Eigentum. Er kann den ältesten Sohn

enterben; Mädchen erben ohnehin nicht. Ihre Jungfrauschaft ist aber

ein Schatz, welcher vor der Ehe dem Vater, nach derselben dem Gatten

gehört; es heisst den Besitzer bestehlen, wenn man dieselbe ohne

seine Einwilligung raubt. +Mit+ seiner Einwilligung wird das Nämliche

dagegen eine lobenswerte Handlung. Japanische Eltern verhandeln daher

in der Not ihre Töchter, ohne dass die Gesetze Einsprache erheben.[813]

Auf diesem Wege gelangen die meisten Insassinnen der _Yoshiwara_

(Freudenfelder) an diese Orte; nach dem Willen ihrer Eltern oder

nächsten Verwandten werden sie meist schon in zarter Jugend an die

Besitzer dieser öffentlichen Häuser verhandelt,[814] und vergeblich hat

man versucht, solche Verträge ungültig zu erklären; die Sitte hat sich

bisher als die stärkere behauptet.[815] Die Bewohnerinnen der Yoshiwara

werden auch nicht verachtet, finden vielmehr nicht selten leichte

Gelegenheit sich zu verheiraten.[816] Graf +Dalmas+ bringt diesen

Schacher mit der weitverbreiteten und ungemein leichten Kindesannahme

(Adoption, japanisch: _Moraikko_ oder _Yoshi-ni naru_) in Zusammenhang.

Arme Eltern überlassen ihre Kinder, um sich ihrer zu entledigen, einem

Freunde oder auch einem Fremden. Angenommene Kinder sind unzählig in

Japan; man zieht sie auf und lässt sie arbeiten bis zur Zeit der

Reife, um sie dann zu verkaufen oder auf andere gewinnbringende Weise

auszubeuten.[817] Wo kein Sohn in der Familie ist, wird gleichfalls

ein solcher angenommen. Diese Sitte der Kindesannahme ist eine sehr

alte und hatte zwei Zwecke: einen materiellen und einen religiösen.

Ersterer bestand darin, der Familie die erblichen Rechte zu sichern,

welche an Kriegsdienste oder wenigstens die Möglichkeit, solche leisten

zu können, gebunden waren, der andere aber darin, die Fortdauer der

den Vorfahren bestimmten Opfer zu sichern. Wie in China, gab und giebt

es deshalb wegen des Ahnendienstes kaum ein grösseres Unglück für den

Familienvater, als keinen Sohn zu haben.[818]

Aus dieser skizzenhaften Überschau der im Rahmen des Patriarchats

bei einigen der hervorragendsten Kulturvölker in Vergangenheit und

Gegenwart auftretenden Erscheinungen erhellt wohl zur Genüge dessen

eigentliches Wesen. Ist es da zu verwundern, dass strenge Einweiberei

(Monogynie), d. h. der Verkehr des Mannes mit einem einzigen Weibe,

überhaupt als sittliches Gebot noch nirgends zu finden, dass Einzelehe

(Monogamie), d. h. die Beschränkung auf eine einzige „Gattin“,

selbst dort, wo dies die Regel, lediglich die Wirkung ökonomischer

Verhältnisse, nicht aber der Ausfluss einer geläuterten sittlichen

Anschauung ist? Absichtlich habe ich aus den vorstehenden Betrachtungen

den Kreis der eigentlichen Monogamen ausgeschieden: die alten Arier,

Hellenen, Römer und Germanen, aus welchen die höchstgestiegenen

Nationen unserer Tage hervorgewachsen sind. An späterer Stelle wird

der Leser auch diese kennen lernen. Hier ist zunächst noch der grossen

Gruppe jener Völker zu gedenken, Völker zwar verschiedener Abstammung,

um welche jedoch ein gemeinsamer religiöser Glaube, der +Islâm+, das

vereinigende Band geschlungen, ihnen allen, gleichviel ob semitischer,

indogermanischer oder turktatarischer Zunge, einen gemeinsamen Stempel

aufprägend. Weitaus der grösste Teil der hierher gehörigen Völker

stammen von Wanderhirten, ja stehen heute noch auf der Nomadenstufe.

Bei allen aber herrscht die patriarchalische Familienform und fusst auf

der Grundlage der Vielweiberei. Wie diese Familienform sich bei ihnen

gestaltet hat, soll der nächste Abschnitt zur Darstellung bringen.

Vorweg sei bloss darauf hingewiesen, wie die kulturgeschichtlich

bedeutendste Wirkung des Islâm unzweifelhaft darin bestand, dass er die

Vielweiberei und darin wieder die Vielehe, die Polygamie, zu +einer

eigentlichen, staatsrechtlich ausgebildeten Satzung+ erhob. Es wird

am Platze sein, an die Thatsache und deren Folgen einige erläuternde

Bemerkungen zu knüpfen.

Zur Zeit als der Islâm unter den Beduinen Arabiens ins Leben trat,

war Vielweiberei eine dem damaligen Zustande des Volkslebens und der

Gesellschaft durchaus angemessene Einrichtung. Es ist nämlich leicht

zu erkennen, dass in jener Periode des Volkslebens, als noch die

Stammesbildung vorherrschte, als jeder Stamm, jede Familie sich im

Zustande der Notwehr gegen alle übrigen befinden musste, alles davon

abhing, dass der Stamm möglichst stark sei und eine zureichende Anzahl

von kampftüchtigen Männern stellen könne. Es lag also ein dringender

Grund für jeden Stamm, für jede Familie vor, sich nach Möglichkeit

zu bestreben, eine zahlreiche Nachkommenschaft zu erlangen, denn

davon hing die Macht, das Ansehen, die Sicherheit der Familie und

des ganzen Stammes ab. Deshalb heisst es in der Bibel in der Vision

des Patriarchen, dass seine Nachkommen zahlreich werden sollten,

wie der Sand am Meeresgestade, eine Aussicht, die in unseren Zeiten

einen angehenden Familienvater in gelinde Verzweiflung setzen würde.

Diesen Verhältnissen entsprach die Polygynie nicht nur deshalb, weil

sie schnell den Familienstand vermehrte und also das Bedürfnis nach

Nachkommenschaft befriedigte, sondern ganz besonders aus dem Grunde,

weil auch hierdurch wertvolle verwandtschaftliche Verbindungen mit

anderen Stämmen und Familien angeknüpft wurden. Zur Zeit als der Islâm

sich ausbreitete, war die allgemeine soziale und politische Lage

aber eine solche, dass die Polygynie noch in weit höherem Masse als

im Altertume berechtigt erscheinen musste. Sollten die über weite

Länder erobernd sich verbreitenden Araber nicht baldigst unter den sie

umgebenden, weit zahlreicheren fremden Stämmen untergehen, so konnte

dies nur durch eine sehr rasche Zunahme der arabischen Bevölkerung

verhindert werden. Die Polygynie ward zu diesem Endziele in der

ausgiebigsten Weise benutzt. Freilich kamen hierbei viele Verbindungen

echter Araber mit Weibern fremder Nationalität vor und hierdurch ging

allmählich die Reinheit der Rasse verloren; immer aber gingen aus

solchen Verbindungen Kinder hervor, welche die Zahl der herrschenden

Nation verstärkten.[819] Mit anderen Worten: ohne Vielweiberei hätten

die Araber ihre weitläufigen Eroberungen gar nicht behaupten können,

und damit wäre auch das Abendland der Segnungen, welche die „arabische“

Gesittung ihm brachte, verlustig gegangen.

Die landläufigen Urteile über Vielweiberei, von den

christlich-sittlichen Anschauungen unserer Zeit beeinflusst, sind

überhaupt nicht selten herzlich schief. Vielfach verwechselt man

nämlich in ihren Wirkungen Polygynie und Patriarchat, macht erstere

für Missstände verantwortlich, welche letzterem zur Last fallen.

Vielweiberei ist, wie ich schon bemerkte, eine +Folge+ der entwickelten

Mannesherrschaft, und diese, nicht die Vielweiberei an sich, führt zur

Erniedrigung des Weibes, weil sie sich mit der Vorstellung verknüpft,

dass die Weiber blosses Eigentum seien. Selbst +Herbert Spencer+,

so sehr er sich bemüht, der Vielweiberei gerecht zu werden und sie

als einen Fortschritt anzuerkennen, verwechselt doch beständig die

Ursache mit der Wirkung. Des strengen Patriarchats gedenkt er kaum,

während er der Vielweiberei alle jene Missstände zur Last legt,

welche eine höhere Auffassung als solche erkennt. Diese Missstände

und Vielweiberei scheinen allerdings unzertrennlich, aber sie sind

Parallelerscheinungen, die in einem abhängigen Verhältnisse nicht

untereinander, sondern vom Patriarchate stehen. Wenn er sagt, der

Geschlechtstrieb der Männer habe die Polygynie zuerst ins Leben

gerufen, welche ganz die etwaige Neigung der Frauen missachtet,[820]

so ist dies nicht richtig, denn ihrem Geschlechtstriebe konnten die

Männer unter den früheren gesellschaftlichen Zuständen erst recht

Genüge leisten. Letzteren gegenüber kommt die geregelte Vielweiberei

immerhin einer, wenn auch schwachen +Eindämmung+ des Geschlechtstriebes

gleich. Ebenso unfruchtbar ist das Bemühen, im Gegensatze zur

Polygynie die Einweiberei als „eigentlich die natürliche Form des

Verhältnisses der Geschlechter für die Menschheit“[821] nachzuweisen.

Die „vernünftigste“ Form wohl, die „natürliche“ Form gewiss nicht!

Zwar fährt man gerne als gewichtigstes Argument ins Treffen, dass

schon die Natur die Geschlechter in nahezu gleicher Kopfzahl erzeuge;

doch ist dieser Umstand nur wenig beweiskräftig. Ist doch ein Gleiches

häufig im Tierreiche der Fall, und doch bildet dort Monogynie die

Ausnahme; Polyandrie und Polygynie sind die Regel, müssen also

„natürliche“ Formen sein. In der Menschheit, welcher ebenfalls das

Recht des Stärkeren Naturgesetz ist, erhebt die weite Verbreitung der

Vielweiberei unter den mannigfachsten Gestalten bis in die Kreise der

höchsten Gesittung lauteste Einsprache gegen +Spencers+ Satz. „Der

selbstsüchtige, sinnliche Antrieb regiert die Menschen, all ihr Thun

und Dichten läuft auf die Notdurft der Natur hinaus“, bemerkt sehr

treffend +Karl Frenzel+.[822] Die Vielweiberei ist vom Gesichtspunkte

des gesitteten Europäers „gewiss nicht die moralischste, aber die

menschlichste Form der Liebe“,[823] und es wäre an der Zeit, mahnt

+M. G. de Lapouge+, den Vorurteilen wider sie zu entsagen.[824] Man

darf mit Ch. +von Vincenti+ daran erinnern, dass bei uns selbst die

Vielweiberei in gewissem Sinne auf leichteren Füssen einhergeht,

als im moslemitischen Oriente, wo dieselbe heute in jedem Sinne

beiweitem als +Ausnahmszustand+ erscheint, man könnte boshaft sagen,

fast +gerade+ so wie bei uns die Einweiberei. Unser Ehegesetz ist

allerdings streng, aber unsere +Sitte+ umgeht die unbequeme Festung,

während im Islâm das religiöse Gesetz eine gewisse +Duldsamkeit+ zeigt,

deren Genuss jedoch durch den allmächtigen Gebrauch -- den _Adat_

-- auf das nachdrücklichste erschwert wird.[825] Der Charakter der

morgenländischen Vielweiberei, schrieb vor Jahren sehr wahr Dr. +Karl

Th. Richter+ in der Wiener „Presse“, liegt einfach bei der grossen

Masse des Volkes in der gesetzlichen Anerkennung dessen, was man ohne

gesetzliche, aber mit gesellschaftlicher Anerkennung die abendländische

Vielweiberei nennen könnte. Es ist die Häuslichkeit mit einer Frau und

mehreren Geliebten. Wer es vermag, lebt so; wer es nicht kann, nicht.

Wie bei uns, bedingt der auftretende Luxus der Frauen die Einschränkung

der Häuslichkeit. Der Unterschied liegt bloss darin, dass diese

Einschränkung bei den Moslemin +noch+ einen sittlichen, bei uns aber

+schon+ einen unsittlichen Charakter hat. Bei den Morgenländern führt

sie vorläufig von der Vielweiberei zur Monogamie, bei uns aber zur

Vermeidung der Ehe und erzeugt das Konkubinat.

[780] +H. Spencer.+ Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 324.

[781] A. a. O. S. 283. 285.

[782] Dr. +Adolf Bauer+. Die Frauen im alten Ägypten (Litterar. Beilage

der „Montags-Revue“. Wien, 4. Sept. 1882).

[783] +B. Stade.+ Gesch. des Volkes Israel. Bd. I. S. 380.

[784] A. a. O. S. 384.

[785] Dr. +Jak. Ed. Polak+. Persien. Das Land und seine Bewohner.

Leipzig 1865. Bd. I. S. 209.

[786] +Döllinger+. Heidentum und Judentum. S. 781.

[787] Richter 5, 30.

[788] +Henne Am Rhyn+. Kulturgesch. des Judentums. S. 80.

[789] +Stade+. A. a. O. S. 383.

[790] +Stade+. A. a. O. S. 386.

[791] A. a. O. S. 391-393.

[792] +Stade.+ A. a. O. S. 395.

[793] +Tscheng-ki-Tong.+ China und die Chinesen. S. 42.

[794] +Katscher.+ Bilder aus dem chines. Leben; nach +Gray+. S. 56.

[795] +Herbert A. Giles.+ _Chinese Sketches._ London 1876. S. 158.

[796] +Tscheng-ki-Tong.+ A. a. O. S. 63.

[797] A. a. O. S. 73.

[798] +Giles.+ A. a. O. S. 11.

[799] A. a. O. S. 12-13.

[800] +Tscheng-ki-Tong.+ A. a. O. S. 55.

[801] +Katscher-Gray.+ A. a. O. S. 90.

[802] A. a. O. S. 93-94.

[803] A. a. O. S. 64.

[804] +Tscheng-ki-Tong.+ A. a. O. S. 77.

[805] +Katscher-Gray+. A. a. O. S. 97.

[806] +Tscheng-ki-Tong+. A. a. O. S. 79.

[807] +J. J. Rein+. Japan. Bd. I. S. 493.

[808] +Raymond de Dalmas+. _Les Japonais, leur pays et leurs moeurs._

Paris 1885. S. 159.

[809] +Georges Bousquet+. _Le Japon de nos jours._ Bd. I. S. 88.

[810] A. a. O.

[811] Ausland 1878. S. 487.

[812] +Rein+. A. a. O. S. 492.

[813] +Bousquet+. A. a. O. S. 87.

[814] +Rein+. A. a. O. S. 501.

[815] +Bousquet+. A. a. O.

[816] +Dalmas+. _Les Japonais._ S. 157.

[817] A. a. O. S. 156.

[818] +Rein+. A. a. O. S. 490.

[819] +Alfred von Kremer+. Kulturgeschichte des Orients unter den

Chalifen. Wien 1875. Bd. II. S. 112-115.

[820] +Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 267.

[821] A. a. O. S. 278.

[822] +Karl Frenzel+. Frau Venus. Bd. II. S. 91.

[823] +Mantegazza+. Anthropologisch-kulturhistor. Studien. S. 310.

[824] +M. G. de Lapouge.+. _L'Hérédité dans la science politique, in

der Revue d'anthropologie_ 1888. S. 187.

[825] +Ch. von Vincenti+. Die Ehe im Islâm. Wien 1876. S. 6.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 54 / 70 题