XX.

Ausbildung des Patriarchates.

Wie lange es gedauert, ehe das Vaterrecht in der Familie den

vollen Sieg errang, lässt sich nicht aussprechen. Die Menschen der

urzeitlichen Muttergruppe und des strengen Mutterrechtes haben

eben keine Geschichte. Allem Anscheine nach erwuchs, wie schon

einmal betont, die patriarchalische Familie zuerst auf dem Boden

des fortgeschrittensten, viehzüchtenden Nomadentums, das unter den

hellhäutigen Völkern Asiens die höchste Ausbildung erfuhr, daher man

jenen Weltteil als die eigentliche Heimat des Patriarchats und seiner

Schöpfungen zu betrachten hat. Aber auch dort wogte lange der Kampf

zwischen beiden Parteien, und der „Kriegszustand“ -- wenn man sich

dieses Ausdruckes bedienen darf -- zwischen Mann und Weib, wie ihn

die emporstrebende Männergewalt geschaffen, hörte wenigstens so lange

nicht auf, als die Völker dem Mutterrechte noch verhältnismässig

nahe standen. Noch erkennt der weibliche Teil, Mutter wie Tochter,

das neue Verhältnis nicht oder nur widerstrebend an, fügt sich

nur allmählich dem Zwange; aber auch das Vaterrecht lässt sich

anfänglich noch auf einen billigen Vergleich mit dem Mutterrechte

ein. Die Spuren dieser einstigen Zustände sind überall im Kreise der

Vaterherrschaft an zahlreichen Gebräuchen und Einrichtungen noch

deutlich wahrnehmbar. Im allgemeinen aber bemerkt +Lippert+ mit vollem

Rechte, je verhältnismässig früher ein Volk diese verschiedenen

Phasen der Familienorganisation bei friedlichem Ausgleiche der

Parteien durcheilte, desto eher erreichte es die Stufe, die wir einmal

gewöhnt sind, als diejenige der Kultur im engeren Sinne zu bezeichnen.

Solche Völker sind es, die uns zuerst als Völker „der Geschichte“

entgegentreten.[741]

Die alte Patriarchalfamilie, welche auf der Herrschaft des Vaters,

richtiger des Mannes, sich aufbaut, entspricht nun keineswegs noch

unserer heutigen Sonderfamilie, sondern vereinigt vielmehr eine

grössere Anzahl solcher unter +einer+ väterlichen Gewalt. Diese wurzelt

hinwieder in dem +Besitzrechte+ an den Menschen, welches der älteren

Periode, jener der Mutterfolge, völlig fremd gewesen. Und aus dieser

trüben Quelle flossen, ausser den im vorigen Abschnitte erörterten,

noch weitere wichtige Erscheinungen. Zunächst ist es klar, dass,

so lange die Zentralgewalt der Patriarchen unbeschränkt wirkte, in

strenger Folgerichtigkeit jede in die Familie heiratende Frau im Grunde

auch ein Besitzgegenstand eben dieses Patriarchen werden musste. Der

Familienhäuptling, in weiterer Ausdehnung der Stammeshäuptling, gewann

damit also das Recht, über sämtliche weibliche Mitglieder nach Belieben

zu verfügen. +Carlo Piaggia+ erzählt von den Niamniam in Mittelafrika,

der Häuptling habe ein Anrecht auf alle Weiber des Stammes und

betrachte auch die eigenen Töchter als seine Frauen.[742] Der König

von Dahomeh vergiebt allein die Töchter seiner Unterthanen zur Ehe und

lässt den Kaufpreis für dieselben in den königlichen Schatz fliessen.

Wer also heiraten will, kauft sich eine Frau vom Könige, dem als

Patriarch der Patriarchen Leben und Gut jedes Unterthanen zur Verfügung

steht. Von den Balanten in Westafrika meldet +Alfred Marche+, dass

der König nicht bloss das Recht über Leben und Tod der Unterthanen,

sondern auch das „Recht der ersten Nacht“ (_Jus primae noctis_) im

ganzen Stamme habe. Es ist dies aber weniger ein Recht, als vielmehr

eine +Verpflichtung+ seinerseits, denn ohne diese Förmlichkeit

würde kein Mädchen heiraten können.[743] So ist es überall, wo in

geschichtlicher Zeit die gleiche Sitte des Deflorationsrechtes

herrscht, eine Sitte, deren Thatsächlichkeit trotz der jüngster Zeit

dagegen erhobenen Zweifel auf sehr verbreitetem ethnologischem Gebiete

aufrecht zu erhalten ist.[744] Dieses sogenannte Häuptlings- oder

„Herrenrecht“ ist ursprünglich zweifellos aus den Sklavenverhältnissen

hervorgegangen.[745] Es war ja ganz natürlich, dass die Sklavin, welche

dem Herrn gänzlich angehört, diesem auch die Erstlinge ihrer Liebe

geben muss. Aber in geschichtlicher Zeit ist dieses Herrenrecht längst

nichts gewaltsam Erzwungenes mehr und nirgends in der Völkerkunde

ergiebt sich, dass dasselbe wider den Willen der Beteiligten ausgeübt

werde. Richtiger wäre es daher von einem _Officium_ als von einem _Jus

primae noctis_ zu sprechen. Was anfangs im beschränkten Kreise der

Patriarchalfamilie ein Recht gewesen, gestaltete sich im Laufe der Zeit

mit dem Einleben der Gepflogenheit allmählich zu einer +Forderung+

der Unterthanen und zu einer +Pflicht+ des Oberhauptes.[746] Die

wachsende Erweiterung des ursprünglichen Kreises zum Stamme machte

aber diese Verpflichtung immer drückender, so dass sie schliesslich

sogar um schweren Preis erkauft werden musste. Als in vorgerückteren

Epochen Häuptlingsschaft und Priestertum, ursprünglich in +einer+

Person vereint, sich spalteten, ging an manchen Orten die gedachte

Pflicht auf das letztere über, zumal als mit den bemerkenswertesten

Vorgängen im Leben bestimmte Kultvorstellungen sich zu verknüpfen

begonnen hatten. Noch später trat an Stelle der Handlung selbst ein

blosses Symbol. So stossen wir zur Zeit des Mittelalters in Europa

selbst auf eigentümliche Hochzeitsgebräuche, welche zwar für diese Zeit

als symbolische sich herausstellen, aber in früheren Epochen nicht

solche haben sein können. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass einst

das thatsächlich geübt wurde, was später nur noch sinnbildlich seinen

Ausdruck fand und in altertümlicher Redeweise fixiert wurde.[747] Also

zuerst Recht, dann allmählich Pflicht und Brauch, endlich Symbol -- das

ist der Entwicklungsgang des „Herrenrechts“.[748]

Auf dem Boden des patriarchalischen Nomadentums erwachsen zwei weitere

gesellschaftliche Elemente, die hier bloss gestreift werden können:

der +Adel+ und die +Sklaverei+. Der Patriarch, der unumschränkte

Herr und Gebieter in der grossen, gliederreichen, ursprünglich stets

polygynischen „Familie“, ist an sich der „Häuptling“, dem alle Übrigen

willig das höchste Ansehen zollen. Das Königtum, bemerkt sehr treffend

+Julius Lippert+, steht nun in der innigsten genetischen Verbindung

mit der Vaterschaft in der echten Patriarchalfamilie und unterscheidet

sich von dieser nur durch den Umfang seines Machtbereiches.[749]

Unter ihm werden die Familienhäuptlinge, die Scheiche, von selbst zu

den hervorragendsten Spitzen der Gesellschaft, zum Adel. Wie aber

dieser +nur+ aus dem Patriarchate hervorwachsen konnte, so auch die

Sklaverei, die Knechtschaft. Das demokratisch veranlagte Mutterrecht

vermochte weder die eine, noch die andere Gesellschaftsklasse zu

erzeugen. Schon einmal[750] habe ich erwähnt, wie der Kriegsgefangene

als Sklave dienstbares Eigentum seines Überwältigers wird, sobald der

Begriff des Besitzes an Menschen sich ausgebildet hat. Natürlich aber

sind Weiber und Kinder der erste Gegenstand der Knechtschaft gewesen,

welche mit dem ersten exogamischen Frauenraube begann und sich ausser

auf das Weib auch auf dessen Kind als ihr Zubehör erstreckte.[751]

Deutlich spricht das Verhältnis der Knechtschaft unter anderem sich

in der Sitte aus, welche beim Hinscheiden des Hausvaters seine Weiber

so gut wie seine Knechte demselben in die Grube nachsandte. Der

Gedanke des Besitzes, freilich im Zusammenhange mit den aufgetauchten

Vorstellungen vom künftigen Leben und dessen Erfordernissen, steht

auch diesem Brauche zu Gevatter. Der Tote bedarf dort des Umgangs und

der Pflege wie im Diesseits. Seine Seele, so dachte man weiter, hänge

an seinem Eigentume, das man ihm daher auch nach dem Absterben des

Körpers belassen müsse. Eigentum waren aber nicht bloss die unbelebten

Dinge, sondern auch die Weiber und Knechte; einen Unterschied in der

Natur des Besitzes gab es noch nicht. Daher die weite Verbreitung der

Grabfolge von Witwen und Knechten, welche allen Völkern fehlt, die dem

Mutterrechte näher stehen oder aus diesem ihre Familienorganisation

entwickelt haben.[752] Solche geben dem Toten bloss seine Leibgeräte

„auf die lange Reise“ mit, wie Schiller in seiner „Nadowessischen

Totenklage“ singt:

„Alles sei mit ihm begraben

Was ihn freuen mag.“

Höchstens wird den unbelebten Dingen noch das Leibross hinzugefügt.

So ist es heute noch bei den kriegerischen und grausamen Dakota

oder Sioux. Wenn ein Indianer dieses Stammes stirbt, so werden ihm,

bezeugt Oberst +Brackett+, Waffen, Kleider, Pfeifen u. s. w. ins Grab

mitgegeben und ein gutes Pferd getötet und mitbegraben,[753] nicht

aber seine _Squaws_. Dagegen war es vor Einführung des Christentums,

also noch vor ganz kurzer Zeit, auf den Vitiinseln üblich, die Witwe

auf dem Grabe ihres Gatten zu erdrosseln.[754] Ihre Leichen wurden

die „Streu“ für sein Grab genannt. Auch bei Germanen und Slaven war

die Witwengrabfolge heimisch, und wie es scheint war es auch bei den

Frankenkönigen üblich, ihre Weiber zu verbrennen; doch erreichte die

Sitte ihre höchste Entwicklung bei den nordischen Nomaden der Alten

Welt.

Die Grabfolge der Witwen bezeichnet indes die Blüte des Patriarchats

auch dort, wo sich dasselbe aus dem Kreise des Nomadentums entfernt

hat. Sattsam bekannt ist die _Sati_,[755] die Witwenverbrennung

bei den Hindu, deren Familie sich auf strengem Vaterrecht aufbaut.

Die religiösen Vorstellungen, welche unter demselben und zu seinen

Gunsten sich ausgebildet haben, gereichten dieser Sitte, auf die ich

noch an späterer Stelle zurückkommen werde, zur kräftigsten Stütze.

Übrigens ist die Stellung der Witwe nicht bloss bei den Hindu,

sondern sogar bei den europäischen Südslaven eine bedauernswerte.

Zwar wehrt ihr die Sitte die Wiederverheiratung nicht, sieht sie

aber nur ungerne; man betrachtet nämlich die zweite Heirat als einen

Schimpf, den die Witwe ihrem verstorbenen Manne anthut.[756] Auch in

vielen andern Gegenden Europas haftet immer noch ein gewisser Makel

an der Wiedervermählung einer Witwe und begleitet das Volk die neue

Hochzeit mit störenden Gebräuchen, die erst sehr spät eine fröhlichere

Gestalt angenommen haben. In den französischen Landschaften Bresse

und Dombes (Ain-Departement) herrscht z. B. heute noch in Stadt und

Land die uralte Sitte des _Charivari_,[757] welche auch die Revolution

überdauert hat. So haben wir eine absteigende Folge der Anforderungen,

die mit der Verpflichtung der Witwe beginnt, sich auf dem Grabe oder

dem Scheiterhaufen des verlorenen Gatten zu töten und mit einer

einfachen Trauerzeit von einigen Monaten endet.[758] Ein gewisses Mass

von Zurückgezogenheit blieb schliesslich überall als Rest der Sitte

unter einer neuen Deutungsweise.

Einen weiteren, bedeutsamen Umschwung bewirkt die Vaterherrschaft,

das Patriarchat, in dem Lose der Kinder; aber wieder ist es nicht die

Liebe, sondern das Besitzverhältnis, welches zuerst hier eingreift.

Unter der älteren Organisation der Mutterfolge war das Kind ein

ausschliessliches Eigentum des Weibes. Seine Erhaltung fand es

lediglich in dem Instinkte der Mutterliebe. Zahllos sind indes die

Beispiele, dass dieser uns so natürlich, dem Weibe angeboren dünkende

Instinkt in vielen Fällen der Eigenliebe unterliegt, im harten Ringen

um das eigene Dasein zum Schweigen gebracht wird. Die Geschichte

des +Kindermordes+ als Volkssitte ist dafür ein sprechender Beweis.

Meistens, wenn auch nicht immer, ist es die Mutter selbst, welche

aus mancherlei Gründen das Neugeborene, gewöhnlich ihr erstes Kind,

beseitigt, ja nicht selten unter dem Einflusse jener physiologischen

Vorstellungen, welche zum Teile auch der Anthropophagie zu Grunde

lagen, selbst verspeiste. Später vergesellschafteten sich damit auch

noch +religiöse+ Ideen, welche den blossen, aus Nützlichkeitsursachen

vollbrachten Kindermord zum Kindes+opfer+ umgestalteten. Diese

Anschauungen überwand auch das Patriarchat zu Anfang nicht. Als

Kulthandlung findet sich das Kinderopfer unter demselben bei vielen

Völkern. In ausgedehntem Masse verlangte es der Molochsdienst der

Kanaanäer, sowie jener der „Syrischen Göttin“ zu Hierapolis. Zum

geheimen Dienste der Sabier zu Harran in Mesopotamien gehörte das Opfer

eines neugebornen Kindes; auch bei den Karthagern waren Kinderopfer

üblich. Die Israeliten dagegen waren bei ihrer Einwanderung nach

Palästina von der Sitte frei und scheinen sie auch dann von den

benachbarten Kanaanäern nicht angenommen zu haben. So sagt wenigstens

Prof. +Bernhard Stade+,[759] während andere freilich dieser Ansicht

nicht sind.[760] Bei der Mehrzahl dieser Völker hat aber das Vaterrecht

noch nicht den völligen Sieg errungen oder wenigstens nicht alle Spuren

der mutterrechtlichen Vorzeit ausgelöscht. Diese treten in ihren

Glaubenssystemen zu Tage, in welchen die Mutter des Lebens, die Göttin

der weiblichen Fruchtbarkeit, neben einem gebietenden Sonnengotte noch

eine hervorragende Stelle behauptet.

Der Geschichte der Familienorganisation entsprechend erscheinen nämlich

unter der Mutterfolge überall auch +weibliche+ Gottheiten, und diese

sind stets als die +älteren+ zu betrachten. Vielfach lässt sie der

Mythos als die verdrängten, zurückgedrängten erkennen. Aber diese

Verdrängung erfolgte nicht urplötzlich, sondern ganz allmählich, sowie

die alten Sitten sich veränderten, dahinschwanden. Die weiblichen

Gottheiten der Mutterfolge gingen unter in dem langen Ringen zwischen

der alten Familienorganisation und dem emporstrebenden Vaterrecht.

+Hesiods+ Gesänge führen uns in jene dunklen Perioden zurück. Stumm

in Bezug auf die männlichen Götter, welche die erobernden Stämme

des Patriarchats als Vorstandschaft ihrer Dynastieen und Staaten

aufbrachten, erzählen sie nur von den Triumphen der weiblichen

Gottheiten. In den „Eumeniden“ des +Aeschylos+ erkennen die Erynnien

das Recht des Vaters und Mannes noch +nicht+, sondern lediglich das

Recht der Mutter an, und die ganze Handlung beruht auf dem Kampfe

zwischen Vater- und Mutterrecht.[761] Bezeichnend ist geradezu die

Klage des Halbchors der Erynnien, als Orest durch den _calculus

Minervae_ freigesprochen wird im Blutgericht:

Ιὼ θεοι νεώτεροι, παλαιούς νόμους

Καθιππάσασθε, κακ' χερῶν εἰλεσθέ μου.

Nach dem Siege der männlichen Gottheiten blieben die weiblichen

in der Regel nur noch als Kultgegenstände der unterworfenen Menge

und des Hauses zurück. In manchen Fällen aber rettete sich der

ältere Kult auch in die neue Zeit hinüber, besonders da, wo aus der

Vereinigung neben einander wohnender Stämme jüngere Organisationen

hervorgingen.[762] So konnte neben den jüngeren Göttergestalten

der wollüstige Dienst der Astarte, Anaïtis und Mylitta über weite

Strecken als Rückstand früherer Anschauungen sich erhalten. Und so

wie die Sitten ihrer Ursprungszeit noch ungebundene waren, so haftete

auch an den weiblichen Gottheiten die Vorstellung, dass ihnen nichts

Wohlgefälligeres erwiesen werden könne, als ein Dienst dessen, was

vom Standpunkte unserer heutigen Moral als „Unzucht“ gebrandmarkt

wird. „Wo die Gottheit selbst geschlechtlich aufgefasst wurde, wo zwei

Hauptgottheiten, eine männliche und eine weibliche, einander gegenüber

standen, da erschien das geschlechtliche Verhältnis als etwas im Wesen

der Gottheit selbst Gegründetes, der Trieb und dessen Befriedigung

als das, was auch am Menschen der Gottheit am meisten entspreche. So

wurde die Wollust selbst zum Gottesdienste; und da der Grundgedanke

des Opfers der der Hingebung des Menschen an die Gottheit mittelbar

oder durch Substitution ist, so konnte das Weib der Göttin nicht

besser dienen, als durch Prostitution. Daher war auch der Gebrauch,

dass Jungfrauen vor ihrer Vermählung einmal im Tempel der Göttin sich

preisgeben mussten, so verbreitet; es war dies in seiner Art dasselbe,

was das Opfer der Erstlinge von den Feldfrüchten war.“[763] So entsteht

also in den ersten Zeiten des Patriarchats, so lange die weiblichen

Gottheiten des älteren Mutterrechts den männlichen ebenbürtig blieben,

die sogenannte +kultliche Prostitution+. Auf dem Boden des reinen

Mutterrechtes, als das Weib frei war, seinen sinnlichen Neigungen zu

folgen, gab es natürlich keine Prostitution; der Begriff konnte erst

unter der aufkommenden Mannesherrschaft entstehen, welche dem Weibe die

freie Verfügung über sich selbst entzog. Zweifelsohne ist die kultliche

Prostitution die älteste Form der Prostitution überhaupt, diejenige,

in welche die Ideen der Vorzeit noch am meisten hineinspielen.

Jüngeren Ursprungs ist gewiss die schon erörterte Prostitution der

Gastfreundschaft, welche einer Periode gefesteteren Mannesrechtes

entspricht.

Man sieht, wir gewinnen kein Verständnis, wenn die weitverbreitete

kultliche Prostitution kurzweg als sittliche „Gesunkenheit“ bezeichnet

wird, während sie aus den Sitten und Anschauungen der Vorzeit

naturgemäss herauswächst und gewissermassen eine Etappe auf dem

Kulturwege der Völker darstellt. Sie verschwindet ebenso notwendig

mit dem Fortschreiten der Gesittung, d. h. mit der Befestigung des

Patriarchats, mit der Zurücksetzung der weiblichen Gottheiten. Diese

völlig abzustreifen gelang aber nicht einmal den klassischen Völkern

des Altertums, den sonst auf strengem Patriarchate fussenden Griechen

und Römern, daher denn auch neben strengen Ehesatzungen Lockerheit der

Sitten, besonders bei den Hellenen, sich behauptet. Allerdings ist bei

letzteren frühzeitig schon die pflichtmässige Preisgebung der Mädchen,

wie sie in Vorderasien üblich war, auf eine eigene Körperschaft, jene

der „Hierodulen“, beschränkt, welche diesen sowie den Italikern durch

semitische Einflüsse zugekommen ist. Denn auch in Israel zeigt sich

die Hierodulie, d. h. die Erscheinung, dass ein Mensch, ohne Priester

zu sein, dem Heiligtume dient. Die im Dienste der Gottheit Unzucht

ausübenden Männer und Frauen heissen „Kedeschen“, und die Sage von

Juda und Tamar setzt diese Weise, der Gottheit mit der eigenen Person

zu dienen, als allgemein verbreitet voraus.[764] Wohl mag aber die

hohe Achtung, womit das gesittete Griechenland in seiner Blütezeit die

dritte Form der Prostitution, das käufliche Hetärentum behandelte,

zum Teile ein Nachklang jener älteren Anschauungen sein. Ich füge

hinzu, dass auch im brahmanischen Indien die Dienerinnen der Lust

zum Teil vom Strahlenkranze der Heiligkeit umflossen sind. Gilt dies

strenge genommen bloss von den zwei obersten Klassen der _Dewadaschi_

(Dienerinnen der Götter), wie die „Bayaderen“ eigentlich heissen,

welche den Schutz des Publikums und viele Vorrechte, ja selbst den

Titel _Begum_ („edle Damen“) geniessen, so geht doch ein Teil davon

auf die unteren Grade der _Nautsch-_ oder Tanzmädchen über, welche an

allen religiösen und bürgerlichen Festlichkeiten sich zu beteiligen

haben.[765] Aus +Sandrakas+ bemerkenswertem Drama „Das Thonwägelchen“,

welches sicherlich vor dem zehnten christlichen Jahrhundert entstand,

ersieht man, dass schon damals die Lustdirnen in Indien eine ebenso

wichtige Rolle spielten, wie in Hellas zur perikleischen Zeit.[766]

Ausführlich beschreibt der Dichter die glanzvolle Behausung

Vasantasenas, einer grossen Hetäre und zugleich einer der bedeutendsten

Persönlichkeiten von Udschein, der Hauptstadt des Königreiches Malwa.

Eine Bestätigung für die Meinung, dass diese Hochhaltung der Töchter

der Freude ein Niederschlag älterer Anschauungen ist, finde ich in den

Verhältnissen Abessiniens, wo zwar Vaterrecht herrscht, daneben aber

vielleicht mehr denn irgendwo im Bereiche des Christentums Spuren aus

der Zeit der Mutterfolge sich erhalten haben.[767] So geniesst dort

unter anderem das Weib noch vielfach die nämlichen Vorrechte wie der

Mann und sein Geschlecht schliesst es nicht von amtlichen Stellungen

aus. Auch dort stehen nun die Buhlerinnen in hoher Achtung; ja man

darf ohne Übertreibung versichern, dass ihre Rolle glänzender ist,

denn jemals im Altertume, im Zeitalter Ludwigs XIV. oder in unseren

Tagen. Sie bilden das glänzende Gefolge der Könige, welche ihnen mit

den Grossen des Hofes huldigen, verherrlichen alle Feste und lassen

sich ihre Gunst teuer bezahlen. Zumeist streben sie darnach, die

Verwaltung eines Dorfes oder Bezirkes zu erhalten, und Vergangenheit

wie Gegenwart dieser Frauen beweist, dass sie dazu nicht unbefähigt

sind. Die gesetzlichen Gemahlinnen der Könige fühlen sich stolz, sie in

ihrem Hofstaate zahlreich vertreten zu sehen und leben mit ihnen sogar

öffentlich auf dem Fusse grösster Vertraulichkeit. Einen Ausdruck,

die Prostituierte zu brandmarken, besitzt die amharische Sprache

nicht.[768] Wiederum empfangen wir die Lehre, dass die Keuschheit eine

Pflicht werden musste, ehe sie eine Tugend wurde.

Weniger als in Griechenland lebten Kult und Sitte der mutterrechtlichen

Epoche fort im ältesten Rom, wo beim Eintritt in die Geschichte das

Patriarchat schon auf einer hohen Stufe der Ausbildung stand. Was

etwa an eine ältere Familienorganisation noch mahnen konnte, soll

in einem späteren Abschnitte erörtert werden. Hier sei bloss daran

erinnert, dass wie in Griechenland der Rest des Alten im Kulte der

Demeter in sehr volkstümlicher Weise sich erhalten hat, so auf

römischem, zum teil ehedem etruskischem Gebiete, die altertümlichsten

Kulte -- _Dea Dia, Acca Larentia, Mater Matuta, Ceres, Tellus mater_

-- jener früheren Stufe angehören. Ja selbst in spätester Zeit muss

der römischen Volksmasse, während der Staat in dem Jupiter- und den

beiden Marskulten seine Vertretung hatte, der Begriff einer Mutter

der Götter noch sehr geläufig gewesen sein, da +Augustinus+ gerade

an diesen seine Haupteinwendungen knüpfen konnte. Ebenso erhielt der

Staatskult der Vesta das Andenken der älteren Zeit, während in Juno

nur die Frau +neben+ dem Manne hervortritt.[769] Bloss Perser, Araber

und Juden überwanden die weiblichen Kulte vollständig; ihnen näherten

sich auch die Hindu zur Zeit des entstehenden Buddhismus.[770] Ich will

die beiläufige Bemerkung nicht unterdrücken, dass auch lediglich von

Völkern dieser Art, wo das Patriarchat und damit die männlichen Kulte

völlig obsiegten, die weltbewegenden Erlösungsreligionen, Buddhismus,

Christentum und Islâm, ausgegangen sind. Aber auch die Religionen des

Mose wie des Zarathustra konnten bloss im Boden des Patriarchats Wurzel

fassen.

Die Wandlung der religiösen Vorstellungen vollzog sich

begreiflicherweise Hand in Hand mit der Ausbildung der neuen

Familienordnung und der darauf sich aufbauenden Gesittung. Und es ist

sehr merkwürdig dabei, dass im Grunde genommen viel härtere, ja ich

möchte sagen, rohere Begriffe, wie es jene vom unbedingten Eigentum am

Menschen im Vergleiche zu den freiheitlichen Satzungen der Mutterzeit

waren, die Verhältnisse schliesslich auf den Pfad der Menschlichkeit

(Humanität) leiteten. Den ersten Gewinn trugen wieder die Kinder

davon. Zur Zeit unbeschränkter Mutterfolge muss das Erstlingsopfer

der Kinder allgemein im Schwange gewesen sein. Zu Anfang aus teils

physiologischen, teils ökonomischen Ursachen hervorgegangen, war

es allgemach ein Kultgebot geworden und wie sehr es noch neben dem

emporkommenden Vaterrecht sich behauptete, ist oben gezeigt worden. Die

Erinnerung daran hat sich bei vielen Völkern lebhaft erhalten und bei

den Nordgermanen fand es noch die Geschichte vor. Allein wo der Mann

Herr und Eigentümer des Weibes und deren Kinder ist, musste es alsbald

sein Interesse werden, diese Kinder auch zu erhalten. Die Folge davon

musste das Aufhören der Kinderopfer sein. Weil aber dieselben längst

in den Glaubensvorschriften begründet waren, so währte es natürlich

lange Zeit, ehe man sich zu Zugeständnissen an die jüngeren Bedürfnisse

bequemte, welche eine Ablösung des wirklichen Opfergegenstandes durch

einen andern erheischten. Die Geschichte dieser Ablösung steht aber

in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Fortschritte der materiellen

Kultur.[771] Auf mancherlei Art konnte diese Ablösung stattfinden.

Allem Anscheine nach bestanden die ersten Versuche in Fasten und

Blutlassen, dem sich der Besitzer des Kindes unterzog, und Völker,

welche die Stufe der Tierzucht nicht erreichten, mussten füglich dabei

stehen bleiben. Es ist +Lipperts+ unbestreitbares Verdienst, auf

diesem Wege zuerst befriedigend eine weitverbreitete Sitte gedeutet zu

haben, die man bisher mitunter auf die seltsamste Weise zu erklären

sich bemüht hat. Sie wird noch jetzt in Amerika, besonders bei den

wilden Stämmen Südamerikas, vielfach beobachtet und war ehedem auch bei

den vornomadischen Bewohnern Europas verbreitet,[772] zum Beweise,

dass auch diese dereinst unter dem Banne des Kindesopfers gestanden

hatten. „Sie besteht bald aus einem, bald aus beiden Ablösungsmomenten

zugleich: der Vater enthält sich, von der Geburt des Kindes an, durch

eine Zeitlang der Jagd auf gewisse Tiere und gewisser oder selbst aller

Speisen -- er feiert und fastet -- oder er lässt sich durch irgend

welche Verwundungen eine beträchtliche Menge Blut abzapfen, die so als

Opferblut vergossen wird, oder es findet beides zugleich statt.“[773]

Ein naheliegender Vergleich, die Ähnlichkeit dieses Verhaltens mit dem

der Wöchnerin, hat die Völkerkundigen dazu verleitet, diese Sitte, bei

der sich der Mann mitunter in die Hängematte legt, das „Männerkindbett“

zu nennen, ja sogar schon die Indianer dazu verführt, sie für etwas

ähnliches zu halten.[774] Die Bezeichnung ist aber ebenso unpassend,

als die bisher gehegte Meinung falsch, dass der Mann statt der Frau

das Wochenbett abhalte, und zwar samt allen daran sich knüpfenden

Folgerungen. Eine der beliebtesten unter den letzteren, von +Liebrecht+

vertreten, ist die, dass darin die Anschauung der Naturvölker zum

Ausdruck gelange, wonach das Kind noch unmittelbarer vom Vater, als

von der Mutter abhänge. +Southey+ will als Ursprung des merkwürdigen

Brauches den Glauben an eine leibliche Verbindung zwischen Vater und

Kind nachweisen. +D. N. Starcke+ will mit +Edw. B. Tylor+ darin den

Ausdruck des Glaubens an eine geheimnisvolle, mystische Verbindung

des Vaters und des Kindes gewahren. Allen diesen gewaltsamen, schwer

zu erhärtenden Deutungen gegenüber bedarf die Ungezwungenheit der

+Lipperts+chen Erklärung keiner Befürwortung. Es ist zu hoffen,

dass dieselbe allgemeinen Anklang und in der Völkerkunde fernerhin

alleinige Geltung finden werde. War die Sitte -- welcher nach dem

Vorgange der Basken, bei denen sie noch im Schwange geht, auch die

Benennung „Couvade“ beigelegt wird -- ursprünglich ein in religiösen

Vorstellungen wurzelndes Ablösungsopfer, so hört der Brauch auf

„merkwürdig“ zu sein, und es erklärt sich auch sehr einfach, wie er in

späterer Zeit, als seine anfängliche Bedeutung eines Ablösungsopfers

in Vergessenheit geraten war, von den Eltern lediglich zum Wohle und

zum guten Gedeihen des Kindes befolgt wird, ähnlich wie ja auch im

Kreise der Kulturnationen Kulthandlungen zum leiblichen Wohle eines

Einzelnen vorgenommen werden.

Tierzüchtende Völker hatten als Ablösung für das ehemalige Kindesopfer

Besseres zu bieten, als Fasten und Blutabzapfungen am eigenen Körper:

sie gaben das wertvolle Leben ihrer Tiere für jenes der Menschen.

Die Juden behielten diese Sitte ihrer früheren Nomadenzeit auch in

der Sesshaftigkeit bei und ein guter Teil des nachmaligen Kultes

zu Jerusalem beruhte auf der Thatsache der Ablösungsvorstellung.

Auch die „Beschneidung“[775] führt +Lippert+ wohl nicht mit Unrecht

darauf zurück. Es ist das Opfer eines Teiles, womit der ganze Körper

des Neugebornen abgelöst werden sollte. Daran, sowie an verwandte

Vorgänge bei anderen Völkern, z. B. die blutige Operation _El Salkh_

(d. h. Skarifikation),[776] welcher sich die Beduinen des Hedschâs

unterziehen, knüpfte sich alsbald und ganz von selbst eine weitere

wichtige Bedeutung. Das Patriarchat mit seinen exogamischen Eheformen

zerstörte nämlich die Blutverbindung, welche in der mutterrechtlichen

Gruppe alle Männer derselben umschlang. Zwar gehörten jetzt alle

Kinder einer Familie in den +Besitz+ des Vaters; aber dem +Blute+

nach waren sie nun durch ihre Mütter, sowohl zu einander wie dem

eigenen Vater gegenüber, +stammfremd+, so lange nicht eine jüngere

physiologische Auffassung die Verwandtschaft durch den Erzeuger an

Stelle der Blutseinheit zum Gesetze erhob. Für das der neuen Familie

unter Vatergewalt fehlende natürliche Band drängte es darnach, einen

künstlichen Ersatz zu schaffen, indem man zumeist an das ablösende

Blutopfer des Kindes anknüpfte und diesem die Kraft und Folgen eines

Opferbundes beilegte. Der junge Mensch, welcher durch das Opfer seines

Blutes sein Leben erkauft, tritt damit auch in eine Blutsgemeinschaft

mit der Gottheit, die sein Blut aufnimmt, und wird dadurch mittelbar

allen Stammesgenossen blutverwandt, eben weil alle diese in die

nämliche Blutsgemeinschaft zu derselben Gottheit getreten sind. Dieses

Blutopfer ersetzte also fortan die natürliche Blutverwandtschaft, das

davon zurückbleibende Zeichen ward aber zugleich die Stammesmarke,

welche über die Zusammengehörigkeit der einzelnen Mitglieder entschied.

Eine solche Stammesmarke ist nicht bloss die Beschneidung, welche

bei zahlreichen Völkern üblich ist,[777] sondern auch die Anordnung

bestimmter Hauteinschnitte, das Ohrendurchstechen, Ausschlagen gewisser

Zähne u. s. w., wie viele niedrige Stämme sie im Gebrauche haben. So

war auch die Beschneidung in der vorexilischen Zeit Israels lediglich

Stammeszeichen, erst im Exile gewann sie die Bedeutung eines religiösen

Symbols[778] (_'ot_). Der alte Israelit wurde beschnitten, wie der

Nubier bestimmte Einschnitte ins Gesicht erhält, wie Angehörigen von

Negerstämmen einzelne Zähne ausgeschlagen oder in bestimmter Form

gefeilt werden, wie Asiaten und Australier eine bestimmte Tättowierung

bekommen. Je nachdem man nun dieselbe Handlung mehr als Opfer zur

Erhaltung des Kindeslebens oder als Bund zur Einführung in die

Verwandtschaft der Männer, als Stammeszeichen auffasste, verlegte man

sie entweder in die Nähe der Geburt oder in die Zeit des Eintritts des

Kindes in die Jünglingsjahre; es ist letzteres die weitverbreitete

Sitte der „feierlichen Wehrhaftmachung“, womit der Knabe aus der

Mutterpflege in die Gesellschaft der Männer eintritt. Nicht mit Unrecht

hat man darum an vielen Orten diese Handlung eine „zweite Geburt“

genannt; die erste, wirkliche, teilt das Kind dem Stamme der Mutter

zu, die zweite, künstliche, schenkt es der Organisation der Männer,

dem Stamme derselben oder dem Staate. Weil jene Zeit des beginnenden

Jünglingsalters im Süden wenigstens zusammenfällt mit dem Eintritte

der Mannbarkeit, so hat man sich vielfach verleiten lassen, in jenen

Kulthandlungen gleichsam eine Feier der letzteren zu erkennen; aber

die Beziehung ist nur eine äusserliche.[779]

Noch zweier bedeutender Entwickelungsmomente ist hier zu gedenken, die

+innerhalb+ der Patriarchalfamilie sich vollzogen; doch beschränke

ich mich hier auf eine blosse Andeutung, da späterhin ausführlicher

darauf zurückzukommen sein wird. Es ist dies der Übergang zur Einzelehe

(Monogamie), dann der Sieg der Vorstellung von der unmittelbaren

+Verwandtschaft+ des Kindes mit dem Erzeuger, d. i. eines jüngeren

Begriffes der Vaterschaft. Wie dieser Umschwung der physiologischen

Anschauung über den Anteil der Eltern an dem Leben des Kindes angebahnt

und durchgeführt wurde, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Bloss

die Ergebnisse der Veränderung lassen sich feststellen. Sie schlagen

zunächst ins Gegenteil von der älteren und allgemeinen Anschauung

der Mutterfolge um; man hielt daran fest, dass die Natur der Frauen

derjenigen der Männer untergeordnet sei, und suchte die Behauptung

durch die sonderbare physiologische Vorstellung zu erläutern und zu

verteidigen, dass die Fortpflanzung des Geschlechts ausschliesslich

Sache der Männer sei, da die Frauen dabei bloss eine sehr

untergeordnete Rolle spielten. Erst allmählich gelangte man zu einem

billigen Ausgleiche.

[741] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 162-163.

[742] Globus. Bd. XXI. S. 131.

[743] +Alfred Marche+. _Trois voyages dans l'Afrique occidentale._

Paris 1879. S. 70.

[744] Prof. Dr. +Kohler+. Ethnologische Jurisprudenz. (Zeitschr. f.

vergleich. Rechtswissenschaft 1883. Bd. IV. S. 287.)

[745] So übten es mit Vorliebe die Moslemin, so lange sie noch Herren

in Bosnien waren, unter der unterworfenen christlichen _Rajah_. (F.

+Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 244.)

[746] Dr. +Karl Schmidt+ (_Jus primae noctis_. Eine geschichtliche

Untersuchung. Freiberg 1881), welcher ein „Herrenrecht“ überall

leugnet, fertigt die zahlreichen, recht unbequemen Abweichungen

der Kulturarmen von unseren geläuterten Ehebegriffen kurzweg als

„geschlechtliche Unsitten“ ab, verwirft auch die Annahme einer

ehemaligen Ungebundenheit, beweist aber damit bloss, dass die

Geschichte der Familie ihm völlig fremd ist. Wie unglücklich er

daher argumentiert, zeigt folgende Stelle: „Durch Fortschritt

der Zivilisation ist es erklärlich, dass ein Volk die Unsitte

der Weibergemeinschaft ablegt und dafür gesittete Gewohnheiten

annimmt. Dagegen ist es unglaublich, dass ein Volk, welches in

Weibergemeinschaft lebt, diese Unsitte mit dem ausschliesslichen Rechte

des Häuptlings auf alle Weiber des Stammes vertauscht. Ständen aber

gleichwohl alle Weiber vor allem zur Disposition des patriarchalischen

Häuptlings und hätte der Herrscher das alleinige Privileg, Frauen zu

haben, so wäre es höchst unwahrscheinlich, dass er eine Beschränkung

seines vermeintlichen Rechtes freiwillig ausspräche, indem er sich

ein für allemal mit dem Herrenrecht der ersten Nacht begnügte, oder

dass ihn die Bevölkerung zu einer solchen Beschränkung seiner Willkür

zwingen würde. Soweit es möglich, sich in die Anschauungen eines wilden

Volkes zu versetzen, dürfte anzunehmen sein, dass die Wilden entweder

roh genug sind, um jederzeit ihre Frauen dem Belieben des Häuptlings zu

überlassen, oder genug Gesittung haben, um sich den Eingriff in ihre

ehelichen Rechte überhaupt und insbesondere auch für die Hochzeitsnacht

zu verbitten“ (S. 41-42). Indem hier der „patriarchalische“ Häuptling

mit der Weibergemeinschaft verquickt wird, zeigt sich, dass der

Verfasser keine Ahnung von der langen Entwicklungsperiode besitzt,

welche zwischen diesen beiden Kulturstufen liegt.

[747] Dr. +Pfannenschmidt+. _Jus primae noctis_ im: Ausland 1883. S.

150.

[748] +Karl Schmidt+ in seinem erwähnten Buche versucht freilich

darzulegen, dass der Glaube an ein Recht der ersten Nacht seitens der

Herren, geistlichen wie weltlichen, in der Feudalzeit des Mittelalters,

nur ein „gelehrter Aberglaube“ sei. (_Jus primae noctis_. S. 379.)

Ein genaueres Studium des sehr gelehrten Werkes lehrt indes, dass

es sich dort zum grossen Teile um blosse Wortklauberei handelt.

Dasselbe will beweisen, dass im geschriebenen Rechte nirgends ein

_jus primae noctis_ Erwähnung finde, ein solches „Recht“ mithin auch

nicht vorhanden gewesen sei. „Aber,“ so urteilt P. +Mantegazza+ sehr

treffend, „trotz der ungeheuren, von ihm aufgewendeten Gelehrsamkeit,

um seine eigene These zu unterstützen, ist es ihm meiner Meinung nach

nicht gelungen, der Ansicht so vieler angesehener Schriftsteller

gegenüber und dem universellen Glauben daran, Sieger zu bleiben“

(Anthropologisch-kulturhistor. Studien. S. 255). +Schmidt+ selbst

erzählt viele Einzelheiten, welche die Thatsache bestätigen und

obgleich er sie die „Schandthaten der Tyrannen“ nennt, so häuft er

doch, ohne es zu wollen, ein sehr beträchtliches Material gegen seine

eigene These zusammen. Aller Widerspruch und alle Dialektik +Schmidts+

vermögen auch nicht das Gegenteil zu beweisen. In den geschriebenen

Gesetzen findet man viele Dinge nicht, die zuerst durch Gewalt

erreicht und später zur Gewohnheit wurden, die stärker ist, als alle

geschriebenen Gesetze (A. a. O. S. 256-267). Zu ähnlichen Schlüssen

gelangten auch Dr. +Pfannenschmidt+ und Prof. +Kohler+.

[749] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 525.

[750] Siehe oben S. 285.

[751] +Lippert+. A. a. O. S. 535.

[752] A. a. O. S. 275.

[753] _Annual Report of the Smithsonian Institution._ Washington 1876.

S. 470.

[754] +Seemann+. _A mission to Viti._ S. 192. _Giovanni Branchi._ _Tre

mesi alle isole dei Cannibali nell' arcipelago delle Figi._ Firenze

1878. S. 155.

[755] _Sati_ ist weiblicher Eigenname der Tochter des Dakscha, eines

Sohnes von Brahma, und der Gattin von Siva, des mit Brahma um den

Vorrang streitenden Gottes. Nach dem _Kasi Khanda_, einem Werke der

neueren Hindutheologie, verübte Sati Selbstmord; sie stürzte sich

beim Opfer ihres Vaters in das heilige Feuer, aus Bekümmernis, dass

ihr Gatte von Vater Brahma nicht zum Opfer eingeladen war. Seither

heisst jede Ehefrau, die mit ihrem verstorbenen Ehemann den Holzstoss

besteigt, Sati, und der Gebrauch selbst _Sahagamana_, d. h. das

Mitgehen mit dem verstorbenen Gatten (+Schlagintweit+. Indien. Bd. II.

S. 150).

[756] +Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 578.

[757] +Hellwald+. Frankreich. Das Land und seine Leute. Leipzig (1888).

S. 245.

[758] +Mantegazza+. Anthropol.-kulturhistor. Studien. S. 228.

[759] +Stade+. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 497.

[760] Z. B. +Henne-Am Rhyn+, Kulturgeschichte des Judentums. S. 69-70

meint: Die dem Mose zugeschriebenen Gesetze gebieten unter ihren ersten

und wichtigsten Vorschriften: alles Erstgeborne von Menschen und Vieh

solle Jahve gegeben werden. In den älteren Formen dieses Gebotes ist

demselben auch gar keine Milderung oder Ausnahme beigefügt. Aus den

Worten, mit denen Ezechiel dies bestätigte (20, 25, 26), geht deutlich

hervor, dass wenigstens lange Zeit hindurch Jahve alle Erstgeburt ohne

Gnade dargebracht werden musste. Das Wort, welches Ezechiel dabei

anwendet („hindurchgehen“ d. h. verbrennen), ist dasselbe, welches

die Bibel regelmässig von den Molochsopfern gebraucht. Zu einer uns

unbekannten Zeit nun scheint dieses „Hindurchgehen“ der Erstgeburt

(durch das Feuer), soweit es sich nicht um den Moloch handelte, durch

eine später in das Gesetz eingeschaltete Klausel gemildert, d. h. die

Lösung der Erstgeburt gestattet worden zu sein. Aber sogar zur Zeit

der Propheten im Reiche Juda, nach Israels Untergang, da bereits die

„Lösung“ gestattet war, galt es immer noch als besonders verdienstlich,

die Erstgeburt dennoch zu opfern (Micha. 6, 7). Dass vollends bis zur

Wegführung nach Babylonien Kinder fortwährend geopfert wurden, zwar dem

Namen nach dem Moloch, aber auf der nationaljüdischen Opferstätte im

Thale Ben Hinnom, geht aus zahlreichen Stellen der Propheten Jeremia

und Ezechiel klar genug hervor. Auch +Lippert+ spricht sich dahin

aus und alle Versuche, die Semiten von dem Makel des Kindesopfers

freizusprechen, können vor einer vorurteilslosen Kritik nicht bestehen.

[761] Ganz unzulänglich däucht mir die Widerlegung dieser Auffassung

bei Dr. C. N. +Starcke+: Die primitive Familie in ihrer Entstehung und

Entwicklung. Leipzig 1888. S. 125.

[762] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 258.

[763] J. J. J. +Döllinger+. Heidentum und Judentum. Vorhalle zur

Geschichte des Christentums. Regensburg 1857. S. 398-399.

[764] +Stade+. Gesch. d. Volkes Israel. Bd. I. S. 479-480.

[765] Die _Dewadaschi_ der ersten Klasse heiraten nicht und sind auf

einen Geliebten aus den zwei ersten Hindukasten beschränkt; jene

der zweiten Klasse dürfen sich aber jedem, der zur gleichen oder

zu einer höheren Kaste gehört, preisgeben. Man unterscheidet unter

diesen Nautsch-Mädchen: _Thassi_, oder Tanzmädchen, das einer Pagode

zugeteilt ist, und: _Waschi_ oder Buhldirne schlechtweg (Ausland 1880.

S. 582). Die, welche Tänze und Liebe verkaufen (und fast alle thun

es), haben sehr verschiedene Tarife für die beiden verschiedenen Dinge

(+Mantegazza+. Indien. S. 287).

[766] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 399.

[767] Es waltet in Abessinien noch eine unglaubliche Lockerheit der

geschlechtlichen Sitten, und dies von Alters her. In den Gebieten

westlich vom Takazze, in den Provinzen Wogara und Begemeder giebt

es fast noch keine „Familie“. Man begattet sich nach Gefallen und

trennt sich nach Gutdünken. Das Weib geniesst grosse Freiheit. Zwar

wird die Jungfrau zur Ehe gekauft, dann aber steht es ihr frei, den

Gatten zu verlassen und die Vorrechte der Witwen oder Geschiedenen zu

beanspruchen, welche über sich frei verfügen. Unser Schambegriff ist

auch noch nicht vorhanden. Zehn- bis zwölfjährige Mädchen bieten, ohne

Anstoss zu erregen, selbst in Gegenwart ihrer Mütter ihre Gunst an,

aber niemals umsonst. In Abessinien ist jedermann bereit, dem andern

Weiber zu verschaffen; die Mutter führt ihm die Tochter, der Bruder die

Schwester zu; Fürsten und Fürstinnen bieten ihm ihre Dienerinnen und

Hofdamen an, alles als selbstverständlich. Niemand erblickt darin ein

Arges. Priester sind darin nicht strenger als Laien. (Vgl. +Combes+ et

+Tamisier+. _Voyage en Abyssinie._ Bd. II. S. 108-120.)

[768] +Combes+ et +Tamisier+. A. a. O. S. 116-119.

[769] +Lippert.+ Kulturgesch. Bd. II. S. 259.

[770] A. a. O. S. 258.

[771] A. a. O. S. 312.

[772] +Edw. B. Tylor+. _Researches into the early history of mankind

and the development of civilisation._ London 1865. S. 288; +Peschel+.

Völkerkunde. S. 26; +Ploss+. Das Kind. Bd. I. S. 125-138 teilen das

Verzeichnis jener Völkerschaften mit, bei welchen die Sitte des

sogenannten Männerkindbettes herrscht. Ich finde dieselbe auch noch für

die Molukkeninsel Buru erwähnt (Globus. Bd. XLIV. S. 46).

[773] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II.

[774] +Lippert+. Allgem. Geschichte des Priestertums. Berlin 1881. S.

41.

[775] +H. Ploss+ (Das Kind. Bd. I. S. 298) hat dargethan, dass es

falsch ist zu glauben, den Völkern habe bei Einführung des Brauchs die

Absicht vorgeschwebt, gesundheitliche Vorkehrungen damit zu treffen.

[776] _Capit pugionem tonsor et praeputio abscisso detrahit pellem_

των ἀιθοίων και τὼν κοιλίων, _ab umbilico aut parum infra incipiens,

ventrem usque ad femora nudat._ (+Burton+. _Personal Narrative of a

pilgrimage to El-Medinah._ Bd. III. S. 81.)

[777] +Ploss+. Geschichtliches und Ethnologisches über

Knabenbeschneidung. Leipzig 1885.

[778] +Stade+. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 423.

[779] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 339-341.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 53 / 70 题