XIX.

Kulturwirkungen des Frauenkaufs.

Ein jeder Kulturgewinn wird nur um den Preis schwerer Opfer erkauft.

Deutlich springt diese bittere Wahrheit in die Augen, wenn man die

gesellschaftlichen Wirkungen des Frauenkaufs und der Kaufehe genauer

betrachtet. Ihre vornehmlichste Folgeerscheinung war nämlich die oft

bis zur Knechtung gehende +Erniedrigung des Weibes+. Früher frei und

der Angelpunkt der mutterrechtlichen Familiengruppe, sinkt nunmehr das

Weib zur Ware herab und büsst jegliche Selbständigkeit ein. Ihre für

die Familienordnung massgebende Stellung ist vernichtet. Als Gattin und

Mutter steht sie dem Manne nicht mehr ebenbürtig zur Seite, sie ist

vielmehr ein Werkzeug seiner Willkür geworden. Natürlich vollzog auch

diese Wandlung sich nur langsam und ganz allmählich. Der Frauenkauf

nahm seinen Anfang lange ehe das Patriarchat seine Ausbildung

erlangte und während die alte mutterrechtliche Familienverfassung

ihre Wirksamkeit noch nicht völlig verloren hatte. In dieser, das

Patriarchat gewissermassen vorbereitenden Epoche, in welcher die

männliche Gewalt in der Familie allerdings immer mehr hervortrat, übte

auch der Frauenkauf die erwähnte Wirkung noch nicht in vollem Umfange.

Der Käufer erwarb damit nicht immer ein volles Recht an der Frau,

sondern es blieben noch Rechte ihrer Familie an dieselbe bestehen.

Erst als die Kaufehe die Höhe ihrer Entwicklung erreichte, ward die

Frau meistens eine Sklavin des Mannes, dessen Familie auch ihre Kinder

zufielen.[679] Bis zu welchem Grade die Gewalt des Mannes über das

Weib sich rechtlich auszuprägen vermochte, wird ein späterer Abschnitt

lehren. Hier handelt es sich zuvörderst um die allgemeinen Wirkungen.

Die nächste derselben ist die Ausbildung der schon vom Weiberraube

eingeleiteten +Vielweiberei+ und damit der strenge Ausschluss aller

Polyandrie. Beim Frauenkaufe kommt die Neigung des Mädchens gar

nicht in Betracht, noch viel weniger hat es Einfluss auf die Wahl

seines Gatten, der ja nur sein Käufer ist. Es fällt jenem zu, der

den Kaufpreis zu erlegen vermag, zumal es ihm häufig schon als Kind

zugesagt worden ist. Von dem mehr oder weniger grossen Wohlstande des

Käufers hängt es dann lediglich ab, wie viele Mädchen er sich kaufen

kann oder will. Der Reiche gönnt sich deren so viel er mag, der Arme

bescheidet sich oft nur mit einem Weibe. Dies ist die +Monogamie der

Armut+, welche, wie später noch wiederholt sich zeigen wird, überall

inmitten der ausgebreitetsten Vielweiberei zu treffen ist. Sie reicht

so weit zurück, wie jedes andere eheliche Verhältnis,[680] nur darf

man daraus nicht schliessen, dass sie etwas Ursprüngliches oder

Natürlicheres sei. Alles weist vielmehr auf das Gegenteil hin; bei

rohen Völkern, ja selbst bei höher gestiegenen, neigt der Mann eben

so sehr zur Polygamie, wie das Weib zur Polyandrie.[681] +Spencers+

Bemerkung, stets müsse dem Zustande, dass einer zwei Frauen hat, als

Vorläufer derjenige vorausgegangen sein, wo er nur eine hatte,[682] ist

eine spitzfindige Tiftelei ohne Beweiskraft. Die Regel ist überall,

dass der Mann möglichst viel Weiber zu besitzen strebt, in welcher

Weise, ist im Anfange gleichgültig. Galt es aber dabei zuerst bloss

der Befriedigung sinnlicher Triebe, so gesellt sich auf höheren

Stufen noch ein weiterer Beweggrund dazu. Die Vielweiberei wird zu

einer +wirtschaftlichen+ Frage, und zwar in doppelter Hinsicht. Denn

nicht bloss ist der Erwerb einer Mehrzahl von Weibern auf der Stufe

des Kaufes, wie bemerkt, vom Vermögensstande des Mannes abhängig,

sondern er wird auch der rein geschlechtlichen Sphäre durch die

Erfahrung entrückt, dass eine Vermehrung der Weiber einer Vermehrung

der Arbeitskräfte gleichkomme. Wo das Weib zur Sache, „zum weiblichen

Gegenstande“ herabgesunken ist, dort verfehlt der Mann niemals, aus

der gekauften Ware herauszuschlagen, was er herausschlagen kann.

Alle Lasten und Arbeiten in Haus, Feld und Flur bürdet er dem Weibe

auf, und es ist klar, dass er desto mehr Vieh aufziehen, desto mehr

Boden in Anbau nehmen kann, je mehr dienende Arme ihm zur Verfügung

stehen. Daher denn mit vollem Rechte an vielen Orten der Reichtum

und darnach das Ansehen eines Mannes nach der Anzahl seiner Weiber

beurteilt wird.[683] Diese rohe Ausnützung der weiblichen Arbeitskraft,

die in aller Schärfe besonders bei vielen Stämmen des schwarzen

Erdteils beobachtet wird, kennzeichnet wohl die tiefste Stufe des

Kaufverhältnisses.

Wachsende Gesittung entlastet allmählich das Weib. Dieser Fortschritt

vollzieht sich aber äusserst langsam und ändert auch noch nichts an

dem Begriffe vom Eigentum am Weibe, befestigt nicht das „eheliche“

Verhältnis. Lange, bis in hochentwickelte Gesittungsstadien hinein,

fährt dies fort, ein Besitzverhältnis zu bleiben. Der Mann, welcher die

Frau gekauft, kann sie natürlich nach Belieben wieder an einen dritten

verkaufen. Die ehelichen Bande können auch nur locker sein, da für sie

die Willkür des Gatten entscheidet. Diesem Umstande entspringen die

anscheinend widersprechendsten Erscheinungen: einerseits die völlige

Abschliessung des Weibes, andererseits die Preisgebung desselben,

etwa an den Gastfreund. Von dem gekauften Weibe heischt der Mann

Pflichterfüllung; was aber dem Weibe „Pflicht“ sei, das bestimmt eben

der Mann. Seine eigene Anschauung darüber wird wieder von dem Nutzen

geleitet, welchen er sich von seinem Eigentum verspricht. Auf jenen

Stufen, welche das Eintreten eines Fremdlings in die Wohnung als

segenbringendes Ereignis betrachten, bildet sich leicht die sogenannte

+gastliche+ Prostitution der Frauen und Töchter. Dieser in unseren

Augen schnöde Gebrauch ist nun allerdings nicht immer ein Ausfluss des

Frauenkaufs und Vaterrechts, sondern häufig ein Rückstand älterer,

musterrechtlicher Sitten, denn wir finden ihn nicht selten gerade bei

solchen Völkern, welche heute noch in der grössten geschlechtlichen

Ungebundenheit leben. Doch fehlt es nicht an unzweifelhaften Beispielen

aus dem Bereiche der Mannesherrschaft, wo er keine andere Deutung als

die angegebene zulässt. Der Übersichtlichkeit halber stelle ich die

wichtigsten mir bekannt gewordenen Fälle im Nachfolgenden zusammen.

Schon der Venezianer +Marco Polo+ gedenkt der Sitte aus Tibet,[684] wie

wir wissen, einem Hauptherde der Polyandrie. Bestätigung erhält seine

Angabe durch +Biddulph+, der von den Bewohnern Hunsas im westlichen

Himalaya angiebt, dass ein Mann seine Frau zur Verfügung des Gastes zu

stellen hat.[685] Sonst treffen wir die Sitte hauptsächlich bei den

Völkern Nordasiens, aber auch anderwärts. +Chamisso+ nannte das „reine

unverderbte“ Sitten,[686] und so nahm es denn auch +Adolf Erman+ auf,

als ihm ein kamtschadalischer Häuptling nachts das Weib mitleidig ins

Bett schickte, um ihm die Einsamkeit zu kürzen. +Krascheninnikow+

bestätigt +Ermans+ Angaben mit dem Hinzufügen, es gelte für die

grösste Beleidigung, wenn der Gast die Frau ausschlage. Noch als +von

Middendorff+ in Sibirien reiste, gehörte es bei den Samojeden zu

den Pflichten der Gastfreundschaft, den Gast durch freie Verfügung

über Frau und Tochter zu ehren.[687] Der nämliche Brauch war bei den

Aleuten im Schwange[688], und von den Eskimo wissen wir ähnliches, wie

dieses Hall nach eigenen Erfahrungen erzählt.[689] +Hearne+, der vor

hundert Jahren die nördlichen Tinné-Indianer im arktischen Nordamerika

besuchte, sagt, dass es ein ganz gewöhnlicher Brauch bei ihnen sei, die

Nacht bei der Frau des Gastfreundes zuzubringen und dass dies eines der

festesten Freundschaftsbande bilde. Bei den Knistenaux wurden Weiber

und Kinder dem Gaste angeboten und das Anerbieten des Weibes gehört bei

den Komantschen heute noch zu den Höflichkeiten der Gastfreundschaft.

Die nämlichen Sitten meldet man nicht bloss von Neuseeland und der

Osterinsel, sowie aus Madagaskar und einigen Teilen Afrikas, z. B.

vom Grünen Vorgebirge, sondern auch von den senegambischen Berbern,

die doch schon Moslemin sind.[690] Auch in Chaldäa herrscht unter

den wilden und kriegerischen Bergvölkern gastliche Prostitution, und

von den El Merekede, einem Zweige des grossen Asyrstammes auf der

Grenze von Hedschas und Yemen in Arabien, nahe der Seeküste, erfuhr

+Burckhardt+ von der nämlichen Sitte der Männer, ihrem Gaste für die

Nacht ihre eigenen Frauen zu überlassen, doch nie die Jungfrauen. Hatte

der Gast bei der Hausfrau sich beliebt zu machen gewusst, so wurde er

am folgenden Morgen für seine weitere Wanderschaft reichlich versehen:

im Gegenteile schnitt man einen Zipfel seines Mantels als Zeichen

der Verachtung ab und er wurde von Weibern und Kindern mit Schimpf

davon gejagt. Den Wahabiten machte es grosse Not, diese Sitte bei sich

abzustellen, und als zwei Jahre hintereinander Dürre und Misswachs

eintraten, sah man dies als Strafe des abgeschafften und doch so viele

Jahrhunderte zuvor gebräuchlichen Gastrechtes an.[691] Die christlichen

Abessinier sehen heute noch mit gleichgültiger Miene ihre Gattinnen und

Töchter den Fremden um Lohn sich preisgeben. In Cantiba entfernte sich

der gefällige Hausherr, als er die Reisenden +Combes+ und +Tamisier+

in seiner Hütte fand, wo sie Unterkunft gesucht hatten, und bat sie,

seiner jungen Frau zu gestatten, die Nacht bei ihnen zuzubringen.[692]

Ähnliches erlebten sie wiederholt auf ihrer Reise.[693]

Kein Zweifel über die Bedeutung der Preisgebung von Frauen und

Mädchen kann dort bestehen, wo sie nicht in Verbindung mit der

Gastfreundschaft, sondern lediglich aus Habsucht auftritt. Dass bei

Festen die Weiber andern überlassen wurden, um deren Gunst zu gewinnen,

war an manchen Orten sehr gewöhnlich. Bei den Mpongwe am Gabun, wie

fast überall im äquatorialen Afrika, betrachtet man das Weib als

einen lohnenden Besitz, dessen Reize noch mehr eintragen sollen, als

die Arbeit der Sklaven. Daher die Ehemänner stets bereit sind, ihre

Frauen dem ersten Besten zu überlassen, ja sie ihm anzubieten, denn

ist er, der Fremde, reich, so muss er zahlen, ist er aber arm, so

wird er der Sklave des Gemahls. Sprödigkeit gegen einen freigebigen

Liebhaber würde der Mpongwe seiner Gattin mit dem _Kassingo_ in der

Hand bald austreiben.[694] Ehe die Engländer das Küstengebiet von

Sierra Leone in Besitz nahmen, hatten sich die dort lebenden Weissen

den Gesetzen der Gallinaneger zu unterwerfen, welche den Ehebruch

mit einer Geldbusse bestraften. Es sandte daher mancher schwarze

Ehrenmann seine hübschesten Frauen in die Faktoreien, damit sie durch

ihre Reize den Weissen bestrickten und zum unbewussten Ehebruche

verleiteten.[695] Im westlichen Südafrika pflegen die Männer ihre

Frauen während der Nacht in das Lager der Reisenden zu senden, um mit

den Trägern zu tändeln und ihnen „alte Geschichten“ zu erzählen. Am

nächsten Morgen kommen dann die Männer, denen die Frauen alles wieder

erzählt haben, und verlangen _kitusch_ (Busse), wobei dann oft ganz

übertriebene Forderungen gestellt werden, die auch meistenteils bezahlt

werden müssen. Ein Mädchen oder eine Frau, die sich nicht mit den

Trägern einlässt, gilt als ein „unnützes, schlechtes Ding“ und muss

Hohn und Verachtung erdulden.[696] Auch mehrere kleine indianische

Völkerschaften am Amazonas und Yupurá überlassen, wie +Martius+ meldet,

Fremden ihre Weiber gegen Lohn. Den rohen Massai leitet eine andere

Art von Eigennutz. Des Verheirateten einziges Bestreben ist nämlich

eine Brut junger Rinderdiebe aufzuziehen und um sie zu bekommen,

ist er niemals eigen in der richtigen Wahl der Mittel. Er ist nicht

eifersüchtig, stellt keine verlegen machenden Fragen und bedient sich

keiner Aufpasser. Wenn ein Freund ihn besucht, so ist er gastfrei bis

zur äussersten Grenze.[697]

Der nämliche Mensch, welcher den Körper seines Weibes an den

erstbesten schnöde verschachert, sieht aber vielleicht mit grösster

Strenge darauf, dass die Frucht nicht ohne seinen Willen genossen

werde. Das Weib, welches hinter dem Rücken ihres Gatten und

Besitzers einem dritten sich hingiebt, begeht +Ehebruch+, welcher

der Strafe verfällt. Der Begriff des Ehebruchs entsteht erst auf

der Stufe des Frauenkaufes. Im Bereiche des Mutterrechts gab es

innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft keinen Ehebruch; nur ein

Eindringling aus fremdem Stamme konnte einen solchen begehen, allein

er versündigte sich dadurch an keinem einzelnen, sondern an der

ganzen Geschlechtsgenossenschaft, welche an ihm Blutrache übte.

Ein solcher Rechtsbruch ward masslos gerächt und es findet sich,

dass der Verführer vom Häuptling oder den Blutsfreunden des Weibes

busslos erschlagen wird.[698] Auch macht es da keinen Unterschied,

ob es sich um eine Frau oder ein Mädchen handelt. Ganz anders da, wo

+ein+ Mann der +Besitzer+ des Weibes ist. Hier erfolgt ein Eingriff

in das Besitzrecht eines einzelnen, des Käufers oder Inhabers des

Weibes, und dieser, nicht mehr die Geschlechtsgenossenschaft, ist

der Geschädigte. Er ahndet also die Antastung seines Eigentums, des

gekauften Weibes, ganz so und mit dem nämlichen Rechte, wie die

unerlaubte Benutzung irgend eines ihm gehörigen Gegenstandes. War es

früher die Rache, in welcher die Bestrafung des am Stamme begangenen

Rechtsbruches wurzelte, so fussen alle Ahndungen des „Ehebruchs“

ursprünglich auf der Vorstellung des Besitzrechtes des Mannes.[699] Nur

die Verletzung des Eigentums, nicht des Mannes Ehre oder Eifersucht,

beides verfeinerte Begriffe einer späteren Zeit, kam zunächst in

Frage. Deshalb strafen die Indianer den Ehebruch nur dann, wenn er

ohne Erlaubnis geschehen ist. So ist es eine notwendige Folge des

Umstandes, dass die Frau unter dem Gesichtspunkte eines Besitzes

des Mannes steht, dass man unter ehelicher Treue des Weibes etwas

ganz anderes versteht als unter der des Mannes. Der Mann kann nur

fremde Ehe brechen, das Weib nur die eigene. Das Ausmass der bei den

verschiedenen Völkern über Ehebruch verhängten Strafen bewegt sich

innerhalb sehr weiter Grenzen, je nachdem neben dem sich ausbildenden

Eigentumsbegriffe am Weibe ältere mutterrechtliche Anschauungen

mehr oder weniger lebhaft fortlebten. Häufig wird der Ehebruch mit

entsetzlichen Strafen belegt, im allgemeinen jedoch milder als in

der Urzeit behandelt. Die rohesten Zeiten kennen überhaupt kaum

eine andere Sühne, als die Verwirkung des Lebens. Dann zunächst

das _Jus Talionis_.[700] Aber schon auf vorgerückteren Stufen der

mutterrechtlichen Perioden ward der Rechtsbruch des Buhlen --

Ehebrechers kann man noch nicht sagen -- sühnbar; zunächst falls die

Blutsfreunde die Busse annahmen, alsdann allgemein. Man hatte kein

Interesse an der rohen Vernichtung; vorteilhafter schien es, aus dem

Vorgefallenen durch eine Busse Nutzen zu ziehen. Umsomehr erst auf der

Stufe des ausgebildeten Besitzrechtes am Weibe. Allerdings behält der

Gatte vielfach noch das Recht der Blutrache und kann den Ehebrecher

töten, auch die schuldige Frau umbringen, besonders dann, wenn er sie

auf der That ertappt;[701] viel häufiger zieht er es aber vor, den

Ehebrecher in Busse und, falls dieser sie nicht bezahlen kann, in

Schuldknechtschaft zu nehmen.[702] Nicht geringen Einfluss auf die Höhe

der Strafe nimmt dabei der jeweilige Kapitalwert des Weibes. So wird

z. B. bei den Dualla Ehebruch auf das strengste bestraft, nirgends

aber in ganz Westafrika steht auch das Weib so hoch im Preise.[703]

In Sierra Leone ist er dagegen etwas Alltägliches und wird von dem

schuldigen Liebhaber durch eine mehr oder weniger grosse Geldstrafe

gebüsst.[704] Auch die Standesunterschiede sind auf die Höhe der Bussen

von Einfluss. Reiche und hochgestellte Sünder müssen mehr zahlen als

der gemeine Mann. Ähnliche, mitunter örtliche Ursachen schaffen eine

ganze Stufenleiter in der Abschätzung der Strafbarkeit des Ehebruchs,

wobei seltsamerweise eine Verschärfung der über den Ehebruch verhängten

Strafen eine fortgeschrittenere Gesittungsstufe bekundet. Wo z. B.

der Gatte das auf frischer That ertappte Weib tötet, müssen schon

seelische Regungen im Spiele sein, welche dasselbe zwar immer noch

als Ding des Besitzes, dessen Vernichtung dem Eigentümer freisteht,

nicht mehr aber als Gegenstand kühler Berechnung betrachten. Von

noch höherer Auffassung zeugt es, wenn die Schuldigen +schimpfliche+

Strafen[705] treffen, woran sich unmittelbar, häufig auch mit solchen

vereint, +Verstümmelungsstrafen+[706] anschliessen, welche wesentlich

den Charakter von Brandmarkungen tragen. Sie fallen stets auf das

treulose Weib und zeigen bei aller Roheit damit deutlich, dass der

Ehebruch nicht mehr als eine blosse Verletzung des Eigentumsrechts

allein empfunden wird, sondern eine edlere Saite des Gefühlslebens

berührt hat. Alle derartigen Satzungen gehören Entwicklungsstufen

an, welche den Frauenkauf in seiner gröbsten Gestalt schon wieder

mehr oder weniger überwunden haben. So kommt es, dass mit steigender

Gesittung, in deren Gefolge stets eine Verfeinerung der Ehebegriffe

einherzieht, die Strafe für den Ehebruch allmählich zur Härte, zur

Tötung des Verbrechers zurückkehrt, wie sie aus anderen Gründen in

mutterrechtlicher Urzeit üblich gewesen. Bei den Gurkha in Nepal z.

B. gilt ein Mann, dessen Frau während seiner Abwesenheit Untreue

begangen, für entehrt und er ist aus seiner Kaste ausgestossen, bis

der Flecken an seiner Ehre getilgt ist; er kann mit seinen Freunden

und Verwandten weder essen noch rauchen, noch auch nur sie besuchen,

bis dies geschehen. Der Verführer verbirgt sich oft jahrelang, bis ihn

der Beleidigte endlich erreicht und mit einem Hieb seines Schwertes das

schuldige Haupt vom Rumpfe trennt. Jetzt ist Gerechtigkeit geübt, seine

Ehre gerächt, er hat seine Kaste wieder erlangt; doch eine Kleinigkeit

bleibt ihm noch zu thun: er hat seinem Weibe die Nase abzuschneiden,

damit niemand künftig sich in sie wieder verliebe.[707]

Die +Sühnbarkeit+ des Ehebruchs mittelst Busse[708] an Geld oder

Wertgegenständen ist es also, welche den Höhepunkt der Kaufehe

kennzeichnet. Auch ein zweites bleibt für dieselbe noch massgebend:

den Begriff des Verbrechens bildet immer noch das verletzte eheliche

Besitzrecht des +Mannes+; der Gedanke, dass auch der Gatte seiner

Frau die Ehe brechen könne, hat noch keine Aufnahme gefunden; das

heute geltende Verhältnis +gegenseitiger+ Treue war also noch keine

Bedingung des Ehebündnisses.[709] Lose, wie in derselben natürlich die

Gefühlsbande sind, welche die Gatten miteinander verknüpfen, herrscht

dabei ein unaustilgbares, sehr gerechtfertigtes Misstrauen von Seiten

des Mannes, der auf jegliche Weise bemüht ist, sein gekauftes Eigentum

gegen fremde Eingriffe zu behüten. Von ehelicher Treue ist im Prinzip

keine Rede. Die Frau wird eben nur so lange der Treue für fähig

gehalten, als sie keine Gelegenheit zum Gegenteile findet. Bietet sich

eine solche Gelegenheit und widersteht sie selbst der Versuchung,

so glaubt es doch kein Mensch. So bezeugt es Freiherr von +Maltzan+

unter anderen von den südarabischen Agareb.[710] Die Frau wird eben

für willenlos angesehen, und an eine moralische Würde derselben glaubt

niemand. Eine solche ist in unserem Sinne bei der reinen Kaufehe

thatsächlich weder vorhanden, noch auch kaum möglich.

Die Massregeln, wodurch der Mann der Verletzung seines Eigentums

vorzubeugen sucht, sind nun sehr mannigfacher Art und haben Rudimente

bis in die Gegenwart sogar bei den höchstgestiegenen Kulturvölkern

hinterlassen. Gleichsam die ursprünglichste und roheste Form der

Vorbeugung ist die Einschliessung der Frau, bei welcher die Völker

der muhammedanischen Kultur stehen geblieben sind, die ihnen aber

keineswegs allein gehört. Der „Harem“ (_el Harím_, d. h. das

Verbotene)[711] ist keine Erfindung der Moslemin. Es kannten ihn schon,

wie es scheint, die alten Ägypter, wenn auch nicht als Regel, so doch

bei den Königen, ferner die Assyrier und unter den Achämeniden die

Perser, bei welchen er eine grosse Rolle spielte, wenigstens im Leben

der Könige und Grossen, von dem allein wir einige Kunde besitzen. In

den späteren Zeiten des Perserreiches waren über 300 Damen zugleich zur

Verfügung im Harem und begleiteten den Grossherrn sogar in den Krieg

und auf die Jagd. Das „Weiberhaus“ in Susa war ein eigenes Gebäude,

durch einen Hof vom Palaste des Königs geschieden, und hatte drei

Stockwerke, eines für die noch nicht verwendeten Mädchen, eines für die

in Ausübung ihres „Amtes“ begriffenen, das oberste für die Königin,

die übrigen wirklichen „Frauen“ und ihre Bedienung.[712] Ausser

von Sklavinnen wurde der Harem auch von Verschnittenen (Eunuchen),

bedient, wie dies bereits in Assyrien der Fall war.[713] Sie werden

in der Bibel manchmal als Kämmerer der Offiziere bezeichnet und

standen unter einem Oberkämmerer. Der Ursprung dieser schmählichen

Sitte wird der Semiramis, von andern den Persern zugeschrieben, ist

aber zweifellos so alt wie die misstrauische Abschliessung der Frauen

selbst. Verschnittene sind dem ganzen Morgenlande, wo die Ehe auf sei

es wirklichem, sei es scheinbarem Kauf beruht und das patriarchalische

System ausgebildet ist, eigentümlich.[714] Auch die Griechen haben

manchmal mit solchen Hämlingen Handel getrieben, die sie nach Ephesus

und Sardis den Persern für hohe Preise verkauften. Die alten Hellenen

waren ihren Gesetzen nach Monogamen und hatten daher keinen Harem in

dem Sinne, welchen man gewöhnlich damit verbindet; dennoch hielten

sie die Ehefrau mit ihren Dienerinnen in häuslicher Abgeschiedenheit,

in welcher auch das junge Mädchen aufwuchs. Das griechische Weib der

geschichtlichen Zeit war -- namentlich in Athen -- durch die Sitte

auf das Haus beschränkt und bewohnte in diesem den abgesonderten

Hinterteil (Γυναικωνῖτις), Gemächer, die von denen der Männer sowie

von der Aussicht auf die Strasse getrennt waren.[715] Sie empfingen

darin keine Besuche von Männern, ausser in Gegenwart ihres Gatten

und hatten nicht einmal an ihrem eigenen Tische einen Platz, wenn

männliche Gäste zugegen waren. Nur bei seltenen Gelegenheiten, bei

Götterfesten und bei kultlichen Aufführungen im Theater, zeigten sie

sich in der Öffentlichkeit. Noch unter Demetrius Phalereus wachten aber

eigene „Frauenaufseher“ (Γυναικοκόμοι) darüber, dass die gesetzlichen

Vorschriften über Kleidertracht, Schmuck und Betragen gebührend

beobachtet wurden. Nie ging die verheiratete Griechin ohne Schleier

und ohne Begleitung einer Sklavin aus. Noch strenger gestaltete sich

die Absperrung der Frau unter den christlichen Byzantinern, und der

muhammedanische Harem selbst ist grossenteils nach dem Vorbilde des

byzantinischen „Gynäkaions“ eingerichtet. Unter den Modernen ist

die Frau des brahmanischen Hindu immer in ihrem besonderen Gemache

(_Zenana_) eingeschlossen und sieht die Welt nur durch ihren _Parda_.

Sie geht nur mit herabgelassenem Schleier oder in einer Sänfte aus.

In den Eisenbahnzügen sind auch in der dritten Klasse Abteilungen

für Damen, und diese gehen von der Sänfte bis zum Waggon durch einen

mittelst zweier Stücke Stoff rasch hergestellten Gang.[716] Die

christlichen Armenier halten ihre Frauen fast ebenso strenge hinter

Schloss und Riegel als die Muhammedaner, und ebenso thun die meisten

christlichen Bewohner des Morgenlandes. Ja, es ist sonderbar, aber

wahr, dass gerade die Christen in Asien die Sache noch schlimmer

treiben, als die Moslemin und dass sie um so strenger werden, je mehr

Europas Bildung vordrängt, während manche Türken z. B. ihre starre

Abgeschlossenheit fahren lassen.

Von dem nämlichen Misstrauen, welches die Einschliessung des

Weibes, den Harem, ins Leben gerufen, zeugen noch viele andere

Vorbeugungsmassregeln, welche dahin abzielen, teils die Sonderung der

Geschlechter aufrecht zu erhalten, teils das Weib dem fremden Manne

wenig begehrenswert erscheinen zu lassen. Dem ersteren Zwecke zu

genügen, mussten die Ägypterinnen in alten Zeiten barfuss gehen, damit

sie lieber zu Hause blieben. Ihm dient auch die ängstliche Verhüllung

der Gesichter der orientalischen Frauen, wobei zum Teil in Beziehung

auf den übrigen Körper weniger Vorsicht für nötig gehalten wird. Zu den

Massregeln der zweiten Art gehört es, dass in Tibet die Weiber, wenn

sie das Haus verlassen, ihr Gesicht mit einem schwarzen klebrigen Sirup

anpinseln. Jede rechtschaffene Frau muss in der Öffentlichkeit recht

hässlich erscheinen und jene Salbe kreuz und quer über das Gesicht

schmieren. Diese Sitte kam zuerst im nördlichen Tibet vor; in Westtibet

kleben sich die Weiber zu gleichem Zwecke gespaltene Fruchtkörner längs

des Nasenbeines und um die Augenbrauen.[717] In Japan rasieren sich

verheiratete Frauen die Augenbrauen ab und färben sich die Zähne durch

eine Art Tinte schwarz.[718] Ob auch das bei vielen Stämmen übliche

Ausschlagen gewisser Zähne hierher zu rechnen sei, muss fraglich

bleiben, da die Operation auch an Männern vollzogen wird und zum Teil

einem uns freilich unverständlichen Schönheitsbegriffe zu entsprechen

scheint, ebenso wie der künstlich verkrüppelte Fuss der Chinesinnen.

Dagegen ist die Ablegung oder Verbergung des Haarschmucks bei Eintritt

in die Ehe entschieden eine abschreckende Vorbeugungsmassregel. Wer

Gelegenheit gehabt, die braun- oder schwarzseidenen Haarbinden der

polnischen oder russischen Jüdinnen zu sehen, welche die Stelle

des natürlichen Haares vertreten, wird auch zugeben, dass selbst

bei hübschen Gesichtern der Zweck trefflich erreicht wird. Auf den

nämlichen Grundgedanken ist endlich die Sitte zurückzuführen, welche

bei uns das Haar der verheirateten Frau unter der Haube verhüllt. Daran

ändert der Umstand nichts, dass im Laufe der Zeit die Haube zum Symbol

der Frauenwürde aufgerückt und die Redensart: „unter die Haube kommen“

gleichbedeutend „mit in die Ehe treten“ geworden ist.

Es hat begreiflich lange, unendlich lange gedauert, ehe das Besitzrecht

des Mannes an der Frau einen andern Schutz fand als die Kraft des

eigenen Arms. Erst als und wo es zur Bildung von Staaten kam, vermochte

die Sitte „Gesetz“ zu werden, welches die hergebrachten Rechte des

Einzelnen unter den Schutz der Allgemeinheit stellte. Noch vor

dieser bedeutsamen Staffel, welche ja nicht alle Völker erklommen

haben, äusserte der Frauenkauf seine Wirkung nach zwei verschiedenen

Richtungen. Ich habe betont, wie derselbe zunächst eine fühlbare

Erniedrigung, ja die Sklaverei des Weibes nach sich zog. Aber gerade

dadurch, dass das Weib zur Ware herabsank, stieg andererseits dessen

+wirtschaftliche+ Wertschätzung, und dies war der Ausgangspunkt eines

unbestreitbaren Fortschrittes. Der Kulturgewinn liegt aber gewiss nur

zu sehr geringem Teile darin, dass, wie H. +Spencer+ meint, die Kaufehe

die Monogamie unterstütze.[719] „Wenn der Mann“, sagt er, „ihrem

Vater einen bestimmten Preis gezahlt oder eine bestimmte Zeit gedient

hat, so wird er sicherlich mit grösserer Entschiedenheit der Wegnahme

seiner Frau sich widersetzen, als wenn er sie ohne dieses Opfer erlangt

hätte“. Sicherlich! Ist doch das Weib durch den Kaufpreis sein Besitz,

seine Sache geworden! Weniger zutreffend ist die Voraussetzung, dass,

wenn ein Weib gekauft oder durch lange Arbeit erworben worden und ein

zweites nur vermöge eines gleichen Aufwandes zu haben ist, dies eine

wichtige Schranke gegen jedes Gelüste sei, die Ehe leichtsinnig wieder

aufzulösen. Die Erfahrung bestätigt diese Ansicht nur in bedingter

Weise. Gerade unter der Herrschaft des Frauenkaufs sind die ehelichen

Bande noch sehr lose und die leichte Trennung vom Weibe ist auf dem

einfachen Wege des Verkaufes ermöglicht. Was den Mann davon zurückhält,

ist weniger die Schwierigkeit, eine andere Frau zu erwerben, als die

erwachende stärkere Neigung für die schon erworbene. Überall erweckt

der Besitz Liebe zum Besitz, und wie gering auch die zarteren Regungen

der Kulturarmen geachtet werden mögen, es kann nicht fehlen, dass

dieselben mit der Dauer zunehmen und erstarken, so dass sie allmählich

einen sittlichen Kulturgewinn darstellen. Der Fortschritt, welchen

Frauenkauf und Kaufehe anbahnen, liegt aber auch nach einer anderen

Seite.

Wo das Weib ein Besitzgegenstand des Mannes wird, da fallen diesem

auch die +Kinder+ als Eigentum zu. Kinder vermehren aber seinen

Wohlstand, männliche als spätere Arbeitskräfte, weibliche als spätere

Verkaufsgegenstände. +Max Buchner+ hat dies betreffs der Dualla in

Kamerun ganz treffend mit den Worten ausgedrückt: „+Die Weiber sind das

Kapital des Mannes, und die Kinder, die er aus ihnen zu erzielen hofft,

sind seine Zinsen+.“[720] Weit entfernt die Monogamie zu fördern, legt

die Sitte des Frauenkaufs dem Manne es vielmehr nahe, so viel Weiber

als möglich zu erwerben, um auch möglichst viel Kinder zu erzielen.

Während also in mutterrechtlicher Zeit die Geschlechtsbündnisse bloss

des Genusses halber geschlossen wurden, liegt ihnen nunmehr kühle

Berechnung zu Grunde. Die Gewinnung von Kindern wird der Hauptzweck

der Kaufehe, und zwar so sehr, dass sich nach diesem Erfolge vielfach

die Dauer des Verhältnisses richtet.[721] Unfruchtbare werden daher

ihrem früheren Eigentümer, sei dies der Vater oder ein ehelicher

Vorgänger, gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben. So ist es

nicht bloss bei den genannten Dualla, sondern allgemeiner Brauch im

ganzen Bereiche des Frauenkaufs. Allerwärts ist Unfruchtbarkeit der

Frau ein Grund zur Auflösung des Ehebundes und bleibt dies manchmal

sogar noch auf höheren Stufen der Entwicklung, wo edlere Begriffe die

materielle Auffassung längst verdrängt haben, wo es, wie in China,

Zweck der Ehe ist, der Familie Kinder zuzuführen, um die Eltern zu

ehren und den Ahnendienst fortzusetzen.[722] Bei den christlichen

Abessiniern ist die Beschuldigung der Unfruchtbarkeit der grösste

Schimpf, den man einem Weibe anthun kann, und um nur Mutter zu werden,

giebt sie sich ohne Scheu jedem Manne hin, dem sie begegnet.[723]

Wie sehr aber ursprünglich, d. h. in den noch in die Perioden der

unausgebildeten Mannesgewalt zurückreichenden Anfängen des Frauenkaufs,

der berechnende Gedanke vorwaltete, beweist der Umstand, dass das durch

den Kauf noch nicht völlig versklavte Weib durch eine gewisse Anzahl

Kinder ihre Freiheit und damit ihre Rückkehr in ihr elterliches Haus

erkauft. So meldet +Nachtigal+, dass bei einigen Stämmen Innerafrikas

die Frau, wenn sie ihrem Gatten fünf Kinder geboren hat, „auf ihren

Wunsch in das elterliche Haus zurückkehren zu dürfen scheine“.[724]

Die Frau der Sonrhay ist schon mit drei Kindern ausgelöst. Stets aber

wird vorsorglich bedungen, dass die Zahl der Kinder den Wert des

Kaufpreises der Frau über einen gewissen Grad hinaus übersteige, dass

mit andern Worten der Käufer Zinsen von seinem Kapitale geniesse.

Und doch liegt schon in diesem groben Verhältnisse unverkennbar

ein sittlicher Fortschritt! Die Wertschätzung des Weibes zieht die

Wertschätzung der Kinder nach sich. Wo diese ihren Einzug hält,

verschwindet die gewohnheitsgemässe Beseitigung des Nachwuchses, der

+Kindermord+, wie ihn die mutterrechtliche Urzeit mit aller Liebe zu

den am Leben Gelassenen zu vereinen wusste. Die Kinder sind eben nichts

Überflüssiges mehr und selbst die Mädchen, welche ehedem den eigenen

Müttern als Ballast galten und der Notdurft der Zeit zuerst zum Opfer

fielen, wurden nunmehr ein Gegenstand hoher Wertschätzung. Anderen

Ursachen blieb es später vorbehalten, selbst bei hochentwickelten

Völkern einen Rückschritt in dieser Hinsicht herbeizuführen. Was aber

das Wichtigste ist: in seinen Zinsen lernte der Mann auch seine Kinder

+lieben+. Ist die Mutterliebe ein natürlicher Instinkt, so ward die

Liebe des Vaters dagegen erst spät errungen. Lange, lange währte es,

ehe die harte Rinde schmolz, welche das rauhe Mannesherz umpanzerte.

Wiederum war es der Besitz, welcher, wie die Neigung zum Weibe, so auch

die Liebe zur Nachkommenschaft im Vater keimen liess. Bescheiden zwar

wie das Mass dieser Liebe ist, Liebe bleibt es doch, wenngleich „Liebe“

hier in einem dem Naturzustande näher liegenden Sinne aufzufassen ist.

Wo nun einmal durch den Zauber des Besitzes von diesem unabhängige,

höhere Regungen Wurzel fassen, dort wird bald die Neigung erkennbar,

den Begriff des Ehebundes dahin zu erweitern, dass die Verlobte in

Bezug auf das Recht des Mannes der Angetrauten gleichgesetzt wird.[725]

Unter der „Verlobten“ ist das Mädchen zu verstehen, welches von ihren

Eltern oder Mundwalte dem kaufenden Manne seit mehr oder weniger langer

Zeit zugesagt worden ist. Es besteht noch keine „Verlobung“ in unserem

Sinne, wobei Mann und Weib sich gegenseitig die Ehe versprechen; es

ist nichts als die völlig zeremonieenlose Vereinbarung eines später

abzuschliessenden Kaufgeschäfts. Immerhin darf man diese Vereinbarung

als den Vorläufer der späteren Verlobung betrachten, welche allmählich

zur Bedeutung eines festlichen Familienereignisses aufstieg. Es

bezeichnet nun einen sehr wesentlichen Fortschritt in sittlicher

Hinsicht, dass der Käufer von dem ihm für später zugesagten Mädchen

die nämliche Treue, die nämliche Unberührtheit zu fordern begann,

wie von der wirklichen Gattin. In mutterrechtlicher Zeit waren, wie

in früheren Abschnitten gezeigt, dem Weibe vor dem Eintritt in einen

Geschlechtsbund mit einem Manne keine Schranken gezogen. Auch unter

dem Frauenkauf blieb dies noch lange so, und viele Völkerschaften

haben dieses Stadium noch nicht überwunden. Wir treffen bei ihnen die

strengsten Ehen, d. h. die schwersten Ahndungen für den Ehebruch,

dabei aber das leichtfertigste Leben ausser derselben. Es herrscht

noch völlige Gleichgültigkeit in Bezug auf den sittlichen Ruf der

zu kaufenden oder sonstwie zu erwerbenden Weiber. Das strenge

Vater-, richtiger Mannesrecht gilt vorerst nur +in+ der Ehe; die

unverheirateten Töchter leben nach altem Mutterrecht[726] und führen

einen nach unseren Begriffen zügellosen Wandel. So war es bei den

ausgerotteten Urbewohnern der westindischen Antillen, so ist es noch

heutigen Tages bei vielen Völkerschaften. Ich habe schon an früherer

Stelle[727] Beispiele dafür zusammengetragen und erwähne hier daher

bloss, dass auch auf Neuseeland das Ansehen der Unverheirateten steigt

mit der Zahl ihrer Liebhaber. Auf den Andamanen werden die Mädchen vor

ihrer Verheiratung als Gemeingut sowohl der verheirateten, als der

ledigen Männerwelt betrachtet. Ebenso allgemein ist die Unkeuschheit

der Mädchen vor der Ehe, ohne Anstoss zu erregen, bei den Malgaschen,

bei mehreren indianischen Völkerschaften Amerikas, in Bhutan im

nördlichen Indien, bei den Annamiten in Cochinchina, auf Borneo, auf

vielen australischen Inseln, bei vielen Negerstämmen. In Unyamuezi,

wo schon Vaterrecht herrscht, vereinigen sich die _Wahárá_, d. h.

die erwachsenen Mädchen, nach +Burtons+ Mitteilung zu je sieben bis

zwölf und bauen etwas abseits von ihrem Dorfe ein Haus, wo sie ohne

elterliche Einsprache Männerbesuche empfangen dürfen.[728] Bei vielen

Negerstämmen werden aussereheliche Mutterschaften durchaus nicht

anstössig gefunden. Nach +Ladislaus Magyar+, der im westafrikanischen

Negerreiche Bihé eine Prinzessin heiraten musste, wird in Bengueta

die Jungferschaft auch wohl an den Meistbietenden versteigert,

damit der Erlös die Aussteuer der Braut bilde. Bevor eine mannbare

Jungfrau der Bafiote in Loango sich versprochen hat, wird sie in lange

Gewänder gehüllt, unter eigentümlichen Tänzen und Gesängen von Dorf

zu Dorf geführt, und, unbeschadet ihrer künftigen Verehelichung, ihre

Jungferschaft zum Verkauf ausgeboten,[729] und A. E. Lux berichtet

von den Dondo-Negern, gleichfalls in Loanda, dass es einem anderen

Manne als dem Bräutigam immer noch frei stehe, die Jungferschaft der

Braut um einen höheren Preis von den Brauteltern zu erstehen.[730]

Bei den mongolischen Völkerschaften scheint geradezu ein Abscheu

vor der Jungfrauschaft zu bestehen, was teilweise wenigstens mit

seltsamen religiösen Ansichten von periodischer, den Göttern verhasster

Unreinheit des weiblichen Geschlechtes zusammenzuhängen scheint. Bei

manchen scheint auch die Gewissheit der Fruchtbarkeit vor der Ehe

erwünscht gewesen zu sein, ganz so wie aus unserem Erdteile schon

gemeldet wurde.[731] Die Kamtschadalen heirateten früher nicht einmal

eine Witwe, ohne dass ein anderer, den man dafür +bezahlte+, ihr

vorher beigewohnt und ihr gleichsam die Unreinigkeit genommen hatte.

Sonst, meinte man, würde auch der zweite Ehemann sterben müssen. Bei

der ersten Eroberung des Landes boten sich die Kosaken dienstwillig zu

dieser Reinigung an.

Nach den angeführten Beispielen unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass

eheliche Treue früher ein ethisches Prinzip ward als jungfräuliche

Keuschheit.[732] Sie ist, wie ich schon einmal sagte, ein erst

spät erworbener Kulturschatz. Auch scheint nach den Zeugnissen von

manchen Volksgebräuchen, in denen er zuerst auftritt, der Begriff

der Jungfräulichkeit, noch gar nicht den Inhalt gehabt zu haben, der

sich erst allmählich einfand; man beachtete weniger den Verkehr,

als den Erfolg. Jungfrau blieb das Weib, das nicht geboren. Gewiss

bezeichnete es einen sittlichen Fortschritt, als der Käufer des

Mädchens auch dessen Unberührtheit zu heischen begann. Bei der aus

den älteren mutterrechtlichen Zeiten herrührenden Lockerheit der

geschlechtlichen Sitten ging freilich und geht noch jetzt bei vielen

Völkern das Begehr nach jungfräulicher Keuschheit mit dem nämlichen

tiefen Misstrauen gepaart, welches auch die Ehefrau begleitet. Deutlich

bekundet sich dieses Misstrauen in der scheusslichen Operation des

„Vernähens“ (Infibulation) der Mädchen,[733] ein blutiger Eingriff,

der keineswegs, wie man lange wähnte, mit Nadel und Zwirn vollzogen

wird.[734] Das Verfahren ist wahrscheinlich von Osten her, vielleicht

durch die Araber, nach Afrika eingeführt, wo er heute von Nubien aus

bis zum Roten Meere so wie nach Kordofan und Darfur verbreitet ist.

Nach Dr. +Peney+ war der Unfug indes schon in Schwung, ehe die Araber

den Sudan betraten. Jedenfalls aber kannte diese Sitte bereits der

altarabische Arzt +Rhazes+, der davon spricht, wie die üppigen Araber

vom weiblichen Geschlecht sich Genuss zu verschaffen suchten. Und

vielleicht von Arabien aus trug sich die Gepflogenheit auch nach Asien

hinein und über den malayischen Archipel. Denn bei den Völkern in

Hinterindien fand sie +Linschoten+, und von hier aus scheint sie zu

manchen muhammedanischen Malayen gewandert zu sein, bei welchen +Epp+

sie antraf. In Europa konnte die barbarische Sitte nicht Fuss fassen,

obgleich von französischer Seite her im vorigen Jahrhundert Vorschläge

zur Einführung derselben gemacht wurden.[735] Bei der Verheiratung

muss natürlich die entgegengesetzte Operation stattfinden, und mancher

Ehemann lässt sie auch an der Gattin wiederholen, so oft es ihm nötig

dünkt. Dennoch wird versichert, dass der beabsichtigte Zweck bisweilen

unerreicht bleibt.

Roh wie diese Sitten sind, steckt doch in ihnen schon der Keim zu

weiterem sittlichen Fortschritt. Natürlich knüpft auch dieser zunächst

an die materielle Seite an. Wer sich in seinen Voraussetzungen betrogen

fand, forderte von den Eltern der Braut seinen Kaufpreis zurück. Damit

wurden die Eltern im eigenen Interesse Tugendhüter ihrer Töchter. Diese

bilden ja bei der Kaufehe einen Reichtum des Vaters, nunmehr aber bloss

unter der Bedingung ihrer Unberührtheit. Wo diese nicht vorhanden ist,

wird die Ehe unmöglich oder rückgängig. Ein Mädchen, das nicht mehr

unversehrt, findet nur schwer oder auch gar nicht mehr einen Mann.

Dadurch steigt die Jungfräulichkeit in der allgemeinen Achtung, die

Unkeuschheit der älteren Periode fällt dagegen der Schande anheim. Bei

den Somal pflegt der Bräutigam nach der Hochzeit an seiner Hütte durch

Zeichen aller Welt bekannt zu geben, dass er sich betrogen glaube, und

wälzt dadurch Verachtung auf die Familie der Braut. Einen Ausfluss der

Anschauungen müssen wir in dem unzarten Zurschaustellen der Zeichen der

Jungfräulichkeit erkennen, wie dergleichen nach vollzogener Ehe bei

Israeliten und Drusen vorkam und bei den Hedschâz-Beduinen, besonders

in und um Mekka, üblich ist.[736] Auch in Europa war diese schnöde

Sitte gebräuchlich und wurde sogar noch beobachtet, als Kaiser Karl V.

1524 sein Beilager mit der portugiesischen Prinzessin Isabella im Kasr

Sevillas feierte.[737] Selbst heute noch bilden bei den Kleinrussen

widerliche, unser Gefühl verletzende Gebräuche zur Feststellung der

Jungfräulichkeit der Braut einen besonderen, selbständigen Zweig der

Hochzeitsfeier, an dessen Ausführung die Haupthandelnden teilnehmen

und für dessen Ausgang sich alle Hochzeitsgäste interessieren.

Mit Hinsicht darauf, wie diese Nachforschung ausfällt, erhält die

Hochzeitsfeier diese oder jene Richtung oder Fortsetzung, welche bei

ungünstigem Befunde zu sofortiger grausamer Züchtigung der jungen

Frau führt.[738] Ähnlich geht es in Bulgarien zu.[739] So abstossend

diese Sitten unseren verfeinerten Empfindungen bedünken mögen, so

gehören sie doch schon vorgerückteren Gesittungsstufen an und gingen

aus der allmählichen Entwicklung jenes Begriffes hervor, den wir sehr

unzutreffend als weibliche „Ehre“ bezeichnen.[740] Erst als dieser

Körper und Leben gewann, ward die jungfräuliche Keuschheit zur Tugend

erhoben, ward der Verkehr des Mannes mit der Jungfrau zur Verführung,

zur „Schändung“. Zuvor hatten diese Worte keinen Sinn. Nunmehr aber

wachte der beleidigte Mann nicht bloss als Gatte über der Gattin,

sondern auch als Vater über der Tochter. Der Mädchenverführer fiel

seiner Rache anheim so gut wie der Ehebrecher und musste die Missethat

zuerst durch eine Busse sühnen, bis wiederum ein höherer Gesichtspunkt

ihm die Pflicht auferlegte, die Verführte zur wirklichen Ehegattin

zu nehmen. Auf noch vorgerückteren Stufen der Gesittung, nach der

Periode der Staatenbildung, als die Reinheit der Mädchen ebenso zum

sittlichen Ergebnis geworden, wie die Treue des Weibes, ward endlich

die Unberührtheit der Unverheirateten unter die Hut des Gesetzes

gestellt, ging die Wahrung des als sittlich Erkannten von dem Einzelnen

über auf den Staat, welcher seinen Arm strafend über dem Frevler an der

geheiligten Sitte erhob.

[679] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 52-53.

[680] +Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 271.

[681] Vergl. S. 126.

[682] +Spencer+. A. a. O. S. 272.

[683] So ist es unter anderen bei den Dualla in Kamerun (+Max Buchner+,

Kamerun. S. 31), bei den Gabunesen, wo nur der _un grand monde_ ist,

welcher viel Weiber, viel Rum, einen Cylinderhut und Kredit bei einem

weissen Kaufmanne besitzt (+Compiègne+. _L'Afrique équatoriale.

Gabonais._ S. 188), und in Sierra Leone; je grösser die Zahl der

Weiber, desto reicher und angesehener ist der Mann; 25-50 Frauen sind

daher keine so grosse Seltenheit bei den Fürsten dieses Landes. Als

ein Weisser seinen Diener, den Sohn eines solchen Fürsten, fragte, wie

viel Frauen sein Vater besitze, antwortete er in niedergeschlagenem

Tone: _twelf_, _that's all_ (zwölf, das ist alles), dadurch gleichsam

eingestehend, dass sein Vater nur geringes Ansehen geniesse (Globus.

Bd. XLVII. S. 249).

[684] _Le livre de Marco Polo_, par +M. G. Gauthier+. Paris 1865. Bd.

II. S. 384. Kamen Fremde an, so bemühte sich jeder Hausherr, einen

von ihnen mit nach Hause zu nehmen und ihm alle Frauen seiner Familie

zu übergeben, während er selbst auszog. Die Frauen hingen ein Zeichen

über ihre Thüre, welches nicht eher abgenommen ward, als bis der Fremde

abreiste, worauf der Hausherr zurückkehren konnte.

[685] +K. E. von Ujfalvy+. Aus dem westlichen Himalaya. Erlebnisse und

Forschungen. Leipzig 1884. S. 294.

[686] +A. v. Chamissos+ Werke. Leipzig 1836. Bd. I. S. 217.

[687] +A. von Middendorff+. Sibirische Reise. St. Petersburg 1875. Bd.

IV. S. 1407.

[688] +Waitz+. Anthropologie der Naturvölker. Bd. III. S. 314.

[689] +Hall+. _Narrative of the second arctic Expedition._ Washington

1879. S. 102.

[690] +Bérenger-Féraud+. _Les peuplades de la Sénégambie._ S. 98.

[691] Ausland 1867. S. 88.

[692] +Combes+ et +Tamisier+. _Voyage en Abyssinie._ Bd. II. S. 16.

[693] A. a. O. S. 129.

[694] +Compiègne+. _L'Afrique équatoriale. Gabonais._ S. 192.

[695] Globus. Bd. XLVII. S. 249.

[696] +Otto H. Schütz+. Reisen im südwestlichen Becken des Kongo.

Berlin 1881. S. 91.

[697] +Thomson+. Durch Massailand. S. 395.

[698] +Post+. Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 82.

[699] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 121.

[700] Diesem zufolge ist es z. B. bei einigen Stämmen Guyanas dem

beleidigten Manne erlaubt, die Frau des Beleidigers so oft zu

beschlafen, als dies mit der seinigen geschehen ist.

[701] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtlebens. S. 201. Das Töten

eines oder beider schuldigen Teile steht im Belieben des Mannes bei

den Kaffern, Araukanern, Redschang auf Sumátra, Tonkinesen, Kirgisen

und Belutschen; ebenso bei den Chinesen und den Črnagorzen. Der

alte Athener und Römer erschlug den ertappten Buhlen seines Weibes,

Kebsweibes oder sonstigen weiblichen Mitgliedes seiner Familie; in Siam

konnte früher der Gatte nach Belieben einen oder beide Teile umbringen.

Nach den Gesetzen der Beduinen, der _Graugans_, den Gesetzen Knuts, dem

_Gutalagh_, kann der Ehebrecher busslos erschlagen werden, desgleichen

nach dänischem und ostgotischem Rechte.

[702] +Post+. Geschlechtsgenossenschaft. S. 85.

[703] +Zöller+. Forschungsreisen in der deutschen Kolonie Kamerun. Bd.

II. S. 59.

[704] Globus. Bd. XLVII. S. 249.

[705] Sehr oft wird dem treulosen Weibe zum Zeichen der Schmach das

Haar abgeschnitten, so bei den Malediven, Battak, Pogghiinsulanern,

Redschang und den alten Chibcha. Nach +Tacitus+ wurde die germanische

Ehebrecherin mit abgeschnittenem Haar nackt aus dem Hause gejagt und

mit Geisselhieben durch die Ortschaft getrieben; nach westgotländischem

Recht ward ihr der Mantel von der Schulter gerissen und der hintere

Teil des Hemdes abgeschnitten. Schimpfliche Aufzüge veranstalten die

Kalmücken und Indier; in Korea erstrecken sich dieselben auch auf den

Ehebrecher. (+Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 207-208.)

[706] So bei den Kabardinern, mehreren Indianern Brasiliens, den

Miami in Nordamerika, den Zigeunern und einigen Germanen. Nach den

Gesetzen Knuts verliert die untreue Ehefrau Nase und Ohren; nach dem

Uplandsgesetze soll sie mit ihren Haaren, ihren Ohren und ihrer Nase

zahlen, wenn sie nicht eine Busse von 40 Mark entrichten kann. Nasen-

und Ohrenabschneiden sind die beliebtesten Verstümmelungen.

[707] Ausland 1857. S. 978.

[708] Üblich bei den Redschang, den Dayak, in Siam, bei den Pahari in

Indien, bei den Kalmücken, Mongolen, Tscherkessen, Kaffern, Mandingo

u. s. w. Die Busse, welche der Verführer zu entrichten hat, ist nicht

selten der Kauf- oder Brautpreis, wofür alsdann die Frau wohl an den

Ehebrecher übergeht; ein Beweis, wie wenig auf dieser Stufe das Weib

an sich geschätzt wird. Nach den Gesetzen Aethelbirths sollte der

Ehebrecher die Missethat mit seinem Wergelde büssen und für das Geld

ein anderes Weib sich verschaffen und dem Manne, dessen Weib er belegt,

dasselbe zuführen. Auch nach der _Lex Bajuvariorum_ ist die Strafe der

Unzucht mit der Ehefrau eines andern eine Busse an den Mann.

[709] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 122.

[710] Globus. Bd. XX. S. 158.

[711] Daher richtiger: das Harem als der Harem zu sagen wäre.

[712] +Otto Henne Am Rhyn+. Allgemeine Kulturgeschichte. Leipzig 1877.

Bd. I. S. 549.

[713] +Ferdinand Justi+. Geschichte des alten Persiens. Berlin 1876. S.

125.

[714] Sogar in China dürfen heute noch gewisse Mitglieder der

kaiserlichen Familie und die Familien der höchsten erblichen Fürsten

eine gewisse Anzahl Eunuchen (_Lao-kung_ d. h. „alter Hahn“) in ihre

Dienste nehmen. Siehe: G. +Carter Stent+. Chinesische Eunuchen. Leipzig

o. J. S. 12. Dies spricht deutlich dafür, dass in früheren Zeiten auch

dort die Abschliessung des Weibes eine strengere gewesen als jetzt.

[715] +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Leipzig 1876. Zweite Abteil.

Bd. I. S. 65.

[716] +Paul Mantegazza+. Indien. S. 276.

[717] +Herm. von Schlagintweit+. Reisen in Indien und Hochasien. Jena

1871. Bd. II. S. 48.

[718] Dr. J. J. +Rein+. Japan. Bd. I. S. 475.

[719] H. +Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 273-274.

[720] +Buchner+. Kamerun. S. 31.

[721] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 106.

[722] +Tscheng-ki-Tong+. China und die Chinesen. S. 57.

[723] +Ed. Combes+ et +M. Tamisier+. _Voyage en Abyssinie_ 1835-1837.

Paris 1838. Bd. II. S. 17.

[724] +Nachtigal+. Sahara und Sudan. Bd. II. S. 685.

[725] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 122.

[726] A. a. O. S. 127.

[727] Siehe S. 220 ff.

[728] +Richard F. Burton+. _The Lake Regions of central Afrika._ London

1860. Bd. II. S. 24.

[729] +Herm. Soyaux+. Aus Westafrika. Erlebnisse und Beobachtungen.

Leipzig 1879. S. 161. Der Verfasser und andere bedienen sich hier des

Ausdrucks _Jus primæ noctis_, welcher gemeiniglich das sogenannte

„Herrenrecht“ des Mittelalters bezeichnen soll. Es sind aber zwei

völlig verschiedene Erscheinungen. In Afrika handelt es sich um ein

Recht nur insofern, als es durch Kauf erworben ist; das sogen. _Jus

primæ noctis_ Europas entstammte dagegen der Machtfülle des Herrn. Ich

komme auf diese Frage bald zurück.

[730] A. E. +Lux+. Von Loanda nach Kimbundu. Wien 1880. S. 37.

[731] Siehe oben S. 223.

[732] +Lippert+. A. a. O. -- +Peschel+ warnt mit Recht, auf eine

Gleichgültigkeit gegen geschlechtliche Reinheit aus dem Mangel eines

sprachlichen Ausdruckes zu schliessen, durch welchen Jungfrau und

Frau unterschieden werden (+Peschel+. Völkerkunde. S. 219). Solche

Unterscheidungen fehlen den sittenstrengen Abiponen, wie auch den

Buschmännern. Betreffs der letzteren scheint indes +Peschel+ dem

Zeugnisse +Chapmans+, wonach sie nur Neigungsehen schliessen, zu viel

Gewicht beizulegen, denn es stehen diesem zahlreiche Gewährsmänner

entgegen, die durchaus keine so günstige Deutung zulassen.

[733] _Labiis minoribus abscissis labiae majores inde a Veneris monte

usque ad vaginam sanando ita copulantur, ut fistula sola ad urinam

fundendam pateat._

[734] Beschrieben von Dr. +Peney+ im _Bulletin de la Société de

géographie_ von Paris, 1859. Bd. I. S. 341-388 und „Ausland“ 1859. S.

822.

[735] Dr. H. H. +Ploss+. Das Kind in Brauch und Sitte der Völker.

Stuttgart 1876. Bd. I. S. 314-324.

[736] _Torale, sicut est mos judaicus et persicus, non inspiciunt.

Novae nuptae tamen maritus mappam manu capit: mane autem puellae mater

virginitatis signa viris muliebribusque domi ostendit eosque jubilare

jubet, quod „calamitas domestica“, sc. filia, intacta abiit. Si non

ostendeant mappam, maeret domus, „Prima enim Venus“ in Arabia „debet

esse cruenta“. Maritus autem humanior, etsiamsi absit sanguis, cruore

palumbino mappam tingit et gaudium fingens cognatis parentibusque

ostendit; paululum postea puellae nonnulla causa dat divortium. Hic

urbis et ruris mos idem est._ (+Burton+. _Personal Narrative of a

pilgrimage to El-Medinah._ Bd. III. S. 82).

[737] _Et quella medesima notte sposó la Imperatrice in presentia

del Cardinal Salviati._ Am folgenden Tage aber wurde die „Mappa“ für

die Granden feierlich ausgestellt. So versichert ein Augenzeuge, der

damalige venezianische Gesandte. (_Viaggio fatto in Spagna del Magnif.

Mssr. Andrea Navigiero._ Vinegia 1563. S. 13.)

[738] Eine ausführliche Schilderung des ganzen Verlaufes gab nach

russischen Quellen Dr. O. +Asboth+ im Archiv f. Anthropologie. Bd.

XIII. S. 317-321. Zeigt sich aus irgend einem Grund der Mann unfähig,

den entscheidenden Akt zu verrichten, so vollführt entweder die

Freiwerberin die Zerreissung des Hymen mit den Fingern, oder man

beauftragt den ältesten Freiwerber oder einen Ehrengast, einen Mann von

soliden Sitten und Benehmen, die Zerreissung mittelst der Beiwohnung zu

vollziehen.

[739] +Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 461-462.

[740] +Louise von François+ schreibt sehr richtig: Eine Frau hat keine

Ehre.... Was Ehre ist, wissen nur Männer, denn sie allein wissen für

dieselbe einzustehen. Bei den Weibern heisst das Ding anders... nämlich

Keuschheit und Treue. (L. v. +François+. Der Posten der Frau. Stuttgart

o. J. Kollektion Spemann. Bd. XCIV. S. 104.)

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 52 / 70 题