Kulturwirkungen des Frauenkaufs.
Ein jeder Kulturgewinn wird nur um den Preis schwerer Opfer erkauft.
Deutlich springt diese bittere Wahrheit in die Augen, wenn man die
gesellschaftlichen Wirkungen des Frauenkaufs und der Kaufehe genauer
betrachtet. Ihre vornehmlichste Folgeerscheinung war nämlich die oft
bis zur Knechtung gehende +Erniedrigung des Weibes+. Früher frei und
der Angelpunkt der mutterrechtlichen Familiengruppe, sinkt nunmehr das
Weib zur Ware herab und büsst jegliche Selbständigkeit ein. Ihre für
die Familienordnung massgebende Stellung ist vernichtet. Als Gattin und
Mutter steht sie dem Manne nicht mehr ebenbürtig zur Seite, sie ist
vielmehr ein Werkzeug seiner Willkür geworden. Natürlich vollzog auch
diese Wandlung sich nur langsam und ganz allmählich. Der Frauenkauf
nahm seinen Anfang lange ehe das Patriarchat seine Ausbildung
erlangte und während die alte mutterrechtliche Familienverfassung
ihre Wirksamkeit noch nicht völlig verloren hatte. In dieser, das
Patriarchat gewissermassen vorbereitenden Epoche, in welcher die
männliche Gewalt in der Familie allerdings immer mehr hervortrat, übte
auch der Frauenkauf die erwähnte Wirkung noch nicht in vollem Umfange.
Der Käufer erwarb damit nicht immer ein volles Recht an der Frau,
sondern es blieben noch Rechte ihrer Familie an dieselbe bestehen.
Erst als die Kaufehe die Höhe ihrer Entwicklung erreichte, ward die
Frau meistens eine Sklavin des Mannes, dessen Familie auch ihre Kinder
zufielen.[679] Bis zu welchem Grade die Gewalt des Mannes über das
Weib sich rechtlich auszuprägen vermochte, wird ein späterer Abschnitt
lehren. Hier handelt es sich zuvörderst um die allgemeinen Wirkungen.
Die nächste derselben ist die Ausbildung der schon vom Weiberraube
eingeleiteten +Vielweiberei+ und damit der strenge Ausschluss aller
Polyandrie. Beim Frauenkaufe kommt die Neigung des Mädchens gar
nicht in Betracht, noch viel weniger hat es Einfluss auf die Wahl
seines Gatten, der ja nur sein Käufer ist. Es fällt jenem zu, der
den Kaufpreis zu erlegen vermag, zumal es ihm häufig schon als Kind
zugesagt worden ist. Von dem mehr oder weniger grossen Wohlstande des
Käufers hängt es dann lediglich ab, wie viele Mädchen er sich kaufen
kann oder will. Der Reiche gönnt sich deren so viel er mag, der Arme
bescheidet sich oft nur mit einem Weibe. Dies ist die +Monogamie der
Armut+, welche, wie später noch wiederholt sich zeigen wird, überall
inmitten der ausgebreitetsten Vielweiberei zu treffen ist. Sie reicht
so weit zurück, wie jedes andere eheliche Verhältnis,[680] nur darf
man daraus nicht schliessen, dass sie etwas Ursprüngliches oder
Natürlicheres sei. Alles weist vielmehr auf das Gegenteil hin; bei
rohen Völkern, ja selbst bei höher gestiegenen, neigt der Mann eben
so sehr zur Polygamie, wie das Weib zur Polyandrie.[681] +Spencers+
Bemerkung, stets müsse dem Zustande, dass einer zwei Frauen hat, als
Vorläufer derjenige vorausgegangen sein, wo er nur eine hatte,[682] ist
eine spitzfindige Tiftelei ohne Beweiskraft. Die Regel ist überall,
dass der Mann möglichst viel Weiber zu besitzen strebt, in welcher
Weise, ist im Anfange gleichgültig. Galt es aber dabei zuerst bloss
der Befriedigung sinnlicher Triebe, so gesellt sich auf höheren
Stufen noch ein weiterer Beweggrund dazu. Die Vielweiberei wird zu
einer +wirtschaftlichen+ Frage, und zwar in doppelter Hinsicht. Denn
nicht bloss ist der Erwerb einer Mehrzahl von Weibern auf der Stufe
des Kaufes, wie bemerkt, vom Vermögensstande des Mannes abhängig,
sondern er wird auch der rein geschlechtlichen Sphäre durch die
Erfahrung entrückt, dass eine Vermehrung der Weiber einer Vermehrung
der Arbeitskräfte gleichkomme. Wo das Weib zur Sache, „zum weiblichen
Gegenstande“ herabgesunken ist, dort verfehlt der Mann niemals, aus
der gekauften Ware herauszuschlagen, was er herausschlagen kann.
Alle Lasten und Arbeiten in Haus, Feld und Flur bürdet er dem Weibe
auf, und es ist klar, dass er desto mehr Vieh aufziehen, desto mehr
Boden in Anbau nehmen kann, je mehr dienende Arme ihm zur Verfügung
stehen. Daher denn mit vollem Rechte an vielen Orten der Reichtum
und darnach das Ansehen eines Mannes nach der Anzahl seiner Weiber
beurteilt wird.[683] Diese rohe Ausnützung der weiblichen Arbeitskraft,
die in aller Schärfe besonders bei vielen Stämmen des schwarzen
Erdteils beobachtet wird, kennzeichnet wohl die tiefste Stufe des
Kaufverhältnisses.
Wachsende Gesittung entlastet allmählich das Weib. Dieser Fortschritt
vollzieht sich aber äusserst langsam und ändert auch noch nichts an
dem Begriffe vom Eigentum am Weibe, befestigt nicht das „eheliche“
Verhältnis. Lange, bis in hochentwickelte Gesittungsstadien hinein,
fährt dies fort, ein Besitzverhältnis zu bleiben. Der Mann, welcher die
Frau gekauft, kann sie natürlich nach Belieben wieder an einen dritten
verkaufen. Die ehelichen Bande können auch nur locker sein, da für sie
die Willkür des Gatten entscheidet. Diesem Umstande entspringen die
anscheinend widersprechendsten Erscheinungen: einerseits die völlige
Abschliessung des Weibes, andererseits die Preisgebung desselben,
etwa an den Gastfreund. Von dem gekauften Weibe heischt der Mann
Pflichterfüllung; was aber dem Weibe „Pflicht“ sei, das bestimmt eben
der Mann. Seine eigene Anschauung darüber wird wieder von dem Nutzen
geleitet, welchen er sich von seinem Eigentum verspricht. Auf jenen
Stufen, welche das Eintreten eines Fremdlings in die Wohnung als
segenbringendes Ereignis betrachten, bildet sich leicht die sogenannte
+gastliche+ Prostitution der Frauen und Töchter. Dieser in unseren
Augen schnöde Gebrauch ist nun allerdings nicht immer ein Ausfluss des
Frauenkaufs und Vaterrechts, sondern häufig ein Rückstand älterer,
musterrechtlicher Sitten, denn wir finden ihn nicht selten gerade bei
solchen Völkern, welche heute noch in der grössten geschlechtlichen
Ungebundenheit leben. Doch fehlt es nicht an unzweifelhaften Beispielen
aus dem Bereiche der Mannesherrschaft, wo er keine andere Deutung als
die angegebene zulässt. Der Übersichtlichkeit halber stelle ich die
wichtigsten mir bekannt gewordenen Fälle im Nachfolgenden zusammen.
Schon der Venezianer +Marco Polo+ gedenkt der Sitte aus Tibet,[684] wie
wir wissen, einem Hauptherde der Polyandrie. Bestätigung erhält seine
Angabe durch +Biddulph+, der von den Bewohnern Hunsas im westlichen
Himalaya angiebt, dass ein Mann seine Frau zur Verfügung des Gastes zu
stellen hat.[685] Sonst treffen wir die Sitte hauptsächlich bei den
Völkern Nordasiens, aber auch anderwärts. +Chamisso+ nannte das „reine
unverderbte“ Sitten,[686] und so nahm es denn auch +Adolf Erman+ auf,
als ihm ein kamtschadalischer Häuptling nachts das Weib mitleidig ins
Bett schickte, um ihm die Einsamkeit zu kürzen. +Krascheninnikow+
bestätigt +Ermans+ Angaben mit dem Hinzufügen, es gelte für die
grösste Beleidigung, wenn der Gast die Frau ausschlage. Noch als +von
Middendorff+ in Sibirien reiste, gehörte es bei den Samojeden zu
den Pflichten der Gastfreundschaft, den Gast durch freie Verfügung
über Frau und Tochter zu ehren.[687] Der nämliche Brauch war bei den
Aleuten im Schwange[688], und von den Eskimo wissen wir ähnliches, wie
dieses Hall nach eigenen Erfahrungen erzählt.[689] +Hearne+, der vor
hundert Jahren die nördlichen Tinné-Indianer im arktischen Nordamerika
besuchte, sagt, dass es ein ganz gewöhnlicher Brauch bei ihnen sei, die
Nacht bei der Frau des Gastfreundes zuzubringen und dass dies eines der
festesten Freundschaftsbande bilde. Bei den Knistenaux wurden Weiber
und Kinder dem Gaste angeboten und das Anerbieten des Weibes gehört bei
den Komantschen heute noch zu den Höflichkeiten der Gastfreundschaft.
Die nämlichen Sitten meldet man nicht bloss von Neuseeland und der
Osterinsel, sowie aus Madagaskar und einigen Teilen Afrikas, z. B.
vom Grünen Vorgebirge, sondern auch von den senegambischen Berbern,
die doch schon Moslemin sind.[690] Auch in Chaldäa herrscht unter
den wilden und kriegerischen Bergvölkern gastliche Prostitution, und
von den El Merekede, einem Zweige des grossen Asyrstammes auf der
Grenze von Hedschas und Yemen in Arabien, nahe der Seeküste, erfuhr
+Burckhardt+ von der nämlichen Sitte der Männer, ihrem Gaste für die
Nacht ihre eigenen Frauen zu überlassen, doch nie die Jungfrauen. Hatte
der Gast bei der Hausfrau sich beliebt zu machen gewusst, so wurde er
am folgenden Morgen für seine weitere Wanderschaft reichlich versehen:
im Gegenteile schnitt man einen Zipfel seines Mantels als Zeichen
der Verachtung ab und er wurde von Weibern und Kindern mit Schimpf
davon gejagt. Den Wahabiten machte es grosse Not, diese Sitte bei sich
abzustellen, und als zwei Jahre hintereinander Dürre und Misswachs
eintraten, sah man dies als Strafe des abgeschafften und doch so viele
Jahrhunderte zuvor gebräuchlichen Gastrechtes an.[691] Die christlichen
Abessinier sehen heute noch mit gleichgültiger Miene ihre Gattinnen und
Töchter den Fremden um Lohn sich preisgeben. In Cantiba entfernte sich
der gefällige Hausherr, als er die Reisenden +Combes+ und +Tamisier+
in seiner Hütte fand, wo sie Unterkunft gesucht hatten, und bat sie,
seiner jungen Frau zu gestatten, die Nacht bei ihnen zuzubringen.[692]
Ähnliches erlebten sie wiederholt auf ihrer Reise.[693]
Kein Zweifel über die Bedeutung der Preisgebung von Frauen und
Mädchen kann dort bestehen, wo sie nicht in Verbindung mit der
Gastfreundschaft, sondern lediglich aus Habsucht auftritt. Dass bei
Festen die Weiber andern überlassen wurden, um deren Gunst zu gewinnen,
war an manchen Orten sehr gewöhnlich. Bei den Mpongwe am Gabun, wie
fast überall im äquatorialen Afrika, betrachtet man das Weib als
einen lohnenden Besitz, dessen Reize noch mehr eintragen sollen, als
die Arbeit der Sklaven. Daher die Ehemänner stets bereit sind, ihre
Frauen dem ersten Besten zu überlassen, ja sie ihm anzubieten, denn
ist er, der Fremde, reich, so muss er zahlen, ist er aber arm, so
wird er der Sklave des Gemahls. Sprödigkeit gegen einen freigebigen
Liebhaber würde der Mpongwe seiner Gattin mit dem _Kassingo_ in der
Hand bald austreiben.[694] Ehe die Engländer das Küstengebiet von
Sierra Leone in Besitz nahmen, hatten sich die dort lebenden Weissen
den Gesetzen der Gallinaneger zu unterwerfen, welche den Ehebruch
mit einer Geldbusse bestraften. Es sandte daher mancher schwarze
Ehrenmann seine hübschesten Frauen in die Faktoreien, damit sie durch
ihre Reize den Weissen bestrickten und zum unbewussten Ehebruche
verleiteten.[695] Im westlichen Südafrika pflegen die Männer ihre
Frauen während der Nacht in das Lager der Reisenden zu senden, um mit
den Trägern zu tändeln und ihnen „alte Geschichten“ zu erzählen. Am
nächsten Morgen kommen dann die Männer, denen die Frauen alles wieder
erzählt haben, und verlangen _kitusch_ (Busse), wobei dann oft ganz
übertriebene Forderungen gestellt werden, die auch meistenteils bezahlt
werden müssen. Ein Mädchen oder eine Frau, die sich nicht mit den
Trägern einlässt, gilt als ein „unnützes, schlechtes Ding“ und muss
Hohn und Verachtung erdulden.[696] Auch mehrere kleine indianische
Völkerschaften am Amazonas und Yupurá überlassen, wie +Martius+ meldet,
Fremden ihre Weiber gegen Lohn. Den rohen Massai leitet eine andere
Art von Eigennutz. Des Verheirateten einziges Bestreben ist nämlich
eine Brut junger Rinderdiebe aufzuziehen und um sie zu bekommen,
ist er niemals eigen in der richtigen Wahl der Mittel. Er ist nicht
eifersüchtig, stellt keine verlegen machenden Fragen und bedient sich
keiner Aufpasser. Wenn ein Freund ihn besucht, so ist er gastfrei bis
zur äussersten Grenze.[697]
Der nämliche Mensch, welcher den Körper seines Weibes an den
erstbesten schnöde verschachert, sieht aber vielleicht mit grösster
Strenge darauf, dass die Frucht nicht ohne seinen Willen genossen
werde. Das Weib, welches hinter dem Rücken ihres Gatten und
Besitzers einem dritten sich hingiebt, begeht +Ehebruch+, welcher
der Strafe verfällt. Der Begriff des Ehebruchs entsteht erst auf
der Stufe des Frauenkaufes. Im Bereiche des Mutterrechts gab es
innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft keinen Ehebruch; nur ein
Eindringling aus fremdem Stamme konnte einen solchen begehen, allein
er versündigte sich dadurch an keinem einzelnen, sondern an der
ganzen Geschlechtsgenossenschaft, welche an ihm Blutrache übte.
Ein solcher Rechtsbruch ward masslos gerächt und es findet sich,
dass der Verführer vom Häuptling oder den Blutsfreunden des Weibes
busslos erschlagen wird.[698] Auch macht es da keinen Unterschied,
ob es sich um eine Frau oder ein Mädchen handelt. Ganz anders da, wo
+ein+ Mann der +Besitzer+ des Weibes ist. Hier erfolgt ein Eingriff
in das Besitzrecht eines einzelnen, des Käufers oder Inhabers des
Weibes, und dieser, nicht mehr die Geschlechtsgenossenschaft, ist
der Geschädigte. Er ahndet also die Antastung seines Eigentums, des
gekauften Weibes, ganz so und mit dem nämlichen Rechte, wie die
unerlaubte Benutzung irgend eines ihm gehörigen Gegenstandes. War es
früher die Rache, in welcher die Bestrafung des am Stamme begangenen
Rechtsbruches wurzelte, so fussen alle Ahndungen des „Ehebruchs“
ursprünglich auf der Vorstellung des Besitzrechtes des Mannes.[699] Nur
die Verletzung des Eigentums, nicht des Mannes Ehre oder Eifersucht,
beides verfeinerte Begriffe einer späteren Zeit, kam zunächst in
Frage. Deshalb strafen die Indianer den Ehebruch nur dann, wenn er
ohne Erlaubnis geschehen ist. So ist es eine notwendige Folge des
Umstandes, dass die Frau unter dem Gesichtspunkte eines Besitzes
des Mannes steht, dass man unter ehelicher Treue des Weibes etwas
ganz anderes versteht als unter der des Mannes. Der Mann kann nur
fremde Ehe brechen, das Weib nur die eigene. Das Ausmass der bei den
verschiedenen Völkern über Ehebruch verhängten Strafen bewegt sich
innerhalb sehr weiter Grenzen, je nachdem neben dem sich ausbildenden
Eigentumsbegriffe am Weibe ältere mutterrechtliche Anschauungen
mehr oder weniger lebhaft fortlebten. Häufig wird der Ehebruch mit
entsetzlichen Strafen belegt, im allgemeinen jedoch milder als in
der Urzeit behandelt. Die rohesten Zeiten kennen überhaupt kaum
eine andere Sühne, als die Verwirkung des Lebens. Dann zunächst
das _Jus Talionis_.[700] Aber schon auf vorgerückteren Stufen der
mutterrechtlichen Perioden ward der Rechtsbruch des Buhlen --
Ehebrechers kann man noch nicht sagen -- sühnbar; zunächst falls die
Blutsfreunde die Busse annahmen, alsdann allgemein. Man hatte kein
Interesse an der rohen Vernichtung; vorteilhafter schien es, aus dem
Vorgefallenen durch eine Busse Nutzen zu ziehen. Umsomehr erst auf der
Stufe des ausgebildeten Besitzrechtes am Weibe. Allerdings behält der
Gatte vielfach noch das Recht der Blutrache und kann den Ehebrecher
töten, auch die schuldige Frau umbringen, besonders dann, wenn er sie
auf der That ertappt;[701] viel häufiger zieht er es aber vor, den
Ehebrecher in Busse und, falls dieser sie nicht bezahlen kann, in
Schuldknechtschaft zu nehmen.[702] Nicht geringen Einfluss auf die Höhe
der Strafe nimmt dabei der jeweilige Kapitalwert des Weibes. So wird
z. B. bei den Dualla Ehebruch auf das strengste bestraft, nirgends
aber in ganz Westafrika steht auch das Weib so hoch im Preise.[703]
In Sierra Leone ist er dagegen etwas Alltägliches und wird von dem
schuldigen Liebhaber durch eine mehr oder weniger grosse Geldstrafe
gebüsst.[704] Auch die Standesunterschiede sind auf die Höhe der Bussen
von Einfluss. Reiche und hochgestellte Sünder müssen mehr zahlen als
der gemeine Mann. Ähnliche, mitunter örtliche Ursachen schaffen eine
ganze Stufenleiter in der Abschätzung der Strafbarkeit des Ehebruchs,
wobei seltsamerweise eine Verschärfung der über den Ehebruch verhängten
Strafen eine fortgeschrittenere Gesittungsstufe bekundet. Wo z. B.
der Gatte das auf frischer That ertappte Weib tötet, müssen schon
seelische Regungen im Spiele sein, welche dasselbe zwar immer noch
als Ding des Besitzes, dessen Vernichtung dem Eigentümer freisteht,
nicht mehr aber als Gegenstand kühler Berechnung betrachten. Von
noch höherer Auffassung zeugt es, wenn die Schuldigen +schimpfliche+
Strafen[705] treffen, woran sich unmittelbar, häufig auch mit solchen
vereint, +Verstümmelungsstrafen+[706] anschliessen, welche wesentlich
den Charakter von Brandmarkungen tragen. Sie fallen stets auf das
treulose Weib und zeigen bei aller Roheit damit deutlich, dass der
Ehebruch nicht mehr als eine blosse Verletzung des Eigentumsrechts
allein empfunden wird, sondern eine edlere Saite des Gefühlslebens
berührt hat. Alle derartigen Satzungen gehören Entwicklungsstufen
an, welche den Frauenkauf in seiner gröbsten Gestalt schon wieder
mehr oder weniger überwunden haben. So kommt es, dass mit steigender
Gesittung, in deren Gefolge stets eine Verfeinerung der Ehebegriffe
einherzieht, die Strafe für den Ehebruch allmählich zur Härte, zur
Tötung des Verbrechers zurückkehrt, wie sie aus anderen Gründen in
mutterrechtlicher Urzeit üblich gewesen. Bei den Gurkha in Nepal z.
B. gilt ein Mann, dessen Frau während seiner Abwesenheit Untreue
begangen, für entehrt und er ist aus seiner Kaste ausgestossen, bis
der Flecken an seiner Ehre getilgt ist; er kann mit seinen Freunden
und Verwandten weder essen noch rauchen, noch auch nur sie besuchen,
bis dies geschehen. Der Verführer verbirgt sich oft jahrelang, bis ihn
der Beleidigte endlich erreicht und mit einem Hieb seines Schwertes das
schuldige Haupt vom Rumpfe trennt. Jetzt ist Gerechtigkeit geübt, seine
Ehre gerächt, er hat seine Kaste wieder erlangt; doch eine Kleinigkeit
bleibt ihm noch zu thun: er hat seinem Weibe die Nase abzuschneiden,
damit niemand künftig sich in sie wieder verliebe.[707]
Die +Sühnbarkeit+ des Ehebruchs mittelst Busse[708] an Geld oder
Wertgegenständen ist es also, welche den Höhepunkt der Kaufehe
kennzeichnet. Auch ein zweites bleibt für dieselbe noch massgebend:
den Begriff des Verbrechens bildet immer noch das verletzte eheliche
Besitzrecht des +Mannes+; der Gedanke, dass auch der Gatte seiner
Frau die Ehe brechen könne, hat noch keine Aufnahme gefunden; das
heute geltende Verhältnis +gegenseitiger+ Treue war also noch keine
Bedingung des Ehebündnisses.[709] Lose, wie in derselben natürlich die
Gefühlsbande sind, welche die Gatten miteinander verknüpfen, herrscht
dabei ein unaustilgbares, sehr gerechtfertigtes Misstrauen von Seiten
des Mannes, der auf jegliche Weise bemüht ist, sein gekauftes Eigentum
gegen fremde Eingriffe zu behüten. Von ehelicher Treue ist im Prinzip
keine Rede. Die Frau wird eben nur so lange der Treue für fähig
gehalten, als sie keine Gelegenheit zum Gegenteile findet. Bietet sich
eine solche Gelegenheit und widersteht sie selbst der Versuchung,
so glaubt es doch kein Mensch. So bezeugt es Freiherr von +Maltzan+
unter anderen von den südarabischen Agareb.[710] Die Frau wird eben
für willenlos angesehen, und an eine moralische Würde derselben glaubt
niemand. Eine solche ist in unserem Sinne bei der reinen Kaufehe
thatsächlich weder vorhanden, noch auch kaum möglich.
Die Massregeln, wodurch der Mann der Verletzung seines Eigentums
vorzubeugen sucht, sind nun sehr mannigfacher Art und haben Rudimente
bis in die Gegenwart sogar bei den höchstgestiegenen Kulturvölkern
hinterlassen. Gleichsam die ursprünglichste und roheste Form der
Vorbeugung ist die Einschliessung der Frau, bei welcher die Völker
der muhammedanischen Kultur stehen geblieben sind, die ihnen aber
keineswegs allein gehört. Der „Harem“ (_el Harím_, d. h. das
Verbotene)[711] ist keine Erfindung der Moslemin. Es kannten ihn schon,
wie es scheint, die alten Ägypter, wenn auch nicht als Regel, so doch
bei den Königen, ferner die Assyrier und unter den Achämeniden die
Perser, bei welchen er eine grosse Rolle spielte, wenigstens im Leben
der Könige und Grossen, von dem allein wir einige Kunde besitzen. In
den späteren Zeiten des Perserreiches waren über 300 Damen zugleich zur
Verfügung im Harem und begleiteten den Grossherrn sogar in den Krieg
und auf die Jagd. Das „Weiberhaus“ in Susa war ein eigenes Gebäude,
durch einen Hof vom Palaste des Königs geschieden, und hatte drei
Stockwerke, eines für die noch nicht verwendeten Mädchen, eines für die
in Ausübung ihres „Amtes“ begriffenen, das oberste für die Königin,
die übrigen wirklichen „Frauen“ und ihre Bedienung.[712] Ausser
von Sklavinnen wurde der Harem auch von Verschnittenen (Eunuchen),
bedient, wie dies bereits in Assyrien der Fall war.[713] Sie werden
in der Bibel manchmal als Kämmerer der Offiziere bezeichnet und
standen unter einem Oberkämmerer. Der Ursprung dieser schmählichen
Sitte wird der Semiramis, von andern den Persern zugeschrieben, ist
aber zweifellos so alt wie die misstrauische Abschliessung der Frauen
selbst. Verschnittene sind dem ganzen Morgenlande, wo die Ehe auf sei
es wirklichem, sei es scheinbarem Kauf beruht und das patriarchalische
System ausgebildet ist, eigentümlich.[714] Auch die Griechen haben
manchmal mit solchen Hämlingen Handel getrieben, die sie nach Ephesus
und Sardis den Persern für hohe Preise verkauften. Die alten Hellenen
waren ihren Gesetzen nach Monogamen und hatten daher keinen Harem in
dem Sinne, welchen man gewöhnlich damit verbindet; dennoch hielten
sie die Ehefrau mit ihren Dienerinnen in häuslicher Abgeschiedenheit,
in welcher auch das junge Mädchen aufwuchs. Das griechische Weib der
geschichtlichen Zeit war -- namentlich in Athen -- durch die Sitte
auf das Haus beschränkt und bewohnte in diesem den abgesonderten
Hinterteil (Γυναικωνῖτις), Gemächer, die von denen der Männer sowie
von der Aussicht auf die Strasse getrennt waren.[715] Sie empfingen
darin keine Besuche von Männern, ausser in Gegenwart ihres Gatten
und hatten nicht einmal an ihrem eigenen Tische einen Platz, wenn
männliche Gäste zugegen waren. Nur bei seltenen Gelegenheiten, bei
Götterfesten und bei kultlichen Aufführungen im Theater, zeigten sie
sich in der Öffentlichkeit. Noch unter Demetrius Phalereus wachten aber
eigene „Frauenaufseher“ (Γυναικοκόμοι) darüber, dass die gesetzlichen
Vorschriften über Kleidertracht, Schmuck und Betragen gebührend
beobachtet wurden. Nie ging die verheiratete Griechin ohne Schleier
und ohne Begleitung einer Sklavin aus. Noch strenger gestaltete sich
die Absperrung der Frau unter den christlichen Byzantinern, und der
muhammedanische Harem selbst ist grossenteils nach dem Vorbilde des
byzantinischen „Gynäkaions“ eingerichtet. Unter den Modernen ist
die Frau des brahmanischen Hindu immer in ihrem besonderen Gemache
(_Zenana_) eingeschlossen und sieht die Welt nur durch ihren _Parda_.
Sie geht nur mit herabgelassenem Schleier oder in einer Sänfte aus.
In den Eisenbahnzügen sind auch in der dritten Klasse Abteilungen
für Damen, und diese gehen von der Sänfte bis zum Waggon durch einen
mittelst zweier Stücke Stoff rasch hergestellten Gang.[716] Die
christlichen Armenier halten ihre Frauen fast ebenso strenge hinter
Schloss und Riegel als die Muhammedaner, und ebenso thun die meisten
christlichen Bewohner des Morgenlandes. Ja, es ist sonderbar, aber
wahr, dass gerade die Christen in Asien die Sache noch schlimmer
treiben, als die Moslemin und dass sie um so strenger werden, je mehr
Europas Bildung vordrängt, während manche Türken z. B. ihre starre
Abgeschlossenheit fahren lassen.
Von dem nämlichen Misstrauen, welches die Einschliessung des
Weibes, den Harem, ins Leben gerufen, zeugen noch viele andere
Vorbeugungsmassregeln, welche dahin abzielen, teils die Sonderung der
Geschlechter aufrecht zu erhalten, teils das Weib dem fremden Manne
wenig begehrenswert erscheinen zu lassen. Dem ersteren Zwecke zu
genügen, mussten die Ägypterinnen in alten Zeiten barfuss gehen, damit
sie lieber zu Hause blieben. Ihm dient auch die ängstliche Verhüllung
der Gesichter der orientalischen Frauen, wobei zum Teil in Beziehung
auf den übrigen Körper weniger Vorsicht für nötig gehalten wird. Zu den
Massregeln der zweiten Art gehört es, dass in Tibet die Weiber, wenn
sie das Haus verlassen, ihr Gesicht mit einem schwarzen klebrigen Sirup
anpinseln. Jede rechtschaffene Frau muss in der Öffentlichkeit recht
hässlich erscheinen und jene Salbe kreuz und quer über das Gesicht
schmieren. Diese Sitte kam zuerst im nördlichen Tibet vor; in Westtibet
kleben sich die Weiber zu gleichem Zwecke gespaltene Fruchtkörner längs
des Nasenbeines und um die Augenbrauen.[717] In Japan rasieren sich
verheiratete Frauen die Augenbrauen ab und färben sich die Zähne durch
eine Art Tinte schwarz.[718] Ob auch das bei vielen Stämmen übliche
Ausschlagen gewisser Zähne hierher zu rechnen sei, muss fraglich
bleiben, da die Operation auch an Männern vollzogen wird und zum Teil
einem uns freilich unverständlichen Schönheitsbegriffe zu entsprechen
scheint, ebenso wie der künstlich verkrüppelte Fuss der Chinesinnen.
Dagegen ist die Ablegung oder Verbergung des Haarschmucks bei Eintritt
in die Ehe entschieden eine abschreckende Vorbeugungsmassregel. Wer
Gelegenheit gehabt, die braun- oder schwarzseidenen Haarbinden der
polnischen oder russischen Jüdinnen zu sehen, welche die Stelle
des natürlichen Haares vertreten, wird auch zugeben, dass selbst
bei hübschen Gesichtern der Zweck trefflich erreicht wird. Auf den
nämlichen Grundgedanken ist endlich die Sitte zurückzuführen, welche
bei uns das Haar der verheirateten Frau unter der Haube verhüllt. Daran
ändert der Umstand nichts, dass im Laufe der Zeit die Haube zum Symbol
der Frauenwürde aufgerückt und die Redensart: „unter die Haube kommen“
gleichbedeutend „mit in die Ehe treten“ geworden ist.
Es hat begreiflich lange, unendlich lange gedauert, ehe das Besitzrecht
des Mannes an der Frau einen andern Schutz fand als die Kraft des
eigenen Arms. Erst als und wo es zur Bildung von Staaten kam, vermochte
die Sitte „Gesetz“ zu werden, welches die hergebrachten Rechte des
Einzelnen unter den Schutz der Allgemeinheit stellte. Noch vor
dieser bedeutsamen Staffel, welche ja nicht alle Völker erklommen
haben, äusserte der Frauenkauf seine Wirkung nach zwei verschiedenen
Richtungen. Ich habe betont, wie derselbe zunächst eine fühlbare
Erniedrigung, ja die Sklaverei des Weibes nach sich zog. Aber gerade
dadurch, dass das Weib zur Ware herabsank, stieg andererseits dessen
+wirtschaftliche+ Wertschätzung, und dies war der Ausgangspunkt eines
unbestreitbaren Fortschrittes. Der Kulturgewinn liegt aber gewiss nur
zu sehr geringem Teile darin, dass, wie H. +Spencer+ meint, die Kaufehe
die Monogamie unterstütze.[719] „Wenn der Mann“, sagt er, „ihrem
Vater einen bestimmten Preis gezahlt oder eine bestimmte Zeit gedient
hat, so wird er sicherlich mit grösserer Entschiedenheit der Wegnahme
seiner Frau sich widersetzen, als wenn er sie ohne dieses Opfer erlangt
hätte“. Sicherlich! Ist doch das Weib durch den Kaufpreis sein Besitz,
seine Sache geworden! Weniger zutreffend ist die Voraussetzung, dass,
wenn ein Weib gekauft oder durch lange Arbeit erworben worden und ein
zweites nur vermöge eines gleichen Aufwandes zu haben ist, dies eine
wichtige Schranke gegen jedes Gelüste sei, die Ehe leichtsinnig wieder
aufzulösen. Die Erfahrung bestätigt diese Ansicht nur in bedingter
Weise. Gerade unter der Herrschaft des Frauenkaufs sind die ehelichen
Bande noch sehr lose und die leichte Trennung vom Weibe ist auf dem
einfachen Wege des Verkaufes ermöglicht. Was den Mann davon zurückhält,
ist weniger die Schwierigkeit, eine andere Frau zu erwerben, als die
erwachende stärkere Neigung für die schon erworbene. Überall erweckt
der Besitz Liebe zum Besitz, und wie gering auch die zarteren Regungen
der Kulturarmen geachtet werden mögen, es kann nicht fehlen, dass
dieselben mit der Dauer zunehmen und erstarken, so dass sie allmählich
einen sittlichen Kulturgewinn darstellen. Der Fortschritt, welchen
Frauenkauf und Kaufehe anbahnen, liegt aber auch nach einer anderen
Seite.
Wo das Weib ein Besitzgegenstand des Mannes wird, da fallen diesem
auch die +Kinder+ als Eigentum zu. Kinder vermehren aber seinen
Wohlstand, männliche als spätere Arbeitskräfte, weibliche als spätere
Verkaufsgegenstände. +Max Buchner+ hat dies betreffs der Dualla in
Kamerun ganz treffend mit den Worten ausgedrückt: „+Die Weiber sind das
Kapital des Mannes, und die Kinder, die er aus ihnen zu erzielen hofft,
sind seine Zinsen+.“[720] Weit entfernt die Monogamie zu fördern, legt
die Sitte des Frauenkaufs dem Manne es vielmehr nahe, so viel Weiber
als möglich zu erwerben, um auch möglichst viel Kinder zu erzielen.
Während also in mutterrechtlicher Zeit die Geschlechtsbündnisse bloss
des Genusses halber geschlossen wurden, liegt ihnen nunmehr kühle
Berechnung zu Grunde. Die Gewinnung von Kindern wird der Hauptzweck
der Kaufehe, und zwar so sehr, dass sich nach diesem Erfolge vielfach
die Dauer des Verhältnisses richtet.[721] Unfruchtbare werden daher
ihrem früheren Eigentümer, sei dies der Vater oder ein ehelicher
Vorgänger, gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben. So ist es
nicht bloss bei den genannten Dualla, sondern allgemeiner Brauch im
ganzen Bereiche des Frauenkaufs. Allerwärts ist Unfruchtbarkeit der
Frau ein Grund zur Auflösung des Ehebundes und bleibt dies manchmal
sogar noch auf höheren Stufen der Entwicklung, wo edlere Begriffe die
materielle Auffassung längst verdrängt haben, wo es, wie in China,
Zweck der Ehe ist, der Familie Kinder zuzuführen, um die Eltern zu
ehren und den Ahnendienst fortzusetzen.[722] Bei den christlichen
Abessiniern ist die Beschuldigung der Unfruchtbarkeit der grösste
Schimpf, den man einem Weibe anthun kann, und um nur Mutter zu werden,
giebt sie sich ohne Scheu jedem Manne hin, dem sie begegnet.[723]
Wie sehr aber ursprünglich, d. h. in den noch in die Perioden der
unausgebildeten Mannesgewalt zurückreichenden Anfängen des Frauenkaufs,
der berechnende Gedanke vorwaltete, beweist der Umstand, dass das durch
den Kauf noch nicht völlig versklavte Weib durch eine gewisse Anzahl
Kinder ihre Freiheit und damit ihre Rückkehr in ihr elterliches Haus
erkauft. So meldet +Nachtigal+, dass bei einigen Stämmen Innerafrikas
die Frau, wenn sie ihrem Gatten fünf Kinder geboren hat, „auf ihren
Wunsch in das elterliche Haus zurückkehren zu dürfen scheine“.[724]
Die Frau der Sonrhay ist schon mit drei Kindern ausgelöst. Stets aber
wird vorsorglich bedungen, dass die Zahl der Kinder den Wert des
Kaufpreises der Frau über einen gewissen Grad hinaus übersteige, dass
mit andern Worten der Käufer Zinsen von seinem Kapitale geniesse.
Und doch liegt schon in diesem groben Verhältnisse unverkennbar
ein sittlicher Fortschritt! Die Wertschätzung des Weibes zieht die
Wertschätzung der Kinder nach sich. Wo diese ihren Einzug hält,
verschwindet die gewohnheitsgemässe Beseitigung des Nachwuchses, der
+Kindermord+, wie ihn die mutterrechtliche Urzeit mit aller Liebe zu
den am Leben Gelassenen zu vereinen wusste. Die Kinder sind eben nichts
Überflüssiges mehr und selbst die Mädchen, welche ehedem den eigenen
Müttern als Ballast galten und der Notdurft der Zeit zuerst zum Opfer
fielen, wurden nunmehr ein Gegenstand hoher Wertschätzung. Anderen
Ursachen blieb es später vorbehalten, selbst bei hochentwickelten
Völkern einen Rückschritt in dieser Hinsicht herbeizuführen. Was aber
das Wichtigste ist: in seinen Zinsen lernte der Mann auch seine Kinder
+lieben+. Ist die Mutterliebe ein natürlicher Instinkt, so ward die
Liebe des Vaters dagegen erst spät errungen. Lange, lange währte es,
ehe die harte Rinde schmolz, welche das rauhe Mannesherz umpanzerte.
Wiederum war es der Besitz, welcher, wie die Neigung zum Weibe, so auch
die Liebe zur Nachkommenschaft im Vater keimen liess. Bescheiden zwar
wie das Mass dieser Liebe ist, Liebe bleibt es doch, wenngleich „Liebe“
hier in einem dem Naturzustande näher liegenden Sinne aufzufassen ist.
Wo nun einmal durch den Zauber des Besitzes von diesem unabhängige,
höhere Regungen Wurzel fassen, dort wird bald die Neigung erkennbar,
den Begriff des Ehebundes dahin zu erweitern, dass die Verlobte in
Bezug auf das Recht des Mannes der Angetrauten gleichgesetzt wird.[725]
Unter der „Verlobten“ ist das Mädchen zu verstehen, welches von ihren
Eltern oder Mundwalte dem kaufenden Manne seit mehr oder weniger langer
Zeit zugesagt worden ist. Es besteht noch keine „Verlobung“ in unserem
Sinne, wobei Mann und Weib sich gegenseitig die Ehe versprechen; es
ist nichts als die völlig zeremonieenlose Vereinbarung eines später
abzuschliessenden Kaufgeschäfts. Immerhin darf man diese Vereinbarung
als den Vorläufer der späteren Verlobung betrachten, welche allmählich
zur Bedeutung eines festlichen Familienereignisses aufstieg. Es
bezeichnet nun einen sehr wesentlichen Fortschritt in sittlicher
Hinsicht, dass der Käufer von dem ihm für später zugesagten Mädchen
die nämliche Treue, die nämliche Unberührtheit zu fordern begann,
wie von der wirklichen Gattin. In mutterrechtlicher Zeit waren, wie
in früheren Abschnitten gezeigt, dem Weibe vor dem Eintritt in einen
Geschlechtsbund mit einem Manne keine Schranken gezogen. Auch unter
dem Frauenkauf blieb dies noch lange so, und viele Völkerschaften
haben dieses Stadium noch nicht überwunden. Wir treffen bei ihnen die
strengsten Ehen, d. h. die schwersten Ahndungen für den Ehebruch,
dabei aber das leichtfertigste Leben ausser derselben. Es herrscht
noch völlige Gleichgültigkeit in Bezug auf den sittlichen Ruf der
zu kaufenden oder sonstwie zu erwerbenden Weiber. Das strenge
Vater-, richtiger Mannesrecht gilt vorerst nur +in+ der Ehe; die
unverheirateten Töchter leben nach altem Mutterrecht[726] und führen
einen nach unseren Begriffen zügellosen Wandel. So war es bei den
ausgerotteten Urbewohnern der westindischen Antillen, so ist es noch
heutigen Tages bei vielen Völkerschaften. Ich habe schon an früherer
Stelle[727] Beispiele dafür zusammengetragen und erwähne hier daher
bloss, dass auch auf Neuseeland das Ansehen der Unverheirateten steigt
mit der Zahl ihrer Liebhaber. Auf den Andamanen werden die Mädchen vor
ihrer Verheiratung als Gemeingut sowohl der verheirateten, als der
ledigen Männerwelt betrachtet. Ebenso allgemein ist die Unkeuschheit
der Mädchen vor der Ehe, ohne Anstoss zu erregen, bei den Malgaschen,
bei mehreren indianischen Völkerschaften Amerikas, in Bhutan im
nördlichen Indien, bei den Annamiten in Cochinchina, auf Borneo, auf
vielen australischen Inseln, bei vielen Negerstämmen. In Unyamuezi,
wo schon Vaterrecht herrscht, vereinigen sich die _Wahárá_, d. h.
die erwachsenen Mädchen, nach +Burtons+ Mitteilung zu je sieben bis
zwölf und bauen etwas abseits von ihrem Dorfe ein Haus, wo sie ohne
elterliche Einsprache Männerbesuche empfangen dürfen.[728] Bei vielen
Negerstämmen werden aussereheliche Mutterschaften durchaus nicht
anstössig gefunden. Nach +Ladislaus Magyar+, der im westafrikanischen
Negerreiche Bihé eine Prinzessin heiraten musste, wird in Bengueta
die Jungferschaft auch wohl an den Meistbietenden versteigert,
damit der Erlös die Aussteuer der Braut bilde. Bevor eine mannbare
Jungfrau der Bafiote in Loango sich versprochen hat, wird sie in lange
Gewänder gehüllt, unter eigentümlichen Tänzen und Gesängen von Dorf
zu Dorf geführt, und, unbeschadet ihrer künftigen Verehelichung, ihre
Jungferschaft zum Verkauf ausgeboten,[729] und A. E. Lux berichtet
von den Dondo-Negern, gleichfalls in Loanda, dass es einem anderen
Manne als dem Bräutigam immer noch frei stehe, die Jungferschaft der
Braut um einen höheren Preis von den Brauteltern zu erstehen.[730]
Bei den mongolischen Völkerschaften scheint geradezu ein Abscheu
vor der Jungfrauschaft zu bestehen, was teilweise wenigstens mit
seltsamen religiösen Ansichten von periodischer, den Göttern verhasster
Unreinheit des weiblichen Geschlechtes zusammenzuhängen scheint. Bei
manchen scheint auch die Gewissheit der Fruchtbarkeit vor der Ehe
erwünscht gewesen zu sein, ganz so wie aus unserem Erdteile schon
gemeldet wurde.[731] Die Kamtschadalen heirateten früher nicht einmal
eine Witwe, ohne dass ein anderer, den man dafür +bezahlte+, ihr
vorher beigewohnt und ihr gleichsam die Unreinigkeit genommen hatte.
Sonst, meinte man, würde auch der zweite Ehemann sterben müssen. Bei
der ersten Eroberung des Landes boten sich die Kosaken dienstwillig zu
dieser Reinigung an.
Nach den angeführten Beispielen unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass
eheliche Treue früher ein ethisches Prinzip ward als jungfräuliche
Keuschheit.[732] Sie ist, wie ich schon einmal sagte, ein erst
spät erworbener Kulturschatz. Auch scheint nach den Zeugnissen von
manchen Volksgebräuchen, in denen er zuerst auftritt, der Begriff
der Jungfräulichkeit, noch gar nicht den Inhalt gehabt zu haben, der
sich erst allmählich einfand; man beachtete weniger den Verkehr,
als den Erfolg. Jungfrau blieb das Weib, das nicht geboren. Gewiss
bezeichnete es einen sittlichen Fortschritt, als der Käufer des
Mädchens auch dessen Unberührtheit zu heischen begann. Bei der aus
den älteren mutterrechtlichen Zeiten herrührenden Lockerheit der
geschlechtlichen Sitten ging freilich und geht noch jetzt bei vielen
Völkern das Begehr nach jungfräulicher Keuschheit mit dem nämlichen
tiefen Misstrauen gepaart, welches auch die Ehefrau begleitet. Deutlich
bekundet sich dieses Misstrauen in der scheusslichen Operation des
„Vernähens“ (Infibulation) der Mädchen,[733] ein blutiger Eingriff,
der keineswegs, wie man lange wähnte, mit Nadel und Zwirn vollzogen
wird.[734] Das Verfahren ist wahrscheinlich von Osten her, vielleicht
durch die Araber, nach Afrika eingeführt, wo er heute von Nubien aus
bis zum Roten Meere so wie nach Kordofan und Darfur verbreitet ist.
Nach Dr. +Peney+ war der Unfug indes schon in Schwung, ehe die Araber
den Sudan betraten. Jedenfalls aber kannte diese Sitte bereits der
altarabische Arzt +Rhazes+, der davon spricht, wie die üppigen Araber
vom weiblichen Geschlecht sich Genuss zu verschaffen suchten. Und
vielleicht von Arabien aus trug sich die Gepflogenheit auch nach Asien
hinein und über den malayischen Archipel. Denn bei den Völkern in
Hinterindien fand sie +Linschoten+, und von hier aus scheint sie zu
manchen muhammedanischen Malayen gewandert zu sein, bei welchen +Epp+
sie antraf. In Europa konnte die barbarische Sitte nicht Fuss fassen,
obgleich von französischer Seite her im vorigen Jahrhundert Vorschläge
zur Einführung derselben gemacht wurden.[735] Bei der Verheiratung
muss natürlich die entgegengesetzte Operation stattfinden, und mancher
Ehemann lässt sie auch an der Gattin wiederholen, so oft es ihm nötig
dünkt. Dennoch wird versichert, dass der beabsichtigte Zweck bisweilen
unerreicht bleibt.
Roh wie diese Sitten sind, steckt doch in ihnen schon der Keim zu
weiterem sittlichen Fortschritt. Natürlich knüpft auch dieser zunächst
an die materielle Seite an. Wer sich in seinen Voraussetzungen betrogen
fand, forderte von den Eltern der Braut seinen Kaufpreis zurück. Damit
wurden die Eltern im eigenen Interesse Tugendhüter ihrer Töchter. Diese
bilden ja bei der Kaufehe einen Reichtum des Vaters, nunmehr aber bloss
unter der Bedingung ihrer Unberührtheit. Wo diese nicht vorhanden ist,
wird die Ehe unmöglich oder rückgängig. Ein Mädchen, das nicht mehr
unversehrt, findet nur schwer oder auch gar nicht mehr einen Mann.
Dadurch steigt die Jungfräulichkeit in der allgemeinen Achtung, die
Unkeuschheit der älteren Periode fällt dagegen der Schande anheim. Bei
den Somal pflegt der Bräutigam nach der Hochzeit an seiner Hütte durch
Zeichen aller Welt bekannt zu geben, dass er sich betrogen glaube, und
wälzt dadurch Verachtung auf die Familie der Braut. Einen Ausfluss der
Anschauungen müssen wir in dem unzarten Zurschaustellen der Zeichen der
Jungfräulichkeit erkennen, wie dergleichen nach vollzogener Ehe bei
Israeliten und Drusen vorkam und bei den Hedschâz-Beduinen, besonders
in und um Mekka, üblich ist.[736] Auch in Europa war diese schnöde
Sitte gebräuchlich und wurde sogar noch beobachtet, als Kaiser Karl V.
1524 sein Beilager mit der portugiesischen Prinzessin Isabella im Kasr
Sevillas feierte.[737] Selbst heute noch bilden bei den Kleinrussen
widerliche, unser Gefühl verletzende Gebräuche zur Feststellung der
Jungfräulichkeit der Braut einen besonderen, selbständigen Zweig der
Hochzeitsfeier, an dessen Ausführung die Haupthandelnden teilnehmen
und für dessen Ausgang sich alle Hochzeitsgäste interessieren.
Mit Hinsicht darauf, wie diese Nachforschung ausfällt, erhält die
Hochzeitsfeier diese oder jene Richtung oder Fortsetzung, welche bei
ungünstigem Befunde zu sofortiger grausamer Züchtigung der jungen
Frau führt.[738] Ähnlich geht es in Bulgarien zu.[739] So abstossend
diese Sitten unseren verfeinerten Empfindungen bedünken mögen, so
gehören sie doch schon vorgerückteren Gesittungsstufen an und gingen
aus der allmählichen Entwicklung jenes Begriffes hervor, den wir sehr
unzutreffend als weibliche „Ehre“ bezeichnen.[740] Erst als dieser
Körper und Leben gewann, ward die jungfräuliche Keuschheit zur Tugend
erhoben, ward der Verkehr des Mannes mit der Jungfrau zur Verführung,
zur „Schändung“. Zuvor hatten diese Worte keinen Sinn. Nunmehr aber
wachte der beleidigte Mann nicht bloss als Gatte über der Gattin,
sondern auch als Vater über der Tochter. Der Mädchenverführer fiel
seiner Rache anheim so gut wie der Ehebrecher und musste die Missethat
zuerst durch eine Busse sühnen, bis wiederum ein höherer Gesichtspunkt
ihm die Pflicht auferlegte, die Verführte zur wirklichen Ehegattin
zu nehmen. Auf noch vorgerückteren Stufen der Gesittung, nach der
Periode der Staatenbildung, als die Reinheit der Mädchen ebenso zum
sittlichen Ergebnis geworden, wie die Treue des Weibes, ward endlich
die Unberührtheit der Unverheirateten unter die Hut des Gesetzes
gestellt, ging die Wahrung des als sittlich Erkannten von dem Einzelnen
über auf den Staat, welcher seinen Arm strafend über dem Frevler an der
geheiligten Sitte erhob.
[679] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 52-53.
[680] +Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 271.
[681] Vergl. S. 126.
[682] +Spencer+. A. a. O. S. 272.
[683] So ist es unter anderen bei den Dualla in Kamerun (+Max Buchner+,
Kamerun. S. 31), bei den Gabunesen, wo nur der _un grand monde_ ist,
welcher viel Weiber, viel Rum, einen Cylinderhut und Kredit bei einem
weissen Kaufmanne besitzt (+Compiègne+. _L'Afrique équatoriale.
Gabonais._ S. 188), und in Sierra Leone; je grösser die Zahl der
Weiber, desto reicher und angesehener ist der Mann; 25-50 Frauen sind
daher keine so grosse Seltenheit bei den Fürsten dieses Landes. Als
ein Weisser seinen Diener, den Sohn eines solchen Fürsten, fragte, wie
viel Frauen sein Vater besitze, antwortete er in niedergeschlagenem
Tone: _twelf_, _that's all_ (zwölf, das ist alles), dadurch gleichsam
eingestehend, dass sein Vater nur geringes Ansehen geniesse (Globus.
Bd. XLVII. S. 249).
[684] _Le livre de Marco Polo_, par +M. G. Gauthier+. Paris 1865. Bd.
II. S. 384. Kamen Fremde an, so bemühte sich jeder Hausherr, einen
von ihnen mit nach Hause zu nehmen und ihm alle Frauen seiner Familie
zu übergeben, während er selbst auszog. Die Frauen hingen ein Zeichen
über ihre Thüre, welches nicht eher abgenommen ward, als bis der Fremde
abreiste, worauf der Hausherr zurückkehren konnte.
[685] +K. E. von Ujfalvy+. Aus dem westlichen Himalaya. Erlebnisse und
Forschungen. Leipzig 1884. S. 294.
[686] +A. v. Chamissos+ Werke. Leipzig 1836. Bd. I. S. 217.
[687] +A. von Middendorff+. Sibirische Reise. St. Petersburg 1875. Bd.
IV. S. 1407.
[688] +Waitz+. Anthropologie der Naturvölker. Bd. III. S. 314.
[689] +Hall+. _Narrative of the second arctic Expedition._ Washington
1879. S. 102.
[690] +Bérenger-Féraud+. _Les peuplades de la Sénégambie._ S. 98.
[691] Ausland 1867. S. 88.
[692] +Combes+ et +Tamisier+. _Voyage en Abyssinie._ Bd. II. S. 16.
[693] A. a. O. S. 129.
[694] +Compiègne+. _L'Afrique équatoriale. Gabonais._ S. 192.
[695] Globus. Bd. XLVII. S. 249.
[696] +Otto H. Schütz+. Reisen im südwestlichen Becken des Kongo.
Berlin 1881. S. 91.
[697] +Thomson+. Durch Massailand. S. 395.
[698] +Post+. Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 82.
[699] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 121.
[700] Diesem zufolge ist es z. B. bei einigen Stämmen Guyanas dem
beleidigten Manne erlaubt, die Frau des Beleidigers so oft zu
beschlafen, als dies mit der seinigen geschehen ist.
[701] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtlebens. S. 201. Das Töten
eines oder beider schuldigen Teile steht im Belieben des Mannes bei
den Kaffern, Araukanern, Redschang auf Sumátra, Tonkinesen, Kirgisen
und Belutschen; ebenso bei den Chinesen und den Črnagorzen. Der
alte Athener und Römer erschlug den ertappten Buhlen seines Weibes,
Kebsweibes oder sonstigen weiblichen Mitgliedes seiner Familie; in Siam
konnte früher der Gatte nach Belieben einen oder beide Teile umbringen.
Nach den Gesetzen der Beduinen, der _Graugans_, den Gesetzen Knuts, dem
_Gutalagh_, kann der Ehebrecher busslos erschlagen werden, desgleichen
nach dänischem und ostgotischem Rechte.
[702] +Post+. Geschlechtsgenossenschaft. S. 85.
[703] +Zöller+. Forschungsreisen in der deutschen Kolonie Kamerun. Bd.
II. S. 59.
[704] Globus. Bd. XLVII. S. 249.
[705] Sehr oft wird dem treulosen Weibe zum Zeichen der Schmach das
Haar abgeschnitten, so bei den Malediven, Battak, Pogghiinsulanern,
Redschang und den alten Chibcha. Nach +Tacitus+ wurde die germanische
Ehebrecherin mit abgeschnittenem Haar nackt aus dem Hause gejagt und
mit Geisselhieben durch die Ortschaft getrieben; nach westgotländischem
Recht ward ihr der Mantel von der Schulter gerissen und der hintere
Teil des Hemdes abgeschnitten. Schimpfliche Aufzüge veranstalten die
Kalmücken und Indier; in Korea erstrecken sich dieselben auch auf den
Ehebrecher. (+Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 207-208.)
[706] So bei den Kabardinern, mehreren Indianern Brasiliens, den
Miami in Nordamerika, den Zigeunern und einigen Germanen. Nach den
Gesetzen Knuts verliert die untreue Ehefrau Nase und Ohren; nach dem
Uplandsgesetze soll sie mit ihren Haaren, ihren Ohren und ihrer Nase
zahlen, wenn sie nicht eine Busse von 40 Mark entrichten kann. Nasen-
und Ohrenabschneiden sind die beliebtesten Verstümmelungen.
[707] Ausland 1857. S. 978.
[708] Üblich bei den Redschang, den Dayak, in Siam, bei den Pahari in
Indien, bei den Kalmücken, Mongolen, Tscherkessen, Kaffern, Mandingo
u. s. w. Die Busse, welche der Verführer zu entrichten hat, ist nicht
selten der Kauf- oder Brautpreis, wofür alsdann die Frau wohl an den
Ehebrecher übergeht; ein Beweis, wie wenig auf dieser Stufe das Weib
an sich geschätzt wird. Nach den Gesetzen Aethelbirths sollte der
Ehebrecher die Missethat mit seinem Wergelde büssen und für das Geld
ein anderes Weib sich verschaffen und dem Manne, dessen Weib er belegt,
dasselbe zuführen. Auch nach der _Lex Bajuvariorum_ ist die Strafe der
Unzucht mit der Ehefrau eines andern eine Busse an den Mann.
[709] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 122.
[710] Globus. Bd. XX. S. 158.
[711] Daher richtiger: das Harem als der Harem zu sagen wäre.
[712] +Otto Henne Am Rhyn+. Allgemeine Kulturgeschichte. Leipzig 1877.
Bd. I. S. 549.
[713] +Ferdinand Justi+. Geschichte des alten Persiens. Berlin 1876. S.
125.
[714] Sogar in China dürfen heute noch gewisse Mitglieder der
kaiserlichen Familie und die Familien der höchsten erblichen Fürsten
eine gewisse Anzahl Eunuchen (_Lao-kung_ d. h. „alter Hahn“) in ihre
Dienste nehmen. Siehe: G. +Carter Stent+. Chinesische Eunuchen. Leipzig
o. J. S. 12. Dies spricht deutlich dafür, dass in früheren Zeiten auch
dort die Abschliessung des Weibes eine strengere gewesen als jetzt.
[715] +Albert Forbiger+. Hellas und Rom. Leipzig 1876. Zweite Abteil.
Bd. I. S. 65.
[716] +Paul Mantegazza+. Indien. S. 276.
[717] +Herm. von Schlagintweit+. Reisen in Indien und Hochasien. Jena
1871. Bd. II. S. 48.
[718] Dr. J. J. +Rein+. Japan. Bd. I. S. 475.
[719] H. +Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 273-274.
[720] +Buchner+. Kamerun. S. 31.
[721] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 106.
[722] +Tscheng-ki-Tong+. China und die Chinesen. S. 57.
[723] +Ed. Combes+ et +M. Tamisier+. _Voyage en Abyssinie_ 1835-1837.
Paris 1838. Bd. II. S. 17.
[724] +Nachtigal+. Sahara und Sudan. Bd. II. S. 685.
[725] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 122.
[726] A. a. O. S. 127.
[727] Siehe S. 220 ff.
[728] +Richard F. Burton+. _The Lake Regions of central Afrika._ London
1860. Bd. II. S. 24.
[729] +Herm. Soyaux+. Aus Westafrika. Erlebnisse und Beobachtungen.
Leipzig 1879. S. 161. Der Verfasser und andere bedienen sich hier des
Ausdrucks _Jus primæ noctis_, welcher gemeiniglich das sogenannte
„Herrenrecht“ des Mittelalters bezeichnen soll. Es sind aber zwei
völlig verschiedene Erscheinungen. In Afrika handelt es sich um ein
Recht nur insofern, als es durch Kauf erworben ist; das sogen. _Jus
primæ noctis_ Europas entstammte dagegen der Machtfülle des Herrn. Ich
komme auf diese Frage bald zurück.
[730] A. E. +Lux+. Von Loanda nach Kimbundu. Wien 1880. S. 37.
[731] Siehe oben S. 223.
[732] +Lippert+. A. a. O. -- +Peschel+ warnt mit Recht, auf eine
Gleichgültigkeit gegen geschlechtliche Reinheit aus dem Mangel eines
sprachlichen Ausdruckes zu schliessen, durch welchen Jungfrau und
Frau unterschieden werden (+Peschel+. Völkerkunde. S. 219). Solche
Unterscheidungen fehlen den sittenstrengen Abiponen, wie auch den
Buschmännern. Betreffs der letzteren scheint indes +Peschel+ dem
Zeugnisse +Chapmans+, wonach sie nur Neigungsehen schliessen, zu viel
Gewicht beizulegen, denn es stehen diesem zahlreiche Gewährsmänner
entgegen, die durchaus keine so günstige Deutung zulassen.
[733] _Labiis minoribus abscissis labiae majores inde a Veneris monte
usque ad vaginam sanando ita copulantur, ut fistula sola ad urinam
fundendam pateat._
[734] Beschrieben von Dr. +Peney+ im _Bulletin de la Société de
géographie_ von Paris, 1859. Bd. I. S. 341-388 und „Ausland“ 1859. S.
822.
[735] Dr. H. H. +Ploss+. Das Kind in Brauch und Sitte der Völker.
Stuttgart 1876. Bd. I. S. 314-324.
[736] _Torale, sicut est mos judaicus et persicus, non inspiciunt.
Novae nuptae tamen maritus mappam manu capit: mane autem puellae mater
virginitatis signa viris muliebribusque domi ostendit eosque jubilare
jubet, quod „calamitas domestica“, sc. filia, intacta abiit. Si non
ostendeant mappam, maeret domus, „Prima enim Venus“ in Arabia „debet
esse cruenta“. Maritus autem humanior, etsiamsi absit sanguis, cruore
palumbino mappam tingit et gaudium fingens cognatis parentibusque
ostendit; paululum postea puellae nonnulla causa dat divortium. Hic
urbis et ruris mos idem est._ (+Burton+. _Personal Narrative of a
pilgrimage to El-Medinah._ Bd. III. S. 82).
[737] _Et quella medesima notte sposó la Imperatrice in presentia
del Cardinal Salviati._ Am folgenden Tage aber wurde die „Mappa“ für
die Granden feierlich ausgestellt. So versichert ein Augenzeuge, der
damalige venezianische Gesandte. (_Viaggio fatto in Spagna del Magnif.
Mssr. Andrea Navigiero._ Vinegia 1563. S. 13.)
[738] Eine ausführliche Schilderung des ganzen Verlaufes gab nach
russischen Quellen Dr. O. +Asboth+ im Archiv f. Anthropologie. Bd.
XIII. S. 317-321. Zeigt sich aus irgend einem Grund der Mann unfähig,
den entscheidenden Akt zu verrichten, so vollführt entweder die
Freiwerberin die Zerreissung des Hymen mit den Fingern, oder man
beauftragt den ältesten Freiwerber oder einen Ehrengast, einen Mann von
soliden Sitten und Benehmen, die Zerreissung mittelst der Beiwohnung zu
vollziehen.
[739] +Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 461-462.
[740] +Louise von François+ schreibt sehr richtig: Eine Frau hat keine
Ehre.... Was Ehre ist, wissen nur Männer, denn sie allein wissen für
dieselbe einzustehen. Bei den Weibern heisst das Ding anders... nämlich
Keuschheit und Treue. (L. v. +François+. Der Posten der Frau. Stuttgart
o. J. Kollektion Spemann. Bd. XCIV. S. 104.)