XVIII.

Der Frauenkauf.

Sicherlich war der Weg vom Weiberraube zum Frauenkaufe ein langer und

weiter. Seine einzelnen Stationen begleiteten überall der Verfall des

Mutterrechtes und die Ausbildung der männlichen Gewalt in der Familie

Hand in Hand mit der Entwicklung des Eigentumsbegriffes. Ursprünglich,

in der Zeit, als der Frauenraub allmählich durch eine Sühngabe ersetzt

wurde, fiel diese der ganzen Sippschaft des Weibes anheim. Wohl auch

später noch, als aus der Sühngabe immer mehr ein Kauf sich entwickelte,

verteilte sich der Brautpreis auf die Sippschaft,[622] doch änderte

sich allgemach, wie schon bemerkt,[623] dieses Verhältnis. Schon in

jenem Oheim, Bruder oder sonstigen männlichen Blutsverwandten, welcher

auch bei Nichtnomaden als Schirmherr an die Spitze mutterrechtlicher

Familienverbände trat, darf man wohl den späteren „Vater“ des

Patriarchates erkennen. Er war es nun, und niemals die Mutter, welcher,

selbst so lange sich noch Reste des Mutterrechts erhielten, für seine

schutzbefohlenen Blutsverwandten den Kaufpreis forderte und empfing,

wodurch sich das Schutzverhältnis allmählich in ein Besitzverhältnis

umwandelte, so sehr, dass es beim echten Weiberkauf auf eine Neigung

des Mädchens gar nicht ankommt. Dasselbe wird von seinen Gewalthabern

einfach verhandelt, nicht selten schon in seiner Kindheit, ja sogar

+vor+ seiner Geburt einem bestimmten Bewerber -- vielleicht sollte man

richtiger sagen: Abnehmer -- zugesagt. Mit wenigen Ausnahmen üben heute

noch die sogenannten Naturvölker den Frauenkauf, der sich überall dem

Weiberraube gegenüber als jüngere, höhere Form darstellt, da er dort in

kräftigster Entwicklung blüht, wo Raub nur mehr in Rudimenten erhalten

ist. Ein Versuch, das Verbreitungsgebiet des Frauenkaufes im einzelnen

zu bestimmen, scheitert an der Massenhaftigkeit des zuströmenden

Stoffes;[624] doch habe ich eine Reihe von Beispielen gesammelt, welche

von der Ausdehnung der Sitte einen Begriff geben mögen.

In nacktester Gestalt zeigt den Frauenkauf wohl der schwarze Erdteil,

und zwar besonders im Bereiche seiner Nomadenvölker. Fast überall ist

es da das Rind, welches als Einheitswert gilt. Um Ochsen kauft der

Kaffer seine Weiber, um Ochsen verkauft er seine Töchter. Der Wert des

Mädchens schwankt, je nachdem es mehr oder weniger hübsch ist und auch

nach dem Range des Vaters, zwischen 6-30 Stück Rind. Der Preis ist im

vorhinein zu erlegen, indes kommt es auch wohl vor, dass der Vater das

Mädchen verabfolgt, nachdem er eine Abschlagsumme und für den Rest

Bürgschaft erhalten hat. Im allgemeinen wird ein Heiratsvertrag aber

erst dadurch gültig, dass einerseits das Vieh, andererseits das Mädchen

abgeliefert wird.[625] Darin besteht das, was wir bei uns als Wechseln

des Trauringes bezeichnen würden; die -- übrigens nicht sehr bindende

-- Ehe wird dadurch sozusagen erst rechtskräftig. Die Beweibung durch

Kauf wird von den Frauen durchaus nicht als Entwürdigung empfunden,

das Mädchen ist im Gegenteile stolz darauf, und je mehr Ochsen oder

Kühe sie gekostet hat, um so mehr hält sie sich wert.[626] Billiger als

die Kaffern thun es die Hottentotten, welche ihre Töchter für bloss

einen Ochsen oder eine Kuh hingeben. Bei den rohen Massai und Wakuafi

ist Heiraten, wie +Johnston+ berichtet, ebenfalls wenig mehr als eine

Frage des Handels, und die Menge der zu erlegenden Kühe wechselt nach

dem verhältnismässigen Reichtume des Bräutigams und des Vaters der

Braut.[627] Weiter reicht dieser Kaufgebrauch durch die Somalstämme

nordwärts bis ins obere Nilgebiet, wo bei den Latuka eine Frau

durchschnittlich zehn Kühe gilt.

Anderwärts sind es andere Dinge, welche als Wertmesser dienen.

Die Bongo kaufen ihre Weiber für Eisenplatten, in der Regel zehn

kiloschwere Platten und zwanzig Lanzenspitzen, von deren Vater. Für

Geringeres giebt es nur alte Frauen.[628] Wenn bei den Wanyamuesi im

centralen Ostafrika ein junger Mann ein paar eiserne Hacken, einige

Perlen oder Stücke Baumwollstoffe besitzt, so kann er sich beweiben,

indem er diese seine Güter den Eltern des Mädchens anbietet, welches

er zur Frau zu haben wünscht.[629] Ebenso reicht die Sitte in das

Innerste Afrikas, bis Baghirmi und die sogenannten Heidenländer hinein.

„Man entrichtet dem Vater der erwählten Frau nach vorhergegangener

Übereinkunft ein Pferd, einige Sklaven, eine gewisse Anzahl

fetter Hunde.“[630] Auch der muhammedanische Budduma giebt je nach

seinen Vermögensverhältnissen 10, 20 bis 30 Stück Rindvieh seinem

Schwiegervater, der freilich die Tochter nicht selten mit einer

reichlichen Mitgift ausstattet.[631] Am Gabun in Westafrika „ist

die Heirat ein reines Handelsgeschäft; man kauft ein Weib wie ein

Boot, einen Sklaven oder einen Elfenbeinzahn“.[632] In der deutschen

Kolonie Kamerun werden auch die vornehmsten Gattinnen gekauft, wobei

schmählich geschachert wird.[633] Blosse Ware ist auch das Weib bei

den Mbondemonegern des äquatorialen Westafrika,[634] sowie bei den

Stämmen der Guineaküste und Sierra Leones. Die Kru kaufen ihre Weiber

für drei Kühe und ein Schaf. Im deutsch gewordenen Togolande werden

die Frauen von ihren Eltern verkauft. Europäer, welche ihre schwarzen

Frauen nicht wie die Neger für sich arbeiten lassen, erhalten dieselben

als junge Mädchen schon zu dem landläufigen Preise von 16 Dollars bar

und 6 Dollars in Waren.[635] Frauenkauf herrscht desgleichen in Dahome.

Bei den Timani besteht der Kaufpreis in gewissen Mengen von Palmwein,

Zeugen u. dergl., und ähnlich verhält es sich mit den Mandingo, welche

Spuren einstigen Weiberraubes bewahren. Bei den Gallina ist der

durchschnittliche Preis einer Jungfrau 2-3 Pfund Sterling, also 40-60

Reichsmark, wofür sie dann ihre ganze Lebenszeit Eigentum des Mannes

wird, vorausgesetzt, dass dieser sie nicht früher fortjagt.[636] Wer

unter den Schwarzen zwischen den Bissagosinseln und Sierra Leone ein

Weib nehmen will, muss eine Hütte gebaut haben und das Geld aufweisen,

für welches er sie kauft.[637] Um Akem zahlt der Bräutigam dem Vater

des Mädchens einen Betrag von 2½-5 kg in Goldstaub, Zugaben an Zeug und

Rum ungerechnet.[638]

Auch in Asien geht der Weiberkauf im Schwange und greift dort sogar in

die Kreise des Islâm herein, welcher im übrigen doch schon eine „Ehe“

kennt. Wir finden den Frauenkauf auch hier wieder hauptsächlich unter

den Nomaden, den Mongolen, Kalmücken, Kirgisen, Oesbeken, Tataren

und Turkmenen. Der Mongole muss für seine Braut einen Kaufpreis

zahlen, welcher im ganzen Bereiche der osttürkischen Sprachen _Kalym_

heisst, in Vieh und Kleidern, häufig auch in Geld besteht und oft

recht beträchtlich ist;[639] z. B. neunzig Stück vierjährige Pferde,

neunzig Stück vierjährige Schafe und ebenso viel vierjährige Kamele.

Die Anzahl der Ochsen, Kühe und des zu erlegenden Bargeldes überlässt

der Brautvater dem Ermessen des andern, welch letzterer, wenn er

vermögend ist, 500 Lanige (gleich 1000 Silberrubel) anbietet.[640]

Bei den Kirgis-Kasaken hat das Mädchen betreffs seiner Verheiratung

gar nichts zu sagen. Der Vater verlangt für seine Tochter einen Kalym

von so und so viel, und wer diesen Preis bezahlt, mag sie holen. Auch

hier besteht er aus einer vereinbarten Anzahl von Kamelen, Pferden,

Rindern und Schafen. Alles Vieh muss dem Vater oder dem über das

Mädchen verfügenden nächsten Anverwandten übergeben werden; es geht

aber in das Eigentum seiner Tochter über, falls diese etwa von ihrem

Manne wieder fortgeschickt wird, was manchmal vorkommt. Bei Abschluss

des Ehevertrags erlegt der Vater des Bräutigams gewöhnlich die Hälfte

des Kalyms, und von nun an darf der Bräutigam wohl seine Braut besuchen

und sogar mit ihr allein sein, aber in keinem Falle heiraten, ehe

der Kalym vollständig bezahlt ist.[641] Natürlich ist der Kalym auch

bei den Ehegeschäften der Turkmenen die Hauptsache, ja er spielt

eine ansehnliche Rolle sogar noch bei den sibirischen Jakuten, einem

Nomadenstamme, welcher dem Namen nach das Christentum angenommen

hat, ferner bei den Tungusen und Ostjaken, sowie bei den Wogulen am

mittleren Ural. Der Frauenkauf herrscht endlich noch in Südostasien bei

den Alfuren auf Buru, bei den Eingeborenen der Philippinen, auf Java

und in Siam; in Indien bei den Toda, in Vorderasien bei den Afghanen

und mehreren Völkern des Kaukasus wie Osseten, Suanen und Tscherkessen.

Ausserhalb Asiens stossen wir auf die gleiche Sitte bei den Dakota

Nordamerikas, bei den Koroado und Jumana Brasiliens, den Goajiro,

Pehuenchen und Abiponern, ehemals auch bei den Chibcha in Neugranada.

Die Papua Neuguineas kaufen ihre Weiber und an den Kauf mahnende

Sitten findet man auf den Karolinen und in Polynesien. Selbst bei den

christlichen Abessiniern zahlt der Mann den Eltern des Mädchens, das

ernstlich niemals befragt wird, einen Preis, welcher ihrem Range,

Vermögen und der Schönheit entspricht.[642] Schon +De Lobo+ hatte die

abessinischen Ehen als einen einfachen Kauf bezeichnet. Damit soll die

Liste der dem Weiberkauf ergebenen Völker nicht erschöpft sein.

Wie der ihm vorangehende Weiberraub hat auch der Frauenkauf in der

Urzeit der heutigen Kulturvölker bestanden, ja für einige lässt er

sich sogar für die geschichtliche Epoche aus ihren Gesetzvorschriften

nachweisen, und seine Spuren sind bis in die Gegenwart deutlich

erkennbar. In China, wo die Familie streng patriarchalisch geordnet

ist, kommt die Ehe ausschliesslich durch Kauf zu stande und Missionär

+Lörcher+ sagt[643] geradezu, die Braut werde den Eltern abgekauft.

Nach +Gabriel Huc+ machen die Eltern des Bräutigams den Eltern der

Braut bloss Geschenke an Seidenzeugen, Reis, Früchten, Wein u. dgl.

Nehmen die letzteren Handgeld und Geschenke an, so ist der Vertrag

bindend.[644] General +Tscheng-ki-Tong+, dem wir ein höchst lehrreiches

Buch über seine Landsleute verdanken, in welchem er sich auch über

die chinesischen Familieneinrichtungen umständlich verbreitet, berührt

aber die Frage des Frauenkaufs mit keiner Silbe; aus einigen seiner

Äusserungen möchte man eher das Gegenteil herauslesen.[645] Wohl

aber kannte das Indien der alten Brahmanen den Frauenkauf. Manus

Gesetzbuch (zweites oder drittes Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung)

empfiehlt zwar dem Vater für seine Tochter Geld weder zu geben noch

zu nehmen,[646] verzeichnet aber unter anderen auch die alte Form der

_Rshi-_ oder _Arscha-_Ehe. Den Kaufpreis bildet hier ein Ochsenpaar

oder zwei. Verjüngt erscheint diese Form in der weitverbreiteten

_Asura-_Ehe. An Stelle der alten Rinderwährung sind hier Schätze

jeder Art getreten, an Stelle der symbolischen Einheit ein beliebiges

Ausmass nach dem Vermögen des Freiers, und das Mädchen nimmt Teil an

der Beschenkung.[647] Diese Form war offenbar früher allgemein üblich,

wurde aber später den höheren Ständen, den Brahmanen und Kriegern,

schliesslich auch den Vaiçya und Sudra untersagt und überhaupt als eine

verwerfliche Art der Eheschliessung bezeichnet. Der ursprünglich an den

Mundwalt des Mädchens zu entrichtende Kaufpreis hiess _Çulka_ und erst

später hat sich dieser zu einer Aussteuer für die Braut entwickelt.

Mehrere indische Stämme, wie z. B. die Kurumbar, üben heute noch

Frauenkauf, selbst unter Hindu ist es nicht selten, dass ein Mädchen um

schnöden Mammons willen mit zwei Bräutigamen verlobt wird, von welchen

der habgierige Vater die Silberlinge einstreicht.

In aller Schroffheit herrschte der Frauenkauf bei den alten Juden.

Nicht etwa mit Geschenken warb der Freier um seine Auserwählte, wie

mitunter behauptet wird,[648] sondern das Verhältnis von Mann und Frau

ward dadurch bestimmt, dass die Frau ein Eigentum oder ein Besitz des

Mannes war, und zwar nicht etwa ein Eigentum, welches sich aus freier

Entschliessung übergeben, sondern ein solches, welches er für Geld

oder Geldeswert gekauft hat.[649] Der Prophet Hosea meldet, dass

er seine eigene Frau um fünfzig Seckel halb in barem Gelde, halb in

Gerste erstanden habe. Schon in der biblischen Zeit, sagt Dr. +Joseph

Bergel+,[650] musste die Einwilligung des Vaters erkauft werden und

zwar durch Geld[651] oder durch irgend eine Dienstleistung,[652] wie

jetzt noch bei anderen Völkern üblich,[653] oder durch irgend eine

Kriegsthat.[654] Dass die beiden letzteren Fälle Ausnahmen bilden,

liegt auf der Hand. Doch wird man mit +Post+ das Erdienen des Weibes

wahrscheinlich als eine ältere Form des Kaufes ansehen dürfen.[655] In

den Besitz des Mannes trat die Frau in dem Augenblicke, wo derselbe

den Kaufpreis (_Môhar_)[656] erlegt hatte; daher ist _'êrés_, den

Kaufpreis zahlen, so viel wie sich ein Weib verloben und _me 'ôrâsâ_,

die Verlobte, bedeutet eigentlich diejenige, für welche der Kaufpreis

erlegt wurde.[657] Der im Morgenlande noch herrschende Gebrauch,

sich die Tochter vom Vater zu erkaufen, blieb bei den Juden auch zur

späteren Zeit der Talmudisten gang und gäbe.[658]

Die alten Hellenen haben bei ihrem ersten Auftauchen in der Geschichte

den Kauf als eine veraltete Form schon abzustreifen begonnen, noch

aber zeigen die Sagen den Frauenkauf als die einzig richtige Art der

Eheschliessung in der heroischen Urzeit, womit auch des +Aristoteles+'

Bericht übereinstimmt, dass die Voreltern die Frauen von einander

gekauft hätten. Die griechischen ἕδνα, die Hochzeitsgeschenke einer

späteren Zeit, sind ursprünglich der Brautpreis, welchen der Freier dem

Vater der Braut zu geben hat; daher heissen die Jungfrauen ἀλφεσίβοιαι

oder „Rinder einbringend“, d. h. den Eltern durch den Brautpreis. In

+Homers+ Ilias sehen wir an zahlreichen Stellen, wie das Weib, d. h.

die Gattin, von dem Bräutigam förmlich gekauft wird, und die Höhe

des angebotenen Kaufpreises entscheidet in der Regel den Erfolg des

Freiers.[659] Wie in Indien sind Rinder der eigentliche Zahlwert der

Griechen der Iliade. +Homer+ singt: „Doch dem Besiegeten stellt er

ein blühendes Weib in den Kampfpreis, klug in mancherlei Kunst und

geschätzt vier Rinder am Werte.“[660] Nur in ungewöhnlichem Überbieten

giebt deren hundert Iphidamas für seine Braut. Wie in Indien verliert

sich aber auch hier allmählich der Charakter des Kaufes, und schon in

der Odyssee tritt ein Werber „mit Geschenken“ an dessen Stelle, während

mit fortschreitender Gesittung sich immer mehr Umstände ergaben, welche

den alten Kaufpreis vor neuem gleichwertigen Ersatz zurücktreten

liessen.[661]

Spuren des Frauenkaufs haben die Römer bis in das dritte christliche

Jahrhundert bewahrt; nur handelte es sich nicht mehr um einen

wirklichen Kauf, sondern um einen +Schein+kauf, ganz so wie seinerzeit

der Scheinraub dem wirklichen Frauenraube gefolgt war. Einen solchen

Scheinkauf stellte die römische Ehe durch _Coëmptio_ dar, welche

erst zur Zeit des Boethius und Isidor veraltete. Wie die noch

ältere Usus-Ehe, welche sie überlebte, herrschte sie besonders in

den plebejischen Kreisen vor, gewann aber allmählich so sehr die

Oberhand, dass zur Zeit des Gajus die Ehen durchgängig durch _Coëmptio_

geschlossen wurden,[662] wobei die Frau unter den üblichen Formen der

_Mancipatio_ in die Gewalt -- _manus_ -- des Gatten überging. Der Römer

brachte einen gewöhnlichen Besitzgegenstand in sein „quiritarisches“

Eigentum, indem er ihn der Formel des Kaufes unterwarf, vor fünf Zeugen

und einem „Wagehalter“ (_Libripens_, d. h. dem mit dem Vorsitz bei dem

Abschlusse aller Kaufverträge betrauten öffentlichen Beamten), ein As

an die Wage schlug, die bestimmten Worte des Kaufes sprach und den

gegenwärtigen Gegenstand des Kaufes mit der Hand erfasste. So ging

es auch bei der _Coëmptio_ zu, nur dass die ursprünglich wirklich

geleistete Zahlung später eine blosse Form und symbolisch durch

Zahlung von einem As abgelöst wird. Aber dieser Scheinkauf begründete

bloss die _Manus_, nicht auch zugleich die Ehe, daher denn die Frau

ihn auch mit einem andern als ihrem Gatten, z. B. mit ihrem Vormunde

eingehen konnte.[663] Es macht sich also noch die alte Stellung der

Frau im Hause geltend und durch die Beibehaltung dieser Stellung

entsteht der grosse Riss innerhalb der patriarchalischen Familie der

Völker über der Nomadenstufe. So bemerkt sehr treffend auch +Lippert+,

welcher das ganze Verhältnis in folgender Weise erläutert: „Als _Mater

familias_, zu deren Stellung sie gekauft wird, gewinnt sie (die

Frau) Kinder, welche zum Unterschiede von den Kindern aller anderen

Frauen desselben Herrn mit dem Vater die Fähigkeit teilen, selbst in

Herrschaft und Besitz einzutreten oder zu erben und Legate anzunehmen.

So unterscheiden sich _Liberi_ und _Servi_. Die durch _Coëmptio_

gekaufte Hausfrau aber tritt sofort in die Kategorie jener; sie erhält

das Recht einer freien Tochter im Hause (ist _filia loco_). Diese

Zweckeinschränkung allein ist es, welche die _Coëmptio_ der Ehe von

einem anderen Kaufe unterscheidet.“[664]

War der Kauf bei den Römern nur mehr eine rechtliche Formel, so

erscheint er noch als thatsächliche Grundlage der Ehe bei den

alten +Germanen+. Bei diesen hatte das Eherecht dem Eigentumsrecht

sich untergeordnet; Verlobung und Trauung waren in die Formen

des Eigentumserwerbes durch Kauf gekleidet; die deutsche Ehe war

Frauenkauf,[665] wobei die Zahlung aber nur den Erwerb aller Rechte

bedeutete, welche mit der Übernahme der Mundschaft über die Braut

verbunden waren. Nach der _Lex Aethelbvith_ wird die Frau wie eine

reine Ware gekauft. Das burgundische _Wittemon_, das langobardische

_Meta_, das angelsächsische _Scat_, die fränkische und alemannische

_Dos_ sind sämtlich -- ganz so wie das wallisische _Angobr_, die

spanische _Arra_ und das französische _Douaere_ -- ursprünglich nichts

anderes, als der vom Bräutigam dem Mundwalte gezahlte Kaufpreis.

Bei den Dänen bezahlte der Mann dem Vater der Frau für dieselbe

ursprünglich eine bestimmte Summe (_Mundr_). Nach der _Lex Saxonum_

wird bei der Verlobung ein _pretium emptionis_ an den Vormund

entrichtet und dies Gesetz gebraucht für „heiraten“ den Ausdruck

_uxorem emere_, für verloben: _uxorem vendere_. Der Ausdruck „sich

eine Frau kaufen“ erhielt sich in Deutschland bis ins fünfzehnte

Jahrhundert und bis zum Ende desselben lebte sogar der alte Brautkauf

bei den Dithmarsen in Holstein in aller Reinheit fort.[666] Auf diesem

Standpunkte standen die Gesetze der Goten, Skandinavier, Sachsen und

Angelsachsen, Franken, Burgunder und Langobarden, von welchen einige

sogar einen Tarif für den Kaufpreis feststellten, dessen Höhe bezeugt,

dass es sich hier noch um keinen symbolischen Preis handelt.[667]

Der Kaufpreis fiel in alter Zeit ohne Zweifel dem Vater oder den

Verwandten der Braut als Entgelt für deren Hingabe zu; später erst

ward die Bedeutung desselben in der Weise umgewandelt, dass er ganz

oder teilweise der Braut als Mitgift zufiel. Es war nur folgerichtig,

dass nach dem Tode des Mannes die Witwe das Schicksal seines übrigen

Vermögens teilte, daher auch sein eigentumsähnliches Recht an ihr auf

seine Erben überging. So entstand jenes „Levirat“ jüngster Stufe, von

welchem schon in einem früheren Abschnitte die Rede war. Aber auch um

das Kaufgeld einer Frau zu sparen, kam es mitunter vor, dass der Erbe,

welchem mit der Erbschaft das _Mundium_ der Witwe zufiel, namentlich

der Bruder des verstorbenen Ehemannes, ja sogar der eigene Stiefsohn

der Witwe, sich dieselbe, gleichsam als Bestandteil der Erbschaft, als

Ehefrau beilegte. Die Ehe mit der Stiefmutter erwähnt schon +Prokop+

als Sitte bei den Werinen, und bei den Angelsachsen war sie gewöhnlich,

vielleicht sogar vorgeschrieben. Auch bei Langobarden und Bayern

waren Ehen mit der Bruderswitwe nicht selten, so dass die Kirche sich

bewogen fand, gegen diese _Nuptiae sceleratae_ einzuschreiten.[668]

Allmählich vollzog sich naturgemäss auch bei den Germanen der Übergang

vom echten Kaufe zum Symbol und schliesslich zum Rudiment. Dabei kommt

es ab und zu heute noch vor, dass ein Ehegatte seine Frau geradezu um

bares Geld oder sonstwie an einen Dritten verkauft. In England zumal

scheint es eine alte, für einen Ehemann ganz gesetzlich gewordene

Gewohnheit gewesen zu sein, „seine eigene Rippe zu verkaufen“.

Derartige Vorkommnisse sind noch aus jüngerer Zeit mit genauer Angabe

aller begleitenden Umstände bekannt und gut beglaubigt.[669] Das

Bemerkenswerte an diesen Verkäufen ist, dass die verkauften Weiber

sich mehr über den Wechsel freuten, als ihre, in unseren Augen

damit verbundene, Entwürdigung beklagten. Natürlich gehörten die

Beteiligten stets den niedrigen Volksklassen an, aber gerade dies ist

das Bezeichnende, weil in diesen alte Überlieferungen am kräftigsten

fortleben. Unstreitig hat man es hierbei mit einem im Volke haften

gebliebenen Reste früher allgemein gültiger Rechtsanschauungen zu thun.

Ich will nicht versäumen, hier einzuschalten, dass Beispiele solch

modernen Frauenkaufs- und Verkaufs auch ausserhalb Englands, wiewohl

weniger häufig, vorkommen. So erzählt ein Reisender, der sich eine

Zeitlang in der Maina, dem südlichsten Teil der griechischen Halbinsel

Morea aufhielt, er habe dort einen Bauern kennen gelernt, der seine

Frau für den Preis von drei Thalern und zwanzig Pfund Schweinefleisch

verhandelt habe. Für seine noch unverheiratete Schwester wurden als

Kaufpreis drei Böcke verlangt.[670] Aus allerneuester Zeit, aus dem

Jahre 1887, wird endlich ein Fall beabsichtigten Weiberverkaufs aus

Temesvár in Ungarn gemeldet.[671]

Was die +slavischen+ Völker anbelangt, so scheint sich bei ihnen der

Frauenkauf nicht zu so allgemeiner Geltung emporgerungen zu haben. Doch

soll diese Form der Ehe in Polen im zehnten Jahrhundert vorherrschend

gewesen sein. Auch die alten Russen erwarben die Frau durch Kauf.

Grossfürst Wladimir gab den Brüdern seiner Gemahlin, der griechischen

Prinzessin Anna, als Brautpreis für diese die Stadt Cherson zurück,

die er erobert hatte. Bei den Grossrussen wird in einigen Gegenden

noch heute ein Kaufpreis für die Braut bezahlt.[672] Desgleichen

gedenken des Brautkaufs die Lieder der Tschechen. Bei diesen und bei

den Pommern gab der Bräutigam entweder der Braut oder deren Eltern

vor der Hochzeit ein Geschenk, welches offenbar auch nichts ist, als

der alte Mundschatz.[673] Dass bei den Südslaven vor Zeiten der Mann

das Weib, um das er warb, ihren Eltern abkaufen musste, unterliegt

keinem Zweifel, angesichts der zahllosen Belege, wodurch dieser Brauch

bestätigt wird. Jetzt ist er allerdings im Schwinden begriffen und

es ist dem Volke auch nicht mehr ganz klar, dass bei den Heiraten

ein Kauf und Verkauf stattfindet. In der That kommt dies aber vor und

es wird ja auch ganz deutlich und unverkennbar in den Volksliedern

besungen. Ja, zum Anfang dieses Jahrhunderts hatten in Serbien die

Mädchenpreise eine solche Höhe erreicht, dass es einem armen Menschen

gar nicht möglich war, eine Ehe einzugehen. Dieser Umstand bewog den

Schwarzen Georg (Kara Gjorgje) ein Gesetz zu erlassen, dass man für

ein Mädchen nicht mehr als einen Dukaten annehmen dürfe. Dieser Preis

wird vor der Hochzeit erlegt. In der Črnagora, wo man gleichfalls

für ein Mädchen zahlt, erlegt man das Kaufgeld am Hochzeitstage. Das

Erlegen eines Kaufpreises hat sich nur mehr bei den Altkatholiken im

allgemeinen, in der Herzegowina, in der Katunska Nahija der Črnogora,

in Bosnien und zum grossen Teil in Slavonien erhalten, ebenso bei

den Bulgaren. In der Požegaer-Umgegend (Slavonien) muss der Werber

noch heutigen Tages gegen bares Geld sich eine Lebensgefährtin von

ihren Angehörigen erkaufen. Dem Meistbietenden gehört die Braut. In

Tatar Pazardžik (Bulgarien) wird genau über den Kaufpreis verhandelt;

derselbe schwankt zwischen 100-500 Groschen und ist ausschliessliches

Eigentum der Eltern der Braut. Für Lovreć in Dalmatien wird bloss noch

eine symbolische Erinnerung an diesen Brauch bezeugt.[674] Im übrigen

ist das noch weit verbreitete „Werben durch Geschenke“ nichts anderes

als das Rudiment des alten Frauenkaufs.[675] Wie in England giebt

es übrigens einen thatsächlichen modernen Weiberkauf bei den Russen

in Sibirien, doch ist ihnen die Sitte von den besiegten eingebornen

Völkerschaften zugekommen. +Albin Kohn+, ein guter Kenner der

Verhältnisse, erzählt, der Heiratslustige müsse, wenn er sich mit einem

Mädchen verständigt hat, dass sie ihn heiraten will, den Eltern einen

ihren Vermögensverhältnissen entsprechenden _Kalym_ -- auch das Wort

haben die Russen aus den mongolischen Sprachen übernommen -- geben,

der in verschiedenen Geschenken besteht und sich auf 50-60 Rubel

bewertet.[676] Bei den ostfinnischen Völkern, bei den Tschuwaschen, den

Wogulen, Ostjaken, Mordwinen und Wotjaken findet der Brautkauf noch

gegenwärtig statt. Die Mordwinen zeigen dabei die Eigentümlichkeit,

dass während bei dem Stamme der Ersa die ältere Form des Brautkaufes

sich erhalten hat, bei dem andern Stamme, den Mokscha, die Zahlung

sich bereits zu einer Art Morgengabe oder Mitgift umgewandelt hat,

ganz ähnlich wie dies bei Griechen und Germanen schon ziemlich

früh eingetreten ist. Bei den Esten und Finnen kommt der Brautkauf

gegenwärtig allerdings nicht mehr vor, aber aus den Liedern dieser

Völker lässt sich mit Sicherheit schliessen, dass die betreffende Sitte

auch bei ihnen früher im Schwange war.[677]

Überblickt man die Gesamterscheinungen des Frauenkaufs, so lassen sich

dieselben also zusammenfassen: Sehr häufig sind die „Verlobungen“ --

um einen freilich erst für spätere Zeiten berechtigten Ausdruck zu

gebrauchen -- ganz Sache der Eltern oder der Familien, und die Kinder

werden gar nicht gefragt, ja oft im zartesten Alter und selbst noch

vor der Geburt versprochen. Nicht selten ist die Höhe des Kaufpreises

durch Herkommen oder Gesetz beschränkt. Seine Höhe wechselt von Volk zu

Volk ganz ausserordentlich, dann aber auch bei den einzelnen Völkern

selbst, je nach den verschiedenen Zeiten, nach dem Wohlstande oder aus

anderen Ursachen. Nicht selten ist körperliche Wohlgestalt, Schönheit

für die Höhe des Kaufpreises von Bedeutung; auch Standesverhältnisse

nehmen darauf Einfluss. Witwen stehen meist niedriger im Preise als

Jungfrauen. Der Kaufpreis wird entweder in Geld oder in entsprechenden

Wertmessern, mit Vorliebe in Vieh gegeben. Die Zahlung geschieht nicht

immer sofort, sondern verteilt sich bisweilen auf verschiedene Jahre.

Bis zur vollen Auszahlung des Brautpreises bleibt die Ehe häufig in

der Schwebe, doch hat der Bräutigam das Recht, die Braut in der

Zwischenzeit zu besuchen, „ihr an den Busen zu gehen“, wie die Tataren

sagen. Während bei diesem Busenrechte der Bräutigam die ehelichen

Rechte schon vor der Hochzeit ausübt, obwohl er den ganzen Handel

noch aufkündigen und einen Teil des erlegten Kaufpreises zurücknehmen

kann, bleiben manchmal diese Rechte auch noch nach der Hochzeit eine

Zeitlang aufgehoben, so dass in der ersten Zeit der Ehe das Verhältnis

der Gatten noch als ein halbwegs unerlaubtes erscheint. Wenn die Eltern

die versprochene, d. h. verhandelte Tochter einem andern zur Ehe geben,

so begehen sie einen Rechtsbruch; desgleichen jeder dritte, welcher

die mundschaftlichen Rechte des Bräutigams verletzt. Beide Fälle

werden meist durch Bussen geahndet; aber auch den Bräutigam, welcher

seinerseits den Brautkauf nicht ausführt, treffen Nachteile.[678]

Will man durch „Ehe“ die durch Liebe bedingte gesetzmässige

Vereinigung eines Mannes und Weibes zur vollständigen Gemeinschaft

aller Lebensverhältnisse verstehen, so erfüllt der Frauenkauf an sich

augenscheinlich nur einen schwachen Teil dieser Bedingungen. Von einer

Ehe im gedachten Sinne kann also zuerst noch keine Rede sein, denn das

durch den Kauf angebahnte Verhältnis zwischen Mann und Weib ist bloss

ein Eigentums- und Herrschaftsverhältnis. Aber -- und das ist das

Wesentliche -- es trägt die Keime dessen in sich, was später sich uns

zum Ehebegriff gestaltete, so dass man im Frauenkaufe die erste Stufe

eines sich entwickelnden Eheverhältnisses erblicken darf. Mit dieser

Einschränkung ist auch der Name „Kaufehe“ gelten zu lassen. Unlöslich

mit der allmählichen Aufrichtung des Patriarchats, der Vaterherrschaft,

verknüpft, nicht aber mit diesem als gleichbedeutend zu nehmen,

bildet also mit ihm der Frauenkauf einen gewaltigen Markstein in der

Entwicklung der gesellschaftlichen Ordnung, einen Markstein, von

welchem aller späterer Gesittungsfortschritt ausgeht.

[622] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 47.

[623] Siehe oben S. 302.

[624] +Dargun+. A. a. O. S. 145.

[625] Globus. Bd. XIX. S. 99.

[626] +Ernst von Weber+ frug eines Tages Yanniki, ein hübsches

kräftiges Amakosamädchen, warum sie denn nicht den Umfuli, einen jungen

Kaffern, der ihr sehr den Hof machte, heirate, da sie ihn doch zu

lieben schiene. Sie antwortete, sie habe ihn zwar gerne, dürfe ihn aber

nicht heiraten, da er nur zehn Kühe für sie zu bezahlen im stande sei,

während ihr Vater fünfzehn fordere. Herr +von Weber+ meinte nun, es sei

doch recht hart von ihrem Vater, wegen fünf Kühen mehr oder weniger dem

Glücke seiner Tochter in den Weg treten zu wollen. Herr +von Weber+

glaubte mit diesen Worten eine ihr wohlgefällige Äusserung gethan zu

haben. Yanniki aber nahm es ganz anders auf. „Was!“ sagte sie erregt,

„mein Vater sollte mich also wirklich für zehn Kühe hergeben, nicht

wahr? Das fehlte gerade noch! Bin ich denn nicht mehr wert als Cilli,

für die in voriger Woche der Tambukichief zwölf Kühe bezahlt hat? Ich

bin hübsch, ich kann kochen, nähen, sticken, englisch reden, und bei

allen diesen Vorzügen sollte mich mein Vater für lumpige zehn Kühe

weggeben? O Herr, wie klein denken Sie von meinem Werte! Nein, nein,

mein Vater hat ganz recht, wenn er in diesem Punkte nicht nachgeben

will; ja, ich finde, er dürfte dreist zwanzig Kühe für mich fordern,

denn ich bin es wert!“ (+Ernst von Weber+. Vier Jahre in Afrika.

Leipzig 1878. Bd. II. S. 215-216.)

[627] +Johnston+. Der Kilima-Ndscharo. S. 392.

[628] +Schweinfurth+. Im Herzen von Afrika. Bd. I. S. 330.

[629] +Globus+. Bd. XXXIII. S. 56.

[630] +Nachtigal+. Sahara und Sudan. Bd. II. S. 685.

[631] A. a. O. S. 370.

[632] +M^{is} de Compiègne+. _Gabonais, Pahouins, Gallois._ Paris 1876.

S. 191.

[633] +Max Büchner+. Kamerun. S. 31.

[634] Ausland 1861. S. 963.

[635] H. +Zöller+. Das Togoland und die Sklavenküste. Berlin und

Stuttgart 1885. S. 179-180.

[636] +Globus+. Bd. XLVII. S. 248.

[637] A. a. O. Bd. XXV. S. 323.

[638] A. a. O. Bd. XXX. S. 159.

[639] A. a. O. Bd. XXVIII. S. 362.

[640] +Hermann Vámbéry+. A. a. O. S. 221.

[641] +Hellwald+. Centralasien. Leipzig 1880. S. 29, 138.

[642] +Ed. Combes+ et +M. Tamisier+. _Voyage en Abyssinie_ 1835-1837.

Paris 1838. Bd. II. S. 106.

[643] In einem Vortrag, gehalten zu Calw am 27. Februar 1880 (Schwäb.

Merkur vom 3. März 1880).

[644] +Huc+ und +Gabet+. Wanderungen durch das chinesische Reich in

deutscher Bearbeitung von +Karl Andree+. Leipzig 1867. S. 271.

[645] +Tscheng-ki-Tong+. China u. die Chinesen. Leipzig 1885. S. 60. 61.

[646] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 322.

[647] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 109.

[648] So z. B. von Dr. +Otto Henne Am Rhyn+. Kulturgeschichte des

Judentums von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Jena 1880. S. 79.

[649] +Bernhard Stade+. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 381.

[650] +J. Bergel+. Die Eheverhältnisse der alten Juden. S. 12.

[651] Deuter. 22, 29.

[652] Genes. 29. -- Exod. 3.

[653] Bei manchen Indianerstämmen Nordamerikas und Brasiliens, bei

den alten Quiché, sowie bei den Pehuenchen, ferner bei den Bangai in

Afrika, den Kamtschadalen und in Tonkin.

[654] Richter 1, 13. -- Sam. I. 18, 27.

[655] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 30.

[656] Die Versuche älterer und neuerer Theologen, den _Môhar_ zu einer

Morgengabe d. h. einem Geschenke an die Braut umzudeuten (so hat Luther

übersetzt), verdienen -- wie +B. Stade+ bemerkt -- angesichts von

Stellen wie Sam. I. 18, 25 kein Wort der Widerlegung.

[657] +Stade+. A. a. O. S. 382.

[658] +Bergel+. A. a. O.

[659] +Ludwig Blume+. Das Ideal des Helden und des Weibes bei Homer.

Wien 1874. S. 48.

[660] Ilias. 23. V. 704-705.

[661] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 110.

[662] +Duruy+. A. a. O.

[663] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 376.

[664] +Lippert+. A. a. O. S. 111.

[665] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 151.

[666] +Post+. Geschlechtsgenossenschaft. S. 72.

[667] +Lippert+. A. a. O. S. 113.

[668] +Dargun+. A. a. O. S. 151-152.

[669] Fünf solcher Fälle sind erzählt im: Ausland 1861, S. 2018-2020:

Im März 1766 verkaufte der Zimmermann Higginson aus Southwark seine

Gattin an einen Zunftgenossen. Im Sommer 1767 ward eine Frau für

fünf Schilling drei Pence und eine Gallone Bier verkauft; im August

1773 eine in Birmingham für gar bloss +einen+ Schilling (50 Pf.

Reichswährung). Am 8. Juli 1805 verkaufte ein Bursche in Tuxford seine

Frau +und+ ihr Kind für fünf Schillinge auf offenem Marktplatz, die

Frau mit einem Strick um den Hals; 1807 wollte ein gewisser John Lupton

aus Linton in der Nähe von Cambridge die Frau Richard Waddiloves,

Wirtes in Grassington, kaufen und erbot sich bis auf 100 Guineen

zu gehen. Man weiss aber noch von weiteren Fällen. Im Jahre 1815

verkaufte ein Mann sein Weib auf offenem Markt zu Pontrefact an den

Meistbietenden gegen das Gebot von einem halben Pfund Sterling (zehn

Mark). Im Jahre 1820 brachte ein „anständig aussehender“ Mann seine

Frau auf den Rindermarkt zu Canterbury, und da der Marktmeister sich

weigerte, sie an einen Pfahl zu binden, mietete er einen Verschlag

und verkaufte sie kurz darauf an einen Städter für fünf Schillinge.

1822 verkaufte ein Thomas Jones seine Frau nach dreiwöchentlicher

Ehe für drei Pfennige mit dem Vorbehalte, dass der Käufer sie nach

drei Wochen zurückgeben könne, wenn ihn der Handel reue; 1832 liess

ein Kleinpächter, Joseph Thompson, bei Carlisle einen Ausscheller

verkünden, dass ein Mann seine Frau am 7. April um zwölf Uhr Mittags

auf dem Markte verkaufen wolle. Die Frau stellte sich auf einen

hohen eichenen Stuhl, mit einem Strohstricke um den Hals, und von

einem grossen Kreise ihrer Freunde und Verwandten umgeben. Sie wurde

für ein Pferd und einen Neufundländer losgeschlagen. Im Jahre 1834

kam auf gleiche Weise ein Verkauf in Birmingham zu stande. Im Jahre

1858 bediente sich ein Bierwirt zu Little Horton bei Bradford dieses

billigen Scheidungsmittels und liess, um sicher zu gehen, den Verkauf

gleichfalls mit der Schelle bekannt machen. Ja, 1877 wurde ein Weib für

40 Pfund Sterling verkauft und dieser Kauf unter Zahlung der Summe vor

Notar und Zeugen bekräftigt. Am 31. Mai 1881 endlich beschäftigte sich

sogar das britische Unterhaus mit einem Prozesse in Sheffield, woraus

es sich ergeben, dass ein Mann seine Frau einem andern verheirateten

Manne für ein Quart Bier verkauft habe. In den Hüttenbezirken Englands

sind in der Zeit von 1877-1881 fünf derartige Fälle bekannt geworden

und man darf annehmen, dass sie sich noch öfter zu ereignen pflegen.

Kenner der Verhältnisse jener Gegenden behaupten, dass der Preis

eines Weibes bei solch öffentlichen Verkäufen oft 50 Pfennige und ein

Abendbrot betrage, und es wird ferner erzählt, dass der Verkauf oft

öffentlich und mit dem vollen Einverständnis der nächstbeteiligten

Personen stattfinde, ja, dass in solchen Fällen, um dem Vertrage

Ansehen zu geben, ein Halfter um das Genick der Frau gelegt werde,

den ihr der Meistbietende später abnimmt. Wiederholt hat dieser naive

Rechtsirrtum die Vertragschliessenden vor den Richter gebracht.

[670] Ausland 1867. S. 89.

[671] In der Kanzlei eines dortigen Notars erschienen nämlich zwei

rumänische Landleute aus einer benachbarten Ortschaft in Begleitung

einer jungen hübschen Bäuerin. Sie war die Gattin eines der Bauern,

welcher sie an seinen Freund verkauft hatte. Letzterer hatte auch

bereits eine namhafte Angabe auf sie gegeben. Sie waren alle drei

einverstanden und beanspruchten nichts mehr und nichts weniger, als

dass der Herr Notar einen regelrechten Kaufvertrag ausfertigen solle.

(Echo vom 3. Febr. 1887. Bd. X. S. 149.)

[672] Im Jaroslavischen Gouvernement soll der Brautpreis früher 40

Rubel betragen haben. Und in einem Hochzeitsliede singt das Mädchen:

Handle, handle, Bruder,

Gieb mich nicht billig weg --

Fordre für mich hundert Rubel,

Für meinen Zopf tausend,

Für meine Schönheit unermessliches Geld.

(M. +Kulischer+ in der Berl. Zeitschr. f. Ethnologie. 1878. Bd. X.

S. 225.) Bei Nerechta soll der Brautpreis bis 500 Rubel gehen, und

die Bauern daselbst halten es für entehrend, eine Tochter umsonst

wegzugeben. (Dr. +Leopold von Schroeder+. Die Hochzeitsgebräuche der

Esten. Berlin 1888. S. 26.)

[673] +Post+. A. a. O. S. 71.

[674] +Friedrich S. Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. Wien 1885.

S. 273-279.

[675] +Lippert+. A. a. O. S. 114.

[676] Globus. Bd. XXVI. S. 188. Die Sitte beginnt indes doch den jungen

Sibiriern lästig zu werden, zumal sie ihnen durchaus keine Gewähr für

die jungfräuliche Reinheit des gekauften Gegenstandes bietet.

[677] +Leopold von Schroeder+. Die Hochzeitsgebräuche der Esten. S.

27-29.

[678] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 32-50.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 51 / 70 题