XVII.

Die Phasen des Scheinraubs.

Auf dem langen Entwicklungsgange vom Mutterrecht zum Vaterrechte oder,

was dasselbe ist, von der Freiheit zur Knechtung des Weibes, begleiten

uns zahlreiche Überreste des alten Frauenraubs, welchen eine weit

grössere Zähigkeit innewohnt, als denen des Mutterrechtes selbst. Denn

es haben sich bei einer Unzahl von Völkern Symbole des Frauenraubs, wie

aus +Darguns+ umfassenden Untersuchungen hervorgeht, in aller Klarheit

bis tief in die Periode der Agnation erhalten und sind, nachdem vom

Mutterrecht fast keine Spur mehr erkennbar geblieben, zum Teil durch

Jahrhunderte hoher Gesittung bis auf die Gegenwart überliefert. In der

Geschichte dieser „Raubsitte“, wenn man so sagen darf, lassen sich

nun wieder deutlich verschiedene Stufen einer Entwicklung verfolgen,

in welcher die Bedeutung derselben sich immer mehr abschwächt und

schliesslich völlig verliert.

Die erste, ursprünglichste Stufe, den einfachen brutalen Raub, bei

welchem der Wille weder des entführten Weibes, noch seines männlichen

Stammes-, Clan- oder Familienoberhauptes irgendwie in Frage kommt,

wurde im vorhergehenden Kapitel besprochen. Als nun diese gewaltsame

Entführung fremder Weiber wegen ihres hinlänglichen Anwachsens

innerhalb der Niederlassungen nicht mehr so notwendig ward, änderte

sich die Natur des Raubes. Noch blieb er ein wesentlicher Teil der

Beweibung, nur wurde er bloss noch +zum Scheine+ ausgeführt, d. h.

nachdem man über die Verbindung schon übereingekommen, folgte dem

Gebrauche nach der Raub oder die Entführung als eine blosse Formsache,

gewissermassen um „das Geschäft perfekt zu machen“. Der Raub ist bloss

noch ein Symbol, aber nicht in dem Sinne +Lubbocks+, um die Rechte des

Mannes zu beschränken, dem das Mädchen fortan angehören sollte.[588] Wo

das Geschlechtsleben noch nicht über die ursprünglichen Muttergruppen

fortgeschritten war, konnte kein Mann, darin hat +Lubbock+ Recht, ein

Mädchen der Geschlechtsgenossenschaft für sich allein in Anspruch

nehmen, ohne die Rechte des ganzen Stammes zu verletzen, besser gesagt

ohne allgemeine Eifersucht zu erwecken. +Lubbock+ übersieht aber,

dass das stammfremde (allophyle) Weib, wie schon entwickelt wurde,

+nicht+ in die Gemeinschaft des betreffenden Stammes, sondern in das

Sondereigentum ihres Räubers fiel, es also nicht erst eines eigenen

Symbols bedurfte, um seine ausschliesslichen Rechte auf ihre Person

seinen Stammesgenossen gegenüber an den Tag zu legen. Aus diesem Grunde

muss +Lubbocks+ Deutung des zeremoniell gewordenen Frauenraubes als

ungenügend beiseite geschoben werden. Die Gründe, warum der Raub als

Zeremonie sich erhielt, sind anderswo zu suchen.

Es wurde schon erwähnt, dass stillschweigend zwischen benachbarten

Stämmen allmählich auf die Rachefehden wegen erfolgten wirklichen

Frauenraubes verzichtet wurde; die alte Auffassung desselben als

Beschimpfung erhielt sich aber auch dann noch, als die Beziehungen

zwischen den einzelnen Stämmen sich allmählich freundlicher

gestalteten, als die gegenseitige Entführung von Weibern eine

stillschweigend anerkannte und gebilligte Beweibungsform geworden war.

Allerdings gelangte man auf diesem Wege zum Systeme der Beilegung

(_Composition_) des verübten Raubes durch bestimmte Gegengaben und

von diesen war nur noch ein kleiner Schritt bis zu einer solchen

Abmachung +vor+ dem Raube.[589] Allein es ging nicht an, selbst bei

allseitigem Einvernehmen, von der Genugthuungsforderung abzustehen;

dies musste wenigstens zum Scheine geschehen. Ihren Stammesgenossen

gegenüber mussten die Eltern des Mädchens den Anschein wahren, als

ob nicht freiwilliger Verzicht, sondern bloss List oder Gewalt ihre

Tochter in den Besitz des fremden Mannes gebracht hätte. So entstand

die +Scheinentführung+ und der dabei durch die Anverwandten an den Tag

gelegte heftige Widerstand, so die Gewohnheit dieser letzteren, über

die Heirat, als über eine ihnen zugefügte Beleidigung, sich aufgebracht

und entrüstet zu geberden. Einmal aufgekommen, erhielten sich sodann

beide Gebräuche +bei+ vielen Völkern im Wege der Überlebung. Aber nicht

bloss bei der Heirat, sondern noch +nachher+ gab man sich den Anschein,

die erlittene Beleidigung nicht gleichgültig hinzunehmen. Anstatt den

Schwiegersohn freundlich zu behandeln, begegnete man ihm mit der ganzen

unwirschen Kälte, welche einer Person gegenüber am Platze ist, von der

wir einmal einen Schimpf erfahren haben. Das Verhältnis zwischen beiden

Teilen nahm zuweilen dadurch in Wirklichkeit einen wenig freundlichen

Charakter an, besonders jenes des Schwiegersohnes zur Schwiegermutter,

wozu für letztere ein ganz besonderer Grund vorlag.

Die Männer waren es zweifelsohne, welche das System der Beilegung

begünstigten, weil dieses ihren eigenen Interessen zu gute kam.

Aber dass sie, um irgend einen Vorteil sich verständigend, ihre

Schutzpflicht versäumten und Frieden machten, also den Raub gewähren

liessen, das war ein erstes Durchbrechen der mutterrechtlichen

Familien- und Gesellschaftsordnung. Den gebotenen Vorteil verwendeten

sie in ihr +persönliches+ Eigentum, und indem sie so die Blutrache

aufgaben, blieb diese auf der im Stiche gelassenen und unversöhnten

Mutter allein noch lasten, doch unvollstreckt. Drum wurde die Mutter

als „Schwiegermutter“ ein lebender Protest der neuen Ordnung, und

zwischen ihr und dem Schwiegersohne, dem Räuber ihrer Tochter, dauerte

die unversöhnte Feindschaft fort.[590] Dies +Lipperts+ Erklärung,

welcher man sich wohl durchaus anschliessen darf. Eine Erinnerung

an diese Zustände lebt offenbar in den Sprichwörtern fast aller

Völker fort, worin die Schwiegermutter in ein nichts weniger als

günstiges Licht gestellt wird. Gesittete und ungesittete Völker

haben an der Schwiegermutter etwas auszusetzen, ja bei einigen sind

beide Teile völlig voneinander geschieden und geraten niemals in

Berührung miteinander, ein Brauch, der fast identisch in Amerika,

Afrika und Australien sich nachweisen lässt.[591] Begegnen sie in

Australien einander, so versteckt sich die Schwiegermutter im Busch

oder Grase, während der Schwiegersohn den Schild vor das Gesicht

hält. +Karl Emil Jung+ versichert, selbst auf Missionsanstalten, wo

die schwarzen Zöglinge eine Stufe erreicht haben, welche sie über

die niedrigste Klasse der Weissen stellt, sei diese Sitte noch nicht

völlig verschwunden.[592] Auf den Banksinseln wird desgleichen die

Schwiegermutter möglichst gemieden, wie sie auch selber es meidet,

den Schwiegersohn anzusehen; gegenseitige Unterhaltung aus einiger

Entfernung bei abgewandten Gesichtern bleibt jedoch erlaubt. Begegnet

man sich zufällig im Walde, so geht derjenige, dem es am bequemsten

ist, aus dem Wege. In Vanua Lava vermeidet man es sogar in die

Fusstapfen der Schwiegermutter, bezw. seitens dieser in die des

Schwiegersohnes, zu treten. So berichtet M. +Eckardt+.[593] Auch am

Gabun in Afrika darf kein Mann seine Schwiegermutter ansehen oder mit

ihr reden, bei Strafe einer sehr schweren Geldbusse, und die Somal in

Ostafrika rechnen es der Schwiegermutter zur grossen Schande an, wenn

sie sich sehen lässt, eine Vorschrift, welche den Neid nicht weniger

Europäer zu erregen geeignet sein dürfte.

Auf der Stufe des Scheinkampfs finden wir den Frauenraub, die

Entführung der „Braut“ durch den „Bräutigam“, wenn man diese

Benennungen anwenden darf, bei mehreren der fortgeschritteneren

Australierstämme, den Bewohnern der Westküste Neuguineas, den Torres-

und Vitiinsulanern und einigen grösseren Stämmen Afrikas, am

häufigsten bei jenen, welche vorwaltend Viehzucht treiben, unter andern

bei den Kaffern und den Negern Senegambiens; ferner in Südamerika nebst

andern bei den Araukanern und Pescheräh. Jede andere Heiratszeremonie

vertritt sie bei manchen Lappenstämmen, bei den Völkern des Kaukasus,

den Korjäken und Kamtschadalen, Tungusen und Samojeden, bei den Batta

auf Sumatra. Innerasien, die alte Heimat des Nomadentums, hat bei

Kalmücken und Mongolen ebenfalls die Formen der Raubsitte treu bewahrt.

Eine solche „Raubform“ ist ferner bei den Metsch und Katschari in

den östlichen Duar Bengalens üblich. Der Bräutigam begiebt sich mit

einer Schar seiner Freunde nach dem Hause der Braut, deren Freunde

auch versammelt sind. Ein Scheinkampf entbrennt nun, in welchem die

letzteren die Braut zu verteidigen suchen. Die Partei des Bräutigams

siegt aber und entführt das Mädchen. Eine Mahlzeit und ein Geldgeschenk

versöhnen nachher die scheinbar erzürnten Gefährten sowie den

aufgebrachten Vater der Braut.[594]

In Ostafrika kommt die Raubform, wie +Jos. Thomson+ meldet, bei

den Wateita vor. „Wenn ein Mteita heiraten will, so bringt er die

Verhandlungen mit dem Vater nach Negerbrauch in Ordnung, d. h. er

kauft sich die Braut für drei Schafe oder vier Kühe. Nachdem diese

wichtige Sache abgemacht ist, läuft das Mädchen weg und verbirgt sich

bei entfernten Verwandten, bis ihr Bräutigam das Versteck findet und

sie einfängt. Er sucht sich dann einige Freunde, welche sie zu ihrer

künftigen Wohnung zurücktragen, indem zwei Mann sie bei den Beinen,

zwei bei den Armen in Höhe ihrer Schultern tragen, wobei viel gesungen

und getanzt wird. Die vier Mann, welche das Mädchen tragen, sollen

auf ganz eigene Art belohnt werden.“[595] Diese diskrete Angabe

ergänzt +H. H. Johnston+ dahin, dass jeder der vier Häscher berechtigt

ist, das besondere Vorrecht des Ehemannes auszuüben.[596] Bei den

Adighe im Kaukasus tragen sich nach +Fr. von Bodenstedt+ die Dinge

folgendermassen zu: „Sind alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt,

so hat der Bräutigam seine Auserkorene heimlich aus dem Elternhause

zu entführen. Durch Einverständnis mit der Dienerschaft sucht er

sich Eingang in das geweihte Gemach zu verschaffen, wo die Braut, in

kostbare Gewänder gehüllt und von Kopf bis zu Fuss mit der blendend

weissen Tschadra umschlungen, ihrer Erlösung entgegen harrt. Je mehr

sie bei der Entführung sich sträubt, jammert und spröde thut, für desto

reiner und jungfräulicher wird sie gehalten. Gewöhnlich schreit sie

beim Eintritt des Geliebten laut auf und ringt so lange mit ihm, bis

ihre Brüder oder ihre Verwandten auf den Lärm herbeieilen; es entspinnt

sich dann ein kurzes Scheingefecht, wobei der Bräutigam von seinen vor

der Thür lauernden Freunden unterstützt wird, bis es ihm gelingt, sich

der kostbaren Beute zu bemächtigen und auf mutigem Rosse mit ihr davon

zu jagen.“

Schilderungen dieser Art mögen +Herbert Spencer+ verleitet haben,

den Widerstand des Weibes als einen Grund für das Entstehen des

Scheinraubes zu erklären.[597] Er wäre dann nichts weiter als ein

von den Frauen selbst gerne ergriffenes Mittel, um aus einem Gefühl

sittlicher Scham oder Verlegenheit sich den Anschein zu geben, als

ob sie nicht aus freier Wahl, sondern bloss durch Gewalt dem Manne

folgten. Ich kann in dieser Auffassung dem britischen Soziologen

nicht beistimmen. Die Sitte der Scheinentführung ist augenscheinlich

um vieles älter, als das Erwachen der erwähnten sittlichen Regungen.

Für diese frühen Perioden hiesse es aber das Mass von Keuschheit

stark überschätzen, welches gemeiniglich bei ungesitteten Völkern

herrscht und die weibliche Sittsamkeit so gut wie ausschliesst.

Beispiele anzuführen, ist wohl überflüssig. Das Kapitel über das

Schamgefühl und dessen Äusserungen stellt ihrer zur Genüge zusammen.

In einer Gesellschaft, wo die Kinder gleichsam unter fortwährenden

Szenen des Geschlechtslebens aufwachsen, wo jungfräuliche Keuschheit

selbst nicht dem Namen nach bekannt ist, darf man füglich von den

Frauen nicht ein so hoch entwickeltes Feingefühl erwarten, dass

sie Scham darüber empfinden oder auch nur heucheln sollten, mit dem

Manne den Geschlechtsbund einzugehen. Erzählt doch +Schweinfurth+

von den Monbuttu, dass es da Weiber gab, „welche vor aller Welt und

selbst in voller öffentlicher Versammlung sich nicht entblödeten,

vermittelst einer obscönen Fingersprache und unter Geberden von mehr

als plastischer Natur die schamlosesten Anträge an die Fremden zu

richten.“[598] Aber auch bei nicht wilden Völkern wäre es voreilig,

das Vorhandensein jener zarten Schüchternheit vorauszusetzen, während

wir doch nicht nur alle übrigen Äusserungen des Sittlichkeitsgefühles

des Weibes bei ihnen vermissen, sondern vielmehr beim letzteren

das Verlangen nach dem Manne auf eine jene Eigenschaft geradezu

ausschliessende Weise zu Tage treten sehen.[599] Das Recht, den

jungfräulichen mit dem Frauenstande zu vertauschen wird sogar bei

solchen Völkern, welche schon den Mädchen Keuschheit auferlegen,

von diesen mit Ungeduld erwartet, das Verlangen darnach unverholen

geäussert. Und beherrscht, bei Lichte betrachtet, nicht auch die

nämliche Ungeduld, das gleiche Verlangen die weiblichen Kreise der

höchstgestiegenen Kulturvölker, nur dass sie sich in veredelter

Gestalt, in der erst auf höheren Stufen geborenen Auflassung

kundgeben, dass Heiraten und Kinderzeugen die Bestimmung des Menschen

auf Erden sei und dass, wer dies unterlässt, seinen Lebenszweck

vollkommen verfehle? Die Form also hat sich verändert, das Wesen ist

geblieben, musste bleiben einem unwiderstehlichen Naturgesetze zufolge.

Rohere Zeiten, rohere Völker fanden noch in geschichtlichen Epochen

kein Arg an dem weitverbreiteten +Phallusdienste+, dessen Spuren

seit den Tagen des Fetischismus vereinzelt bis in unsere Gegenwart

sich herübergerettet haben.[600] In Indien ward Siwa sogar durch

den berühmten „Lingam“ dargestellt, d. h. durch die im Zeugungsakte

vereinten Geschlechtswerkzeuge, und fromme Hindufrauen hoher Kaste

tragen im Norden des Landes ein solches Symbol am Halse, wie unsere

Damen etwa ein Kreuz. Überall aber genoss der Phallus die grösste

Verehrung seitens der Frauen und Mädchen, -- von ersteren, um eine

recht zahlreiche Nachkommenschaft, von letzteren, um bald einen Gatten

zu bekommen. In Frankreich stehen heute noch einzelne Phallussteine in

hohem Ansehen.

Weit entfernt also, sich gegen die Zumutung einer Heirat zu sträuben,

sehen wir vielmehr bei den Mädchen das Verlangen nach möglichst rascher

Abschüttelung der Jungfräulichkeit sich in einer Form kundgeben, die

mit unseren jetzigen bescheidensten Begriffen von Wohlanständigkeit

im Widerspruch steht, indes als unverhohlener Ausdruck eines

natürlichen Verlangens keinen Anstoss erregen kann. Gewiss ist aber,

dass in solcher Umgebung von einem thatsächlichen Widerstreben des

Weibes gegen die Person ihres zukünftigen Gatten als Ausfluss eines

sittlichen Schamgefühls nimmer die Rede sein kann, und hiemit zerfällt

die +Spencer+sche Erklärung von selbst. Weit wahrscheinlicher klingt

+Wilkens+ Deutung, wonach die Entführung, wie durch die Verwandten,

so auch vom Mädchen als eine ihm zugefügte Schmach aufgefasst werden

musste, und zwar selbst dann, wenn jene Entführung ihren eigenen

Wünschen völlig entsprach und etwa gar von dem Manne ihres Herzens

ausging. Vor der Welt durfte der Bräutigam nicht das erkorene Wesen,

sondern musste eine verhasste, verabscheute Person sein, und auf diese

Weise erklären sich gewisse seltsame Gebräuche der Eskimo, Buschmänner,

Kaffern, Beduinen, Kalmücken u. a.

Auch den Ariern der Urzeit mag Weiberraub nicht unbekannt gewesen sein.

Wenigstens zählt das einer weit späteren Periode, der brahmanischen

Zeit, angehörende Gesetzbuch des Manu noch +acht+ Arten der Ehe auf.

Eine derselben ist die _Rakschasa_-Ehe: „Die Entführung eines Mädchens

mit Gewalt aus ihrem Hause, während sie weint und schreit, nachdem

ihre Freunde und Verwandten in der Schlacht erschlagen oder verwundet

und deren Häuser erbrochen worden, ist die Ehe, welche _Rakschasa_

heisst.“ Für die Kschatrya oder Krieger blieb sie die herkömmliche und

richtige Eheform auch noch zur Zeit des brahmanischen Manu-Gesetzes und

stand höher als zwei andere Formen, die _Gandharva_ und die _Paiçâca_.

Auf ehemaligen Weiberraub deutet ferner die römische Sage vom Raube

der Sabinerinnen. Nach dem Gemälde, welches Dr. +Dargun+ auf Grund

seiner eingehenden Untersuchungen von Sage und Recht sowie der alten

Sitten der Germanen und deren Fortbildung entrollt, war auch bei ihnen

Frauenraub einmal eine normale Art der Beweibung. Sie verschafften sich

ihre Frauen im Wege der Gewalt, mit Hilfe bewaffneter Freunde, wobei

sie mitunter, wenngleich nicht immer, den Willen des Mädchens zu Rate

zogen, die Zustimmung seines Gewalthabers aber nicht in Betracht kam.

Ein Freier -- sobald das Freien überhaupt üblich geworden, -- wurde

daher noch durch lange Zeit später, mindestens zum Scheine, als Feind

der Familie angesehen und behandelt. Häufig genug sah man den Überfall

voraus, ohne ihn abwehren zu können; dann suchte man das Mädchen im

Hause zu verbergen oder liess es flüchten. Wenn es dem Bewerber nicht

gelang, sie zu finden, beziehungsweise einzuholen, so war hiemit die

beabsichtigte Ehe vereitelt. Spätere Förmlichkeiten, Scherze und

Benennungen der Hochzeit können nur dadurch, und nicht anders, am

füglichsten erklärt werden. Dem innigen Verband der damaligen Familie,

sowie dem kriegerischen Geiste der Zeit entsprach es, dass sowohl

die Verwandten des Weibes, als die übrigen Dorfbewohner dem Angriffe

heftigen Widerstand entgegensetzten, ja, dass sie es mitunter --

soferne man Sagen und Gedichten als Spiegel der Zeit trauen darf --

mit Fleiss auf blutige Kämpfe ankommen liessen, um die Braut nur dem

Tapfersten zu teil werden zu lassen. Auch suchten sie die Entführte den

Händen des Räubers zu entreissen, jedenfalls aber diesen aufzuhalten

und ihm mindestens eine Busszahlung abzuzwingen, bevor sie ihn ziehen

liessen. Daher das so weit verbreitete „Hemmen“ und das damit überall

verbundene Lösegeld. Da der Hochzeitszug auch sonstigen Gefahren und

Belästigungen, die Braut -- vielleicht von abgewiesenen Freiern --

sogar Beleidigungen ausgesetzt war, trug der erstere vielfach einen

kriegerischen Anstrich; man rüstete dazu wie zum Kampfe und liess ihn

durch Bewaffnete decken, oder rasch und heimlich vor sich gehen.

Diese Stufe des +Scheinraubs+ wird also hauptsächlich dadurch

gekennzeichnet, dass man von der zu übenden Rache Abstand zu nehmen

begann und zur Umwandlung des Vergeltungs- oder Racherechts in eine

Bussgabe geneigt wurde. Der Räuber verständigte sich hintennach mit dem

Gewalthaber der Geraubten und erlegte eine Busse, den „Brautschatz“

oder die „Morgengabe“, welche +Lubbock+ und auch +Post+ irrtümlich mit

einer Kaufsumme verwechselt haben. Sie war aber, wie +Wilken+ sehr

glaubhaft gemacht, anfänglich nichts anderes als eine +Sühngabe+, womit

der Beleidiger, d. h. der Scheinräuber, seine That gleichsam wieder

gut machen wollte. Auch +Lothar Dargun+ gelangt zu dem Schlusse, dass

der vom Entführer zu erlegende Wertbetrag, welcher zwar mehrfach als

Brautpreis bezeichnet wird, seinem Wesen nach, da er an Stelle der

Fehde tritt, Sühngeld ist.[601] Und was zuerst freier Wille gewesen,

bloss vom Gutheissen des beleidigten Teiles abhängig, wurde allmählich

als Sitte in den völkerrechtlichen Verkehr der Stämme aufgenommen.

Die Entwicklung des Strafrechtes bei den meisten Völkern bietet in

ihrer Kindheit ähnliche Beispiele dar. Man denke nur an das „Wergeld“

der Germanen. Aber ebenso wenig als man aus dem Wergeld Anlass nehmen

konnte, jemanden zu töten, ebenso wenig konnte man aus dem Brautschatze

das Recht ableiten, ein Weib zu entführen. Gleich dem Wergelde war der

Brautschatz nicht eine Vorbedingung, sondern vielmehr eine Folge der

verübten That.[602]

In noch späterer, bequemerer Zeit, welche eine dritte Stufe in der

Entwicklungsgeschichte der Raubsitte darstellt, wurde die Entführung

nur noch als Hochzeitsposse beibehalten. General +John Campbell+

sah eines Abends in Khondistân einen Burschen auf der Schulter eine

Last, in Scharlachtuch gehüllt, davon tragen, verfolgt von einem

Haufen Frauen und Dirnen, die ihm Steine, Bambustücke und andere

Geschosse nachschleuderten. Es ergab sich dann, dass der Dulder, auf

der Hochzeitsreise begriffen, in dem Scharlachzeuge sein junges Weib

trug, und das Ganze als Schaustück die Verfolgung eines Frauenräubers

bedeutete.[603] Bei den Wadschagga am Kilima-Ndscharo besteht die

Hochzeitsfeierlichkeit gleichfalls darin, dass, nachdem der Kauf der

Braut vorher abgemacht ist, der Ehemann seine Frau huckepack entführt,

während die Verwandten und Freunde ihn schreiend und lachend verfolgen,

als ob sie das kreischende Mädchen ihm wieder abnehmen wollten;

aber das Ganze ist natürlich nur Schein und ein Überbleibsel alter

Gebräuche, denn heutzutage bekommt ein Mann seine Braut nur dann,

wenn er den Kauf vorher mit seinem künftigen Schwiegervater geregelt

hat.[604] An vielen Orten ist auch in Erinnerung an den ehemaligen

thatsächlichen Raub das Hochzeitsfest noch mit viel Geschrei und

wildem Waffenlärm verbunden. Bei den Südslaven war es früher allgemein

üblich, Mädchen, bei deren Eltern der Bewerber abgewiesen zu werden

befürchtete, gewaltsam zu entführen, eine Sitte, welche, wie Freiherr

+von Reinsberg-Düringsfeld+ bestätigte, infolge der strengen, gegen

den Mädchenraub erlassenen Verbote nur noch selten vorkommt.[605]

So hielten es die jetzt im Verschwinden begriffenen Uskoken im

südöstlichen Teile von Unterkrain. Der abgewiesene Freier sammelte

fünf, zehn, auch mehr seiner Jugendgenossen, stürmte das Haus seiner

Erkorenen, die er raubte und ritt mit seiner Braut zum nächsten Popen

(_Colugar_), der das Brautpaar einsegnete.[606] Solcher Mädchenraub

blüht heute noch lustig in Kleinasien, doch endigt die Entführung

junger Mädchen gegen den Willen der Eltern mit gesetzmässiger Heirat;

die Sitte ist dort albanesischen Ursprungs und hauptsächlich bei der

griechischen Bevölkerung eingebürgert. Nicht selten kommt es jedoch

dabei zu Blutvergiessen.[607] Vielfach wird auch noch in Europa als

Hochzeitsfeier ein dramatischer Überfall ausgeführt; bei Fiume zogen

sogar vollständig bewaffnete Scharen, wie Feind gegen Feind, einander

entgegen, während der Eingang zum Hause der Braut verschlossen

war.[608] So meldet mein verstorbener Freund, Hofrat +Vincenz Klun+

von seinen Landsleuten, den Slovenen, und da die Braut der Preis

des Sieges war und sie vom Erfolge des Kampfes oder vielmehr des

Raubes abhing, heisst sie noch heutigen Tages sehr bezeichnend „die

Ungewisse“ -- _Nevesta_.[609] Zuletzt wird aus dem Raube nur ein

Fangspiel zwischen Braut und Bräutigam, dessen Ausgang stets im voraus

verabredet wird; doch soll bei den Maori Neuseelands ein Mädchen, das

bei einer solchen Gelegenheit zu entschlüpfen den ernsten Willen hat,

einem unwillkommenen Bewerber sich entziehen dürfen. +Kennan+, der

einem ähnlichen Hochzeitsspiele bei den Korjäken beiwohnte, überzeugte

uns, dass die Braut immer in ihre Besiegung im Stillen einwilligen

muss.[610] Selbst in Altbayern lebt die Sitte der Entführung noch in

einem Hochzeitsspiele fort, welches „Brautlauf“ heisst; doch ist nach

den Analogieen, welche die vergleichende Völkerkunde bietet, nicht mit

Grimm anzunehmen, dass um die Braut gelaufen wurde, sondern dass die

Braut vor dem Bräutigam weglief, wie denn auch im Altnordischen für

Brautlauf „Quânfang“ d. h. Frauenfang gesagt wurde. Im Norwegischen

heisst heute noch die Hochzeit Brautlauf (_Bryllup_).

Es umfasst demnach eine dritte Stufe der Raubform die ansehnliche

Liste jener Völker, bei denen der Bräutigam seine Braut zu rauben hat,

während der Mundwalt des Weibes im voraus zugestimmt hat, der Raub

sonach zwar notwendige Eheschliessungsform ist, aber den Charakter

wirklicher Gewalt nicht mehr an sich trägt. Auf dieser dritten

Stufe ist es, dass neue, meist +religiöse+ Formen zu Bestandteilen

der Eheschliessung sich zu erheben beginnen, die Entführung in den

Hintergrund drängend, so dass sie alsbald zum Spiel verblasst und

eine Zeitlang zwischen Ernst und Scherz die Mitte hält. Deshalb ist

die zweite Klasse der Völker im Verhältnis zur dritten Stufe ebenso

schwankend, wie diese im Verhältnis zur zweiten. Die Grenzen dieser

Stufen, sowie der beiden Klassen untereinander, sind eben fliessend,

daher kann die Einteilung keine mit mathematischer Genauigkeit

zutreffende sein. Sogar im nämlichen Volke laufen oft mehrere dieser

Stadien nebeneinander her. So blieb z. B. die Raubform im alten Rom

bei jenen plebejischen Heiraten üblich, die nicht durch _Confarreatio_

oder _Coemtio_ geschlossen wurden. Und nach +Plutarch+ ward die

nämliche Form auch im alten Sparta beobachtet, wo der Bräutigam die

Braut mit verstellter Gewalt entführte. Die historische Entwicklung

aber schreitet in der angegebenen Reihenfolge vor; die Umwandlung ist

zwar überaus langsam, verschieden schnell bei verschiedenen Völkern,

in den Grundlagen aber trotzdem immer die gleiche. In Europa war es

die geistliche wie die weltliche Gesetzgebung, welche den Frauenraub

und die aus dessen Abwehr entstandenen Übergriffe Jahrhunderte lang

bekämpfte und endlich unterdrückte, nicht ohne dramatisch bewegte

Spiele als lebendige Zeugen ihres Bestandes zurückgelassen zu

haben.[611] In dieses letzte Stadium ist die Raubform in den höchsten

Kulturländern angelangt, ohne es jedoch gänzlich zu überschreiten:

Hochzeitsspiele als Überreste eines ehemaligen Weiberraubes scheinen in

keinem Kulturlande vollständig zu fehlen.[612]

Mit dieser Entwicklung hielt augenscheinlich die Umwandlung der

Morgengabe aus einem Sühnepreis in eine wahre Kaufsumme gleichen

Schritt. War es einmal üblich geworden, sich über den Erwerb des

Mädchens mit ihren Gewalthabern von vorne herein zu verständigen,

um Feindseligkeiten zu vermeiden, so führte die Annahme eines

ausgleichenden Geschenkes, einer Sühngabe, ganz von selbst zu der

Erwerbsform des Tausches oder des Kaufes hinüber, sei es, dass die

Stämme die gegenseitige Entnahme der Weiber gestatteten, sei es dass

andere Güter für die Überlassung des Weibes drangegeben werden mussten.

In beiden Fällen trägt die angebotene Entschädigung den Charakter

eines +Kaufes+, und der Gegenstand desselben, das Weib, sinkt zur

+Ware+ herab. Wo aber in solcher Weise über dasselbe verhandelt

werden konnte, dort musste überall der Übergang zur patriarchalischen

Gewalt sich vorbereiten. Denn die Männer sind es, welchen auch in

der mutterrechtlich geordneten Gesellschaft die Rachepflicht für

die Entwendung der Tochter obliegt. Ihnen fällt daher auch die

Sühnegabe zu, und so erscheinen allmählich die Männer der Familie

ohne Rücksicht auf die Rechte der in ihre Abhängigkeit geratenen

Mütter als diejenigen, welche über die weiblichen Mitglieder verfügen,

Schwestern und Nichten „verkaufen“. Niemals ist es die Mutter, welche

den Kaufpreis in Empfang nimmt, wohl aber zuerst der Bruder oder der

Oheim und später das patriarchalische Oberhaupt der Familie, der Vater.

Darum erscheint in vielen Sittenüberbleibseln der Ausgleich mit den

männlichen Blutsverwandten des Mädchens als vollzogen und anerkannt,

während die Mutter in ungesühnter Feindschaft zum Schwiegersohne

verharrt. So verwandelt sich die auf Mutterrecht gegründete Familie

in eine Gruppe, worin die blutsverwandten Männer, ohne dass fremde

Elemente mehr zuheiraten, thatsächlich in den Besitz der verwandten

Frauen und in ein Verfügungsrecht über dieselbe gelangen, durch

welches sie wieder ihrerseits Frauen aus einem andern Geschlechte

erwerben und sich unterthänig machen.[613] Damit stehen wir auf dem

Boden der +Kaufes+ der Frau, auf welchen dann der Raub nur noch als

hergebrachtes Rechtssymbol nachfolgt -- ein Fortschritt, der sich auf

Kosten der Mutter vollzog, aber ebensowohl jenem des Verkehrs von

Stamm zu Stamm überhaupt entsprach, als er im Interesse beider Parteien

lag. Bei diesem Frauenkaufe sind sehr viele Völker bis zur Gegenwart

stehen geblieben. Sie handeln nach dem Grundsatze _do ut des_. Wo

Frauenkauf sich vorfindet, ist er aber überall von dem männlichen

Verwandtschaftssysteme begleitet, welches das alte Mutterrecht

allgemach verdrängt und nur stellenweise einige schwache Überbleibsel

in Brauch und Sage neben sich geduldet hat. Dieser Übergang zum

„Vaterrecht“ vollzog sich natürlich nicht jäh und plötzlich, sondern

war das Ergebnis langwieriger gesellschaftlicher Wandlungen und Kämpfe,

welche die verblassende Erinnerung der klassischen Völker in das

bewegte „Heroenzeitalter“ verlegt. Bei ihrem Eintritt in die Geschichte

zeigen sich die Völker des Altertums schon im Vollbesitze der jüngeren

Organisation, nur ist dieselbe noch lange nicht das, was spätere

Zeiten und unsere Gegenwart als Ausfluss des „Vaterrechtes“ erkennen.

Der Vater der Jetztzeit und der Vater in den Anfängen des klassischen

Altertums sind zwei voneinander durchaus verschiedene Begriffe,

welche bloss die Armut unserer Sprache nicht gebührend auseinander

zu halten gestattet. Dieser „Altvater“, wie +Lippert+ in Ermanglung

einer besseren Bezeichnung ihn nennt,[614] steht an der Spitze jener

Organisation, welche man die +patriarchalische+ nennt und bei den

viehzüchtenden Wanderhirten am schärfsten ausgeprägt sich erhalten hat.

Dass dieses patriarchalische Familiensystem aber nirgends das

ursprüngliche ist, geht deutlich daraus hervor, dass überall

sich anfänglich neben demselben Verbindungen erhielten, welche

augenscheinlich aus der älteren mutterrechtlichen Epoche stammen, in

der das Weib über sich noch zu verfügen vermochte. In der vedischen

Zeit der Hindu war das Mädchen noch frei in der Wahl des Gatten, und

wenn mehrere Bewerber, wie manchmal geschah, um sie kämpften, bedurfte

es dazu nicht bloss ihrer Einwilligung, sondern des Siegers Mühe blieb

vergeblich, wenn sie ihn zu krönen sich weigerte.[615] Aber auch das

weitaus spätere Gesetzbuch des Manu, obwohl schon mitten im vollen

Vaterrechte stehend, kennt noch ein freies Bündnis, aus der früheren

endogamischen Zeit der Mutterherrschaft: „Die Vereinigung nach dem

Wunsche des Mädchens und des Mannes heisst _Gandharva_; Lust und

Liebe ist ihr Ziel.“[616] Ganz so stellt sich auch die im alten Rom

weit verbreitete Form der sogenannten _Usus_-Ehe dar, welche dadurch

zustande kam, dass die Frau ein volles Jahr lang ohne Unterbrechung

in dem Hause des Mannes blieb; es stand ihr aber frei, in jedem Jahre

drei Nächte hintereinander wegzubleiben, und durch dieses _Trinoctium_

behielt sie ihre Freiheit, erlangte der Mann keinen Besitz an ihr. In

der Deutung dieser römischen Usus-Ehe muss ich mich enge an +Lippert+

anschliessen, der in ihrer Bestätigung durch das Zwölftafelgesetz einen

Beweis dafür erblickt, dass sie aus der ältesten Zeit herüberragt.[617]

Der gelehrte +Fustel de Coulanges+ betont nun allerdings, dass

das Zwölftafelgesetz (um 450 v. Chr.) sich schon beträchtlich von

den ältesten Rechtsanschauungen der Römer entfernt und will die

Usus-Ehe gar nicht als Eheform, sondern bloss als Mittel, eheliche

und väterliche Gewalt zu erwerben, gelten lassen.[618] Der verdiente

französische Forscher geht von der durchaus irrigen Voraussetzung

aus, dass die Religion, der Kult, ursprünglich das bildende Prinzip

der antiken Familie gewesen;[619] auf die Bedeutung des Kultes wird

später noch zurückzukommen sein; allein +Fustel+ kennt eben bloss die

patriarchalische Familie der Römer, Griechen und Indier; er weiss

nichts von einer mutterrechtlichen Ordnung anderer Völker und setzt

daher die ältesten griechischen und römischen Anschauungen fälschlich

an den Anfang aller Dinge, während sie vielmehr am Ende einer sehr

langen älteren Entwicklung stehen. So gelangt er natürlich dahin, die

bloss auf gegenseitiger Verständigung (_mutuus consensus_) beruhende

Ususehe, der alle religiöse und bürgerliche Weihe fehlte, für eine

jüngere Abweichung von den _Nuptiae sacrae_ zu halten. Der Verlauf

der Dinge widerspricht durchaus dieser Auffassung. Die Form des Usus,

während der Republik allgemein, ist verhältnismässig frühzeitig in

den eigentlichen Bürgerfamilien ausser Anwendung gekommen; zur Zeit

des Gajus, also im zweiten Jahrhundert unserer Zeitrechnung, gehörte

sie eigentlich nur noch zu den juristischen Antiquitäten.[620] Auf

germanischem Boden sind die Spuren der ältesten Gandharva-Ehe, wie

begreiflich, in dem Masse spärlicher zu finden, als die väterliche

Gewalt erstarkt. Bei den Slaven aber lebt die alte Verbindung freier

Wahl, die indische Gandharva-Ehe zu „Lust und Liebe“ aus der Zeit des

Mutterrechts neben anderen Eheformen heute noch fort. Als ursprünglich

kann man in allen diesen Ehen, wie im römischen Usus, mit +Lippert+

nichts erkennen, als eine in die Paarungsehe übergegangene Verbindung

alter Art, die mehr oder weniger den jüngeren Formen der Ehe mit

väterlicher Gewalt sich anschmiegen musste. Der Unterschied besteht

darin, dass die geschlossene Verbindung zur wirklichen Ehe werden kann,

d. h. dass auch dadurch dem Manne eine Besitzgewalt über das sich

ihm ergebende Weib zuwächst,[621] wie das patriarchalische System es

verlangt.

[588] +Lubbock+. Entstehung der Zivilisation. S. 83.

[589] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 104.

[590] +Lippert+. A. a. O. Bd. II. S. 93.

[591] +Richard Andree+. Ethnographische Parallelen und Vergleiche.

Stuttgart 1878. S. 159-164, auch Globus Bd. XXIX, S. 126-127.

[592] +Karl Emil Jung+. Der Weltteil Australien. Leipzig 1882.

Abteilung I. S. 97.

[593] Globus. Bd. XL. S. 367.

[594] +Dalton+. Ethnologie Bengalens. S. 48.

[595] +Thomson+. Durch Massailand. S. 82.

[596] +H. H. Johnston+. Der Kilima-Ndscharo. Forschungsreise im

östlichen Äquatorialafrika. Autorisierte deutsche Ausgabe. Leipzig

1886. S. 406.

[597] +H. Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 221.

[598] +Schweinfurth+. Im Herzen von Afrika. Bd. II. S. 96.

[599] Dafür, dass dieses Verlangen nicht etwa auf die Freuden der

Mutterschaft, sondern lediglich auf den Geschlechtsgenuss gerichtet

ist, sprechen unter andern die mancherlei Massregeln, welche zur

Verhütung der Schwangerschaft oft sogar dort ergriffen werden, wo

den Mädchen freier Geschlechtsumgang noch unverwehrt ist. Die rohen

Massai z. B., welche ihren Töchtern vor der Ehe ein ungebundenes Leben

im Kriegerkraal gestatten, bestrafen jede Schwangerschaft mit dem

Tode. Damit dies nicht geschehe, wird Vorkehrung getroffen. (_Quod

ne accidat, dum bellatores juvenes innuptaeque puellae amori venereo

inter se indulgent, viris hoc curae est in coitu, ut ante semen emissum

penem extrahant._ Siehe +Thomson+. Durch Massailand. S. 522.) Die

Australierinnen haben eine besondere Art, mit einer schlängelnden

Bewegung des Mittelkörpers und einem kräftigen Ruck sich des Sperma zu

entledigen, welche sogar eine bestimmte Benennung in der Mundart der

Eingeborenen haben soll, und nach der Begattung gewöhnlich geübt wird,

mit der Absicht, keine weiteren folgen des Zusammenseins mit einem

Weissen durchzumachen. (Verhdlgn. d. Berl. Gesellsch. f. Anthropologie

1880. S. 88.) Hierher gehört auch die weit verbreitete Sitte der

Fruchtabtreibung (künstlicher _Abortus_, _Ekbole_), welche sich aus

ganz gleichen Gründen auch auf Frauen erstreckt. Sie alle wollen den

Schmerzen des Geburtsaktes entgehen und die eigene Schönheit bewahren,

ohne auf den Geschlechtsgenuss zu verzichten. Die Kamtschadalen suchen

daher häufig sogar durch Beschwörungen und Kräuter der Empfängnis

überhaupt zuvorzukommen, wie dieses auch die Munda in Ostindien durch

Verschiebung und Verdrückung der Gebärmutter zu thun versuchen; bei

diesen geht überhaupt die Abtreibung der Frucht mit Hilfe erfahrener

alter Frauen, ebenso wie auch bei den niedrigen Hindukasten stark

im Schwange. (Th. +Jellinghaus+ in der Berl. Zeitschr. f. Ethnol.

Bd. III. S. 365.) In dieser Übung haben auch die Bewohnerinnen der

Landschaft Bruni auf Borneo die höchste Meisterschaft. (+Klöden+.

Handbuch der Erdkunde. Bd. IV. S. 592.) Auf Samoa ist die Abneigung

gegen das Säugen häufiger Grund für die Entfernung des Leibessegens,

auf den Sandwichinseln die Furcht vor den Schwangerschaftsbeschwerden;

desgleichen auf den Vitiinseln (Ausland 1859. S. 113). Dem

nämlichen Gebrauche huldigen auf Tahiti, den Marschallinseln und

auf Neukaledonien nicht bloss Mädchen, sondern auch Frauen, um ihre

Körperreize länger zu bewahren; ja die ganz rohen Bewohnerinnen

Neukaledoniens bestreben sich noch dabei, ihre Brüste möglichst lange

straff zu erhalten. (Ausland. 1860. S. 970.) Der Abortus dringt auch in

die Kreise höherer Gesittung; er ist gang und gäbe bei den Türkinnen

Kleinasiens, nicht bloss in den niederen Volksschichten, sondern in den

besten Häusern (Globus. Bd. XXXVIII. S. 223), er ist häufig in Persien

und war bekanntlich in der Zeit des römischen Kaisertums, freilich

nur bei reichen Frauen, an der Tagesordnung. In den Neuenglandstaaten

Nordamerikas ward schon seit dreissig Jahren die Aufmerksamkeit der

Ärzte auf die Thatsache gelenkt, dass die Praxis der Fruchtabtreibung

unter verheirateten amerikanischen Frauen in unglaublichem Grade um

sich greife (Ausland 1866. S. 959.). Nachrichten aus der Gegenwart

melden von keiner Veränderung in dieser Sachlage; die Amerikanerinnen

wollen nicht Mutter werden und durch Vermeiden des Gebärens ihre

Reize länger frisch erhalten. In den Kreisen unserer Gesittung, mit

ihren geläuterten Begriffen, ist natürlich eine solche vorzeitige

Vernichtung des Lebens als sittliche Verirrung gebrandmarkt. An rohe,

kulturarme Menschen lässt sich aber dieser Massstab nicht anwenden.

Sie sehen kein Unrecht darin, den Folgen des Genusses zu wehren,

um den es ihnen allein zu thun ist. In sehr naiver Weise drückt

sich dies in den seltsamen Mitteln aus, wodurch manche Völker jenen

Genuss zu erhöhen streben. Dahin gehört z. B. die bei den Dayak auf

Borneo übliche künstliche _Perforatio glandis Penis_, worüber N. v.

+Miklucho-Maclay+ dankenswerte Mitteilungen gemacht. Es werden in den

künstlich hergestellten Kanal, um die Geschlechtslust der Frauen zu

erhöhen, verschiedene Körper eingebracht, kleine Stäbchen aus Messing,

Elfenbein, Silber, ja aus Bambu u. dgl. Ein eigenes Instrument ist

der _Ampallang_, ein metallenes Stäbchen von 4 cm Länge, an dessen

einem Ende eine Kugel oder Birne von Achat oder Metall festsitzt,

während die andere Kugel nach dem Durchstecken des Ampallangs durch

die _Glans_ am andern Ende befestigt wird. Eine ähnliche Vorrichtung

meldete schon +Carletti+ von den Bisayern auf den Philippinen und ist,

nur scheinbar noch verwickelter, auch auf Nord-Celebes unter dem Namen

_Kambiong_ oder _Kambi_ in Gebrauch. Auch pflegt man dort den Lidrand

mit den daran stehenden Augenlidern eines Bockes, als einer Art von

borstigem Kragen, beim Geschlechtsakte vor das Praeputium um die Glans

zu binden, und eine entsprechende Gepflogenheit herrscht auf Java,

besonders in der Preanger Regentschaft. (Verhdlg. der Berl. Gesellsch.

für Anthropologie. 1876. S. 22-26.) Von den kannibalischen Batta auf

Sumatra berichtet F. +Hagen+, dass sie Einschnitte in die Haut der

_Glans penis_ machen, um in diese Einschnitte ein kleines, meist etwa

1 cm grosses, oft aber auch doppelt so grosses weisses Steinchen von

prismatischer Gestalt mit abgerundeten Kanten zu legen. Nachdem die

Wunde geheilt ist, stellt die Glans eine höckerige Oberfläche dar.

(Korrespondenzblatt d. deutsch. Gesellsch. f. Anthrop. 1880. S. 41-42.)

Alle diese Vorkehrungen bewirken eine starke Reibung der Wandungen der

Vagina, um dadurch die Geschlechtslust des Weibes zu steigern. Alle

Berichterstatter betonen, dass die Sitte samt allen Vorrichtungen von

den Weibern +selbst+ oder +nur+ für sie erfunden ist; jedenfalls wird

der Gebrauch durch die nicht nachlassenden Forderungen des andern

Geschlechts erhalten, indem die Männer ohne diese Anbequemung zum

Festhalten der Reizapparate von den Weibern zurückgewiesen werden.

Jene, die sich aber mehrere Perforationen gefallen lassen, werden

dagegen besonders gesucht und geschätzt. Die Dayakinnen haben gar das

Recht, den Ampallang, dessen Länge sie selbst bestimmen, zu verlangen;

will der Mann es nicht, so kann die Frau sich von ihm scheiden.

(Verhdlg. d. Berl. Gesellsch. A. a. O. S. 25), und +Hagen+ erzählt,

dass die Battaweiber „wie närrisch sind auf einen Mann mit eingelegten

Steinchen“. Ob die eigentümliche _Mika_-Operation der Australier

(Verhdlg. d. Berl. Gesellsch. f. Anthrop. 1880. S. 85-87) dem nämlichen

Zwecke dient, ist nicht ausgemacht, wohl aber soll bei den Eingeborenen

des Nordwestküstenstriches Australiens eine Erweiterung des _Orificium

urethrae_ ausgeführt werden, um das wollüstige Gefühl zu steigern. (A.

a. O.) Diese bisher wenig bekannten und beachteten Sitten zeigen wohl

deutlich, wie geringe Anforderungen an die weibliche Zurückhaltung bei

rohen Völkerstämmen zu stellen sind.

[600] Über den Zusammenhang des Phallusdienstes mit dem Fetischismus

s. +Girard de Rialle+. _La mythologie comparée._ Paris 1878. Bd. I. S.

170-175.

[601] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 146.

[602] +G. A. Wilken+. _Over de primitieve vormen van het Huwelijk._

(Ind. Gids. Oktob. 1880. S. 59-64).

[603] +John Campbell+. _A personal narrative._ S. 44.

[604] +Johnston+. Der Kilima-Ndscharo. S. 412.

[605] Globus. Bd. V. S. 99.

[606] Ausland 1872. S. 333.

[607] So versuchte im Mai 1885 ein Haufen junger Männer in Smyrna das

vom Vater zurückgehaltene junge Mädchen mit Gewalt zu befreien, wobei

„aus Versehen“ das Mädchen selbst erstochen wurde. (Schwäb. Merk. 16.

Juni 1885).

[608] Ausland 1872. S. 545.

[609] A. a. O. S. 544.

[610] +Peschel+. Völkerkunde. S. 226.

[611] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 139-140.

[612] A. a. O. S. 87.

[613] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 86-87.

[614] +Lippert+. Gesch. d. Familie. S. 220.

[615] Dr. +Gustave Le Bon+. _Les Civilisations de l'Inde._ Paris 1887.

S. 257.

[616] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 95 und S. +Lefmann+,

Geschichte des alten Indiens. Berlin 1880. S. 363.

[617] A. a. O. S. 101.

[618] +Fustel de Coulanges+. _La cité antique. Etude sur le culte, le

droit, les institutions de la Grèce et de Rome._ Paris 1874. S. 376.

[619] A. a. O. S. 38-41.

[620] +Victor Duruy+. Geschichte des römischen Kaiserreiches; übersetzt

von Prof. Gustav Hertzberg. Leipzig 1887. Bd. III. S. 32.

[621] +Lippert+. A. a. O. S. 101. 100.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 50 / 70 题