Die Phasen des Scheinraubs.
Auf dem langen Entwicklungsgange vom Mutterrecht zum Vaterrechte oder,
was dasselbe ist, von der Freiheit zur Knechtung des Weibes, begleiten
uns zahlreiche Überreste des alten Frauenraubs, welchen eine weit
grössere Zähigkeit innewohnt, als denen des Mutterrechtes selbst. Denn
es haben sich bei einer Unzahl von Völkern Symbole des Frauenraubs, wie
aus +Darguns+ umfassenden Untersuchungen hervorgeht, in aller Klarheit
bis tief in die Periode der Agnation erhalten und sind, nachdem vom
Mutterrecht fast keine Spur mehr erkennbar geblieben, zum Teil durch
Jahrhunderte hoher Gesittung bis auf die Gegenwart überliefert. In der
Geschichte dieser „Raubsitte“, wenn man so sagen darf, lassen sich
nun wieder deutlich verschiedene Stufen einer Entwicklung verfolgen,
in welcher die Bedeutung derselben sich immer mehr abschwächt und
schliesslich völlig verliert.
Die erste, ursprünglichste Stufe, den einfachen brutalen Raub, bei
welchem der Wille weder des entführten Weibes, noch seines männlichen
Stammes-, Clan- oder Familienoberhauptes irgendwie in Frage kommt,
wurde im vorhergehenden Kapitel besprochen. Als nun diese gewaltsame
Entführung fremder Weiber wegen ihres hinlänglichen Anwachsens
innerhalb der Niederlassungen nicht mehr so notwendig ward, änderte
sich die Natur des Raubes. Noch blieb er ein wesentlicher Teil der
Beweibung, nur wurde er bloss noch +zum Scheine+ ausgeführt, d. h.
nachdem man über die Verbindung schon übereingekommen, folgte dem
Gebrauche nach der Raub oder die Entführung als eine blosse Formsache,
gewissermassen um „das Geschäft perfekt zu machen“. Der Raub ist bloss
noch ein Symbol, aber nicht in dem Sinne +Lubbocks+, um die Rechte des
Mannes zu beschränken, dem das Mädchen fortan angehören sollte.[588] Wo
das Geschlechtsleben noch nicht über die ursprünglichen Muttergruppen
fortgeschritten war, konnte kein Mann, darin hat +Lubbock+ Recht, ein
Mädchen der Geschlechtsgenossenschaft für sich allein in Anspruch
nehmen, ohne die Rechte des ganzen Stammes zu verletzen, besser gesagt
ohne allgemeine Eifersucht zu erwecken. +Lubbock+ übersieht aber,
dass das stammfremde (allophyle) Weib, wie schon entwickelt wurde,
+nicht+ in die Gemeinschaft des betreffenden Stammes, sondern in das
Sondereigentum ihres Räubers fiel, es also nicht erst eines eigenen
Symbols bedurfte, um seine ausschliesslichen Rechte auf ihre Person
seinen Stammesgenossen gegenüber an den Tag zu legen. Aus diesem Grunde
muss +Lubbocks+ Deutung des zeremoniell gewordenen Frauenraubes als
ungenügend beiseite geschoben werden. Die Gründe, warum der Raub als
Zeremonie sich erhielt, sind anderswo zu suchen.
Es wurde schon erwähnt, dass stillschweigend zwischen benachbarten
Stämmen allmählich auf die Rachefehden wegen erfolgten wirklichen
Frauenraubes verzichtet wurde; die alte Auffassung desselben als
Beschimpfung erhielt sich aber auch dann noch, als die Beziehungen
zwischen den einzelnen Stämmen sich allmählich freundlicher
gestalteten, als die gegenseitige Entführung von Weibern eine
stillschweigend anerkannte und gebilligte Beweibungsform geworden war.
Allerdings gelangte man auf diesem Wege zum Systeme der Beilegung
(_Composition_) des verübten Raubes durch bestimmte Gegengaben und
von diesen war nur noch ein kleiner Schritt bis zu einer solchen
Abmachung +vor+ dem Raube.[589] Allein es ging nicht an, selbst bei
allseitigem Einvernehmen, von der Genugthuungsforderung abzustehen;
dies musste wenigstens zum Scheine geschehen. Ihren Stammesgenossen
gegenüber mussten die Eltern des Mädchens den Anschein wahren, als
ob nicht freiwilliger Verzicht, sondern bloss List oder Gewalt ihre
Tochter in den Besitz des fremden Mannes gebracht hätte. So entstand
die +Scheinentführung+ und der dabei durch die Anverwandten an den Tag
gelegte heftige Widerstand, so die Gewohnheit dieser letzteren, über
die Heirat, als über eine ihnen zugefügte Beleidigung, sich aufgebracht
und entrüstet zu geberden. Einmal aufgekommen, erhielten sich sodann
beide Gebräuche +bei+ vielen Völkern im Wege der Überlebung. Aber nicht
bloss bei der Heirat, sondern noch +nachher+ gab man sich den Anschein,
die erlittene Beleidigung nicht gleichgültig hinzunehmen. Anstatt den
Schwiegersohn freundlich zu behandeln, begegnete man ihm mit der ganzen
unwirschen Kälte, welche einer Person gegenüber am Platze ist, von der
wir einmal einen Schimpf erfahren haben. Das Verhältnis zwischen beiden
Teilen nahm zuweilen dadurch in Wirklichkeit einen wenig freundlichen
Charakter an, besonders jenes des Schwiegersohnes zur Schwiegermutter,
wozu für letztere ein ganz besonderer Grund vorlag.
Die Männer waren es zweifelsohne, welche das System der Beilegung
begünstigten, weil dieses ihren eigenen Interessen zu gute kam.
Aber dass sie, um irgend einen Vorteil sich verständigend, ihre
Schutzpflicht versäumten und Frieden machten, also den Raub gewähren
liessen, das war ein erstes Durchbrechen der mutterrechtlichen
Familien- und Gesellschaftsordnung. Den gebotenen Vorteil verwendeten
sie in ihr +persönliches+ Eigentum, und indem sie so die Blutrache
aufgaben, blieb diese auf der im Stiche gelassenen und unversöhnten
Mutter allein noch lasten, doch unvollstreckt. Drum wurde die Mutter
als „Schwiegermutter“ ein lebender Protest der neuen Ordnung, und
zwischen ihr und dem Schwiegersohne, dem Räuber ihrer Tochter, dauerte
die unversöhnte Feindschaft fort.[590] Dies +Lipperts+ Erklärung,
welcher man sich wohl durchaus anschliessen darf. Eine Erinnerung
an diese Zustände lebt offenbar in den Sprichwörtern fast aller
Völker fort, worin die Schwiegermutter in ein nichts weniger als
günstiges Licht gestellt wird. Gesittete und ungesittete Völker
haben an der Schwiegermutter etwas auszusetzen, ja bei einigen sind
beide Teile völlig voneinander geschieden und geraten niemals in
Berührung miteinander, ein Brauch, der fast identisch in Amerika,
Afrika und Australien sich nachweisen lässt.[591] Begegnen sie in
Australien einander, so versteckt sich die Schwiegermutter im Busch
oder Grase, während der Schwiegersohn den Schild vor das Gesicht
hält. +Karl Emil Jung+ versichert, selbst auf Missionsanstalten, wo
die schwarzen Zöglinge eine Stufe erreicht haben, welche sie über
die niedrigste Klasse der Weissen stellt, sei diese Sitte noch nicht
völlig verschwunden.[592] Auf den Banksinseln wird desgleichen die
Schwiegermutter möglichst gemieden, wie sie auch selber es meidet,
den Schwiegersohn anzusehen; gegenseitige Unterhaltung aus einiger
Entfernung bei abgewandten Gesichtern bleibt jedoch erlaubt. Begegnet
man sich zufällig im Walde, so geht derjenige, dem es am bequemsten
ist, aus dem Wege. In Vanua Lava vermeidet man es sogar in die
Fusstapfen der Schwiegermutter, bezw. seitens dieser in die des
Schwiegersohnes, zu treten. So berichtet M. +Eckardt+.[593] Auch am
Gabun in Afrika darf kein Mann seine Schwiegermutter ansehen oder mit
ihr reden, bei Strafe einer sehr schweren Geldbusse, und die Somal in
Ostafrika rechnen es der Schwiegermutter zur grossen Schande an, wenn
sie sich sehen lässt, eine Vorschrift, welche den Neid nicht weniger
Europäer zu erregen geeignet sein dürfte.
Auf der Stufe des Scheinkampfs finden wir den Frauenraub, die
Entführung der „Braut“ durch den „Bräutigam“, wenn man diese
Benennungen anwenden darf, bei mehreren der fortgeschritteneren
Australierstämme, den Bewohnern der Westküste Neuguineas, den Torres-
und Vitiinsulanern und einigen grösseren Stämmen Afrikas, am
häufigsten bei jenen, welche vorwaltend Viehzucht treiben, unter andern
bei den Kaffern und den Negern Senegambiens; ferner in Südamerika nebst
andern bei den Araukanern und Pescheräh. Jede andere Heiratszeremonie
vertritt sie bei manchen Lappenstämmen, bei den Völkern des Kaukasus,
den Korjäken und Kamtschadalen, Tungusen und Samojeden, bei den Batta
auf Sumatra. Innerasien, die alte Heimat des Nomadentums, hat bei
Kalmücken und Mongolen ebenfalls die Formen der Raubsitte treu bewahrt.
Eine solche „Raubform“ ist ferner bei den Metsch und Katschari in
den östlichen Duar Bengalens üblich. Der Bräutigam begiebt sich mit
einer Schar seiner Freunde nach dem Hause der Braut, deren Freunde
auch versammelt sind. Ein Scheinkampf entbrennt nun, in welchem die
letzteren die Braut zu verteidigen suchen. Die Partei des Bräutigams
siegt aber und entführt das Mädchen. Eine Mahlzeit und ein Geldgeschenk
versöhnen nachher die scheinbar erzürnten Gefährten sowie den
aufgebrachten Vater der Braut.[594]
In Ostafrika kommt die Raubform, wie +Jos. Thomson+ meldet, bei
den Wateita vor. „Wenn ein Mteita heiraten will, so bringt er die
Verhandlungen mit dem Vater nach Negerbrauch in Ordnung, d. h. er
kauft sich die Braut für drei Schafe oder vier Kühe. Nachdem diese
wichtige Sache abgemacht ist, läuft das Mädchen weg und verbirgt sich
bei entfernten Verwandten, bis ihr Bräutigam das Versteck findet und
sie einfängt. Er sucht sich dann einige Freunde, welche sie zu ihrer
künftigen Wohnung zurücktragen, indem zwei Mann sie bei den Beinen,
zwei bei den Armen in Höhe ihrer Schultern tragen, wobei viel gesungen
und getanzt wird. Die vier Mann, welche das Mädchen tragen, sollen
auf ganz eigene Art belohnt werden.“[595] Diese diskrete Angabe
ergänzt +H. H. Johnston+ dahin, dass jeder der vier Häscher berechtigt
ist, das besondere Vorrecht des Ehemannes auszuüben.[596] Bei den
Adighe im Kaukasus tragen sich nach +Fr. von Bodenstedt+ die Dinge
folgendermassen zu: „Sind alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt,
so hat der Bräutigam seine Auserkorene heimlich aus dem Elternhause
zu entführen. Durch Einverständnis mit der Dienerschaft sucht er
sich Eingang in das geweihte Gemach zu verschaffen, wo die Braut, in
kostbare Gewänder gehüllt und von Kopf bis zu Fuss mit der blendend
weissen Tschadra umschlungen, ihrer Erlösung entgegen harrt. Je mehr
sie bei der Entführung sich sträubt, jammert und spröde thut, für desto
reiner und jungfräulicher wird sie gehalten. Gewöhnlich schreit sie
beim Eintritt des Geliebten laut auf und ringt so lange mit ihm, bis
ihre Brüder oder ihre Verwandten auf den Lärm herbeieilen; es entspinnt
sich dann ein kurzes Scheingefecht, wobei der Bräutigam von seinen vor
der Thür lauernden Freunden unterstützt wird, bis es ihm gelingt, sich
der kostbaren Beute zu bemächtigen und auf mutigem Rosse mit ihr davon
zu jagen.“
Schilderungen dieser Art mögen +Herbert Spencer+ verleitet haben,
den Widerstand des Weibes als einen Grund für das Entstehen des
Scheinraubes zu erklären.[597] Er wäre dann nichts weiter als ein
von den Frauen selbst gerne ergriffenes Mittel, um aus einem Gefühl
sittlicher Scham oder Verlegenheit sich den Anschein zu geben, als
ob sie nicht aus freier Wahl, sondern bloss durch Gewalt dem Manne
folgten. Ich kann in dieser Auffassung dem britischen Soziologen
nicht beistimmen. Die Sitte der Scheinentführung ist augenscheinlich
um vieles älter, als das Erwachen der erwähnten sittlichen Regungen.
Für diese frühen Perioden hiesse es aber das Mass von Keuschheit
stark überschätzen, welches gemeiniglich bei ungesitteten Völkern
herrscht und die weibliche Sittsamkeit so gut wie ausschliesst.
Beispiele anzuführen, ist wohl überflüssig. Das Kapitel über das
Schamgefühl und dessen Äusserungen stellt ihrer zur Genüge zusammen.
In einer Gesellschaft, wo die Kinder gleichsam unter fortwährenden
Szenen des Geschlechtslebens aufwachsen, wo jungfräuliche Keuschheit
selbst nicht dem Namen nach bekannt ist, darf man füglich von den
Frauen nicht ein so hoch entwickeltes Feingefühl erwarten, dass
sie Scham darüber empfinden oder auch nur heucheln sollten, mit dem
Manne den Geschlechtsbund einzugehen. Erzählt doch +Schweinfurth+
von den Monbuttu, dass es da Weiber gab, „welche vor aller Welt und
selbst in voller öffentlicher Versammlung sich nicht entblödeten,
vermittelst einer obscönen Fingersprache und unter Geberden von mehr
als plastischer Natur die schamlosesten Anträge an die Fremden zu
richten.“[598] Aber auch bei nicht wilden Völkern wäre es voreilig,
das Vorhandensein jener zarten Schüchternheit vorauszusetzen, während
wir doch nicht nur alle übrigen Äusserungen des Sittlichkeitsgefühles
des Weibes bei ihnen vermissen, sondern vielmehr beim letzteren
das Verlangen nach dem Manne auf eine jene Eigenschaft geradezu
ausschliessende Weise zu Tage treten sehen.[599] Das Recht, den
jungfräulichen mit dem Frauenstande zu vertauschen wird sogar bei
solchen Völkern, welche schon den Mädchen Keuschheit auferlegen,
von diesen mit Ungeduld erwartet, das Verlangen darnach unverholen
geäussert. Und beherrscht, bei Lichte betrachtet, nicht auch die
nämliche Ungeduld, das gleiche Verlangen die weiblichen Kreise der
höchstgestiegenen Kulturvölker, nur dass sie sich in veredelter
Gestalt, in der erst auf höheren Stufen geborenen Auflassung
kundgeben, dass Heiraten und Kinderzeugen die Bestimmung des Menschen
auf Erden sei und dass, wer dies unterlässt, seinen Lebenszweck
vollkommen verfehle? Die Form also hat sich verändert, das Wesen ist
geblieben, musste bleiben einem unwiderstehlichen Naturgesetze zufolge.
Rohere Zeiten, rohere Völker fanden noch in geschichtlichen Epochen
kein Arg an dem weitverbreiteten +Phallusdienste+, dessen Spuren
seit den Tagen des Fetischismus vereinzelt bis in unsere Gegenwart
sich herübergerettet haben.[600] In Indien ward Siwa sogar durch
den berühmten „Lingam“ dargestellt, d. h. durch die im Zeugungsakte
vereinten Geschlechtswerkzeuge, und fromme Hindufrauen hoher Kaste
tragen im Norden des Landes ein solches Symbol am Halse, wie unsere
Damen etwa ein Kreuz. Überall aber genoss der Phallus die grösste
Verehrung seitens der Frauen und Mädchen, -- von ersteren, um eine
recht zahlreiche Nachkommenschaft, von letzteren, um bald einen Gatten
zu bekommen. In Frankreich stehen heute noch einzelne Phallussteine in
hohem Ansehen.
Weit entfernt also, sich gegen die Zumutung einer Heirat zu sträuben,
sehen wir vielmehr bei den Mädchen das Verlangen nach möglichst rascher
Abschüttelung der Jungfräulichkeit sich in einer Form kundgeben, die
mit unseren jetzigen bescheidensten Begriffen von Wohlanständigkeit
im Widerspruch steht, indes als unverhohlener Ausdruck eines
natürlichen Verlangens keinen Anstoss erregen kann. Gewiss ist aber,
dass in solcher Umgebung von einem thatsächlichen Widerstreben des
Weibes gegen die Person ihres zukünftigen Gatten als Ausfluss eines
sittlichen Schamgefühls nimmer die Rede sein kann, und hiemit zerfällt
die +Spencer+sche Erklärung von selbst. Weit wahrscheinlicher klingt
+Wilkens+ Deutung, wonach die Entführung, wie durch die Verwandten,
so auch vom Mädchen als eine ihm zugefügte Schmach aufgefasst werden
musste, und zwar selbst dann, wenn jene Entführung ihren eigenen
Wünschen völlig entsprach und etwa gar von dem Manne ihres Herzens
ausging. Vor der Welt durfte der Bräutigam nicht das erkorene Wesen,
sondern musste eine verhasste, verabscheute Person sein, und auf diese
Weise erklären sich gewisse seltsame Gebräuche der Eskimo, Buschmänner,
Kaffern, Beduinen, Kalmücken u. a.
Auch den Ariern der Urzeit mag Weiberraub nicht unbekannt gewesen sein.
Wenigstens zählt das einer weit späteren Periode, der brahmanischen
Zeit, angehörende Gesetzbuch des Manu noch +acht+ Arten der Ehe auf.
Eine derselben ist die _Rakschasa_-Ehe: „Die Entführung eines Mädchens
mit Gewalt aus ihrem Hause, während sie weint und schreit, nachdem
ihre Freunde und Verwandten in der Schlacht erschlagen oder verwundet
und deren Häuser erbrochen worden, ist die Ehe, welche _Rakschasa_
heisst.“ Für die Kschatrya oder Krieger blieb sie die herkömmliche und
richtige Eheform auch noch zur Zeit des brahmanischen Manu-Gesetzes und
stand höher als zwei andere Formen, die _Gandharva_ und die _Paiçâca_.
Auf ehemaligen Weiberraub deutet ferner die römische Sage vom Raube
der Sabinerinnen. Nach dem Gemälde, welches Dr. +Dargun+ auf Grund
seiner eingehenden Untersuchungen von Sage und Recht sowie der alten
Sitten der Germanen und deren Fortbildung entrollt, war auch bei ihnen
Frauenraub einmal eine normale Art der Beweibung. Sie verschafften sich
ihre Frauen im Wege der Gewalt, mit Hilfe bewaffneter Freunde, wobei
sie mitunter, wenngleich nicht immer, den Willen des Mädchens zu Rate
zogen, die Zustimmung seines Gewalthabers aber nicht in Betracht kam.
Ein Freier -- sobald das Freien überhaupt üblich geworden, -- wurde
daher noch durch lange Zeit später, mindestens zum Scheine, als Feind
der Familie angesehen und behandelt. Häufig genug sah man den Überfall
voraus, ohne ihn abwehren zu können; dann suchte man das Mädchen im
Hause zu verbergen oder liess es flüchten. Wenn es dem Bewerber nicht
gelang, sie zu finden, beziehungsweise einzuholen, so war hiemit die
beabsichtigte Ehe vereitelt. Spätere Förmlichkeiten, Scherze und
Benennungen der Hochzeit können nur dadurch, und nicht anders, am
füglichsten erklärt werden. Dem innigen Verband der damaligen Familie,
sowie dem kriegerischen Geiste der Zeit entsprach es, dass sowohl
die Verwandten des Weibes, als die übrigen Dorfbewohner dem Angriffe
heftigen Widerstand entgegensetzten, ja, dass sie es mitunter --
soferne man Sagen und Gedichten als Spiegel der Zeit trauen darf --
mit Fleiss auf blutige Kämpfe ankommen liessen, um die Braut nur dem
Tapfersten zu teil werden zu lassen. Auch suchten sie die Entführte den
Händen des Räubers zu entreissen, jedenfalls aber diesen aufzuhalten
und ihm mindestens eine Busszahlung abzuzwingen, bevor sie ihn ziehen
liessen. Daher das so weit verbreitete „Hemmen“ und das damit überall
verbundene Lösegeld. Da der Hochzeitszug auch sonstigen Gefahren und
Belästigungen, die Braut -- vielleicht von abgewiesenen Freiern --
sogar Beleidigungen ausgesetzt war, trug der erstere vielfach einen
kriegerischen Anstrich; man rüstete dazu wie zum Kampfe und liess ihn
durch Bewaffnete decken, oder rasch und heimlich vor sich gehen.
Diese Stufe des +Scheinraubs+ wird also hauptsächlich dadurch
gekennzeichnet, dass man von der zu übenden Rache Abstand zu nehmen
begann und zur Umwandlung des Vergeltungs- oder Racherechts in eine
Bussgabe geneigt wurde. Der Räuber verständigte sich hintennach mit dem
Gewalthaber der Geraubten und erlegte eine Busse, den „Brautschatz“
oder die „Morgengabe“, welche +Lubbock+ und auch +Post+ irrtümlich mit
einer Kaufsumme verwechselt haben. Sie war aber, wie +Wilken+ sehr
glaubhaft gemacht, anfänglich nichts anderes als eine +Sühngabe+, womit
der Beleidiger, d. h. der Scheinräuber, seine That gleichsam wieder
gut machen wollte. Auch +Lothar Dargun+ gelangt zu dem Schlusse, dass
der vom Entführer zu erlegende Wertbetrag, welcher zwar mehrfach als
Brautpreis bezeichnet wird, seinem Wesen nach, da er an Stelle der
Fehde tritt, Sühngeld ist.[601] Und was zuerst freier Wille gewesen,
bloss vom Gutheissen des beleidigten Teiles abhängig, wurde allmählich
als Sitte in den völkerrechtlichen Verkehr der Stämme aufgenommen.
Die Entwicklung des Strafrechtes bei den meisten Völkern bietet in
ihrer Kindheit ähnliche Beispiele dar. Man denke nur an das „Wergeld“
der Germanen. Aber ebenso wenig als man aus dem Wergeld Anlass nehmen
konnte, jemanden zu töten, ebenso wenig konnte man aus dem Brautschatze
das Recht ableiten, ein Weib zu entführen. Gleich dem Wergelde war der
Brautschatz nicht eine Vorbedingung, sondern vielmehr eine Folge der
verübten That.[602]
In noch späterer, bequemerer Zeit, welche eine dritte Stufe in der
Entwicklungsgeschichte der Raubsitte darstellt, wurde die Entführung
nur noch als Hochzeitsposse beibehalten. General +John Campbell+
sah eines Abends in Khondistân einen Burschen auf der Schulter eine
Last, in Scharlachtuch gehüllt, davon tragen, verfolgt von einem
Haufen Frauen und Dirnen, die ihm Steine, Bambustücke und andere
Geschosse nachschleuderten. Es ergab sich dann, dass der Dulder, auf
der Hochzeitsreise begriffen, in dem Scharlachzeuge sein junges Weib
trug, und das Ganze als Schaustück die Verfolgung eines Frauenräubers
bedeutete.[603] Bei den Wadschagga am Kilima-Ndscharo besteht die
Hochzeitsfeierlichkeit gleichfalls darin, dass, nachdem der Kauf der
Braut vorher abgemacht ist, der Ehemann seine Frau huckepack entführt,
während die Verwandten und Freunde ihn schreiend und lachend verfolgen,
als ob sie das kreischende Mädchen ihm wieder abnehmen wollten;
aber das Ganze ist natürlich nur Schein und ein Überbleibsel alter
Gebräuche, denn heutzutage bekommt ein Mann seine Braut nur dann,
wenn er den Kauf vorher mit seinem künftigen Schwiegervater geregelt
hat.[604] An vielen Orten ist auch in Erinnerung an den ehemaligen
thatsächlichen Raub das Hochzeitsfest noch mit viel Geschrei und
wildem Waffenlärm verbunden. Bei den Südslaven war es früher allgemein
üblich, Mädchen, bei deren Eltern der Bewerber abgewiesen zu werden
befürchtete, gewaltsam zu entführen, eine Sitte, welche, wie Freiherr
+von Reinsberg-Düringsfeld+ bestätigte, infolge der strengen, gegen
den Mädchenraub erlassenen Verbote nur noch selten vorkommt.[605]
So hielten es die jetzt im Verschwinden begriffenen Uskoken im
südöstlichen Teile von Unterkrain. Der abgewiesene Freier sammelte
fünf, zehn, auch mehr seiner Jugendgenossen, stürmte das Haus seiner
Erkorenen, die er raubte und ritt mit seiner Braut zum nächsten Popen
(_Colugar_), der das Brautpaar einsegnete.[606] Solcher Mädchenraub
blüht heute noch lustig in Kleinasien, doch endigt die Entführung
junger Mädchen gegen den Willen der Eltern mit gesetzmässiger Heirat;
die Sitte ist dort albanesischen Ursprungs und hauptsächlich bei der
griechischen Bevölkerung eingebürgert. Nicht selten kommt es jedoch
dabei zu Blutvergiessen.[607] Vielfach wird auch noch in Europa als
Hochzeitsfeier ein dramatischer Überfall ausgeführt; bei Fiume zogen
sogar vollständig bewaffnete Scharen, wie Feind gegen Feind, einander
entgegen, während der Eingang zum Hause der Braut verschlossen
war.[608] So meldet mein verstorbener Freund, Hofrat +Vincenz Klun+
von seinen Landsleuten, den Slovenen, und da die Braut der Preis
des Sieges war und sie vom Erfolge des Kampfes oder vielmehr des
Raubes abhing, heisst sie noch heutigen Tages sehr bezeichnend „die
Ungewisse“ -- _Nevesta_.[609] Zuletzt wird aus dem Raube nur ein
Fangspiel zwischen Braut und Bräutigam, dessen Ausgang stets im voraus
verabredet wird; doch soll bei den Maori Neuseelands ein Mädchen, das
bei einer solchen Gelegenheit zu entschlüpfen den ernsten Willen hat,
einem unwillkommenen Bewerber sich entziehen dürfen. +Kennan+, der
einem ähnlichen Hochzeitsspiele bei den Korjäken beiwohnte, überzeugte
uns, dass die Braut immer in ihre Besiegung im Stillen einwilligen
muss.[610] Selbst in Altbayern lebt die Sitte der Entführung noch in
einem Hochzeitsspiele fort, welches „Brautlauf“ heisst; doch ist nach
den Analogieen, welche die vergleichende Völkerkunde bietet, nicht mit
Grimm anzunehmen, dass um die Braut gelaufen wurde, sondern dass die
Braut vor dem Bräutigam weglief, wie denn auch im Altnordischen für
Brautlauf „Quânfang“ d. h. Frauenfang gesagt wurde. Im Norwegischen
heisst heute noch die Hochzeit Brautlauf (_Bryllup_).
Es umfasst demnach eine dritte Stufe der Raubform die ansehnliche
Liste jener Völker, bei denen der Bräutigam seine Braut zu rauben hat,
während der Mundwalt des Weibes im voraus zugestimmt hat, der Raub
sonach zwar notwendige Eheschliessungsform ist, aber den Charakter
wirklicher Gewalt nicht mehr an sich trägt. Auf dieser dritten
Stufe ist es, dass neue, meist +religiöse+ Formen zu Bestandteilen
der Eheschliessung sich zu erheben beginnen, die Entführung in den
Hintergrund drängend, so dass sie alsbald zum Spiel verblasst und
eine Zeitlang zwischen Ernst und Scherz die Mitte hält. Deshalb ist
die zweite Klasse der Völker im Verhältnis zur dritten Stufe ebenso
schwankend, wie diese im Verhältnis zur zweiten. Die Grenzen dieser
Stufen, sowie der beiden Klassen untereinander, sind eben fliessend,
daher kann die Einteilung keine mit mathematischer Genauigkeit
zutreffende sein. Sogar im nämlichen Volke laufen oft mehrere dieser
Stadien nebeneinander her. So blieb z. B. die Raubform im alten Rom
bei jenen plebejischen Heiraten üblich, die nicht durch _Confarreatio_
oder _Coemtio_ geschlossen wurden. Und nach +Plutarch+ ward die
nämliche Form auch im alten Sparta beobachtet, wo der Bräutigam die
Braut mit verstellter Gewalt entführte. Die historische Entwicklung
aber schreitet in der angegebenen Reihenfolge vor; die Umwandlung ist
zwar überaus langsam, verschieden schnell bei verschiedenen Völkern,
in den Grundlagen aber trotzdem immer die gleiche. In Europa war es
die geistliche wie die weltliche Gesetzgebung, welche den Frauenraub
und die aus dessen Abwehr entstandenen Übergriffe Jahrhunderte lang
bekämpfte und endlich unterdrückte, nicht ohne dramatisch bewegte
Spiele als lebendige Zeugen ihres Bestandes zurückgelassen zu
haben.[611] In dieses letzte Stadium ist die Raubform in den höchsten
Kulturländern angelangt, ohne es jedoch gänzlich zu überschreiten:
Hochzeitsspiele als Überreste eines ehemaligen Weiberraubes scheinen in
keinem Kulturlande vollständig zu fehlen.[612]
Mit dieser Entwicklung hielt augenscheinlich die Umwandlung der
Morgengabe aus einem Sühnepreis in eine wahre Kaufsumme gleichen
Schritt. War es einmal üblich geworden, sich über den Erwerb des
Mädchens mit ihren Gewalthabern von vorne herein zu verständigen,
um Feindseligkeiten zu vermeiden, so führte die Annahme eines
ausgleichenden Geschenkes, einer Sühngabe, ganz von selbst zu der
Erwerbsform des Tausches oder des Kaufes hinüber, sei es, dass die
Stämme die gegenseitige Entnahme der Weiber gestatteten, sei es dass
andere Güter für die Überlassung des Weibes drangegeben werden mussten.
In beiden Fällen trägt die angebotene Entschädigung den Charakter
eines +Kaufes+, und der Gegenstand desselben, das Weib, sinkt zur
+Ware+ herab. Wo aber in solcher Weise über dasselbe verhandelt
werden konnte, dort musste überall der Übergang zur patriarchalischen
Gewalt sich vorbereiten. Denn die Männer sind es, welchen auch in
der mutterrechtlich geordneten Gesellschaft die Rachepflicht für
die Entwendung der Tochter obliegt. Ihnen fällt daher auch die
Sühnegabe zu, und so erscheinen allmählich die Männer der Familie
ohne Rücksicht auf die Rechte der in ihre Abhängigkeit geratenen
Mütter als diejenigen, welche über die weiblichen Mitglieder verfügen,
Schwestern und Nichten „verkaufen“. Niemals ist es die Mutter, welche
den Kaufpreis in Empfang nimmt, wohl aber zuerst der Bruder oder der
Oheim und später das patriarchalische Oberhaupt der Familie, der Vater.
Darum erscheint in vielen Sittenüberbleibseln der Ausgleich mit den
männlichen Blutsverwandten des Mädchens als vollzogen und anerkannt,
während die Mutter in ungesühnter Feindschaft zum Schwiegersohne
verharrt. So verwandelt sich die auf Mutterrecht gegründete Familie
in eine Gruppe, worin die blutsverwandten Männer, ohne dass fremde
Elemente mehr zuheiraten, thatsächlich in den Besitz der verwandten
Frauen und in ein Verfügungsrecht über dieselbe gelangen, durch
welches sie wieder ihrerseits Frauen aus einem andern Geschlechte
erwerben und sich unterthänig machen.[613] Damit stehen wir auf dem
Boden der +Kaufes+ der Frau, auf welchen dann der Raub nur noch als
hergebrachtes Rechtssymbol nachfolgt -- ein Fortschritt, der sich auf
Kosten der Mutter vollzog, aber ebensowohl jenem des Verkehrs von
Stamm zu Stamm überhaupt entsprach, als er im Interesse beider Parteien
lag. Bei diesem Frauenkaufe sind sehr viele Völker bis zur Gegenwart
stehen geblieben. Sie handeln nach dem Grundsatze _do ut des_. Wo
Frauenkauf sich vorfindet, ist er aber überall von dem männlichen
Verwandtschaftssysteme begleitet, welches das alte Mutterrecht
allgemach verdrängt und nur stellenweise einige schwache Überbleibsel
in Brauch und Sage neben sich geduldet hat. Dieser Übergang zum
„Vaterrecht“ vollzog sich natürlich nicht jäh und plötzlich, sondern
war das Ergebnis langwieriger gesellschaftlicher Wandlungen und Kämpfe,
welche die verblassende Erinnerung der klassischen Völker in das
bewegte „Heroenzeitalter“ verlegt. Bei ihrem Eintritt in die Geschichte
zeigen sich die Völker des Altertums schon im Vollbesitze der jüngeren
Organisation, nur ist dieselbe noch lange nicht das, was spätere
Zeiten und unsere Gegenwart als Ausfluss des „Vaterrechtes“ erkennen.
Der Vater der Jetztzeit und der Vater in den Anfängen des klassischen
Altertums sind zwei voneinander durchaus verschiedene Begriffe,
welche bloss die Armut unserer Sprache nicht gebührend auseinander
zu halten gestattet. Dieser „Altvater“, wie +Lippert+ in Ermanglung
einer besseren Bezeichnung ihn nennt,[614] steht an der Spitze jener
Organisation, welche man die +patriarchalische+ nennt und bei den
viehzüchtenden Wanderhirten am schärfsten ausgeprägt sich erhalten hat.
Dass dieses patriarchalische Familiensystem aber nirgends das
ursprüngliche ist, geht deutlich daraus hervor, dass überall
sich anfänglich neben demselben Verbindungen erhielten, welche
augenscheinlich aus der älteren mutterrechtlichen Epoche stammen, in
der das Weib über sich noch zu verfügen vermochte. In der vedischen
Zeit der Hindu war das Mädchen noch frei in der Wahl des Gatten, und
wenn mehrere Bewerber, wie manchmal geschah, um sie kämpften, bedurfte
es dazu nicht bloss ihrer Einwilligung, sondern des Siegers Mühe blieb
vergeblich, wenn sie ihn zu krönen sich weigerte.[615] Aber auch das
weitaus spätere Gesetzbuch des Manu, obwohl schon mitten im vollen
Vaterrechte stehend, kennt noch ein freies Bündnis, aus der früheren
endogamischen Zeit der Mutterherrschaft: „Die Vereinigung nach dem
Wunsche des Mädchens und des Mannes heisst _Gandharva_; Lust und
Liebe ist ihr Ziel.“[616] Ganz so stellt sich auch die im alten Rom
weit verbreitete Form der sogenannten _Usus_-Ehe dar, welche dadurch
zustande kam, dass die Frau ein volles Jahr lang ohne Unterbrechung
in dem Hause des Mannes blieb; es stand ihr aber frei, in jedem Jahre
drei Nächte hintereinander wegzubleiben, und durch dieses _Trinoctium_
behielt sie ihre Freiheit, erlangte der Mann keinen Besitz an ihr. In
der Deutung dieser römischen Usus-Ehe muss ich mich enge an +Lippert+
anschliessen, der in ihrer Bestätigung durch das Zwölftafelgesetz einen
Beweis dafür erblickt, dass sie aus der ältesten Zeit herüberragt.[617]
Der gelehrte +Fustel de Coulanges+ betont nun allerdings, dass
das Zwölftafelgesetz (um 450 v. Chr.) sich schon beträchtlich von
den ältesten Rechtsanschauungen der Römer entfernt und will die
Usus-Ehe gar nicht als Eheform, sondern bloss als Mittel, eheliche
und väterliche Gewalt zu erwerben, gelten lassen.[618] Der verdiente
französische Forscher geht von der durchaus irrigen Voraussetzung
aus, dass die Religion, der Kult, ursprünglich das bildende Prinzip
der antiken Familie gewesen;[619] auf die Bedeutung des Kultes wird
später noch zurückzukommen sein; allein +Fustel+ kennt eben bloss die
patriarchalische Familie der Römer, Griechen und Indier; er weiss
nichts von einer mutterrechtlichen Ordnung anderer Völker und setzt
daher die ältesten griechischen und römischen Anschauungen fälschlich
an den Anfang aller Dinge, während sie vielmehr am Ende einer sehr
langen älteren Entwicklung stehen. So gelangt er natürlich dahin, die
bloss auf gegenseitiger Verständigung (_mutuus consensus_) beruhende
Ususehe, der alle religiöse und bürgerliche Weihe fehlte, für eine
jüngere Abweichung von den _Nuptiae sacrae_ zu halten. Der Verlauf
der Dinge widerspricht durchaus dieser Auffassung. Die Form des Usus,
während der Republik allgemein, ist verhältnismässig frühzeitig in
den eigentlichen Bürgerfamilien ausser Anwendung gekommen; zur Zeit
des Gajus, also im zweiten Jahrhundert unserer Zeitrechnung, gehörte
sie eigentlich nur noch zu den juristischen Antiquitäten.[620] Auf
germanischem Boden sind die Spuren der ältesten Gandharva-Ehe, wie
begreiflich, in dem Masse spärlicher zu finden, als die väterliche
Gewalt erstarkt. Bei den Slaven aber lebt die alte Verbindung freier
Wahl, die indische Gandharva-Ehe zu „Lust und Liebe“ aus der Zeit des
Mutterrechts neben anderen Eheformen heute noch fort. Als ursprünglich
kann man in allen diesen Ehen, wie im römischen Usus, mit +Lippert+
nichts erkennen, als eine in die Paarungsehe übergegangene Verbindung
alter Art, die mehr oder weniger den jüngeren Formen der Ehe mit
väterlicher Gewalt sich anschmiegen musste. Der Unterschied besteht
darin, dass die geschlossene Verbindung zur wirklichen Ehe werden kann,
d. h. dass auch dadurch dem Manne eine Besitzgewalt über das sich
ihm ergebende Weib zuwächst,[621] wie das patriarchalische System es
verlangt.
[588] +Lubbock+. Entstehung der Zivilisation. S. 83.
[589] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 104.
[590] +Lippert+. A. a. O. Bd. II. S. 93.
[591] +Richard Andree+. Ethnographische Parallelen und Vergleiche.
Stuttgart 1878. S. 159-164, auch Globus Bd. XXIX, S. 126-127.
[592] +Karl Emil Jung+. Der Weltteil Australien. Leipzig 1882.
Abteilung I. S. 97.
[593] Globus. Bd. XL. S. 367.
[594] +Dalton+. Ethnologie Bengalens. S. 48.
[595] +Thomson+. Durch Massailand. S. 82.
[596] +H. H. Johnston+. Der Kilima-Ndscharo. Forschungsreise im
östlichen Äquatorialafrika. Autorisierte deutsche Ausgabe. Leipzig
1886. S. 406.
[597] +H. Spencer+. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 221.
[598] +Schweinfurth+. Im Herzen von Afrika. Bd. II. S. 96.
[599] Dafür, dass dieses Verlangen nicht etwa auf die Freuden der
Mutterschaft, sondern lediglich auf den Geschlechtsgenuss gerichtet
ist, sprechen unter andern die mancherlei Massregeln, welche zur
Verhütung der Schwangerschaft oft sogar dort ergriffen werden, wo
den Mädchen freier Geschlechtsumgang noch unverwehrt ist. Die rohen
Massai z. B., welche ihren Töchtern vor der Ehe ein ungebundenes Leben
im Kriegerkraal gestatten, bestrafen jede Schwangerschaft mit dem
Tode. Damit dies nicht geschehe, wird Vorkehrung getroffen. (_Quod
ne accidat, dum bellatores juvenes innuptaeque puellae amori venereo
inter se indulgent, viris hoc curae est in coitu, ut ante semen emissum
penem extrahant._ Siehe +Thomson+. Durch Massailand. S. 522.) Die
Australierinnen haben eine besondere Art, mit einer schlängelnden
Bewegung des Mittelkörpers und einem kräftigen Ruck sich des Sperma zu
entledigen, welche sogar eine bestimmte Benennung in der Mundart der
Eingeborenen haben soll, und nach der Begattung gewöhnlich geübt wird,
mit der Absicht, keine weiteren folgen des Zusammenseins mit einem
Weissen durchzumachen. (Verhdlgn. d. Berl. Gesellsch. f. Anthropologie
1880. S. 88.) Hierher gehört auch die weit verbreitete Sitte der
Fruchtabtreibung (künstlicher _Abortus_, _Ekbole_), welche sich aus
ganz gleichen Gründen auch auf Frauen erstreckt. Sie alle wollen den
Schmerzen des Geburtsaktes entgehen und die eigene Schönheit bewahren,
ohne auf den Geschlechtsgenuss zu verzichten. Die Kamtschadalen suchen
daher häufig sogar durch Beschwörungen und Kräuter der Empfängnis
überhaupt zuvorzukommen, wie dieses auch die Munda in Ostindien durch
Verschiebung und Verdrückung der Gebärmutter zu thun versuchen; bei
diesen geht überhaupt die Abtreibung der Frucht mit Hilfe erfahrener
alter Frauen, ebenso wie auch bei den niedrigen Hindukasten stark
im Schwange. (Th. +Jellinghaus+ in der Berl. Zeitschr. f. Ethnol.
Bd. III. S. 365.) In dieser Übung haben auch die Bewohnerinnen der
Landschaft Bruni auf Borneo die höchste Meisterschaft. (+Klöden+.
Handbuch der Erdkunde. Bd. IV. S. 592.) Auf Samoa ist die Abneigung
gegen das Säugen häufiger Grund für die Entfernung des Leibessegens,
auf den Sandwichinseln die Furcht vor den Schwangerschaftsbeschwerden;
desgleichen auf den Vitiinseln (Ausland 1859. S. 113). Dem
nämlichen Gebrauche huldigen auf Tahiti, den Marschallinseln und
auf Neukaledonien nicht bloss Mädchen, sondern auch Frauen, um ihre
Körperreize länger zu bewahren; ja die ganz rohen Bewohnerinnen
Neukaledoniens bestreben sich noch dabei, ihre Brüste möglichst lange
straff zu erhalten. (Ausland. 1860. S. 970.) Der Abortus dringt auch in
die Kreise höherer Gesittung; er ist gang und gäbe bei den Türkinnen
Kleinasiens, nicht bloss in den niederen Volksschichten, sondern in den
besten Häusern (Globus. Bd. XXXVIII. S. 223), er ist häufig in Persien
und war bekanntlich in der Zeit des römischen Kaisertums, freilich
nur bei reichen Frauen, an der Tagesordnung. In den Neuenglandstaaten
Nordamerikas ward schon seit dreissig Jahren die Aufmerksamkeit der
Ärzte auf die Thatsache gelenkt, dass die Praxis der Fruchtabtreibung
unter verheirateten amerikanischen Frauen in unglaublichem Grade um
sich greife (Ausland 1866. S. 959.). Nachrichten aus der Gegenwart
melden von keiner Veränderung in dieser Sachlage; die Amerikanerinnen
wollen nicht Mutter werden und durch Vermeiden des Gebärens ihre
Reize länger frisch erhalten. In den Kreisen unserer Gesittung, mit
ihren geläuterten Begriffen, ist natürlich eine solche vorzeitige
Vernichtung des Lebens als sittliche Verirrung gebrandmarkt. An rohe,
kulturarme Menschen lässt sich aber dieser Massstab nicht anwenden.
Sie sehen kein Unrecht darin, den Folgen des Genusses zu wehren,
um den es ihnen allein zu thun ist. In sehr naiver Weise drückt
sich dies in den seltsamen Mitteln aus, wodurch manche Völker jenen
Genuss zu erhöhen streben. Dahin gehört z. B. die bei den Dayak auf
Borneo übliche künstliche _Perforatio glandis Penis_, worüber N. v.
+Miklucho-Maclay+ dankenswerte Mitteilungen gemacht. Es werden in den
künstlich hergestellten Kanal, um die Geschlechtslust der Frauen zu
erhöhen, verschiedene Körper eingebracht, kleine Stäbchen aus Messing,
Elfenbein, Silber, ja aus Bambu u. dgl. Ein eigenes Instrument ist
der _Ampallang_, ein metallenes Stäbchen von 4 cm Länge, an dessen
einem Ende eine Kugel oder Birne von Achat oder Metall festsitzt,
während die andere Kugel nach dem Durchstecken des Ampallangs durch
die _Glans_ am andern Ende befestigt wird. Eine ähnliche Vorrichtung
meldete schon +Carletti+ von den Bisayern auf den Philippinen und ist,
nur scheinbar noch verwickelter, auch auf Nord-Celebes unter dem Namen
_Kambiong_ oder _Kambi_ in Gebrauch. Auch pflegt man dort den Lidrand
mit den daran stehenden Augenlidern eines Bockes, als einer Art von
borstigem Kragen, beim Geschlechtsakte vor das Praeputium um die Glans
zu binden, und eine entsprechende Gepflogenheit herrscht auf Java,
besonders in der Preanger Regentschaft. (Verhdlg. der Berl. Gesellsch.
für Anthropologie. 1876. S. 22-26.) Von den kannibalischen Batta auf
Sumatra berichtet F. +Hagen+, dass sie Einschnitte in die Haut der
_Glans penis_ machen, um in diese Einschnitte ein kleines, meist etwa
1 cm grosses, oft aber auch doppelt so grosses weisses Steinchen von
prismatischer Gestalt mit abgerundeten Kanten zu legen. Nachdem die
Wunde geheilt ist, stellt die Glans eine höckerige Oberfläche dar.
(Korrespondenzblatt d. deutsch. Gesellsch. f. Anthrop. 1880. S. 41-42.)
Alle diese Vorkehrungen bewirken eine starke Reibung der Wandungen der
Vagina, um dadurch die Geschlechtslust des Weibes zu steigern. Alle
Berichterstatter betonen, dass die Sitte samt allen Vorrichtungen von
den Weibern +selbst+ oder +nur+ für sie erfunden ist; jedenfalls wird
der Gebrauch durch die nicht nachlassenden Forderungen des andern
Geschlechts erhalten, indem die Männer ohne diese Anbequemung zum
Festhalten der Reizapparate von den Weibern zurückgewiesen werden.
Jene, die sich aber mehrere Perforationen gefallen lassen, werden
dagegen besonders gesucht und geschätzt. Die Dayakinnen haben gar das
Recht, den Ampallang, dessen Länge sie selbst bestimmen, zu verlangen;
will der Mann es nicht, so kann die Frau sich von ihm scheiden.
(Verhdlg. d. Berl. Gesellsch. A. a. O. S. 25), und +Hagen+ erzählt,
dass die Battaweiber „wie närrisch sind auf einen Mann mit eingelegten
Steinchen“. Ob die eigentümliche _Mika_-Operation der Australier
(Verhdlg. d. Berl. Gesellsch. f. Anthrop. 1880. S. 85-87) dem nämlichen
Zwecke dient, ist nicht ausgemacht, wohl aber soll bei den Eingeborenen
des Nordwestküstenstriches Australiens eine Erweiterung des _Orificium
urethrae_ ausgeführt werden, um das wollüstige Gefühl zu steigern. (A.
a. O.) Diese bisher wenig bekannten und beachteten Sitten zeigen wohl
deutlich, wie geringe Anforderungen an die weibliche Zurückhaltung bei
rohen Völkerstämmen zu stellen sind.
[600] Über den Zusammenhang des Phallusdienstes mit dem Fetischismus
s. +Girard de Rialle+. _La mythologie comparée._ Paris 1878. Bd. I. S.
170-175.
[601] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 146.
[602] +G. A. Wilken+. _Over de primitieve vormen van het Huwelijk._
(Ind. Gids. Oktob. 1880. S. 59-64).
[603] +John Campbell+. _A personal narrative._ S. 44.
[604] +Johnston+. Der Kilima-Ndscharo. S. 412.
[605] Globus. Bd. V. S. 99.
[606] Ausland 1872. S. 333.
[607] So versuchte im Mai 1885 ein Haufen junger Männer in Smyrna das
vom Vater zurückgehaltene junge Mädchen mit Gewalt zu befreien, wobei
„aus Versehen“ das Mädchen selbst erstochen wurde. (Schwäb. Merk. 16.
Juni 1885).
[608] Ausland 1872. S. 545.
[609] A. a. O. S. 544.
[610] +Peschel+. Völkerkunde. S. 226.
[611] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 139-140.
[612] A. a. O. S. 87.
[613] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 86-87.
[614] +Lippert+. Gesch. d. Familie. S. 220.
[615] Dr. +Gustave Le Bon+. _Les Civilisations de l'Inde._ Paris 1887.
S. 257.
[616] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 95 und S. +Lefmann+,
Geschichte des alten Indiens. Berlin 1880. S. 363.
[617] A. a. O. S. 101.
[618] +Fustel de Coulanges+. _La cité antique. Etude sur le culte, le
droit, les institutions de la Grèce et de Rome._ Paris 1874. S. 376.
[619] A. a. O. S. 38-41.
[620] +Victor Duruy+. Geschichte des römischen Kaiserreiches; übersetzt
von Prof. Gustav Hertzberg. Leipzig 1887. Bd. III. S. 32.
[621] +Lippert+. A. a. O. S. 101. 100.