XVI.

Der Frauenraub und seine Folgen.

Die Erscheinungen, welche uns zum Schlusse des vorigen Abschnittes

beschäftigten, ragen zum Teile als Überlebsel in eine neue

Gesellschaftsordnung hinein, in welcher nicht mehr die Mutter, das

Weib, sondern der Vater, der Mann, an die Spitze der Familie tritt.

Es gilt also nunmehr den Gründen dieses Umschwunges nachzuspüren. Zu

diesem Behufe müssen wir auf die Muttergruppe der Urzeit zurückgehen.

An sich -- dies bedarf wohl keines besonderen Nachweises -- besass

die auf Mutter und Kinder beschränkte Familie nicht die Fähigkeit,

sich über den natürlichen Zuwachs hinaus zu erstrecken. Niemals

vermochte selbst eine Vereinigung solcher Gruppen kriegerisch oder

gar fremde Gemeinwesen unterjochend aufzutreten. Dies konnte bloss

das Werk der starken Männerarme sein, welche in der mutterrechtlich

geordneten Geschlechtsgenossenschaft vorhanden waren. Ihrer Hilfe

konnte diese um so weniger entbehren, als, wie schon bemerkt, die

ursprünglichen Gruppen der Menschen zumeist in feindlichen Beziehungen

zueinander standen, wobei Reibungen und Kämpfe an der Tagesordnung

waren. Der fechtende Teil waren aber naturgemäss die physisch

stärkeren Männer, welche, jagdgewohnt, im Gebrauche der Waffe Übung

erlangt hatten. Sie waren es, welche einen feindlichen Überfall von

der ganzen Geschlechtsgenossenschaft abwehrten, und im Augenblicke

der Gefahr sahen die Mütter mit ihren unerwachsenen Kindern sich zu

ihrem Schutze auf den kräftigen Mannesarm angewiesen. Man begreift,

dass damit, besonders je mehr die Geschlechtsgenossenschaft anwuchs,

allmählich und ganz unmerklich in dem Verhältnisse der beiden

Geschlechter zueinander eine gewisse Veränderung sich vollzog,

welche die herrschende mutterrechtliche Familienorganisation

zunächst allerdings noch unangetastet liess. Aus dem angedeuteten

Verhältnisse des Schutzes entwickelte sich nämlich ein +politisches+

Übergewicht des Mannes, insoferne mehrere oder auch nur einer, etwa

ein glücklicher Anführer, an die Spitze der Geschlechtsgenossenschaft

als deren Häuptling trat und deren Interessen gegen die Aussenwelt

schützte. Zuerst war dieser wenig mehr als ein blosser „Feldherr“,

der nur im Kriegsfalle wirkliche Bedeutung besass; in die inneren

Angelegenheiten der Geschlechtsgenossenschaft, der Horde oder des

Stammes redete er nicht drein und hatte dazu auch keine Veranlassung.

Beschränkten sich dieselben doch vorerst auf die geringfügigen Dinge,

welche die Muttergruppen bewegten, und in diesen war es ja die Mutter

selbst, welcher die Sitte die erste und entscheidende Stelle anwies.

Nach aussen hin besass die ihrer innersten Natur nach friedfertige

mutterrechtliche Organisation keine Kraft und so konnte es wohl kommen,

dass sich aus dem ursprünglichen einfachen Anführer im Kriege ganz

allmählich ein ständiger Stammeshäuptling herausbildete, der dann weit

später, nachdem der blosse Stammesverband endlich zu den Anfängen

eines Staatswesens gelangt, wohl auch in die wichtigsten inneren

Angelegenheiten eingriff. So sehen wir in einigen Staaten Indiens einen

Mann an der Spitze des Staatswesens, hinter ihm nimmt aber, als Mahnung

an einstige Zustände, eine fürstliche Mutter den Ehrenplatz ein.

Bei den Marutse in Südafrika geniesst die erste Königin die grösste

Achtung im Volke und führt den Ehrennamen „Mutter des Reiches“,[571]

und im Reiche des _Muata Jamwo_ ist die oberste Würdenträgerin

die jedesmalige _Lukokescha_, eine unverheiratete Dame, oft recht

lockeren Lebenswandels, welche, so lange das Lundareich schon besteht,

unumschränkt und tributfrei neben dem Muata Jamwo regiert. Sie gilt

als Mutter aller Muata Jamwo und deren Familien, und hat bei der

Neuwahl eines solchen zu entscheiden.[572] Deutlich erkennt man darin

einen Nachklang jener ferneren Tage, als der Mann gewissermassen nur

der bestellte Verteidiger des mütterrechtlich aufgebauten Gemeinwesens

war.

Die Heranbildung der Horde, des Stammes zu staatlicher Gliederung,

möge man sich dieselbe so ursprünglich als möglich denken, fand

ihre nächste Ursache in dem Anschwellen der Kopfzahl, welches

seinerseits das Zerfallen der Geschlechtsgenossenschaft in besondere

Familiengruppen oder Clans zur Folge haben musste. Damit waren die

Bedingungen für ein, selbstredend denkbar einfachstes, Staatswesen

gegeben. So lange die Muttergruppen sich der schwachen Kopfzahl

wegen nicht sonderten, fiel die Geschlechtsgenossenschaft mit

der Horde, dem Stämmchen zusammen, und es gab ausser den alle im

gleichen Masse berührenden Interessen keine anderen. Die wachsende

Kopfzahl und dadurch bedingte Verdichtung der Stammesgenossen gab

aber zugleich zu vermehrten Bedürfnissen, d. h. zur Erhöhung der

Gesittung Anlass. Diese bekundete sich in den Fortschritten auf dem

Gebiete der Gerätschaften und Waffen, welche den Kampf ums Dasein

mit der Aussenwelt siegreicher aufzunehmen gestatteten. Aber diese

Fortschritte kamen in erster Linie dem Manne zu gute, der sich indes

eben dadurch auch zu einer veränderten Lebens- und Ernährungsweise

gedrängt sah. Auf solche Pfade vermochte das Weib ihm nicht zu

folgen, und sehr mit Recht erblickt +Julius Lippert+ in dieser vor

ihm gar nicht beachteten Differenzierung der Geschlechter nach ihrer

Ernährungsweise einen wichtigen Markstein in der Kulturentwicklung.

Des Weibes Nahrung blieb im Boden wurzeln, der Mann schleppte aus

der Ferne die erlegte Jagdbeute herbei, deren Bereitung am Feuer der

mütterlichen Hütte naturgemäss dem Weibe anheimfiel. Denn +sie+ war

die Gründerin, die Besitzerin des wohnlichen Obdachs, die Hüterin und

Bewahrerin der unentbehrlichen Flamme, an welcher der Mann als Sohn

oder Gatte sich nur zu Gaste setzte. Heute noch ist bei den meisten

Völkern das Aufrichten der Hütte, das Abschlagen und Fortschaffen der

Zelte, sowie das Anmachen des Feuers fast ausschliesslich Sache der

Frau, -- die Beispiele dafür sind Legion -- und sogar unsere eigene

höchstgestiegene Gesittung überlässt noch vorzugsweise der Hausfrau die

innere Ausstattung der Wohnung. Diese Verrichtungen, so natürlich sie

auch aus den mutterrechtlichen Anschauungen hervorwuchsen, schlossen

indes ganz von selbst auch ein +Dienen+ in sich, ein Dienen, welches

die lange Dauer der Sitte schliesslich in +Dienstbarkeit+ verwandelte.

Als es zur Bildung besonderer Familiengruppen oder Clans innerhalb

des Stammes kam, war es nur natürlich, dass, wie der ganze Stamm nach

aussen im Häuptlinge Vertretung fand, so auch jede einzelne Gruppe

einem ihrer männlichen Blutsverwandten sich zum Schutze anvertraute

und dass auch hier aus dem ursprünglichen Beschützer allmählich ein

Oberhaupt ward. Es ist nicht notwendig, dass dieses Oberhaupt der

+Gatte+ der Mutter, der erzeugende +Vater+ gewesen sei, weit öfter

fiel die Rolle wohl dem Mutterbruder, dem Oheim zu, welcher die

Dienstbarkeit des Weibes endlich in Abhängigkeit verwandelte. Die

Herrschaft, welche dieses männliche Oberhaupt nunmehr übte, war aber

eine wesentlich verschiedene von der Thätigkeit des Stammeshäuptlings.

Dieser war ausschliesslich Kriegsführer, dessen Gewalt im Frieden

erlosch. Das Oberhaupt des Clans dagegen ist der Friedensfürst des

Geschlechts, dem er durch Blutsverwandtschaft angehören muss,[573] der

_Sachem_ der Indianer Nordamerikas. An der Spitze des Clans ist dieser

Friedensfürst der Vorgänger des späteren „Königs“, an der Spitze der

Familie jener des späteren „Vaters“. Seine Herrschaft über das Weib

wird um so fühlbarer als dieses sich mehr auf ihn angewiesen sieht,

ohne entsprechende Gegenleistungen in die Wagschale werfen zu können.

So gestaltete sich das Mutter+recht+, ohne deswegen aufzuhören der

Grund- und Eckstein der gesellschaftlichen Ordnung zu sein, in ein

eigentliches +Pflicht+verhältnis des Weibes um, wonach die Begriffe

einer angeblichen Gynaikokratie oder Frauenherrschaft entsprechend

zu berichtigen sind. Nur wo die Frau zum Landbau fortschritt und den

Ertrag der Felder der männlichen Jagdbeute gegenüberstellen konnte,

da ist sie auch länger Herrin im Hause geblieben, da entwickelte

sich das Mutterrecht zum Matriarchate, welches deshalb vorwiegend

bodenbebauenden Stämmen eigen ist.

So ging auf ganz natürlichem Wege und noch völlig auf dem Boden des

Mutterrechtes der grössere Teil der ursprünglichen mütterlichen

Herrschaft auf den Mann über, und zwar vollzog sich dieser Vorgang,

wenn auch vielleicht weniger rasch und vollständig, eben so +innerhalb+

der Stufe des Matriarchats als +ausserhalb+ derselben. Denn auch in

der matriarchalischen Familie liegt immerhin eine grosse Machtfülle

beim Manne, wenngleich er kein eigentliches Familienglied ist und neben

ihm das Weib vieles an Freiheit und Rechten aus der mutterrechtlichen

Urzeit gerettet hat. Bei Stämmen, welche niemals zum Matriarchate

gelangten, fand die Ausbildung der Männerherrschaft natürlich noch

viel weniger Hindernisse. Am frühesten und vollständigsten wird sie

sich dort vollzogen haben, wo der Erwerb des Weibes völlig gegen jenen

des Mannes zurücktrat, wie bei solchen Völkern, denen die Bändigung

nahrungspendender Tiere geglückt war und welche damit viehzüchtende

Nomaden wurden. Nicht mehr wie in der Urzeit sah der Mann eine Nötigung

als beitragendes Mitglied in das Hauswesen der Frau einzutreten, um an

dessen Vorzügen einen Anteil zu gewinnen, sondern umgekehrt suchte der

Mann das Weib für den Eintritt in +sein+ Haus zu gewinnen.[574]

Ein passendes Mittel dazu bot ihm unter andern der +Frauenraub+,

dessen schon in einem früheren Abschnitte gedacht wurde. Auf dem Wege

des Raubes mochte der Mann so viele Weiber überwältigen und bei sich

behalten, als er wollte oder konnte. Nächst seinem Belieben, waren es

nur seine physische Stärke und sein Ansehen im Stamme, was die Anzahl

seiner Weiber bestimmte. So darf man im Frauenraub die erste Grundlage

einer +geregelten+ Vielweiberei erblicken, weshalb er eine genauere

Erörterung verdient.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Sitte, fremde Weiber sich

gewaltsam anzueignen, zu rauben, in Urzeiten eine stark verbreitete

gewesen. Je genauer ein Volk bekannt wird, desto mehr Spuren dieses

Gebrauches pflegen an den Tag zu kommen, so dass +Lothar Dargun+ den

Frauenraub für eine +normale+ Stufe des Familienrechtes erklärt, welche

überall vorausgesetzt werden dürfe, wo nicht besondere Gründe dagegen

streiten.[575] Dennoch war der Frauenraub in seiner rohesten Form, ohne

Rücksicht auf den Willen des Weibes und ihrer Stammesangehörigen -- ich

habe dies schon einmal betont -- +keine allgemeine+ Gepflogenheit. Sie

blieb zunächst jenen Geschlechtsgenossenschaften fremd, bei welchen

die Scheu vor Blutnähe nicht oder wenigstens nicht genügend sich

entwickelte, welche daher in der ursprünglichen Inzucht (Endogamie)

verharrten. Auch die friedfertigeren, vielleicht richtiger gesagt,

die +schwächeren+ Stämme, welche keine oder nur geringe Aussicht

auf Beute hatten, blieben notgedrungen Endogamen. Es ist sicher ein

Irrtum, wenn man mit +Mc Lennan+ und seinen Anhängern meint, dass

Exogamie und Frauenraub auf einer gewissen Stufe bei +jeder+ Rasse

des Menschengeschlechts üblich gewesen. Diese Annahme hat +Herbert

Spencer+ sehr richtig in ihrer Unhaltbarkeit aufgezeigt,[576]

wenngleich er andererseits Bedeutung und Ausbreitung der Sitte zu

unterschätzen geneigt scheint. Denn jene Stämme, welche infolge der

Scheu vor Blutnähe exogame Gewohnheiten angenommen, besassen bei

dem herrschenden Zustande allgemeiner Feindseligkeit zwischen den

Geschlechtsgenossenschaften im +Anfange+ gar kein anderes Mittel,

stammfremde Weiber zu erwerben, als die Gewalt, den Raub.

Im Gegensatze zu jenen Forschern, welche die Exogamie ursächlich aus

dem Frauenraube herleiten, wie +Mc Lennan+ und Sir +John Lubbock+,[577]

habe ich dieselbe mit +Moritz Wagner+ aus dem Erwachen eines

jüngeren Instinktes, der Scheu vor Blutnähe erklärt. Frauenraub, in

diesem Lichte betrachtet, erscheint somit als eine Folge, nicht als

Veranlassung der Exogamie. Dass er indes lediglich durch jene Scheu

hervorgerufen worden, soll durchaus nicht behauptet werden. Mancherlei

Umstände werden wohl ganz von selbst zum Frauenraube geführt haben.

Auf der Nomadenstufe war es, wie +Lippert+ sehr glaubhaft gemacht

hat, Erwerbsbegier, welche geradezu Frauenraub bei fremden Stämmen

veranlasste. Hatte doch auch der Nomadenstamm von Haus aus seine

eigenen Weiber mit ihren mutterrechtlich geordneten Gruppen, in welchen

es nichts zu erwerben gab, da alles schon seinen Herrn hatte. Erwerb

konnte also nur von aussen kommen, d. h. auf dem Wege gewaltsamer

Aneignung, des Raubes stammfremder Menschen, sei es Mann oder Weib.

Dazu bot die Feindschaft der Stämme und Geschlechtsverbände die

erwünschte Handhabe. Zu allen Zeiten und überall hat der Sieg eine

Plünderung und Beraubung zur Folge. Das Mitnehmen der Weiber, darin

ist +Spencer+ beizupflichten, war also zunächst nur ein Teil dieser

allgemein üblichen Ausplünderung des Besiegten,[578] und wo exogame

Neigungen im Entstehen oder in der Entwicklung begriffen waren, -- was

jedenfalls ungemessene Zeiträume beanspruchte -- konnte der Erwerb

solcher stammfremder Weiber nur befestigend auf jene Regungen wirken.

Offenbar war Frauenraub lange Zeiten hindurch eine Nebenerscheinung

des siegreichen Krieges. Da nun, wie gezeigt, das Weib auch auf dem

Boden der mutterrechtlichen Einrichtungen thatsächlich schon in der

Gewalt des Mannes sich befand und dieser sich nach aussen zu dessen

„Mundwalt“ aufwarf, so hatte, wer einem fremden Stamme ein Mädchen

oder eine Frau raubte, die Rache ihrer männlichen Stammesgenossen,

zunächst des Oberhauptes ihrer Muttergruppe, zu befürchten. Für den

Stamm, dem das geraubte Weib angehörte, namentlich aber für dessen

Blutsverwandte, bedeutete nämlich die Entführung nicht bloss einen

frevelhaften Eingriff in ihre Rechte, da ja bloss die Stammes- oder

Hordenglieder Anspruch auf den Genuss der zur Geschlechtsgenossenschaft

gehörenden Weiber hatten, sondern obendrein -- wie der scharfsinnige

+G. A. Wilken+ bemerkt und wie ich für eine etwas fortgeschrittenere

Gesittungsstufe gelten lassen will -- eine schwere +Beleidigung+, eine

Beschimpfung der Stammesehre. Eine jede solche Gewaltthat rief also

wieder einen Rachekrieg hervor. Noch bis vor kurzem gab zu Gross-Bassam

an der Guineaküste Weiberraub in der That dann und wann Veranlassung

zu einem Kriege, wie der spätere Admiral +Fleuriot de Langle+ in

seinen Tagebüchern verzeichnet,[579] und General +Campbell+ sagt ganz

ausdrücklich von den indischen Khond, einem noch recht rohen Stamme,

dass sie die Wegnahme, den Raub eines ihrer Weiber als eine Beleidigung

ansahen, welche, wenn dafür nicht Genugthuung geleistet wurde, die

Bekriegung des raubenden Stammes zur Folge hatte.[580] Die vornehmste

Beute in einem solchen Kampfe waren natürlich wieder Weiber.

In der geschilderten rohen Gestalt konnte der Frauenraub wohl nur den

ersten Perioden der aufkommenden Exogamie angehören; er reicht in

eine äusserst altertümliche Stufe menschlicher Entwicklung zurück,

worauf der Umstand hinweist, dass er bei noch sehr rohen Völkern

mit rein erhaltenem Mutterrecht nur mehr als Rudiment auftritt. Im

wesentlichen zur selben rohen Art der Beweibung gehören die Ringkämpfe

um Weiber, welche ebenfalls die Nichtachtung des Willens des Mundwalts

der Frau in sich schliessen. Jedenfalls waren beide, Ringkampf wie

Frauenraub, bloss +Neben+erscheinungen der ältesten Exogamie, nur

+eines+ der Mittel, wodurch sie ihre Zwecke zu erreichen suchte.

Dasselbe führte indes nur sehr langsam zum Ziele. Denn eine kurze

Überlegung lehrt, dass in diesen Urfehden der Stämme +nicht jedermann+

sich ein Weib erbeuten konnte. Eine gegenteilige Annahme würde zu

der von +Spencer+ mit Recht gegeisselten Voraussetzung leiten, dass

innerhalb einer Gruppe von Stämmen jeder derselben sich der Aufgabe

widmete, seine Weiber aufzuziehen, damit die benachbarten Stämme sie

stehlen können.[581] Wer nun kein Weib erbeutete, dem blieben doch nur

die Frauen der eigenen Geschlechtsgenossenschaft übrig. Damit ergiebt

sich aber eine von der üblichen +wesentlich verschiedene+ Auffassung

der Exogamie. Wir ersehen, dass dieselbe vorerst auf einzelne in der

Geschlechtsgenossenschaft, auf die Tapfersten, auf die vom Glücke

Begünstigsten, beschränkt blieb und dass endogame Beweibungen lange

neben dem Frauenraube einhergehen mussten. Je häufiger der Weiberraub

wurde, desto seltener mussten freilich die seinetwegen geführten

Fehden werden; denn obgleich der Raub einer Frau nicht aufhörte in der

öffentlichen Meinung für einen Schimpf zu gelten, so gelangte man doch

endlich auf die Bahn eines stillschweigend geschlossenen Vertrages,

und es entspinnt sich unter den beibehaltenen Formen des Gewaltsamen

ein „Konnubium“ zwischen benachbarten Stämmen.[582] Die Entführung des

Weibes zog nicht mehr Krieg nach sich, sondern die Rache der Verwandten

äusserte sich darin, dass sie sich gegebenenfalls in ganz gleicher

Weise bei dem Räuberstamme entschädigten. Der Weiberdiebstahl wurde

eben gegenseitig. Erst wenn auf diese Weise, welche allerdings der

Frauenraub eingeleitet hat, so viel fremde Weiber dem Stamme zugeführt

waren, dass es zur Bildung des Clans kommen konnte, vermochte auch

die Exogamie im Stamme allgemein und so fest sich einzubürgern, dass

sie die Kraft eines Kultgebotes gewann. In diesem ihrem späteren

Stadium +bedarf sie jedoch des Frauenraubes nicht mehr+ oder doch

nicht mehr als Regel. Folge des herrschenden Mutterrechtes ist es ja,

dass die Kinder der fremden Weiber dem Stamme der Mutter angehören,

also innerhalb des Stammes doch stammfremd bleiben. Sind nun einmal

derart viele Mädchen fremden Blutes im Stamme, so hört dieser auf, eine

Geschlechtsgenossenschaft zu sein, und es kann aus diesen jedermann,

ohne die exogamischen Gesetze zu verletzen, ohne jeglichen Raub, eine

oder mehrere Genossinnen sich zugesellen.

Im Wesen aller menschlichen Dinge liegt es nun, dass sie sich

wandeln, dass sie alle gewissermassen nur eine Durchgangsphase sind

und schliesslich zu etwas ganz anderem werden, als in der Zeit ihrer

Entstehung, ja oft gerade dem umgekehrten Zwecke dienen. So ging es

auch mit dem Frauenraube und den damit verknüpften Einrichtungen;

nicht gleich zu Anfang, sondern erst in späterer Folge. Indem der Clan

ihm sein Entstehen verdankt, diente er anfänglich zur Befestigung der

exogamischen Einrichtungen und zur Verbreitung des Mutterrechtes,

allmählich aber vernichtete er die Selbständigkeit des Weibes und

untergrub das Mutterrecht. Wo gegenwärtig der Frauenraub üblich ist,

erscheint er gewöhnlich mit Vielweiberei verbunden[583] und diese

Neigung hat er, wie erwähnt, von allem Anbeginne besessen. In der

ursprünglichen, auf Blutverwandtschaft beruhenden, mutterrechtlichen

Geschlechtsgenossenschaft fehlte es nicht an polygynischen

Verbindungen, welchen indes, bei der Ungebundenheit der beiden

Geschlechter, wohl kaum weniger polyandrische gegenüberstanden.

Auch an monogynen Verhältnissen mag es vorübergehend nicht gefehlt

haben; sie alle aber trugen den Charakter der Flüchtigkeit, der

Unbeständigkeit. Wenn daher +Herbert Spencer+ sich an dem Nachweise

abmüht, dass Einweiberei „so weit zurückreiche wie jedes andere

eheliche Verhältnis“,[584] so ist dagegen nichts einzuwenden, falls man

diese Bündnisse des Augenblicks oder einer kurzen Weile als „eheliche“

Verhältnisse und als Polyandrie, Polygynie und Monogynie oder gar wie

er als Monogamie bezeichnet. Allein eine geschichtlich berechtigte

Auffassung ist dies nicht. Wir wenden die gedachten Benennungen mit

Recht zur Kennzeichnung bloss solcher Zustände an, in welchen eines

dieser Verhältnisse das herrschende und zugleich dauernde, wenn auch

nicht buchstäblich allgemeine geworden. Solches ist für die urzeitliche

Geschlechtsgenossenschaft durchaus nicht erweislich, auch völlig

unwahrscheinlich. Das Herrschendwerden eines dieser Verhältnisse in

diesem Falle der Vielweiberei, innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft,

musste demnach von einschneidenden Folgen sein. Geriet infolge des

benötigten Schutzes das Weib in die Dienstbarkeit des Mannes, so übte

dieser doch in der Familie noch keine eigentliche Herrschaft über die

Geschlechtsgenossin aus. Ganz anders gestaltete sich die Sache mit

den durch Raub oder Konnubium zugeführten stammfremden Weibern. Eine

Kriegsgefangene, wie die Fremden anfänglich alle waren, nahm eine

Ausnahmestellung ein, denn der Stamm, die Geschlechtsgenossenschaft

hatte keinen Anspruch an sie. Sie fiel nicht in die Gemeinschaft

des betreffenden Stammes, sondern blieb ihrem Räuber, welcher über

alle derart erworbenen Frauen eine wahre Herrschaft ausübte. Ein

+Herrschaftsverhältnis+ ist daher mit +Kautsky+[585] in der geregelten

Vielweiberei zu erkennen. Beim Nomaden ging es sogar noch über jenes

blosser Herrschaft hinaus. In sehr durchdachter Weise hat +Lippert+

gezeigt, wie der am lebenden Tiere sich festhakende Eigentumsbegriff

den Wanderhirten auf die Bahn des Erwerbs, d. h. der Vermehrung

seines Eigentums, leitet und wie ihm auch der Mensch zum Gegenstande

des +Besitzes+ wird. Der Kriegsgefangene fällt nicht mehr grausamer

Vernichtung anheim, sondern wird als „Sklave“ dienstbares Eigentum

seines Überwältigers. Ganz ähnlich erging es dem erbeuteten Weibe,

welches -- weil es zunächst in kein Verhältnis zum Stamme des Räubers

treten konnte und von der Blutverwandtschaft ausgeschlossen blieb

-- dem Manne als persönliches Sondereigentum zufiel und selbst ein

Gegenstand des Besitzes ward. Auch bei den Nichtnomaden, soferne sie

nur Frauenraub übten, erwuchs dadurch nach einer Entwicklung von

unberechenbarer Dauer das Eigentum am Weibe, indem die allmähliche

Entwicklung des Privateigentums die Herrschaft über das Weib in

ein Eigentumsverhältnis verwandelte, d. h. in ein vom Gemeinwesen

geschütztes und gewährleistetes Herrschaftsverhältnis. Erst diese

Gewähr des Privat+besitzes+ macht ihn zum Privat+eigentum+, und erst

diese letzte Stufe des Privateigentums am Weibe stellt einen Begriff

dar, der jenem unserer „Ehe“ einigermassen entspricht.[586] Eine

„Ehe“ wurde aus diesem Besitzverhältnisse allerdings nur dadurch,

dass endlich die Stellung der Mutter vom Boden des Mutterrechtes aus

auf die erworbene stammfremde Frau übertragen wurde; im andern Falle

sonderte sich von der Frau die „Kebsin“ und die „Sklavin“. Weil nun der

Mann im +Besitze+ des Weibes ist, darum gehören auch deren Kinder als

ihre Frucht in sein Eigen. So entsteht ein +neuer+ Begriff, jener des

„Vaters“ als desjenigen Mannes, der die Herrschaft über eine Gruppe ihm

+eigentümlich+ zugehörender Menschen übt. Der Vater in diesem Sinne ist

der „Herr“, der „Patriarch“.[587] Die Vorstellung des „Erzeugers“ ist

damit aber noch nicht verknüpft.

[571] E. +Holub+. Kulturskizze des Marutse-Mambundareiches (Mitteil.

der k. k. geographischen Gesellsch. in Wien. S. 40.)

[572] Dr. +Paul Pogge+. Im Reiche des Muata Jamwo. Berlin 1880. S. 227.

[573] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 79.

[574] A. a. O. S. 82.

[575] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 111.

[576] +H. Spencer+. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 210-215.

[577] +Lubbock+. Entstehung der Civilisation. S. 83.

[578] +Spencer+. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 217.

[579] Globus. Bd. XXV. S. 197.

[580] +John Campbell+. _A Personal Narrative of thirteen years service

among the wild tribes of Khondistan._ London 1864. S. 43.

[581] +H. Spencer+. A. a. O. Bd. II. S. 227-228.

[582] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 92.

[583] +H. Spencer+. A. a. O. Bd. II. S. 213.

[584] A. a. O. S. 271.

[585] +Kautsky+, im Kosmos. Bd. XII. S. 264.

[586] A. a. O.

[587] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 82-86.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 49 / 70 题