Der Frauenraub und seine Folgen.
Die Erscheinungen, welche uns zum Schlusse des vorigen Abschnittes
beschäftigten, ragen zum Teile als Überlebsel in eine neue
Gesellschaftsordnung hinein, in welcher nicht mehr die Mutter, das
Weib, sondern der Vater, der Mann, an die Spitze der Familie tritt.
Es gilt also nunmehr den Gründen dieses Umschwunges nachzuspüren. Zu
diesem Behufe müssen wir auf die Muttergruppe der Urzeit zurückgehen.
An sich -- dies bedarf wohl keines besonderen Nachweises -- besass
die auf Mutter und Kinder beschränkte Familie nicht die Fähigkeit,
sich über den natürlichen Zuwachs hinaus zu erstrecken. Niemals
vermochte selbst eine Vereinigung solcher Gruppen kriegerisch oder
gar fremde Gemeinwesen unterjochend aufzutreten. Dies konnte bloss
das Werk der starken Männerarme sein, welche in der mutterrechtlich
geordneten Geschlechtsgenossenschaft vorhanden waren. Ihrer Hilfe
konnte diese um so weniger entbehren, als, wie schon bemerkt, die
ursprünglichen Gruppen der Menschen zumeist in feindlichen Beziehungen
zueinander standen, wobei Reibungen und Kämpfe an der Tagesordnung
waren. Der fechtende Teil waren aber naturgemäss die physisch
stärkeren Männer, welche, jagdgewohnt, im Gebrauche der Waffe Übung
erlangt hatten. Sie waren es, welche einen feindlichen Überfall von
der ganzen Geschlechtsgenossenschaft abwehrten, und im Augenblicke
der Gefahr sahen die Mütter mit ihren unerwachsenen Kindern sich zu
ihrem Schutze auf den kräftigen Mannesarm angewiesen. Man begreift,
dass damit, besonders je mehr die Geschlechtsgenossenschaft anwuchs,
allmählich und ganz unmerklich in dem Verhältnisse der beiden
Geschlechter zueinander eine gewisse Veränderung sich vollzog,
welche die herrschende mutterrechtliche Familienorganisation
zunächst allerdings noch unangetastet liess. Aus dem angedeuteten
Verhältnisse des Schutzes entwickelte sich nämlich ein +politisches+
Übergewicht des Mannes, insoferne mehrere oder auch nur einer, etwa
ein glücklicher Anführer, an die Spitze der Geschlechtsgenossenschaft
als deren Häuptling trat und deren Interessen gegen die Aussenwelt
schützte. Zuerst war dieser wenig mehr als ein blosser „Feldherr“,
der nur im Kriegsfalle wirkliche Bedeutung besass; in die inneren
Angelegenheiten der Geschlechtsgenossenschaft, der Horde oder des
Stammes redete er nicht drein und hatte dazu auch keine Veranlassung.
Beschränkten sich dieselben doch vorerst auf die geringfügigen Dinge,
welche die Muttergruppen bewegten, und in diesen war es ja die Mutter
selbst, welcher die Sitte die erste und entscheidende Stelle anwies.
Nach aussen hin besass die ihrer innersten Natur nach friedfertige
mutterrechtliche Organisation keine Kraft und so konnte es wohl kommen,
dass sich aus dem ursprünglichen einfachen Anführer im Kriege ganz
allmählich ein ständiger Stammeshäuptling herausbildete, der dann weit
später, nachdem der blosse Stammesverband endlich zu den Anfängen
eines Staatswesens gelangt, wohl auch in die wichtigsten inneren
Angelegenheiten eingriff. So sehen wir in einigen Staaten Indiens einen
Mann an der Spitze des Staatswesens, hinter ihm nimmt aber, als Mahnung
an einstige Zustände, eine fürstliche Mutter den Ehrenplatz ein.
Bei den Marutse in Südafrika geniesst die erste Königin die grösste
Achtung im Volke und führt den Ehrennamen „Mutter des Reiches“,[571]
und im Reiche des _Muata Jamwo_ ist die oberste Würdenträgerin
die jedesmalige _Lukokescha_, eine unverheiratete Dame, oft recht
lockeren Lebenswandels, welche, so lange das Lundareich schon besteht,
unumschränkt und tributfrei neben dem Muata Jamwo regiert. Sie gilt
als Mutter aller Muata Jamwo und deren Familien, und hat bei der
Neuwahl eines solchen zu entscheiden.[572] Deutlich erkennt man darin
einen Nachklang jener ferneren Tage, als der Mann gewissermassen nur
der bestellte Verteidiger des mütterrechtlich aufgebauten Gemeinwesens
war.
Die Heranbildung der Horde, des Stammes zu staatlicher Gliederung,
möge man sich dieselbe so ursprünglich als möglich denken, fand
ihre nächste Ursache in dem Anschwellen der Kopfzahl, welches
seinerseits das Zerfallen der Geschlechtsgenossenschaft in besondere
Familiengruppen oder Clans zur Folge haben musste. Damit waren die
Bedingungen für ein, selbstredend denkbar einfachstes, Staatswesen
gegeben. So lange die Muttergruppen sich der schwachen Kopfzahl
wegen nicht sonderten, fiel die Geschlechtsgenossenschaft mit
der Horde, dem Stämmchen zusammen, und es gab ausser den alle im
gleichen Masse berührenden Interessen keine anderen. Die wachsende
Kopfzahl und dadurch bedingte Verdichtung der Stammesgenossen gab
aber zugleich zu vermehrten Bedürfnissen, d. h. zur Erhöhung der
Gesittung Anlass. Diese bekundete sich in den Fortschritten auf dem
Gebiete der Gerätschaften und Waffen, welche den Kampf ums Dasein
mit der Aussenwelt siegreicher aufzunehmen gestatteten. Aber diese
Fortschritte kamen in erster Linie dem Manne zu gute, der sich indes
eben dadurch auch zu einer veränderten Lebens- und Ernährungsweise
gedrängt sah. Auf solche Pfade vermochte das Weib ihm nicht zu
folgen, und sehr mit Recht erblickt +Julius Lippert+ in dieser vor
ihm gar nicht beachteten Differenzierung der Geschlechter nach ihrer
Ernährungsweise einen wichtigen Markstein in der Kulturentwicklung.
Des Weibes Nahrung blieb im Boden wurzeln, der Mann schleppte aus
der Ferne die erlegte Jagdbeute herbei, deren Bereitung am Feuer der
mütterlichen Hütte naturgemäss dem Weibe anheimfiel. Denn +sie+ war
die Gründerin, die Besitzerin des wohnlichen Obdachs, die Hüterin und
Bewahrerin der unentbehrlichen Flamme, an welcher der Mann als Sohn
oder Gatte sich nur zu Gaste setzte. Heute noch ist bei den meisten
Völkern das Aufrichten der Hütte, das Abschlagen und Fortschaffen der
Zelte, sowie das Anmachen des Feuers fast ausschliesslich Sache der
Frau, -- die Beispiele dafür sind Legion -- und sogar unsere eigene
höchstgestiegene Gesittung überlässt noch vorzugsweise der Hausfrau die
innere Ausstattung der Wohnung. Diese Verrichtungen, so natürlich sie
auch aus den mutterrechtlichen Anschauungen hervorwuchsen, schlossen
indes ganz von selbst auch ein +Dienen+ in sich, ein Dienen, welches
die lange Dauer der Sitte schliesslich in +Dienstbarkeit+ verwandelte.
Als es zur Bildung besonderer Familiengruppen oder Clans innerhalb
des Stammes kam, war es nur natürlich, dass, wie der ganze Stamm nach
aussen im Häuptlinge Vertretung fand, so auch jede einzelne Gruppe
einem ihrer männlichen Blutsverwandten sich zum Schutze anvertraute
und dass auch hier aus dem ursprünglichen Beschützer allmählich ein
Oberhaupt ward. Es ist nicht notwendig, dass dieses Oberhaupt der
+Gatte+ der Mutter, der erzeugende +Vater+ gewesen sei, weit öfter
fiel die Rolle wohl dem Mutterbruder, dem Oheim zu, welcher die
Dienstbarkeit des Weibes endlich in Abhängigkeit verwandelte. Die
Herrschaft, welche dieses männliche Oberhaupt nunmehr übte, war aber
eine wesentlich verschiedene von der Thätigkeit des Stammeshäuptlings.
Dieser war ausschliesslich Kriegsführer, dessen Gewalt im Frieden
erlosch. Das Oberhaupt des Clans dagegen ist der Friedensfürst des
Geschlechts, dem er durch Blutsverwandtschaft angehören muss,[573] der
_Sachem_ der Indianer Nordamerikas. An der Spitze des Clans ist dieser
Friedensfürst der Vorgänger des späteren „Königs“, an der Spitze der
Familie jener des späteren „Vaters“. Seine Herrschaft über das Weib
wird um so fühlbarer als dieses sich mehr auf ihn angewiesen sieht,
ohne entsprechende Gegenleistungen in die Wagschale werfen zu können.
So gestaltete sich das Mutter+recht+, ohne deswegen aufzuhören der
Grund- und Eckstein der gesellschaftlichen Ordnung zu sein, in ein
eigentliches +Pflicht+verhältnis des Weibes um, wonach die Begriffe
einer angeblichen Gynaikokratie oder Frauenherrschaft entsprechend
zu berichtigen sind. Nur wo die Frau zum Landbau fortschritt und den
Ertrag der Felder der männlichen Jagdbeute gegenüberstellen konnte,
da ist sie auch länger Herrin im Hause geblieben, da entwickelte
sich das Mutterrecht zum Matriarchate, welches deshalb vorwiegend
bodenbebauenden Stämmen eigen ist.
So ging auf ganz natürlichem Wege und noch völlig auf dem Boden des
Mutterrechtes der grössere Teil der ursprünglichen mütterlichen
Herrschaft auf den Mann über, und zwar vollzog sich dieser Vorgang,
wenn auch vielleicht weniger rasch und vollständig, eben so +innerhalb+
der Stufe des Matriarchats als +ausserhalb+ derselben. Denn auch in
der matriarchalischen Familie liegt immerhin eine grosse Machtfülle
beim Manne, wenngleich er kein eigentliches Familienglied ist und neben
ihm das Weib vieles an Freiheit und Rechten aus der mutterrechtlichen
Urzeit gerettet hat. Bei Stämmen, welche niemals zum Matriarchate
gelangten, fand die Ausbildung der Männerherrschaft natürlich noch
viel weniger Hindernisse. Am frühesten und vollständigsten wird sie
sich dort vollzogen haben, wo der Erwerb des Weibes völlig gegen jenen
des Mannes zurücktrat, wie bei solchen Völkern, denen die Bändigung
nahrungspendender Tiere geglückt war und welche damit viehzüchtende
Nomaden wurden. Nicht mehr wie in der Urzeit sah der Mann eine Nötigung
als beitragendes Mitglied in das Hauswesen der Frau einzutreten, um an
dessen Vorzügen einen Anteil zu gewinnen, sondern umgekehrt suchte der
Mann das Weib für den Eintritt in +sein+ Haus zu gewinnen.[574]
Ein passendes Mittel dazu bot ihm unter andern der +Frauenraub+,
dessen schon in einem früheren Abschnitte gedacht wurde. Auf dem Wege
des Raubes mochte der Mann so viele Weiber überwältigen und bei sich
behalten, als er wollte oder konnte. Nächst seinem Belieben, waren es
nur seine physische Stärke und sein Ansehen im Stamme, was die Anzahl
seiner Weiber bestimmte. So darf man im Frauenraub die erste Grundlage
einer +geregelten+ Vielweiberei erblicken, weshalb er eine genauere
Erörterung verdient.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Sitte, fremde Weiber sich
gewaltsam anzueignen, zu rauben, in Urzeiten eine stark verbreitete
gewesen. Je genauer ein Volk bekannt wird, desto mehr Spuren dieses
Gebrauches pflegen an den Tag zu kommen, so dass +Lothar Dargun+ den
Frauenraub für eine +normale+ Stufe des Familienrechtes erklärt, welche
überall vorausgesetzt werden dürfe, wo nicht besondere Gründe dagegen
streiten.[575] Dennoch war der Frauenraub in seiner rohesten Form, ohne
Rücksicht auf den Willen des Weibes und ihrer Stammesangehörigen -- ich
habe dies schon einmal betont -- +keine allgemeine+ Gepflogenheit. Sie
blieb zunächst jenen Geschlechtsgenossenschaften fremd, bei welchen
die Scheu vor Blutnähe nicht oder wenigstens nicht genügend sich
entwickelte, welche daher in der ursprünglichen Inzucht (Endogamie)
verharrten. Auch die friedfertigeren, vielleicht richtiger gesagt,
die +schwächeren+ Stämme, welche keine oder nur geringe Aussicht
auf Beute hatten, blieben notgedrungen Endogamen. Es ist sicher ein
Irrtum, wenn man mit +Mc Lennan+ und seinen Anhängern meint, dass
Exogamie und Frauenraub auf einer gewissen Stufe bei +jeder+ Rasse
des Menschengeschlechts üblich gewesen. Diese Annahme hat +Herbert
Spencer+ sehr richtig in ihrer Unhaltbarkeit aufgezeigt,[576]
wenngleich er andererseits Bedeutung und Ausbreitung der Sitte zu
unterschätzen geneigt scheint. Denn jene Stämme, welche infolge der
Scheu vor Blutnähe exogame Gewohnheiten angenommen, besassen bei
dem herrschenden Zustande allgemeiner Feindseligkeit zwischen den
Geschlechtsgenossenschaften im +Anfange+ gar kein anderes Mittel,
stammfremde Weiber zu erwerben, als die Gewalt, den Raub.
Im Gegensatze zu jenen Forschern, welche die Exogamie ursächlich aus
dem Frauenraube herleiten, wie +Mc Lennan+ und Sir +John Lubbock+,[577]
habe ich dieselbe mit +Moritz Wagner+ aus dem Erwachen eines
jüngeren Instinktes, der Scheu vor Blutnähe erklärt. Frauenraub, in
diesem Lichte betrachtet, erscheint somit als eine Folge, nicht als
Veranlassung der Exogamie. Dass er indes lediglich durch jene Scheu
hervorgerufen worden, soll durchaus nicht behauptet werden. Mancherlei
Umstände werden wohl ganz von selbst zum Frauenraube geführt haben.
Auf der Nomadenstufe war es, wie +Lippert+ sehr glaubhaft gemacht
hat, Erwerbsbegier, welche geradezu Frauenraub bei fremden Stämmen
veranlasste. Hatte doch auch der Nomadenstamm von Haus aus seine
eigenen Weiber mit ihren mutterrechtlich geordneten Gruppen, in welchen
es nichts zu erwerben gab, da alles schon seinen Herrn hatte. Erwerb
konnte also nur von aussen kommen, d. h. auf dem Wege gewaltsamer
Aneignung, des Raubes stammfremder Menschen, sei es Mann oder Weib.
Dazu bot die Feindschaft der Stämme und Geschlechtsverbände die
erwünschte Handhabe. Zu allen Zeiten und überall hat der Sieg eine
Plünderung und Beraubung zur Folge. Das Mitnehmen der Weiber, darin
ist +Spencer+ beizupflichten, war also zunächst nur ein Teil dieser
allgemein üblichen Ausplünderung des Besiegten,[578] und wo exogame
Neigungen im Entstehen oder in der Entwicklung begriffen waren, -- was
jedenfalls ungemessene Zeiträume beanspruchte -- konnte der Erwerb
solcher stammfremder Weiber nur befestigend auf jene Regungen wirken.
Offenbar war Frauenraub lange Zeiten hindurch eine Nebenerscheinung
des siegreichen Krieges. Da nun, wie gezeigt, das Weib auch auf dem
Boden der mutterrechtlichen Einrichtungen thatsächlich schon in der
Gewalt des Mannes sich befand und dieser sich nach aussen zu dessen
„Mundwalt“ aufwarf, so hatte, wer einem fremden Stamme ein Mädchen
oder eine Frau raubte, die Rache ihrer männlichen Stammesgenossen,
zunächst des Oberhauptes ihrer Muttergruppe, zu befürchten. Für den
Stamm, dem das geraubte Weib angehörte, namentlich aber für dessen
Blutsverwandte, bedeutete nämlich die Entführung nicht bloss einen
frevelhaften Eingriff in ihre Rechte, da ja bloss die Stammes- oder
Hordenglieder Anspruch auf den Genuss der zur Geschlechtsgenossenschaft
gehörenden Weiber hatten, sondern obendrein -- wie der scharfsinnige
+G. A. Wilken+ bemerkt und wie ich für eine etwas fortgeschrittenere
Gesittungsstufe gelten lassen will -- eine schwere +Beleidigung+, eine
Beschimpfung der Stammesehre. Eine jede solche Gewaltthat rief also
wieder einen Rachekrieg hervor. Noch bis vor kurzem gab zu Gross-Bassam
an der Guineaküste Weiberraub in der That dann und wann Veranlassung
zu einem Kriege, wie der spätere Admiral +Fleuriot de Langle+ in
seinen Tagebüchern verzeichnet,[579] und General +Campbell+ sagt ganz
ausdrücklich von den indischen Khond, einem noch recht rohen Stamme,
dass sie die Wegnahme, den Raub eines ihrer Weiber als eine Beleidigung
ansahen, welche, wenn dafür nicht Genugthuung geleistet wurde, die
Bekriegung des raubenden Stammes zur Folge hatte.[580] Die vornehmste
Beute in einem solchen Kampfe waren natürlich wieder Weiber.
In der geschilderten rohen Gestalt konnte der Frauenraub wohl nur den
ersten Perioden der aufkommenden Exogamie angehören; er reicht in
eine äusserst altertümliche Stufe menschlicher Entwicklung zurück,
worauf der Umstand hinweist, dass er bei noch sehr rohen Völkern
mit rein erhaltenem Mutterrecht nur mehr als Rudiment auftritt. Im
wesentlichen zur selben rohen Art der Beweibung gehören die Ringkämpfe
um Weiber, welche ebenfalls die Nichtachtung des Willens des Mundwalts
der Frau in sich schliessen. Jedenfalls waren beide, Ringkampf wie
Frauenraub, bloss +Neben+erscheinungen der ältesten Exogamie, nur
+eines+ der Mittel, wodurch sie ihre Zwecke zu erreichen suchte.
Dasselbe führte indes nur sehr langsam zum Ziele. Denn eine kurze
Überlegung lehrt, dass in diesen Urfehden der Stämme +nicht jedermann+
sich ein Weib erbeuten konnte. Eine gegenteilige Annahme würde zu
der von +Spencer+ mit Recht gegeisselten Voraussetzung leiten, dass
innerhalb einer Gruppe von Stämmen jeder derselben sich der Aufgabe
widmete, seine Weiber aufzuziehen, damit die benachbarten Stämme sie
stehlen können.[581] Wer nun kein Weib erbeutete, dem blieben doch nur
die Frauen der eigenen Geschlechtsgenossenschaft übrig. Damit ergiebt
sich aber eine von der üblichen +wesentlich verschiedene+ Auffassung
der Exogamie. Wir ersehen, dass dieselbe vorerst auf einzelne in der
Geschlechtsgenossenschaft, auf die Tapfersten, auf die vom Glücke
Begünstigsten, beschränkt blieb und dass endogame Beweibungen lange
neben dem Frauenraube einhergehen mussten. Je häufiger der Weiberraub
wurde, desto seltener mussten freilich die seinetwegen geführten
Fehden werden; denn obgleich der Raub einer Frau nicht aufhörte in der
öffentlichen Meinung für einen Schimpf zu gelten, so gelangte man doch
endlich auf die Bahn eines stillschweigend geschlossenen Vertrages,
und es entspinnt sich unter den beibehaltenen Formen des Gewaltsamen
ein „Konnubium“ zwischen benachbarten Stämmen.[582] Die Entführung des
Weibes zog nicht mehr Krieg nach sich, sondern die Rache der Verwandten
äusserte sich darin, dass sie sich gegebenenfalls in ganz gleicher
Weise bei dem Räuberstamme entschädigten. Der Weiberdiebstahl wurde
eben gegenseitig. Erst wenn auf diese Weise, welche allerdings der
Frauenraub eingeleitet hat, so viel fremde Weiber dem Stamme zugeführt
waren, dass es zur Bildung des Clans kommen konnte, vermochte auch
die Exogamie im Stamme allgemein und so fest sich einzubürgern, dass
sie die Kraft eines Kultgebotes gewann. In diesem ihrem späteren
Stadium +bedarf sie jedoch des Frauenraubes nicht mehr+ oder doch
nicht mehr als Regel. Folge des herrschenden Mutterrechtes ist es ja,
dass die Kinder der fremden Weiber dem Stamme der Mutter angehören,
also innerhalb des Stammes doch stammfremd bleiben. Sind nun einmal
derart viele Mädchen fremden Blutes im Stamme, so hört dieser auf, eine
Geschlechtsgenossenschaft zu sein, und es kann aus diesen jedermann,
ohne die exogamischen Gesetze zu verletzen, ohne jeglichen Raub, eine
oder mehrere Genossinnen sich zugesellen.
Im Wesen aller menschlichen Dinge liegt es nun, dass sie sich
wandeln, dass sie alle gewissermassen nur eine Durchgangsphase sind
und schliesslich zu etwas ganz anderem werden, als in der Zeit ihrer
Entstehung, ja oft gerade dem umgekehrten Zwecke dienen. So ging es
auch mit dem Frauenraube und den damit verknüpften Einrichtungen;
nicht gleich zu Anfang, sondern erst in späterer Folge. Indem der Clan
ihm sein Entstehen verdankt, diente er anfänglich zur Befestigung der
exogamischen Einrichtungen und zur Verbreitung des Mutterrechtes,
allmählich aber vernichtete er die Selbständigkeit des Weibes und
untergrub das Mutterrecht. Wo gegenwärtig der Frauenraub üblich ist,
erscheint er gewöhnlich mit Vielweiberei verbunden[583] und diese
Neigung hat er, wie erwähnt, von allem Anbeginne besessen. In der
ursprünglichen, auf Blutverwandtschaft beruhenden, mutterrechtlichen
Geschlechtsgenossenschaft fehlte es nicht an polygynischen
Verbindungen, welchen indes, bei der Ungebundenheit der beiden
Geschlechter, wohl kaum weniger polyandrische gegenüberstanden.
Auch an monogynen Verhältnissen mag es vorübergehend nicht gefehlt
haben; sie alle aber trugen den Charakter der Flüchtigkeit, der
Unbeständigkeit. Wenn daher +Herbert Spencer+ sich an dem Nachweise
abmüht, dass Einweiberei „so weit zurückreiche wie jedes andere
eheliche Verhältnis“,[584] so ist dagegen nichts einzuwenden, falls man
diese Bündnisse des Augenblicks oder einer kurzen Weile als „eheliche“
Verhältnisse und als Polyandrie, Polygynie und Monogynie oder gar wie
er als Monogamie bezeichnet. Allein eine geschichtlich berechtigte
Auffassung ist dies nicht. Wir wenden die gedachten Benennungen mit
Recht zur Kennzeichnung bloss solcher Zustände an, in welchen eines
dieser Verhältnisse das herrschende und zugleich dauernde, wenn auch
nicht buchstäblich allgemeine geworden. Solches ist für die urzeitliche
Geschlechtsgenossenschaft durchaus nicht erweislich, auch völlig
unwahrscheinlich. Das Herrschendwerden eines dieser Verhältnisse in
diesem Falle der Vielweiberei, innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft,
musste demnach von einschneidenden Folgen sein. Geriet infolge des
benötigten Schutzes das Weib in die Dienstbarkeit des Mannes, so übte
dieser doch in der Familie noch keine eigentliche Herrschaft über die
Geschlechtsgenossin aus. Ganz anders gestaltete sich die Sache mit
den durch Raub oder Konnubium zugeführten stammfremden Weibern. Eine
Kriegsgefangene, wie die Fremden anfänglich alle waren, nahm eine
Ausnahmestellung ein, denn der Stamm, die Geschlechtsgenossenschaft
hatte keinen Anspruch an sie. Sie fiel nicht in die Gemeinschaft
des betreffenden Stammes, sondern blieb ihrem Räuber, welcher über
alle derart erworbenen Frauen eine wahre Herrschaft ausübte. Ein
+Herrschaftsverhältnis+ ist daher mit +Kautsky+[585] in der geregelten
Vielweiberei zu erkennen. Beim Nomaden ging es sogar noch über jenes
blosser Herrschaft hinaus. In sehr durchdachter Weise hat +Lippert+
gezeigt, wie der am lebenden Tiere sich festhakende Eigentumsbegriff
den Wanderhirten auf die Bahn des Erwerbs, d. h. der Vermehrung
seines Eigentums, leitet und wie ihm auch der Mensch zum Gegenstande
des +Besitzes+ wird. Der Kriegsgefangene fällt nicht mehr grausamer
Vernichtung anheim, sondern wird als „Sklave“ dienstbares Eigentum
seines Überwältigers. Ganz ähnlich erging es dem erbeuteten Weibe,
welches -- weil es zunächst in kein Verhältnis zum Stamme des Räubers
treten konnte und von der Blutverwandtschaft ausgeschlossen blieb
-- dem Manne als persönliches Sondereigentum zufiel und selbst ein
Gegenstand des Besitzes ward. Auch bei den Nichtnomaden, soferne sie
nur Frauenraub übten, erwuchs dadurch nach einer Entwicklung von
unberechenbarer Dauer das Eigentum am Weibe, indem die allmähliche
Entwicklung des Privateigentums die Herrschaft über das Weib in
ein Eigentumsverhältnis verwandelte, d. h. in ein vom Gemeinwesen
geschütztes und gewährleistetes Herrschaftsverhältnis. Erst diese
Gewähr des Privat+besitzes+ macht ihn zum Privat+eigentum+, und erst
diese letzte Stufe des Privateigentums am Weibe stellt einen Begriff
dar, der jenem unserer „Ehe“ einigermassen entspricht.[586] Eine
„Ehe“ wurde aus diesem Besitzverhältnisse allerdings nur dadurch,
dass endlich die Stellung der Mutter vom Boden des Mutterrechtes aus
auf die erworbene stammfremde Frau übertragen wurde; im andern Falle
sonderte sich von der Frau die „Kebsin“ und die „Sklavin“. Weil nun der
Mann im +Besitze+ des Weibes ist, darum gehören auch deren Kinder als
ihre Frucht in sein Eigen. So entsteht ein +neuer+ Begriff, jener des
„Vaters“ als desjenigen Mannes, der die Herrschaft über eine Gruppe ihm
+eigentümlich+ zugehörender Menschen übt. Der Vater in diesem Sinne ist
der „Herr“, der „Patriarch“.[587] Die Vorstellung des „Erzeugers“ ist
damit aber noch nicht verknüpft.
[571] E. +Holub+. Kulturskizze des Marutse-Mambundareiches (Mitteil.
der k. k. geographischen Gesellsch. in Wien. S. 40.)
[572] Dr. +Paul Pogge+. Im Reiche des Muata Jamwo. Berlin 1880. S. 227.
[573] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 79.
[574] A. a. O. S. 82.
[575] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 111.
[576] +H. Spencer+. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 210-215.
[577] +Lubbock+. Entstehung der Civilisation. S. 83.
[578] +Spencer+. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 217.
[579] Globus. Bd. XXV. S. 197.
[580] +John Campbell+. _A Personal Narrative of thirteen years service
among the wild tribes of Khondistan._ London 1864. S. 43.
[581] +H. Spencer+. A. a. O. Bd. II. S. 227-228.
[582] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 92.
[583] +H. Spencer+. A. a. O. Bd. II. S. 213.
[584] A. a. O. S. 271.
[585] +Kautsky+, im Kosmos. Bd. XII. S. 264.
[586] A. a. O.
[587] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 82-86.