XV.

Das Levirat.

Ist Vielmännerei, nach dem im vorhergehenden Abschnitte Gesagten,

keineswegs als eine notwendige Übergangsform anzusehen, welche jedes

Volk einmal durchlaufen haben muss, so erhebt sie sich doch stets

auf dem Untergrunde des Matriarchats und kann in gewissem Sinne als

dessen schärfste Ausprägung gelten. Unter Vaterrecht, wie wir es

später kennen lernen werden, hört die Polyandrie auf, wird sie einfach

unmöglich. „So wenig die Leibwaffe mehreren Menschen gehören kann,

so wenig kann, wenigstens dem Prinzip dieses Rechtes nach, die Frau

ein Gegenstand geteilten Besitzes sein.“[531] Wohl aber entsendet sie

noch als Ausläufer, so zu sagen, gewisse Erscheinungen in den Bereich

solcher Völker, aus deren Sitten Matriarchat und Polyandrie längst

verschwunden sind. Ich rechne dazu die sogenannte +Leviratsehe+ und die

+Dreiviertelheiraten+. Ihnen muss hier eine kurze Betrachtung gewidmet

werden.

Unter Leviratsehe versteht man bekanntlich die Gepflogenheit, wonach

der Schwager (latein. _levir_, griech. δαήρ, sanskr. _devar_) seine

Schwägerin, d. h. die Gattin seines verstorbenen Bruders zum Weibe

nimmt, ein Gebrauch, der sehr vielen, selbst hochgestiegenen Völkern

eigen ist. Im Kreise unserer eigenen Gesittung, in Deutschland, kommen,

freilich nicht als ein Gebot der Sitte, sondern nach jeweiliger

Willkür, derartige Ehen häufig vor, nachdem das aus Missverständnis

einer Bibelstelle[532] entstandene kirchliche und staatliche Verbot der

aufeinander folgenden Ehe eines Mannes mit zwei Schwestern beseitigt

ist, an welchem die konservativen Engländer mit einer, einer besseren

Sache würdigen Zähigkeit noch heute festhalten. In der Auffassung

des Leviratsverhältnisses herrscht noch ziemlich viel Verwirrung.

Meistens will man dasselbe -- und eine gewisse Schule hält daran mit

Eifer fest -- als einen blossen Ausdruck des vollen Eigentumsrechtes

des Mannes auf die Hinterlassenschaft seines Bruders betrachten,

zu welcher auch dessen Frau oder Frauen gehörten. Dass das Levirat

ursprünglich in der Vielmännerei wurzelt, widerstrebt allerdings jenen,

welche für das geschichtlich Gewordene weder Sinn noch Verständnis

besitzen. Nur solche mögen Dr. +W. Schneider+ beistimmen, wenn er

bemerkt: „Bis zu welchem Grade die darwinistische Tendenz den Blick

zu trüben vermag, zeigen die allerdings unfruchtbaren Bemühungen, die

verbreitete Leviratsehe als Rückstand polyandrischer Verhältnisse zu

erklären; wird doch durch diese Satzung, nach welcher die Witwe gleich

der übrigen Hinterlassenschaft vererbt, das volle Eigentumsrecht

des Mannes auf sein Weib deutlich genug anerkannt.“[533] Das ist es

aber gerade, worin der dogmatische Streiter sich +gründlich irrt+,

denn die Bemühungen, das Levirat aus der Polyandrie abzuleiten, sind

durchaus nicht unfruchtbar zu nennen. Wo nämlich beim Tode eines

Mannes dessen Gattin oder Gattinnen auf seinen Bruder übergehen, ist

noch lange nicht ausgemacht, dass dieselben ein Erbstück seien, worauf

der überlebende Schwager ein +Anrecht+ habe, in das die Frauen sich

unbedingt fügen müssten. Es ist +Kautskys+ Verdienst, nachgewiesen zu

haben, dass bei der Leviratsehe ursprünglich das +Recht+ auf Seite

der Frau, die +Pflicht+ auf Seite des Mannes liege, und dieser begeht

geradezu eine Sünde, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt. Von einem

„Eigentumsrecht“ auf die Witwe ist da keine Rede. Das Missverständnis

ist sofort gelöst, wenn man statt des Fremdwortes „Levirat“ seine

Verdeutschung „Schwagerpflicht“ setzt, womit sein Sinn vollständig

gedeckt ist. „Schwagerrecht“ wäre da ein Unding.

Diese Schwagerpflicht gilt noch in der Gegenwart bei den Papua in

Neukaledonien, den Tupinamba in Brasilien,[534] bei den Ostjaken[535]

im nordwestlichen Sibirien, bei dem Tungusenstamme der Mangun oder

Oltsche in Ostsibirien, den Tscherkessen, Drusen und syrischen Arabern,

den Afghanen, den Koljuschen Nordamerikas, den Ama Sulu in Südafrika

und den Negern der Goldküste. +Plan Carpin+, der Botschafter Ludwigs

des Heiligen, traf sie im 13. Jahrhundert bei den Mongolen. Die

polygamen Neukaledonier -- bis unlängst dem Menschenfrasse ergeben --

meiden bei ihren Verbindungen die Blutnähe väterlicherseits, heiraten

dagegen ungescheut alle mütterlichen Verwandtschaftsgrade.[536] Jeden

Mann, obschon beweibt oder nicht, zwingt nun, wie +Rochas+ berichtet,

die Sitte, die Bruderswitwe zu heiraten,[537] möge er nun selbst schon

Weiber haben oder nicht.[538] +Meinicke+, weniger scharf im Ausdrucke,

meldet: „Die Witwe darf den Bruder ihres Mannes heiraten,“[539] und Dr.

+Georg Gerland+, der fleissige Fortsetzer von +Waitz'+ grossem Werke

über die Naturvölker, sagt, gestützt auf +Dillon+ und +Turner+, von

den Papua im allgemeinen: „Die Witwe muss der Bruder des Verstorbenen

zu sich nehmen, wie sie auch als die Haupterbin des Mannes gilt.“[540]

Auf den Marschallinseln ist des Königs Nachfolger sein jüngerer Bruder,

und diesem erwächst zugleich die Verpflichtung, sämtliche Frauen des

Verstorbenen zu heiraten.[541] Den Malgaschen gilt es für eine der

traurigsten Schicksale, ohne Nachkommen aus dem Leben zu scheiden;

stirbt ein älterer Bruder, ohne Kinder zu hinterlassen, so muss der

nächstfolgende Bruder die Witwe heiraten, um das Andenken des älteren

zu bewahren; die Kinder aus einer solchen Ehe werden als Nachkommen

und Erben des älteren Bruders betrachtet.[542] Die Schwagerpflicht der

Ostjaken, welche heute alle Christen sind und sich demnach mit einer

Frau begnügen, hatte schon +Castrén+ gemeldet; neuerdings ward sie

durch Fürst +N. Kostrow+ bestätigt, welcher ausdrücklich sagt: „Der

jüngere Bruder muss die Witwe des älteren ehelichen.“[543] Bei den Mar

in Indien nimmt, nach +Dalton+, ein Mann -- einer _Sagai_ genannten

Sitte zufolge -- stets die Witwe seines ältesten Bruders zur Frau.

Die Afghanen erachten es gleichfalls als eine Pflicht des Mannes,

die kinderlose Bruderswitwe zu heiraten, und jede Abweichung davon

wird als das grösste Ärgernis angesehen.[544] Bei den Ama Sulu darf

der Bruder sich nicht weigern, die Frau seines verstorbenen Bruders

zu heiraten; er +muss+ sie annehmen.[545] Eine Art Leviratsehe ist

auch bei den Koljuschen üblich, nur ist dort der Verpflichtete nicht

immer der Bruder, sondern der Schwestersohn des Verstorbenen.[546]

Dieser ist gezwungen, die Witwe seines Oheims zu heiraten, mag das

Alter auch noch so verschieden sein. Endlich ist das Levirat sogar den

europäischen Albanesen nicht fremd, und zwar selbst den Katholiken

unter ihnen nicht. Wie man das Levirat dort auffasst, beweist folgendes

Erlebnis des trefflichen Reisenden +Wilhelm Lejean+. Letzterer sah

in einem Hause einen etwa zwanzigjährigen, fast bartlosen Burschen,

dem seine Mutter, eine stämmige, vierschrötige Albanesin, eine derbe

Strafpredigt hielt. Der Knabe war nämlich bereits verheiratet, und

jüngst waren bald hintereinander seine beiden Brüder gestorben, die

auch verheiratet gewesen. Nun hatte nach landesüblichem Brauche der

Bursche die Witwe des zuerst gestorbenen Bruders geheiratet. Das war

schon Bigamie; aber die Witwe des zweiten Bruders zu heiraten, weigerte

er sich. Darüber war die Mutter höchst ungehalten, der Sohn sei kein

rechtschaffener Mann, und wenn er fünf, wenn er zehn verstorbene

Brüder gehabt hätte, so sei es seine Schuldigkeit, die Witwen aller zu

heiraten.[547]

In allen diesen Fassungen erscheint der Mann, wie man sieht, als

der Verpflichtete, nicht als der Berechtete. Nirgends in allen

diesen Fällen ist ein Eigentumsrecht des Mannes auf die Bruderswitwe

vorhanden, vielmehr handelt es sich seinerseits um eine +Pflicht+,

deren Erfüllung die Witwe beanspruchen, fordern kann. Dies ist aber

ein ganz verschiedener Gesichtspunkt. Eine wesentliche Stütze erhält

die vorgetragene Ansicht durch die gründlichen Untersuchungen +G. A.

Wilkens+ über die Eheverhältnisse im ostindischen Archipel. Überall

treten nämlich bei den dortigen Völkerschaften, gleichviel ob Exogamen

oder Endogamen, die greifbaren Spuren einer älteren Familienordnung,

auf Mutterrecht gegründet, zu Tage. Fast überall findet sich noch

+neben+ der patriarchalen Heiratsform eine zweite, matriarchale, wobei

die Frau weder ihren Stamm, noch ihre Familie verlässt, der Gatte

vielmehr in diese eintritt und die Kinder dem Stamme der Mutter folgen,

ganz wie wir auf Ceylon in der _Bina_ sahen. Bei den Battak erscheint

diese Heiratsform, ein Überbleibsel älterer Epochen, unter dem Namen

_Mandingding_ und natürlich ist dabei auch von keinem Brautschatz

die Rede; sie kehrt wieder bei den Timoresen und mehr noch bei den

Belunesen, bei welch letzteren es geradezu der Bräutigam, nicht die

Braut, ist, welcher gekauft wird,[548] bei den Alfuren von Buru, in

Rawas und Redschang, wo sie _Semando_ oder _Sumando_ heisst und die

schon einmal besprochene Fortbildung in die _Ambil Anak_-Ehe erfahren

hat, bei den Lampongern auf den Eilanden Roti und Saru, auf den Alor-

und Solor-Gruppen. Bei den Makassaren und Buginesen, welche bloss

Verbindungen zwischen Geschwisterkindern untersagen, weisen mancherlei

Umstände auf ein früheres Bestehen von Exogamie gepaart mit Matriarchat

hin. Einige Völker des ostindischen Archipels sind jetzt reine

Endogamen, d. h. sie sind anfänglich ebenfalls sehr wahrscheinlich

Exogamen gewesen und später zur Endogamie übergegangen. Hierher zählen

die Dayak auf Borneo, dann die Alfuren der Minehassa auf Celébes.

Diese Stämme ordnen ihre Familien sei es nach Mutterrecht sei es nach

Vaterrecht, doch sind beide in einen gewissen Einklang gebracht, so

dass man ihr Familiensystem mit Recht das „kognatische“ nennen darf.

Beide Geschlechter stehen auf dem Fusse der Gleichheit zueinander und

der Familienbesitz ist ein den Gatten gemeinschaftlicher. Auch hier,

besonders in den Landschaften Dusun, Murung und Sijang, herrscht

eine Art Schwagerpflicht; die Witwe soll ihres Gatten Bruder und in

Ermanglung dessen seinen nächsten Verwandten zum Manne nehmen, so

dass das Vermögen ungeteilt in der Familie bleibe. Aber gezwungen ist

sie dazu nicht; sie kann, gegen Rückerstattung des ganzen Mannsgutes

an dessen Verwandte der Ehe, sich entschlagen. Es ist also ein etwas

verschiedenes Verhältnis von dem Levirate der vorgeschichtlichen Zeit,

gewissermassen eine +Mittelstufe+ zwischen dem Levirate der älteren

matriarchalen Sitte, wobei der +Mann+ die Schwägerin ehelichen +muss+,

und dem gleich zu erörternden der jüngeren patriarchalen Ordnung,

wonach die +Witwe+ als Erbstück dem Schwager zufällt und diesen

heiraten muss. Von einem Levirate in +diesem+ Sinne kann da keine Rede

sein. Wenn bei den Dayak die Schwagerheirat eine Verpflichtung genannt

wird, so ist es eine solche, welche völlig von dem Willen der Witwe

abhängt.

Erst auf der Stufe des Vaterrechts kann das Levirat seinen Charakter

einer Verpflichtung des Mannes nicht mehr bewahren, sondern verwandelt

sich vielfach in ein thatsächliches Recht des Mannes, welcher nunmehr

Herr und Gebieter in der Familie geworden. Das Patriarchat hat überall

das Weib zur Sache, zum vererbbaren Gute herabgedrückt, auf welches

dann allerdings der Mann ein Eigentumsrecht besitzt, so dass er die

in Erbschaft zugefallene Witwe selbst ehelichen oder nach Belieben

an einen anderen verheiraten kann. Dieser Zustand ist aber nicht der

ursprüngliche und es beruht auf Missverständnis, wenn derselbe als der

für das Levirat charakteristische ausgegeben wird. Auf dieser seiner

jüngsten Stufe der Entwicklung treffen wir das Levirat bei manchen

Völkern: so bei den Wapokomo am Tanaflusse in Ostafrika,[549] bei

manchen Kaffernstämmen,[550] auch bei den Wolof Senegambiens,[551] den

Maler in Bengalen[552] endlich bei vielen Völkern des ostindischen

Archipels. Dort werden die Witwen in der That lediglich als Sachen

vererbt, so bei den Battak an der Westküste von Sumatra, bei den

Karo-Karo der Oberlande von Deli an der sumatranischen Ostküste, bei

den Nias-Insulanern, den Alfuren von Buru und Ceram, den Timoresen,

den Malayen von Menangkabau, den Redschang und Pasemahers in den

Oberlanden von Palembang, in den Lampongschen Bezirken, sowie auf den

von Papua bewohnten Aru- und Key-Inseln.[553] Die Battak nennen das

Levirat _Mangalija_, doch verfällt die Witwe stets dem jüngeren Bruder,

wohl auch mitunter einem Neffen oder Oheim, ja sogar einem Stiefsohne,

aber die Ehe mit einem älteren Bruder gilt als Blutschande, welche mit

dem Tode bestraft wird,[554] und die unter diesem Volke vorkommenden

Fälle von Polygamie sind großenteils Folgen des Levirates. Bei den

Karo-Karo macht es keinen Unterschied, ob die Witwe kinderlos ist

oder nicht. Die Battak, Karo-Karo, Niaser und Timoresen sind heute

Exogamen und ihre Familie beruht auf patriarchalischer Grundlage; die

Frau hat bei ihnen nie Eigentum und befindet sich gleichsam ausser

allem Rechte, sie ist nicht viel mehr als eine Sklavin und als

kennzeichnendes Merkmal dieser Zustände tritt in der Ehe, _Mangoli_

genannt, die Frau gegen Entrichtung eines „Brautschatzes“ (_Boli_,

_Tuhor_ oder _Dschurdschuran_) aus ihrer Marga, aus ihrer Familie in

jene des Gatten, dessen Marga dann auch ihre Kinder angehören.[555]

Bei solcher Unselbständigkeit des Weibes kann dessen Vererbung auf

den Bruder oder nächsten Verwandten nicht Wunder nehmen. Die Malayen

von Menangkabau, die Lamponger und die Papua auf Aru und Key halten

zwar nicht auf Exogamie, erkennen aber gewisse Grenzen an, innerhalb

welcher eine Verbindung unstatthaft ist, und besitzen ebenfalls eine

Familienordnung, worin der Brautschatz zur einfachen Kaufsumme wird.

Dass unter solchen Umständen das Levirat sich an den Begriff des

Eigentums heftet, ist begreiflich. Ein Anklang auf diese Auffassung

herrscht sogar bei den Afghanen, jedoch nur insofern, als, wenn ein

Mann sich weigert, seiner Schwagerschaft nachzukommen, doch niemand

ohne seine Zustimmung die Witwe heiraten darf.[556]

In dem Levirate der patriarchalischen Zeit darf man also wohl eine

durch das Vaterrecht und durch die damit verbundene Knechtschaft des

Weibes hervorgerufene Entartung der alten Einrichtung erblicken,

deren Ursprung in den weit älteren matriarchalischen Sitten wurzelt.

Deutlich und beredt spricht dafür der Umstand, dass erkennbare

Spuren der letzteren auch das Levirat der patriarchalischen Völker

begleiten. Es ward geübt bei den alten Hindu, welchen es Manus

Gesetzbuch vorschrieb; denn die spätere Sitte der _Sati_ (Suttee) oder

Witwenverbrennung war den ältesten Zeiten noch fremd; die Veden kennen

sie noch nicht. +Nicht+ fremd war den Hindu aber, wie wir sahen, die

matriarchalische Vielmännerei. Das Levirat übten ferner auch die alten

Hebräer, welche in geschichtlicher Zeit nach strengem Vaterrechte

lebten und uns den falschen Begriff des Levirates am geläufigsten

gemacht haben. Falsch nämlich insoferne, als wir dasselbe bei ihnen

erst auf seiner höchsten Ausbildung, gewissermassen am Schlusssteine

seiner Entwicklung, als eine festumschriebene Einrichtung inmitten der

durchaus patriarchalisch oder, was dasselbe ist, agnatisch geordneten

Gesellschaft erblicken, welche, wie später gezeigt werden soll,

zugleich als eine Kultgenossenschaft sich darstellt, zusammengehalten

durch das Einigungsband des Kultes der Ahnen der Familie, welchem

Kulte die Rechtsanschauungen jener Stufe entspringen. Die Verehrung

der Vorfahren erzeugt naturgemäss die Furcht vor Kinderlosigkeit

und diese führt wieder zur Vertretung des kinderlosen Mannes in

der Ehe, wobei, wie +Lippert+ treffend bemerkt, die Vorstellung

der ausschliesslichen Mutterverwandtschaft logischerweise noch

vorgewaltet haben muss. Nur so konnte auch dem Verstorbenen ein Sohn

als Kultpfleger geschenkt werden; dass aber die Pflicht gerade wieder

dem Bruder desselben aufgetragen wird, deutet doch wieder auf die

Beimischung des Begriffes der Vaterverwandtschaft.[557] Es zeigt

dies deutlich, dass das Levirat schon in den allerältesten Zeiten

des Patriarchates vorhanden gewesen sein muss, als die ältesten

matriarchalen Anschauungen noch nicht überwunden waren. Es kann also

auch nicht erst ein Erzeugnis des Patriarchates sein. Zwar betrachtete

die mosaische Satzung nicht bloss den Grundbesitz, sondern auch die

Witwe des kinderlos Verstorbenen als ein nicht zu entfremdendes

Familiengut; beide sollten zugleich in die Hände des nächsten Agnaten

übergehen, damit auch in einem solchen Falle das Haus des Verstorbenen

aufrecht erhalten werde.[558] Aber sogar in diesem scharf ausgeprägten

Verhältnisse ist doch von einem „Eigentumsrechte“ auf die Witwe

nicht die Rede, sondern es zeigen sich gerade beim Levirate und auch

sonst verblasste Spuren einer älteren Familienverfassung, wonach die

Abstammung von derselben Mutter besonders verknüpft. So scheint in

vorgeschichtlicher Zeit die Ehe unter Halbgeschwistern üblich gewesen

zu sein, wie sie matriarchalischen Zuständen eigen ist, und die in der

Sklaverei geborenen israelitischen Sklaven scheinen stets Söhne einer

nicht-israelitischen Sklavin gewesen zu sein, welche nach Mutterrecht

dem Busen folgten.[559] So handelt es sich auch beim Levirate der

Juden, wie bei jenem der Hindu, um eine +Pflicht+, deren Erfüllung die

Witwe +beanspruchen+ kann. Indem aber in späterer Zeit der Ahnenkult

zu Gunsten der hierarchischen Kulteinheit unterdrückt wurde, musste

auch das urspüngliche Motiv, die Sorge für einen Kultpfleger, aus

den Urkunden verschwinden. So wurde aus der Leviratspflicht eine

Levirats+ehe+.[560] Die Verpflichtung dazu traf in erster Reihe

die Brüder des Verstorbenen und in deren Ermangelung die nächsten

Verwandten. So lange eine derartige Witwe noch in der Erwartung stand,

von irgend einem Verwandten ihres verstorbenen Mannes heimgeführt

zu werden, wurde sie allerdings nicht nur als ein Familienerbgut,

sondern vielmehr als die +Verlobte+ des Agnaten angesehen, und alle

jene Umstände, welche die hebräische Ehe überhaupt unmöglich oder

die bereits eingegangene ungültig oder auflösbar machten, fanden

auch hier ihre Anwendung und konnten die Verpflichtung der Agnaten

aufheben.[561] Klar und deutlich spricht das Gesetz diese Verpflichtung

aus: „Wenn Brüder bei einander wohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so

soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draussen nehmen,

sondern ihr Schwager soll sie beschlafen und zum Weibe nehmen und sie

ehelichen.“[562] Nur wenn die nächsten Verwandten aus einleuchtenden

Gründen die Ehe mit der Witwe nicht eingehen konnten, ging sie an

entfernte Verwandte über. Wollte aber der nächste Agnat, ohne seine

Pflicht auf einen andern übertragen zu können, in die Leviratsehe

durchaus nicht eingehen, so wurde er vor das Ortsgericht geladen, wo

die Witwe mit den Worten: „Also soll man thun einem jedem Manne, der

seines Bruders Haus nicht erbauen will“, eine Sandale von seinem Fusse

ablöste und vor ihm ausspuckte.[563] Ein solcher Mann behielt auch dann

den Schimpfnamen eines „Barfüsslers“. Die Vorschriften beseitigen

jede Zweideutigkeit in der ursprünglichen Auffassung des Levirats als

Schwager+pflicht+.

Man kann also, wie gezeigt, in der Entwicklungsgeschichte des Levirats

+drei+ ganz bestimmte Stufen unterscheiden, von welchen die gewöhnlich

allein für massgebend erachtete mosaische Satzung der jüngeren

Epoche des Patriarchats angehört. Deshalb ist die daraus entwickelte

Auffassung des Levirates auf das lebhafteste anzufechten, wenn sie sich

als die +alleinige+ Erklärung dieser Einrichtung aufspielt, wenn sie

dieselbe in +allen+ Fällen an die Ausbildung des Eigentumsbegriffes

knüpfen will. In diesen Irrtum verfällt auch +Herbert Spencer+, welcher

von einer Schwager+pflicht+ nichts weiss, wenn er nicht zugestehen

will, dass die Sitte, des verstorbenen Bruders Witwe zu heiraten, auf

das frühere Vorhandensein von Polyandrie schliessen lasse.[564] In

diesen Irrtum verfällt ferner Sir +John Lubbock+, wenn er sich zu der

Meinung bekennt, wonach das System des Levirates in engerer Verbindung

mit den Eigentumsrechten als mit der Vielmännerei stehe.[565]

Zutreffend für die eine, ist dieses Urteil ganz irrig für die andere

Form dieser „mosaischen Satzung“, für jene Form, welche unbedingt als

die ältere zu erklären ist, weil sie eben an die zum Teil schon ganz

verschwundenen oder doch im Verschwinden begriffenen matriarchalen

Sitten anknüpft. +Kautsky+ schliesst daher, dass überall, wo die

Leviratsehe sich findet, einstens Polyandrie und mithin Matriarchat

geherrscht habe.[566] Aber wer sie auch nicht gerade als einen

Rückstand polyandrischer Zustände gelten lassen will, wird darin zum

mindesten einen Hinweis auf eine ehemalige matriarchale Familienordnung

erblicken müssen. +Letourneau+ führt daher die Entstehung des Levirates

mit Recht auf fern liegende Gesittungsphasen zurück, als Verlassenheit

des Weibes gleichbedeutend mit Untergang, dasselbe also männlichen

Schutzes bedürftig war. Das Sittengesetz, meint +Letourneau+ sehr

treffend, geht notwendig aus dem Nützlichen, dem Zweckmässigen hervor.

Da zudem bei den Wilden die Fruchtbarkeit der Frauen meist von kurzer

Dauer und sehr beschränkt ist, so hat die Einrichtung des Levirates den

ursprünglichen Menschengruppen im Kampfe ums Dasein nur dienlich sein

können.[567]

Kein Streit ist möglich über die Stellung, welche den sogenannten

Dreiviertelheiraten, die im nubischen Afrika unter den

Hassanieh-Arabern vorkommen, anzuweisen ist, und ich kann mich

daher kurz fassen. Wie unter Vielmännerei, nach meiner bisherigen

Feststellung, lediglich der +gleichzeitige+ und von Sitte oder Gesetz

anerkannte Besitz mehrerer Männer durch +eine+ Frau, mit Ausschluss

aller daran streifenden Verhältnisse, wie z. B. Probe- und Zeitehen,

verstanden wird, so kann kein Zweifel walten, dass die Dreiviertelehen

polyandrisch sind. Die Gattin des Hassanieh-Arabers darf nämlich

für sich drei Tage in der Woche in Anspruch nehmen und alsdann ihre

Gunst einem Beliebigen, z. B. einem durchreisenden Fremden, gewähren.

Die Töchter werden stets, wie +John Petherick+ berichtet, an den

Meistbietenden losgeschlagen, wie dies bisweilen auch in Christenlanden

geschieht, nur mit dem Unterschiede, dass bei den Muhammedanern

infolge der erleichterten Ehescheidung Fehlgriffe sich mühelos wieder

gut machen lassen. Ist bei den Hassanieh eine Heirat im Werke, so

versammeln sich die Familien beider Parteien, und des Bräutigams Vater

richtet an die Mutter der Braut die grosse Frage, wie viele Tage in

der Woche das eheliche Band streng beobachtet werden müsse. Die Mutter

wird nun den Wert der Mariatheresienthaler, der Milchkuh und der paar

Stiere, welche angeboten worden sind, in keinem Verhältnis finden zur

Jugend und Schönheit der Tochter, sowie ihrer Familienverbindungen,

worauf sie ihre Rede damit schliesst, dass man billigerweise ihr die

eheliche Treue nicht länger auferlegen könne, als zwei Tage in der

Woche. Die Partei des Bräutigams gerät darüber in Aufruhr und stellt

sich empört, so dass der Uneingeweihte befürchten muss, es werde

blutige Händel geben. Nun treten aber grauhäuptige Friedensstifter

hervor, besänftigen beide Parteien und bringen Forderung und Angebot

in ein vernünftiges Gleichgewicht; die Familie des Bräutigams

erhöht den bedungenen Kaufschilling und die Mutter der Braut spricht

endlich „ein grosses Wort gelassen aus“: dass nämlich die junge Frau

Montags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags, also vier volle Tage an

ihren Mann gebunden bleiben, den Rest der Woche aber Freiheit haben

solle, worauf sich beide Teile zu dieser „glücklichen“ Beilegung des

Zwistes beglückwünschen und weidlich dem aufgetragenen Merissabiere

zusprechen.[568]

Unwillkürlich drängt sich wohl dem Leser der Zusammenhang solcher

Ehesitten mit der Prostitution im allgemeinen auf, d. i. der

gewerbsmässigen Polyandrie, welche auch bei den höchstgestiegenen

Völkern eine unausrottbare Heimstätte besitzt. Die Unterscheidung

zwischen beiden hängt in der That oft an einem Haar, wenn das

rechtmässige Eheweib für die Gewährung ihrer Gunst vom Fremden

auch Entlohnung nimmt oder fordert, wie es bei so manchen Stämmen

geschieht. +Mantegazza+ erblickt mit Recht in dem Verkaufe dessen,

was nur dem Gefühl gewährt werden sollte, „eine der grössten Infamien

der Liebe“,[569] erklärt indes bei andern, gleich civilisierten

Völkern, die jedoch im Strom der Zeit weit hinter uns liegen, sowie

bei zeitgenössischen, aber wilden Menschen die Prostitution weder

für eine Schande, noch für ein Vergehen, sondern für eine der süssen

Notwendigkeiten des Lebens, eine gesellschaftliche Einrichtung, die

der Ehe, dem Konkubinate und anderen Liebesbündnissen nahe stehe. In

der That entwickelt sich die Prostitution +neben+ der Familie und

hält mit ihr gleichen Schritt: je höher die Begriffe von der Strenge

der ehelichen Bande, desto entwickelter im allgemeinen das Gewerbe

der Prostitution, denn sie ist nichts anderes als die Folge der durch

die zunehmende Gesittung erheischten grösseren Einschränkung eines

Naturtriebes, dessen Befriedigung ein ewiges Bedürfnis des menschlichen

Tieres bleibt.[570]

[531] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 87.

[532] Lev. 18, 18 verbietet dem Mann zwei Frauen gleichzeitig zu

ehelichen.

[533] +Schneider+. Die Naturvölker. Bd. II. S. 461.

[534] +Martius+. Beiträge zur Ethnographie und Sprachenkunde Amerikas,

zumal Brasiliens. Leipzig 1867. Bd. I. S. 153.

[535] +Castrén+. Ethnologische Vorlesungen über die altaischen Völker.

Petersburg 1857. S. 119.

[536] +Victor de Rochas+. _La Nouvelle Calédonie et ses habitants._

Paris 1862. S. 232.

[537] A. a. O.

[538] Globus. Bd. XLIV. S. 107.

[539] Dr. +Carl Meinicke+. Die Inseln des Stillen Ozeans. Leipzig 1875

Bd. I. S. 231.

[540] +Waitz+. Anthropologie der Naturvölker. Bd. VI. S. 634.

[541] +Franz Hernsheim+. Beitrag zur Sprache der Marshallinseln.

Leipzig 1880. S. 36.

[542] +Sibree+. Madagaskar. S. 275-276.

[543] Globus. Bd. XXXVI. S. 302.

[544] H. W. Bellew. _Journal of a political mission to Afghanistan_ in

1857. London 1862. S. 27.

[545] +M. Kranz+. Natur- und Kulturleben der Zulus. Wiesbaden 1880. S.

105.

[546] +Waitz+. A. a. O. Bd. III. S. 328.

[547] Globus. Bd. XXV. S. 275.

[548] +Wilken+. _Over de Verwantschap en het Huwelijks- en Erfrecht by

de volken van het maleische Ras._ S. 55.

[549] +G. A. Fischer+ in den Mitteil. der Geograph. Gesellsch. in

Hamburg. 1879. S. 28.

[550] +Livingstone+. _Missionary Travels and researches in

South-Africa._ London 1857. S. 185.

[551] +Berenger-Feraud+. _Les peuplades de la Sénégambie._ S. 43.

[552] +Dalton+. Ethnologie Bengalens. S. 105.

[553] +G. A. Wilken+. A. a. O. S. 39. 46. 54. 59. 66. 96.

[554] A. a. O. S. 39.

[555] A. a. O. S. 44.

[556] Dr. +Jos. Chavanne+. Afghanistan. Land u. Leute. Wien 1879. S. 60.

[557] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 508.

[558] Dr. +Joseph Bergel+. Die Eheverhältnisse der alten Juden im

Vergleiche mit den griechischen und römischen. Leipzig 1881. S. 32.

[559] +Bernhard Stade+. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 379.

[560] +Lippert+. A. a. O.

[561] +Bergel+. A. a. O. S. 33.

[562] Mos. V. 25. 5.

[563] Mos. V. 25. 6-10.

[564] H. +Spencer+. Grundzüge der Soziologie. Bd. II. S. 253.

[565] +Lubbock+. Entstehung der Zivilisation. S. 118.

[566] +Kautsky+ im Kosmos. Bd. XII. S. 347.

[567] +Letourneau+. _Sociologie._ S. 327.

[568] +John Peterick+. _Egypt, the Soudan and Central-Africa._ London

1861. S. 142-144.

[569] +Mantegazza+. Anthropologisch-kulturhistorische Studien. S. 321.

[570] +Hellwald+. Kulturgeschichte. Dritte Aufl. Bd. I. S. 142.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 48 / 70 题