Das Levirat.
Ist Vielmännerei, nach dem im vorhergehenden Abschnitte Gesagten,
keineswegs als eine notwendige Übergangsform anzusehen, welche jedes
Volk einmal durchlaufen haben muss, so erhebt sie sich doch stets
auf dem Untergrunde des Matriarchats und kann in gewissem Sinne als
dessen schärfste Ausprägung gelten. Unter Vaterrecht, wie wir es
später kennen lernen werden, hört die Polyandrie auf, wird sie einfach
unmöglich. „So wenig die Leibwaffe mehreren Menschen gehören kann,
so wenig kann, wenigstens dem Prinzip dieses Rechtes nach, die Frau
ein Gegenstand geteilten Besitzes sein.“[531] Wohl aber entsendet sie
noch als Ausläufer, so zu sagen, gewisse Erscheinungen in den Bereich
solcher Völker, aus deren Sitten Matriarchat und Polyandrie längst
verschwunden sind. Ich rechne dazu die sogenannte +Leviratsehe+ und die
+Dreiviertelheiraten+. Ihnen muss hier eine kurze Betrachtung gewidmet
werden.
Unter Leviratsehe versteht man bekanntlich die Gepflogenheit, wonach
der Schwager (latein. _levir_, griech. δαήρ, sanskr. _devar_) seine
Schwägerin, d. h. die Gattin seines verstorbenen Bruders zum Weibe
nimmt, ein Gebrauch, der sehr vielen, selbst hochgestiegenen Völkern
eigen ist. Im Kreise unserer eigenen Gesittung, in Deutschland, kommen,
freilich nicht als ein Gebot der Sitte, sondern nach jeweiliger
Willkür, derartige Ehen häufig vor, nachdem das aus Missverständnis
einer Bibelstelle[532] entstandene kirchliche und staatliche Verbot der
aufeinander folgenden Ehe eines Mannes mit zwei Schwestern beseitigt
ist, an welchem die konservativen Engländer mit einer, einer besseren
Sache würdigen Zähigkeit noch heute festhalten. In der Auffassung
des Leviratsverhältnisses herrscht noch ziemlich viel Verwirrung.
Meistens will man dasselbe -- und eine gewisse Schule hält daran mit
Eifer fest -- als einen blossen Ausdruck des vollen Eigentumsrechtes
des Mannes auf die Hinterlassenschaft seines Bruders betrachten,
zu welcher auch dessen Frau oder Frauen gehörten. Dass das Levirat
ursprünglich in der Vielmännerei wurzelt, widerstrebt allerdings jenen,
welche für das geschichtlich Gewordene weder Sinn noch Verständnis
besitzen. Nur solche mögen Dr. +W. Schneider+ beistimmen, wenn er
bemerkt: „Bis zu welchem Grade die darwinistische Tendenz den Blick
zu trüben vermag, zeigen die allerdings unfruchtbaren Bemühungen, die
verbreitete Leviratsehe als Rückstand polyandrischer Verhältnisse zu
erklären; wird doch durch diese Satzung, nach welcher die Witwe gleich
der übrigen Hinterlassenschaft vererbt, das volle Eigentumsrecht
des Mannes auf sein Weib deutlich genug anerkannt.“[533] Das ist es
aber gerade, worin der dogmatische Streiter sich +gründlich irrt+,
denn die Bemühungen, das Levirat aus der Polyandrie abzuleiten, sind
durchaus nicht unfruchtbar zu nennen. Wo nämlich beim Tode eines
Mannes dessen Gattin oder Gattinnen auf seinen Bruder übergehen, ist
noch lange nicht ausgemacht, dass dieselben ein Erbstück seien, worauf
der überlebende Schwager ein +Anrecht+ habe, in das die Frauen sich
unbedingt fügen müssten. Es ist +Kautskys+ Verdienst, nachgewiesen zu
haben, dass bei der Leviratsehe ursprünglich das +Recht+ auf Seite
der Frau, die +Pflicht+ auf Seite des Mannes liege, und dieser begeht
geradezu eine Sünde, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt. Von einem
„Eigentumsrecht“ auf die Witwe ist da keine Rede. Das Missverständnis
ist sofort gelöst, wenn man statt des Fremdwortes „Levirat“ seine
Verdeutschung „Schwagerpflicht“ setzt, womit sein Sinn vollständig
gedeckt ist. „Schwagerrecht“ wäre da ein Unding.
Diese Schwagerpflicht gilt noch in der Gegenwart bei den Papua in
Neukaledonien, den Tupinamba in Brasilien,[534] bei den Ostjaken[535]
im nordwestlichen Sibirien, bei dem Tungusenstamme der Mangun oder
Oltsche in Ostsibirien, den Tscherkessen, Drusen und syrischen Arabern,
den Afghanen, den Koljuschen Nordamerikas, den Ama Sulu in Südafrika
und den Negern der Goldküste. +Plan Carpin+, der Botschafter Ludwigs
des Heiligen, traf sie im 13. Jahrhundert bei den Mongolen. Die
polygamen Neukaledonier -- bis unlängst dem Menschenfrasse ergeben --
meiden bei ihren Verbindungen die Blutnähe väterlicherseits, heiraten
dagegen ungescheut alle mütterlichen Verwandtschaftsgrade.[536] Jeden
Mann, obschon beweibt oder nicht, zwingt nun, wie +Rochas+ berichtet,
die Sitte, die Bruderswitwe zu heiraten,[537] möge er nun selbst schon
Weiber haben oder nicht.[538] +Meinicke+, weniger scharf im Ausdrucke,
meldet: „Die Witwe darf den Bruder ihres Mannes heiraten,“[539] und Dr.
+Georg Gerland+, der fleissige Fortsetzer von +Waitz'+ grossem Werke
über die Naturvölker, sagt, gestützt auf +Dillon+ und +Turner+, von
den Papua im allgemeinen: „Die Witwe muss der Bruder des Verstorbenen
zu sich nehmen, wie sie auch als die Haupterbin des Mannes gilt.“[540]
Auf den Marschallinseln ist des Königs Nachfolger sein jüngerer Bruder,
und diesem erwächst zugleich die Verpflichtung, sämtliche Frauen des
Verstorbenen zu heiraten.[541] Den Malgaschen gilt es für eine der
traurigsten Schicksale, ohne Nachkommen aus dem Leben zu scheiden;
stirbt ein älterer Bruder, ohne Kinder zu hinterlassen, so muss der
nächstfolgende Bruder die Witwe heiraten, um das Andenken des älteren
zu bewahren; die Kinder aus einer solchen Ehe werden als Nachkommen
und Erben des älteren Bruders betrachtet.[542] Die Schwagerpflicht der
Ostjaken, welche heute alle Christen sind und sich demnach mit einer
Frau begnügen, hatte schon +Castrén+ gemeldet; neuerdings ward sie
durch Fürst +N. Kostrow+ bestätigt, welcher ausdrücklich sagt: „Der
jüngere Bruder muss die Witwe des älteren ehelichen.“[543] Bei den Mar
in Indien nimmt, nach +Dalton+, ein Mann -- einer _Sagai_ genannten
Sitte zufolge -- stets die Witwe seines ältesten Bruders zur Frau.
Die Afghanen erachten es gleichfalls als eine Pflicht des Mannes,
die kinderlose Bruderswitwe zu heiraten, und jede Abweichung davon
wird als das grösste Ärgernis angesehen.[544] Bei den Ama Sulu darf
der Bruder sich nicht weigern, die Frau seines verstorbenen Bruders
zu heiraten; er +muss+ sie annehmen.[545] Eine Art Leviratsehe ist
auch bei den Koljuschen üblich, nur ist dort der Verpflichtete nicht
immer der Bruder, sondern der Schwestersohn des Verstorbenen.[546]
Dieser ist gezwungen, die Witwe seines Oheims zu heiraten, mag das
Alter auch noch so verschieden sein. Endlich ist das Levirat sogar den
europäischen Albanesen nicht fremd, und zwar selbst den Katholiken
unter ihnen nicht. Wie man das Levirat dort auffasst, beweist folgendes
Erlebnis des trefflichen Reisenden +Wilhelm Lejean+. Letzterer sah
in einem Hause einen etwa zwanzigjährigen, fast bartlosen Burschen,
dem seine Mutter, eine stämmige, vierschrötige Albanesin, eine derbe
Strafpredigt hielt. Der Knabe war nämlich bereits verheiratet, und
jüngst waren bald hintereinander seine beiden Brüder gestorben, die
auch verheiratet gewesen. Nun hatte nach landesüblichem Brauche der
Bursche die Witwe des zuerst gestorbenen Bruders geheiratet. Das war
schon Bigamie; aber die Witwe des zweiten Bruders zu heiraten, weigerte
er sich. Darüber war die Mutter höchst ungehalten, der Sohn sei kein
rechtschaffener Mann, und wenn er fünf, wenn er zehn verstorbene
Brüder gehabt hätte, so sei es seine Schuldigkeit, die Witwen aller zu
heiraten.[547]
In allen diesen Fassungen erscheint der Mann, wie man sieht, als
der Verpflichtete, nicht als der Berechtete. Nirgends in allen
diesen Fällen ist ein Eigentumsrecht des Mannes auf die Bruderswitwe
vorhanden, vielmehr handelt es sich seinerseits um eine +Pflicht+,
deren Erfüllung die Witwe beanspruchen, fordern kann. Dies ist aber
ein ganz verschiedener Gesichtspunkt. Eine wesentliche Stütze erhält
die vorgetragene Ansicht durch die gründlichen Untersuchungen +G. A.
Wilkens+ über die Eheverhältnisse im ostindischen Archipel. Überall
treten nämlich bei den dortigen Völkerschaften, gleichviel ob Exogamen
oder Endogamen, die greifbaren Spuren einer älteren Familienordnung,
auf Mutterrecht gegründet, zu Tage. Fast überall findet sich noch
+neben+ der patriarchalen Heiratsform eine zweite, matriarchale, wobei
die Frau weder ihren Stamm, noch ihre Familie verlässt, der Gatte
vielmehr in diese eintritt und die Kinder dem Stamme der Mutter folgen,
ganz wie wir auf Ceylon in der _Bina_ sahen. Bei den Battak erscheint
diese Heiratsform, ein Überbleibsel älterer Epochen, unter dem Namen
_Mandingding_ und natürlich ist dabei auch von keinem Brautschatz
die Rede; sie kehrt wieder bei den Timoresen und mehr noch bei den
Belunesen, bei welch letzteren es geradezu der Bräutigam, nicht die
Braut, ist, welcher gekauft wird,[548] bei den Alfuren von Buru, in
Rawas und Redschang, wo sie _Semando_ oder _Sumando_ heisst und die
schon einmal besprochene Fortbildung in die _Ambil Anak_-Ehe erfahren
hat, bei den Lampongern auf den Eilanden Roti und Saru, auf den Alor-
und Solor-Gruppen. Bei den Makassaren und Buginesen, welche bloss
Verbindungen zwischen Geschwisterkindern untersagen, weisen mancherlei
Umstände auf ein früheres Bestehen von Exogamie gepaart mit Matriarchat
hin. Einige Völker des ostindischen Archipels sind jetzt reine
Endogamen, d. h. sie sind anfänglich ebenfalls sehr wahrscheinlich
Exogamen gewesen und später zur Endogamie übergegangen. Hierher zählen
die Dayak auf Borneo, dann die Alfuren der Minehassa auf Celébes.
Diese Stämme ordnen ihre Familien sei es nach Mutterrecht sei es nach
Vaterrecht, doch sind beide in einen gewissen Einklang gebracht, so
dass man ihr Familiensystem mit Recht das „kognatische“ nennen darf.
Beide Geschlechter stehen auf dem Fusse der Gleichheit zueinander und
der Familienbesitz ist ein den Gatten gemeinschaftlicher. Auch hier,
besonders in den Landschaften Dusun, Murung und Sijang, herrscht
eine Art Schwagerpflicht; die Witwe soll ihres Gatten Bruder und in
Ermanglung dessen seinen nächsten Verwandten zum Manne nehmen, so
dass das Vermögen ungeteilt in der Familie bleibe. Aber gezwungen ist
sie dazu nicht; sie kann, gegen Rückerstattung des ganzen Mannsgutes
an dessen Verwandte der Ehe, sich entschlagen. Es ist also ein etwas
verschiedenes Verhältnis von dem Levirate der vorgeschichtlichen Zeit,
gewissermassen eine +Mittelstufe+ zwischen dem Levirate der älteren
matriarchalen Sitte, wobei der +Mann+ die Schwägerin ehelichen +muss+,
und dem gleich zu erörternden der jüngeren patriarchalen Ordnung,
wonach die +Witwe+ als Erbstück dem Schwager zufällt und diesen
heiraten muss. Von einem Levirate in +diesem+ Sinne kann da keine Rede
sein. Wenn bei den Dayak die Schwagerheirat eine Verpflichtung genannt
wird, so ist es eine solche, welche völlig von dem Willen der Witwe
abhängt.
Erst auf der Stufe des Vaterrechts kann das Levirat seinen Charakter
einer Verpflichtung des Mannes nicht mehr bewahren, sondern verwandelt
sich vielfach in ein thatsächliches Recht des Mannes, welcher nunmehr
Herr und Gebieter in der Familie geworden. Das Patriarchat hat überall
das Weib zur Sache, zum vererbbaren Gute herabgedrückt, auf welches
dann allerdings der Mann ein Eigentumsrecht besitzt, so dass er die
in Erbschaft zugefallene Witwe selbst ehelichen oder nach Belieben
an einen anderen verheiraten kann. Dieser Zustand ist aber nicht der
ursprüngliche und es beruht auf Missverständnis, wenn derselbe als der
für das Levirat charakteristische ausgegeben wird. Auf dieser seiner
jüngsten Stufe der Entwicklung treffen wir das Levirat bei manchen
Völkern: so bei den Wapokomo am Tanaflusse in Ostafrika,[549] bei
manchen Kaffernstämmen,[550] auch bei den Wolof Senegambiens,[551] den
Maler in Bengalen[552] endlich bei vielen Völkern des ostindischen
Archipels. Dort werden die Witwen in der That lediglich als Sachen
vererbt, so bei den Battak an der Westküste von Sumatra, bei den
Karo-Karo der Oberlande von Deli an der sumatranischen Ostküste, bei
den Nias-Insulanern, den Alfuren von Buru und Ceram, den Timoresen,
den Malayen von Menangkabau, den Redschang und Pasemahers in den
Oberlanden von Palembang, in den Lampongschen Bezirken, sowie auf den
von Papua bewohnten Aru- und Key-Inseln.[553] Die Battak nennen das
Levirat _Mangalija_, doch verfällt die Witwe stets dem jüngeren Bruder,
wohl auch mitunter einem Neffen oder Oheim, ja sogar einem Stiefsohne,
aber die Ehe mit einem älteren Bruder gilt als Blutschande, welche mit
dem Tode bestraft wird,[554] und die unter diesem Volke vorkommenden
Fälle von Polygamie sind großenteils Folgen des Levirates. Bei den
Karo-Karo macht es keinen Unterschied, ob die Witwe kinderlos ist
oder nicht. Die Battak, Karo-Karo, Niaser und Timoresen sind heute
Exogamen und ihre Familie beruht auf patriarchalischer Grundlage; die
Frau hat bei ihnen nie Eigentum und befindet sich gleichsam ausser
allem Rechte, sie ist nicht viel mehr als eine Sklavin und als
kennzeichnendes Merkmal dieser Zustände tritt in der Ehe, _Mangoli_
genannt, die Frau gegen Entrichtung eines „Brautschatzes“ (_Boli_,
_Tuhor_ oder _Dschurdschuran_) aus ihrer Marga, aus ihrer Familie in
jene des Gatten, dessen Marga dann auch ihre Kinder angehören.[555]
Bei solcher Unselbständigkeit des Weibes kann dessen Vererbung auf
den Bruder oder nächsten Verwandten nicht Wunder nehmen. Die Malayen
von Menangkabau, die Lamponger und die Papua auf Aru und Key halten
zwar nicht auf Exogamie, erkennen aber gewisse Grenzen an, innerhalb
welcher eine Verbindung unstatthaft ist, und besitzen ebenfalls eine
Familienordnung, worin der Brautschatz zur einfachen Kaufsumme wird.
Dass unter solchen Umständen das Levirat sich an den Begriff des
Eigentums heftet, ist begreiflich. Ein Anklang auf diese Auffassung
herrscht sogar bei den Afghanen, jedoch nur insofern, als, wenn ein
Mann sich weigert, seiner Schwagerschaft nachzukommen, doch niemand
ohne seine Zustimmung die Witwe heiraten darf.[556]
In dem Levirate der patriarchalischen Zeit darf man also wohl eine
durch das Vaterrecht und durch die damit verbundene Knechtschaft des
Weibes hervorgerufene Entartung der alten Einrichtung erblicken,
deren Ursprung in den weit älteren matriarchalischen Sitten wurzelt.
Deutlich und beredt spricht dafür der Umstand, dass erkennbare
Spuren der letzteren auch das Levirat der patriarchalischen Völker
begleiten. Es ward geübt bei den alten Hindu, welchen es Manus
Gesetzbuch vorschrieb; denn die spätere Sitte der _Sati_ (Suttee) oder
Witwenverbrennung war den ältesten Zeiten noch fremd; die Veden kennen
sie noch nicht. +Nicht+ fremd war den Hindu aber, wie wir sahen, die
matriarchalische Vielmännerei. Das Levirat übten ferner auch die alten
Hebräer, welche in geschichtlicher Zeit nach strengem Vaterrechte
lebten und uns den falschen Begriff des Levirates am geläufigsten
gemacht haben. Falsch nämlich insoferne, als wir dasselbe bei ihnen
erst auf seiner höchsten Ausbildung, gewissermassen am Schlusssteine
seiner Entwicklung, als eine festumschriebene Einrichtung inmitten der
durchaus patriarchalisch oder, was dasselbe ist, agnatisch geordneten
Gesellschaft erblicken, welche, wie später gezeigt werden soll,
zugleich als eine Kultgenossenschaft sich darstellt, zusammengehalten
durch das Einigungsband des Kultes der Ahnen der Familie, welchem
Kulte die Rechtsanschauungen jener Stufe entspringen. Die Verehrung
der Vorfahren erzeugt naturgemäss die Furcht vor Kinderlosigkeit
und diese führt wieder zur Vertretung des kinderlosen Mannes in
der Ehe, wobei, wie +Lippert+ treffend bemerkt, die Vorstellung
der ausschliesslichen Mutterverwandtschaft logischerweise noch
vorgewaltet haben muss. Nur so konnte auch dem Verstorbenen ein Sohn
als Kultpfleger geschenkt werden; dass aber die Pflicht gerade wieder
dem Bruder desselben aufgetragen wird, deutet doch wieder auf die
Beimischung des Begriffes der Vaterverwandtschaft.[557] Es zeigt
dies deutlich, dass das Levirat schon in den allerältesten Zeiten
des Patriarchates vorhanden gewesen sein muss, als die ältesten
matriarchalen Anschauungen noch nicht überwunden waren. Es kann also
auch nicht erst ein Erzeugnis des Patriarchates sein. Zwar betrachtete
die mosaische Satzung nicht bloss den Grundbesitz, sondern auch die
Witwe des kinderlos Verstorbenen als ein nicht zu entfremdendes
Familiengut; beide sollten zugleich in die Hände des nächsten Agnaten
übergehen, damit auch in einem solchen Falle das Haus des Verstorbenen
aufrecht erhalten werde.[558] Aber sogar in diesem scharf ausgeprägten
Verhältnisse ist doch von einem „Eigentumsrechte“ auf die Witwe
nicht die Rede, sondern es zeigen sich gerade beim Levirate und auch
sonst verblasste Spuren einer älteren Familienverfassung, wonach die
Abstammung von derselben Mutter besonders verknüpft. So scheint in
vorgeschichtlicher Zeit die Ehe unter Halbgeschwistern üblich gewesen
zu sein, wie sie matriarchalischen Zuständen eigen ist, und die in der
Sklaverei geborenen israelitischen Sklaven scheinen stets Söhne einer
nicht-israelitischen Sklavin gewesen zu sein, welche nach Mutterrecht
dem Busen folgten.[559] So handelt es sich auch beim Levirate der
Juden, wie bei jenem der Hindu, um eine +Pflicht+, deren Erfüllung die
Witwe +beanspruchen+ kann. Indem aber in späterer Zeit der Ahnenkult
zu Gunsten der hierarchischen Kulteinheit unterdrückt wurde, musste
auch das urspüngliche Motiv, die Sorge für einen Kultpfleger, aus
den Urkunden verschwinden. So wurde aus der Leviratspflicht eine
Levirats+ehe+.[560] Die Verpflichtung dazu traf in erster Reihe
die Brüder des Verstorbenen und in deren Ermangelung die nächsten
Verwandten. So lange eine derartige Witwe noch in der Erwartung stand,
von irgend einem Verwandten ihres verstorbenen Mannes heimgeführt
zu werden, wurde sie allerdings nicht nur als ein Familienerbgut,
sondern vielmehr als die +Verlobte+ des Agnaten angesehen, und alle
jene Umstände, welche die hebräische Ehe überhaupt unmöglich oder
die bereits eingegangene ungültig oder auflösbar machten, fanden
auch hier ihre Anwendung und konnten die Verpflichtung der Agnaten
aufheben.[561] Klar und deutlich spricht das Gesetz diese Verpflichtung
aus: „Wenn Brüder bei einander wohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so
soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draussen nehmen,
sondern ihr Schwager soll sie beschlafen und zum Weibe nehmen und sie
ehelichen.“[562] Nur wenn die nächsten Verwandten aus einleuchtenden
Gründen die Ehe mit der Witwe nicht eingehen konnten, ging sie an
entfernte Verwandte über. Wollte aber der nächste Agnat, ohne seine
Pflicht auf einen andern übertragen zu können, in die Leviratsehe
durchaus nicht eingehen, so wurde er vor das Ortsgericht geladen, wo
die Witwe mit den Worten: „Also soll man thun einem jedem Manne, der
seines Bruders Haus nicht erbauen will“, eine Sandale von seinem Fusse
ablöste und vor ihm ausspuckte.[563] Ein solcher Mann behielt auch dann
den Schimpfnamen eines „Barfüsslers“. Die Vorschriften beseitigen
jede Zweideutigkeit in der ursprünglichen Auffassung des Levirats als
Schwager+pflicht+.
Man kann also, wie gezeigt, in der Entwicklungsgeschichte des Levirats
+drei+ ganz bestimmte Stufen unterscheiden, von welchen die gewöhnlich
allein für massgebend erachtete mosaische Satzung der jüngeren
Epoche des Patriarchats angehört. Deshalb ist die daraus entwickelte
Auffassung des Levirates auf das lebhafteste anzufechten, wenn sie sich
als die +alleinige+ Erklärung dieser Einrichtung aufspielt, wenn sie
dieselbe in +allen+ Fällen an die Ausbildung des Eigentumsbegriffes
knüpfen will. In diesen Irrtum verfällt auch +Herbert Spencer+, welcher
von einer Schwager+pflicht+ nichts weiss, wenn er nicht zugestehen
will, dass die Sitte, des verstorbenen Bruders Witwe zu heiraten, auf
das frühere Vorhandensein von Polyandrie schliessen lasse.[564] In
diesen Irrtum verfällt ferner Sir +John Lubbock+, wenn er sich zu der
Meinung bekennt, wonach das System des Levirates in engerer Verbindung
mit den Eigentumsrechten als mit der Vielmännerei stehe.[565]
Zutreffend für die eine, ist dieses Urteil ganz irrig für die andere
Form dieser „mosaischen Satzung“, für jene Form, welche unbedingt als
die ältere zu erklären ist, weil sie eben an die zum Teil schon ganz
verschwundenen oder doch im Verschwinden begriffenen matriarchalen
Sitten anknüpft. +Kautsky+ schliesst daher, dass überall, wo die
Leviratsehe sich findet, einstens Polyandrie und mithin Matriarchat
geherrscht habe.[566] Aber wer sie auch nicht gerade als einen
Rückstand polyandrischer Zustände gelten lassen will, wird darin zum
mindesten einen Hinweis auf eine ehemalige matriarchale Familienordnung
erblicken müssen. +Letourneau+ führt daher die Entstehung des Levirates
mit Recht auf fern liegende Gesittungsphasen zurück, als Verlassenheit
des Weibes gleichbedeutend mit Untergang, dasselbe also männlichen
Schutzes bedürftig war. Das Sittengesetz, meint +Letourneau+ sehr
treffend, geht notwendig aus dem Nützlichen, dem Zweckmässigen hervor.
Da zudem bei den Wilden die Fruchtbarkeit der Frauen meist von kurzer
Dauer und sehr beschränkt ist, so hat die Einrichtung des Levirates den
ursprünglichen Menschengruppen im Kampfe ums Dasein nur dienlich sein
können.[567]
Kein Streit ist möglich über die Stellung, welche den sogenannten
Dreiviertelheiraten, die im nubischen Afrika unter den
Hassanieh-Arabern vorkommen, anzuweisen ist, und ich kann mich
daher kurz fassen. Wie unter Vielmännerei, nach meiner bisherigen
Feststellung, lediglich der +gleichzeitige+ und von Sitte oder Gesetz
anerkannte Besitz mehrerer Männer durch +eine+ Frau, mit Ausschluss
aller daran streifenden Verhältnisse, wie z. B. Probe- und Zeitehen,
verstanden wird, so kann kein Zweifel walten, dass die Dreiviertelehen
polyandrisch sind. Die Gattin des Hassanieh-Arabers darf nämlich
für sich drei Tage in der Woche in Anspruch nehmen und alsdann ihre
Gunst einem Beliebigen, z. B. einem durchreisenden Fremden, gewähren.
Die Töchter werden stets, wie +John Petherick+ berichtet, an den
Meistbietenden losgeschlagen, wie dies bisweilen auch in Christenlanden
geschieht, nur mit dem Unterschiede, dass bei den Muhammedanern
infolge der erleichterten Ehescheidung Fehlgriffe sich mühelos wieder
gut machen lassen. Ist bei den Hassanieh eine Heirat im Werke, so
versammeln sich die Familien beider Parteien, und des Bräutigams Vater
richtet an die Mutter der Braut die grosse Frage, wie viele Tage in
der Woche das eheliche Band streng beobachtet werden müsse. Die Mutter
wird nun den Wert der Mariatheresienthaler, der Milchkuh und der paar
Stiere, welche angeboten worden sind, in keinem Verhältnis finden zur
Jugend und Schönheit der Tochter, sowie ihrer Familienverbindungen,
worauf sie ihre Rede damit schliesst, dass man billigerweise ihr die
eheliche Treue nicht länger auferlegen könne, als zwei Tage in der
Woche. Die Partei des Bräutigams gerät darüber in Aufruhr und stellt
sich empört, so dass der Uneingeweihte befürchten muss, es werde
blutige Händel geben. Nun treten aber grauhäuptige Friedensstifter
hervor, besänftigen beide Parteien und bringen Forderung und Angebot
in ein vernünftiges Gleichgewicht; die Familie des Bräutigams
erhöht den bedungenen Kaufschilling und die Mutter der Braut spricht
endlich „ein grosses Wort gelassen aus“: dass nämlich die junge Frau
Montags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags, also vier volle Tage an
ihren Mann gebunden bleiben, den Rest der Woche aber Freiheit haben
solle, worauf sich beide Teile zu dieser „glücklichen“ Beilegung des
Zwistes beglückwünschen und weidlich dem aufgetragenen Merissabiere
zusprechen.[568]
Unwillkürlich drängt sich wohl dem Leser der Zusammenhang solcher
Ehesitten mit der Prostitution im allgemeinen auf, d. i. der
gewerbsmässigen Polyandrie, welche auch bei den höchstgestiegenen
Völkern eine unausrottbare Heimstätte besitzt. Die Unterscheidung
zwischen beiden hängt in der That oft an einem Haar, wenn das
rechtmässige Eheweib für die Gewährung ihrer Gunst vom Fremden
auch Entlohnung nimmt oder fordert, wie es bei so manchen Stämmen
geschieht. +Mantegazza+ erblickt mit Recht in dem Verkaufe dessen,
was nur dem Gefühl gewährt werden sollte, „eine der grössten Infamien
der Liebe“,[569] erklärt indes bei andern, gleich civilisierten
Völkern, die jedoch im Strom der Zeit weit hinter uns liegen, sowie
bei zeitgenössischen, aber wilden Menschen die Prostitution weder
für eine Schande, noch für ein Vergehen, sondern für eine der süssen
Notwendigkeiten des Lebens, eine gesellschaftliche Einrichtung, die
der Ehe, dem Konkubinate und anderen Liebesbündnissen nahe stehe. In
der That entwickelt sich die Prostitution +neben+ der Familie und
hält mit ihr gleichen Schritt: je höher die Begriffe von der Strenge
der ehelichen Bande, desto entwickelter im allgemeinen das Gewerbe
der Prostitution, denn sie ist nichts anderes als die Folge der durch
die zunehmende Gesittung erheischten grösseren Einschränkung eines
Naturtriebes, dessen Befriedigung ein ewiges Bedürfnis des menschlichen
Tieres bleibt.[570]
[531] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 87.
[532] Lev. 18, 18 verbietet dem Mann zwei Frauen gleichzeitig zu
ehelichen.
[533] +Schneider+. Die Naturvölker. Bd. II. S. 461.
[534] +Martius+. Beiträge zur Ethnographie und Sprachenkunde Amerikas,
zumal Brasiliens. Leipzig 1867. Bd. I. S. 153.
[535] +Castrén+. Ethnologische Vorlesungen über die altaischen Völker.
Petersburg 1857. S. 119.
[536] +Victor de Rochas+. _La Nouvelle Calédonie et ses habitants._
Paris 1862. S. 232.
[537] A. a. O.
[538] Globus. Bd. XLIV. S. 107.
[539] Dr. +Carl Meinicke+. Die Inseln des Stillen Ozeans. Leipzig 1875
Bd. I. S. 231.
[540] +Waitz+. Anthropologie der Naturvölker. Bd. VI. S. 634.
[541] +Franz Hernsheim+. Beitrag zur Sprache der Marshallinseln.
Leipzig 1880. S. 36.
[542] +Sibree+. Madagaskar. S. 275-276.
[543] Globus. Bd. XXXVI. S. 302.
[544] H. W. Bellew. _Journal of a political mission to Afghanistan_ in
1857. London 1862. S. 27.
[545] +M. Kranz+. Natur- und Kulturleben der Zulus. Wiesbaden 1880. S.
105.
[546] +Waitz+. A. a. O. Bd. III. S. 328.
[547] Globus. Bd. XXV. S. 275.
[548] +Wilken+. _Over de Verwantschap en het Huwelijks- en Erfrecht by
de volken van het maleische Ras._ S. 55.
[549] +G. A. Fischer+ in den Mitteil. der Geograph. Gesellsch. in
Hamburg. 1879. S. 28.
[550] +Livingstone+. _Missionary Travels and researches in
South-Africa._ London 1857. S. 185.
[551] +Berenger-Feraud+. _Les peuplades de la Sénégambie._ S. 43.
[552] +Dalton+. Ethnologie Bengalens. S. 105.
[553] +G. A. Wilken+. A. a. O. S. 39. 46. 54. 59. 66. 96.
[554] A. a. O. S. 39.
[555] A. a. O. S. 44.
[556] Dr. +Jos. Chavanne+. Afghanistan. Land u. Leute. Wien 1879. S. 60.
[557] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 508.
[558] Dr. +Joseph Bergel+. Die Eheverhältnisse der alten Juden im
Vergleiche mit den griechischen und römischen. Leipzig 1881. S. 32.
[559] +Bernhard Stade+. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 379.
[560] +Lippert+. A. a. O.
[561] +Bergel+. A. a. O. S. 33.
[562] Mos. V. 25. 5.
[563] Mos. V. 25. 6-10.
[564] H. +Spencer+. Grundzüge der Soziologie. Bd. II. S. 253.
[565] +Lubbock+. Entstehung der Zivilisation. S. 118.
[566] +Kautsky+ im Kosmos. Bd. XII. S. 347.
[567] +Letourneau+. _Sociologie._ S. 327.
[568] +John Peterick+. _Egypt, the Soudan and Central-Africa._ London
1861. S. 142-144.
[569] +Mantegazza+. Anthropologisch-kulturhistorische Studien. S. 321.
[570] +Hellwald+. Kulturgeschichte. Dritte Aufl. Bd. I. S. 142.