Die Bündnisformen im Matriarchat.
Wenn man das in den vorstehenden Abschnitten Dargelegte zusammenfasst,
so wird im allgemeinen zu vermuten gestattet sein, dass in den Tagen
der Mutterherrschaft die Mädchen -- mitunter in schrankenloser
Weise, -- mit einer Art Vorausberechnung die Zeit benutzten und noch
benutzen, welche dem Genusse gegönnt ist, denn die Mutterschaft
brachte für die Frau nur Jahre der Entbehrung. Beim Menschen scheint
freilich dadurch, dass sein Wachstum so lange dauert und das Weib
daher, weit mehr als in der Tierwelt, des Mannes zum Heranziehen
des Kindes bedarf, schon in der Natur die Bedingung, ja eine Art
Zwang zu +dauernder Verbindung+ zu liegen, und zwar, da während des
Aufwachsens des einen immer neue Kinder kommen, einer Verbindung für
das Leben. Auch ist leicht einzusehen, dass wenn Mutter und Vater
sich in die Arbeit des Aufziehens teilen, das Kind weit mehr Aussicht
hat, die Gefahren der zarten Jugend zu überstehen, als wenn die
Mutter allein, des Menschenpaares schwächerer Teil, die ganze Sorge
zu übernehmen hat. Daher der Satz unserer Bevölkerungsstatistik: dass
nur die legitime Ehe fruchtbar sei, womit gesagt werden will, dass
bloss ein sehr kleiner Teil der unehelichen Kinder das erste Jahr
überlebt. Gestalteten sich unter der Herrschaft des matriarchalischen
Mutterrechtes die Bündnisse zwischen Frau und Mann zweifelsohne fester
und dauernder, als die rohen Beweibungen der vorhergegangenen Zeiten,
so entsprachen sie doch nur sehr unvollkommen unserem Begriffe der
+Ehe+, insoferne wir darunter die durch Liebe bedingte gesetzmässige
Vereinigung eines Mannes und Weibes zu vollständiger Gemeinschaft
aller Lebensverhältnisse verstehen. Die „Ehe“ der matriarchalischen
Organisation entbehrte zunächst der Festigkeit und der Dauer, sie war
nicht auf Lebenszeit geschlossen, wärmere Gefühle spielten bei der noch
vorhandenen Stumpfheit der psychischen Regungen eine untergeordnete
Rolle, und der Gatte und Vater erscheint als ein ausserhalb der
Familie stehendes Anhängsel. Ein Mann konnte auch in mehreren solchen
Mutterfamilien als Anhängsel dienen, -- dann war die Ehe polygamisch,
und umgekehrt beutete die Frau ihre Stellung in der Familie nach der
geschlechtlichen Seite durch den Wechsel der Männer aus, so dass die
+Polyandrie+ oder Vielmännerei ganz naturgemäss aus dem Matriarchate
herauswächst und nicht etwa, nach +Lubbock+, für eine Ausnahme zu
erklären ist, welche in den normal fortschreitenden Entwicklungsgang
sich nicht einreihen liesse.[456] +Kautsky+, dem wir meines Wissens
zuerst diese richtige Erkenntnis verdanken, hat gezeigt, dass in der
Polyandrie überall die Frauen der wählende, nicht der gewählte Teil
sind.[457]
Gleichviel indessen, ob Vielweiberei oder Vielmännerei Platz
griff, ein Zusammenleben der Gatten ist in der matriarchalischen
Gesellschaftsordnung durchaus +nicht+ erforderlich und findet auch
thatsächlich an vielen Orten nicht statt, wo jetzt noch das Matriarchat
erhalten ist. Bei den polygamen Vitiinsulanern wäre es der gröbste
Verstoss gegen die Sitte, wenn ein Mann mit seiner Familie unter
+einem+ Dache übernachten würde. Erst am Morgen besucht der Mann Frau
und Kinder. Sonstige Begegnungen aber finden immer nur verstohlen im
Walde statt. So will es die alte Vitisitte, die heute, nach Einführung
des Christentums, allerdings nur noch der dortige Adel beobachtet.
Die oben besprochene Trennung der Geschlechter in besonderen Häusern,
die auch bei patriarchalisch geordneten Stämmen getroffen wird, darf
wohl als ein Überrest aus der voraufgehenden mutterrechtlichen Periode
angesprochen werden. Die Familienverfassung der Naïr im malabarischen
Indien gewährt endlich ein vollkommen klares Bild des auf Abstammung
von der Mutterseite gegründeten Matriarchats, worin der Vater nichts
ist, als der für eine ihm fremde Familie Kinder Zeugende. Den tiefsten
Einblick in die matriarchalischen Verhältnisse hat uns aber G. A.
+Wilken+ erschlossen durch seine sorgfältigen Studien über die Sitten
und Satzungen der Völker im ostindischen Archipel. Bei diesen müssen
wir länger verweilen.
Die Malayenstämme jener Eilande befinden sich alle schon längst im
Besitze eines nicht unbeträchtlichen Gesittungsschatzes. Es kann daher
nicht Wunder nehmen, sie auf einer Übergangsstufe zu erblicken, auf
welcher nebst der Stammeseinteilung auch die territoriale Einteilung
besteht; beide sind in eigenartiger Weise miteinander verbunden.
Ursprünglich waren alle Mitglieder des Stammes in einer einzigen
Siedelung vereinigt. Später, bei wachsender Bevölkerung, bekundete
die Siedelung den Hang zur Spaltung, zur Abzweigung. Auf Java sendet
heute in solchem Falle die _Dessa_ oder Dorfgemeinde einen Schwarm
aus, eine _Dukuh_, welche eine neue Siedelung gründet, anfangs auch
mit der Mutter-Dessa ein Ganzes ausmacht, später aber sich als eine
selbständige Dessa loslöst. Dieselbe Erscheinung beobachtet man in
den Sundalanden und auf Sumatra, hauptsächlich bei den Malayen der
Padangschen Oberlande, dann bei den Battak, in den Palembangschen
Oberlanden, in den Lambong-Bezirken, ferner bei den Alfuren der
Minahassa auf Nordcelebes.[458] So lange die Abzweigungen mit der
Muttergemeinde verbunden bleiben, bilden sie eine Gebiets-Einheit,
einen Bezirk. Ursprünglich entsprach jedem Stamme ein solcher Bezirk,
in welchem alle Siedlungen, die im Zeitenlauf darin entstanden, mit
dem Stammdorfe verbunden blieben. Zwei Fälle, die zu verschiedener
Entwicklung führten, konnten nun eintreten und lassen sich auch in
der That deutlich wahrnehmen. Entweder hielt sich der Stamm an sein
ursprüngliches Gebiet, und dann ist dasselbe, wie zu Anfang auch
jetzt noch, bloss von +einem+ Stamme bewohnt, oder es fand mit der
Zeit eine Vermengung statt, es siedelten sich Mitglieder des einen
Stammes auf dem Gebiete des andern an, und dann ist das Territorium
nicht mehr durch +einen+, sondern durch zwei oder mehr Stämme bewohnt.
Natürlich behielt jeder eingeborne Stamm innerhalb seines Gebietes die
Oberherrschaft über die eingewanderten Fremdlinge, daher denn stets, wo
mehrere Stämme in solcher Weise untereinander leben, einer von ihnen
der Herrschende ist.
Bei den Battak heisst der „Stamm“, deren jeder seinen besonderen Namen
führt, _Marga_, sein Bezirk _Kuria_, _Saksi_ oder _Dschandschian_,
und dieser besteht aus einer gewissen Anzahl Dörfer mit den dazu
gehörigen _Kuta_ und _Pagaran_. Ursprünglich wird jeder Kuria nur von
einem Stamme bewohnt. Später ist dies nicht mehr der Fall. Typisch
wird nun jeder Kuria durch zwei Marga bewohnt, den _Namora-mora_ und
den _Bajo-Bajo_. Die Namora-mora ist die ursprünglich im Bezirke
sesshafte Marga, während die Bajo-Bajo (d. h. Gast, Fremdling) erst
später eingewandert sind. Beide Marga sind nunmehr aber unverbrüchlich
miteinander verbunden. Die Ursache dieses Verhältnisses ist die bei den
Battak herrschende Sitte der Exogamie. Begreiflicherweise entwickelte
sich dieselbe am leichtesten und bequemsten zwischen zwei Stämmen, die
zuerst Grenznachbarn waren. Mitglieder des Stammes A beweibten sich im
Stamme B und umgekehrt. So ist es zu erklären, dass man in jedem Kuria
zwei verbundene Marga antrifft und zwar in der Weise, dass wenn von
den zwei Marga C und D, C als Bajo-Bajo in einem Kuria auftritt, wo
D Namora-mora ist, umgekehrt keine andere Marga als D Bajo-Bajo sein
kann, wo C Namora-mora ist. Eine ganz entsprechende Stammeseinteilung
befolgen die Malayen von Menangkabau, namentlich in den Padangschen
Oberlanden auf Sumatra. Die Stämme heissen bei ihnen _Suku_.
Ursprünglich mag es nur vier Suku (wörtlich: ein Viertel) gegeben
haben, aus welchen die jetzigen Stämme, etwa vierzig an der Zahl,
durch Splitterung hervorgegangen sind. Der Bezirk der Suku ist der
_Negari_, welcher mehrere Kota und Tarataq umfasst in dem gegenwärtig
regelmässig jeder der vier uranfänglichen Suku vertreten ist. Sowie
bei den Battak zwei Marga zum Bestande des Kuria erforderlich sind,
so gilt hier kein Negari für vollständig, wenn nicht Personen aus
allen vier Suku darin wohnen. Ein Unterschied zwischen beiden Völkern
besteht bloss darin, dass während bei den Battak der Häuptling der
Namora-mora stets auch der Radscha des Kuria und das Oberhauptes der
Bajo-Bajo, der _Natobang-Bajo-Bajo_ ihm untergeordnet ist, eine solche
hervorragende Stellung keinem der malayischen Suku eingeräumt ist. Sie
stehen vielmehr alle auf dem Fusse der Gleichheit zueinander, jeder hat
seine besondere Verwaltung, unabhängig von den andern. Die Gesamtheit
der _Panghulu_, der Sukuhäupter, bilden die Regierung des Negari.[459]
+Wilken+ führt uns noch zu einer ganzen Reihe anderer Völker, bei denen
sich ähnliche Einrichtungen wiederfinden. Ich muss mich hier mit der
weiteren Erwähnung begnügen, dass die Pasemaher ungeteilt geblieben
sind, während die Lamponger sich in der oben beschriebenen Art
vermischt haben. Auch die ganze Insel Nias ist in etwa 15-25 Bezirke,
beziehungsweise das Volk in ebenso viele Stämme eingeteilt. Desgleichen
zerfallen die Alfuren der Insel Buru in eine Anzahl Stämme, die sich
unvermengt erhielten, während bei jenen der Nordküste von Ceram die
Stamm- und Gebietseinteilung wieder ineinander greifen. Bei diesen,
sowie bei den Timoresen, behauptet +ein+ Stamm stets den Vorrang. Man
sieht also, dass bei den Völkern des ostindischen Archipels gegenwärtig
teils jeder Stamm sein eigenes Gebiet bewohnt, teils eine Vermengung
der Stämme in der Art stattgefunden hat, dass in jedem Bezirke die
Mitglieder verschiedener Stämme leben. Wo letzteres der Fall, herrscht
in der Regel auch Exogamie, so bei den Battak, den Padangschen
Malayen, den Alfuren von Ceram, den Niasern, den Alfuren von Buru und
den Timoresen. Allen diesen Völkern gilt die Beweibung innerhalb der
Stammesgenossenschaft als Blutschande, doch wird das Verbot heute nicht
mehr mit grosser Strenge gehandhabt. Nur bei den Battak steht noch
Todesstrafe auf dessen Übertretung. Auf die Stammesbildung übt nun die
Exogamie, wie ich schon früher ausgeführt, einen bedeutenden Einfluss.
Wo Mutter und Vater zwei verschiedenen Stämmen angehören, ist nämlich
nur zweierlei möglich: die Kinder folgen entweder dem Stamme des Vaters
oder jenem der Mutter, und in letzterem Falle entsteht Matriarchat mit
Mutterrecht. Von diesen zwei Richtungen ist die letztere, wie schon
des breiteren dargethan, die ältere, ursprünglichere und hat sich bei
einigen Völkerschaften, durch die Macht der Gewohnheit, bis auf unsere
Tage erhalten. Andere hingegen, und wohl die Mehrzahl, haben im Laufe
der Zeit die Mutterfolge durch die Vaterfolge, das Matriarchat durch
das Patriarchat ersetzt, doch weist auch bei ihnen, wie z. B. bei den
Battak, noch mancherlei auf das matriarchale Verhältnis zurück.
Von allen malayischen Völkern sind die Bewohner der Padangschen
Oberlande, in Menangkabau, die einzigen, welche die matriarchale
Stammesordnung bewahrt haben. Der Stamm oder _Suku_ umfasst bei ihnen
nur Glieder mütterlicher Abstammung. Der Stammesbezirk, _Negari_,
enthält mehrere Dörfer, Kota, und _Negari_ wie Kota sind nicht von
einem einzelnen, sondern stets von mehreren Suku besetzt. Aber die
Mitglieder dieser verschiedenen Suku wohnen nicht durcheinander;
es schliessen sich vielmehr in jedem Kota die zusammengehörenden
Sukugenossen stets aneinander und bewohnen ein eigenes Viertel, ein
_Kumpulan Rumah_; von diesem aber sagen die Malayen: „Die Bewohner
eines Kumpulan Rumah seien Familiengenossen; sie haben einen Scheitel
und eine Wurzel; Schuld und Schuldforderung haben sie gemeinsam;
Schande und Ehre teilen sie miteinander.“ Damit ist deutlich
ausgedrückt, dass die Insassen eines Kumpulan Rumah nichts anderes
als eine grosse Familie, richtiger einen Clan, bilden. Jeder im Kota
anwesende Clan ist ein für sich abgeschlossenes Ganzes, räumlich
geschieden von den aus anderen Suku gebildeten Clans. Der Clan setzt
sich immer nur in der weiblichen Linie fort, und die notwendige Folge
davon ist, dass das Mädchen, wenn es in die Ehe tritt, in ihrem Suku,
in ihrem Kumpulan Rumah bleibt. Thatsächlich verlässt sie auch nicht
das Haus, worin sie zur Welt kam und aufwuchs. Aber auch der Gatte
verbleibt in seinem Kumpulan Rumah, in seinem Geburtshaus. Obwohl in
dem nämlichen Kota wohnend, hat also die Ehe doch +kein Zusammenleben
der Gatten zur Folge+. Das Geschlechtsbündnis offenbart sich lediglich
in der Form von Besuchen, die der Gatte der Gattin abstattet. Tagsüber
kommt nämlich der Mann zu der Frau, hilft ihr bei der Arbeit und nimmt
mit ihr das Mittagsmahl ein. Später werden die Tagesbesuche seltener,
der Mann kommt des Abends in die Wohnung des Weibes und verweilt bei
ihr, wenn er anders ein treuer Gatte ist, bis zum folgenden Morgen.
Dieses Bündnis, welches unseren Ehebegriffen noch wenig entspricht,
heisst _Sumandô_. Mann und Frau bilden dabei noch keine Familie.
Der Mann bleibt bei seinem Clan, die Frau mit ihren Kindern bei dem
ihrigen. Die Familie umfasst demnach noch nicht Mann, Frau und Kind,
sondern immer nur Mutter und Kind. _Samandei_, d. h. „jene die +eine+
Mutter haben“, so nennt sich deshalb im Malayischen die Familie. An
ihrer Spitze steht in der Regel der älteste Mutterbruder, und er, der
mütterliche Oheim, der _Mamaq_, ist seinen Rechten und Pflichten nach
der eigentliche Vater seiner Schwesterkinder, seiner _Kamanakan_.
Der wahre Vater hat, als gar nicht zur Familie gehörig, über seine
Kinder auch nicht die leiseste Gewalt. Er darf sie nicht schelten,
viel weniger züchtigen, weil der Mamaq dies gewöhnlich übel vermerkt.
Dagegen nimmt er, falls er der älteste Bruder seiner Schwester ist,
in deren Hause die nämliche hervorragende Stellung ein, welche ihm in
jenem seiner Gattin versagt bleibt.
Unter solchen Umständen und weil die Frau ihr Geburtshaus nicht
verlässt, kann es nicht befremden, in einem malayischen Hause stets
eine sehr grosse Anzahl von Hausgenossen zu finden. Man trifft da
unter einem Dache beisammen Mütter mit ihren Kindern, Oheime,
Muhmen, Grossmütter, Grossoheime und Grossmuhmen, natürlich alle
mütterlicherseits. Diese Gruppe von Verwandten bezeichnet der Malaye
sehr treffend als _Sabuah Paruï_, wörtlich: jene, die von +einem+ Bauch
sind. Das Oberhaupt der Sabuah Paruï ist gemeiniglich der Älteste unter
den Häuptern der Samandei, also der älteste Mamaq. Er trägt den Namen
_Tungganei_, _Panghulu Rumah_ oder _Tuwo Rumah_. Mit jeder Heirat eines
weiblichen Gliedes der Sabuah Paruï vermehrt sich natürlich die Anzahl
der Hausgenossen, und der gemeinschaftlichen Wohnung wird dann ein
neuer Anbau hinzugefügt. Wird die Familie zu kopfreich, so spaltet sie
sich, zumeist derart, dass die untereinander am nächsten Verwandten
beisammen bleiben, in zwei Gruppen und zwei Wohnhäuser. Diese bilden
dann ein _Kampong_, dessen Häuptling oder _Panghulu Kampueng_ der
älteste Tungganei des ursprünglichen Hauses ist.
Völlig übereinstimmend gestaltet sich das Erbrecht. Natürlich erbt
der nächste Verwandte mütterlicherseits. Stirbt die Frau, so erben
zuerst ihre Kinder, sind solche aber nicht vorhanden, ihre Brüder,
Schwestern, Schwesterkinder u. s. f. Stirbt der Mann, so geht sein
Erbe in erster Reihe an seine Brüder und Schwestern, dann an seine
Schwesterkinder über. Die Kinder erben also nur von der Mutter,
nicht vom Vater. Auch Titel pflanzen sich in gleicher Weise fort.
Dem Panghulu folgt also nicht sein eigener Sohn, sondern der älteste
Sohn seiner Schwester bei Ermanglung von Brüdern. Der Vermögens- oder
Besitzstand zerfällt in die _Harta pusaka_, d. h. den Teil, den man
selbst ererbt, und in die _Harta Pentscharian_, d. h. jenen, den man
durch eigenen Fleiss erworben hat. Dieser ist persönliches Eigentum,
jener aber Gemeinbesitz einer Familie und kann nicht verteilt werden,
sondern geht insgesamt in den Besitz der Erben über. Erbschaftsteilung
ist erst an die Erben vierten Grades gestattet. Die Harta pusaka steht
unter der Verwaltung des Tungganei und alle Familienglieder haben
daran die nämlichen Rechte. Die Männer erhalten davon erst dann einen
Teil zur Nutzniessung, wenn die weiblichen Miteigentümer genügende
Ersparnisse gemacht haben für den eigenen und ihrer Samandei Unterhalt.
Der Hauptzweck der Harta pusaka ist nämlich die Frauen mit ihren
Kindern stets vor Verarmung zu schützen. Wie man sieht, ist in der
malayischen Sumando nicht nur kein Zusammenleben, sondern auch keine
Gütergemeinschaft der Gatten möglich. Nur was beide Gatten durch
gemeinschaftliche Arbeit erworben, ist auch ihr gemeinschaftliches
Eigentum und dieses wird bei einem Todesfalle derart geteilt, dass die
eine Hälfte an die Verwandten des oder der Verstorbenen fällt, die
andere Hälfte aber dem überlebenden Teile verbleibt. Die Kinder können
vom Vater nie erben, sondern bloss Geschenke zu Lebzeiten erhalten.
Damit eine solche Schenkung (_Hibah_) gültig sei, muss sie aber dem
_Adat_, d. h. dem Herkommen, dem Gewohnheitsrechte gemäss, nämlich
in Gegenwart der Brüder und Schwestern, der Dorfhäuptlinge und noch
einiger weiterer Zeugen erfolgen.
Die ersten Sumando oder Ehebündnisse, welche gewöhnlich die Eltern,
ohne die Neigung der künftigen Gatten zu befragen, zu schliessen
pflegen, werden gewöhnlich sehr bald, oft schon nach wenigen Monaten
aufgelöst. Die späteren dagegen, wo der Mann eine Frau und das Mädchen
einen Mann eigener Wahl nehmen kann, sind natürlich dauerhafter. Bei
der Scheidung verbleiben die Kinder bei der Mutter, und in Bezug auf
das Vermögen gelten die nämlichen Bestimmungen wie im Erbschaftsfalle.
Dieses durchgebildete matriarchalische System haben die Malayen von
Menangkabau so ziemlich überall bewahrt, wo sie sich verbreiteten, also
über einen grossen Teil von Mittel-Sumatra, selbst über die Ostküste
und die Halbinsel Malakka, auf welch letzterer allerdings das alte
Erbrecht unter dem Einflusse des Islâm mancherlei Einbusse erlitten
hat.[460]
Die meisten Völker des ostindischen Archipels sind indessen, wie
bemerkt, schon zur Vaterfolge oder Agnation übergegangen; viele haben
aber doch neben den patriarchalischen Einrichtungen solche der früheren
matriarchalischen Zeit beibehalten. So kommt bei mehreren neben der
Ehe nach Vaterrecht auch die Ehe nach Mutterrecht vor. Im Gesetzbuche
der Redschang auf Sumatra vom Jahre 1779 werden drei Ehearten
erwähnt, nämlich die Ehe mit _Ambel-anak_ (d. h. Kind annehmen), mit
_Dschudschur_ und mit Semando, welche der Richter +Post+ mit Recht als
drei grosse universalgeschichtliche Entwicklungsstufen im Eherechte
auffasst.[461] Die Ambel-anak-Ehe, welche in diesem Gesetzbuch als
veraltet abgeschafft wird, gehört der matriarchalischen Familie an,
die Dschudschurehe der patriarchalischen Stufe, die Semandoehe der
Periode der Staatenbildung. Bei der Ambel-anak-Ehe heiratet der
Bräutigam in die Familie der Braut, bei der Dschudschurehe heiratet
die Braut in die Familie des Bräutigams, die Semandoehe wird auf dem
Fusse völliger Gleichberechtigung der Ehegatten eingegangen. Bei der
Ambel-anak-Ehe ersieht man, wie der Gatte vollständig in die Familie
der Frau übergeht, man könnte sagen: in ihr untergeht; sie bietet das
klarste Beispiel für den Zustand des geschlechtlichen Lebens zur Zeit
der matriarchalischen Familienorganisation. Wird eine Ehe durch den
Ambel-anak geschlossen, sagt +Marsden+,[462] so wählt der Vater seiner
Tochter aus einigen jungen Männern einen Gatten aus. Gewöhnlich stammt
derselbe aus einer weniger vornehmen Familie und diese muss allen
ferneren Rechten oder Ansprüchen auf ihn entsagen. Er wird in das Haus
seines Schwiegervaters geführt, der bei dieser Gelegenheit einen Büffel
schlachtet und von den Verwandten seines Eidams zwanzig Dollars erhält.
Von dieser Zeit an trifft das _Buruk baik nia_ (das Gute und Schlechte
das er thut) die Angehörigen seiner Frau. Mordet oder stiehlt er, so
zahlen sie das _Bañgun_ oder Strafgeld; wird er ermordet, so erhalten
sie das Bañgun. Sie sind verantwortlich für alle Schulden, die er als
Ehemann macht; für die früheren haften seine Eltern. Er nimmt in der
Familie eine Mittelstellung zwischen einem Kinde und einem Schuldner
ein. Er hat als Sohn an allem Teil, was der Haushalt liefert, besitzt
aber selbst kein Eigentum. Die Reispflanzungen, der Ertrag seines
Pfeffergartens, kurz alles was er gewinnt oder erntet, gehört der
Familie seiner Frau. Dieselbe darf ihn nach Belieben fortjagen, und in
solchem Falle muss er sogar seine Kinder verlassen und nackt, wie er
gekommen, zurückkehren. Genau ebenso findet sich die Ambel-anak-Ehe auf
Java[463] und bei den Lampongern.[464]
Die hier angeführten Beispiele dürften einen genügenden Einblick in
die matriarchalisch geordnete Gesellschaft gewähren. Sie liessen sich
auch noch beträchtlich vermehren. Die Garo in Assam sind heute noch
in kleine Clane geteilt, welche _Mahari_, nämlich „Mutterschaften“
heissen. Ehedem stand auch eine Frau an deren Spitze und übte die
oberste Gewalt aus; jetzt versieht diesen Posten ein Häuptling,
_Laskar_, welcher gewöhnlich aus den reichsten Sklavenhaltern, aber
stets mit Zustimmung der Weiber, gewählt wird und mehr oder weniger
ihren Ratschlägen unterworfen bleibt. Bei den Garo ist es auch das
Mädchen, welches den Gatten wählt, und nicht selten erfolgt ein
Scheinraub des Verlobten durch die Leute der Mahari, welcher die Braut
angehört. Die Söhne erben bloss nach der Vatersschwester und deren
Kindern. Scheidungen sind häufig und die Kinder verbleiben dann bei
der Mutter; sehr oft kennen sie gar nicht ihren Vater oder leben zwar
ganz in seiner Nähe, betrachten ihn aber als einen völlig Fremden.[465]
Weitere Beispiele bietet sogar der Kreis der Völker mittelländischen
Stammes. Bei den altiberischen Kantabrern besassen die Frauen das
Erbe und dieses ging von der Mutter auf die Töchter über. Diese gaben
ihre Brüder zur Ehe hinaus, und so brachte der Mann seiner Frau, als
Abfindung für seinen Nutzgenuss am Erbe, eine Aussteuer, eine _Dos_,
ins Haus. Die Araber übten ursprünglich Exogamie, welche sie aber
bald mit der Endogamie vertauschten, nachdem das Patriarchat dem
Matriarchate gefolgt war, welches +Wilken+ für die vorislamitische
Zeit ungemein wahrscheinlich gemacht hat.[466] Nach +Robertson
Smith+ waren die alten Araberstämme, mit ihren so häufigen Tiernamen,
ursprünglich Totemstämme, und das tiefere Studium der Quellen zeigt
ihre geschlechtlichen Sitten auf einer dem Matriarchate sogar noch
vorangehenden niedrigeren Stufe. Es herrschte grosse Ungebundenheit,
und nicht selten war eine Art von Ehe, die diesen Namen kaum verdient
und der sie den Namen _Nikâh al-motá_, Genussehe, gaben. Diese
Verbindung ward auf bestimmte Zeit, gegen einen vorher verabredeten,
der Frau auszufolgenden Mietlohn abgeschlossen. Muhammed erst schaffte
diese Sitte ab. Für mutterrechtliche Zustände spricht schon der
arabische Name für Stamm, Familie, nämlich _Bain_, d. i. so viel als
Bauch. +Ibn Batuta+ bezeugt, dass es namentlich die Mütter seien,
welche für die Kinder sorgten. Endlich wurzelt sicherlich in ehemaligen
matriarchalischen Zuständen der seltsame Glaube der Araber, die Art
eines Mannes gehe auf den Schwestersohn über. Sehr enge Beziehungen
verknüpfen daher den Neffen mit seinem Oheim mütterlicherseits,
seinem _Châl_. Auch von den indogermanischen Völkern, den Kelten
und den asiatischen Ariern sind mancherlei analoge Nachrichten
überliefert; sogar in den römischen Gesetzen und Sitten sind deutliche
Spuren eines alten Mutterrechtes zu erkennen, und was die Germanen
anbelangt, so bildet des +Tacitus+ bekannter Ausspruch[467] für
sich allein einen Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Herrschaft des
Mutterrechts in vorhistorischer Zeit bei den germanischen Völkern.
Dr. +Lothar Darguns+ gründliche rechtsgeschichtliche Forschungen
ergeben, dass die gemeinsamen Vorfahren der Hindu, Griechen, Römer,
Kelten und Germanen, die alten Arier, zur Zeit ihrer Trennung die
Verwandtschaft durch Mütter als einzige oder hauptsächliche Grundlage
der Blutsverwandtschaft ansahen und ihr gesamtes Familienrecht
diesem Grundsatze unterordneten. Die Arier haben, der gewöhnlichen
Annahme der Sprachforscher entgegen, nicht in patriarchalischer,
agnatischer Familienordnung gelebt, sondern unter der Herrschaft
des Mutterrechts. Dieses musste also den Ausgangspunkt für die
Entwicklung des Familienrechts der einzelnen arischen Völker, folglich
auch des germanischen Familienrechts bilden.[468] Den Spuren des
vorgeschichtlichen Matriarchates werden wir im Verfolge der weiteren
Entwicklung in diesen Blättern noch vielfach begegnen.
So darf man es wohl als ein gesichertes Forschungsergebnis betrachten,
dass das Matriarchat eine Erscheinung gewesen, welche bei sehr vielen
Völkern dem agnatischen Verwandtschaftssysteme vorausgegangen ist.
Jene, welche nicht, wie ich, die ältere, urzeitliche Muttergruppe
von dem späteren vorgeschichtlichen Matriarchate trennen, weil
allerdings in beiden die Mutterfolge waltete, nahmen dafür
unbedingte Allgemeinheit in Anspruch. Die Gründe, warum ich das
schon ein bestimmtes festeres Gefüge zeigende Matriarchat von der in
Ungebundenheit sich bewegenden Muttergruppe absondere, habe ich früher
auseinandergesetzt. Desgleichen, dass ich letztere gleichfalls für
eine allgemeine Durchgangsphase unseres Geschlechtes halte, während
das Matriarchat sich nicht notwendig bei jedem Volke entwickeln
musste und je nach den bedingenden Umständen auch ein direkter
Übergang zum Patriarchate mir nicht ausgeschlossen erscheint. Hierin
berühre ich mich mit +Karl Kautsky+, welcher im Gegensatze zu den
meisten Kulturgeschichtsforschern Frauenraub und Kaufehe gleichfalls
nicht als notwendige Durchgangsstadien für die eheliche Entwicklung
jedes Volkes gelten, das Mutterrecht sich aber selbständig neben
diesen aus der Geschlechtsfreiheit der Urzeit entwickeln lässt.[469]
Inwiefern Mutterrecht und Frauenraub zusammenhängen, wird noch zu
untersuchen sein. Trennen muss ich mich dagegen von +Kautsky+, wenn er
im Matriarchate, das ihm zufolge in Polyandrie und Weiberherrschaft
ausläuft, den +Endpunkt+ einer bestimmten Entwicklungsrichtung
erblickt, von welchem keine Brücke zu dem andern Systeme
hinüberführe.[470] Vielmehr zeigt das Mutterrecht allerwärts die
Neigung, in die Verwandtschaft durch die Väter überzugehen und nirgends
ist es umgekehrt.[471] Auch besitzen wir einen nennenswerten Schatz
von Erfahrungen über schon vollzogenen oder sich gegenwärtig noch
vollziehenden Übergang vom Matriarchat zu Agnation oder Patriarchat.
[456] +Lubbock+. Entstehung der Zivilisation. S. 83.
[457] +Kautsky+ im Kosmos. Bd. XII. S. 346.
[458] G. A. +Wilken+. _Over de verwantschap en het Huwelijks- en
Erfrecht bij de volken van het maleische Ras._ Amsterdam 1883. S.
7. Die Namen dieser Siedlungen sind bei den angeführten Stämmen
verschiedene. So heisst bei den Sundanesen die Muttersiedlung _Kotâ_,
die Tochtersiedlung _Tarataq_, bei den Battak _Kuta_ und _Pagaran_, in
Palembang _Dusun_ und _Talang_, in Lampong _Tidschuh_ und _Umbul_, in
Minahassa _Wanua_ oder _Roöng_ und _Tumani_.
[459] +Wilken+. A. a. O. S. 8-13.
[460] A. a. O. S. 13-31.
[461] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 26.
[462] +Marsden+. Natürliche und bürgerliche Beschreibung der Insel
Sumatra in Ostindien. Aus dem Englischen. Leipzig 1785. S. 285-286.
[463] +Olivier+. Land- und Seereisen im niederländischen Indien in den
Jahren 1817-1826. Aus dem Holländischen. Weimar 1829. Bd. I. S. 93.
[464] +Wilken+. _Verwantschap en het Huwelijk- en Erfrecht._ S. 63.
[465] Dr. +Gustave Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ Paris 1887.
S. 101-102.
[466] G. A. +Wilken+. _Hat Matriarcheat by de oude Arabieren._
Amsterdam 1884.
[467] +Tacitus+. Germ. cap. 20: _Sororum filiis idem apud avunculum
quam apud patrem honor. Quidam sanctiorem, arctiorem qua hunc nexum
sanguinis arbitrantur et in accipiendis obsidibus magis exigunt,
tanquam ii et animum firmius et domum latius teneant._
[468] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 13. 76.
[469] +Kautsky+ im Kosmos. Bd. XII. S. 338.
[470] A. a. O. S. 347.
[471] +Dargun+. A. a. O. S. 17.