XIII.

Die Bündnisformen im Matriarchat.

Wenn man das in den vorstehenden Abschnitten Dargelegte zusammenfasst,

so wird im allgemeinen zu vermuten gestattet sein, dass in den Tagen

der Mutterherrschaft die Mädchen -- mitunter in schrankenloser

Weise, -- mit einer Art Vorausberechnung die Zeit benutzten und noch

benutzen, welche dem Genusse gegönnt ist, denn die Mutterschaft

brachte für die Frau nur Jahre der Entbehrung. Beim Menschen scheint

freilich dadurch, dass sein Wachstum so lange dauert und das Weib

daher, weit mehr als in der Tierwelt, des Mannes zum Heranziehen

des Kindes bedarf, schon in der Natur die Bedingung, ja eine Art

Zwang zu +dauernder Verbindung+ zu liegen, und zwar, da während des

Aufwachsens des einen immer neue Kinder kommen, einer Verbindung für

das Leben. Auch ist leicht einzusehen, dass wenn Mutter und Vater

sich in die Arbeit des Aufziehens teilen, das Kind weit mehr Aussicht

hat, die Gefahren der zarten Jugend zu überstehen, als wenn die

Mutter allein, des Menschenpaares schwächerer Teil, die ganze Sorge

zu übernehmen hat. Daher der Satz unserer Bevölkerungsstatistik: dass

nur die legitime Ehe fruchtbar sei, womit gesagt werden will, dass

bloss ein sehr kleiner Teil der unehelichen Kinder das erste Jahr

überlebt. Gestalteten sich unter der Herrschaft des matriarchalischen

Mutterrechtes die Bündnisse zwischen Frau und Mann zweifelsohne fester

und dauernder, als die rohen Beweibungen der vorhergegangenen Zeiten,

so entsprachen sie doch nur sehr unvollkommen unserem Begriffe der

+Ehe+, insoferne wir darunter die durch Liebe bedingte gesetzmässige

Vereinigung eines Mannes und Weibes zu vollständiger Gemeinschaft

aller Lebensverhältnisse verstehen. Die „Ehe“ der matriarchalischen

Organisation entbehrte zunächst der Festigkeit und der Dauer, sie war

nicht auf Lebenszeit geschlossen, wärmere Gefühle spielten bei der noch

vorhandenen Stumpfheit der psychischen Regungen eine untergeordnete

Rolle, und der Gatte und Vater erscheint als ein ausserhalb der

Familie stehendes Anhängsel. Ein Mann konnte auch in mehreren solchen

Mutterfamilien als Anhängsel dienen, -- dann war die Ehe polygamisch,

und umgekehrt beutete die Frau ihre Stellung in der Familie nach der

geschlechtlichen Seite durch den Wechsel der Männer aus, so dass die

+Polyandrie+ oder Vielmännerei ganz naturgemäss aus dem Matriarchate

herauswächst und nicht etwa, nach +Lubbock+, für eine Ausnahme zu

erklären ist, welche in den normal fortschreitenden Entwicklungsgang

sich nicht einreihen liesse.[456] +Kautsky+, dem wir meines Wissens

zuerst diese richtige Erkenntnis verdanken, hat gezeigt, dass in der

Polyandrie überall die Frauen der wählende, nicht der gewählte Teil

sind.[457]

Gleichviel indessen, ob Vielweiberei oder Vielmännerei Platz

griff, ein Zusammenleben der Gatten ist in der matriarchalischen

Gesellschaftsordnung durchaus +nicht+ erforderlich und findet auch

thatsächlich an vielen Orten nicht statt, wo jetzt noch das Matriarchat

erhalten ist. Bei den polygamen Vitiinsulanern wäre es der gröbste

Verstoss gegen die Sitte, wenn ein Mann mit seiner Familie unter

+einem+ Dache übernachten würde. Erst am Morgen besucht der Mann Frau

und Kinder. Sonstige Begegnungen aber finden immer nur verstohlen im

Walde statt. So will es die alte Vitisitte, die heute, nach Einführung

des Christentums, allerdings nur noch der dortige Adel beobachtet.

Die oben besprochene Trennung der Geschlechter in besonderen Häusern,

die auch bei patriarchalisch geordneten Stämmen getroffen wird, darf

wohl als ein Überrest aus der voraufgehenden mutterrechtlichen Periode

angesprochen werden. Die Familienverfassung der Naïr im malabarischen

Indien gewährt endlich ein vollkommen klares Bild des auf Abstammung

von der Mutterseite gegründeten Matriarchats, worin der Vater nichts

ist, als der für eine ihm fremde Familie Kinder Zeugende. Den tiefsten

Einblick in die matriarchalischen Verhältnisse hat uns aber G. A.

+Wilken+ erschlossen durch seine sorgfältigen Studien über die Sitten

und Satzungen der Völker im ostindischen Archipel. Bei diesen müssen

wir länger verweilen.

Die Malayenstämme jener Eilande befinden sich alle schon längst im

Besitze eines nicht unbeträchtlichen Gesittungsschatzes. Es kann daher

nicht Wunder nehmen, sie auf einer Übergangsstufe zu erblicken, auf

welcher nebst der Stammeseinteilung auch die territoriale Einteilung

besteht; beide sind in eigenartiger Weise miteinander verbunden.

Ursprünglich waren alle Mitglieder des Stammes in einer einzigen

Siedelung vereinigt. Später, bei wachsender Bevölkerung, bekundete

die Siedelung den Hang zur Spaltung, zur Abzweigung. Auf Java sendet

heute in solchem Falle die _Dessa_ oder Dorfgemeinde einen Schwarm

aus, eine _Dukuh_, welche eine neue Siedelung gründet, anfangs auch

mit der Mutter-Dessa ein Ganzes ausmacht, später aber sich als eine

selbständige Dessa loslöst. Dieselbe Erscheinung beobachtet man in

den Sundalanden und auf Sumatra, hauptsächlich bei den Malayen der

Padangschen Oberlande, dann bei den Battak, in den Palembangschen

Oberlanden, in den Lambong-Bezirken, ferner bei den Alfuren der

Minahassa auf Nordcelebes.[458] So lange die Abzweigungen mit der

Muttergemeinde verbunden bleiben, bilden sie eine Gebiets-Einheit,

einen Bezirk. Ursprünglich entsprach jedem Stamme ein solcher Bezirk,

in welchem alle Siedlungen, die im Zeitenlauf darin entstanden, mit

dem Stammdorfe verbunden blieben. Zwei Fälle, die zu verschiedener

Entwicklung führten, konnten nun eintreten und lassen sich auch in

der That deutlich wahrnehmen. Entweder hielt sich der Stamm an sein

ursprüngliches Gebiet, und dann ist dasselbe, wie zu Anfang auch

jetzt noch, bloss von +einem+ Stamme bewohnt, oder es fand mit der

Zeit eine Vermengung statt, es siedelten sich Mitglieder des einen

Stammes auf dem Gebiete des andern an, und dann ist das Territorium

nicht mehr durch +einen+, sondern durch zwei oder mehr Stämme bewohnt.

Natürlich behielt jeder eingeborne Stamm innerhalb seines Gebietes die

Oberherrschaft über die eingewanderten Fremdlinge, daher denn stets, wo

mehrere Stämme in solcher Weise untereinander leben, einer von ihnen

der Herrschende ist.

Bei den Battak heisst der „Stamm“, deren jeder seinen besonderen Namen

führt, _Marga_, sein Bezirk _Kuria_, _Saksi_ oder _Dschandschian_,

und dieser besteht aus einer gewissen Anzahl Dörfer mit den dazu

gehörigen _Kuta_ und _Pagaran_. Ursprünglich wird jeder Kuria nur von

einem Stamme bewohnt. Später ist dies nicht mehr der Fall. Typisch

wird nun jeder Kuria durch zwei Marga bewohnt, den _Namora-mora_ und

den _Bajo-Bajo_. Die Namora-mora ist die ursprünglich im Bezirke

sesshafte Marga, während die Bajo-Bajo (d. h. Gast, Fremdling) erst

später eingewandert sind. Beide Marga sind nunmehr aber unverbrüchlich

miteinander verbunden. Die Ursache dieses Verhältnisses ist die bei den

Battak herrschende Sitte der Exogamie. Begreiflicherweise entwickelte

sich dieselbe am leichtesten und bequemsten zwischen zwei Stämmen, die

zuerst Grenznachbarn waren. Mitglieder des Stammes A beweibten sich im

Stamme B und umgekehrt. So ist es zu erklären, dass man in jedem Kuria

zwei verbundene Marga antrifft und zwar in der Weise, dass wenn von

den zwei Marga C und D, C als Bajo-Bajo in einem Kuria auftritt, wo

D Namora-mora ist, umgekehrt keine andere Marga als D Bajo-Bajo sein

kann, wo C Namora-mora ist. Eine ganz entsprechende Stammeseinteilung

befolgen die Malayen von Menangkabau, namentlich in den Padangschen

Oberlanden auf Sumatra. Die Stämme heissen bei ihnen _Suku_.

Ursprünglich mag es nur vier Suku (wörtlich: ein Viertel) gegeben

haben, aus welchen die jetzigen Stämme, etwa vierzig an der Zahl,

durch Splitterung hervorgegangen sind. Der Bezirk der Suku ist der

_Negari_, welcher mehrere Kota und Tarataq umfasst in dem gegenwärtig

regelmässig jeder der vier uranfänglichen Suku vertreten ist. Sowie

bei den Battak zwei Marga zum Bestande des Kuria erforderlich sind,

so gilt hier kein Negari für vollständig, wenn nicht Personen aus

allen vier Suku darin wohnen. Ein Unterschied zwischen beiden Völkern

besteht bloss darin, dass während bei den Battak der Häuptling der

Namora-mora stets auch der Radscha des Kuria und das Oberhauptes der

Bajo-Bajo, der _Natobang-Bajo-Bajo_ ihm untergeordnet ist, eine solche

hervorragende Stellung keinem der malayischen Suku eingeräumt ist. Sie

stehen vielmehr alle auf dem Fusse der Gleichheit zueinander, jeder hat

seine besondere Verwaltung, unabhängig von den andern. Die Gesamtheit

der _Panghulu_, der Sukuhäupter, bilden die Regierung des Negari.[459]

+Wilken+ führt uns noch zu einer ganzen Reihe anderer Völker, bei denen

sich ähnliche Einrichtungen wiederfinden. Ich muss mich hier mit der

weiteren Erwähnung begnügen, dass die Pasemaher ungeteilt geblieben

sind, während die Lamponger sich in der oben beschriebenen Art

vermischt haben. Auch die ganze Insel Nias ist in etwa 15-25 Bezirke,

beziehungsweise das Volk in ebenso viele Stämme eingeteilt. Desgleichen

zerfallen die Alfuren der Insel Buru in eine Anzahl Stämme, die sich

unvermengt erhielten, während bei jenen der Nordküste von Ceram die

Stamm- und Gebietseinteilung wieder ineinander greifen. Bei diesen,

sowie bei den Timoresen, behauptet +ein+ Stamm stets den Vorrang. Man

sieht also, dass bei den Völkern des ostindischen Archipels gegenwärtig

teils jeder Stamm sein eigenes Gebiet bewohnt, teils eine Vermengung

der Stämme in der Art stattgefunden hat, dass in jedem Bezirke die

Mitglieder verschiedener Stämme leben. Wo letzteres der Fall, herrscht

in der Regel auch Exogamie, so bei den Battak, den Padangschen

Malayen, den Alfuren von Ceram, den Niasern, den Alfuren von Buru und

den Timoresen. Allen diesen Völkern gilt die Beweibung innerhalb der

Stammesgenossenschaft als Blutschande, doch wird das Verbot heute nicht

mehr mit grosser Strenge gehandhabt. Nur bei den Battak steht noch

Todesstrafe auf dessen Übertretung. Auf die Stammesbildung übt nun die

Exogamie, wie ich schon früher ausgeführt, einen bedeutenden Einfluss.

Wo Mutter und Vater zwei verschiedenen Stämmen angehören, ist nämlich

nur zweierlei möglich: die Kinder folgen entweder dem Stamme des Vaters

oder jenem der Mutter, und in letzterem Falle entsteht Matriarchat mit

Mutterrecht. Von diesen zwei Richtungen ist die letztere, wie schon

des breiteren dargethan, die ältere, ursprünglichere und hat sich bei

einigen Völkerschaften, durch die Macht der Gewohnheit, bis auf unsere

Tage erhalten. Andere hingegen, und wohl die Mehrzahl, haben im Laufe

der Zeit die Mutterfolge durch die Vaterfolge, das Matriarchat durch

das Patriarchat ersetzt, doch weist auch bei ihnen, wie z. B. bei den

Battak, noch mancherlei auf das matriarchale Verhältnis zurück.

Von allen malayischen Völkern sind die Bewohner der Padangschen

Oberlande, in Menangkabau, die einzigen, welche die matriarchale

Stammesordnung bewahrt haben. Der Stamm oder _Suku_ umfasst bei ihnen

nur Glieder mütterlicher Abstammung. Der Stammesbezirk, _Negari_,

enthält mehrere Dörfer, Kota, und _Negari_ wie Kota sind nicht von

einem einzelnen, sondern stets von mehreren Suku besetzt. Aber die

Mitglieder dieser verschiedenen Suku wohnen nicht durcheinander;

es schliessen sich vielmehr in jedem Kota die zusammengehörenden

Sukugenossen stets aneinander und bewohnen ein eigenes Viertel, ein

_Kumpulan Rumah_; von diesem aber sagen die Malayen: „Die Bewohner

eines Kumpulan Rumah seien Familiengenossen; sie haben einen Scheitel

und eine Wurzel; Schuld und Schuldforderung haben sie gemeinsam;

Schande und Ehre teilen sie miteinander.“ Damit ist deutlich

ausgedrückt, dass die Insassen eines Kumpulan Rumah nichts anderes

als eine grosse Familie, richtiger einen Clan, bilden. Jeder im Kota

anwesende Clan ist ein für sich abgeschlossenes Ganzes, räumlich

geschieden von den aus anderen Suku gebildeten Clans. Der Clan setzt

sich immer nur in der weiblichen Linie fort, und die notwendige Folge

davon ist, dass das Mädchen, wenn es in die Ehe tritt, in ihrem Suku,

in ihrem Kumpulan Rumah bleibt. Thatsächlich verlässt sie auch nicht

das Haus, worin sie zur Welt kam und aufwuchs. Aber auch der Gatte

verbleibt in seinem Kumpulan Rumah, in seinem Geburtshaus. Obwohl in

dem nämlichen Kota wohnend, hat also die Ehe doch +kein Zusammenleben

der Gatten zur Folge+. Das Geschlechtsbündnis offenbart sich lediglich

in der Form von Besuchen, die der Gatte der Gattin abstattet. Tagsüber

kommt nämlich der Mann zu der Frau, hilft ihr bei der Arbeit und nimmt

mit ihr das Mittagsmahl ein. Später werden die Tagesbesuche seltener,

der Mann kommt des Abends in die Wohnung des Weibes und verweilt bei

ihr, wenn er anders ein treuer Gatte ist, bis zum folgenden Morgen.

Dieses Bündnis, welches unseren Ehebegriffen noch wenig entspricht,

heisst _Sumandô_. Mann und Frau bilden dabei noch keine Familie.

Der Mann bleibt bei seinem Clan, die Frau mit ihren Kindern bei dem

ihrigen. Die Familie umfasst demnach noch nicht Mann, Frau und Kind,

sondern immer nur Mutter und Kind. _Samandei_, d. h. „jene die +eine+

Mutter haben“, so nennt sich deshalb im Malayischen die Familie. An

ihrer Spitze steht in der Regel der älteste Mutterbruder, und er, der

mütterliche Oheim, der _Mamaq_, ist seinen Rechten und Pflichten nach

der eigentliche Vater seiner Schwesterkinder, seiner _Kamanakan_.

Der wahre Vater hat, als gar nicht zur Familie gehörig, über seine

Kinder auch nicht die leiseste Gewalt. Er darf sie nicht schelten,

viel weniger züchtigen, weil der Mamaq dies gewöhnlich übel vermerkt.

Dagegen nimmt er, falls er der älteste Bruder seiner Schwester ist,

in deren Hause die nämliche hervorragende Stellung ein, welche ihm in

jenem seiner Gattin versagt bleibt.

Unter solchen Umständen und weil die Frau ihr Geburtshaus nicht

verlässt, kann es nicht befremden, in einem malayischen Hause stets

eine sehr grosse Anzahl von Hausgenossen zu finden. Man trifft da

unter einem Dache beisammen Mütter mit ihren Kindern, Oheime,

Muhmen, Grossmütter, Grossoheime und Grossmuhmen, natürlich alle

mütterlicherseits. Diese Gruppe von Verwandten bezeichnet der Malaye

sehr treffend als _Sabuah Paruï_, wörtlich: jene, die von +einem+ Bauch

sind. Das Oberhaupt der Sabuah Paruï ist gemeiniglich der Älteste unter

den Häuptern der Samandei, also der älteste Mamaq. Er trägt den Namen

_Tungganei_, _Panghulu Rumah_ oder _Tuwo Rumah_. Mit jeder Heirat eines

weiblichen Gliedes der Sabuah Paruï vermehrt sich natürlich die Anzahl

der Hausgenossen, und der gemeinschaftlichen Wohnung wird dann ein

neuer Anbau hinzugefügt. Wird die Familie zu kopfreich, so spaltet sie

sich, zumeist derart, dass die untereinander am nächsten Verwandten

beisammen bleiben, in zwei Gruppen und zwei Wohnhäuser. Diese bilden

dann ein _Kampong_, dessen Häuptling oder _Panghulu Kampueng_ der

älteste Tungganei des ursprünglichen Hauses ist.

Völlig übereinstimmend gestaltet sich das Erbrecht. Natürlich erbt

der nächste Verwandte mütterlicherseits. Stirbt die Frau, so erben

zuerst ihre Kinder, sind solche aber nicht vorhanden, ihre Brüder,

Schwestern, Schwesterkinder u. s. f. Stirbt der Mann, so geht sein

Erbe in erster Reihe an seine Brüder und Schwestern, dann an seine

Schwesterkinder über. Die Kinder erben also nur von der Mutter,

nicht vom Vater. Auch Titel pflanzen sich in gleicher Weise fort.

Dem Panghulu folgt also nicht sein eigener Sohn, sondern der älteste

Sohn seiner Schwester bei Ermanglung von Brüdern. Der Vermögens- oder

Besitzstand zerfällt in die _Harta pusaka_, d. h. den Teil, den man

selbst ererbt, und in die _Harta Pentscharian_, d. h. jenen, den man

durch eigenen Fleiss erworben hat. Dieser ist persönliches Eigentum,

jener aber Gemeinbesitz einer Familie und kann nicht verteilt werden,

sondern geht insgesamt in den Besitz der Erben über. Erbschaftsteilung

ist erst an die Erben vierten Grades gestattet. Die Harta pusaka steht

unter der Verwaltung des Tungganei und alle Familienglieder haben

daran die nämlichen Rechte. Die Männer erhalten davon erst dann einen

Teil zur Nutzniessung, wenn die weiblichen Miteigentümer genügende

Ersparnisse gemacht haben für den eigenen und ihrer Samandei Unterhalt.

Der Hauptzweck der Harta pusaka ist nämlich die Frauen mit ihren

Kindern stets vor Verarmung zu schützen. Wie man sieht, ist in der

malayischen Sumando nicht nur kein Zusammenleben, sondern auch keine

Gütergemeinschaft der Gatten möglich. Nur was beide Gatten durch

gemeinschaftliche Arbeit erworben, ist auch ihr gemeinschaftliches

Eigentum und dieses wird bei einem Todesfalle derart geteilt, dass die

eine Hälfte an die Verwandten des oder der Verstorbenen fällt, die

andere Hälfte aber dem überlebenden Teile verbleibt. Die Kinder können

vom Vater nie erben, sondern bloss Geschenke zu Lebzeiten erhalten.

Damit eine solche Schenkung (_Hibah_) gültig sei, muss sie aber dem

_Adat_, d. h. dem Herkommen, dem Gewohnheitsrechte gemäss, nämlich

in Gegenwart der Brüder und Schwestern, der Dorfhäuptlinge und noch

einiger weiterer Zeugen erfolgen.

Die ersten Sumando oder Ehebündnisse, welche gewöhnlich die Eltern,

ohne die Neigung der künftigen Gatten zu befragen, zu schliessen

pflegen, werden gewöhnlich sehr bald, oft schon nach wenigen Monaten

aufgelöst. Die späteren dagegen, wo der Mann eine Frau und das Mädchen

einen Mann eigener Wahl nehmen kann, sind natürlich dauerhafter. Bei

der Scheidung verbleiben die Kinder bei der Mutter, und in Bezug auf

das Vermögen gelten die nämlichen Bestimmungen wie im Erbschaftsfalle.

Dieses durchgebildete matriarchalische System haben die Malayen von

Menangkabau so ziemlich überall bewahrt, wo sie sich verbreiteten, also

über einen grossen Teil von Mittel-Sumatra, selbst über die Ostküste

und die Halbinsel Malakka, auf welch letzterer allerdings das alte

Erbrecht unter dem Einflusse des Islâm mancherlei Einbusse erlitten

hat.[460]

Die meisten Völker des ostindischen Archipels sind indessen, wie

bemerkt, schon zur Vaterfolge oder Agnation übergegangen; viele haben

aber doch neben den patriarchalischen Einrichtungen solche der früheren

matriarchalischen Zeit beibehalten. So kommt bei mehreren neben der

Ehe nach Vaterrecht auch die Ehe nach Mutterrecht vor. Im Gesetzbuche

der Redschang auf Sumatra vom Jahre 1779 werden drei Ehearten

erwähnt, nämlich die Ehe mit _Ambel-anak_ (d. h. Kind annehmen), mit

_Dschudschur_ und mit Semando, welche der Richter +Post+ mit Recht als

drei grosse universalgeschichtliche Entwicklungsstufen im Eherechte

auffasst.[461] Die Ambel-anak-Ehe, welche in diesem Gesetzbuch als

veraltet abgeschafft wird, gehört der matriarchalischen Familie an,

die Dschudschurehe der patriarchalischen Stufe, die Semandoehe der

Periode der Staatenbildung. Bei der Ambel-anak-Ehe heiratet der

Bräutigam in die Familie der Braut, bei der Dschudschurehe heiratet

die Braut in die Familie des Bräutigams, die Semandoehe wird auf dem

Fusse völliger Gleichberechtigung der Ehegatten eingegangen. Bei der

Ambel-anak-Ehe ersieht man, wie der Gatte vollständig in die Familie

der Frau übergeht, man könnte sagen: in ihr untergeht; sie bietet das

klarste Beispiel für den Zustand des geschlechtlichen Lebens zur Zeit

der matriarchalischen Familienorganisation. Wird eine Ehe durch den

Ambel-anak geschlossen, sagt +Marsden+,[462] so wählt der Vater seiner

Tochter aus einigen jungen Männern einen Gatten aus. Gewöhnlich stammt

derselbe aus einer weniger vornehmen Familie und diese muss allen

ferneren Rechten oder Ansprüchen auf ihn entsagen. Er wird in das Haus

seines Schwiegervaters geführt, der bei dieser Gelegenheit einen Büffel

schlachtet und von den Verwandten seines Eidams zwanzig Dollars erhält.

Von dieser Zeit an trifft das _Buruk baik nia_ (das Gute und Schlechte

das er thut) die Angehörigen seiner Frau. Mordet oder stiehlt er, so

zahlen sie das _Bañgun_ oder Strafgeld; wird er ermordet, so erhalten

sie das Bañgun. Sie sind verantwortlich für alle Schulden, die er als

Ehemann macht; für die früheren haften seine Eltern. Er nimmt in der

Familie eine Mittelstellung zwischen einem Kinde und einem Schuldner

ein. Er hat als Sohn an allem Teil, was der Haushalt liefert, besitzt

aber selbst kein Eigentum. Die Reispflanzungen, der Ertrag seines

Pfeffergartens, kurz alles was er gewinnt oder erntet, gehört der

Familie seiner Frau. Dieselbe darf ihn nach Belieben fortjagen, und in

solchem Falle muss er sogar seine Kinder verlassen und nackt, wie er

gekommen, zurückkehren. Genau ebenso findet sich die Ambel-anak-Ehe auf

Java[463] und bei den Lampongern.[464]

Die hier angeführten Beispiele dürften einen genügenden Einblick in

die matriarchalisch geordnete Gesellschaft gewähren. Sie liessen sich

auch noch beträchtlich vermehren. Die Garo in Assam sind heute noch

in kleine Clane geteilt, welche _Mahari_, nämlich „Mutterschaften“

heissen. Ehedem stand auch eine Frau an deren Spitze und übte die

oberste Gewalt aus; jetzt versieht diesen Posten ein Häuptling,

_Laskar_, welcher gewöhnlich aus den reichsten Sklavenhaltern, aber

stets mit Zustimmung der Weiber, gewählt wird und mehr oder weniger

ihren Ratschlägen unterworfen bleibt. Bei den Garo ist es auch das

Mädchen, welches den Gatten wählt, und nicht selten erfolgt ein

Scheinraub des Verlobten durch die Leute der Mahari, welcher die Braut

angehört. Die Söhne erben bloss nach der Vatersschwester und deren

Kindern. Scheidungen sind häufig und die Kinder verbleiben dann bei

der Mutter; sehr oft kennen sie gar nicht ihren Vater oder leben zwar

ganz in seiner Nähe, betrachten ihn aber als einen völlig Fremden.[465]

Weitere Beispiele bietet sogar der Kreis der Völker mittelländischen

Stammes. Bei den altiberischen Kantabrern besassen die Frauen das

Erbe und dieses ging von der Mutter auf die Töchter über. Diese gaben

ihre Brüder zur Ehe hinaus, und so brachte der Mann seiner Frau, als

Abfindung für seinen Nutzgenuss am Erbe, eine Aussteuer, eine _Dos_,

ins Haus. Die Araber übten ursprünglich Exogamie, welche sie aber

bald mit der Endogamie vertauschten, nachdem das Patriarchat dem

Matriarchate gefolgt war, welches +Wilken+ für die vorislamitische

Zeit ungemein wahrscheinlich gemacht hat.[466] Nach +Robertson

Smith+ waren die alten Araberstämme, mit ihren so häufigen Tiernamen,

ursprünglich Totemstämme, und das tiefere Studium der Quellen zeigt

ihre geschlechtlichen Sitten auf einer dem Matriarchate sogar noch

vorangehenden niedrigeren Stufe. Es herrschte grosse Ungebundenheit,

und nicht selten war eine Art von Ehe, die diesen Namen kaum verdient

und der sie den Namen _Nikâh al-motá_, Genussehe, gaben. Diese

Verbindung ward auf bestimmte Zeit, gegen einen vorher verabredeten,

der Frau auszufolgenden Mietlohn abgeschlossen. Muhammed erst schaffte

diese Sitte ab. Für mutterrechtliche Zustände spricht schon der

arabische Name für Stamm, Familie, nämlich _Bain_, d. i. so viel als

Bauch. +Ibn Batuta+ bezeugt, dass es namentlich die Mütter seien,

welche für die Kinder sorgten. Endlich wurzelt sicherlich in ehemaligen

matriarchalischen Zuständen der seltsame Glaube der Araber, die Art

eines Mannes gehe auf den Schwestersohn über. Sehr enge Beziehungen

verknüpfen daher den Neffen mit seinem Oheim mütterlicherseits,

seinem _Châl_. Auch von den indogermanischen Völkern, den Kelten

und den asiatischen Ariern sind mancherlei analoge Nachrichten

überliefert; sogar in den römischen Gesetzen und Sitten sind deutliche

Spuren eines alten Mutterrechtes zu erkennen, und was die Germanen

anbelangt, so bildet des +Tacitus+ bekannter Ausspruch[467] für

sich allein einen Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Herrschaft des

Mutterrechts in vorhistorischer Zeit bei den germanischen Völkern.

Dr. +Lothar Darguns+ gründliche rechtsgeschichtliche Forschungen

ergeben, dass die gemeinsamen Vorfahren der Hindu, Griechen, Römer,

Kelten und Germanen, die alten Arier, zur Zeit ihrer Trennung die

Verwandtschaft durch Mütter als einzige oder hauptsächliche Grundlage

der Blutsverwandtschaft ansahen und ihr gesamtes Familienrecht

diesem Grundsatze unterordneten. Die Arier haben, der gewöhnlichen

Annahme der Sprachforscher entgegen, nicht in patriarchalischer,

agnatischer Familienordnung gelebt, sondern unter der Herrschaft

des Mutterrechts. Dieses musste also den Ausgangspunkt für die

Entwicklung des Familienrechts der einzelnen arischen Völker, folglich

auch des germanischen Familienrechts bilden.[468] Den Spuren des

vorgeschichtlichen Matriarchates werden wir im Verfolge der weiteren

Entwicklung in diesen Blättern noch vielfach begegnen.

So darf man es wohl als ein gesichertes Forschungsergebnis betrachten,

dass das Matriarchat eine Erscheinung gewesen, welche bei sehr vielen

Völkern dem agnatischen Verwandtschaftssysteme vorausgegangen ist.

Jene, welche nicht, wie ich, die ältere, urzeitliche Muttergruppe

von dem späteren vorgeschichtlichen Matriarchate trennen, weil

allerdings in beiden die Mutterfolge waltete, nahmen dafür

unbedingte Allgemeinheit in Anspruch. Die Gründe, warum ich das

schon ein bestimmtes festeres Gefüge zeigende Matriarchat von der in

Ungebundenheit sich bewegenden Muttergruppe absondere, habe ich früher

auseinandergesetzt. Desgleichen, dass ich letztere gleichfalls für

eine allgemeine Durchgangsphase unseres Geschlechtes halte, während

das Matriarchat sich nicht notwendig bei jedem Volke entwickeln

musste und je nach den bedingenden Umständen auch ein direkter

Übergang zum Patriarchate mir nicht ausgeschlossen erscheint. Hierin

berühre ich mich mit +Karl Kautsky+, welcher im Gegensatze zu den

meisten Kulturgeschichtsforschern Frauenraub und Kaufehe gleichfalls

nicht als notwendige Durchgangsstadien für die eheliche Entwicklung

jedes Volkes gelten, das Mutterrecht sich aber selbständig neben

diesen aus der Geschlechtsfreiheit der Urzeit entwickeln lässt.[469]

Inwiefern Mutterrecht und Frauenraub zusammenhängen, wird noch zu

untersuchen sein. Trennen muss ich mich dagegen von +Kautsky+, wenn er

im Matriarchate, das ihm zufolge in Polyandrie und Weiberherrschaft

ausläuft, den +Endpunkt+ einer bestimmten Entwicklungsrichtung

erblickt, von welchem keine Brücke zu dem andern Systeme

hinüberführe.[470] Vielmehr zeigt das Mutterrecht allerwärts die

Neigung, in die Verwandtschaft durch die Väter überzugehen und nirgends

ist es umgekehrt.[471] Auch besitzen wir einen nennenswerten Schatz

von Erfahrungen über schon vollzogenen oder sich gegenwärtig noch

vollziehenden Übergang vom Matriarchat zu Agnation oder Patriarchat.

[456] +Lubbock+. Entstehung der Zivilisation. S. 83.

[457] +Kautsky+ im Kosmos. Bd. XII. S. 346.

[458] G. A. +Wilken+. _Over de verwantschap en het Huwelijks- en

Erfrecht bij de volken van het maleische Ras._ Amsterdam 1883. S.

7. Die Namen dieser Siedlungen sind bei den angeführten Stämmen

verschiedene. So heisst bei den Sundanesen die Muttersiedlung _Kotâ_,

die Tochtersiedlung _Tarataq_, bei den Battak _Kuta_ und _Pagaran_, in

Palembang _Dusun_ und _Talang_, in Lampong _Tidschuh_ und _Umbul_, in

Minahassa _Wanua_ oder _Roöng_ und _Tumani_.

[459] +Wilken+. A. a. O. S. 8-13.

[460] A. a. O. S. 13-31.

[461] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 26.

[462] +Marsden+. Natürliche und bürgerliche Beschreibung der Insel

Sumatra in Ostindien. Aus dem Englischen. Leipzig 1785. S. 285-286.

[463] +Olivier+. Land- und Seereisen im niederländischen Indien in den

Jahren 1817-1826. Aus dem Holländischen. Weimar 1829. Bd. I. S. 93.

[464] +Wilken+. _Verwantschap en het Huwelijk- en Erfrecht._ S. 63.

[465] Dr. +Gustave Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ Paris 1887.

S. 101-102.

[466] G. A. +Wilken+. _Hat Matriarcheat by de oude Arabieren._

Amsterdam 1884.

[467] +Tacitus+. Germ. cap. 20: _Sororum filiis idem apud avunculum

quam apud patrem honor. Quidam sanctiorem, arctiorem qua hunc nexum

sanguinis arbitrantur et in accipiendis obsidibus magis exigunt,

tanquam ii et animum firmius et domum latius teneant._

[468] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 13. 76.

[469] +Kautsky+ im Kosmos. Bd. XII. S. 338.

[470] A. a. O. S. 347.

[471] +Dargun+. A. a. O. S. 17.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 46 / 70 题