XI.

Entwicklungsbedingungen und Wesen des Matriarchats.

Einige der rohesten Menschenstämme sind über die ursprüngliche Stufe

der Muttergruppe kaum oder doch nur wenig hinausgelangt. Wo aber die

Gunst der Umstände den Fortschritt zur Häuptlingsschaft im Stamme

und zum Privateigentume gestattete, welches sich, wie schon bemerkt,

stets zuerst an einzelnen Gegenständen des beweglichen Vermögens

bildet,[389] dort vermochten auch die geschlechtlichen Beziehungen

bestimmtere Formen anzunehmen. Diese Formen waren verschiedener Art,

je nachdem aus dem wilden Jäger sich der streitlustige Wanderhirt oder

der friedliebende Ackerbauer entwickelte. Dies hing natürlich nicht von

bewusstem Wollen, sondern von der Natur der Umgebung ab, in welcher die

einzelnen Geschlechtsgenossenschaften sich bewegten. Schon in meiner

Kulturgeschichte habe ich auf die Irrtümlichkeit der lange gehegten

Vorstellung hingewiesen,[390] als ob Jagd, Hirtenleben und Ackerbau

drei aufeinander folgende Stadien der Kulturentwicklung seien, welche

jedes Volk durchlaufen müsse. In Übereinstimmung damit bestreitet

auch +Lippert+, „dass +überall+ die Sesshaftigkeit in Verbindung mit

irgend einer Art Landbau erst einer notwendig vorangehenden Stufe

des Nomadentums nachgefolgt sei.“[391] Diese Reihenfolge ist +kein+

natürliches Kulturgesetz: die ganze Neue Welt hat Viehzucht und

Nomadentum nie gekannt, aber dennoch waren einzelne Stämme unmittelbar

von der Jagd weg zum Anbau von Mais gelangt. Ja, bei den Kariben

Guyanas ist der stete Anbau der mehlreichen Kassava- oder Mandiokwurzel

(_Manihot utilissima_) die Hauptsorge. Auch den Polynesiern blieb das

Nomadentum, dessen Begriff nicht im Umherschweifen -- dies thut der

wilde Jäger auch, -- sondern im Zähmen, Züchten und Beherrschen einer

bis dahin ungebändigten, wenn auch gejagten Tierwelt zu +motorischen+

Zwecken wurzelt[392], völlig fremd; aber dennoch haben sie gelernt,

die geniessbaren Pflanzen ihrer Heimat, die Brotfrucht, Kokosnuss,

Yams, Taro und die Batate in ihre Hegung zu nehmen, sowie Hunde und

Schweine der Fleischnahrung wegen in sesshafter Weise zu züchten.[393]

Umgekehrt fehlt Ackerbau auch manchen Wanderhirten nicht gänzlich,

ohne sie jedoch zur Sesshaftigkeit, zum Aufgeben ihres Nomadentums

zu veranlassen. Jeder arabische Stamm Algeriens pflügt, wie +Gerhard

Rohlfs+ betont,[394] und hat seinen ganz bestimmten Weide- und

Ackerbezirk, denn jede arabische Nomadentribe ackert und säet im

Winter. Nichtsdestoweniger sind die Beduinen Nomaden geblieben und

werden es voraussichtlich bleiben. Der Hang zu unstäter Lebensweise,

der ärgsten Feindin unserer Gesittung, ist ihnen zur zweiten Natur

geworden. Da mit dem Nomadentume eine besondere Befähigung zur

Schaffung grösserer Organisationen verbunden zu sein scheint und

dasselbe in der Geschichte gerne erobernd auftrat, so blicken die ihm

ergebenen Völker zumeist auf die an die Scholle gefesselten Ackerbauer

als auf tiefer Stehende mit einer gewissen Verachtung herab. Das freie

Hirtenwesen gilt ihnen als das Edlere, Höhere. Wie schwer der Übergang

vom Nomadentume zum Ackerbau sich mitunter vollzieht, zeigt das

Beispiel der tatarischen Kasaken in der sogenannten Kirgisensteppe.

Nur der arme Kasak, jener, der seine Herde und dadurch seine gewohnte

Nahrung verloren hat, ergreift aus Not den Ackerbau. Er bearbeitet

sein Feld, das er immer an einem Flusse oder See anlegt, bewässert

es so oft, als sein heisser Himmel es gebietet, und ernährt sich

während dessen von spärlichem Fischfang. Er treibt dieses mühevolle,

beschwerliche Arbeitsleben aber nur so lange, bis er wieder im stande

ist, aus dem Ertrag seiner Feldfrüchte einiges Vieh zu kaufen; dann

kehrt er vom Ackerbau zu seinem Hirtenleben zurück und frönt wie zuvor

der geliebten Unthätigkeit des ihm natürlichen Wanderlebens. In der

afrikanischen Steppe endlich hat bis zur Stunde sich in ursprünglicher

Reinheit das Bild jener wandernden Hirtenvölker bewahrt, von denen

schon die Bibel erzählt, in unmittelbarster Nähe einer dichten, dem

Ackerbau ergebenen Bevölkerung.

Kulturgeschichtlich ist es demnach zweifellos richtiger, nicht

Viehzucht und Ackerbau, sondern Nomadentum und Sesshaftigkeit als

Merkmale zweier verschiedener Gesittungsstufen zu bezeichnen;

wohl weist die Geschichte so mancher sesshaft gewordenen Völker

unzweifelhaft auf eine vorangegangene Nomadenstufe hin, aber beide

sind durchaus nicht unbedingt stets +aufeinander folgende+, sondern

sehr häufig +nebeneinander+ auftretende, also +parallele+ Stadien

menschlicher Entwicklung. Die Bedingungen, welche zur Herdenzucht oder

zum Landbau reizen, sind vollkommen verschiedene und der Art, dass

die einen nicht selten die anderen ausschliessen. Ein Land, das zur

Viehzucht sich eignet, ist in der Regel nicht zum Ackerbau geschickt,

welcher ihm dann nur durch Gewalt, nämlich durch die Geistesgewalt des

Kulturmenschen, aufgedrungen ist, wie z. B. in Savoyen und Irland.

Wohl sind in den Vereinigten Staaten kolossale Gebiete, die man

ehedem bloss für Viehzucht passend erachtete, in die fruchtbarsten

Ackerländereien umgewandelt worden, und an Stelle der baumlosen,

grasreichen Prärien prangen heute schon auf Hunderten und Aberhunderten

von Quadratkilometern wogende Mais- und Weizenfelder. Dies ist aber das

Werk des Kulturmenschen des neunzehnten Jahrhunderts, welcher mit den

reichen Hilfsmitteln, die eine mehrtausendjährige Gesittung ihm in die

Hand gedrückt, die Natur zu beherrschen vermag. Dem rohen Natursohne

wäre selbst dort, wo Boden und Klima ausnahmsweise beides erlauben,

nimmer gelungen, das eine durch das andere zu verdrängen.

Von den beiden, nach verschiedenen Richtungen strebenden Auszweigungen

des urzeitlichen Jägerlebens war das Nomadentum unvermögend, den

Begriff des +Grundeigentums+ zu zeitigen. Es finden sich an Stelle

desselben nur abgegrenzte Wanderungsbezirke, wie solche auch bei den

wilden Jägern z. B. in Brasilien und Australien vorkommen. Kehrte

der Wanderhirt zu einem festen Punkte zurück, so wohnte er in den

leicht beweglichen Hütten der Weiber. Ursprünglich, in der Zeit der

Muttergruppe, war nämlich die Hütte in der Obhut und im Besitze der

Frau +allein+ und bildete einen Teil des beweglichen Besitzes; denn

während der Mann unstät umherschweifte, sah die Mutter mit ihren

Kindern sich frühzeitig auf einen festeren Wohnsitz hingewiesen. Die

Hütte, in ältester Form wohl nichts anderes als der Schirm und das Dach

des Herdes, wurde aber durch die Weiber ebenso rasch abgeschlagen als

aufgerichtet -- sehr bezeichnend ist dies noch bei den Nomaden unserer

Tage das ausschliessliche Geschäft der Weiber -- und so bedurfte es zu

einer Hausung überhaupt noch keines Eigentums am Boden, auf welchem

sie zeitweilig stand. Unleugbar führte das Nomadentum einen nicht

unbeträchtlichen Fortschritt in der Geschichte des Eigentums herbei,

indem sich die Zahl der Gegenstände, an denen der Mensch Besitz gewann,

vergrösserte und nicht bloss auf die Herdentiere, sondern auch auf

seine Mitgeschöpfe, nämlich auf Weiber und Knechte, d. h. Sklaven

erstreckte. Aber zu einem Eigentume an Grund und Boden war ihm keine

Veranlassung geboten. Nur im Streite um ein Weidegebiet konnte sich

für den siegenden Teil, der aber stets eine Mehrheit, kein einzelner

war, eine Art Besitzbegriff entwickeln, der zunächst an die Machtfrage

anknüpfte. Man besass nur, was man auch mit der Hand wahren und

verteidigen konnte. Dies war aber bloss einer Gesamtheit, einem ganzen

Stamme oder Clane möglich, und nur in diesem Masse gestaltete sich das

erste Besitzverhältnis gegenüber von Grund und Boden. Innerhalb dieses

Gemeinbesitzes fehlt jedes persönliche Eigentumsrecht des einzelnen.

Er kann zwar das Land als Gemeingut benützen, hört aber seine Nutzung

auf, so tritt es wieder in das allgemeine Stammeseigentum zurück. So

hat bei den Kasaken jedermann Anspruch auf so viel Grund und Boden,

als er zur Erhaltung seines Herdenstandes bedarf; aber nie ist weder

ein einzelner, noch ein Aul, d. h. eine Wanderdorfschaft, Besitzer des

Bodens. Was sollte ihnen auch ein Eigentum daran, wenn sie kurz nach

der Ernte ihres spärlichen Anbaues weiterziehen?

Unbefangene Forscher, wie +Edouard de Laveleye+, +Letourneau+

und +Lippert+, erblicken die Vorbedingung zu der Entwicklung des

Grundeigentums in der Feststauung des Nomadentums, in der Überhandnahme

des Ackerbaues und in dem schliesslich errungenen Übergewicht desselben

über die Viehzucht überhaupt. Aber auch bei jenen Stämmen, welche

vom rohen Jägerleben zum Landbau übergingen, beruhte das Eigentum

an Grundbesitz zuvörderst auf Gütergemeinschaft. Die ungeteilte

Gemeinsamkeit des Grundeigentums findet sich auf niedrigen Stufen

+auf der ganzen Erde+ verbreitet und man kann mit grosser Sicherheit

annehmen, dass alle späteren Rechte am Grund und Boden aus der

ursprünglichen Grundeigentumsgemeinschaft entstanden sind.[395] Jene,

welche sich so sehr entrüsten über den dem Urmenschen zugemuteten

Mangel an allen Eigentumsbegriffen und zum mindesten die heutigen

Kulturarmen in Schutz nehmen gegen die Anschuldigung eines mitunter

noch deutlich erkennbaren Kommunismus, können das Vorhandensein eines

solchen wenigstens in Bezug auf das Grundeigentum nicht bestreiten.

Hat sich derselbe doch sogar bei hoch gestiegenen Völkern bis in

unsere Tage und mitunter selbst dort erhalten, wo daneben schon das

Sondereigentum am Grundbesitze aufgekommen ist, wie auf Java, in

China und Russland.[396] Ursprünglich erscheint alles Grundeigentum

als Gemeingut auch unveräusserlich und unvererblich. Der einzelne

hat nur ein Gebrauchsrecht und nur dieses kann -- in einem Stadium

+späterer+ Entwicklung -- vererbt, verschenkt, verkauft oder

verpfändet werden. Berechtigt zur Nutzung des Stammlandes ist nur der

Stammesgenosse. Die Ungeteiltheit des Gemeineigentums hat vielfach

auch die gemeinsame Bearbeitung desselben zur Folge; daneben bildet

sich der allgemeine Grundsatz, dass jedem, der unbebautes Land urbar

macht, dasselbe gehört, aber auch, dass jeder, welcher sein Land

nicht mehr bebaut, dasselbe verliert. Bei sehr vielen Völkern dauert

heute noch alles Grundeigentum nur so lange, als der Boden bebaut

wird.[397] So berichtet +H. von Rosenberg+ von den Papua bei Doreh auf

Neuguinea: „Grundeigentum giebt es nicht; jeder nimmt nach Willkür eine

Bodenstrecke in Besitz und wird, so lange er dieselbe bepflanzt, als

deren Eigentümer betrachtet.“[398]

Wie man sieht, hat die Entwicklung des beweglichen und des

unbeweglichen Eigentums keineswegs gleichen Schritt gehalten. Der

Mensch kannte längst ein Eigentum an Waffen, Schmuck, Geräten, kurz

an fahrender Habe, zu welcher auch sein schirmendes Obdach zählte;

auf einer höheren Stufe auch an Tieren und Menschen, aber noch immer

keines an Grund und Boden. Es wird verstattet sein zu vermuten, dass

auch die friedliche Ausgestaltung des Lebens in der Sesshaftigkeit,

wozu der Feldbau reizt, nach mancher Richtung hin auf die Befestigung

des Begriffes vom Sondereigentume an beweglichen Gütern fördernder

wirkte, als in dem unstäten Wanderleben der kriegerischen und oft

räuberischen Nomaden möglich war. Vorerst war auch im Kreise der

feldbauenden Bevölkerungen die Frau als Mutter bloss der anerkannte

Mittelpunkt der Familie; doch entwickelte sie sich daraus zu deren

bleibender Achse, während die ungebundene Manneskraft noch frei zu- und

abschwärmte. Unter solchen Umständen mochten leicht die Gegenstände

des Besitzes, der über die Waffen des Mannes hinausreicht, sich um

jenen allein festen Punkt herum anhäufen,[399] und die ursprüngliche

Muttergruppe konnte bald auf jene zweite Stufe einer jüngeren Periode

sich emporschwingen, jene Stufe, für welche allein ich die Bezeichnung

+Matriarchat+ in Anspruch nehme. In der That trifft man dasselbe

in Vergangenheit und Gegenwart hauptsächlich bei pflugführenden

Völkerschaften. Von den alten Kantabrern hebt +Strabo+ ausdrücklich

hervor, dass es die Frau sei, welche den Ackerbau betreibe, und bei den

matriarchalischen Balonda Südafrikas liegt die Anordnung des Feldbaues

gleichfalls ganz in den Händen der Frauen. Matriarchalische Völker thun

sich daher auch durch Friedensliebe und Gerechtigkeitssinn hervor.[400]

Diese Stufe der Familienentwicklung ist endlich durch einen gewissen

Grad von Arbeitsteilung und eine Art Ehebündnis sowie durch Vererben

der mütterlichen Habe an die Kinder, das +Mutterrecht+, gekennzeichnet.

Schon aus letzterem Grunde ergiebt sich, dass das Matriarchat zu einer,

die ganzen gesellschaftlichen Zustände und Anschauungen beherrschenden

Einrichtung erst dann werden konnte, nachdem das bewegliche

Sondereigentum zu einer gewissen Höhe sich ausgebildet hatte.[401] Das

auf die Muttergruppe der Urzeit folgende und aus ihr hervorgegangene

Matriarchat ist also ohne allen Zweifel zwar ungemein alt und führt bei

vielen Völkern in deren +vor+geschichtliche Vergangenheit zurück; es

ist aber keine Satzung der +Ur+zeit mehr, sondern die Frucht bereits

gereifterer Gesittungszustände. In gewissem Sinne betreten wir damit

geschichtlichen Boden.

Neben diesem friedlich aus der ursprünglichen endogamen Muttergruppe

hervorgewachsenen Matriarchate hat freilich, wie wir sahen, die Sitte

des Frauenraubes und der Exogamie eine zweite gesellschaftliche

Ordnung auf mutterrechtlicher Grundlage geschaffen, welche mit dem

eigentlichen Matriarchate naturgemäss mancherlei Berührungspunkte

aufweist, sich aber in Gegensatz zu jenem bei kriegerischen Jäger- und

Hirtenvölkern vorfindet. +Karl Kautsky+ sondert scharf diese beiden

Formen, indem er eine Fortentwicklung des Mutter- zum Vaterrechte bloss

bei den Exogamen erblickt, während bei den friedfertigen, endogamen

Völkern des Matriarchats dieses auch den Endpunkt ihrer ehelichen

Entwicklung bilde, von welchem keine Brücke zum System der Agnation

hinüberführe.[402] Ob dies nun in solcher Schroffheit zu behaupten, ist

doch zweifelhaft. Bei verschiedenen, heute patriarchalischen Stämmen

erkennt man nämlich Spuren früheren Mutterrechtes, und für die so fern

hinter uns liegenden Zeiten lässt sich nicht mehr ermitteln, in welchem

Umfange es in Übung gewesen. Das Auseinanderhalten beider Gattungen

von Matriarchat auf Grund ihrer Entstehungsart stösst daher auf

Schwierigkeit. Warum +Kautsky+ das Matriarchat bei den Endogamen sich

nur durch die Annahme erklären kann, dasselbe sei ihnen von +aussen+

zugebracht worden,[403] ist vollends nicht recht einleuchtend. Keimten

ja doch schon dessen Grundzüge in der ursprünglichen Muttergruppe,

und die Ausbildung des Mutterrechtes konnte mit der Anhäufung des

Privateigentums und der Vermehrung der Kulturgüter kaum ausbleiben.

Im Matriarchate, das noch jetzt und keineswegs bei den niedrigsten

Völkern verbreitet ist, gehört das Kind immer noch ausschliesslich

der Mutter, und in ihm setzt sich fort, was man mit weiter Dehnung

des Begriffes „die Familie“ zu nennen anfangen darf. Im Kreise der

matriarchalischen Verwandtschaft ist das Kind immer noch bloss vom

Geblüte der Mutter, daher auch nur der Mutter allein und durch sie

jenen Personen verwandt, die aus derselben Quelle des Lebens ihr Dasein

schöpfen, also seinen leiblichen Geschwistern. So ist aber auch dem

Weibe der nächste männliche Blutsverwandte der +Bruder+, d. h. der

Bruder von derselben Mutter, unter den älteren Personen der Bruder der

Mutter selbst, also der mütterliche Onkel, falls auch ihn und diese

wieder dieselbe Mutter geboren hat. Eines der bedeutsamsten Merkmale

in den alten Verwandtschaftsbezeichnungen ist daher die Unterscheidung

zwischen dem väterlichen und dem mütterlichen Onkel, dem Oheim und dem

Vetter, dem θειος und παραδελφος (πατρως). Die Wolofneger Senegambiens

nennen die Brüder des Vaters „_Papae_“ und die Neffen väterlicherseits

„_Domae_“ d. h. Kinder, während die Kinder der Mutterbrüder

(_Nidhiaye_) _Dhiaerbate_, d. i. Neffen und Nichten heissen. Die Römer

selbst unterscheiden den väterlichen Oheim als _patruus_ (_pitraya_

im Sanskrit) vom mütterlichen _avunculus_, und _avunculus_ ist eine

Verkleinerungsform von _avus_, Grossvater oder Ahn. In analoger Weise

unterschied man im Deutschen zwischen _Muoma_ oder Muhme, nämlich

Mutterschwester oder _Matertera_, und Base oder Vatersschwester,

eine Unterscheidung, die durch das Vorwiegen der Benennung „Tante“

verloren gegangen ist. Der Mutterbruder oder Oheim mütterlicherseits

steht nun bei einer grossen Zahl von Volksstämmen in einer besonderen

Beziehung zu seinem Neffen, die nicht besser ausgedrückt werden kann,

als mit den von +Tacitus+ bei den Germanen gebrauchten Worten, indem

er von dem _Avunculus_ (_qui apud patrem honor_) sagt: _sanctiorem

arctioremque hunc nexum sanguinis arbitrantur_.[404] Die grössere

Heiligkeit dieses Verwandtschaftsverhältnisses, die Ansicht, dass die

Verwandtschaft zwischen Oheim und Neffe eine engere sei als zwischen

Vater und Sohn, findet sich unter anderen bei den Batta auf Sumatra,

bei den Vitiinsulanern im pazifischen Ozean, bei den Kenaivölkern

Nordwestamerikas, bei den Khasia in Assam, an der Malabarküste, bei den

Schwarzen am Kongo, in Loango, Senegambien und an unzähligen anderen

Orten, ganz vornehmlich aber in Afrika, und zwar dort wie anderwärts

zumeist in Verbindung mit der matriarchalischen Verwandtschaft, von

welcher im Altertume Spuren bei den Lokrern, Etruskern und Lykiern

sich zeigten. Von den letzteren, einer vorhellenischen Völkerschaft,

berichtet +Herodot+, dass sie sich nach ihren Müttern benannten,

nicht nach ihren Vätern, „und fragst du einen nach seiner Herkunft,

so wird er sein Geschlecht von Mutterseite angeben und seiner Mutter

Mütter aufzählen. Hat eine Frau des Landes einen Knecht zum Ehemann

genommen, so gelten die Kinder für edelbürtig; nimmt aber ein Mann

des Landes, und wäre es auch der vornehmsten einer, ein fremdes Weib

oder ein Kebsweib, so werden die Kinder unehelich“.[405] +Nikolaus von

Damaskus+ bestätigt diese Nachricht und fügt hinzu: „sie vererben ihre

Hinterlassenschaft auf die Töchter, nicht auf die Söhne.“

In der That, wenn die Kinder als Fortsetzer der Mutter galten, so

musste auch ihr Eigentum bei ihnen sich fortsetzen. Aber auch die

Brüder der Mutter konnten ihr Eigentum nur der Schwester oder deren

Kindern hinterlassen, da der Zusammenhang zwischen ihnen und ihren

eigenen Kindern unerkannt blieb. Sobald Ämter und Würden als Eigentum

vererbt wurden, galt für sie die nämliche Erbfolgeordnung. Daher der

bei so vielen Völkern der Vergangenheit wie der Gegenwart geltende

Rechtsgrundsatz: _Partus sequitur ventrem_. Von der Mutter also

hatten auf diese Weise die Kinder Reichtum und Würden zu erhalten;

das +Erbrecht+ war es, welches das Band zwischen Mutter und Kind aus

einem idealen zu einem realen gestaltete.[406] Es ist auch ungemein

bezeichnend, dass die der Mutter entgegengebrachte Kindesliebe nirgends

stärker sich zeigt, als auf dem alten Boden des Matriarchats, bei

den Negern Afrikas; für diese ist es die empfindlichste Kränkung,

wenn man von ihrer Mutter unehrerbietig spricht, was sie „der Mutter

fluchen“ heissen.[407] Jene, welche eine fortschreitende Entwicklung

der Menschheit annehmen, bedürfen nicht des Hinweises, dass der Inhalt

des Mutterrechtes nicht in allen Fällen der gleiche ist,[408] dass

auch das Matriarchat nicht überall und zu allen Zeiten die nämlichen

Formen zeigt. Wesentlich ist jedoch dafür überall, dass der Kreis

der Verwandtschaft sich bloss auf die Spillmagen beschränkte, so

dass die Familie nur durch Weiber fortgesetzt werden kann und nach

Aussterben ihrer weiblichen Mitglieder dem Erlöschen anheimfällt.

Dieses System wird durch die Einsetzung und Ausbildung der Ehe

+keineswegs verdrängt+; man kennt dann wohl den Erzeuger des Kindes,

allein er gilt noch nicht als Verwandter desselben und im Falle einer

Trennung der Gatten ziehen alle Kinder mit der Mutter. Ebensowenig

sind die Söhne desselben Vaters von verschiedenen Müttern verwandt. In

Westaustralien gehören die Kinder zur Familie der Mutter ohne weitere

Beziehung zu ihren Halbgeschwistern von anderen Müttern, daher sie nach

dem Tode des Vaters geradezu verteilt werden.[409] Kommt ein Krieg

zwischen dem Stamme der Mutter und dem des Vaters zum Ausbruch, so

kämpfen die Söhne mit ersterem gegen die eigenen Väter. In Australien

befehden sich nicht nur die Stämme, sondern auch die Clans, und zwar in

der Weise, dass alle, die denselben Kobongnamen führen, welchem Stamme

immer sie angehören mögen, verpflichtet sind, zusammenzustehen. Da die

Australier polygam sind, so stehen nicht selten Söhne desselben Vaters,

aber verschiedener Mütter, in entgegengesetzten Lagern. Die nächste

Verwandtschaft ist und bleibt also die mit der Mutter, darauf folgt die

unter Geschwistern derselben Mutter, endlich die zwischen Oheim und

Neffen (Schwesterkinder). Der Oheim (Mutterbruder) wird regelmässig als

natürlicher Gewalthaber, Beschützer und Erzieher der Kinder angesehen;

er hinterlässt ihnen, sofern überhaupt ein Erbrecht ins Vermögen oder

eine Erbfolge in Würden und Titel entstanden ist, gewöhnlich das Erbe;

mit einem Worte: was später der Vater, das ist der Oheim zur Zeit

des Mutterrechtes und des Matriarchats.[410] Ja, selbst dort, wo die

Vaterschaft bereits ihr Recht erstritten hat, behält der Oheim oft

durch lange Zeit eine wetteifernde Gewalt; das Neffenverhältnis wird

vielfach höher angeschlagen, als das der Kinder zu ihrem Vater, wie

oben von den Germanen erwähnt ist. Das Verhältnis der Mutterschwester

zu ihrem Neffen ist bei diesem System naturgemäss ein ebenfalls sehr

nahes, und auf den Marianen wird es merkwürdiger Weise für geheiligter

gehalten, als das der Mutter zu den eigenen Kindern.[411]

[389] +Post+. Die Anfänge des Staats- und Rechtslebens. Oldenburg 1878.

S. 278.

[390] +Hellwald+. Kulturgeschichte. Bd. I. S. 103.

[391] +Lippert+. Gesch. d. Familie. S. 30.

[392] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. I. S. 180. 507.

[393] +Lippert+. Gesch. d. Familie. S. 31.

[394] Ausland 1881. S. 759.

[395] +Post+. Die Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 115.

[396] Den Nachrichten der Alten zufolge herrschte Gemeingut an

Grund und Boden bei den keltiberischen Vaccaei, den Geten und den

alten Germanen, ja selbst in Sparta und im ältesten Rom. Unter den

Ackerbauern der Gegenwart findet sich das ungeteilte Grundeigentum bei

den Indianern Kolumbiens, bei den Malayen und vielen Stämmen Indiens,

wie die Naïr, die Tihur in Audh, die Singhalesen; auch Manus Gesetzbuch

kennt noch kein Sondereigentum. Die Zahl der niedrigeren Stämme ohne

persönliches Grundeigentum ist aber Legion.

[397] +Post+. A. a. O. S. 119-127.

[398] +H. von Rosenberg+. Der malayische Archipel. Leipzig 1878. S. 453.

[399] +Lippert+. Gesch. d. Familie. S. 17.

[400] +Bachofen+. Mutterrecht. S. 312.

[401] +Kautsky+, im Kosmos. Bd. XII. S. 339.

[402] A. a. O. S. 347.

[403] A. a. O. S. 338.

[404] +Tacitus+. _Germ. Cap._ XX.

[405] +Herodot+ (deutsch von Heinrich Stein). Bd. I. 88.

[406] +Kautsky+ im Kosmos. Bd. XII. S. 339.

[407] +Waitz+, Anthropologie der Naturvölker. Bd. II. S. 122.

[408] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 14.

[409] +Waitz+. Anthropologie der Naturvölker. Bd. VI. S. 777.

[410] +A. Giraud-Teulon+. _Les origines de la famille. Questions sur

les antécédents des sociétés patriarcales._ _Genève et Paris 1874._ S.

163.

[411] +Dargun+. A. a. O. S. 15.

Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung · 第 44 / 70 题