Entwicklungsbedingungen und Wesen des Matriarchats.
Einige der rohesten Menschenstämme sind über die ursprüngliche Stufe
der Muttergruppe kaum oder doch nur wenig hinausgelangt. Wo aber die
Gunst der Umstände den Fortschritt zur Häuptlingsschaft im Stamme
und zum Privateigentume gestattete, welches sich, wie schon bemerkt,
stets zuerst an einzelnen Gegenständen des beweglichen Vermögens
bildet,[389] dort vermochten auch die geschlechtlichen Beziehungen
bestimmtere Formen anzunehmen. Diese Formen waren verschiedener Art,
je nachdem aus dem wilden Jäger sich der streitlustige Wanderhirt oder
der friedliebende Ackerbauer entwickelte. Dies hing natürlich nicht von
bewusstem Wollen, sondern von der Natur der Umgebung ab, in welcher die
einzelnen Geschlechtsgenossenschaften sich bewegten. Schon in meiner
Kulturgeschichte habe ich auf die Irrtümlichkeit der lange gehegten
Vorstellung hingewiesen,[390] als ob Jagd, Hirtenleben und Ackerbau
drei aufeinander folgende Stadien der Kulturentwicklung seien, welche
jedes Volk durchlaufen müsse. In Übereinstimmung damit bestreitet
auch +Lippert+, „dass +überall+ die Sesshaftigkeit in Verbindung mit
irgend einer Art Landbau erst einer notwendig vorangehenden Stufe
des Nomadentums nachgefolgt sei.“[391] Diese Reihenfolge ist +kein+
natürliches Kulturgesetz: die ganze Neue Welt hat Viehzucht und
Nomadentum nie gekannt, aber dennoch waren einzelne Stämme unmittelbar
von der Jagd weg zum Anbau von Mais gelangt. Ja, bei den Kariben
Guyanas ist der stete Anbau der mehlreichen Kassava- oder Mandiokwurzel
(_Manihot utilissima_) die Hauptsorge. Auch den Polynesiern blieb das
Nomadentum, dessen Begriff nicht im Umherschweifen -- dies thut der
wilde Jäger auch, -- sondern im Zähmen, Züchten und Beherrschen einer
bis dahin ungebändigten, wenn auch gejagten Tierwelt zu +motorischen+
Zwecken wurzelt[392], völlig fremd; aber dennoch haben sie gelernt,
die geniessbaren Pflanzen ihrer Heimat, die Brotfrucht, Kokosnuss,
Yams, Taro und die Batate in ihre Hegung zu nehmen, sowie Hunde und
Schweine der Fleischnahrung wegen in sesshafter Weise zu züchten.[393]
Umgekehrt fehlt Ackerbau auch manchen Wanderhirten nicht gänzlich,
ohne sie jedoch zur Sesshaftigkeit, zum Aufgeben ihres Nomadentums
zu veranlassen. Jeder arabische Stamm Algeriens pflügt, wie +Gerhard
Rohlfs+ betont,[394] und hat seinen ganz bestimmten Weide- und
Ackerbezirk, denn jede arabische Nomadentribe ackert und säet im
Winter. Nichtsdestoweniger sind die Beduinen Nomaden geblieben und
werden es voraussichtlich bleiben. Der Hang zu unstäter Lebensweise,
der ärgsten Feindin unserer Gesittung, ist ihnen zur zweiten Natur
geworden. Da mit dem Nomadentume eine besondere Befähigung zur
Schaffung grösserer Organisationen verbunden zu sein scheint und
dasselbe in der Geschichte gerne erobernd auftrat, so blicken die ihm
ergebenen Völker zumeist auf die an die Scholle gefesselten Ackerbauer
als auf tiefer Stehende mit einer gewissen Verachtung herab. Das freie
Hirtenwesen gilt ihnen als das Edlere, Höhere. Wie schwer der Übergang
vom Nomadentume zum Ackerbau sich mitunter vollzieht, zeigt das
Beispiel der tatarischen Kasaken in der sogenannten Kirgisensteppe.
Nur der arme Kasak, jener, der seine Herde und dadurch seine gewohnte
Nahrung verloren hat, ergreift aus Not den Ackerbau. Er bearbeitet
sein Feld, das er immer an einem Flusse oder See anlegt, bewässert
es so oft, als sein heisser Himmel es gebietet, und ernährt sich
während dessen von spärlichem Fischfang. Er treibt dieses mühevolle,
beschwerliche Arbeitsleben aber nur so lange, bis er wieder im stande
ist, aus dem Ertrag seiner Feldfrüchte einiges Vieh zu kaufen; dann
kehrt er vom Ackerbau zu seinem Hirtenleben zurück und frönt wie zuvor
der geliebten Unthätigkeit des ihm natürlichen Wanderlebens. In der
afrikanischen Steppe endlich hat bis zur Stunde sich in ursprünglicher
Reinheit das Bild jener wandernden Hirtenvölker bewahrt, von denen
schon die Bibel erzählt, in unmittelbarster Nähe einer dichten, dem
Ackerbau ergebenen Bevölkerung.
Kulturgeschichtlich ist es demnach zweifellos richtiger, nicht
Viehzucht und Ackerbau, sondern Nomadentum und Sesshaftigkeit als
Merkmale zweier verschiedener Gesittungsstufen zu bezeichnen;
wohl weist die Geschichte so mancher sesshaft gewordenen Völker
unzweifelhaft auf eine vorangegangene Nomadenstufe hin, aber beide
sind durchaus nicht unbedingt stets +aufeinander folgende+, sondern
sehr häufig +nebeneinander+ auftretende, also +parallele+ Stadien
menschlicher Entwicklung. Die Bedingungen, welche zur Herdenzucht oder
zum Landbau reizen, sind vollkommen verschiedene und der Art, dass
die einen nicht selten die anderen ausschliessen. Ein Land, das zur
Viehzucht sich eignet, ist in der Regel nicht zum Ackerbau geschickt,
welcher ihm dann nur durch Gewalt, nämlich durch die Geistesgewalt des
Kulturmenschen, aufgedrungen ist, wie z. B. in Savoyen und Irland.
Wohl sind in den Vereinigten Staaten kolossale Gebiete, die man
ehedem bloss für Viehzucht passend erachtete, in die fruchtbarsten
Ackerländereien umgewandelt worden, und an Stelle der baumlosen,
grasreichen Prärien prangen heute schon auf Hunderten und Aberhunderten
von Quadratkilometern wogende Mais- und Weizenfelder. Dies ist aber das
Werk des Kulturmenschen des neunzehnten Jahrhunderts, welcher mit den
reichen Hilfsmitteln, die eine mehrtausendjährige Gesittung ihm in die
Hand gedrückt, die Natur zu beherrschen vermag. Dem rohen Natursohne
wäre selbst dort, wo Boden und Klima ausnahmsweise beides erlauben,
nimmer gelungen, das eine durch das andere zu verdrängen.
Von den beiden, nach verschiedenen Richtungen strebenden Auszweigungen
des urzeitlichen Jägerlebens war das Nomadentum unvermögend, den
Begriff des +Grundeigentums+ zu zeitigen. Es finden sich an Stelle
desselben nur abgegrenzte Wanderungsbezirke, wie solche auch bei den
wilden Jägern z. B. in Brasilien und Australien vorkommen. Kehrte
der Wanderhirt zu einem festen Punkte zurück, so wohnte er in den
leicht beweglichen Hütten der Weiber. Ursprünglich, in der Zeit der
Muttergruppe, war nämlich die Hütte in der Obhut und im Besitze der
Frau +allein+ und bildete einen Teil des beweglichen Besitzes; denn
während der Mann unstät umherschweifte, sah die Mutter mit ihren
Kindern sich frühzeitig auf einen festeren Wohnsitz hingewiesen. Die
Hütte, in ältester Form wohl nichts anderes als der Schirm und das Dach
des Herdes, wurde aber durch die Weiber ebenso rasch abgeschlagen als
aufgerichtet -- sehr bezeichnend ist dies noch bei den Nomaden unserer
Tage das ausschliessliche Geschäft der Weiber -- und so bedurfte es zu
einer Hausung überhaupt noch keines Eigentums am Boden, auf welchem
sie zeitweilig stand. Unleugbar führte das Nomadentum einen nicht
unbeträchtlichen Fortschritt in der Geschichte des Eigentums herbei,
indem sich die Zahl der Gegenstände, an denen der Mensch Besitz gewann,
vergrösserte und nicht bloss auf die Herdentiere, sondern auch auf
seine Mitgeschöpfe, nämlich auf Weiber und Knechte, d. h. Sklaven
erstreckte. Aber zu einem Eigentume an Grund und Boden war ihm keine
Veranlassung geboten. Nur im Streite um ein Weidegebiet konnte sich
für den siegenden Teil, der aber stets eine Mehrheit, kein einzelner
war, eine Art Besitzbegriff entwickeln, der zunächst an die Machtfrage
anknüpfte. Man besass nur, was man auch mit der Hand wahren und
verteidigen konnte. Dies war aber bloss einer Gesamtheit, einem ganzen
Stamme oder Clane möglich, und nur in diesem Masse gestaltete sich das
erste Besitzverhältnis gegenüber von Grund und Boden. Innerhalb dieses
Gemeinbesitzes fehlt jedes persönliche Eigentumsrecht des einzelnen.
Er kann zwar das Land als Gemeingut benützen, hört aber seine Nutzung
auf, so tritt es wieder in das allgemeine Stammeseigentum zurück. So
hat bei den Kasaken jedermann Anspruch auf so viel Grund und Boden,
als er zur Erhaltung seines Herdenstandes bedarf; aber nie ist weder
ein einzelner, noch ein Aul, d. h. eine Wanderdorfschaft, Besitzer des
Bodens. Was sollte ihnen auch ein Eigentum daran, wenn sie kurz nach
der Ernte ihres spärlichen Anbaues weiterziehen?
Unbefangene Forscher, wie +Edouard de Laveleye+, +Letourneau+
und +Lippert+, erblicken die Vorbedingung zu der Entwicklung des
Grundeigentums in der Feststauung des Nomadentums, in der Überhandnahme
des Ackerbaues und in dem schliesslich errungenen Übergewicht desselben
über die Viehzucht überhaupt. Aber auch bei jenen Stämmen, welche
vom rohen Jägerleben zum Landbau übergingen, beruhte das Eigentum
an Grundbesitz zuvörderst auf Gütergemeinschaft. Die ungeteilte
Gemeinsamkeit des Grundeigentums findet sich auf niedrigen Stufen
+auf der ganzen Erde+ verbreitet und man kann mit grosser Sicherheit
annehmen, dass alle späteren Rechte am Grund und Boden aus der
ursprünglichen Grundeigentumsgemeinschaft entstanden sind.[395] Jene,
welche sich so sehr entrüsten über den dem Urmenschen zugemuteten
Mangel an allen Eigentumsbegriffen und zum mindesten die heutigen
Kulturarmen in Schutz nehmen gegen die Anschuldigung eines mitunter
noch deutlich erkennbaren Kommunismus, können das Vorhandensein eines
solchen wenigstens in Bezug auf das Grundeigentum nicht bestreiten.
Hat sich derselbe doch sogar bei hoch gestiegenen Völkern bis in
unsere Tage und mitunter selbst dort erhalten, wo daneben schon das
Sondereigentum am Grundbesitze aufgekommen ist, wie auf Java, in
China und Russland.[396] Ursprünglich erscheint alles Grundeigentum
als Gemeingut auch unveräusserlich und unvererblich. Der einzelne
hat nur ein Gebrauchsrecht und nur dieses kann -- in einem Stadium
+späterer+ Entwicklung -- vererbt, verschenkt, verkauft oder
verpfändet werden. Berechtigt zur Nutzung des Stammlandes ist nur der
Stammesgenosse. Die Ungeteiltheit des Gemeineigentums hat vielfach
auch die gemeinsame Bearbeitung desselben zur Folge; daneben bildet
sich der allgemeine Grundsatz, dass jedem, der unbebautes Land urbar
macht, dasselbe gehört, aber auch, dass jeder, welcher sein Land
nicht mehr bebaut, dasselbe verliert. Bei sehr vielen Völkern dauert
heute noch alles Grundeigentum nur so lange, als der Boden bebaut
wird.[397] So berichtet +H. von Rosenberg+ von den Papua bei Doreh auf
Neuguinea: „Grundeigentum giebt es nicht; jeder nimmt nach Willkür eine
Bodenstrecke in Besitz und wird, so lange er dieselbe bepflanzt, als
deren Eigentümer betrachtet.“[398]
Wie man sieht, hat die Entwicklung des beweglichen und des
unbeweglichen Eigentums keineswegs gleichen Schritt gehalten. Der
Mensch kannte längst ein Eigentum an Waffen, Schmuck, Geräten, kurz
an fahrender Habe, zu welcher auch sein schirmendes Obdach zählte;
auf einer höheren Stufe auch an Tieren und Menschen, aber noch immer
keines an Grund und Boden. Es wird verstattet sein zu vermuten, dass
auch die friedliche Ausgestaltung des Lebens in der Sesshaftigkeit,
wozu der Feldbau reizt, nach mancher Richtung hin auf die Befestigung
des Begriffes vom Sondereigentume an beweglichen Gütern fördernder
wirkte, als in dem unstäten Wanderleben der kriegerischen und oft
räuberischen Nomaden möglich war. Vorerst war auch im Kreise der
feldbauenden Bevölkerungen die Frau als Mutter bloss der anerkannte
Mittelpunkt der Familie; doch entwickelte sie sich daraus zu deren
bleibender Achse, während die ungebundene Manneskraft noch frei zu- und
abschwärmte. Unter solchen Umständen mochten leicht die Gegenstände
des Besitzes, der über die Waffen des Mannes hinausreicht, sich um
jenen allein festen Punkt herum anhäufen,[399] und die ursprüngliche
Muttergruppe konnte bald auf jene zweite Stufe einer jüngeren Periode
sich emporschwingen, jene Stufe, für welche allein ich die Bezeichnung
+Matriarchat+ in Anspruch nehme. In der That trifft man dasselbe
in Vergangenheit und Gegenwart hauptsächlich bei pflugführenden
Völkerschaften. Von den alten Kantabrern hebt +Strabo+ ausdrücklich
hervor, dass es die Frau sei, welche den Ackerbau betreibe, und bei den
matriarchalischen Balonda Südafrikas liegt die Anordnung des Feldbaues
gleichfalls ganz in den Händen der Frauen. Matriarchalische Völker thun
sich daher auch durch Friedensliebe und Gerechtigkeitssinn hervor.[400]
Diese Stufe der Familienentwicklung ist endlich durch einen gewissen
Grad von Arbeitsteilung und eine Art Ehebündnis sowie durch Vererben
der mütterlichen Habe an die Kinder, das +Mutterrecht+, gekennzeichnet.
Schon aus letzterem Grunde ergiebt sich, dass das Matriarchat zu einer,
die ganzen gesellschaftlichen Zustände und Anschauungen beherrschenden
Einrichtung erst dann werden konnte, nachdem das bewegliche
Sondereigentum zu einer gewissen Höhe sich ausgebildet hatte.[401] Das
auf die Muttergruppe der Urzeit folgende und aus ihr hervorgegangene
Matriarchat ist also ohne allen Zweifel zwar ungemein alt und führt bei
vielen Völkern in deren +vor+geschichtliche Vergangenheit zurück; es
ist aber keine Satzung der +Ur+zeit mehr, sondern die Frucht bereits
gereifterer Gesittungszustände. In gewissem Sinne betreten wir damit
geschichtlichen Boden.
Neben diesem friedlich aus der ursprünglichen endogamen Muttergruppe
hervorgewachsenen Matriarchate hat freilich, wie wir sahen, die Sitte
des Frauenraubes und der Exogamie eine zweite gesellschaftliche
Ordnung auf mutterrechtlicher Grundlage geschaffen, welche mit dem
eigentlichen Matriarchate naturgemäss mancherlei Berührungspunkte
aufweist, sich aber in Gegensatz zu jenem bei kriegerischen Jäger- und
Hirtenvölkern vorfindet. +Karl Kautsky+ sondert scharf diese beiden
Formen, indem er eine Fortentwicklung des Mutter- zum Vaterrechte bloss
bei den Exogamen erblickt, während bei den friedfertigen, endogamen
Völkern des Matriarchats dieses auch den Endpunkt ihrer ehelichen
Entwicklung bilde, von welchem keine Brücke zum System der Agnation
hinüberführe.[402] Ob dies nun in solcher Schroffheit zu behaupten, ist
doch zweifelhaft. Bei verschiedenen, heute patriarchalischen Stämmen
erkennt man nämlich Spuren früheren Mutterrechtes, und für die so fern
hinter uns liegenden Zeiten lässt sich nicht mehr ermitteln, in welchem
Umfange es in Übung gewesen. Das Auseinanderhalten beider Gattungen
von Matriarchat auf Grund ihrer Entstehungsart stösst daher auf
Schwierigkeit. Warum +Kautsky+ das Matriarchat bei den Endogamen sich
nur durch die Annahme erklären kann, dasselbe sei ihnen von +aussen+
zugebracht worden,[403] ist vollends nicht recht einleuchtend. Keimten
ja doch schon dessen Grundzüge in der ursprünglichen Muttergruppe,
und die Ausbildung des Mutterrechtes konnte mit der Anhäufung des
Privateigentums und der Vermehrung der Kulturgüter kaum ausbleiben.
Im Matriarchate, das noch jetzt und keineswegs bei den niedrigsten
Völkern verbreitet ist, gehört das Kind immer noch ausschliesslich
der Mutter, und in ihm setzt sich fort, was man mit weiter Dehnung
des Begriffes „die Familie“ zu nennen anfangen darf. Im Kreise der
matriarchalischen Verwandtschaft ist das Kind immer noch bloss vom
Geblüte der Mutter, daher auch nur der Mutter allein und durch sie
jenen Personen verwandt, die aus derselben Quelle des Lebens ihr Dasein
schöpfen, also seinen leiblichen Geschwistern. So ist aber auch dem
Weibe der nächste männliche Blutsverwandte der +Bruder+, d. h. der
Bruder von derselben Mutter, unter den älteren Personen der Bruder der
Mutter selbst, also der mütterliche Onkel, falls auch ihn und diese
wieder dieselbe Mutter geboren hat. Eines der bedeutsamsten Merkmale
in den alten Verwandtschaftsbezeichnungen ist daher die Unterscheidung
zwischen dem väterlichen und dem mütterlichen Onkel, dem Oheim und dem
Vetter, dem θειος und παραδελφος (πατρως). Die Wolofneger Senegambiens
nennen die Brüder des Vaters „_Papae_“ und die Neffen väterlicherseits
„_Domae_“ d. h. Kinder, während die Kinder der Mutterbrüder
(_Nidhiaye_) _Dhiaerbate_, d. i. Neffen und Nichten heissen. Die Römer
selbst unterscheiden den väterlichen Oheim als _patruus_ (_pitraya_
im Sanskrit) vom mütterlichen _avunculus_, und _avunculus_ ist eine
Verkleinerungsform von _avus_, Grossvater oder Ahn. In analoger Weise
unterschied man im Deutschen zwischen _Muoma_ oder Muhme, nämlich
Mutterschwester oder _Matertera_, und Base oder Vatersschwester,
eine Unterscheidung, die durch das Vorwiegen der Benennung „Tante“
verloren gegangen ist. Der Mutterbruder oder Oheim mütterlicherseits
steht nun bei einer grossen Zahl von Volksstämmen in einer besonderen
Beziehung zu seinem Neffen, die nicht besser ausgedrückt werden kann,
als mit den von +Tacitus+ bei den Germanen gebrauchten Worten, indem
er von dem _Avunculus_ (_qui apud patrem honor_) sagt: _sanctiorem
arctioremque hunc nexum sanguinis arbitrantur_.[404] Die grössere
Heiligkeit dieses Verwandtschaftsverhältnisses, die Ansicht, dass die
Verwandtschaft zwischen Oheim und Neffe eine engere sei als zwischen
Vater und Sohn, findet sich unter anderen bei den Batta auf Sumatra,
bei den Vitiinsulanern im pazifischen Ozean, bei den Kenaivölkern
Nordwestamerikas, bei den Khasia in Assam, an der Malabarküste, bei den
Schwarzen am Kongo, in Loango, Senegambien und an unzähligen anderen
Orten, ganz vornehmlich aber in Afrika, und zwar dort wie anderwärts
zumeist in Verbindung mit der matriarchalischen Verwandtschaft, von
welcher im Altertume Spuren bei den Lokrern, Etruskern und Lykiern
sich zeigten. Von den letzteren, einer vorhellenischen Völkerschaft,
berichtet +Herodot+, dass sie sich nach ihren Müttern benannten,
nicht nach ihren Vätern, „und fragst du einen nach seiner Herkunft,
so wird er sein Geschlecht von Mutterseite angeben und seiner Mutter
Mütter aufzählen. Hat eine Frau des Landes einen Knecht zum Ehemann
genommen, so gelten die Kinder für edelbürtig; nimmt aber ein Mann
des Landes, und wäre es auch der vornehmsten einer, ein fremdes Weib
oder ein Kebsweib, so werden die Kinder unehelich“.[405] +Nikolaus von
Damaskus+ bestätigt diese Nachricht und fügt hinzu: „sie vererben ihre
Hinterlassenschaft auf die Töchter, nicht auf die Söhne.“
In der That, wenn die Kinder als Fortsetzer der Mutter galten, so
musste auch ihr Eigentum bei ihnen sich fortsetzen. Aber auch die
Brüder der Mutter konnten ihr Eigentum nur der Schwester oder deren
Kindern hinterlassen, da der Zusammenhang zwischen ihnen und ihren
eigenen Kindern unerkannt blieb. Sobald Ämter und Würden als Eigentum
vererbt wurden, galt für sie die nämliche Erbfolgeordnung. Daher der
bei so vielen Völkern der Vergangenheit wie der Gegenwart geltende
Rechtsgrundsatz: _Partus sequitur ventrem_. Von der Mutter also
hatten auf diese Weise die Kinder Reichtum und Würden zu erhalten;
das +Erbrecht+ war es, welches das Band zwischen Mutter und Kind aus
einem idealen zu einem realen gestaltete.[406] Es ist auch ungemein
bezeichnend, dass die der Mutter entgegengebrachte Kindesliebe nirgends
stärker sich zeigt, als auf dem alten Boden des Matriarchats, bei
den Negern Afrikas; für diese ist es die empfindlichste Kränkung,
wenn man von ihrer Mutter unehrerbietig spricht, was sie „der Mutter
fluchen“ heissen.[407] Jene, welche eine fortschreitende Entwicklung
der Menschheit annehmen, bedürfen nicht des Hinweises, dass der Inhalt
des Mutterrechtes nicht in allen Fällen der gleiche ist,[408] dass
auch das Matriarchat nicht überall und zu allen Zeiten die nämlichen
Formen zeigt. Wesentlich ist jedoch dafür überall, dass der Kreis
der Verwandtschaft sich bloss auf die Spillmagen beschränkte, so
dass die Familie nur durch Weiber fortgesetzt werden kann und nach
Aussterben ihrer weiblichen Mitglieder dem Erlöschen anheimfällt.
Dieses System wird durch die Einsetzung und Ausbildung der Ehe
+keineswegs verdrängt+; man kennt dann wohl den Erzeuger des Kindes,
allein er gilt noch nicht als Verwandter desselben und im Falle einer
Trennung der Gatten ziehen alle Kinder mit der Mutter. Ebensowenig
sind die Söhne desselben Vaters von verschiedenen Müttern verwandt. In
Westaustralien gehören die Kinder zur Familie der Mutter ohne weitere
Beziehung zu ihren Halbgeschwistern von anderen Müttern, daher sie nach
dem Tode des Vaters geradezu verteilt werden.[409] Kommt ein Krieg
zwischen dem Stamme der Mutter und dem des Vaters zum Ausbruch, so
kämpfen die Söhne mit ersterem gegen die eigenen Väter. In Australien
befehden sich nicht nur die Stämme, sondern auch die Clans, und zwar in
der Weise, dass alle, die denselben Kobongnamen führen, welchem Stamme
immer sie angehören mögen, verpflichtet sind, zusammenzustehen. Da die
Australier polygam sind, so stehen nicht selten Söhne desselben Vaters,
aber verschiedener Mütter, in entgegengesetzten Lagern. Die nächste
Verwandtschaft ist und bleibt also die mit der Mutter, darauf folgt die
unter Geschwistern derselben Mutter, endlich die zwischen Oheim und
Neffen (Schwesterkinder). Der Oheim (Mutterbruder) wird regelmässig als
natürlicher Gewalthaber, Beschützer und Erzieher der Kinder angesehen;
er hinterlässt ihnen, sofern überhaupt ein Erbrecht ins Vermögen oder
eine Erbfolge in Würden und Titel entstanden ist, gewöhnlich das Erbe;
mit einem Worte: was später der Vater, das ist der Oheim zur Zeit
des Mutterrechtes und des Matriarchats.[410] Ja, selbst dort, wo die
Vaterschaft bereits ihr Recht erstritten hat, behält der Oheim oft
durch lange Zeit eine wetteifernde Gewalt; das Neffenverhältnis wird
vielfach höher angeschlagen, als das der Kinder zu ihrem Vater, wie
oben von den Germanen erwähnt ist. Das Verhältnis der Mutterschwester
zu ihrem Neffen ist bei diesem System naturgemäss ein ebenfalls sehr
nahes, und auf den Marianen wird es merkwürdiger Weise für geheiligter
gehalten, als das der Mutter zu den eigenen Kindern.[411]
[389] +Post+. Die Anfänge des Staats- und Rechtslebens. Oldenburg 1878.
S. 278.
[390] +Hellwald+. Kulturgeschichte. Bd. I. S. 103.
[391] +Lippert+. Gesch. d. Familie. S. 30.
[392] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. I. S. 180. 507.
[393] +Lippert+. Gesch. d. Familie. S. 31.
[394] Ausland 1881. S. 759.
[395] +Post+. Die Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 115.
[396] Den Nachrichten der Alten zufolge herrschte Gemeingut an
Grund und Boden bei den keltiberischen Vaccaei, den Geten und den
alten Germanen, ja selbst in Sparta und im ältesten Rom. Unter den
Ackerbauern der Gegenwart findet sich das ungeteilte Grundeigentum bei
den Indianern Kolumbiens, bei den Malayen und vielen Stämmen Indiens,
wie die Naïr, die Tihur in Audh, die Singhalesen; auch Manus Gesetzbuch
kennt noch kein Sondereigentum. Die Zahl der niedrigeren Stämme ohne
persönliches Grundeigentum ist aber Legion.
[397] +Post+. A. a. O. S. 119-127.
[398] +H. von Rosenberg+. Der malayische Archipel. Leipzig 1878. S. 453.
[399] +Lippert+. Gesch. d. Familie. S. 17.
[400] +Bachofen+. Mutterrecht. S. 312.
[401] +Kautsky+, im Kosmos. Bd. XII. S. 339.
[402] A. a. O. S. 347.
[403] A. a. O. S. 338.
[404] +Tacitus+. _Germ. Cap._ XX.
[405] +Herodot+ (deutsch von Heinrich Stein). Bd. I. 88.
[406] +Kautsky+ im Kosmos. Bd. XII. S. 339.
[407] +Waitz+, Anthropologie der Naturvölker. Bd. II. S. 122.
[408] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 14.
[409] +Waitz+. Anthropologie der Naturvölker. Bd. VI. S. 777.
[410] +A. Giraud-Teulon+. _Les origines de la famille. Questions sur
les antécédents des sociétés patriarcales._ _Genève et Paris 1874._ S.
163.
[411] +Dargun+. A. a. O. S. 15.