Zeit, aber schwerlich mit Erfolg, untersagte. Dazu kamen die Folgen

der Domaenenokkupation. Durch dieselbe entstanden nicht bloss, da

regelmaessig in groesseren Stuecken okkupiert ward, ausschliesslich

grosse Gueter, sondern es scheuten sich auch die Besitzer, in diesen

auf beliebigen Widerruf stehenden und rechtlich immer unsicheren Besitz

bedeutende Bestellungskosten zu stecken, namentlich Reben und Oelbaeume

zu pflanzen; wovon denn die Folge war, dass man diese

Laendereien vorwiegend als Viehweide nutzte.

------------------------------------------------- ^10 Darum nennt Cato

die beiden Gueter, die er schildert, kurzweg Olivenpflanzung (olivetum)

und Weinberg (vinea), obwohl darauf keineswegs bloss Wein und Oel,

sondern auch Getreide und anderes mehr gebaut ward. Waeren freilich die

800 culei, auf die der Besitzer des Weinbergs angewiesen wird, sich mit

Faessern zu versehen (11), das Maximum einer Jahresernte, so muessten

alle 100 Morgen mit Reben bepflanzt gewesen sein, da der Ertrag von

8 culei fuer den Morgen schon ein fast unerhoerter war (Colum. 3, 3);

allein Varro (rust. 1, 22) verstand, und offenbar mit Recht, die Angabe,

dass der Weinbergbesitzer in den Fall kommen kann, die neue Lese eintun

zu muessen, bevor die alte verkauft ist. ^11 Dass der roemische Landwirt

von seinem Kapital durchschnittlich sechs Prozent machte, laesst

Columella (3, 3, 9) schliessen. Einen genaueren Anschlag fuer Kosten und

Ertrag haben wir nur fuer den Weinberg, wofuer Columella auf den Morgen

folgende Kostenberechnung aufstellt: Kaufpreis des Bodens 1000 Sesterzen

Kaufpreis der Arbeitssklaven auf den Morgen repartiert 1143 Sesterzen

Reben und Pfaehle 2000 Sesterzen Verlorene Zinsen waehrend der ersten

zwei Jahre 497 Sesterzen Zusammen 4640 Sesterzen = 336 Taler. Den Ertrag

berechnet er auf wenigstens 60 Amphoren von mindestens 900 Sesterzen (65

Taler) Wert, was also eine Rente von 17 Prozent darstellen wuerde. Indes

ist dieselbe zum Teil illusorisch, da, auch von Missernten abgesehen,

die Kosten der Einbringung und die fuer Instandhaltung der Reben,

Pfaehle und Sklaven. aus dem Ansatz gelassen worden sind. Den

Bruttoertrag von Wiese, Weide und Wald berechnet derselbe Landwirt auf

hoechstens 100 Sesterzen den Morgen und den des Getreidefeldes eher auf

weniger als auf mehr; wie denn ja auch der Durchschnittsertrag von

25 roemischen Scheffeln Weizen auf den Morgen schon nach dem

hauptstaedtischen Durchschnittspreis von 1 Denar den Scheffel nicht mehr

als 100 Sesterzen Bruttoertrag gibt und am Produktionsplatz der

Preis noch niedriger gestanden haben muss. Varro (3, 2) rechnet als

gewoehnlichen guten Bruttoertrag eines groesseren Gutes 150 Sesterzen

vom Morgen. Entsprechende Kostenanschlaege sind hierfuer nicht

ueberliefert; dass die Bewirtschaftung hier bei weitem weniger Kosten

machte als bei dem Weinberg, versteht sich von selbst. Alle diese

Angaben fallen uebrigens ein Jahrhundert und laenger nach Catos Tod. Von

ihm haben wir nur die allgemeine Angabe, dass sich Viehwirtschaft besser

rentiere als Ackerbau (bei Cic. off. 2,25; 89; Colum. 6 praef. 4, vgl.

2, 16, 2; Plin. nat. 18, 5, 30; Plut. Cato mai. 21); was natuerlich

nicht heissen soll, dass es ueberall raetlich ist, Ackerland in Weide

zu verwandeln, sondern relativ zu verstehen ist dahin, dass das fuer die

Herdenwirtschaft auf Bergweiden und sonst geeignetem Weideland angelegte

Kapital, verglichen mit dem in die Feldwirtschaft auf geeignetem

Kornland gesteckten, hoehere Zinsen trage. Vielleicht ist dabei auch

noch darauf Ruecksicht genommen, dass die mangelnde Taetigkeit und

Intelligenz des Grundherrn bei Weideland weniger nachteilig wirkt

als bei der hoch gesteigerten Reben- und Olivenkultur. Innerhalb des

Ackergutes stellt sich nach Cato die Bodenrente folgendermassen in

absteigender Reihe: 1. Weinberg; 2. Gemuesegarten; 3. Weidenbusch, der

infolge der Rebenkultur hohen Ertrag abwarf; 4. Olivenpflanzung; 5.

Wiese zur Heugewinnung; 6. Kornfeld; 7. Busch; 8. Schlagforst; 9.

Eichenwald zur Viehfuetterung - welche neun Bestandteile in dem

Wirtschaftsplan der catonischen Mustergueter saemtlich wiederkehren. Von

dem hoeheren Reinertrag des Weinbaues gegenueber dem Kornbau zeugt auch,

dass nach dem im Jahre 637 (117) zwischen der Stadt Genua und den ihr

zinspflichtigen Doerfern ausgefaellten Schiedsspruch die Stadt von

dem Wein den Sechsten, von dem Getreide den Zwanzigsten als Erbzins

empfaengt. ----------------------------------------------- Von der

roemischen Geldwirtschaft in aehnlicher Weise eine zusammenfassende

Darstellung zu geben, verbietet teils der Mangel von Fachschriften aus

dem roemischen Altertum ueber dieselbe, teils ihre Natur selbst, die

bei weitem mannigfaltiger und vielseitiger ist als die Bodennutzung.

Was sich ermitteln laesst, gehoert seinen Grundzuegen nach vielleicht

weniger noch als die Bodenwirtschaft den Roemern eigentuemlich an,

sondern ist vielmehr Gemeingut der gesamten antiken Zivilisation,

deren Grosswirtschaft begreiflicherweise eben wie die heutige ueberall

zusammenfiel. Im Geldwesen namentlich scheint das kaufmaennische

Schema zunaechst von den Griechen festgestellt und von den Roemern nur

aufgenommen worden zu sein. Dennoch sind die Schaerfe der Durchfuehrung

und die Weite des Massstabes eben hier so eigentuemlich roemisch, dass

der Geist der roemischen Oekonomie und ihre Grossartigkeit im Guten

wie im Schlimmen vor allem in der Geldwirtschaft sich offenbart.

Der Ausgangspunkt der roemischen Geldwirtschaft war natuerlich das

Leihgeschaeft, und kein Zweig der kommerziellen Industrie ist von den

Roemern eifriger gepflegt worden als das Geschaeft des gewerbmaessigen

Geldverleihers (fenerator) und des Geldhaendlers oder des Bankiers

(argentarius). Das Kennzeichen einer entwickelten Geldwirtschaft, der

Uebergang der groesseren Kassefuehrung von den einzelnen Kapitalisten

auf den vermittelnden Bankier, der fuer seine Kunden Zahlung empfaengt

und leistet, Gelder belegt und aufnimmt und im In- und Ausland

ihre Geldgeschaefte vermittelt, ist schon in der catonischen Zeit

vollstaendig entwickelt. Aber die Bankiers machten nicht bloss die

Kassierer der Reichen in Rom, sondern drangen schon ueberall in die

kleinen Geschaefte ein und liessen immer haeufiger in den Provinzen und

Klientelstaaten sich nieder. Den Geldsuchenden vorzuschiessen fing schon

im ganzen Umfange des Reiches an sozusagen Monopol der Roemer zu werden.

Eng damit verwandt war das unermessliche Gebiet der Entreprise.

Das System der mittelbaren Geschaeftsfuehrung durchdrang den

ganzen roemischen Verkehr. Der Staat ging voran, indem er all seine

komplizierteren Hebungen, alle Lieferungen, Leistungen und Bauten gegen

eine feste zu empfangende oder zu zahlende Summe an Kapitalisten oder

Kapitalistengesellschaften abgab. Aber auch Private gaben durchgaengig

in Akkord, was irgend in Akkord sich geben liess: die Bauten und die

Einbringung der Ernte und sogar die Regulierung der Erbschafts- und

der Konkursmasse, wobei der Unternehmer - gewoehnlich ein Bankier - die

saemtlichen Aktiva erhielt und dagegen sich verpflichtete, die Passiva

vollstaendig oder bis zu einem gewissen Prozentsatz zu berichtigen und

nach Umstaenden noch daraufzuzahlen. Welche hervorragende Rolle in

der roemischen Volkswirtschaft der ueberseeische Handel bereits

frueh gespielt hatte, ist seinerzeit gezeigt worden; von dem weiteren

Aufschwung, den derselbe in dieser Periode nahm, zeugt die steigende

Bedeutung der italischen Hafenzoelle in der roemischen Finanzwirtschaft.

Ausser den keiner weiteren Auseinandersetzung beduerfenden Ursachen,

durch die die Bedeutung des ueberseeischen Handels stieg, ward derselbe

noch kuenstlich gesteigert durch die bevorrechtete Stellung, die die

herrschende italische Nation in den Provinzen einnahm, und durch die

wohl jetzt schon in vielen Klientelstaaten den Roemern und Latinern

vertragsmaessig zustehende Zollfreiheit. Dagegen blieb die Industrie

verhaeltnismaessig zurueck. Die Gewerke waren freilich unentbehrlich,

und es zeigen sich wohl auch Spuren, dass sie bis zu einem gewissen

Grade in Rom sich konzentrierten, wie denn Cato dem kampanischen

Landwirt anraet, seinen Bedarf an Sklavenkleidung und Schuhzeug, an

Pfluegen, Faessern und Schloessern in Rom zu kaufen. Auch kann bei dem

starken Verbrauch von Wollstoffen die Ausdehnung und Eintraeglichkeit

der Tuchfabrikation nicht bezweifelt werden ^12. Doch zeigen sich keine

Versuche, die gewerbsmaessige Industrie, wie sie in Aegypten und Syrien

bestand, nach Italien zu verpflanzen oder auch nur sie im Auslande

mit italischem Kapital zu betreiben. Zwar wurde auch in Italien Flachs

gebaut und Purpur bereitet, aber wenigstens die letztere Industrie

gehoerte wesentlich dem griechischen Tarent an, und ueberall ueberwog

hier wohl schon jetzt die Einfuhr von aegyptischem Linnen und

milesischem oder tyrischem Purpur die einheimische Fabrikation.

----------------------------------------------------------------- ^12

Die industrielle Bedeutung des roemischen Tuchgewerks ergibt sich schon

aus der merkwuerdigen Rolle, die die Walker in der roemischen Komoedie

spielen. Die Eintraeglichkeit der Walkergruben bezeugt Cato (bei

Plut. Cato mai. 21).

-----------------------------------------------------------------

Dagegen gehoert gewissermassen hierher die Pachtung oder der Kauf

ausseritalischer Laendereien durch roemische Kapitalisten, um daselbst

den Kornbau und die Viehzucht im grossen zu betreiben. Die Anfaenge

dieser spaeterhin in so enormen Verhaeltnissen sich entwickelnden

Spekulation fallen, namentlich auf Sizilien, wahrscheinlich schon

in diese Zeit; zumal da die den Sikelioten auferlegten

Verkehrsbeschraenkungen, wenn sie nicht dazu eingefuehrt waren,

doch wenigstens dahin wirken mussten, den davon befreiten roemischen

Spekulanten eine Art von Monopol fuer den Grundbesitzerwerb in die

Haende zu geben. Der Geschaeftsbetrieb in all diesen verschiedenen

Zweigen erfolgte durchgaengig durch Sklaven. Der Geldverleiher und der

Bankier richteten, soweit ihr Geschaeftskreis reichte, Nebenkontore und

Zweigbanken unter Direktion ihrer Sklaven und Freigelassenen ein. Die

Gesellschaft, die vom Staate Hafenzoelle gepachtet hatte, stellte

fuer das Hebegeschaeft in jedem Bureau hauptsaechlich ihre Sklaven

und Freigelassenen an. Wer in Bauunternehmungen machte, kaufte

sich Architektensklaven; wer sich damit abgab, die Schauspiele oder

Fechterspiele fuer Rechnung der Beikommenden zu besorgen, erhandelte

oder erzog sich eine spielkundige Sklaventruppe oder eine Bande zum

Fechthandwerk abgerichteter Knechte. Der Kaufmann liess sich seine Waren

auf eigenen Schiffen unter der Fuehrung von Sklaven oder Freigelassenen

kommen und vertrieb sie wieder in derselben Weise im Gross- oder

Kleinverkehr. Dass der Betrieb der Bergwerke und der Fabriken lediglich

durch Sklaven erfolgte, braucht danach kaum gesagt zu werden. Die Lage

dieser Sklaven war freilich auch nicht beneidenswert und durchgaengig

unguenstiger als die der griechischen; dennoch befanden, wenn von den

letzten Klassen abgesehen wird, die Industriesklaven sich im ganzen

ertraeglicher als die Gutsknechte. Sie hatten haeufiger Familie und

faktisch selbstaendige Wirtschaft und die Moeglichkeit, Freiheit und

eigenes Vermoegen zu erwerben, lag ihnen nicht fern. Daher waren diese

Verhaeltnisse die rechte Pflanzschule der Emporkoemmlinge aus dem

Sklavenstand, welche durch Bediententugend und oft durch Bedientenlaster

in die Reihen der roemischen Buerger und nicht selten zu grossem

Wohlstand gelangten und sittlich, oekonomisch und politisch wenigstens

ebensoviel wie die Sklaven selbst zum Ruin des roemischen Gemeinwesens

beigetragen haben. Der roemische Geschaeftsverkehr dieser Epoche ist der

gleichzeitigen politischen Machtentwicklung vollkommen ebenbuertig und

in seiner Art nicht minder grossartig. Wer ein anschauliches Bild von

der Lebendigkeit des Verkehrs mit dem Ausland zu haben wuenscht, braucht

nur die Literatur, namentlich die Lustspiele dieser Zeit aufzuschlagen,

in denen der phoenikische Handelsmann phoenikisch redend auf die Buehne

gebracht wird und der Dialog von griechischen und halbgriechischen

Worten und Phrasen wimmelt. Am bestimmtesten aber laesst sich die

Ausdehnung und Intensitaet des roemischen Geschaeftsverkehrs in den

Muenz- und Geldverhaeltnissen verfolgen. Der roemische Denar hielt

voellig Schritt mit den roemischen Legionen. Dass die sizilischen

Muenzstaetten, zuletzt im Jahre 542 (212) die syrakusanische, infolge

der roemischen Eroberung geschlossen oder doch auf Kleinmuenze

beschraenkt wurden und in Sizilien und Sardinien der Denar wenigstens

neben dem aelteren Silbercourant und wahrscheinlich sehr bald

ausschliesslich gesetzlichen Kurs erhielt, wurde schon gesagt. Ebenso

rasch, wo nicht noch rascher, drang die roemische Silbermuenze in

Spanien ein, wo die grossen Silbergruben bestanden und eine aeltere

Landesmuenze so gut wie nicht vorhanden war; sehr frueh haben die

spanischen Staedte sogar angefangen, auf roemischen Fuss zu muenzen.

Ueberhaupt bestand, da Karthago nur in beschraenktem Umfang muenzte,

ausser der roemischen keine einzige bedeutende Muenzstaette im

westlichen Mittelmeergebiet mit Ausnahme derjenigen von Massalia und

etwa noch der Muenzstaetten der illyrischen Griechen in Apollonia und

Dyrrhachion. Diese wurden demnach, als die Roemer anfingen sich im

Pogebiet festzusetzen, um 525 (229) dem roemischen Fuss in der Art

unterworfen, dass ihnen zwar die Silberpraegung blieb, sie aber

durchgaengig, namentlich die Massalioten, veranlasst wurden, ihre

Drachme auf das Gewicht des roemischen Dreivierteldenars zu regulieren,

den denn auch die roemische Regierung ihrerseits unter dem Namen der

Victoriamuenze (victoriatus) zunaechst fuer Oberitalien zu praegen

begann. Dieses neue von dem roemischen abhaengige System beherrschte

nicht bloss das massaliotische, oberitalische und illyrische

Gebiet, sondern es gingen auch diese Muenzen in die noerdlichen

Barbarenlandschaften, namentlich die massaliotischen in die

Alpengegenden das ganze Rhonegebiet hinauf und die illyrischen bis

hinein in das heutige Siebenbuergen. Auf die oestliche Haelfte des

Mittelmeergebiets erstreckte in dieser Epoche wie die unmittelbare

roemische Herrschaft so auch die roemische Muenze sich noch nicht;

dafuer aber trat hier der rechte und naturgemaesse Vermittler des

internationalen und ueberseeischen Handels, das Gold, ein. Zwar die

roemische Regierung hielt in ihrer streng konservativen Art, abgesehen

von einer voruebergehenden, durch die Finanzbedraengnis waehrend des

Hannibalischen Krieges veranlassten Goldpraegung, unwandelbar daran

fest, ausser dem national-italischen Kupfer nichts als Silber

zu schlagen; aber der Verkehr hatte bereits solche Verhaeltnisse

angenommen, dass er auch ohne Muenze mit dem Golde nach dem Gewicht

auszukommen vermochte. Von dem Barbestande, der im Jahre 597 (157) in

der roemischen Staatskasse lag, war kaum ein Sechstel gepraegtes oder

ungepraegtes Silber, fuenf Sechstel Gold in Barren ^13, und ohne Zweifel

fanden sich in allen Kassen der groesseren roemischen Kapitalisten die

edlen Metalle wesentlich in dem gleichen Verhaeltnisse. Bereits damals

also nahm das Gold im Grossverkehr die erste Stelle ein und ueberwog,

wie hieraus weiter geschlossen werden darf, im allgemeinen Verkehr

derjenige mit dem Ausland und namentlich mit dem seit Philipp

und Alexander dem Grossen zum Goldcourant uebergegangenen Osten.

------------------------------------------- ^13 Es lagen in der Kasse

17410 roemische Pfund Gold, 22070 Pfund ungepraegten, 18230 Pfund

gepraegten Silbers. Das Legalverhaeltnis des Goldes zum Silber war

1 Pfund Gold = 4000 Sesterzen oder 1:11,91.

---------------------------------------------- Der Gesamtgewinn aus

diesem ungeheuren Geschaeftsverkehr der roemischen Kapitalisten floss

ueber kurz oder lang in Rom zusammen; denn soviel dieselben auch ins

Ausland gingen, siedelten sie doch sich dort nicht leicht dauernd an,

sondern kehrten frueher oder spaeter zurueck nach Rom, indem sie ihr

gewonnenes Vermoegen entweder realisierten und in Italien anlegten

oder auch mit den erworbenen Kapitalien und Verbindungen den

Geschaeftsbetrieb von Rom aus fortsetzten. Die Gelduebermacht Roms

gegen die uebrige zivilisierte Welt war denn auch vollkommen ebenso

entschieden wie seine politische und militaerische. Rom stand in dieser

Beziehung den uebrigen Laendern aehnlich gegenueber wie heutzutage

England dem Kontinent - wie denn ein Grieche von dem juengeren Scipio

Africanus sagt, dass er "fuer einen Roemer" nicht reich gewesen sei.

Was man in dem damaligen Rom unter Reichtum verstand, kann man ungefaehr

danach abnehmen, dass Lucius Paullus bei einem Vermoegen von 100000

Talern (60 Talente) nicht fuer einen reichen Senator galt, und dass

eine Mitgift, wie jede der Toechter des aelteren Scipio Africanus sie

erhielt, von 90000 Talern (50 Talente) als angemessene Aussteuer eines

vornehmen Maedchens angesehen ward, waehrend der reichste Grieche dieses

Jahrhunderts nicht mehr als eine halbe Million Taler (300 Talente) im

Vermoegen hatte. Es war denn auch kein Wunder, dass der kaufmaennische

Geist sich der Nation bemaechtigte, oder vielmehr - denn er war nicht

neu in Rom -, dass daselbst das Kapitalistentum jetzt alle uebrigen

Richtungen und Stellungen des Lebens durchdrang und verschlang und der

Ackerbau wie das Staatsregiment anfingen, Kapitalistenentreprisen zu

werden. Die Erhaltung und Mehrung des Vermoegens war durchaus ein

Teil der oeffentlichen und der Privatmoral. "Einer Witwe Habe mag

sich mindern", schrieb Cato in dem fuer seinen Sohn aufgesetzten

Lebenskatechismus, "der Mann muss sein Vermoegen mehren, und derjenige

ist ruhmwuerdig und goettlichen Geistes voll, dessen Rechnungsbuecher

bei seinem Tode nachweisen, dass er mehr hinzuerworben als ererbt hat".

Wo darum Leistung und Gegenleistung sich gegenueberstehen, wird

jedes auch ohne irgendwelche Foermlichkeit abgeschlossene Geschaeft

respektiert, und wenn nicht durch das Gesetz, doch durch kaufmaennische

Gewohnheit und Gerichtsgebrauch erforderlichenfalls dem verletzten Teil

das Klagerecht zugestanden ^14; aber das formlose Schenkungsversprechen

ist nichtig in der rechtlichen Theorie wie in der Praxis. In Rom, sagt

Polybios, schenkt keiner keinem, wenn er nicht muss, und niemand zahlt

einen Pfennig vor dem Verfalltag, auch unter nahen Angehoerigen nicht.

Sogar die Gesetzgebung ging ein auf diese kaufmaennische Moral, die in

allem Weggeben ohne Entgelt eine Verschleuderung findet; das Geben von

Geschenken und Vermaechtnissen, die Uebernahme von Buergschaften wurden

in dieser Zeit durch Buergerschaftsschluss beschraenkt, die Erbschaften,

wenn sie nicht an die naechsten Verwandten fielen, wenigstens

besteuert. Im engsten Zusammenhang damit durchdrang die kaufmaennische

Puenktlichkeit, Ehrlichkeit und Respektabilitaet das ganze roemische

Leben. Buch ueber seine Ausgabe und Einnahme zu fuehren, ist jeder

ordentliche Mann sittlich verpflichtet - wie es denn auch in jedem

wohleingerichteten Hause ein besonderes Rechnungszimmer (tablinum) gab

-, und jeder traegt Sorge, dass er nicht ohne letzten Willen aus der

Welt scheide; es gehoerte zu den drei Dingen, die Cato in seinem Leben

bereut zu haben bekennt, dass er einen Tag ohne Testament gewesen sei.

Die gerichtliche Beweiskraft, ungefaehr wie wir sie den kaufmaennischen

Buechern beizulegen pflegen, kam nach roemischer Uebung jenen

Hausbuechern durchgaengig zu. Das Wort des unbescholtenen Mannes galt

nicht bloss gegen ihn, sondern auch zu seinen eigenen Gunsten: bei

Differenzen unter rechtschaffenen Leuten war nichts gewoehnlicher als

sie durch einen, von der einen Partei geforderten und von der anderen

geleisteten Eid zu schlichten, womit sie sogar rechtlich als erledigt

galten; und den Geschworenen schrieb eine traditionelle Regel vor, in

Ermangelung von Beweisen zunaechst fuer den unbescholtenen gegen den

bescholtenen Mann und nur bei gleicher Reputierlichkeit beider Parteien

fuer den Beklagten zu sprechen ^15. Die konventionelle Respektabilitaet

tritt namentlich in der scharfen und immer schaerferen Auspraegung

des Satzes hervor, dass kein anstaendiger Mann sich fuer persoenliche

Dienstleistungen bezahlen lassen duerfe. Darum erhielten denn nicht

bloss Beamte, Offiziere, Geschworene, Vormuender und ueberhaupt alle

mit oeffentlichen Verrichtungen beauftragten anstaendigen Maenner keine

andere Verguetung fuer ihre Dienstleistungen als hoechstens den Ersatz

ihrer Auslagen, sondern es wurden auch die Dienste, welche Bekannte

(amici) sich untereinander leisten: Verbuergung, Vertretung im Prozess,

Aufbewahrung (depositum), Gebrauchsueberlassung der nicht zum Vermieten

bestimmten Gegenstaende (commodatum), ueberhaupt Geschaeftsverwaltung

und Besorgung (procuratio) nach demselben Grundsatz behandelt, so dass

es unschicklich war, dafuer eine Verguetung zu empfangen, und eine Klage

selbst auf die versprochene nicht gestattet ward. Wie vollstaendig der

Mensch im Kaufmann aufging, zeigt wohl am schaerfsten die Ersetzung des

Duells, auch des politischen, in dem roemischen Leben dieser Zeit durch

die Geldwette und den Prozess. Die gewoehnliche Form, um persoenliche

Ehrenfragen zu erledigen, war die, dass zwischen dem Beleidiger und dem

Beleidigten um die Wahrheit oder Falschheit der beleidigenden Behauptung

gewettet und im Wege der Einklagung der Wettsumme die Tatfrage in aller

Form rechtens vor die Geschworenen gebracht ward; die Annahme einer

solchen, von dem Beleidigten oder dem Beleidiger angebotenen Wette

war, ganz wie heutzutage die der Ausforderung zum Zweikampf

rechtlich freigestellt, aber ehrenhafterweise oft nicht zu vermeiden.

----------------------------------------------- ^14 Darauf beruht die

Klagbarkeit des Kauf-, Miet-, Gesellschaftsvertrags und ueberhaupt

die ganze Lehre von den nicht formalen klagbaren Vertraegen. ^15 Die

Hauptstelle darueber ist das Fragment Catos bei Gell. 14, 2. Auch fuer

den Literalkontrakt, das heisst die lediglich auf die Eintragung des

Schuldpostens in das Rechnungsbuch des Glaeubigers basierte

Forderung, gibt diese rechtliche Beruecksichtigung der persoenlichen

Glaubwuerdigkeit der Partei, selbst wo es sich um ihr Zeugnis in eigener

Sache handelt, den Schluessel; und daher ist auch, als spaeter diese

kaufmaennische Reputierlichkeit aus dem roemischen Leben entwich,

der Literalkontrakt nicht gerade abgeschafft worden, aber von selber

verschwunden. ---------------------------------------------- Eine der

wichtigsten Folgen dieses mit einer dem Nichtgeschaeftsmann schwer

fasslichen Intensitaet auftretenden Kaufmannstums war die ungemeine

Steigerung des Assoziationswesens. In Rom erhielt dasselbe noch

besondere Nahrung durch das schon oft erwaehnte System der Regierung,

ihre Geschaefte durch Mittelsmaenner beschaffen zu lassen; denn bei

dem Umfang dieser Verrichtungen war es natuerlich und wohl auch der

groesseren Sicherheit wegen oft vom Staate vorgeschrieben, dass

nicht einzelne Kapitalisten, sondern Kapitalistengesellschaften

diese Pachtungen und Lieferungen uebernahmen. Nach dem Muster dieser

Unternehmungen organisierte sich der gesamte Grossverkehr. Es finden

sogar sich Spuren, dass fuer das Assoziationswesen so charakteristische

Römische Geschichte — Buch 3 · 第 40 / 51 段