Schaerfe und Haerte gegen alles und alle, rechtschaffen und ehrbar,

aber ohne Ahnung einer jenseits der polizeilichen Ordnung und der

kaufmaennischen Redlichkeit liegenden Pflicht, ein Feind aller Bueberei

und Gemeinheit wie aller Eleganz und Genialitaet und vor allen Dingen

der Feind seiner Feinde, hat er nie einen Versuch gemacht, die Quellen

des Uebels zu verstopfen, und sein Leben lang gegen nichts gefochten

als gegen Symptome und namentlich gegen Personen. Die regierenden Herren

sahen zwar auf den ahnenlosen Beller vornehm herab und glaubten nicht

mit Unrecht, ihn weit zu uebersehen; aber die elegante Korruption in und

ausser dem Senat zitterte doch im geheimen vor dem alten Sittenmeisterer

von stolzer republikanischer Haltung, vor dem narbenbedeckten Veteranen

aus dem Hannibalischen Krieg, vor dem hoechst einflussreichen Senator

und dem Abgott der roemischen Bauernschaft. Einem nach dem andern

seiner vornehmen Kollegen hielt er oeffentlich sein Suendenregister

vor, allerdings ohne es mit den Beweisen sonderlich genau zu nehmen, und

allerdings auch mit besonderem Genuss denjenigen, die ihn persoenlich

gekreuzt oder gereizt hatten. Ebenso ungescheut verwies und beschalt er

oeffentlich auch der Buergerschaft jede neue Unrechtfertigkeit und jeden

neuen Unfug. Seine bitterboesen Angriffe erweckten ihm zahllose

Feinde und mit den maechtigsten Adelskoterien der Zeit, namentlich

den Scipionen und den Flamininen, lebte er in ausgesprochener

unversoehnlicher Fehde; vierundvierzigmal ist er oeffentlich angeklagt

worden. Aber die Bauernschaft - und es ist dies bezeichnend dafuer, wie

maechtig noch in dieser Zeit in dem roemischen Mittelstand derjenige

Geist war, der den Tag von Cannae hatte uebertragen machen - liess den

ruecksichtslosen Verfechter der Reform in ihren Abstimmungen

niemals fallen; ja als im Jahre 570 (184) Cato mit seinem adligen

Gesinnungsgenossen Lucius Flaccus sich um die Zensur bewarb und

im voraus ankuendigte, dass sie in diesem Amte eine durchgreifende

Reinigung der Buergerschaft an Haupt und Gliedern vorzunehmen

beabsichtigten, wurden die beiden gefuerchteten Maenner von der

Buergerschaft gewaehlt ungeachtet aller Anstrengungen des Adels, und

derselbe musste es hinnehmen, dass in der Tat das grosse Fegefest

stattfand und dabei unter anderen der Bruder des Afrikaners von der

Ritter-, der Bruder des Befreiers der Griechen von der Senatorenliste

gestrichen wurden. Dieser Krieg gegen die Personen und die vielfachen

Versuche, mit Justiz und Polizei den Geist der Zeit zu bannen, wie

achtungswert auch die Gesinnung war, aus der sie hervorgingen,

konnten doch hoechstens den Strom der Korruption auf eine kurze Weile

zurueckstauen; und wenn es bemerkenswert ist, dass Cato dem zum Trotz

oder vielmehr dadurch seine politische Rolle zu spielen vermocht hat, so

ist es ebenso bezeichnend, dass es so wenig ihm gelang, die Koryphaeen

der Gegenpartei wie diesen ihn zu beseitigen, und die von ihm und

seinem Gesinnungsgenossen vor der Buergerschaft angestellten

Rechenschaftsprozesse wenigstens in den politisch wichtigen Faellen

durchgaengig ganz ebenso erfolglos geblieben sind wie die gegen Cato

gerichteten Anklagen. Nicht viel mehr als diese Anklagen haben die

Polizeigesetze gewirkt, welche namentlich zur Beschraenkung des Luxus

und zur Herbeifuehrung eines sparsamen und ordentlichen Haushaltes in

dieser Epoche in ungemeiner Anzahl erlassen wurden und die zum Teil in

der Darstellung der Volkswirtschaft noch zu beruehren sein werden. Bei

weitem praktischer und nuetzlicher waren die Versuche, dem einreissenden

Verfall mittelbar zu steuern, unter denen die Ausweisungen von

neuen Bauernhufen aus dem Domanialland ohne Zweifel den ersten Platz

einnehmen. Dieselben haben in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten

Kriege mit Karthago und wieder vom Ende des letzteren bis gegen den

Schluss dieses Zeitabschnitts in grosser Anzahl und in bedeutendem

Umfange stattgefunden; die wichtigsten darunter sind die Aufteilung der

picenischen Possessionen durch Gaius Flaminius im Jahre 522 (232),die

Anlage von acht neuen Seekolonien im Jahre 560 (194) und vor allem die

umfassende Kolonisation der Landschaft zwischen dem Apennin und dem

Po durch die Anlage der latinischen Pflanzstaedte Placentia, Cremona,

Bononia und Aquileia und der Buergerkolonien Potentia, Pisaurum, Mutina,

Parma und Luna in den Jahren 536 (218) und 565-577 (189-177). Bei weitem

die meisten dieser segensreichen Gruendungen duerfen der Reformpartei

zugeschrieben werden. Hinweisend einerseits auf die Verwuestung Italiens

durch den Hannibalischen Krieg und das erschreckende Hinschwindender

Bauernstellen und ueberhaupt der freien italischen Bevoelkerung,

anderseits auf die weit ausgedehnten, neben und gleich Eigentum

besessenen Possessionen der Vornehmen im Cisalpinischen Gallien, in

Samnium, in der apulischen und brettischen Landschaft haben Cato

und seine Gesinnungsgenossen sie gefordert; und obwohl die roemische

Regierung diesen Forderungen wahrscheinlich nicht in dem Massstab

nachkam, wie sie es gekonnt und gesollt haette, so blieb sie doch nicht

taub gegen die warnende Stimme des verstaendigen Mannes. Verwandter

Art ist der Vorschlag, den Cato im Senat stellte, dem Verfall der

Buergerreiterei durch Errichtung von vierhundert neuen Reiterstellen

Einhalt zu tun. An den Mitteln dazu kann es der Staatskasse nicht

gefehlt haben; doch scheint der Vorschlag an dem exklusiven Geiste der

Nobilitaet und ihrem Bestreben, diejenigen, die nur Reiter und nicht

Ritter waren, aus der Buergerreiterei zu verdraengen, gescheitert zu

sein. Dagegen erzwangen die schweren Kriegslaeufte, welche ja sogar die

roemische Regierung zu dem gluecklicherweise verunglueckenden Versuch

bestimmten, ihre Heere nach orientalischer Art vom Sklavenmarkt zu

rekrutieren, die Milderung der fuer den Dienst im Buergerheer bisher

geforderten Qualifikationen: des Minimalzensus von 11000 Assen (300

Taler) und der Freigeborenheit. Abgesehen davon, dass man die zwischen

4000 (115 Taler) und 1500 Assen (43 Taler) geschaetzten Freigeborenen

und saemtliche Freigelassene zum Flottendienst anzog, wurde der

Minimalzensus fuer den Legionaer auf 4000 Asse (115 Taler) ermaessigt

und wurden im Notfall auch sowohl die Flottendienstpflichtigen als

sogar die zwischen 1500 (43 Taler) und 375 Asse (11 Taler) geschaetzten

Freigeborenen in das Buergerfussvolk miteingestellt. Diese vermutlich

dem Ende der vorigen oder dem Anfang dieser Epoche angehoerenden

Neuerungen sind ohne Zweifel ebensowenig wie die servianische

Militaerreform aus Parteibestrebungen hervorgegangen; allein sie taten

doch der demokratischen Partei insofern wesentlichen Vorschub, als mit

den buergerlichen Belastungen zuerst die buergerlichen Ansprueche und

sodann auch die buergerlichen Rechte sich notwendig ins Gleichgewicht

setzten. Die Armen und Freigelassenen fingen an in dem Gemeinwesen etwas

zu bedeuten, seit sie ihm dienten; und hauptsaechlich daraus

entsprang eine der wichtigsten Verfassungsaenderungen dieser Zeit, die

Umgestaltung der Zenturiatkomitien, welche hoechst wahrscheinlich in

demselben Jahre erfolgte, in welchem der Krieg um Sizilien zu Ende

ging (513 241). Nach der bisherigen Stimmordnung hatten in den

Zenturiatkomitien wenn auch nicht mehr, wie bis auf die Reform des

Appius Claudius, allein die Ansaessigen gestimmt, aber doch die

Vermoegenden ueberwogen: es hatten zuerst die Ritter gestimmt, das

heisst der patrizisch-plebejische Adel, sodann die Hoechstbesteuerten,

das heisst diejenigen, die ein Vermoegen von mindestens 100000 Assen

(2900 Taler) dem Zensor nachgewiesen hatten ^11; und diese beiden

Abteilungen hatten, wenn sie zusammenhielten, jede Abstimmung

entschieden. Das Stimmrecht der Steuerpflichtigen der vier folgenden

Klassen war von zweifelhaftem Gewicht, das derjenigen, deren Schaetzung

unter dem niedrigsten Klassensatz von 11000 Assen (300 Taler) geblieben

war, wesentlich illusorisch gewesen. Nach der neuen Ordnung wurde der

Ritterschaft, obwohl sie ihre gesonderten Abteilungen behielt, das

Vorstimmrecht entzogen und dasselbe auf eine aus der ersten Klasse durch

das Los erwaehlte Stimmabteilung uebertragen. Die Wichtigkeit jenes

adligen Vorstimmrechts kann nicht hoch genug angeschlagen werden, zumal

in einer Epoche, in der tatsaechlich der Einfluss des Adels auf die

Gesamtbuergerschaft in stetigem Steigen war. War doch selbst der

eigentliche Junkerstand noch in dieser Zeit maechtig genug, um die

gesetzlich den Patriziern wie den Plebejern offenstehende zweite Konsul-

und zweite Zensorstelle, jene bis an den Schluss dieser Periode (bis

582 172), diese noch ein Menschenalter darueber hinaus (bis 623 131),

lediglich aus den Seinigen zu besetzen, ja in dem gefaehrlichsten

Moment, den die roemische Republik erlebt hat, in der Krise nach der

Cannensischen Schlacht, die vollkommen gesetzlich erfolgte Wahl des

nach aller Ansicht faehigsten Offiziers, des Plebejers Marcellus, zu der

durch des Patriziers Paullus Tod erledigten Konsulstelle einzig seines

Plebejertums wegen rueckgaengig zu machen. Dabei ist es freilich

charakteristisch fuer das Wesen auch dieser Reform, dass das

Vorstimmrecht nur dem Adel, nicht aber den Hoechstbesteuerten entzogen

ward, das den Ritterzenturien entzogene Vorstimmrecht nicht auf eine

etwa durch das Los aus der ganzen Buergerschaft erwaehlte Abteilung,

sondern ausschliesslich auf die erste Klasse ueberging. Diese sowie

ueberhaupt die fuenf Stufen blieben wie sie waren; nur die Grenze

nach unter, wurde wahrscheinlich in der Weise verschoben, dass der

Minimalzensus wie fuer den Dienst in der Legion so auch fuer das

Stimmrecht in den Zenturien von 11000 auf 4000 Asse herabgesetzt ward.

Ueberdies lag schon in der formeller Beibehaltung der frueheren Saetze

bei dem allgemeinen Steigen des Vermoegensstandes gewissermassen eine

Ausdehnung des Stimmrechts im demokratischen Sinn. Die Gesamtzahl der

Abteilungen blieb gleichfalls unveraendert; aber wenn bis dahin, wie

gesagt, die achtzehn Ritterzenturien und die 80 der ersten Klasse in den

193 Stimmzenturien allein die Majoritaet gehabt hatten, so wurden in der

reformierten Ordnung die Stimmen der ersten Klasse auf 70 herabgesetzt

und dadurch bewirkt, dass unter allen Umstaenden wenigstens die zweite

Stufe zur Abstimmung gelangte. Wichtiger noch und der eigentliche

Schwerpunkt der Reform war die Verbindung, in welche die neuen

Stimmabteilungen mit der Tribusordnung gesetzt wurden. Von jeher sind

die Zenturien aus den Tribus in der Weise hervorgegangen, dass wer einer

Tribus angehoerte, von dem Zensor in eine der Zenturien eingeschrieben

werden musste. Seitdem die nicht ansaessigen Buerger in die Tribus

eingeschrieben worden waren, gelangten also auch sie in die Zenturien,

und waehrend sie in den Tribusversammlungen selbst auf die vier

staedtischen Abteilungen beschraenkt waren, hatten sie in denen der

Zenturien mit den ansaessigen Buergern formell das gleiche

Recht, wenngleich wahrscheinlich die zensorische Willkuer in der

Zusammensetzung der Zenturien dazwischen trat und den in die

Landtribus eingeschriebenen Buergern das Uebergewicht auch in der

Zenturienversammlung gewaehrte. Dieses Uebergewicht wurde durch die

reformierte Ordnung rechtlich in der Weise festgestellt, dass von den 70

Zenturien der ersten Klasse jeder Tribus zwei zugewiesen wurden, demnach

die nicht ansaessigen Buerger davon nur acht erhielten; in aehnlicher

Weise muss auch in den vier anderen Stufen den ansaessigen Buergern

das Uebergewicht eingeraeumt worden sein. Im gleichen Sinne wurde die

bisherige Gleichstellung der Freigelassenen mit den Freigeborenen im

Stimmrecht in dieser Zeit beseitigt und wurden auch die ansaessigen

Freigelassenen in die vier staedtischen Tribus gewiesen. Dies geschah im

Jahre 534 (220) durch einen der namhaftesten Maenner der Reformpartei,

den Zensor Gaius Flaminius, und wurde dann von dem Zensor Tiberius

Sempronius Gracchus, dem Vater der beiden Urheber der roemischen

Revolution, fuenfzig Jahre spaeter (585 169) wiederholt und verschaerft.

Diese Reform der Zenturien, die vielleicht in ihrer Gesamtheit

ebenfalls von Flaminius ausgegangen ist, war die erste wichtige

Verfassungsaenderung, die die neue Opposition der Nobilitaet abgewann,

der erste Sieg der eigentlichen Demokratie. Der Kern derselben besteht

teils in der Beschraenkung des zensorischen Willkuerregiments, teils in

der Beschraenkung des Einflusses einerseits der Nobilitaet, anderseits

der Nichtansaessigen und der Freigelassenen, also in der Umgestaltung

der Zenturiatkomitien nach dem fuer die Tributkomitien schon geltenden

Prinzip; was sich schon dadurch empfahl, dass Wahlen, Gesetzvorschlaege,

Kriminalanklagen und ueberhaupt alle die Mitwirkung der Buergerschaft

erfordernde Angelegenheiten durchgaengig an die Tributkomitien gebracht

und die schwerfaelligeren Zenturien nicht leicht anders zusammengerufen

wurden, als wo es verfassungsmaessig notwendig oder doch ueblich war,

um die Zensoren, Konsuln und Praetoren zu waehlen und um einen

Angriffskrieg zu beschliessen. Es ward also durch diese Reform nicht

ein neues Prinzip in die Verfassung hinein, sondern ein laengst in

der praktisch haeufigeren und wichtigeren Kategorie der

Buergerschaftsversammlungen massgebendes zu allgemeiner Geltung

gebracht. Ihre wohl demokratische, aber keineswegs demagogische Tendenz

zeigt sich deutlich in ihrer Stellungnahme zu den eigentlichen

Stuetzen jeder wirklich revolutionaeren Partei, dem Proletariat und der

Freigelassenschaft. Darum darf denn auch die praktische Bedeutung dieser

Abaenderung der fuer die Urversammlungen massgebenden Stimmordnung

nicht allzu hoch angeschlagen werden. Das neue Wahlgesetz hat die

gleichzeitige Bildung eines neuen politisch privilegierten Standes nicht

verhindert und vielleicht nicht einmal wesentlich erschwert. Es ist

sicher nicht bloss Schuld der allerdings mangelhaften Ueberlieferung,

dass wir nirgend eine tatsaechliche Einwirkung der vielbesprochenen

Reform auf den politischen Verlauf der Dinge nachzuweisen vermoegen.

Innerlich haengt uebrigens mit dieser Reform noch die frueher

schon erwaehnte Beseitigung der nicht stimmberechtigten roemischen

Buergergemeinden und deren allmaehliches Aufgehen in die

Vollbuergergemeinde zusammen. Es lag in dem nivellierenden Geiste der

Fortschrittspartei, die Gegensaetze innerhalb des Mittelstandes zu

beseitigen, waehrend die Kluft zwischen Buergern und Nichtbuergern

sich gleichzeitig breiter und tiefer zog.

----------------------------------------------- ^11 Ueber die

urspruenglichen roemischen Zensussaetze ist es schwierig, etwas

Bestimmtes aufzustellen. Spaeterhin galten bekanntlich als Minimalzensus

der ersten Klasse 100000 As, wozu die Zensus der vier uebrigen Klassen

in dem (wenigstens ungefaehren) Verhaeltnis von _, «, ¬, 1/9 stehen.

Diese Saetze aber versteht bereits Polybios und verstehen alle spaeteren

Schriftsteller von dem leichten As (zu 1/10 Denar), und es scheint

hieran festgehalten werden zu muessen, wenn auch in Beziehung auf das

Voconische Gesetz dieselben Summen als schwere Asse (zu ¬ Denar) in

Ansatz gebracht werden (Geschichte des Roemischen Muenzwesens, S. 302).

Appius Claudius aber, der zuerst im Jahre 442 (312) die Zensussaetze

in Geld statt in Grundbesitz ausdrueckte, kann sich dabei nicht des

leichten As bedient haben, der erst 485 (269) aufkam. Entweder also hat

er dieselben Betraege in schweren Assen ausgedrueckt und sind diese

bei der Muenzreduktion in leichte umgesetzt worden, oder er stellte

die spaeteren Ziffern auf, und es blieben dieselben trotz der

Muenzreduktion, welche in diesem Falle eine Herabsetzung der

Klassensaetze um mehr als die Haelfte enthalten haben wuerde. Gegen

beide Annahmen lassen sich gueltige Bedenken erheben; doch scheint

die erstere glaublicher, da ein so exorbitanter Fortschritt in der

demokratischen Entwicklung weder fuer das Ende des fuenften Jahrhunderts

noch als beilaeufige Konsequenz einer bloss administrativen Massregel

wahrscheinlich ist, auch wohl schwerlich ganz aus der Ueberlieferung

verschwunden sein wuerde. 100000 leichte As oder 40000 Sesterzen koennen

uebrigens fueglich als Aequivalent der urspruenglichen roemischen

Vollhufe von vielleicht 20 Morgen angesehen werden; so dass danach

die Schatzungssaetze ueberhaupt nur im Ausdruck, nicht aber im

Wert gewechselt haben wuerden.

----------------------------------------------- Fasst man zusammen, was

von der Reformpartei dieser Zeit gewollt und erreicht ward, so hat sie

dem einreissenden Verfall, vor allem dem Einschwinden des Bauernstandes

und der Lockerung der alten, strengen und sparsamen Sitte, aber auch dem

uebermaechtigen politischen Einfluss der neuen Nobilitaet unzweifelhaft

patriotisch und energisch zu steuern sich bemueht und bis zu einem

gewissen Grade auch gesteuert. Allein man vermisst ein hoeheres

politisches Ziel. Das Missbehagen der Menge, der sittliche Unwille

der Besseren fanden wohl in dieser Opposition ihren angemessenen und

kraeftigen Ausdruck; aber man sieht weder eine deutliche Einsicht in

die Quelle des Uebels noch einen festen Plan, im grossen und ganzen zu

bessern. Eine gewisse Gedankenlosigkeit geht hindurch durch all diese

sonst so ehrenwerten Bestrebungen, und die rein defensive Haltung der

Verteidiger weissagt wenig Gutes fuer den Erfolg. Ob die Krankheit

ueberhaupt durch Menschenwitz geheilt werden konnte, bleibt billig

dahingestellt; die roemischen Reformatoren dieser Zeit aber scheinen

mehr gute Buerger als gute Staatsmaenner gewesen zu sein und den grossen

Kampf des alten Buergertums gegen den neuen Kosmopolitismus auf ihrer

Seite einigermassen unzulaenglich und spiessbuergerlich gefuehrt zu

haben. Aber wie neben der Buergerschaft der Poebel in dieser Zeit

emporkam, so trat auch schon neben die achtbare und nuetzliche

Oppositionspartei die volksschmeichelnde Demagogie. Bereits Cato kennt

das Gewerbe der Leute, die an der Redesucht kranken wie andere an der

Trink- und der Schlafsucht; die sich Zuhoerer mieten, wenn sich keine

freiwillig einfinden, und die man wie den Marktschreier anhoert, ohne

auf sie zu hoeren, geschweige denn, wenn man Hilfe braucht, sich ihnen

anzuvertrauen. In seiner derben Art schildert der Alte diese nach dem

Muster der griechischen Schwaetzer des Marktes gebildeten spassigen

und witzelnden, singenden und tanzenden, allezeit bereiten Herrchen;

zu nichts, meint er, ist so einer zu brauchen, als um sich im Zuge als

Hanswurst zu produzieren und mit dem Publikum Reden zu wechseln - fuer

ein Stueck Brot ist ihm ja das Reden wie das Schweigen feil. In der Tat,

diese Demagogen waren die schlimmsten Feinde der Reform. Wie diese vor

allen Dingen und nach allen Seiten hin auf sittliche Besserung drang, so

hielt die Demagogie vielmehr hin auf Beschraenkung der Regierungs- und

Erweiterung der Buergerschaftskompetenz. In ersterer Beziehung ist die

wichtigste Neuerung die tatsaechliche Abschaffung der Diktatur.

Die durch Quintus Fabius und seine populaeren Gegner 537 (217)

hervorgerufene Krise gab diesem von Haus aus unpopulaeren Institut den

Todesstoss. Obwohl die Regierung einmal nachher noch (538 216) unter

dem unmittelbaren Eindruck der Schlacht von Cannae einen mit aktivem

Kommando ausgestatteten Diktator ernannt hat, so durfte sie dies doch

in ruhigeren Zeiten nicht wieder wagen, und nachdem noch ein paar

Male (zuletzt 552 202), zuweilen nach vorgaengiger Bezeichnung der

zu ernennenden Person durch die Buergerschaft, ein Diktator fuer

staedtische Geschaefte eingesetzt worden war, kam dieses Amt, ohne

foermlich abgeschafft zu werden, tatsaechlich ausser Gebrauch. Damit

ging dem kuenstlich ineinander gefugten roemischen Verfassungssystem ein

fuer dessen eigentuemliche Beamtenkollegialitaet sehr wuenschenswertes

Korrektiv verloren und buesste die Regierung, von der das Eintreten der

Diktatur, das heisst die Suspension der Konsuln, durchaus und in der

Regel auch die Bezeichnung des zu ernennenden Diktators abgehangen

hatte, eines ihrer wichtigsten Werkzeuge ein - nur unvollkommen ward

dasselbe ersetzt durch die vom Senat seitdem in Anspruch genommene

Befugnis, in ausserordentlichen Faellen, namentlich bei ploetzlich

ausbrechendem Aufstand oder Krieg, den zeitigen hoechsten Beamten

gleichsam diktatorische Gewalt zu verleihen durch die Instruktion: nach

Ermessen fuer das gemeine Wohl Massregeln zu treffen, und damit einen

dem heutigen Standrecht aehnlichen Zustand herbeizufuehren. Daneben

dehnte die formelle Kompetenz des Volkes in der Beamtenernennung wie in

Regierungs-, Verwaltungs- und Finanzfragen in bedenklicher Weise

sich aus. Die Priesterschaften, namentlich die politisch wichtigsten

Kollegien der Sachverstaendigen, ergaenzten sich nach altem Herkommen

selber und ernannten selber ihre Vorsteher, soweit diese Koerperschaften

ueberhaupt Vorsteher hatten; und in der Tat war fuer diese zur

Ueberlieferung der Kunde goettlicher Dinge von Geschlecht zu Geschlecht

bestimmten Institute die einzige ihrem Geist entsprechende Wahlform die

Kooptation. Es ist darum zwar nicht von grossem politischen

Gewicht, aber bezeichnend fuer die beginnende Desorganisation der

republikanischen Ordnungen, dass in dieser Zeit (vor 542 212) zwar noch

nicht die Wahl in die Kollegien selbst, aber wohl die Bezeichnung

der Vorstaende der Curionen und der Pontifices aus dem Schosse dieser

Koerperschatten von den Kollegien auf die Gemeinde ueberging; wobei

ueberdies noch, mit echt roemischer formaler Goetterfurcht, um ja nichts

zu versehen, nur die kleinere Haelfte der Bezirke, also nicht das

"Volk" den Wahlakt vollzog. Von groesserer Bedeutung war das zunehmende

Eingreifen der Buergerschaft in persoenliche und sachliche Fragen aus

dem Kreise der Militaerverwaltung und der aeusseren Politik. Hierher

gehoert der Uebergang der Ernennung der ordentlichen Stabsoffiziere vom

Feldherrn auf die Buergerschaft, dessen schon gedacht ward; hierher

die Wahlen der Fuehrer der Opposition zu Oberfeldherren gegen Hannibal;

hierher der verfassungs- und vernunftwidrige Buergerschaftsbeschluss

von 537 (217), wodurch das hoechste Kommando zwischen dem unpopulaeren

Generalissimus und seinem populaeren und ihm im Lager wie daheim

opponierenden Unterfeldherrn geteilt ward; hierher das gegen einen

Offizier wie Marcellus vor der Buergerschaft verfuehrte tribunizische

Gequengel wegen unverstaendiger und unredlicher Kriegfuehrung (545 209),

welches denselben doch schon noetigte, aus dem Lager nach der Hauptstadt

zu kommen und sich wegen seiner militaerischen Befaehigung vor dem

Publikum der Hauptstadt auszuweisen; hierher die noch skandaloeseren

Versuche, dem Sieger von Pydna durch Buergerschaftsbeschluss den

Triumph abzuerkennen; hierher die allerdings wohl vom Senat veranlasste

Bekleidung eines Privatmanns mit ausserordentlicher konsularischer

Amtsgewalt (544 210); hierher die bedenkliche Drohung Scipios, den

Oberbefehl in Afrika, wenn der Senat ihm denselben verweigere, sich von

der Buergerschaft bewilligen zu lassen (549 205); hierher der Versuch

eines vor Ehrgeiz. halb naerrischen Menschen, der Buergerschaft

wider Willen der Regierung eine in jeder Hinsicht ungerechtfertigte

Kriegserklaerung gegen die Rhodier zu entreissen (587 167); hierher

das neue staatsrechtliche Axiom, dass jeder Staatsvertrag erst durch

Römische Geschichte — Buch 3 · 第 37 / 51 段