der Licinischen Gesetze in der Gemeinde maechtig waren, haben ohne
wesentliche Aenderung des Bestandes, freilich zum Teil wohl durch
Adoption aufrecht erhalten, die naechsten zwei Jahrhunderte, ja bis
zum Ende der Republik sich behauptet. Zu dem Kreise der plebejischen
Nobilitaet treten zwar von Zeit zu Zeit neue Geschlechter hinzu; indes
auch die alten plebejischen Haeuser, wie die Licinier, Fulvier,
Atilier, Domitier, Marcier, Junier, herrschen in den Fasten in
der entschiedensten Weise durch drei Jahrhunderte vor.
------------------------------------------------------ Von diesem
allmaehlich sich veraendernden Geiste der Regierung trug den Stempel das
Regiment. Zwar in der Verwaltung der aeusseren Angelegenheiten ueberwog
in dieser Zeit noch diejenige Folgerichtigkeit und Energie, durch welche
die Herrschaft der roemischen Gemeinde ueber Italien gegruendet
worden war. In der schweren Lehrzeit des Krieges um Sizilien hatte
die roemische Aristokratie sich allmaehlich auf die Hoehe ihrer neuen
Stellung erhoben; und wenn sie das von Rechts wegen lediglich zwischen
den Gemeindebeamten und der Gemeindeversammlung geteilte Regiment
verfassungswidrig fuer den Gemeinderat usurpierte, so legitimierte sie
sich dazu durch ihre zwar nichts weniger als geniale, aber klare und
feste Steuerung des Staats waehrend des hannibalischen Sturmes und der
daraus sich entspinnenden weiteren Verwicklungen, und bewies es der
Welt, dass den weiten Kreis der italisch-hellenischen Staaten zu
beherrschen einzig der roemische Senat vermochte und in vieler
Hinsicht einzig verdiente: Allein ueber dem grossartigen und mit den
grossartigsten Erfolgen gekroenten Auftreten des regierenden roemischen
Gemeinderats gegen den aeusseren Feind darf es nicht uebersehen werden,
dass in der minder scheinbaren und doch weit wichtigeren und weit
schwereren Verwaltung der inneren Angelegenheiten des Staates sowohl die
Handhabung der bestehenden Ordnungen wie die neuen Einrichtungen einen
fast entgegengesetzten Geist offenbaren, oder, richtiger gesagt, die
entgegengesetzte Richtung hier bereits das Uebergewicht gewonnen hat.
Vor allem dem einzelnen Buerger gegenueber ist das Regiment nicht mehr,
was es gewesen. Magistrat heisst der Mann, der mehr ist als die andern;
und wenn er der Diener der Gemeinde ist, so ist er eben darum der Herr
eines jeden Buergers. Aber diese straffe Haltung laesst jetzt sichtlich
nach. Wo das Koteriewesen und der Aemterbettel so in Bluete steht wie in
dem damaligen Rom, huetet man sich, die Gegendienste der Standesgenossen
und die Gunst der Menge durch strenge Worte und ruecksichtslose
Amtspflege zu verscherzen. Wo einmal ein Beamter mit altem Ernst und
alter Strenge auftritt, da sind es in der Regel, wie zum Beispiel
Cotta (502 252) und Cato, neue, nicht aus dem Schosse des Herrenstandes
hervorgegangene Maenner. Es war schon etwas, dass Paullus, als er zum
Oberfeldherrn gegen Perseus ernannt worden war, statt nach beliebter Art
sich bei der Buergerschaft zu bedanken, derselben erklaerte, er setze
voraus, dass sie ihn zum Feldherrn gewaehlt haetten, weil sie ihn fuer
den faehigsten zum Kommando gehalten, und ersuche sie deshalb, ihm nun
nicht kommandieren zu helfen, sondern stillzuschweigen und zu gehorchen.
Roms Suprematie und Hegemonie im Mittelmeergebiet ruhte nicht zum
wenigsten auf der Strenge seiner Kriegszucht und seiner Rechtspflege.
Unzweifelhaft war es auch, im grossen und ganzen genommen, den
ohne Ausnahme tief zerruetteten hellenischen, phoenikischen und
orientalischen Staaten in diesen Beziehungen damals noch unendlich
ueberlegen; dennoch kamen schon arge Dinge auch in Rom vor. Wie
die Erbaermlichkeit der Oberfeldherren, und zwar nicht etwa von der
Opposition gewaehlter Demagogen, wie Gaius Flaminius und Gaius Varro,
sondern gut aristokratischer Maenner, bereits im dritten Makedonischen
Krieg das Wohl des Staates auf das Spiel gesetzt hatte, ist frueher
erzaehlt worden. Und in welcher Art die Rechtspflege schon hin und
wieder gehandhabt ward, das zeigt der Auftritt im Lager des Konsuls
Lucius Quinctius Flamininus bei Placentia (562 192) - um seinen
Buhlknaben fuer die ihm zuliebe versaeumten Fechterspiele in der
Hauptstadt zu entschaedigen, hatte der hohe Herr einen in das roemische
Lager gefluechteten, vornehmen Boier herbeirufen lassen und ihn mit
eigener Hand beim Gelage niedergestossen. Schlimmer als der Vorgang
selber, dem mancher aehnliche sich an die Seite stellen liesse, war
es noch, dass der Taeter nicht bloss nicht vor Gericht gestellt ward,
sondern, als ihn der Zensor Cato deswegen aus der Liste der Senatoren
strich, seine Standesgenossen den Ausgestossenen im Theater einluden,
seinen Senatorenplatz wieder einzunehmen - freilich war er der Bruder
des Befreiers der Griechen und eines der maechtigsten Koteriehaeupter
des Senats. Auch das Finanzwesen der roemischen Gemeinde ging in dieser
Epoche eher zurueck als vorwaerts. Zwar der Betrag der Einnahmen war
zusehends im Wachsen. Die indirekten Abgaben - direkte gab es in Rom
nicht - stiegen infolge der erweiterten Ausdehnung des roemischen
Gebietes, welche es zum Beispiel noetig machte, in den Jahren 555, 575
(199, 179) an der kampanischen und brettischen Kueste neue Zollbueros
in Puteoli, Castra (Squillace) und anderswo einzurichten. Auf demselben
Grunde beruht der neue, die Salzverkaufspreise nach den verschiedenen
Distrikten Italiens abstufende Salztarif vom Jahre 550 (204), indem es
nicht laenger moeglich war, den jetzt durch ganz Italien zerstreuten
roemischen Buergern das Salz zu einem und demselben Preise abzugeben; da
indes die roemische Regierung wahrscheinlich den Buergern dasselbe
zum Produktionspreis, wenn nicht darunter abgab, so ergab diese
Finanzmassregel fuer den Staat keinen Gewinn. Noch ansehnlicher war die
Steigerung des Ertrages der Domaenen. Die Abgabe freilich, welche von
dem zur Okkupation verstatteten italischen Domanialland dem Aerar von
Rechts wegen zukam, ward zum allergroessten Teil wohl weder gefordert
noch geleistet. Dagegen blieb nicht bloss das Hutgeld bestehen, sondern
es wurden auch die infolge des Hannibalischen Krieges neu gewonnenen
Domaenen, namentlich der groessere Teil des Gebiets von Capua und das
von Leontini, nicht zum Okkupieren hingegeben, sondern parzelliert und
an kleine Zeitpaechter ausgetan und der auch hier versuchten Okkupation
von der Regierung mit mehr Nachdruck als gewoehnlich entgegengetreten;
wodurch dem Staate eine betraechtliche und sichere Einnahmequelle
entstand. Auch die Bergwerke des Staats, namentlich die wichtigen
spanischen, wurden durch Verpachtung verwertet. Endlich traten zu
den Einnahmen die Abgaben der ueberseeischen Untertanen hinzu.
Ausserordentlicherweise flossen waehrend dieser Epoche sehr
bedeutende Summen in den Staatsschatz, namentlich an Beutegeld aus dem
Antiochischen Kriege 200 (14500000 Taler), aus dem Perseischen 210 Mill.
Sesterzen (15 Mill. Taler) - letzteres die groesste Barsumme, die je auf
einmal in die roemische Kasse gelangt ist. Indes ward diese Zunahme
der Einnahme durch die steigenden Ausgaben groesstenteils wieder
ausgeglichen. Die Provinzen, etwa mit Ausnahme Siziliens, kosteten wohl
ungefaehr ebensoviel als sie eintrugen; die Ausgaben fuer Wege- und
andere Bauten stiegen im Verhaeltnis mit der Ausdehnung des Gebiets;
auch die Rueckzahlung der von den ansaessigen Buergern waehrend der
schweren Kriegszeiten erhobenen Vorschuesse (tributa) lastete noch
manches Jahr nachher auf dem roemischen Aerar. Dazu kamen die durch die
verkehrte Wirtschaft und die schlaffe Nachsicht der Oberbehoerden dem
gemeinen Wesen verursachten sehr namhaften Verluste. Von dem Verhalten
der Beamten in den Provinzen, von ihrer ueppigen Wirtschaft aus
gemeinem Saeckel, von den Unterschleifen namentlich am Beutegut, von dem
beginnenden Bestechungs- und Erpressungssystem wird unten noch die
Rede sein. Wie der Staat bei den Verpachtungen seiner Gefaelle und den
Akkorden ueber Lieferungen und Bauten im allgemeinen wegkam, kann man
ungefaehr danach ermessen, dass der Senat im Jahre 587 (167) beschloss,
von dem Betrieb der an Rom gefallenen makedonischen Bergwerke abzusehen,
weil die Grubenpaechter doch entweder die Untertanen pluendern oder die
Kasse bestehlen wuerden - freilich ein naives Armutszeugnis, das die
kontrollierende Behoerde sich selber ausstellte. Man liess nicht bloss,
wie schon gesagt ward, die Abgabe von dem okkupierten Domanialland
stillschweigend fallen, sondern man litt es auch, dass bei Privatanlagen
in der Hauptstadt und sonst auf oeffentlichen Grund und Boden
uebergegriffen und das Wasser aus den oeffentlichen Leitungen zu
Privatzwecken abgeleitet ward; es machte sehr boeses Blut, wenn einmal
ein Zensor gegen solche Kontravenienten ernstlich einschritt und sie
zwang, entweder auf die Sondernutzung des gemeinen Gutes zu verzichten
oder dafuer das gesetzliche Boden- und Wassergeld zu zahlen. Der
Gemeinde gegenueber bewies das sonst so peinliche oekonomische Gewissen
der Roemer eine merkwuerdige Weite. "Wer einen Buerger bestiehlt", sagt
Cato, "beschliesst sein Leben in Ketten und Banden; in Gold und
Purpur aber, wer die Gemeinde bestiehlt." Wenn trotz dessen, dass das
oeffentliche Gut der roemischen Gemeinde ungestraft und ungescheut von
Beamten und Spekulanten gepluendert ward, noch Polybios es hervorhebt,
wie selten in Rom der Unterschleif sei, waehrend man in Griechenland
kaum hier und da einen Beamten finde, der nicht in die Kasse greife;
wie der roemische Kommissar und Beamte auf sein einfaches Treuwort
hin ungeheure Summen redlich verwalte, waehrend in Griechenland
der kleinsten Summe wegen zehn Briefe besiegelt und zwanzig Zeugen
aufgeboten wuerden und doch jedermann betruege, so liegt hierin nur,
dass die soziale und oekonomische Demoralisation in Griechenland noch
viel weiter vorgeschritten war als in Rom und namentlich hier noch nicht
wie dort der unmittelbare und offenbare Kassendefekt florierte. Das
allgemeine finanzielle Resultat spricht sich fuer uns am deutlichsten
in dem Stand der oeffentlichen Bauten und in dem Barbestand des
Staatsschatzes aus. Fuer das oeffentliche Bauwesen finden wir in
Friedenszeiten ein Fuenftel, in Kriegszeiten ein Zehntel der Einkuenfte
verwendet, was den Umstaenden nach nicht gerade reichlich gewesen zu
sein scheint. Es geschah mit diesen Summen sowie mit den nicht in die
Staatskasse unmittelbar fallenden Bruchgeldern wohl manches fuer die
Pflasterung der Wege in und vor der Hauptstadt, fuer die Chaussierung
der italischen Hauptstrassen ^6, fuer die Anlage oeffentlicher
Gebaeude. Wohl die bedeutendste unter den aus dieser Periode bekannten
hauptstaedtischen Bauten war die wahrscheinlich im Jahre 570 (184)
verdungene grosse Reparatur und Erweiterung des hauptstaedtischen
Kloakennetzes, wofuer auf einmal 1700000 Taler (24 Mill. Sesterzen)
angewiesen wurden und der vermutlich der Hauptsache nach angehoert, was
von den Kloaken heute noch vorhanden ist. Aber allem Anschein nach
stand in dem oeffentlichen Bauwesen, auch abgesehen von den schweren
Kriegszeiten, diese Periode hinter dem letzten Abschnitt der vorigen
zurueck; zwischen 482 und 607 (272 und 147) ist in Rom keine neue
Wasserleitung angelegt worden. Der Staatsschatz nahm freilich zu: die
letzte Reserve betrug im Jahre 545 (209), wo man sich genoetigt sah, sie
anzugreifen, nur 1144000 Taler (4000 Pfund Gold; 2, 171), wogegen kurze
Zeit nach dem Schluss dieser Periode (597 157) nahe an 6 Mill. Taler
in edlen Metallen in der Staatskasse vorraetig waren. Allein bei den
ungeheuren ausserordentlichen Einnahmen, welche in dem Menschenalter
nach dem Ende des Hannibalischen Krieges der roemischen Staatskasse
zuflossen, befremdet die letztere Summe mehr durch ihre Niedrigkeit
als durch ihre Hoehe. Soweit bei den vorliegenden, mehr als duerftigen
Angaben es zulaessig ist, hier von Resultaten zu sprechen, zeigen die
roemischen Staatsfinanzen wohl einen Ueberschuss der Einnahme ueber
die Ausgabe, aber darum doch nichts weniger als ein glaenzendes
Gesamtergebnis. ----------------------------------------- ^6 Die Kosten
von diesen sind indes wohl grossenteils auf die Anlieger geworfen
worden. Das alte System, Fronen anzusagen, war nicht abgeschafft; es
muss nicht selten vorgekommen sein, dass man den Gutsbesitzern die
Sklaven wegnahm, um sie beim Strassenbau zu verwenden (Cato agr. 2).
----------------------------------------- Am bestimmtesten tritt der
veraenderte Geist der Regierung hervor in der Behandlung der italischen
und ausseritalischen Untertanen der roemischen Gemeinde. Man hatte
sonst in Italien unterschieden die gewoehnlichen und die latinischen
bundesgenoessischen Gemeinden, die roemischen Passiv- und die roemischen
Vollbuerger. Von diesen vier Klassen wurde die dritte im Laufe dieser
Periode so gut wie vollstaendig beseitigt, indem das, was frueher schon
fuer die Passivbuergergemeinden in Latium und in der Sabina geschehen
war, jetzt auch auf die des ehemaligen volskischen Gebiets Anwendung
fand und diese allmaehlich, zuletzt vielleicht im Jahre 566 (188)
Arpinum, Fundi und Formiae, das volle Buergerrecht empfingen. In
Kampanien wurde Capua nebst einer Anzahl benachbarter kleinerer
Gemeinden infolge seines Abfalls von Rom im Hannibalischen Kriege
aufgeloest. Wenn auch einige wenige Gemeinden, wie Velitrae im
Volskergebiet, Teanum und Cumae in Kampanien, in dem frueheren
Rechtsverhaeltnis verblieben sein moegen, so darf doch, im grossen und
ganzen betrachtet, dies Buergerrecht zweiter Klasse jetzt als beseitigt
gelten. Dagegen trat neu hinzu eine besonders zurueckgesetzte, der
Kommunalfreiheit und des Waffenrechts entbehrende und zum Teil fast den
Gemeindesklaven gleich behandelte Klasse (peregrini dediticii), wozu
namentlich die Angehoerigen der ehemaligen, mit Hannibal verbuendet
gewesenen kampanischen, suedlichen picentischen und brettischen
Gemeinden gehoerten. Ihnen schlossen sich die diesseits der Alpen
geduldeten Kettenstaemme an, deren Stellung zu der italischen
Eidgenossenschaft zwar nur unvollkommen bekannt ist, aber doch durch die
in ihre Bundesvertraege mit Rom aufgenommene Klausel, dass keiner aus
diesen Gemeinden je das roemische Buergerrecht solle gewinnen duerfen,
hinreichend als eine zurueckgesetzte charakterisiert wird. Die Stellung
der nichtlatinischen Bundesgenossen hatte, wie schon frueher angedeutet
ward, durch den Hannibalischen Krieg sich sehr zu ihrem Nachteil
veraendert. Nur wenige Gemeinden dieser Kategorie, wie zum Beispiel
Neapel, Nola, Rhegion, Herakleia, hatten waehrend aller Wechselfaelle
dieses Krieges unveraendert auf der Seite Roms gestanden und darum ihr
bisheriges Bundesrecht unveraendert behalten; bei weitem die meisten
mussten infolge ihres Parteiwechsels sich eine nachteilige Revision der
bestehenden Vertraege gefallen lassen. Von der gedrueckten Stellung
der nichtlatinischen Bundesgenossen zeugt die Auswanderung aus ihren
Gemeinden in die latinischen; als im Jahre 577 (177) die Samniten und
Paeligner bei dem Senat um Herabsetzung ihrer Kontingente einkamen,
wurde dies damit motiviert, dass waehrend der letzten Jahre 4000
samnitische und paelignische Familien nach der latinischen Kolonie
Fregellae uebergesiedelt seien. Dass die Latiner, das heisst jetzt
die wenigen noch ausserhalb des roemischen Buergerverbandes stehenden
Staedte im alten Latium wie Tibur und Praeneste, die ihnen rechtlich
gleichgestellten Bundesstaedte, wie namentlich einzelne der Herniker,
und die durch ganz Italien zerstreuten latinischen Kolonien auch jetzt
noch besser gestellt waren, ist hierin enthalten; doch hatten auch sie
im Verhaeltnis kaum weniger sich verschlechtert. Die ihnen auferlegten
Lasten wurden unbillig gesteigert und der Druck des Kriegsdienstes mehr
und mehr von der Buergerschaft ab auf sie und die anderen italischen
Bundesgenossen gewaelzt. So wurden zum Beispiel 536 (218) fast doppelt
soviel Bundesgenossen aufgeboten als Buerger; so nach dem Ende des
Hannibalischen Krieges die Buerger alle, nicht aber die Bundesgenossen
verabschiedet; so die letzteren vorzugsweise fuer den Besatzungs- und
den verhassten spanischen Dienst verwandt; so bei dem Triumphalgeschenk
577 (177) den Bundesgenossen nicht wie sonst die gleiche Verehrung mit
den Buergern, sondern nur die Haelfte gegeben, so dass inmitten des
ausgelassenen Jubels dieses Soldatenkarnevals die zurueckgesetzten
Abteilungen stumm dem Siegeswagen folgten: so erhielten bei
Landanweisungen in Norditalien die Buerger je zehn, die Nichtbuerger
je drei Morgen Ackerlandes. Die unbeschraenkte Freizuegigkeit war den
latinischen Gemeinden bereits frueher (486 268) genommen und ihnen die
Auswanderung nach Rom nur dann gestattet worden, wenn sie leibliche
Kinder und einen Teil ihres Vermoegens in der Heimatgemeinde
zurueckliessen. Indes diese laestigen Vorschriften wurden auf vielfache
Weise umgangen oder uebertreten, und der massenhafte Zudrang der Buerger
der latinischen Ortschaften nach Rom und die Klagen ihrer Behoerden
ueber die zunehmende Entvoelkerung der Staedte und die Unmoeglichkeit,
unter solchen Umstaenden das festgesetzte Kontingent zu leisten,
veranlassten die roemische Regierung, polizeiliche Ausweisungen aus der
Hauptstadt in grossem Umfang zu veranstalten (567, 577 187, 177). Die
Massregel mochte unvermeidlich sein, ward aber darum nicht weniger
schwer empfunden. Weiter fingen die von Rom im italischen Binnenland
angelegten Staedte gegen das Ende dieser Periode an, statt des
latinischen, das volle Buergerrecht zu empfangen, was bis dahin
nur hinsichtlich der Seekolonien geschehen war, und die bisher fast
regelmaessige Erweiterung der Latinerschaft durch neu hinzutretende
Gemeinden hatte damit ein Ende. Aquileia, dessen Gruendung 571 (183)
begann, ist die juengste der italischen Kolonien Roms geblieben, welche
mit latinischem Recht beliehen wurden; den ungefaehr gleichzeitig
ausgefuehrten Kolonien Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma, Luna (570-577
184-177) ward schon das volle Buergerrecht gegeben. Die Ursache war
offenbar das Sinken des latinischen im Vergleich mit dem roemischen
Buergerrecht. Die in die neuen Pflanzstaedte ausgefuehrten Kolonisten
wurden von jeher und jetzt mehr als je vorwiegend aus der roemischen
Buergerschaft ausgewaehlt, und es fehlten selbst unter dem aermeren
Teile derselben die Leute, die willig gewesen waeren, auch mit Erwerbung
bedeutender materieller Verteile ihr Buerger- gegen latinisches Recht
zu vertauschen. Endlich ward den Nichtbuergern, Gemeinden wie Einzelnen,
der Eintritt in das roemische Buergerrecht fast vollstaendig gesperrt.
Das aeltere Verfahren, die unterworfenen Gemeinden der roemischen
einzuverleiben, hatte man um 400 (350) fallenlassen, um nicht durch
uebermaessige Ausdehnung der roemischen Buergerschaft dieselbe allzusehr
zu dezentralisieren, und deshalb die Halbbuergergemeinden eingerichtet.
Jetzt gab man die Zentralisation der Gemeinde auf, indem teils die
Halbbuergergemeinden das Vollbuergerrecht empfingen, teils zahlreiche
entferntere Buergerkolonien zu der Gemeinde hinzutraten; aber auf
das aeltere Inkorporationssystem kam man den verbuendeten Gemeinden
gegenueber nicht zurueck. Dass nach der vollendeten Unterwerfung
Italiens auch nur eine einzige italische Gemeinde das bundesgenoessische
mit dem roemischen Buergerrecht vertauscht haette, laesst sich nicht
nachweisen; wahrscheinlich hat in der Tat seitdem keine mehr dieses
erhalten. Auch der Uebertritt einzelner Italiker in das roemische
Buergerrecht fand fast allein noch statt fuer die latinischen
Gemeindebeamten und durch besondere Beguenstigung fuer einzelne der
bei Gruendung von Buergerkolonien mit zugelassenen Nichtbuerger ^7.
---------------------------------------------- ^7 So wurde bekanntlich
dem Rudiner Ennius bei Gelegenheit der Gruendung der Buergerkolonien
Potentia und Pisaurum von einem der Triumvirn, Q. Fulvius Nobilior, das
Buergerrecht geschenkt (Cic. Brut. 20, 79); worauf er denn auch nach
bekannter Sitte dessen Vornamen annahm. Von Rechts wegen erwarben,
wenigstens in dieser Epoche, die in die Buergerkolonie mit deduzierten
Nichtbuerger dadurch die roemische Civitaet keineswegs, wenn sie auch
haeufig dieselbe sich anmassten (Liv. 34, 42); es wurde aber den mit der
Gruendung einer Kolonie beauftragten Beamten durch eine Klausel in
dem jedesmaligen Volksschluss die Verleihung des Buergerrechts an
eine beschraenkte Anzahl von Personen gestattet (Cic. Balb. 21, 48).
---------------------------------------------- Diesen tatsaechlichen und
rechtlichen Umgestaltungen der Verhaeltnisse der italischen Untertanen
kann wenigstens innerer Zusammenhang und Folgerichtigkeit nicht
abgesprochen wer den. Die Lage der Untertanenklassen wurde im
Verhaeltnis ihrer bisherigen Abstufung durchgaengig verschlechtert
und, waehrend die Regierung sonst die Gegensaetze zu mildern und durch
Uebergaenge zu vermitteln bemueht gewesen war, wuerden jetzt ueberall
die Mittelglieder beseitigt und die verbindenden Bruecken abgebrochen.
Wie innerhalb der roemischen Buergerschaft der Herrenstand von dem Volke
sich absonderte, den oeffentlichen Lasten durchgaengig sich entzog
und die Ehren und Vorteile durchgaengig fuer sich nahm, so trat die
Buergerschaft ihrerseits der italischen Eidgenossenschaft gegenueber
und schloss diese mehr und mehr von dem Mitgenuss der Herrschaft aus,
waehrend sie an den gemeinen Lasten doppelten und dreifachen Anteil
ueberkam. Wie die Nobilitaet gegenueber den Plebejern, so lenkte
die Buergerschaft gegenueber den Nichtbuergern zurueck in die
Abgeschlossenheit des verfallenen Patriziats; das Plebejat, das durch
die Liberalitaet seiner Institutionen grossgeworden war, schnuerte jetzt
selbst sich ein in die starren Satzungen des Junkertums. Die Aufhebung
der Passivbuergerschaften kann an sich nicht getadelt werden und gehoert
auch ihrem Motiv nach vermutlich in einen anderen, spaeter noch zu
eroerternden Zusammenhang; dennoch ging schon dadurch ein vermittelndes
Zwischenglied verloren. Bei weitem bedenklicher aber war das Schwinden
des Unterschieds zwischen den latinischen und den uebrigen italischen
Gemeinden. Die Grundlage der roemischen Macht war die bevorzugte
Stellung der latinischen Nation innerhalb Italiens; sie wich unter den
Fuessen, seit die latinischen Staedte anfingen, sich nicht mehr als die
bevorzugten Teilhaber an der Herrschaft der maechtigen stammverwandten
Gemeinde, sondern wesentlich gleich den uebrigen als Untertanen Roms
zu empfinden und alle Italiker ihre Lage gleich unertraeglich zu finden
begannen. Denn dass die Brettier und ihre Leidensgenossen schon voellig
wie Sklaven behandelt wurden und voellig wie Sklaven sich verhielten,
zum Beispiel von der Flotte, auf der sie als Ruderknechte dienten,
ausrissen, wo sie konnten und gern gegen Rom Dienste nahmen; dass ferner
in den keltischen und vor allem den ueberseeischen Untertanen eine noch
gedruecktere und von der Regierung in berechneter Absicht der Verachtung
und Misshandlung durch die Italiker preisgegebene Klasse den Italikern
zur Seite gestellt ward, schloss freilich auch eine Abstufung innerhalb
der Untertanenschaft in sich, konnte aber doch fuer den frueheren
Gegensatz zwischen den stammverwandten und den stammfremden italischen
Untertanen nicht entfernt einen Ersatz gewaehren. Eine tiefe Verstimmung
bemaechtigte sich der gesamten italischen Eidgenossenschaft, und nur die
Furcht hielt sie ab, laut sich zu aeussern. Der Vorschlag, der nach
der Schlacht bei Cannae im Senat gemacht ward, aus jeder latinischen
Gemeinde zwei Maennern das roemische Buergerrecht und Sitz im Senat
zu gewaehren, war freilich zur Unzeit gestellt und ward mit Recht
abgelehnt; aber er zeigt doch, mit welcher Besorgnis man schon damals
in der herrschenden Gemeinde auf das Verhaeltnis zwischen Latium und Rom
blickte. Wenn jetzt ein zweiter Hannibal den Krieg nach Italien
getragen haette, so durfte man zweifeln, ob auch er an dem felsenfesten
Widerstand des latinischen Namens gegen die Fremdherrschaft gescheitert
sein wuerde. Aber bei weitem die wichtigste Institution, welche diese
Epoche in das roemische Gemeinwesen eingefuehrt hat, und zugleich
diejenige, welche am entschiedensten und verhaengnisvollsten aus der
bisher eingehaltenen Bahn wich, waren die neuen Vogteien. Das aeltere
roemische Staatsrecht kannte zinspflichtige Untertanen nicht; die
ueberwundenen Buergerschaften wurden entweder in die Sklaverei verkauft
oder in der roemischen aufgehoben oder endlich zu einem Buendnis
zugelassen, das ihnen wenigstens die kommunale Selbstaendigkeit und
die Steuerfreiheit sicherte. Allein die karthagischen Besitzungen
in Sizilien, Sardinien und Spanien sowie Hierons Reich hatten ihren
frueheren Herren gesteuert und gezinst; wenn Rom diese Besitzungen
einmal behalten wollte, war es nach dem Urteil der Kurzsichtigen das
Verstaendigste und unzweifelhaft das Bequemste, die neuen Gebiete
lediglich nach den bisherigen Normen zu verwalten. Man behielt also
die karthagisch-hieronische Provinzialverfassung einfach bei und
organisierte nach derselben auch diejenigen Landschaften, die man,
wie das Diesseitige Spanien, den Barbaren entriss. Es war das Hemd des
Nessos, das man vom Feind erbte. Ohne Zweifel war es anfaenglich die
Absicht der roemischen Regierung, durch die Abgaben der Untertanen nicht
eigentlich sich zu bereichern, sondern nur die Kosten der Verwaltung und
Verteidigung damit zu decken; doch wich man auch hiervon schon ab, als
man Makedonien und Illyrien tributpflichtig machte, ohne daselbst die
Regierung und die Grenzbesetzung zu uebernehmen. Ueberhaupt aber kam es
weit weniger darauf an, dass man noch in der Belastung Mass hielt,
als darauf, dass man ueberhaupt die Herrschaft in ein nutzbares Recht
verwandelte; fuer den Suendenfall ist es gleich, ob man nur den Apfel
nimmt oder gleich den Baum pluendert. Die Strafe folgte dem Unrecht auf
dem Fuss. Das neue Provinzialregiment noetigte zu der Einsetzung von
Voegten, deren Stellung nicht bloss mit der Wohlfahrt der Vogteien,
sondern auch mit der roemischen Verfassung schlechthin unvertraeglich
war. Wie die roemische Gemeinde in den Provinzen an die Stelle des
frueheren Landesherrn trat, so war ihr Vogt daselbst an Koenigs Statt;
wie denn auch zum Beispiel der sizilische Praetor in dem Hieronischen
Palast zu Syrakus residierte. Von Rechts wegen sollte nun zwar der
Vogt nichtsdestoweniger sein Amt mit republikanischer Ehrbarkeit und
Sparsamkeit verwalten. Cato erschien als Statthalter von Sardinien in
den ihm untergebenen Staedten zu Fuss und von einem einzigen Diener
begleitet, welcher ihm den Rock und die Opferschale nachtrug, und als er
von seiner spanischen Statthalterschaft heimkehrte, verkaufte er vorher
sein Schlachtross, weil er sich nicht befugt hielt, die Transportkosten
desselben dem Staate in Rechnung zu bringen. Es ist auch keine Frage,
dass die roemischen Statthalter, obgleich sicherlich nur wenige von
ihnen die Gewissenhaftigkeit so wie Cato bis an die Grenze der
Knauserei und Laecherlichkeit trieben, doch zum guten Teil durch ihre
altvaeterliche Froemmigkeit, durch die bei ihren Mahlzeiten herrschende
ehrbare Stille, durch die verhaeltnismaessig rechtschaffene Amts- und
Rechtspflege, namentlich die angemessene Strenge gegen die schlimmsten
unter den Blutsaugern der Provinzialen, die roemischen Steuerpaechter
und Bankiers, ueberhaupt durch den Ernst und die Wuerde ihres Auftretens
den Untertanen, vor allen den leichtfertigen und haltungslosen Griechen
nachdruecklich imponierten. Auch die Provinzialen befanden sich unter
ihnen verhaeltnismaessig leidlich. Man war durch die karthagischen
Voegte und syrakusanischen Herren nicht verwoehnt und sollte bald
Gelegenheit finden, im Vergleich mit den nachkommenden Skorpionen der
gegenwaertigen Ruten sich dankbar zu erinnern; es ist wohl erklaerlich,
wie spaeterhin das sechste Jahrhundert der Stadt als die goldene Zeit
der Provinzialherrschaft erschien. Aber es war auf die Laenge
nicht durchfuehrbar, zugleich Republikaner und Koenig zu sein. Das
Landvogtspielen demoralisierte mit furchtbarer Geschwindigkeit den
roemischen Herrenstand. Hoffart und Uebermut gegen die Provinzialen
lagen so sehr in der Rolle, dass daraus dem einzelnen Beamten kaum
ein Vorwurf gemacht werden darf. Aber schon war es selten, und um
so seltener, als die Regierung mit Strenge an dem alten Grundsatz
festhielt, die Gemeindebeamten nicht zu besolden, dass der Vogt ganz
reine Haende aus der Provinz wieder mitbrachte; dass Paullus, der Sieger
von Pydna, kein Geld nahm, wird bereits als etwas Besonderes angemerkt.
Die ueble Sitte, dem Amtmann "Ehrenwein" und andere "freiwillige" Gaben
zu verabreichen, scheint so alt wie die Provinzialverfassung selbst und
mag wohl auch ein karthagisches Erbstueck sein; schon Cato musste in
seiner Verwaltung Sardiniens 556 (198) sich begnuegen, diese Hebungen zu
regulieren und zu ermaessigen. Das Recht der Beamten und ueberhaupt
der in Staatsgeschaeften Reisenden auf freies Quartier und freie
Befoerderung ward schon als Vorwand zu Erpressungen benutzt. Das
wichtigere Recht des Beamten, Getreidelieferungen teils zu seinem und
seiner Leute Unterhalt (in cellam), teils im Kriegsfall zur Ernaehrung
des Heeres oder bei anderen besonderen Anlaessen gegen einen billigen
Taxpreis in seiner Provinz auszuschreiben, wurde schon so arg
gemissbraucht, dass auf die Klagen der Spanier der Senat im Jahre 583
(171) die Feststellung des Taxpreises fuer beiderlei Lieferungen den
Amtsleuten zu entziehen sich veranlasst fand. Selbst fuer die Volksfeste
in Rom fing schon an bei den Untertanen requiriert zu werden; die
masslosen Tribulationen, die der Aedil Tiberius Sempronius Gracchus
fuer die von ihm auszurichtende Festlichkeit ueber italische wie
ausseritalische Gemeinden ergehen liess, veranlassten den Senat,
offiziell dagegen einzuschreiten (572 182). Was ueberhaupt der
roemische Beamte sich am Schlusse dieser Periode nicht bloss gegen
die ungluecklichen Untertanen, sondern selbst gegen die abhaengigen
Freistaaten und Koenigreiche herausnahm, das zeigen die Raubzuege des
Gnaeus Volso in Kleinasien und vor allem die heillose Wirtschaft in
Griechenland waehrend des Krieges gegen Perseus. Die Regierung hatte
kein Recht, sich darueber zu verwundern, da sie es an jeder ernstlichen
Schranke gegen die uebergriffe dieses militaerischen Willkuerregiments
fehlen liess. Zwar die gerichtliche Kontrolle mangelte nicht ganz.
Konnte auch der roemische Vogt nach dem allgemeinen und mehr
als bedenklichen Grundsatz: gegen den Oberfeldherrn waehrend der
Amtsverwaltung keine Beschwerdefuehrung zu gestatten, regelmaessig erst
dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn das Uebel geschehen war, so
war doch an sich sowohl eine Kriminal- als eine Zivilverfolgung gegen
ihn moeglich. Um jene einzuleiten, musste ein Volkstribun kraft der ihm
zustehenden richterlichen Gewalt die Sache in die Hand nehmen und sie an
das Volksgericht bringen; die Zivilklage wurde von dem Senator, der
die betreffende Praetur verwaltete, an eine nach der damaligen
Gerichtsverfassung aus dem Schosse des Senats bestellte Jury gewiesen.
Dort wie hier lag also die Kontrolle in den Haenden des Herrenstandes,
und obwohl dieser noch rechtlich und ehrenhaft genug war, um gegruendete
Beschwerden nicht unbedingt beiseite zu legen, der Senat sogar
verschiedene Male auf Anrufen der Geschaedigten die Einleitung eines
Zivilverfahrens selber zu veranlassen sich herbeiliess, so konnten doch
Klagen von Niedrigen und Fremden gegen maechtige Glieder der regierenden
Aristokratie vor weit entfernten und wenn nicht in gleicher Schuld
befangenen, doch mindestens dem gleichen Stande angehoerigen Richtern
und Geschworenen von Anfang an nur dann auf Erfolg rechnen, wenn das
Unrecht klar und schreiend war; und vergeblich zu klagen, war fast
gewisses Verderben. Einen gewissen Anhalt fanden die Geschaedigten
freilich in den erblichen Klientelverhaeltnissen, welche die Staedte und
Landschaften der Untertanen mit ihren Besiegern und andern ihnen naeher
getretenen Roemern verknuepften. Die spanischen Statthalter empfanden
es, dass an Catos Schutzbefohlenen sich niemand ungestraft vergriff;
und dass die Vertreter der drei von Paullus ueberwundenen Nationen, der
Spanier, Ligurer und Makedonier, sich es nicht nehmen liessen, seine
Bahre zum Scheiterhaufen zu tragen, war die schoenste Totenklage um
den edlen Mann. Allein dieser Sonderschutz gab nicht bloss den
Griechen Gelegenheit, ihr ganzes Talent, sich ihren Herren gegenueber
wegzuwerfen, in Rom zu entfalten und durch ihre bereitwillige
Servilitaet auch ihre Herren zu demoralisieren - die Beschluesse der
Syrakusaner zu Ehren des Marcellus, nachdem er ihre Stadt zerstoert und
gepluendert und sie ihn vergeblich deshalb beim Senat verklagt hatten,
sind eines der schandbarsten Blaetter in den wenig ehrbaren Annalen
von Syrakus -, sondern es hatte auch bei der schon gefaehrlichen
Familienpolitik dieses Hauspatronat seine politisch bedenkliche Seite.
Immer wurde auf diesem Wege wohl bewirkt, dass die roemischen Beamten
die Goetter und den Senat einigermassen fuerchteten und im Stehlen
meistenteils Mass hielten, allein man stahl denn doch, und ungestraft,
wenn man mit Bescheidenheit stahl. Die heillose Regel stellte sich
fest, dass bei geringen Erpressungen und maessiger Gewalttaetigkeit der
roemische Beamte gewissermassen in seiner Kompetenz und von Rechts wegen
straffrei sei, die Beschaedigten also zu schweigen haetten; woraus
denn die Folgezeit die verhaengnisvollen Konsequenzen zu ziehen nicht
unterlassen hat. Indes waeren auch die Gerichte so streng gewesen, wie
sie schlaff waren, es konnte doch die gerichtliche Rechenschaft nur
den aergsten Uebelstaenden steuern. Die wahre Buergschaft einer guten
Verwaltung liegt in der strengen und gleichmaessigen Oberaufsicht
der hoechsten Verwaltungsbehoerde; und hieran liess der Senat es
vollstaendig mangeln. Hier am fruehesten machte die Schlaffheit und
Unbeholfenheit des kollegialischen Regiments sich geltend. Von Rechts
wegen haetten die Voegte einer weit strengeren und spezielleren
Aufsicht unterworfen werden sollen, als sie fuer die italischen
Munizipalverwaltungen ausgereicht hatte, und mussten jetzt, wo das Reich
grosse ueberseeische Gebiete umfasste, die Anstalten gesteigert werden,
durch welche die Regierung sich die Uebersicht ueber das Ganze bewahrte.
Von beidem geschah das Umgekehrte. Die Voegte herrschten so gut wie
souveraen, und das wichtigste der fuer den letzteren Zweck dienenden
Institute, die Reichsschatzung, wurde noch auf Sizilien, aber auf keine
der spaeter erworbenen Provinzen mehr erstreckt. Diese Emanzipation
der obersten Verwaltungsbeamten von der Zentralgewalt war mehr als
bedenklich. Der roemische Vogt, an der Spitze der Heere des Staats und
im Besitz bedeutender Finanzmittel, dazu einer schlaffen gerichtlichen
Kontrolle unterworfen und von der Oberverwaltung tatsaechlich
unabhaengig, endlich mit einer gewissen Notwendigkeit dahin gefuehrt,
sein und seiner Administrierten Interesse von dem der roemischen
Gemeinde zu scheiden und ihm entgegenzustellen, glich weit mehr einem
persischen Satrapen als einem der Mandatare des roemischen Senats in
der Zeit der Samnitischen Kriege, und kaum konnte der Mann, der eben im
Auslande eine gesetzliche Militaertyrannis gefuehrt hatte, von da den
Weg wieder zurueck in die buergerliche Gemeinschaft finden, die wohl
Befehlende und Gehorchende, aber nicht Herren und Knechte unterschied.
Auch die Regierung empfand es, dass die beiden fundamentalen Saetze
die Gleichheit innerhalb der Aristokratie und die Unterordnung der
Beamtengewalt unter das Senatskollegium, ihr hier unter den Haenden
zu schwinden begannen. Aus der Abneigung der Regierung gegen Erwerbung
neuer Vogteien und gegen das ganze Vogteiwesen, der Einrichtung der
Provinzialquaesturen, die wenigstens die Finanzgewalt den Voegten aus
den Haenden zu nehmen bestimmt waren, der Beseitigung der an sich so
zweckmaessigen Einrichtung laengerer Statthalterschaften leuchtet sehr
deutlich die Besorgnis hervor, welche die weiterblickenden roemischen
Staatsmaenner vor der hier gesaeten Saat empfanden. Aber Diagnose ist
nicht Heilung. Das innere Regiment der Nobilitaet entwickelte sich
weiter in der einmal angegebenen Richtung, und der Verfall der
Verwaltung und des Finanzwesens, die Vorbereitung kuenftiger
Revolutionen und Usurpationen hatten ihren wenn nicht unbemerkten, doch
ungehemmten stetigen Fortgang. Wenn die neue Nobilitaet weniger scharf
als die alte Geschlechtsaristokratie formuliert war und wenn diese
gesetzlich, jene nur tatsaechlich die uebrige Buergerschaft im Mitgenuss