Also die fuenfzehn bis sechzehn hohen Adelsgeschlechter, die zur Zeit

der Licinischen Gesetze in der Gemeinde maechtig waren, haben ohne

wesentliche Aenderung des Bestandes, freilich zum Teil wohl durch

Adoption aufrecht erhalten, die naechsten zwei Jahrhunderte, ja bis

zum Ende der Republik sich behauptet. Zu dem Kreise der plebejischen

Nobilitaet treten zwar von Zeit zu Zeit neue Geschlechter hinzu; indes

auch die alten plebejischen Haeuser, wie die Licinier, Fulvier,

Atilier, Domitier, Marcier, Junier, herrschen in den Fasten in

der entschiedensten Weise durch drei Jahrhunderte vor.

------------------------------------------------------ Von diesem

allmaehlich sich veraendernden Geiste der Regierung trug den Stempel das

Regiment. Zwar in der Verwaltung der aeusseren Angelegenheiten ueberwog

in dieser Zeit noch diejenige Folgerichtigkeit und Energie, durch welche

die Herrschaft der roemischen Gemeinde ueber Italien gegruendet

worden war. In der schweren Lehrzeit des Krieges um Sizilien hatte

die roemische Aristokratie sich allmaehlich auf die Hoehe ihrer neuen

Stellung erhoben; und wenn sie das von Rechts wegen lediglich zwischen

den Gemeindebeamten und der Gemeindeversammlung geteilte Regiment

verfassungswidrig fuer den Gemeinderat usurpierte, so legitimierte sie

sich dazu durch ihre zwar nichts weniger als geniale, aber klare und

feste Steuerung des Staats waehrend des hannibalischen Sturmes und der

daraus sich entspinnenden weiteren Verwicklungen, und bewies es der

Welt, dass den weiten Kreis der italisch-hellenischen Staaten zu

beherrschen einzig der roemische Senat vermochte und in vieler

Hinsicht einzig verdiente: Allein ueber dem grossartigen und mit den

grossartigsten Erfolgen gekroenten Auftreten des regierenden roemischen

Gemeinderats gegen den aeusseren Feind darf es nicht uebersehen werden,

dass in der minder scheinbaren und doch weit wichtigeren und weit

schwereren Verwaltung der inneren Angelegenheiten des Staates sowohl die

Handhabung der bestehenden Ordnungen wie die neuen Einrichtungen einen

fast entgegengesetzten Geist offenbaren, oder, richtiger gesagt, die

entgegengesetzte Richtung hier bereits das Uebergewicht gewonnen hat.

Vor allem dem einzelnen Buerger gegenueber ist das Regiment nicht mehr,

was es gewesen. Magistrat heisst der Mann, der mehr ist als die andern;

und wenn er der Diener der Gemeinde ist, so ist er eben darum der Herr

eines jeden Buergers. Aber diese straffe Haltung laesst jetzt sichtlich

nach. Wo das Koteriewesen und der Aemterbettel so in Bluete steht wie in

dem damaligen Rom, huetet man sich, die Gegendienste der Standesgenossen

und die Gunst der Menge durch strenge Worte und ruecksichtslose

Amtspflege zu verscherzen. Wo einmal ein Beamter mit altem Ernst und

alter Strenge auftritt, da sind es in der Regel, wie zum Beispiel

Cotta (502 252) und Cato, neue, nicht aus dem Schosse des Herrenstandes

hervorgegangene Maenner. Es war schon etwas, dass Paullus, als er zum

Oberfeldherrn gegen Perseus ernannt worden war, statt nach beliebter Art

sich bei der Buergerschaft zu bedanken, derselben erklaerte, er setze

voraus, dass sie ihn zum Feldherrn gewaehlt haetten, weil sie ihn fuer

den faehigsten zum Kommando gehalten, und ersuche sie deshalb, ihm nun

nicht kommandieren zu helfen, sondern stillzuschweigen und zu gehorchen.

Roms Suprematie und Hegemonie im Mittelmeergebiet ruhte nicht zum

wenigsten auf der Strenge seiner Kriegszucht und seiner Rechtspflege.

Unzweifelhaft war es auch, im grossen und ganzen genommen, den

ohne Ausnahme tief zerruetteten hellenischen, phoenikischen und

orientalischen Staaten in diesen Beziehungen damals noch unendlich

ueberlegen; dennoch kamen schon arge Dinge auch in Rom vor. Wie

die Erbaermlichkeit der Oberfeldherren, und zwar nicht etwa von der

Opposition gewaehlter Demagogen, wie Gaius Flaminius und Gaius Varro,

sondern gut aristokratischer Maenner, bereits im dritten Makedonischen

Krieg das Wohl des Staates auf das Spiel gesetzt hatte, ist frueher

erzaehlt worden. Und in welcher Art die Rechtspflege schon hin und

wieder gehandhabt ward, das zeigt der Auftritt im Lager des Konsuls

Lucius Quinctius Flamininus bei Placentia (562 192) - um seinen

Buhlknaben fuer die ihm zuliebe versaeumten Fechterspiele in der

Hauptstadt zu entschaedigen, hatte der hohe Herr einen in das roemische

Lager gefluechteten, vornehmen Boier herbeirufen lassen und ihn mit

eigener Hand beim Gelage niedergestossen. Schlimmer als der Vorgang

selber, dem mancher aehnliche sich an die Seite stellen liesse, war

es noch, dass der Taeter nicht bloss nicht vor Gericht gestellt ward,

sondern, als ihn der Zensor Cato deswegen aus der Liste der Senatoren

strich, seine Standesgenossen den Ausgestossenen im Theater einluden,

seinen Senatorenplatz wieder einzunehmen - freilich war er der Bruder

des Befreiers der Griechen und eines der maechtigsten Koteriehaeupter

des Senats. Auch das Finanzwesen der roemischen Gemeinde ging in dieser

Epoche eher zurueck als vorwaerts. Zwar der Betrag der Einnahmen war

zusehends im Wachsen. Die indirekten Abgaben - direkte gab es in Rom

nicht - stiegen infolge der erweiterten Ausdehnung des roemischen

Gebietes, welche es zum Beispiel noetig machte, in den Jahren 555, 575

(199, 179) an der kampanischen und brettischen Kueste neue Zollbueros

in Puteoli, Castra (Squillace) und anderswo einzurichten. Auf demselben

Grunde beruht der neue, die Salzverkaufspreise nach den verschiedenen

Distrikten Italiens abstufende Salztarif vom Jahre 550 (204), indem es

nicht laenger moeglich war, den jetzt durch ganz Italien zerstreuten

roemischen Buergern das Salz zu einem und demselben Preise abzugeben; da

indes die roemische Regierung wahrscheinlich den Buergern dasselbe

zum Produktionspreis, wenn nicht darunter abgab, so ergab diese

Finanzmassregel fuer den Staat keinen Gewinn. Noch ansehnlicher war die

Steigerung des Ertrages der Domaenen. Die Abgabe freilich, welche von

dem zur Okkupation verstatteten italischen Domanialland dem Aerar von

Rechts wegen zukam, ward zum allergroessten Teil wohl weder gefordert

noch geleistet. Dagegen blieb nicht bloss das Hutgeld bestehen, sondern

es wurden auch die infolge des Hannibalischen Krieges neu gewonnenen

Domaenen, namentlich der groessere Teil des Gebiets von Capua und das

von Leontini, nicht zum Okkupieren hingegeben, sondern parzelliert und

an kleine Zeitpaechter ausgetan und der auch hier versuchten Okkupation

von der Regierung mit mehr Nachdruck als gewoehnlich entgegengetreten;

wodurch dem Staate eine betraechtliche und sichere Einnahmequelle

entstand. Auch die Bergwerke des Staats, namentlich die wichtigen

spanischen, wurden durch Verpachtung verwertet. Endlich traten zu

den Einnahmen die Abgaben der ueberseeischen Untertanen hinzu.

Ausserordentlicherweise flossen waehrend dieser Epoche sehr

bedeutende Summen in den Staatsschatz, namentlich an Beutegeld aus dem

Antiochischen Kriege 200 (14500000 Taler), aus dem Perseischen 210 Mill.

Sesterzen (15 Mill. Taler) - letzteres die groesste Barsumme, die je auf

einmal in die roemische Kasse gelangt ist. Indes ward diese Zunahme

der Einnahme durch die steigenden Ausgaben groesstenteils wieder

ausgeglichen. Die Provinzen, etwa mit Ausnahme Siziliens, kosteten wohl

ungefaehr ebensoviel als sie eintrugen; die Ausgaben fuer Wege- und

andere Bauten stiegen im Verhaeltnis mit der Ausdehnung des Gebiets;

auch die Rueckzahlung der von den ansaessigen Buergern waehrend der

schweren Kriegszeiten erhobenen Vorschuesse (tributa) lastete noch

manches Jahr nachher auf dem roemischen Aerar. Dazu kamen die durch die

verkehrte Wirtschaft und die schlaffe Nachsicht der Oberbehoerden dem

gemeinen Wesen verursachten sehr namhaften Verluste. Von dem Verhalten

der Beamten in den Provinzen, von ihrer ueppigen Wirtschaft aus

gemeinem Saeckel, von den Unterschleifen namentlich am Beutegut, von dem

beginnenden Bestechungs- und Erpressungssystem wird unten noch die

Rede sein. Wie der Staat bei den Verpachtungen seiner Gefaelle und den

Akkorden ueber Lieferungen und Bauten im allgemeinen wegkam, kann man

ungefaehr danach ermessen, dass der Senat im Jahre 587 (167) beschloss,

von dem Betrieb der an Rom gefallenen makedonischen Bergwerke abzusehen,

weil die Grubenpaechter doch entweder die Untertanen pluendern oder die

Kasse bestehlen wuerden - freilich ein naives Armutszeugnis, das die

kontrollierende Behoerde sich selber ausstellte. Man liess nicht bloss,

wie schon gesagt ward, die Abgabe von dem okkupierten Domanialland

stillschweigend fallen, sondern man litt es auch, dass bei Privatanlagen

in der Hauptstadt und sonst auf oeffentlichen Grund und Boden

uebergegriffen und das Wasser aus den oeffentlichen Leitungen zu

Privatzwecken abgeleitet ward; es machte sehr boeses Blut, wenn einmal

ein Zensor gegen solche Kontravenienten ernstlich einschritt und sie

zwang, entweder auf die Sondernutzung des gemeinen Gutes zu verzichten

oder dafuer das gesetzliche Boden- und Wassergeld zu zahlen. Der

Gemeinde gegenueber bewies das sonst so peinliche oekonomische Gewissen

der Roemer eine merkwuerdige Weite. "Wer einen Buerger bestiehlt", sagt

Cato, "beschliesst sein Leben in Ketten und Banden; in Gold und

Purpur aber, wer die Gemeinde bestiehlt." Wenn trotz dessen, dass das

oeffentliche Gut der roemischen Gemeinde ungestraft und ungescheut von

Beamten und Spekulanten gepluendert ward, noch Polybios es hervorhebt,

wie selten in Rom der Unterschleif sei, waehrend man in Griechenland

kaum hier und da einen Beamten finde, der nicht in die Kasse greife;

wie der roemische Kommissar und Beamte auf sein einfaches Treuwort

hin ungeheure Summen redlich verwalte, waehrend in Griechenland

der kleinsten Summe wegen zehn Briefe besiegelt und zwanzig Zeugen

aufgeboten wuerden und doch jedermann betruege, so liegt hierin nur,

dass die soziale und oekonomische Demoralisation in Griechenland noch

viel weiter vorgeschritten war als in Rom und namentlich hier noch nicht

wie dort der unmittelbare und offenbare Kassendefekt florierte. Das

allgemeine finanzielle Resultat spricht sich fuer uns am deutlichsten

in dem Stand der oeffentlichen Bauten und in dem Barbestand des

Staatsschatzes aus. Fuer das oeffentliche Bauwesen finden wir in

Friedenszeiten ein Fuenftel, in Kriegszeiten ein Zehntel der Einkuenfte

verwendet, was den Umstaenden nach nicht gerade reichlich gewesen zu

sein scheint. Es geschah mit diesen Summen sowie mit den nicht in die

Staatskasse unmittelbar fallenden Bruchgeldern wohl manches fuer die

Pflasterung der Wege in und vor der Hauptstadt, fuer die Chaussierung

der italischen Hauptstrassen ^6, fuer die Anlage oeffentlicher

Gebaeude. Wohl die bedeutendste unter den aus dieser Periode bekannten

hauptstaedtischen Bauten war die wahrscheinlich im Jahre 570 (184)

verdungene grosse Reparatur und Erweiterung des hauptstaedtischen

Kloakennetzes, wofuer auf einmal 1700000 Taler (24 Mill. Sesterzen)

angewiesen wurden und der vermutlich der Hauptsache nach angehoert, was

von den Kloaken heute noch vorhanden ist. Aber allem Anschein nach

stand in dem oeffentlichen Bauwesen, auch abgesehen von den schweren

Kriegszeiten, diese Periode hinter dem letzten Abschnitt der vorigen

zurueck; zwischen 482 und 607 (272 und 147) ist in Rom keine neue

Wasserleitung angelegt worden. Der Staatsschatz nahm freilich zu: die

letzte Reserve betrug im Jahre 545 (209), wo man sich genoetigt sah, sie

anzugreifen, nur 1144000 Taler (4000 Pfund Gold; 2, 171), wogegen kurze

Zeit nach dem Schluss dieser Periode (597 157) nahe an 6 Mill. Taler

in edlen Metallen in der Staatskasse vorraetig waren. Allein bei den

ungeheuren ausserordentlichen Einnahmen, welche in dem Menschenalter

nach dem Ende des Hannibalischen Krieges der roemischen Staatskasse

zuflossen, befremdet die letztere Summe mehr durch ihre Niedrigkeit

als durch ihre Hoehe. Soweit bei den vorliegenden, mehr als duerftigen

Angaben es zulaessig ist, hier von Resultaten zu sprechen, zeigen die

roemischen Staatsfinanzen wohl einen Ueberschuss der Einnahme ueber

die Ausgabe, aber darum doch nichts weniger als ein glaenzendes

Gesamtergebnis. ----------------------------------------- ^6 Die Kosten

von diesen sind indes wohl grossenteils auf die Anlieger geworfen

worden. Das alte System, Fronen anzusagen, war nicht abgeschafft; es

muss nicht selten vorgekommen sein, dass man den Gutsbesitzern die

Sklaven wegnahm, um sie beim Strassenbau zu verwenden (Cato agr. 2).

----------------------------------------- Am bestimmtesten tritt der

veraenderte Geist der Regierung hervor in der Behandlung der italischen

und ausseritalischen Untertanen der roemischen Gemeinde. Man hatte

sonst in Italien unterschieden die gewoehnlichen und die latinischen

bundesgenoessischen Gemeinden, die roemischen Passiv- und die roemischen

Vollbuerger. Von diesen vier Klassen wurde die dritte im Laufe dieser

Periode so gut wie vollstaendig beseitigt, indem das, was frueher schon

fuer die Passivbuergergemeinden in Latium und in der Sabina geschehen

war, jetzt auch auf die des ehemaligen volskischen Gebiets Anwendung

fand und diese allmaehlich, zuletzt vielleicht im Jahre 566 (188)

Arpinum, Fundi und Formiae, das volle Buergerrecht empfingen. In

Kampanien wurde Capua nebst einer Anzahl benachbarter kleinerer

Gemeinden infolge seines Abfalls von Rom im Hannibalischen Kriege

aufgeloest. Wenn auch einige wenige Gemeinden, wie Velitrae im

Volskergebiet, Teanum und Cumae in Kampanien, in dem frueheren

Rechtsverhaeltnis verblieben sein moegen, so darf doch, im grossen und

ganzen betrachtet, dies Buergerrecht zweiter Klasse jetzt als beseitigt

gelten. Dagegen trat neu hinzu eine besonders zurueckgesetzte, der

Kommunalfreiheit und des Waffenrechts entbehrende und zum Teil fast den

Gemeindesklaven gleich behandelte Klasse (peregrini dediticii), wozu

namentlich die Angehoerigen der ehemaligen, mit Hannibal verbuendet

gewesenen kampanischen, suedlichen picentischen und brettischen

Gemeinden gehoerten. Ihnen schlossen sich die diesseits der Alpen

geduldeten Kettenstaemme an, deren Stellung zu der italischen

Eidgenossenschaft zwar nur unvollkommen bekannt ist, aber doch durch die

in ihre Bundesvertraege mit Rom aufgenommene Klausel, dass keiner aus

diesen Gemeinden je das roemische Buergerrecht solle gewinnen duerfen,

hinreichend als eine zurueckgesetzte charakterisiert wird. Die Stellung

der nichtlatinischen Bundesgenossen hatte, wie schon frueher angedeutet

ward, durch den Hannibalischen Krieg sich sehr zu ihrem Nachteil

veraendert. Nur wenige Gemeinden dieser Kategorie, wie zum Beispiel

Neapel, Nola, Rhegion, Herakleia, hatten waehrend aller Wechselfaelle

dieses Krieges unveraendert auf der Seite Roms gestanden und darum ihr

bisheriges Bundesrecht unveraendert behalten; bei weitem die meisten

mussten infolge ihres Parteiwechsels sich eine nachteilige Revision der

bestehenden Vertraege gefallen lassen. Von der gedrueckten Stellung

der nichtlatinischen Bundesgenossen zeugt die Auswanderung aus ihren

Gemeinden in die latinischen; als im Jahre 577 (177) die Samniten und

Paeligner bei dem Senat um Herabsetzung ihrer Kontingente einkamen,

wurde dies damit motiviert, dass waehrend der letzten Jahre 4000

samnitische und paelignische Familien nach der latinischen Kolonie

Fregellae uebergesiedelt seien. Dass die Latiner, das heisst jetzt

die wenigen noch ausserhalb des roemischen Buergerverbandes stehenden

Staedte im alten Latium wie Tibur und Praeneste, die ihnen rechtlich

gleichgestellten Bundesstaedte, wie namentlich einzelne der Herniker,

und die durch ganz Italien zerstreuten latinischen Kolonien auch jetzt

noch besser gestellt waren, ist hierin enthalten; doch hatten auch sie

im Verhaeltnis kaum weniger sich verschlechtert. Die ihnen auferlegten

Lasten wurden unbillig gesteigert und der Druck des Kriegsdienstes mehr

und mehr von der Buergerschaft ab auf sie und die anderen italischen

Bundesgenossen gewaelzt. So wurden zum Beispiel 536 (218) fast doppelt

soviel Bundesgenossen aufgeboten als Buerger; so nach dem Ende des

Hannibalischen Krieges die Buerger alle, nicht aber die Bundesgenossen

verabschiedet; so die letzteren vorzugsweise fuer den Besatzungs- und

den verhassten spanischen Dienst verwandt; so bei dem Triumphalgeschenk

577 (177) den Bundesgenossen nicht wie sonst die gleiche Verehrung mit

den Buergern, sondern nur die Haelfte gegeben, so dass inmitten des

ausgelassenen Jubels dieses Soldatenkarnevals die zurueckgesetzten

Abteilungen stumm dem Siegeswagen folgten: so erhielten bei

Landanweisungen in Norditalien die Buerger je zehn, die Nichtbuerger

je drei Morgen Ackerlandes. Die unbeschraenkte Freizuegigkeit war den

latinischen Gemeinden bereits frueher (486 268) genommen und ihnen die

Auswanderung nach Rom nur dann gestattet worden, wenn sie leibliche

Kinder und einen Teil ihres Vermoegens in der Heimatgemeinde

zurueckliessen. Indes diese laestigen Vorschriften wurden auf vielfache

Weise umgangen oder uebertreten, und der massenhafte Zudrang der Buerger

der latinischen Ortschaften nach Rom und die Klagen ihrer Behoerden

ueber die zunehmende Entvoelkerung der Staedte und die Unmoeglichkeit,

unter solchen Umstaenden das festgesetzte Kontingent zu leisten,

veranlassten die roemische Regierung, polizeiliche Ausweisungen aus der

Hauptstadt in grossem Umfang zu veranstalten (567, 577 187, 177). Die

Massregel mochte unvermeidlich sein, ward aber darum nicht weniger

schwer empfunden. Weiter fingen die von Rom im italischen Binnenland

angelegten Staedte gegen das Ende dieser Periode an, statt des

latinischen, das volle Buergerrecht zu empfangen, was bis dahin

nur hinsichtlich der Seekolonien geschehen war, und die bisher fast

regelmaessige Erweiterung der Latinerschaft durch neu hinzutretende

Gemeinden hatte damit ein Ende. Aquileia, dessen Gruendung 571 (183)

begann, ist die juengste der italischen Kolonien Roms geblieben, welche

mit latinischem Recht beliehen wurden; den ungefaehr gleichzeitig

ausgefuehrten Kolonien Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma, Luna (570-577

184-177) ward schon das volle Buergerrecht gegeben. Die Ursache war

offenbar das Sinken des latinischen im Vergleich mit dem roemischen

Buergerrecht. Die in die neuen Pflanzstaedte ausgefuehrten Kolonisten

wurden von jeher und jetzt mehr als je vorwiegend aus der roemischen

Buergerschaft ausgewaehlt, und es fehlten selbst unter dem aermeren

Teile derselben die Leute, die willig gewesen waeren, auch mit Erwerbung

bedeutender materieller Verteile ihr Buerger- gegen latinisches Recht

zu vertauschen. Endlich ward den Nichtbuergern, Gemeinden wie Einzelnen,

der Eintritt in das roemische Buergerrecht fast vollstaendig gesperrt.

Das aeltere Verfahren, die unterworfenen Gemeinden der roemischen

einzuverleiben, hatte man um 400 (350) fallenlassen, um nicht durch

uebermaessige Ausdehnung der roemischen Buergerschaft dieselbe allzusehr

zu dezentralisieren, und deshalb die Halbbuergergemeinden eingerichtet.

Jetzt gab man die Zentralisation der Gemeinde auf, indem teils die

Halbbuergergemeinden das Vollbuergerrecht empfingen, teils zahlreiche

entferntere Buergerkolonien zu der Gemeinde hinzutraten; aber auf

das aeltere Inkorporationssystem kam man den verbuendeten Gemeinden

gegenueber nicht zurueck. Dass nach der vollendeten Unterwerfung

Italiens auch nur eine einzige italische Gemeinde das bundesgenoessische

mit dem roemischen Buergerrecht vertauscht haette, laesst sich nicht

nachweisen; wahrscheinlich hat in der Tat seitdem keine mehr dieses

erhalten. Auch der Uebertritt einzelner Italiker in das roemische

Buergerrecht fand fast allein noch statt fuer die latinischen

Gemeindebeamten und durch besondere Beguenstigung fuer einzelne der

bei Gruendung von Buergerkolonien mit zugelassenen Nichtbuerger ^7.

---------------------------------------------- ^7 So wurde bekanntlich

dem Rudiner Ennius bei Gelegenheit der Gruendung der Buergerkolonien

Potentia und Pisaurum von einem der Triumvirn, Q. Fulvius Nobilior, das

Buergerrecht geschenkt (Cic. Brut. 20, 79); worauf er denn auch nach

bekannter Sitte dessen Vornamen annahm. Von Rechts wegen erwarben,

wenigstens in dieser Epoche, die in die Buergerkolonie mit deduzierten

Nichtbuerger dadurch die roemische Civitaet keineswegs, wenn sie auch

haeufig dieselbe sich anmassten (Liv. 34, 42); es wurde aber den mit der

Gruendung einer Kolonie beauftragten Beamten durch eine Klausel in

dem jedesmaligen Volksschluss die Verleihung des Buergerrechts an

eine beschraenkte Anzahl von Personen gestattet (Cic. Balb. 21, 48).

---------------------------------------------- Diesen tatsaechlichen und

rechtlichen Umgestaltungen der Verhaeltnisse der italischen Untertanen

kann wenigstens innerer Zusammenhang und Folgerichtigkeit nicht

abgesprochen wer den. Die Lage der Untertanenklassen wurde im

Verhaeltnis ihrer bisherigen Abstufung durchgaengig verschlechtert

und, waehrend die Regierung sonst die Gegensaetze zu mildern und durch

Uebergaenge zu vermitteln bemueht gewesen war, wuerden jetzt ueberall

die Mittelglieder beseitigt und die verbindenden Bruecken abgebrochen.

Wie innerhalb der roemischen Buergerschaft der Herrenstand von dem Volke

sich absonderte, den oeffentlichen Lasten durchgaengig sich entzog

und die Ehren und Vorteile durchgaengig fuer sich nahm, so trat die

Buergerschaft ihrerseits der italischen Eidgenossenschaft gegenueber

und schloss diese mehr und mehr von dem Mitgenuss der Herrschaft aus,

waehrend sie an den gemeinen Lasten doppelten und dreifachen Anteil

ueberkam. Wie die Nobilitaet gegenueber den Plebejern, so lenkte

die Buergerschaft gegenueber den Nichtbuergern zurueck in die

Abgeschlossenheit des verfallenen Patriziats; das Plebejat, das durch

die Liberalitaet seiner Institutionen grossgeworden war, schnuerte jetzt

selbst sich ein in die starren Satzungen des Junkertums. Die Aufhebung

der Passivbuergerschaften kann an sich nicht getadelt werden und gehoert

auch ihrem Motiv nach vermutlich in einen anderen, spaeter noch zu

eroerternden Zusammenhang; dennoch ging schon dadurch ein vermittelndes

Zwischenglied verloren. Bei weitem bedenklicher aber war das Schwinden

des Unterschieds zwischen den latinischen und den uebrigen italischen

Gemeinden. Die Grundlage der roemischen Macht war die bevorzugte

Stellung der latinischen Nation innerhalb Italiens; sie wich unter den

Fuessen, seit die latinischen Staedte anfingen, sich nicht mehr als die

bevorzugten Teilhaber an der Herrschaft der maechtigen stammverwandten

Gemeinde, sondern wesentlich gleich den uebrigen als Untertanen Roms

zu empfinden und alle Italiker ihre Lage gleich unertraeglich zu finden

begannen. Denn dass die Brettier und ihre Leidensgenossen schon voellig

wie Sklaven behandelt wurden und voellig wie Sklaven sich verhielten,

zum Beispiel von der Flotte, auf der sie als Ruderknechte dienten,

ausrissen, wo sie konnten und gern gegen Rom Dienste nahmen; dass ferner

in den keltischen und vor allem den ueberseeischen Untertanen eine noch

gedruecktere und von der Regierung in berechneter Absicht der Verachtung

und Misshandlung durch die Italiker preisgegebene Klasse den Italikern

zur Seite gestellt ward, schloss freilich auch eine Abstufung innerhalb

der Untertanenschaft in sich, konnte aber doch fuer den frueheren

Gegensatz zwischen den stammverwandten und den stammfremden italischen

Untertanen nicht entfernt einen Ersatz gewaehren. Eine tiefe Verstimmung

bemaechtigte sich der gesamten italischen Eidgenossenschaft, und nur die

Furcht hielt sie ab, laut sich zu aeussern. Der Vorschlag, der nach

der Schlacht bei Cannae im Senat gemacht ward, aus jeder latinischen

Gemeinde zwei Maennern das roemische Buergerrecht und Sitz im Senat

zu gewaehren, war freilich zur Unzeit gestellt und ward mit Recht

abgelehnt; aber er zeigt doch, mit welcher Besorgnis man schon damals

in der herrschenden Gemeinde auf das Verhaeltnis zwischen Latium und Rom

blickte. Wenn jetzt ein zweiter Hannibal den Krieg nach Italien

getragen haette, so durfte man zweifeln, ob auch er an dem felsenfesten

Widerstand des latinischen Namens gegen die Fremdherrschaft gescheitert

sein wuerde. Aber bei weitem die wichtigste Institution, welche diese

Epoche in das roemische Gemeinwesen eingefuehrt hat, und zugleich

diejenige, welche am entschiedensten und verhaengnisvollsten aus der

bisher eingehaltenen Bahn wich, waren die neuen Vogteien. Das aeltere

roemische Staatsrecht kannte zinspflichtige Untertanen nicht; die

ueberwundenen Buergerschaften wurden entweder in die Sklaverei verkauft

oder in der roemischen aufgehoben oder endlich zu einem Buendnis

zugelassen, das ihnen wenigstens die kommunale Selbstaendigkeit und

die Steuerfreiheit sicherte. Allein die karthagischen Besitzungen

in Sizilien, Sardinien und Spanien sowie Hierons Reich hatten ihren

frueheren Herren gesteuert und gezinst; wenn Rom diese Besitzungen

einmal behalten wollte, war es nach dem Urteil der Kurzsichtigen das

Verstaendigste und unzweifelhaft das Bequemste, die neuen Gebiete

lediglich nach den bisherigen Normen zu verwalten. Man behielt also

die karthagisch-hieronische Provinzialverfassung einfach bei und

organisierte nach derselben auch diejenigen Landschaften, die man,

wie das Diesseitige Spanien, den Barbaren entriss. Es war das Hemd des

Nessos, das man vom Feind erbte. Ohne Zweifel war es anfaenglich die

Absicht der roemischen Regierung, durch die Abgaben der Untertanen nicht

eigentlich sich zu bereichern, sondern nur die Kosten der Verwaltung und

Verteidigung damit zu decken; doch wich man auch hiervon schon ab, als

man Makedonien und Illyrien tributpflichtig machte, ohne daselbst die

Regierung und die Grenzbesetzung zu uebernehmen. Ueberhaupt aber kam es

weit weniger darauf an, dass man noch in der Belastung Mass hielt,

als darauf, dass man ueberhaupt die Herrschaft in ein nutzbares Recht

verwandelte; fuer den Suendenfall ist es gleich, ob man nur den Apfel

nimmt oder gleich den Baum pluendert. Die Strafe folgte dem Unrecht auf

dem Fuss. Das neue Provinzialregiment noetigte zu der Einsetzung von

Voegten, deren Stellung nicht bloss mit der Wohlfahrt der Vogteien,

sondern auch mit der roemischen Verfassung schlechthin unvertraeglich

war. Wie die roemische Gemeinde in den Provinzen an die Stelle des

frueheren Landesherrn trat, so war ihr Vogt daselbst an Koenigs Statt;

wie denn auch zum Beispiel der sizilische Praetor in dem Hieronischen

Palast zu Syrakus residierte. Von Rechts wegen sollte nun zwar der

Vogt nichtsdestoweniger sein Amt mit republikanischer Ehrbarkeit und

Sparsamkeit verwalten. Cato erschien als Statthalter von Sardinien in

den ihm untergebenen Staedten zu Fuss und von einem einzigen Diener

begleitet, welcher ihm den Rock und die Opferschale nachtrug, und als er

von seiner spanischen Statthalterschaft heimkehrte, verkaufte er vorher

sein Schlachtross, weil er sich nicht befugt hielt, die Transportkosten

desselben dem Staate in Rechnung zu bringen. Es ist auch keine Frage,

dass die roemischen Statthalter, obgleich sicherlich nur wenige von

ihnen die Gewissenhaftigkeit so wie Cato bis an die Grenze der

Knauserei und Laecherlichkeit trieben, doch zum guten Teil durch ihre

altvaeterliche Froemmigkeit, durch die bei ihren Mahlzeiten herrschende

ehrbare Stille, durch die verhaeltnismaessig rechtschaffene Amts- und

Rechtspflege, namentlich die angemessene Strenge gegen die schlimmsten

unter den Blutsaugern der Provinzialen, die roemischen Steuerpaechter

und Bankiers, ueberhaupt durch den Ernst und die Wuerde ihres Auftretens

den Untertanen, vor allen den leichtfertigen und haltungslosen Griechen

nachdruecklich imponierten. Auch die Provinzialen befanden sich unter

ihnen verhaeltnismaessig leidlich. Man war durch die karthagischen

Voegte und syrakusanischen Herren nicht verwoehnt und sollte bald

Gelegenheit finden, im Vergleich mit den nachkommenden Skorpionen der

gegenwaertigen Ruten sich dankbar zu erinnern; es ist wohl erklaerlich,

wie spaeterhin das sechste Jahrhundert der Stadt als die goldene Zeit

der Provinzialherrschaft erschien. Aber es war auf die Laenge

nicht durchfuehrbar, zugleich Republikaner und Koenig zu sein. Das

Landvogtspielen demoralisierte mit furchtbarer Geschwindigkeit den

roemischen Herrenstand. Hoffart und Uebermut gegen die Provinzialen

lagen so sehr in der Rolle, dass daraus dem einzelnen Beamten kaum

ein Vorwurf gemacht werden darf. Aber schon war es selten, und um

so seltener, als die Regierung mit Strenge an dem alten Grundsatz

festhielt, die Gemeindebeamten nicht zu besolden, dass der Vogt ganz

reine Haende aus der Provinz wieder mitbrachte; dass Paullus, der Sieger

von Pydna, kein Geld nahm, wird bereits als etwas Besonderes angemerkt.

Die ueble Sitte, dem Amtmann "Ehrenwein" und andere "freiwillige" Gaben

zu verabreichen, scheint so alt wie die Provinzialverfassung selbst und

mag wohl auch ein karthagisches Erbstueck sein; schon Cato musste in

seiner Verwaltung Sardiniens 556 (198) sich begnuegen, diese Hebungen zu

regulieren und zu ermaessigen. Das Recht der Beamten und ueberhaupt

der in Staatsgeschaeften Reisenden auf freies Quartier und freie

Befoerderung ward schon als Vorwand zu Erpressungen benutzt. Das

wichtigere Recht des Beamten, Getreidelieferungen teils zu seinem und

seiner Leute Unterhalt (in cellam), teils im Kriegsfall zur Ernaehrung

des Heeres oder bei anderen besonderen Anlaessen gegen einen billigen

Taxpreis in seiner Provinz auszuschreiben, wurde schon so arg

gemissbraucht, dass auf die Klagen der Spanier der Senat im Jahre 583

(171) die Feststellung des Taxpreises fuer beiderlei Lieferungen den

Amtsleuten zu entziehen sich veranlasst fand. Selbst fuer die Volksfeste

in Rom fing schon an bei den Untertanen requiriert zu werden; die

masslosen Tribulationen, die der Aedil Tiberius Sempronius Gracchus

fuer die von ihm auszurichtende Festlichkeit ueber italische wie

ausseritalische Gemeinden ergehen liess, veranlassten den Senat,

offiziell dagegen einzuschreiten (572 182). Was ueberhaupt der

roemische Beamte sich am Schlusse dieser Periode nicht bloss gegen

die ungluecklichen Untertanen, sondern selbst gegen die abhaengigen

Freistaaten und Koenigreiche herausnahm, das zeigen die Raubzuege des

Gnaeus Volso in Kleinasien und vor allem die heillose Wirtschaft in

Griechenland waehrend des Krieges gegen Perseus. Die Regierung hatte

kein Recht, sich darueber zu verwundern, da sie es an jeder ernstlichen

Schranke gegen die uebergriffe dieses militaerischen Willkuerregiments

fehlen liess. Zwar die gerichtliche Kontrolle mangelte nicht ganz.

Konnte auch der roemische Vogt nach dem allgemeinen und mehr

als bedenklichen Grundsatz: gegen den Oberfeldherrn waehrend der

Amtsverwaltung keine Beschwerdefuehrung zu gestatten, regelmaessig erst

dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn das Uebel geschehen war, so

war doch an sich sowohl eine Kriminal- als eine Zivilverfolgung gegen

ihn moeglich. Um jene einzuleiten, musste ein Volkstribun kraft der ihm

zustehenden richterlichen Gewalt die Sache in die Hand nehmen und sie an

das Volksgericht bringen; die Zivilklage wurde von dem Senator, der

die betreffende Praetur verwaltete, an eine nach der damaligen

Gerichtsverfassung aus dem Schosse des Senats bestellte Jury gewiesen.

Dort wie hier lag also die Kontrolle in den Haenden des Herrenstandes,

und obwohl dieser noch rechtlich und ehrenhaft genug war, um gegruendete

Beschwerden nicht unbedingt beiseite zu legen, der Senat sogar

verschiedene Male auf Anrufen der Geschaedigten die Einleitung eines

Zivilverfahrens selber zu veranlassen sich herbeiliess, so konnten doch

Klagen von Niedrigen und Fremden gegen maechtige Glieder der regierenden

Aristokratie vor weit entfernten und wenn nicht in gleicher Schuld

befangenen, doch mindestens dem gleichen Stande angehoerigen Richtern

und Geschworenen von Anfang an nur dann auf Erfolg rechnen, wenn das

Unrecht klar und schreiend war; und vergeblich zu klagen, war fast

gewisses Verderben. Einen gewissen Anhalt fanden die Geschaedigten

freilich in den erblichen Klientelverhaeltnissen, welche die Staedte und

Landschaften der Untertanen mit ihren Besiegern und andern ihnen naeher

getretenen Roemern verknuepften. Die spanischen Statthalter empfanden

es, dass an Catos Schutzbefohlenen sich niemand ungestraft vergriff;

und dass die Vertreter der drei von Paullus ueberwundenen Nationen, der

Spanier, Ligurer und Makedonier, sich es nicht nehmen liessen, seine

Bahre zum Scheiterhaufen zu tragen, war die schoenste Totenklage um

den edlen Mann. Allein dieser Sonderschutz gab nicht bloss den

Griechen Gelegenheit, ihr ganzes Talent, sich ihren Herren gegenueber

wegzuwerfen, in Rom zu entfalten und durch ihre bereitwillige

Servilitaet auch ihre Herren zu demoralisieren - die Beschluesse der

Syrakusaner zu Ehren des Marcellus, nachdem er ihre Stadt zerstoert und

gepluendert und sie ihn vergeblich deshalb beim Senat verklagt hatten,

sind eines der schandbarsten Blaetter in den wenig ehrbaren Annalen

von Syrakus -, sondern es hatte auch bei der schon gefaehrlichen

Familienpolitik dieses Hauspatronat seine politisch bedenkliche Seite.

Immer wurde auf diesem Wege wohl bewirkt, dass die roemischen Beamten

die Goetter und den Senat einigermassen fuerchteten und im Stehlen

meistenteils Mass hielten, allein man stahl denn doch, und ungestraft,

wenn man mit Bescheidenheit stahl. Die heillose Regel stellte sich

fest, dass bei geringen Erpressungen und maessiger Gewalttaetigkeit der

roemische Beamte gewissermassen in seiner Kompetenz und von Rechts wegen

straffrei sei, die Beschaedigten also zu schweigen haetten; woraus

denn die Folgezeit die verhaengnisvollen Konsequenzen zu ziehen nicht

unterlassen hat. Indes waeren auch die Gerichte so streng gewesen, wie

sie schlaff waren, es konnte doch die gerichtliche Rechenschaft nur

den aergsten Uebelstaenden steuern. Die wahre Buergschaft einer guten

Verwaltung liegt in der strengen und gleichmaessigen Oberaufsicht

der hoechsten Verwaltungsbehoerde; und hieran liess der Senat es

vollstaendig mangeln. Hier am fruehesten machte die Schlaffheit und

Unbeholfenheit des kollegialischen Regiments sich geltend. Von Rechts

wegen haetten die Voegte einer weit strengeren und spezielleren

Aufsicht unterworfen werden sollen, als sie fuer die italischen

Munizipalverwaltungen ausgereicht hatte, und mussten jetzt, wo das Reich

grosse ueberseeische Gebiete umfasste, die Anstalten gesteigert werden,

durch welche die Regierung sich die Uebersicht ueber das Ganze bewahrte.

Von beidem geschah das Umgekehrte. Die Voegte herrschten so gut wie

souveraen, und das wichtigste der fuer den letzteren Zweck dienenden

Institute, die Reichsschatzung, wurde noch auf Sizilien, aber auf keine

der spaeter erworbenen Provinzen mehr erstreckt. Diese Emanzipation

der obersten Verwaltungsbeamten von der Zentralgewalt war mehr als

bedenklich. Der roemische Vogt, an der Spitze der Heere des Staats und

im Besitz bedeutender Finanzmittel, dazu einer schlaffen gerichtlichen

Kontrolle unterworfen und von der Oberverwaltung tatsaechlich

unabhaengig, endlich mit einer gewissen Notwendigkeit dahin gefuehrt,

sein und seiner Administrierten Interesse von dem der roemischen

Gemeinde zu scheiden und ihm entgegenzustellen, glich weit mehr einem

persischen Satrapen als einem der Mandatare des roemischen Senats in

der Zeit der Samnitischen Kriege, und kaum konnte der Mann, der eben im

Auslande eine gesetzliche Militaertyrannis gefuehrt hatte, von da den

Weg wieder zurueck in die buergerliche Gemeinschaft finden, die wohl

Befehlende und Gehorchende, aber nicht Herren und Knechte unterschied.

Auch die Regierung empfand es, dass die beiden fundamentalen Saetze

die Gleichheit innerhalb der Aristokratie und die Unterordnung der

Beamtengewalt unter das Senatskollegium, ihr hier unter den Haenden

zu schwinden begannen. Aus der Abneigung der Regierung gegen Erwerbung

neuer Vogteien und gegen das ganze Vogteiwesen, der Einrichtung der

Provinzialquaesturen, die wenigstens die Finanzgewalt den Voegten aus

den Haenden zu nehmen bestimmt waren, der Beseitigung der an sich so

zweckmaessigen Einrichtung laengerer Statthalterschaften leuchtet sehr

deutlich die Besorgnis hervor, welche die weiterblickenden roemischen

Staatsmaenner vor der hier gesaeten Saat empfanden. Aber Diagnose ist

nicht Heilung. Das innere Regiment der Nobilitaet entwickelte sich

weiter in der einmal angegebenen Richtung, und der Verfall der

Verwaltung und des Finanzwesens, die Vorbereitung kuenftiger

Revolutionen und Usurpationen hatten ihren wenn nicht unbemerkten, doch

ungehemmten stetigen Fortgang. Wenn die neue Nobilitaet weniger scharf

als die alte Geschlechtsaristokratie formuliert war und wenn diese

gesetzlich, jene nur tatsaechlich die uebrige Buergerschaft im Mitgenuss

Römische Geschichte — Buch 3 · 第 35 / 51 段