verwalteten Gerichtsgeschaefte unter zwei Gerichtsherren, von denen der
eine die Rechtssachen unter roemischen Buergern, der andere diejenigen
unter Nichtbuergern oder zwischen Buergern und Nichtbuergern uebernahm,
im Jahre 511 (243), und durch die Ernennung von vier Nebenkonsuln fuer
die vier ueberseeischen Aemter Sizilien (527 227), Sardinien und Korsika
(527 227), das Dies- und das Jenseitige Spanien (557 197). Die allzu
summarische Art der roemischen Prozesseinleitung sowie der steigende
Einfluss des Bueropersonals gehen wohl zum grossen Teil zurueck auf die
materielle Unzulaenglichkeit der roemischen Magistratur. Unter den
von der Regierung veranlassten Neuerungen, die darum, weil sie
fast durchgaengig nicht den Buchstaben, sondern nur die Uebung der
bestehenden Verfassung aendern, nicht weniger Neuerungen sind, treten
am bestimmtesten die Massregeln hervor, wodurch die Bekleidung der
Offiziersstellen wie der buergerlichen Aemter nicht, wie der Buchstabe
der Verfassung es gestattete und deren Geist es forderte, lediglich
von Verdienst und Tuechtigkeit, sondern mehr und mehr von Geburt
und Anciennetaet abhaengig gemacht ward. Bei der Ernennung der
Stabsoffiziere geschah dies nicht der Form, um so mehr aber der Sache
nach. Sie war schon im Laufe der vorigen Periode grossenteils vom
Feldherrn auf die Buergerschaft uebergegangen; in dieser Zeit kam es
weiter auf, dass die saemtlichen Stabsoffiziere der regelmaessigen
jaehrlichen Aushebung, die vierundzwanzig Kriegstribune der vier
ordentlichen Legionen, in den Quartierversammlungen ernannt wurden.
Immer unuebersteiglicher zog sich also die Schranke zwischen den
Subalternen, die ihre Posten durch puenktlichen und tapferen Dienst vom
Feldherrn, und dem Stab, der seine bevorzugte Stelle durch Bewerbung von
der Buergerschaft sich erwarb. Um nur den aergsten Missbraeuchen dabei
zu steuern und ganz ungepruefte junge Menschen von diesen
wichtigen Posten fernzuhalten, wurde es noetig, die Vergebung
der Stabsoffiziersstellen an den Nachweis einer gewissen Zahl
von Dienstjahren zu knuepfen. Nichtsdestoweniger wurde, seit das
Kriegstribunat, die rechte Saeule des roemischen Heerwesens, den
jungen Adligen als erster Schrittstein auf ihrer politischen Laufbahn
hingestellt war, die Dienstpflicht unvermeidlich sehr haeufig
eludiert und die Offizierswahl abhaengig von allen Uebelstaenden
des demokratischen Aemterbettels und der aristokratischen
Junkerexklusivitaet. Es war eine schneidende Kritik der neuen
Institution, dass bei ernsthaften Kriegen (zum Beispiel 583 171)
es notwendig befunden ward, diese demokratische Offizierswahl zu
suspendieren und die Ernennung des Stabes wieder dem Feldherrn zu
ueberlassen. Bei den buergerlichen Aemtern ward zunaechst und vor allem
die Wiederwahl zu den hoechsten Gemeindestellen beschraenkt. Es war
dies allerdings notwendig, wenn das Jahrkoenigtum nicht ein leerer Name
werden sollte; und schon in der vorigen Periode war die abermalige Wahl
zum Konsulat erst nach Ablauf von zehn Jahren gestattet und die zur
Zensur ueberhaupt untersagt worden. Gesetzlich ging man in dieser Epoche
nicht weiter; wohl aber lag eine fuehlbare Steigerung darin, dass das
Gesetz hinsichtlich des zehnjaehrigen Intervalls zwar im Jahre 537 (217)
fuer die Dauer des Krieges in Italien suspendiert, nachher aber davon
nicht weiter dispensiert, ja gegen das Ende dieses Zeitabschnitts die
Wiederwahl ueberhaupt schon selten ward. Weiter erging gegen das Ende
dieser Periode (574 180) ein Gemeindebeschluss, der die Bewerber um
Gemeindeaemter verpflichtete, dieselben in einer festen Stufenfolge
zu uebernehmen und bei jedem gewisse Zwischenzeiten und Altersgrenzen
einzuhalten. Die Sitte freilich hatte beides laengst vorgeschrieben;
aber es war doch eine empfindliche Beschraenkung der Wahlfreiheit, dass
die uebliche Qualifikation zur rechtlichen erhoben und der Waehlerschaft
das Recht entzogen ward, in ausserordentlichen Faellen sich ueber
jene Erfordernisse wegzusetzen. Ueberhaupt wurde den Angehoerigen der
regierenden Familien ohne Unterschied der Tuechtigkeit der Eintritt in
den Senat eroeffnet, waehrend nicht bloss der aermeren und geringeren
Schichten der Bevoelkerung der Eintritt in die regierenden Behoerden
sich voellig verschloss, sondern auch alle nicht zu der erblichen
Aristokratie gehoerenden roemischen Buerger zwar nicht gerade aus der
Kurie, aber wohl von den beiden hoechsten Gemeindeaemtern, dem Konsulat
und der Zensur, tatsaechlich ferngehalten wurden. Nach Manius Curius und
Gaius Fabricius ist kein nicht der sozialen Aristokratie angehoeriger
Konsul nachzuweisen und wahrscheinlich ueberhaupt kein einziger
derartiger Fall vorgekommen. Aber auch die Zahl der Geschlechter, die
in dem halben Jahrhundert vom Anfang des Hannibalischen bis zum Ende des
Perseischen Krieges zum ersten Male in den Konsular- und Zensorenlisten
erscheinen, ist aeusserst beschraenkt; und bei weitem die meisten
derselben, wie zum Beispiel die Flaminier, Terentier, Porcier, Acilier,
Laelier lassen sich auf Oppositionswahlen zurueckfuehren oder gehen
zurueck auf besondere aristokratische Konnexionen, wie denn die Wahl des
Gaius Laelius 564 (190) offenbar durch die Scipionen gemacht worden
ist. Die Ausschliessung der Aermeren vom Regiment war freilich durch
die Verhaeltnisse geboten. Seit Rom ein rein italischer Staat zu sein
aufgehoert und die hellenische Bildung adoptiert hatte, war es nicht
laenger moeglich, einen kleinen Bauersmann vom Pfluge weg an die
Spitze der Gemeinde zu stellen. Aber das war nicht notwendig und nicht
wohlgetan, dass die Wahlen fast ohne Ausnahme in dem engen Kreis der
kurulischen Haeuser sich bewegten und ein "neuer Mensch" nur durch eine
Art Usurpation in denselben einzudringen vermochte ^5. Wohl lag
eine gewisse Erblichkeit nicht bloss in dem Wesen des senatorischen
Instituts, insofern dasselbe von Haus aus auf einer Vertretung der
Geschlechter beruhte, sondern in dem Wesen der Aristokratie ueberhaupt,
insofern staatsmaennische Weisheit und staatsmaennische Erfahrung von
dem tuechtigen Vater auf den tuechtigen Sohn sich vererben und der
Anhauch des Geistes hoher Ahnen jeden edlen Funken in der Menschenbrust
rascher und herrlicher zur Flamme entfacht. In diesem Sinne war die
roemische Aristokratie zu allen Zeiten erblich gewesen, ja sie hatte in
der alten Sitte, dass der Senator seine Soehne mit sich in den Rat nahm
und der Gemeindebeamte mit den Abzeichen der hoechsten Amtsehre,
dem konsularischen Purpurstreif und der goldenen Amulettkapsel des
Triumphators, seine Soehne gleichsam vorweisend schmueckte, ihre
Erblichkeit mit grosser Naivitaet zur Schau getragen. Aber wenn in der
aelteren Zeit die Erblichkeit der aeusseren Wuerde bis zu einem gewissen
Grade durch die Vererbung der inneren Wuerdigkeit bedingt gewesen
war und die senatorische Aristokratie den Staat nicht zunaechst
kraft Erbrechts gelenkt hatte, sondern kraft des hoechsten aller
Vertretungsrechte, des Rechtes der trefflichen gegenueber den
gewoehnlichen Maennern, so sank sie in dieser Epoche, und namentlich mit
reissender Schnelligkeit seit dem Ende des Hannibalischen Krieges, von
ihrer urspruenglichen hohen Stellung als dem Inbegriff der in Rat und
Tat erprobtesten Maenner der Gemeinde herab zu einem durch Erbfolge sich
ergaenzenden und kollegialisch missregierenden Herrenstand. Ja, so weit
war es in dieser Zeit bereits gekommen, dass aus dem schlimmen Uebel der
Oligarchie das noch schlimmere der Usurpation der Gewalt durch einzelne
Familien sich entwickelte. Von der widerwaertigen Hauspolitik des
Siegers von Zama und von seinem leider erfolgreichen Bestreben, mit
den eigenen Lorbeeren die Unfaehigkeit und Jaemmerlichkeit des Bruders
zuzudecken, ist schon die Rede gewesen; und der Nepotismus der Flaminine
war womoeglich noch unverschaemter und aergerlicher als der der
Scipionen. Die unbedingte Wahlfreiheit gereichte in der Tat weit mehr
solchen Koterien zum Vorteil als der Waehlerschaft. Dass Marcus Valerius
Corvus mit dreiundzwanzig Jahren Konsul geworden war, war ohne
Zweifel zum Besten der Gemeinde gewesen; aber wenn jetzt Scipio
mit dreiundzwanzig Jahren zur Aedilitaet, mit dreissig zum Konsulat
gelangte, wenn Flamininus noch nicht dreissig Jahre alt von der Quaestur
zum Konsulat emporstieg, so lag darin eine ernste Gefahr fuer die
Republik. Man war schon dahin gelangt, den einzigen wirksamen Damm
gegen die Familienregierung und ihre Konsequenzen in einem streng
oligarchischen Regiment finden zu muessen; und das ist der Grund,
weshalb auch diejenige Partei, die sonst der Oligarchie opponierte,
zu der Beschraenkung der Wahlfreiheit die Hand bot.
------------------------------------------------------ 5 Die Stabilitaet
des roemischen Adels kann man namentlich fuer die patrizischen
Geschlechter in den konsularischen und aedilizischen Fasten deutlich
verfolgen. Bekanntlich haben in den Jahren 388-581 (366-173) (mit
Ausnahme der Jahre 399, 400, 401, 403, 405, 409, 411, in denen beide
Konsuln Patrizier waren) je ein Patrizier und ein Plebejer das Konsulat
bekleidet. Ferner sind die Kollegien der kurulischen Aedilen in den
varronisch ungeraden Jahren wenigstens bis zum Ausgang des sechsten
Jahrhunderts ausschliesslich aus den Patriziern gewaehlt worden und sind
fuer die sechzehn Jahre 541, 545, 547, 549, 551, 553, 555, 557, 561,
565, 567, 575, 585, 589, 591, 593 bekannt. Diese patrizischen Konsuln
und Aedilen verteilen sich folgendermassen nach den Geschlechtern:
Konsuln 388-500 Konsuln 501-581 Kurulische Aedilen jener (366-254):
(253-173): 16 patrizische Kollegien
Cornelier 15 15 14
Valerier 10 8 4
Claudier 4 8 2
Aemilier 9 6 2
Fabier 6 6 1
Manlier 4 6 1
Postumier 2 6 2
Servilier 3 4 2
Quinctier 2 3 1
Furier 2 3 -
Sulpicier 6 2 2
Veturier - 2 -
Papirier 3 1 -
Nautier 2 - -
Julier 1 - 1
Foslier 1 - - -------------------------------------------------- 70 70
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