abgeholfen durch die Teilung der bisher von dem einzigen Praetor

verwalteten Gerichtsgeschaefte unter zwei Gerichtsherren, von denen der

eine die Rechtssachen unter roemischen Buergern, der andere diejenigen

unter Nichtbuergern oder zwischen Buergern und Nichtbuergern uebernahm,

im Jahre 511 (243), und durch die Ernennung von vier Nebenkonsuln fuer

die vier ueberseeischen Aemter Sizilien (527 227), Sardinien und Korsika

(527 227), das Dies- und das Jenseitige Spanien (557 197). Die allzu

summarische Art der roemischen Prozesseinleitung sowie der steigende

Einfluss des Bueropersonals gehen wohl zum grossen Teil zurueck auf die

materielle Unzulaenglichkeit der roemischen Magistratur. Unter den

von der Regierung veranlassten Neuerungen, die darum, weil sie

fast durchgaengig nicht den Buchstaben, sondern nur die Uebung der

bestehenden Verfassung aendern, nicht weniger Neuerungen sind, treten

am bestimmtesten die Massregeln hervor, wodurch die Bekleidung der

Offiziersstellen wie der buergerlichen Aemter nicht, wie der Buchstabe

der Verfassung es gestattete und deren Geist es forderte, lediglich

von Verdienst und Tuechtigkeit, sondern mehr und mehr von Geburt

und Anciennetaet abhaengig gemacht ward. Bei der Ernennung der

Stabsoffiziere geschah dies nicht der Form, um so mehr aber der Sache

nach. Sie war schon im Laufe der vorigen Periode grossenteils vom

Feldherrn auf die Buergerschaft uebergegangen; in dieser Zeit kam es

weiter auf, dass die saemtlichen Stabsoffiziere der regelmaessigen

jaehrlichen Aushebung, die vierundzwanzig Kriegstribune der vier

ordentlichen Legionen, in den Quartierversammlungen ernannt wurden.

Immer unuebersteiglicher zog sich also die Schranke zwischen den

Subalternen, die ihre Posten durch puenktlichen und tapferen Dienst vom

Feldherrn, und dem Stab, der seine bevorzugte Stelle durch Bewerbung von

der Buergerschaft sich erwarb. Um nur den aergsten Missbraeuchen dabei

zu steuern und ganz ungepruefte junge Menschen von diesen

wichtigen Posten fernzuhalten, wurde es noetig, die Vergebung

der Stabsoffiziersstellen an den Nachweis einer gewissen Zahl

von Dienstjahren zu knuepfen. Nichtsdestoweniger wurde, seit das

Kriegstribunat, die rechte Saeule des roemischen Heerwesens, den

jungen Adligen als erster Schrittstein auf ihrer politischen Laufbahn

hingestellt war, die Dienstpflicht unvermeidlich sehr haeufig

eludiert und die Offizierswahl abhaengig von allen Uebelstaenden

des demokratischen Aemterbettels und der aristokratischen

Junkerexklusivitaet. Es war eine schneidende Kritik der neuen

Institution, dass bei ernsthaften Kriegen (zum Beispiel 583 171)

es notwendig befunden ward, diese demokratische Offizierswahl zu

suspendieren und die Ernennung des Stabes wieder dem Feldherrn zu

ueberlassen. Bei den buergerlichen Aemtern ward zunaechst und vor allem

die Wiederwahl zu den hoechsten Gemeindestellen beschraenkt. Es war

dies allerdings notwendig, wenn das Jahrkoenigtum nicht ein leerer Name

werden sollte; und schon in der vorigen Periode war die abermalige Wahl

zum Konsulat erst nach Ablauf von zehn Jahren gestattet und die zur

Zensur ueberhaupt untersagt worden. Gesetzlich ging man in dieser Epoche

nicht weiter; wohl aber lag eine fuehlbare Steigerung darin, dass das

Gesetz hinsichtlich des zehnjaehrigen Intervalls zwar im Jahre 537 (217)

fuer die Dauer des Krieges in Italien suspendiert, nachher aber davon

nicht weiter dispensiert, ja gegen das Ende dieses Zeitabschnitts die

Wiederwahl ueberhaupt schon selten ward. Weiter erging gegen das Ende

dieser Periode (574 180) ein Gemeindebeschluss, der die Bewerber um

Gemeindeaemter verpflichtete, dieselben in einer festen Stufenfolge

zu uebernehmen und bei jedem gewisse Zwischenzeiten und Altersgrenzen

einzuhalten. Die Sitte freilich hatte beides laengst vorgeschrieben;

aber es war doch eine empfindliche Beschraenkung der Wahlfreiheit, dass

die uebliche Qualifikation zur rechtlichen erhoben und der Waehlerschaft

das Recht entzogen ward, in ausserordentlichen Faellen sich ueber

jene Erfordernisse wegzusetzen. Ueberhaupt wurde den Angehoerigen der

regierenden Familien ohne Unterschied der Tuechtigkeit der Eintritt in

den Senat eroeffnet, waehrend nicht bloss der aermeren und geringeren

Schichten der Bevoelkerung der Eintritt in die regierenden Behoerden

sich voellig verschloss, sondern auch alle nicht zu der erblichen

Aristokratie gehoerenden roemischen Buerger zwar nicht gerade aus der

Kurie, aber wohl von den beiden hoechsten Gemeindeaemtern, dem Konsulat

und der Zensur, tatsaechlich ferngehalten wurden. Nach Manius Curius und

Gaius Fabricius ist kein nicht der sozialen Aristokratie angehoeriger

Konsul nachzuweisen und wahrscheinlich ueberhaupt kein einziger

derartiger Fall vorgekommen. Aber auch die Zahl der Geschlechter, die

in dem halben Jahrhundert vom Anfang des Hannibalischen bis zum Ende des

Perseischen Krieges zum ersten Male in den Konsular- und Zensorenlisten

erscheinen, ist aeusserst beschraenkt; und bei weitem die meisten

derselben, wie zum Beispiel die Flaminier, Terentier, Porcier, Acilier,

Laelier lassen sich auf Oppositionswahlen zurueckfuehren oder gehen

zurueck auf besondere aristokratische Konnexionen, wie denn die Wahl des

Gaius Laelius 564 (190) offenbar durch die Scipionen gemacht worden

ist. Die Ausschliessung der Aermeren vom Regiment war freilich durch

die Verhaeltnisse geboten. Seit Rom ein rein italischer Staat zu sein

aufgehoert und die hellenische Bildung adoptiert hatte, war es nicht

laenger moeglich, einen kleinen Bauersmann vom Pfluge weg an die

Spitze der Gemeinde zu stellen. Aber das war nicht notwendig und nicht

wohlgetan, dass die Wahlen fast ohne Ausnahme in dem engen Kreis der

kurulischen Haeuser sich bewegten und ein "neuer Mensch" nur durch eine

Art Usurpation in denselben einzudringen vermochte ^5. Wohl lag

eine gewisse Erblichkeit nicht bloss in dem Wesen des senatorischen

Instituts, insofern dasselbe von Haus aus auf einer Vertretung der

Geschlechter beruhte, sondern in dem Wesen der Aristokratie ueberhaupt,

insofern staatsmaennische Weisheit und staatsmaennische Erfahrung von

dem tuechtigen Vater auf den tuechtigen Sohn sich vererben und der

Anhauch des Geistes hoher Ahnen jeden edlen Funken in der Menschenbrust

rascher und herrlicher zur Flamme entfacht. In diesem Sinne war die

roemische Aristokratie zu allen Zeiten erblich gewesen, ja sie hatte in

der alten Sitte, dass der Senator seine Soehne mit sich in den Rat nahm

und der Gemeindebeamte mit den Abzeichen der hoechsten Amtsehre,

dem konsularischen Purpurstreif und der goldenen Amulettkapsel des

Triumphators, seine Soehne gleichsam vorweisend schmueckte, ihre

Erblichkeit mit grosser Naivitaet zur Schau getragen. Aber wenn in der

aelteren Zeit die Erblichkeit der aeusseren Wuerde bis zu einem gewissen

Grade durch die Vererbung der inneren Wuerdigkeit bedingt gewesen

war und die senatorische Aristokratie den Staat nicht zunaechst

kraft Erbrechts gelenkt hatte, sondern kraft des hoechsten aller

Vertretungsrechte, des Rechtes der trefflichen gegenueber den

gewoehnlichen Maennern, so sank sie in dieser Epoche, und namentlich mit

reissender Schnelligkeit seit dem Ende des Hannibalischen Krieges, von

ihrer urspruenglichen hohen Stellung als dem Inbegriff der in Rat und

Tat erprobtesten Maenner der Gemeinde herab zu einem durch Erbfolge sich

ergaenzenden und kollegialisch missregierenden Herrenstand. Ja, so weit

war es in dieser Zeit bereits gekommen, dass aus dem schlimmen Uebel der

Oligarchie das noch schlimmere der Usurpation der Gewalt durch einzelne

Familien sich entwickelte. Von der widerwaertigen Hauspolitik des

Siegers von Zama und von seinem leider erfolgreichen Bestreben, mit

den eigenen Lorbeeren die Unfaehigkeit und Jaemmerlichkeit des Bruders

zuzudecken, ist schon die Rede gewesen; und der Nepotismus der Flaminine

war womoeglich noch unverschaemter und aergerlicher als der der

Scipionen. Die unbedingte Wahlfreiheit gereichte in der Tat weit mehr

solchen Koterien zum Vorteil als der Waehlerschaft. Dass Marcus Valerius

Corvus mit dreiundzwanzig Jahren Konsul geworden war, war ohne

Zweifel zum Besten der Gemeinde gewesen; aber wenn jetzt Scipio

mit dreiundzwanzig Jahren zur Aedilitaet, mit dreissig zum Konsulat

gelangte, wenn Flamininus noch nicht dreissig Jahre alt von der Quaestur

zum Konsulat emporstieg, so lag darin eine ernste Gefahr fuer die

Republik. Man war schon dahin gelangt, den einzigen wirksamen Damm

gegen die Familienregierung und ihre Konsequenzen in einem streng

oligarchischen Regiment finden zu muessen; und das ist der Grund,

weshalb auch diejenige Partei, die sonst der Oligarchie opponierte,

zu der Beschraenkung der Wahlfreiheit die Hand bot.

------------------------------------------------------ 5 Die Stabilitaet

des roemischen Adels kann man namentlich fuer die patrizischen

Geschlechter in den konsularischen und aedilizischen Fasten deutlich

verfolgen. Bekanntlich haben in den Jahren 388-581 (366-173) (mit

Ausnahme der Jahre 399, 400, 401, 403, 405, 409, 411, in denen beide

Konsuln Patrizier waren) je ein Patrizier und ein Plebejer das Konsulat

bekleidet. Ferner sind die Kollegien der kurulischen Aedilen in den

varronisch ungeraden Jahren wenigstens bis zum Ausgang des sechsten

Jahrhunderts ausschliesslich aus den Patriziern gewaehlt worden und sind

fuer die sechzehn Jahre 541, 545, 547, 549, 551, 553, 555, 557, 561,

565, 567, 575, 585, 589, 591, 593 bekannt. Diese patrizischen Konsuln

und Aedilen verteilen sich folgendermassen nach den Geschlechtern:

Konsuln 388-500 Konsuln 501-581 Kurulische Aedilen jener (366-254):

(253-173): 16 patrizische Kollegien

Cornelier 15 15 14

Valerier 10 8 4

Claudier 4 8 2

Aemilier 9 6 2

Fabier 6 6 1

Manlier 4 6 1

Postumier 2 6 2

Servilier 3 4 2

Quinctier 2 3 1

Furier 2 3 -

Sulpicier 6 2 2

Veturier - 2 -

Papirier 3 1 -

Nautier 2 - -

Julier 1 - 1

Foslier 1 - - -------------------------------------------------- 70 70

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Römische Geschichte — Buch 3 · 第 34 / 51 段