jedesmal die Erweiterung des Kreises erzwangen oder wenigstens mit
unwiderstehlicher Gewalt nahelegten. Die Roemer haben stets behauptet,
dass sie nicht Eroberungspolitik trieben und stets die Angegriffenen
gewesen seien; es ist dies doch etwas mehr als eine Redensart. Zu
allen grossen Kriegen mit Ausnahme des Krieges um Sizilien, zu dem
Hannibalischen und dem Antiochischen nicht minder als zu denen mit
Philippos und Perseus, sind sie in der Tat entweder durch einen
unmittelbaren Angriff oder durch eine unerhoerte Stoerung der
bestehenden politischen Verhaeltnisse genoetigt und daher auch in der
Regel von ihrem Ausbruch ueberrascht worden. Dass sie nach dem Sieg
sich nicht so gemaessigt haben, wie sie vor allem im eigenen Interesse
Italiens es haette tun sollen, dass zum Beispiel die Festhaltung
Spaniens, die Uebernahme der Vormundschaft ueber Afrika, vor allem der
halb phantastische Plan, den Griechen ueberall die Freiheit zu bringen,
schwere Fehler waren gegen die italische Politik, ist deutlich genug.
Allein die Ursachen davon sind teils die blinde Furcht vor Karthago,
teils der noch viel blindere hellenische Freiheitsschwindel;
Eroberungslust haben die Roemer in dieser Epoche so wenig bewiesen, dass
sie vielmehr eine sehr verstaendige Eroberungsfurcht zeigen. Ueberall
ist die roemische Politik nicht entworfen von einem einzigen gewaltigen
Kopfe und traditionell auf die folgenden Geschlechter vererbt,
sondern die Politik einer sehr tuechtigen, aber etwas beschraenkten
Ratsherrenversammlung die, um Plaene in Caesars oder Napoleons Sinn zu
entwerfen, der grossartigen Kombination viel zu wenig und des richtigen
Instinkts fuer die Erhaltung des eigenen Gemeinwesens viel zu viel
gehabt hat. Die roemische Weltherrschaft beruht in ihrem letzten Grunde
auf der staatlichen Entwicklung des Altertums ueberhaupt. Die alte Welt
kannte das Gleichgewicht der Nationen nicht und deshalb war jede Nation,
die sich im Innern geeinigt hatte, ihre Nachbarn entweder geradezu
zu unterwerfen bestrebt, wie die hellenischen Staaten, oder doch
unschaedlich zu machen, wie Rom, was denn freilich schliesslich auch
auf die Unterwerfung hinauslief. Aegypten ist vielleicht die einzige
Grossmacht des Altertums, die ernstlich ein System des Gleichgewichts
verfolgt hat; in dem entgegengesetzten trafen Seleukos und Antigonos,
Hannibal und Scipio zusammen, und wenn es uns jammervoll erscheint,
dass all die andern reich begabten und hochentwickelten Nationen des
Altertums haben vergehen muessen, um eine unter allen zu bereichern, und
dass alle am letzten Ende nur entstanden scheinen, um bauen zu helfen
an Italiens Groesse und, was dasselbe ist, an Italiens Verfall, so muss
doch die geschichtliche Gerechtigkeit es anerkennen, dass hierin nicht
die militaerische Ueberlegenheit der Legion ueber die Phalanx, sondern
die notwendige Entwicklung der Voelkerverhaeltnisse des Altertums
ueberhaupt gewaltet, also nicht der peinliche Zufall entschieden,
sondern das unabaenderliche und darum ertraegliche Verhaengnis sich
erfuellt hat. 11. Kapitel Regiment und Regierte Der Sturz des Junkertums
nahm dem roemischen Gemeinwesen seinen aristokratischen Charakter
keineswegs. Es ist schon frueher darauf hingewiesen worden, dass die
Plebejerpartei von Haus aus denselben gleichfalls, ja in gewissem Sinne
noch entschiedener an sich trug als das Patriziat; denn wenn innerhalb
des alten Buergertums die unbedingte Gleichberechtigung gegolten hatte,
so ging die neue Verfassung von Anfang an aus von dem Gegensatz der in
den buergerlichen Rechten wie in den buergerlichen Nutzungen bevorzugten
senatorischen Haeuser zu der Masse der uebrigen Buerger. Unmittelbar mit
der Beseitigung des Junkertums und mit der formellen Feststellung der
buergerlichen Gleichheit bildeten sich also eine neue Aristokratie und
die derselben entsprechende Opposition; und es ist frueher dargestellt
worden, wie jene dem gestuerzten Junkertum sich gleichsam aufpfropfte
und darum auch die ersten Regungen der neuen Fortschrittspartei sich mit
den letzten der alten staendischen Opposition verschlangen. Die
Anfaenge dieser Parteibildung gehoeren also dem fuenften, ihre bestimmte
Auspraegung erst dem folgenden Jahrhundert an. Aber es wird diese innere
Entwicklung nicht bloss von dem Waffenlaerm der grossen Kriege und Siege
gleichsam uebertaeubt, sondern es entzieht sich auch ihr Bildungsprozess
mehr als irgendein anderer in der roemischen Geschichte dem Auge.
Wie eine Eisdecke unvermerkt ueber den Strom sich legt und unvermerkt
denselben mehr und mehr einengt, so entsteht diese neue
roemische Aristokratie; und ebenso unvermerkt tritt ihr die neue
Fortschrittspartei gegenueber gleich der im Grunde sich verbergenden und
langsam sich wieder ausdehnenden Stroemung. Die einzelnen jede fuer sich
geringen Spuren dieser zwiefachen und entgegengesetzten Bewegung, deren
historisches Fazit fuer jetzt noch in keiner eigentlichen Katastrophe
tatsaechlich vor Augen tritt, zur allgemeinen geschichtlichen Anschauung
zusammenzufassen, ist sehr schwer. Aber der Untergang der bisherigen
Gemeindefreiheit und die Grundlegung zu den kuenftigen Revolutionen
fallen in diese Epoche; und die Schilderung derselben sowie der
Entwicklung Roms ueberhaupt bleibt unvollstaendig, wenn es nicht
gelingt, die Maechtigkeit jener Eisdecke sowohl wie die Zunahme der
Unterstroemung anschaulich darzulegen und in dem furchtbaren Droehnen
und Krachen die Gewalt des kommenden Bruches ahnen zu lassen. Die
roemische Nobilitaet knuepfte auch formell an aeltere, noch der Zeit
des Patriziats angehoerende Institutionen an. Die gewesenen ordentlichen
hoechsten Gemeindebeamten genossen nicht bloss, wie selbstverstaendlich,
von jeher tatsaechlich hoeherer Ehre, sondern es knuepften sich daran
schon frueh gewisse Ehrenvorrechte. Das aelteste derselben war wohl,
dass den Nachkommen solcher Beamten gestattet ward, im Familiensaal
an der Wand, wo der Stammbaum gemalt war, die Wachsmasken dieser ihrer
erlauchten Ahnen nach dem Tode derselben aufzustellen und diese Bilder
bei Todesfaellen von Familiengliedern im Leichenkondukt aufzufuehren;
wobei man sich erinnern muss, dass die Verehrung des Bildes nach
italisch-hellenischer Anschauung als unrepublikanisch galt, und die
roemische Staatspolizei darum die Ausstellung der Bilder von Lebenden
ueberall nicht duldete und die der Bilder Verstorbener streng
ueberwachte. Hieran schlossen mancherlei aeussere, solchen Beamten und
ihren Nachkommen durch Gesetz oder Gebrauch reservierte Abzeichen
sich an: der goldene Fingerring der Maenner, der silberbeschlagene
Pferdeschmuck der Juenglinge, der Purpurbesatz des Oberkleides und
die goldene Amulettkapsel der Knaben ^1 - geringe Dinge, aber dennoch
wichtige in einer Gemeinde, wo die buergerliche Gleichheit auch im
aeusseren Auftreten so streng festgehalten und noch waehrend des
Hannibalischen Krieges ein Buerger eingesperrt und jahrelang im
Gefaengnis gehalten ward, weil er unerlaubter Weise mit einem Rosenkranz
auf dem Haupte oeffentlich erschienen war ^2. Diese Auszeichnungen
moegen teilweise schon in der Zeit des Patrizierregiments bestanden
und, solange innerhalb des Patriziats noch vornehme und geringe Familien
unterschieden wurden, den ersteren als aeussere Abzeichen gedient
haben; politische Wichtigkeit erhielten sie sicher erst durch die
Verfassungsaenderung vom Jahre 387 (367), wo durch zu den jetzt wohl
schon durchgaengig Ahnenbilder fuehrenden patrizischen die zum Konsulat
gelangenden plebejischen Familien mit der gleichen Berechtigung
hinzutraten. Jetzt stellte ferner sich fest, dass zu den
Gemeindeaemtern, woran diese erblichen Ehrenrechte geknuepft waren,
weder die niederen noch die ausserordentlichen noch die Vorstandschaft
der Plebs gehoere, sondern lediglich das Konsulat, die diesem
gleichstehende Praetur und die an der gemeinen Rechtspflege, also an der
Ausuebung der Gemeindeherrlichkeit teilnehmende kurulische Aedilitaet
^3. Obwohl diese plebejische Nobilitaet im strengen Sinne des Wortes
sich erst hat bilden koennen, seit die kurulischen Aemter sich den
Plebejern geoeffnet hatten, steht sie doch in kurzer Zeit, um nicht
zu sagen von vornherein, in einer gewissen Geschlossenheit da - ohne
Zweifel weil laengst in den altsenatorischen Plebejerfamilien sich
eine solche Adelschaft vorgebildet hatte. Das Ergebnis der Licinischen
Gesetze kommt also der Sache nach nahezu hinaus auf das, was man jetzt
einen Pairsschub nennen wuerde. Wie die durch ihre kurulischen
Ahnen geadelten plebejischen Familien mit den patrizischen sich
koerperschaftlich zusammenschlossen und eine gesonderte Stellung und
ausgezeichnete Macht im Gemeinwesen errangen, war man wieder auf dem
Punkte angelangt, von wo man ausgegangen war, gab es wieder nicht bloss
eine regierende Aristokratie und einen erblichen Adel, welche beide in
der Tat nie verschwunden waren, sondern einen regierenden Erbadel, und
musste die Fehde zwischen den die Herrschaft okkupierenden Geschlechtern
und den gegen die Geschlechter sich auflehnenden Gemeinen abermals
beginnen. Und so weit war man sehr bald. Die Nobilitaet begnuegte
sich nicht mit ihren gleichgueltigen Ehrenrechten, sondern rang
nach politischer Sonder- und Alleinmacht und suchte die wichtigsten
Institutionen des Staats, den Senat und die Ritterschaft, aus
Organen des Gemeinwesens in Organe des altneuen Adels zu verwandeln.
----------------------------------------------- ^1 All diese Abzeichen
kommen, seit sie ueberhaupt aufkommen, zunaechst wahrscheinlich nur der
eigentlichen Nobilitaet, d. h. den agnatischen Deszendenten kurulischer
Beamten zu, obwohl sie nach der Art solcher Dekorationen im Laufe der
Zeit alle auf einen weiteren Kreis ausgedehnt worden sind. Bestimmt
nachzuweisen ist dies fuer den goldenen Fingerring, den im fuenften
Jahrhundert nur die Nobilitaet (Plin. nat. 33, 1, 18), im sechsten schon
jeder Senator und Senatorensohn (Liv. 26, 36), im siebenten jeder von
Ritterzensus, in der Kaiserzeit jeder Freigeborene traegt; ferner von
dem silbernen Pferdeschmuck, der noch im Hannibalischen Kriege nur der
Nobilitaet zukommt (Liv. 26, 37); von dem Purpurbesatz der Knabentoga,
der anfangs nur den Soehnen der kurulischen Magistrate, dann auch denen
der Ritter, spaeterhin denen aller Freigeborenen endlich, aber doch
schon zur Zeit des Hannibalischen Krieges, selbst den Soehnen
der Freigelassenen gestattet ward (Macr. Sat. 1, 6). Die goldene
Amulettkapsel (bulla) war Abzeichen der Senatorenkinder in der Zeit
des Hannibalischen Krieges (Macr. Sat. a.a.O.; Liv. 26, 36), in der
ciceronischen der Kinder von Ritterzensus (Cic. Verr. 1, 58, 152),
wogegen die Geringeren das Lederamulett (lorum) tragen. Der Purpurstreif
(clavus) an der Tunika ist Abzeichen der Senatoren und der Ritter, so
dass wenigstens in spaeterer Zeit ihn jene breit, diese schmal trugen;
mit der Nobilitaet hat der Clavus nichts zu schaffen. ^2 Plin. nat.
21, 3, 6. Das Recht, oeffentlich bekraenzt zu erscheinen, ward durch
Auszeichnung im Kriege erworben (Polyb. 6, 39, 9; Liv. 10, 41), das
unbefugte Kranztragen war also ein aehnliches Vergehen, wie wenn heute
jemand ohne Berechtigung einen Militaerverdienstorden anlegen wuerde.
^3 Ausgeschlossen bleiben also das Kriegstribunat mit konsularischer
Gewalt, das Prokonsulat, die Quaestur, das Volkstribunat und andere
mehr. Was die Zensur anlangt, so scheint sie trotz des kurulischen
Sessels der Zensoren (Liv. 40, 45 ; vergl. 27, 8) nicht als kurulisches
Amt gegolten zu haben; fuer die spaetere Zeit indes, wo nur der Konsular
Zensor werden kann, ist die Frage ohne praktischen Wert. Die
plebejische Aedilitaet hat urspruenglich sicher nicht zu den kurulischen
Magistraturen gezaehlt (Liv. 23, 23); doch kann es sein, dass
sie spaeter mit in den Kreis derselben hineingezogen ward.
----------------------------------------------- Die rechtliche
Abhaengigkeit des roemischen Senats der Republik, namentlich des
weiteren patrizisch-plebejischen, von der Magistratur, hatte sich rasch
gelockert, ja in das Gegenteil verwandelt. Die durch die Revolution
von 244 (510) eingeleitete Unterwerfung der Gemeindeaemter unter den
Gemeinderat, die Uebertragung der Berufung in den Rat vom Konsul auf den
Zensor, endlich und vor allem die gesetzliche Feststellung des Anrechts
gewesener kurulischer Beamten auf Sitz und Stimme im Senat hatten den
Senat aus einer, von den Beamten berufenen und in vieler Hinsicht von
ihnen abhaengigen Ratsmannschaft in ein so gut wie unabhaengiges und in
gewissem Sinn sich selber ergaenzendes Regierungskollegium umgewandelt;
denn die beiden Wege, durch welche man in den Senat gelangte: die Wahl
zu einem kurulischen Amte und die Berufung durch den Zensor, standen der
Sache nach beide bei der Regierungsbehoerde selbst. Zwar war in dieser
Epoche die Buergerschaft noch zu unabhaengig, um die Nichtadligen aus
dem Senat vollstaendig ausschliessen zu lassen, auch wohl die Adelschaft
noch zu verstaendig, um dies auch nur zu wollen; allein bei der streng
aristokratischen Gliederung des Senats in sich selbst, der scharfen
Unterscheidung sowohl der gewesenen kurulischen Beamten nach ihren
drei Rangklassen der Konsulare, Praetorier und Aedilizier, als auch
namentlich der nicht durch ein kurulisches Amt in den Senat gelangten
und darum von der Debatte ausgeschlossenen Senatoren, wurden doch die
Nichtadligen, obgleich sie wohl in ziemlicher Anzahl im Senate sassen,
zu einer unbedeutenden und verhaeltnismaessig einflusslosen Stellung
in demselben herabgedrueckt und ward der Senat wesentlich Traeger der
Nobilitaet. Zu einem zweiten, zwar minder wichtigen, aber darum nicht
unwichtigen Organ der Nobilitaet wurde das Institut der Ritterschaft
entwickelt. Dem neuen Erbadel musste, da er nicht die Macht hatte,
sich des Alleinbesitzes der Komitien anzumassen, es in hohem Grade
wuenschenswert sein, wenigstens eine Sonderstellung innerhalb der
Gemeindevertretung zu erhalten. In der Quartierversammlung fehlte dazu
jede Handhabe; dagegen schienen die Ritterzenturien in der Servianischen
Ordnung fuer diesen Zweck wie geschaffen. Die achtzehnhundert Pferde,
welche die Gemeinde lieferte ^4, wurden verfassungsmaessig ebenfalls von
den Zensoren vergeben. Zwar sollten diese die Ritter nach militaerischen
Ruecksichten erlesen und bei den Musterungen alle durch Alter oder
sonst unfaehigen oder ueberhaupt unbrauchbaren Reiter anhalten, ihr
Staatspferd abzugeben; aber dass die Ritterpferde vorzugsweise den
Vermoegenden gegeben wurden, lag im Wesen der Einrichtung selbst, und
ueberall war den Zensoren nicht leicht zu wehren, dass sie mehr auf
vornehme Geburt sahen als auf Tuechtigkeit und den einmal aufgenommenen
ansehnlichen Leuten, namentlich den Senatoren, auch ueber die Zeit ihr
Pferd liessen. Vielleicht ist es sogar gesetzlich festgestellt worden,
dass der Senator dasselbe behalten konnte, so lange er wollte. So
wurde es denn wenigstens tatsaechlich Regel, dass die Senatoren in den
achtzehn Ritterzenturien stimmten und die uebrigen Plaetze in denselben
vorwiegend an die jungen Maenner der Nobilitaet kamen. Das
Kriegswesen litt natuerlich darunter, weniger noch durch die effektive
Dienstunfaehigkeit eines nicht ganz geringen Teils der Legionarreiterei,
als durch die dadurch herbeigefuehrte Vernichtung der militaerischen
Gleichheit, indem die vornehme Jugend sich von dem Dienst im Fussvolk
mehr und mehr zurueckzog. Das geschlossene adlige Korps der eigentlichen
Ritterschaft wurde tonangebend fuer die gesamte, den durch Herkunft und
Vermoegen hoechstgestellten Buergern entnommene Legionarreiterei. Man
wird es danach ungefaehr verstehen, weshalb die Ritter schon waehrend
des Sizilischen Krieges dem Befehl des Konsuls Gaius Aurelius Cotta, mit
den Legionariern zu schanzen, den Gehorsam verweigerten (502 252), und
weshalb Cato als Oberfeldherr des spanischen Heeres seiner Reiterei eine
ernste Strafrede zu halten sich veranlasst fand. Aber diese Umwandlung
der Buergerreiterei in eine berittene Nobelgarde gereichte dem
Gemeinwesen nicht entschiedener zum Nachteil als zum Vorteil der
Nobilitaet, welche in den achtzehn Ritterzenturien nicht bloss
ein gesondertes, sondern auch das tonangebende Stimmrecht erwarb.
----------------------------------------------------------------- ^4
Die gangbare Annahme, wonach die sechs Adelszenturien allein 1200
die gesamte Reiterei also 3600 Pferde gezaehlt haben soll, ist nicht
haltbar. Die Zahl der Ritter nach der Anzahl der von den Annalisten
aufgefuehrten Verdoppelungen zu bestimmen, ist ein methodischer Fehler;
jede dieser Erzaehlungen ist vielmehr fuer sich entstanden und zu
erklaeren. Bezeugt aber ist weder die erste Zahl, die nur in der selbst
von den Verfechtern dieser Meinung als verschrieben anerkannten Stelle
Ciceros (rep. 2, 20), noch die zweite, die ueberhaupt nirgend bei den
Alten erscheint. Dagegen spricht fuer die im Text vorgetragene Annahme
einmal und vor allem die nicht durch Zeugnisse, sondern durch die
Institutionen selbst angezeigte Zahl; denn es ist gewiss, dass die
Zenturie 100 Mann zaehlt und es urspruenglich drei, dann sechs,
endlich seit der Servianischen Reform achtzehn Ritterzenturien gab.
Die Zeugnisse gehen nur scheinbar davon ab. Die alte, in sich
zusammenhaengende Tradition, die W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2,1, S.
243) entwickelt hat, setzt nicht die achtzehn patrizisch-plebejischen,
sondern die sechs patrizischen Zenturien auf 1800 Koepfe an: und dieser
sind Livius (1, 36, nach der handschriftlich allein beglaubigten und
durchaus nicht nach Livius' Einzelansaetzen zu korrigierenden Lesung)
und Cicero a.a.O. (nach der grammatisch allein zulaessigen Lesung MDCCC,
s. Becker, a.a.O., S. 244) offenbar gefolgt. Allein eben. Cicero deutet
zugleich sehr verstaendlich an, dass hiermit der damalige Bestand der
roemischen Ritterschaft ueberhaupt bezeichnet werden soll. Es ist also
die Zahl der Gesamtheit auf den hervorragendsten Teil uebertragen worden
durch eine Prolepsis, wie sie den alten nicht allzu nachdenklichen
Annalisten gelaeufig ist - ganz in gleicher Art werden ja auch schon
der Stammgemeinde, mit Antizipation des Kontingents der Titier und
der Lucerer, 300 Reiter statt 100 beigelegt (Becker, a.a.O., S. 238).
Endlich ist der Antrag Catos (p. 66 Jordan), die Zahl der Ritterpferde
auf 2200 zu erhoehen, eine ebenso bestimmte Bestaetigung der oben
vorgetragenen wie Widerlegung der entgegengesetzten Ansicht. Die
geschlossene Zahl der Ritterschaft hat wahrscheinlich fortbestanden
bis auf Sulla, wo mit dem faktischen Wegfall der Zensur die Grundlage
derselben wegfiel und allem Anschein nach an die Stelle der zensorischen
Erteilung des Ritterpferdes die Erwerbung desselben durch Erbrecht
trat: fortan ist der Senatorensohn geborener Ritter. Indes neben dieser
geschlossenen Ritterschaft, den equites equo publico, stehen seit
fruehrepublikanischer Zeit die zum Rossdienst auf eigenem Pferd
pflichtigen Buerger, welche nichts sind als die hoechste Zensusklasse;
sie stimmen nicht in den Ritterzenturien, aber gelten sonst als Ritter
und nehmen die Ehrenrechte der Ritterschaft ebenfalls in Anspruch. In
der Augustischen Ordnung bleibt den senatorischen Haeusern das
erbliche Ritterrecht; daneben aber wird die zensorische Verleihung des
Ritterpferdes als Kaiserrecht und ohne Beschraenkung auf eine bestimmte
Zahl erneuert und faellt damit fuer die erste Zensusklasse als
solche die Ritterbenennung weg.
-----------------------------------------------------------------
Verwandter Art ist die foermliche Trennung der Plaetze des senatorischen
Standes von denjenigen, von welchen aus die uebrige Menge den
Volksfesten zuschaute. Es war der grosse Scipio, der in seinem
zweiten Konsulat 560 (194) sie bewirkte. Auch das Volksfest war eine
Volksversammlung so gut wie die zur Abstimmung berufene der Zenturien;
und dass jene nichts zu beschliessen hatte, machte die hierin
liegende offizielle Ankuendigung der Scheidung von Herrenstand und
Untertanenschaft nur um so praegnanter. Die Neuerung fand darum auch auf
Seiten der Regierung vielfachen Tadel, weil sie nur gehaessig und nicht
nuetzlich war und dem Bestreben des kluegeren Teiles der Aristokratie
ihr Sonderregiment unter den Formen der buergerlichen Gleichheit zu
verstecken, ein sehr offenkundiges Dementi gab. Hieraus erklaert es
sich, weshalb die Zensur der Angelpunkt der spaeteren republikanischen
Verfassung ward; warum dieses urspruenglich keineswegs in erster Reihe
stehende Amt sich allmaehlich mit einem ihm an sich durchaus
nicht zukommenden aeusseren Ehrenschmuck und einer ganz einzigen
aristokratisch-republikanischen Glorie umgab und als der Gipfelpunkt
und die Erfuellung einer wohlgefuehrten oeffentlichen Laufbahn erschien;
warum die Regierung jeden Versuch der Opposition, ihre Maenner in
dieses Amt zu bringen oder gar den Zensor waehrend oder nach seiner
Amtsfuehrung wegen derselben vor dem Volke zur Verantwortung zu ziehen,
als einen Angriff auf ihr Palladium ansah und gegen jedes derartige
Beginnen wie ein Mann in die Schranken trat - es genuegt in dieser
Beziehung an den Sturm zu erinnern, den die Bewerbung Catos um die
Zensur hervorrief und an die ungewoehnlich ruecksichtslosen und
formverletzenden Massregeln, wodurch der Senat die gerichtliche
Verfolgung der beiden unbeliebten Zensoren des Jahres 550 (204)
verhinderte. Dabei verbindet mit dieser Glorifizierung der Zensur
sich ein charakteristisches Misstrauen der Regierung gegen dieses ihr
wichtigstes und eben darum gefaehrlichstes Werkzeug. Es war durchaus
notwendig, den Zensoren das unbedingte Schalten ueber das Senatoren-
und Ritterpersonal zu belassen, da das Ausschliessungs- von dem
Berufungsrecht nicht wohl getrennt und auch jenes nicht wohl entbehrt
werden konnte, weniger um oppositionelle Kapazitaeten aus dem Senat
zu beseitigen, was das leisetretende Regiment dieser Zeit vorsichtig
vermied, als um der Aristokratie ihren sittlichen Nimbus zu bewahren,
ohne den sie rasch eine Beute der Opposition werden musste. Das
Ausstossungsrecht blieb; aber man brauchte hauptsaechlich den Glanz
der blanken Waffe - die Schneide, die man fuerchtete, stumpfte man
ab. Ausser der Schranke, welche in dem Amte selbst lag, insofern die
Mitgliederlisten der adligen Koerperschaften nur von fuenf zu fuenf
Jahren der Revision unterlagen, und ausser den in dem Interzessionsrecht
des Kollegen und dem Kassationsrecht des Nachfolgers gegebenen
Beschraenkungen trat noch eine weitere sehr fuehlbare hinzu, indem eine
dem Gesetz gleichstehende Observanz es dem Zensor zur Pflicht
machte, keinen Senator und keinen Ritter ohne Angabe schriftlicher
Entscheidungsgruende und in der Regel nicht ohne ein gleichsam
gerichtliches Verfahren von der Liste zu streichen. In dieser
hauptsaechlich auf den Senat, die Ritterschaft und die Zensur
gestuetzten politischen Stellung riss die Nobilitaet nicht bloss das
Regiment wesentlich an sich, sondern gestaltete auch die Verfassung
in ihrem Sinne um. Es gehoert schon hierher, dass man, um die
Gemeindeaemter im Preise zu halten, die Zahl derselben so wenig
wie irgend moeglich und keineswegs in dem Grade vermehrte, wie die
Erweiterung der Grenzen und die Vermehrung der Geschaefte es erfordert
haetten. Nur dem allerdringlichsten Beduerfnis ward notduerftig