in den Kreis der roemischen Klientel hineinzuziehen, bis die Umstaende

jedesmal die Erweiterung des Kreises erzwangen oder wenigstens mit

unwiderstehlicher Gewalt nahelegten. Die Roemer haben stets behauptet,

dass sie nicht Eroberungspolitik trieben und stets die Angegriffenen

gewesen seien; es ist dies doch etwas mehr als eine Redensart. Zu

allen grossen Kriegen mit Ausnahme des Krieges um Sizilien, zu dem

Hannibalischen und dem Antiochischen nicht minder als zu denen mit

Philippos und Perseus, sind sie in der Tat entweder durch einen

unmittelbaren Angriff oder durch eine unerhoerte Stoerung der

bestehenden politischen Verhaeltnisse genoetigt und daher auch in der

Regel von ihrem Ausbruch ueberrascht worden. Dass sie nach dem Sieg

sich nicht so gemaessigt haben, wie sie vor allem im eigenen Interesse

Italiens es haette tun sollen, dass zum Beispiel die Festhaltung

Spaniens, die Uebernahme der Vormundschaft ueber Afrika, vor allem der

halb phantastische Plan, den Griechen ueberall die Freiheit zu bringen,

schwere Fehler waren gegen die italische Politik, ist deutlich genug.

Allein die Ursachen davon sind teils die blinde Furcht vor Karthago,

teils der noch viel blindere hellenische Freiheitsschwindel;

Eroberungslust haben die Roemer in dieser Epoche so wenig bewiesen, dass

sie vielmehr eine sehr verstaendige Eroberungsfurcht zeigen. Ueberall

ist die roemische Politik nicht entworfen von einem einzigen gewaltigen

Kopfe und traditionell auf die folgenden Geschlechter vererbt,

sondern die Politik einer sehr tuechtigen, aber etwas beschraenkten

Ratsherrenversammlung die, um Plaene in Caesars oder Napoleons Sinn zu

entwerfen, der grossartigen Kombination viel zu wenig und des richtigen

Instinkts fuer die Erhaltung des eigenen Gemeinwesens viel zu viel

gehabt hat. Die roemische Weltherrschaft beruht in ihrem letzten Grunde

auf der staatlichen Entwicklung des Altertums ueberhaupt. Die alte Welt

kannte das Gleichgewicht der Nationen nicht und deshalb war jede Nation,

die sich im Innern geeinigt hatte, ihre Nachbarn entweder geradezu

zu unterwerfen bestrebt, wie die hellenischen Staaten, oder doch

unschaedlich zu machen, wie Rom, was denn freilich schliesslich auch

auf die Unterwerfung hinauslief. Aegypten ist vielleicht die einzige

Grossmacht des Altertums, die ernstlich ein System des Gleichgewichts

verfolgt hat; in dem entgegengesetzten trafen Seleukos und Antigonos,

Hannibal und Scipio zusammen, und wenn es uns jammervoll erscheint,

dass all die andern reich begabten und hochentwickelten Nationen des

Altertums haben vergehen muessen, um eine unter allen zu bereichern, und

dass alle am letzten Ende nur entstanden scheinen, um bauen zu helfen

an Italiens Groesse und, was dasselbe ist, an Italiens Verfall, so muss

doch die geschichtliche Gerechtigkeit es anerkennen, dass hierin nicht

die militaerische Ueberlegenheit der Legion ueber die Phalanx, sondern

die notwendige Entwicklung der Voelkerverhaeltnisse des Altertums

ueberhaupt gewaltet, also nicht der peinliche Zufall entschieden,

sondern das unabaenderliche und darum ertraegliche Verhaengnis sich

erfuellt hat. 11. Kapitel Regiment und Regierte Der Sturz des Junkertums

nahm dem roemischen Gemeinwesen seinen aristokratischen Charakter

keineswegs. Es ist schon frueher darauf hingewiesen worden, dass die

Plebejerpartei von Haus aus denselben gleichfalls, ja in gewissem Sinne

noch entschiedener an sich trug als das Patriziat; denn wenn innerhalb

des alten Buergertums die unbedingte Gleichberechtigung gegolten hatte,

so ging die neue Verfassung von Anfang an aus von dem Gegensatz der in

den buergerlichen Rechten wie in den buergerlichen Nutzungen bevorzugten

senatorischen Haeuser zu der Masse der uebrigen Buerger. Unmittelbar mit

der Beseitigung des Junkertums und mit der formellen Feststellung der

buergerlichen Gleichheit bildeten sich also eine neue Aristokratie und

die derselben entsprechende Opposition; und es ist frueher dargestellt

worden, wie jene dem gestuerzten Junkertum sich gleichsam aufpfropfte

und darum auch die ersten Regungen der neuen Fortschrittspartei sich mit

den letzten der alten staendischen Opposition verschlangen. Die

Anfaenge dieser Parteibildung gehoeren also dem fuenften, ihre bestimmte

Auspraegung erst dem folgenden Jahrhundert an. Aber es wird diese innere

Entwicklung nicht bloss von dem Waffenlaerm der grossen Kriege und Siege

gleichsam uebertaeubt, sondern es entzieht sich auch ihr Bildungsprozess

mehr als irgendein anderer in der roemischen Geschichte dem Auge.

Wie eine Eisdecke unvermerkt ueber den Strom sich legt und unvermerkt

denselben mehr und mehr einengt, so entsteht diese neue

roemische Aristokratie; und ebenso unvermerkt tritt ihr die neue

Fortschrittspartei gegenueber gleich der im Grunde sich verbergenden und

langsam sich wieder ausdehnenden Stroemung. Die einzelnen jede fuer sich

geringen Spuren dieser zwiefachen und entgegengesetzten Bewegung, deren

historisches Fazit fuer jetzt noch in keiner eigentlichen Katastrophe

tatsaechlich vor Augen tritt, zur allgemeinen geschichtlichen Anschauung

zusammenzufassen, ist sehr schwer. Aber der Untergang der bisherigen

Gemeindefreiheit und die Grundlegung zu den kuenftigen Revolutionen

fallen in diese Epoche; und die Schilderung derselben sowie der

Entwicklung Roms ueberhaupt bleibt unvollstaendig, wenn es nicht

gelingt, die Maechtigkeit jener Eisdecke sowohl wie die Zunahme der

Unterstroemung anschaulich darzulegen und in dem furchtbaren Droehnen

und Krachen die Gewalt des kommenden Bruches ahnen zu lassen. Die

roemische Nobilitaet knuepfte auch formell an aeltere, noch der Zeit

des Patriziats angehoerende Institutionen an. Die gewesenen ordentlichen

hoechsten Gemeindebeamten genossen nicht bloss, wie selbstverstaendlich,

von jeher tatsaechlich hoeherer Ehre, sondern es knuepften sich daran

schon frueh gewisse Ehrenvorrechte. Das aelteste derselben war wohl,

dass den Nachkommen solcher Beamten gestattet ward, im Familiensaal

an der Wand, wo der Stammbaum gemalt war, die Wachsmasken dieser ihrer

erlauchten Ahnen nach dem Tode derselben aufzustellen und diese Bilder

bei Todesfaellen von Familiengliedern im Leichenkondukt aufzufuehren;

wobei man sich erinnern muss, dass die Verehrung des Bildes nach

italisch-hellenischer Anschauung als unrepublikanisch galt, und die

roemische Staatspolizei darum die Ausstellung der Bilder von Lebenden

ueberall nicht duldete und die der Bilder Verstorbener streng

ueberwachte. Hieran schlossen mancherlei aeussere, solchen Beamten und

ihren Nachkommen durch Gesetz oder Gebrauch reservierte Abzeichen

sich an: der goldene Fingerring der Maenner, der silberbeschlagene

Pferdeschmuck der Juenglinge, der Purpurbesatz des Oberkleides und

die goldene Amulettkapsel der Knaben ^1 - geringe Dinge, aber dennoch

wichtige in einer Gemeinde, wo die buergerliche Gleichheit auch im

aeusseren Auftreten so streng festgehalten und noch waehrend des

Hannibalischen Krieges ein Buerger eingesperrt und jahrelang im

Gefaengnis gehalten ward, weil er unerlaubter Weise mit einem Rosenkranz

auf dem Haupte oeffentlich erschienen war ^2. Diese Auszeichnungen

moegen teilweise schon in der Zeit des Patrizierregiments bestanden

und, solange innerhalb des Patriziats noch vornehme und geringe Familien

unterschieden wurden, den ersteren als aeussere Abzeichen gedient

haben; politische Wichtigkeit erhielten sie sicher erst durch die

Verfassungsaenderung vom Jahre 387 (367), wo durch zu den jetzt wohl

schon durchgaengig Ahnenbilder fuehrenden patrizischen die zum Konsulat

gelangenden plebejischen Familien mit der gleichen Berechtigung

hinzutraten. Jetzt stellte ferner sich fest, dass zu den

Gemeindeaemtern, woran diese erblichen Ehrenrechte geknuepft waren,

weder die niederen noch die ausserordentlichen noch die Vorstandschaft

der Plebs gehoere, sondern lediglich das Konsulat, die diesem

gleichstehende Praetur und die an der gemeinen Rechtspflege, also an der

Ausuebung der Gemeindeherrlichkeit teilnehmende kurulische Aedilitaet

^3. Obwohl diese plebejische Nobilitaet im strengen Sinne des Wortes

sich erst hat bilden koennen, seit die kurulischen Aemter sich den

Plebejern geoeffnet hatten, steht sie doch in kurzer Zeit, um nicht

zu sagen von vornherein, in einer gewissen Geschlossenheit da - ohne

Zweifel weil laengst in den altsenatorischen Plebejerfamilien sich

eine solche Adelschaft vorgebildet hatte. Das Ergebnis der Licinischen

Gesetze kommt also der Sache nach nahezu hinaus auf das, was man jetzt

einen Pairsschub nennen wuerde. Wie die durch ihre kurulischen

Ahnen geadelten plebejischen Familien mit den patrizischen sich

koerperschaftlich zusammenschlossen und eine gesonderte Stellung und

ausgezeichnete Macht im Gemeinwesen errangen, war man wieder auf dem

Punkte angelangt, von wo man ausgegangen war, gab es wieder nicht bloss

eine regierende Aristokratie und einen erblichen Adel, welche beide in

der Tat nie verschwunden waren, sondern einen regierenden Erbadel, und

musste die Fehde zwischen den die Herrschaft okkupierenden Geschlechtern

und den gegen die Geschlechter sich auflehnenden Gemeinen abermals

beginnen. Und so weit war man sehr bald. Die Nobilitaet begnuegte

sich nicht mit ihren gleichgueltigen Ehrenrechten, sondern rang

nach politischer Sonder- und Alleinmacht und suchte die wichtigsten

Institutionen des Staats, den Senat und die Ritterschaft, aus

Organen des Gemeinwesens in Organe des altneuen Adels zu verwandeln.

----------------------------------------------- ^1 All diese Abzeichen

kommen, seit sie ueberhaupt aufkommen, zunaechst wahrscheinlich nur der

eigentlichen Nobilitaet, d. h. den agnatischen Deszendenten kurulischer

Beamten zu, obwohl sie nach der Art solcher Dekorationen im Laufe der

Zeit alle auf einen weiteren Kreis ausgedehnt worden sind. Bestimmt

nachzuweisen ist dies fuer den goldenen Fingerring, den im fuenften

Jahrhundert nur die Nobilitaet (Plin. nat. 33, 1, 18), im sechsten schon

jeder Senator und Senatorensohn (Liv. 26, 36), im siebenten jeder von

Ritterzensus, in der Kaiserzeit jeder Freigeborene traegt; ferner von

dem silbernen Pferdeschmuck, der noch im Hannibalischen Kriege nur der

Nobilitaet zukommt (Liv. 26, 37); von dem Purpurbesatz der Knabentoga,

der anfangs nur den Soehnen der kurulischen Magistrate, dann auch denen

der Ritter, spaeterhin denen aller Freigeborenen endlich, aber doch

schon zur Zeit des Hannibalischen Krieges, selbst den Soehnen

der Freigelassenen gestattet ward (Macr. Sat. 1, 6). Die goldene

Amulettkapsel (bulla) war Abzeichen der Senatorenkinder in der Zeit

des Hannibalischen Krieges (Macr. Sat. a.a.O.; Liv. 26, 36), in der

ciceronischen der Kinder von Ritterzensus (Cic. Verr. 1, 58, 152),

wogegen die Geringeren das Lederamulett (lorum) tragen. Der Purpurstreif

(clavus) an der Tunika ist Abzeichen der Senatoren und der Ritter, so

dass wenigstens in spaeterer Zeit ihn jene breit, diese schmal trugen;

mit der Nobilitaet hat der Clavus nichts zu schaffen. ^2 Plin. nat.

21, 3, 6. Das Recht, oeffentlich bekraenzt zu erscheinen, ward durch

Auszeichnung im Kriege erworben (Polyb. 6, 39, 9; Liv. 10, 41), das

unbefugte Kranztragen war also ein aehnliches Vergehen, wie wenn heute

jemand ohne Berechtigung einen Militaerverdienstorden anlegen wuerde.

^3 Ausgeschlossen bleiben also das Kriegstribunat mit konsularischer

Gewalt, das Prokonsulat, die Quaestur, das Volkstribunat und andere

mehr. Was die Zensur anlangt, so scheint sie trotz des kurulischen

Sessels der Zensoren (Liv. 40, 45 ; vergl. 27, 8) nicht als kurulisches

Amt gegolten zu haben; fuer die spaetere Zeit indes, wo nur der Konsular

Zensor werden kann, ist die Frage ohne praktischen Wert. Die

plebejische Aedilitaet hat urspruenglich sicher nicht zu den kurulischen

Magistraturen gezaehlt (Liv. 23, 23); doch kann es sein, dass

sie spaeter mit in den Kreis derselben hineingezogen ward.

----------------------------------------------- Die rechtliche

Abhaengigkeit des roemischen Senats der Republik, namentlich des

weiteren patrizisch-plebejischen, von der Magistratur, hatte sich rasch

gelockert, ja in das Gegenteil verwandelt. Die durch die Revolution

von 244 (510) eingeleitete Unterwerfung der Gemeindeaemter unter den

Gemeinderat, die Uebertragung der Berufung in den Rat vom Konsul auf den

Zensor, endlich und vor allem die gesetzliche Feststellung des Anrechts

gewesener kurulischer Beamten auf Sitz und Stimme im Senat hatten den

Senat aus einer, von den Beamten berufenen und in vieler Hinsicht von

ihnen abhaengigen Ratsmannschaft in ein so gut wie unabhaengiges und in

gewissem Sinn sich selber ergaenzendes Regierungskollegium umgewandelt;

denn die beiden Wege, durch welche man in den Senat gelangte: die Wahl

zu einem kurulischen Amte und die Berufung durch den Zensor, standen der

Sache nach beide bei der Regierungsbehoerde selbst. Zwar war in dieser

Epoche die Buergerschaft noch zu unabhaengig, um die Nichtadligen aus

dem Senat vollstaendig ausschliessen zu lassen, auch wohl die Adelschaft

noch zu verstaendig, um dies auch nur zu wollen; allein bei der streng

aristokratischen Gliederung des Senats in sich selbst, der scharfen

Unterscheidung sowohl der gewesenen kurulischen Beamten nach ihren

drei Rangklassen der Konsulare, Praetorier und Aedilizier, als auch

namentlich der nicht durch ein kurulisches Amt in den Senat gelangten

und darum von der Debatte ausgeschlossenen Senatoren, wurden doch die

Nichtadligen, obgleich sie wohl in ziemlicher Anzahl im Senate sassen,

zu einer unbedeutenden und verhaeltnismaessig einflusslosen Stellung

in demselben herabgedrueckt und ward der Senat wesentlich Traeger der

Nobilitaet. Zu einem zweiten, zwar minder wichtigen, aber darum nicht

unwichtigen Organ der Nobilitaet wurde das Institut der Ritterschaft

entwickelt. Dem neuen Erbadel musste, da er nicht die Macht hatte,

sich des Alleinbesitzes der Komitien anzumassen, es in hohem Grade

wuenschenswert sein, wenigstens eine Sonderstellung innerhalb der

Gemeindevertretung zu erhalten. In der Quartierversammlung fehlte dazu

jede Handhabe; dagegen schienen die Ritterzenturien in der Servianischen

Ordnung fuer diesen Zweck wie geschaffen. Die achtzehnhundert Pferde,

welche die Gemeinde lieferte ^4, wurden verfassungsmaessig ebenfalls von

den Zensoren vergeben. Zwar sollten diese die Ritter nach militaerischen

Ruecksichten erlesen und bei den Musterungen alle durch Alter oder

sonst unfaehigen oder ueberhaupt unbrauchbaren Reiter anhalten, ihr

Staatspferd abzugeben; aber dass die Ritterpferde vorzugsweise den

Vermoegenden gegeben wurden, lag im Wesen der Einrichtung selbst, und

ueberall war den Zensoren nicht leicht zu wehren, dass sie mehr auf

vornehme Geburt sahen als auf Tuechtigkeit und den einmal aufgenommenen

ansehnlichen Leuten, namentlich den Senatoren, auch ueber die Zeit ihr

Pferd liessen. Vielleicht ist es sogar gesetzlich festgestellt worden,

dass der Senator dasselbe behalten konnte, so lange er wollte. So

wurde es denn wenigstens tatsaechlich Regel, dass die Senatoren in den

achtzehn Ritterzenturien stimmten und die uebrigen Plaetze in denselben

vorwiegend an die jungen Maenner der Nobilitaet kamen. Das

Kriegswesen litt natuerlich darunter, weniger noch durch die effektive

Dienstunfaehigkeit eines nicht ganz geringen Teils der Legionarreiterei,

als durch die dadurch herbeigefuehrte Vernichtung der militaerischen

Gleichheit, indem die vornehme Jugend sich von dem Dienst im Fussvolk

mehr und mehr zurueckzog. Das geschlossene adlige Korps der eigentlichen

Ritterschaft wurde tonangebend fuer die gesamte, den durch Herkunft und

Vermoegen hoechstgestellten Buergern entnommene Legionarreiterei. Man

wird es danach ungefaehr verstehen, weshalb die Ritter schon waehrend

des Sizilischen Krieges dem Befehl des Konsuls Gaius Aurelius Cotta, mit

den Legionariern zu schanzen, den Gehorsam verweigerten (502 252), und

weshalb Cato als Oberfeldherr des spanischen Heeres seiner Reiterei eine

ernste Strafrede zu halten sich veranlasst fand. Aber diese Umwandlung

der Buergerreiterei in eine berittene Nobelgarde gereichte dem

Gemeinwesen nicht entschiedener zum Nachteil als zum Vorteil der

Nobilitaet, welche in den achtzehn Ritterzenturien nicht bloss

ein gesondertes, sondern auch das tonangebende Stimmrecht erwarb.

----------------------------------------------------------------- ^4

Die gangbare Annahme, wonach die sechs Adelszenturien allein 1200

die gesamte Reiterei also 3600 Pferde gezaehlt haben soll, ist nicht

haltbar. Die Zahl der Ritter nach der Anzahl der von den Annalisten

aufgefuehrten Verdoppelungen zu bestimmen, ist ein methodischer Fehler;

jede dieser Erzaehlungen ist vielmehr fuer sich entstanden und zu

erklaeren. Bezeugt aber ist weder die erste Zahl, die nur in der selbst

von den Verfechtern dieser Meinung als verschrieben anerkannten Stelle

Ciceros (rep. 2, 20), noch die zweite, die ueberhaupt nirgend bei den

Alten erscheint. Dagegen spricht fuer die im Text vorgetragene Annahme

einmal und vor allem die nicht durch Zeugnisse, sondern durch die

Institutionen selbst angezeigte Zahl; denn es ist gewiss, dass die

Zenturie 100 Mann zaehlt und es urspruenglich drei, dann sechs,

endlich seit der Servianischen Reform achtzehn Ritterzenturien gab.

Die Zeugnisse gehen nur scheinbar davon ab. Die alte, in sich

zusammenhaengende Tradition, die W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2,1, S.

243) entwickelt hat, setzt nicht die achtzehn patrizisch-plebejischen,

sondern die sechs patrizischen Zenturien auf 1800 Koepfe an: und dieser

sind Livius (1, 36, nach der handschriftlich allein beglaubigten und

durchaus nicht nach Livius' Einzelansaetzen zu korrigierenden Lesung)

und Cicero a.a.O. (nach der grammatisch allein zulaessigen Lesung MDCCC,

s. Becker, a.a.O., S. 244) offenbar gefolgt. Allein eben. Cicero deutet

zugleich sehr verstaendlich an, dass hiermit der damalige Bestand der

roemischen Ritterschaft ueberhaupt bezeichnet werden soll. Es ist also

die Zahl der Gesamtheit auf den hervorragendsten Teil uebertragen worden

durch eine Prolepsis, wie sie den alten nicht allzu nachdenklichen

Annalisten gelaeufig ist - ganz in gleicher Art werden ja auch schon

der Stammgemeinde, mit Antizipation des Kontingents der Titier und

der Lucerer, 300 Reiter statt 100 beigelegt (Becker, a.a.O., S. 238).

Endlich ist der Antrag Catos (p. 66 Jordan), die Zahl der Ritterpferde

auf 2200 zu erhoehen, eine ebenso bestimmte Bestaetigung der oben

vorgetragenen wie Widerlegung der entgegengesetzten Ansicht. Die

geschlossene Zahl der Ritterschaft hat wahrscheinlich fortbestanden

bis auf Sulla, wo mit dem faktischen Wegfall der Zensur die Grundlage

derselben wegfiel und allem Anschein nach an die Stelle der zensorischen

Erteilung des Ritterpferdes die Erwerbung desselben durch Erbrecht

trat: fortan ist der Senatorensohn geborener Ritter. Indes neben dieser

geschlossenen Ritterschaft, den equites equo publico, stehen seit

fruehrepublikanischer Zeit die zum Rossdienst auf eigenem Pferd

pflichtigen Buerger, welche nichts sind als die hoechste Zensusklasse;

sie stimmen nicht in den Ritterzenturien, aber gelten sonst als Ritter

und nehmen die Ehrenrechte der Ritterschaft ebenfalls in Anspruch. In

der Augustischen Ordnung bleibt den senatorischen Haeusern das

erbliche Ritterrecht; daneben aber wird die zensorische Verleihung des

Ritterpferdes als Kaiserrecht und ohne Beschraenkung auf eine bestimmte

Zahl erneuert und faellt damit fuer die erste Zensusklasse als

solche die Ritterbenennung weg.

-----------------------------------------------------------------

Verwandter Art ist die foermliche Trennung der Plaetze des senatorischen

Standes von denjenigen, von welchen aus die uebrige Menge den

Volksfesten zuschaute. Es war der grosse Scipio, der in seinem

zweiten Konsulat 560 (194) sie bewirkte. Auch das Volksfest war eine

Volksversammlung so gut wie die zur Abstimmung berufene der Zenturien;

und dass jene nichts zu beschliessen hatte, machte die hierin

liegende offizielle Ankuendigung der Scheidung von Herrenstand und

Untertanenschaft nur um so praegnanter. Die Neuerung fand darum auch auf

Seiten der Regierung vielfachen Tadel, weil sie nur gehaessig und nicht

nuetzlich war und dem Bestreben des kluegeren Teiles der Aristokratie

ihr Sonderregiment unter den Formen der buergerlichen Gleichheit zu

verstecken, ein sehr offenkundiges Dementi gab. Hieraus erklaert es

sich, weshalb die Zensur der Angelpunkt der spaeteren republikanischen

Verfassung ward; warum dieses urspruenglich keineswegs in erster Reihe

stehende Amt sich allmaehlich mit einem ihm an sich durchaus

nicht zukommenden aeusseren Ehrenschmuck und einer ganz einzigen

aristokratisch-republikanischen Glorie umgab und als der Gipfelpunkt

und die Erfuellung einer wohlgefuehrten oeffentlichen Laufbahn erschien;

warum die Regierung jeden Versuch der Opposition, ihre Maenner in

dieses Amt zu bringen oder gar den Zensor waehrend oder nach seiner

Amtsfuehrung wegen derselben vor dem Volke zur Verantwortung zu ziehen,

als einen Angriff auf ihr Palladium ansah und gegen jedes derartige

Beginnen wie ein Mann in die Schranken trat - es genuegt in dieser

Beziehung an den Sturm zu erinnern, den die Bewerbung Catos um die

Zensur hervorrief und an die ungewoehnlich ruecksichtslosen und

formverletzenden Massregeln, wodurch der Senat die gerichtliche

Verfolgung der beiden unbeliebten Zensoren des Jahres 550 (204)

verhinderte. Dabei verbindet mit dieser Glorifizierung der Zensur

sich ein charakteristisches Misstrauen der Regierung gegen dieses ihr

wichtigstes und eben darum gefaehrlichstes Werkzeug. Es war durchaus

notwendig, den Zensoren das unbedingte Schalten ueber das Senatoren-

und Ritterpersonal zu belassen, da das Ausschliessungs- von dem

Berufungsrecht nicht wohl getrennt und auch jenes nicht wohl entbehrt

werden konnte, weniger um oppositionelle Kapazitaeten aus dem Senat

zu beseitigen, was das leisetretende Regiment dieser Zeit vorsichtig

vermied, als um der Aristokratie ihren sittlichen Nimbus zu bewahren,

ohne den sie rasch eine Beute der Opposition werden musste. Das

Ausstossungsrecht blieb; aber man brauchte hauptsaechlich den Glanz

der blanken Waffe - die Schneide, die man fuerchtete, stumpfte man

ab. Ausser der Schranke, welche in dem Amte selbst lag, insofern die

Mitgliederlisten der adligen Koerperschaften nur von fuenf zu fuenf

Jahren der Revision unterlagen, und ausser den in dem Interzessionsrecht

des Kollegen und dem Kassationsrecht des Nachfolgers gegebenen

Beschraenkungen trat noch eine weitere sehr fuehlbare hinzu, indem eine

dem Gesetz gleichstehende Observanz es dem Zensor zur Pflicht

machte, keinen Senator und keinen Ritter ohne Angabe schriftlicher

Entscheidungsgruende und in der Regel nicht ohne ein gleichsam

gerichtliches Verfahren von der Liste zu streichen. In dieser

hauptsaechlich auf den Senat, die Ritterschaft und die Zensur

gestuetzten politischen Stellung riss die Nobilitaet nicht bloss das

Regiment wesentlich an sich, sondern gestaltete auch die Verfassung

in ihrem Sinne um. Es gehoert schon hierher, dass man, um die

Gemeindeaemter im Preise zu halten, die Zahl derselben so wenig

wie irgend moeglich und keineswegs in dem Grade vermehrte, wie die

Erweiterung der Grenzen und die Vermehrung der Geschaefte es erfordert

haetten. Nur dem allerdringlichsten Beduerfnis ward notduerftig

Römische Geschichte — Buch 3 · 第 33 / 51 段