Selbst im Verkehre der europäischen Nationen unter einander hat sich
schon längst das Bedürfniss geltend gemacht, für denselben durch besondere
Stipulationen einen positiveren Rechtsboden zu gewinnen als das allgemeine
internationale Recht zu geben im Stande ist.
Demgemäss hat auch Oesterreich zur Förderung und Sicherung seines Handels
längst mit geordneten, der europäischen Gesittung huldigenden Regierungen
Verträge abgeschlossen, welche übrigens, nebenbei gesagt, einer Revision
bedürftig sind.
Für den Verkehr mit aussereuropäischen Völkern ist in dieser Richtung von
Oesterreich bisher noch so gut wie nichts geschehen, gleichwohl bilden
für denselben die Verträge die conditio sine qua non, weil sie den eigenen
Seefahrern und Kaufleuten den einzigen Rechtstitel auf Zulassung zum
Geschäftsbetriebe und auf Vornahme ihrer Geschäfte billige Behandlung
Seitens der Landesbehörden und Einwohner geben. In Ermanglung eines
Vertragsverhältnisses sind wir an den meisten Quellen reichsten Erwerbes,
an den meisten Orten, wo unsere industriellen Erzeugnisse Absatz finden
könnten, im besten Falle nur geduldet und unsern Concurrenten gegenüber
immer im Nachtheile, unsere Capitäne müssen sich unter den Schutz einer
fremden Vertretung stellen, oder so gut als möglich unter der Hand sich
Begünstigungen zu verschaffen suchen.
Dass es der Würde einer Großmacht nicht entspricht, nur unter solchen
demüthigenden Bedingungen einen dürftigen auswärtigen Verkehr zu fristen,
und dass unser Handel und unsere Industrie sich auf so unsichern Grundlagen
nicht entwickeln und ausgedehnte Absatzmärkte nicht gewinnen können, bedarf
wohl keines weiteren Beweises.
Unter civilisirten Staaten kommen Handels- und Schiffahrts-Verträge im Wege
einfacher diplomatischer Verhandlungen zu Stande, da sie auf Grund
gleicher Einsicht und Cultur, zur Befestigung ohnedies bestehender
freundschaftlicher Beziehungen, in Anerkennung der wechselseitigen
Vortheile beider contrahirenden Theile hergestellt werden.
Wo aber solche Vorbedingungen leichtern Einvernehmens nicht vorhanden sind,
wo auf einer Seite die Ausbreitung der eigenen Handelstätigkeit nach den
Grundsätzen des europäischen Völkerrechtes angestrebt wird, auf der
andern jedoch eine fremdartige Cultur eine verschiedene Auffassung
der Verkehrsbeziehungen mit sich bringt, wo endlich eine hartnäckige
Racen-Abneigung, gepaart mit Nationaldünkel und Selbstüberschätzung
so deutlich, wie z. B. an den chinesischen und japanischen Küsten
hervortreten, sind internationale Verhandlungen nur dann möglich und für
die Zukunft von Werth, wenn sie, je nach dem zu erreichenden Zwecke, von
einer mehr oder minder bedeutenden Entfaltung physischer Kräfte unterstützt
werden.
Bei rohen und unwissenden Völkern ist Achtung synonym mit Furcht, sie
achten nur denjenigen, dessen Stärke und Macht ihnen fühlbar gemacht werden
kann, der ihnen den Beweis liefert, ihnen in jeder Beziehung überlegen zu
sein[B].
[B]: Frühere Erfahrungen haben gelehrt, dass Argumente und
Ueberzeugungskünste an diesem Volke (den Japanesen) nutzlos verloren
sind, wenn nicht eine Ehrfurcht gebietende Macht ihnen Nachdruck zu
verschaffen weiss (Instruction des Marine-Ministers der Vereinigten
Staaten Nordamerikas für Commodore Perry aus Anlass seiner Expedition
nach Japan).
Küstenvölker im Allgemeinen, welche in Folge ihrer geringern Culturstufe
oder ihrer Entfernung von Europa nur unvollkommene Begriffe von den
Machtverhältnissen der europäischen Staaten besitzen, fühlen nur dann die
Nothwendigkeit, fremdländischen Ankömmlingen freundlich zu begegnen, wenn
diese letztern durch eine Vertretung zur See von ihrer Macht und zugleich
von ihrem Willen Zeugniss geben, ihre Rechte nöthigenfalls mit Waffengewalt
zu unterstützen und zur Geltung zu bringen.
Die Wünsche und Anforderungen, welche das Geschwader eines Staates im Namen
seiner Regierung überbringt, werden immer nach Massgabe und im Verhältnisse
der Anzahl der Kanonen, welche dieselben unterstützen, mehr oder minder
günstig, mehr oder minder schnell erledigt, ohne dass deshalb das
freundschaftliche Einvernehmen auch nur im Geringsten gestört zu sein
brauche.
Wir haben oft genug auch in Europa Gelegenheit, uns zu überzeugen, wie
viel zum Gelingen einer Sache von einem imponirenden Auftreten abhängt, und
wissen im Allgemeinen, dass eine grössere Machtentfaltung, und geschähe
sie auch nur bei friedlichen Festgelegenheiten, immer und selbst
auf diejenigen, welche genau von den Machtverhältnissen der Staaten
unterrichtet sind, einen Eindruck macht, beim Volke aber ist ein solcher
Eindruck von nicht leicht zu verwischender Wirkung. Darin liegt
vielleicht der grösste Vortheil, welchen der Bestand einer Kriegsmarine in
Friedenszeiten dem Staate gewährt, dass die Kriegsschiffe fremde Gebiete
besuchen und durch ihr blosses Erscheinen einen Druck auf andere Staaten
ohne Störung der sogenannten freundschaftlichen Beziehungen und ohne
Hervorrufung formeller Anfragen und Proteste ausüben können.
Der Seehandel bedarf insbesondere für seine Beziehungen zu halbcivilisirten
Völkern einer solchen Unterstützung, weil es unerlässlich ist, rechtlichen
und tractatmässigen Anforderungen dadurch Nachdruck zu verschaffen, dass
sich die Kriegsflagge der handeltreibenden Nation von Zeit zu Zeit an den
betreffenden Küsten zeige.
Man erkundige sich bei denjenigen Consuln, die das Handelsinteresse des
Staates, welchen sie vertreten, mit wirklichem Eifer zu fördern bestrebt
sind, welchen Einfluss auf den Erfolg ihrer Verhandlungen das Erscheinen
eines Kriegsschiffes ihrer Flagge ausübt, und man wird leicht die
Ueberzeugung gewinnen, dass eine auch im Frieden thätige Kriegsmarine _die
grösste Bedeutung für den Seeverkehr hat_.
In den chinesischen und japanischen Gewässern übt auf den Handel einer
durch Verträge oder durch Consularvertretung nicht sichergestellten
Nation noch der Umstand einen ungünstigen Einfluss, dass die Angehörigen
derjenigen europäischen Staaten, welche, wie die Engländer und
Nordamerikaner, gleichsam das Handelsmonopol in jenen Gegenden, de facto,
durch eigene Thätigkeit an sich gerissen haben, das Auftauchen
einer Concurrenz nur sehr ungern sehen, ihren Concurrenten indirect
Schwierigkeiten in den Weg legen, und letztere in den Augen der Eingebornen
herabzusetzen suchen. Bremer und hamburger Schiffe empfinden zuweilen
diesen Uebelstand, obschon ihre Handelshäuser und ihre Consuln
dagegen einwirken; österreichische Schiffe sind aber um so mehr diesen
Unannehmlichkeiten ausgesetzt, als dieselben an manchen wichtigen Plätzen
nicht einmal einen kaiserlichen Consul, oder wenn auch ein solcher
eingesetzt ist, doch nur einen Vertreter finden, welcher eben nur
derjenigen Nationalität angehört, deren Tendenzen vielleicht durch seinen
Einfluss zu bekämpfen wären, und als in jenen Ländern nicht österreichische
Handelshäuser bestehen, wie solche Hamburg und Bremen aufzuweisen hat,
die dort, wie in der ganzen Welt, diesen Handelsstädten wenigstens einen
merkantilen Einfluss sichern.
Wenn Oesterreich in den transoceanischen Ländern directe
Handelsverbindungen unterhalten will, so ist die erste Bedingung hiezu,
dass es zum Abschlusse von Handels- und Schiffahrtsverträgen und zwar mit
der, wie nachgewiesen ward, hiefür unentbehrlichen Machtentfaltung seiner
Kriegsmarine schreite.
Zwei Staatengruppen kommen hiebei zu berücksichtigen, diejenigen
_Amerikas_, welche, obschon sie noch zu keiner Stabilität in Regierungsform
und Verwaltung gelangt sind, gleichwohl europäische Institutionen zum
Muster nehmen, und diejenigen _Asiens_, welche keine Colonien europäischer
Staaten, sondern selbstständige Staatencomplexe mit einer von
der europäischen verschiedenen Cultur und mit fremdartigen
Regierungsgrundsätzen darstellen.
Die Abschliessung von Handels- und Schiffahrts-Verträgen mit den zur
amerikanischen Gruppe gehörigen Staaten dürfte einer Schwierigkeit nicht
unterliegen, wenn die österreichische Regierung ihr Bestehen anerkennen und
mit ihnen als unabhängige Staaten in offiziellen Verkehr treten will, wie
dies bereits seit Langem von England, Frankreich u. s. w. geschehen ist.
Jedenfalls wäre es der Würde und den Interessen der kaiserlichen Regierung
entsprechend, wenn beim Abschlusse solcher Handelsverträge Kriegsschiffe
S. M. in den betreffenden Häfen anwesend wären.
In erhöhtem Maasse ist aber eine Machtentfaltung bei der zweiten Gruppe
jener Staaten unerlässlich, welche das österreichische Kaiserthum kaum dem
Namen nach kennen, von seiner Macht und Stellung nur unvollkommene Begriffe
haben, und mit demselben bisher nur in sehr unbedeutenden oder in gar
keinen Beziehungen standen.
Zu letzterer Gruppe gehören vor Allem China und Japan, dann Siam und
theilweise Cochinchina.
In Japan sind zwar in letzterer Zeit die Handelsbeziehungen zu europäischen
Staaten gestört worden, es ist aber vorauszusetzen, dass binnen Kurzem
und jedenfalls früher als es im günstigsten Falle zu effectiven
Tractats-Verhandlungen zwischen Oesterreich und jenem fernen Lande kommen
kann, die jetzigen Wirren beseitigt sein werden.
Abgesehen davon, sind fast alle Nationen Europas mit China und Japan in
Handelsbeziehungen _auf Grund von Verträgen_ getreten, haben aber ihren
Zweck nur durch die moralische Unterstützung erreicht, welche durch eine
ihren Interessen und Kräften angemessene Machtentwicklung bedingt wird.
Selbst Preussen, dessen Kriegsmarine kaum im Werden begriffen ist, hat
bekanntlich in den letztverflossenen Jahren ein kleines Geschwader,
bestehend aus vier Schiffen, welche zu jener Zeit nahezu die ganze
preussische Seemacht darstellten, nach China und Japan entsendet, und die
Schweiz, welche keine Küsten und keine Marine, aber einen ausgebreiteten
Handel besitzt, hat sich veranlasst gesehen, ein holländisches Kriegsschiff
zu miethen, um behufs Abschluss eines Handelsvertrages mit Japan ihren
Bevollmächtigten in würdiger Weise auftreten zu lassen.
Bei solchen Präcedenzen wäre es für Oesterreich kaum möglich, in Ländern,
wo die Dehors und die Aufrechthaltung der Würde in erster Linie beachtet
werden müssen, anders zu Werke zu gehen.