Soll, wo mehrere Insassen in ein und demselben Hause sind und
einer von ihnen von der Seuche ergriffen wird, es niemand aus
diesem Hause erlaubt sein, den Erkrankten oder sich selbst
zu entfernen ohne Gesundheitszeugnis von den Visitatoren des
Kirchspiels und soll im Verfehlungsfalle das Haus, wohin er
oder sie sich begeben, gerade so abgesperrt werden als im Falle
der Verseuchung.