Daß die Konstabler sich überzeugen sollen, daß jedes verseuchte
Haus von Wächtern beobachtet wird, die die Eingeschlossenen
mit dem Notwendigsten versorgen, auf ihre Kosten und im Falle
des Unvermögens auf Kosten der Allgemeinheit. Und soll das
Absperren der Häuser vier Wochen dauern, nach Wiedereintritt
der Gesundheit.
Soll genau darauf geachtet werden, daß Leichenbeschauer,
Wundärzte, Wärter und Leichenträger sich nicht auf der Straße
zeigen, ohne einen roten Stab oder eine rote Gerte von drei Fuß
Länge offen und jedermann sichtbar in der Hand zu tragen, und
sollen sie gehalten sein, kein anderes Haus als ihr eigenes zu
betreten oder wohin sie gerufen und geholt werden; auch sollen
sie sich fern von jeder Gesellschaft halten, besonders wenn sie
kürzlich in ihrem Berufe tätig waren.