Sollen die Kutscher der öffentlichen Wagen darauf achten, daß
sie ihre Wagen nicht, wie schon manchmal beobachtet wurde,
nachdem sie verseuchte Personen zum Pesthaus oder nach andern
Plätzen gebracht haben, wieder in den allgemeinen Verkehr
stellen, ehe sie ordentlich durchräuchert und für die Dauer von
5 oder 6 Tagen beiseite gestellt worden sind.