Verbot der Veräußerung von verseuchten Gegenständen

Daß es nicht erlaubt sein soll, Stoffe, Kleider, Bettzeug oder

Anzüge aus irgendeinem verseuchten Hause zu entfernen oder

herauszubringen, und daß es den Versteigerern und Hausierern

von Bettzeug oder alten Kleidern aufs strengste verboten sein

soll, solches zu verkaufen oder auf Versatz zu belehnen,

auch es keinen Trödlern von Bettzeug und alten Kleidern

gestattet sein soll, solche öffentlich auszuhängen vor ihren

Laden, Ständen oder hinter den Fenstern, die auf eine Straße,

Gasse, einen Durchgang oder öffentlichen Platz gehen, bei

Gefängnisstrafe. Und soll jeder Trödler oder wer sonst immer,

der Bettzeug, Kleider oder dergleichen aus einem verseuchten

Hause kauft, innerhalb zweier Monate seit der Verseuchung, in

seinem Haus gleich als einem verseuchten abgesperrt werden, zum

mindesten für die Dauer von 20 Tagen.

Die Pest zu London · 第 19 / 40 题