Daß es nicht erlaubt sein soll, Stoffe, Kleider, Bettzeug oder
Anzüge aus irgendeinem verseuchten Hause zu entfernen oder
herauszubringen, und daß es den Versteigerern und Hausierern
von Bettzeug oder alten Kleidern aufs strengste verboten sein
soll, solches zu verkaufen oder auf Versatz zu belehnen,
auch es keinen Trödlern von Bettzeug und alten Kleidern
gestattet sein soll, solche öffentlich auszuhängen vor ihren
Laden, Ständen oder hinter den Fenstern, die auf eine Straße,
Gasse, einen Durchgang oder öffentlichen Platz gehen, bei
Gefängnisstrafe. Und soll jeder Trödler oder wer sonst immer,
der Bettzeug, Kleider oder dergleichen aus einem verseuchten
Hause kauft, innerhalb zweier Monate seit der Verseuchung, in
seinem Haus gleich als einem verseuchten abgesperrt werden, zum
mindesten für die Dauer von 20 Tagen.