So irgend jemand durch Fahrlässigkeit oder auf andere Weise
von einem verseuchten Ort nach einem andern kommt oder
gebracht wird, soll das Kirchspiel, von wo er gekommen ist
oder gebracht wurde, auf die Anzeige davon, auf seine Kosten,
besagten Flüchtling wieder bei Nacht zurückbringen lassen, und
sollen die Schuldigen nach Verfügung des Pflegschaftsrichters
bestraft, das Haus aber von dem, der den Besuch empfangen, für
20 Tage abgesperrt werden.