Begräbnis der Toten

Daß das Begräbnis der Toten während der Zeit dieser Seuche

solle stattfinden zu den passendsten Stunden, stets vor

Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang im Beisein des

Kirchenvorstehers oder Konstablers und keines andern, und soll

es weder Nachbarn noch Freunden erlaubt sein, die Leiche zu der

Kirche zu begleiten oder das verseuchte Haus zu betreten bei

Gefängnisstrafe oder Absperrung des eigenen Hauses.

Auch daß keine Leiche eines an der Seuche Verstorbenen soll

begraben werden oder in einer Kirche bleiben dürfen zur Zeit

des Gottesdienstes, der Predigt oder Christenlehre, ebenso, daß

keinen Kindern soll erlaubt sein, während eines Begräbnisses

in der Kirche, auf dem Kirchhof oder sonstigem Begräbnisplatz

in die Nähe der Leiche, des Sarges oder Grabes zu kommen, auch

daß alle Gräber sollen zum mindesten sechs Fuß tief sein.

Daß ferner alle Versammlungen bei andern Begräbnissen während

der Dauer der Seuche zu verbieten seien.

Die Pest zu London · 第 18 / 40 题