Daß das Begräbnis der Toten während der Zeit dieser Seuche
solle stattfinden zu den passendsten Stunden, stets vor
Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang im Beisein des
Kirchenvorstehers oder Konstablers und keines andern, und soll
es weder Nachbarn noch Freunden erlaubt sein, die Leiche zu der
Kirche zu begleiten oder das verseuchte Haus zu betreten bei
Gefängnisstrafe oder Absperrung des eigenen Hauses.
Auch daß keine Leiche eines an der Seuche Verstorbenen soll
begraben werden oder in einer Kirche bleiben dürfen zur Zeit
des Gottesdienstes, der Predigt oder Christenlehre, ebenso, daß
keinen Kindern soll erlaubt sein, während eines Begräbnisses
in der Kirche, auf dem Kirchhof oder sonstigem Begräbnisplatz
in die Nähe der Leiche, des Sarges oder Grabes zu kommen, auch
daß alle Gräber sollen zum mindesten sechs Fuß tief sein.
Daß ferner alle Versammlungen bei andern Begräbnissen während
der Dauer der Seuche zu verbieten seien.