Absperrung der Häuser

Wer immer irgend jemand besucht, der an der Pest verseucht

ist oder freiwillig sich in ein als verseucht bekanntes Haus

begibt, ohne dazu Erlaubnis zu haben, dessen Haus soll für eine

gewisse Zeit auf Anordnung des Visitators abgesperrt werden.

Niemand darf aus einem verseuchten Hause entfernt werden usw.

Desgleichen soll niemand aus dem Hause entfernt werden, wo er

angesteckt wurde, noch in irgendein anderes Haus in der Stadt

gebracht werden (außer in das Pesthaus oder eine Baracke oder

ein solches Haus, das dem Besitzer besagten Hauses zugehört

und nur von seiner eigenen Dienerschaft bewohnt wird) und

soll zur Sicherheit des betr. Kirchspiels, wohin solcher

Umzug stattfindet, unter genauer Beobachtung aller bereits

erwähnten Verordnungen und gehöriger Aufsicht der Umzug bei

Nacht ausgeführt werden, ohne daß daraus dem Kirchspiel

irgendwelche Kosten erwachsen dürfen; und soll es jeder Person,

die im Besitze von zwei Häusern ist, erlaubt sein, die gesunden

oder verseuchten Insassen nach seiner Wahl in das andere Haus

zu verlegen, dermaßen, daß, wenn er die Gesunden entfernt,

Verseuchte nachzuschicken ihm soll verboten sein und umgekehrt,

und daß jene, die er fortschickt, zum mindesten für eine Woche

sollen abgesperrt und von jeder Gesellschaft abgesondert

werden, aus Vorsicht vor jeder noch nicht sichtbaren Ansteckung.

Die Pest zu London · 第 17 / 40 题