Wer immer irgend jemand besucht, der an der Pest verseucht
ist oder freiwillig sich in ein als verseucht bekanntes Haus
begibt, ohne dazu Erlaubnis zu haben, dessen Haus soll für eine
gewisse Zeit auf Anordnung des Visitators abgesperrt werden.
Niemand darf aus einem verseuchten Hause entfernt werden usw.
Desgleichen soll niemand aus dem Hause entfernt werden, wo er
angesteckt wurde, noch in irgendein anderes Haus in der Stadt
gebracht werden (außer in das Pesthaus oder eine Baracke oder
ein solches Haus, das dem Besitzer besagten Hauses zugehört
und nur von seiner eigenen Dienerschaft bewohnt wird) und
soll zur Sicherheit des betr. Kirchspiels, wohin solcher
Umzug stattfindet, unter genauer Beobachtung aller bereits
erwähnten Verordnungen und gehöriger Aufsicht der Umzug bei
Nacht ausgeführt werden, ohne daß daraus dem Kirchspiel
irgendwelche Kosten erwachsen dürfen; und soll es jeder Person,
die im Besitze von zwei Häusern ist, erlaubt sein, die gesunden
oder verseuchten Insassen nach seiner Wahl in das andere Haus
zu verlegen, dermaßen, daß, wenn er die Gesunden entfernt,
Verseuchte nachzuschicken ihm soll verboten sein und umgekehrt,
und daß jene, die er fortschickt, zum mindesten für eine Woche
sollen abgesperrt und von jeder Gesellschaft abgesondert
werden, aus Vorsicht vor jeder noch nicht sichtbaren Ansteckung.