Die Bettsachen, Kleider und Vorhänge der Verseuchten sind zu
beschlagnahmen und mit Feuer gut auszuräuchern mit solchem
Räucherwerk, als dazu geeignet erscheint, innerhalb des
verseuchten Hauses, ehe sie wieder in Gebrauch genommen werden
dürfen. Und soll das nach Verfügung des Visitators ausgeführt
werden.