Pflegewärterinnen

So eine Pflegewärterin sich aus einem verseuchten Hause

entfernt, ehe 28 Tage seit dem Hinscheiden irgendeiner an der

Seuche verstorbenen Person vergangen sind, soll das Haus, in

das besagte Pflegewärterin verzogen, für 28 Tage abgesperrt

werden.

Verfügungen betreffend verseuchte Häuser und die an der Pest

Erkrankten

Die Pest zu London · 第 13 / 40 题