So eine Pflegewärterin sich aus einem verseuchten Hause
entfernt, ehe 28 Tage seit dem Hinscheiden irgendeiner an der
Seuche verstorbenen Person vergangen sind, soll das Haus, in
das besagte Pflegewärterin verzogen, für 28 Tage abgesperrt
werden.
Verfügungen betreffend verseuchte Häuser und die an der Pest
Erkrankten