Zur Unterstützung der Leichenbeschauer und infolge der großen
Unzuträglichkeiten bei falschen Angaben über die Seuche,
die zur Ausbreitung der Ansteckung führten, wird hiermit
verfügt, daß fähige und zuverlässige Wundärzte außer jenen,
die bereits dem Pesthaus angegliedert sind, bestimmt werden,
und die auf die City und die äußeren Bezirke, je nach Bedarf
und Zweckmäßigkeit zu verteilen sein sollen, so daß jeder von
ihnen ein Quartier als Amtsbezirk habe, und sollen besagte
Wundärzte in ihren Bezirken zusammen mit den Leichenbeschauern
die Aufsicht über die Leichen ausüben, um dadurch einen
wahrhaftigen Bericht über die Seuche zu gewährleisten.
Und ferner, daß besagte Wundärzte sollen aufsuchen und
untersuchen alle Personen, die sie holen lassen, oder von
den Visitatoren in jedem Kirchspiel ihnen bezeichnet oder
angewiesen werden, um sich über die Krankheit obiger Personen
zu unterrichten.
Und desweilen besagte Wundärzte alle sonstigen Behandlungen
sollen aufzugeben gehalten sein und ausschließlich für die
Seuche verwendet werden, wird verfügt, daß jeder der besagten
Wundärzte für eine jede besichtigte Leiche 12 Pence erhalten
soll, die aus dem Vermögen der betr. Familie genommen werden
sollen, wenn sie zahlungsfähig ist, und sonst dem Kirchspiel
zur Last fallen.