Daß besondere Sorge darauf gerichtet werde, weibliche
Leichenbeschauer in jedem Kirchspiel zu ernennen, die als
anständig bekannt sind und am besten dazu geeignet, und daß sie
eidlich verpflichtet werden, ihr Amt nach bestem Wissen und
Gewissen auszuführen und wahrheitsgemäße Berichte abzustatten,
ob die von ihnen untersuchten Personen an der Pest oder an
was sonst für Krankheiten gestorben sind, und daß die Ärzte,
die zur Behandlung und Verhinderung der Ansteckung ernannt
wurden, besagte Leichenbeschauerinnen herbeiholen, die für die
unter ihrer Aufsicht stehenden Kirchspiele bestimmt wurden
oder werden, um zu entscheiden, ob sie für ihr Amt geeignet
seien, und sie von Zeit zu Zeit nach Bedarf ermahnen, falls sie
nachlässig in der Ausübung ihrer Pflichten befunden werden.
Daß während der Dauer der Seuche keine Leichenbeschauerin
soll befugt sein, irgendeinen öffentlichen Beruf auszuüben,
einen Laden oder Stand zu halten, oder als Wäscherin oder in
irgendeiner sonstigen Beschäftigung zu arbeiten.