Leichenbeschauer

Daß besondere Sorge darauf gerichtet werde, weibliche

Leichenbeschauer in jedem Kirchspiel zu ernennen, die als

anständig bekannt sind und am besten dazu geeignet, und daß sie

eidlich verpflichtet werden, ihr Amt nach bestem Wissen und

Gewissen auszuführen und wahrheitsgemäße Berichte abzustatten,

ob die von ihnen untersuchten Personen an der Pest oder an

was sonst für Krankheiten gestorben sind, und daß die Ärzte,

die zur Behandlung und Verhinderung der Ansteckung ernannt

wurden, besagte Leichenbeschauerinnen herbeiholen, die für die

unter ihrer Aufsicht stehenden Kirchspiele bestimmt wurden

oder werden, um zu entscheiden, ob sie für ihr Amt geeignet

seien, und sie von Zeit zu Zeit nach Bedarf ermahnen, falls sie

nachlässig in der Ausübung ihrer Pflichten befunden werden.

Daß während der Dauer der Seuche keine Leichenbeschauerin

soll befugt sein, irgendeinen öffentlichen Beruf auszuüben,

einen Laden oder Stand zu halten, oder als Wäscherin oder in

irgendeiner sonstigen Beschäftigung zu arbeiten.

Die Pest zu London · 第 11 / 40 题