Daß für jedes verseuchte Haus zwei Wächter bestellt werden,
einer für den Tag, der andere für die Nacht, und daß diese
Wächter dafür zu sorgen haben, daß kein Mensch ein solches
verseuchtes Haus, das sie zu bewachen haben, betrete oder
verlasse, bei Androhung schwerer Strafe. Auch haben besagte
Wächter solche Hilfe zu leisten, als in dem verseuchten
Hause verlangt und gefordert werde und, falls sie zur
Ausführung irgendeines Auftrages weggeschickt werden, das Haus
abzuschließen und den Schlüssel mit sich zu nehmen. Und hat der
Tagwächter seinen Dienst bis 10 Uhr abends zu versehen, der
Nachtwächter bis 6 Uhr des Morgens.