Amtsbefugnisse der Visitatoren

Daß diese Visitatoren durch die Ratsmänner in geschworne

Pflicht genommen werden, von Zeit zu Zeit zu untersuchen und

auszuforschen, welche Häuser in jedem Kirchspiel verseucht,

welche Personen und an welchen Übeln sie erkrankt seien,

und zwar nach bestem Wissen und Gewissen, und daß sie in

zweifelhaften Fällen sich zwangsweise Eintritt verschaffen,

bis die Art der Erkrankung festgestellt ist; daß sie ferner,

wenn eine Person an der Seuche erkrankt sollte befunden werden,

dem Konstabler befehlen, das Haus abzusperren, und falls

solcher als nachlässig befunden werden sollte, dies sofort dem

Pflegschaftsrichter zur Anzeige bringen.

Die Pest zu London · 第 9 / 40 题