Daß diese Visitatoren durch die Ratsmänner in geschworne
Pflicht genommen werden, von Zeit zu Zeit zu untersuchen und
auszuforschen, welche Häuser in jedem Kirchspiel verseucht,
welche Personen und an welchen Übeln sie erkrankt seien,
und zwar nach bestem Wissen und Gewissen, und daß sie in
zweifelhaften Fällen sich zwangsweise Eintritt verschaffen,
bis die Art der Erkrankung festgestellt ist; daß sie ferner,
wenn eine Person an der Seuche erkrankt sollte befunden werden,
dem Konstabler befehlen, das Haus abzusperren, und falls
solcher als nachlässig befunden werden sollte, dies sofort dem
Pflegschaftsrichter zur Anzeige bringen.