Erstlich erscheint es erforderlich und wird hiermit verfügt,
daß in jedem Kirchspiel ein, zwei oder mehr Personen von
gutem Ruf und Ansehen durch den Ratsherrn, seinen Vertreter
und das Pflegschaftsgericht unter dem Namen von Visitatoren
verpflichtet werden, um in ihrem Amte für die Mindestdauer von
zwei Monaten zu bleiben; daß ferner jede dazu taugliche Person,
so sie sich weigern sollte, ihr Amt zu übernehmen, gefangen
gesetzt würde, bis sie ihre Zustimmung erklären sollte.